(über den Begrifs der Territorialwirtschaft). ' Gesellen untereinander und gegenüber den Meistern, dessen die Zunft für sich und auch die Stadt offenbar nicht Herr werden konnten und zu dessen Abstellung sich nun Reich und Territorium veranlaßt sahen. Man wird hier von einer Notwendigkeit des Einschreitens und von einem Verdienst des Staats sprechen dürfen, mag man im übrigen hierbei immerhin an die allgemeine Tendenz jener Jahrhunderte auf Einschränkung der Selbständigkeit der Genossenschaften erinnern. Dies Verfahren des Staats ist um so belangreicher, als es eine gleichzeitige Fürsorge für die Gesellen keineswegs ausschließt!). Im ganzen genommen wird die freie Bewegung der Gesellen am meisten eingeschränkt, wenngleich ihr Schut gegen den Zunftegoismus, wie angedeutet, nicht fehlt. Doch auch die allgemeine Stellung der Zunftmeister erfuhr eine Wandlung. Wenn im Mittelalter die Stadt und die Zunft selbst den Amtscharakter der Zunft, ihre Pflicht, das Publikum gut zu versorgen, betont hatten, so ist es jetzt neben der Stadt insbesondere die landesherrliche Regierung, welche den Amtscharakter der Zunft geltend macht, während diese jetzt einseitig den Gesichtspunkt vertritt, daß sie das Recht, das Vorrecht der Versorgung der Bürgerschaft habe, und eben damit der Landesregierung verstärkten Anlaß zur Betonung der Pflicht der Handwerksmeister gegenüber dem Publikum gibt. Schon hiermit erhält das Handwert eine Wendung zu einer vom Staat konzessionierten Einrichtung, die dann in andern Erscheinungen noch weiter zum Ausdruck kommt. Es stellen sich allmählich die Anfänge einer Organisation der gewerblichen Verbände zu einer Polizeianstalt im Dienst einer zentralisierenden Regierungspolitik ein. Doch bleiben der Kern der Zunftverfassung 1) Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 51 Anm. 2: ein Recht der Gesellen auf Arbeit in beschränkter Weise anerkannt (eine ältere (1479) Forderung der Gesellen damit bewilligt). S. 54: Fürsorge für den kranken Gesellen. Thiel, Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 431. Jahrbuch S. 53 (Handwerkerordnung Ferdinands 1.): gegen den Terror nicht verheirateter Gesellen werden die verheirateten geschützt (ein verheirateter Gesell darf von niemand gehindert werden, gesellenweise zu arbeiten). Gothein S 394 540