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        <title>Probleme der Wirtschaftsgeschichte</title>
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            <forname>Georg von</forname>
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      <div>II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichtee. 61 
lichkeit geworden. Trotz jenes Teilungsverbots sind Lehngüter 
geteilt worden, ritterliche Lehen wie bäuerliche, namentlich 
bäuerliche. Es scheint, daß eine landschaftliche Sitte ~ um 
landschaftliche Unterschiede handelt es sich — vielfach stärker 
gewesen ist als das formale Recht. Immerhin hat das Lehnrecht 
breite Massen des deutschen Grundbesitzes von der Teilung aus- 
geschlossen. 
Die Nachteile der Zersplitterung haben übrigens sowohl 
die Herrschaft wie die Bauern durch besondere Methoden aus- 
zugleichen gesucht. Der Herr entschädigte sich etwa dadurch, 
daß er von allen einzelnen Teilinhabern die Leistungen ver- 
langte, die vorher dem Besitzer des ganzen Gutes obgelegen 
hatten, was bei der Forderung des Besthaupts zum besondern 
Vorteil der Herrschaft umschlagen konnte; oder dadurch, daß er 
einen „Vorträger“ für die Verbindlichkeiten der Einzelnen ver- 
antwortlich machte. Der Bauer, der aus dem väterlichen Erbe 
nur ein kleines Stück erhalten hatte, erwarb durch Kauf, Pacht 
oder Eintritt in eine sonstige Abhängigkeit Teilstücke zu jenem 
hinzu, sso daß er damit wieder über ein beträchtliches Gut ver- 
fügte. So ist es geschehen, daß die Güterzersplitterung nicht 
immer Verkleinerung der Betriebe bedeutete. 
Die Lehnsabhängigkeit war aber nicht das einzige Verhältnis, 
welches das Aufkommen der Individualsukzession und die Ver 
erbung geschlossener Güter herbeigeführt hat. Die Unteilbarkeit 
stammt nicht bloß von grundherrlichem Einfluß her?). Die In- 
haber der Güter haben selbst, aus eigener Erwägung, die unge 
teilte Vererbung als wünschenswert angesehen, sei es von dem 
Wunsch aus, Besißz und Glanz der Familie aufrechtzuhalten, 
1) Gegen Brentano, Gesammelte Aufsätze I, S. 403 ff., S. 427 ff., 
welcher die ungeteilte Vererbung lediglich auf grundherrlichen Ein- 
fluß zurücführt, „alle Eigentümlichkeiten der heutigen bäuerlichen 
Erbfolge in Altbayern sich als Reste der frühern Grundbarkeit der 
Bauerngüter darftellen“ läßt, vgl. u. a. Gothein, Wirtschaftsgesch. 
des Schwarzwalds I, S. 297 ff., Th. Knapp, Beiträge S. 439, S. 441, 
Sering, Schleswig-Holstein S. 98 ff., Wittich, Art. Hof, Handwörter- 
buch der Staatswissenschaften, Pappenheim, Zeitschrift der Savigny- 
Stiftung, Germ. Abt. Bd. 30, S. 431 f.</div>
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