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        <title>Probleme der Wirtschaftsgeschichte</title>
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            <forname>Georg von</forname>
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      <div>HA VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
schaftspolitik, zumal in der ersten Zeit, in der er für die noch
wenig autonome Stadt handelt, aber auch weiterhin. Stadtwirtschaftspolitik
 ist sowohl von dem Landesherrn wie von
der Stadt getrieben worden!). Sehr wenig Beispiele finden
sich, daß der Landesherr die Absicht hat, die sämtlichen Städte
seines Territoriums nach übereinsstimmenden Grundsätßen und
vorbedachtem Plane zu regieren?). Wohl kommt es häufig
vor, daß er bei der Gründung einer neuen Stadt das Recht
einer älteren Gemeinde seines Landes kopiert oder mit erkemr
barer Absicht vermindert. Indessen wir haben es dabei im allgemeinen
 doch bloß mit Entscheidungen von Fall zu Fall zu
tun. Namentlich auch die Entschließungen der Stadtherren
bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse sind Handlungen,
die einzeln für sich stehen. Überdies folgt ihre Politik gerade
auf diesem Gebiete regelmäßig den Anregungen, die die Bürgerschaft
 gibt: ihre Urkunden sind gemeinhin Bestätigungen städtischer
 Wünsche oder der Wünsche einer städtischen Partei.
Immerhin sind jene mittelalterlichen Äußerungen einer städtischen
Politik der Landesherren bemerkenswert als Vorstufe ihrer
späteren weitergreifenden Tätigkeit.
1) Dies gegen P. von Niessen, Forschungen z. brand. u. preuß. Gesch.
16, S. 1 ff. (S. 162), der für die Mark eine territoriale Wirtschaftspolitik
 schon in das Mittelalter verlegen will. Wenn er andererseits
hervorhebt, daß die Stadtwirtschaftspolitik in den leßten Zeiten des
Mittelalters schärfer ausgeprägt wird und auch auf Kosten der landesherrlichen
 Gewalt Fortschritte macht, so hat er damit nicht unrecht.
S. unten S. 505 Anm. 1; H. Z. 75, S. 445.
2) Unter den Fürsten, die über das mittelalterliche System hinausgehen,
 sind namentlich Kaiser Karl IV. (für seine Erblande) und
Herzog Rudolf IV. von Österreich zu nennen. Aber auch sie halten
wesentlich an der Stadtwirtschaft fest. Vgl. z. B. O. Peterta, D. Gewerberecht
 Böhmens im 14. Jh. (1909), S. 79 f. Ich will übrigens
nicht unterlassen hervorzuheben, daß die Kürze, in der die im Text
gegebenen Sätze formuliert werden, der Vielgestaltigkeit des historischen
 Lebens nicht ganz Rechnung tragen kann. Wir werden in
unserer Abhandlung Gelegenheit haben, darauf hinzuweisen, daß
veremzelt eine territoriale Wirtschaftspolitik schon im Mittelalter
vorhanden ist. Vgl. auch oben S. 84, Anm. 3 und S. 169.

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