den Fällen, in denen sie in den Kommunalzuschlägen zu anderen Steuern bereits enthalten sind, sie nicht noch einmal gesondert aufgeführt werden, so daß eine Doppel- anrechnung vermieden bleibt. Die Zinsen der Rentenbank- belastung sollten nicht in die angegebene Steuerleistung einbegriffen werden!). Reichssteuern ~ Reichseinkommen-, Reichsvermögens- und Umsatzsteuer. ut Sie betragen im übrigen 0,025 v. H. des berichtigten Wehrbeitrags- 13