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        <title>Probleme der Wirtschaftsgeschichte</title>
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      <div>60 ll. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 
Grund, daß das erbliche Recht für neu zu rodende Landstücke 
gewährt wurde, weil die zu leistende größere Arbeit sich erst in 
späterer Zeit einbringt. 
Die große. Verbreitung des erblichen Besitzrechtes bildet ein 
wesentliches Moment für den Bestand eines unabhängigen und 
kräftigen Bauernstandes, zumal das Erbbaurecht die Neigung 
zeigte, sich zu bloß rentenbelastetem Eigentum des Bauern zu 
entwickeln!). Wenn allerdings die Zeitpachtgüter noch eine sehr 
breite Anwendung fanden, so stellte sich doch bei ihnen allmäh- 
lich die Tendenz ein, sie in Erbpachtgüter zu verwandeln. Wenig- 
stens seit dem Ausgang des Mittelalters, dann unter dem Ein- 
fluß der Staatsgewalt, vollzog sich in weiten Distrikten diese 
Umbildung. 
Von den Rechtsverhältnissen des Besites wenden wir uns 
zu der Besitzverteilung. Diese ist zwar mehrfach durch jene mit- 
bestimmt. 
Die Entstehung des Privateigentums am Ackerland machte, 
wie wir schon bemerkt haben, Ungleichheiten des Besites mög- 
lich. Das alte deutsche Recht kannte nicht die Individualsukzession; 
sondern gleich nahe Erben hatten gleiches Erbrecht; nur daß die 
männlichen Erben zu Ungunsten der weiblichen bevorzugt waren. 
Daher finden wir im Mittelalter stark zersplitterten Grundbe- 
sitz, beim Adel wie beim Bauernstand. Klagen über starke Zer- 
splitterung des Besites sind dem Mittelalter keineswegs unbe- 
kannt. Erst das Lehnrecht brachte die Individualsukzession zur 
Geltung: Lehngüter dürfen ohne Zustimmung des Lehnsherrn 
nicht geteilt werden. Es sette sich der Brauch fest, daß nur ein 
Sohn, beim ritterlichen Lehen regelmäßig der älteste, beim 
bäuerlichen in einigen Landschaften der jüngste, als erbberechtigt 
angesehen wurde. Aus dem Interesse des Herrn stammte diese 
Gestaltung der Dinge: ihm lag daran, daß die Leistungsfähig- 
keit des zu Lehen gegebenen Gutes nicht durch Zersplitterung 
vermindert wurde. Freilich ist das, was als Recht angesehen 
wurde und was der Lehnsherr erstrebte, nicht durchweg Wirk- 
1) Vgl. hierzu z.. B. Wopfner, Die Lage Tirols zu Ausgang des 
Mittelalters S. 13.</div>
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