60 ll. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. Grund, daß das erbliche Recht für neu zu rodende Landstücke gewährt wurde, weil die zu leistende größere Arbeit sich erst in späterer Zeit einbringt. Die große. Verbreitung des erblichen Besitzrechtes bildet ein wesentliches Moment für den Bestand eines unabhängigen und kräftigen Bauernstandes, zumal das Erbbaurecht die Neigung zeigte, sich zu bloß rentenbelastetem Eigentum des Bauern zu entwickeln!). Wenn allerdings die Zeitpachtgüter noch eine sehr breite Anwendung fanden, so stellte sich doch bei ihnen allmählich die Tendenz ein, sie in Erbpachtgüter zu verwandeln. Wenigstens seit dem Ausgang des Mittelalters, dann unter dem Einfluß der Staatsgewalt, vollzog sich in weiten Distrikten diese Umbildung. Von den Rechtsverhältnissen des Besites wenden wir uns zu der Besitzverteilung. Diese ist zwar mehrfach durch jene mitbestimmt. Die Entstehung des Privateigentums am Ackerland machte, wie wir schon bemerkt haben, Ungleichheiten des Besites möglich. Das alte deutsche Recht kannte nicht die Individualsukzession; sondern gleich nahe Erben hatten gleiches Erbrecht; nur daß die männlichen Erben zu Ungunsten der weiblichen bevorzugt waren. Daher finden wir im Mittelalter stark zersplitterten Grundbesitz, beim Adel wie beim Bauernstand. Klagen über starke Zersplitterung des Besites sind dem Mittelalter keineswegs unbekannt. Erst das Lehnrecht brachte die Individualsukzession zur Geltung: Lehngüter dürfen ohne Zustimmung des Lehnsherrn nicht geteilt werden. Es sette sich der Brauch fest, daß nur ein Sohn, beim ritterlichen Lehen regelmäßig der älteste, beim bäuerlichen in einigen Landschaften der jüngste, als erbberechtigt angesehen wurde. Aus dem Interesse des Herrn stammte diese Gestaltung der Dinge: ihm lag daran, daß die Leistungsfähigkeit des zu Lehen gegebenen Gutes nicht durch Zersplitterung vermindert wurde. Freilich ist das, was als Recht angesehen wurde und was der Lehnsherr erstrebte, nicht durchweg Wirk-1) Vgl. hierzu z.. B. Wopfner, Die Lage Tirols zu Ausgang des Mittelalters S. 13.