58 lIlI. Die Hanpttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. pflichtet; damit prägt sich die Zugehörigkeit zum grundherr- lichen Gericht als Pflicht der Unfreien aus. Für die Leibeigenen läßt sich ein privates Gericht nicht nachweisen. Erwähnt haben wir bereits, daß vom landesherrlichen Gericht Teile an Private im Lauf der Zeit übertragen worden sind. Der Sterbfall, das Besthaupt (mortuarium, caput optimum), besteht in einem Teil des Nachlasses, der an den Herrn fällt. Er kommt sowohl bei den Hörigen wie bei den Leibeigenen und den gerichtsherrlich abhängigen Personen vor. Bei den Hörigen ist er Güterfall, bei den Leibeigenen Leibfall. Der Sterbfall ist oft eine zahlenmäßig bestimmte Quote des Nachlasses, be- steht in einem prozentualen Teil (etwa einem Drittel) der Fahr- habe oder gar dann und wann des Gutswerts (was natürlich nur bei Hörigen eintreten kann). Sehr oft aber wird, als Best- haupt, ein bestimmtes Stück des Nachlasses an den Herrn ab- geliefert, das beste Stück Vieh, das beste Kleid. Oft wählt der Herr das ihm zufallende Stück aus dem Nachlaß (die „Kurmede“, niederdeutsch). Der Sterbfall kann in die allgemeine Kategorie der Besit- wechselabgaben eingereiht werden, soweit er die Hörigen trifft. Besitzwechselabgaben, Handänderungsgebühren zahlen in der Regel beide Stellen, der Empfänger wie der abgehende Besitzer. Der Tod des Hörigen war nicht der einzige Fall, in dem ein ab- hängiges Gut ledig werden konnte; auch Verkauf und Tausch wurden bei Genehmigung durch den Grundherrn für zulässig gehalten. Die Handänderungsgebühren (mit der Bezeichnung Handlohn, Ehrschatz, später Laudemium für die Abgabe des Empfängers) bewegen Jsich in verschiedener Höhe, halten sich aber durchweg erheblich unter dem Wert des Sterbfalls. Die- ser wurde als eine drückende Last empfunden, zumal er das Gut im unbequemsten Zeitpunkt traf, oft es des wertvollsten Pferdes oder Rindes beraubte. Die Güterfälle (Sterbfälle) bildeten neben dem Zehnten die beste Einnahmequelle geistlicher und (da der Zehnte oft in weltlicher Hand erscheint) auch vieler welt- licher Grundherrschaften.!)) Und die drückende Last des Sterb- 1) Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwalds I, S. 291.