Nachweis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er andererseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personal- union zwischen der Verwaltung der Muttergesellschaft und der Verwaltung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend vorhanden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit. Es muß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht. Auch hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär. Man kann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen einer sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weiter- gehendes Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden Auftraggeber*). Auch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grund- satzes zugunsten gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im Einzelfall anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen die innere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens in der Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung von Mutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt nicht bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann nur die äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochter- gesellschaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin der Muttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der AG. hierauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein. Vu. Einfluß der GoldbilVO. auf das Stimm- recht aus Verwaltungsaktien. Es wird von den Ver- fechtern des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hinge- wiesen, daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Ver- waltungsaktionäre anerkannt habe*). Abgesehen davon, daß eine Gelegenheitsverordnung und gar noch eine Durch{fVO. kaum die Bedeutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben kann, ist diese Auslegung der 88 30 ff. und insbesondere 32 IL. DurchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbil- VO. enthält sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellung- nahme. zu der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung ge- bundenen Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An- 30) Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Zig. vom 26. September 26, wenn auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser Aktien zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV aus- geführt, an sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der er- forderlichen vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Ka- lisch betrachtet auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig, was nur in besonderen Ausnahmefällen zutrifft. 31) So namentlich Friedländer, Konzernrecht S. 308. Kalisch a.a.O. zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien schon im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtig- keit durch die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei. 79