S' VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft und namentlich auch die der Zunft mit ihr gegebene Möglichkeit, ihre Ausschließungstendenzen durchzuführen, einstweilen erhalten, und vollständig ist das Ziel einer solchen Organisation im alten Staat (bis zur Aufhebung der Zünfte) überhaupt nicht erreicht, auch wohl nicht erstrebt worden. Wie wir es schon andeuteten!), wird das ausschließliche Recht der Zunft in den Jahrhunderten nach Schluß des Mittelalters sogar noch zum Teil verschärft und von seiten der Zünfte rigoros gehandhabt. „Trotz der Reformordnungen und der schärferen obrigteitlichen Aufsicht wußten die Zünfte die rechtliche Grundlage für das ihren Sonderinteressen angepaßte wirtschaftliche Betriebssystem im 16. u. 17. Jahrh. im wesentlichen unbeeinträchtigt zu erhalten. Gerade in dieser Zeit kommt das zünftische Gewerberecht erst zur vollen Ausbildung; es entwickelt sich jene zünftlerische Kasstenpolitik. deren Engherzigkeit und Rüchichtslosigkeit die Organisation der Zünfte in Verruf gebracht hat?). Wenn die Landesherren einerseits von der Anschauung aus, daß im Grund jeder Gewerbetreibende die Berechtigung zum Gewerbebetrieb vom Landesherrn jelbst erhielt, dem Land gegenüber der Stadt einige Zugeständnisse machten, Freimeister konzessionierten und neue, zunftfreie Industriezweige, von denen wir noch sogleich sprechen werden, zuließen, so wird andererseits gleichzeitig der Dorfhandwerker in manchen Beziehungen noch fester an die städtische Zunft geknüpft, das Störertum noch schärfer bekämpft, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete zwischen den verschiedenen Handwerken noch diffiziler ausgebildet. Einen Maßstab für die Auffassung der Zeit liefert der Umstand, daß selbst die kühnern Reformpläne die Doppelzünftigkeit nicht unbegrenzt gestattens). Trotz aller landesherrlichen Einschränkungen wußten die Zünfte im allgemeinen auch ihre genossenschaftliche Gerichtsbarkeit zu bewahren‘). Und überhaupt bleiben die 1) Oben S. 529; Jahn S. 57, 119. 2) Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 66. 3) Köhne in der unten genannten Abhandlung über den Heidelverger Reformplan S. 31. Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 48. Æ) Vgl. z. B. Thiel in der Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 444. Z50