Forderung, die dem deutschen Urteil zugrunde liegt, muß auch nach argentinischem Gesetz zu Recht bestehen. Der vollstreckbare deutsche Titel muß in formeller Hinsicht den deutschen Vorschriften entsprechen und vom zuständigen argentinischen Konsulat legalisiert sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Vollstreckbarkeitserklärung bei dem für den Wohnort des Schuldners zuständigen argentinischen Gericht erster Instanz beantragt werden. Das Gericht hört den Schuldner und den Staatsanwalt und spricht danach die Vollstreckbarkeitserklärung aus oder lehnt sie ab-In beiden Fällen ist die Berufung zulässig. Wenn die angedeuteten Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung nicht vorliegen, muß hier von neuem geklagt werden. Dafür müssen alle die Unterlagen beigebracht werden, die den Klageanspruch begründen und beweisen (Schuldtitel, Abschriften eidlicher Zeugenaussagen usw.). Sowohl“für‘ das Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung wie für die neue Klage ist auch‘ eine Vollmacht erforderlich. Alle Schriftstücke müssen gehörig beglaubigt und an letzter Stelle vom zuständigen argentinischen Konsulat Jegalisiert sein sowie ins Spanische übersetzt werden. Die Übersetzung kann hier erfolgen; meistens ist sie aber in Deutschland billiger.” Für beide Verfahren kann ein in Deutschland wohnender Gläubiger die Vermittlung eines hiesigen Advokaten nicht vermeiden. Pfändbar sind hier 25%; des Gehaltes. Das Prioritätsrecht an Handels- und Fabrikmarken richtet sich Zeichennach argentinischem Recht ausschließlich. nach dem Zeitpunkt, an welchem Schutz. das Gesuch zur Eintragung der betreffenden‘ Marke bei der Behörde. eingereicht wird. Jedermann, der die Gebühren ‘ bezahlt, kann. auf seinen Namen die Schutzmarke irgendeiner anderen Firma eintragen lassen, Sofern: sie in Argentinien noch nicht registriert ist. Wenn später der ursprüngliche Eigentümer der Marke in der Republik geschäftliche Beziehungen anknüpfen will, steht er vor der Tatsache, daß ihm der Gebrauch seiner eigenen Schutzmarke unmöglich ist, es sei denn, daß er das Recht dazu von dem argentinischen Inhaber erwirbt. Auf diese Rechtslage ist von uns bereits wiederholt hingewiesen worden; angesichts verschiedener in letzter Zeit zur allgemeinen Kenntnis gekommener Vorfälle kann jedoch der dringende Rat nicht oft genug wiederholt werden, daß jeder Inhaber einer Schutzmarke, der zu Argentinien in geschäftliche Beziehungen zu {reten beabsichtigt, vor allen Dingen die Eintragung der Marke in Argentinien bewirken muß, wenn er sich nicht großen Nachteilen aussetzen will. Alle Sparsamkeit in dieser Hinsicht ist übel angebracht, denn es besteht für jede Marke, die drüben anfängt hekannt zu werden die große Gefahr, daß sich gewissenlose Personen ihrer auf „gesetzlichem“ Wege bemächtigen. Selbst. Firmennamen sind von dieser Gefahr nicht ausgeschlossen, wenn ihnen zufällig eine andere Bedeutung als der bloße Name untergelegt werden kann; wie z. B. „Pasteur“, „Stichel“ und ähnliche. Eine Änderung des bestehenden Zustandes ist in absehbarer Zeit kaum zu erwarten, da das gegenwärtige Gesetz bereits Mißständen abhelfen sollte, 321