II]. Die Fürsorge des Staates für die Land- Deutschlands prattisch nicht allgemein verwirklicht wurde. In den rheinischen Landschaften insbesondere finden wir trotz des Verbots Teilung der Lehen (namentlich der bäuerlichen) in Menge, fast zur Gewohnheit geworden. Diesen Unterschied dürfen wir dahin deuten, daß der Grund der ungeteilten Ver- erbung eben nicht bloß im Willen des Herrn, sondern auch in der mehr oder weniger stärkeren Neigung des Volks liegt. Auf jenes parallele Wirken von Grundherrn und Gemeinde wird die ungeteilte Vererbung zurückzuführen Fein. _ Wenn wir hervorheben, daß der Staat im Mittelalter der Landwirtschaft seine Fürsorge nicht zugewandt habe, so wird man uns vielleicht einen Herrscher wie Karl den Großen mit seinen Bemühungen um die Bewirtschaftung seiner Domänen entgegenhalten. Allein bei ihm handelt es sich eben nur um die Fürsorge für seinen Domänenbessitz, nicht um die gesamte Land- wirtschaft seines Reichs; er tritt uns hier als Grundherr, der für seinen privaten Besitz sorgt, entgegen, nicht als Staatsoberhaupt . Soweit er sich über den Domänenbegitz hinaus für den kirchlichen Besitz interessiert, kommt er als Eigenkirchenherr, also wiederum als Grundherr, in Betracht. Allenfalls könnte man daran er- innern, daß er die militärischen Lasten der Bauern im rechten Verhältnis zu halten squcht. Indessen hierbei haben wir es mit der Frage der allgemeinen Staatslasten zu tun. Der Landmann wird hier nicht gegenüber den Angehörigen eines andern Berufs berücksichtigt; der Untertan ganz im allgemeinen steht in Frage. Will man ferner den Eifer, mit dem Landesherren des öst- lichen Deutschland vom 12. Jahrhundert an im slawischen Ge- biet kolonisierten, als Beweis für eine schon im Mittelalter be- merkbare staatliche Fürsorge für die Landwirtschaft anführen, so handelt es sich erstens auch hier wiederum nur um den Do- mänenbesiz; niemals etwa hat ein Landesherr einen Dritten zur Ansetzung von Bauern veranlaßt oder sonsst irgendwie in seinen landwirtschaftlichen Verhältnissen zu beeinflussen be- ansprucht. Zweitens zeigt die Kolonisation im Osten von An- fang an die herrschende Stadtwirtschaft, das System der Be- herrichung des Landes durch die Stadt. » 6%