64 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. meinden nur vereinzelt und erst seit dem Ausgang des Mittel- alters. Zu den Gegenständen der Gemeindeverwaltung gehört vor allem die Handhabung des Flurzwanges. Als niedere Or- gane dienen der Gemeinde die Gemeindehirten und ein oder mehrere Feldhüter. Die Gemeindeversammlung hat neben der Beschlußfassung auch eine begrenzte Rechtsprechung in Ge- meindesachen. Die mittelalterliche Gemeinde ist an jich nicht Glied des Staats; nur in der aufkommenden Stadt vermählt sich der Ge- meindebezirk mit einem staatlichen, dem staatlichen Gerichts- bezirk; die Landgemeinde kommt zuerst, aber nur für diesen Zweck zunächst, als Steuerbezirk für den Staat in Betracht. Um die allgemeinen Verhältnisse der Gemeinde kümmerte sich der mittelalterliche Staat nicht. Er erläßt keine Gemeinde- ordnungen, regelt nicht die Gemeindeverfassung, bestätigt nicht den Gemeindevorsteher; er ist es nicht, der ihm seine Gewalt überträgt. So berührt, es denn auch nicht den Staat, wenn ein Grundherr vorwaltenden Einfluß in der Gemeinde erhielt. Und dies ist oft geschehen. Vielfach beruhte auch der Einfluß des Grundherrn darauf, daß die Gemeinde unter seiner Mit- wirkung begründet worden war. Nach dem, was wir früher über das Verhältnis der Grundherrschaft zur Gemeinde bemerkt haben, bedarf es aber kaum noch derWarnung vor der Auffassung, als ob jene Gemeinden in der Grundherrschaft aufgegangen seien. Wenn der Grundherr Einfluß auf die Bestellung der Ge- meindeorgane erlangte und wirtschaftliche Vorteile aus der Abhängigkeit zog, so bleibt doch der allgemeine Bau der Ge- meinde unversehrt. Und bei den irgendwie grundherrlichen Gemeinden darf man ferner nicht ohne weiteres vorausseten, daß sämtliche Bauernhöfe einer solchen im Eigentum desselben Grundherrn standen; es gab sogar viele Gemeinden, in denen sich mehrere Fronhöfe befanden, von denen einer den bezeich- neten vorwaltenden Einfluß besaß. Die Einwirkung der Gerichtsherrschaft auf die Gestaltung der Gemeindeverhältnisse zeigen die Zwangs- und Bann- rechte, die im Mittelalter und darüber hinaus bis ins 19. Jahr-