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ZBW
Deutsche Zentralbibliotkhelt
für Wirtschaftswissenschaften
S Il 141 (1/10)
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        3
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        GESELLSCHAFTSRECHTLICHE ABHANDLUNGEN
In Verbindung mit der Vereinigung für Aktienrecht
herausgegeben von Dr. Arthur Nußbaum, Prof. a. d. Univers. Berlin
Heft 9 =— == Heft 9
Eigene Aktien
und Verwaltungsaktien
Dr. Rudolf Ruth
o. Professor der Rechte an der Universität Halle a. d, Saale
I
Berlin WS - Carl Heymanns Verlag -/ 1928
Verlags-Archiv 9120

Von
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        CARL HEYMANNS VERLAG ZU BERLIN W 8
®
Gesellschaftsrechtliche Abhandlungen
Heft 1: Schutz- und Vorratsaktien
Mit einemYAnhang: Der Beschluß der Zulassungsstellen vom 17. Sept. 1925
Von Hugo Horrwi$?
1926 Justizrat, Rechtsanwalt und Motar in Berlin Preis 3,60 Mark
Heft2: Das Aktienstimmrecht der Banken
(Depotaktie und Legitimationsübertragung)
Von Dr. Paul Gieseke
1926 ord, Professor an der Universität Rostock Preis 3 Mark
Heft 3: Wahre Bilanzen
Ein Beitrag zur Vereinheitlichung von Handelsbilanz und Steuerbilanz
Von Dr. Max Lion
1927 Rechtsanwalt und Notar, Dozent an der Handelshochschule Berlin Preis 2 Mark
Heft 4: Die obligatorische Revision
im Rahmen der Reform des Aktienrechts
Von Dr. W. Voß, Leipzig
1927 Syndikus des Verbandes Deutscher Bücherrevisoren E.V. Preis 3 Mark
Heft 5: Die ausländische Regelung
der G. m. b. H. und die deutsche Reform
Von Erich Molitor
1927 ao. Prof. in Leipzig Preis 3,60 Mark
Heft6: Die wirtschaftlichen Strukturwandlungen
und die Reform des Aktienrechts
Bericht, erstattet der 3. Arbeitsgruppe des I. Unterausschusses für allgemeine Wirtschaftsstruktur
 des Ausschusses zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen
 der deutschen Wirtschaft (Enquete-Ausschuß)
Von Dr. Karl Geiler
1927 Rechtsanwalt und Universitätsprofessor Mannheim—Heidelberg Preis 2 Mark
Heft 7: Das Bezugsrecht des Aktionärs
in rechtlicher und banktechnischer Hinsicht
Von Dr. Bernicken
1928 Rechtsanwalt in Köln Preis 7 Mark
Heft 8: Aktionär und Verwaltung
Mit einem Anhang: Dokumente der Aktienrechtsreform
Von Dr. Arthur Nußbaum
1925 Professor an der Universität Berlin Preis 2 Mark

x
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        GESELLSCHAFTSRECHTLICHE ABHANDLUNGEN
In Verbindung mit der Vereinigung für Aktienrecht
herausgegeben von Dr. Arthur Nußbaum, Prof. a. d. Univers. Berlin
Heft 9 == === Heft 9
Eigene Aktien
und Verwaltungsaktien
Dr. Rudolf, Ruth
o. Professor der Rechte an der Universität Halle a. d. Saale
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Berlin W8 ,- Carl Heymanns Verlag , 1928

Von
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        Gedruckt bei
Julius Sittenfeld
Berlin W8
9
Verlags-Archiv 9120
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        Inhaltsverzeichnis
Senure
$ 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht.
I. Übertragung von Mitgliedschaftsrechten . ]
MN. Untergang des Mitgliedschaftsrechts durch Übertragung
auf die Körperschaft .. . .% a
II. Das Stimmrecht aus eigenen Aktien . 6
$ 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene“
Aktien (Verwaltungsaktien).
J. Entstehungszweck  . . 13
II. Mutter- und Tochtergesellschaft . 16
II. Die Bindung des Treuhänders . 20
$ 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien.
L-Legisiatorische Motive... . 24
II. Schädigung der Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger
durch Ausgabe von Verwaltungsaktien . 30
$ 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft.
I. Die Vergütung des Treuhänders . . . 34
I. Das Surrogationsprinzip. . —_. 35
II. Die Einlage der Tochtergesellschaft 36
IV. Die Einlage des Treuhänders . . . 40
$ 5. Das Verbot der Unterpariemission.
J. Zweck und Begriff. .. . 48
II. Nachemission unter pari. . . . 48
III. Nichtigkeit eines Aktienerwerbs unter pari . 51
&amp;amp; 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre.
I. Zweck und Bedeutung des Ausschlusses. . .. 52
I. Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Einzelfall . „155
II. Die Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses . 60
$ 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien.
I. Die Mitgliedschaftsrechte des Inhabers. . . . 65
I. Rechtswirksamkeit der Verwaltungsaktien auf Grund der
SS 252-317 HGB... ? 66
IM. Rechtswirksamkeit auf Grund des 8 117 BGB. . . 69
IV. Stimmrecht des Übernehmers der Verwaltungsaktien bei
dem Zuteilungsbeschluß .. 4 74
V. Das Stimmrecht des Treuhänders x 73
VI. Das Stimmrecht der Tochtergesellschaft . . . 77
VI. Einfluß der Goldbil.VO. auf das Stimmrecht aus Verwaltungsaktien
 .“ 79
8 8. Rückblick und Ausblick.
I. Die Ergebnisse und ihre Bewertung .‚. &amp;amp;1
Il. Verwaltungsaktien und Konzernbildung S 85
IH. Reform des Aktienrechts 86

mt
        <pb n="8" />
        ST.
Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht,
Die nach dem Weltkrieg in besonders starkem Maß auftretende
 Konzentrationsbewegung in Handel und Industrie, die in
ihrem Gefolge oder aus anderen Gründen allenthalben ausgefochtenen
 Machtkämpfe innerhalb der fremden Einflüssen leichter
zugänglichen Kapitalgesellschaften haben die schon vielerörterte,
zeitweise aber auch wenig beachtete rechtliche Beurteilung der
„eigenen Aktien‘ bzw. der „eigenen Geschäftsanteile‘ in der
Hand der AG. oder G.m.b.H. zu einem Problem von weittragender
 Bedeutung erhoben. Standen früher vorzugsweise die
vermögensrechtlichen Auswirkungen des Besitzes an eigenen Mitgliedschaftsrechten,
 ihre Behandlung in der Bilanz, bei der Dividendenverteilung
 und Liquidation sowie die Sorge für die Sicherheit
 der Gesellschaftsgläubiger im Vordergrund der Betrachtung,
Gedanken, die offenbar auch der Verbotsvorschrift der 88 226
HGB., 33 GmbHGes. zugrunde liegen, so beansprucht heute
die Möglichkeit für die Verwaltung oder eine machtlüsterne
Mitgliedergruppe, mit Hilfe eines größeren Postens eigener
Aktien die Gesellschaft zu beherrschen, erhöhte Aufmerksamkeit.
Eine allgemein überzeugende Lösung dieser Fragen ist noch
nicht gefunden. Unvereinbar stehen sich in Literatur!) und Rechtsprechung
 zwei Meinungen gegenüber, von denen die herrschende
ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte für die Zeit ihrer Vereinigung
 mit der juristischen Person, auf die sie sich beziehen, annimmt,
 während die Vertreter gegenteiliger Auffassung der Gesellschaft
 die volle Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte wie jedem
anderen Aktionär oder Gesellschafter gestatten wollen. Muınche
verzichten überhaupt auf eine grundsätzliche Lösung von einem
einheitlich durchgeführten Gesichtspunkt aus und suchen lediglich
in isolierter Betrachtung aller Einzelfragen zu praktisch brauchbaren
 Ergebnissen zu gelangen.
I. Übertragung von Mitgliedschaftsrechten.
Die verschiedenartigen Ansichten über die Möglichkeit einer Mitgliedschaft
 der AG. oder GmbH. in der eigenen Korporation wer-1)
 Vgl. insbesondere Fischer in Ehrenb. Hdb. Ill, 1, S. 167 {f.
und die dort Zit. Weitere Literatur bei Hachenburg, Komm. z.
GmbHGes, V. Aufl. Bd. I, 8 33 Anm. 16.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien.
        <pb n="9" />
        den dem Begriff und dem Wesen der Körperschaft und der in ihr
bestehenden Mitgliedschaftsrechte. nicht gerecht. Nur solche
diese elementaren Fragen berücksichtigende Betrachtungsweise
kann auf den richtigen Weg führen. Man hält den Blick zu ausschließlich
 auf die entsprechenden Vorgänge bei einer Kapitalgesellschaft
 gerichtet und beachtet nicht, daß auch bei Körperschaften
 anderer Art?) die gleiche Rechtslage sich ergeben kann.
Es geht nicht an, die Frage nach der rechtlichen Behandlung von
Mitgliedschaftsrechten in der Hand der Körperschaft für AG.
und GmbH. allein zu entscheiden unter Berufung etwa darauf,
daß die Mitgliedschaft hier entsprechend dem kapitalistischen
Charakter dieser Gesellschaften eine Ausprägung als wertvolles
Vermögensobjekt erfahren hat. Auch Aktie und Geschäftsanteil
verkörpern ein Persönlichkeitsrecht, und dieses läßt sich nicht
wie eine Sache von einer Hand in die andere schieben, ohne
seinen Charakter zu verändern. Ein Persönlichkeitsrecht ist undenkbar
 ohne einen Inhaber; es geht unter, wenn es auf eine
andere Person übertragen wird, und es kann nur in. der Person
des „Erwerbers‘“ neu mit gleichem Inhalt entstehen. Die Übertragung
 einer Aktie oder eines Geschäftsanteils enthält, wenn
dieser Vorgang richtig analysiert wird, die Erklärungen des Austritts
 durch den Veräußerer und des Eintritts in die Gesellschaft
seitens des Erwerbers, hier allerdings im Interesse der Erleichterung
 des Mitgliederwechsels in der Form außerordentlich vereinfacht.
 Was unmittelbar „übertragen“ wird, sind die vermögensrechtlichen
 Auswirkungen der Mitgliederstellung, deren
Wert der Veräußerer nur gegen entsprechende Gegenleistung aus
der Hand gibt und deren Überleitung wohl bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise im Vordergrund steht, bei rechtlicher Beurteilung
 aber als sekundäres Moment angesehen werden kann’).
Eine deutliche Illustrierung dieser Vorgänge bietet der $ 76
GenG. Der ausscheidende Genosse überträgt unmittelbar nur
sein Geschäftsguthaben, d. h. den ihm durch sein Ausscheiden
erwachsenden Auseinandersetzungsanspruch gegen die Genossenschaft
 auf den Vertragsgegner. Für AG. und GmbH. kann allerdings
 ein solcher Anspruch des austretenden Mitglieds nicht in
Frage kommen, da das Gesetz die Rückzahlung von Einlagen
verbietet. Der Veräußerer einer Aktie oder eines Geschäftsanteils
 läßt sich hier von dem Erwerber entschädigen für die
Aufgabe seiner Mitgliederstelle, wodurch bei dem
?) Z. B. bei einem rechtsfähigen Verein, insbesondere einem solchen,
dessen Zweck auf wirtschaftlichen. Geschäftsbetrieb gerichtet ist. $ 38
BGB. ist dispositiver Natur, verbietet nicht, die Mitgliedschaft durch
Satzungsbestimmung übertragbar zu machen. .
3) Vgl. meine Ausführungen in Ztschr. f. d. ges. Hand. R. Bd, 88
S. 464, 467 ff., 495 ff.

A
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        Grundsatz der geschlossenen Mitgliederstellen in der Regel —
abgesehen von der Kapitalserhöhung — überhaupt erst der Eintritt
 des Erwerbers in die Gesellschaft ermöglicht wird.
Die Mitgliederstelle, nicht das Mitgliedschaftsrecht des Veräußerers,
 ist also Gegenstand des Handels zwischen den Beteiligten,
 genauer gesagt: die Freimachung einer Mitgliederstelle zum
Zweck der Neubesetzung, die aber ohne die sonst erforderliche
Mitwirkung der Körperschaft erfolgt, da die AG. satzungsmäßig
darauf verzichtet hat, den Eintritt neuer Mitglieder von ihrer
Zustimmung abhängig zu machen.
H. Untergang des Mitgliedschaftsrechts durch
Übertragung auf die Körperschaft. So besehen, gewinnt
 der Erwerb eigener Aktien oder Geschäftsanteile durch
die Gesellschaft ein ganz anderes Gesicht, als es zum Ausdruck
kommt in der Auffassung der herrschenden Meinung, nach
welcher das Mitgliedschafts recht erworben wird, aber für die
Dauer seiner Vereinigung mit der Person der Gesellschaft nicht
ausgeübt werden kann. Nicht ein Ruhen des Mitgliedschaftsrechts,
 sondern sein Untergang ist die Folge dieses Vorgangs‘).
Mit Recht wendet Hachenburg°) gegen die herrschende Auf-‘)
 Das gibt mittelbar auch Fischer (Ehrbgs. Hdb. III, 1, S. 168),
einer der Hauptvertreter der herrschenden Meinung, zu, indem er betont:
„Dadurch, daß die Gesellschaft die Urkunde erworben hat, ist die Mitgliedschaft
 zwar nicht erloschen, wohl aber ist es unmöglich, daß die Gesellschaft
 Rechte und Pflichten aus der eigenen Mitgliedschaft hat; es ist
niemand vorhanden, der Träger der Mitgliedschaft
wäre, der insbesondere das Gewinnbezugs- und Stimmrecht ausüben
könnte.“ — Das RG. hat in einer Entsch; RG. 103, 64ff., die diese Frage
für das Recht der GmbH. betraf, deren Erwägungen aber die AG. im
gleichen Maß berühren, sich lediglich über das Stimmrecht der Gesellschaft
aus eigenen Geschäftsanteilen bzw. Aktien ausgesprochen und eine genauere
 Charakterisierung dieser „Mitgliedschaftsrechte“ vermieden. Es
sagt (S. 66): „Allerdings hat die GmbH. selbständige Rechtspersönlichkeit
und kann als solche eigene Geschäftsanteile erwerben, besitzen, veräußern.
Es ist das eine Rechtsfigur, die das Gesetz selbst voraussetzt und bestimmt.
Das ist anzuerkennen und die Folgerungen, die sich daraus ergeben,
müssen gezogen werden, Aber das hat Grenzen. Es gibt einen Punkt,
wo die Konsequenz zur Unmöglichkeit wird. So wenn es gilt, nach Auflösung
 der Gesellschaft das Vermögen zu verteilen. Aber es gibt auch
eine engere Grenze, wo man mit der Konsequenz anfängt, sich an der
Natur der Sache zu versündigen, und das Rechtsverhältnis geradezu verfälscht.
 Die Versammlung der Gesellschafter besteht aus den Persönlichkeiten,
 welche die Gesellschaft bilden. In ihr kann nicht wiederum
die Gesellschaft selbst als eine der Persönlichkeiten auftreten. Der Wille
der Gesellschaft als solcher kann unmöglich mitbestimmend sein bei Beschlüssen,
 die gerade erst ergeben sollen, was. die Gesellschaft will...“
5) Komm. z. GmbHGes, V. Aufl. Bd. I 8 33 Anm. 16. Vgl. ferner
Hachenburg, Zum Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH.
(Sonderdruck aus der Festgabe für Georg Cohn) Zürich 1915.

A
Ik
        <pb n="11" />
        HE
fassung ein, der Satz, daß eine juristische Person nicht ihr
eigenes Mitglied sein könne, beweise zu viel; dann „müßten
beim Erwerb des eigenen Geschäftsanteils (bzw. Aktie) nicht
nur die Rechte aus diesem ruhen. Er müßte untergehen‘‘.
Eine ebenso verschwommene Vorstellung offenbart das RG.
(Bd. 103, S. 64 ff.), wenn es auf den Einwurf Hachenburgs
erwidert: „Der Geschäftsanteil müßte nicht untergehen, sondern
den übrigen Geschäftsanteilen nach Verhältnis anwachsen‘‘. Hält
man Mitgliedschaft und Mitgliederstelle scharf auseinander, So
muß es einleuchten, daß nach Übertragung der Aktie oder des
Geschäftsanteils der Gesellschaft Mitgliederrechte nicht zustehen
können. Damit scheidet nur ein Mitglied aus, ohne daß eine
andere Person an dessen Stelle tritt. Die Rechtslage ist keine
andere wie in den Fällen, in denen eine Mitgliedschaft niemals
zur Entstehung gelangt ist, etwa wenn sich nach Eintragung
der AG. im Handelsregister herausstellt, daß die Erklärung eines
Aktienzeichners wegen Geschäftsunfähigkeit oder mangelnder
Vertretungsmacht oder aus einem sonstigen Grunde — hierfür
 werden sich im Laufe der späteren Erörterungen weitere
Beispiele ergeben — nichtig war. Auch der einseitige Verzicht
eines Mitglieds auf die Mitgliedschaft, dessen Wirksamkeit allerdings
 bestritten ist‘), sowie die Kaduzierung der Aktie oder des
Geschäftsanteils gehören hierher”).
Man hat bisher m. W. noch nicht den Versuch gemacht,
der AG. bezüglich solcher in nichtiger Weise begebenen Aktien
die Mitgliedschaftsrechte zuzusprechen. Warum sollte es bei
den auf die Gesellschaft übertragenen Aktien oder Geschäftsanteilen
 anders sein?‘ In beiden Fällen besteht die Tatsache,
daß eine Mitgliederstelle unbesetzt, das Grundkapital nicht vollbelegt
 ist. Ebensowenig wie eine Gesellschaft im Gründungsstadium
 sich selbst als Mitglied beitreten kann®), vermag sie das
nach ihrer Entstehung. Die Gesellschaft kann, wie auch in
6) Vgl. Fischer a. a. O. S. 383 ff. unter Beschränkung auf die
Nebenleistungsgesellschaft. Abw. A. Staub-Pinner zu 8 212 Anm, 22.
Ich sehe nicht ein, warum der Austritt eines Aktionärs unter Verzicht
auf alle Rechte aus seiner Aktie — das Gesetz will ja nur eine Verringerung
des Gesellschaftskapitals verhüten — rechtlich unzulässig sein sollte.
7) Dagegen scheidet die Amortisation von Aktien ($ 227 HGB.) aus,
weil sie auch die Mitgliederstelle vernichtet und das Grundkapital
verändert. Der Gegensatz zur Amortisation wird also durch solche Betrachtungsweise
 nicht verwischt, während die Kaduzierung andererseits sich
von dem Erwerb eigener Aktien dadurch unterscheidet, daß hier ein AUS -
schluß des Mitglieds, nicht ein freiwilliger Austritt erfolgt.
8) Für AG. und GmbH. ist diese Möglichkeit schon durch das
Erfordernis der vollen Belegung des Grundkapitals ausgeschlossen. Bei
dem rechtsfähigen Verein müßte man aber in Konsequenz der Auffassung
von Hachenburg den Beitritt der Körperschaft als eigenes Mitglied
für zulässig halten.
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        A

der Entsch. RG. 103, 66 zutreffend hervorgehoben ist, nicht
eine der Persönlichkeiten sein, deren Vereinigung die Gesellschaft
 ja gerade erst ihre Existenz als Körperschaft verdankt®).
Wenn man der Gesellschaft trotzdem die mit der Mitgliedschaft
verbundenen Rechte zuspricht, so leitet hierbei ausgesprochen
oder unausgesprochen der Gedanke an die mit einer Aktie oder
einem Geschäftsanteil verknüpften Vermögensrechte, falls man
sich nicht einfach mit der sehr äußerlichen und mit dem Wesen
der Körperschaft unvereinbaren Beweisführung begnügt, daß die
Gesellschaft juristische Person sei und als solche Mitglied jeder
Körperschaft, auch der eigenen sein könne. Man vermag offenbar
 nicht zu verstehen, daß der Gesellschaft bei dem Erwerb
eigener Aktien oder eigener Geschäftsanteile für die Hingabe
der vollen Gegenleistung sozusagen ein Nichts von dem Veräußerer
 überlassen wird. Aber bedeutet die Aufgabe des
Dividendenbezugsrechts und des Anspruchs auf künftige Liquidationsquote
 nicht einen genügenden der Gesellschaft zugute
kommenden Vermögensvorteil? Die Gesellschaft erhält die Möglichkeit,
 die freigewordene Mitgliederstelle neu zu besetzen und
damit den ihr zugefallenen Vermögensvorteil zu mobilisieren.
Daß die „übertragene‘“ Mitgliedschaft in Gestalt eines Wertpapiers
 verbrieft war, kann doch nicht zu einer anderen Beurteilung
 führen. Abgesehen davon, daß bekanntlich die Ausstellung
 der Aktienurkunde kein unentbehrliches Erfordernis der
Mitgliedschaftsbegründung ist, kann der Besitz der Urkunde
auch als eines Inhaberpapiers nicht unter allen Umständen stets
die darin verbrieften Rechte ohne Rücksicht auf die Person des
Inhabers garantieren. Kehrt die Urkunde in die Hand des Ausstellers
 zurück, so wandelt sie ihren Inhalt; sie verbrieft nur
noch das Bestehen einer Mitgliederstelle, nicht mehr einer Mitgliedschaft
 und wird mit Inhalt erst wieder durch Weiterbegebung
angefüllt. Ebensowenig wie die Aushändigung einer Schuldverschreibung
 auf den Inhaber gegen Leistung des geschuldeten
Betrags das Weiterbestehen einer Forderung „gegen sich selbst“
zur Folge hat, kann die Überlassung der Aktienurkunde an die
Gesellschaft, die sie ausgestellt hat, zugleich den Übergang der
darin verbrieften Mitgliedschaft und der damit verknüpften Mitgliederrechte
 und -pflichten herbeiführen. Es ist abwegig, bei
einer Mitgliedschaft von „Nutzungsrechten‘“ (so Liebmann
GmbH. Komm. 6. Aufl. $ 3 Anm, 6) oder von „Vereinigung
der Berechtigung und Verpflichtung in einer Person“ (so
Hachenburg GmbHKomm, $ 33 Anm. 14) oder von einem
„Recht gegen sich selbst“ (Runkel-Langsdorff $8 2) zu
9) Die gleiche Ansicht vertritt das Pr. OVG. in der Entsch. vom
25. November 1895 (Pr. Verw. Bl. 1896 Nr. 27).
        <pb n="13" />
        )
sprechen, Die Natur eines Mitgliedschaftsrechts läßt sich nicht
in solcher Weise kennzeichnen und sein Übergang auf die Gesellschaft
 kann nicht etwa mit dem auf ganz anderem Rechtsboden
erwachsenen Institut der Eigentümerhypothek verglichen werden.
HI. Das Stimmrecht aus eigenen Aktien. Ob
diese auf das Wesen der Körperschaft und der Mitgliedschaft
gegründete Auffassung haltbar ist, muß die Betrachtung ihrer
praktischen Auswirkungen auf das Gesellschaftsleben ergeben.
Für die aus der Mitgliedschaft hervorgehenden Vermögensrechte
ist der Unterschied der Ansichten nicht von erheblicher Bedeutung,
 weil ja auch die Annahme eines in der Hand der Gesellschaft
 weiterbestehenden Mitgliedschaftsrechts nicht verhinlern
kann, daß in letzter Linie die übrigen Gesellschafter doch den
Vorteil aus dem Übergang der Mitgliedschaft auf die Gesellschaft
 ziehen. Von ganz außerordentlicher Tragweite sind jedoch
die Folgerungen für das Stimmrecht der in der Hand der Gesellschaft
 befindlichen Aktien oder Geschäftsanteile. Die Aberkennung
 der Herrschaftsrechte aus eigenen Aktien — wie sie
nicht nur der hier vertretenen, sondern auch der herrschenden
Ansicht, die ja ein „Ruhen“ dieser Rechte annimmt, entspricht —
hat die völlige Umgestaltung der Machtverhältnisse innerhalb
der Gesellschaft zur Folge‘), Das Stimmrecht der eigenen Aktien
verleiht, falls es erhalten bliebe, dem Vorstand, der als geschäftsführendes
 Organ der AG, zu dessen Ausübung berechtigt sein
würde, eine unter Umständen unanfechtbare und unentziehbare
Machtstellung in der Generalversammlung, wenn er damit die
Mehrheit der Stimmen auf sich zu vereinigen vermag!!)., Für
das RG. (103, 66) war das offenbar ein entscheidender Grund,
den eigenen Aktien bzw. Geschäftsanteilen das Stimmrecht zu
versagen. Es erwägt: „Soll der Geschäftsführer in der Abstimmung
 unabhängig sein, dann schiebt man eine Persönlichkeit
ein, die nicht zur Gesellschaft gehört, und muß das auch in
Fällen gelten lassen, wo diese Persönlichkeit am wenigsten mitsprechen
 dürfte und vielleicht doch gerade allein entscheidenden
Einfluß besitzt. Soll er aber an die Zustimmung der Gesellschafter
 gebunden sein, so müßte einfache Stimmenmehrheit
entscheiden, was dann in den Fällen das Ergebnis gegen die
10) Das betont auch Hachenburg a. a. O.
11) Mit der Berechtigung einer solchen Rechtsstellung der Verwaltung
befaßt sich eingehend Nord, Das Recht der Aktionäre auf Mitverwaltung,
Berlin 1927, Verlag Vahlen. Da diese Schrift erst nach Abschluß meiner
Arbeit herauskam, so ist es mir leider nicht mehr möglich gewesen, die
Ansichten des Verf., die ich grundsätzlich teile, zu verwerten.

Ü
        <pb n="14" />
        Absicht des Gesetzes verfälscht, wo qualifizierte Mehrheit erforderlich
 ist.“ Hachenburg a.a.O. stellt dem drei Einwände
 entgegen:
1. Würde das Stimmrecht dieser Anteile (Aktien) ruhen, so
würde die Gesellschaft von der Minderheit geleitet werden?”).
2. Zählen diese Anteile bei der Feststellung qualifizierter
Mehrheiten nicht mit, so werden entgegen dem Zweck des Gesetzes
 oder der Satzung die mit dem Erfordernis qualifizierter
Mehrheiten beabsichtigten Erschwernisse und Vorteile für die
Gesellschaft vermindert.
3. Man würde hierdurch die Gesellschaft zur Übertragung
ihrer Anteile an Fiduziare treiben.
Dazu ist zu sagen: Ist es denn so unvereinbar mit den
Grundsätzen des Aktienrechts, daß die übrigen Gesellschafter
nach Wegfall des Stimmrechts der eigenen Aktien über die Geschicke
 der Gesellschaft allein bestimmen? Mir scheint gerade
dies das Richtige zu sein!®). Denn grundsätzlich ist das Stimmrecht
 als Ausfluß des Mitgliedschaftsrechts abhängig von der
Höhe der Einlage auf das Gesellschaftsvermögen, weil das Mitgliedschaftsrecht
 ohne entsprechende Einlage nicht erworben
werden kann. Wenn nun die Gesellschaft als solche ihre Aktien
erwirbt, so zahlt sie damit die Einlage des ausscheidenden Mitglieds
 bzw. deren gegenwärtigen Wert je nach der in dem Kurs
der Aktien zum Ausdruck kommenden Schätzung des Gesellschaftsvermögens
 zurück. Die Mittel zur Rückzahlung entnimmt
sie aus dem Gesellschaftsvermögen, d. h. entweder aus seiner
über das Grundkapital hinaus erzielten Vermehrung oder, wenn
eine solche nicht vorhanden ist, aus den von den übrigen Gesellschaftern
 gemachten Einlagen. Das wirkt sich für die verbliebenen
 Aktionäre allerdings nicht unmittelbar schädigend aus,
Denn der durch die Verringerung des Gesellschaftsvermögens
ihnen entstehende Nachteil wird dadurch ausgeglichen, daß nunmehr
 entsprechend weniger Aktionäre bzw. Aktien vorhanden
sind, auf die bei Auflösung der Gesellschaft eine Liquidationsquote
 entfällt; der Wert ihrer Aktien bleibt also normalerweise
derselbe. Spätere Vermehrungen des Gesellschaftsvermögens
kommen aber nur ihnen zugute und erhöhen entsprechend den
Wert ihrer Mitgliedschaft, In demselben Umfang müßte sich
auch das Gewicht ihres Stimmrechts steigern. Wenn überhaupt
das Stimmrecht der eigenen Aktien bestehen bliebe, so könnte
es keine Machtverstärkung für die Verwaltung bedeuten, sondern
12) So auch Runkel-Langsdorff, Die Folge des Erwerbs
eigener Aktien durch die AG. Diss. Jena 1906.
38) So auch Unger, Erwerb eigener Geschäftsanteile: durch die
GmbH, 1925. S. 46 (Leipz. rechtswiss. Studien, Heft 10).
        <pb n="15" />
        Si
dürfte nur nach Weisung der Mitglieder ausgeübt werden, also
praktisch dasselbe Resultat wie bei Versagung des Stimmrechts
aus diesen Aktien.
Was die Feststellung qualifizierter Mehrheiten anlangt, so
können Schwierigkeiten bei Nichtberücksichtigung der eigenen
Aktien nur entstehen, wenn die zur Beschlußfassung erforderliche
 Mehrheit einen bestimmten Bruchteil des Grundkapitals erreichen
 muß. Soweit nur eine größere Mehrheit von Stimmen
ohne Rücksicht auf den Umfang des von ihnen vertretenen
Grundkapitals gefordert wird, läßt sich diese auch bei verringerter
 Gesamtstimmenzahl jederzeit erreichen, weil die qualifizierte
 Mehrheit entsprechend der jeweils vorhandenen Gesamtstimmenzahl
 höher oder geringer zu berechnen ist. Aber auch
wenn die qualifizierte Mehrheit einen bestimmten Bruchteil des
bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
 umfaßt, hindert der Wegfall des Stimmrechts der eigenen
Aktien nicht die Mehrheitsbildung, da das durch die eigenen
Aktien verbriefte Kapital bei der Beschlußfassung eben nicht
vertreten ist!‘). Nur in dem Fall, daß gesetzlich oder statutarisch
zur Beschlußfassung ein Bruchteil des gesamten, nicht bloß
des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals verlangt
wird, kann die Mehrheitsbildung und damit die Beschlußfassung
unmöglich werden. Das kann die Gesellschaft aber lediglich dazu
veranlassen, diesem regelwidrigen Zustand durch baldige Weiterbegebung
 der in ihrer Hand befindlichen Aktien ein Ende zu
bereiten!‘). — Daß bei Nichtberücksichtigung der eigenen Aktien
die mit dem Erfordernis qualifizierter Mehrheiten beabsichtigten
Erschwernisse und Vorteile für die Gesellschaft vermindert
werden, ist bis zu einem gewissen Grade richtig, Ein Gesellschafter,
 der 500 von 1000 Aktien der Gesellschaft in der Hand
hat und der mit seinen Stimmen normalerweise einen Beschluß
mit einer erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln des gesamten
Grundkapitals nicht zustande bringen könnte, ist dazu in der
Lage, sobald auch nur 334 Aktien der Gesellschaft selbst zustehen.
 Aber das ist doch nur, wie oben ausgeführt, die selbstverständliche
 Konsequenz davon, daß die kapitalistische Beteiligung
 dieses Gesellschafters, in Vergleich zu dem noch vor-1)
 So_ die herrschende Meinung, vgl. Staub-Pinner Anm. 4
zu 8 251; Frank-Fahle, die Stimmrechtsaktie, 1923, S. 49; Schmulewitz,
 Die Verwaltungsaktie — Herrschafts- und Vorratsaktie —, ihre
rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen (rechtsvergl. Abhandlungen,
herausgegeben von Titze und Wolff, Heft HI), 1927. S. 35.
1) Nicht unbedingt abwegig ist auch die Auffassung von Unger
a. a. O. S. 48, der in solchen Fällen annimmt, daß die anwesenden Aktionäre
 außer ihren eigenen Aktien auch einen entsprechenden Teil des in
den eigenen Aktien der Gesellschaft ausgewiesenen Grundkapitals vertreten.
        <pb n="16" />
        SS
handenen Gesellschaftsvermögen gesetzt, einen wesentlich
größeren Teil desselben nunmehr repräsentiert. Und das ist
durchaus billig in Anbetracht seines infolge der Auszahlung
anderer Aktionäre erhöhten Risikos. Es tritt eine Umschichtung
der Machtverhältnisse ein, wie sie für die AG. als Kapitalgesellschaft
 etwas ganz Normales ist. Und wenn man schließlich noch
darauf hinweist, daß bei dem Erwerb sämtlicher Anteile oder
Geschäftsanteile durch die Gesellschaft eine Beschlußfassung
mangels auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes überhaupt
nicht mehr möglich sein würde, so ist auch das sehr natürlich
und dem Wesen der Körperschaft entsprechend. Es fehlt dann
eben ein notwendiges Organ der Körperschaft. Diese wird damit
in gewissem Umfang funktionsfähig, die gleiche Folge, die auch
der Wegfall des Vorstands oder Aufsichtsrats (z. B. durch Abberufung
 oder Amtsniederlegung aller Mitglieder oder schon
der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl) nach sich ziehen
würde. Damit ist nicht gesagt, daß die Körperschaft als solche
aufhört zu existieren. Es kommt darauf an, ob „der Organismus
die Kraft bewahrt, in jedem Augenblick die erforderlichen Organe
 neu zu erzeugen‘ (O0. Gierke, Genossenschaftstheorie
S. 834). Das ist bezüglich des Vorstands und Aufsichtsrats stets
der Fall, da sie durch die Mitgliederversammlung bestellt werden.
Für die Mitgliederversammlung läßt sich das gleiche behaupten,
wenn der Eintritt neuer Mitglieder nicht von ihrer Zustimmung
abhängt. Ist, wie regelmäßig, die Aufnahme neuer Mitglieder
dem Vorstand übertragen, so ergibt sich auf diesem Weg die
Möglichkeit, eine neue Mitgliederversammlung zu schaffen. Daher
 vermag die AG., die sämtliche Aktien in ihrer Hand vereinigt,
 als rechtsfähige Persönlichkeit in der Regel weiter. zu
bestehen, weil die Übertragung der Aktien auf andere Personen
zu den Kompetenzen des Vorstands gehört. Sie erlischt nur
dann, wenn etwa, was wohl kaum je Satzungsinhalt sein wird,
die Übertragung (vinkulierte Namensaktien) von der Genehmigung
 der Mitgliederversammlung abhängig ist‘). Die Rechts-1)
 Ich vermag aus diesen Gründen auch für den rechtsfähigen Verein
nicht zuzugeben, daß der Austritt aller Mitglieder stets dieselbe Wirkung
habe wie ein Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung (so Staudinger-Riezler
 9. Aufl. $ 41 Anm. IH, 2 mit weiteren Literaturangaben).
 Der Verlust der Rechtspersönlichkeit tritt nur dann ein, wenn
über die Aufnahme neuer Mitglieder nach der Verfassung die Mitgliederversammlung
 entscheidet. — Die Stellungnahme von O. Gierke (Genossenschaftstheorie
 S. 833 ff.) zu diesen Fragen ist nicht ganz klar zu
ermitteln. Er betont zunächst, daß eine Körperschaft durch Austritt aller
Mitglieder erlischt, und bezeichnet das als eine Selbstverständlichkeit.
G. lehnt sodann die Übertragung dieses Grundsatzes auf Anstalten und
Stiftungen mit Recht ab, weil es bei ihnen Mitglieder nicht gibt, vorausgesetzt,
 daß der soziale Körper die Kraft bewahrt, die erforderlichen

A
        <pb n="17" />
        A
lage für eine im Besitz sämtlicher Aktien befindliche AG. ist
also die, daß Vorstand und Aufsichtsrat weiter aktionsfähig
bleiben, jedoch das Leben der AG. stets dann ins Stocken gerät,
wenn ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist;
eine Nötigung also für die Verwaltung, möglichst bald durch
Weitergabe der Aktien eine neue Mitgliederversammlung zu
konstituieren. Solche Lage ist freilich sehr bedenklich für die
AG. Denn insolange ist die Verwaltung ohne jede Kontrolle
und unabsetzbar. Sie hat die Möglichkeit, verantwortungslos
mit fremdem Kapital zu wirtschaften, und sie wird sich diese
günstige Position nach Möglichkeit zu erhalten suchen. Diese
Gefahr wird bis zu einem gewissen Grade abgeschwächt dadurch,
 daß die AG. nach Eliminierung ihres letzten Mitglieds
finanziell kaum mehr lebensfähig sein kann. Denn die Aktie des
letzten Mitglieds muß bei ihrem Erwerb so teuer kommen, daß
ihr Erwerb fast das gesamte Gesellschaftsvermögen verschlingt.
Ihrem Inhaber steht ja doch bei Auflösung das ganze Nettovermögen
 der Gesellschaft zu. Daß die auf eigene Aktien entfallende
 Liquidationsquote den noch vorhandenen Mitgliedern
zugute kommt, können auch die Befürworter eines Stimmrechts
aus eigenen Aktien nicht bestreiten. Allerdings wäre es denkbar,
daß bei der meist recht dürftigen Auskunftserteilung der Verwaltung
 der letzte Aktionär gar nicht weiß, daß er der letzte
ist, daß er also wie auch die vorher ausgeschiedenen Aktionäre
durch die Verwaltung bei Ankauf der Aktien um deren Wert
großenteils geprellt wird. Das spricht nur um so mehr gegen
die Richtigkeit der Ansicht, daß die Gesellschaft ihr eigener
Aktionär sein könne. Denn wenn die der Gesellschaft zugehörigen
 Aktien nicht auf der Generalversammlung vertreten
werden dürfen, so wird dem letzten Aktionär die Tatsache seiner
Vereinsamung kaum entgehen können. Das von Hachenburg
 (Festschr. f. Georg Cohn S. 89 und Komm. z. GmbhGes.
S$ 33 Anm. 19) erwähnte Beispiel — Erfüllung eines Stiftungszwecks
 in der besonderen juristischen Gestalt einer Gmbh. nach
Übertragung aller Anteile auf diese —") -— beweist gerade, daß
Organe neu zu erzeugen. Daran knüpft er für Körperschaften, die „mit
den genossenschaftlichen Elementen ein anstaltliches Wesen verbinden‘,
die Ausnahme, daß sie „trotz Wegfall aller Mitglieder fortbestehen können,
sich aber bis zur Wiederherstellung des Vereinskörpers im eine reine Anstalt
 verwandeln‘. Offenbar rechnet G., was mir zweifelhaft erscheint,
die AG, zu solcher Art von Körperschaften. Denn in einer Anm. (S. 833
Note 2) zieht G. für. die AG, die Folgerung, daß nur bei Vernichtung
sämtlicher Mitgliedschaften durch Amortisation, also bei Vernichtung
 auch der Mitgliederstellen die AG. aufhöre zu existieren,
; 7) Ein weiteres Beispiel bei Unger a. a. O. S. 67, der gleichfalls
— wenigstens vorübergehend — die Weiterexistenz der Körperschaft für
zulässig hält.

10
        <pb n="18" />
        1
eine so wesenlos gewordene Kapitalgesellschaft nur noch Umgehungszwecken
 dienen kann und deshalb keine Daseinsberechtigung
 mehr hat, zum mindesten ihr das Dasein durch die Rechtsanwendung
 möglichst zu erschweren ist.
Der dritte Einwand Hachenburgs hat noch weniger
Überzeugungskraft. Ein gesetzlich unzulässiger Zustand kann
nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß seine Herstellung
durch Umgehung möglich wird. Im übrigen wäre doch auch zunächst
 zu beweisen, daß im Fall der Übertragung der eigenen
Aktien auf einen Fiduziar der Vorstand in der Lage ist, das
Stimmrecht dieser Aktien nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
 Eine derartige Transaktion wäre für die Verwaltung
ein sehr bedenkliches Experiment. Bekanntlich kann die AG.
sich nicht wirksam zur Abnahme der Aktien gegen Entgelt
einem Aktionär gegenüber verpflichten (RG. 77, 71),womit die
Rückübertragung der Aktien durch den Fiduziar und das gesamte
 Rechtsgeschäft in Frage gestellt wird. Eine reine Legitimationsübertragung
 (ohne Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses)
 kann gleichfalls nicht zum Ziele führen, weil der
Legitimationserwerber durch die Übertragung nicht ein Stimmrecht
 erhalten kann, das dem Zedenten nicht zusteht.
So viel zur Widerlegung der Behauptung, daß die Versagung
 des Stimmrechts aus eigenen Aktien den Gesellschaftsinteressen
 zuwiderlaufe. Daß die Zubilligung des
Stimmrechts auch nicht gerade zum Vorteil der Gesellschaft
wirkt, wird von der Gegenseite nicht verkannt. Die Folgen
sind oben geschildert. Hachenburg sucht sie als unschädlich
 hinzustellen, weil bereits die Vorschriften über Suspension
des Stimmrechts bei Interessenkollision und der nahezu gewohnheitsrechtliche
 Satz, daß der Mißbrauch des Stimmrechts zum
Nachteil der Minderheit den Beschluß anfechtbar mache, genügenden
 Schutz bieten. Wer die einschränkende Auslegung des
$ 252 Abs. 3 HGB. und $ 47 Abs. 3 GmbhGes. durch die Rechtsprechung
 des obersten Gerichts‘) darauf durchprüft, der wird
doch einigen Zweifel in diese Zuversicht setzen. Und ebenso
reicht die Möglichkeit, einen durch den Vorstand oktroyierten
Beschluß wegen Mißbrauch der Stimmrechtsmacht anzufechten,
18) Vgl. insbesondere das neueste RG.-Urteil vom 19. November 1926
in JW. 27, 672 Nr. 16 und die Anm. von Nußbaum hierzu. — Gegen
die auch von dem RG. geteilte Ansicht, daß es möglich wäre, gegen eine
Verwaltung, welche die unbeschränkte Macht einmal an sich gerissen hat,
nachträglich noch vorzugehen, richtet Nord a. a. O. eine scharfe, durchaus
 berechtigte Kritik (S. 24 ff).

a
        <pb n="19" />
        angesichts insbesondere der Schwierigkeiten dieser Klage und
ihres Beweises kaum hin, um einer Entrechtung der Aktionäre
durch den Vorstand vorzubeugen. Es ist doch nicht angängig,
daß ein von der Mitgliederversammlung abhängiges Organ
diese mit Hilfe der der Gesellschaft, nicht dem Vorstand zustehenden
 Aktien völlig beherrscht und daß das gesetzlich vorgeschriebene
 Verhältnis beider Organe zueinander einfach umgekehrt
 wird. Diesem beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft
 fehlt auch das geringste kapitalistische Risiko als
Grundlage.

1c
        <pb n="20" />
        S de
Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte
„eigene“ Aktien (Verwaltungsaktien).
Neben den originär oder durch Erwerb der Gesellschaft zugefallenen
 eigenen Aktien hat die neuere Entwicklung des Aktienwesens
 noch einen weiteren Typ „eigener“ Aktien geschaffen,
der wesentlich schwerer zu erfassen ist als die bisher behandelten
Formen eigener Aktien. Es sind das Mitgliedschaftsrechte, die
zwar nominell einer anderen Person als der AG. zustehen, die
aber in ihrer Ausübung von dieser beherrscht und geleitet werden.
Die Beherrschung erfolgt entweder durch vertragliche Bindung
des Stimmrechts, so daß der Inhaber der Aktien nur als Treuhänder
 der AG, selbst anzusehen ist, oder durch Überlassung
der Aktien an eine andere Gesellschaft, an der die AG. so maßgeblich
 beteiligt ,ist, daß deren Leitung tatsächlich von dem Willen
der AG. abhängig ist').
Il. Entstehungszweck, Für die Form der Begebung
junger Aktien — das Verfahren ist fast nur bei Durchführung
einer Kapitalserhöhung gebräuchlich, wenn auch im Stadium der
Gründung oder im Wege des Ankaufs eigener Aktien und deren
Weiterveräußerung nicht undenkbar — an "Treuhänder oder von
der AG. beherrschte Gesellschaften ist nicht immer gerade die
Absicht der AG. bzw. ihrer Verwaltung bestimmend, sich das
Stimmrecht der eigenen Aktien auf einem Umweg zu verschaffen,
 obwohl dieser Erfolg zumeist keine gerade unerwünschte
Nebenwirkung der Transaktion bildet. Es können zunächst
billigenswerte, wirtschaftlich berechtigte Gesichtspunkte hierbei
leitend sein. Die verfolgten Zwecke sind oft ganz vorübergehender
 Art, nicht auf die dauernde Festlegung der Aktien in
bestimmten Händen gerichtet: So die sog. Vorrats- oder Verwertungsaktien?).
 Sie werden geschaffen, um sie für spätere Ver-')
 Über Art und Umfang solcher Bindungen, wie überhaupt über
das in dieser Hinsicht in Betracht kommende rechtstatsächliche Material
orientieren alle in letzter Zeit erschienenen Abhandlungen, die sich
mit diesen Dingen befassen, insbesondere Horrwitz (Schutz- und
Vorratsaktien, 1926), Schmulewitz, Friedländer (Konzernrecht
1927), Haussmann (Tochtergesellschaft 1923) u. a. so eingehend, daß
ich mir eine Wiederholung dieser Belege ersparen und auf jene Abhandlungen
 verweisen kann.
» Horrwitz, Schutz- und Vorratsaktien 1926 passim; Schmulewitz
 a. a. O. S. 36 ff.

Dar \
        <pb n="21" />
        — 147
fügungen sofort vorrätig zu haben — zum Austausch bei Eintritt
 in einen Konzern, als Gegenleistung bei Aufsaugung anderer
Unternehmungen oder auch nur regulär zur Gewinnung neuen
Kapitals im Wege eines freihändigen, größeren Agiogewinn als
bei der üblichen Emission zu festem Kurse versprechenden Absatzes’).
 Um diese Aktien für den Bedarfsfall sofort verwertungsfähig
 zu machen, müssen sie zunächst einmal formaljuristisch
zustande gebracht sein. Das geschieht, da die AG. und auch
deren Verwaltung als solche‘) ihre eigenen Aktien nicht selbst
zeichnen kann, durch Überlassung der Aktien an das Emissionskonsortium
 oder ein Bankhaus, das die Aktien zeichnet, sich
aber verpflichtet, die Aktien nach Weisung der Verwaltung weiter
zu verwerten, und das zumeist auch in der Ausübung des Stimmrechts,
 solange es die Aktien noch im eigenen Besitz hat, in
bestimmter Weise ausdrücklich oder stillschweigend zugunsten
der Verwaltung gebunden wird. Nicht selten erfolgt auch die
Begebung der weiter zu verwertenden Vorratsaktien an eine
befreundete Gesellschaft, insbesondere an eine von der AG.
beherrschte Gesellschaft oder auch an eine der AG. nahestehende
Einzelperson. Für diese Form der Begebung werden Sparsamkeitsrücksichten
 ins Feld geführt (so von der bekl. Gesellschaft
in dem JW,. 24, 679 Nr. 13 vom RG. entschiedenen Fall). Diese
können aber nur bei Vorratsaktien, die nicht der Kapitalbeschaffung
 dienen, ausschlaggebend sein, da bei der beabsichtigten
 Weiterbegebung von Vorratsaktien zum Zwecke der
Kapitalbeschaffung die Mithilfe der Banken ja doch unentbehrlich
ist; auch vermögen  befreundete Gesellschaften oder Personen
die oft recht bedeutenden Mittel, die zur erstmaligen Übernahme
der Vorratsaktien erforderlich sind, viel weniger leicht aufzubringen
 als Banken mit ihrem gewaltigen Reservoir an Kundengeldern,
 auch wenn wie regelmäßig die Vorratsaktien nur zu
25% einzahlbar sind. Andererseits bietet aber die Vergebung der
3) Vgl. F. Leitner, Bankbetrieb u. Bankgeschäfte, 7. Aufl.
1925. S. 293 „Emission unter der Hand und Verwertung‘ im Interesse der
Gesellschaft“. Das emittierende Bankhaus oder Konsortium begibt die von
ihm übernommenen Aktien gegen Provision und teilt sich mit der Gesellschaft
 in den Verwertungsgewinn. E. Schmalenbach, Finanzierungen,
3. Aufl. 1922, S, 299 ff. gebraucht den Ausdruck „Emission mit kontinuierlichem
 Verkauf“, der jedoch den hier betrachteten Sonderfall nicht völlig
deckt, weil er die Verwertung im Interesse der Gesellschaft
nicht genügend betont. Mitunter sind freilich solche Verwertungszwecke
nur vorgetäuscht, in Wirklichkeit wird eine Machterweiterung für die
Verwaltung erstrebt. So offenbar in dem Fall der Hamb.-Südamerik.
Dampfschiff-Ges. (RG. II 401/27, demnächst zum Abdruck kommend).
4) Dem Organ als solchem kommt keine Rechtspersönlichkeit zu
(Schmulewitz a. a. O. S. 145); wohl aber steht: der Überlassung von
Vorratsaktien an Mitglieder der Verwaltung nichts im Wege. Vgl.
auch Horrwitz, Schutzaktien, Anm. 72 (S. 55).
        <pb n="22" />
        Vorratsaktien an beherrschte Gesellschaften den Vorzug, daß
man zu ihrer Bindung nicht erst des Mittels vertraglicher Vereinbarung
 bedarf, da die AG. schon durch ihre Majoritätsbeteiligung
 an der unterstellten Gesellschaft bestimmenden Einfluß
 auf die Verwendung der Vorratsaktien auszuüben vermag.
Vielfach jedoch ist die Unterbringung der Aktien bei einem
Treuhänder oder einer beherrschten Gesellschaft nicht bloß
als Durchgangsstadium gedacht, sondern dient endgültiger Anlage
 in deren Händen. Daß man den Übernehmer durch vertragliche
 Abmachungen in der Ausübung seines Stimmrechts an die
Weisungen der Verwaltung bindet oder als Übernehmer gerade
eine Gesellschaft wählt, in der die AG. bereits beherrschenden
Einfluß ausübt, kann eigentlich — abgesehen vielleicht von gewissen
 damit in Zusammenhang stehenden Kapitalsverschiebungstendenzen
 — nur den einen Zweck haben, der AG. bzw. ihrer
Verwaltung das Stimmrecht ihrer Aktien zu sichern, das sie, wenn
die Aktien sich in ihrem eigenen Portefeuille befänden, nicht
auszuüben vermöchte. Noch deutlicher tritt diese Absicht hervor,
wenn die gebundenen Aktien mit einem mehrfachen Stimmrecht
ausgestattet werden. Auch in diesem Fall können die Absichten
der Verwaltung lauter und einwandfrei sein, etwa wenn die
Aktien lediglich zur Abwehr einer Überfremdung®) Verwendung
finden sollen. Aber es kommt für die hier zu erörternden Fragen
überhaupt nicht darauf an, welche Motive der Gesellschaft und
ihrer Verwaltung bei der Schaffung der ihrer Kontrolle unter-5)
 Unter „Überfremdung“ ist hierbei, wie Horrwitz a. a. O.
S. 1 richtig definiert, „nicht der Wechsel der Mehrheit an sich zu verstehen,
 welcher vielmehr dem freien Wirtschaftskampf überlassen bleiben
muß; sondern nur der Eintritt einer solchen Mehrheit oder Sperrminderheit,
 welche die Verfolgung gesellschaftsfeindlicher Interessen befürchten
läßt, z. B. die unnötige Stillegung des Gesellschaftsunternehmens oder
wichtiger Teile desselben, die Belastung der Gesellschaft mit ungünstigen
Verträgen, den Raub ihrer Geschäftsgeheimnisse. Die Überfremdung der
Verwaltung gehört nur dann hierher, wenn der Mehrheitswechsel die Gefahr
 bringt, daß eine der Gesellschaft nützliche Verwaltung durch eine
ihr wahrscheinlich schädliche ersetzt wird.“ Ich «möchte es aber
auch noch nicht als gerade verwerflich betrachten, wenn die Verwaltung
bzw. die hinter ihr stehende Mehrheit sich auf diese Weise überhaupt
— Ohne Rücksicht auf die Gefährlichkeit für die Gesellschaftsinteressen -—
gegen einen Mehrheitswechsel zu schützen sucht (ähnlich auch RG. in
JW. 25, 614, Nr. 18 und JW. 26, 543, Nr. 1 und neuerdings mit ‚freilich
z. T. recht bedenklicher Begründung RG. II 407/27 betr. Hamb.-Südamer.
Dampfschiff.-Ges.). Ob der Übergang eines „größeren Aktienpakets in
andere Hände zum Nachteil der Gesellschaft sich auswirken wird, läßt
sich im voraus meist gar nicht mit Sicherheit übersehen. Wenn es allerdings
 der Verwaltung ausschließlich darum zu tun ist, sich ihre einträglichen
 Posten zu erhalten, so erlaubt sie sich damit eine Korrektur des
Schicksals, die ihr nach ihrer gesamten Stellung im Organismus der AG.
nicht zusteht.

15
        <pb n="23" />
        stellten Aktien obwalteten, sondern nur auf die Wirkung dieser
Veränderung. Und diese ist eben unleugbar eine Festlegung des
Stimmrechts zugunsten der Gesellschaft selbst, also derselbe Zustand,
 wie er bestehen würde, wenn die Gesellschaft die Aktien
ım eigenen Besitz halten würde und die herrschende Auffassung
der Ausübung des Stimmrechts aus eigenen Aktien nicht so
ungünstig gegenüberstünde. Man kann daran gar nicht vorübergehen
 ohne die Frage aufzuwerfen, ob es sich rechtfertigen läßt,
diese sog. Verwaltungsaktien‘) wie „eigene Aktien‘, mindestens
hinsichtlich ihres Stimmrechts zu behandeln. Es wird das in
einem besonderen Abschnitt näher untersucht werden. Schon
hier müssen aber die Voraussetzungen klargestellt werden, deren
Erfüllung überhaupt erst ermöglicht, die Verwaltungsaktien den
eigenen Aktien zur Seite zu stellen. Mit anderen Worten: Wann
geht die Bindung der Verwaltungsaktien soweit, daß man von
einer völligen Beherrschung der in ihnen verbrieften Mitgliedschaftsrechte
 durch die AG. selbst sprechen kann und wie muß
diese Bindung beschaffen sein?
I]. Muttier- und Tochtergesellschaft. Am
stärksten ist die Beherrschung des Mitgliedschaftsrechts ausgegestaltet,
 wenn sie gesellschaftsrechtlich möglich ist, wenn also
die im Besitz der Aktien befindliche Gesellschaft oder rechtsfähige
Körperschaft‘) in ihren Entschließungen von der AG. völlig ab-6)
 Ich übernehme diesen seither eingebürgerten Ausdruck, gebrauche
ihn aber bewußt in einem weiteren Sinn als Horrwitz, der im wesentlichen
 nur Schutz- und Vorratsaktien hierunter begreift, während hier von
dem Zweck der Überlassung ganz abgesehen wird, andererseits aber auch
gesellschaftsrechtlich beherrschte Aktien miteinbezogen werden. Schmulewitz
 a. a. O. S. 18, 59 teilt die Verwaltungsaktien ein in Herrschafts-
 und Vorratsaktien, also ebenfalls nach dem Zweck, dem sie
dienen sollen. Unter Herrschaftsaktien versteht er solche, „die ein
größeres Mitbestimmungsrecht gewähren, als es ihrer Kapitalbeteiligung
entspricht und deren Inhaber zugunsten der AG. gebunden sind.“ Er
bezieht jedoch ebenso wie hier auch Bindungen „auf Grund tatsächlicher
Beziehungen‘ (S, SS in die Erörterung der Verwaltungsaktien ein. Die
„auf Grund tatsächlicher Beziehungen‘“ gebundenen Aktien, denen
Schmulewitz einen besonderen Abschnitt (III) widmet, decken sich
jedoch nicht mit den von mir sog. gesellschaftsrechtlich beherrschten
eigenen Aktien, sondern es sind das nach Schmulewitz Aktien, deren
Verwendungszweck durch den Konsortialvertrag unter den Kon--sorten
 See ist. Die gesellschaftsrechtlich beherrschten Aktien
sind bei Schmulewitz nicht Gegenstand besonderer Betrachtung.
Überhaupt ist die Richtung seiner Untersuchung eine andere wie hier.
Einen Vergleich mit den „eigenen Aktien“ zieht er nicht oder nur gelegentlich
 nebenher. Das ist für die Terminologie zu beachten.
7) Ich bin mir bewußt, daß der Ausdruck „gesellschaftsrechtliche
 Beherrschung‘ nicht ganz einwandfrei ist, vor allem weil die
beherrschte Vereinigung (vgl. den nachfolgenden Text) auch eine rechtsfähige
 Körperschaft sein kann. Er rechtfertigt sich aber durch den Sprach-16
        <pb n="24" />
        hängig ist. Nicht deshalb ist die Beherrschung höher zu bewerten,
weil der Einfluß der AG. nicht bloß auf die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
 durch die unterworfene Gesellschaft, sondern
auch auf deren gesamte Betätigung sich erstreckt, sondern vor
allem deshalb, weil die AG. zur Durchsetzung ihres Willens nicht
erst wie gegenüber einem widerstrebenden Treuhänder die Anrufung
 der Gerichte und prozeßrechtlichen Zwang nötig hat, vielmehr
 unmittelbar durch ihre Mitgliedschaft in der unterstellten
Gesellschaft oder in deren Leitung bei der Willensbildung der
beherrschten Gesellschaft selbst entscheidend mitwirkt.
Als Beherrschungsobjekt geeignet sind naturgemäß in erster
Linie die rechtsfähigen Körperschaften, schon mit Rücksicht auf
ihre grundsätzlich unbeschränkte Lebensdauer und das für ihre
Willensbildung regelmäßig geltende Mehrheitsprinzip. Unter den
rechtsfähigen Körperschaften sind es vornehmlich die Kapitalgesellschaften,
 die sich am bequemsten und sichersten subordinieren
 lassen, weil sie eine der Höhe der finanziellen Beteiligung
entsprechende Stimmenzahl garantieren und weil sie durch die
freie Übertragbarkeit ihrer Mitgliedschaftsrechte und deren erleichterten
 Erwerb infolge ihrer — allerdings nur für die AG.
zutreffenden — wertpapiermäßigen Ausgestaltung fremder Einflußnahme
 besonders zugänglich sind. Nächst diesen Kapitalgesellschaften
 folgen in der Eignung zur gesellschaftsrechtlichen
Beherrschung die Gewerkschaften und Reedereien,®) die ja dem
Kapitalisten einen kaum geringeren Einfluß auf die Geschäftsführung
 gewähren wie AG. und GmbH. Genossenschaften lassen
sich zu Beherrschungszwecken überhaupt nicht verwenden, da
jedem Mitglied ohne Rücksicht auf die Höhe seiner finanziellen
Beteiligung nur eine Stimme zukommt, Vereine des bürgerlichen
Rechts und Versicherungsvereine a.G. nur bedingt, soweit die
Satzung das Stimmrecht in einer der Einlage zum Vereinsvermögen
 entsprechenden Weise abgestuft hat. Sehr unsicher
ist im allgemeinen die Beherrschungsmöglichkeit hinsichtlich der
Personalgesellschaften des Handels- und bürgerlichen Rechts.
Das Ziel wird sich bei diesen erst durch völlige Veränderung
ihres Charakters als Personalgesellschaft und möglichst weitgehende
 Annäherung an die Struktur der Kapitalgesellschaft
einigermaßen erreichen lassen, wobei aber der sehr hinderliche
Mangel ihrer Rechtspersönlichkeit sich nie ganz durch vertragliche
 Abreden mit der Gesellschaft ausgleichen läßt. Zum mindesten
 ist hier Ausschluß der Geschäftsführungsmacht aller
gebrauch des HGB., das unter Handelsgesellschaften -— und diese kommen
praktisch als Beherrschungsobjekt fast ‘ausschließlich in Frage — auch
AG,, AKG. und GmbH. einbegreitt,
” 8) Diese allerdings mit gewissen, durch ihre mangelnde Rechtsfähigkeit
 bedingten Einschränkungen,
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien,

W7
9
        <pb n="25" />
        18

übrigen Gesellschafter oder alleinige Komplementäreigenschaift der
beherrschenden AG. innerhalb einer Kommanditgesellschaft unerläßlich.*‘)
 Praktisch beschränkt sich solche Einflußnahme einer
AG. oder GmbH. aus den angedeuteten Gründen durchweg auf
andere Kapitalgesellschaften.
Man kann die herrschende und beherrschte Gesellschaft
nach dem Vorbild Haußmanns") mit einem seither eingebürgerten
 Ausdruck als Mutter- und Tochtergesellschaft bezeichnen.
 Man muß sich dann allerdings, um den Begriff für
diese Untersuchung verwendbar zu machen, entschließen, im
Gegensatz zu Haußmann auch abhängige nicht kapitalistische
Vereinigungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsfähigkeit einzubeziehen.
 Man hat weiter dabei im Auge zu behalten, daß
das Mittel der Beherrschung ohne Bedeutung ist, da die Abhängigkeit
 der beherrschten Gesellschaft ebenso durch kapitalistische
 Beteiligung wie durch vertragliche Abmachungen mit
der unterstellten Gesellschaft oder durch eine Kombination
beider Methoden erzielt werden kann, wie andererseits solche
Vereinbarungen u. U. den beherrschenden Einfluß der Muttergesellschaft
 abzuschwächen oder aufzuheben vermögen. Für
unterstellte Personal gesellschaften spielen gerade jene vertraglichen
 Abmachungen der Gesellschafter untereinander in
der oben angeführten Art eine bedeutsame Rolle. Dagegen
 reicht das Vorliegen eines reinen Kreditverhältnisses,
wie Hauß mann (S. 24) richtig bemerkt, nicht hin, um die
Annahme eines Verhältnisses von Mutter- und Tochtergesellschaft
 zu begründen, selbst wenn im Zusammenhang damit der
kreditgebenden Gesellschaft eine gewisse Kontrolle oder sogar
ein unmittelbarer Einfluß auf die Geschäftsführung der
Schuldnergesellschaft eingeräumt ist, weil hier die Beherrschung
der Schuldnerin, soweit sie gegeben ist, nicht Selbstzweck,
sondern nur der Sicherung des Kredits zu dienen bestimmt ist.
Es kommt also völlig auf die Lage des Einzelfalls an. Nur aus
dem Zusammenhang zwischen Stimmrechtsmacht, Ausgestaltung
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags und persönlicher
vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und
unter genauer Bewertung aller dieser Faktoren im Gesamtergebnis
 kann erschlossen werden, ob eine Aktionärin tatsächlich
 nur Tochtergesellschaft der AG. ist, deren Aktien sie
besitzt.
9) Einen Anwendungsfall für die Gesellschaft des bür erlichen
Rechts, der in der aktienrechtlichen Praxis nicht selten ist, bildet die Überlassung
 der Aktien an ‚ein Konsortium, d. h. eine zur Verwertung der
Aktien gebildete Gesellschaft, an der die AG. selbst als Gesellschafter
beteiligt ist. Vgl. hierzu Schmulewitz a. a. O. S. 121.
10) Die Tochtergesellschaft. Berlin 1923. Vgl. insbesondere S. 22 ff.
        <pb n="26" />
        19
9%

Ist der Aktienbesitz der Tochtergesellschaft von solchem
Umfang, daß damit dieser umgekehrt in gleicher Weise ein
beherrschender Einfluß auf die Muttergesellschaft ermöglicht
wird, so hat das nicht zur Folge, daß damit ihre wirtschaftliche
Abhängigkeit von der Muttergesellschaft wieder aufgehoben
wird, etwa wie zwei entgegenwirkende Kräfte sich gegenseitig
paralysieren. Vielmehr ist nur dann auch die Muttergesellschaft
in bezug auf die in ihren Händen befindlichen Aktien der
Tochtergesellschaft als abhängig, als Tochtergesellschaft anzusehen.
 Tatsächlich liegt ja dann trotz Erhaltung der rechtlichen
Selbständigkeit eine Verschmelzung beider Gesellschaften vor,
die meist auch in der Einheit der Verwaltung zum Ausdruck
kommt.
Wenn die finanzielle Beteiligung der Muttergesellschaft an
der Tochtergesellschaft hiernach für die Feststellung des
Herrschaftsverhältnisses nicht entscheidend allein ins Gewicht
fällt, so ist sie doch für die hier zur Erörterung stehenden
Fragen keineswegs bedeutungslos. Es kann natürlich, wenn man
Verwaltungsaktien und eigene Aktien miteinander vergleicht,
nicht gleichgültig sein, ob und inwieweit das Gesellschaftsvermögen
 der Tochtergesellschaft auch wirtschaftlich der
Muttergesellschaft mehr oder weniger zugehört oder ob gar
bei Besitz sämtlicher Anteile an der Tochtergesellschaft deren
Vermögen tatsächlich trotz rechtlicher Trennung ein Bestandteil
des Vermögens der Muttergesellschaft ist. Denn dann sind auch
die im Besitz der Tochtergesellschaft befindlichen Aktien in
entsprechendem Maße aus dem Vermögen der Muttergesellschaft
 gespeist. Eine solche Feststellung bildet das letzte und
nicht das schwächste Glied in der Kette des Beweises für die
Ähnlichkeit oder sogar Gleichheit von Verwaltungs- und eigenen
Aktien. Aber man tut besser daran, die beiden Tatbestandsmomente,
 Herrschaftsverhältnis und finanzielle Fundierung der
Tochtergesellschaft, nicht miteinander zu verquicken, sondern
jedes für sich in seinem Einfluß auf die rechtliche Behandlung
der Verwaltungsaktien gesondert zu untersuchen, weil nur so
ihre Bedeutung für die entscheidende Frage klar herauszuarbeiten
 ist. Dies um so mehr, als auch für den Treuhänder die
Herkunft der zum Erwerb seiner Aktien benötigten Mittel eine
gleich wichtige Rolle spielt. Es mag sein, daß schon das eine
oder andere Tatbestandsmerkmal für sich allein genügt, um
die rechtliche Gleichsetzung von Verwaltungs- und eigenen
Aktien zu rechtfertigen. Dieses Ergebnis gestattet dann, auch
die Aktien, die nur der Beherrschung ihres Stimmrechts unterliegen,
 oder Solche, bei denen lediglich der Erwerb mit
Mitteln der AG. selbst finanziert ist, in den Kreis der Betrachtungen
 einzubeziehen. Es wird für die Lösung dieser Frage
        <pb n="27" />
        letzterdings entscheidend darauf ankommen, worin man das
Hauptmerkmal der rechtlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit
 einer Aktie zur AG. selbst zu erblicken hat, ob das
Stimmrecht oder die Vermögensrechte den eigentlichen Kern
des Mitgliedschaftsrechts ausmachen. Für die Beherrschung des
Stimmrechts genügt es jedenfalls durchaus, wenn die Rechtsbeziehungen
 zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft so ausgestaltet
 sind, daß die Ausübung des Stimmrechts und die Veräußerung
 der Aktie von dem Willen der Muttergesellschaft
völlig abhängig ist.
IN. Die Bindung des Treuhänders. Wenn ein:
gangs die Bindung des Treuhänders gegenüber der AG. in
bezug auf die Ausübung seines Stimmrechts und die Weiterveräußerung
 der Aktien als eine solche auf vertraglicher
Grundlage bezeichnet wurde, so ist der Gegensatz seiner Rechtsstellung
 zu der einer Tochtergesellschaft nicht gerade ausschließlich
 in diesem Umstand zu suchen. Wir haben gesehen,
daß auch zur Festigung des Herrschaftsverhältnisses der Mutterüber
 die Tochtergesellschaft solche vertraglichen Bindungen
eine nicht unwichtige Rolle spielen. Aber es sind in der Hauptsache
 doch Vereinbarungen im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags
 und die Beherrschung erfolgt mit Mitteln des Gesellschaftsrechts.
 Obligatorische Rechtsbeziehungen anderer Art
treten nur ergänzend hinzu und sind nicht unbedingt in allen
Fällen erforderlich. Sie sind dann auch nicht lediglich auf die
Ausübung des Stimmrechts aus den Aktien der Gesellschaft beschränkt,
 sondern beziehen das ganze Gebiet des gesellschaftlichen
 Lebens der Tochtergesellschaft ein.
Der Treuhänder ist nur vertraglich gebunden. Wenn seine
Bindung mitunter in dinglicher Weise, wie man nicht ganz Zzutreffend
 zu sagen pflegt (Horrwitza. a. O. S. 2, Schmulewitz
 S. 60 ff.) verstärkt ist durch Überlassung lediglich von
vinkulierten Namensaktien, so ist das für die Treuhänderstellung
kein typisches Moment, sondern gegenüber anderen Aktionären
ebenfalls nicht ungewöhnlich. Die Eigenart der Beziehungen
des Treuhänders zur AG. liegt darin, daß ihm die nach außen
zustehende volle Rechtsstellung als Mitglied im internen Verhältnis
 zur AG. durch vertragliche Vereinbarungen ganz oder
zum Teil wieder entzogen ist. Er übt die herrschaftsrechtlichen
Mitgliedschaftsbefugnisse im Interesse der AG. selbst aus. Nicht
selten ist das auch bezüglich seiner vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsbefugnisse
 der Fall, wenn ihm diese nicht, wie regelmäßig,
 als Vergütung für die Übernahme der sonstigen Be-20
        <pb n="28" />
        ARE
schränkung zur freien Ausübung überlassen sind. Abgesehen
hiervon geht ihm jedes eigene Interesse an der AG. ab. Doch
sind auch Mischformen denkbar. Etwa wenn der Vertrauensmann
 außerdem noch eigene ungebundene Aktien besitzt oder
wenn er in der Leitung der AG. selbst sitzt. Selbstverständlich
kann er dann nicht mehr als Treuhänder angesprochen werden,
wenn er kraft seines eigenen ungebundenen Aktienbesitzes oder
etwa als einziges Vorstandsmitglied ohne Abhängigkeit in der
Geschäftsführung von dem Aufsichtsrat in der Lage ist, sich
selbst für die Ausübung des Stimmrechts die Weisungen zu
erteilen, denen er vertraglich unterworfen ist, die Bindung seines
Stimmrechts also gegenstandslos wird“). Ebenso können Übergänge
 zur Form der gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Beherrschung
 gegeben sein. Man mag in manchen Fällen die vertragliche
 Bindung des Treuhänders nicht als zureichend
empfinden und wird sie dann in anderer Weise verstärken, etwa
indem man sich an dem Unternehmen des Treuhänders, insbesondere
 wenn dieser ‚eine Gesellschaft oder rechtsfähige
Körperschaft ist, mit einem erheblichen Betrag beteiligt oder
von vornherein nur eine solche Person oder Gesellschaft ‘als
Treuhänder aussucht. Solange diese Beziehungen anderer Art
nicht so weitgehend sind, daß sie den Aktionär völlig in seinen
Entschließungen von der AG. abhängig machen, wird man deswegen
 die Rechtserheblichkeit des Treuhandverhältnisses nicht
in Zweifel ziehen können. Daß vertragliche Bindungen noch
nebenher für notwendig erachtet wurden, gibt im Zweifelsfall
gerade ein Indiz gegen die Eigenschaft des Aktionärs als
Tochtergesellschaft ab, falls nicht nach Abschluß der vertraglichen
 Vereinbarungen die Situation des Aktionärs in dieser
Richtung sich entscheidend verändert hat. Andererseits ‘wird
man häufig, wenn solche engeren Beziehungen zwischen AG.
und Aktionär existieren, sich bei dem Fehlen ausdrücklicher
Vertragsvereinbarungen über die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte
 nicht ohne weiteres beruhigen dürfen, sondern es
ist die Vermutung umso näherliegend, daß vertragliche Bindungen
 stillschweigend eingegangen wurden,
Ob eine durch vertragliche Vereinbarung geschaffene
Bindung des Stimmrechts überhaupt ausreicht, um das Stimmrecht
 des Treuhänders als tatsächlich von der AG. selbst in Anspruch
 genommen ansehen zu können, kann erst eine ein-1)
 Die Stipulierung solcher Verpflichtungen wird in diesen Fällen
dann überhaupt als überflüssig erscheinen und, wenn sie vorkommt,
meist nur daraus zu erklären sein, daß zur Zeit der Vereinbarung der
Sen Annerhalß der AG. noch nicht die später erlangte Herrschaftsmac
 %
        <pb n="29" />
        gehendere besondere Untersuchung ergeben. Nur soviel soll
schon hier gesagt werden: Wenn die Vereinbarung nicht das
Stimmrecht im ganzen der Kontrolle der Verwaltung unterstellt,
 sondern nur für Abstimmungen über einige besonders
bezeichnete, die Gesellschaft allein interessierende Fälle’”), so ist
eine Gleichstellung von Verwaltungsaktien und eigenen Aktien
von vornherein ausgeschlossen. Selbst auf die Gefahr hin, daß
Stimmrechtsabmachungen, um sie der Verwaltung nutzbar zu
machen, dann eben nur dieser beschränktere Inhalt gegeben
wird, läßt es sich mit den Mitteln juristischer Logik nicht rechtfertigen,
 solche Aktien wie eigene Aktien zu behandeln, falls
nicht die detaillierte Aufzählung der Stimmrechtsbeschränkungen
alle praktisch vorkommenden wichtigen Fälle erschöpft. Ebenso
 ist es ausgeschlossen, in einer Stimmrechtsvereinbarung,
der keine Bindung des Treuhänders hinsichtlich der Veräuße -
rung seiner Aktien zur Seite steht, eine hinlängliche Beherrschung
 des Stimmrechts durch die AG. zu erblicken. Die
Möglichkeit jederzeit freier Veräußerung der gebundenen Aktien
würde die Bindung des Stimmrechts zur Bedeutungslosigkeit
herabdrücken. Daß im übrigen aber die Länge der Zeit, für die
der Treuhänder sich solchen Beschränkungen unterworfen hat,
gleichgültig ist, braucht kaum erwähnt zu werden. Die in dieser
Weise verpflichtete Bank büßt ihre Stellung als Treuhänderin
nicht deshalb ein, weil die von ihr übernommenen Aktien
baldigst zum Zwecke der Kapitalbeschaffung im Publikum
plaziert oder zu Angliederungszwecken verwendet werden
sollen, ebensowenig wie die von der AG. erworbenen eigenen
Aktien diesen Charakter dadurch verlieren, daß ihre sofortige
Weiterverwertung beabsichtigt ist.
Die nunmehr einsetzende Prüfung, ob die Verwaltungsaktien
rechtlich nur als eine besondere Art eigener Aktien angesehen
werden können, muß alle gesetzlichen Vorschriften nacheinander
zur Grundlage der Betrachtung wählen, die bis zu einem gewissen
 Grad der Schaffung solcher Aktien hinderlich im Wege
stehen. Läßt sich ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nachweisen,
 so kann das entweder dazu führen, daß die Begebung
dieser Aktien für unwirksam erklärt werden muß und die Aktien
damit einfach unter den oben betrachteten Typ der originär
entstandenen eigenen Aktien einzureihen sind. Oder auch kann
das Resultat dahingehen, daß zwar die Art ihrer Begebung nicht
zu beanstanden ist, daß sie aber wegen Übereinstimmung aller
ihrer Merkmale mit denen der eigenen Aktien nicht anders wie
diese rechtlich behandelt werden dürfen. Als solche Vorschriften
1?) Über Zulässigkeit gegenständlicher Beschränkung des Stimmrechts
 vgl. Horrwitz a. a. O. Anm. 87 (S, 58).

22
        <pb n="30" />
        23

des HGB., die zu Bedenken gegen den Typ der Verwaltungsaktie
Anlaß geben könnten, sind hervorzuheben: das Verbot des
Erwerbs eigener Aktien ($ 226), das Verbot der Einlagerückgewähr
 (88 213, 217, 221) und das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre ($ 282). Daneben dürfen aber auch allgemeinere das
Recht durchziehende Gesichtspunkte, wie das Surrogationsprinzip,
 die Notwendigkeit effektiver Aufbringung des
Grundkapitals, Ausschluß der Vertretungsmacht und des Stimmrechts
 bei Interessenkollision u. a. nicht unberücksichtigt
bleiben. Den Beschluß wird dann eine Erörterung über die Bedeutung
 des Stimmrechts für das Wesen der Mitgliedschaft
und die daraus für die Beherrschung des Stimmrechts durch die
AG. selbst zu ziehenden Konsequenzen machen.
        <pb n="31" />
        3...
Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien.
IL. Legislatorische Motive. Will man aus 8 226
HGB. gewisse: Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der AG.
beherrschten Aktien herleiten, so bedarf es zunächst einer
Untersuchung der Gründe, die den Anlaß zu diesem Verbot gebildet
 haben. Dann wird sich erst beurteilen lassen, ob die Anwendung
 des $&amp;amp; 226 einer Ausdehnung auf weitere bei dem
Erlaß der Verbotsvorschrift zweifellos nicht in die Erwägung
einbezogene Fälle fähig ist.
Als Gefahren, denen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
zu begegnen sucht, bezeichnete man bisher hauptsächlich
folgende*):
1. Durch Aufkäufe größeren Maßstabs in eigenen Aktien
wird das allgemeine Werturteil über das Gesellschaftsunternehmen
 gefälscht, eine künstliche Kurssteigerung hervorgerufen,
 die regelmäßig dem inneren Wert des Unternehmens
nicht entspricht. Der Versuchung zu solcher Korrektur der
Öffentlichen Meinung unterliegen erfahrungsgemäß am ersten
gerade die Organe der Gesellschaften, deren Lage eine bedenkliche
 ist, weil in dem Sinken des Aktienkurses meist eine durchaus
 richtige Bewertung dieser Lage zum Ausdruck zu kommen
pflegt.
2. Die Festlegung erheblicher Mittel in größeren Posten
eigener Aktien beeinträchtigt wesentlich die Liquidität der AG.,
da die hereingenommenen Aktien in der Regel erst nach längerer
Zeit ohne erhebliche Kurseinbuße wieder abgestoßen werden
können, verstärkt somit gerade das Gewicht der Faktoren, die
die reale Ursache für die eingetretene Minderbewertung des
Unternehmens in der öffentlichen Meinung bildeten.
3. Läßt sich der Kursrückgang durch die getätigten Käufe
nicht aufhalten — das ist regelmäßig der Fall, wenn nicht ausnahmsweise
 infolge besonderer Umstände die Bewertung der
Aktien an der Börse hinter ihrem realen Wert zurückblieb —, so
ist eine empfindliche Schädigung des Gesellschaftsvermögens
unausbleiblich, sei es infolge der notwendig gewordenen Weiter-1)
 Vgl. Fischer in Ehrbg. Hdb. IN, 1, S. 163 ff.

£
        <pb n="32" />
        25

veräußerung mit Verlust, sei es infolge Unveräußerlichkeit der
Aktien.
In solchen Erwägungen, die zum Erlaß jener Verbotsvorschrift
 geführt haben sollen, kreuzen sich Befürchtungen
recht verschiedener Art. Der erste der erwähnten Gründe hat
vornehmlich das Interesse der Personen im Auge, die bei Erwerb
von Aktien oder bei Krediteinräumung der von der Gesellschaft
verursachten Täuschung über deren wirtschaftliche Lage verfallen.
 Die zu 2. und 3. hervorgehobenen Gefahren betonen
die Interessen der z. Zt. des Aufkaufs eigener Aktien bereits
vorhandenen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger. Daß
der Gesetzgeber Kursverfälschungen durch die Verwaltung der
AG. mit dem Verbot des 8 226 zu unterbinden suchte, steht
außer Frage. Nicht so unzweifelhaft ist das weitere Motiv:
Schutz der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger gegen die Entziehung
 von Betriebskapital und Verringerung des Gesellschafts:
vermögens bei der Abwicklung solcher Käufe in eigenen Aktien.
Die für Liquidität und Vermögensstand der Gesellschaft befürchteten
 Wirkungen sind nicht notwendig typische Folge des
Erwerbs eigener Aktien, sondern mehr oder weniger auch des
Aufkaufs fremder Effekten, gegen deren Erwerb das Gesetz
keine Sicherung bietet. Gewiß wird der Verlust durch Aufnahme
größerer Posten eigener Aktien in der Regel höher zu veranschlagen
 sein, weil die hierdurch etwa hervorgerufenen Geschäftsschwierigkeiten
 nicht nur die Aktien der Mitglieder,
sondern auch die von der Gesellschaft erworbenen Aktien in
gleichem Umfang entwerten; dagegen wird durch die verschlechterte
 Geschäftslage der Gesellschaft die Veräußerlichkeit
fremder Effekten gewöhnlich nicht in Mitleidenschaft gezogen,
falls nicht etwa die Gesellschaft in ihrer Notlage gezwungen
ist, große Posten ihrer fremden Effekten plötzlich auf den
Markt zu werfen. Aber dem steht als nahezu gleichwertige
Gefahr die Verstrickung der Gesellschaft in die Schicksale der
anderen Unternehmerin, deren Papiere sie besitzt, gegenüber,
die Möglichkeit der Entwertung dieser Effekten durch Umstände,
 die nicht durch die eigene Geschäftslage bedingt sind.
Auch der Hinweis auf das Verbot der Einlagerückgewähr
($ 213), mit dem ja 8 226 in innerem Zusammenhang stehen soll,
läßt den Erwerb eigener Aktien nicht wesentlich : nachteiliger
für die Gesellschaft erscheinen als der Aufkauf fremder Wertpapiere.
 In beiden Fällen stammt, soweit der Kaufpreis nicht
aus Überschüssen gedeckt werden kann, der Gegenwert mittelbar
aus den Einzahlungen der Aktionäre; in beiden Fällen steht der
Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen ein dafür eingetauschtes
 Aktivum gegenüber, das mehr oder weniger leicht
        <pb n="33" />
        2) =
je nach Lage der Umstände in andere Werte wieder umgewandelt
 werden kann’). Nur insofern ist allerdings ein Unterschied
 für den Erwerb eigener Aktien festzustellen, als von den
entstehenden Kursverlusten ein Teil der Aktionäre, eben diejenigen,
 die das Glück hatten, ihre Aktien noch rechtzeitig an
die Gesellschaft veräußern zu können, nicht mitbetroffen wird.
Die letztere Erwägung führt uns zu dem m. E. entscheidenden
Gesichtspunkt, von dem aus vornehmlich die Rücknahme eigener
Aktien als verwerflich zu betrachten ist für die Fälle, in denen
nicht der Zweck der Kursregulierung, sondern andere Gründe
für die Übertretung des Verbots des $ 226 bestimmend waren.
Es ist die in der Abnahme der Aktien liegende Begünstigung
 der veräußernden Aktionäre, die das
Verbot des $ 226 rechtfertigt, ihre Entlastung von
einem Risiko, das nunmehr die übrigbleibenden
 Aktionäre in entsprechend verstärktem
Maße trifft, durch die Gesellschaft selbst;
die doch die Interessen aller Aktionäre gleichmäßig berücksichtigen
 sollte. In diesem Licht erscheint der Aktienerwerb
wenigstens in dem von dem Gesetzgeber offenbar vorausgesetzten
 Normalfall, daß eine bereits in Schwierigkeiten befindliche
 AG. zum Ankauf eigener Aktien schreitet. Derselbe
Eindruck wird besonders deutlich, wenn der Ankaufspreis der
Aktien über ihrem wirklichen Wert liegt, den natürlich gerade
die den Ankauf betreibende Verwaltung am besten zu erkennen
vermag. Ein derartiges Verfahren bleibt aber auch dann nicht
weniger bedenklich, wenn der Ankauf den veräußernden Aktionären
 nicht mehr einbringt als sie auch bei Übertragung ihrer
Mitgliedschaftsrechte auf andere Personen zum regulären
Börsenkurs hätten erzielen können. Das Bedenkliche liegt eben
darin, daß die notwendig eintretende Schwächung der Betriebsmittel
 und die verstärkte Möglichkeit des Einlageverlustes auf
dem Wege der Enthaftung eines Teils der Aktionäre mit ihrer
Einlage herbeigeführt wird, ohne daß diese genötigt sind, der
Gesellschaft neue Aktionäre unter Überwälzung ihres Risikos
zuzuführen.
Solche Begünstigung der ausscheidenden Aktionäre unter
Belastung der übrigen mit erhöhtem Risiko ist gewiß nur in
Ausnahmefällen bestimmendes Motiv für den Ankauf
eigener Aktien, aber eine nicht zu leugnende und regelmäßig
unvermeidliche Wirkung des Erwerbs. Doch auch als Motiv
2) Für den Schutz des Gesellschaftskapitals ist die Vorschrift des
&amp;amp; 213 auch durchaus als ausreichend zu betrachten (vgl. unten Anm. 6).

IF
        <pb n="34" />
        27T

wird sie bedeutsam und sogar zur Regelerscheinung, wenn nicht
volleingezahlte oder die ihnen gleichgestellten Interimsscheine
($ 226 Abs. 2) Gegenstand des Erwerbs sind. Die Möglichkeit
einer Kursbeeinflussung und Täuschung des Publikums entfällt
hier im wesentlichen mangels Börsengängigkeit®) dieser auf
Namen gestellten und zumeist nicht voll eingezahlten Wertpapiere.
 Finden Ankäufe von solchen Aktien durch die Gesellschaft
 statt, so geht der Anlaß hierzu, wenn die AG. nicht etwa
besondere weiter unten zu erörternde Absichten auf solchem
Weg zu verwirklichen sucht, regelmäßig von dem Aktionär aus,
der auf andere Weise seine Aktien schwer an den Mann zu
bringen vermag, wenn er genötigt ist, sich ihrer zu entledigen.
Die Begünstigung dieser Aktionäre*) ist hier augenfällig, ein
anderes Motiv kann in solchen Fällen prima facie kaum in Frage
kommen. Die Wirkung eines vermehrten Risikos für die übrigen
Aktionäre ist noch deutlicher erkennbar als bei Ankauf vollvalutierter
 Aktien, soweit Einlagen auf die erworbenen Aktien
rückständig sind. Mag man auch mit C Osack”) die Einlageschuld
 als nicht durch Konfusion getilgt, sondern durch Weiterveräußerung
 der Aktie wiederauflebend ansehen, so ist doch
die Einlageforderung der Gesellschaft, solange die Aktie in deren
3) Nach der BRBek. vom 4. Juli 1910, $ 4 Ziffer 1 dürfen Aktien
und Interimsscheine mit Ausnahme‘ der Aktien und Interimsscheine von
VersicherungsAG. zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn ‚sie
vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zulässig ist. Für den
Börsenhandel bildet die Einführung von Namenspapieren eine seltene
Ausnahme, abgesehen von den Aktien der VersicherungsAG., da die umständlichere
 Form ihrer Veräußerung sich für den börsenmäßigen Umsatz
 nicht eignet.
*) Dahinter braucht keineswegs stets eine verwerfliche Absicht
der Verwaltung zu stecken. Mitunter wird damit sogar dem Wohl der
Gesellschaft gedient. Nach zuverlässigen Mitteilungen pflegen die als
AG. aufgezogenen Rohzuckerfabriken eigene Aktien dann von ihren
Aktionären zu erwerben, wenn der Aktionär seiner ihn belastenden
Nebenleistungspflicht zum Rübenanbau aus betriebswirtschaftlichen Gründen
 nicht mehr nachzukommen vermag. Da dem Aktionär selbst die
Veräußerung seiner Aktie wegen der damit verbundenen Rübenanbaupflicht
 und in Ermangelung börsenmäßigen Umsatzes nur schwer möglich
 ist, so übernimmt es die Gesellschaft, die Aktien anderweit unterzubringen,
 selbst wenn sie hierbei durch Verwertung unter den Gestehungskosten
 eine Einbuße erleidet. Dazu veranlaßt die AG. in erster
Linie ihr eigenes Interesse, Ohne die Möglichkeit, im Notfall die Aktien
an ‘die AG. selbst abzustoßen, wäre die Gewinnung von Aktionären
außerordentlich erschwert. Kann ein Aktionär seiner Rübenanbaupflicht
nicht mehr nachkommen, so hat es keinen Zweck, auf dem Wege gesellschaftlichen
 Zwangs gegen ihn vorzugehen. Die AG. tut besser daran,
die Aktie so schnell wie möglich in andere leistungsfähige Hände zu
bringen.
9) Eigene Aktien in Festschr, d. Jur. Fak., Gießen 1907 S. 127.
        <pb n="35" />
        „+
Besitz. bleibt, ohne Schuldner, ein Risikoträger ist nicht vorhanden‘).

Nicht die Sorge um die Erhaltung des Grundkapitals —- es
verändert sich ja nominell nicht durch den Erwerb eigener Aktien
und gegen seine tatsächliche Verringerung bietet das Aktienrecht
auch sonst keinen Schutz —, sondern die Verengerung des
Kreises der das Risiko tragenden Aktionäre bietet
genügenden Anlaß, den Erwerb eigener Aktien zu untersagen.
Wer eine unter insgesamt 1000 Aktien eines Unternehmens besitzt,
 hat einen berechtigten Anspruch darauf, daß stets nur
1,000 aus der Gesamthöhe eintretender Verluste seine Einlage
trifft und nicht ein Mehr- oder Vielfaches hiervon. Und diese
erhöhte Verlustgefahr der übrigbleibenden Aktionäre reicht über
6) Zur Klarstellung des oft und in sehr verschiedener Stellungnahme
 behandelten Verhältnisses des $ 226 zu 8 213 wäre von dem
vorstehend eingenommenen Standpunkt aus folgendes zu bemerken: Dem
5 226 liegt die Rücksicht auf die Erhaltung der Einlagen und des Grundkapitals,
 zu deren Schutz 8 213 bestimmt ist, nicht gleichfalls zu Grunde
oder sie spielt wenigstens für $ 226 höchstens die Rolle einer Nebenwirkung.
 Es wäre ja auch sinnlos gewesen, dieselbe Vorschrift nochmals
zu wiederholen. Wenn man vielfach in 8 226, namentlich dessen Abs, 2
nur eine Anwendung des im $ 213 niedergelegten Grundsatzes auf einen
Sonderfall sah, so ist dies veranlaßt durch eine zu enge, leider auch vom
RG. (68, 311; 76, 310ff.) geteilte Interpretierung des $ 213. Man behauptet,
 daß der von einem Nachmann des Zeichners oder ersten Aktienübernehmers
 gezahlte Kaufpreis keine „Einlage‘“ im Sinne des 8 213 sei,
daß daher das Verbot der Einlagerückgewähr nur die Aktionäre treffe,
deren Leistungen unmittelbar dem Aufbau des Gesellschaftskapitals zugute
 kommen. Wenn aber das Mitgliedschaftsrecht aus der Hand dessen,
der die „Einlage‘“ gemacht hat, auf eine andere Person übergeht, so bedeutet
 das doch, daß der Erwerber in die Rechtsstellung‘ des Veräußerers
zur AG. eintritt und daß demgemäß es so angesehen werden muß, als
ob‘ der Erwerber die Einlage an Stelle des Veräußerers gemacht hätte.
Wie er einerseits nunmehr allein berechtigt ist, nach Auflösung der AG.
den Betrag des von seinem Vorgänger zum Gesellschaftsvermögen Geleisteten
 zurückzuverlangen, so trifft ihn andererseits auch der Verlust
der Einlage bei Unterbilanz und die Gebundenheit der Kapitalanlage gemäß
 8 213. Es ist also eine die Dinge verwirrende Betrachtungsweise,
wenn man lediglich an dem äußeren Vorgang — der Erstattung der
Einlagesumme an den Veräußerer in Form eines Kaufpreises — mit
dem Blick hängenbleibt und den vorhandenen Zusammenhang mit der
Einlage des Vormanns nicht sehen will. $ 213 ist keineswegs eine gegen
die Gründer und ersten Mitglieder gerichtete Schutzvorschrift, sondern
verbietet, soll sie überhaupt einen Zweck haben, jede Kapitalsrückzahlung
 an Aktionäre im Interesse der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens.
 Man sagt auch, daß der Aktionär den Gegenwert für
die Veräußerung seiner Aktie an die Gesellschaft nicht als Gesellschafter,
sondern als „Verkäufer“ erhalte (Hachenburg, GmbH. 8 33 Anm.
10 gegen Förtsch Anm. 4). Man übersieht dabei, daß der „Verkäufer‘“
 damit als Mitglied aus der Gesellschaft ausscheidet, also das
Rechtsgeschäft in erster Linie gerade die Stellung des Verkäufers als
Gesellschafter betrifft.

I8
        <pb n="36" />
        29

die durch den Ankauf eigener Aktien geschaffenen Betriebsschwierigkeiten
 weit hinaus. Sie macht sich in gleichem Maße
bemerkbar, wenn geschäftliche Verluste nicht auf dieser Ursache
beruhen, sondern aus anderen Gründen eintreten. Sie besteht
fort, auch nachdem die aufgenommenen Aktien wieder abgestoßen
 sind, wenn diese unter dem Ankaufswert veräußert werden
mußten, und sie entfällt nicht deshalb, weil eine Gesellschaft
genügend Überschüsse zur Verfügung hat, um den Ankauf eigener
Aktien in großem Umfang und ohne die geringste Beeinträchtigung
 ihrer Geschäftslage durchzuführen.
Bei der bisherigen Erörterung der mit 8 226 in Zusammenhang
 stehenden Fragen in der Literatur ist zu bemängeln, daß
man fast ausschließlich notleidende Gesellschaften im Auge zu
haben scheint. Der Aufkauf eigener Aktien ist heute durchaus
kein Kennzeichen innerer Schwäche eines Unternehmens, sondern
im Gegenteil bedienen sich gerade finanziell vorzüglich fundierte
Gesellschaften dieses Mittels, etwa um Aktienmaterial zum Austausch
 bei beabsichtigter Verflechtung mit anderen Unternehmungen
 oder zur Einlösung von Wandelanleihen zur Verfügung
zu haben oder um andere weit ausschauende und erhöhten Ertrag
gewährleistende Zwecke zu verwirklichen oder — und das interessiert
 im Zusammenhang dieser Untersuchung ganz besonders
— um sich lediglich Verwaltungsaktien zu beschaffen. Bei
Betrachtung solcher Zwecke zeigt sich nun häufig eine Wirkung,
die in geradem Gegensatz zu der bisher behandelten wichtigsten
Folge des Erwerbs eigener Aktien steht. Verwaltungen, die als
Käufer oder Verkäufer ihrer eigenen Aktien auf dem Aktienmarkt
auftreten, vermögen eine wirtschaftlich außerordentlich gefährliche
 Überlegenheit gegenüber dem Vertragspartner zu entfalten.
Denn ihnen steht ein Einblick in die für die Bewertung der Aktien
in Gegenwart und Zukunft bestimmenden inneren Verhältnisse
der AG. offen, wie er naturgemäß jedem Dritten, auch dem
eigenen Aktionär abgeht. Diese Überlegenheit gibt ihnen die
Möglichkeit, den Ankauf von Aktien zu einem weit hinter dem
inneren Wert zurückbleibenden Börsenkurs durchzuführen, insbesondere
 unter Beförderung oder Ausnutzung kursdrückender
Börsenmanöver. Beides ist wohl nie ganz zu vermeiden. Denn es
steht den Mitgliedern der Organe wie auch anderen über besonders
 gute Informationen verfügenden Spekulanten frei, ihre
bessere Kenntnis der Verhältnisse zu Aktienspekulationen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewinnbringend zu
verwerten. Es erscheint aber besonders verwerflich, wenn die
AG. selbst und ihre Organe als solche in dieser Weise vorgehen
und das aus den Mitteln der Aktionäre geschaffene Gesellschaftsvermögen
 zur Durchführung solcher Geschäfte verwenden. —
Bei solcher Lagerung des Tatbestandes dient die Verbotsvor-
        <pb n="37" />
        Zn)
schrift des $ 226 gerade dem Schutz der veräußernden
Aktionäre, während die übrigen Aktionäre, deren erhöhtes Risiko
unter solchen Umständen überhaupt nicht von Belang ist und
durch eine wesentliche Steigerung ihres Aktienwerts infolge der
Verengerung des Aktionärkreises bei weitem aufgewogen wird,
durch den Ankauf ungerechtfertigte materielle Vorteile auf Kosten
der getäuschten Veräußerer erhalten. Die Anwendung des $ 226
auf diese Fälle ist geeignet, den Ankauf eigener Aktien wesentlich
zu erschweren. Denn nach dem Grundgedanken, den die bisherige
 Betrachtung für die Anwendung des 8 226 ergeben hat,
muß $ 226 in erster Linie als Schutzgesetz für die Aktionäre im
Sinne des 8823 Abs. 2 BGB. angesprochen werden. Ein Handeln
gegen dieses Verbot zieht also einen Schadensersatzanspruch der
benachteiligten Aktionäre gegen die Mitglieder des handelnden
Organs und die AG. ($ 31 BGB) sowie Regreßansprüche der
letzteren gegen die Verwaltung ($$ 241, 249) nach sich, eine Folgerung,
 der die $8 241, 249 HGB. mit ihrem Ausschluß unmittelbarer
 Ansprüche der Aktionäre keineswegs im Wege stehen.
HN. Schädigung der Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger
 durch Ausgabe von Verwaltungsaktien.
 Wird dieser aus der Betrachtung der gesetzgeberischen
 Motive gewonnene Maßstab an die von der AG.
beherrschten Aktien angelegt, so ist ein Vergleich nur mit den
nicht vollvalutierten eigenen Aktien und Interimsscheinen des
$ 226 Abs. 2 möglich. Denn der Erwerb vollvalutierter Aktien
ist zwar verboten, aber nicht unwirksam. Auch zu den Aktien
des 8 226 Abs. 2 ist der Beziehungspunkt nicht ohne weiteres
ersichtlich. Die Folge des unzulässigen Erwerbs solcher Aktien
ist lediglich, daß der Veräußerer seine Mitgliederstellung nicht
verliert und zur Zurückzahlung des Kaufpreises an die Gesellschaft
 nach $ 812 BGB. verpflichtet ist. Daraus ergibt sich
natürlich kein Rückschluß auf die Rechtsstellung des Inhabers
von Verwaltungsaktien, der ja nicht Aktien an die Gesellschaft
abgibt, sondern solche von ihr empfängt. Aber eine andere
Parallele ist nicht von der Hand zu weisen: Wenn es der Gesellschaft
 verboten ist, sich Bestände an eigenen nicht vollvalutierten
 Aktien zuzulegen, so kann es ihr auch kaum gestattet
sein, sich eigene Aktien auf Umwegen zu reservieren. Ob die Beschaffung
 der ‚erforderlichen Aktien von dem Vorstand vorgenommen
 wird, wie es regelmäßig beim Ankauf eigener Aktien
geschieht und an sich ausreichend ist, oder von der Generalversammlung
 ausgeht, deren Beschluß ja zur Gründung oder
Durchführung einer Kapitalserhöhung nicht entbehrt werden kann,
ist gleichgültig. Was dem Vorstand gesetzlich verboten ist mit
Nichtigkeitsfolge für die verbotswidrig abgeschlossenen Rechts-ZU
        <pb n="38" />
        31

geschäfte, kann auch die Generalversammlung nicht mit gültiger
Wirkung beschließen.
Nun werden gerade Vorrats- und Schutzaktien, um ihre Begebung
 zu erleichtern, regelmäßig mit einer Einzahlungspflicht in
Höhe von nur 25% des Nennwerts und des Agios’) beschwert. Ergeben
 sich durch die Ausgabe von nicht voll bezahlten Verwaltungsaktien
 dieselben typischen Unzuträglichkeiten wie bei dem
Erwerb von nicht vollvalutierten Aktien durch die Gesellschaft
und macht es die Rücksicht auf die Interessen der übrigen
Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger zu einer zwingenden
Notwendigkeit, den Verwaltungsaktien die Wirksamkeit zu versagen?
 Die schlimmste Unzuträglichkeit, die aus der Ausgabe
der Verwaltungsaktien für die bisherigen Aktionäre erwächst, ist
die Beeinträchtigung ihres Stimmrechts bzw. ihres bisherigen
Einflusses auf die Willensbildung der Generalversammlung und
das zugunsten von Personen, deren finanzieller Einsatz wesentlich
hinter dem der übrigen Aktionäre zurückbleibt, mitunter sogar
ganz fehlt. Gerade der Zuwachs an Stimmrechten für die Gesellschaft
 selbst durch den Erwerb ihrer eigenen Aktien hat aber
offensichtlich für das Verbot des $ 226 keine Rolle gespielt.
Mit Fischer (a.a.O. S. 168) ist darauf hinzuweisen, daß der
Gesetzgeber in $ 226 sich einer Regelung der Frage, ob die AG.
berechtigt ist, die Mitgliedschaftsrechte aus den von ihr erworbenen
 Aktien auszuüben, und ob überhaupt die Mitgliedschaft in
der Person der AG. als deren Inhaberin fortzuexistieren vermag,
enthalten hat, vielmehr es „bei demjenigen Zustand hat bewenden
lassen, der sich aus der allgemeinen Rechtslage ergibt“. Man
wollte damit weder die Fortexistenz der Mitgliedschaft ausdrücklich
 anerkennen®), noch sie verneinen. Ausgangspunkt für
die Regelung war überhaupt nicht das Stimmrecht oder Nichtstimmrecht
 der AG., sondern, wie gezeigt, lediglich der Schutz
der vermögensrechtlichen Interessen der Aktionäre. In
dieser Hinsicht ist jedoch eine beachtliche Verschlechterung der
Situation für die alten Aktionäre durch die Ausgabe von Verwaltungsaktien
 nicht zu konstatieren. Das Gesellschaftsvermögen
wird dadurch nicht verringert, wie es bei dem Ankauf eigener
Aktien der Fall sein kann, sondern es werden ihm im Gegenteil
Mittel — wenn auch in sehr bescheidenem und hinter der
erreichbaren Höchstgrenze weit zurückbleibendem Ausmaß —
neu zugeführt. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß dem
Übernehmer der Aktien nicht noch sonstige bedenkliche Zu-7)
 Eine Überpariausgabe ist jedoch sehr selten.
3) So die Verteidiger eines Stimmrechts der AG., vgl. die Zitate
Di BC a.a.0. S. 168 und Hachenburg, GmbHGes. 8 33
nm. 7
        <pb n="39" />
        sicherungen‘) gemacht werden, die den Wert seiner offiziell gemachten
 Einlage vermindern; solche Abreden können aber in
diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, um zu ‘beweisen,
 daß eine Verletzung des $ 226 vorliegt; denn hier kommen
 nur die Schädigungen in Frage, die die Ausgabe von Verwaltungsaktien
 durch die besondere Natur dieser Aktien mit sich
bringt. Selbst bei Überlassung der Verwaltungsaktien an eine
Tochtergesellschaft läßt sich der Tatbestand des $ 226 nicht zum
Vergleich heranziehen‘). Es ist wohl richtig, daß in solchem
Fall die Einlage auf die übernommenen Aktien mittelbar dem
eigenen Vermögen der emittierenden AG. zum Teil oder sogar —
falls alle Aktien oder Geschäftsanteile!!) der Muttergesellschaft
gehören — ganz entnommen ist. Man wirtschaftet lediglich aus
einer Tasche in die andere. Immerhin kann auch im ungünstigsten
 Fall, daß im wirtschaftlichen Endeffekt die AG. für die
ausgegebenen Aktien nichts erhält, daß der ihrem Vermögen zugeführte
 Betrag den Wert ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft
 in gleich großem Umfang vermindert, eine Verringerung
 des Gesellschaftsvermögens nicht eintreten, eine: Verstärkung
 des Risikos der alten Aktionäre nicht die Folge sein. Derselbe
 Grund spricht auch für die Unbeachtlichkeit besonderer
die Einlage herabmindernder Verabredungen mit den Übernehmern
 der Aktien, wie sie gegenüber Treuhändern vorzukommen
 pflegen, soweit man die Betrachtung lediglich auf 8 226
abstellt.
Nur ein Gesichtspunkt wäre geeignet, vom Standpunkt des
$ 226 aus gewisse Bedenken auszulösen. Das ist die durch die
9) Vgl. hierzu Horrwitz a.a.0O. S, 50 Anm. 60 mit weiteren
Literaturangaben. Inwieweit Verträge, die die AG. zur Zurücknahme
der überlassenen Aktien verpflichten, die Übernahme der Aktien ungültig
Ba können, behandelt zutreffend Schmulewitz a. a. O. S. 150
und 151.
10) So auch (ohne nähere Begründung) Schmulewitz S. 84.
Nicht recht verständlich ist die Stellungnahme von Friedländer,
Konzernrecht S. 320, der 8 226 in solchem Falle als anwendbar betrachtet.

1”) Etwas Ähnliches ist denkbar, wenn die Tochtergesellschaft die
Rechtsform einer Personalgesellschaft, eines rechtsfähigen Vereins oder
eines Versicherungsvereins a,G. aufweist. Für eine Personalgesellschaft
kommt das allerdings höchst selten in Frage, da die Kapitalanteile, nach
deren Höhe sich die Verteilung des Nettovermögens in der Liquidation
richtet, nicht lediglich den Einlagen der Gesellschafter entsprechen,
sondern solche auch ohne Einlage auf das Gesellschaftsvermögen für
die nicht kapitalbeteiligten Gesellschafter zur Entstehung gelangen können.
Bei einem rechtsfähigen Verein oder einem Versicherungsverein a.G.
würde man allenfalls das Vermögen des Vereins dann als der Muttergesellschaft
 wirtschaftlich zugehörig ansprechen können, wenn die Muttergesellschaft
 satzungsmäßig die einzige Anfallberechtigte im Fall der
Liquidation ist (8 45 BGB., 8 48 VersUG.).

32
        <pb n="40" />
        33

Verschiebung der Stimmenmajorität innerhalb der Gesellschaft
nahegerückte Möglichkeit, daß die Verwaltung und ihre Hintermänner
 ihre Macht dazu benutzen, die einflußlos gewordenen
übrigen Aktionäre auch finanziell erheblich zu schädigen. Jedoch
liegt ja zunächst nichts weiter vor wie eine Gefährdung der
vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsbefugnisse der Minderheit,
und eine solche kann mit der im Fall des $ 226 eintretenden
unmittelbaren Schädigung der Aktionäre nicht auf dieselbe Stufe
gestellt werden. Und es ist diese Gefährdung auch nur eine
sekundäre Folge des erlangten Stimmrechts, das für die Verbotsvorschrift
 des $ 226 nicht bestimmend ist. Es kann ferner keineswegs’'
 die Absicht finanzieller Schädigung der Minderheit bei
der Schaffung von Verwaltungsaktien ohne weiteres unterstellt
werden, Solche Gefahren pflegen sich nur dann einzustellen,
wenn die Interessen des Vorstands nicht mehr mit denen der
Gesellschaft parallel gehen, was immerhin als Ausnahme anzusehen
 ist; häufig wird es den in ihrem persönlichen Einfluß
zurückgedrängten Aktionären finanziell durchaus nicht schlechter
gehen, so namentlich bei Konzernbildungen??),
1?) Zu gleichem negativen Ergebnis kommt Schmulewitz a.a.0.
S. 143, der aber lediglich auf das äußerliche und deshalb ungenügende
Unterscheidungsmerkmal abstellt, daß sich 8 226 nur auf den derivativen
Aktienerwerb der Gesellschaft beziehe, nicht auf den internen sozialrechtlichen
 Vorgang eines Generalversammlungsbeschlusses.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien.
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        &amp;amp; 4.
Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten
der Gesellschaft.
Il. Die Vergütung des Treuhänders. Wer sich verpflichtet,
 fremde Interessen wahrzunehmen, wird sich hierzu
nur ‚dann bereit finden, wenn ihm hierbei keine eigenen Vermögensopfer
 zugemutet werden und er für seine Mühewaltung
entsprechend ‚entschädigt wird oder wenigstens der Gewinn, den
er aus der Übernahme dieser Stellung zu erwarten hat, ein gewisses
 Risiko lohnt. Der Vertrauensmann der Verwaltung, der
als Zeichner bzw. Erwerber von Aktien auftritt, kann sich in
verschiedener Weise nach dieser Richtung hin sichern. Entweder
wird ihm von vornherein die Erstattung der Unkosten, die ihm
durch Leistung der Einlage auf die von ihm gezeichneten Aktien
oder durch die Zahlung des Kaufpreises für die von ihm erworbenen
 Aktien erwachsen sind, von der AG. zugesagt; es
werden ihm auch wohl Vorschüsse hierauf gegeben‘). Oder er
erhält die Aktien zu einem wesentlich hinter ihrem wahren Wert
zurückbleibenden Preise, ein Gewinn, der allerdings infolge der
mangelnden Freiheit zur beliebigen Veräußerung nicht unmittelbar
 zu realisieren ist, aber in Gestalt der zustehenden Dividende
durch eine wesentlich erhöhte Verzinsung des angelegten Eigenkapitals
 zum Ausdruck gelangt. In jedem Fall bietet bereits sein
Dividendenrecht, in Aussicht stehende Bezugsrechte und das Anrecht
 auf die bei Auflösung der Gesellschaft Zu erwartende
Liquidationsquote einen gewissen Anreiz, sich der Kontrolle
seines Stimmrechts durch die Verwaltung zu unterwerfen, falls
der Vertrauensmann nur den gesetzlichen Mindestbetrag auf die
gezeichneten Aktien geleistet hat, wobei allerdings die höhere
Gewinnzuteilung auf besser valutierte Aktien ($ 214 HGB.) mindernd
 ins‘ Gewicht fallen kann.
Sind die sog. „Freunde der Gesellschaft“, denen durch
Generalversammlungsbeschluß die Verwaltungsaktien zugewiesen
werden, identisch mit den Mitgliedern der Verwaltung oder Großaktionäre,
 so Spielt die Ausbedingung besonderer Vorteile oft
keine entscheidende Rolle für die Übernahme der Aktien. Sie
ıy Vgl. über die Einrichtung sog. Sperrkonten Koeppel
in „Ruhrbezirk“, 5. Jahrg. Ss. 656 a.E. und Schmulewitz S. 151.
        <pb n="42" />
        finden ihre Rechnung bereits zur Genüge in der angestrebten Verstärkung
 ihres Machtbereichs. Sie beabsichtigen die Verwendung
dieser Aktien im eigenen, nicht in fremdem Interesse. Das ist
aber nur dann der Fall, wenn die übernommenen Verpflichtungen
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts in Wirklichkeit eine
Bindung des Vertrauensmanns nicht darstellen (vgl. oben 8 2, III).
Sind aber diese Voraussetzungen in der Person des Vertrauensmanns
 nicht gegeben, so wird man auch das Mitglied der Verwaltung
 oder den Großaktionär rechtlich nicht anders behandeln
dürfen wie den Vertrauensmann, der nur in fremdem Interesse
handelt. Und man wird die ihm bei Überlassung der Aktien gewährten
 Vorteile der oben gedachten Art in Zusammenhang mit
der vori ihm übernommenen Bindung bringen, als Gegenleistung
 der AG. für die Beschränkung seines Mitgliedschaftsrechts
 ansehen müssen, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise
auf Grund besonderer Umstände ein solcher Zusammenhang zu
verneinen ist. Jedenfalls ist der Umstand, daß der Vertrauensmann
 sich zur Übernahme der Aktien nebenher auch noch
durch den Zweck der Förderung eigener Interessen bestimmen
Jäßt, keineswegs für die Beurteilung ausschlaggebend.
Il. Das Surrogationsprinzip. Inwiefern vermag nun
die Feststellung, daß die Unterbringung der Verwaltungsaktien
mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der Gesellschaft erfolgt ist,
den rechtlichen Charakter dieser Aktien bestimmend zu beeinflussen?
 An die Verwendung des Surrogationsprinzips für
solche Fälle ist nicht zu denken. Einmal ist die Surrogation in
dem Sinn, daß die mit Mitteln eines Vermögens von dessen Verwalter”)
 angeschafften Gegenstände wiederum diesem Vermögen
anheimfallen, kein feststehender Rechtsgrundsatz des Privatrechts.
Surrogation tritt nur ausnahmsweise nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung
 (vgl. z.B. BGB. $8 1381, 1646 u.a.) ein. Es ist
ferner zu bedenken, daß sich das Surrogationsprinzip in den Iraglichen
 Vorschriften auf einen in der Person des Verwalters erfolgenden
 Erwerb beschränkt, hier also nur den fast nie vorkommenden
 Fall treffen könnte, daß der Erwerb in der Person
des Verwalters selbst stattfindet, also durch den Gesamtvorstand
auf Rechnung der AG. sich vollzieht. Dazu kommt, daß nur
höchst selten die gesamten Unkosten des Erwerbs durch den
Treuhänder zu Lasten der Gesellschaft gehen, vielmehr zumeist
der eigentliche Erwerber auch aus eigener Tasche, wenigstens
zunächst einmal, gewisse Aufwendungen machen wird. Man kann
aber die von ihm übernommenen Aktien nur einheitlich als Fremd-?)
 Es ist an sich schon mißlich, das Organ einer AG. in die für
dasselbe keineswegs passende Rechtsstellung eines Verwalters fremden
Vermögens einzwängen zu wollen.

35
Qu
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        aktien oder als eigene Aktien der AG. ansehen. Und schließlich
ist ein solcher Gedankengang schon deshalb unverwertbar, weil
der Vorstand überhaupt nicht als Erwerber der Verwaltungsaktien,
 sondern als deren Veräußerer auftritt. Der Vertrauensmann
 und die Tochtergesellschaft handeln bei dem Erwerb nicht
als Vertreter des Vorstands bzw. der AG., nicht einmal als mittelbare
 Stellvertreter.
Aus der Gewährung von Mitteln des Gesellschaftsvermögens
zum Aktienerwerb des Vertrauensmanns läßt sich also noch nicht
Ohne weiteres der Schluß ziehen, daß die von ihm übernommenen
Aktien dem Gesellschaftsvermögen zugehören. Selbst wenn man
den nominellen Aktieninhaber lediglich als Kommissionär der
AG. ansehen wollte — gegen diese Annahme spricht jedoch
manches —, so ergibt sich daraus keineswegs, daß die von ihm
angeschafften Aktien durch ihren Erwerb bereits der AG. selbst
zustehen. Er ist lediglich zur Übertragung der Aktien auf die
AG. verpflichtet. Dieses Verlangen wird aber gerade nie von der
Verwaltung der AG. gestellt werden, weil damit das Stimmrecht
der Aktien entfallen würde. Solange die Übertragung auf die
AG. nicht erfolgt ist, hat die AG. allein aus diesem Grunde nicht
einmal ein Aussonderungsrecht im Konkurse des Vertrauensmannes,
 abgesehen. von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen
 des $ 392 Abs.2 HGB. und $ 7a DepG.
I. Die Einlage der Tochtergesellschaft. Erhält
 eine Tochtergesellschaft der in $ 2 charakterisierten Art
Aktien der Muttergesellschaft, sei es unmittelbar durch Zeichnung
auf dieselben, sei es mittelbar aus der Hand des Übernehmerkonsortiums
 oder Emissionshauses, so ist die Ausbedingung besonderer
 Vorteile für die Übernahme ohne Bedeutung für die
rechtliche Würdigung dieser Aktien. Gewiß wird man auch dann
bestrebt sein, den Übernahmepreis so niedrig wie möglich zu
halten oder durch besondere Vereinbarungen noch weiter herabzudrücken,
 schon mit Rücksicht auf den Status der Tochtergesellschaft,
 an dem die Muttergesellschaft ja hervorragend interessiert
 ist. Je geringer der Kapitalaufwand, der ja doch mehr
oder weniger zu Lasten der Muttergesellschaft geht, um so besser.
Wenn trotzdem hier auf diese Machenschaften kein Gewicht gelegt
 werden kann, so hat das seinen Grund darin, daß die Ermäßigung
 des Übernahmepreises oder sonstige der Tochtergesellschaft
 zum Nachteil der Muttergesellschaft eingeräumte besondere
Vorteile nicht — oder nur ganz ausnahmsweise bei Vorhandensein
 einer gefährlichen Opposition?) — den Zweck haben können,
3) Dann könnte man aber wohl kaum eine so weitgehende Beherrschung
 der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft als vorliegend
 erachten, wie sie für das Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft
 vorausgesetzt werden muß.

"E
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        A
die Tochtergesellschaft überhaupt erst zur Übernahme der ihr angetragenen
 Aktien geneigt zu machen. Es bedarf solcher Reizmittel
 nicht, da die Muttergesellschaft bereits kraft ihrer ‚Herrschaftsstellung
 ihren Willen bei der Tochtergesellschaft ‚durchzusetzen
 vermag. Und da aus dem gleichen Grunde eine vertragliche
 Bindung des Stimmrechts dieser Aktien nicht erforderlich
 ist, so kann die Gewährung besonderer Vorteile niemals
Gegenleistung für die Aktienübernahme sein, mit dieser in
untrennbarem Zusammenhang'‘stehen, wie es der Fall sein müßte,
wenn man die Aktionärstellung der Tochtergesellschaft aus solchen
Gründen erschüttern will.
Gegenüber der Tochtergesellschaft als Inhaberin von Aktien
ihrer Muttergesellschaft läßt sich nur ein rechtlich erheblicher
Umstand finanzieller Natur ins Feld führen: Das ist die mehr
oder minder große Vermögensgemeinschaft von Mutter- und
Tochtergesellschaft. Das RG. hat in einem Fall (JW. 24, 679
Nr. 13), in dem die Kuxe einer'Gewerkschaft fast vollständig sich
im Besitze der Muttergesellschaft befanden, davon gesprochen, das
Vermögen der Gewerkschaft sei „doch in Wahrheit Vermögen
der AG.‘ und in der Überlassung von Aktien an die Gewerkschaft
eine „zwar nicht unmittelbäre, aber doch der Sache nach“ bestehende
 Verletzung des $ 226 Abs.2 HGB. erblickt. Es entspricht
 diese Ansicht der schon früher in Rechtsprechung und
Rechtslehre vertretenen „Einheitlichkeitstheorie‘““) oder „Einheitstheorie‘®),
 die Mutter- und Tochtergesellschaft als wirtschaftliche
 Einheit betrachtet und der Tochtergesellschaft die Rechtsstellung
 einer Filiale der Muttergesellschaft zuweist, eine Auffassung,
 die auch für das Steuerrecht als „Organtheorie‘“ besondere
 Bedeutung gewonnen hat‘). In ihrer Würdigung für das
Privatrecht — anders liegen die Verhältnisse für das Steuerrecht
 — stimme ich durchaus dem Satze Haußmanns (a.a. O.
S.27) zu: „So einfach liegen die Verhältnisse nicht, daß man
ohne weiteres die rechtliche Form ignorieren und Wirtschaftsformen
 mit Rechtsformen in einen Topf werfen kann.“ Geht
auch die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft
 so weit, daß sie wirtschaftlich nur noch als Filiale
der Muttergesellschaft angesehen werden kann, so ist sie rechtlich
 doch immerhin als selbständige Persönlichkeit ausgestaltet
und das muß beachtet werden; sonst würden sich ganz unhaltbare
 Konsequenzen ergeben, wie sie Haußmann (S. 28)
4) So von Haußmann a.a.0. S. 26 bezeichnet.
5) Vgl. hierzu Isay, Das Recht am Unternehmen, Berlin 1910.
Friedländer, Juristische Personen als Angestellte, Mitteilungen d.
Steuerst. d. Reichsverb. d. Deutsch. Ind. 1923.
\ °) Vgl. hierzu‘ insbesondere Haußmann a.a.0. S. 69ff. und
dort zitierte weitere Literatur.

Er
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        3
treffend hervorgehoben hat. Das betont auch Flechtheim in
einer Anmerkung zu der vorzit. RG.-Entscheidung?) mit besonderem
 Nachdruck und er weist namentlich darauf hin, daß jede
Gesellschaft ihre eigenen Gläubiger hat, die sich nicht ohne
weiteres lan das Vermögen der anderen Gesellschaft halten können.
Schließlich trifft auch die Begründung des RG. nur einen Sonderfall,
 die Vereinigung sämtlicher Anteile der Tochtergesellschaft
in der Hand der Muttergesellschaft oder, wie das RG. dem gleichstellt,
 der „fast vollständige Besitz aller Anteile‘. Mit Recht
fragt Flechtheim (a.a.O.): „Bei welchem Besitzverhältnis
fängt die Vermögensidentität an, bei 99%, 76% oder 51%?“
Mit derartig schwimmenden Begriffen kann man rechtlich nicht
operieren. Ein Rechtsprinzip, wenn es als solches gelten soll,
muß sich auf alle in Betracht kommenden Fälle gleichermaßen
anwenden lassen. Ist es rechtliches Erfordernis, daß das der AG.
bei der Gründung oder Kapitalerhöhung zuzuführende Kapital
tatsächlich Fremdkapital ist und bleibt, so muß man diesem
Umstand rechtliche Bedeutung beimessen, auch wenn der Erwerb
 der Aktien nur zu einem kleinen Teil auf Kosten der
emittierenden AG. selbst erfolgt‘).
Es ist aber auch völlig verkehrt, den $ 226 Abs. 2°) hier zum
Ausgangspunkt zu wählen. Denn dessen Grundgedanke, Verhinderung
 einer Vermögensverminderung bei der Muttergesellschaft
 und damit einer Schädigung der Aktionäre, trifft,
wie oben $ 3, II gezeigt, überhaupt nicht zu bei einem Vorgang,
 der lediglich die Aufbringung oder Vermehrung des Grundkapitals
 zum Ziele hat. Wenn überhaupt dem Umstand, daß die
Mittel zum Aktienerwerb aus einem der AG. selbst in größerem
oder geringerem Umfang zugehörigen Vermögen entnommen werden,
 rechtliche Bedeutung iür die Wirksamkeit der Aktienübernahme
 durch die Tochtergesellschaft zukommt, so könnte die
Nichtigkeit der Aktienüberlassung lediglich aus den $$ 213, 217,
195 Abs. 3 S. 2 HGB. erschlossen werden. $ 195 Abs. 3 S. 2
©) Vgl. auch dessen Aufsatz in „Recht und Wirtschaft‘ 10922
S. 381 ff., ferner die Kritik von Friedländer (Konzernrecht) S. 146 ff.
und Schmulewitz S. 145% und 861.
3) Ob das RG. überhaupt aus seiner Theorie die Folgerung zieht,
daß schon der Erwerb der Verwaltungsaktien durch die Tochtergesellschaft
 der Wirksamkeit entbehre, wird aus seiner Entsch. nicht recht
klar. Es verwendet diesen Gesichtspunkt, der ihm allein wohl selbst
nicht als tragbare Grundlage seiner Entscheidung erschien, nur in Kombination
 mit einem anderen aus dem Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts
 der Aktionäre hergeleiteten Bedenken und kommt auf Grund
dieser Erwägungen zu dem Schluß, daß der Kapitalserhöhungsbeschluß,
nicht lediglich die Begebung der Aktien ungültig sei.
9) Hiergegen auch Flechtheim und Friedländer a.a.O.
in der Kritik dieser Entsch.

36
        <pb n="46" />
        30

scheidet für die Betrachtung aus, weil das Gesetz das Erfordernis
effektiver Leistung der Einlage auf die gezeichneten Aktien nicht
als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegründung
 ansieht, sondern nur dem Registerrichter die Beachtung
dieser Vorschrift vor der Eintragung der AG. oder ihrer Kapitalerhöhung
 zur Pflicht macht‘). Hat sich das Gesellschaftsvermögen
 durch die Einlage des Zeichners nicht um den Betrag
von mindestens 25% des Aktiennennwerts erhöht, so beeinträchtigt
 das die Rechtsstellung des Zeichners als Mitglied der
AG. nicht. Es besteht ja auch die Forderung auf Erfüllung der
Einlagepflicht weiter und kann noch nach der Eintragung geltend
gemacht werden. Das Besondere des Falls liegt hier allerdings
darin, daß sich die Einlage auch nicht mehr erhöhen kann,
weil die Einlagepflicht durch Abführung der erforderlichen Beträge
 tatsächlich erfüllt ist und eine Nachforderung nicht mit der
Begründung erfolgen könnte, daß der eingelegte Betrag zum Teil
oder ganz aus ‚dem Vermögen der AG. selbst entnommen sei.
Doch rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. $ 213 verbietet
 die Rückgewähr der Einlage an den Aktionär in offener
wie versteckter Weise und läßt auch die hiergegen verstoßende
Abrede als nichtig erscheinen ($ 134 BGB.). Es sollen damit
die Gläubiger der Gesellschaft gegen eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens,
 das ihr einziges Haftungsobjekt bildet, unter
den Betrag des Grundkapitals durch Entlastung der Aktionäre
geschützt werden. Gerade die Gläubiger der emittierenden
Gesellschaft werden aber durch Begebung der jungen Aktien
an die Tochtergesellschaft nichi benachteiligt, solange die Einlage
 und die Einlageforderung der Muttergesellschaft verbleiben.
Diese Werte kommen den Gläubigern der Muttergesellschaft
tatsächlich, nicht bloß scheinbar zugute. Denn das Vermögen
der Tochtergesellschaft ist für die Gläubiger der Muttergesellschaft
 ein nicht angreifbares Sondergut und sie könnten angesichts
der selbständigen Rechtspersönlichkeit der Tochtergesellschaft
niemals zu einer Befriedigung aus deren Vermögen gelangen.
Soweit etwa die in den Händen der Muttergesellschaft befindlichen
 Aktien der Tochtergesellschaft durch die Verminderung
des Betriebskapitals der Tochtergesellschaft eine Einbuße erleiden,
 damit also eine effektive Minderung des Vermögens der
Muttergesellschaft eintritt — das ist aber durchaus keine
stets eintretende Folge der Kapitaltransaktion —, sind die Gläubiger
 hiergegen ebensowenig‘ rechtlich gesichert wie gegen
sonstige verlustbringende. Rechtsgeschäfte der Verwaltung; es
wird ja dieser Verlust andererseits durch die Kapitalzufuhr an die
10) Vgl. meine Ausführungen in der Zeitschr. f. d. ges. Hand. R.
Bd. 88 S. 538 ff.
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        N
Muttergesellschaft wieder wettgemacht. Solche indirekten Rückwirkungen
 der Aktienbegebung an die Tochtergesellschaft können
keine Berücksichtigung finden. Ebensowenig läßt sich die Aktienübernahme
 im Interesse der Gläubiger der Tochter gesellschaft
verhindern. Hier ist eine auch nur analoge Anwendung des $ 213
ohne weiteres schon deshalb unmöglich, weil Einlagen auf das
Grundkapital der Tochtergesellschaft gar nicht in Frage stehen.
Schließlich könnte doch auch die Berufung auf $ 213, wenn sie
gerechtfertigt wäre, nur die Folge haben, daß die Verwaltung
der Muttergesellschaft den Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig
 wäre. Die weitere Folge des $ 217 — Haftung der
Aktionäre, d. h. der Tochtergesellschaft für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, soweit .sie verbotswidrig „Zahlungen von der
Gesellschaft empfangen haben‘“ — scheidet aus, weil die
Tochtergesellschaft Zahlungen nicht empfangen, sondern im
Gegenteil solche gemacht hat. Die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegründung
 kann auf Grund des $ 213 ‚nicht in Frage
gestellt sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn gleichzeitig mit
der Aktienüberlassung besondere Vereinbarungen getroffen würden,
 die wegen Verstoß gegen $ 213 nichtig sind und dadurch
auch die Aktienübernahme in Mitleidenschaft ziehen würden.
Davon kann jedoch in diesem Fall, da es sich lediglich um
Auswirkungen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen
 Mutter- und Tochtergesellschaft handelt, nicht die Rede sein.
IV. Die Einlage des Treuhänders. Wesentlich
anders gestaltet sich die Beurteilung der Verwaltungsaktien, die
einem Treuhänder überlassen sind. Soweit die Aktienübernahme
begleitet ist von ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusagen
der Gesellschaft, die den Wert der geleisteten Einlage des Treuhänders
 oder seiner Einlageschuld unter das gesetzliche Mindestmaß
 herabdrücken, so liegt darin, wie schon ausgeführt, eine
Gegenleistung der Gesellschaft für die Übernahme der Aktien
mit der für Verwaltungsaktien notwendigen Bindung, genauer:
für die Eingehung einer Verpflichtung, von seinem Stimmrecht
nur nach Weisung der Verwaltung Gebrauch zu machen und sie
nur nach deren Bestimmung zu veräußern!!). Die Einlage des
Treuhänders wird so dem Gesellschaftsvermögen überhaupt niemals
 zugeführt oder nur zunächst und kehrt dann wieder zu
dem Aktionär zurück. Darin kann sehr wohl eine Verletzung
der $$ 213, 217, 221 HGB. in Verbindung mit $ 195 Abs. 3
S. 2 liegen, die nach $ 134 BGB. nicht nur die getroffene Veru)
 In den Vereinbarungen und mitunter schon in dem Kapitalerhöhungsbeschluß
 ist hierfür die Wendung üblich: Verpflichtung, die
Aktien zur Verfügung der Gesellschaft (oder der Verwaltung) zu halten,
Vgl. z. B. den Tatbestand der Entsch. JW. 924, 67918,
        <pb n="48" />
        — 4
einbarung über die finanziellen Erleichterungen des Treuhänders
bei dem Aktienerwerb, sondern auch die damit in Zusammenhang
stehende Begebung der Aktien an den Treuhänder vernichtet, somit
 also die Aktien zu solchen macht, die der Gesellschaft micht
nur wirtschaftlich!?), sondern auch rechtlich zugehören. Das bedarf
 im einzelnen näherer Begründung.
1. Es kann keinen rechtlichen Unterschied begründen, ob
der Vertrauensmann die Aktien selbst zeichnet oder sie aus
zweiter Hand im Wege des Kaufs bei dem Emissionshaus oder
dem Emissionskonsortium erlangt. Denn im letzteren Fall handelt
das Emissionshaus im Auftrag der AG. selbst, ist regelmäßig
in der Zuteilung der Aktien an deren Weisungen gebunden. Die
Art der Begebung ist zwar formell eine andere. Äußerlich
erscheint das Bankhaus, das auf Grund seiner Zeichnung oder
Aktienübernahme das Mitgliedschaftsrecht erlangt hat, als Veräußerer
 der Aktie. Im Verhältnis zu der AG. ist aber das Bankhaus,
 soweit es sich um Aktien handelt, die nach Weisung
der Verwaltung zu vorgeschriebenem Preis an bestimmte der
Verwaltung genehme Personen überlassen werden müssen, nur
als Kommissionär®) der AG, anzusehen. Denn es fehlt für
1?) Eine häufig vertretene sog. wirtschaftliche Auffassung stellt
schon auf Grund der erfolgten Bindung ohne Rücksicht auf die von
dem Treuhänder gemachte Einlage die Aktien des Treuhänders den
eigenen Aktien gleich und verlangt deshalb auch Aufführung der gebundenen
 Aktien in der Bilanz der AG. auf der Aktivseite. Vgl. hierzu
 Schmulewitz S. 86f. mit zahlreichen Literaturangaben sowie
Kalisch in Frankf. Ztg. vom 26. September 1926, scheinbar auch Nuß -
baum, Aktionär und Verwaltung (Heft 8 der Ges.-rechtl. Abhdlgn.)
S. 20. Ich kann dieser Ansicht, die von der Frage, ob und inwieweit
der Erwerb der Aktien durch den Treuhänder auf Kosten der Gesellschaft
 erfolgt ist, ganz absieht, nicht zustimmen. Im übrigen aber habe
ich gegen die Auffassung, daß die geldwerten Vorteile des Bindungsvertrags
 auf der Aktivseite der Bilanz, insbesondere die Gewinnmöglichkeit
 der Verwertungsaktien, zu verbuchen sind, nichts einzuwenden.
13) Eingehendere Ausführungen über das Rechtsverhältnis zwischen
AG. und Treuhänder im allgemeinen bei Schmulewitz S. 89{ff.
Schmulewitz reiht die Rechtsbeziehungen unter Auftrag und
Dienstvertrag ein mit der besonderen Eigenart eines aktienrechtlichen
 Vertrags. Gegen seine Betrachtungsweise ist mancherlei
 einzuwenden. Ein näheres Eingehen auf diese Bedenken würde jedoch
zu weit vom Thema abführen. Meine eigene Auffassung ist, soweit sie
das Stimmrecht des Treuhänders betrifft, unten $ 7, V entwickelt. In
diesem Zusammenhang kommt nur die Sonderstellung des Treuhänders
in Betracht, der die weitere Begebung der Aktien vermitteln soll, in
dessen Händen die Aktien nur einen Durchgangsposten bilden.
Inwieweit die Grundsätze über Kommission anwendbar sind, wird von
Schmulewitz nicht näher geprüft; er macht nur bei Betrachtung
des Treuhänders gelegentlich (S. 91) die Bemerkung, daß „die Rechtslage
hier ähnlich wie beim Kommissionär‘“ sei. Frank-Fahle a.a.Ö.
S. 74f. verwendet bereits ähnliche Gesichtspunkte (Auftrag, Dienstvertrag).
        <pb n="49" />
        = EM =
solche Geschäfte an jedem eigenen von der Bank übernommenen
Risiko, wie andererseits auch ein Gewinn über die bedungene
Provisionsgebühr hinaus von der Bank nicht erzielt werden kann.
Die Tätigkeit der Bank besteht lediglich darin, daß sie die
durch ihre Zeichnung formaljuristisch zustandegebrachten Aktien
an die Vertrauensleute weiterleitet, die bereits durch entsprechende
 Abreden mit der Verwaltung zur Abnahme verpflichtet
sind!) oder dazu verpflichtet werden. Die Bank handelt hier
tatsächlich nur für Rechnung der AG.'*°). Die Bank oder das
Konsortium macht wohl zunächst Aufwendungen aus eigener
Tasche. Doch ist ihr Ersatz gesichert, da die AG. für die Abnehmer
 der Aktien sorgt. Ob in letzter Linie der Ersatz dieser
Aufwendungen aus Mitteln des Übernehmers oder — so bei
entsprechenden Abreden zwischen AG. und Treuhänder —- aus
den Mitteln der AG. erfolgt, bleibt für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses
 gleichgültig. Im übrigen hat auch eine Tochtergesellschaft
 oder ein sonstiger „Freund‘“ der AG.,, der sich dazu
hergibt, die übernommenen Aktien bis zur endgültigen Begebung
zur Verfügung der Gesellschaft zu halten, keine andere Rechtsstellung?‘).

Es mag erstaunlich sein, daß überhaupt ein solch kostspieliger
 Umweg statt der für die AG. billigeren unmittelbaren
Zeichnung des Vertrauensmanns gewählt wird, Doch erklärt sich
das wohl aus dem Bestreben, die Begebung und die Personen
der Begünstigten zu verschleiern. Vielfach wird ferner nur ein
Teil des neugeschaffenen Aktienkapitals in dieser Weise begeben,
der Rest dagegen, der rein der Kapitalbeschaffung dienen soll,
jedoch in Verbindung mit Kauf, der bei Begründung einer Mitgliedschaft
völlig ausscheidet. Friedländer, Konzernrecht S. 331 spricht von
kommissionsähnlichem Charakter.
14) Allerdings ist die Zusicherung von Bezugsrechten vor dem
Kapitalserhöhungsbeschluß nach $ 283 Abs. 2 HGB. ungültig.
15) Dieser Ausdruck findet sich nicht selten wörtlich in den Mitteilungen
 der Verwaltung, wobei die Modalitäten der Begebung regelmäßig
 verschwiegen werden, vgl. z. B. die von Lehmann (der Inhalt
des Aktienprospektes in Zeitschr. f. hand. wiss. Forschg. 1927 Heft 1/2)
S. 12 angeführte Mitteilung der Ver. Schuhfabr. Berneis-Wessels AG.:
„Die hiernach zur Verfügung der Gesellschaft verbliebenen neuen Stammaktien
 sind für Rechnung der Gesellschaft unter. Gewinnbeteiligung
 des Bankenkonsortiums bestmöglichst verkauft worden.“ Ähnlich
 in dem von dem RG, Bd. 113 S. 188 entschiedenen Fall: die Bank
verpflichtet sich, die gezeichneten Aktien auf Verlangen der Gesellschaft
 dieser zum Betrag der geleisteten Einzahlungen wieder zur Verfügung
 zu stellen.
16) Eine ähnliche Auffassung vertritt auch der RFinH. (IWW. 1925
6671). Er lehnt es ab, den Betrag, den die Gesellschaft bei Weiterbegebung
 der Aktien durch ein Bankhaus über den Übernahmepreis der
Bank hinaus erzielt, als Betriebsgewinn zu versteuern, sondern betrachtet
ihn als Kapitaleinlage.

Ä 7
        <pb n="50" />
        A AA
in normaler Weise untergebracht‘), wobei die Bank sich nur zur
Übernahme der gesamten Emission bereit findet. Schließlich kann
die Sache auch so liegen, daß der endgültige Übernehmer der
Aktien erst noch gefunden werden muß und bei Durchführung
der Kapitalserhöhung über dessen Person noch keine Klarheit
herrscht; dann muß ein Platzhalter für die Zwischenzeit vorhanden
 sein.
Materiell ist also ein Rechtsgeschäft der AG. selbst gegeben,
Werder nun dem Übernehmer der Aktien durch das Bankhaus
oder den sonstigen Vermittler der Begebung besondere Vorteile
gewährt, so gehen sie zu Lasten der AG. und man ist nicht
berechtigt, den Zusammenhang solcher Begünstigung mit dem
Verbot der Einlagerückgewähr nur deshalb zu verneinen, weil der
Vertrauensmann formell nicht als Zeichner der Aktien auftrat
und Einzahlungen an die Gesellschaft nicht gemacht hat!‘).
2. Eine Verletzung des $ 213 liegt vor, wenn der Vorstand
aus Mitteln der Gesellschaft Zahlungen an den Vertrauensmann
macht, die diesem den Erwerb der Aktien ermöglichen bzw.
erleichtern sollen. Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob die Leistung
der Gesellschaft in einer unmittelbaren Zahlung des Erwerbspreises
 oder eines Teiles desselben an den Vertrauensmann besteht
 oder ob etwa die Leistung in versteckter Weise als Darlehen
erfolgt unter ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf
dessen Rückzahlung oder welche causa sonst für die Leistung
offiziell angegeben wird. Es ist auch nicht erforderlich, daß sich
die Vermögensverschiebung unmittelbar zwischen der Gesellschaft
und dem Treuhänder vollzieht. Fließt die Leistung zunächst dem
emittierenden Bankhaus zu und kommt dem Erwerber in Form
einer Verbilligung des Kaufpreises zugute, so fällt auch diese
Unterstützung des Treuhänders unter das Verbot des 8 213.
Läßt sich erweisen, daß die Leistung der Gesellschaft in untrennbarem
 Zusammenhang mit den von dem Vertrauensmann übernommenen
 Bindungen steht, daß sie überhaupt mit Rücksicht auf
dessen Aktienerwerb gemacht wurde, so ist der Tatbestand des
$ 213 gegeben, die Leistung also unzulässig, der Vertrauensmann
zur Rückgewähr nach $ 217 verpflichtet‘®) und die Vereinbarung
7) So hat z. B. die Ges.!f. elektr. Unternehmg. im Januar 1925 von
10 Millionen junger Aktien nur 2 Millionen dem Übernahmekonsortium
zur Verwertung unter Gewinnbeteiligung der Gesellschaft überlassen
(nach F. Lehmann a.a.O. S. 12).
19) Auf das Bedenkliche dieses von dem RG. vertretenen Grundsatzes
 ist schon oben $&amp;amp; 3 Anm. 6 hingewiesen.
19) Nach zutreffender Ansicht von Staub-Pinner, Anm. 17 zu
$ 217 und RG. 77,90, besteht neben der in 8 217 allein erwähnten Haftung
des schuldigen Aktionärs auch ein Rückforderungsanspruch der AG. selbst
unter den Voraussetzungen der 88 812ff. BGB. Allerdings wird dann
$ 814 dem Anspruch entgegenstehen, falls das Gesellschaftsorgan die

‚3
        <pb n="51" />
        Ag
solcher Leistungen entbehrt der rechtlichen Gültigkeit. Ob jene
Leistungen der Gesellschaft vor oder nach Begründung der Mitgliedschaft
 des Vertrauensmanns gemacht werden, rechtfertigt
keinen Unterschied. Das Gesetz hat offenbar nur den letzteren
Fall im Auge. Wenn aber Vereinbarungen mit dem Aktionär
und Leistungen an diesen nach dessen Eintritt in die AG. unzulässig
 sind, so können sie auch nicht vor dem Beitritt des
Aktionärs mit Rücksicht auf den Erwerb der Mitgliedschaft j;erlaubt
 sein, Es widerstreitet das ebensosehr dem aktienrechtlichen
Grundsatz, daß die Einlage an das Gesellschaftsvermögen in festgesetzter
 Höhe abzuführen ist und diesem zu verbleiben hat.
Nicht anders ist die Vereinbarung späterer Übernahme der 'erworbenen
 Aktien auf die Gesellschaft zu beurteilen®).
Auf Grund solcher Erwägungen kann aber in der Regel
kaum bereits die erste Begebung an das Bankhaus oder eine
sonstige Person, die ja nur vorläufig als Treuhänder dienen und
in deren Händen die Aktien nicht endgültig als Verwaltungsaktien
 plaziert bleiben sollen, beanstandet werden. Normalerweise
 'erhält die Bank für ihre Bemühungen nur ‚eine entsprechende
Provision, die auch in einer bewilligten Kursdifferenz zu ihren
Gunsten bei Aufnahme und Weiterveräußerung der Aktien bestehen
 kann. Ebensowenig wie in der Gewährung von Provisionen
 und Diskonten und in sonstigen Unkosten der Aktienemission,
 die den Wert der tatsächlich der Gesellschaftskasse zufließenden
 Einlage unter den Nennwert vermindern, ein Verstoß
gegen das Verbot der Unterpariemission erblickt wird?) — soweit
 damit nicht etwa eine verschleierte Unterpariemission bezweckt
 wird —, ist die Gewährung einer Vermittlungsprovision
oder einer sonstigen Vergünstigung an die Bank ein Grund, das
als Verstoß gegen die 88 213, 221 wegen versteckter Einlagerückgewähr
 oder Einlageerlaß zu betrachten. Regelmäßig
soll die Gewährung dieser Vorteile kein Ausgleich für die Beeinträchtigung
 der Mitgliederstellung der Bank sein, sondern sie
Leistung in vollem Bewußtsein der Nichtschuld gemacht hat. Zumeist
aber dürfte ein Irrtum des Organs über das Bestehen einer wirksamen
Schuldverpflichtung bei der Bestrittenheit der Rechtslage als vorliegend
zu erachten sein. Zudem würde man auch bei Kenntnis der Rechtslage
in der Leistung regelmäßig ein absichtliches Handeln zum Nachteil der
AG. im Einverständnis mit dem Empfänger erblicken müssen, eine Annahme,
 die gerade in dem Zusammenhang mit den sonstigen Stimmrechtsabmachungen
 besonders naheliegt.
2%) RGZ. 77 71.
2) Vgl. Staub- Pinner, Anm. 1 zu &amp;amp; 184; Brand, Anm. 1d;
Lehmann-Ring, Anm. 1; Goldmann Anm. 5.
        <pb n="52" />
        bildet eine Vergütung für die Hilfeleistung der Bank bis zur endgültigen
 Plazierung der Aktien.
3. Es kann kaum einem Zweifel unterliegen, daß die Un-Wirksamkeit
 solcher Abreden über die dem Vertrauensmann zu
gewährende Unterstützung bei dem Erwerb der Aktien auch die
Nichtigkeit des Aktienerwerbs selbst nach sich zieht. Denn es
erscheint ausgeschlossen, daß der Treuhänder ohne das Versprechen
 dieser Unterstützung sich zu einer Beschränkung seiner
Rechte aus dem Aktienbesitz verstanden haben würde. Die Abreden
 stehen mit dem Erwerb der Aktien in untrennbarem Zusammenhang.
 Obwohl der Gesamttatbestand sich aus mehreren
äußerlich voneinander unabhängigen Rechtsgeschäften zusammenseizt
 — einerseits die Vereinbarungen zwischen Verwaltung und
Treuhänder, andererseits der zwischen Bankhaus oder Konsortium
und Vertrauensmann abgeschlossene Kaufvertrag —, so liegt doch
ein wirtschaftlich und tatsächlich einheitliches Rechtsgeschäft im
Sinne des $ 139 BGB. vor, dessen Anwendungskreis Rechtslehre
 und Rechtsprechung bekanntlich sehr weit spannen??), Das
erscheint ohne weiteres einleuchtend, wenn etwa der Vertrauensmann
 die ihm zugeschobenen Aktien durch Zeichnung erworben
hat, $ 189 bedroht zwar nur solche Zeichnungen mit Nichtigkeit,
 die über das gesetzlich gestattete Maß hinausgehende „Beschränkungen
 in der Verpflichtung des Zeichners“ enthalten, und
sucht damit eine bei Gelegenheit seiner Zeichnung von dem
Aktionär ausbedungene einseitige Entlastung desselben von den
ihm auf Grund seines Beitritts zur AG. erwachsenden Verpflichtungen
 zu verhindern. Ebensowenig kann es jedoch zulässig sein,
daß die AG. bzw. ihre Organe in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Aufnahme des Aktionärs diesen von Verpflichtungen,
2) Das RG. (vgl. insbesondere Bd. 79 S. 434 ff.) erklärt den
8 139 regelmäßig auch bei einer Mehrheit von Rechtsgeschäften für anwendbar
 „die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen derart zu
einem Ganzen verbunden sind, daß sie nur als Ganzes gewollt erscheinen“.
RGZ. 107, 166 ff. spricht sich für die Nichtigkeit eines zwischen der AG.
und einem Dritten abgeschlossenen Vertrags aus, in dem bedungen wurde,
daß der Dritte als Käufer eines Aktivums der Gesellschaft (Beteiligung
an anderen Unternehmungen) den Kaufpreis unmittelbar an die Altio.
näre zahle, und es erklärt es für unerheblich, ob diese Zuwendung den
gegenwärtigen oder zukünftigen Aktionären zugute kommen solle.
— Auch Frank-Fahle a.2.0. 5. 74 betrachtet den gesamten Rechtsvorgang
 als einheitlich und bezeichnet ihn als „Übernahmevertrag‘“, dem
er jedoch unzutreffend den Grundcharakter eines Kaufvertrags in Kombinierung
 mit Auftrags- und Dienstvertragsvorschriften gibt, als einen
contractus sul generis. — Mitunter werden die Verpflichtungen
des Treuhänders in den Zeichnungsschein selbst aufgenommen, vgl.
Koeppel in BankArch., Jg. 1923 S} 176, Jg. 1924-5. 51 und Schmulewitz,
 S. 116 mit weiteren Belegen. *

45
        <pb n="53" />
        = 246 —
insbesondere solchen finanzieller Natur entlasten, die das Gesetz
im Interesse effektiver Aufbringung des Grundkapitals zu unabdingbaren
 gemacht hat. Ob solche Vereinbarungen bei Gelegenheit
 der Zeichnung selbst oder in besonderem, äußerlich von der
Zeichnung getrenntem und regelmäßig dieser vorausgehendem
Vertrag ‚getroffen werden, — in beiden Fällen ist ihr Einfluß auf
die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegründung dieselbe, wenn
man richtigerweise nicht auf die zufällig gewählte Form, sondern
auf den Inhalt sieht. Nun begründet allerdings eine nicht in
den Zeichnungsschein aufgenommene Beschränkung in der Verpflichtung
 des Zeichners, die dieser sich vorbehalten hat, keine
Unwirksamkeit der Zeichnung, sondern es tritt als gesetzliche
Folge nur der Wegfall der Beschränkung ein?) ($ 189 Abs.5
HGB.). Daß dasselbe auch für den Fall einer Entlastung des
Zeichners durch Erklärung der Gesellschaft rechtens sein müßte,
läßt sich nicht zugeben. Denn soweit nicht, wie in $ 189 Abs. 5,
Sonderregeln durchgreifen, regelt sich die Rückwirkung einer
nichtigen Willenserklärung auf den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäfts
 nach der allgemeinen Bestimmung des $ 139 BGB.
Es bedarf keiner Begründung, daß ohne jene ihm zugesagte
Begünstigung der Vertrauensmann sich nicht zur Zeichnung entschlossen
 haben würde, wie andererseits die Unterwerfung des
Vertrauensmanns unter die Kontrolle der Verwaltung unumgängliche
 Voraussetzung für die Gesellschaft zur Annahme der Zeichnung
 war.
Die hier als zwingend erkannte Folgerung für den Erwerb
der Mitgliedschaft im Wege der Zeichnung kann nicht in Frage
gestellt sein, falls die Mitgliedschaftsbegründung sich durch Erwerb
 der Aktien von der Bank als Kommissionärin der AG.
vollzieht. Auch dann ist tatsächlich und rechtlich der Erwerb
der Mitgliedschaft durch den Treuhänder von der Willenserklärung
der Gesellschaft abhängig. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn
die von der Bank zur Verfügung der Gesellschaft gehaltenen
Aktien als vinkulierte Namensaktien ausgestaltet wären, ihre Veräußerung
 also an die Genehmigung der Gesellschaft mit Wirkung
gegen jedermann gebunden sein würde. Man darf nicht über
der äußerlich als Kauf erscheinenden Übertragung der Aktie vergessen,
 daß hiermit der Ein- und Austritt von Mitgliedern verbunden
 ist. Dieser Körperschaftsakt setzt sich zusammen aus
dem Beitritt des Erwerbers und seiner Aufnahme durch die AG,
Es entspricht also nur diesem normalen Vorgang, wenn ohne
die Willenserklärung der Gesellschaft selbst, die sog. Aufnahme,
23) Ebenso auch, wenn die Beschränkung im Zeichnungsschein enthalten
 war und der Mangel nachträglich gemäß 8 189 Äbs. 4 S. 2
geheilt ist.
        <pb n="54" />
        —— 41 —
der Mitgliedschaftserwerb nicht vor sich gehen kann®). Bei
solcher Betrachtungsweise vermag die Tatsache, daß bei einem
Teil des Gesamtvorgangs die Bank an Stelle der AG. als Kontrahentin
 handelnd auftritt, den unmittelbaren Zusammenhang
zwischen dem Erwerb der Aktien durch den Treuhänder und den
mit Rücksicht auf diesen Erwerb getroffenen Vereinbarungen
zwischen AG. und Vertrauensmann, d.h. die tatsächliche und
rechtliche Einheit des gesamten rechtsgeschäftlichen Tatbestands
nicht zu verdunkeln.
2) Vgl.-oben 8 1, 11.
        <pb n="55" />
        SS 5

Das Verbot der Unterpariemission.
I. Zweck und Begriff. Den gleichen Zwecken wie die
gesetzlichen Vorschriften über Einzahlung des Grundkapitals,
Rückgewähr der Einlage und Erlaß der Einlageschuld dient
das Verbot der Unterpariemission (8 184 HGB.). Wäre sie zulässig,
 so würde die Einlage des Aktionärs und seine Einlageschuld
 nicht mindestens ihrem Nominalwert entsprechen und
damit auch das von den Aktionären zusammengebrachte Grundkapital
 hinter dessen satzungsmäßiger Höhe zurückbleiben. Denkbar
 ist es an sich, daß die der Tochtergesellschaft oder dem Treuhänder
 gewährte Vergünstigung in einer Überlassung der Aktien
unter ihrem Nennwert bestünde. Es ist das sogar ein praktisch
eher zum Ziele führender Weg, als die Verquickung der Mitgliedschaftsbegründung
 mit nichtigen und deshalb diese selbst
in Mitleidenschaft ziehenden Vereinbarungen. Denn die unter
dem Nennwert ausgegebenen Aktien sind nach nahezu unbestrittener
 Auffassung!) wegen der Unterpariemission nicht ungültig,
 nachdem sie einmal gültig zur Entstehung gebracht sind.
Tatsächlich wird jedoch eine Unterpariemission auch bei Schaffung
von Verwaltungsaktien so gut wie nie vorkommen. Man setzt
mit Rücksicht auf die Kontrolle des Registerrichters, der bei gestatteter
 Unterpariemission die Eintragung der Gründung oder
Kapitalserhöhung im Handelsregister verweigern muß, den Ausgabekurs
 auf pari fest und sucht nur bei der Begebung der Aktien
nachträglich dem Übernehmer Vergünstigungen zu gewähren.
Dann liegt aber eine Unterpariemission im technischen Sinn
überhaupt nicht vor, sondern ein Verstoß gegen die $8 213, 221
mit den oben 8 4, IV behandelten Folgen. Von einer Unterpariemission
 kann man nur sprechen, wenn der Ausgabekurs
durch die hierfür allein zuständige Mitgliederversammlung in dem
Kapitalserhöhungsbeschluß festgesetzt wird; ist das nicht der Fall,
so hat die Ausgabe zum Nennwert zu erfolgen.
II. Nachemission unter pari. Das Verbot der Unterpariemission
 bezieht sich, wie allgemein angenommen wird, nur
auf die erste Begebung der Aktien, nicht auf eine Nachemission.
1) Vgl. Staub-Pinner 8 184 Anm. 2.
        <pb n="56" />
        Eine solche?) liegt bei der Überlassung von Verwaltungsaktien
vor, wenn die Tochtergesellschaft oder der Treuhänder die Aktien
nicht selbst zeichnet, sondern sie aus der Hand des selbst als
Treuhänder erscheinenden Emissionshauses, Konsortiums oder
sonstiger „Freunde“ der Gesellschaft empfängt. Sie kann ferner
in der — freilich seltenen — Form vorkommen, daß die AG. die
für die Verwaltung benötigten Aktien aufkauft und sie unter dem
Anschaffungswert bzw. unter dem Nennwert an die vorgesehenen
Personen überläßt, Es kann die doppelte Emission dann gerade
von besonderem Wert sein, um die Schwierigkeiten der ersten
Begebung zu umgehen. Will man das gesetzliche Verbot der
Unterpariemission nicht wirkungslos werden lassen, so müßte man
es konsequenterweise auch auf die Nachemission unter pari
erstrecken. Die rechtliche Begründung stößt jedoch auf Schwierigkeiten.

1. Es wurde schon ausgeführt ($ 4, IV, 1 und 2), daß dem
Aktionär, der lediglich vorübergehend die Aktien der Gesellschaft
zwecks endgültiger Überlassung an die „Freunde“ der Gesellschaft
 zur Verfügung hält und die Weitergabe vermittelt, die
rechtliche Stellung eines Kommisionärs im Verhältnis zur Gesellschaft
 zukommt. Gibt er die Aktien nach deren Weisung
zum Nennwert ab, so wird ihm hierfür, da er sich zu einem solchen
Verlustgeschäft auf eigene Kosten nie hergeben wird, von der
Gesellschaft Ersatz gewährt. Derartige Leistungen an den Kommissionär
 zugunsten der Tochtergesellschaft oder des Treuhänders
 in Verbindung mit dem Verkauf der Aktien durch den
Kommissionär sind als Rückzahlung der Einlage oder als Erlaß
der Einlageschuld zu bewerten, bewirken also die Nichtigkeit
der Aktienübernahme durch Treuhänder oder Tochtergesellschaft.
2. Aber auch abgesehen von diesen der Rechtsstellung‘ des
Platzhalters als Kommissionärs entnommenen Erwägungen, die
eine Nachemission der von der Gesellschaft angekauften eigenen
 Aktien nicht zu treffen vermögen, läßt sich erweisen, daß die
allgemein festgehaltene Ansicht von der Zulässigkeit einer Nachemission
 unter pari dem Gesetz nicht entspricht. Cosack (Gieß.
Festschr. 1907 S. 127) betont zunächst ganz richtig, daß die
Gesellschaft bei der Nachemission ihrer Aktien — gemeint sind
die von ihr erworbenen eigenen Aktien — „dem Erwerber nur
soiche Zusagen machen darf, wie sie auch jedem ihrer alten
Aktionäre zu machen befugt wäre“, und daß das Entgelt des
Erwerbers „als Aktionäreinlage zu behandeln“, ein Erlaß oder
?) Genau genommen ist auch hier die Bezeichnung des Vorgangs
als Unterpariemission aus den oben angeführten Gründen nicht
ganz zutreffend. Ich wähle sie nur, weil mir ein besserer Ausdruck von
gleicher Kürze nicht zur Verfügung steht.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien.

49
        <pb n="57" />
        )
gar Rückerstattung des Entgelts „durchaus unstatthaft‘“ sei. Dann
ist aber seine weitere Ansicht nicht verständlich, daß gewisse
Regeln, „die das Gesetz nur für die Erstemission von Aktien
aufgestellt hat‘, insbesondere das Verbot der Unterpariausgabe
bei der Nachemission nicht zur Anwendung kommen können.
Folgt man der oben $ 1, I vorgetragenen Auffassung über Mitgliedschaftsbegründung
 und Kauf einer Mitgliederstelle, so darf
man die Nachemission nicht anders behandeln wie die erste
Aktienausgabe. Und wenn man richtigerweise in der Gegenleistung
 des Erwerbers für die von der Gesellschaft veräußerte
eigene Aktie eine „Einlage‘“ sieht, so ergibt sich hieraus die
unmittelbare Anwendbarkeit des $ 213 auch auf solche Fälle
(vgl. oben $ 3 Anm. 6).
Es ließe sich einwenden, daß dem Erwerber nicht verwehrt
werden könne, die Aktie unter pari von einem anderen Aktionär
zu erwerben und daß, wenn die Aktie einen hinter dem Nennwert
 zurückbleibenden Kurs hat, es der Gesellschaft unmöglich
gemacht werde, die erworbenen eigenen Aktien wieder abzustoßen,
 also eine geradezu für die Gläubiger schädliche Wirkung
eintrete. Es ist aber immerhin ein Unterschied, ob ein Aktionär
durch seinen Verkauf unter dem Anschaffungspreis einen Verlust
erleidet oder das Gesellschaftsvermögen. Und wenn die Gesellschaft
 die einmal erworbenen Aktien nicht mehr zum Nennwert
loszuwerden vermag, so gibt das ihr noch keine Berechtigung,
sich über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Erlasses
der Einlage einfach hinwegzusetzen. Wäre dem so, dann müßte
man auch bei der Kapitalserhöhung die Unterpariemission für
erlaubt halten. Es ist doch derselbe Tatbestand in beiden Fällen:
Die Gesellschaft gibt Aktien aus, bzw. nimmt neue Mitglieder
auf, um sich weiteres Kapital zuzuführen. Die — schon durch
den verbotswidrigen Ankauf eingetretene — Schädigung der
Gläubiger und übrigen Aktionäre oder wenigstens die Gefahr
einer Schädigung wird deshalb noch keine wesentlich größere,
weil die Gesellschaft verhindert wird, diese Aktien wieder abzustoßen.
 Es bleibt die Aktie ja immerhin als Aktivum in dem
Gesellschaftsvermögen. Und vor allem erhöht sich entsprechend
der Ersatzanspruch der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen
den Vorstand, der durch den Ankauf gegen seine Pflichten
verstoßen hat. Die Mitglieder der Verwaltung können dann
gezwungen werden, die Aktien nicht nur zum Einstandskurs oder
gar zu dem noch niedrigeren derzeitigen Kurs, wie es der
herrschenden Auffassung entspräche, zu übernehmen, sondern
den vollen Nennwert dafür zu erstatten. Diese Aussicht für die
Verwaltung ist geeignet, sie stärker von der Mißachtung des
$ 226 abzuhalten.

5C
        <pb n="58" />
        — 4
Hl. Nichtigkeit‘ eines Aktienerwerbs unter
pari. Welchen Einfluß auf die Begebung der Verwaltungsaktien
 aus zweiter Hand kann nun diese Feststellung der Unzulässigkeit
 einer Unterpariüberlassung haben? Die herrschende
Meinung sieht ja die verbotswidrig überlassenen Aktien nicht als
ungültig an. Das geschieht offenbar nur aus dem Grund, weil
man der Eintragung der Gründung oder Kapitalserhöhung im
Handelsregister trotz Festsetzung des Nennwerts unter pari
heilende Kraft beimißt. Diese Auffassung läßt sich halten, weil
die tatsächliche Belegung des Grundkapitals bekanntlich nicht
zu den für die gültige Errichtung einer AG. oder für die Wirksamkeit
 einer Kapitalserhöhung unbedingt notwendigen Erfordernissen
 gehört. Nachdem aber einmal die AG. entstanden oder die
Kapitalserhöhung wirksam geworden ist, erfolgt die rechtsgültige
Begebung einer Aktie unabhängig von einer Eintragung als
Voraussetzung. Es kommt hinzu, daß die Unterpariemission bei
erstmaliger Begebung einen entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung
 voraussetzt, wenn überhaupt die Abgabe der
Aktien unter dem Nennwert nach Eintragung im Handelsregister
beachtlich sein soll. Denn das Fehlen eines solchen Beschlusses
hätte lediglich zur Folge, daß die Aktien mindestens zum Nennwert
 auszugeben sind und der Vorstand durch Außerachtlassung
dieser Notwendigkeit seine Vertretungsmacht überschreitet. Mit
dem von dem Registerrichter nicht beanstandeten Beschluß der
Generalversammlung wird überhaupt erst die Basis geschaffen,
auf der die Ausgabe der Aktien unter pari vor sich gehen könnte.
An diesen Voraussetzungen fehlt es vollkommen bei einer Nachemission.
 Die Zeichner der Erstemission können sich mit einem
gewissen Recht darauf berufen, daß sie nach der bei der
Eintragung unbeanstandet gebliebenen Satzung der AG. die
Überlassung der Aktien an sie als rechtswirksam ansehen
konnten. Den Erwerbern von Aktien aus einer Nachemission
steht dieser Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite. Deshalb erscheint
 es geboten, der Übernahme nachemittierter Aktien unter
dem Nennwert die Rechtsgültigkeit abzusprechen. Das um so
mehr, wenn man in der Durchführung einer solchen verbotenen
Unterpariemission richtigerweise nur einen Verstoß gegen die
$$8 213, 221 sieht, da ja das Verbot der Unterpariemission ‚sich
nur gegen derartige Beschlüsse der Generalversammlung richtet
und deshalb eine Unterpariemission im technischen Sinn eigentlich
 nicht vorliegt.

I:
4
        <pb n="59" />
        Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
bei Begebung von Verwaltungsaktien.
Die bisherigen Erörterungen hatten vornehmlich das Interesse
 der Gläubiger im Auge, das durch die Überlassung von
Verwaltungsaktien an Freunde der Gesellschaft beeinträchtigt
werden könnte und die strikte Innehaltung der zu ihrem Schutz
getroffenen zwingenden Vorschriften notwendig macht. Nicht
weniger oder vielmehr in noch höherem Grade wird aber auch
das Interesse der Stammaktionäre von solchen Vorgängen berührt,
und zwar — abgesehen von ihrer stärksten Wirkung, der Verschiebung
 der Machtverhältnisse innerhalb der Geselischaft, der
ein besonderer Abschnitt gewidmet ist ($ 7) — in dem vermögensrechtlichen
 Inhalt ihrer Mitgliedschaftsrechte. Hier kommt
vor allem die Rücksicht auf das gesetzliche Bezugsrecht ‘der
Aktionäre ($ 282) in Frage. Die sonstigen vermögensrechtlichen.
Auswirkungen für ‚die Aktionäre, namentlich hinsichtlich ihres
Rechts auf Dividende und Liquidationsquote, sind nur sekundäre
Folgen der Machtverschiebung in der Gesellschaft und daher
im Zusammenhang mit der Frage des Stimmrechts aus den Verwaltungsaktien
 zu behandeln.
u I Zweckund Bedeutung des Ausschlusses. Verwaltungsaktien,
 einerlei welchem besonderen, vielleicht sogar
wirtschaftlich durchaus billigenswerten Zweck sie zu dienen bestimmt
 sind, können nur unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts
 der Aktionäre geschaffen werden, weil es nur so überhaupt
 möglich ist, die Aktien den Personen zuzuleiten, die als
Stütze der Verwaltung vorgesehen sind. Der Ausschluß des
Bezugsrechts ist daher eine typische Begleiterscheinung jeder
solchen auf Aufrechterhaltung oder Verschiebung der Machtverhältnisse
 innerhalb der Gesellschaft berechneten Aktion!). Das
1), Beispiele dieses Vorgehens bei Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien)
 S. 37 Anm. 3, der auch zutreffend darauf aufmerksam macht,
daß der formellen Ausschließung des Bezugsrechts der Fall seiner
tatsächlichen Ausschließung durch zu harte Bedingungen z. B. Bemessung
 einer sehr hohen Übernahmerelation für die Bezugsrechtsausübung
 gleichsteht. Vgl. ferner Frank-Fahle S. 70f. sowie Bumbacher,
 Aktie und Stimmrecht S. 45. Über Inhalt und Rechtscharakter
des Bezugsrechts handelt ausführlich Bernicken, Das Bezugsrecht
des Aktionärs (Heft 7 der Ges.-rechtl. Abhdlen. 1928).

SF
        <pb n="60" />
        A
Bezugsrecht ist kein unentziehbares Sonderrecht der Aktionäre,
da 8 282 dessen Ausschluß in dem Kapitalserhöhungsbeschluß,
also mit Dreiviertelmehrheit gestattet. Es ist jedoch in Rechtsprechung
 und Rechtslehre allgemein anerkannt, daß der Ausschluß
 des Bezugsrechts im Einzelfall nach dem „aus der Zusammenfassung
 von Inhalt, Begründung und Zweck erhellenden
Gesamtcharakter des Beschlusses‘ (RGZ. 107, 72) nicht den
guten Sitten zuwiderlaufen und (RG. in JW. 24, 6811) nicht
„gegen das Gebot einer billigen und gerechten Behandlung der
Aktionäre?) bei der Ausgabe neuer Aktien‘ verstoßen darf. Das
ist natürlich ein sehr wenig fester Maßstab für die Beurteilung
der Ausschließung des Bezugsrechts, immerhin aber für die überstimmte
 und benachteiligte Minderheit der Aktionäre eine recht
starke Waffe, um sich gegen ihre Entrechtung zur Wehr zu
setzen?). Es bietet sich damit ein Mittel, gerade gegen die Verwaltungsaktien
 anzukämpfen, die auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften über die Einlage und die Emission unter dem Nennwert
 nicht zu beanstanden sind, bei deren Begebung jene handgreiflichen
 Verstöße gegen zwingende aktienrechtliche Bestimmungen
 vermieden werden, den Übernehmern aber doch eine
erhebliche Vergünstigung zum Nachteil der Stammaktionäre dadurch
 gewährt wird, daß die Überlassung der Aktien an sie zu
einem weit hinter dem Wert der alten Aktien zurückbleibenden,
wenn auch über pari liegenden Kurs stattfindet. Die Schädigung
ihrer Interessen, die selbstverständlich Voraussetzung für den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit bildet, kann sowohl in der Zurückdrängung
 ihres bisherigen Einflusses auf die Geschäftsführung
wie in einer Benachteiligung vermögensrechtlicher Art bestehen.
Meist geht im Einzelfall beides Hand in Hand und läßt sich
gar nicht voneinander trennen, weil es sich um Ausflüsse eines
einheitlichen Mitgliedschaftsrechts handelt, dessen Beeinträchtigung
 in der Regel Rückwirkungen sowohl auf seine vermögensrechtlichen,
 wie auf seine herrschaftsrechtlichen Bestandteile nach
sich zieht. Bei der kapitalistischen Struktur der AG. wird man
aber den Ton doch mehr auf die vermögensrechtliche Seite der
2) Vgl. hierzu W. Stern, Der Grundsatz der gleichmäßigen
Behandlung der Gesellschafter und der Ausschluß des Aktionärbezugrechts.
 Soest 1925 Nord a.a.O.
3) Ein solcher Beschluß ist nichtig. Anfechtungsklage nach
8 271 HGB. und Feststellungsklage wegen Nichtigkeit des Beschlusses
sind konkurrierend zulässig. Vgl. Fischer in EhrbHdb. III, 1, S. 202 ff.
und JW. 1925, 153 Anm. mit weiteren Angaben über die Rechtsprechung;
 Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalv. Beschlüssen.
 1924 S. 118 mit Literaturangaben, so auch RGZ. 111, 28;
J13, 155. Abw. A. Bernicken a. a./O. S. 57.

35
        <pb n="61" />
        a A
Angelegenheit legen müssen‘) und von einer unbilligen und ungerechten
 Behandlung der bezugsberechtigten Aktionäre durch
Versagung des Bezugsrechts erst dann reden dürfen, wenn den
Personen, an die letzterdings die Aktien überlassen werden sollen,
damit ein Einfluß an dem Unternehmen eingeräumt wird, der
nicht dem Maße ihrer Kapitalbeteiligung und ihres Risikos entspricht.
 Aus diesem Grund pflegt auch die Rechtsprechung die
Ausschließung des Bezugsrechts bei Ausgabe von Vorzugsaktien
mit Mehr stimmrecht wesentlich strenger zu beurteilen, als die
Schaffung neuer Stammaktien, die statt Überlassung an die
Aktionäre zwecks möglichst gewinnbringender Verwertung zur
allgemeinen Zeichnung aufgelegt werden, an der sich ja auch die
Aktionäre beteiligen können. Darin, daß Nichtmitgliedern der
AG. gegen eine dem Wert der alten Aktien entsprechende Einlage
 die Beteiligung gestattet wird, läßt sich ein Grund zur
Beschwerde für die Stammaktionäre noch nicht erblicken; sie
haben keinen Anspruch darauf, daß sie allein Mitglieder der AG.
sind und bleiben. Wohl aber geht dieser Anspruch aus dem
Mitgliedschaftsrecht normalerweise dahin, daß die Aktie den
gleichen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen behält, d. h. daß
die Relation zwischen dessen jeweiligem Wert und dem Wert
der Aktie nicht zum Nachteil des letzteren verringert wird,
Das ist stets der Fall, wenn die Ausgabe junger Aktien an
gesellschaftsfremde Personen oder auch nur an’ einen Teil der
Aktionäre®) einen dem Wert der alten Aktien entsprechenden
Gegenwert nicht hereinbringt. Die Kursbewegung der alten
Aktien pflegt auf solche Begebung regelmäßig mit einem Abschlag
 auf die alten Aktien zu reagieren.
Die Anerkennung dieses Grundsatzes bedeutet jedoch noch
nicht, daß jede Verletzung desselben ohne weiteres auch ein
Verstoß gegen die guten Sitten ist. Dazu bedarf es im Einzelfall
der‘ Feststellung einer unbilligen und ungerechten Behandlung
der benachteiligten Aktionäre in besonders hohem Maße. Bis
zu einem gewissen Grad müssen sich die Minderheitsaktionäre
schon gefallen lassen, daß ihre Interessen von der Mehrheit hintangesetzt
 werden. Das liegt in dem Aufbau und dem Wesen
*) Ähnlich auch RG. in JW. 1925, 61518, Es billigt die Ausführungen
des Berufungsgerichts, daß ° die Machtverschiebung zuungunsten der
Minderheit für sich allein kein Grund sei, solange nicht das Wohl der
Gesellschaft aus eigensüchtigen Gründen von der Mehrheit gefährdet
werde, daß aber eine finanzielle Begünstigung der bevorzugten Personen
eine andere Beurteilung rechtfertigen könne. Vgl. auch RGZ. 113, 194,
5) Auch diese kommen dann nicht mehr als Aktionäre, sondern
nur noch als Dritte in Betracht, weil ein Beschluß, der eine von dem
Gesetz abweichende Zuteilung der neuen Aktien vornimmt, das gesetzliche
 Bezugsrecht aller Aktionäre zum Erlöschen bringt. Vgl.
Fischer a.a.O. S. 325.
        <pb n="62" />
        der AG. begründet. Nur wenn „eine schrankenlose Ausbeutung
der Mehrheitsrechte gegenüber der Minderheit und die Verfolgung
 eigensüchtiger Interessen unter bewußter Hintansetzung
des Wohles der Gesellschaft“ (RG. in JW. 24, 11501 = RGZ.
107, 202) vorliegt, wird man den Ausschluß des Bezugsrechts
als sittenwidrig bezeichnen können. Wo die Grenze zwischen
erlaubtem und unerlaubtem Mißbrauch liegt, dafür lassen sich
feste Richtlinien nicht geben. Die gesetzliche Grundlage bildet
der 8 138, nicht $ 826 BGB.°. Das hat namentlich die Bedeutung,
 daß nicht gerade der Vorsatz, der Minderheit
Schaden zuzufügen, zum ausschlaggebenden Punkt erhoben wird.
Il. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
im Einzelfall. Der Standpunkt des RG. hat in letzter Zeit
eine gewisse Wandlung erfahren im Sinne einer stärkeren Berücksichtigung
 der Interessen der Minderheit. Die Entwicklungslinie
 der reichsgerichtlichen Rechtsprechung haben Flechtheim
(JW. 24, 679 Anm.) und Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien,
S. 46 Anm, 57) richtig gekennzeichnet‘*). Während das RG. im
bekannten Hibernia-Fall (RGZ. 68, 235) noch zu einer ziemlich
 schrankenlosen Anerkennung des Mehrheitswillens bei der
Ausschließung des Bezugsrechts durch die Generalversammlung
neigte und auch noch in der Entscheidung RGZ. 105, 375
betont, daß der Ausschluß des Bezugsrechts durch die. Mehrheit
nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein. Anfechtungsrecht
für die übergangenen Aktionäre begründe, hat es neuerdings
(RGZ. 107, 72) den Grundsatz zur Anwendung gebracht, daß
es darauf ankomme, ob der Ausschluß des Bezugsrechts in einer
der Minderheit nachteiligen Weise im Interesse der Gesellschaft
gerechtfertigt war, und ob der erstrebte Zweck sich nicht auf
andere Weise ohne Ausschluß des Bezugsrechts erreichen lasse”).
In einer neueren aufsehenerregenden Entscheidung (RGZ. 108,
41 = JW. 24, 679%) hat das RG. eine mißbräuchliche Verletzung
des Bezugsrechts schon darin erblickt, daß eine AG. das Bezugsrecht
 zu dem Zweck ausschloß, um die jungen Aktien zu
pari — bei einem weit höheren tatsächlichen Wert — an zwei
Tochtergesellschaften zu begeben. In dieser wie auch in einer
späteren Entscheidung (JW. 26, 543!) legt das RG. das Haupt-5)
 So Fischer in JW. 1925, S. 154 Anm. Sein Einwand, daß
es sich um die Ausübung des Stimmrechts, nicht um die Auslegung
handle, trifft nicht den Kern der Sache. Denn berührt wird nicht allein
die Ausübung des Stimmrechts, sondern der Beschluß über den Ausschluß
 des Bezugsrechts, also ein Rechtsgeschäft.
6s) Vgl. auch Nord a.a.0. 838 2, 3.
Pr auch Horrwitz und Nußbaum in JW. 1923,
Ss. 9171.

55
        <pb n="63" />
        A
gewicht auf den Umstand, daß durch die Kapitalserhöhung der
AG. nur ganz geringe Kapitalwerte zufließen konnten, daß also
das Maß des den begünstigten Personen eingeräumten‘ Einflusses
nicht ihrer Kapitalbeteiligung entsprach”).
Man muß bedenken, daß fast sämtliche Entscheidungen des
RG. aus neuerer Zeit Inflationsverhältnisse zum Gegenstand haben
und daß in solcher Zeit naturgemäß bei Begebung junger Aktien
zu pari oder einem nicht sehr darüber hinausgehenden Kurs
ein besonders krasses Mißverhältnis zu dem Kurs der alten Aktien
entstehen mußte, was einer Verschleuderung von Gesellschaftsvermögen
 zugunsten der bevorzugten Personen gleichkam. Ein
derartiges Vorgehen, das lediglich oder wenigstens in der Hauptsache
 den Zweck hatte, einen Teil der Aktionäre um ihre Einlage
oder deren Dividendenerträge zu prellen, ist selbstverständlich
verwerflich und unsittlich. Für die veränderten Verhältnisse nach
der Stabilität der Währung können jedoch diese Entscheidungen
keine erhebliche praktische Bedeutung mehr beanspruchen. Die
Kursdifferenz zwischen alten und neu auszugebenden Aktien
wird sich heute und in der Folgezeit bei dem wieder normalen
und teilweise sogar recht niedrigen Kurs der meisten Aktienwerte
nur in ziemlich engen Grenzen bewegen können. Jedenfalls
reicht eine auch recht erhebliche Differenz für sich allein betrachtet
 nicht hin, um die Annahme eines Verstoßes gegen die
guten Sitten zu begründen. Insoweit stimme ich der Kritik
Flechtheims zu RGZ. 108, 41 (JW. 24, 679 Anm.) durchaus
zu, wenn er eine Prüfung des gesamten Sachverhalts nach dieser
Richtung hin fordert, wie auch das RG. (107, 72) die Sittenwidrigkeit
 des Beschlusses nur aus seinem Gesamtcharakter nach
Inhalt, Begründung und Zweck erschließen will. Die zu starke
Betonung der Kursdifferenz. würde zu einer unerträglichen Unsicherheit
 bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem bisherigen
Kurs und unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der
Aktionäre führen, da niemand wissen kann, bei welcher Kursdifferenz
 die Unsittlichkeit beginnt. Das RG. pflegt auch bei den
zit. Entscheidungen durchweg nicht auf das’ Mißverhältnis
zwischen dem Kurs der alten und der neuen Aktien allein abzustellen,
 sondern noch weitere Tatbestandsmomente zur Begründung
 heranzuziehen — so in der Entsch. RGZ. 108, 41
die Überlassung der Aktien an Tochter gesellschaften, in der
7°) Diese Grundsätze werden in bedenklicher Weise verlassen durch
die neueste RGEntsch. (II 401/27 betr. Hamb. Südamerik. Dampfschiff.
Ges.), die der Verwaltung bei an sich völlig gesicherten Mehrheitsverhältnissen
 zu ihren Gunsten das Recht zubilligt, sich weitere Verwal“
tungsaktien in solchem Ausmaß zu schaffen, daß eine „Sperrmehrheit“
der Stammaktien hierdurch beseitigt wird. Vgl. hierzu die treffende
Kritik von Nußbaum JW. 1928, 625 if.

SF
        <pb n="64" />
        Enisch. -JW. 1925, 614 (= RGZ. 108, 322) der Zweck der
Zuteilung neuer Aktien an die Mitglieder der Verwaltung, in dem
Urteil JW. 26, 543! die „vollständige Knebelung der Minderheit“,
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist m. E. überhaupt
 eine viel zu schmale Basis, um Verschiebungen der Stimmrechtsmacht
 zugunsten der Verwaltung wirksam entgegenzutreten.
 Denn bei reinen Verwaltungsaktien kommt es der
Verwaltung bzw. der hinter ihr stehenden Aktionärgruppe zunächst
 gar nicht entscheidend darauf an, die Minderheit finanziell
zu schädigen, d. h. ihr die Vorteile eines billigen Aktienbezugs
 zu entziehen®). Das Streben der Verwaltung ist vielmehr
darauf gerichtet, das Stimmrecht der neuen Aktien unter ihre
Kontrolle zu bringen. Hierbei ist das niedrige Aktienangebot
an die bevorzugte Gruppe nur Mittel zum Zweck, weil nur dadurch
 von den Übernehmern die Beschränkung ihres Stimmrechts
 zu erkaufen ist. In gewissem Sinn hat Flechtheim
(a. a. O.) zweifellos recht, wenn er verlangt, daß die Verpflichtung,
 die überlassenen Aktien zur Verfügung der AG. zu halten
und sie nur nach deren Anweisung zu verwerten, als eine beträchtliche
 Gegenleistung der Übernehmer neben ihrer Einlage,
daher bei der Beanstandung des zu niedrigen Ausgabekurses als
die Kursdifferenz entsprechend mindernd in Betracht zu ziehen
ist°). Es liegt nicht die Absicht vor, gewissen Aktionären oder
Nichtaktionären auf Kosten der Minderheit eine „Bevorzugung“
zuteil werden zu lassen — worauf das RG. in dem JW. 24, 679
entschiedenen Fall den Hauptwert legte —, sondern im Gegenteil
ist hier das Endziel, die Übernehmer der jungen Aktien schlechter
zu stellen als die übrigen Aktionäre, ihren persönlichen Einfluß
auf die AG. auszuschalten. Deshalb die Bindung ihres Stimmrechts
 an die Weisungen der Verwaltung, deshalb auch der Ausschluß
 ihrer Befugnis, sich dieser Aktien jederzeit nach Belieben
wieder zu entledigen!).
5) Das gab offenbar für die Beurteilung des RG. (108, 41) den Ausschlag.
 Dabei setzt sich aber das RG. gerade in dem dort entschiedenen
Fall in einen merkwürdigen Widerspruch‘ zu seiner vorausgegangenen
Behauptung, daß für die Aktien ein nennenswerter Aktivwert nicht in
das Gesellschaftsvermögen geflossen sei, weil sie Gewerkschaften überlassen
 wurden, deren Kuxe fast völlig in den Händen der AG. waren.
Dann kamen doch auch die neuen Aktien den bisherigen Aktionären
indirekt zugute; der Vorteil der niederen Begebung vermehrte auch den
Wert der Aktien der Minderheit.
9) Dem stimmt auch Horrwitz- a.a.O. Anm. 24 S: 40 soweit
zu, freilich mit erheblichen Einschränkungen.
10) Es wird ausdrücklich bemerkt, daß in diesem Zusammenhang
nur Kapitalserhöhungen zum Zweck der Schaffung von Verwaltungs -
aktien, d.h. von Aktien, deren Stimmrecht von der Gesellschaft be -
herrscht wird, in Betracht kommen. Anders liegen natürlich die

57
        <pb n="65" />
        Sa
Die Frage spitzt sich also darauf zu, ob nicht eben dieser
Zweck, der Verwaltung die Stimmrechtsmajorität zu verschaffen
 oder zu erhalten, ein verwerflicher ist. Das läßt sich
nicht ohne weiteres behaupten. Anderenfalls wäre fast jede
Schaffung von Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht als
ungültig zu betrachten. Es kann nicht stets vorausgesetzt werden,
 daß die Verwaltung von den ihr durch die Mehrheit ıder
Aktionäre eingeräumten Machtbefugnissen zum Nachteil der Gesellschaft
 Gebrauch macht. Die Möglichkeit eines solchen
Mißbrauchs, der die Verwaltung der Gesellschaft schadensersatzpflichtig
 macht, ist noch kein Anlaß, die Schaffung von Verwaltungsaktien
 unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre
zu verhindern!!), Es liegt der Fall im. Grunde nicht anders, als
wenn die Generalversammlung dem Vorstand gewisse über seine
Geschäftsführungs- oder Vertretungsmacht hinausgreifende Ermächtigungen
 erteilt, Es ist ein besonderer Vertrauensbeweis
für die Verwaltung. Nur die Art, wie dieser Machtzuwachs
für die Verwaltung in der Generalversammlung erreicht wird,
könnte den Vorwurf der Unsittlichkeit begründen — etwa wenn
die Generalversammlung damit von einer Minderheit überrumpelt
wird oder Banken mit Hilfe ihrer Kundenaktien einer Minderheit
 zum Siege verhelfen, mit anderen Worten, wenn also der
Mehrheitswille gefälscht wird oder wenn die Überlassung der
Stimmrechtsmacht an die Verwaltung nur Nebenzweck ist, in
erster Linie damit lediglich ein finanziell einträgliches Geschäft
auf dem Rücken der Minderheit gemacht werden soll. Rein
mathematisch berechnet, wird der Einfluß der Minderheit durch
die Begebung der von der Verwaltung kontrollierten Aktien nicht
einmal verringert werden. Denn Vorstand und Aufsichtsrat sollen
von ihrer Machtstellung nur im Interesse der Gesellschaft, nicht
einzelner Aktionäre oder Aktionärgruppen Gebrauch machen.
Praktisch gestaltet sich allerdings die Sachlage anders. Die Verwaltung
 wird wie bisher im wesentlichen nur auf den Willen
der Mehrheit bzw. der Aktionärgruppe, der sie ihre Stellung verdankt,
 Rücksicht nehmen und damit den Einfluß nur dieser
Aktionäre verstärken. Doch ist dies kein Grund, die Schaffung
häufigen Fälle, in denen eine Mehrheit von Aktionären nur zum Zweck
der eigenen Begünstigung unter Ausschluß der Minderheit die Zuteilung
nur an sich selbst oder an ihnen ergebene Personen beschließen. Hier
kann natürlich nur der brutale Egoismus Triebfeder des Handelns
sein, und es erweitert sich dann erheblich das Anwendungsgebiet des
$ 138 BGB.
11) So auch RGZ. 113, 192, wo darauf hingewiesen wird, daß
im Falle späteren Mißbrauchs ja die Möglichkeit der Anfechtung für die
benachteiligten Aktionäre bestehe.

5£
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        von Verwaltungsaktien zu unterbinden!?). Selbst eine „vollständige
 Knebelung der Minderheit“, wie sie das RG. (JW. 1926,
545‘) als den guten Sitten widerstreitend erachtet, dürfte zu
einer gegenteiligen Beurteilung nicht nötigen‘). In anderen
Fällen hat das RG. auch in der Machtverschiebung zuungunsten
der Minderheit einen Grund zur Ungültigkeitserklärung des Beschlusses
 nicht gesehen (RGZ. 108, 322; 113, 188{ff. sowie JW.
10928, 625{ff.). Es macht allerdings den Vorbehalt (108, 322), daß
eine andere Beurteilung Platz greifen könne, wenn „Vorzugsaktien
und Stimmrecht in einem Umfang verliehen werden, welcher das
Maß dessen übersteigt, was zur Erreichung berechtigter Ziele
notwendig war‘. Gerade das fordert aber zur Kritik heraus.
Verwaltungsaktien werden geschaffen, um sie im Bedarfsfall
 zur Abwehr einer‘ — vielleicht nur eingebildeten — Gefahr
oder zur Befriedigung eines Kapitals- oder Angliederungsbedürfnisses
 verwenden zu können. Wenigstens sind das die Zwecke,
die regelmäßig von der Verwaltung angegeben werden. Die Verwaltung
 selbst kann häufig noch gar nicht übersehen, ob die
Verwaltungsaktien in Zukunft zu diesem oder jenem Zweck oder
überhaupt nicht notwendig. werden; sie sucht vorzubeugen,
um sich nicht überraschen zu lassen. Es ist also durchaus micht
immer gerade ein akutes Bedürfnis oder eine unmittelbar
drohende Gefahr!‘), die den Anlaß zur Ausgabe von Verwaltungsaktien
 abgeben. Wie will da ein Gericht schön bei der Entscheidung
 über die Wirksamkeit des Kapitalserhöhungsbeschlusses
beurteilen können, ob der Zweck der Kapitalserhöhung ein berechtigter
 war und ob das Ausmaß der Kapitalserhöhung nicht
den zur Erreichung des Ziels notwendigen Umfang überstieg?
12) Das RG. sagt (RGZ. 107, 71) zutreffend: „Wenn die Mehrheit
sich ihre Stellung planmäßig zu sichern bestrebt war, so enthält das
keinen Verstoß gegen die guten Sitten.“ Es fügt nur den selbstverständlichen
 Vorbehalt hinzu, daß die Sicherung nicht mit unzulässigen
Mitteln durchgesetzt werden dürfe. Ähnlich spricht das RG. (112, 16)
aus, darin, daß die Mehrheit durch Ausschluß des Bezugsrechts und
Schaffung von Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht ihre eigenen
Interessen verfolge, liege noch kein Verstoß gegen die guten Sitten, selbst
wenn es dabei ohne eine Schädigung der Minderheit nicht abgehe.
13) Worin das RG. diese Knebelung erblickt, wird nicht genauer
gesagt. Im vorliegenden Fall sollten die ausgegebenen neuen Aktien
„zur Verfügung des Vorstands und Aufsichtsrats‘ verbleiben, also offenbar
 in ihrem Stimmrecht durch die Verwaltung beherrscht werden.
Der Beschluß wurde durch eine bereits vorhandene feste Mehrheit gefaßt.
 Also war die Minderheit doch schon vor diesem Beschluß eines
unmittelbaren Einflusses auf die Geschäftsleitung beraubt und lediglich
auf die Minoritätsrechte angewiesen. Inwieweit ihr letztere durch die
Verstärkung der schon vorhandenen Majorität verloren gegangen sein
sollten, ist nicht ersichtlich.
14) Eine unmittelbar drohende Gefahr verlangt das RG. selbst
nicht in der Entsch. Bd. 113 S. 194.

59
        <pb n="67" />
        = 600 H-—
Das kann sich erst entscheiden, wenn die Verwaltungsaktien endgültig
 begeben sind, und auch dann ist nicht ohne weiteres ein
Rückschluß zulässig auf die Absichten, die dem Kapitalserhöhungsbeschluß
 zugrunde lagen‘). Meistens wird die Verwendung der
neu zu schaffenden Aktien in dem Kapitalserhöhungsbeschluß
überhaupt noch nicht festgelegt, sondern der Verwaltung die
Durchführung der Kapitalserhöhung überlassen. Nicht der
Kapitalserhöhungsbeschluß selbst, sondern höchstens die Art
seiner Durchführung läßt sich in solchen Fällen beanstanden,
Il. Die Nichtigkeit des Kapitalserhöhungsbeschlusses.
 Gibt man solchen Erwägungen Raum, so wird
man notwendig dahin geführt, den Kapitalserhöhungsbeschluß
 von dem Vorwurf der Unsittlichkeit freizustellen.
Nur wenn die Art des Zustandekommens dieses Beschlusses sich
als Fälschung des Mehrheitswillens herausstellt oder wenn in
dem Beschluß schon Bestimmungen über die zukünftige Zuteilung
 der Aktien enthalten sind, die deutlich erkennen lassen,
daß es der Mehrheit ausschließlich oder in der Hauptsache nur
auf eine Schädigung der Minderheit hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen
 Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsrecht
 ankam, kann man den Beschluß als den guten Sitten zuwiderlaufend
 bezeichnen. Soweit aber der festgestellte Tatbestand
nichts weiter enthält, als daß Aktien für künftige Bedarfsfälle
geschaffen werden, und solange deren Stimmrecht von der Verwaltung
 der Gesellschaft beherrscht wird, wäre es voreilig, über
diese Aktien den Stab zu brechen.
Das wird natürlich anders in dem Augenblick, da die Verwaltung
 sich des ihr zustehenden Verfügungsrechts über die
jungen Aktien in einer die Gesellschaft oder einen Teil der Aktionäre
 schädigenden Weise begibt. Nunmehr besteht in der Tat
ein Grund, über einen Verstoß gegen die guten Sitten Klage zu
führen. Aber dazu ist es nicht nötig und nicht zulässig, den (an
sich korrekt gefaßten und einwandfreien Kapitalserhöhungsbeschluß
 zu vernichten. Offenbar hat das RG. in seinen Vverschiedenen
 Entscheidungen über den Ausschluß des Bezugsrechts
die Ungültigkeit von Kapitalserhöhungsbeschlüssen, die sich jeder
Vorschrift über die Durchführung der Kapitalserhöhung enthielten,
15) Ähnlich Flechtheim in JW. 1924 .679 Anm. Abw. A.
Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien) S. 41 Anm. 24, der der Ansicht
ist, daß man eine solche von vornherein vorhanden gewesene Absicht
ohne weiteres vermuten müsse, wenn sich ergibt, daß die Verwaltung
oder Großaktionäre die Mehrstimmrechtsmacht direkt oder indirekt erhalten
 haben. — Gegen die Nachprüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit
 wendet sich auch Schmulewitz a.a.O. S. 122 f. mit der
Begründung, daß die Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit dem
Ermessen der Generalversammlung überlassen bleiben müsse.
        <pb n="68" />
        nur deshalb angenommen, weil es glaubte, allein auf diesem Wege
die bereits erfolgte Aktienausgabe vernichten zu können*‘). Aber
das heißt das Kind mit dem Bade ausschütten. Nichtig ist der
Rechtsakt, der zur Begründung der Mitgliedschaft führt. Rechtshandlungen
 des Vorstands, die gegen zwingende Vorschriften des
Aktienrechts verstoßen, sind unwirksam. Was nicht einmal die
Generalversammlung mit gültiger Wirkung beschließen kann, das
geht auch über die Vertretungsmacht des Vorstands hinaus!’).
Daß das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre durch Beschluß (der
Generalversammlung beseitigt ist und die Verwaltung in der
Zuteilung der Aktien freie Hand hatte, daß vielleicht gerade diese
Art der Zuteilung dem Willen der beschließenden Mehrheit entsprach,
 steht der Nichtigkeit der Begebung nicht entgegen. Das
gibt der Verwaltung, die die selbständige Pflicht hat, ihre Befugnisse
 nur im Interesse der Gesellschaft auszuüben, keinen Freibrief,
 in beliebiger Weise die Gesellschaft oder die Interessen
ihrer Mitglieder zu schädigen. Eine derartige Überlassung der
Aktien an bevorzugte Personen unter Einräumung besonderer
Vorteile zu Lasten der Gesellschaft oder der von der Zuteilung
ausgeschlossenen Aktionäre verstößt gegen die guten Sitten und
ist deshalb ebenso nichtig wie unter den oben ($ 4 IV u. 8 5 11)
aufgestellten Voraussetzungen. Hier erst werden die Merkmale
bedeutsam, die in der reichsgerichtlichen Judikatur über Ausschließung
 des Bezugsrecht nebeneinander eine Rolle spielen, mit
Ausnahme natürlich der auf die Vergewaltigung der Minderheit
bei der Abstimmung sich beziehenden Argumente: Begebung
der Aktien zu einem übermäßig niedrigen Kurs und die Absicht,
den Übernehmern die Herrschaft in der AG. ohne entsprechende
Kapitalanlage zu verschaffen. Allerdings greift dieser Schutz nur
durch bei der erstmaligen Überlassung der Aktien an den Treuhänder
 oder die Tochtergesellschaft, versagt aber gegenüber einer
Weiterveräußerung der Aktien durch diese Personen an Dritte.
Wenn in letzterem Fall die Verwaltung unterläßt, die Interessen
der Gesellschaft oder der Gesellschafter, insbesondere durch entsprechende
 Bindung des Erwerbers in der Ausübung seiner
Rechte zu wahren, so ist dies der gleiche Mißbrauch anvertrauter
16) Die Rechtsprechung des RG. zur Frage, ob die auf Grund
eines ungültigen Kapitalserhöhungsbeschlusses ausgegebenen Aktien gleichfalls
 nichtig seien, ist schwankend. Vgl. Staub-Pinner Anm. 3
zu 8 287 und die dort zitierten RG.-Urteile (40, 147; 79, 115; 85, 312).
In der Entsch. RGZ. 108, 41 geht das RG. offenbar von der Nichtigkeit
 der Aktienausgabe aus.
ır) Das RG. hat freilich neuerdings die Grenzen der Vertretungsmacht
 außerordentlich weit gezogen (vgl. JW. 1927, 672 Nr. 16 und Anm.
von Nußbaum hierzu), sie sogar über den satzungsmäßigen Lebensbereich
 der AG. hinaus erstreckt. Hier aber handelt es sich um eine
Verletzung zwingender Gesetzes vorschriften durch den Vorstand.

61
        <pb n="69" />
        — 2
Macht, wie er auch gegenüber dem Treuhänder nicht verhindert
werden kann, wenn dieser die Weisungen der Verwaltung bezüglich
 der Verwendung seiner Aktien nicht beachtet, ein Mißbrauch,
der ebenso gut die Mehrheit wie die Minderheit der Aktionäre
treffen kann und der mit dem Ausschluß des Bezugsrechts nicht
im Zusammenhang steht.
Rücksichten auf den begünstigten Dritten zwingen nicht zu
einer Einschränkung dieses Grundsatzes bezüglich der Nichtigkeit
 der Aktienausgabe, Denn es ist klar, daß dieser niemals in
gutem Glauben sein kann, wenn er zur Verschiebung der Machtverhältnisse
 mitwirkt oder gar die gesamte Aktion seinem alleinigen
 Interesse dienen soll. Gibt er sich aber ohne eigenes
Interesse lediglich zum Werkzeug der Verwaltung her, so wird
ihn die Unwirksamkeit seines Aktienerwerbs kaum berühren.
Die Wirksamkeit eines den guten Sitten zuwiderlaufenden
Aktienerwerbs kann auch nicht mit der Erwägung gestützt
werden, daß die Zeichnung — und dasselbe müßte auch für
die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte gelten — ein der
Öffentlichkeit gegenüber erklärter Akt ist und deshalb von
Mängeln dieses Akts nicht in seiner Wirkung beeinträchtigt
werden könne. Die Theorie von der Erklärung an die Öffentlichkeit
 diente bisher nur dazu, um eine Berufung des Aktienzeichners
 auf Willens mängel zu verhindern. Auf sonstige
Mängel der Mitgliedschaftsentstehung wurde sie nicht auszudehnen
 versucht. Sie kann schon deshalb nicht richtig sein,
weil sie nur auf den originären Aktienerwerb des Zeichners zugeschnitten
 ist, den Nachweis der gleichen Rechtsfolge für den
abgeleiteten Aktienerwerb aber schuldig bleibt, obwohl eine unterschiedliche
 Behandlung desselben Akts der Mitgliedschaftsbegründung
 doch unmöglich zu rechtfertigen ist. Auch müßte
die Konsequenz gebieten, die Willenserklärung der AG. (Zulassung)
 ebenso unabhängig von dem Willen‘ des Erklärenden zu
stellen. Ich habe an anderer Stelle die Begründung des an sich
richtigen Grundsatzes als unhaltbar bekämpft!) und durch eine
andere, die aus der Natur der körperschaftlichen Willensbildung
hergeleitet ist, ersetzt. Aber einerlei, wie man auch den Erwerb
der Mitgliedschaft gegen nachträgliche Bemängelung sicherzustellen
 sucht — auf andere Ursachen der Nichtigkeit ist jener
Rechtssatz nicht auszudehnen. Es wird auch von der herrschenden
Lehre anerkannt, daß die Zeichnung einer nicht unbeschränkt
geschäftsfähigen Person oder eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
 keine Wirkung zu äußern vermag, Ebensowenig läßt sich
mit‘ solchen Gründen die Nichtigkeit eines Aktienerwerbs be:
12) Zeitschr. f. d. ges. Hand. R. 88, 454ff., insbesondere 520 ff.

6“
        <pb n="70" />
        63

streiten, der unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften des
Aktienrechts erfolgt ist.
Folgt man jedoch dem Standpunkt des Reichsgerichts, daß
bereits der Ausschluß des Bezugsrechts auch in den Fällen, in
denen sich die Unsittlichkeit erst aus der Art der Durchführung
des Kapitalserhöhungsbeschlusses ergibt, nichtig sei, so ist auch
dann nicht unbedingt der Schluß geboten, daß der Kapitalserhöhungsbeschluß
 selbst damit vernichtet wird. Ungültig ist
nur der Teil des Beschlusses, der über die Zuteilung der Aktien
Bestimmungen trifft oder die Zuteilung dem Belieben der Verwaltung
 überläßt. Es läßt sich nicht sagen, daß der Beschluß
der Kapitalserhöhung aus den gleichen Motiven hervorgegangen sei
wie der Beschluß über den Ausschluß des Bezugsrechts und. daß
beide Beschlüsse ein untrennbares Ganzes bilden. Der Beschluß
über die Kapitalserhöhung verliert nicht seinen Wert dadurch,
daß die beabsichtigte Art seiner Durchführung unmöglich gemacht
ist. Ob es nach solchem Fehlschlag noch Zweck hat, überhaupt
die Kapitalserhöhung auszuführen, kann man ruhig dem Ermessen
der Gesellschaft überlassen. Ob ein Kapitalbedürfnis der Gesellschaft
 tatsächlich besteht und wie es zu befriedigen ist, liegt
außerhalb der Aufgabe des über die Verletzung des Bezugsrechts
 ‚entscheidenden Richters. Das werden die weiteren Schritte
der Generalversammlung erweisen. Jedenfalls besteht kein Anlaß,
 der Gesellschaft zu verwehren, daß sie den fehlgeschlagenen
Versuch, die /Mitgliederstellen zu besetzen, nochmals mit besserem
Erfolg wiederholt. Dieser Unterschied der Auffassung von dem
Standpunkt der Rechtsprechung ist nicht so formalistischer Art,
wie es auf den ersten Blick erscheint, wenn man lediglich daran
denkt, ob die Generalversammlung ein zweites Mal zu bemühen
ist. Durchweg ist in solchen Fällen, da die Erledigung des Rechtsstreites
 mit der Minderheit meist längere Zeit in Anspruch nimmt,
die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals bereits im Handelsregister
 eingetragen!?) ($8&amp;amp; 284, 285) und die Aktienausgabe erfolgt.
 Nach dem oben 8 1, II entwickelten Standpunkt sind dann
nicht die Mitgliederstellen vernichtet, deren Grundlage der Beschluß
über die Kapitalserhöhung bildet’°). Dabei ist allerdings zu beachten,
 daß nach herrschender Ansicht”) die unter Verletzung
19) Falls nicht etwa der Registerrichter den Beschluß von sich
aus beanstandet. Dann hätte es aber einer Klage der Minderheitsaktionäre
 gegen die Gesellschaft nicht erst bedurft.
20) Eine ähnliche Ansicht vertritt auch Flechtheim (JW.1024,
679 Anm.) im Zusammenhang mit der Ungültigkeit der an eine Tochtergesellschaft
 begebenen Aktien wegen des vom RG. angenommenen
Verstoßes gegen 8 226.
S 327 Vgl. Staub-Pinner Anm. 10 zu 8 282; Fischer a.a.O.
        <pb n="71" />
        264
des erhaltengebliebenen gesetzlichen Bezugsrechts erfolgte Begebung
 der Aktien von den geschädigten Aktionären nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann, Sie werden deshalb gut daran
tun, rechtzeitig durch Erwirkung einer die Aktienausgabe verbietenden
 einstweiligen gerichtlichen Verfügung die Begebung
zu verhindern und Klage auf Zuteilung der ihnen zukommenden
Aktien zu erheben. Diese Lösung ist keineswegs unbefriedigender
als die vom RG. vertretene Unwirksamkeit der gesamten Kapitalserhöhung,
 entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Bezugsrechts
 als eines Individualrechts der Aktionäre, bei dessen Verletzung
 es Sache des Benachteiligten selber ist, seinem Anspruch
zur Durchsetzung zu verhelfen, auf dessen Beachtung er aber auch
verzichten kann. Es ist nicht angebracht, den gesamten Kapitalserhöhungsvorgang
 deswegen zu beseitigen, auch mit Wirkung
gegen die Aktionäre, die aus dem Ausschluß ihres Bezugsrechts
keinerlei Konsequenzen zu ziehen beabsichtigen.
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        2 Bibliothe
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Die Beherrschung der Verwaltungsaktien.
I. Die Mitgliedschaftsrechte des Inhabers. Das
charakteristische Merkmal der von der AG. selbst beherrschten
Aktien liegt in der Ausschaltung des Aktionärs von der selbständigen
 Mitwirkung an der Verwaltung, dem wichtigsten Mitgliederrecht
 der Gesellschafter. Ob die Entziehung des Mitverwaltungsrechts
 auf Vertrag beruht, wie bei dem T. reuhänder, oder nur
eine Folge der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit des Aktionärs
von der AG. ist — die Wirkung hinsichtlich der mitgliedschaftlichen
 Rechtstellung des Aktionärs ist dieselbe, ein selbständiges
Mitverwaltungsrecht des Aktionärs besteht‘ nicht. Dagegen
bleiben die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte des Treuhänders
 oder der Tochtergesellschaft im allgemeinen unberührt.
Doch bestehen in dieser Beziehung Verschiedenheiten: Mitunter
wird in dem Kapitalserhöhungsbeschluß bestimmt, daß das Recht
auf Dividende „ruhen soll, solange sich die Aktien in der Hand
des ersten Erwerbers befinden“, d. h. solange die Mitgliedschaftsrechte
 des ersten Erwerbers in der erwähnten Weise gebunden
 sind (so z. B. in den RGZ. 108, 41 und 113, 194 entschiedenen
 Fällen‘). Man darf daraus schließen, daß die AG.
selbst solche Aktien als eigene, ihr mindestens wirtschaftlich zugehörige
 ansieht. Ist eine Tochtergesellschaft Inhaberin der Verwaltungsaktien,
 so fällt schon auf Grund ihrer vermögensrechtlichen
 Verflechtung mit der Muttergesellschaft mindestens ein
Teil der wirtschaftlichen Erträgnisse des Mitgliedschaftsrechts
an die AG. zurück, sofern nicht die Beherrschung der Tochtergesellschaft
 nur durch gesellschaftsvertragliche Bindung ohne
Kapitaleinsatz der Muttergesellschaft erzielt wird?),
' Schmulewitz S. 71, 111, mißt diesen Bestimmungen des
Kapitalserhöhungsbeschlusses keine Bedeutung bei, sondern sieht das
rechtlich verpflichtende Moment erst in dem zwischen Vorstand und
Aktionär geschlossenen Vertrag, den er als Erlaßvertrag qualifiziert.
Ich bin anderer Ansicht, falls die Zuständigkeit zur Aufnahme neuer
Mitglieder bei der Generalversammlung liegt (vgl. die Ausführungen
unten IV); dann kann die Generalversammlung auch den Umfang der
Mitgliedschaftsrechte umgrenzen. — Für Verwaltungsaktien nach 8 31
Abs. 2, 8 30, II. DV. zur GoldbilVO. ist das Dividendenrecht z. T. sowie
das Bezugsrecht gesetzlich entzogen.
2) Aber auch dann ist eine Beteiligung der Muttergesellschaft an
den Erträgnissen ihrer eigenen Aktien nicht stets ausgeschlossen, da ja
bei der Personalgesellschaft die Gewinne der Geschäftstätigkeit auch
den nicht mit Kapital beteiligten Gesellschaftern zugute kommen.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien, &amp;gt;

S 7
        <pb n="73" />
        — 25 —-Nicht
 von erheblicher Bedeutung für die Rechtsstellung des
Inhabers der Verwaltungsaktien ist es, daß regelmäßig auch sein
Verfügungsrecht hinsichtlich der Mitgliedschaft, d. h. die Befugnis,
die Mitgliedschaft auf andere zu übertragen, beseitigt ist, da
ihm die Veräußerung ohne Zustimmung der AG. auf Grund vertraglicher
 Vereinbarung oder seiner gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit
 nicht möglich ist. Die freie Übertragbarkeit ist
keine wesentliche Eigenschaft der aktienrechtlichen Mitgliedschaft’).
 Es bleibt sich gleich, ob die Übertragung auf dem vorerwähnten
 Weg oder durch Ausgestaltung der Aktie als vinkulierter
 Namensaktie ($ 222 Abs. 2 HGB.)*) von der Zustimmung
der Gesellschaft abhängig gemacht ist. Es ist das lediglich eine
Rückkehr zu dem Normalzustand der Begründung körperschaftlicher
 Mitgliedschaftsrechte, zu deren Erwerb nicht nur die Beitrittserklärung
 des eintretenden Mitglieds, sondern auch eine entsprechende
 Willenserklärung der Korporation, die Aufnahme, erforderlich
 ist. In solcher Beschränkung der freien Überiragbarkeit
 kann also keine Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts
an sich gefunden werden. Höchstens insofern wäre das der Fall,
als die Beschränkung vielleicht nicht allen Aktionären derselben
Gattung gleichmäßig auferlegt ist; aber das ist für die zu enfscheidenden
 Fragen von ganz untergeordneter Bedeutung.
Il. Rechtswirksamkeit der Verwaltungsaktien
auf Grund der 88 252, 317 HGB. Man hat versucht, die
Begebung der gebundenen Verwaltungsaktien auf Grund des
8 252 zu bekämpfen, indem man geltend machte, daß die Beschränkung
 des Stimmrechts durch Beschluß der Mitgliederversammlung
 unzulässig sei. Solche Argumente könnten natürlich
nur die an vertraglich gebundene Treuhänder ausgegebenen
Aktien treffen, nicht die Aktien im Besitz der Tochtergesellschait,
da hier eine äußere Beschränkung des Stimmrechts nicht vorliegt.
Aber sie gehen auch bezüglich des Treuhänders fehl. Zunächst
liegt in dem Generalversammlungsbeschluß noch keine Beschränkung.
 Der Beschluß hat ja nur die Bedeutung einer Anweisung
an die Verwaltung, die Aktienübernehmer entsprechend zu binden,
und erst durch diese Vereinbarung zwischen Verwaltung und
Übernehmer kommt die Beschränkung zustande. Eine Beanstandung
 in dieser Hinsicht könnte also nicht die Nichtigkeit
des Generalversammlungsbeschlusses ergeben®), sondern höchstens
38) Vgl. Fischer a.a.O. S. 144.
4) Hierüber ausführlich Schmulewitz S. 60ff.
) Abw. A. Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien) Anm. 57
S. 49, der den Generalversammlungsbeschluß als ungültig betrachtet, wenn
er die Stimmrechtsbindung in sich aufgenommen hat, oder dieselbe schon
bei der Kapitalserhöhung abgesprochen oder doch wenigstens beabsichtigt
 war.

Di:
        <pb n="74" />
        die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegründung in Frage stellen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsstellung des Treuhänders
 als Aktionär durch seine vertragliche Bindung überhaupt
vermindert wird, ob also seine Stimmabgabe schon deshalb ungültig
 ist, weil er in der Stimmabgabe gegen seine übernommenen
Verpflichtungen verstößt oder in einem Fall mitstimmt, in dem
ihm Stimmenthaltung von der Verwaltung anempfohlen war‘);
diese Frage soll in anderem Zusammenhang einer Prüfung unterzogen
 werden. Es ist jedoch keineswegs richtig, daß das Stimmrecht
 durch vertragliche Vereinbarung einer Beschränkung
 nicht unterworfen werden könnte, daß solche Bindungen
mit seinem Charakter unverträglich sind. Die Ansichten hierüber
sind sehr geteilt, wenn auch überwiegend für die Gültigkeit
solcher Vereinbarungen‘). Es mag zweifelhaft sein, ob angesichts
 der zwingenden Natur des $ 252 die Satzung der Aufnahme
 von Stimmrechtsbeschränkungen zugänglich ist, wie
Bumbacher (a. a. O. S. 47)%) behauptet. Daß aber die
zwingende Vorschrift des $ 252 auch vertragliche Vereinbarungen
ergreift, läßt sich nicht behaupten. $ 252 schützt das Stimmrecht
 vor Entziehung um des Aktionärs willen, nicht im Interesse
 der Gesellschaft. Für die Gesellschaft bleibt es gleichgültig,
 ob der Aktionär auf das Stimmrecht verzichtet hat oder,
wie es ihm unbestreitbar freisteht, sich an der Abstimmung nicht
beteiligt. Ein wirksamer Verzicht in dem Sinn, daß er das Stimmrecht
 nicht mehr ausüben kann und einem anderen überlassen
muß, liegt ja bei solcher Bindung gar nicht vor, da die Bindung
nur obligatorischer Natur ist. Die Wirksamkeit solcher Stimmrechtsabmachungen
 ist jetzt auch durch die GoldbilVO. ausdrücklich
 anerkannt ($ 30, Abs. 2 II. DurchfVO.). Der Einwand von
Horrwitz (s. Anm. 7), daß nach einem ungeschriebenen
Grundgesetz des Aktienrechts. nur diejenigen stimmen sollen,
die durch entsprechendes Kapitalrisiko an der Gesellschaft beteiligt
 sind, wäre allenfalls beachtlich, wenn dadurch gesellschaftsfremden
 Personen ohne Kapitaleinlage ein Einfluß auf die Entschließungen
 der Generalversammlung eingeräumt würde, versagt
aber gegenüber Verwaltungsaktien, die gerade zugunsten der Ge -
sellschaft gebunden sind, und ist zudem nicht richtig, weil
das Gesetz selbst erlaubt, Aktien mit mehrfachem Stimmrecht
trotz eines keineswegs entsprechenden Kapitalrisikos auszustatten,
 |
6) Das RG (107, 72) verneint das.
7) Lit. Angaben bei Horrwitz a.a.O. Anm. 57 S. 48. Das
RG. verneint die Frage (RGZ. 107, 70). Vgl. auch Friedländer,
Konzernrecht S. 331.
8) Abw.. A. Schmulewitz S. 73, 111.

ö7
5
        <pb n="75" />
        = 5
Ebensowenig ist die Berufung auf &amp;amp; 317 HGB. durchschlagend.
 Es scheiden zunächst die nicht seltenen Fälle aus,
in denen dem Treuhänder aus dieser Rechtsstellung besondere
Vorteile nicht zufließen, in denen also auch die Erträgnisse
des Dividendenrechts an die Gesellschaft abzuführen sind, da
angesichts der Unverwertbarkeit der Aktie durch den Treuhänder
auch ein sehr billiger Überlassungskurs ihm keine Vorteile bringt.
Im übrigen können Vorteile, die einem Aktionär durch Überlassıng
 von Aktien zu besonders günstigen Bedingungen zufallen,
weder den Tatbestand des $ 317 erfüllen noch unsittlich sein.
Es mag an sich $ 317 auch dann anwendbar sein, wenn eine
Person, die noch nicht Aktionär ist, sich durch das Versprechen
gewisser Vorteile für den Fall späteren Aktienerwerbs bestimmen
läßt, ihr Stimmrecht zu verkaufen, obwohl der Gesetzeswortlaut dagegen
 spricht und gerade Strafgesetze nicht ausdehnend ausgelegt
werden sollen. Aber die Begründung der Mitgliedschaft selbst,
deren Voraussetzungen und Umfang durch Gesetz und Statut
festgelegt sind, kann niemals einen Vorteil darstellen, dessen
Gewährung für die Übernahme einer Stimmrechtsverpflichtung
das Gesetz nicht billigt’). Das Gesetz verlangt besondere
Vorteile, die für die Abstimmung versprochen werden. Das
können nur solche sein, die sich nicht bereits durch die Ausübung
 der Mitgliedschaftsrechte oder — was dem gleichsteht —
durch die Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses ergeben,
sondern außerhalb desselben liegen‘). Es ist auch nicht ‚gleichgültig,
 zu wessen Gunsten das Stimmrecht gebunden wird. Die
Verpflichtung besteht gegenüber der Gesellschaft selbst, als deren
Organ die Verwaltung auch bei den Weisungen über Ausübung
des Stimmrechts fungiert. Eine Fälschung des Mehrheitswillens,
wie sie das Gesetz verhüten will, kann durch die Verpflichtung
gegenüber der Gesellschaft. nicht entstehen, solange die
Verwaltung, wie es ihre Pflicht ist, sich nur von den Gesellschaftsinteressen
 leiten läßt. Der Treuhänder steht in dieser Beziehung
dem Bevollmächtigten und Strohmann durchaus gleich, für die
in ihrem Verhältnis zum Auftraggeber die Nichtanwendbarkeit
des $ 317 anerkannt ist. Er stimmt an Stelle desjenigen, in
dessen Verfügungsgewalt tatsächlich die Aktien stehen. Kann
man die Aktien des Treuhänders berechtigterweise den eigenen
Aktien der Gesellschaft zur Seite stellen (vgl. unten V), dann
ist er nur verdeckter Stellvertreter der AG. selbst!!): sein Stimmrecht
 ruht in der gleichen Weise wie in der Hand der AG. oder
?) So auch das RG. (107, 71), Schmulewitz S. 147f.
vw) Staub-Pinner Anm. 2 und 8 zu 8 317 mit weiteren
Zitaten.
14) Vgl. hierzu RGZ. 104, 128 und JW. 1927, 675 Nr. 16.

65
        <pb n="76" />
        — wenn man diese Gleichstellung nicht anerkennen will — er
gibt nur die Meinung des wahren Aktionärs, nicht, wie es 8 317
voraussetzt, eines Dritten kund.
I. Rechtswirksamkeit der Verwaltungsaktien
auf Grund des $ 117 BGB. Würde die Ansicht durchdringen,
 daß der Treuhänder sich des Stimmenkaufs bereits durch
Übernahme der Aktien schuldig macht und deshalb die Überlassung
 der Aktien, als mit der übernommenen Stimmrechtsbindung
untrennbar verknüpft, gleichfalls nichtig ist, so wäre damit praktisch
 nichts gewonnen. Es könnte das nur zur Folge haben, daß
man in Zukunft die vertragliche Verpflichtung des Aktionärs vermeidet,
 denselben Erfolg aber durch Überlassung der Aktien
an eine Tochtergesellschaft erzielt, deren Stimmrecht nicht erst
in dieser Weise gebunden zu werden braucht. Auch diese Unterbringung
 der Verwaltungsaktien ist jedoch nicht ganz unanfiechtbar.
 Man kann zunächst Zweifel hegen, ob Rechtsgeschäfte
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht als Scheingeschäfte
 oder verdeckte Rechtsgeschäfte ($ 117 Abs. 1 und 2
BOB.) anzusehen sind, ein Einwand, der, wenn er berechtigt wäre,
auch gegenüber dem Mitgliedschaftserwerb des Treuhänders
durchgreifen müßte. Gegen diese Betrachtungsweise, soweit sie
die Tochtergesellschaft angeht, hat schon Haußmann (Tocht-Ges,
 S. 33) mit zutreffenden Gründen Stellung genommen. Die
Rechtsgeschäfte zwischen zwei rechtlich selbständigen Beteiligten,
hier also die Übernahme der Aktien durch die Tochtergesellschaft,
 sind nicht deshalb weniger ernstlich gemeint, weil auf
beiden Seiten der gleiche Wille für die Abgabe der Willenserklärung
 bestimmend wirkt. Die Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses
 ist wirklich gewollt und dient einem ernstlichen
Zweck. Dasselbe gilt für den Aktienerwerb des Treuhänders,
Das hat auch das RG. bezüglich der Tochtergesellschaft anerkannt
(RGZ. 103, 67), wobei es besonders darauf hinwies, daß die Abstimmung
 der Tochtergesellschaft nicht Fragen der inneren
Willensbildung betreffe, sondern eine nach außen gerichtete
Willensbetätigung. Wenn man auch vielleicht die Abstimmung
in einer Generalversammlung, um die es sich in dem Tatbestand
der RGEntsch. handelte, als ein Rechtsgeschäft anderer Art ansehen
 kann wie die Mitgliedschaftsbegründung, die sich mit der
Übernahme der Aktien durch die Tochtergesellschaft vollzieht!?),
so könnte nach dieser Stellungnahme das RG. die Aktienzeich-12)
 Ich selbst betrachte allerdings beide Rechtsakte als „körperschaftliche
 Gesamtwillensakte“ und deshalb als völlig gleichgeordnet,
vgl. meine Abhandlung in Zeitschr. f. d. ges. HR. 88, 4771. — In dem
entschiedenen Fall waren sogar sämtliche Aktien bzw. Geschäftsanteile
der abstimmenden Tochtergesellschaft in der Hand der Muttergesellschaft.

69
        <pb n="77" />
        AO
nung der Tochtergesellschaft oder den Aktienerwerb des Treuhänders
 kaum als ungültig erklären... Das RG. hat auch seinen
hiervon abweichenden Standpunkt der Entscheidung JW. 24, 679
Nr. 13 (= RGZ. 108, 41) ausdrücklich aufgegeben (JW. 27, 676
Nr. 16)%3).
Ebensowenig kann es sich bei der Übernahme der Verwaltungsaktien
 um ein dissimuliertes Rechtsgeschäft handeln, ıda
der Scheincharakter des Rechtsgeschäfts, der auch für 8 117
Abs. 2 Voraussetzung ist, fehlt. In Praxis und Rechtslehre wird
mit Recht das fiduziarische Geschäft streng von dem dissimulierten
 geschieden. Und nur ein solches kommt gegenüber dem Treuhänder
 in Betracht, dem äußerlich eine über den beabsichtigten
Zweck des Rechtsgeschäfts hinausgehende Rechtsstellung beigelegt
 wird. Gegenüber der Tochtergesellschaft könnte nur der
Vorwurf des in fraudem legis agere — die Erzielung eines Stimmrechts
 der Gesellschaft mit eigenen Aktien, wie es durch Zeichnung
 der eigenen Aktien nicht erreicht werden könnte — erhoben
 werden, eine Rechtsform, die gleichfalls anerkanntermaßen
mit dem verdeckten Rechtsgeschäft des $ 117 Abs.2 nichts zu
tun hat!*). Solche Erwägungen anzustellen, hätte aber nur Zweck,
wenn die gesetzliche Bestimmung selbst, deren Umgehung beabsichtigt
 ist, eine Verbotsvorschrift mit der Wirkung der Nichtigkeit
 für die hiergegen verstoßenden Rechtsgeschäfte wäre. Der
derivative Erwerb von Rechten an der eigenen Aktie ist gesetzlich
 überhaupt der Nichtigkeit entzogen. Daß auch originäre
Entstehung von Rechten an der eigenen Aktie möglich ist, ist
oben $ 1, II dargelegt. Wenn dieser Rechtsvorgang überhaupt
nichtig ist, so ist er es nicht deshalb, weil durch die Umgehung
gesetzlicher Vorschriften durch die Gesellschaft das Stimmen mit
eigenen Aktien ermöglicht wird; ob dies zulässig ist, läßt das
Gesetz ja unentschieden. Es ist auch durchaus keine ausgemachte
Sache, daß das Verbotsgesetz ohne weiteres die zu seiner Umgehung
 angewandten Rechtsformen ergreift, ganz besonders,
wenn die Umgehung vernünftigen und wirtschaftlich berechtigten
Zwecken dient.
1) Friedländer (Konzernrecht S. 303) nimmt im Regelfall
für Rechtsgeschäfte, also auch für Aktienübernahme, Identität zwischen
Tochter- und Muttergesellschaft an, falls die Muttergesellschaft einziger
Aktionär der Tochtergesellschaft ist, macht jedoch eine wenig Konsequente
 Ausnahme hiervon für den Fall, daß die Tochtergesellschaft
Treuhänderin der Muttergesellschaft ist. Kann man hier überhaupt
 noch von einem Treuhandverhältnis sprechen (vgl. oben $ 2. IH)?
Vgl. ferner Schmulewitz S. 145f. mit weiteren Lit.-Angaben.
1) Vgl. hierzu Staudinger, BOB. 9. Aufl. Anm. IV zu 8 117
und die dortigen Lit.-Angaben, Daß die Begebung von Vorratsaktien
kein rechtsgeschäftlicher Schleichweg ist, betont auch Schmulewitz
S. 143.

4%
        <pb n="78" />
        A
IV. Stimmrecht des Übernehmers der Verwaltungsaktien
 bei dem Zuteilungsbeschluß. Vielfach
 wird in Anfechtungsklagen, die gegen die Aktienbegebung an
den Treuhänder oder die Tochtergesellschaft, d.h. den der Verwaltung
 und ihren Hintermännern zufallenden Machtzuwachs anzukämpfen
 suchen, die Behauptung aufgestellt, die Vergebung
der Aktien an die bevorzugten Personen sei eine von der Verwaltung
 mit diesen von vornherein abgekartete Sache gewesen
und nur zur Ausführung solcher Verabredungen sei die Kapitalserhöhung
 überhaupt erfolgt. Soweit damit die Unsittlichkeit des
Kapitalserhöhungsbeschlusses dargetan werden soll, ist dieser Vorwurf
 oben $ 6 gewürdigt. Die Behauptung hat aber noch eine
andere Seite, die dann hervortritt, wenn der Treuhänder oder die
Tochtergesellschaft bereits Aktien der emittierenden Gesellschaft
in größerem Umfang besitzen. Wenn nun mit Hilfe dieser Aktien
ein Beschluß dahingehend erzielt wird, daß die Aktien dem
mitstimmenden Aktionär zu gewissen Bedingungen überlassen
werden sollen, so erhebt sich die Frage, ob nicht in solchem
Fall die Begünstigten von dem Stimmrecht nach $ 252 Abs.3
HGB. ausgeschlossen sind. Die Frage läßt sich nicht damit abtun,
 daß man der Mitgliederversammlung das Mitwirkungsrecht
bei der Besetzung neuer Mitgliederstellen abspricht und auch ihren
Widerspruch angesichts der unbeschränkbaren Vertretungsmacht
des Vorstands nach außen hin für unbeachtlich erklärt, so daß an
der Mitgliederstellung der von der Verwaltung bei der Zuteilung
begünstigten Personen nicht mehr zu rütteln wäre. Es ist das
nicht eine lediglich die interne Haftung der Verwaltung berührende
 Angelegenheit. Denn die Aufnahme neuer Mitglieder
ist kein Außenakt, wird also nicht ohne weiteres durch die
Vertretungsmacht des Vorstands gedeckt'*). Das steht außer
Zweifel, wenn man nach der herrschenden Auffassung die Mitgliedschaftsbegründung
 als konstitutiven Gesamtakt oder nach
der von mir vertretenen Ansicht als körperschaftlichen Gesamt-15)
 Vgl. zu dem folgenden meine Ausführungen in Zeitschr. f.d.
ges. HR. 88, 454 ff. insbesondere S. 493 if. — Anders ist der Beitritt
der AG. zu einer anderen Gesellschaft, d.h. der Erwerb von Aktien
oder Geschäftsanteilen derselben zu beurteilen. Hier handelt es sich
um eine nach außen gerichtete, nicht den Organismus der beitretenden
Gesellschaft berührende Erklärung. Daher hat das RG. durchaus recht,
wenn es die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu als entbehrlich
 und ihren Widerspruch als unbeachtlich erklärt (JW. 1927, 672
Nr. 16). Diese Frage kann praktisch werden, wenn die Tochtergesellschaft
 über die Übernahme der ihr angebotenen Verwaltungsaktien Beschluß
 faßt und der Beschluß nur durch die in die Wagschale geworfenen
 Stimmen der Muttergesellschaft in günstigem Sinn zustande
kommt. Der Vorstand ist von der Willensentschließung der Mitgliederversammlung
 nicht abhängig und kann diese vor ein fait accompli stellen,
handelt allerdings dabei auf eigenes Resiko.

4T
        <pb n="79" />
        E17)
willensakt ansieht, und nur für die Anhänger der Vertragstheorie
ergibt sich aus ihrer Grundauffassung heraus das Gegenteil. Die
Aufnahme neuer Mitglieder fällt regelmäßig in die Kompetenz der
Mitgliederversammlung, falls nicht satzungsgemäß oder durch besonderen
 Beschluß der Mitgliederversammlung der Vorstand hierzu
ermächtigt ist. Überschreitet der Vorstand seine Ermächtigung,
So ist die Mitgliedschaftsbegründung mangels Mitwirkung des
zuständigen Organs unwirksam. Der Beschluß der Mitgliederversammlung
 über die Zuteilung ist dann eine antizipierte, d.h.
der Erklärung des Aufzunehmenden ausnahmsweise vorausgehende
 Aufnahmeerklärung der AG). Ist der Beschluß der
Mitgliederversammlung unwirksam, weil an dessen Zustandekommen
 von der Abstimmung nach 8 252 Abs. 3 ausgeschlossene
Personen beteiligt waren und nur durch deren Stimmen die erforderliche
 Mehrheit erreicht wurde, so kann der Überlassung der
Aktien durch die Verwaltung an die vorgesehenen. Personen keine
rechtlich beachtliche Bedeutung mehr zukommen.
Die Zuteilung junger Aktien ist Teilakt der Mitgliedschaftsbegründung,
 ein „Rechtsgeschäft“ im Sinne des $ 252 Abs. 3,
welcher Begriff auch Gesamtakte mit umfaßt. Allerdings schließt
die herrschende Meinung, auch das RG.”), das Stimmrecht für
sogen. sozialrechtliche Geschäfte, d, h. solche, die’die inneren Angelegenheiten
 berühren (Akte des gesellschaftlichen Lebens) nicht
aus, nimmt aber hiervon solche Rechtsgeschäfte aus, die zugleich
auch individualrechtlichen Einschlag haben. Zu letzteren gehört
die Mitgliedschaftsbegründung, weil diese auch in die individualrechtliche
 Sphäre des aufzunehmenden Mitglieds eingreifen. Die
Zuteilung junger Aktien fällt nach ständiger Rechtsprechung des
RG. unter $ 252 Abs. 318),
Es ist somit bedenkenfrei, wenn bei unmittelbarer Zuteilung
der Aktien an den mitabstimmenden Treuhänder oder die Tochtergesellschaft
 der Aktienerwerb derselben durch Anfechtung des
Zuteilungsbeschlusses nichtig wird, die Aktien daher der Gesell-Schaft
 selbst als eigene verbleiben. Aber solche Fälle unmittel-16)
 So auch RGZ. 108, 326, das den Beschluß als „unmittelbare
Abgabe“ der Aktien an die Mitglieder der Verwaltung bezeichnet.
Unrichtig Schmulewitz S. 111, gegen dessen Ausführungen (S. 12),
daß der künftige Treuhänder durch seine Zugehörigkeit zur AG. noch
nicht an einer Ablehnung der angebotenen Verwaltungsaktien gehindert
ist, selbstverständlich nichts einzuwenden ist. Vgl. auch  Friedländer
Konzernrecht S. 299,
17) Vgl. zu diesen und den folgenden Fragen die sehr eingehende
Abhandlung von Flechtheim JW 1025, 564ff. und die dortigen
Angaben über Literatur und Rechtsprechung sowie Nußbaum JW
1927, 672 Anm., Haußmann (Tochtergesellschaft) Ss. 64%, Fried:
länder Konzernrecht S. 208 ff,
18) So_auch Schmulewitz’S. 113;
        <pb n="80" />
        barer Zuteilung durch die Generalversammlung bilden in der
Praxis die Ausnahme. Meist wird mit Rücksicht auf diese bekannte
 Rechtsprechung der $ 252 Abs.3 umgangen, indem der
Verwaltung die Zuteilung freigestellt oder die Verwaltung nur
ermächtigt wird, die jungen Aktien einem bestimmten Dritten
zu überlassen. Nach stehender Rechtsprechung des RG., die
auch in der Literatur überwiegend gebilligt wird, ist ein derartiger
 Beschluß gültig, weil dann eine Verpflichtung des
Vorstands zur Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht begründet
werde, wie es die herrschende Meinung zur Anwendung des
$ 252 Abs. 3 für ein durch die Verwaltung erst vorzunehmen -
des, von der Generalversammlung nicht selbst abgeschlossenes
Rechtsgeschäft voraussetzt. Die Stellungnahme des RG. zu
solchen Ermächtigungsbeschlüssen ist freilich keine einheitliche??).
Es darf aber wohl angenommen werden, daß das RG. auch in
Zukunft auf seinem früher zäh festgehaltenen und in neuester
Zeit wieder aufgenommenen Standpunkt beharren, daher auch
weiterhin den interessierten Aktionären das Stimmrecht belassen
wird. Damit ist die Frage für die Praxis erledigt, ganz ;abgesehen
 davon, daß die allgemein als zulässig betrachtete Legitimationsübertragung
 eine weitere Umgehungsmöglichkeit für die
beteiligten Aktionäre eröffnet. Gerade für die Begebung von
Verwaltungsaktien ist die Belassung des Stimmrechts ihrer Erwerber
 bei der Beschlußfassung über die Zuteilung nicht weiter
bedenklich. Bejaht man überhaupt die wirtschaftliche Berechtigung
 der Verwaltungsaktien — und sie kann mindestens für
die Fälle, in denen die Verwaltung von einer bestimmten Interessentengruppe
 der Aktionäre noch nicht abhängig ist, kaum
bestritten werden —, so kann es der Gesellschaft kaum schädlicher
 sein, wenn die Aktien einer bereits an der Gesellschaft
beteiligten Person statt einem an ihr persönlich uninteressiertem
Treuhänder oder einer Tochtergesellschaft ohne solchen Aktienbesitz
 überlassen werden. ‘Es besteht höchstens ein größerer
Anreiz für den Übernehmer der Aktien zum Mißbrauch derselben
im eigenen Interesse. Der Mißbrauch ist aber auch gegenüber
dem fremden Treuhänder nicht zu verhüten und für die Tochtergesellschaft
 ist er infolge ihrer Beherrschung durch die Mutter«
gesellschaft so gut wie ausgeschlossen.
V. Das Stimmrecht des Treuhänders. Nach den
voraufgegangenen Betrachtungen kann also die Begebung der
19) Vgl. die Urteile RG. 104, 131 und 108, 326 und die berechtigte
Kritik Flechtheims (a.a.O. S. 567f.) und Nußbaums (a.a. OÖ.)
hierzu. Die Gründe, mit denen das RG. den unvereinbaren Widerspruch
zwischen beiden Entscheidungen zu ‚verkleistern sucht (JW. 1927, 675)u
sind keineswegs überzeugend, wenn man die von Flechtheim 5.567
hervorgehobenen Sätze der Entsch. 104. 131 aufmerksam liest.

73
        <pb n="81" />
        E74
Aktien an einen Treuhänder oder eine Tochtergesellschaft mit
der Berufung auf deren Abhängigkeit von der Verwaltung der
emittierenden AG. durch überstimmte Aktionäre kaum mit Aussicht
 auf Erfolg angefochten werden — von extrem gelagerten
Fällen abgesehen. Damit ist jedoch keineswegs auch entschieden,
welche Rechtsstellung diesen Aktionären in Gesellschaftsangelegenheiten
 zuzuerkennen ist. Sie mögen im Verhältnis zu außerhalb
 der Gesellschaft stehenden Personen als Inhaber der erworbenen
 Mitgliedschaftsrechte in vollem Umfang angesehen
werden können. Nach innen, d. h. im Verhältnis zur AG. selbst,
sind sie es bestimmt nicht, sondern höchstens Mitglieder mit
geminderten Rechten oder überhaupt nicht Mitglieder.
Das kann kaum einem Zweifel unterliegen in den praktisch
allerdings selteneren Fällen, daß ihnen nach den getroffenen
Verabredungen nicht einmal die vermögensrechtlichen Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsrecht zustehen, wenn also, wie es dann
in dem Zuteilungsbeschluß und in dem zwischen ihnen und
dem Vorstand abgeschlossenen Vertrag lautet, das Dividendenrecht
 während der Zeit ihres Aktienbesitzes „ruhen“ soll und
wenn sie ferner verpflichtet sind, die Aktien der Gesellschaft
auf Anfordern jederzeit wieder „gegen Ersatz ihrer Selbstkosten
zur Verfügung zu stellen‘. Was bleibt dann von ihrem Mitgliedschaftsrecht
 noch übrig, wenn ihnen das selbständige Stimmrecht,
das Recht auf Dividende und der Anspruch auf die Liquidationsquote?)
 genommen sind? Gewiß stehen alle diese Rechte dem
Treuhänder äußerlich zu. In Wahrheit fehlen sie ihm vollständig.
Man kann nicht darauf hinweisen, daß der Vertrauensmann ja
nicht gehindert werden könne, entgegen einer ihm gegebenen
Weisung zu stimmen, die satzungsmäßige Dividende doch für
sich in Anspruch zu nehmen, die Aktien unter Vertragsbruch zu
verkaufen oder sonst gewinnbringend zu verwerten. Was würde
die Folge sein, wenn er sich so verhielte? Bei Ungehorsam gegen
die gegebene Weisung für die Abstimmung wird die Gesellschaft
 Übertragung der Aktien an einen gefügigeren Treuhänder
verlangen und erzwingen. Die bezogene Dividende muß der
Vertrauensmann auf Grund der vertraglichen Vereinbarung wieder
zurückzahlen, falls er sie überhaupt erhält. Den Vertragsbruch
durch Weiterverwertung die Aktie kann die Gesellschaft verhindern
 und wird sie regelmäßig verhindern, indem sie die dem
Treuhänder überlassenen Aktien als vinkulierte Namensaktien ausgestaltet
 oder indem Sperrhinterlegung an dritter Stelle. dem Treuthänder
 auferlegt wird.
20) Die Aussicht, daß die Gesellschaft dem Treuhänder die Aktien
bis zu ihrer Auflösung beläßt, ist gleich Null anzuschlagen.
        <pb n="82" />
        Es sind das aber auch nicht bloß tatsächliche, sondern rechtliche
 Beschränkungen, die das Mitgliedschaftsrecht als solches
aufheben. Denn es muß doch beachtet werden, daß es gerade
die Gesellschaft selbst ist, nicht ein beliebiger Dritter, dem gegenüber
 der Aktionär diese Bindungen eingegangen hat. Es ist
herrschende Lehre?) und auch vom RG. (107, 70) anerkannt,
daß das Mitgliedschaftsrecht außer durch die Satzung auch durch
Sonderverträge zwischen Aktionär und Gesellschaft geordnet
werden kann. Der allgemeine Grundsatz von der Gleichberechtigung
 aller Aktionäre oder wenigstens derselben Gattung von
Aktionären steht nicht entgegen. Denn dieses Sonderrecht kann
zwar nicht einseitig dem Aktionär durch die Gesellschaft entzogen
 werden, er kann aber freiwillig darauf verzichten. Inhaber
der Mitgliederstelle ist nach solchem Verzicht, der der unmittelbaren
 Rückübertragung der Aktie auf die Gesellschaft nach wirksam
 erfolgter Mitgliedschaftsbegründung gleichkommt, die AG.
selbst. Die AG. legt nur keinen Wert darauf, selbst als Mitglied
zu erscheinen, weil man auf diese Weise von dem Stimmrecht
der Aktien Gebrauch machen zu können hofft und weil man
zunächst einmal die Aktien überhaupt zustande bringen muß, um
nicht die gesamte Kapitalserhöhungsaktion undurchführbar zu
machen. Wenn man etwa einwendet, daß ja auch sonst im
Rechtsleben man die Rechtsstellung des Treuhänders nicht als
eine Scheinexistenz ansehe, sondern als unbeschränkte Rechtsmacht
 nach außen hin®), so verkennt man eben, daß es im
internen Körperschaftsleben keine äußere und innere Rechtsstellung
 gibt, daß dort nur die innere Rechtsstellung maßgebend
sein kann. Die konsequente Durchführung dieser Grundanschauung
 muß dahin führen, daß man sogar eine Stimmabgabe des
Treuhänders entgegen den Weisungen seines Auftraggebers für
unwirksam erachtet?). Das allerdings mit der Einschränkung,
daß ein derartiger Verstoß unbeachtlich ist, soweit durch den
Beschluß der Generalversammlung — ein sehr seltener Fall —
unmittelbar Rechte dritter Personen oder von Aktionären, falls
sie bei einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft dieser als
Dritte gegenüberstehen, berührt werden. Insofern wirkt der
äußere Rechtsschein, den die Gesellschaft selbst hervorgerufen
2) Vgl. Müller-Erzbach Lehrb.d. RH.2. Aufl. S.. 279. Abw.
A. Fischer a.a.0. 5. 18,
| 22) So Friedländer Konzernrecht S. 308. Dagegen ist sein
gegen Kalisch (Frkf. Zto. 26. September 1926) gerichteter Einwand
insoweit richtig, als diesen Aktien nicht das Stimmrecht wegen wirt -
schaftlicher Zugehörigkeit zur AG. versagt werden kann (vgl.
oben 8 4, IV, Anm. 12).
2%) Abw. A. RGZ. 107, 70. Die Frage hat freilich in diesem
Zusammenhang nur theoretische Bedeutung. Sie wird belanglos, wenn
man wie hier dem Treuhänder das Stimmrecht überhaupt versagt.

75
        <pb n="83" />
        hat, zu ihren Ungunsten. In rein internen Gesellschaftsangelegenheiten
 fehlt jedoch dem Treuhänder die Rechtsstellung eines
stimmberechtigten Gesellschafters. Er ist nur für eine andere
hinter ihm stehende Person tätig. Er ist zwar nicht lediglich
Bevollmächtigter, denn er stimmt im eigenen Namen. Dagegen
steht er dem Legitimationsaktionär in Beziehung auf das Stimmrecht
 sehr nahe. Dieser übt das Stimmrecht im eigenen Namen,
aber für fremde Rechnung aus. Die Besonderheit liegt für den
Treuhänder darin, daß er für die AG. selbst legitimiert ist.
Leitet der Legitimationsaktionär seine Rechtsstellung von einem
Mitglied ab, so schadet es der Wirksamkeit seiner Stimmabgabe
nach einem geradezu gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz
 nicht, daß er in fremdem Interesse gestimmt hat. Das findet
seine Rechtfertigung darin, daß er im Interesse eines Mitglieds
tätig geworden ist. Wer dagegen für die AG. selbst zur Stimmabgabe
 befugt ist, kann die Rechtsstellung eines Mitglieds intern
nicht in Anspruch nehmen, weil die AG. dazu nicht berechtigt
ist?). Man hat zwar keinen Anlaß, wegen der von dem Treuhänder
 übernommenen Verpflichtung, im Sinne der Verwaltung
zu stimmen, die Überlassung der Aktien an den Treuhänder für
unwirksam zu erklären, wie es die Folge einer Legitimationsübertragung
 oder auch eines Aktienverkaufs zur Umgehung des
Stimmverbots des $ 252 Abs. 3 nach ständiger Rechtsprechung
des RG. ist”). Denn die Überlassung der Aktien an einen Treu.
händer erfolgt nicht zu einer Gesetzesumgehung (s. o. ID,
sondern sie hat den Zweck, die Aktien überhaupt zur Entstehung
 zu bringen, ohne sie endgültig in fremde Hände übergehen
 zu lassen. Die dem Treuhänder verliehene Rechtsstellung
geht auch normalerweise aus diesem Grunde über die eines
Legitimationsaktionärs hinaus, weil der letztere regelmäßig nicht
Eigentümer der Aktie wird, das Eigentum des Treuhänders an
der Aktie aber unbestreitbar ist. Andererseits vermittelt jedoch
auch das Eigentum an der Aktie nicht unbedingt alle Rechte
aus derselben. Denn es handelt sich um Mitgliedschaftsrechte,
 und deren Umfang bestimmt sich nach der Satzung und
den mit der Korporation getroffenen Vereinbarungen.
Ist der Treuhänder hinsichtlich der vermögensrechtlichen
Seite seiner Mitgliedschaft nicht beschränkt, so läßt sich zwar
nicht behaupten, daß ihm die Rechtsstellung eines Mitglieds
überhaupt abgeht. Aber er ist dann Aktionär mit verminderten
Rechten. Die herrschaftsrechtlichen Bestandteile seiner Mitglied-24)
 Der Grund hierfür ist selbstverständlich nicht die Ableitung
der Rechte von der AG. — dann wäre überhaupt kein Aktionär stimmberechtigt
 — sondern die Innehaltung der Rechte für die AG.
2) Vgl. Staub-Pinner Anm. 19 zu $ 223 und die Zitate
oben Anm. 17.

76
        <pb n="84" />
        17 —
schaft, das Mitverwaltungsrecht, sind abgetrennt und bei der
AG. verblieben, d. h. in Wirklichkeit nicht vorhanden. Es ist
überflüssig zu erörtern, inwieweit bei solcher Aufteilung der
mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse der dem Aktionär verbleibende
 Torso überhaupt noch als Mitgliedschaft angesprochen
werden kann?®). Jedenfalls das Recht, auf das es hier allein ankommt,
 das Stimmrecht, steht ihm ebenso wenig zu wie in dem
oben besprochenen Fall?),
VI. Das Stimmrecht der Tochtergesellschaft.
Hinsichtlich der Tochtergesellschaft hat schon Haußmann
(a. a. O. S. 128) darauf aufmerksam gemacht, daß ihre Beziehungen
 zu der Muttergesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit der
Rechtslage eines Treuhänders aufweise. Das trifft insofern zu, als
auch die Tochtergesellschaft als Inhaberin von Aktien der Muttergesellschaft
 äußerlich eine stärkere Rechtsstellung einnimmt wie
im Innenverhältnis, nur mit dem Unterschied, daß sie von der
ihr äußerlich zustehenden Rechtsmacht keinen Gebrauch im
eigenen Interesse machen kann, während der Treuhänder davon
keinen Gebrauch machen soll. Da jedoch die Schwäche ihrer
Mitgliedschaft nicht auf besonderer Ordnung dieses Rechtsverhältnisses
 beruht, ist ihre Position von dieser Basis aus nicht
angreifbar. Dagegen muß ihr das Stimmrecht um deswillen versagt”)
 werden, weil es der Wille der Muttergesellschaft selbst
ist, der die Betätigung ihres Mitverwaltungsrechts bestimmt. Sie
ist gewissermaßen nur Handlungsorgan der Muttergesellschaft,
wie Haußmann (a. a. O.) ihre Rechtsstellung treffend charakterisiert.
 Kann ihre Beziehung zur Muttergesellschaft in Anbetracht
 ihrer selbständigen Rechtspersönlichkeit normalerweise
bei Rechtsgeschäften mit der Muttergesellschaft nur zu Interessenkollisionen
 führen und zur Erwägung der Frage Anlaß geben,
ob nicht im Einzelfall der Einfluß der Muttergesellschaft auf die
Tochtergesellschaft gemäß $ 252 Abs. 3 auszuschalten sei?), so
liegen die Dinge wesentlich anders, wenn die Tochtergesellschaft
als Mitglied der Muttergesellschaft bei der Abstimmung mitwirkt.
Im eigenen Körperschaftsbereich der Muttergesellschaft kann nur
eine Stimme zählen, die von‘ einem selbständigen Willen des
2%) Das könnte bedeutsam werden, wenn etwa die AG. im Konkurse
 des Aktionärs Aussonderung ihrer Aktien begehrt. Vgl. hierzu
Staudinger Vorbem. VI, H. zu 8 104 und die dortigen Zitate,
%-) So auch Nußbaum JW. 1028, 627 (Anm.) unter Berufung
darauf, daß die Aktien des Treuhänders wirtschaftlich der Gesellschaft
gehören, daher wie eigene Aktien bezüglich des Stimmrechts zu behandeln
 sind.
27) Abw. A. ohne nähere Begründung Schmulewitz S. 84.
®8) Vgl. hierzu Flechtheim JW. 1925, 572 und die dortigen
Zitate: Haußmann a.a.0O. 8. 644f.
        <pb n="85" />
        — A
Mitglieds getragen ist. „Der Wille der Gesellschaft als solcher
kann unmöglich mitbestimmend sein bei Beschlüssen, die gerade
erst ergeben sollen, was die Gesellschaft will“. Dieser richtige
Ausspruch, mit dem das RG. (103, 66) das Stimmrecht aus
eigenen Aktien bekämpft, trifft im vollen Umfang auch zu auf
das Stimmrecht der Tochtergesellschaft. Der Treuhänder ist
selbständiger Willensbildung fähig, aber von der Erklärung seines
Willens ausgeschlossen, da ihm die Rechtsstellung des Mitglieds
insoweit fehlt. Die Tochtergesellschaft besitzt die mitgliedschaftlichen
 Rechte unverkürzt, aber es fehlt ihr die Fähigkeit eigener
Willensbildung, ihr Wille ist identisch mit dem der sie beherrschenden
 Körperschaft. Hier, wo es sich um Fragen der körperschaftlichen
 Willensbildung handelt, kann die verschiedene
Rechtspersönlichkeit von Mutter- und Tochtergesellschaft, die
in vermögensrechtlicher Beziehung volle Beachtung verdient, von
Bedeutung nicht sein?®). Das Stimmrecht der Gesellschaft aus
eigenen Aktien ist ausgeschlossen, weil ihr Wille nur ein Konglomerat
 der Willenserklärungen denkender natürlicher Personen
und deshalb, solange diese Einzelwillen noch nicht die erforderliche
 Verbindung eingegangen sind, nicht vorhanden ist. Daran
fehlt es in gleichem Maße, wenn eine Stimme abgegeben werden
soll, die den noch nicht vorhandenen Körperschaftswillen mit
zu bilden helfen soll. Der Einwand, daß ja tatsächlich der Vorstand,
 also natürliche Personen, die Abstimmungserklärung abgeben,
 verfängt hier ebensowenig wie bei der Abstimmung mit
eigenen Aktien. Denn der Vorstand handelt nur als Organ der
Körperschaft selbst, deren Wille erst erforscht werden soll, ist
insoweit nur das Sprachrohr der Mitgliederversammlung. Ob im
Einzelfall bei der Stimmabgabe die Mitwirkung der Muttergesellschaft
 an der Willensbildung der abstimmenden Tochtergesellschaft
 oder deren Organs stets unmittelbar nachzuweisen ist
oder nicht, kann überhaupt nicht ausschlaggebend sein. Solcher
2) Friedländer, Konzernrecht S. 302f. hebt zutreffend hervor,
daß auf Grund der neueren Entwicklung der Konzernformen die These,
zwischen AG. und Aktionär bestehe nie Identität, nicht mehr aufrechterhalten
 werden könne. „Als Anhalt für die Feststellung einer
Identität kann dienen, daß Identität gegeben ist, wenn eine so enge
organisatorische Verknüpfung zwischen Vertragsgegner und abstimmendem
 Aktionär vorliegt, daß ein einheitlicher Wille erkennbar
 ist.“ Dieser allerdings für einen anderen Anwendungsfall geprägte
Satz (Rechtsgeschäfte zwischen der AG. und einer anderen Gesellschaft,
die von dem abstimmenden Aktionär völlig beherrscht wird) muß ganz
besondere Geltung beanspruchen, wenn es sich um das Stimmrecht der
Tochtergesellschaft aus Aktien der Muttergesellschaft handelt. Diese
Konsequenz zieht Friedländer allerdings nicht; er bejaht das Stimmrecht
 der Tochtergesellschaft anstandslos. — Gleicher Ansicht wie im
Text — allerdings mit Ausführungen, die sich auf Treuhänderaktien
beziehen — auch Nußbaum JW. 1928, 627.

TS
        <pb n="86" />
        Nachweis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er
andererseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personalunion
 zwischen der Verwaltung der Muttergesellschaft und der
Verwaltung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend
vorhanden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit.
Es muß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft
von der Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht.
Auch hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär.
Man kann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen
einer sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weitergehendes
 Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden
Auftraggeber*).
Auch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grundsatzes
 zugunsten gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im
Einzelfall anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen
die innere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens
in der Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung
von Mutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt
nicht bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann
nur die äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochtergesellschaft
 mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin
der Muttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der
AG. hierauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein.
Vu. Einfluß der GoldbilVO. auf das Stimmrecht
 aus Verwaltungsaktien. Es wird von den Verfechtern
 des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hingewiesen,
 daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Verwaltungsaktionäre
 anerkannt habe*). Abgesehen davon, daß eine
Gelegenheitsverordnung und gar noch eine Durch{fVO. kaum
die Bedeutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben
kann, ist diese Auslegung der 88 30 ff. und insbesondere 32
IL. DurchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbil-VO.
 enthält sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellungnahme.
 zu der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung gebundenen
 Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An-30)
 Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Zig. vom 26. September 26,
wenn auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser
Aktien zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV ausgeführt,
 an sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der erforderlichen
 vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Kalisch
 betrachtet auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig,
was nur in besonderen Ausnahmefällen zutrifft.
31) So namentlich Friedländer, Konzernrecht S. 308. Kalisch
a.a.O. zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien
schon im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtigkeit
 durch die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei.

79
        <pb n="87" />
        zZ) —
sicht, daß damit die Nichtigkeit ihrer Entstehung. wenigstens
geheilt sei (siehe Anm. 31), ist nicht als richtig anzuerkennen.
 Mit besserem Recht läßt sich die Meinung vertreten,
daß die GoldbilVO. nur die Aktien unterstellt, deren Schaffung
oder Begebung einwandfrei war, und über ihre Gültigkeit durch
Vorschriften, die lediglich die Konsequenzen aus der allgemeinen
Umwertung der Aktien für Schutz- und Vorratsaktien ziehen,
nichts bestimmen wollte. Nach diesen Grundsätzen müßte man
zu dem Ergebnis kommen, daß in allen den zahlreichen Fällen,
in denen ‚eine Kapitalserhöhung nach erfolgter Ausgabe der Aktien
als unsittlich und endgültig erklärt wurde, nunmehr die ausgegebenen
 Aktien infolge der GoldbilVO. zur Wirksamkeit erstarkt
seien. Diese Folgerung hat das RG. nie in seinen diesbezüglichen
Entscheidungen gezogen.

S(
        <pb n="88" />
        3 DO.
Rückblick und Ausblick.
I. Die Ergebnisse und ihre Bewertung. Die Betrachtung
 der Verwaltungsaktien in ihren charakteristischen Merkmalen
 bei Entstehung und Ausübung dieser eigentümlichen
Aktionärrechte hat gezeigt, daß die bisher geschaffenen Verwaltungsaktien
 z.T. von vornherein nicht gültig begeben sind
und deshalb eigene Aktien der Gesellschaft im eigentlichen Sinne
des Wortes auch rechtlich nicht sind, daß aber auch die wirksam
übernommenen Verwaltungsaktien ihren Inhabern ein Stimmrecht
bei ‘Gesellschaftsbeschlüssen, die nicht die Angelegenheiten
außenstehender Dritter oder der im Einzelfall als solche anzusehenden
 Aktionäre betreffen, nicht gewähren. Es ist klar,
daß eine derartige Auffassung, die so radikal mit den bisher für
unerschütterlich gehaltenen Anschauungen bricht und die die
Verwaltungsaktien als völlig zwecklos und bedeutungslos erscheinen
 läßt, nachdem ihnen gerade die Funktion, um derentwillen
 sie großenteils geschaffen wurden, genommen ist, auf
heftigen Widerspruch stoßen wird. Da möchte ich doch nicht
unterlassen, diesen Ergebnissen, die im wesentlichen auf meiner
besonderen Ansicht über das Wesen der Körperschaft und ihrer
Lebensfunktion basiert sind, eine weitere Rechtfertigung hinzuzufügen,
 die meine Auffassung auch nach der wirtschaftlichen
Vernunft ;als haltbar erscheinen läßt.
Soweit die stimmrechtsgebundenen Aktien lediglich als Vorrats-
 oder Verwertungsaktien geschaffen werden, kann der Wegfall
 ihres Stimmrechts keine besonders einschneidende Wirkung
haben. Denn ihr Zweck geht ja, wenn die Absichten der Verwaltung
 und der hinter ihr stehenden Mehrheit ehrlich sind, in
letzter Linie nicht auf eine Machtverstärkung der Verwaltung
und der herrschenden Aktionärgruppe, sondern ist ein rein wirtschaftlicher.
 Solange diese Aktien noch nicht endgültig begeben
sind, noch zur Verfügung der Gesellschaft stehen, ist es durchaus
 sinngemäß, sie wie eigene Aktien bezüglich des Stimmrechts
zu behandeln. Die Vorratsaktien können zwar mit dem autorisierten,
 noch nicht begebenen Kapital des englisch-amerikanischen
Rechts ‚(authorized but non issued stock) und den Aktien des
treasury stock nicht auf eine Stufe gestellt werden, weil sie im
Gegensatz zu diesen bereits begeben und, wenigstens teilweise,
ihr Wert zur Gesellschaftskasse entrichtet ist!'). Aber abgesehen
1) Vgl. die zutreffenden Ausführungen von Schmulewitz Seite
169 ff. über diese Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts, )
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien =

“N
D
        <pb n="89" />
        Q9

davon, daß häufig das von den Übernehmern darauf eingezahlte
Kapital bei näherer Betrachtung infolge der oben 8 4 geschilderten
Abmachungen sich auf einen geringen Betrag oder gar auf Null
reduzieren wird, rechtfertigt diese Teilzahlung — denn der volle
Wert fließt der Gesellschaft ja erst bei der Nachemission zu —
es doch keineswegs, den Vorratsaktien zugunsten der jeweiligen
Platzhalter d.h. in Wirklichkeit zugunsten der Gesellschaft selbst
das Stimmrecht zu gewähren. Gegen die Belassung der mitgliedschaftlichen
 Vermögensrechte, insbesondere gegen die Ausschüttung
 einer Dividende auf das von Treuhänder oder Tochtergesellschaft
 hingegebene Kapital ist von der hier vertretenen
Ansicht aus nichts einzuwenden. Was aber das Stimmrecht anlangt,
 so ist die Ähnlichkeit der Vorratsaktie mit den Anteilen an
dem noch nicht begebenen autorisierten Kapital und dem treasury
 stock eine außerordentlich große. Wie bei diesen ein Stimmrecht
 nicht bestehen kann, weil die Aktien im Rechtssinn noch
nicht vorhanden sind, so fehlt das Stimmrecht bei den Vorratsaktien,
 weil. es der Gesellschaft auch weiter verblieben ist. Das
Interesse der Gesellschaft — und das ist doch in letzter
Linie das Entscheidende — nötigt durchaus nicht zu einer Anerkennung
 des Stimmrechts der Vorratsaktien und das Interesse
des Aktieninhabers ebensowenig, weil dieser ja nur Strohmann
für die Verwaltung ist und von seinem Stimmrecht zu eigenen
Zwecken nicht Gebrauch machen kann. Der Verwaltung jedoch
einen Einfluß innerhalb der AG. einzuräumen, der weit über die
ihr gesetzlich zugewiesene Rechtsstellung hinausgeht, die Verwaltung
 zum Herrn der Generalversammlung zu machen oder
indirekt den Einfluß der hinter ihr stehenden Aktionärgruppe
ohne weitere Kapitalbeteiligung zu verstärken, dazu besteht nicht
der geringste Anlaß.
Nicht so einfach liegen die Dinge hinsichtlich der lediglich
zu Herrschaftszwecken geschaffenen Aktien. Die Rechtfertigung
ihres Stimmrechts ist nicht notwendigerweise abhängig von der
grundsätzlichen Einstellung zu den darin liegenden Tendenzen
nach Machtverstärkung für die Verwaltung und die sog. Unternehmensaktionäre?).
 Man kann die Berechtigung des Bedürfnisses
 dieser Gruppen nach Verstärkung und Festigung ihrer
?) Der Ausdruck ist kennzeichnender als „Großaktionär‘“ (so z.B.
Friedländer, Konzernrecht S. 310; Solmssen, Probleme des
Aktienrechts S. 54 u.a.), weil er das unmittelbare Interesse der Aktionäre
 an dem Unternehmen selbst im Gegensatz zu den daran nur
mittelbar interessierten Spekulations- und Anlageaktionären zum Ausdruck
bringt. So zutreffend Schmulewitz S. 2if. — Über die Stellungnahme
 zu der Berechtigung einer Machterweiterung vgl. die gute Übersicht
 bei Schmulewitz S. 180ff. Die dort angegebenen Schriftsteller
 erörtern durchweg eingehender die wirtschaftlichen Notwendigkeiten
 bei Begründung ihrer Reformvorschläge.
        <pb n="90" />
        Macht, auch im Interesse der Gesellschaft selbst, ruhig zugeben
und wird dadurch doch nicht zu der Folgerung gedrängt, daß
dieses Bedürfnis gerade durch Bindung des Stimmrechts anderer
Aktien zugunsten der Verwaltung befriedigt werden müßte. Es
kann doch kaum gebilligt werden, daß diese Machterweiterung
sich ausschließlich auf Kosten der Gesellschaft
selbst d.h. in Wirklichkeit der nicht zur herrschenden oder die
Herrschaftsmacht 'anstrebenden Gruppe gehörigen Aktionäre vollzieht,
 ohne jeden Kapitaleinsatz von seiten der Begünstigten,
 mag auch im übrigen der Grundsatz der Adäquität
von Kapitalbeteiligung und Mitbestimmungsrecht schon längst
auch rechtlich verlassen oder, wie namentlich im Ausland®), niemals
 voll zum Durchbruch gelangt sein. Denn die Verwaltung
oder die herrschende Gruppe sichert sich die Beherrschung der
ausgegebenen Aktien lediglich dadurch, daß sie den Übernehmern
Vorteile gewährt, die einen Anreiz dazu bilden, sich der Stimmrechtskontrolle
 zu unterwerfen, oder durch Entnahme von Mitteln
aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft. Nur wenn die Unterniehmensaktionäre
 auch an der Tochtergesellschaft maßgebend
beteiligt sind, hat indirekt die Übernahme der Aktien durch die
Tochtergesellschaft auch ein Kapitalopfer d.h. nur eine Kapitalverschiebung
 bei den Unternehmensaktionären zur Folge; dieses
kann ihnen aber, da die Tochtergesellschaft ihr rechtlich selbständiges
 Vermögen hat und der Unternehmensaktionär neue
Mittel aus eigenem Vermögen der Gesellschaft nicht zuführt,
kaum gutgebracht werden und zu einer anderen Beurteilung
nötigen. Es muß nun nochmals zur Klarstellung darauf hingewiesen
 werden — eine Feststellung, die sich bei nicht völlig
oberflächlicher Lektüre meiner Ausführungen für jeden von selbst
versteht, aber bei der sehr verschiedenartigen Verwendung der
Bezeichnung „Verwaltungsaktien‘“ nicht ganz überflüssig erscheint
 —, daß die von mir vertretene Gleichstellung von Verwaltungs-
 und eigenen Aktien hinsichtlich des Stimmrechts sich
nur auf die Aktien bezieht, deren Stimmrecht de facto in der
Hand der Verwaltung liegt. Fehlen vertragliche Bindungen
zugunsten der Verwaltung oder werden die Aktien an eine Gesellschaft
 begeben, die nicht von der Mutter gesellschaft beherrscht
 wird, an der aber die von der emittierenden AG. begünstigte
 Aktionärgruppe gleichfalls bestimmenden Einfluß ausübt,
 so ist nicht der geringste Grund vorhanden, den Übernehmern
der Aktien das Stimmrecht zu versagen. Identität zwischen der
Gesellschaft und dem Inhaber des Stimmrechts fehlt dann in
jeder Beziehung. So betrachtet wirkt die hier vertretene Auffassung
 keineswegs so revolutionierend, wie es auf den ersten
3) Vgl. die Übersicht bei Schmulewitz S. 1524f.

83
67
        <pb n="91" />
        — 184 n—
Blick den Anschein hat. Sie beseitigt den unleugbar sehr bedenklichen
 Mißstand, daß ein Organ der Gesellschaft, das nach der
rechtlichen Struktur der AG. von der Generalversammlung der
Aktionäre abhängig sein soll oder zum mindesten, wenn man der
Lehre Veit-Simons‘) von der Gewaltenteilung zwischen den
Organen der AG. folgt, der Generalversammlung nicht übergeordnet
 ist, die Generalversammlung völlig beherrscht und unabsetzbar
 wird. Es wird aber der herrschenden Gruppe damit
keineswegs die Möglichkeit versperrt, sich die Herrschaftsmacht auf
anderen nicht so unerträglich wirkenden und mit der Verfassung
der AG. besser zu vereinbarenden Wegen oder auch Umwegen
zu verschaffen. Es hat das den Vorteil, daß Vorstand und Aufsichtsrat,
 die nach gesetzlicher Ordnung die Interessen der Gesellschaft,
 nicht einzelner Großaktionäre ausschließlich zu berücksichtigen
 haben, nicht in gefährliche Interessenkonflikte gebracht
werden und daß die Unternehmensaktionäre genötigt werden, aus
ihrer Anonymität herauszutreten und selbst und auf eigene
Verantwortung die Maßregeln zu treffen, die sie in ihrem Interesse
 für erforderlich halten. Versuchen sie stattdessen, die Verwaltung
 zu eigensüchtigen Zwecken vorzuschieben, so ist es
durchaus am Platze, daß sie auch die Nachteile treffen, die dann
auftreten müssen, wenn ein Organ der Gesellschaft die Macht
über das Stimmrecht von Aktionären ausübt.
Man wende auch nicht ein, daß eine derartige Stellungnahme
gegenüber den verwaltungsgebundenen Aktien notwendig die
eigentlichen Drahtzieher dazu verleite, die Gesellschaft noch
stärker fremden evil. gesellschaftsfeindlichen Interessen dienstbar
zu machen als dies schon bei Benutzung der reinen Verwaltungsaktien
 der Fall sei, daß die Verwaltungsaktien dieser Art noch
verhältnismäßig harmloser seien als eine Beherrschung von
Aktienstimmrechten unter Ausschaltung des Einflusses der Verwaltung.
 Gegen solche Herrschaftsaktien mögen andere Abwehr-‘mittel
 dienen, die hier nicht zu erörtern sind. Herrschaftsaktien
dieser Art werden um so angreifbarer werden, je mehr der Unternehmensaktionär
 gezwungen ist, seine eigenen finanziellen Mittel
anzuspannen, um neue Aktien in seine Hand zu bringen. Wenn
er aus diesem Grunde versucht, das Geschäft auf dem Rücken
der Gesellschaft abzuwickeln, sich möglichst günstige Übernahmebedingungen
 zum Nachteil.der Gesellschaft zu sichern, so wird
wenigstens gerade das Moment ausscheiden, das dazu nötigt,
den Verwaltungsaktien eine verhältnismäßig günstige Beurteilung
angedeihen zu lassen: Die Bindung des Stimmrechts zugunsten
der Gesellschaft selbst.
4) Veit-Simon in Zeitschr. f.d. ges. HR. Bd. 49 S. 17 und
DJZ. 1904, S.. 781.
        <pb n="92" />
        ES
IH. Verwaltungsaktien und Konzernbildung. Es
wird von mancher Seite’) hervorgehoben, daß Herrschafts- und
Vorratsaktien als Mittel zur Konzernbildung und Konzernbindung
unentbehrlich seien. Das ist gewiß nicht zu verkennen. Gegen
die Versagung des Stimmrechts aus den von der Gesellschaft
beherrschten Aktien beweist der Einwand nichts. Dadurch ist
eine Gesellschaft oder ein Konzern keineswegs gehindert, den
notwendigen Einfluß auf die unterstellten Unternehmungen auszuüben.
 Das ist ohne weiteres einleuchtend, wenn die Aktien
zunächst nur als Vorratsaktien für die Angliederung bereitgehalten
werden sollen; die Beherrschung des Stimmrechts dieser Aktien
ist dann nur Mittel zum Zweck, d. h. sie soll verhindern, daß
die Aktien in Hände entgleiten, für die sie nicht vorgesehen
sind. Die Beurteilung ist jedoch auch keine andere bei reinen
Herrschaftsaktien. Wenn die emittierende Gesellschaft sich selbst
unter fremde Kontrolle begeben will, durch Abgabe eines entsprechenden
 Aktienpostens an die beherrschende Gesellschaft,
so können diese Aktien natürlich nicht als -Verwaltungsaktien
bezeichnet werden, da jede vertragliche oder gesellschaftsrechtliche
Beherrschung ihrer eigenen Aktien durch die emittierende Gesellschaft
 fehlt. Werden sie treuhänderisch gebunden, so können
kaum Konzernzwecke hinter dieser Maßnahme stehen, die lediglich
 der Verwaltung zugute kommt. Werden die Aktien aber bei
einer Gesellschaft untergebracht, die sowohl von der emittierenden
 Gesellschaft beherrscht wird. wie ihrerseits die Muttergesellschaft
 durch die in ihrem Besitz befindlichen Aktien derselben
 zu beherrschen vermag, so ist bei so weitgehender Verflechtung
 der Gesellschaften tatsächlich ein Einheitsunternehmen
vorhanden, bei dem es nicht mehr gerechtfertigt ist, den wechselseitigen
 Stimmrechten der Gesellschaften besondere Wirksamkeit
zuzugestehen. Daß der wechselseitige Einfluß aufeinander der
beiden nur noch der Rechtsform nach getrennt weiterbestehenden
Gesellschaften durch die Aberkennung des Stimmrechts lahmgelegt
 wird, bedeutet keine Schädigung der Interessen des Konzerns,
 falls überhaupt ein Konzern als vorliegend zu erachten ist.
Die in beiden Gesellschaften dann ausschließlich bestimmende
Mehrheit wird infolge der starken finanziellen Beteiligung der
jeweils abstimmenden Gesellschaft an der anderen die Interessen
 der Schwester- bzw. Tochtergesellschaft von sich aus zu
wahren wissen. Außerdem pflegt eine wechselseitige Beteiligung
 dieser Art zwischen zwei Gesellschaften regelmäßig nur
eine Verstärkung vorhandener vertraglicher Verbindung zu einer
Interessengemeinschaft zu bilden oder es werden die wechsel-5)
 Haußmann, Tochtergesellschaft S. 61ff.; Friedländer,
Konzernrecht S. 289ff.: Schmulewitz S. 177 u.a.

‚EB
(7
        <pb n="93" />
        =
seitigen Beteiligungen durch eine besondere Holdinggesellschaft
verwaltet. Dann erweist sich bereits diese Art der Bindung auch
ohne gegenseitiges Stimmrecht zur Durchführung des Konzerngedankens
 als stark genug.
Il. Reform des Aktienrechts. Folgt man der hier
de lege lata vertretenen Grundauffassung einer Gleichstellung
von eigenen und beherrschten Aktien hinsichtlich des Stimmrechts,
 so bedarf es einer Reform der aktienrechtlichen Bestimmungen
 über Verwaltungsaktien nicht. Die Vorratsaktien werden
dadurch in ihrer Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt. Die Herrschaftsaktie
 wird, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mehr
erreicht werden kann, in der bisherigen Form von der Bildfläche
verschwinden. Sie wird in anderem, aber wesentlich reinerem
Gewande wieder auftauchen, als direkte, nicht auf dem Umweg
über die Verwaltung erzielte Machtverstärkung der nach der
Herrschaft trachtenden Aktionäre. In dieser Form ist ja die
Herrschaftsaktie schon heute ebenso verbreitet wie in Gestalt
der zugunsten der Verwaltung gebundenen Aktie, und sie wird
durch das hier gewonnene Ergebnis nur soweit in Mitleidenschaft
gezogen, als ihre Begebung gegen die $$ 213, 221,182, 184,
952 Abs. 3 HGB. verstößt. Ob diese Art der Herrschaftsaktie
ohne solche Mängel vom wirtschaftlichen und moralischen Standpunkt
 aus geduldet werden sollte, ist eine Frage, die im Rahmen
dieser Untersuchungen nicht beantwortet werden kann und soll,
Jedenfalls bedeutet es einen ganz erheblichen Fortschritt auf dem
Weg zu einer Gesundung des Aktienwesens, wenn die herrschaftslüsternen
 - Aktionäre gezwungen werden, persönlich hervorzutreten
 und für ihre Bedürfnisse selbst zu sorgen. Wenn
etwa die weitere Entwicklung dazu führen würde, von der namentlich
 in Amerika gebräuchlichen Einrichtung des voting trust‘)
stärkeren Gebrauch zu machen, so kann darin, abgesehen von
gewissen bedenklichen Mißbräuchen, denen nach Möglichkeit ein
Riegel vorzuschieben wäre, nichts gerade Schädliches erblickt
werden. Es ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß
Aktionäre, namentlich Kleinaktionäre das Stimmrecht ihrer Aktien,
mit dem sie selbst nichts anzufangen wissen, auf einen anderen
Aktionär zu treuen Händen und zur Ausübung nach freiem Ermessen
 übertragen, wenn sie ihm das erforderliche Vertrauen
entgegenbringen. Damit werden klare Rechtsverhältnisse erzielt.
Der freiwillige Stimmrechtsverzicht ist sicher weniger bedenklich
als die bisher beliebte Methode, die Minderheit durch Mißbrauch
der Verwaltung unschädlich zu machen und zwangsweise zu ent-6)
 Vgl. Schmulewitz S.- 164 und die dortigen Zitate,
dazu Kalisch in der Vereinigung f. Akt. Recht, 4 1926, 2058, der
gleichfalls die Übertragung dieser Einrichtung auf deutsche Verhältnisse
 für erwägenswert hält.

SA
        <pb n="94" />
        rechten. Der Aktionär ohne Stimmrecht weiß dann wenigstens,
wem das von ihm aufgegebene Recht zugute kommt, ist in der
Lage, sich den Mann seines Vertrauens selbst zu wählen und seine
Bedingungen hierfür zu stellen. Derartige Vereinbarungen unter
Aktionären sind auch nach deutschem Recht zulässig’), wenngleich
die Ausstellung von voting trust certificates mit wertpapiermäßigem
Charakter nach deutschem Recht nicht in Frage kommt. Einem
ähnlichen Gedanken entspringen die vielfach üblichen Konsortialverträge
 zwischen Gesellschaftern, die die Verwendung der
Stimmrechte der Beteiligten in bestimmter Weise binden.
Die vielumstrittene Mehrstimmrechtsaktie will ich hier nicht
erörtern. Es ist das ein Problem besonderer Art, dessen Bedeutung
 nicht dadurch geringer wird, daß man den zugunsten
der Verwaltung gebundenen Mehrstimmrechtsaktien das
Stimmrecht entzieht. Soweit das Mehrstimmrecht durch die Verwaltung
 beherrscht wird, ist grundsätzlich kein Anlaß gegeben,
ihr Stimmrecht anders zu behandeln wie das der übrigen Verwaltungsaktien
 mit einfachem Stimmrecht. Immerhin erschiene es
noch erträglicher, die Verwaltung innerhalb einer Gruppe von
Vorzugsaktionären beteiligt zu sehen, falls über die gesetzlich
 vorgeschriebenen. Fälle hinaus ($S$ 275, 278, 288 HGB.)
satzungsmäßig stets nach Gattungen abzustimmen ist. Denn der
Einfluß der Verwaltung vermag sich dann nur hemmend bemerkbar
 zu machen. Deswegen aber allein eine Ausnahme von der
Regel zu machen, ist nicht angebracht, zumal die Einwirkung
eines Organs auf das andere bedenklich genug bleibt.
Ebenso sehe ich von einer Betrachtung ab, ob und inwieweit
sich andere Möglichkeiten der Beherrschung einer Gesellschaft
durch die Verwaltung nach geltendem Recht neben der Verwaltungsaktie
 bieten, inwieweit etwa nach Wegfall des Stimmrechts
 aus den Verwaltungsaktien die Durchsetzung solcher ja
nicht unbedingt verwerflicher Bestrebungen auf anderem Weg
erleichtert werden könnte, insbesondere durch Übertragung aus-Jändischer
 Rechtseinrichtungen®) auf das deutsche Aktienrecht,
7) Vgl. den von dem RG. Bd. 111 S. 405 entschiedenen Fall.
8) Bezüglich des ausländischen Rechts, das ich ursprünglich in
der Darstellung zum Vergleich heranzuziehen beabsichtigte, kann ich mich,
nachdem inzwischen Friedländer (Konzernrecht) und Schmulewitz
 S. 152ff. hierüber eingehende Betrachtungen gebracht haben,
darauf beschränken, auf deren meist zutreffende Erörterungen, Z. T.
auch auf Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien, insbesondere Anm. 85,
116) zu verweisen. — Damit möchte ich freilich nicht vorbehaltlos allen
Ausführungen von Schmulewitz, so gründlich sie auch großenteils
sind, zustimmen. Es zeigt sich in manchen Betrachtungen des Verfassers
über das ausländische Recht eine gewisse Neigung, die Dinge in allzu
einseitiger Heu, im Sinne seiner den Herrschaftsaktien günstigen
und nn Reform des Aktienrechts widerstrebenden Grundauffassung
zu sehen.

7
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        TER
Es ist wohl nicht unzutreffend, wenn das starke Aufkommen der
Verwaltungsaktien in neuerer Zeit als Mittel zur Beherrschung
der Gesellschaft sich gerade daraus mit erklärt, daß das deutsche
Aktienrecht in höherem Maße als früher, namentlich vor der
Aktiennovelle von 1884, und als das ausländische Recht die Stellung
 der Verwaltung durch zwingende Vorschriften einengt, und
wenn man die Beliebtheit der Ausgabe ‘von Vorratsaktien, abgesehen
 von den besonderen Verhältnissen der Inflationszeit,
mit den gesetzlichen Erschwerungen der Kapitalserhöhung und
der dadurch verminderten Möglichkeit zu ihrer vollen wirtschaftlichen
 Ausnutzung in Zusammenhang bringt®).
9) Vgl. hierzu die Entwicklungsgeschichte der Verwaltungsaktien
bei Schmulewitz S, 20ff. und S. 46ff. sowie seine Ausführungen
über ausländisches Recht S. 152ff. — Wenn Schmulewitz allerdings
 S. 46/47 nachzuweisen sucht, daß schon in der Vorkriegszeit Vorrechtsaktien
 keine ungewöhnliche Erscheinung waren, so stimmt das
mit den zutreffenden Beobachtungen von Horrwitz a.a.O., eines
der besten Kenner unseres Aktienwesens, ganz und gar nicht überein.
Die als herrschend zu bezeichnende Ansicht, daß die Vorratsaktie ein
Produkt der Inflationszeit ist, kann durch den Hinweis auf einige belanglose
 und mißverstandene Äußerungen der früheren Literatur nicht
erschüttert werden. Hinzuweisen ist bezüglich der Reformfragen namentlich
 auch auf die interessanten Darlegungen von Geiler, Die wirtschaftlichen
 Strukturwandlungen und die Reform des Aktienrechts (Gesellsch.
 rechtl. Abhandlg. Heit 6) und Nußbaum;, Aktionär und Verwaltung
 (Heft 8 Ges. rechtl. Abhandlg.). Leider muß-ich mich mit diesem
Hinweis begnügen, da die Arbeiten Geilers und Nußbaums erst
nach Abschluß dieser Abhandlung erschienen.
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        veis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er
’rseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personalzwischen
 der Verwaltung der Muttergesellschaft und der
tung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend
| ıden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit.
© ıß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft
er Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht.
. hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär.
ann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen
5 sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weiterles
 Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden
ggeber*).
uch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grundzugunsten
 gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im
[all anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen
nere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens
Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung
iutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt
bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann
je äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochterchaft
 mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin
luttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der
ijerauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein.
N. Einfluß - der GoldbilVO. auf das Stimmtaus
 Verwaltungsaktien. Es wird von den Verin
 des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hingeı,
 daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Vergsaktionäre
 anerkannt habe‘). Abgesehen davon, daß eine
anheitsverordnung und gar noch eine Durch{iVO. kaum
‘deutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben
ist diese Auslegung der $$ 30 if. und insbesondere 32
rchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbilnthält
 sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellung-‘zu
 der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung‘ genen
 Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An-)
 Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Ztg. vom 26. September 26,
auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser
zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV aus-‚an
 sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der erichen
 vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Kabetrachtet
 auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig,
ır in besonderen Ausnahmefällen zutrifft.
, So namentlich Friedländer, Konzernrecht S.308. Kalisch
zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien
im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtigırch
 die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei.

79
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