]. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. schaften im Regierungsbezirk Trier", in der er ihren gegen- wärtigen Charakter sorgfältig feststellte und ferner die Meinung vertrat, daß sie Reste des deutschen Urzustandes seien. Die Existenz der Trierer Gehöferschaften ist ihm der wertvollste Be- weis für das Bestehen von Gemeineigentum am Alckerlande in der deutschen Urzeit. Er sagt: „Die Streitfrage (über die Bedeutung der Nachrichten von Cäsar und Tacitus) wird der Entscheidung näher geführt werden können durch den Nach- weis, daß ein Gesamteigentum an Äckern und Wiesen in der einen oder anderen Gegend noch in historischer Zeit erxistiert hat oder gar noch gegenwärtig existiert. Denn was so als Aus- nahme dasteht, berechtigt nach der Natur dieses Verhältnisses zu der Schlußfolgerung, daß es nicht ursprünglich eine isolierte Erscheinung gewesen, sondern nur aus dem ursprünglich all gemeinen Vorkommen sich erhalten hat."“ Seit Hanssen war es Regel, daß die Gehöferschaften in diesem Sinne gedeutet wurden, und man sprach jetzt sehr häufig von ihnen. Zugleich wies man auf andere Genossenschaften mit Gemeineigentum an Grund und Boden hin, die noch heute in Deutschland vorkommen, so vor allem auf die Hauberggenos- senschaften im Siegenschen, deren Schilderung wir dem späteren Minister Achenbach verdanken. Auch diese Spuren von Ge- meineigentum wurden jetzt ebenso wie die Trierer Gehöfer- schaften als Reste des deutschen Urzustandes aufgefaßt, die sich durch die Jahrhunderte hindurch erhalten hätten. Inzwischen (1858) hatte Roscher seinen viel gelesenen Auf- satz „Über die Landwirtschaft der ältesten Deutschen“ veröffent- licht. Ein Hauptargument, das er hier verwendet, ist die Schil derung der Landwirtschaft des südwesstlichen Sibirien, die er in Pallas’ Reise durch Sibirien fand. Diese Analogie klärt ihm die Zustände der alten Deutschen auf. In den vielen Auflagen seiner „Nationalökonomit des Acter baues" — die erste erschien 1859 – äußerte sich Roscher durch aus im Sinne Hanssens und verzeichnete stets die neuen Ana logien des Gemeineigentums, auf die man aufmerksam geworden war. Es mögen hier seine Ausführungen aus der neunten Auf-