II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. (63 Süddeutschland), die eine eigentliche Ackerwirtschaft nicht haben.1) Sie waren nicht an der im Gemenge liegenden Ackerflur be- teiligt, hatten nur ein Haus und etwa ein Stück Land in den Feldgärten oder etwa neugerodetes Land.2) Man neigt heute dazu?), ihnen ein hohes Alter zuzuschreiben; geschieht dies mit Recht, dann würden sie zuerst eine Ungleichheit der Gemeinde- mitgliedschaft herbeigeführt haben. Jn beträchtlicher Zahl sind die Kötter freilich erst im Lauf der Zeit hervorgetreten. Der Unterschied in der Gemeindemitgliedschaft äußert sich ebenso in der Abstufung der allgemeinen Verfassung wie in der der Gemeindenutzungen zu Ungunsten der. Kötter. Im Gegensatz zu den aufkommenden Köttern begrenzten die Bauern die eigent- liche Mitgliedschaft auf die Besitzer regelrechter Bauerngüter, wofür früher kein Anlaß vorlag, da ja alle Insassen der Ge- meinde sich in solcher Stellung befanden. Weiterhin begegnen uns auch lokale Unterschiede in der Bestimmung der Gemeinde- mitgliedschaft. Eine Grenze zwischen Frei und Unfrei kommt in der Gemeindeverfassung seit der Zeit nicht mehr in Betracht, in der die Unfreien Rechtspersönlichkeit erwerben. In der Orts- gemeinde des hohen Mittelalters wird. nicht darauf geachtet, ob die Insassen frei oder unfrei sind. Das Dorf, die Honschaft, wie die Ortsgemeinde am Nieder- rhein, die Bauernschaft, wie sie im Gebiet der Einzelhöfe (je- doch nicht bloß hier) heißt, hat an der Spitze einen Heimburgen (dieser Name begegnet mehrfach in Mitteldeutschland), Honnen (so am Niederrhein), Bauermeister, Schulzen (im kolonialen Gebiet). Dieser Vorsteher führt die Verwaltung entweder allein oder, bei wichtigeren Angelegenheiten, mit Zuziehung der Gemeinde; einen Gemeindeausschuß kennen die Landge- 1) Es würde hier zu weit führen darzulegen, daß sie später auf einem Umweg teilweise zu einer solchen gelangen. 2) Nicht zu verwechseln mit dem Kötter ist der (im Allemannischen vorkommende) Schupposser, von schuopôsze = Hufenteil. Dieser hat einen Teil der Hufe (etwa 1/4), während es das Wesen des Kötters ausmacht, daß sein Besitz gar nichts mit der Hufe zu tun hat. H uc rss String, Erbrecht . und Agrarverfassung in Schleswig- 1in S. .