D 52 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft sie die Gewerbefreiheit nur so lange galt, als Karl Ludwig lebte. Nachträglich erhielt auch Mannheim die Zunftverfassung, und die pfälzischen Städte im ganzen zeigten im Gegensatz zu denen der im 18. Jh. reformierenden Staaten wie Preußen, Österreich, Hannover, Hessen, Württemberg eine Gewerbeverfassung, die „nur noch jenseits der Pyrenäen sowie auf deutschem Boden in den zurückgebliebensten reichsstädtischen und geistlichen Territorien Analoga fand1)" § 7. Verleger und Fabrikanten. Wir haben vorhin angedeutet, daß der grundsätzllich anertannte Zunftzwang sich manche Abbröckelung im einzelnen gefallen lassen mußte. Es könnte ferner sein, daß, wie die äußere Gewerbeverfassung nicht mehr mit der inneren übereinstimmt, so auch diese mit der tatsächlichen Gestaltung der Dinge nicht gleichen Schritt hält. In bezug auf den ersten Punkt sind namentlich zu nennen die erwähnte beschränkte Zulassung von Freimeistern und Hausierern und die ebenfalls beschränkte, sogleich näher zu erörternde Anerkennung einer großindustriellen Tätigkeit. In bezug auf den zweiten Punkt ist daran zu erinnern, daß schon im Mittelalter die Durchführung der Idee der Zunftverfassung an den Tatsachen Grenzen gefunden hat?). Sie ist immerhin in so hohem Maße gelungen, daß wir nicht Bedenten tragen, das Mittelalter eine Periode der Stadtwirtschaft zu nennen. Suchen wir jett ein Urteil darüber zu gewinnen, ob in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit der Widerspruch zwischen Zunftverfassung und tatsächlichen Zuständen ein erheblich größerer geworden ist. Übrigens werden sich die Betriebe, die unter staatlicher Anerkennung aufkommen, und diejenigen, die sich mehr oder weniger im Gegensatz zum geltenden Gewerberecht ausbilden, nicht ganz scharf voneinander sondern lasssen. Die Entstehung einer Großindustries) in Deutschland ist in 1) Köhne S. 565. Gothein S. 675 ff. 2) Vgl. oben S. 221 Anm. 2. 3) Das Wort Großindustrie gebrauche ich hier im allgemeinen Sinn und unterscheide zwei Formen. derselben: 1) Das Verlegertum mit - ,