II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 57 außerhalb der Städte lediglich Arbeit von Unfreien gewesen sei.2)) An einer für freie Arbeit zur Verfügung stehenden zahl- reichen Arbeiterschaft fehlte es nicht, da, von den schlechthin freien Personen. abgesehen, die mittelalterliche Unfreiheit be- grenzt, der mittelalterliche Unfreie nur mit einem Teil seiner Persönlichkeit gebunden war. Die Leibeigenen und die Hörigen, zum mindesten die Familienangehörigen des mit einem Hof ausgestatteten Bauern, konnten sich ohne Beeinträchtigung der Verbindlichkeiten, die sie an einen Herren knüpften, im allge- meinen im freien Lohnvertrag wenigstens zeitweilig verdingen. Die Heiratsabgabe begegnet namentlich als eine Gebühr, die für den Austritt aus der Hofgenossenschaft des Herrn ge- zahlt wird. Die Unfreien eines Herrn bildeten einen geschlossenen Kreis, an dessen Geschlossenheit sowohl der Herr interessiert ist, insofern ihm daran liegt, daß nichts aus diesem Bereich sich seiner Gewalt entzieht, als auch die Unfreien interessiert sind, insofern bei der Vererbung des unfreien Verhältnisses auch der Besitz des Unfreien sich innerhalb derselben Genossenschaft vererbt. Das Gut eines Hörigen wurde, wenn die Familie des Inhabers ausstarb, an ein anderes Mitglied der gleichen Genossenschaft gegeben. Von diesem Gesichtspunkt aus drohte es aber einen Verlust sür den Herrn wie für dessen Unfreie, wenn ein Mit- glied der Genossenschaft sich in eine andere hinein verheiratete, wovon die Folge der Übergang von Personen und Besitz in sie sein konnte. Soweit der Herr die Verheiratung nach außenhin verbot, knüpfte er die Erteilung der Erlaubnis für sie an die Gebühr der Heiratsabgabe. Als Genossenschaft stellt sich uns auch der Kreis der Unfreien dar, die in einem grundherrlichen Gericht dienstpflichtig sind. Sie finden hier als Urteilfinder in ihren eigenen Angelegen- heiten Recht; der Herr leitet nur die Verhandlungen. Die Gerichtspflichtigen stellen auch in dem periodisch abgegebenen „Weistum“ das geltende Recht fest. Andererseits sind die Un- freien (innerhalb der früher bezeichneten Schranken) diesem privaten Gericht unterworfen und in ihm zu erscheinen ver- 1) Vgl. meinen „Deutschen Staat des Mittelalters“ Bd. I, S. 125 ff.