II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 49 und weniger weite Wege zurücklegte. Der bemerkenswerteste Unterschied liegt bei unserer Frage jedoch darin, daß im Mittelalter der Händler überwiegend vom Bauern, weit weniger vom Grundherrn die landwirtschaftlichen Erzeugnisse kaufte. Der Grundherr bezog seine Renten zum (zwar nicht größeren, aber doch beträchtlichen) Teil in Geld; das, was er von den ihm zukommenden Naturalien für den Verkauf übrig behielt, war nicht so bedeutend wie das, was der Händler von dem Bauern kaufen konnte. Dagegen kehrt sich bei der nordostdeutschen Gutswirtschaft der Neuzeit dies Verhältnis vollkommen um. Der Gedanke der reinen Grundherrschaft war, wie wir bemerkten, im Mittelalter nicht überall verwirklicht. Es bestand ein buntes Bild der Verhältnisse. So hat denn auch eine Eigenwirtschaft der Grundherren nie ganz gefehlt. Ja, es hat eine kirchliche Gruppe, der (seit dem 12. Jahrh. sich ausbreitende) Zisterzienserorden, Wert darauf gelegt, größere Gutshöfe mit größerer Hofländerei und demgemäß mit stärkerer Eigenwirtschaft zu schaffen; übrigens meistens nur vorübergehend. Das Bild im ganzen, das uns diese Jahrhunderte gewähren, ist doch eben dies, daß die Eigenwirtschaft der Grundherren sehr stark zurücktritt. War sie auch schon in der vorausgehenden Zeit, in der Zeit der vollausgebildeten BVillenverfassung, nicht das namhaftere Element in der Landwirtschaft, so verliert sie jezt noch um ein beträchtliches an Bedeutuna. Dementsprechend treten auch die dem Grundherrn zu leistenden Frondienste, vor allem die für den Ackerbau, zurück. Diejenigen grundherrlichen Frondienste, die das hohe Mittelalter kennt, beziehen sich der Mehrzahl nach auf Spezialkulturen, auf Wiesenbau und Weinbau, und auf Transportleistungen. Größere Bedeutung . als die grundherrlichen erhalten jetzt die gerichtsherrlichen Frondienste, die aber gleichfalls nicht in erster Linie für Zwecke des Ackerbaus verlangt werden. Hiermit werden wir zu einem vierten Hauptereignis der mittelalterlichen Agrargeschichte geführt, dem Eingreifen der Gerichtsherrschaft in die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies Eingreifen ist keine Fürsorge für die Landwirtschaft; sondern v. Below , Wirlschaslsgescbhichte 2. Auil