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        <title>Probleme der Wirtschaftsgeschichte</title>
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            <forname>Georg von</forname>
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      <div>II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 57 
außerhalb der Städte lediglich Arbeit von Unfreien gewesen 
sei.2)) An einer für freie Arbeit zur Verfügung stehenden zahl- 
reichen Arbeiterschaft fehlte es nicht, da, von den schlechthin 
freien Personen. abgesehen, die mittelalterliche Unfreiheit be- 
grenzt, der mittelalterliche Unfreie nur mit einem Teil seiner 
Persönlichkeit gebunden war. Die Leibeigenen und die Hörigen, 
zum mindesten die Familienangehörigen des mit einem Hof 
ausgestatteten Bauern, konnten sich ohne Beeinträchtigung der 
Verbindlichkeiten, die sie an einen Herren knüpften, im allge- 
meinen im freien Lohnvertrag wenigstens zeitweilig verdingen. 
Die Heiratsabgabe begegnet namentlich als eine Gebühr, 
die für den Austritt aus der Hofgenossenschaft des Herrn ge- 
zahlt wird. Die Unfreien eines Herrn bildeten einen geschlossenen 
Kreis, an dessen Geschlossenheit sowohl der Herr interessiert ist, 
insofern ihm daran liegt, daß nichts aus diesem Bereich sich seiner 
Gewalt entzieht, als auch die Unfreien interessiert sind, insofern 
bei der Vererbung des unfreien Verhältnisses auch der Besitz 
des Unfreien sich innerhalb derselben Genossenschaft vererbt. 
Das Gut eines Hörigen wurde, wenn die Familie des Inhabers 
ausstarb, an ein anderes Mitglied der gleichen Genossenschaft 
gegeben. Von diesem Gesichtspunkt aus drohte es aber einen 
Verlust sür den Herrn wie für dessen Unfreie, wenn ein Mit- 
glied der Genossenschaft sich in eine andere hinein verheiratete, 
wovon die Folge der Übergang von Personen und Besitz in sie 
sein konnte. Soweit der Herr die Verheiratung nach außenhin 
verbot, knüpfte er die Erteilung der Erlaubnis für sie an die 
Gebühr der Heiratsabgabe. 
Als Genossenschaft stellt sich uns auch der Kreis der Unfreien 
dar, die in einem grundherrlichen Gericht dienstpflichtig sind. 
Sie finden hier als Urteilfinder in ihren eigenen Angelegen- 
heiten Recht; der Herr leitet nur die Verhandlungen. Die 
Gerichtspflichtigen stellen auch in dem periodisch abgegebenen 
„Weistum“ das geltende Recht fest. Andererseits sind die Un- 
freien (innerhalb der früher bezeichneten Schranken) diesem 
privaten Gericht unterworfen und in ihm zu erscheinen ver- 
1) Vgl. meinen „Deutschen Staat des Mittelalters“ Bd. I, S. 125 ff.</div>
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