(über den Begriff der Territorialwirtschaft). j alten Sätze der Zunftverfassung in ihrem Kern erhalten, wie denn noch im 18. Jh. die Assoziation von Zunftgenossen verboten wird1). Freilich wußten die Landesherren es mit diesem von ihnen anerkannten oder geduldeten Verhältnis zu vereinigen, daß sie, wie bemerkt, neue Industriezweige neben den alten zunftmäßigen Handwerken zuließen. Eine wirkliche Gewerbefreiheit hat, abgesehen von einem seit 1613 nur ein paar Jahre hindurch bestehenden Verhältnis in den schleswig-holsteinischen Städten?), lediglich der pfälzische Kurfürst Karl Ludwig für seine Stadt Mannheim proklamiert und durchgeführt, nach holländischem Mutster, 'wie man angab, wobei jedoch zu bemerken ist, daß Holland selbst damals keineswegs eine allgemeine Gewerbefreiheit gehabt hat. Es wurde in Mannheim den Einzelnen vollkommene Freiheit in ihrer wirtschaftlichen Betätigung gewährt, nicht freilich im Sinn des Manchestertums, da der Kurfürst und der Mannheimer Rat eine Reihe von Einrichtungen und Betrieben schufen, die das gewerbliche Leben positiv fördern sollten. Allein es handelt sich hierbei um eine vereinzelte Erscheinung in dem dovpvelten Sinn, daß nur die eine Stadt in Betracht kommt und daß für 1) Vgl. z. B. Jahrb. d. Düsseldorfer G.V. 18, S. 145. ?) Vgl. Köhne, Reformen u. Reformprojekte in Heidelberg u. Mannheim als Vorläufer der Gewerbefreiheit in Deutschland, Verhandlungen der I. Hauptversammlung der internat. Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft u. Volkswirtschaftslehre S. 568. Hier und im „Neuen Archiv für d. Gesch. der Stadt Heidelberg", Bd. 10, S. 20 ff. spricht K. über einen den Jahren 1523925 angehörigen, nicht zur praktischen Bedeutung gelangten Entwurf zur Vereinheitlichung des Heidelberger Zunftrechts, der für die eine Stadt bestimmt ist (sich also dadurch von der österreichischen Handwerkerordnung von 1527 unterscheidet), aber kühne Gedanken enthält, sachlich etwa den von König Friedrich Wilhelm I. vertretenen Gedanken gleichktommt und der die landesherrliche Verwaltung auch bei der Bürgeraufnahme beteiligen will. Auch dieser für jene Zeit kühne Entwurf läßt jedoch die ausschließliche Befugnis der Zünfte zum Betrieb der betr. Gewerbe bestehen. Und praktisch hat in Heidelberg sogut wie anderswo die volle Zunftverfassung bis zum Schluß der alten Zeit gegolten. 55]1