54 II. Die Haupttatsachen der . älteren deutschen Agrargeschichte. Freie, die auf fremdem Grund und Boden saßen. Hierhin ge- hören zwei vorhin geschilderte große Klassen: die freien Pächter und die deutschen Kolonisten, die im Osten angesetzt wurden. Deren Besitverhältnis war günstiger als das der altdeutschen Pächter, da diese in der Regel Zeitpächter waren, während jene ein erbliches Besitrecht an ihrem Bauerngut hatten. Im Lauf der Zeit verschlechterte sich allerdings, wie bemerkt, ihre Lage: es wurde seit dem Ausgang des Mittelalters zur „Erbunter- tänigkeit“ umgebildet. Es ist nun für das mittelalterliche Verhältnis von Freiheit und Unfreiheit bezeichnend, daß ein Freier auch Unfreiheits- verhältnisse eingehen konnte. Die Vereinbarkeit der sich an- scheinend ausschließenden Gegensätze erklärt sich aus der Be- grenztheit der mittelalterlichen Unfreiheit, daraus, daßder mittel- alterliche Unfreie mit einem Teil seiner Persönlichkeit sich recht- lich und wirtschaftlich frei bewegen konnte. So war es denn möglich, daß ein Freier neben seinem freien Eigentum ein Grund- stück erwarb, das einem Fronhof als abhängiges Landgut ein- gegliedert war, und zwar eines, mit dem Lasten der Hörigkeit verknüpft waren. umgekehrt aber auch, daß ein Unfreier neben seinem abhängigen Besitz freies Eigentum erwarb. Die Be- grenztheit der mittelalterlichen Unfreiheit macht es ferner mög- lich, daß ebenso die verschiedenen Arten der Unfreiheit in den Personen eine Verbindung eingehen. Der persönlich unfreie Mann kann auf Grund eines Grundstücks, das er erwirbt, zu- gleich dinglich unfrei werden, der dinglich unfreie in Abhängig- keit von einem Leibherrn oder Gerichtsherrn kommen. Der- selbe Mann kann sich in dinglicher, persönlicher, gerichtsherrlicher Abhängigkeit zugleich befinden. . Ein bestimmtes Verhältnis zum Grundbesitz finden wir in dem Kreis der Unfreien nur bei den Hörigen. Der Hörige ist unfrei, weil er ein Grundstück erhalten hat. Er ist an die Scholle gebunden, kann nicht ohne sie, sie aber auch nicht ohne ihn ver- äußert werden. Der Herr darf ihm sein Gut nicht willkürlich entziehen. Der Hörige vererbt ferner in der Regel das Gut, auf dem er sitzt. Andererseits sind auch seine Erben unfrei: