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dürften!), so erscheint in den Angaben der amtlichen
Statistik der Anteil der Einzelinhaber viel zu niedrig,
der Anteil der anderen Unternehmungen entsprechend
zu hoch. Um das zu vermeiden, habe ich in meiner Tabelle I die
sämtlichen Allein{haupt]betriebe ?) den Einzelinhabern zugerechnet. Der
hierdurch entstehende Fehler, daß der Anteil der Einzelinhaber zuungunsten
 anderer Rechtsformen, insbesondere der Genossenschaften 3),
etwas zu hoch erscheint, dürfte so minimal sein, daß er leicht in den
Kauf genommen werden kann. Auf alle Fälle ist dieser Fehler gegenüber
 der Methode des Statistischen Amts das weitaus geringere Uebel‘).
Will man die relative Bedeutung jeder Unternehmungsform feststellen,
 so muß man die für sie geltenden Zahlen in Beziehung setzen
antweder zu den Zahlen der sämtlichen gewerblichen Betriebe 5)
oder aber zu den Zahlen nur der sämtlichen privaten gewerblichen
 Betriebe, also zu den Zahlen, die man gewinnt, wenn man von
den sämtlichen gewerblichen Betrieben die öffentlichen Betriebe abzieht.
Das Statistische Amt wählt den ersteren Weg. Mir scheint die zweite
Relation das größere Interesse zu bieten, denn Einzelinhaberschaft, offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung usw., das sind doch alles Unternehmungsformen
 des privaten Erwerbslebens. Nur innerhalb dieses Rahmens
können sie sich entfalten, nur hier ihre Expansionskraft beweisen 9).
Indessen habe ich in Tabelle I den Zahlen für die einzelnen Unternehmungsformen
 sowohl die Zahlen der sämtlichen gewerblichen Betriebe
 als auch die Zahlen nur der privaten gewerblichen Betriebe
vorangestellt. Bei den Zahlen für die sämtlichen Betriebe durfte ich
mich natürlich nicht — wie das Kaiserliche Statistische Amt das in
Tabelle 12 tut — auf die Gehilfenbetriebe beschränken, vielmehr mußten,
da die Alleinbetriebe von mir bei den einzelnen Unternehmungsformen
berücksichtigt sind, diese Alleinbetriebe auch in die Gesamtzahl ein-1)

 Auch das Statistische Amt bemerkt in der Ueberschrift zu Tabelle 12: „Die
weitaus überwiegende Zahl dieser nicht aufgenommenen Zwergunternehmungen sind
Einzelbetriebe.“ Immerhin ist anzunehmen, daß — ebenso wie bei der Zählung von
1895 (vgl. Bd. 119, S. 175) — auch nicht ganz wenige genossenschaftliche Betriebe
unter den Alleinbetrieben stecken. Vermutlich befinden sich auch einige Betriebe von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter den Alleinbetrieben.
2) Die Zahlen hierfür sind der Tabelle 11 (Bd. 214. Heft 2) entnommen.
3) Vgl. Anm. 1.
4) Die gleiche Ansicht vertritt auch G. von Mayr bei Besprechung der Betriebsstatistik
 von 1895 im Allgemeinen Statistischen Archiv, Bd. 6, S. 353.
5) Soweit sie von der gewerblichen Betriebszählung erfaßt sind! Eisenbahn-, Post-,
Telegraphen- und Fernsprechwesen sind von der Zählung ausgeschlossen worden; dagegen
 sind miterhoben: die Werkstättenbetriebe der genannten Verkehrsanstalten, die
Straßenbahnen, private Posthaltereien.
6) Diese Angabe bedarf indes einer kleinen Einschränkung, insbesondere bezüglich
der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Es ist in letzter
Zeit mehrfach vorgekommen, daß mehrere öffentliche Körperschaften sich, z. B. zwecks
gemeinschaftlicher Erbauung einer Talsperre, einer Ueberlandzentrale u. dgl., in der Form
der Aktiengesellschaft und besonders der G. m. b. H. zusammengeschlossen haben. Hier
steckt hinter der Maske des privaten Betriebes also de facto ein öffentlicher Betrieb.
In anderen Fällen sind öffentliche Körperschaften an Aktiengesellschaften und G. m. b. H.
beteiligt, so daß ein gemischt privater und öffentlicher Betrieb vorliegt.