über den Begriff der Territorialwirtschaft). Aus dem Mittelalter verdienen ferner in derselben Richtung Bemühungen von Städtegruppen, sich zu einem größeren (Ganzen zusammenzuschließen, Beachtung. Bei ihnen finden wir schon mehr Tendenz auf innere Verbindung der versschiedenen Städte, als bei der mittelalterlichen Politik der Landesherren, obwohl man ihre Einheitsbesstrebungen nicht überschätzen darf. Wir werden ihren Charakter im einzelnen noch kennen lernen. Gemeinsam ist der Politik dieser Städtegruppen > die größte ist die der Hanse ~ mit der der Landesherren, daß sie sich nur über landschaftlich begrenzte Gebiete erstreckt, nie über den ganzen Umfang des Deutschen Reiches. Die Tätigkeit der Landesherren der Neuzeit tritt also nicht unvermittelt hervor, sondern hat im Mittelalter schon einige Analogien. Es wird nun unsere Aufgabe sein, die neue landesherrliche Politik in ihren Bestandteilen genauer zu beschreiben. Vorallem fällt ins Auge, daß die Landesherren danach streben, die allgemeine politische Gewalt über die Städte zu erhalten. Allerdings müssen wir bereits hier die Einschränkung machen, daß die Zeit der Städtefreiheit noch bis ins 16. Jahrhundert hineinreicht, daß die Städte jetzt teilweise sogar neue Rechte erwerben, daß den vollen Verlust der Selbständigkeit erst das I7. oder gar das 18. Jahrhundert gebracht hat!). Wir dürfen mithin nur von einem allmählich sich vollziehenden Wechsel in der herrschenden Gewalt sprechen. Es ist hiernach klar, daß auch für die inneren Verhältnisse der Städte nicht sofort eine Zeit durchgreifender Regelung durch die landesherrliche Gewalt begonnen haben kann. Die Verfassung einer mittelalterlichen Stadt hat, abgesehen von ihrem Verhältnis zum Landesherrn, ihr vornehmstes Kennzeichen in der größeren oder geringeren Bedeutung, welche den Zünften zukommt. Ein Teil der Gemeinden hält sie dauernd nieder oder drängt jie nach vorübergehenden Erfolgen in die alte ') Auf diese Tatsachen habe ich schon in der H. Z. 75, S. 407 und 111 und in meinem „Ülteren deutschen Städtewesen und Bürgertum“ Z: b: 174.14 20 hingewiesen. Forschungen z. brand. u. preuß. Gesch „V, ©. 990 !!. 505