II. Die Haupttatssachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 41 liches Stück haben wir. in der Schaffung einer Mehrzahl von lokalen Mittelpunkten für die wirtschaftliche Verwaltung zu sehen. Die Hofländerei des Fronhofes, das Salland, stand, wie bemerkt, in Eigenwirtschaft, wurde vom Grundherrn selbst oder einem von ihm bestellten Beamten, dem vill cus oder maior, bewirtschaftet. Dieser erhob ferner die Abgaben, die dem Herrn von den abhängigen Leuten zukamen. Endlich verwaltete er als Stellvertreter des Herrn zugleich das grundherrliche Hof- gericht, das für das Fronhofsgebiet bestand; er war hier der Richter, die abhängigen Bauern die Urteilfinder. Um ein richtiges Bild von der Villenverfassung zu geben, erinnern wir nochmals daran, daß der grundherrliche Besitz des Mittelalters Streubesitz ist. So dürfen wir denn nicht er- warten, daß die zu einem Fronhof gehörigen Bauerngüter etwa immer in einer Ortsgemeinde beisammen liegen. Und dieser Umstand wiederum beleuchtet das Verhältnis von Villenver- fasîung oder Grundherrschaft überhaupt und Ortsgemeinde: daß beide sich decken, ist nicht vorauszuseßen. Wie jich in einer Ortsgemeinde oft mehrere Fronhöfe berinden, so gehören die Bauerngüter der gleichen Gemeinde nicht weniger oft zu ver- schiedenen Fronhofverbänden. Konsequent fügt sich denn auch nicht bloß das Land der abhängigen Bauern, sondern ebenso die Hofländerei des Fronhofs der Ordnung der Ackerflur der Gemeinde ein. Jn der gleichen Weise wie die Verfassung der Ortsgemeinde bleibt die der Markgenosssenschaft durch das Aufkommen der Villenverfassung an sich unberührt. Die Stei- gerung des allgemeinen Einflusses der Grundherrschaft, der auch die Markgenossenschaft ergreift, geht wohl der Ausbildung der Villenverfassung parallel, vollzieht sich aber eben neben ihr. Ein Ausdruck der größern Sorgfalt, welche die Grundherren jetßt ihrer Wirtschaft zuwandten, tritt uns in der Ausbildung einer schriftlichen Verwaltung, insbesondere in der Anlage um- fassender Güter- und Einkünfteverzeichnisse und von Wirtschafts- vorschriften entgegen. Die Polyptycha und Brevia, Verzeich- nisse von Besitz und Einkünften, knüpfen an römische Einrich-