Es sind das aber auch nicht bloß tatsächliche, sondern recht- liche Beschränkungen, die das Mitgliedschaftsrecht als solches aufheben. Denn es muß doch beachtet werden, daß es gerade die Gesellschaft selbst ist, nicht ein beliebiger Dritter, dem gegen- über der Aktionär diese Bindungen eingegangen hat. Es ist herrschende Lehre?) und auch vom RG. (107, 70) anerkannt, daß das Mitgliedschaftsrecht außer durch die Satzung auch durch Sonderverträge zwischen Aktionär und Gesellschaft geordnet werden kann. Der allgemeine Grundsatz von der Gleichberech- tigung aller Aktionäre oder wenigstens derselben Gattung von Aktionären steht nicht entgegen. Denn dieses Sonderrecht kann zwar nicht einseitig dem Aktionär durch die Gesellschaft ent- zogen werden, er kann aber freiwillig darauf verzichten. Inhaber der Mitgliederstelle ist nach solchem Verzicht, der der unmittel- baren Rückübertragung der Aktie auf die Gesellschaft nach wirk- sam erfolgter Mitgliedschaftsbegründung gleichkommt, die AG. selbst. Die AG. legt nur keinen Wert darauf, selbst als Mitglied zu erscheinen, weil man auf diese Weise von dem Stimmrecht der Aktien Gebrauch machen zu können hofft und weil man zunächst einmal die Aktien überhaupt zustande bringen muß, um nicht die gesamte Kapitalserhöhungsaktion undurchführbar zu machen. Wenn man etwa einwendet, daß ja auch sonst im Rechtsleben man die Rechtsstellung des Treuhänders nicht als eine Scheinexistenz ansehe, sondern als unbeschränkte Rechts- macht nach außen hin®), so verkennt man eben, daß es im internen Körperschaftsleben keine äußere und innere Rechts- stellung gibt, daß dort nur die innere Rechtsstellung maßgebend sein kann. Die konsequente Durchführung dieser Grundanschau- ung muß dahin führen, daß man sogar eine Stimmabgabe des Treuhänders entgegen den Weisungen seines Auftraggebers für unwirksam erachtet?). Das allerdings mit der Einschränkung, daß ein derartiger Verstoß unbeachtlich ist, soweit durch den Beschluß der Generalversammlung — ein sehr seltener Fall — unmittelbar Rechte dritter Personen oder von Aktionären, falls sie bei einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft dieser als Dritte gegenüberstehen, berührt werden. Insofern wirkt der äußere Rechtsschein, den die Gesellschaft selbst hervorgerufen 2) Vgl. Müller-Erzbach Lehrb.d. RH.2. Aufl. S.. 279. Abw. A. Fischer a.a.0. 5. 18, | 22) So Friedländer Konzernrecht S. 308. Dagegen ist sein gegen Kalisch (Frkf. Zto. 26. September 1926) gerichteter Einwand insoweit richtig, als diesen Aktien nicht das Stimmrecht wegen wirt - schaftlicher Zugehörigkeit zur AG. versagt werden kann (vgl. oben 8 4, IV, Anm. 12). 2%) Abw. A. RGZ. 107, 70. Die Frage hat freilich in diesem Zusammenhang nur theoretische Bedeutung. Sie wird belanglos, wenn man wie hier dem Treuhänder das Stimmrecht überhaupt versagt. 75