292 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. zugute kommende Renommee der Kölner Ware zu sichern, dieser Nachweis ist für die spätere Zeit in der Hauptsache gewiß nicht zu bestreiten und vertieft unsere Anschauung von der histo- rischen Stellung der Zünfte. Der Diskussion unterliegen jedoch das genauere Maß, in dem die entsprechenden Bestimmungen der Zunfturkunden auf die Handwerker selbst zurückgehen, und was für unsere Erörterung im Vordergrund steht + die Frage, welche Zünfte und seit welcher Zeit sie sich eine solche Kon- trolle zum Zweck setzen. Und eben hierfür besteht die Schwierig- keit, daß wir die Zunftbriefe nicht ausreichend nach dem Anteil, der der Obrigkeit und den Zünften an ihnen zukommt, zu zer- legen vermögen. Indem wir diesen Vorbehalt machen, ver- zeichnen wir, daß die Zunftbriefe des 12. Jahrhunderts noch nicht von der Warenschau sprechen. Nur eine obrigkeitliche Waren- kontrolle ist für dieses nachweisbar. Im 13. Jahrhundert be- obachten wir in den Zunftbriefen die Fürsorge für die Güte der Handwerkerware, und zwar steigert sie sich fortschreitend: so enthält die Stendaler Weberurkunde von 1233 noch nicht so detaillierte Bestimmungen über die Tuchhersstellung wie die von 1251. Der Tulner Fleischerbrief von 1237 (§ 2) sorgt für die Güte des zu verkaufenden Fleisches. Diese Bestimmung kann nicht als das alleinige Wert der Handwerker angesehen werden; denn gleichzeitig und früher erstrebt die Obrigkeit nachweislich das gleiche Ziel!). Bei den Nahrungsmittelgewer- ben will übrigens ja auch Lösch die Warenschau keineswegs vornehmlich auf die Jnitiative der Handwerker zurückführen. Die Kontrollmaßregeln der Weberbriefe mögen dagegen auf die Handwerker zurückgehen?). So sehr dürfen wir indesssen das Quellenmaterial gewiß nicht durch allgemeine Erwägungen ergänzen, daß den Kontrollbesstrebungen der Handwerker für die Entstehung der Zünfte die maßgebende Bedeutung zuzu- messen wäre, die Lösch ihr zuschreibt. In der weiteren Aus- 1) Vgl. z. B. das zweite Straßburger Stadtrecht g 36. 2) In Salzwedel dekretiert der Gewandschneiderbrief von 1233 den Kaufhauszwang für dies Gewerbe (Croon S. 87). Ein Interesse der Obrigkeit bzw. der Stadtgemeinde wird hier doch stark mitwirken.