42 llI. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. tungen an. Später werden sie in den Urbaren (das Adjektiv urbar = ertraggebend ist uns noch geläufig) fortgeseßt. Die be- rühmteste Wirtschaftsvorschrift aus der karolingischen Zeit ist das capitulare de villis, das freilich nach den Ergebnissen der neuesten Forschung nicht die einzigartige Bedeutung besitt, die man ihm früher zugeschrieben hat. Es rührt nicht von Karl d. Gr. her, ist auch nicht für das ganze Frankenreich bestimmt, sondern nur für zeitlich und räumlich begrenzte Verhältnisse; man vermutet in ihm eine von Ludwig dem Frommen zur Ord- nung der auf Befehl Karls des Großen wieder zurückgestellten königlichen Güter in Aquitanien erlassene Landgüterordnung etwa aus den Jahren 794/51). Unsere Betrachtung ging davon aus, daß das Aufkommen der Grundherrschaften kulturgesschichtlich einen Fortschritt be- deutete. Indem wir die Richtung dieses Fortschritts näher zu bestimmen suchten, haben wir zugleich den Anteil angedeutet, der den bäuerlichen Kreisen neben den Grundherrschaften in der Förderung der Landwirtschaft zuzuschreiben ist. Nur um eine andere Seite dieses Verhältnisses handelt es sich, wenn wir hervorbehen, daß die Grundherrschaft den von ihnen ab- hängigen Personen keine schwere Last auflegte. Die Lage der Unfreien ist bei den verschiedenen Völkern und in den verschie- denen Zeiten mannigfaltig abgestuft; die Unfreien des deutschen Mittelalters haben sich im Verhältnis zu andern zweifellos einer recht günstigen Lage erfreut. Es wird uns dies mit noch größerer Anschaulichkeit entgegentreten, wenn wir im folgen- den im Anschluß an die Würdigung der Haupttatsachen der Agrargeschichte des hohen Mittelalters die Gruppen der abhän- gigen Leute etwas ausführlicher schildern. 1) So nach Dopsch, Karolingerzeit 1,, S. 26ff. Zur Kontroverse s. die Äuseinanderseßung zwischen G. Baist und Dopsch i. d. V.j.schr. f. Soz..u. WG. Bd. 12 u. 13.