VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 337 Auch die Weinhändler legen wiederum den höchsten Wert darauf, den Kleinhandel, d. h. den Weinzapf ausüben zu dürfen. Gelegentlich finden wir eine abweichende Zusammenssetzung der angesehenen Kaufmannskreise. In Regensburg z. B. werden zum Patriziat die Ritter, Hausgenossen (Münzer) und Brauer gerechnet!). Indessen eine Korporation der Großhändler begegnet uns hier ebensowenig wie anderswo. Der Gewandschneider wird oft als Kaufmann, mercator schlechthin?), die Gewandschneidergilde als die Kaufmannsgilde schlechthin®) bezeichnet. Mehrfach wird aber, wenn der Ausdruck Kaufmann, mercator in einem technischen Sinne gebraucht wird), neben jenem auch der Krämer darunter mit verstandens). Überhaupt nimmt dieser, obgleich er dem Gewandden Pflichten d es Schankwirtes ob. Man bediente sich dafür in der Regel des Weingesindes. Doch ist dies erst seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar. Vorher mag es anders gewesen sein. Zur Charatterisstik des mittelalterlichen Patriziats trägt auch die Tatsache bei, daß gelegentlich ein Mitglied einer Patrizierfamilie Goldschmied ist. Vengl. unten S. 364 Anm. 3 und Chroniken der deutschen Städte, Bd. 4, S. 159, Anm. 1 (Augsburg). 1) Gengler, Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns, Bd. 3, S. 98 f. 2) Luschin S. 842 und 844: die Tuchkleinhändler schlechtweg Kaufleute genannt. Nirrnheim, Das Handlungsbuch Vicko's von Geldersen, S. KRV, Anm. 1. Bei Jans dem Enentkel erscheint der Tuchhändler als der Kaufmann schlechthin. Rauch, Scriptores rerum Austriacarum, Bd. 1, S. 302. 3) Außer den obigen Beispielen vergl. noch Hangsisches Urkundenbuch, Bd. 1, Nr. 1336: Statuten der Gewandschneidergilde in Deven-[? Ö ve mercatores im weiteren Sinne auch die Handwerker, ia die Bürger überhaupt verstanden werden, ist bekannt. Vergl. z. B. G. v. Below, Ursprung der deutschen Stadtverfassung, S. 45 und Gött. ß:!: Fag.. 1895, S. 219. Ztichr. für Soz.- u. W.G.. Bd. 5, S. 138, [ 5) S; die oben angeführten Stellen. Keutgen, UrkundenII,. S. 428: mercatores = Krämer. Ebenso Th. Neubauer, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. Bd. 13, S. 141. In manchen Städten wird umgekehrt der Krämer dem Kaufmann entgegengesetzt, aber doch wohl erst in verhältnismäßig später Zeit. So wurde in Regensburg zur Zeit der Zunftverfassung, als die Bürgerschaft in Kaufleute und Handwerker v. Be lo w. Wirtschastsgeschichte 2. Ausl. 29