jeres und der Verabreichung eines Voll- oder Regenbades kann zu Schlachtung in der Schlachthalle geschritten werden. Im Augenblic er Entfernung der Eingeweide wird die wirkliche makro- und mikro- kopische Untersuchung des Fleisches vorgenommen. Alles, was für di öffentliche Gesundheit für schädlich erachtet wird, unterliegt der Bean- standung. Es werden vollständige Beanstandungen vorgenommen be uberkulose, Milzbrand, Maul- und Klauenseuche, wenn das Fleisc ijeberhaft ist, wegen ausgebreiteter oder tiefgehender Quetschung, wegen natürlichen Todes infolge einer Krankheit, wegen zufälligen Todes, wen nicht unmittelbar die Öffnung und Ausweidung folgt, wegen Gelbsucht, wen MS Gewebe eine tiefgelbe Farbe zeigen, wegen bösartiger Geschwülste egen fieberhaften Fleisches, ebenso bei Knochenbrüchen, wenn das Tier nicht sofort geschlachtet worden ist, wegen hochgradiger Abmagerung un Auszehrung, wegen allgemeiner Strahlenpilzkrankheit, wegen vorgeschrittene risteza, wegen Erschöpfungsfieber, wegen Wassersucht, wegen Finnen und egen Ruhr. Teilweise Beanstandungen sind auf einzelne Teile oder Organe eschränkt, und es bestehen auch hierüber genaue und scharfe Vorschriften Alles in einer Gefrieranstalt beanstandete Fleisch geht in getrennte Räume, anz abseits vom gesunden Fleisch, und verbleibt dort unter der Aufsicht ines Hilfsveterinärs bis zu seiner Überführung in die Schmelzkessel, wo s in Talg zu ausschließlich industrieller Verwendung verwandelt wird. Sind die für gesund befundenen Tierkörper gut gereinigt, so werde sie bei ihrer Ankunft in der Trockenhalle zum zweiten Male durch eine ilfsveterinär beschaut, der dauernd anwesend sein muß, um die noch- malige gründliche Untersuchung in der Trockenhalle selbst vorzunehmen evor das Fleisch mit dem amtlichen Stempel der Freigabe versehen werde darf, der bei Rindern auf jedem Vorder- und Hinterviertel anzubringen ist... Das unmittelbar mit der Bearbeitung des Fleisches beauftragte Per- sonal muß frei von ansteckenden Krankheiten sein, was alle sechs Monate durch ärztliche Zeugnisse von neuem zu bestätigen ist. Das Personal uß ferner hygienische Kleidung besitzen und darf in der Schlachthall und in den Abteilungen, wo die Produkte hergestellt werden, nicht rauchen und auch nur in die in allen Abteilungen aufzustellenden hygienische Spucknäpfe spucken. | In bezug auf die Einrichtungen der Gefrierfleischanstalten bestehen . a. folgende Vorschriften: Die Hauptabteilungen der Gefrierfleischanstalten ie die Schlachthallen, Schlachtsäle, Räume zum Aufspannen des Fleisches ur Herrichtung der Eingeweide, Entleerung der Därme, Talgschmelzen insalzen der Häute usw. müssen voneinander räumlich getrennt sein, ie Schlachthalle muß einen gedeckten Raum aus geeignetem Material umfassen, der die Bedingungen guter Lüftung und ausreichenden Licht rfüllt und einen aus undurchlässigem Material hergestellten Fußboden esitzt, der völlig glatt mit einer genügenden Neigung sich unmittelbar mit der Mauer verbindet. Die mit der Gefrieranstalt verzweigte Kana- isationsanlage muß Gitterroste an allen Röhrenöffnungen haben, ferner muß fließendes Wasser im UÜberfluß vorhanden sein. Das zum Waschen des Fleisches benutzte Wasser muß filtriert oder artesischen Brunnen ntnommen werden. Die in den Gefrieranstalten benutzten Tische haben ndurchlässig zu sein. Es werden ferner verlangt Schiebekarren und ehälter zur Aufnahme der gesunden Eingeweide und ebensolche für die 4.7