hat, zu ihren Ungunsten. In rein internen Gesellschaftsangelegen- heiten fehlt jedoch dem Treuhänder die Rechtsstellung eines stimmberechtigten Gesellschafters. Er ist nur für eine andere hinter ihm stehende Person tätig. Er ist zwar nicht lediglich Bevollmächtigter, denn er stimmt im eigenen Namen. Dagegen steht er dem Legitimationsaktionär in Beziehung auf das Stimm- recht sehr nahe. Dieser übt das Stimmrecht im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung aus. Die Besonderheit liegt für den Treuhänder darin, daß er für die AG. selbst legitimiert ist. Leitet der Legitimationsaktionär seine Rechtsstellung von einem Mitglied ab, so schadet es der Wirksamkeit seiner Stimmabgabe nach einem geradezu gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechts- satz nicht, daß er in fremdem Interesse gestimmt hat. Das findet seine Rechtfertigung darin, daß er im Interesse eines Mitglieds tätig geworden ist. Wer dagegen für die AG. selbst zur Stimm- abgabe befugt ist, kann die Rechtsstellung eines Mitglieds intern nicht in Anspruch nehmen, weil die AG. dazu nicht berechtigt ist?). Man hat zwar keinen Anlaß, wegen der von dem Treu- händer übernommenen Verpflichtung, im Sinne der Verwaltung zu stimmen, die Überlassung der Aktien an den Treuhänder für unwirksam zu erklären, wie es die Folge einer Legitimations- übertragung oder auch eines Aktienverkaufs zur Umgehung des Stimmverbots des $ 252 Abs. 3 nach ständiger Rechtsprechung des RG. ist”). Denn die Überlassung der Aktien an einen Treu. händer erfolgt nicht zu einer Gesetzesumgehung (s. o. ID, sondern sie hat den Zweck, die Aktien überhaupt zur Ent- stehung zu bringen, ohne sie endgültig in fremde Hände über- gehen zu lassen. Die dem Treuhänder verliehene Rechtsstellung geht auch normalerweise aus diesem Grunde über die eines Legitimationsaktionärs hinaus, weil der letztere regelmäßig nicht Eigentümer der Aktie wird, das Eigentum des Treuhänders an der Aktie aber unbestreitbar ist. Andererseits vermittelt jedoch auch das Eigentum an der Aktie nicht unbedingt alle Rechte aus derselben. Denn es handelt sich um Mitgliedschafts- rechte, und deren Umfang bestimmt sich nach der Satzung und den mit der Korporation getroffenen Vereinbarungen. Ist der Treuhänder hinsichtlich der vermögensrechtlichen Seite seiner Mitgliedschaft nicht beschränkt, so läßt sich zwar nicht behaupten, daß ihm die Rechtsstellung eines Mitglieds überhaupt abgeht. Aber er ist dann Aktionär mit verminderten Rechten. Die herrschaftsrechtlichen Bestandteile seiner Mitglied- 24) Der Grund hierfür ist selbstverständlich nicht die Ableitung der Rechte von der AG. — dann wäre überhaupt kein Aktionär stimm- berechtigt — sondern die Innehaltung der Rechte für die AG. 2) Vgl. Staub-Pinner Anm. 19 zu $ 223 und die Zitate oben Anm. 17. 76