; VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft wirtschaftspolitisch kaum als führendes Land gelten; in andern Territorien war die landesherrliche Gewerbepolitik lebendigerer Natur. Unter den erwähnten Einschränkungen darf man von einer Tendenz der Landesherren sprechen, ihr Territorium als eine Einheit in gewerblicher Beziehung anzusehen. In gewissem Sinne haben die territorialen Ordnungen Vorläufer gehabt, die nichts mit einer Tätigkeit gerade der Landesherren zu tun haben. Wir haben hier Verbände zu erwähnen, deren Grenzen nicht oder nur zufällig mit denen von Territorien zusammenfallen. Am Ende des Mittelalters finden wir, daß vorhandene Städtebünde die Ordnung gewerblicher Verhältnisse fur den Umfang ihres Vereins in die Hand nehmen, oder auch, daß mehrere Städte für diesen speziellen Zweck zusammentreten. Der umfassendste dieser Bünde ist die Hanse!). Häufiger als sie als Ganzes beschäftigen sich Gruppen hansischer Städte, wie die wendischen?), mit der Regelung gewerblicher Verhältnisse. Auch dem übrigen Deutschland sind solche Vereinbarungen nicht fremd?). Als jüngere parallele Erscheinung zu der Tätigkeit solcher städtischer Vereinigungen erwähnen wir die Bildung der Kreise, die sich auch wirtschaftliche Aufgaben stellten, und die Verbindungen mehrerer Kreise). Neben den Städten setzen sich vielfach die Handwerker selbst das gleiche Ziel; bei ihnen erscheint es noch früher als bei den Städten. Es vereinigen sich z. B. die Armbruster versschiedener rheinischer Städte im Jahre 14485), die Weber von Straßburg, 1) Über Beschlüsse der Hanse, die in dieser Hinsicht in Betracht kommen, vgl. z. B. W. Stein, Beiträge zur Geschichte der deutschen Hanse bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts, S. 113 ff. 2) Literatur hierüber bei Dragendorff, Hansische Geschichtsblätter, 1899, S. 190. Vgl. auch Techen, ebenda, 1897, S. 38,40, 76. 3) Vgl. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. 1, S. 500 ff. über das Gebiet der Rappenmünze. An dieser Vereinigung waren übrigens auch Landesherren beteiligt. Ihre Ziele sind aber die städtischen (Verbot des Vorkaufs usw.). 4) GGA. 1898, S. 793, 795, 797. s) H. Z. 68, S. 346. 5Z08