III. Die Fürsorge des Staates für die Landsie etwa Getreideausfuhrverbote für das ganz e Territorium erlassen. Meistens treffen die Landesherren ihre Verfügungen mit Rücksicht auf eine einzelne Stadt, indem sie etwa eine Verfügung einer Stadt einfach bestätigen oder einer Stadt ein Privileg erteilen, durch das ihr die Herrschaft über das umliegende platte Land zugestanden oder ein ländliches Handwerk verboten wird. Zahllose Privilegien dieser Art sind im Mittelalter den Städten erteilt worden: es sind dies die Privilegien, durch die die Städte die sogenannten Zwangs- und Bannrechte erhalten. Die Privilegierungen, die wir soeben geschildert haben, stehen im Rahmen der Stadtwirtschaft. Städtische Vorrechte anderer Art liegen auf dem Gebiet des landesherrlichen Finanzwesens. Hierher gehört es, daß der Bürger bei der direkten Steuer des Mittelalters, der Bede, vor dem Landmann (dem Bauern) begünstigt ist. Wir erwähnen ferner die Privilegierung der Stadt für die Einwanderung: der Sat ,Stadtluft macht frei" hebt die Stadt über die Landgemeinde empor. Charakteristisch sind dabei wiederum die Einschränkungen, denen dieser Satz öfters unterliegt. Der Stadtherr, der einer Stadt ein solches Vorrecht gewährt, macht etwa zu seinen oder zugunsten eines Klosters oder Stifts die Ausnahme, daß seine und des kirchlichen Instituts Unfreie nicht in die Stadt wandern oder dort nicht die Freiheit erlangen sollten. Aber er spricht die Einschränkung nicht sowohl aus, weil er die Verminderung der landwirtschaftlichen Arbeiter verhindern, als vielmehr weil er sie nicht als Zinszahler verlieren will. Und der Landesherr trifft solche Verfügungen als privater Herr. Wenn er zugunsten eines Klosters jene Ausnahme festfetzt, so ist es etwa das landesherrliche Hauskloster. Es wird die Behauptung zulässig sein, daß jene Zeit in der Förderung des Städtewessens eine ihrer Hauptaufgaben sah!). 1) Viel Lehrreiches im einzelnen hierüber bei Zycha, Ursprung der Städte in Böhmen, z. B. S. 157 ff.: auf Kosten der Grundherrschaften werden die Städte begünstigt; es wird jenen zugunsten dieser Land abgenommen; S. 160: „Ottokar II. wollte die allgemeine §92