II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 55 wie das Grundstück sich vererbt, so auch die Hörigkeit. Der Leib- eigene, der persönlich unfreie Mann, hat als solcher kein Grund- stück von seinem Herrn empfangen. Er kann sich wirtschaftlich freibetätigen, in den mannigfaltigsten Berufen. Bei den ge- richtsherrlich abhängigen Personen liegt der Ausgangspunkt der Abhängigkeit gleichfalls nicht in irgend einem dargeliehenen Grundstück, sondern in dem bloßen Unterworfensein unter eine Gerichtsgewalt. Erst nachträglich hat die Gerichtsherrschaft eine gewisse Beschränkung der Verfügung des Gerichtsinsassen über sein Gut herbeigeführt. Die Pflichten der abhängigen Leute stimmen, wie schon angedeutet, bei den drei Hauptklassen in beträchtlichem Umfang überein; nur daß doch die verschiedene Herkunft, die verschiedene rechtliche Grundlage in der Art der Leistung sichtbar hervor- tritt. Es kommen vor allem folgende Leistungen in Betracht: Zins, Frondienste, Heiratsabgabe, Gerichtspflicht, Sterbfall. Der Zins ist bei dem Hörigen Grundzins, bei dem Leib- eigenen Kopfzins. Er hat oft nur die Bedeutung einer Aner- kennungsgebühr. Der Herr sah gelegentlich den materiellen Vorteil, den ihm das Abhängigkeitsverhältnis brachte, in andern Leistungen oder gar in indirekten Wirkungen. So schätztten die Herren im slawischen Osten die allgemeine Förderung, die das wirtschaftliche Leben des Landes durch die deutsche Kolonisation erfuhr, und die dadurch gesteigerte Steuerfähigkeit der Be- völkerung offenbar an manchen Orten höher als den zu gewin- nenden Grundzins und bemaßen diesen darum niedrig. Aber oft ist der Grundzins im Osten wie in Altdeutschland auch von materiellem Wert, und das Gleiche gilt von dem Leibzins. Des wichtigen Umsstands, daß die Grundzinse – im Gegensatz zur Zeitpacht – sich bis zum Beginn des hohen Mittelalters im großen und ganzen fixiert hatten, haben wir schon. gedacht. Die Form der Zahlung ist die in Geld wie in Naturalien. Der Naturalzins bewegt sich in reichen Abstufungen, von einem Huhn ~ z. B. dem Leib- oder Halshuhn der Leibeigenen ~ zu zu- sammengesetten Getreidelieferungen und sogar zu der Lieferung von gewerblichen Erzeugnissen. Es versteht sich von selbst, daß