IX. Die älteste deutsche Steuer. Zunächst erscheint sie als ein Zwangsbeitrag. Wenn sie, wie erwähnt, anfangs wohl auf die Bitte des Herrn gewährt, be- willigt wurde!), so schließt dies die Zwangsmäßigkeit nicht aus, da ja die Bewilligung durch eine Gemeinschaft auch einen Zwang schafft. Sodann ist die Bede allgemeine Untertanenlast, nicht Ent- gelt für etwas Besonderes und nicht eine Forderung auf Grund eines Sonderrechts?)» Allerdings bestehen Bedebefreiungen. Allein darin liegt ebensowenig ein Grund gegen die Deutung der Bede als Steuer, wie in den Steuerfreiheiten, die die Be- amten im modernen Staat genießen, ein Verstoß gegen den sstaatsrechtlichen Charakter der Steuer liegt. Die Steuerfreiheit der Beamten bedeutet nur eine Kassenfrage. Wenn die Schöffen in einem Gerichtsbezirk für ihren Schöffendienst Bedefreiheit genießens), so ist die Verwandtschaft mit modernen Verhält- nissen ganz einleuchtend. Doch auch die Bedefreiheit der Ritter- bürtigen dürfen wir auf die gleiche Stufe stellen. Bedefreiheit und Leistung des schweren Reiterdienstes entsprechen einander!). Automatisch fast tritt bei dem, der Bedefreiheit erhält, die !) Bgl. m. ldstd. Verf. I11, 1, S. 6 A. 5. 2) Vgl. z. B. Frh. v. Schwind u. Dopsch, Urkunden zur Verfas- sungsgesch. Deutschösterreichs S. 159 (1300): totum territorium per- tinet ad ipsum dominum .... et homines terre solvunt collectas ipsi domino. S. ferner vorhin S. 630 A. 1. Ztschr. f. Hamburgische Gesch. 1908, 8. 197 A. 4: die Bede ist generaliter danda; com- m uniter terra dat. 3) Über die Bedefreiheit von Beamten, Schöffen und gewissen Gemeindeorganen s. m. ldstd. Vf. III, 1, S. 24 f.; Kogler S. 152 f. 4) S. m. ldstd. Verf. III, 1, S. 16 f.; Weltw. Archiv 1919, S. 79 f. (daselbst Näheres). Strange, Beiträge zur Genealogie III, S. 53 f.: Markgraf W. v. Jülich befreit 1345 einen A. v. Roir [nicht als Ritter bezeichnet, bisher wohl Bauer] für gewisse Güter vom .Schat. Da- für wird er für diese befreiten und seine andern Güter Lehnsmann des Markgrafen. Ebenda S. 54 (1348): derselbe A. [sjett als „unse Mann“ bezeichnet] erhält den Mühlenzwang für 2 Dörfer. Nachtigal, Sahara und Sudan 1, S. 15: in Tripolis bilden die Kuruglija (welche von den seit Jahrhunderten im Land angesessenen Türken abstammen, aus deren Ehen mit Araberinnen) die unregelmäßige Reiterei (ent- sprechen der Lehnsmiliz) und bezahlen deshalb keine Steuern. 032