180 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker, Bücher eine niedere Stufe zuweist. Wir werden doch wohl anzunehmen haben daß der umfassende Verkehr der Neuzeit nicht etwas so absolut Neues ist, wie er darzutun sucht, daß vielmehr für die neuere Entwicklung Jich bedeutungsvolle Anknüpfungspunkte in den älteren Zeiten finden. Wagner meint!), die ganze Frage, ob man erst seit der Zeit des- modernen Staates von einer ,„Volkswirtschaft“" sprechen dürfe, sei ähnlich zu beantworten wie die Frage, ob man erst im modernen Staat einen „Staat“ erkennen wolle. Indessen der Unterschied ist doch wohl größer. Auf den Namen ,Staat“ haben die Gemeinwesen der früheren Zeit zweifellos Anspruch. Irgend eine staatliche Organisation läßt sich am wenigsten entbehren?). Dagegen wenn man das Wesentliche des Begriffs „Volkswirtschaft“ in dem sieht, was Bücher hervorhebt, so darf man wohl behaupten, daß es bei einem Volke einmal eine Zeit gegeben hat, in der von wirklicher Volkswirtschaft recht wenig vorhanden gewesen ist. Allerdings sagen wir: recht wenig; denn vollkommen hat sie kaum jemals gefehlt. Wir eignen uns den Ausdruck Volkswirtschaft in dem Sinn an, daß wir darunter die wirtschaftlichen Beziehungen eines nicht bloß lokalen Gemeinwesens verstehen, in dem der Weg der Waren durch das ganze Gebiet hin dem gesamten Wirtschaftsleben den charakteristischen Zug verleiht. In dem Begriff des Gemeinwesens liegt es, daß wir den Warenzug von der entsprechenden wirtschaftspolitischen Haltung desselben begleitet denken. Mit unseren kritischen Bemerkungen über das Wort Territorialwirtschaft haben wir schon angedeutet, daß wir nicht jedem über die einzelne Ortsgemeinde hinausgehenden Gemeinwesen, das eine Wirtschaftsp olitik treibt, auch ein entsprechendes Wirtschaftss y stem im Sinn der von uns angenommenen Stufen beilegen dürfen. Es fragt sich stets, ob das Gemeinwesen den betreffenden weiten Weg der Waren überhaupt er strebt und, falls es ihn erstrebt, ob es ihn erreicht. Die Politik 1) Preuß. Jahrbücher 75, 556 f. 2) Vgl. H. Z. 78, 79 Anm. 1; 80, 281.