— 184 n— Blick den Anschein hat. Sie beseitigt den unleugbar sehr bedenk- lichen Mißstand, daß ein Organ der Gesellschaft, das nach der rechtlichen Struktur der AG. von der Generalversammlung der Aktionäre abhängig sein soll oder zum mindesten, wenn man der Lehre Veit-Simons‘) von der Gewaltenteilung zwischen den Organen der AG. folgt, der Generalversammlung nicht über- geordnet ist, die Generalversammlung völlig beherrscht und un- absetzbar wird. Es wird aber der herrschenden Gruppe damit keineswegs die Möglichkeit versperrt, sich die Herrschaftsmacht auf anderen nicht so unerträglich wirkenden und mit der Verfassung der AG. besser zu vereinbarenden Wegen oder auch Umwegen zu verschaffen. Es hat das den Vorteil, daß Vorstand und Auf- sichtsrat, die nach gesetzlicher Ordnung die Interessen der Gesell- schaft, nicht einzelner Großaktionäre ausschließlich zu berück- sichtigen haben, nicht in gefährliche Interessenkonflikte gebracht werden und daß die Unternehmensaktionäre genötigt werden, aus ihrer Anonymität herauszutreten und selbst und auf eigene Verantwortung die Maßregeln zu treffen, die sie in ihrem Inter- esse für erforderlich halten. Versuchen sie stattdessen, die Ver- waltung zu eigensüchtigen Zwecken vorzuschieben, so ist es durchaus am Platze, daß sie auch die Nachteile treffen, die dann auftreten müssen, wenn ein Organ der Gesellschaft die Macht über das Stimmrecht von Aktionären ausübt. Man wende auch nicht ein, daß eine derartige Stellungnahme gegenüber den verwaltungsgebundenen Aktien notwendig die eigentlichen Drahtzieher dazu verleite, die Gesellschaft noch stärker fremden evil. gesellschaftsfeindlichen Interessen dienstbar zu machen als dies schon bei Benutzung der reinen Verwaltungs- aktien der Fall sei, daß die Verwaltungsaktien dieser Art noch verhältnismäßig harmloser seien als eine Beherrschung von Aktienstimmrechten unter Ausschaltung des Einflusses der Ver- waltung. Gegen solche Herrschaftsaktien mögen andere Abwehr- ‘mittel dienen, die hier nicht zu erörtern sind. Herrschaftsaktien dieser Art werden um so angreifbarer werden, je mehr der Unter- nehmensaktionär gezwungen ist, seine eigenen finanziellen Mittel anzuspannen, um neue Aktien in seine Hand zu bringen. Wenn er aus diesem Grunde versucht, das Geschäft auf dem Rücken der Gesellschaft abzuwickeln, sich möglichst günstige Übernahme- bedingungen zum Nachteil.der Gesellschaft zu sichern, so wird wenigstens gerade das Moment ausscheiden, das dazu nötigt, den Verwaltungsaktien eine verhältnismäßig günstige Beurteilung angedeihen zu lassen: Die Bindung des Stimmrechts zugunsten der Gesellschaft selbst. 4) Veit-Simon in Zeitschr. f.d. ges. HR. Bd. 49 S. 17 und DJZ. 1904, S.. 781.