<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Probleme der Wirtschaftsgeschichte</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg von</forname>
            <surname>Below</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1689561912</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. »
politische Herrschaft befand sich in der Hand des über Stadt
und Land gebietenden Fürsten. Auf dem Landtag besaßen die
Städte nur eine Kurie. So ergab sich wenigstens die Möglichkeit,
 daß neben den städtischen auch andere Wünsche im Territorium
 zur Aussprache kamen.
Vom Beginn der Neuzeit an widmet der Staat seine Aufmerksamkeit
 mehr und mehr den ländlichen Verhältnissen. Wir
erwähnen zunächst einige Erweiterungen der staatlichen Tätigkeit,
 die vielleicht als neutrale Fortschritte der landesherrlichen
Verwaltung zu deuten sind.
Der Staat erläßt z. B. Ordnungen, durch die die Unteilbarkeit
 der Bauerngüter versügt wird'). Sein Motiv ist dabei
zunächst ein finanzielles (die Steuer geht sicherer ein, wenn das
Grundstück ungeteilt bleibt); erst viel später entspringen die
Unteilbarkeitsordungen aus allgemeinen wirtschaftlichen und
sozialen Motiven?). Der Staat erläßt ferner Waldordnungen:
in ihnen wird etwa der Schutz des Hochwaldes eingeschärft?).
Diese Waldordnungen müssen von allen Waldbesitzern befolgt
werden; sie gelten keineswegs bloß für die staatlichen, im. Besiß
 des Landesherrn befindlichen Wälder. In gleicher Weise
seßen jettt staatliche Fischereiordnungen ein, die der Fischerei
den notwendigen Schutz schaffen und dadurch auch für die Zu-1)
 Vgl. z. B. Beiträge zur Gesch. des wesstfälischen Bauernstandes
S. 32 f. Riezler, Gesch. Baierns 6, S. 210. Swart, Friesische Agrargeschichte
 S. 282:
2) Th. Knapp, Beiträge S. 429 Anm. 2. Wittich, Grundherrschaft
 in Nordwestdeutschland S. 401 ff., 411 f.
s) S. m. landständ. Verf. in Jülich und Berg, 111, 2, S. 244,
S. 244, Nr. 29 (vom J. 1514): es sollen „de hoewelde ... nit verdarft
 werden‘“. Die kastilischen 88 Bitten (vor dem Aufstand der Junta)
berühren u. a. auch die Entwaldung des Landes. F. v. Bezold Gesch.
der deutschen Reformation, S. 319. Vgl. M. Haß, Die kurmärk.
Stände im letzten Drittel des 16. Jahrhunderts, S. 149: Verteidigung
des Waldes gegen die Städte (allerdings mehr vom Standpuntt der
lesésheretches Iomänenperweltäng aus). M. Ritter, Deutsche
elch. (). . ;

( 5</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
