62 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. oder weil die besondern Produktionsbedingungen, etwa ein un- ergiebiger Boden, es auch unabhängig davon verlangten. Diesen Motiven entspringen die Stammgüter (die nur in agnatischer Erbfolge vererbenden alten Familiengüter), die Fideikommigse!) und mehrere Erbrechtsgrundsätze, die die ungeteilte Vererbung von Bauerngütern fordern. Wenn so auf mannigfaltige Weise die ungeteilte Vererbung oder gar die dauernde Geschlossenheit des Besitzes schlechthin begründet wurden, so fehlte freilich noch viel daran, daß die ungeteilte Vererbung den gesamten Grundbesitz ergriffen hätte. Teilungen kommen noch immer in reichlichem Maß vor. Ferner haben wir festzuhalten, daß die hauptsächlichste Instanz, welche die Teilungen verhinderte, die Lehnsherrschaft, die Grund- herrschaft blieb. Von weitern Besonderheiten der Besitzverhältnisse erhalten wir Kenntnis, indem wir uns die Gestaltung der Gemeinde- verfassung vergegenwärtigen. Wir haben schon des regelmäßigen Verhältnisses gedacht, daß eine Markgenossenschaft eine Mehrzahl von Ortsgemeinden umfaßt. Mitglieder der Ortsgemeinde waren die in ihr ansässigen Leute. Ursprünglich gab es wohl keine Gegensätze in der Be- stimmung der Gemeindemitgliedschaft, abgesehen davon, daß man den Fremden von der Ansiedlung fernzuhalten suchte. Wir denken uns ja die älteren Ortschaften als Genossenschaften gleich- berechtigter Mitglieder. Der Unfreie galt in der ältesten Zeit nicht als Rechtsperson; er stand lediglich im Eigentum und Dienst eines Freien. Wodurch sind zuerst Ungleichheiten in die Gemeinde- mitgliedschaft gekommen? Wir finden später den Unterschied von Vollgenossen, regelrechten Bauern, und minderberechteten Mitgliedern, den Köttern, Häuslern, Büdnern, Seldnern (in 1) Zur neuern Literatur über die Entstehung der Fideikommisse s. R. hslvet! Grtttsvq- des deutschen. Privairechts, 3. Aufl., S. 275 und unten Nr. II. " %