Compania Sansinena de Carnes Congeladas, The River Plate Fresh Meat Company, Las Palmas Produce Company, La Blanca, La Plata Cold Storage Company, Smithfield and Argentine Meat Company, Frigorifico Argentino, Frigorifico Uruguayo, Rio Seco, San Gregorio, Frigorifico Patagonia, und Armour & Co. in Zarate. Das Schlachtvieh für diese Gefrieranstalten wird den großen Durham- oder Shorthorn-, Hereford- und Polled Angus-Rinderherden und besseren Kreuzungen einerseits und andererseits den großen Beständen von Rasseschafen, wie Rambouillets, Negrettis, Lincolns, Southdowns, Shropshires und deren Kreuzungsprodukten entnommen. Es gab 1908 schon 7385000 Durhams und 553555 Herefords, ferner 18307216 Lincolns, 8961267 Rambouillets, 388938 Negrettis, 318209 Southdowns, 304950 Shropshires usw. Es gibt nun noch etwa 13 Millionen ungekreuztes Rindvieh und ca. 33 Millionen ordinäre Schafe, die bei der Gefrierfleischindustrie noch so gut wie keine Verwendung finden. Alle Gefrieranstalten haben sich den Bestimmungen der Gesundheitspolizei-Verordnung und der sanitären Inspektion zu unterwerfen. Die folgende Schilderung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht der argentinischen Fleischgefrieranstalten ist ein Auszug der auf Grund des Veterinär-Polizeigesetzes Nr. 3359 vom 10. Oktober 1900 erlassenen Verordnungen. Jeder für eine Gefrieranstalt bestimmte Viehtransport unterliegt der Besichtigung; sein Eintreffen in der Anstalt muß vorher dem Veterinärbeamten vom Dienst angezeigt werden. Er soll möglichst im Laufe des Tages vor Anbruch der Nacht einzutreffen trachten und muß, bevor er auf die Weiden geführt wird, zunächst isoliert und in einem geeigneten Orte untergebracht werden. Tiere, welche lange Märsche oder Eisenbahnfahrten zurückgelegt haben, müssen vor ihrer Schlachtung so lange der Ruhe auf der Weide überlassen werden, als es der Veterinärbeamte für notwendig erachtet. Die Veterinärbeamten haben auch darüber zu wachen, daß die Schlachttiere in den Gehegen und Ställen keiner schlechten Behandlung ausgesetzt sind, und es ihnen auch nicht an Wasser und dem nötigen Futter gebricht, wodurch das Fleisch entwertet werden könnte. Die von den Viehmärkten stammenden Tiere müssen mit einem Gesundheitsattest seitens der Marktinspektion versehen sein, und die unmittelbar ohne Durchgang durch die Märkte von den Landgütern anlangenden Tiere, die infolgedessen kein Zeugnis der Veterinärpolizei aufweisen können, müssen auf das strengste untersucht werden. Die Ursprungszeugnisse werden, wenn der Transport auf dem Schienen- oder Wasserwege eintrifft, beim Ausladen, wenn er auf den Landwegen angetrieben wird, beim Eintritt in den Viehhof der Anstalt revidiert. Mit Zecken behaftete Tiere dürfen in keinem Falle zugelassen werden, außer wenn die Anstalt selbst in der Zeckenzone gelegen ist. Bei Feststellung ansteckender exotischer oder ansteckender heimischer Krankheiten mit Seuchencharakter hat der Tierarzt den Transport zu isolieren und sofort telegraphische Anzeige an die Behörde zu erstatten. Im Falle der Feststellung von Maul- und Klauenseuche ist zur sofortigen Tötung sämtlicher zum Transport bestimmter Tiere zu schreiten, ebenso wie aller anderen Tiere, welche mit ihnen in Berührung gekommen sind. Das Gehege der Weide oder das Depot ist zu schließen, und es wird vor Ablauf von mindestens 14 Tagen und vor erfolgter Desinfektion der Höfe, Depots, Ställe usw. kein anderes Tier in die Anstalt zugelassen. Nach erfolgter Untersuchung des lebenden 46