mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 147 nehmen, hat sich schon seit mehr als hundert Jahren die be- sondere Aufmerksamkeit der Forscher gerichte. An anderer Stelle schildere ich !) die dahin gehörige Literatur. Hier mögen einige Urteile aus dem im Jahre 1845 erschienenen gedanken- reichen Buch „Das deutsche Staatsleben vor der Revolution“ von Cl. Th. Perthes Plat finden?). S. 124: „Die Städte durf- ten (im Mittelalter) nicht unter den Landesherren, sondern mußten neben ihnen stehen, um unbeschränkt durch die ein- seitigen Territorialinteressen sich ihrem eigenen Prinzipe gemäß frei entwickeln und ihren besonderen Interessen . . . starke Ver- sorgung schaffen zu können . . . Der innere Lebenstrieb der Städte war stark genug, umdiese freie Stellung sich zu gewinnen.“ S. 128: „Mit reicher Mannigfaltigkeit trieb jede Stadt ihre eigentümliche Bedeutung in Lebenszuständen und Verfassung hervor . . . Als seit dem Ende des 15. Jahrhunderts sich politische Formen .. . zu bilden begannen, welche den mannigfachen Äußerungen des Volkslebens einen einheitlichen Ausdruck zu geben versuchten, mußte die stolze Unabhängigkeit untergehen, in der die Sonderinteressen des Handels und Handwerks wie der Landesherren und ritterlichen Gutsherren Geltung besessen hatten.“ S. 129: „Jn den Territorien . .. fühlte der Landes- herr die Aufgabe, Handel und Handwerk die Pflege zu verschaffen, welche früher nur die Städte und ihre Verbindungen hatten gewähren können." S. 132: „Die frühere Einseitigkeit des Ter- ritoriallebens hatte die Voraussetzung der unabhängigen Städte gebildet. .. Die Wurzel ihres Lebens verlor die Nahrung, als in den Territorien alle Volksinteressen Aufnahme fanden.“ S. 133: „Die Martktrechte, Stapelrechte, Einlagerechte, Bannrechte bildeten die wesentliche Grundlage für den gleichmäßigen und sicheren Verkehr der früheren Zeit (d. h. des Mittelalters), weil und insofern sie rechtliches Anerkenntnis von Verhält- nissen waren, die der natürliche Gang des Verkehrs hervor- 1) S. m. Abhandlung: Die städtische Verwaltung des Mittelalters als Vorbild der späteren Territorialverwaltung, H. B.. Bd. 75. ?) Ich wies darauf schon in meinem Artikel Bürgertum im Hand- wörterbuch der Staatswissenschaften 2 (1. Aufl. 1891) 795 hin. 1 00*