V. Die Motive der Zunftbildung 1m deutschen Mittelalter. 281 bildung, nicht als entscheidende Ursache vor. Es wird aber gestattet sein, der Kölner Nachricht von 1149 ein Motiv allgemeinerer Natur zu entnehmen: die Handwerker wünschen über alle, die das gleiche Gewerbe treiben, das Zwangsrecht zu erhalten, damit sie von allen Beiträge für gemeinnützige Veranstaltungen, die dem betreffenden Gewerbe dienen, einzutreiben vermögen!). Diesem Motiv mag eine beträchtliche Bedeutung zuzumessen sein. Soweit die Zunftbriefe ein vornehmstes Motiv erkennen lassen, dürfte es in dem Bestreben liegen, unbequeme Konkurrenz, sei es von Mitgliedern der Stadtgemeinde, sei es von Auswärtigen, fernzuhalten. Das der Zunft zugestandene betreffende Recht steht als Prohibitiv-, Abwehrbefugnis dem Beitrittszwang als bloß äußerer Zwangsbefugnis gegenüber?). Oder wir können auch von materiellem Zunftzwang im Gegensatz von nur formalem sprechen. Einen direkten oder indirekten Hinweis auf dies Motiv bietet so ziemlich jeder Zunftbrief. Es lassen sich drei große Kategorien der Abwehr unterscheiden. Der Zunftzwang wird erstens gegenüber Bürgern, die nicht Mitglieder einer Zunft sind, aufgerichtet. Zweitens grenzt er die Berechtigungen zwischen den verschiedenen Zünften ab. Drittens wendet er sich gegen stadtfremde Personen. Natürlich kann dieselbe Bestimmung auch Angehörige mehrerer Kategorien treffen. So wird gelegentlich der Zunftzwang ausdrücklich so formuliert, daß er sich gegen die Hausarbeit der nichtzünftigen Bürger richtet, vielleicht noch in der milden Form, daß sie wohl dann und wann verkaufen, aber nicht ausführen dürfen). Wenn wir hierbei zunächst an den rein privaten Bürger denken, der gar keiner Zunft angehört, so traf die Bestimmung 1) S. auch Wien 1208: nisi ab ipsis receptus . . . in omni pensione et stiura respondeat sicut ipsi. 2) Vgl. Schönberg a. a. O., S. 24; Hartmann, Hildesheim S. 76. Der Untersschied zwischen „Zunftzwang im allgemeinen“ und ,„Zunftzwang im besonderen“, den Schönberg S. 18 und 23 macht, fällt nicht ganz mit dem Obigen zusammen. 2) Vqgl. A. Westermann, V.j.schr. f. Soz. u. W.G. 1914, S. 391.