5.: VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft 18. Jahrh. (1731, 1772) an!). Es wird einerseits der Lehrling gegenüber dem Lehrmeister geschütt, andererseits der freien Bewegung der Gesellen eine Schranke gezogen. Die Gesellen werden einer sstrengern polizeilichen Beaufsichtigung unterworfen, Aufstand und Streit, Schmähen und Unredlichmachen verboten. Der Arbeitsnachweis wird ihnen z. T. entzogen?) und den Meistern in die Hand gegeben. Jeder wandernde Geselle sollte sich durch eine „Kundschaft“, ein obrigkeitliches Führungszeugnis, auszuweisen haben?). Einen Schutz der Gesellen bedeutet es, wenn-die Landesherren die Erhöhung der Gebühren und die übertriebenen Festlichkeiten bei der Verleihung des Meisterrechts verbieten, überhaupt die Bedingungen für dessen Erlangung genauer und einheitlicher regeln, auch erleichtern, ferner obrigkeitliche Personen neben. den Zunftorganen bei der Meisterprüfung tätig sein lassen. Der zünftlerische Begriff der Unehrlichkeit, der vielen Gruppen den Zugang zu besser gestellten Gewerben verschlossen hatte, wird bekämpft). Manche Bestimmungen fügen sich den allgemeinen Luxusordnungen ein, die das Territorium von der mittelalterlichen Stadt übernommen hatte, und betreffen Meister und Gesellen. Gegen deren unordent liche Haltung wenden sich aber noch besondere Verordnungen, so das Verbot des „blauen Montags‘'*). Wie die Quellen der Zeit erkennen lassen, bestand in der Gesellenschaft ein ungeregeltes Wesen, ein unordentliches und terroristisches Treiben der 1) Über das Verhältnis der Reichs- zur Landesgesetßgebung vugl. Frensdorff, Zunftrecht und Handwerkerehre, Hans. Geschichtsblätter 1907, S. 1 ff.; Thiel, in der Gesch. der Stadt Wien, 4, S. 121. 2) Nicht überall. Vgl. Thiel S. 449. Andererseits Jahn S. 48 u . 47. 3) Diese obrigkeitliche Wanderlegitimation wird durch das Reich 1731 gefordert, läßt sich aber, wenigstens lokal, schon lange vorher nachweisen. Jahn S. 51I. ! 4) Vgl. Jahn S. 13 ff.; G. Aubin, Die Leineweberzechen, Jahr bücher f. Nat.-Ök. 104, S. 585 ff.; Köhne, Zischr. f. Soz.- W. 1917, S. 501; Wewer (s. oben S. 301) a. a. O. s) Jahn, S. 15, 49. Über den Ursprung des „blauen Montags“ vgl. Köhne, Ztschr. f. Soz.-W. 1919, S. 600 f. H