28 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. Die annähernde Gleichheit der Besitverhältnisse kommt darin zu einem höchst greifbaren Ausdruck, daß das Ackerland im Eigentum der Gemeinde steht und an die einzelnen Ge- meindemitglieder (Haushalte) nur zur Nutzung periodisch ver- teilt wird. Das Gebiet einer Gemeinde bestand aus drei Teilen: dem Dorfbering (der Stätte von Haus und Hof), der Ackerflur und der gemeinen Mark oder Allmende. Die Gemeindemitglieder haben einen gleichmäßigen Anteil an diesen drei Stücken. Während aber Haus und Hof in ihrem Sondereigentum stehen, hat an der Ackerflur die Gemeinde das Eigentum und das Gemeinde- mitglied nur die periodisch zuerkannte Sondernußung. Dre gemeine Mark oder Allmende, welche Wald, Weide, Moore, Gewässer umfaßt, befindet sich nicht nur im Gemeineigentum der Gemeinde, sondern auch in ihrer mehr oder weniger ge- meinsamen Nugtung. Die Ackerflur eines Dorfs setzte sich aus einer Mehrzahl von Flächen, den technisch so genannten Gewannen (von „gewinnen“, d. h. für den Anbau gewinnen, urbar machen) zusammen. Grundsätzlich in jedem der Gewanne erhielt das Gemeinde- mitglied, wenn das Land neu verteilt wurde, durch das Los je einen Ackerstreifen. Nach Ablauf eines Zeitraums, der, wenigstens ursprünglich, zeitlich nicht fest bestimmt war, wurde das Ackerland wieder zusammengeworfen und in entsprechender Weise neu verteilt. Dadurch, daß jedes Gemeindemitglied in jedem Gewann einen Streifen erhielt, kam eine Gemengelage der Äcker zustande. In dem geschilderten Anteil des Gemeindemitglieds an den genannten drei Stücken, Haus und Hof, Ackerflur, Allmende, besteht das Wesen der Hufe. Sie ist von Haus aus kein äußer- liches Maß, sondern eben eine Gemeindeberechtigung. Darum konnte sie auch äußerlich von verschiedenem Umfang sein, etwa je nach der Ertragfähigkeit des Landes in der einen oder der andern Gemeinde. In der spätern Zeit, als die Hufe ein äußeres Maß geworden war, begegnet uns bemerkenswerterweise eine Ungleichheit der Hufengröße.