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        <title>Probleme der Wirtschaftsgeschichte</title>
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            <forname>Georg von</forname>
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      <div>III. Die Fürsorge des Staates für die Landsie
 etwa Getreideausfuhrverbote für das ganz e Territorium
erlassen. Meistens treffen die Landesherren ihre Verfügungen
mit Rücksicht auf eine einzelne Stadt, indem sie etwa eine
Verfügung einer Stadt einfach bestätigen oder einer Stadt
ein Privileg erteilen, durch das ihr die Herrschaft über das umliegende
 platte Land zugestanden oder ein ländliches Handwerk
verboten wird. Zahllose Privilegien dieser Art sind im Mittelalter
 den Städten erteilt worden: es sind dies die Privilegien,
durch die die Städte die sogenannten Zwangs- und Bannrechte
erhalten.
Die Privilegierungen, die wir soeben geschildert haben,
stehen im Rahmen der Stadtwirtschaft. Städtische Vorrechte
anderer Art liegen auf dem Gebiet des landesherrlichen Finanzwesens.
 Hierher gehört es, daß der Bürger bei der direkten
Steuer des Mittelalters, der Bede, vor dem Landmann (dem
Bauern) begünstigt ist. Wir erwähnen ferner die Privilegierung
der Stadt für die Einwanderung: der Sat ,Stadtluft macht
frei" hebt die Stadt über die Landgemeinde empor. Charakteristisch
 sind dabei wiederum die Einschränkungen, denen dieser
Satz öfters unterliegt. Der Stadtherr, der einer Stadt ein
solches Vorrecht gewährt, macht etwa zu seinen oder zugunsten
eines Klosters oder Stifts die Ausnahme, daß seine und des
kirchlichen Instituts Unfreie nicht in die Stadt wandern oder
dort nicht die Freiheit erlangen sollten. Aber er spricht die Einschränkung
 nicht sowohl aus, weil er die Verminderung der
landwirtschaftlichen Arbeiter verhindern, als vielmehr weil er
sie nicht als Zinszahler verlieren will. Und der Landesherr
trifft solche Verfügungen als privater Herr. Wenn er zugunsten
eines Klosters jene Ausnahme festfetzt, so ist es etwa das landesherrliche
 Hauskloster.
Es wird die Behauptung zulässig sein, daß jene Zeit in der
Förderung des Städtewessens eine ihrer Hauptaufgaben sah!).
 1) Viel Lehrreiches im einzelnen hierüber bei Zycha, Ursprung
der Städte in Böhmen, z. B. S. 157 ff.: auf Kosten der Grundherrschaften
 werden die Städte begünstigt; es wird jenen zugunsten dieser
Land abgenommen; S. 160: „Ottokar II. wollte die allgemeine

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