III. Die Fürsorge des Staates für die Land- Einmal: die Landleute müssen ihre Produkte in die Stadt bringen, dürfen sie nicht außerhalb der Stadt verkaufen, sondern nur auf dem städtischen Markt. Diese Bestimmung richtet sich zunächst gegen die Zwischenhändler, die etwa vor die städtischen Tore gehen, um den Landleuten das Getreide abzukaufen, ehe es auf den städtischen Markt kommt; sie wendet sich aber auch direkt an die Landleute. Es besteht mehr oder weniger ein Zwang für die Landleute, in der Stadt ihre Produkte zu verkaufen. Sodann: die Landleute müsssen die gewerblichen Produtte, die sie nötig haben, in der Stadt kaufen; ländliche Handwerker werden nicht zugelassen. Das Verbot des ländlichen Gewerbe- betriebs 1st im einzelnen mehr oder weniger streng durchgeführt. Brauerei und Brennerei sind fast durchweg sstädtisches Vorrecht; feinere Webereien meistens auch.. Das, was für den Eigenbedarf im ländlichen Haufe selbst hergestellt wird, erkennt man zwar an. Aber die Stadt achtet darauf, daß hier keine Überschreitung vorkommt. Das Gebiet, das von der Stadt beherrscht wurde, war ver- schieden bestimmt. Wenn wir von der städtischen Bannmeile hören, so handelt es sich meistens nicht um eine Angabe, die wörtlich zu nehmen ist!). Oft ist es ein territorialer Amtsbezirk. Es gab auch wohl einige stadtfreie Distrikte, entlegene Bezirke; sie sind indessen selten. Im ganzen wird das Land von den Städten beherrscht. Die Abschließung der Stadt und so auch die Beherrschung des Landes durch sie wird oft recht egoistisch ausgeübt. Die städtischen Statuten sprechen z. B. den Grundsatz aus, daß krankes Vieh nicht in der Stadt, sondern nur außerhalb verkauft werden darf, d. h. an die Landleute und an andre Städter. 1) Ein Beispiel: die Grenzen des Handelsgebiets von Rügen- walde fielen nach Westen und Süden mit denen der Ämter Rügen- walde und Buckow zusammen. Nach Osten war die Grenze streitig. Am schärfsten wird die Handelsvormundschaft gegenüber den Stadt- untertanen (Stadtdörfern) durchgeführt. Aber auch die „Amtsdörfer“" waren auf die städtische gewerbliche Produktion angewiesen. F. Böhmer, Geschichte der Stadt Rügenwalde, S. 253, 265, 267. ()