Hd VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft neuer Formen der wirtschaftlichen Beziehungen geben. Inu dieser HinJicht ist besonders lehrreich ein Vertrag, den 4 Lübecker Kaufleute im Jahre 1424 mit der Zunft der Bernsteindreher daselbst schließen: die Meister derselben ~ 12 an der zahh > verpflichten sich, während der beiden nächsten Jahre ihr gesamtes Produkt an Paternosterkränzen den Kaufleuten zu überlassen. Eine . solche Verpflichtung stellt eine bedeutsame Abweichung von der mittelalterlichen Gewerbeverfa)sung dar. Freilich stehen solche Handwerksmeister immerhin noch verhältnismäßig selbständig: „es fehlt die Anweisung des Kausmanns, wie die Ware herzustellen sei, die Lieferung des Rohstoffes durch den Unternehmer“1). Der ausgedehnte Paternosterhandel jener Zeit?) führte auch an andern Stellen zu ähnlichen Verhältnissen. Das Ulmer?) Handlungshaus Ruland sett im 15. Jahrhundert ganze „Fässer“ von Paternostern (aus Mistelholz) und ferner Salz-1) Max Weber, Zeitschrift für Handelsrecht, Band 37 (1890), S. 270 faßt den Vertrag von 1424 in Übereinstimmung mit F. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen (Bonner Dissertation von 1889), S. 55 juristisch als Kauf (Lieferungskauf), nicht als Diensstmiete auf. „Wirtschaftlich“ ~ fährt er fort ~ „hat allerdings . . . die schiefe Ebene zum hausindustriellen Betrieb bereits begonnen; juristisch aber läge zu einer Änderung der Konstruktion selbst dann noch ein Anlaß nicht vor, wenn eine Monopolisierung der gesamten Arbeitsleistung (Verbot, für andere zu arbeiten) stattfände und die Art der Herstellung seitens des „Verlegers“ speziell vorgeschrieben wäre. Erst die mindestens teilweise Lieferung des Rohstoffes durch den Kapitalisten bildet, wie wirtschaftlich einen der wichtigsten, so juristisch den entscheidenden z quis a hat über die Tätigkeit des von ihm S. 118 erwähnten Hildebrand Vockinchusen weiterhin in seinen „Hansgisch-venetianischen Handelsbeziehungen im 15. Jahrhundert“ Näheres mitgeteilt. Val. oben Nr. VI S. 319 Anm. 2. Über die Bernssteindreher (Paternostermacher) s. auch Pauli, Lüb. Zustände 3, S. 41 f. In großem Umfang blieb bei ihnen neben dem Absat an Verleger der an das große Publikum erhalten. 3) Über die Unternehmungen dieses Handelshauses s. oben S. 310 Anm. 1, 319 und S. 380; Th. Mayer, D. auswärlige Handel Österreichs im Mittelalter (1909), S. 86 ff. Stieda bezeichnet als Sit von s 4s zretzit Augsburg. + Vgl. auch oben S. 217 Anm. 2