q. & VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. - L; cn j r 1: c) alter zu erhalten, schlagen wir eines der Werke auf, welché übebibliathek c: die Handelsverfassung der späteren Jahrhunderte unterrichten. I Roth, Geschichte des nürnbergischen Handels, Bd. 3, r W erwähnt für seine Zeit, das 18. Jahrhundert, zwei Arten vd. + 11 1+ „Tuchhandlungen: I. en gros!), 2. ofsenen Gewerbs, welche das Tuch ellenweis verschneiden“. Ebenso (S. 195) gab es in Nürnberg ,„zweierlei Art Spezereihändler: I. en gros, 2. offenen Gewerbs. Die Spezereihändler offenen Gewerbs müssen sJich eine Gerechtigkeit erworben haben, wenn sie einen Laden öffnen wollen“. Nur sie durften im kleinen (pfund- und lot- weise) verkaufen, der Großkaufmann nicht?). Wie man sieht, ist diese Scheidung zwischen Groß- und Kleinhändlern eine ge- setßzliche. Insbesondere ist der Kleinverkauf ein Vorrecht, das nicht jedem zusteht. Wer nicht die rechtliche Erlaubnis dafür besitzt, ist auf den Großhandel beschränkt. Die rechtliche Konzessionierung zum Klein-, bez. Großhandel ist nun eine vollkommen mittelalterliche Einrichtung: diese Teilung stellt einen der wichtigsten Grundsätze der Gewerbe- gesebgebung jener Zeit dar. Es lassen sich in Bezug auf die Gewährung, bez. die Untersagung des einen Handelsbetriebes zwei Kategorien von Rechtssätzen untersscheiden. Die eine besteht in dem sogenannten Gästerecht, d. h. dem Recht der Fremdens). Das Gästerecht gewährt den Fremden . 21) Roth glaubt einen solchen Engroshändler schon für das Jahr 1434 anführen zu können, weil damals ,ein kaufman mit gewant“ genannt wird. Diese Deutung ist natürlich voreilig. 2) Roth bemerkt allerdings (S. 196), daß der Großkaufmann dies Verbot zu umgehen suchte, weil die Kleinhändler „ihre Waren nicht von ihm nehmen, sondern sich dieselben unmittelbar von fremden Orten bringen lassen“. ?) Über das Gästerecht vgl. Schönberg, Jahrbücher f. Nat. Bd. 9, S. 27 und 34 f.; Stieda, ebenda Bd. 27, S. 67 ff.; Wehrmann, die älteren Lübeckischen Zunftrollen S. 105 ff.; Ehrenberg, Art. Fremden- recht, Handwörterbuch der Staatswissenschaften; meinen Art. Bür- gertum, ebenda; Techen, Hansische Geschichtsblätter, Jahrgang 1897 (Bd. 25), S. 60 ff.; Moltke, Leipziger Kramerinnung S. 63 ff. (dn- Ik