t. ' z VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft Tätigkeit der Landesherren zeigen. Im übrigen schließen sie sich in wirtschaftlicher Beziehung, wie wir gesehen haben, einst- weilen überwiegend an das mittelalterliche System an. Erst im 18. und vor allem im 19. Jahrhundert begegnen wir ihnen hier in erhöhter und originaler Tätigkeit. Nur nebenbei erwähnen wir, daß Bücher (s. oben S. 502) übertreibt, wenn er „die westeuropäischen Staaten seit dem 16. Jahrh. schon als einheitliche Wirtschaftskörper hervortreten“ läßt. Auch bei ihnen wurde die Stadtwirtschaft noch keineswegs aus- getilgt. In Frankreich sind erst Colbert, die Physiokraten und die Revolution (die übrigens in der Nahrungsmittelversorgung wie unsere letzte Kriegszeit stadtwirtschaftliche Grundsätze scharf betont!) große Epochen, und Colbert hat die Zunftverfassung keineswegs ganz ausgetilgt. Es ist ferner nicht richtig, das französsche 16. Jahrh. mit dem preußischen 18. in Parallele zu stellen!). Der Unterschied zwischen Frankreich und Deutschland im 16. Jahrh. wird dahin zu bestimmen sein, daß hier die Reichs- gewalt neben den Territorien nur eine geringe, dort das König- tum. neben den provinzialen Gewalten eine große Rolle spielt. Wie im 16. und 17. Jahrhundert die Bedeutung der poli- tischen Verhältnisse für die wirtschaftlichen uns in vielsach nega- tiver Hinsicht entgegentritt, so zeigen sie im 19. in hohem Maße ihre fördernde Kraft. Wenn wir dieses im vollen Sinne eine Zeit der Volkswirtschast zu nennen berechtigt sind, so ist die ein- getretene Erweiterung des Verkehrs zu einem sehr beträchtlichen Teile Produkt politicher Vorgänge. Die Bedürjnisse des großen Staates und die Herstellung der Verkehrsfreiheit und Verkehrs- einheit haben den Güteraustausch außerordentlich gesteigert. Neben den neuen volkswirtschaftlichen Beziehungen sind die alten stadtwirtschaftlichen noch nicht ganz geschwunden und werden voraussichtlich auch nicht ausjcheiden. Die Neigung der Gemeinden zu Abschließung und Ausübung der Herrschaft wird immer wieder hervortreten. „Der wirtschaftliche Städtekrieg 1) Dies zu Hintzes Besprechung von Ebersstadts Französ. Ge- werberecht, Schmollers Jahrbuch 1900, S. 1205 ff. S20