' I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. Im Jahre 1896 erschien R. Hildebrands Buch „Recht und Sitte auf den versschiedenen wirtschaftlichen Kultursstufen“ (Teil I). Obwohl dasselbe nicht glücklich in der Beweisführung ist, Fehler besonders in der Interpretation zeigt und eben deshalb seine positiven Resultate nicht annehmbar sind, so hinterläßt es doch durch die Reichhaltigkeit des mitgeteilten ethnographischen Materials einen gewissen Eindruck. Was unsgere Frage betrifft, so trägt es dazu bei, unser Mißtrauen gegen die Ansicht zu befestigen, daß das Gemeineigentum am Ackerlande auf einer bestimmten Kulturstufe allgemeine Verbreitung habe. Gleichzeitig mit Hildebrand veröffentlichten Wittich („Die Grundherrschaft in Nordwesstdeutschland“) und Knapp!) Arbeiten, die ein anderes Thema zum Gegenstande hatten, diese Fragen nur streiften und auch von ganz anderer Art waren als die Hildebrandsche, aber eine ähnliche Wirkung ausübten wie die seinige. Freilich fanden sich noch ummer Autoren?) ~ wie es auch heute nicht an ihnen fehlt -, die den Glauben an das „Ureigentum“ festhielten. So z. B. Heinrich Cunow, der, ebenfalls im Jahre 1896, eine neue Ausgabe von Maurers „,Einkeitung“ veranstaltete und hier in einem ausführlichen Vorwort seinen eigenen Standpunkt darlegte. Er rühmt Maurers Verdienste um die Begrüudung der Ureigentumstheorie und trägt sie in derselben Weise vor wie Laveleye-Bücher. Die Trierer Gehöferschaften sind ihm noch ein Rest eines Urzustandes. Er kennt Lamprechts „Deutsche Geschichte“ und zitiert sie mit Befriedigung, aber nicht sein „Wirtschaftsleben“. Die Frage, ob nicht viele Fälle des Gemeineigentums aus der Wirkung staatlichen oder grundherrlichen Zwanges zu erklären sind, legt er sich nicht vor. Es ist interessant, daß der noch so energisch für die alte Theorie eintretende Cunow, wie man aus seinen Äußerungen ersieht, 1) Seine hier in Betracht tommenden Aufsäte sind wieder abgedruckt in seinem Buch „Grundherrschaft und Rittergut“ (1897). 2) Z. B. wird von Schmoller „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ I, S. 372, die Theorie vom hohen Alter des kollektiven Grundeigentums vorgetragen. | 6