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            <forname>Georg von</forname>
            <surname>Below</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>1689561912</idno>
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        E I G E NTU M
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WELTWI TS CHAT
BIB LI U THEK
AL 18740
40 a 40
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        „ ZEORû V O N BELOW
Probleme der
Wirtsschaftsgeschichte
Zweite Auflage
VERLAG VON Lou ua!! SIEBECK)

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        GRUNDRISS DER SOZIALÖKONOMIIK
Bis jetzt sind erschienen:
Abteilung I, 1: Wirtschaft und Wirtschaftswissenschaft.
 2., erweiterte Auflage. 1924. Bearbeitet von
K. Bücher, J. Schumpeter, E. von Philippovich. Einzelpreis
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Wirtschaft. Bearbeitet von Friedrich von Wieser. 2. Auflage.
 1924. Einzelpreis M. 12.09, geb. M. 14.9; Subskrip-_
 tionspreis M.. 10.80, geb. M. 12.80.
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 Auflage. 1923. Bearbeitet von A. Hettner,
P. Mombert, R. Michels, K. Oldenberg, H. Herkner. Einzelpreis
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Abteilung III: Wirtschaft und Gesellschaft. 2., vermehrte
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Max Weber. Einzelpreis M. 32.2, geb. M. 36.2; Subskriptionspreis
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 kapitalistischen Wirtschaft. 1925. Bearbeitet
 von W. Sombart, A. Leist, H. Nipperdey, C. Brinkmann,
 E. Steinitzer, F. Leitner, A. Salz, F. Eulenburg,
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Fortsetzung auf Umschlagseite III.
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Eine Einführung in das Studium
d er Wirtschaftsgeschichte
Georg von Below
Zweite, photomechanisch gedruckte und durch
ein ausführliches Vorwort ergänzte Auflage
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Tübingen
Verlag von I. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
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        Fritz Kern
Friedrich Keutgen
Alfred Schultze
in Freundschaft
und Gemeinschaft der Arbeit
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        Vorwort.
Die Notwendigteit einer neuen Auflage meines Buchs hat
mich vor die Frage gestellt, ob ich die Darstellung umarbeiten
oder mich mit einem Manuldruct begnügen Follte. Dringende
Arbeiten und namentlich die Erwägung, daß in dem bisherigen
 Text nichts Wesentliches zu ändern, nur ein paar
Vervollständigungen anzubringen sein würden, bestimmten
mich, von einer Umarbeitung abzusehen. Es ist vielleicht auch
für die Benuter meines Buchs, das zum Teil die Aufgabe
hat, ein großes Tatsachenmaterial und viel Literatur zu verzeichnen,
 für das Zitieren angenehmer, wenn in den verschiedenen
 Auflagen die Seitenzahl erhalten bleibt.
Den Jnhalt des Buchs habe ich im Vorwort der ersten
Auflage (das vom 13. April 1920 datiert war) mit folgenden
Sätzen umschrieben:
„Meine Abhandlungen sind den Fragen gewidmet, die in
den leßten Jahrzehnten im Vordergrund der wirtschaftsgeschichtlichen
 Forschung gestanden haben. Sie berühren annähernd
 alle wichtigen Fragen der Wirtschaftsgeschichte und
dürfen daher wohl als eine Cinführung in das Studium derselben
 gelten. Sie geben diese Einführung nicht in der abgemessenen
 Gestalt des. Lehrbuchs, sondern in der beweglichern
Form der Problemstellung und des Versuchs der Lösung der
Probleme. Diese Form wird neben der lehrbuchmäßigen für
die Einführung in das Studium, wie ich hoffe, brauchbare
Dienste leisten.
Wenn meine Abhandlungen zu verschiedener Zeit und aus
verschiedenen Anlässen entstanden sind, so haben sie doch
        <pb n="8" />
        V | Vorwort.
einen innern Zusammenhang. Zunächst seßen sie gemeinsam
die Ablehnung der hofrechtlichen, grundherrlichen Theorie
voraus !). Diese Theorie hat nicht nur auf die unmittelbar
gestellte Frage eine trügerische Antwort gegeben, sondern
verhinderte auch an vielen andern Stellen durch den Schatten,
den sie warf, die gesunde Entfaltung der Forschung. Man
übertreibt nicht, wenn man sagt, daß erst mit der Beseitigung
der hofrechtlichen Theorie die Bahn für eine erfolgreiche Behandlung
 der mittelalterlichen Wirtschaftsgeschichte recht frei
geworden ist. Erst jezt wurden für viele Fragen die rechte
Stellung und die einleuchtende Antwort gefunden ?). Es wird
jedoch noch einige Zeit dauern, bis die hofrechtliche Theorie,
die in vollem Umfang heute von niemand mehr geteilt wird,
aber in allerlei Verkleidungen sich zu behaupten sucht, aus
ihren lezten Schlupfwinkeln entfernt sein wird. Einen solchen
Kampf führt z. B. meine Polemit gegen Büchers Hauswirtschafts-
 und Lohnwerkstheorie, gegen Sombarts ältere und
jüngere Theorie über den Ursprung des Kapitalismus. Meine
Auffassung der ältern Steuergeschichte richtet sich gegen die
hofrechtliche Theorie in ihrer alten unverblümten Gestalt
ebenso wie in ihren neuern Vertklausulierungen.
Den durch die Beseitigung der hofrechtlichen Theorie .ge
schaffenen freien Raum benute ich in der fünften Abhandlung,
um die große Frage der Entstehung eines sstädtischen Handwerts
 ~ welche jene Theorie in erster Linie lösen wollte +
positiv zu beantworten. Ich skizziere zunächst die Anknüpfungspunkte,
 die die alte Zeit für das Aufkommen eines freien
Handwerks bot, und untersuche dann die besondern einzelnen
Motive der Zunftbildung. Die frühere Forsschung hatte sich
mit diesen im allgemeinen nicht beschäftigt, weil sie für Jie
unter der Voraussetzung der hofrechtlichen Theorie nicht
1) Meine Kritik der hofrechtlichen Theorie s. in meinem ,Tercitorium
 und Stadt“’, 2. Aufl. S. 209 ff.; vgl. auch 1. Aufl. S. XIV ff.
Weitere Literatur dazu s. unten namentlich S. 258.
?) Vgl. hierzu die treffenden Bemerkungen von Häpke in der
Festschrift f. D. Schäfer (1915), S. 829.
        <pb n="9" />
        Vorwort. V11
existierten, weil sie sie unter deren dunklem Schatten nicht
zu sehen vermochte.
In meiner vierten Abhandlung, deren erster Teil eine Geschichte
 und Kritik der Wirtschaftsstufentheorien enthält, schildere
 ich in einem zweiten insbesondere die Stufe der Stadtwirtschaft
 und nehme dabei Anlaß festzustellen, daß die Stadtwirtschaft
 nicht einen so ges.hlossenen Charakter hat, wie ihn
ihr manche Forscher, als ihr Führer K. Bücher, ~ in einigen
Beziehungen wiederum unter der Einwirtung von Elementen
der hofrechtlichen Theorie ~ zusprechen. Der Vertehr von
Ort zu Ort ist stärter, die Liste der Waren, die einen weiten
Weg über einen Ort hinaus machen, größer, als man oft
angenommen hat. Ich warne hier vor der Unterschätzung des
mittelalterlichen Handels. Doch sehe ich mich nicht etwa veranlaßt,
 den Ausdruck Stadtwirtschaft und die durch ihn vertretene
 Anschauung, daß dem mittelalterlichen Handel engere
Grenzen gezogen sind, zu verwerfen. Dem Mittelalter ist
eine Tendenz der Beschräntung des Handels auf das Gemeindegebiet,
 die teils in den Verhältnissen, teils in bewußter
Politik der Stadtgemeinden liegt, eigen. Freilich ist diese
Tendenz nie auch nur annähernd vollständig und im einzelnen
in sehr verschiedenem Maß verwirtlicht worden.
Zwei andere Abhandlungen vervollständigen jenen Nachweis.
 In der sechsten trete ich der Meinung derjenigen ent
gegen, die den mittelalterlichen Handel gar zu hoch anschlagen,
fast ganz wie einen modernen auffassen und in den alten
Städten insbesondere Scharen von berufsmäßigen Großhändlern
 zu sehen glauben. Charatteristisch ist für das Mittelalter
 die Vereinigung von Groß- und Kleinhandel in einer
Hand. Die Importeure sind überwiegend die Produzenten
und die Kleinhändler. Der Kaufmann, der sich berufsmäßig
auf die Ausübung des Großhandels beschränkt, ist eine späte
Ausnahme. Wenn ich in dieser Abhandlung davor warne, die
in der vierten hervorgehobene Bedeutung des mittelalterlichen
Handels gar zu hoch anzuschlagen, und darlege, daß der
mittelalterliche Handel doch seine Grenzen hatte, daß er sich
        <pb n="10" />
        V [HI Vorwort.
nicht so weit steigerte, daß zahlreiche Kaufleute auf die Ausübung
 des Kleinhandels verzichten konnten, so gibt mir die
siebente Abhandlung Gelegenheit, wiederum die Bedeutung
des mittelalterlichen Handels hervorzuheben. Ich wende mich
in ihr gegen die These Sombarts, daß der Bürger der mittelalterlichen
 Stadt durch den Handelsbetrieb es schlechterdings
nicht bis zum reichen Mann bringen konnte, daß vielmehr
Kapitalansammlung damals nur durch Anhäufung von Grundrente
 möglich gewesen sei. Wenn der Handelsgewinn damals
auch aus bescheidenern Betrieben kam, so war er immerhin
beträchtlich genug, um manchen Kaufmann zum reichen Mann
zu machen. Der Gewinn aus der Grundrente wurde erst durch
die Entwicklung von Handel und Gewerbe in den Städten
erheblich.
Mit der Frage, durch welche Verhältnisse die mittelalterliche
 Stadtwirtschaft abgelöst worden ist, beschäftigt sich die
achte Abhandlung. Im Gegensatz zu Schmoller, welcher eine
Stufe der ,Territorialwirtschaft“ annahm, legt sie dar, daß
es wohl eine bemerkenswerte territoriale Wirtschaftspolitik
gegeben hat, darum aber noch nicht eine ,Territorialwirtschaft".
 Sie schildert, wie viel von dem mittelalterlichen System
in die neuern Jahrhunderte hinübergenommen worden ist
und wie neue Formen des Handels und der Gewerbe allmählich
 auftauchen und Jich jenem gegenüber geltend machen.
Die drei ersten Abhandlungen sind der Geschichte der Land
wirtschaft gewidmet. Die erste verbindet mit der Beant
wortung der Frage nach den Cigentumsverhältnissen der Urzeit
 am Acterland die Prüfung der Brauchbarkeit der historischen
 Analogie, welches Problem ja ganz besonders in der
wirtschaftsgeschichtlichen Literatur eine große Rolle spielt.
Die zweite Abhandlung, in welcher ich die Entwicklung der
deutschen Landwirtschaft von der Urzeit bis zum Schluß des
Mittelalters skizziere und namentlich das Verhältnis von
Grundherren und Bauern zueinander und ihre Verdienste
um die Förderung des deutschen Ackerbaus schildere, behandelt
ihren großen Stofsf knapper als die andern Abhandlungen,
        <pb n="11" />
        Vorwort. | X
geht nicht so wie sie auf die Beweismittel ein, läßt aber wohl
auch genügend erkennen, welche Probleme innerhalb des
Themas in Betracht zu ziehen sind. Die dritte Abhandlung
hat die Entwicklung der Landwirtschaft vom Ausgang des
Mittelalters bis zur Gegenwart unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorge, die der Staat ihr zuwendet, zum Gegenstand. Wie
es ein Kennzeichen des Mittelalters ist, daß diese Fürsorge
ihr gefehlt hat, so ist es ein Kennzeichen der neuern Jahrhunderte,
 daß sie ihr in zunehmendem Maß zuteil wird.
Die lettte Abhandlung, die der ältesten deutschen Steuer
gewidmete, bezieht sich auf Wirtschaftsleben und Staatsverfassung
 zugleich. Die hier zu gewinnende Erkenntnis ist besonders
 geeignet, das Bild des Mittelalters von den falschen
Schattierungen der hofrechtlichen Theorie zu reinigen.
Dies sind die hauptsächlichsten Linien meiner Darstellung.
In dem damit angedeuteten Rahmen ergab sich dann die
Notwendigkeit der Crörterung weiterer Probleme, so vor
allem der Vereinbarung über den Sinn der Begriffe, mit
denen wir arbeiten, so z. B. über den Sinn der Ausdrücke
„Stadtwirtschaft“, „Kapitalismus“, „kapitalistischer Geist“. Erwähnt
 sei ferner die Auseinandersetzung über die Fragen, in
welchem Maß bewußte Politit und Gesetzgebung die wirtschaftliche
 Entwicklung zu beeinflussen vermögen, ob beträchtlicher
 Export nur bei Großbetrieb, d. h. bei mehr oder weniger
Abhängigkeit des gewerblichen Arbeiters vom Kaufmann und
Kapital oder auch bei mittleren und kleinern Handwerkerbetrieben
 dentbar ist, wie das patrizische und das Zunftregiment
 sich zur Bewegung des Handels stellen“ ").
!) Was die Herkunft der Abhandlungen betrifft, so war Nr. 1 zuersst
gedruckt in der „Wissenschaftlichen Beilage der Münchener Allg.
Zeitung“’ 1903, Heft 11 und 12, Nr. 3 in den Jahrbüchern f. Nationalöt.
Bd. 110 (1918), S. 695 ff., Nr. 4 in der Hist. Ztschr. Bd. 86 (1901),
S. 1 ff., Nr. 5 ebenda Bd. 109 (1912), S. 23 ff., Nr. 6 in den Jahrb. f.
Nationalök. Bd. 75 (1900), S. 1 ff., Nr. 7 in der Hist. Ztschr. Bd. 91
(1903), S. 432 ff., Nr. 8 in den Jahrb. f. Nationalök. Bd. 76 (1901),
S. 449 ff. und S. 593 ff. Nr. 2 und 9 waren neu. Wie hier nebenbei
        <pb n="12" />
        Vorwort.
Dem Umstand, daß so bald eine neue Auflage meines
Buchs notwendig wurde, darf ich wohl den Beweis seiner
Brauchbarkeit entnehmen. Die Rezensenten !) haben auch
bemertt sei, habe ich in der vierten Abhandlung die Hinweise auf die
ersten Auflagen von Büchers „Entstehung der Volkswirtschaft'‘’ deshalb
beibehalten, weil gerade die kleinen Aenderungen, die er damals auf
Ed. Meyers und meine Kritik hin vornahm, seine Stellung zur geschichtlichen
 Anschauung besonders anschaulich erkennen lassen. Jm
übrigen unterscheiden sich die spätern Auflagen seines Buchs von den
frühern ja hauptsächlich nur dadurch, daß in jenen neue Aufsätze hinzugekommen
 sind. Bei Sombarts „Kapitalismus“ waren die Auseinanderseßungen
 mit der ersten Auflage schon deshalb notwendig,
weil die in der zweiten vorgetragene Auffassung nur aus der der ersten
verständlich ist. Andererseits ist mit der Widerlegung der Auffassung
der ersten Auflage auch die der zweiten widerlegt. + Folgende Abkürzungen
 habe ich gebraucht: DLZ. &amp;gt; Deutsche Literaturzeitung.
H. Z. &amp;gt; Historische Zeitschrift. V.j.schr. f. Soz.- u. WG. &amp;gt; Vierteljahrschrift
 für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.
1) Von Besprechungen meines Buchs verzeichne ich: Weltwirtschaftliches
 Archiv Bd. 17 (1922), S. 427 ff. (H. Bächtold), Zeitschrift
für Handelsrecht Bd. 85, S. 469 ff. (H. Mitteis), Mitteilungen des
Instituts für österreichische Geschichtsforschung Bd. 39, S. 387 ff.
(Theod. Mayer), Historische Zeitschrift Bd. 125, S. 84 ff. (A. Dopsch),
Jahrbücher für Nationalökonomie Bd. 120 (1923), S. 360 f. (R. Passow)
Ztschr. der Savigny-Stiftung, Germ. Abt., Bd. 42 (1921), S. 555 ff.
(P. Rehme), Vergangenheit und Gegenwart, Jahrg. 11, S. sö f.,
Deutsche Rundschau, Dezember 1921, S. 378 (M. H. Böhm), Kölnische
Zeitung vom 29. und 30. Januar 1921 (Wirminghaus), Hansische Geschichtsblätter
 Bd. 26, S. 205 ff. (E. Baasch), Tijdschrikt voor Geschiedenis,
 36. Jahrg. (1921), S. 85 ff. (J. G. v. Dillen), Ztschr. für
Sozialwissensschaft, Jahrg. 1922 (Köhne), Grenzboten 22. Mai 1921,
S. 195 ff. (W. Merk). In der Historischen Vierteljahrschristt Bd. 22
(1924-25), S. 515 ff. hat F. Rörig unter dem Titel „Probleme der
Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte“ hauptsächlich die 2. Aufl.
meines Buchs ,Territorium und Stadt“’ besprochen, daneben sich
kürzer auch zu meinen „Problemen“ geäußert. Vgl. dazu meine Bemerkungen
 in der V.j.schr. f. Soz.- u. WG. Bd. 19 (1926). W. Sombatt,
mit dessen Werk „Der moderne Kapitalismus“" ich mich in meinen
„Problemen'’ und verschiedenen Rezensionen beschäftigt hatte, hat in
„Schmollers Jahrbuch“, in dem ein Aufsatz von mir „Die Entstehung
des modernen Kapitalismus und die Hauptstädte’ (Bd. 43 S. 811 ff.)
kurz vorher einer Prüfung von Sombarts Ansicht von der Entstehung
        <pb n="13" />
        Vorwort. * ]
einmütig ihre Zustimmung zu dem wesentlichen Inhalt meiner
Darstellung ausgesprochen.
Ich trete mit ihr nicht in Konkurrenz mit den üblichen Darstellungen
 der Wirtschaftsgeschichte. Das, was ich bieten will
und dessen Darbietung sich offenbar auch als nütlich erwiesen
hat, ist namentlich eine methodologische Erörterung, insbessondere
 eine Erörterung bestimmter wirtschaftsgeschichtlicher
Begriffe, der Wirtschaftsstufen und der Art, wie folche Jdealtypen
 zu gewinnen und zu verwenden sind, eine Darlegung
dessen, was Jie leisten. Darum dreht sich ja der leidenschaftlich
geführte ,soziologische" Streit mesentlich, welche Stellung
den Idealtypen zuzusprechen ist. Wenn ich eine tritische Gedes
 Städtewessens““ gewidmet worden war, unter dem Titel „Probleme
der Wirtschaftsgeschichte‘“ (Bd. 44, 1920, S. 1021 ff.) eine Erwiderung
auf meine Kritik veröffentlicht. Zu ihr habe ich in meinem Aufsatz
„Die wirtschaftsgeschichtliche Auffassung W. Sombarts; zur Begriffsbestimmung
 des Kapitalismus“ Stellung genommen. (ebenda Bd. 45,
S. 237 ff.). Ueber Sombarts 2. Band s. Weltw. Archiv 1920, S. 262 ff.
Ueber weitere kritische Stimmen zu Sombarts These vgl. A. Dopsch,
Archiv für Geschichte des Sozialismus Bd. 8, S. 330 ff.; Häpke, V.j.schr.
f. Soz.. u. WG. Bd. 15, S. 111 ff.; Diehl, Schmollers Jahrbuch
Bd. 44, S. 209 ff.; Nabholz, zur Gesch. der Vermögensverhältnisse
in einigen Schweizersstädten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts,
in der Festgabe für P. Schweizer (1922), S. 93 ff.; Rörig, Histor.
Vierteljahrschrift Bd. 19, S. 114; S. van Brakel, over W. Sombart en
zijn opus magnum, in der Zeitschrift „Gids‘“’ 1923, S. 265 ff.; H. Bächtold,
 Jahrbücher für Nationalök. Bd. 122, S. 8; Häpke, ebenda S. 347 ;
R. Köbner, V.j.schr., f. Soz.- u. WG. Bd. 17 S. 201. K. Bücher hat
auf meine Kritik seiner Stufentheorie eine Erwiderung in der Ztschr.
f. d. ges. Staatswissenschaft Bd. 76 (1921), S. 535 ff. veröffentlicht.
Dazu habe ich mich in meinen Abhandlungen , Büchers „Entstehung der
Volkswirtschaft“ und meine „Probleme der Wirtschaftsgeschichte'! '
( V.j.sschr. f. Soz.- u. WG. Bd. 16, S. 443 ff.) und „Die vergleichende
Methode’ (Historische Vierteljahrschrift Bd. 21, S. 129 ff.) geäußert.
Zu Sombarts und Büchers Erwiderungen s. auch die sämtlichen vorhin
genannten Besprechungen meines Buchs. In einer Selbstanzeige meines
 Buchs, V.j.schr. f. Soz.- u. WG. Bd. 16, S. 200 ff. habe ich ein
paar Ergänzungen gegeben, auch eine Unebenheit in den Kapitelüberschriften
 berichtigt.
        <pb n="14" />
        X|] Vorwort.
schichte der Wirtschaftssstufentheorien gegeben habe, so dient
sie dem Zweck, zur wahren Erkenntnis ihrer Verwendbarkeit
zu führen: sie landet bei der Einsicht, daß jene nur als Ideal
typen zu verwenden sind. Im Vordergrund meiner Abhandlungen,
 gewissermaßen als Programm für ihre Gesamtheit,
steht die über „Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der
Völker“ 1).
Seit dem Erscheinen der ersten Auflage meines Buchs hat
die Geschichte der Wirtschaftsstufentheorien eine eindringende
Behandlung in der Breslauer Dissertation (1922) von Ed.
Gretener, Die Kritik der Wirtschaftsstufentheorien, erfahren,
die in allen Hauptsstücten eine Bestätigung meiner Darlegung
bringt. Zu deren Ergänzung sei erwähnt, daß Gretener als
Ahnherrn der B. Hildebrandschen Stufentheorie Natural,,
Geld- und Kreditwirtschaft J. Pereire namhaft macht (S. 6)
und in der Ablehnung derselben noch weiter geht, als ich
(S. 13). Ich selbst habe auf eine der Idee der Stadtwirtschaft
nahetommende Anschauung bei Gobinean hingewiesen (Vierteljahrsschr.
 f. Soz.. und WG. Bd. 17 S. 203). Zur Frage
der Wirtschaftssstufentheorien vgl. weiter Edgar Salin, Schmollers
 Jahrbuch Bd. 45 (1921), S. 486 ff. und die unten genannte
 Literatur.
Ueber die neueste Literatur zur Idealtypenfrage s. meine
„Deutsche Geschichtschreibung von den Befreiungskriegen bis
zu unsern Tagen“, 2. Aufl. S. 148 ff. und meine Abhandlung
„Zum Streit um das Wesen der Soziologie“, Jahrbücher für
Nationalökonomie 1926, März-April-Heft.
Ueber neuere Darstellungen der Wirtschaftsgeschichte seien
folgende Besprechungen genannt: über die von M. Weber:
Mitteilungen aus der historischen Literatur Bd. 53, S. 49
(Häpke); Weltwirtsch. Archiv 20, S. 487 (G. v. Below); über
die von Häpke und Sieveking: Jahrbücher für Nationalöko-1)
 Daß ich auch allgemein historiographisch mein Ziel leidlich ,erreicht
 habe, dafür darf ich mich vielleicht auf ein Zeugnis von Alfred
Fovelau?es. S. dessen Aeußerungen in der V.j.schr. f. Soz.- u. WG.
16, S. 202.
        <pb n="15" />
        Vortvort. X11]1]
nomie 114 S. 263 ff.; Vierteljahrsschrift für Soz.7 und WG.
17, S. 186 ff. (G. v. Below). Herm. Bächtold, Die geschichtlichen
 Entwictlungstendenzen der schweizerischen Voltswirtschaft,
 Jahrbücher für Nationalökonomie 122, S. 1:. ff.. Zi
G. Brodnitz, Englische Wirtschaftsgeschichte, vgl. ebenda Bd.
116, S. 445 ff. Von Kötzschkes Allg. Wirtschaftsgeschichte wird
die Vierteljahrsschr. für Soz.- und WG. Bd. 19 eine eingehende
 Würdigung bringen. Zur antiten Wirtschaftsgeschichte
bringt F. Oertel in der dritten Auflage von Pöhlmanns Ge
schichte der sozialen Frage und des Sozialismus in der antiten
Welt (1924) einen überaus inhaltreichen, kritischen Literatur
bericht.
Zu den einzelnen Abhandlungen meines Buchs seien folgende Crgänzungen
 notiert.
Zu Nr. I: Ueber die vergleichende Methode s. meine oben erwähnte
 Abhandlung; meinen ,Deutsscher Staat des Mittelalters“ 1,
2. Aufl. S. XRIV f. (Brief von M. Webec) und S. 333; M. Weber,
Wisssenschaftslehre S. 19; Joachim Wach, Religionswissenschaft (1924),
S. 181; Raytel, H. Z. 93, S. 39 f.; Egon Weiß, Kollektiveigentum, in
der Realenzyklopädie von Pauly-Wissowa-Kroll; Keutgen, Der deutsche
Staat des Mittelalters, S. 45 A. 82; meine Abhandlung ,Soziologic
und Marxismus“, Histor. Blätter I, S. 173 ff.
Zu Nr. II: Herm. Aubin, Agrargeschichte, in: Geschichte des Rheinlands
 Bd. 2 (1922), S. 115 ff.; die Darstellung der Agrargeschichte von
F. Steinbach in: „Tausend Jahre deutscher Geschichte und deutscher
Kultur am Rhein“, hrsg. von Al. Schulte (1925). Zu S. 77 : Maybaum,
Die Entstehung der Gutsherrschaft im nordwestlichen Mecklenburg
(Beihest 6 zur V.j.schr. f. Soz.- u. WG.); Häpke, Karl V. und der
europäische Norden, S. 48 (wegen der Getreideausfuhr das Gutsland
rergsrew. III, S. 94 ff.: Ueber Jos. Fischer, Tirols Getreidepolitik
1577-1601, s. Wopfner, DLZ. 1922; Nr. 42, Sp. 941 f.; Schmollers
Jahrbuch 1918, 3. u. 4. Heft; Württembergische Landtagsakten, 2. Reihe,
hrsg. von Adam, 3. Bd., S. 433 ff. (1614: Fruchtkauf für Württemberg
in Städten wie Speier, Frankfurt, Oppenheim, Heilbronn); C. F. Müller,
 Gesch. der Getreidehandelspolitik, des Bäcker- und Müllergewerbes
der Stadt Freiburg i. B. im 14. bis 16. Jahrh. (Freiburger Dissertation
von 1926), S. 36 (1571 : der Landtag in Ensisheim treibt Lebensmittelteuerungspolitikt).

Zu Nr. IV : W. Mitscherlich, Eine Wirtschaftssstufentheorie, Skizze
des Werdens der germanisch-romanischen Völker (1924); Th. Mayer,
        <pb n="16" />
        X [V Vorwort.
Wirtschastsstufen und Wirtschaftsentwicklung, Ztschr. f. Volkswirtschaft,
N. F., 2. Bd., S. 667 ff.; Traut, Jnselstaat und Kontinentalsstaat,
Deutschlands Erneuerung 1923, März-Heft; Horst Jecht, Studien zur
gesellschaftlichen Struktur der mittelalterlichen Städte, V.j.schr. f. Soz.-u.
 WG. Bd. 19, S. 48 ff. Beispiele für die zu enge Bestimmung der
mittelalterlichen Stadtwirtschaft durch K. Bücher liefern alle handelsgeschichtlichen
 Darstellungen. Ueber das Wesen der Stadtwirtschaft
s. auch A. v. Schelting, Archiv f. Sozialwissenschasft 49., S. 747 ff. Zu
den Büchern von P. Sander, Gesch. des deutschen Städtewessens (1922)
und G. Schmoller, Deutsches Städtewesen in älterer Zeit (1922) val.
V.j.schr. f. S9z.- u. WG. 17, S. 200 (R. Köbner); H. Z. 128, S. 505 ff.
und 129, S. 318 ff. und Archiv f. Weltwirtschaft 19, S. 358 f. (G. v. Below);
 Ztschr. der Savigny-Stiftung, Germ. Abt. Bd. 44, S. 3093 ff.
(H. E. Feine). Vgl. auch Schmollers Jahrbuch Bd. 48 (1924), S. 315 ff.
In meiner Schrift „Die Hemmnisse der politischen Befähigung der
Deutschen“ (Langensalza 1924) S. 24 ff. habe ich zwischen einfacher
und gesteigerter Zunftverfassung (welch lettere in dem annähernden
Aufbau der Stadt- auf der Zunftverfassung besteht) untersschieden.
Vgl. auch meine Schrift „Die Geschichte der gesellschaftlichen Schichtungen“
 (in „Deutsche Politik“, 5. Teil, 1925). Zu S. 238 ff., zum
Gästerecht, val. Gustav Mohr, Die wirtschaftliche Bedeutung des Gästerechts,
 besonders in den niederösterreichischen Städten des Mittelalters
(Jahrbuch des V.s f. Landeskunde von Niederösterreich, Jahrg. 1924,
zugleich Freiburger Dissert.); W. Weizsäcker, Die Fremden im böhmischen
 Landrechte des 13. und 14. Jahrhunderts, Savigny-Ztschr.,
Germ. Abt. Bd. 45, S. 206 ff.; derselbe, Die Landfremden im böhmischen
 Stadtrecht der vorhussitischen Zeit, 72. Bericht der Lese- und
Redehalle der deutschen Studenten in Prag (1924). Ueber die Liegerordnungen,
 ,die vielleicht schroffste Form des Fremdenrechts“, s. Rachel,
Handel und Handelsrecht von Königsberg i. Pr. im 16. bis 18. Jahrh.
Forschungen z. brandenburg. und preuß. Gesch. Bd. 22, S. 118. Diese
Literatur kommt zugleich für Abhandlung Nr. VIII in Betracht.
Zu Nr. V: Ueber die Entstehung der Zünfte: M. Weber, Wittschaftsgeschichte
 S. 134; Köhne, Handwerkerrecht in Rechtssprichwörtern,
 V.j.schr. f. Soz.+ n. WG. Bd. 15, S. 64 ff. Zu S. 276: Zunftzwang
 als Wesen der Zunft: H. Z. 115, S. 134. Zu dem S. 271 und
S. 301 gegebenen Verzeichnis gewerbegeschichtlicher Arbeiten jeien
hinzugefügt: Kachel, Herberge und Gastwirtschaft in Deutschland bis
zum 17. Jahrhundert (1924; Beiheft 3 zur V.j.schr. f. Soz.&amp;gt; u. WG);
Heimpel, Das Gewerbe der Stadt Regensburg im Mittelalter, mit
cinem Anhang von F. Bastian: Die Textilgewerbe Regensburgs im
spätern Mittelalter (1926; Beiheft 9 ebenda); Hähnsen, Gesch. der
Kieler Handwerksämter (1920); vgl. Frölich, V.j.schr. f. Soz.- u. WG.,
Bd. 18, S. 424 ff.; H. Bock. Die Entwicklung des deutschen Schul-
        <pb n="17" />
        Vorwort. B
machergewerbes bis zum 16. Jahrh. (Freiburger Dissert. von 1922);
A. Diestellamp, Die Entwicklung des Schneidergewerbes in Deutschland
 bis zum Ausgang des 16. Jahrhunderts (ebenso 1922); Grüninger.
Das ältere deutsche Schmiedehandwerk auf dem Lande (ebenso 1924).
Dazu H. v. Lösch, V.j.schr. f. Soz.- u. WG. Bd. 17. S. 381 ff. und
Bd. 18, S. 410 f.; K. F. Müller a. a. O.; Sachs, Metzgergewerbe und
Fleischversorgung der Reichsstadt Nürnberg bis zum Ende des 30jährigen
 Kriegs (1922); vgl. dazu H. v. Lösch a. a. O. Bd. 18, S. 414 ff.;
Julie Schmidt, Die Zunft der Fleischer zu Köln (Bonner Dissert. von
1917); M. Unterhorsst, Die Kieler Kramerkompagnie (Kieler Dissert.
von 1913); Bein, Die Leinwandweberei im Kanton Bern (Berner
Dissert. von 1918); E. Huth, Die Wollenweberzunft in Herborn (Marburger
 Dissert. von 1910). Ueber Koch, Kopludegilde von Goslar (Leipziger
 Disssert.) s. die Kritik von Frölich, Ztschr. des histor. V.s f. Niedersachsen,
 Jahrg. 1915; Hansische Geschichtsblätter 1915, S. 2. L. Ricker,
Beiträge zur Wortgeographie der deutschen Handwerkernamen, Ztschr.
f. deutsche Mundarten Bd. 15 (1920), S. 97 ff. Ueber W. Koch, Gesch.
der Binnenfischerei von Mitteleuropa (1925) s. meine Besprechung in
der H. Z. (demnächst). Georg Hogen, Erwerbsordnung und Untersstütungswesen
 (Erlanger Dissert. von 1913): über den Zusammenhang
der beiden Dinge bei den Zünften. Hegi, Gesch. der Zunft zur Schmiden
in Zürich (1912). Vgl. dazu V.j.sschr. f. Soz.- u. WG. 15, S. 577 ff.
(Nabholz) und H. Z. 126, S. 5309 ff. (G. v. Below).
Zu Nr. VI: An meine Darlegung von der Wandlung in der Stellung
der Gewandschneider, die seit dem 14. Jahrhundert in den großen
Städten nicht mehr die vornehmsten Leute im Handel sind (S. 338).
schließt sich Rörig, Der Markt von Lübeck (1922), S. 41 an. In weitern
Arbeiten hat er m. C. eine Auffassung von der Beschränkung des Handelsbetriebs
 auf den Großhandel vertreten, die quellenmäßig sich doch
nicht recht begründen läßt (vgl. dazu meine Bemerkungen in der
V.j.schr. f. Soz.- u. WG. Bd. 19). Festzustellen ist erstens, daß die Neigung
 zur Verbindung des Groß- mit dem Kleinhandel noch lange
herrschend bleibt. Diese Neigung zeigt sich sogar bei einer so großen
Handelsgesellschaft wie der „Großen Ravensburger’, wie man jett
aus Schultes Werk ersieht. Diese Gesellschaft verzichtet auf den Kleinhandel
 z. T. nur deshalb, weil sie sich zur Beschränkung auf den Großhandel
 rechtlich gezwungen sieht. Und wie die Deutschen im Ausland
den Kleinhandel auszuüben streben, sc auch die Fremden in Deut9schland;
 die „Gäste von Venedig“ in Köln (14. Jahrhundert) verzichten
nur zwangsweise auf den Kleinhandel. Kuske, Westdeutsche Ztschr.
Bd. 27, S. 406. Zweitens bleibt zweifellos bei der Mehrzahl der
Firmen Groß- und Kleinhandel weit über das Mittelalter hinaus vereinigt.
 Drittens verschiebt sich allerdings insbesondere seit dem 14. Jahrhundert
 oft in der Firma das Verhältnis zugunsten des Großhandels,
        <pb n="18" />
        XV] Vorwort.
so daß dieser die Hauptsache wird. Und es kommt vereinzelt auch zur
Ausbildung reiner Großhandelsfirmen, wobei man jedoch stets im Auge
halten muß, ob nicht bloß erzwungener Großhandel in Betracht kommt.
Vgl.noch Zycha, Prag, S.133 Anm. 1; Pfeiffer, Göttinger Gewerbewesen
S. 62 und 80; Kuske, V.j.schr. f. Soz.- u. WG. Bd. 7, S. 299: Kölner
Weingroßhändler zugleich Handwerker; meine Anzeige von Kroter,
Handelsgeschichte der Stadt Leipzig (1925), im Weltwirtsch. Archiv
Bd. 23, S. 79; Enklaar, Bestur in het sticht Utrecht 1456-96, S. 120:
die Hanse der Rheinkaufleute in Utrecht, in deren Hand die Weineinfuhr
 aus Köln ruhte, darf den Wein nur an Utrechter Bürger im
kleinen verkaufen; auch ein Beweis dafür, daß Fernhändler sich um
den Kleinverkauf bemühen. Häpke, Brügge S. 264 ff. Nirrnheim,
V.j.schr. f. Soz.- u. WG. Bd. 17, S. 132 ff. rechnet Hildebrand Veckinghusen,
 dessen Briefwechsel Stieda herausgegeben hat, als Großkaufmann
 (15. Jahrhundert). Vgl. über ihn auch E. Baasch, Jahrbücher
f. Nationalök. 118, S. 75 f. und Kuske, Hansische Geschichtsblätter 1922,
S. 187 ff. (Daselbst S. 193 eine wichtige Erläuterung des Begriffs
„Ventgut“’.) Engel-Janosi, Zur Geschichte der Wiener Kaufmannschasst
von der Mitte des 15. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts, Mitteilungen
des Vereins für Gesch. der Stadt Wien Bd. 6 (1926). Zu S. 318 f.:
Die Verhältnisse der „Großen Ravensburger Gesellschaft“ sind jetz
durch Al. Schulte, Geschichte der großen Ravensburger Handelsgesellschaft
 1380 01530, 3 Bände (1923) klargestellt. Vgl. Bächtold, DLZ.
1925, Nr. 52; Häpke, H. Z. 131, S. 202 ff.; Silberschmidt, Kritischc
Bierteljahrsschrift 1925; Schulte, Schmollers Jahrbuch, 48. Jahrgang,
S. 617 ff. Zu S. 323: Berufsmäßige Schuh h ä n d l e r die Schuhkrämer
 in Köln: v. Lösch, Kölner Zunfturkunden II, S. 666; vgl.
Bücher-Schmidt, Frankfurter Zunfturkunden Il, S. 40 g 54. Zu
S. 383 ff., zur Frage des Schiffsbesißes: E. Baasch, Der Interessengegensat
 zwischen Kaufmann und Reeder in älterer Zeit, namentlich
in Hamburg, Schmollers Jahrbuch Bd. 44, S. 515 ff.; Lahrsen, Das
Lauenburger Schiffamt (Kieler Dissert. von 1913), S. 12: kein Amts-(Zunft-)
 Mitglied darf mehr als ein Schiff, wohl aber dürfen zwei
Schiffer zusammen ein Schiff besißzen. Charlotte Brämer, Die Entwicklung
 der Danziger Reederei im Mittelalter, Ztschr. des westpreußischen
Geschichtsvereins, Heft 63 (zugleich Königsberger Dissert. von 1922);
vgl. dazu H. Z. 128, S. 504. — Parallelen zur mittelalterlichen.Handelsorganisation
 bei Hasebroek, Die Betriebsformen des griechischen
Handels (Hermes 1923). Zu S. 395 Anm. 3: Ueber die Entwicklung
von den mittelalterlichen Gilden zu den kaufmännischen Vertretungen
späterer Art vgl. M. Rintelen, Das Ragionenbuch der Augsburger
Kaufmannschaft, Ztschr. des histor. V.s f. Schwaben und Neuburg
913, S. 96 ff.
Zu Nr. VII: S. außer der oben angeführten Literatur über Som-
        <pb n="19" />
        Vorwort. XVI]
barts „Kapitalismus“ Th. Mayer, Wesen und Entstehung des Kapitalismus,
 Ztschr. f. Volkswirtschaft, N. F., 1. Bd. Gegen Brentanos Gleichsezung
 von Kapitalismus mit Geldwirtschaft sprechen sich Diehl,
Schmollers Jahrbuch Bd. 44, S. 207 f. und E. Stein, DLZ. 1919,
Nr. 18-20, Sp. 348 f. und 377 f. aus; s. ferner die Besprechung von
Brentanos „Der wirtschaftende Mensch in der Geschichte“ in der V.j.schr.
f. Soz.. u. WG. Bd. 18, S. 224 ff. So ist denn auch der zwischen
Zombart und Brentano geführte Streit, ob der vierte Kreuzzug ,der
Beginn des modernen Kapitalismus“ sei oder „statt des Beginns
eine wahre Orgie des modernen Kapitalismus bedeutet“, hinfällig.
Es handelt sich nicht um Kapitalismus, sondern nur um Geldwirtschaft.
 Ruhland, System der politischen Oekonomie Bd. 3 (1908),S. 9 ff. :
die pathologischen Entwicklungen im Leben der geschichtlichen Kulturvölker,
 unter dem Gesichtspunkt des Kapitalismus. Zu Brentanos
„Byzantinischer Volkswirtschast‘““ (s. unten S. 489 A. 1) vgl. noch
\töhne, Mitteilungen aus der historischen Literatur 1918, Bd. 47, S. 167 ff.
Gehrig, Jahrbücher f. Nationalök. Bd. 93, S. 577 ff. und Bd. 111,
S. 494 f. Zu S. 4153: Zur Kritik der Studien von Doren über die
Florentiner Industrie füge hinzu: Jahrbücher f. Nationalöt. 79,
Z. 702 ff. Ueber die Beschäftigung von Mädchen und Frauen in der
Florentiner Seiden- und Wollenindustrie s. Davidsohn, Forschungen
z. Gesch. von Florenz 3, S. 222. Ueber die Beteiligung der Frauen am
Handel in Deutschland während des spätern Mittelalters s. (gegen
Büchers Unterschäßung) F. Bastian, Jahrbücher f. Nationalök. 115
| 1920), S. 385 ff. Zu S. 431 ff. (Kapitalismus und Calvinismus) vgl.
K. Holl, Gesammelte Aufssätße zur Kirchengesschichte I, 2. und 3. Aufl.
S. 302 ff.; Hashagen, Rheinischer Protestantismus (1924); Schmollers
Jahrbuch Bd. 47 (1924), S. 535 ff. Zu S. 459: Ztschr. f. lübeck. Geichichte
 17, S. 16 ff.: richtiger Streit der Stecknißfahrer; es ist aber
kein Streik von Gesellen, sondern von Meistern. S. 497 Anm. |I : die
Arbeit von Wätjen steht in der V.j.schr. f. Soz.- u. WG. 1913.
j Zu VIII: Zu Schmollers Terminologie (,,Territorialwirtschaft'')
s. V.j.schr. f. Soz.- u. WG. 1907, S. 499. In der V.j.schr. f. Soz.- u.
WG. Bd. 16, S. 238 f. habe ich gezeigt, wie H. Büchi, Finanzen und
Finanzpolitik Toskanas im Zeitalter der Aufklärung, der Begriff der
„Stadtwirtschaft unter landesherrlicher Leitung’ fehlt und wie er
deshalb seinen Gegenstand nicht in die allgemeine Entwicklung einzureihen
 weiß. Zu S. 514: Ueber die Anfänge eines territorialen Gästerechts
 s. Spangenberg, Hof- und Zentralverwaltung der Mark Brandenburg
 S. 146 Anm. 1. Zu S. 526: Ueber ländliches Handwerk s. Hähnsen,
Das ländliche Handwerk in Schleswig-Holstein (1923). Zu S. 543:
Die Freimeister halten viel mehr Gesellen als die Zunftmeister (Hähnsen,
Geschichte der Kieler Handwerksämter (1920) S. 260). Zu S. 544 :
Neber Hofhandwerker vgl. Hähnsen S. 262; Küch, Quellen zur Rechts-
        <pb n="20" />
        XV]II] Vorwort.
gesch. der Stadt Marburg 1, S. 304 s 5. Zu S. 545: Ueber Mllitärhandwerker
 vgl. Hähnsen S. 265. Zu S. 5351 : Ueber die Gewerbefreiheit
 in Holstein von 1613-28, bzw. 1634 vgl. Hähnsen S. 77 ff.
Zu S. 552 ff.: Horst Jecht, Geschichte des ostdeutschen Waidhandels
S. 39: die ersten Anfänge zur Ausbildung des Verlagssystems: die
Rohstofflieferanten werden die Abnehmer der Erzeugnisse der Tuchmacherei.
 Ueber die kollektiven Lieferungsverträge, welche Nürnberger
Kaufleute mit Lausißer Leinwandwebern (und zwar städtischen) abschlossen
 und in welchen die allgemeinen stadtwirtschaftlichen Prinzipien
mit dem neuen Organisationsprinzip des Verlagssystems geschickt verbunden
 waren, handelt Gustav Aubin in einer. von mir in der V.j.schr.
f. Soz.- u. WG. Bd. 16, S. 204 f. besprochenen Abhandlung. Zu
S. 567 : Eine lehrreiche Parallele zu dem hier besprochenen Beispiel
des beklagten großen Holzverbrauchs durch die Kupfermühle bietet
Jecht a. a. O. S. 33 (Holzverbrauch durch die Kupferverhüttung). Zu
S. 582 und S. 608 (J. auch S. 429), zu der Frage, was der Dreißigjährige
Krieg und die ihm vorausgehende Zeit für den wirtschaftlichen Rückgang
 Deutschlands bedeuten, s. Th. Mayer, Die deutsche Volkswirtschaft
vor dem 30jährigen Krieg, Mitteilungen des Instituts für österreich.
Gesch. Bd. 41 (1926), S. 216; C. Brandenburg in der illustrierten
Ausgabe von G. Freytags Bildern aus der deutschen Vergangenheit
(Verlag von P. List in Leipzig), 4. Band S. 451 Anni. 108 a. Zu
S. 589 ff.: Luise Sommer, Die österreichischen Kamieralisten, 2 Teile,
1925. Vgl. dazu Ztchr. f. d. ges. Staatswissenschaft Bd. s0, S. 173 ff.
Ueber das Wesen des Merkantilismus s. auch H. Z. Bd. 84, S. 506,
Bd. 123, S. 537 und Schmollers Jahrbuch 1922, S. 948 ff.; über den
Merkantilismus der Ptolemäer s. Wilcken, ebenda, Jahrg. 1921,
S. 369 ff. Ueber die vom Merktantilismus beeinflußte Hanauer Edelmetallindustrie
 s. V.j.schr. f. Soz.- u. WG. Bd. 18, S. 257 f.
Zu Nr. IR: Der Versuch von Waas, die hier vorgetragene Auffassung,
 daß dic Bede auf Grund der öffentlichen Gerichtsgewalt erhoben
 worden ist, in Zweifel zu ziehen, ist abzuweisen. S. meine Darlegung
 in der V.j.schr. f. Soz. und WG. Bd. 18, S. 239 ff.; Fehr,
H. Z. 133, S. 93 f. Ueber die Bede in Italien vgl. Fedor Schneider,
Burg und Landgemeinde in Jtalien S. 320.
Auch am Schluß dieser neuen Auflage spreche ich Herrn
Professor Dr. Ahlhaus (jeßt in Mannheim) meinen herzlichsten
Dank für die Herstellung der Register, des Autorenregisters
und des sehr mühevollen Sachregisters, aus.
Freiburg i. B., 25. März 1926.
G. v. Below.
        <pb n="21" />
        Inhaltsübersicht.
Seite
s. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie
(über die Lehre vom Ureigentum) . . . . . . 1
I. Die vergleichende Methode. S. 1. II. Die Ausbildung
 der Theorie vom Gemeineigentum am Ackerland
als allgemeinem Ureigentum. S. 7. II. Geschichte der
Kritik dieser Theorie. S. 13. IV. Vorrang der Aussagen
der unmittelbaren Quellen vor den historischen Analogien.
S. 18. Nachtrag: Urteile über den Wert der vergleichenden
Methode. S. 24.
'T Die Haupttatsachen der älteren Deutschen Agrargeschichhte.
 „. e o t E r q. 27
I. Die Verhältnisse der Urzeit. S. 27. IL. Das Aufkommen
 des Privateigentums am Ackerland; die Ausbildung
 ungleicher Besitzverhältnisse; die Entstehung der
Großgrundherrschaft. S. 30. ITT. Die Bedeutung der
Grundherrschaften. S. 36. IV. Dreifelderwirtschaft; Villikationsverfassung;
 Ausbildung einer schriftlichen Verwaltung.
 S. 39. V. Die Kolonisierung und Germanisierung
des slawischen Ostens; das Aufkommen der Städte; die
Auflösung der Villikationsverfassung; die Entstehung der
reinen Grundherrschaft (Unterschieo von Grund- und
Gutsherrn); das Eingreifen der Gerichtsherrschaft in die
wirtschaftlichen Verhältnisse. S. 39. V. Die verschiedenen
Klassen der Bauern und ihre Abgaben und Dienste. S. 51.
VI. Die bäuerlichen Besitzverhältnisse; Teilbarkeit und
Unteilbarkeit. S. 59. VII. Ortsgemeinde und Markgenossenschaft.
 S. 62. VIII. Technische Fortschritte in
der Landwirtschaft. S. 70. IX. Erfolge der Landwirtschaft
 des frühern Mittelalters; die Lage des Bauernstands
 bei dessen Ausgang. S. 72.
MI. Die Fürsorge des Staats für die Landwirtschaft
 : ¿s ev: . Ve. I 7s
Gleichgiltigkeit des mittelalterlichen Staats gegenüber
 der Landwirtschaft; Vorherrschaft der Stadtwirtschaft.
 S. 78. Die Nahrungsmittelpolitik des Mittelalters.
 S. 83. Die Art des Gegensatzes zwischen Landes-
        <pb n="22" />
        : Inhaltsübersicht.
Seite
herren und Städten. S. 84. Die agrarischen Interesssen
nicht Gegenstand staatlicher Fürsorge. S. 86. Historische
Analogien. S. 91. Wendung beim Beginn der Neuzeit;
erste Äußerungen staatlicher Fürsorge. S. 94. Ursachen der
Wandlung. S. 101. Beispiele neuer Maßnahmen. S. 102.
Merkantilismus; Physiokratie; .wirtschaftlicher Liberalismus.
 S. 104: Agrarpolitik als praktische Staatspolitik;
staatlicher Bauernschuzk. S. 109. Die romantische Bewegung
 und ihr Verhältnis zu den andern Mächten ihrer
Zeit. S. 113. Der Staat des 19. Jahrhunderts. S. 124.
Bismarcks neukonservative Wirtschaftspolitik. S. 127.
Hochschätzung der Landwirtschaft; Gegensatz zur mittelalterlichen
 Auffassung. S. 129. Grundsätze der deutschen
Nationalwirtschaft. S. 133. Frankreich und England.
S. 140.
IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung
der Völker, mit besonderer Rücksicht auf die
Stadtwirtscha ft des deutschen Mirttelalters 143
. g 1. Theorien über die Stufen der wirtschaftlichen
Entwicklung. S. 143. Kritik der Theorien. S. 163. Wert
der Aufstellung von Stufentheorien; Sinn und Brauchbarkeit
 der Jdealtypen. S. 188.
§ 2. Die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters.
S. 196. A. Der angebliche Zusammenhang zwischen Stadtund
 Hauswirtschaft. S. 196. B. Die Natur der Stadtwirtschaft.
 S. 202. Durch Bücher zu eng begrenzt. S. 202.
Inwiefern das mittelalterliche Handwerk Kundenproduktion
 war. S.209. Gegenstände des Fernhandels. S. 211.
Auch im Mittelalter ist der interlokale Verkehr ein konsstitutives
 Element im wirtschaftlichen Leben. S. 220. Fehler
und Verdienste von Büchers Darstellung. S. 223. Inwiefern
 der Begriff Stadtwirtschaft zu verteidigen ist.
S. 229. C. Die Ursachen der Stadtwirtschaft. S. 232.
Mittel der Stadtwirtschaft. S. 2322. Was von diesen
Mitteln auf natürliche Verhältnisse und was auf städtische
Politik zurückzuführen ist. S. 233. Beweglichkeit des
stadtwirtschaftlichen Systems. S. 246. Stadtwirtschaft und
kanonistische Wirtschaftstheorie. S. 247. Zusammenfassung.
 S. 248.
Schlußbemerkungen. S. 251. Stadtwirtschaft bei
andern Völkern. S. 251. Schwierigkeit der Aufstellung
von Stufentheorien, die das gesamte geschichtliche Leben
zum Ausdruck bringen; Frage der Einheit der Kultur.
S. 256.
        <pb n="23" />
        Inhaltsübersicht. ART
Seite
V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen
Mittelalter . ~ *-- .... . : .! &amp;gt;
A. Einleitung: die Entstehung des deutschen Handwerks.
 S. 258. Die hofrechtliche Theorie heute aufgegegeben.
 S. 258. Anknüpfungspunkte für ein sich bildendes
 stärkeres freies Handwerk. S. 259. Inwieweit durch
die Grundherrschaften das Gewerbe gefördert worden
ist. S. 260. Fortschritte der Entwicklung eines selbständigen
Gewerbes. S. 263. Das Problem der Entstehung eines
selbständigen Handwerks. S. 268.
B. Die Motive der Zunftbildung. S. 271. Wesen
und Bedeutung des Zunftzwangs. S. 271. Keutgens
„Ämtertheorie“. S. 279. Fernhaltung unbequemer Konkurrenz;
 Kategorien der Abwehr. S. 281. Gegensatz
von Gewandschneidern und Webern. S. 286. Kampf gegen
größere Betriebe. S. 287. Beschaffung des Rohstoffs.
S. 288. Verhältnisse der Handwerksgehilfen. S. 289.
Taxen. S. 290. Warenkontrolle. S. 291. Zunftgerichtsbarkeit.
 S. 293. Politische Ziele. S. 297. Der religiöse
Zweck. S. 298. Der gesellige Zweck. S. 298. Rückschluß
aus den Zunftbriefen auf höheres Alter der Zünfte. S. 300.
Anhang (Literaturnachweiss). S. 300.
VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen
Mittelalter s mu . ./302
Ältere Ansichten über das Vorkommen von Großhändlern.
 S. 302. § 1. Der erzwungene Großhandel.
S. 306. Der Kleinhandel Vorrecht der Bürger. S. 311.
§ 2. Die großen Handelsgesellschaften. S. 313. : § 3... Die
Gliederung der innerstädtischen Kaufmannsschaft. S. 321.
Keine allgemeinen Kaufmannsgilden. S. 321. Die
hauptsächlichsten Kaufmannsgilden die der Gewandschneider
 und der Krämer. S. 323. Bedeutung des Worts
Kaufmann. S. 337. § 4. Die Kauffahrergilden. S. 339.
Diese Gilden nicht Großhändlergilden. S. 340. Ein Einfluß
 der Kauffahrergilden innerhalb der Stadt tritt erst
in späterer Zeit hervor. S. 346. g 5. In wessen Händen
ruht der Großhandel? S. 349. Vereinigung von Großund
 Kleinhandel in einer Hand. S. 349. Nachweis für
die Gewandschneider. S. 350. Zwei Gruppen von Händlern:
 ständige Berufskaufleute (im festen Beruf Kleinhändler)
 und Gelegenheitshändler (Kaufleute im Nebenberuf).
 S. 357. Spezereien teils von Gewandschneidern
teils von Krämern eingeführt. S. 359. Teilnahme des
Patriziats am Handel. S. 363. Der Geldhandel. S. 365.
        <pb n="24" />
        XAlII Inhaltsübersicht.
Seite
Noch kein Kapitalismus. S. 366. Art und Bedeutung
der Handelsgesellschaften. S. 368. Dezentralisation des
Handels. S. 373. Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
 S. 373. Keine berufsmäßigen Vieh- und
Getreidehändler. S. 375. Umgehungen der städtischen Geseße;
 Aufkommen von Händlern im Gegensatz zu ihnen,
doch nur von Kleinhändlern. S. 376. Großkaufleute des
156. Jahrhunderts. S. 379. Allgemeiner Trieb zur Ausübung
 des Kleinhandels. S. 380. g 6. Der Schiffsbessit.
S. 383. Nebenbemerkung über den Weinhandel. S. 383.
Im Schiffsbesiz der Partenbesit vorherrschend. S. 384.
Entsprechende Verhältnisse im Schiffsbau. S. 388. Verwandte
 Gestaltung des Hochbaus. S. 390. Schluß. S. 391.
Die Personalunion von Groß- und Kleinhandel noch über
das Mittelalter hinaus das überwiegende System. S. 391.
Unterschiede der Zeiten und des Orts. S. 393. Ursprung
der Großkaufleute. S. 395. Ursachen für das Fehlen
eines mittelalterlichen Großkaufmannsstands. S. 396.
VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 399
t Begriff des Kapitalismus. S. 399. Folgeerscheinungen
 der Größe des Unternehmens. S. 402. Kapitalismus
 nicht gleich Geldwirtschaft oder Erwerbsstreben.
S. 406. Das Gewinnstreben uralt. S. 408. Näheres
über die kapitalisstische Betriebsweise. S. 413. Seit wann
ist sie nachweisbar? S. 415. Erste Ansätze zur kapitalistischen
 Wirtschaftsweise. S. 415. Die Frage des antiken
 Kapitalismus. S. 418. Der ,, Geist des Kapitalismus".
 S. 420. Frage des Zusammenhangs von Calvinismus
 und Kapitalismus. S. 431. Sombarts Buch
über den modernen Kapitalismus. S. 435. Die Aufnahme,
die es in der Kritik gefunden hät. S. 441.
Sombarts Theorie über den Ursprung des modernen
Kapitalismus. S. 443. g 1. Die mittelalterliche Stadtwirtschaft.
 S. 443. g 2. Die Handwerker des Mittelalters.
 S. 445. Sombarts Kampf gegen Büchers Auffassung.
 S. 445. Handwerkerverbände bei verschiedenen
Völkern. S. 449. Grundlagen der Existenz des Handwerks.
 S. 453. Soziale Stellung und Leistungen der
Handwerker. S. 455. g 3. Die Kaufleute des Mittelalters.
S. 460. Der angebliche Handwerkercharakter des mittelalterlichen
 Kaufmanns. S. 460. Ausdehnung seines Betriebs.
 S. 462. g 4. Die Kapitalbildung durch Vermögensübertragung.
 S. 465. Sombarts Unterschätzung
des mittelalterlichen Handels. S. 465. Seine Behaup-
        <pb n="25" />
        Inhaltsübersicht. 0.111
tungen über die Quellen des mittelalterlichen Reichtums; te
seine Unterschäszung der öffentlichen Einnahmen der
Landesherren. S. 468. Seine falsche Deutung von ,feudalem
 Reichtum“. S. 471. g 5. Der angebliche Ursprung
 des Kapitals aus akkumulierter Grundrente und
die Genesis des kapitalistischen Geistes. S. 472. Sombarts
 Theorie über den Ursprung des Kapitals aus ländlicher
 und städtischer Grundrente. S. 472. Kritik dieser
Theorie. S. 474. Sombarts Theorie von den „nouveaux
riches‘. S. 477 und 484. g 6. Der tatsächliche Hergang
der Dinge. S. 488. Maß der Bedeutung der ländlichen
und städtischen Grundrenten. S. 488. Auch bei bescheidenem
 Handelsbetrieb Reichtumsbildung möglich. S. 489.
Tatsächlicher Ursprung des Reichtums aus Handel und
Gewerbe. S. 490. g 7. Schlußbemerkung (Erklärung der
irrigen Auffassung Sombarts). S. 492. Anhang: Sombarts
 Auffassung in der 2. Auflage seines Kapitalismus.
S. 496. Sombarts neuere Schriften. S. 496. Die neue
Auffassung nur eine Abwandlung der alten. S. 498.
VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
 (über den Begriff der Territorialwirtschaft)..
 . . . . . . „. Â | S501
Ansichten von Perthes, Schmoller, Bücher über die
auf die Stufe der Stadtwirtschaft folgende Zeit. S. 501.
Schmollers Kategorie der „Territorialwirtschaft“. S. 501.
ß 1. Die Beseitigung der Autonomie der Städte und der
Zünfte. S. 503. Vorläufer der territorialen Ordnungen.
S. 508. Beispiele territorialer Ordnung des Gewerbewesens.
 S. 511. g 2. Das Gästerecht. S. 514. g 3. Das
Stapelrecht. S. 519. g 4. Die Beherrschung des Landes
durch die Stadt. S. 522. Nur Milderungen, aber nicht
Beseitigung der städtischen Vorherrschaft. S. 522. a) Die
Herrschaft des städtischen Handwerks. S. 528. b) Die
städtische Getreidehandelspolitik. S. 533. Preußische Handelspolitik
 des 18. Jahrhunderts. S. 535. Wachsende Fürsorge
 des Staats für die Landwirtschaft. S. 538. F 5. Die
Vorkaufsgesezgebung. S. 540. g 6. Die Grundlagen der
Zunftverfassung. S. 541. Die wesentlichen Stücke der
alten Zünfte bleiben bei Bestand. S. 542. Schmoller faßt
einseitig die politische Seite der Gewerbegeschichte ins
Auge. S. 546. Lehrlings- und Gesellenfrage. S. 547.
Stellung der Meister. S. 549. Vereinzelte Beispiele von
Gewerbefreiheit im 17. Jahrh. S. 551. g 7. Verleger
und Fabrikanten. S. 552. Quellen der Großindustrie.
        <pb n="26" />
        KAI V Inhaltsübersicht.
Seite
S. 553. Mittelalterliche Abweichungen vom strengen
Zunsthandwerk. S. 554. Zeitliches Verhältnis von Verlagssystem
 und gewerblichem Großbetrieb. S. 558. Verfügbarer
 Raum für die Großbetriebe. S. 560. Gewerbeverfassung
 der Niederlande. S. 565. Haltung der Staatsgewalt
 in den Kämpfen zwischen Handwerk und Großindustrie.
 S. 566. Merkantilistische Gewerbepolitik. S. 569.
Zusammenfassende Urteile. S. 571. § 8. Der Handel.
S. 576. Straßenwesen, Post, Münzwesen, Maß und
Gewicht. S. 578. Stapelrecht und Zollwessen. S. 580.
Stellung des Großhandels; neue Formen desselben.
S. 581. Vertrieb von Handwerksprodukten durch den
Kaufmann. S. 587. Wesen des Mertantilismus; sein
Verhältnis zur Stadtwirtschaft. S. 589. g 9. Die Ursachen
 der neuen Erscheinungen. S. 592. Bedeutung des
politischen Faktors. S. 592. Andere Ursachen. S. 596.
Von welchen Stellen wird die Bildung eines größeren
Wirtschaftskörpers erstrebt?. S. 600. g 10. Das Steuerwesen.
 S. 609. g 11. Resultate. S. 613. Man darf von
einer wirtschaftlichen Territorialpolitik, nicht aber von
einer Territorialwirtschaft sprechen. S. 613. Wendung
im 18. Jahrh. S. 617. Die großen deutschen Staaten
desselben stellen jedoch eher Anfänge der , Volkswirtschaft“"
dar als eine ,Territorialwirtschaft“.
IN. Die ältefte deutsche Steuer. ... .. .. , . . 622
§ 1. Das Aufkommen der Bede. S. 622. g 2. Der
Rechtsgrund der Bede. S. 627. g 3. Die allgemeine Bedeutung
 der Bede. S. 639. g 4. Die Steuerart der Bede.
S. 650. s 5. Die spätere Geschichte der Bede. S. 666.
Autorenregistte.....ec.. ...... . : .... € . &amp;amp;663
Sachregisiee........... . . . L.. L'§'6714
        <pb n="27" />
        1. Das kurze Leben einer viel genannten
Theorie.
Über die Lehre vom Ureigentum.
i.
„Von einem Gegenstand“ ~ sagt einmal Zeller!) ~ „erhalten
 wir nur dadurch .eine deutliche Vorstellung, daß wir
ihn mit andern vergleichen und uns vergegenwärtigen, was
er mit ihnen gemein hat und wodurch er sich von ihnen unterscheidet."
 Vor allem auch der Historiker und er in besonderer
Beziehung bedient sich bei seiner Arbeit beständig des Vergleichs.
 Wenn er die Angabe einer Quelle zu interpretieren
sucht, fragt er sich, ob das, was sich ihm bei der wörtlichen Über
jezung zu ergeben scheint, eine Stütze in Verhältnissen findet,
die sich anderswo belegen lassen. Wenn er die einzelnen Nach
richten der Quellen miteinander zu verbinden unternimmt,
glaubt er eine Bestätigung seiner Rekonstruktion in der Tatsache
 zu besitzen, daß anderswo dasselbe Bild hervortritt. Wenn
für ein zu vermutendes Faktum oder für einen ganzen Ab
schnitt aus der Geschichte eines Ortes oder Volkes die Quellen
mangelhaft sind oder gar vollständig versagen, bemüht er sich,
eine Anschauung durch den Blick auf Fakta und Zustände zu
erhalten, welche anderswo nachweisbar sind. Durch die Be
obachtung fremder Verhältnisse wird die Anschauung von dem
an sich möglichen erweitert und ein besserer Maßstab für die
Beurteilung des Einzelnen gewonnen. In jedem Fall kann
dem Historiker die Veraleichung als Mittel dienen, die Eigentümlichkeit
 einer Sache deutlicher zu erkennen, Wefsentliches
und Zufälliges zu unterscheiden.
1) Ed. Zeller, Vorträge und Abhandlungen III, S. 146.
v. Below , Wirtschaftsgescbichie 2. Aufl
        <pb n="28" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
In dieser Art vollzieht sich die tägliche Arbeit des Historikers:
auf die eine oder andere Weise hat er immer Veranlassung,
von der Vergleichung Gebrauch zu machen. Es wird denn
auch allgemein zugestanden, daß ihm der Vergleich, die Verwertung
 von Analogien, nicht nur erlaubt, sondern sogar unentbehrlich
 ist, und es ist mit Recht darauf hingewiesen worden,
daß die Erweiterung der Anschauungen gerade deshalb die
historische Forschung fördert und belebt, weil sie das vergleichbare
 Material vermehrt.
Wenn alles dies unbestritten ist, so gehen die Ansichten über
das zulässige Maß der Heranziehung der Analogie auseinander.
Zunächst wird in der Praxis sich der eine gestatten, was dem
andern als zu kühn erscheint. All die versschiedenen Anlagen
des menschlichen Geistes, größere oder geringere Phantasie,
Kombinationsgabe, das Temperament, die Energie, der größere
oder geringere Scharfsinn, auch die wiederholte Übung und
gesammelte Erfahrung werden in dem Umfang, in dem der
Historiker von der Analogie Gebrauch macht, zum praktischen
Ausdruck kommen. Aber neben den Unterschieden der Praxis
gibt es auch tiefgehende prinzipielle Differenzen. Es hat nicht
an Forschern gefehlt, welchen die Vergleichung, die historische
Analogie nicht bloß ein Hilfsmittel, sondern das wichtigste,
die vornehmste Methode ist, welche den durch Vergleichung
gewonnenen Resultaten das größte Zutrauen schenken und
es für erlaubt halten, an ihrer Hand die Anschauungen, die
man aus der Interpretation der unmittelbaren Nachrichten
gewinnt, ohne weiteres zu korrigieren.
Der Kreis dieser Forscher ist groß und gliedert sich in mannigfaltige
 Gruppen, die sich teilweise auch wiederum noch durch
stärkere und stärkste Betonung der vergleichenden Methode
untersscheiden.
Die vergleichende Sprachwissenschaft (im Schleicherschen
Sinne) geht auf die Rekonstruktion prähisstorischer Sprachzustände
 aus, sucht die prähistorischen Grundformen zu rekonstruieren,
 aus denen die überlieferten Formen entstanden sind.
Sie verfolgt das Ziel, aus Übereinstimmung und Abweichung

§
        <pb n="29" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
verwandter Völker ältere, jenseits der bezeugten Geschichte
liegende Stufen herzustellen und das Werden fertiger Erscheinungen
 zu erklären.!) Die vergleichende Rechtswissenschaft will
lehren, „wie Völker gemeinsamer Abstammung die überkommenen
 Rechtsbegriffe selbständig ausarbeiten, wie ein Volk
die Institute eines andern übernimmt und seinen eigenen Anschauungen
 gemäß umformt, wie endlich auch ohne jede tatsächliche
 Verbindung die Rechtssysteme verschiedener Nationen
sich nach gemeinsamen Entwicklungsgesetzen fortbilden."?) Wie
man sieht, zeigt sich zwischen diesen beiden Disziplinen ein
Unterschied in der Anwendung der vergleichenden Methode.
Es ist nicht dasselbe, sich auf die Rekonstruktion prähistorischer
Zustände zu beschränken und den Anspruch zu erheben, die
Fortbildüng der Rechtssysteme verschiedener Nationen nach
gemeinsamen Entwicklungsgeseßen aufzuzeigen. Im ersteren
Falle ist man aus Mangel an unmittelbaren Nachrichten im
wesentlichen auf Vergleichungen angewiesen. Im zweiten behauptet
 man gewissermaßen im voraus, daß trotz eines unermeßlichen
 Vorrats von unmittelbaren Nachrichten durch Vergleichungen
 ein bestimmtes Resultat erzielt werden wird. Im
einzelnen kannabersowohlhier wie dort die vergleichende Methode
wiederum mit größerer oder geringerer Hoffnung und Zuversicht
 gehandhabt werden.
Eine vergleichende Volkswirtschaftslehre ist noch nicht in
derselben Weise wie die vergleichende Rechtswissenschaft auf
den Plan getreten: es ist für eine solche kein besonderes Programm
 aufgestellt und keine eigene Zeitschrift begründet worden.
 Aber die Gedanken, die im Kreise der Vertreter der vergleichenden
 Rechtswissenschaft wirksam sind, machen sich in
derselben Weise und in noch größerem Maße bei Nationalökonomen,
 Ethnographen, vor allem bei den sogenannten Sozio-1)
 H. Usener, Über vergleichende Sitten- und Rechtsgeschichte,
in: Vorträge und Aufsätze (1907), S. 110.
2) So gibt Bernhöft das Programm der vergleichenden Rechtswissenschaft
 im 1. Band (S. 36 f.) der für diese Disziplin im Jahre
1878 begründeten Zeitschrift an.

]
        <pb n="30" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
logen!) geltend. Man macht sich anheischig, in unbedingtem
Vertrauen zur vergleichenden Methode Entvicklungsgesete,
die für alle Völker gültig seien, zu ermitteln.
Innerhalb der zünftigen Geschichtswissenschaft hind die
Anhänger solcher Anschauungen im allgemeinen nicht heimisch.
Neuerdings haben sich jedoch dann und wann auch Historiker
diesen Theorien zugänglich gezeigt. Und wenigstens einzelne
Ansichten, die als Resultate der einen „vergleichenden Methode“
geboten worden waren, sind sogar von Geschichtsforschern angenommen,
 die in ihrer Praxis ganz anderen Grundsätzen
huldigen. Den größten Eifer der Propaganda für die ,vergleichende
 Methode“ zeigt unter den Historikern, wie männiglich
 bekannt, Karl Lamprecht. Er erklärt?) „die Vergleichung
für das größte Hilfsmittel geisteswissenschaftlicher Forschung".
Die .modernen Anschauungen huldigenden Historiker erhalten
nach ihm, ,da sie mit der Vergleichung bis in den Kern Ernst
machen, lange Entwicklungsreihen“. Es herrscht bei ihnen
„die Überzeugung, daß die einzelnen nationalen Entwicklungen
der historisch bekannten Völker derselben Entwicklungstendenz
folgen“. Wie wisssenschaftliches Denken überhaupt „nur auf
das Vergleichbare, Typische gehen kann“, so sei es auch bei
der Geschichtswissenschast der Fall. Der „vergleichenden Methode“
stellt Lamprecht „die niedere (Niebuhrsche) Methode der Quellenanalyse
 und der Konstatierung des einfachen Faktums"
!) Ich spreche absichtlich von den ,sogenannten“" Soziologen,
weil ich der angeblichen Wissenschaft der „Soziologie“ jede Existenzberechtigung
 abspreche. Auch in der Begrenzung, die Simmel ihr
geben will, vermag ich sie nicht anzuerkennen.
Val. hierzu meine Bemerkungen in der H. Z. Bd. 106, S. 103;
K. Diehl, Ztischr. für Rechtsphilosophie Bd. 1, S. 331 ff.; meine
„Deutsche Geschichtschreibung von den Befreiungskriegen bis zu
unsern Tagen“ S. 102; m. Art.: „Was ist Soziologie?“ in der Monatsschrift
 „Hochland“, 1919, Febr.-Heft, S. 550 ff. (dazu „Grenzboten“
vom 18. Febr. 1919, S. 119 ff.); m. Schrift: ,„ Soziologie als Lehrfach''.

?) Vgl. z. B. seine sehr bestimmt gehaltenen Äußerungen im
Literarischen Zentralblatt, Jahrgang 1900, Nr. 48, Sp. 1972.
        <pb n="31" />
        1. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. B
und der Auffassung, der das Vergleichbare als das eigentlich
Wissenschaftliche erscheint, den „Kuriositätsstandpunktt“, nach
dem das Singuläre an der Geschichte das Interessante sei,
gegenüber.
Es liegt, worüber wir noch ein Wort sagen werden, im Wesen
der Geschichtswissenschaft, daß in ihren Kreisen Anschauungen wie
die der Vertreter der vergleichenden Rechtswissenschaft wenig e r
Heimat finden,. und zwar nicht bloß deshalb, weil der zünftige
Historiker in erster Linie politischer Historiker ist und die politischen
 Tatsachen sich nie recht in die Schachteln historischer
Gesetze hineindrücken lassen. Lamprecht aber entfernt sich nicht
bloß von der Art der zünftigen Historiker, sondern geht noch
weiter als die Vertreter der vergleichenden Rechtswissenschast.
Er behauptet erstens, daß die Vergleichung das größte Hilfsmittel
 geisteswissenschaftlicher Forschung sei, während die Vertreter
 der vergleichenden Rechtswissenschaft mit dieser Frage
der Rangordnung sich zum mindesten nicht festlegen. Er bezeichnet
 ferner als seine Überzeugung das, was jene mehr als
Ziel der Forschung ansehen. Im übrigen sei bemerkt, daß die
Historiker die vergleichende Methode an sich längst vor ihm gehandhabt
 haben und daß Niebuhr nichts weniger als ein Gegner
der vergleichenden Methode war.!)
Es ist nicht der Zweck der Erörterungen, die ich hier bieten
will, die Probleme, die in Vorstehendem angedeutet sind, allseitig
 zu erörtern. Ich will also z. B. nicht versuchen, in umfassenden
 theoretischen Darlegungen?) Recht und Unrecht
1) Niebuhr, wie es hier zu gesschehen scheint, als prinzipiellen
Wegner aller Anwendung der Analogie hinzustellen, ist um so verkehrter,
 als er bekanntlich reichlichen Gebrauch von der historischen
Analogie gemacht hat, so daß er deswegen schon Tadel fand. Val.
meine Bemerkungen in der Hist. Vierteljahrschrift 1904, S. 61; M.
Ritter, H. Z. 112, S. 115 ff.; H. v. Srbik, Ein Schüler Niebuhrs :
W. H. Grauert, S. 48 Anm. 2. Auch sonst hat man sich ja längst vor
Lamprecht der vergleichenden Methode bedient. Vgl. Usener a. a. O.
S. 109. K. v. Amira, Über Zweck und Mittel der germanischen Rechtsgeichichte
 (1876), S. 34 ff.; O. v. Gierke, H. Z. 37, S. 504 ff.
2) Vgl. dazu z. B. G. del Vecchio, Die Idee einer vergleichenden
        <pb n="32" />
        ©) 1. Das kurze Leben einer viel genanuten Theorie.
der Disziplin der vergleichenden Rechtswissenschaft festzustellen,
auch nicht auseinandersetzen, in welchen versschiedenen Bedeutungen
 man von „Gesetzen“, denen die menschliche Entwictlung
 unterworfen sei, spricht. Ebenso unterlasse ich es, den
grundsätßlichen Standpunkt derjenigen Historiker ausführlich
zu schildern, denen das Singuläre unter den historischen Erscheinungen
 sehr viel gilt.) Nur im Vorbeigehen sei darauf
hingewiesen, daß bei denselben mit ihrer abweichenden allgemeinen
 Anschauung auch eine abweichende Schätzung der
vergleichenden Methode verbunden ist. Meine Absicht ist, lediglich
 ein einzelnes Resultat der „vergleichenden Methode" zu
prüfen, an einem einzelnen praktischen Beispiel Recht und
Unrecht der vergleichenden Methode zu ermitteln. Obwohl ich
mir bewußt bin, daß es sich dabei nur um eine Einzelheit handelt,
so glaube ich doch hiermit einen kleinen Beitrag zur Lösung des
allgemeinen Problems zu liefern. Denn schließlich ist das Vertrauen
 zu einer Methode immer von ihrem Erfolg im einzelnen
abhängig. Und namentlich, wenn wir es mit einem Resultat
der „vergleichenden Methode“ zu tun haben, das so oft als
glänzende Errungenschaft derselben gerühmt worden ist, als
unzweifelhaftester und greifbarster Beleg für die Tatsache, daß
„die einzelnen nationalen Entwicklungen derselben Entwictlungstendenz
 folgen“, daß ,die Rechtssysteme versschiedener
Nationen sich nach gemeinsamen Entwicklungsgesetßzen fortbilden“,
 so werden wir je nach dem Ergebnis einen kleinen
Schluß hinsichtlich der Brauchbarkeit der Methode überhaupt
ziehen dürfen.
universalen Rechtswissenschaft (S. A. aus d. Archiv f. Rechts- .u.
Wirtschaftsphilosophie, Bd. 7).
') Vgl. Eduard Meyer „Zur Theorie und Methodik der Geschichte“
(Halle a. S. 1902), wieder abgedruckt in seinen „Kleinen Schriften“
(1910), S. 1 ff. H. Rickert, „Die Grenzen der naturwissenschaftlichen
Begriffsbildung“ 2. Aufl. (1913). Ich selbst habe mich hierüber in
meinem Aufsaß „Die neue historische Methode“, H. Z., Band 81,
S. 193 ff., und in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung vom 20. September
 1898 und vom 6. Dezember 1899 und i. d. H. Z. 94, S. 449 fs.
ausgesprochen.
        <pb n="33" />
        D.
1. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. .
1 M
: - t I
Über das Agrarwesen der alten Germanen haben jEpon S
unmittelbaren Quellen hauptsächlich nur die Berichte At. Ki »
und Tacitus, und ihre Interpretation ist schwierig, so daß Me- ie
Übereinstimmung der Auffassung erzielt worden ist. Man hat
nun zur Aushilfe vielerlei Analogien herangezogen. Unter
deren Verwertung hat man feststellen zu können geglaubt, daß
die alten Germanen Gemeineigentum am Ackerland gehabt
haben. Indem man aber immer neue Analogien entdeckte,
veränderte sich der Standpunkt. Jm Vordergrund standen jett
nicht mehr die Berichte des Cäsar und Tacitus, welche zu interpretieren
 seien, sondern die vielen Fälle, die man von Haus
aus nur als Analogien zu den von jenen berichteten Tatsachen
aufgesucht hatte. Und aus ihnen zog man nunmehr den Schluß,
daß das Gemeineigentum am Ackerlande eine allgemeine
Erscheinung sei.
Die Geschichte der Theorie von dem Gemeineigentum am
Ackerland als einer allgemeinen Erscheinung wollen wir uns
im folgenden in Kürze vorführen.
Als Georg Hanssen in den Jahren 1835 und 1837 Aufsätße
 über das Agrarwessen der deutschen Vorzeit veröffentlichte,
die für die Auffassung der folgenden Generationen maßgebend
gewesen sind, stützte er seine Beweisführung keineswegs bloß
auf die unmittelbaren Nachrichten über die alten Deutschen,
sondern verwertete vor allem auch die Analogie späterer dänischer
Verhältnisse. Auf diesem Wege gewann er die Anschauung
vom Gemeineigentum am Ackerlande und der periodischen Verlosung
 der Ackerteile. Hanssen ging in der Anwendung der Analogie
 noch nicht gerade weit: es war doch auch ein germanischer
Stamm, dessen Verhältnisse ihm das wichtigste Beweismaterial
lieferten.
Im Jahre 1844 erschien Heinrich v. Sybels Buch „Die
Entstehung des deutschen Königtums“. Sybel, der in jenen
Jahren sich aufs eifrigste mit kulturgeschichtlichen Problemen
beschäftigte, bietet in dieser Darstellung die weitesten kulturgeschichtlichen
 Ausblicke. Er beruft sich auf die Verhältnisse
        <pb n="34" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
bei den Afghanen, bei den Hochschotten und anderen Völtern.
Besonders die Analogie mit. den Afghanen ist ihm wertvoll
(die übrigens schon Wilken im Jahre 1818 mit den alten Deutschen
 verglichen hatte). Seine Äußerungen sind in methodologischer
 Hinsicht sehr interessant. Er erklärt: er wolle ,die Richtigkeit
 des Bildes, da es... aus deutsch en Nachrichten nur
erraten, aber nicht hergestellt werden tann, durch einen Blick
in das Ausland erhärten“. Nach seiner Meinung liefert also
der Blick auf die fremd en Verhältnisse erst die rechte Sicherheit
 des Urteils, und zwar auch wirklich ein sicheres Urteil.
JIm Vordergrund steht für Sybel nicht die Rekonstruktion
der agrarischen Verhältnisse, sondern die Frage des Geschlechterstaates.
 Aber beides hängt nach seiner Anschauung miteinander
zusammen.
Einen fast ebenso starken Gebrauch wie Sybel macht von
der Analogie G. L. v. Maurer in seiner 1854 erschienenen „Einleitung
 zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadtverfassung“.
 Er verweist auf slavische, albanesische, ungarische,
auch auf asiatische, afrikanische, amerikanische Zustände. Sie
dienen wiederum dazu, sein Urteil zu bekräftigen, daß die alten
Deutschen Gemeineigentum am Ackerlande mit periodischer
Verteilung desselben gehabt haben.
Maurer verweist u. a. auch auf die eigentümliche Einrichtung
der sogenannten Gehöferschaften in verschiedenen Kreisen des
Regierungsbezirkes Trier. In diesen gab es zu seiner Zeit und
gibt es noch heute Genossenschaften ~ eben die sogenannten
Gehöferschasten ~, welche das Ackerland gemeinsam haben
und nach einem bestimmten Turnus unter die Mitglieder zur
Nutung verteilen. Maurer sieht in den Gehöferschaften ohne
weiteres Reste einer Einrichtung, welche ursprünglich in Deutschland
 allgemein verbreitet gewesen Fei.
Es sind übrigens nur kurze Bemerkungen, die Maurer den
Trierer Gehöferschaften widmet. Der eigentliche Entdecker
derselben für die Wissenschaft ist Georg Hanssen. Jm Jahre
1863 veröffentlichte er in den Abhandlungen der Berliner
Akademie eine eingehende Untersuchung über die „Gehöfer-
        <pb n="35" />
        ]. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
schaften im Regierungsbezirk Trier", in der er ihren gegenwärtigen
 Charakter sorgfältig feststellte und ferner die Meinung
vertrat, daß sie Reste des deutschen Urzustandes seien. Die
Existenz der Trierer Gehöferschaften ist ihm der wertvollste Beweis
 für das Bestehen von Gemeineigentum am Alckerlande
in der deutschen Urzeit. Er sagt: „Die Streitfrage (über die
Bedeutung der Nachrichten von Cäsar und Tacitus) wird der
Entscheidung näher geführt werden können durch den Nachweis,
 daß ein Gesamteigentum an Äckern und Wiesen in der
einen oder anderen Gegend noch in historischer Zeit erxistiert
hat oder gar noch gegenwärtig existiert. Denn was so als Ausnahme
 dasteht, berechtigt nach der Natur dieses Verhältnisses zu
der Schlußfolgerung, daß es nicht ursprünglich eine isolierte
Erscheinung gewesen, sondern nur aus dem ursprünglich all
gemeinen Vorkommen sich erhalten hat."“
Seit Hanssen war es Regel, daß die Gehöferschaften in
diesem Sinne gedeutet wurden, und man sprach jetzt sehr häufig
von ihnen. Zugleich wies man auf andere Genossenschaften
mit Gemeineigentum an Grund und Boden hin, die noch heute
in Deutschland vorkommen, so vor allem auf die Hauberggenossenschaften
 im Siegenschen, deren Schilderung wir dem späteren
Minister Achenbach verdanken. Auch diese Spuren von Gemeineigentum
 wurden jetzt ebenso wie die Trierer Gehöferschaften
 als Reste des deutschen Urzustandes aufgefaßt, die sich
durch die Jahrhunderte hindurch erhalten hätten.
Inzwischen (1858) hatte Roscher seinen viel gelesenen Aufsatz
 „Über die Landwirtschaft der ältesten Deutschen“ veröffentlicht.
 Ein Hauptargument, das er hier verwendet, ist die Schil
derung der Landwirtschaft des südwesstlichen Sibirien, die er
in Pallas’ Reise durch Sibirien fand. Diese Analogie klärt ihm
die Zustände der alten Deutschen auf.
In den vielen Auflagen seiner „Nationalökonomit des Acter
baues" — die erste erschien 1859 – äußerte sich Roscher durch
aus im Sinne Hanssens und verzeichnete stets die neuen Ana
logien des Gemeineigentums, auf die man aufmerksam geworden
war. Es mögen hier seine Ausführungen aus der neunten Auf-
        <pb n="36" />
        :) I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
lage (1878) erwähnt werden. Roscher zählt die Beispiele auf,
die die vorhin genannten Autoren geltend gemacht hatten, so
die aus Schottland, Irland, Asien, Amerika, fügt auch noch
mehrere hinzu. . Von den Siegenschen Haubergen bemertt er:
sie seien „ein besonders wohlerhaltenes Analogon der alten
Feldgemeinschaft". Besondere Rüctksicht schenkt er dem russischen
„Mir“. Der „Mir“, eine ausgebildete Feldgemeinschaft der
Bauern mit periodischer Verteilung des Ackerlandes, war von
dem westfälischen Freiherrn v. Haxthausen für die Wisssenschaft
entdeckt worden (in seinen „Studien über die inneren Zustände
Rußlands“ 1847.—91852). Das Gemeineigentum der rusßsischen
Dorfgemeinde am Ackerlande wurde dann viel besprochen und von
den Slavophilen sehr gefeiert. Für die Rekonstruktion der alten
deutschen Verhältnisse ist der „Mir“ wohl zuerst von Roscher
herangezogen worden.
Aus seinen Einzelbeobachtungen zieht Roscher das allgemeine
 Resultat: „Sehr viele Nationen haben ihren Ackerbau
mit einer Einrichtung begonnen, die man füglich als Feldgemeinschast
 bezeichnen kann."
Wie manjieht, spricht Roscher nur von ,sehr vielen“ Nationen.
Einige Jahre vorher war aber der Engländer Henry Maine
zu einem kühneren Urteil vorgegangen. In seiner Schrist
Village-Communities in the Rast and West (1872) vermehrte
er die bekannten Beispiele von Gemeineigentum namentlich
durch Fälle aus Indien. Er hatte, bevor er in England eine
Professur erhielt, eine amtliche Stellung in Indien betkleidet
und war erstaunt gewesen, am Fuße des Himalaja und an den
Ufern des Ganges Einrichtungen wiederzufinden, welche ihm
denen des alten Germanien ähnlich zu sein schienen. Gerade
mit Rücksicht auf diese Beobachtungen redete er der vergleichenden
 Rechtswissenschaft das Wort, die ebenso wie die vergleichende
Sprachwissenschaft den Urzustand feststellen solle.
In einem zweiten Werk, Lectures on the early history
ot institutions (1875), glaubte er das Resultat der vergleichenden
Rechtswissenschaft schon konstatieren zu können. Er sagt hier
(S. 1): The collective ownership ok the soil by groups of men

I
        <pb n="37" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 1:1
either in fact united by blool relationship. or believing or
assuming that they are so united, is now entitled to take
rank as an ascertained primitive phenomenon.
In dem zweiten Werk ist Maine schon beeinflußt durch den
Belgier Emile de Laveleye, durch dessen Buch Dela propriété et de
ses formes primitives (1874). Dieses istuns Deutschen geläufig in
der deutschen vervollständigten Ausgabe unseres Nationalökonomen
 Karl Bücher: „Das Ureigentum“ (1879). Der Titel der
Laveleye-Bücherschen Schrift kündet bereits ihr Programm deutlich
 an. Hier wird aus allen Teilen der Erde zahlreiches Material
zusammengebracht: die gleiche Einrichtung findet der Verfasser
bei den Germanen und im alten Italien, in Peru und in China,
in Mexiko und in Indien, bei den Skandinaviern und bei den
Arabern, und zwar, wie uns gesagt wird, „genau in derselben
Form“. Es ist die reichhaltigste Sammlung von Beispielen
der Existenz von Gemeineigentum am Alckerlande, -die wir besißzen!)).
 Und aus diesen Beispielen zieht der Verfasser das
Fazit: „Wenn man so diese Einrichtung unter allen Himmelsstrichen
 und bei allen Rassen wiederfindet, so kann man darin
eine notwendige Entwicklungsphase der Gesellschast und eine
Art von Universsalgesetz erblicken, welches in der Bewegung der
Grundeigentumsformen vorwaltet."
Seit der Schrift von Laveleye-Bücher wurde die Anschauung,
daß das Gemeineigentum am Ackerlande ein notwendiges
Durchgangsstadium bei allen Völkern, Ureigentum sei, auf
längere Zeit ziemlich allgemein herrschend. Auch bei den vorsichtigsten,
 solidesten, scharfsinnigsten Forschern fand sie Eingang.
Als z. B. Brunner im Jahre 1887 den ersten Band seiner „Deutschen
 Rechtsgeschichte“ veröffentlichte, hob er bei der Erörterung
der agrarischen Verhältnisse der alten Germanen hervor: ,Die
vergleichende Rechtswissenschaft stellt das genossenschaftliche
Grundeigentum als eine urgeschichtliche Institution von allge-1)
 Wir wollen deshalb auch nicht unterlassen hervorzuheben,
daß dieses Buch, wie man sich immer zu seiner eigentlichen These
stellen mag, durch den Reichtum sseines Inhalts jedenfalls verdienstlich
 bleibt, besonders in Büchers Bearbeitung.
        <pb n="38" />
        [ I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
meiner Verbreitung dar.“ Und ähnlich sagte R. Schröder in
dem in demselben Jahre erschienenen ersten Halbband seiner
„Deutschen Rechtsgeschichte": „Unsere Kenntnis der Agrarverhältnissse
 der deutschen Urzeit beruht teils auf den Berichten
des Cäsar und Tacitus, teils auf Rückschlüssen aus späteren Zuständen
 und auf den Ergebnissen der vergleichenden Rechtswissenschaft“,
 indem er dann „von den drei Stadien, welche die
Entwicklung des Grundeigentums bei einem Volke erfahrungsgemäß
 durchzumachen pflegt“), spricht. In dieser Zeit haben
wohl die meisten Forscher, die sich mit den hier in Betracht kommenden
 Fragen beschäftigten, jener Theorie gehuldigt.
Die lebhafteste Sympathie brachten ihr die Soszialisten
entgegen. Von vornherein für eine geschichtliche Auffassung,
welche an eine gesetzmäßige Entwicklung glaubt, günstig gestimmt,
begrüßten sie aus begreiflichen Gründen die Lehre vom Gemeineigentum
 als. einer allgemeinen Erscheinung mit besonderer
Freude?). Sie haben den größten Eifer gezeigt, sie recht populär
 zu machen. Indessen die Theorie beschränkte jich nicht, nie
angedeutet, auf ihre Kreise. Damals begann Morgan?), der
für derartige Entwicklungslehren eine unbedingte Zugänglichkeit
 zeigte, in und außerhalb der Sozialdemokratie ein viel gelesener
 Schriftsteller zu werden.
1) Auf dieses vorsichtige „pflegt“ mag immerhin hingewiesen
werden. Das, was ich hier im Text über die Darstellungen von Brunner
und Schröder sage, gilt nur für die ersten Auflagen ihrer Werke. In
den späteren Auslagen (vgl. g 10) hat sich Schröder ganz im Sinn unserer
Beweisführung geäußert. Über Brunners Stellung s. die 2. Aufl.
seiner Rechtsgesch. Bd. I, S. 91 Anm. 37; Ztschr. f. Soz.-Wissenschaft
1907, S. 80.
2) Lehrreich über diesen Zusammenhang ist W. G. Simkhowitsch,
Die Feldgemeinschaft in Rußland (1898) S. V ff. Archiv f. soz. Gesetgebung
 38 (1914), S. 849.
3) Über die Morgan-Verehrung (Mutterrechtstheorie!), an der sich
übrigens die Vertreter der deutschen Wissenschaft im engern Sinn nicht
beteiligten, s. Ztschr. f. Soz.-Wissenschaft 1904, S. 161 f.; 1907, S. 60.

|;
r
        <pb n="39" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
!
Aber zu der Zeit, in der die Anschauung vom Ureigentum
 die weiteste Verbreitung fand, wurden ihr schon die wichtigsten
 Stützen entzogen. Von verschiedenen Beispielen, die man
für ursprüngliches Gemeineigentum angeführt hatte, wurde
nachgewiesen, daß sie in diesem Sinne nicht gedeutet werden
durften.
Zunächst wurde von dem russischen Mir dargetan, daß er
nichts Ursprüngliches sei. Versschiedene Forscher, Russen
und der Deutsch-Russse Joh. v. Keußler, erklärten den Gemeinde
besitz des russischen Dorfes für eine neuzeitliche Bildung:
der Mir sei unter dem Drucke der Leibeigenschaft und der Kopfsteuer
 entsstanden, und zwar erst seit dem 16. Jahrhundert. Das
(Vemeineigentum des Dorfes habe sich hier namentlich aus dem
Gesichtspunkt empfohlen, daß es für den Berechtigten vorteilhaft
 ist, wenn die ganze Gemeinde für die zu zahlenden Abgaben
 haftbar gemacht werden kann. Die Untersuchungen
jener Forscher nehmen ihren Anfang in den sechziger Jahren
des 19. Jahrhunderts. Keußlers Werk, welches die älteren
Arbeiten zusammenfaßt und weiter fortführt, erschien in den
Jahren 187691887.
Es ist interessant, zu beobachten, wie sich diejenigen Autoren,
 die eine sehr große Verbreitung alten Gemeineigentums
behaupteten, zu dem Ergebnis der neuen Forschungen ftellten.
Roscher erwähnt in der neunten Auflage seiner „Nationalökonomie
 des Ackerbaues“ die neue Deutung des Mir, erklärt
sie jedoch für „sehr zweifelhaft‘. In Laveleye-Büchers Darstellung
 wird ein kleines Zugeständnis an Keußler gemacht,
in der Hauptsache aber die Theorie vom uralten Gesamteigen
tum der Gemeinde festgehalten.1) Die große Verbreitung
1) Im Jahre 1880 hat Gothein (Jahrbuch für Gesetzgebung
1880, S. 627 ff.) eine interessante Besprechung des Laveleye-Bücherschen
 Werkes veröffentlicht. Betreffs der Stellung zu den neueren
Forschungen über den Ursprung des Mir sagt er: „Es scheint mir,
[!? lei  Harthaulen noch zu viel nachgegeben“. Das ist sehr milde ausgedrückt!


1:3
T.]
        <pb n="40" />
        14 I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
des Gemeineigentums auf der ganzen Erde wird als Beweis
gegen die Keußlersche Auffassung angeführt! Die einmal angenommene
 Theorie gilt noch als so sicher, daß der Widerspruch
in dem einzelnen Fall keinen Eindruck macht.
Heute besteht unter den Gelehrten kein Zweifel, daß der
russische Mir eine neuzeitliche Bildung ist.!)
Wir haben vorhin gesehen, daß die Theorie vom Ureigentum
 eine besondere Stütze in den Trierer Gehöferschaften fand.
Gegen die Deutung, die ihnen Hangssen gegeben hatte, wandte
sich zunächst der Landrat eines dortigen Kreises, v. Briesen,
sodann .in umfassenderer und überzeugenderer Weise Lamprecht
in seinem ,„Deutschen Wirtschaftsleben“ (1886). Die positive
Erklärung, die er von der Entstehung der Trierer Gehöferschaften
 gibt, unterliegt einigen Bedenken. Mit Sicherheit
hat er jedoch nachgewiesen, daß sie keinen Urzustand repräsentieren,
 sondern erst etwa im 13. Jahrhundert entstanden sind.
Es ist eine bemerkenswerte Tatsache, daß diese seine bedeutende
wissenschaftliche Entdeckung, die immer mit Ehren genannt
werden wird, im Widerspruch zu seinen methodologischen Grundsätzen
 gemacht worden ist. Er hat hier, frei von dem verführerischen
 Reiz asiatischer und amerikanischer Analogien, jene Erkenntnis
 auf dem Wege der (um mit ihm zu reden) „niederen
Methode der Quellenanalyse und der Konstatierung des einfachen
 Faktums“ gewonnen. Die Konsequenzen aus jener
Entdeckung hat er nicht gezogen, vielmehr gerade in den darauf
folgenden Jahren seine methodologischen Sätze aufgestellt
und dann immer schroffer formuliert.?)
Derselbe Nachweis, den Lamprecht betreffs der Trierer
Gehöferschaften erbracht hat, wurde von Philippi (Siegener
Urkundenbuch I, S. XVUI f.) für die Hauberggenossensschaften
1) Vgl. Simkhowitsch S. 67; Rachfahl, Jahrbücher f. National-Ök.
Bd. 74, S. 9; W. Tuckermann, V. j. schr. f. Soz. u. W. G. 1912,
S. 80. -
2) F. Rörig, Die Entstehung der Landeshoheit des Trierer Erzbischofs
 (Trier 1906) weist im Anhang (S. 70 ff.) die Gehöferschaften
als Bildungen des 17. und 18. Jahrhunderts nach.
        <pb n="41" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 15
des Kreises Siegen geführt; auch sie sind keine ursprüngliche
Einrichtung.!)
Von einer Reihe von Beispielen des Gemeineigentums
aus Asien überzeugte man sich, daß es mit ihnen eine ähnliche
 Bewandtnis hat wie mit dem russsischen Mir. Sie sind
verhältnismäßig jungen Datums und gehen auf staatlichen
oder grundherrlichen Zwang zurück. Die Idee, auf der diese
Fälle von Gemeineigentum beruhen, ist die, daß die Gemeinde
der Regierung oder einer Grundherrschaft gegenüber solidarisch
für alle Auflagen haftet, welche von dem Dorfe erhoben werden.
Unter den zusammenfassenden Darstellungen zeigt die
Wirkung der neuen Beobachtungen zuerst wohl der Arttikelt
„Feldgemeinschaft‘O von Meitzen in der ersten Auflage des „Handwörterbuches
 der Staatswissenschaften“: der betr. Band (der
dritte) erschien im Jahre 1892. Hier werden uns schon geläuterte
 Anschauungen vorgetragen. Meitzen konstatiert freimütig,
daß viele Beispiele mit Unrecht auf Ureigentum bezogen worden
seien.?2) Er glaubt nur noch einige wenige Fälle von Gemeineigentum
 als ursprünglich volkstümliche Einrichtung deuten
zu dürfen. Zu diesen wenigen gehören nach ihm die Verhältnisse
 der Afghanen, der Serben (mit der sogleich noch näher
zu schildernden Zadruga) und der alten Deutschen. Troß dieser
Erkenntnis hält er freilich an der Ansicht fest, daß Gemeinbesitz
der Gemarkungen bei allen Völkern das Ursprüngliche gewesen
sei. Es ist aber schon nicht mehr empirisches Material, worauf
er sich stützt, sondern, wie er selbst zugibt, eine psychologische
Wahrscheinlichkeit.
Die Forschungen der folgenden Jahre haben auch noch die
wenigen Beispiele, auf die sich Meitzen stützte, vermindert.
!) Vgl. Gothein, Agrarpolitische Wanderungen S. 41; Klutmann,
Die Haubergswirtschaft (Jena 1905): erst im 16. Jahrhundert findet
sich die heutige Bewirtschaftungsform der Haubergsgenosssenschaft.
2) Aus dem folgenden Jahre, 1893, seien die kritischen Bemerkungen
 von Pöhlmann, in seinem Aufsatz „Die Feldgemeinschaft bei
Homer“, Z. f. Soz. u. W. G., Band I, S. 1 ff., verzeichnet. Daselbst
S. 5 auch eine Notiz über die Unsicherheit, die hinsichtlich der römischen
Verhältnisse besteht.
        <pb n="42" />
        ' I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
Im Jahre 1896 erschien R. Hildebrands Buch „Recht und
Sitte auf den versschiedenen wirtschaftlichen Kultursstufen“
(Teil I). Obwohl dasselbe nicht glücklich in der Beweisführung
ist, Fehler besonders in der Interpretation zeigt und eben deshalb
 seine positiven Resultate nicht annehmbar sind, so hinterläßt
 es doch durch die Reichhaltigkeit des mitgeteilten ethnographischen
 Materials einen gewissen Eindruck. Was unsgere
Frage betrifft, so trägt es dazu bei, unser Mißtrauen gegen
die Ansicht zu befestigen, daß das Gemeineigentum am Ackerlande
 auf einer bestimmten Kulturstufe allgemeine Verbreitung
habe. Gleichzeitig mit Hildebrand veröffentlichten Wittich
(„Die Grundherrschaft in Nordwesstdeutschland“) und Knapp!)
Arbeiten, die ein anderes Thema zum Gegenstande hatten,
diese Fragen nur streiften und auch von ganz anderer Art waren
als die Hildebrandsche, aber eine ähnliche Wirkung ausübten
wie die seinige.
Freilich fanden sich noch ummer Autoren?) ~ wie es auch
heute nicht an ihnen fehlt -, die den Glauben an das „Ureigentum“
 festhielten. So z. B. Heinrich Cunow, der, ebenfalls im
Jahre 1896, eine neue Ausgabe von Maurers „,Einkeitung“
veranstaltete und hier in einem ausführlichen Vorwort seinen
eigenen Standpunkt darlegte. Er rühmt Maurers Verdienste
um die Begrüudung der Ureigentumstheorie und trägt sie in
derselben Weise vor wie Laveleye-Bücher. Die Trierer Gehöferschaften
 sind ihm noch ein Rest eines Urzustandes. Er kennt
Lamprechts „Deutsche Geschichte“ und zitiert sie mit Befriedigung,
aber nicht sein „Wirtschaftsleben“. Die Frage, ob nicht viele
Fälle des Gemeineigentums aus der Wirkung staatlichen oder
grundherrlichen Zwanges zu erklären sind, legt er sich nicht vor.
Es ist interessant, daß der noch so energisch für die alte Theorie
eintretende Cunow, wie man aus seinen Äußerungen ersieht,
1) Seine hier in Betracht tommenden Aufsäte sind wieder abgedruckt
 in seinem Buch „Grundherrschaft und Rittergut“ (1897).
2) Z. B. wird von Schmoller „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“
I, S. 372, die Theorie vom hohen Alter des kollektiven Grundeigentums
 vorgetragen.

| 6
        <pb n="43" />
        1. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. l?
ein sozialistischer Schriftsteller ist. Er empfand für sie offen
bar besondere Sympathie. Gerade aus sozialistischem Eifer
hat er den Neudruck von Maurers Buch besorgt.
Wenn sich das Festhalten an der alten Theorie bei Cunow
teilweise daraus erklärt, daß er die neueren Forschungen nicht
genügend berücksichtigt (es fehlt ihm übrigens nicht an mancher
lei Belesenheit), so muß man andrerseits doch zugeben, daß
eine Instanz immer noch vorhanden war, an der man eine
richtige Stütze für die Lehre vom Ureigentum zu haben glaubte.
Dies ist die südsslavische Zadruga. Es findet sich heute bei den
Serben eine Hauskommunion: die Familie bleibt durch zwei
bis drei, allenfalls vier Generationen in ungeteiltem Besiy
der Liegenschaften, und diese werden gemeinschaftlich bebaut.
Wird die Zahl der Hausgenossen zu groß, sso erfolgt eine Trennung
 durch Begründung einer oder mehrerer neuer Kommunionen.
 Diese serbische Zadruga sah man als etwas Ursprüngliches
 an, und man schrieb sie ferner für die Urzeit allen slavischen
Völkerschaften zu!) und unterließ von slavischer Seite nicht,
mit nationalem Stolz auf sie hinzuweisen, während einzelne
Autoren sie andrerseits sogar als indogermanische Institution
bezeichneten. Nun läßt sich allerdings diese Haustommunion,
wenn man sie sich recht klar macht, nicht gut für die Theorie
vom Ureigentum verwerten. Denn bei den verschiedenen Bei
spielen des Gemeineigentums am Ackerlande hat man es in
der Regel mit dem Gemeineigentum einer Dorfgemeinde zu
tun: so bei dem russischen Mir, bei den alten deutschen Ansiedelungen.
 Es ist bei ihnen charakteristisch, daß sie eine Mehrzahl
von Hausgenosssenschaften umfassen. Die Zadruga dagegen
stellt nur die Hausgenossenschaft für sich, wenn auch eine große,
dar, nicht die ganze Ansiedelung. Indessen, man übersah diesen
Unterschied entweder, oder, wenn man ihn erkannte, so glaubte
man die Zadruga als „Vorstufe“ der Dorfgemeinschaft deuten
1) So Schmoller, „Allgemeine Volkswirtschaftslehre" I. S. 375,
der die Hausko mmunion für „das ganze Slavengebiet in älterer Zeit“
annimmt.
v. Bel oi, Wirltschastsgeschichte. 2. Aufl
        <pb n="44" />
        [zt I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
zu können (so z. B. Cunow), was freilich schwer denkbar ist.!)
Jedenfalls wurde sie auf mancherlei Art für die herrschende
Theorie verwendet. Im Jahre 1900 hat jedoch Peisker?) (in
der Z. f. Soz. u. W. G. Band V1I) jeglicher Verwertung der
serbischen Hausgemeinschaft im Sinne jener historischen Konstruktion
 ein Ende gemacht. Er weist vollkommen überzeugend
nach?), daß die Zadruga gar keine urslavische Einrichtung ist.
Sie entstand durch Einführung des byzantinischen Steuershstems.
 Unter der Türkenherrschaft ist die byzantinische Steuer
zur reinen Rauchssteuer geworden, welche, nach alten stabilen
Registern erhoben, ein möglichst langes Zusammenbleiben der
Kinder im väterlichen Hause geradezu prämiierte und dadurch
zur Bildung großer Hausgenossenschaften führte.
IV.
Die Entdeckung Peiskers ist für die Geschichte unserer Theorie
von abschließender Bedeutung. Es bleiben jetzt nur noch äußerst
wenig Fälle von Gemeineigentum übrig, von denen man an-!)
 Vgl. hierzu auch Keußler a. a. O. III, S. 44 f.
2) Eine andere neuerdings von Peisker aufgestellte Theorie hat
vielfachen, und zwar berechtigten, Widerspruch gefunden. Vgl. Rachfahl
 a. a. O. S. 202 ff. und meine Bemerkungen in der H. Z., Band 89,
S. 514 ff.
3) ik: folgend, hat auch Brückner (Archiv für slavische Philologie
1901, S. 627) erklärt, daß die Zadruga durchaus keine „Familienund
 Wirtschaftsform der Urzeit“ sei. Ein neuerer Versuch, Peiskers
Nachweis zu bestreiten, dürfte nicht erfolgreich sein. Vgl. zur Literatur
über diese Dinge V. j. schr. f. Soz.- u. W. G. 1901, S. 331 f., 1909,
S. 538; Jahrbuch f. Geseßgebung 1909, S, 1284 f.; Gött. Gel. Anz.
1911, Nr. 8, S. 486 f. Als eine Stütze für die Ureigentumstheorie
läßt sich die Zadruga in keinem Fall verwerten. C. Jirecek, Staat
und Gesellschaft im mittelalterlichen Serbien I, S. 37 ff. legt dar, daß
die Hauskommunionen gar keine spezifisch slavische Gesellschaftsform
sind, vielmehr auch anderswo vorkommen. Die Zadruga hat keinen
notwendigen Zusammenhang mit dem Grundbesiß. II, S. 34: in
altserbischen Gemeinden besteht der Gemeinbesiß nur aus Wald und
Weide. ~ Über andere Beispiele des Nachweises, daß vorhandenes
Gemeineigentum späte Bildung ist, s. H. Z. 114, S. 327; V..schr.
f. Soz.2 u. W.G., Bd. 13, S. 441 f.

S,
        <pb n="45" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 10
nehmen darf, daß sie einen ursprünglichen Zustand repräsentieren,
 oder bei denen dieses wenigstens nicht ausgeschlossen
ist. Wenn jetzt noch jemand die Lehre verteidigen will, daß das
(Vemeineigentum bei allen Völkern zu einer bestimmten Zeit
vorhanden gewesen ist, so muß er mit Meiten fein bestes Argument
 in der ,psychologischen Wahrsscheinlichkeit“ sehen. Aber
was gilt in den Augen des Historikers als „psychologisch wahrscheinlich''?

Bei der Erörterung dieser Frage kommen so viele Gesichtspunkte
 in Betracht, daß man es vermeiden möchte, sie in einem
einfachen Satze zu beantworten. Wenn ich indessen mich kurz
darüber äußern soll, so würde ich sagen: für den Historiter ist
psychologisch wahrscheinlich dasjenige, was an mehreren Stellen
durch gute Quellen beglaubigt ist. Es ist nicht eine Beobachtung
genau für denselben Ort und dieselbe Zeit erforderlich; es genügt,
 daß die betreffende Erscheinung unter verwandten Verhältnissen
 beobachtet worden ist. Die Sache wird freilich sofort
schwierig, wenn wir uns fragen, welche Verhältnisse denn als
verwandt gelten können. Jedenfalls aber muß das, was der
Historiker hinsichtlich des Menschen der Vergangenheit als
psychologisch wahrscheinlich bezeichnen darf, quellenmäßig gestützt
 sein.
Dies führt uns zu dem Ausgangspuntt unserer Erörterungen
zurück. Man glaubte ~ sagte ich ~ bei der Interpretation
der Nachrichten des Cäsar und Tacitus über das Agrarwesen
der Germanen die beste Richtschnur an historischen Analogien
zu haben. Wie steht es nun mit diesen? Die Geschichte unserer
Theorie hat uns gezeigt, daß die Analogien, die man zu Hilfe
nahm, so ziemlich sämtlich hinfällig sind.
Ich gehöre zu denjenigen, welche der Ansicht sind, daß die
Germanen der Urzeit Gemeineigentum am Ackerlande gehabt
haben. Indessen den Grund für diese Annahme können wir
nur in den Angaben der unmittelbaren Quellen, also den Berichten
 der Römer, den Volksrechten, den fränkischen, auch noch
den skandinavischen Quellen sehen. Auf das angebliche Resultat
der vergleichenden Rechts- und Wirtschaftsgeschichte als Stütze

t
„r
        <pb n="46" />
        20 I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
unserer Ansicht müssen wir verzichten. Die Analogien, welche
man bisher verwertet hat, würden eher gegen als für die Annahme
 des urssprünglichen Gemeinbesites bei den Germanen
sprechen. Wenn das Problem durch jenen Verzicht schwieriger
wird, so müssen wir andrerseits uns erinnern, daß echte Wissenschaft
 immer falsche Stützen verschmäht. Eine Handhabe können
noch die späteren Beispiele von Gemeineigentum bei demselben
Volk, also die später zu beobachtenden Überreste älterer Einrichtungen,
 gewähren. Doch bleibt bei ihnen wiederum die
Vorfrage zu beantworten, ob sie wirklich Reste ursprünglicher
Erscheinungen darstellen. So gelangen wir denn zu dem Requltat,
 daß sich das früher vorausgesettte Verhältnis vollkommen
umgekehrt hat: Sicherheit geben nur die unmittelbaren Nachrichten;
 die Analogien sind Nebensache.
In dieser Beschränkung bleibt den Analogien ihr Wert,
wie.wir es des näheren ja schon im Eingang unserer Ausführungen
dargelegt haben. Wir halten es selbstverständlich für unsere
Pflicht, Zusammengehöriges zusammenzubringen; wir verschließen
 nach keiner Richtung die Augen. So tragen wir denn auch gar
kein Bedenken, es als ein Verdienst von Sybel, Laveleye-Bücher
 usw. zu rühmen, daß sie unser Beobachtungsmaterial
vermehrt haben. Wir können sogar konstatieren, daß gerade
auch innerhalb des Rahmens der hier erörterten Kontroverse
die Verwertung der Analogie ihre guten Früchte gezeitigt hat.
Es ist mit Recht von R. Hildebrands Theorie bemerkt worden,!)
daß sie sich als eine Übertragung der neueren Forschungen über
die Entstehung des russischen Mir auf die germanische Verfassungsund
 Wirtschaftsgesschichte charakterisiere. Die Beobachtung, daß
der russische Mir eine neuzeitliche Bildung ist, regte bei ihm
den Gedanken an, ob es sich nicht auch in andern Fällen, in
denen man eine uralte Erscheinung sah, um späte Entwicklung
handeln dürfte. Von da aus gelangte er zu einer vielfach berechtigten
 Kritik von Argumenten, die man für das Ureigentum
 angeführt hatte. Indessen Hildebrands Beispiel zeigt
1) Vgl. Rachfahl a. a. O. S. 202.

„ki
        <pb n="47" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. _
andrerseits ebenfalls auch wieder die Gefahr, die in der Verwendung
 der Analogie liegt. Er hätte sich die hinsichtlich des
Mir gemachte Beobachtung nur als heurisstisches Prinzip dienen
lassen sollen. Er ging aber darüber hinaus und mißhandelte
zugunsten seiner Analogien die Aussagen der unmittelbaren
Quellen über die Verhältnisse der alten Germanen. Der Hauptfehler
 seines Buches liegt eben in dem, worin die Begründer
der Theorie vom Ureigentum gefehlt haben: er legt zuviel Wert
auf die Vergleichung und zu wenig auf die unmittelbare Interpretation
 der Quellen.!)
Wir klagen keineswegs die Vergleichung an sich an. Aber
wir stellen in den Vordergrund die unmittelbaren Nachrichten
und verlangen ferner, daß Herausarbeitung, Auswahl und
Zusammensstellung der Vergleichsobjektte mit der größten Umsicht
 vorgenommen werden. ?) Der weite Blick muß seine Ergänzung
 durch sorgfältige Kleinarbeit in Klarstellung der Begriffe
 )) und Zuverlässigkeit der Interpretation finden. Der
Respekt vor den unmittelbaren Aussagen der Quellen wird
erhöht, wenn man sich stets gegenwärtig hält, daß jeder analoge
Fall für sich doch auch nur durch mühsame Interpretation von
Rechts wegen gewonnen werden kann. In der Praxis stellt
sich freilich die Sache unendlich oft so, daß man es mit dem herangezogenen
 „analogen Fall“ nicht so schwer nimmt, jsich etwa
mit einer Mitteilung aus dritter oder vierter Hand begnügt.
So viel über die Frage, welche Dienste die unmittelbare
Interpretation und die Analogie für die einfache Ermittlung
der Tatsachen leisten. Wenn man nun darüber hinausgehen
1) Von K. Bücher, einem der einflußreichsten Begründer der
Lehre vom Ureigentum, wollen wir übrigens um der Gerechtigkeit
willen hervorheben, daß er keineswegs in allen seinen Schriften von
der historischen Analogie einen so starken Gebrauch gemacht hat wie
in dem hier in Betracht kommenden Werk. In einer wichtigen Kontroverse
 hat er einmal gegenüber Roscher den Sat geltend gemacht, die
Analogie sei kein Beweis (Bevölkerung von Frankfurt a. M. I, S. 590).
2) Vgl. Ratzel, H. Z. 93, S.40.
3) Vgl. Deutsche Literaturzeitung 1909, Nr. 15, Sp. 904 (zu
dem bekannten Fall Jensen-Gilgameqsch).

2 J
        <pb n="48" />
        . I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
und die ermittelten Tatsachen zu einer zufammenfassenden
großen Darstellung verbinden will, so wird die Wertschätung
der vergleichenden Methode natürlich von dem Urteil darüber
abhängig sein, was man überhaupt in der Geschichte für erwähnenswert,
 interessant, wichtig, wesentlich ansieht. Wer
der Meinung ist, daß die Geschichtswissenschast nur auf das
Typische, Vergleichbare gerichtet sein darf, der wird einfach
die gleichen, die analogen Fälle summieren und daraus ein +
wohl sehr abstraktes –~ Fazit ziehen (wobei wir uns übrigens
nicht enthalten tönnen, ihm den Rat mit auf den Weg zu geben,
in der Sammlung der einzelnen Fälle recht vorsichtig zu sein
und nicht unähnliche mit einzuheimsen). Wem dagegen das
Typische nicht gleichbedeutend mit dem historisch Interessanten
ist, für wen es noch nicht über die Wichtigkeit einer Sache entscheidet,
 ob sie nur einmal oder zwölfmal oder zwanzigmal vor
kommt, dem wird die Vergleichung mehr Mittel zur Würdigung
des Einzelnen als die leßte Krönung wissenschaftlicher Arbeit
sein.
In dieser Art würde die Stellung der Geschichtswissenschaft
zur vergleichenden Methode zu umschreiben sein. Man kann
aber auch die Stellung des Historikers und des Systematikers
oder, wie wir mit Rickert etwa sagen würden, des Naturforschers
unterscheiden. Die Art der Betrachtung der Einrichtungen der
Völker vermag ja mannigfach und sogar ganz entgegengesett
zu sein.
Die Aufgabe des Historiters geht dahin, die fortschreitende
Entwicklung der Völker, die Momente des Fortschritts, die Hindernisse
 der Entwicklung, die Führer, die hemmenden Elemente,
das Gegeneinander von Fortschritt, Stehenbleiben und Rück
schritt darzustellen, und er wird dabei immer darauf hinzuweisen
haben, daß ein Volk oder eine Gruppe oder ein Mann vorangeht,
 daß eine Einrichtung irgendwo hervortritt, die anderswo
noch nicht erscheint. Der Historiker wird auch stets eine breite
Grundlage zu schildern haben, von der das Einzelne sich abhebt:
aber das Verhältnis zwischen beiden, nie lediglich die Grundlage
 ist der Zielpunkt seiner Betrachtung.

IZ
        <pb n="49" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 23
Anders der Systematiker. Er achtet nicht oder nicht in erster
Linie auf den Fortschritt der Entwicklung, sondern will das
Regelmäßige, das Durchschnittliche zusammenfassen, das System
erkennen, das in den Dingen liegt, und so auch das System, das
in der gesamten Völkerwelt wahrzunehmen ist. Allein auch
bei dieser Betrachtung, auch wenn man sich als Ziel setzt, die
übereimstimmenden Rechts- und Wirtschaftseinrichtungen der
Völker zu erforschen, die Übereinstimmungen planmäßig aufzusuchen,
 kann doch der von Lamprecht verächtlich angesehene
Weg der Quellenanalyse und der Fesststellung des einzelnen
Faktums nicht entbehrt werden. Auch dasür ist es jedenfalls nicht
eine geeignete Methode, mit einem gewissen Fanatismus von
vornherein eine wesentliche Übereinstimmung der Einrichtungen
der verschiedenen Völker leichtherzig vorauszuseßsen und von
den überall so reichlich vorhandenen Unterschieden voreilig
abzusehen.
Es ist aber überdies nicht ausgeschlossen, daß der Systematiker
 dem Historiker näher kommt. Wenn er sich als Ziel
das Aufsuchen der Überemstimmungen setzt, so schließt das ja
nicht aus, daß er auch auf den Fortschritt der Entwicklung achtet.
Er wird mit der Möglichkeit rechnen, daß eine Angleichung der
Systeme der verschiedenen Völker sich im Lauf der Zeit
vollzieht, und demgemäß sein Augenmerk auf die Spitzen
der Entwicklung richten, die zuerst bei dem allgemeineren
System anlangen. Und bei solchen Feststellungen bleibt er
stets vorzugsweise auf die unmittelbaren Nachrichten angewiesen.
Echte Systematik sett das Verständnis für die allmähliche Entstehung
 des Systems und seine Abwandlungen voraus, und
die Erfahrung lehrt, daß die Entwicklung der Völker ebensso
von einem gemeinsamen Boden zu Sonderbildungen schreiten,
wie in allmählicher Annäherung auf ein universaleres System
losssteuern kann. Stets jedoch wird der echte Sysstematiker sich
mit dem Argwohn gesunder Kritik die Frage gegenwärtig
halten, ob denn wirklich zu einer Zeit ein so breites universales
System die Völker verbindet, wie man nach einigen eilig zusammengerafften
 Vergleichsobjekten vermuten möchte. Vor
        <pb n="50" />
        Ut I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
allem auch wird ihm der Glaube an einen mehr oder weniger
der Individualitäten entbehrenden Urzustand aller Völker
Gegenstand des Argwohns sein. Die echte Systematik aber
wird diejenige sein, die sich das Rüstzeug und die Erfahrungen
der Gesschichtswissenschaft angeeignet hat.
Die vorstehenden Erörterungen habe ich „Das kurze Leben
einer viel genannten Theorie“ überschrieben. Damit wollte
ich die Vergänglichkeit so mancher vorzugsweise auf dem Wege
der Vergleichung gewonnenen Theorien andeuten. Geradezu
dramatisch haben sich uns anscheinend glänzender Aufstieg und
rascher Fall jener Theorie dargestellt. Gewiß gibt es auch in
anderen Verhältnissen oft kurzlebige Lehrsätße, einen schnellen
Kreislauf der Ansichten. Aber es scheint mir, daß bei den Theorien,
die hauptsächlich auf die Verwertung von Analogien gestützt
sind, der Fall besonders jäh, der Gegensat zwischen dem Anspruch
 auf absolute Geltung und der Art der Begründung besonders
 grell zu sein pflegt.
Nachtrag.
Ich notiere hier noch einige Äußerungen, die sich sachlich und namentlich
 methodisch mit den obigen Darlegungen berühren. Vortrefflich
ist die Schrift von Alex. A. Tschupro w, Die Feldgemeinschaft (1902);
vgl. meine Besprechung in der Hist. Vierteljahrschrift 1904, S. 61
(daselbst weitere Literatur über die Zadruga usw.). Ganz in unserm
Sinn: R. v. Pöhlmann, Gesch. des antiken Kommunismus und
Sozialismus II, S. 445 ff.; derselbe, Aus Altertum und Gegenwart,
2. Aufl. S. 349; Pesch, Grundlegung der Nationalökonomie, 2.Aufl.
S. 194 ff.; Ratzel, H. Z. 93, S. 39, Die Frage der vergleichenden
Methode in der Rechts- und Wirtschaftsgeschichte wurde schon auf dem
Nürnberger Historikertag (1898) erörtert. Ich machte damals bereits
den Gesichtspunkt geltend, daß die Grundlage aller historischen Forschung
 die philologische Interpretationsei (Z. f. Kulturgesch. 1898, S.453).
Gothein stellte folgende These auf: „Die vergleichende Methode in
der Rechts- und Wirtschaftsgesschichte ist eine notwendige Ergänzung
der quellentritischen Methode, führt aber zu Irrtümern, sobald man
ihr allein oder vorwiegend vertraut.“ Z. f. Kulturgesch. 1898, S. 452.
Vgl. auch Gothein, Jahrbücher f. Nationalökonomie 78, S. 8109 ff.
Ungefähr in meinem Sinn sind die trefflichen Bemerkungen von Tröltsch
über die vergleichende Methode in der H.Z. 116, S. 44 gehalten.

24
        <pb n="51" />
        I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. ;
Ein Vertreter der klassischen Philologie schrieb mir aus Anlaß der
ersten Veröffentlichung meines obigen Aufsatzes: „Frappant ist die
Analogie der Erfahrungen, die die Historiker und Volkswirtschaftler
mit der „vergleichenden Methode“ machen, mit denen, die uns die
Auswüchse der „vergleichenden“ Mythologie bieten: schließlich kommen
 da auch die vielverachteten simplen Tatsachen gegenüber der
alleinseligmachenden simplen Analogie wieder zu Ehren.“ Siehe
ferner P. Kretschmer, Z. f. vergleichende Sprachforschung 38, S. VII.
Bezeichnend ist es, daß ein Forscher aus dem Gebiet der Rechtsgeschichte,
das durch die Erweiterung des Blicks und die Verniehrung des Quellenstoffs
 außerordentliche Erfolge aufzuweisen hat, sich doch einmal zu
der Forderung veranlaßt sieht: „eindringendes Studium der einzelnen
Rechte und vorläufig gar keine Rechtsvergleichung“ (Rabel, D. L. Z.
1906, Nr. 46, Sp. 2899; s. übrigens ebenda 1905, Nr. 33, Sp. 2047 ff.).
W. Sigwart, Römische Fasten und Annalen bei Diodor (1906), S. 2:
„Die Anwendung der Grundsätze der Rechtsvergleichung auf die
Zwölftafeln muß so lange fruchtlos oder wenigstens ohne Beweiskraft
 bleiben, als nicht der Wert der Tradition darüber richtig erkannt
ist." Max Weber, Archiv f. Sozialwissenschaft Bd. 19, S. 47: „Ein
kosmischer „Urzustand“, der einen nicht oder weniger individuellen
Charakter an sich trüge, als die kosmische Wirklichkeit der Gegenwart
ist, wäre natürlich ein sinnloser Gedanke; aber spukt nicht ein Rest
ähnlicher Vorstellungen auf unserm Gebiet in jenen bald naturrechtlich
 erschlossenen, bald durch Beobachtung an ,Naturvölkern“ verifizierten
 Annahmen ökonomisch-sozialer „Urzustände“ ohne historische
„Zufälligkeiten“, – so des „primitiven Agrarkommunismus“, der
sexuellen „Promiskuität“ usw., aus denen heraus alsdann durch eine
Art von Sündenfall ins Konkrete die individuelle historische Entwicklung
 entsteht?“ Vgl. auch M. Weber, Die altgermanische Sozialverfassung,
 Jahrbücher f. Nationalökon., 3. Folge, Bd. 28, S. 444.
Ebenda S. 464 Anm. 1 lehnt Weber es ab, die altgermanischen Verhältnisse
 durch Beispiele aus den Einrichtungen der Sundainsseln zu
erläutern, weil „die Verwendung von „.Analogien‘ heute in hohem
Maß diskreditiert ist.“ O. Adametk stellt in der D. L. Z. 1913,
Nr. 4, Sp. 233 f. für die vergleichende Methode Stimmen von Befürwortern
 und Warnern zusammen. Über den Gegensatz von Waitz und
H. v. Sybel in der Anwendung der vergleichenden Methode s. Wait,
Verfassungsgesch., Bd. I, 3. Aufl. S. 56, S. 93 Anm. 1; Varrentrapp,
Vorträge und Abhandlungen von H. v. Sybel S. 28 f. Dietrich Schäfer
schrieb mir: „Jch erinnere noch sehr deutlich, wie Waitz im Kolleg
(Sommer-Semester 1871) gegen die Analogien zu Felde zog.“ Val.
ferner H. Z. 105, S. 648 (Spranger); D. L. Z. 1904, Nr. 31, Sp. 1922ff..
Espinas, Vne bibliographie de Il’hist. écon. de la France, S. A. S. 334.
Im entschiedenen Gegensatz in der Schätzung der vergleichenden

) ù
        <pb n="52" />
        § ]. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
Methode befinde ich mich zu J. Kohler. S. z. B. seine Äußerungen
in der Kritischen V.j.schr. f. Geseßgebung und Rechtswissenschaft,
N. F., Bd. 4, S. 1 ff. und S. 24 ff.; D. L. Z. 1903, Nr. 25, Sp. 1548;
1904, Nr. 5, Sp. 299 und 303, Nr. 22, Sp. 1383 ff.; 1905, Nr. 29,
Sp. 182832; 1908, Nr. 50, Sp. 3191 f. Man gewinnt den Eindrutct,
daß Kohlers Schätung der vergleichenden Methode von einem ganz
festen Glauben an eine strenge Gesetzmäßigkeit der hisstorischen Entwicklung
 diktiert ist, wodurch er dann gehindert wird, die unmittelbaren
 Quellenaussagen unbefangen zu würdigen. Bekannt ist auch
die zu große Zugänglichkeit, die Hans Delbrück in seinen heeresgeschichtlichen
 Arbeiten für das Operieren mit Analogien zeigt. Die
Gefahren wie die Förderung, die die Vergleichung bringt, werden
in bezeichnender Weise angedeutet, wenn Ed. Schwartz in einem Artikel
 über die homerische Frage, D. L. Z. 1918, Nr. 18, Sp. 358 sagt:
„Die Analogie der germanischen Heldenpoesie, die Lachmann so verhängnisvoll
 wurde, ist im letten Jahrzehnt durch A. Heuslers „Lied
und Epos“ der Homerforschung wieder in eine sei es befruchtende
sei es gefährliche Nähe gerückt.“ .
" M. Gelzer, Die Nobilität der römischen Republik (1912) S. V:
„Mommsfen spricht im Vorwort zu seinem Abriß des römischen Staatsrechtes
 von „der Plattheit derjenigen historischen Forschung, welche das,
was sich nie und nirgend begeben hat, beiseite lassen zu dürfen meint“.
Trotdem wage ich es, mit einer Arbeit vor die Öffentlichkeit zu treten,
die grundsätzlich nur durch gleichzeitige Heugnisse beglaubigte Verhältnisse
 behandelt; denn für den Gesellschaftshistoriker scheint mir
einzig dieser Weg gangbar. Verfährt er anders, das heißt, sucht er
traditionslose Zeiten durch Analogieschlüsse zu beleben, so verfehlt
seine Forschung ihren Zweck, der doch wohl darin bestehen muß,
festzustellen, was dem sozialen Gefüge eines Staates eigentümlich,
was ihm mit andern gemeinsam sei."“ Es ist dies ein sehr strenges
Wort, dessen Strenge wir vielleicht doch, nach unsern vorangegangenen
Betrachtungen, im Interesse der Verwendung der Analogie etwas
mildern dürfen, das aber jedenfalls viel Wahrheit enthält.

2,6
        <pb n="53" />
        07

II. Die Haupttatsachen
der älteren deutschen Agrargeschichte.
|
Zu den jichersten Ergebnissen der Forschungen über die
alte deutsche Wirtschaftsgeschichte gehört die Erkenntnis, daß
die Deutschen zu der Zeit, aus der wir die ersten Berichte über
ihr Leben besitzen, seßhaft sind. Die Theorie vom Nomadentum
der alten Germanen gilt heute als widerlegt. Das, was man
früher auf ein nomadisierendes Umherziehen gedeutet hat +
falls es überhaupt in einer solchen Richtung gedeutet werden
fonnte ~, bezieht sich tatsächlich nur auf einen kriegerischen
Ausnahmezustand. Im Vordergrund der Wirtschaft des Germanen
 steht die Viehwirtschaft, der gegenüber die Ackerwirtschaft
 zurücktritt. Darum aber ist er noch nicht Nomade, wie
ja auch die Buren in Südafrika, bei denen gleichfalls die Viehzucht
 den Ackerbau überwiegt, nicht Nomaden sind. Ein wertvoller
 Beweis gegen die Annahme eines germanischen Nomadentums
 liegt in der Kontinuität der Ortschaften, die auch für sich
wiederum einen wichtigen Beitrag zur Kennzeichnung des
altgermanischen Wirtschaftslebens liefert.
Die ständischen und Besitzverhältnisse der Germanen zeigen
keine beträchtlichen Unterschiede, vielmehr fast eine annähernde
Gleichheit. Die Masse der Germanen besteht aus Freien, und
unter ihnen wiederum besteht die Masse aus Bauern. Wenn
die Zahl der Unfreien erheblich ist, so steht sie doch durchaus
hinter der der Freien zurück. Über den freien Bauern erhebt
sich ein Adel, der jedoch wenig zahlreich ist. Er unterscheidet
sich auch von den einfachen Freien nicht durch rechtlich festgelegte
Vorzüge, sondern durch tatsächliche Vorzüge, wirtschaftlich durch
größern Besitz.
        <pb n="54" />
        28 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Die annähernde Gleichheit der Besitverhältnisse kommt
darin zu einem höchst greifbaren Ausdruck, daß das Ackerland
im Eigentum der Gemeinde steht und an die einzelnen Gemeindemitglieder
 (Haushalte) nur zur Nutzung periodisch verteilt
 wird.
Das Gebiet einer Gemeinde bestand aus drei Teilen: dem
Dorfbering (der Stätte von Haus und Hof), der Ackerflur und
der gemeinen Mark oder Allmende. Die Gemeindemitglieder
haben einen gleichmäßigen Anteil an diesen drei Stücken. Während
aber Haus und Hof in ihrem Sondereigentum stehen, hat an
der Ackerflur die Gemeinde das Eigentum und das Gemeindemitglied
 nur die periodisch zuerkannte Sondernußung. Dre
gemeine Mark oder Allmende, welche Wald, Weide, Moore,
Gewässer umfaßt, befindet sich nicht nur im Gemeineigentum
der Gemeinde, sondern auch in ihrer mehr oder weniger gemeinsamen
 Nugtung.
Die Ackerflur eines Dorfs setzte sich aus einer Mehrzahl von
Flächen, den technisch so genannten Gewannen (von „gewinnen“,
d. h. für den Anbau gewinnen, urbar machen) zusammen.
Grundsätzlich in jedem der Gewanne erhielt das Gemeindemitglied,
 wenn das Land neu verteilt wurde, durch das Los
je einen Ackerstreifen. Nach Ablauf eines Zeitraums, der,
wenigstens ursprünglich, zeitlich nicht fest bestimmt war, wurde
das Ackerland wieder zusammengeworfen und in entsprechender
Weise neu verteilt. Dadurch, daß jedes Gemeindemitglied in
jedem Gewann einen Streifen erhielt, kam eine Gemengelage
der Äcker zustande.
In dem geschilderten Anteil des Gemeindemitglieds an den
genannten drei Stücken, Haus und Hof, Ackerflur, Allmende,
besteht das Wesen der Hufe. Sie ist von Haus aus kein äußerliches
 Maß, sondern eben eine Gemeindeberechtigung. Darum
konnte sie auch äußerlich von verschiedenem Umfang sein, etwa
je nach der Ertragfähigkeit des Landes in der einen oder der
andern Gemeinde. In der spätern Zeit, als die Hufe ein äußeres
Maß geworden war, begegnet uns bemerkenswerterweise eine
Ungleichheit der Hufengröße.
        <pb n="55" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 29
So, wie wir hier die Organisation der Gemeinde geschildert
haben, bestand sie in dem weitaus größten Teil von Deutschland.
Ein paar Landschaften zeigen eine Abweichung. Vorzugsweise
in den Alpengegenden und demnächst in Bezirken des Niederrheins
 und Westfalens finden wir als Form der Siedlung nicht
das Dorf, nicht die beieinander liegenden Gehöfte, sondern
das Einzelhofsystem, zerstreut liegende Gehöfte, das einzelne
mehr oder weniger inmitten des zu ihm gehörenden Ackerlands.
Die Gebirgsgegenden boten keinen rechten Raum für die Anlage
 einer zusammenhängenden Ackerflur, so daß hier die Gewanne
und die mit ihnen gegebene Gemengelage der Äcker keinen
Raum fanden. Daher vermögen wir auch nicht anzunehmen,
daß die Gemeinden dieser Gegenden die periodische Verteilung
der Äcker gehabt haben. Hier wird Privateigentum, wie an
Haus und Hof, so auch am Ackerland bestanden haben. Nicht ausgemacht
 ist es, ob in der deutschen Urzeit in den niederrheinischwestfälischen
 Bezirken mit Einzelhofsystem gleichfalls das Gemeineigentum
 am Ackerland gefehlt hat.. Die Allmende aber kennen
die Gemeinden der Gebirgsgegenden ebenso wie die des übrigen
Deutschlands.
Eine Abart nur des Dorfs ist der Weiler, gewissermaßen
nur ein kleineres Dorf, von bloß ein paar Gehöften. Bei den
Weilern ist die Gemengelage auch vorhanden, jedoch weniger
scharf ausgeprägt. Vielleicht sind die Weiler eine spätere
Bildung.
Fügen wir sogleich hier noch eine Ergänzung zu dem vorhin
gezeichneten Bild der Gemeindeorganisation hinzu. Wir finden
in der spätern Zeit, daß neben der rignen Allmende, die die
einzelne Gemeinde meistens besitt, regelmäßig eine Mehrzahl
 von Ortsgemeinden an einer großen Allmende Anteil hat,
daß die Markgenossenschaften regelmäßig eine Mehrzahl von
Ortsgemeinden umfassen. Es kann sein, daß es sich hier um
Tochtergemeinden handelt, die sich von einer Muttergemeinde
im Lauf der Zeit abgespalten haben. Es mögen aber solche eingeschachtelten
 Verhältnisse zum Teil auch ursprünglicher Natur
sein.
        <pb n="56" />
        30 llI. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Dem Umsstand, daß bei den alten Germanen die Viehzucht
den Ackerbau überwiegt, entspricht das Betriebssystem, welches
sie aller Wahrscheinlichkeit nach gehabt haben: die rohe oder
wilde Feldgraswirtschaft. Die Feldgraswirtschaft begünstigt die
Viehhaltung, läßt dagegen den Getreidebau zurücktreten, der
von den später aufkommenden Körnerwirtschaften bevorzugt
wird. Im Gegensatz zur geregelten Feldgraewirtschaft wird
bei der wilden das Land eine unbestimmte Zahl von Jahren
zum Getreidebau benutzt und ebenso eine unbestimmte Zahl
von Jahren dem ohne menschliches Zutun aufkommenden Graswuchs
 überlassen und als Weide verwendet.
Wenn die Germanen auf umfangreiche Weidegebiete Gewicht
 legten, so ist es andererseits bezeichnend, daß sie nach
Tacitus Wiesen noch nicht kannten. Im Ackerbau sind ihnen
jedoch Pflug und Egge schon bekannt. Wie Jie hiernach in der
Technik der Ackerwerkzeuge von den Römern kaum etwas lernen
konnten, so sind ferner die feldmäßig im großen angebauten
Pflanzen, namentlich unsere sämtlichen Halmfrüchte, altgermanissch.
 Auch eine Reihe der nahrhaftesten Gemüsearten war
entweder allen oder wenigstens den Südgermanen längst vor
Ankunft der Römer vertraut. Dagegen verdanken die Germanen
den Römern den feinern Gartenbau. Ganz römisch ist auch
der Obstbau der Germanen, vom Apfelbaum abgesehen. Der
Weinbau erscheintseit dem zweiten Jahrhundert auf germanischem
Boden.
II
Die verhältnismäßige Gleichheit des Besitßes und die geringeren
 ständischen Unterschiede, die uns in der deutschen Urzeit
 begegnen, erfahren mit der Völkerwanderung eine Abwandlung.
 Allmählich, freilich recht langsam fortschreitend,
stellen sich stärkere wirtschaftliche und gesellschaftliche Gegensätze
ein. Zunächst machen sie sich da geltend, wo die Germanen
in römisches Gebiet vordringen, welches sie ja schon kannte.
Es kommt ferner in Betracht, daß der germanische Herrscher (in
monarchischer Verfassung betrat man die römischen Grenzen)
        <pb n="57" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 31
in den sehr namhaften fiskalischen Gütern des römischen Reichs
succedierte, daß an ihn das herrenlose Land und die konfiszierten
Güter fielen. Der Besitz, den so die Herrscherfamilien gewannen,
ging weit über den hinaus, den die adligen Familien der Urzeit
 gehabt hatten. Dieser neue Besitzunterschied wirkte da, wo
in derselben Herrscherhand römisches und germanisches Gebiet
vereinigt war, auf dieses zurück, zumal die Herrscher aus ihrem
vermehrten Besitz ihre Getreuen mit Landgütern auszustatten
pflegten. Noch mehr gilt die Tatsache der Einwirkung von dem
neugewonnenen Gebiet aus auf das Mutterland für die Verhältnisse
 der Kirche, die auf römischem Gebiet schon Großgrundbesitzerin
 war und seit dem 8. Jahrhundert es auch auf deutschem
Boden wurde. Aber unabhängig von diesen von außen her
kommenden Einflüssen löste eine maßgebende innere Entwicklung
 die alte Gleichmäßigkeit der Besitzverhältnisse auf: das
Aufhören der periodischen Verteilung des Ackerlands, die Entstehung
 des Privateigentums an ihm, die seit der Völkerwanderung
 eintritt, schuf dem einzelnen Besitzer die Möglichkeit der
freien Verfügung über sein Land, und indem er nun teilen und
Stücke oder auch das Ganze veräußern konnte, vermochten andere
Einzelne zu ihrem Land mehr hinzuzuerwerben. Diesen bedeutsamen
 Vorgang der Entstehung des Privateigentums am
Ackerland haben wir uns zweifellos als rein gewohnheitsrechtlich
 vorzustellen: man unterließ nach und nach die periodische
 Verteilung.
Man hat auch den Druck der staatlichen Anforderungen und
Lasten in dem wachsenden fränkischen Reich als eine Ursache
der sich einstellenden Ungleichheit des Besißes genannt. Die
Maßnahmen, die die Regierung zur Abhilfe der durch jene herbeigeführten
 Übelstände traf, können ebenso als Beweis für
diese Auffassung wie dafür gelten, daß man solchen Wirkungen
doch die Spitze abzubrechen sich bemühte. Aber die Hauptursache
wird doch in den vorhin erwähnten Momenten und darin zu
suchen sein, daß eine Macht, die einmal ein gewisses Übergewicht
erlangt hat, in sich regelmäßig die Neigung trägt, dies zu verstärken.
 Der größere Besitz setzte seinen Inhaber auch in den
        <pb n="58" />
        32 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Stand, den Konkurrenzkampf erfolgreicher zu führen. Jene
Momente warenüberdies immer weiter wirksam, so die Landausstattung
 der Getreuen durch die Herrscher, der Getreuen im weitesten
 Sinn: Krieger, Beamte, politisch brauchbare Leute, Klöster
und Stifter empfingen große Zuwendungen vom König. Die
jüngern Begründungen neuer Ansiedlungen schufen ~ eben etwa
auf Waldland der beschenkten großen Besißer – wesentlich abhängigen
 Besitz oder Abhängigkeit der Personen. Viele Freie
begaben sich in Abhängigkeit, um dafür wirtschastliche Vorteile
zu erlangen. Am Ende des 8. Jahrhunderts sind die Dinge so
weit gediehen, daß wir ein ganz anderes Bild der Grundbesitverteilung
 vor uns haben, als es in der Urzeit bestanden hatte.
Für die mittelalterliche Besitverteilung haben wir es aber
als wesentlich hervorzuheben, daß nicht eine Bessitzart einseitig
herrscht, sondern eine Mannigfaltigkeit der Besitzarten besteht,
daß ferner der abhängige Besit und die abhängigen Personen
noch ein weites Feld selbständiger Betätigung haben.
Zunächst baut sich innerhalb des großen und größern Besitzes
eine reiche Leiter von Abstufungen auf: von dem gewaltigen
königlichen Besiß, dem bald sehr bedeutenden, bald mehr oder
weniger bescheidenen kirchlichen, dem wiederum große Unterschiede
 aufweisenden Besitz weltlicher Herren bis zu dem kleinere
Unterschiede zeigenden bäuerlichen Besißz. Es besteht sodann
nicht eine schroffe Scheidung in unabhängigen großen und abhängigen
 kleinen Besit, ganz zu schweigen davon, daß etwa die
abhängigen Personen ohne Besitz gewesen wären. Es gibt nicht
nur „Herren und Knechte“. Die früher oft ausgesprochene Behauptung,
 daß etwa mit dem Ausgang der Karolinger der freie
bäuerliche Besiter auf deutschem Boden mit Ausnahme von
ein paar kleinen Bezirken ganz verschwunden sei, hat sich als
irrig erwiesen.1) Überall blieben freie Eigentümer erhalten,
1) Ich bin dieser Behauptung in meiner „Entstehung der deutschen
 Stadtgemeinde“ (1889) S. 10 ff. entgegengetreten. Vgl. auch
mein „Territorium und Stadt“ S. 299 ff., weiterhin ausführlich
A. Dopsch, Die VWirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, 2 Bde.,
1912-13.
        <pb n="59" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 33
wenn sie auch. eine geringe Zahl ausmachten. Von den abhängigen
 Besitzern, denen, die auf fremdem Eigentum saßen,
erfreuten sich ferner viele persönlich freien Standes. Wenn
allerdings die Unfreien unter den Bauern die Mehrzahl ausmachten,
 so ist die Unfreiheit inhaltlich, eben seit der fränkischen
Zeit, begrenzt, die Zahl der besitlosen Unfreien klein, sind die
Besitzrechte der Unfreien, der abhängigen Personen überhaupt
im allgemeinen günstig. Und auch darauf wollen wir hinweisen,
daß der Eintritt in die Abhängigkeit von einem Grundherrn recht
oft mit Vorteilen verbunden war, dem, der sich abhängig machte,
mehr Besitz brachte. Die Kirche klagte sogar über die Gewährung
nachteiliger Leiheverträge seitens der kirchlichen Institute: wer
ihr etwas gebe, bekomme es zwei- und dreifach zurück. Kirchengut
 kam gelegentlich durch Leihevertrag der Kirche abhanden.!)
Die großen Besitzungen stellen nicht Latifundien dar, die
mit Sklavenscharen bewirtschaftet werden. Überwiegend wird
der große Besitz vielmehr durch Übertragung einzelner Güter
an Bauern gegen die Verpflichtung zur Lieferung von Abgaben
 und Leistung von Diensten genutzt, und die Frondienstleistung
 ist bescheiden, weil eben die Nutzung des Besitzes durch
Übertragung einzelner Güter an Bauern überwiegt, weil die
Eigenwirtschaft der großen Besitzer keine beträchtliche Rolle
spiell. Das System der Herrschaft ist bei dem großen Besitz
die Grundherrschaft, nicht die Gutsherrschaft, wie sie uns im
deutschen Osten in den neuern Jahrhunderten begegnet. Wenn
beide im Gegensatz zu den mit Sklavenscharen bewirtschafteten
Latifundien stehen, wenn wir bei der Gutsherrschaft des 16.918.
Jahrhunderts ebenso wie bei der altdeutschen Grundherrschaft
die abhängigen Leute mit Land ausgestattet finden (im 19. Jahrh.
ist der Gutsarbeiter im Osten frei und darf darum schon nicht
mit dem Sklaven der Latifundien verwechselt werden), so waltet
 doch zwischen beiden der wichtige Unterschied ob, daß der
Gutsherr viel Land in eigener Wirtschaft hat, daher viel Frondienst
 von den abhängigen Leuten verlangt, deshalb weiter
!) Dopsch a. a. O. I, S. 190 ff.
v. Belo w, Wirtschaftsgeschichte 2. Avil.
        <pb n="60" />
        Z34 ll. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
mehr Wert auf Dienste als auf Abgaben legt, während der Grundherr
 die eigene Wirtschaft wenig entwickelt, daher wenig Frondienste
 fordert, deshalb mehr Wert auf Abgaben als auf Dienste
legt. Und hiermit ergibt sich ferner, daß der abhängige Mann
innerhalb der Grundherrschaft sich freier bewegt als innerhalb
der Gutsherrschaft.!)) Da er weniger zu fronen hat, verwendet
er seine wirtschaftliche Kraft selbständiger. Der Grundherrschaft
fehlt die Geschlossenheit der Unternehmung, wie sie uns in der
Gutsherrschaft oder Gutswirtschaft begegnet: das Unternehmertum
 verteilt sich wesentlich auf den Grundherrn und die abhängigen
 Bauern.
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß der Besitz eines
Grundherrn zerstückelter Besit ist: er setzt sich aus einer Mehrzahl
 von einzelnen Gütern zusammen. Eine Grundherrschaft
kann eine zusammenhängende Fläche, ein ganzes Dorf umfassen;
aber auch dann besteht sie aus einer Mehrzahl beieinander liegender
 einzelner Gehöfte. Meistens jedoch liegen die zu einer
Grundherrschaft gehörenden Bauerngüter nicht in solcher
Weise beieinander, sondern verteilen sich über mehrere, oft
sehr viele Ortschaften. Der zerstückelte Besiß der Grundherrschaften
 ist meistens zugleich Streubesit. Durch die zerstreute
Lage der Gehöfte, die zu einer Grundherrschaft gehören, wird
der Mangel ihrer Geschlossenheit noch verstärkt.
Für die Überweisung von Land an abhängige Personen zur
Nutzung, mit der Verpflichtung zur Lieferung von Abgaben
oder Leistung von Diensten, werden mannigfaltige Leiheformen
verwendet. Nach dem Bericht des Tacitus haben wir anzunehmen,
 daß die Übertragung von Land an Unfreie mit der
Verpflichtung zur Lieferung bestimmter Abgaben alte germanische
 Sitte gewesen ist. In der fränkischen Zeit begegnen uns
bedeutungsvolle Leihearten, die an römische Formen anknüpfen.
Namentlich ist hier die Precaria zu nennen. Bald erscheinen die
1) Über den Unterschied von Grund- und Gutsherrschaft, den zuerst
 G. F. Knapp anschaulich herausgearbeitet hat, s. m. Abhandlung
„Der Osten und der Westen Deutschlands" in: „Territorium und
Stadt“ S. 1 ff.
        <pb n="61" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 35
Arten der Übertragung von Land in vielfacher Ausprägung.
Es wird jetzt auch nicht bloß an Unfreie Land zur Nutzung ausgetan.

Seit der spätern fränkischen Zeit sehen wir die Unfreien in
einer günstigern Lage. Wenn die Behandlung, die sie bei den Germanen
 genossen, von jeher in der Praxis milder war, als es dem
Rechtsverhältnis entsprach, so wird doch jetzt auch dieses gemildert;
sie werden mehr und mehr als Personen anerkannt und ihnen
Rechte zugesprochen. Ein besonderer Ausdruck ihrer mittelalterlichen
 Rechtsstellung ist das Hofrecht und das Hofgericht, die für
sie geschaffen werden. Das Hofrecht ist das in dem privaten Gericht
 des Grundherrn zur Anwendung gelangende Recht; aber
es ist auch eben Recht: nur nach festen rechtlichen Normen werden
die dem grundherrlichen Hofgericht unterworfenen Personen
behandelt. Die Urteilfinder in den unter dem Vorsitß des Grundherrn
 oder seines Stellvertreters tagenden Gerichtsversammlungen
 sind ferner diese Personen selbst. Das Hofgericht entspringt
 den Bedürfnissen des grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisses:
 seine Kompetenz erstreckt sich auf die sich aus ihm
ergebenden Streitfälle (Nichtzahlung des Zinses, Besitzfragen
usw.). In andern, schwereren Fällen aber waren die Unfreien
vollends nicht rechtlos: die schwereren gehörten vor das staatliche,
 das sog. Landgericht. So erfaßt also auch das Gericht der
Grundherrschaft nur einen Teil der Versönlichkeit des abhängigen
Mannes, in Übereinstimmung mit dem vorhin festgestellten
Umstand, daß die Grundherrschaft wirtschaftlich den abhängigen
Leuten noch freien Spielraum für eigene Betätigung läßt.
Vir pflegen die Periode, die mit der spätern fränkischen
Zeit einsetzt und die wir etwa bis zum Aufkommen der Städte
datieren, als die der Großgrundherrschaft zu bezeichnen. Aus
dem Gesagten ergibt sich jedoch schon, daß es sich nicht um ein
einseitiges Vorwalten der Grundherrschaft handelt, daß vielmehr
 der Bauer neben ihr einen mehr oder weniger selbständigen
Platz hat. Fügen wir sogleich hier hinzu, daß die Markgenossenschaft
 keineswegs, wie man es wohl dargestellt hat, einfach der
Grundherrschaft unterworfen wird. Es bildet sich zwar ein

Y B
        <pb n="62" />
        36 U. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
grundherrschaftliches Obereigentum an der Allmende aus.
Indessen dieses sezt wiederum ein Untereigentum anderer,
nämlich der Bauern, voraus.
III.
Durch die lange herrschende Anschauung, daß die Grundherrschaft
 in jenen Jahrhunderten das Wirtschaftsleben ganz
wesentlich beherrscht habe, ist die Ermittelung des wahren Verhältnisses
 verhindert worden, in dem die Arbeit der Grundherren
 und der Bauern zueinander standen. Es erheben sich
hier Fragen, die ebenso interessant sind, wie ihre Beantwortung
Schwierigkeiten bietet. Diese wiederum liegen hauptsächlich
darin, daß unsere Überlieferung lückenhaft ist und, soweit Jie
leidlich reichere Nachrichten aufweist, einseitig über die grundherrschaftlichen
 Verhältnisse berichtet. Immerhin darf man zu
der fortschreitenden Forschung das Zutrauen hegen, daß es
ihr gelingt, genauere Feststellungen zu machen.
Man hat früher die gesamte Arbeit des Ausbaues des Landes,
 den Fortschritt der Besiedlung, die Förderung der landwirtschaftlichen
 Technik, auch die Ausbildung eines deutschen
Gewerbes auf die Verdienstliste der Grundherrschaft geschrieben.
Heute hat man sich, wenigstens in den Kreisen der strengeren
Wissenschaft, davon überzeugt, daß der Grundherrschaft gerade
in allen diesen Beziehungen nicht eine so große Bedeutung zukommt.
 Es wäre freilich verfehlt, das Aufkommen der Grundherrschaften,
 des größeren Landbesißes überhaupt gering zu
schäßen. Aber man wird seine Bedeutung mehr in anderer
Richtung zu suchen haben.!)
1) Dopsch, Die Wirtsschaftsentwicklung der Karolingerzeit I,
S. 198 bekämpft K. Th. v. Inama-Sternegg's Lieblingsgedanken
von der zielbewußten Aktivität der großen Grundherrschaften in
der Karolingerzeit. Über den durch die Bildung der Großgrundherrschaften
 bewirkten Fortschritt s. andererseits Dopsch II, S. 51 (auch
I, S. 196 f.). Über die Verdienste und die allgemeine Bedeutung
der Großgrundherrschaften vgl. ferner A. Heusler, Institutionen
des deutschen Privatrechts I, S. 32 ff und S. 39 ff. K. Th. v. Jnama-Sternegg,
 Deutsche Wirtschaftsgeschichte III, 1, S. 263 ff., S. 272 f.,
        <pb n="63" />
        II. Die. Haupttatssachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 37
Das Aufkommen der Großgrundherrschaften förderte die
Kulturentwicklung, insofern sich mit ihm eine Differenzierung
der Einzelvermögen vollzog, auf der nun einmal der Fortschritt
der Kultur beruht. Da damals das Vermögen überwiegend in
Grundbesitz bestand, konnte eine Differenzierung der Vermögen
in der Hauptsache nur eine Differenzierung im Grundbesitz
sein.!)) Ungleichheit der Güterverteilung ist das unentbehrliche
Instrument alles technischen und geistigen Fortschritts. Der
Fortschriti der Kultur ist an die Arbeitsverteilung geknüpft,
daran, daß der eine sich gewissen speziellen Bestrebungen widmet
 und widmen kann, weil der andere ihm gewisse Arbeiten
abnimmt. Den Vorgang und die Bedeutung dieser Tatsachen mag
uns das Beispiel der Klöster jener Zeit veranschaulichen. Wenn
Literatur und Wisssenschaft bei ihnen eine Stätte und eifrige
Pflege fanden, so war eine Voraussetzung dafür ein Produktionsüberschuß,
 den sie aus ihrer Wirtschaft gewannen; wobei wir daran
erinnern, welche großen Aufwendungen allein schon die Herstellung
 eines Buchs damals verursachte. Aber auch die Personen,
die sich der wissenschaftlichen Arbeit widmeten, mußten von
anderen Arbeiten entlastet werden: das Kloster, dessen Mönche
sich für die literarische Tätigkeit zur Verfügung stellten, mußte
mit zahlreichen abhängigen Leuten ausgestattet sein, die die
wirtschaftlichen Güter für jene zur Verfügung stellten, und dies
wiederum war nur möglich, wenn das Kloster über reichen
Grundbesit verfügte. Ein anderes Beispiel liefert uns die
später aufkommende ritterliche Kultur, ebenso mit ihren kriegerischen
 Leistungen mit der teueren Panzerrüstung und dem
kostbaren Streitroß, wie mit ihren poetischen Hervorbringungen.
Die ritterliche Kultur setzt eine Rente aus dem Grundbesitz,
also ländliche Abhängigkeitsverhältnisse, voraus, und der Lehnsherr,
 der seine Vasallen aus seinem sehr großen Grundbesitz
oder dessen Erträgen versorgt, ist eine bekannte Erscheinung.
S. 349. Über den mittelalterlichen Klostergarten (die Benediktiner
die Haupttträger der Gartenkultur) s. D.L.Z. 1915, Nr. 24, Sp. 1216.
isr2 bg. hierzu itzt! Bemerkungen im Jahrbuch für Gesetzgebung
e.. .VEst. . .
        <pb n="64" />
        38 II. Die Haupttatssachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Die früher herrschende sog. ,„hofrechtliche Theorie“ hat entscheidende
 Verdienste der Grundherrschaft um die Arbeitsteilung
namentlich auch in der Richtung gesehen, daß die einzelne Grundherrschaft
 innerhalb des Kreises der von ihr abhängigen Leute
das System der gewerblichen Arbeitsteilung durchführte und
daß hier die gewerbliche Arbeitsteilung zuerst Fuß gefaßt habe.
Es verhält sich jedoch so, daß diese überwiegend unabhängig
von den Grundherrschaften und neben ihnen sich ausbildet.
Die berufsmäßigen Schmiede, Weber und Töpfer sind nicht
erst innerhalb der Grundherrschaften aufgektommen. Gleichwohl
 besißen diese Bedeutung auch für die Förderung der gewerblichen
 Arbeitsteilung, indessen nicht in erster Linie durch
Schaffung entsprechender planmäßiger Einrichtungen in ihrem
eigenen Betrieb, sondern dadurch, daß sie sich in ihrer Lebensauffassung
 neue Ziele setzten und in Folge des ihnen zufließenden
 Wirtschaftsüberschusses in der Lage waren mehr von auswärts
 zu kaufen als der gemeinfreie Bauer. Wenn die schlichteren
Bedürfnisse an gewerblichen Gegenständen innerhalb der Grundherrschaft
 selbst vielleicht hergestellt wurden, so bezog sie doch
die wertvolleren von außen her. Und auch das erstere sogar
gilt nur für die größeren Grundherrschaften; der einfache Ritter
etwa hatte nicht so viel Grundbesit, daß er auf ihm Kräfte für
die Herstellung gewerblicher Erzeugnisse halten konnte. Die
kostbaren Waffen der Helden- und Ritterzeit z. B. sind jedenfalls
 auf dem freien Markt erworben worden. Allein es geschah
doch eben im engsten Zusammenhang mit der sich vollziehenden
wirtschaftlichen Differenzierung, daß neue Bedürsnisse aufkamen
 und die Möglichkeit geschaffen wurde, sie zu befriedigen.
Den Fortschritt der Besiedlung, den Ausbau des Landes
hat man gleichfalls oft einseitig auf planmäßige Kolonisationsarbeiten
 der Großgrundherrschaften zurückgeführt. Indem wir
nur kurz darauf hinweisen, daß sie die Leitung der Besiedlung
höchstens von dem Zeitpunkt an in der Hand gehabt haben
könnten, indem s ie überhaupt im Wirtschaftsleben in den Vordergrund
 treten, heben wir hervor, daß auch von da ab die Tätigkeit
 des Bauern neben dem Grundherrn und unabhängig von
        <pb n="65" />
        1I. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 39
ihm nicht unterschätt werden darf. Obwohl ja die persönlich und
wirtschaftlich ganz selbsständigen Bauern sich in der Minderzahl
befanden, so haben wir doch schon bemerkt, daß auch der abhängige
 Bauer nicht vollständig abhängig war, daß ihm vielmehr
 seine Abhängigkeit noch Raum für ein gewisses Maß selbständiger
 Tätigkeit ließ. Die Anregungen zur weiteren Besiedlung
 des Landes sind gewiß ebenso von den Bauern wie von
den Grundherren ausgegangen. Die Frage, wer den Kolonisten
bei neven Siedlungen mit dem nötigen Inventar aussstattete,
kann keineswegs schlechthin dahin beantwortet werden, daß
der Grundherr es lieferte. Und wenn die Bauern von den
Grundherrschaften wichtige Direktiven für die Anlage der Siedlung
 und die ganze Technik der Landwirtschaft erhielten, so
werden doch auch hier selbständige Traditionen des Bauerntums
ihren Gang gegangen sein.!)
IV.
Gerade bei der Frage nach dem großartigsten Fortschritt
der landwirtschaftlichen Technik, der von der Urzeit bis zum
18. Jahrhundert erreicht worden ist, dem Aufkommen der Dreifelderwirtschaft,
 enthält uns unser Quellenmaterial die Aufklärung
 über die Verdienstabgrenzung zwischen Grundherrn
und Bauern vor. Wenn dies neue Betriebssystem zuerst auf
grundherrschaftlichem Boden erwähnt wird, so ist damit noch
ticht étiiesen. daß es einem Grundherrn auch seinen Ursprung
verdankt.
Das Dreifeldersystem, die Folge: Winterung, Sommerung,
Brache, ist seit dem 8. Jahrhundert nachweisbar und behauptet
sich bis in das 19. hinein. Jn der Brauchbarkeit dieses Betriebssystems
 auf so lange Zeit hin liegt der Beweis, daß das Jahrhundert,
 welches es hervorgebracht hat, schon eine beträchtliche
Höhe der wirtschaftlichen Kultur erreicht haben muß. Neben
der Dreifelderwirtschaft hält sich in den Alvengegenden das
alte System der Feldgraswirtschaft, tritt allmählich aber in der
verbesserten Gestalt der geregelten Feldgraswirtschaft auf.
1) Val. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1904, S. 323 f. H. Z. 93, S. 389
        <pb n="66" />
        40 II. Die Haupttatsacheu der älteren deutschen Agrargeschichte.
In dem Aufkommen der Dreifelderwirtschaft, einer der
Körnerwirtschaften, gelangt die größere Schätzung des Ackerbaues
 zum Ausdruck, die wir als eine Folge der inzwischen eingetretenen
 Zunahme der Bevölkerung ansehen dürfen. In
den Alpengegenden bleibt die Feldgraswirtschasft im Zusammenhang
 mit der fortdauernden größeren Schätzung der Viehwirtschaft,
 die dort durch die Verhältnisse nahe gelegt wird, bestehen.
Im übrigen behält auch in dem andern, dem größern Teil
Deutschlands die Viehwirtschaft: starkte Bedeutung, wie ja die
Dreifelderwirtschast neben dem dauernden Pflugland dauerndes
Weideland verlangt. Es wird jett ferner auf Wiesen Wert gelegt,
 die der germanischen Urzeit unbekannt waren.
An die Grundherrschaften trat mit der Steigerung ihres
Bessißes eine besondere Anforderung heran: die Ordnung der
Verwaltung für die in einer Hand gehäuften Landmengen.
Die Grundlage der für diesen Zweck, etwa seit dem 8. Jahrh.
durchgeführten Organisation, die wir die Villen- oder Villikationsverfassung
 zu nennen pflegen, bildet das uns schon bekannte
Verhältnis, daß, während der Herr nur einen Teil seines Besitzes
in eigerem Anbau bewirtschaftet, von dem andern ihm Abgaben
 geliefert und Dienste geleistet werden. Und zwar ist
dieser andere Teil der größere. Planmäßig werden die einem
Grundherrn zugefallenen Besitzstücke in der Weise geordnet,
daß je einem Fronhof eine Mehrzahl von abhängigen Bauerngütern
 zugewiesen und unterstellt wird. Die Hofländerei des
Fronhofs wird teils mit eigenen Kräften, überwiegend mit den
Frondiensten abhängiger Bauern bestellt. Die Hauptleistung
der Bauern besteht jedoch nicht in Diensten, sondern in Abgaben.
Bei den ganz großen Grundherrschaften begegnet uns ein stärker
gestaffeltes Verhältnis der Überordnung, indem mehrere Fronhöfe
 wiederum unterje einem Haupthof zusammengefaßt werden.
Wenn die Abgaben innerhalb des Villikationssystems die
Frondienste an Bedeutung überwiegen, so bildet doch die wirtschaftliche
 Verbindung zwischen dem Fronhof und den zu ihm
gehörigen Bauerngütern, die in der Frondienstleistung liegt,
ein wesentliches Stück der Villenverfassung. Jhr anderes wefsent-
        <pb n="67" />
        II. Die Haupttatssachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 41
liches Stück haben wir. in der Schaffung einer Mehrzahl von
lokalen Mittelpunkten für die wirtschaftliche Verwaltung zu
sehen.
Die Hofländerei des Fronhofes, das Salland, stand, wie
bemerkt, in Eigenwirtschaft, wurde vom Grundherrn selbst oder
einem von ihm bestellten Beamten, dem vill cus oder maior,
bewirtschaftet. Dieser erhob ferner die Abgaben, die dem Herrn
von den abhängigen Leuten zukamen. Endlich verwaltete er
als Stellvertreter des Herrn zugleich das grundherrliche Hofgericht,
 das für das Fronhofsgebiet bestand; er war hier der
Richter, die abhängigen Bauern die Urteilfinder.
Um ein richtiges Bild von der Villenverfassung zu geben,
erinnern wir nochmals daran, daß der grundherrliche Besitz
des Mittelalters Streubesitz ist. So dürfen wir denn nicht erwarten,
 daß die zu einem Fronhof gehörigen Bauerngüter etwa
immer in einer Ortsgemeinde beisammen liegen. Und dieser
Umstand wiederum beleuchtet das Verhältnis von Villenverfasîung
 oder Grundherrschaft überhaupt und Ortsgemeinde:
daß beide sich decken, ist nicht vorauszuseßen. Wie jich in einer
Ortsgemeinde oft mehrere Fronhöfe berinden, so gehören die
Bauerngüter der gleichen Gemeinde nicht weniger oft zu verschiedenen
 Fronhofverbänden. Konsequent fügt sich denn auch
nicht bloß das Land der abhängigen Bauern, sondern ebenso
die Hofländerei des Fronhofs der Ordnung der Ackerflur der
Gemeinde ein. Jn der gleichen Weise wie die Verfassung der
Ortsgemeinde bleibt die der Markgenosssenschaft durch das
Aufkommen der Villenverfassung an sich unberührt. Die Steigerung
 des allgemeinen Einflusses der Grundherrschaft, der auch
die Markgenossenschaft ergreift, geht wohl der Ausbildung der
Villenverfassung parallel, vollzieht sich aber eben neben ihr.
Ein Ausdruck der größern Sorgfalt, welche die Grundherren
jetßt ihrer Wirtschaft zuwandten, tritt uns in der Ausbildung
einer schriftlichen Verwaltung, insbesondere in der Anlage umfassender
 Güter- und Einkünfteverzeichnisse und von Wirtschaftsvorschriften
 entgegen. Die Polyptycha und Brevia, Verzeichnisse
 von Besitz und Einkünften, knüpfen an römische Einrich-
        <pb n="68" />
        42 llI. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
tungen an. Später werden sie in den Urbaren (das Adjektiv
urbar = ertraggebend ist uns noch geläufig) fortgeseßt. Die berühmteste
 Wirtschaftsvorschrift aus der karolingischen Zeit ist
das capitulare de villis, das freilich nach den Ergebnissen der
neuesten Forschung nicht die einzigartige Bedeutung besitt,
die man ihm früher zugeschrieben hat. Es rührt nicht von Karl
d. Gr. her, ist auch nicht für das ganze Frankenreich bestimmt,
sondern nur für zeitlich und räumlich begrenzte Verhältnisse;
man vermutet in ihm eine von Ludwig dem Frommen zur Ordnung
 der auf Befehl Karls des Großen wieder zurückgestellten
königlichen Güter in Aquitanien erlassene Landgüterordnung
etwa aus den Jahren 794/51).
Unsere Betrachtung ging davon aus, daß das Aufkommen
der Grundherrschaften kulturgesschichtlich einen Fortschritt bedeutete.
 Indem wir die Richtung dieses Fortschritts näher zu
bestimmen suchten, haben wir zugleich den Anteil angedeutet,
der den bäuerlichen Kreisen neben den Grundherrschaften in
der Förderung der Landwirtschaft zuzuschreiben ist. Nur um
eine andere Seite dieses Verhältnisses handelt es sich, wenn
wir hervorbehen, daß die Grundherrschaft den von ihnen abhängigen
 Personen keine schwere Last auflegte. Die Lage der
Unfreien ist bei den verschiedenen Völkern und in den verschiedenen
 Zeiten mannigfaltig abgestuft; die Unfreien des deutschen
Mittelalters haben sich im Verhältnis zu andern zweifellos
einer recht günstigen Lage erfreut. Es wird uns dies mit noch
größerer Anschaulichkeit entgegentreten, wenn wir im folgenden
 im Anschluß an die Würdigung der Haupttatsachen der
Agrargeschichte des hohen Mittelalters die Gruppen der abhängigen
 Leute etwas ausführlicher schildern.
1) So nach Dopsch, Karolingerzeit 1,, S. 26ff. Zur Kontroverse
s. die Äuseinanderseßung zwischen G. Baist und Dopsch i. d. V.j.schr.
f. Soz..u. WG. Bd. 12 u. 13.
        <pb n="69" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 43
V
Das hohe Mittelalter weist in der Agrargeschichte ein Ereignis
 von weltgeschichtlicher Bedeutung auf: die Kolonisierung
und Germanisierung des sslawischen Ostens. Im Südosten ist
das Ziel schon um das Jahr 1000 annähernd erreicht, im Nordosten
 im 13. Jahrhundert; fortgesetzt wird die Arbeit hier wie
dort aber auch in der folgenden Zeit. - Das dünn besiedelte und
schwach bearbeitete sslawische Land wurde erst durch den Einzug
der Deutschen mit vollem Erfolg für den Ackerbau gewonnen;
erst die Arbeit der Deutschen hat dem Osten die charakteristischen
Siedlungen und die große wirtschaftliche Stellung gegeben.
Und die vermehrte Besiedlung und der ertragreichere Anbau
des Landes lieferten zugleich für ein rasch aufblühendes Städtewesen
 den Hintergrund.
Die Kolonisierung des sslawischen Ostens durch die Deutschen
ist die in größerem Stil unternommene Fortseßzung des Landesanbaus
 in Altdeutschland. Hier waren durch Rodungen und
sonstigen Landesausbau die Ortschaften beständig vermehrt und
das Ackerland der einzelnen Gemeinden fortschreitend vergrößert
worden. Um 1200 aber erreichen die umfassenderen Urbarmachungen
 in Altdeutschland ihre Grenze. Die Zahl der Ortschaften,
 die uns auf altdeutschem Boden im 13. Jahrhundert
begegnen, hat sich bis zum 19. kaum vermehrt; ein Umstand
übrigens, der uns zeigt, wie viel doch damals erreicht war, wenn
die Bevölkerung Altdeutschlands in dem so langen Zeitraum
sich mit dem Erreichten begnügen konnte. Freilich hat die erreichte
 Dichte der Bevölkerung auch von Zeit zu Zeit Auswanderungen
 zur Folge gehabt, und so werden wir die mittelalterliche
 Wanderung nach dem slawischen Osten zum erheblichen
Teil auch schon auf den allmählich knapper werdenden Landvorrat
 in Alt-Deutschland zurückzuführen haben. Jedenfalls
zeigt sich ein sehr deutlicher Zusammenhang zwischen dem Landesanbau
 in Altdeutschland und dem im Slawengebiet: die Ansiedler
 erscheinen hier mit ihrem dem slawischen „Haken“ überlegenen
 kräftigen heimischen Pflug und legen Ortschaften mit
den Waldhufen (,„Königshufen“", ,„fränkischen“) und den Marsch-
        <pb n="70" />
        A44 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
hufen (,flämischen“) an, die in Altdeutschland in größerm Ausmaß
 (zur Entschädigung für die Arbeit der Urbarmachung) den
Ansiedlern im Waldgebirge und in den Niederungen zugeteilt
worden waren und deren Formen im Osten auch da festgehalten
wurden, wo äußere Verhältnisse es nicht unbedingt notwendig
gemacht hätten.
Widmen wir hier wiederum dem Anteil der Grundherren
und der Bauern bei dem Ausbau des Landes ein Wort. Die
kleinern Grundherren haben ohne Zweifel die Begründung der
neuen Ortschaft, die Ansiedlung der Kolonisten selbst besorgt.
Die größeren übertrugen das Geschäft einem Vermittler (,Locator“).
 Zumal die Landesherren bedienten Jich solcher Vermittler.
 Neben der Arbeit dieser Stellen werden die Überlieferungen,
 die der deutsche Bauer aus der altdeutschen Heimat
mitbrachte, für den Erfolg der Kolonisation hoch anzuschlagen
sein: Dies gilt zumal für den sehr häufigen Fall, daß slawische
Herren, die ihr Land in fruchtbarem Anbau sehen wollten,
deutsche Kolonisten herbeiriefen.
Die agrargesschichtlichen Haupttatsachen, die wir aus Altdeutschland
 während des hohen Mittelalters zu verzeichnen
haben, sind anderer Natur.
Es würde zunächst das Aufkommen der deutschen Städte zu
nennen sein, das mit der erwähnten Verdichtung der Bevölkerung
auf dem flachen Land zusammenhängt: sie bewirkte ein engeres
Beisammenwohnen bis zu städtischer Siedlungsweise, eine
Teilung der Arbeit, die Zunahme berufsmäßiger Gewerbe;
zugleich aber besteht dabei eine Wechselwirkung: die Städte
(die auch noch auf andere Ursprünge als die allgemeine Bevölkerungszunahme
 zurückgehen) gewähren Leuten, die sich
auf dem Land nicht mehr ausreichend ernähren oder sonst
nicht mehr behaglich fühlen, lohnende Beschäftigung und
Unterkunft. Die Einwanderung in die sich reicher entfaltenden
 Städte und die Abwanderung nach dem Osten sind die
ersten Wirkungen, die die allmählich eintretende Sättigung
im Landesanbau in Altdeutschland hervorgebracht hat. Einen
positiven Einfluß üben die Städte auf die Landwirtschaft, in-
        <pb n="71" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 45
dem sie die Absatzmöglichkeiten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
 wesentlich vermehren. Wir nehmen einen Aufschwung
der Landwirtschaft, eine Zunahme des ländlichen Wohlstands
(insbesondere der Bauern) wahr und haben ihn zum beträchtlichen
 Teil auf die Städte als willklommene Kunden des Landbaus
 zurückzuführen. Der förderliche Zusammenhang zwischen
Stadt und Land tritt uns greifbar entgegen, wenn der Landmann
 in größerer Nähe einer Stadt zu kleinern technischen Fortschritten
 (wie der Vermehrung der Düngung) übergeht. Allerdings
 begegnet auch schon die Klage, daß die Stadt dem Land
Arbeitskräfte entziehe.
Ein anderes bedeutungsvolles Ereignis der mittelalterlichen
 Agrargeschichte, das zwar hinter den Wirkungen des Auf
kommens der Städte und der Kolonisierung des Ostens zurück
steht, ist die Auflösung der Villenverfassung. Sie wird unmittelbar
 dadurch veranlaßt, daß der Fronhofsvorsteher, der Meier,
sich dem Grundherrn gegenüber zu selbftändig macht, im allgemeinen
 Sinn dadurch, daß der Grundherr an dem steigenden
Ertrag der Landwirtschaft einen dem bestehenden Rechtsverhältnis
 entsprechenden Anteil zu erhalten wünscht. Der Meier
will nicht mehr Verwalter sein; er gebärdet sich als ritterlicher
Mann, der wohl dem Grundherrn den stolzen Reiterdienst als
Vasall zu leisten bereit, aber nicht die Erträge der Villikation
abzuliefern geneigt ist. Die Hofländerei und die Abgaben der
Bauern möchte er gern für sich nuten, auch deren Frondienste
in seinem Interesse verwenden. Drohte so dem Grundherrn
der gesamte Ertrag seines Besitzes abhanden zu kommen, so
hatte er doch auch in dem Fall, daß er so ausschweifende, Gelüste
 der Meier zu beseitigen vermochte, nicht den rechten Anteil
 an dem Ertrag seines Güterkomplexes. Die Abgaben der
abhängigen Bauern waren nämlich durch das Herkommen im
großen und ganzen festgelegt, die Frondienste begrenzt worden;
der festgesette Zins des Bauern vererbte sich durch die Geschlechter.
 So kam denn der vermehrte Ertrag, den der Boden jetzt
abwarf, wesentlich nur den Bauern zugute. Es ist daher begreiflich.
 daß der Grundherr auf Mittel sann, auch für sich einen
        <pb n="72" />
        46 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Anteil an dem ssteigenden Ertrag zu erlangen. Das vornehmste
Mittel fand er in der Pacht, namentlich in der Zeitpacht, die
den alten festgelegten Jahreszins ersetzte. Und die Pachtform
ließ sich auch anwenden, um den unbotmäßigen Meier aus dem
Amt des Fronhofsvorstehers, das er zu eigenem Vorteil verwalten
 wollte, zu entfernen. Bei dem Meieramt ist sie sogar
zuerst angewendet worden, woraus es sich erklärt, daß das Wort
Meier den Sinn von Zeitpächter erhielt. Das Schicksal der
Villenverfassung wurde aber dadurch besiegelt, daß fortan in
der Regel nicht mehr das Fronhofvorsteheramt als Ganzes behandelt,
 sondern der Fronhof lediglich mit der zugehörigen
Hofländerei verpachtet, die bisher abhängigen Bauernhöfe dagegen
 von ihm isoliert und als einzelne Zeitpachtgüter ausgetan
wurden. Die Form der Verpachtung ist nicht jeßt ersstangewandt
worden; schon in der fränkischen Zeit kommt Jie gelegentlich vor.
Aber erst mit der Auflösung der Villikationen, die im 12. und
13. Jahrhundert einsetzte, fand sie eine breite Verwendung.
Diese Auflösung der Villenverfassung, die an sich eine verwaltungstechnische
 Maßregel ist, übt zugleich Wirkungen auf
die ständischen Verhältnisse aus. Oft geht sie so weit, daß Jie
zu einer förmlichen Bauernbefreiung führt, indem die einzelnen
Höfe fortan zu einfacher freier Pacht ausgetan werden. Die
Frondienste hatten ja keinen Zweck mehr, da die früher abhängigen
Bauernhöfe vom Fronhof losgelöst worden waren. Ebenso
fiel damit die Bestimmung des grundherrlichen Hofgerichts fort.
Endlich wurden die alten Abgaben der Unfreiheit durch die einfache
 Pachtzahlung erseßt. Da somit die Gründe der alten Abhängigkeitsverhältnisse
 beseitigt wurden, konnte der Bauer förmlich
 für frei erklärt werden, wofür er allerdings das Landgut,
auf dem er bisher gefessen hatte, an den Herrn schlechthin abgeben
 mußte und es nur als Zeitpachtgut zurückerhielt.
Eine so vollkommen folgerichtige Aufhebung der Villenverfassung
 hat allerdings keineswegs überall stattgefunden.
Sehr oft ist mit der Pachtform die Unfreiheit verbunden geblieben,
sind überhaupt alte Abhängigkeitsverhältnisse mehr oder weniger
im Widerspruch zu dem neuen System bewahrt worden.
        <pb n="73" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 47
Am radikalsten wurde die Aufhebung der Villenverfassung
in Niedersachsen durchgeführt. In diesem klassischen Gebiet
der „Meier“ ist der Bauer fast regelmäßig Meier, d. h. eben
Zeitpächter, geworden. Zahlenmäßig und im Wesen vollzog
sich hier die Auflösung der alten Villikationsverfassung am stärksten.
 Namhafte Veränderungen erfuhr die Villenverfassung
aber auch anderswo. Am meisten behauptete sie sich in Südwestdeutschland,
 ohne jedoch auch hier ihren alten Charakter
vollständig zu bewahren. Andererseits sind in keiner deutschen
Landschaft die Villikationsverbände schlechthin beseitigt worden;
auch in Niedersachsen begegnen uns weiterhin noch einige von
ihnen.
Immerhin darf man behaupten, daß überall in Deutschland
sich die Richtung auf Herstellung eines neuen Systems bekundet,
auf die Herstellung der reinen Grundherrschaft, des Verhältnisses,
 in dem der Grundherr gar nicht mehr selbst Landwirt
ist, sondern nur Renten bezieht. Freilich tritt diese reine Grundherrschaft
 nur in dem Maß in die Erscheinung, in dem das reine
Pachtverhältnis verwirklicht oder sonst die Eigenwirtschaft des
Grundherrn beseitigt wird. Aber eine allgemeine Richtung der
Bewegung ist erkennbar, und sie geht eben auf die Beseitigung
der Eigenwirtschaft und der direkten Einwirkung des Grundherrn
 auf das abhängige Bauerngut. Für den neuen Zustand,
wie er sich in Südwestdeutschland herausstellt, hat man die Bezeichnung
 der versteinerten Grundherrschaft geprägt, womit
man andeuten will, daß zwar die alten Formen erhalten bleiben
(das alte Zinsverhältnis wird nicht durch die Pacht ersetzt), daß
sie aber nicht mehr den alten Zusammenhang haben: die Grundherrschaft
 verwandelt sich in ein Konglomerat von Rentenberechtigungen,
 während dem Grundherrn jede direkte Einwirkung
auf das abhängige Bauerngut entzogen wird.
In der Literatur begegnen uns noch immer Auffassungen,
welche den mittelalterlichen Grundherrn zum Teil unter dem
Bild des modernen Gutsherrn Nordosstdeutschlands betrachten.
Wenn dies aus dessen großer geschichtlicher Stellung, der zeitlichen
 Nähe der Verhältnisse und der leichteren Überblickbarkeit
        <pb n="74" />
        48 lIlI. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
des nordostdeutschen Systems erklärlich ist, so handelt es sich
doch eben um eine irrige Beurteilung. Unter den großen
Landbesitzern gibt es kaum schärfere Gegensätze als den zwischen
dem altdeutschen mittelalterlichen nnd auch noch neuzeitlichen
Grundherrn und dem nordostdeutschen Gutsherrn,
wie er sich seit dem Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des
18. und dem 19. Jahrhundert, zu seinem Höhenpuntt, entwickelt
 hat. Dort das Stift, das Kloster, der Landesherr, der
reichere vder weniger begüterte Ritter als ein Grundherr, der
von den abhängigen Bauern, denen sein Land überwiesen ist,
Renten bezieht, der aber nicht oder kaum Landwirtschaft selbst
treibt. Der Ritter ist Kriegsmann oder verwaltet staatliche
Ämter oder vereinigt beide Tätigkeiten. Er sitzt auf einer Burg,
bei der gar nicht darauf gesehen wird, daß von ihr aus sich das
dem Ritter gehörige Land zweckmäßig bewirtschaften läßt. Die
Domänen des Landesherrn werden nicht administriert, sondern
 sind in der Hand von Zins- und Pachtbauern, deren Abgaben
 ein landesherrlicher Rentenverwalter einkassiert. Die
einzelnen Pachtverträge über die ausgetanen Bauerngüter sind
etwa noch das einzige Mittel, durch das der Grundherr die Bewirtschaftung
 seines Besitzes beeinflussen kann. Dagegen halte
man den neuzeitlichen nordostdeutschen Gutsherrn, der eine
große Hofländerei verwaltet: seine ganze Tätigkeit ist auf die
Landwirtschaft gerichtet; der Eigentümer ist ganz Landwirt;
der gesamte Besitz ist einheitlich unter dem Gesichtspunkt organisiert,
 die beste Art der Bewirtschaftung, den höchsten Ertrag zu
liefern; der intelligente Landwirt nutzt jede neue Erfindung der
landwirtschaftlichen Technik, jede Entdeckung der Wisssenschaft
für sein Gut. Die nordostdeutsche Gutswirtschaft arbeitet in
erster Linie für den Verkauf ihrer Erzeugnisse auf dem Markt.
Die Produktion für den Markt ist freilich auch im Mittelalter
landwirtschaftlicher Zweck; es ist ein verbreiteter Irrtum, daß
die mittelalterliche Wirtschaft ihre Erzeugnisse wesentlich nur
zum eigenen Verbrauch des Erzeugers herstellt. Getreide- und
Viehhandel fehlt dem Mittelalter keineswegs, wenngleich er
allerdings sowohl relativ wie absolut geringer war als später
        <pb n="75" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 49
und weniger weite Wege zurücklegte. Der bemerkenswerteste
Unterschied liegt bei unserer Frage jedoch darin, daß im Mittelalter
 der Händler überwiegend vom Bauern, weit weniger
vom Grundherrn die landwirtschaftlichen Erzeugnisse kaufte. Der
Grundherr bezog seine Renten zum (zwar nicht größeren, aber
doch beträchtlichen) Teil in Geld; das, was er von den ihm zukommenden
 Naturalien für den Verkauf übrig behielt, war
nicht so bedeutend wie das, was der Händler von dem Bauern
kaufen konnte. Dagegen kehrt sich bei der nordostdeutschen Gutswirtschaft
 der Neuzeit dies Verhältnis vollkommen um.
Der Gedanke der reinen Grundherrschaft war, wie wir bemerkten,
 im Mittelalter nicht überall verwirklicht. Es bestand
ein buntes Bild der Verhältnisse. So hat denn auch eine Eigenwirtschaft
 der Grundherren nie ganz gefehlt. Ja, es hat eine
kirchliche Gruppe, der (seit dem 12. Jahrh. sich ausbreitende)
Zisterzienserorden, Wert darauf gelegt, größere Gutshöfe mit
größerer Hofländerei und demgemäß mit stärkerer Eigenwirtschaft
 zu schaffen; übrigens meistens nur vorübergehend. Das
Bild im ganzen, das uns diese Jahrhunderte gewähren, ist doch
eben dies, daß die Eigenwirtschaft der Grundherren sehr stark
zurücktritt. War sie auch schon in der vorausgehenden Zeit, in
der Zeit der vollausgebildeten BVillenverfassung, nicht das namhaftere
 Element in der Landwirtschaft, so verliert sie jezt noch
um ein beträchtliches an Bedeutuna. Dementsprechend treten
auch die dem Grundherrn zu leistenden Frondienste, vor allem
die für den Ackerbau, zurück. Diejenigen grundherrlichen Frondienste,
 die das hohe Mittelalter kennt, beziehen sich der Mehrzahl
 nach auf Spezialkulturen, auf Wiesenbau und Weinbau,
und auf Transportleistungen. Größere Bedeutung . als die
grundherrlichen erhalten jetzt die gerichtsherrlichen Frondienste,
die aber gleichfalls nicht in erster Linie für Zwecke des Ackerbaus
 verlangt werden.
Hiermit werden wir zu einem vierten Hauptereignis der
mittelalterlichen Agrargeschichte geführt, dem Eingreifen der
Gerichtsherrschaft in die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies
Eingreifen ist keine Fürsorge für die Landwirtschaft; sondern
v. Below , Wirlschaslsgescbhichte 2. Auil
        <pb n="76" />
        50 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
die Gerichtsherrschaft erhebt Ansprüche auf Leistungen der Jnsassen
 ihrer Gerichtsbezirke und beschränkt sie in ihrer Bewegungsfreiheit.

Wir haben es hier nicht mit der allgemein staatlichen Steuerforderung
 zu tun,. die die Gerichtsherrschaft seit dem 12. Jahrhundert
 aufstellt (diese Forderung führt auch noch zu einigen
Maßnahmen, die man als staatliche Fürsorge für die Steuerpflichtigen
 deuten darf). Uns. beschäftigen die Forderungen,
die den Landmann besonders trafen. Der Gerichtsherr tritt
mit einem umfassenden System von Forderungen, das er fortschreitend
 erweitert und verstärkt, in Konkurrenz mit den privaten
 Herren und verlangt von den JInsassen seiner Gerichtsbezirke
 so ziemlich alles das, was jene verlangen, freilich doch
auch wieder mit bemerkenswerten Untersschieden, die erkennen
lassen, daß die Forderungen nicht vom Grundherrn, sondern
eben vom Gerichtsherrn ausgehen. Den Anfang bildet etwa
eine Beschränkung der Freizügigkeit, hinsichtlich des Gerichtsbezirks;
 dann schreitet der Gerichtsherr zu der Forderung von
Abgaben und Diensten fort, um schließlich auch Insassen seiner
Gerichtsbezirke wie Unfreie zu betrachten. Zeitlich beginnt die
Bewegung im 12. Jahrhundert; ihren Höhepunkt erreicht Jie
wohl in der Neuzeit (16.918.Jahrh.). In manchen Landschaften
Altdeutschlands ist die Gerichtsheérrschaft eine stärkere Einrichtung,
 gerade mit den uns hier beschäftigenden Forderungen, als
die private Herrschaft. Durchweg nahmen wir in Altdeutschland
auch einen Kampf zwischen beiden wahr, und der Zwiespalt
der beiden kommt dann vielfach dem Bauern zustatten.
Die Gerichtsherrschaft, die solche Forderungen stellt, ist die
Landesherrschaft. Freilich haben wir die Absplitterungen zu
berücksichtigen, die sie erlitten hat. Teile der landesherrlichen
Gerichtsgewalt gingen auf Private über, die nun ihrerseits sich
an der Stellung jener Forderungen auch beteiligen. So erwerben
 denn Grundherren gerichtsherrliche Rechte und erheben
auf deren Grund solche Forderungen. Es ist wichtig, einen derartigen
 Grundherrn, der einen Teil der landesherrlichen Gerichtsgewalt,
 ein Gericht dieses Ursprungs erworben hat, von
        <pb n="77" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 51
dem Grundherrn, der ein altes grundherrliches Hofgericht besitztt,
 zu unterscheiden; der Unterschied tritt auch greifbar hervor.
Frondienste z. B., die in der spätern Zeit des Mittelalters und
in den neuern Jahrhunderten gefordert werden, lassen sich
deutlich als Folgerungen der Gerichtsherrschaft, auch der in
private Hand gelangten Gerichtsherrschaft, erkennen. Wenn
aber so gerichtsherrliche Rechte mit den daran geknüpften Forderungen
 in private Hand übergehen, so ist es andererseits nicht
weniger wichtig festzustellen, daß keineswegs alle private Herren
etwa eine derartige Gerichtsbarkeit erworben haben. Es stellt
vielmehr ein bedeutungsvolles Kennzeichen Altdeutschlands dar,
daß ein solcher Erwerb durchaus nicht allgemein stattgefunden
hat. Mit der stärkern Behauptung der gerichtsherrlichen Rechte,
die den altdeutschen Landesherren gelungen ist,!) hängt eben
auch jener Gegensatz zwischen dem Landesherrn und dem .privaten
 Herrn zusammen, von dem wir erwähnten, daß er den
Bauern vielfach zustatten gekommen ist. Anders verhält es sich
im kolonialen Deutschland: hier nehmen wir, ungefähr seit
dem Ausgang des Mittelalters, die Vereinigung von Gerichtsund
 privater Herrschaft als etwas Regelmäßiges wahr, und damit
 steht die ungünstigere Lage des dortigen Bauernstandes
in Verbindung.
VII
Im Anschluß an die verschiedenen Herrschaften, die wir
soeben kennen gelernt haben, gruppieren sich die verschiedenen
Klassen von Bauern. Freilich erweist es sich für die Schilderung
der ständischen Gruppen als notwendig, noch genauere Unterscheidungen
 bei den Herrschaften zu machen. Von demjenigen
Landesherrn, der jene vorhin erwähnten wirtschaftlichen Forderungen,
 seit dem 12. Jahrhundert, zu formulieren unternimmt,
ist der zu unterscheiden, der sich auf die Wahrnehmung der ein-1)
 Vgl. mein „Territorium und Stadt“ S. 11 ff.; Z. f. Sozialwissenschaft
 1904, S. 387; Th. Knapp, Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte
 vornehmlich des deutschen Bauernstandes S. 371
4 %
        <pb n="78" />
        52 I. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
fachen alten staatlichen Rechte beschränkt. Der private Herr
ferner kann Grundherr oder Leibherr sein.
Um zunächst bei diesem Gegensatz zu bleiben, so ist der Herr
der Unfreien in .der Urzeit vollkommener Herr über ihre Person
wie über ihren gesamten Besit. In späterer Zeit, seit etwa der
Karolingerzeit, finden wir nicht nur die schon erwähnte Beschränkung
 der Rechte des Herrn, die Ausbildung eigener Rechte
des Unfreien, sondern insbesondere auch eine Spaltung der
herrschaftlichen Rechte in dem Sinn, daß ein Teil der Herren
über die Unfreien durch die Vermittlung dargeliehenen Grund
und Bodens gebietet, ein anderer direkt über ihre Person. Es
treten uns die Unterschiede des Grundherrn und des Leibherrn
 und, im Anschluß daran, die der dinglich und der persönlich
 unfreien Leute entgegen. Wir bezeichnen jene als die
Hörigen, diese als die Leibeigenen. Die Bezeichnung leibeigen
(bie den mittelalterlichen Quellen vertraut ist) darf nicht die
Vorstellung erwecken, als ob es sich hier um eine besonders
harte Unfreiheit handle. Das Wort deutet vielmehr nur den
Rechtsgrund der Unfreiheit an: der Leibeigene ist kraft seines
Leibes, seiner Person unfrei, im Gegensatz zum Hörigen, dessen
Unfreiheit in dem dargeliehenen Grundstück seinen Rechtsgrund
hat. Wir sind geneigt uns vorzustellen, daß diese beiden Formen
der Herrschaft über Unfreie Abspaltungen der ursprünglichen
vollkommenen Herrschaft sind. Indessen haben wir uns zu erinnern,
 daß inzwischen in Abhängigkeit von Herren Personen von
Haus aus freien Standes getreten waren, die sich wohl manche
Rechte vorbehielten und auch auf die Lage der Unfreien überhaupt
 mit ihrem Eintritt in den Kreis der abhängigen Leute
einwirkten.
Bei den Landesherren finden wir, wie bemerkt, erst seit
dem 12. Jahrhundert die Neigung, aus der Gerichtsherrschaft
wirtschaftliche Forderungen zu folgern. Vorher ist der, der
der staatlichen Gerichtsherrschaft, seis der des Königs, des
Grafen oder des Vogts, untersteht, als solcher der schlechthin
freie Mann. Seit dem 12. Jahrhundert vollzieht sich einstweilen
auch noch keine allgemeine Umwälzung. Ja, man darf sagen,
        <pb n="79" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 58
daß eine vollkommene, allgemeine Regel hier überhaupt nie zur
Geltung gekommen ist. Dauernd bleibt manchenorts das alte
Verhältnis bestehen, wie es bis zum 12. Jahrhundert bestand.
Allein eine zum mindesten recht verbreitete Umwandlung tritt
ein und zwar in der Weise, daß diejenigen, die ihre alte Freiheit
schlechthin behalten, als privilegierte Klasse, als Freie im besonderen
 Sinn erscheinen, während die andern, die Mehrzahl,
zwar noch regelmäßig als Freie, aber als Freie mit herabgeminderten
 Rechten, aufgefaßt werden. Oft liegt der Unterschied
zwischen beiden nur darin, daß die zweite Klasse die landesherrliche
 Steuer (die Bede) zahlt und die alten Staatsfronden
leistet, während die erstere davon befreit ist. Oft, und allmählich
 wird es häusiger, wird die zweite Klasse aber auch noch mt
allerlei weiteren wirtschaftlichen Lasten belegt. Schließlich werden,
 wie angedeutet, die der Gerichtsherrschaft unterworfenen
Leute sogar als Unfreie behandelt. Am sstärkssten werden sie,
im ganzen geschäti, in den kleinern und kleinsten Territorien
belastet. Doch giebt es auch unter den größern Unterschiede,
so daß die der Gerichtsherrschaft unterworfenen Personen gelegentlich
 in einem mittlern Territorium günstiger stehen, als in
einem großen. Im kolcnialen Deutschland kommt die Bauernschaft
 so wesentlich unter die Gewalt der privaten Herrschaft,
daß sie hier von der alten Gerichtsherrschaft, der Landesherrschaft,
 nicht behelligt wird. Man darf geradezu den Unterschied
zwischen Altdeutschland und dem kolonialen Deutschland aufstellen,
 daß dort mehr der Landesherr (oder Gerichtsherr) den
Bauern belastet, hier wesentlich der private Herr (der allerdings
regelmäßig namhafte gerichtsherrliche Rechte hinzuerworben
hat).
Scheiden wir nach den eben aufgestellten Kategorien die
bäuerlichen Kreise, so Haben wir einmal freie Bauern, die zugleich
 freie Grundbesitzer sind, die alten technisch sogenannten
Gemeinfreien. Jhre Zahl schmolz im Lauf der Zeit freilich
zusammen, zunächst dadurch, daß viele in Abhängigkeit von
Grund- oder Leibherren kamen, später dadurch, daß der Gerichtsherr
 einen Teil der Gemeinfreien herabdrückte. Ferner gab es
        <pb n="80" />
        54 II. Die Haupttatsachen der . älteren deutschen Agrargeschichte.
Freie, die auf fremdem Grund und Boden saßen. Hierhin gehören
 zwei vorhin geschilderte große Klassen: die freien Pächter
und die deutschen Kolonisten, die im Osten angesetzt wurden.
Deren Besitverhältnis war günstiger als das der altdeutschen
Pächter, da diese in der Regel Zeitpächter waren, während jene
ein erbliches Besitrecht an ihrem Bauerngut hatten. Im Lauf
der Zeit verschlechterte sich allerdings, wie bemerkt, ihre Lage:
es wurde seit dem Ausgang des Mittelalters zur „Erbuntertänigkeit“
 umgebildet.
Es ist nun für das mittelalterliche Verhältnis von Freiheit
und Unfreiheit bezeichnend, daß ein Freier auch Unfreiheitsverhältnisse
 eingehen konnte. Die Vereinbarkeit der sich anscheinend
 ausschließenden Gegensätze erklärt sich aus der Begrenztheit
 der mittelalterlichen Unfreiheit, daraus, daßder mittelalterliche
 Unfreie mit einem Teil seiner Persönlichkeit sich rechtlich
 und wirtschaftlich frei bewegen konnte. So war es denn
möglich, daß ein Freier neben seinem freien Eigentum ein Grundstück
 erwarb, das einem Fronhof als abhängiges Landgut eingegliedert
 war, und zwar eines, mit dem Lasten der Hörigkeit
verknüpft waren. umgekehrt aber auch, daß ein Unfreier neben
seinem abhängigen Besitz freies Eigentum erwarb. Die Begrenztheit
 der mittelalterlichen Unfreiheit macht es ferner möglich,
 daß ebenso die verschiedenen Arten der Unfreiheit in den
Personen eine Verbindung eingehen. Der persönlich unfreie
Mann kann auf Grund eines Grundstücks, das er erwirbt, zugleich
 dinglich unfrei werden, der dinglich unfreie in Abhängigkeit
 von einem Leibherrn oder Gerichtsherrn kommen. Derselbe
 Mann kann sich in dinglicher, persönlicher, gerichtsherrlicher
Abhängigkeit zugleich befinden. .
Ein bestimmtes Verhältnis zum Grundbesitz finden wir in
dem Kreis der Unfreien nur bei den Hörigen. Der Hörige ist
unfrei, weil er ein Grundstück erhalten hat. Er ist an die Scholle
gebunden, kann nicht ohne sie, sie aber auch nicht ohne ihn veräußert
 werden. Der Herr darf ihm sein Gut nicht willkürlich
entziehen. Der Hörige vererbt ferner in der Regel das Gut,
auf dem er sitzt. Andererseits sind auch seine Erben unfrei:
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        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 55
wie das Grundstück sich vererbt, so auch die Hörigkeit. Der Leibeigene,
 der persönlich unfreie Mann, hat als solcher kein Grundstück
 von seinem Herrn empfangen. Er kann sich wirtschaftlich
freibetätigen, in den mannigfaltigsten Berufen. Bei den gerichtsherrlich
 abhängigen Personen liegt der Ausgangspunkt
der Abhängigkeit gleichfalls nicht in irgend einem dargeliehenen
Grundstück, sondern in dem bloßen Unterworfensein unter eine
Gerichtsgewalt. Erst nachträglich hat die Gerichtsherrschaft eine
gewisse Beschränkung der Verfügung des Gerichtsinsassen über
sein Gut herbeigeführt.
Die Pflichten der abhängigen Leute stimmen, wie schon
angedeutet, bei den drei Hauptklassen in beträchtlichem Umfang
überein; nur daß doch die verschiedene Herkunft, die verschiedene
rechtliche Grundlage in der Art der Leistung sichtbar hervortritt.
 Es kommen vor allem folgende Leistungen in Betracht:
Zins, Frondienste, Heiratsabgabe, Gerichtspflicht, Sterbfall.
Der Zins ist bei dem Hörigen Grundzins, bei dem Leibeigenen
 Kopfzins. Er hat oft nur die Bedeutung einer Anerkennungsgebühr.
 Der Herr sah gelegentlich den materiellen
Vorteil, den ihm das Abhängigkeitsverhältnis brachte, in andern
Leistungen oder gar in indirekten Wirkungen. So schätztten die
Herren im slawischen Osten die allgemeine Förderung, die das
wirtschaftliche Leben des Landes durch die deutsche Kolonisation
erfuhr, und die dadurch gesteigerte Steuerfähigkeit der Bevölkerung
 offenbar an manchen Orten höher als den zu gewinnenden
 Grundzins und bemaßen diesen darum niedrig. Aber
oft ist der Grundzins im Osten wie in Altdeutschland auch von
materiellem Wert, und das Gleiche gilt von dem Leibzins. Des
wichtigen Umsstands, daß die Grundzinse – im Gegensatz zur
Zeitpacht – sich bis zum Beginn des hohen Mittelalters im
großen und ganzen fixiert hatten, haben wir schon. gedacht.
Die Form der Zahlung ist die in Geld wie in Naturalien. Der
Naturalzins bewegt sich in reichen Abstufungen, von einem Huhn
~ z. B. dem Leib- oder Halshuhn der Leibeigenen ~ zu zusammengesetten
 Getreidelieferungen und sogar zu der Lieferung
von gewerblichen Erzeugnissen. Es versteht sich von selbst, daß
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        56 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. .
solche komplizierteren Lieferungen insbesondere den Hörigen
obliegen, die ja von der Herrschaft mit Grundbesitz ausgestattet
sind. Die Pacht, welche, wie wir gesehen haben, seit der Auflösung
 der Villenverfassung den Zins in weitem Umfang verdrängt,
 wird teils zusammen in Geld und Naturalien gezahlt,
meistens in Naturalien.. Besonders verbreitet ist die Teilpacht,
die Ablieferung eines Teils (der Hälfte, eines Drittels) des Rohertrages.

Die grundherrlichen Frondiensste sind, wie wir uns schon
überzeugt haben, nicht beträchtlich. Die Frondiensste der Leibeigenen
 spielen eine noch geringere Rolle. Am beträchtlichsten
sind die gerichtsherrlichen Frondienste. Sie unterscheiden sich
von den grundherrlichen dadurch, daß sie die Staatsfronden
(für Burgen-, Brücken-, Landstraßenbau und für Heereszwecke)
mit umfassen. Gerichtsherrliche Frondienste werden aber auch
für rein landwirtsschaftliche Zwecke verlangt, allerdings weniger
für unmittelbare Ackerbauzwecke (weil eben die Hofländerei
in Altdeutschland von geringem Umfang war) als für den Wiesen-,
Weinbau, die Waldwirtschaft, für Transporte, die mit diesen
Dingen zusammenhingen, und für sonstige Transporte.
Verhältnismäßig wenig entwickelt ist in Altdeutschland der
Gesindezwangsdienst im Sinne des häuslichen Gesindediensstes.
Im Gegensatz zu ihm spielt die freie Lohnarbeit eine große Rolle.
Wenn sie im grundherrlichen Haushalt mit dem Gesindezwangsdienst
 zusammentraf, so herrschte sie im bäuerlichen Haushalt
allein, und die bäuerlichen Betriebe machen ja die Hauptsache
in der Landwirtschaft Altdeutschlands aus. Auch die Hofländerei
 eines Fronhofes war seit der Auflösung der Villenverfassung
 ganz gewöhnlich einem Bauern zu Pacht oder Zins
übertragen. Die Hilfskräfte des Bauern im Haushalt und in
der landwirtschaftlichen Arbeit stehen, soweit sie nicht von seinen
Familienangehörigen gestellt werden, im freien Dienstvertrag,
da nur der Grundherr, nicht der Bauer Unfreie besitt. Aber
über den bäuerlichen Betrieb hinaus werden auf den mannigfaltigsten
 Gebieten Arbeiter als freie Lohnarbeiter verwendet.
Ganz irrig ist die Anschauung, daß die mittelalterliche Arbeit
        <pb n="83" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 57
außerhalb der Städte lediglich Arbeit von Unfreien gewesen
sei.2)) An einer für freie Arbeit zur Verfügung stehenden zahlreichen
 Arbeiterschaft fehlte es nicht, da, von den schlechthin
freien Personen. abgesehen, die mittelalterliche Unfreiheit begrenzt,
 der mittelalterliche Unfreie nur mit einem Teil seiner
Persönlichkeit gebunden war. Die Leibeigenen und die Hörigen,
zum mindesten die Familienangehörigen des mit einem Hof
ausgestatteten Bauern, konnten sich ohne Beeinträchtigung der
Verbindlichkeiten, die sie an einen Herren knüpften, im allgemeinen
 im freien Lohnvertrag wenigstens zeitweilig verdingen.
Die Heiratsabgabe begegnet namentlich als eine Gebühr,
die für den Austritt aus der Hofgenossenschaft des Herrn gezahlt
 wird. Die Unfreien eines Herrn bildeten einen geschlossenen
Kreis, an dessen Geschlossenheit sowohl der Herr interessiert ist,
insofern ihm daran liegt, daß nichts aus diesem Bereich sich seiner
Gewalt entzieht, als auch die Unfreien interessiert sind, insofern
bei der Vererbung des unfreien Verhältnisses auch der Besitz
des Unfreien sich innerhalb derselben Genossenschaft vererbt.
Das Gut eines Hörigen wurde, wenn die Familie des Inhabers
ausstarb, an ein anderes Mitglied der gleichen Genossenschaft
gegeben. Von diesem Gesichtspunkt aus drohte es aber einen
Verlust sür den Herrn wie für dessen Unfreie, wenn ein Mitglied
 der Genossenschaft sich in eine andere hinein verheiratete,
wovon die Folge der Übergang von Personen und Besitz in sie
sein konnte. Soweit der Herr die Verheiratung nach außenhin
verbot, knüpfte er die Erteilung der Erlaubnis für sie an die
Gebühr der Heiratsabgabe.
Als Genossenschaft stellt sich uns auch der Kreis der Unfreien
dar, die in einem grundherrlichen Gericht dienstpflichtig sind.
Sie finden hier als Urteilfinder in ihren eigenen Angelegenheiten
 Recht; der Herr leitet nur die Verhandlungen. Die
Gerichtspflichtigen stellen auch in dem periodisch abgegebenen
„Weistum“ das geltende Recht fest. Andererseits sind die Unfreien
 (innerhalb der früher bezeichneten Schranken) diesem
privaten Gericht unterworfen und in ihm zu erscheinen ver-1)
 Vgl. meinen „Deutschen Staat des Mittelalters“ Bd. I, S. 125 ff.
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        58 lIlI. Die Hanpttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
pflichtet; damit prägt sich die Zugehörigkeit zum grundherrlichen
 Gericht als Pflicht der Unfreien aus. Für die Leibeigenen
läßt sich ein privates Gericht nicht nachweisen. Erwähnt haben
wir bereits, daß vom landesherrlichen Gericht Teile an Private
im Lauf der Zeit übertragen worden sind.
Der Sterbfall, das Besthaupt (mortuarium, caput optimum),
besteht in einem Teil des Nachlasses, der an den Herrn fällt.
Er kommt sowohl bei den Hörigen wie bei den Leibeigenen und
den gerichtsherrlich abhängigen Personen vor. Bei den Hörigen
ist er Güterfall, bei den Leibeigenen Leibfall. Der Sterbfall
ist oft eine zahlenmäßig bestimmte Quote des Nachlasses, besteht
 in einem prozentualen Teil (etwa einem Drittel) der Fahrhabe
 oder gar dann und wann des Gutswerts (was natürlich
nur bei Hörigen eintreten kann). Sehr oft aber wird, als Besthaupt,
 ein bestimmtes Stück des Nachlasses an den Herrn abgeliefert,
 das beste Stück Vieh, das beste Kleid. Oft wählt der
Herr das ihm zufallende Stück aus dem Nachlaß (die „Kurmede“,
niederdeutsch).
Der Sterbfall kann in die allgemeine Kategorie der Besitwechselabgaben
 eingereiht werden, soweit er die Hörigen trifft.
Besitzwechselabgaben, Handänderungsgebühren zahlen in der
Regel beide Stellen, der Empfänger wie der abgehende Besitzer.
Der Tod des Hörigen war nicht der einzige Fall, in dem ein abhängiges
 Gut ledig werden konnte; auch Verkauf und Tausch
wurden bei Genehmigung durch den Grundherrn für zulässig
gehalten. Die Handänderungsgebühren (mit der Bezeichnung
Handlohn, Ehrschatz, später Laudemium für die Abgabe des
Empfängers) bewegen Jsich in verschiedener Höhe, halten sich
aber durchweg erheblich unter dem Wert des Sterbfalls. Dieser
 wurde als eine drückende Last empfunden, zumal er das Gut
im unbequemsten Zeitpunkt traf, oft es des wertvollsten Pferdes
oder Rindes beraubte. Die Güterfälle (Sterbfälle) bildeten
neben dem Zehnten die beste Einnahmequelle geistlicher und
(da der Zehnte oft in weltlicher Hand erscheint) auch vieler weltlicher
 Grundherrschaften.!)) Und die drückende Last des Sterb-1)
 Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwalds I, S. 291.
        <pb n="85" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 59
falles tritt andererseits merkbar in den Beschwerden der aufständischen
 Bauern hervor, wobei wir daran erinnern, daß der
Sterbfall vom Gerichtsherrn wie vom Grund- und Leibherrn
verlangt wurde.
VIII.
Um die Schilderung der bäuerlichen Besitzverhältnisse, die
wir im Zusammenhang mit der Darlegung der Obliegenheiten
der abhängigen Leute gegeben häben, zu vervollständigen, soziehen
wir weiter in Betracht, daß sich die großen Kategorien des
Zinsgutes, des bäuerlichen Zinslehens, und der Pacht noch
in außerordentlicher Mannigfaltigkeit gliedern. Wie die Bemessung
 der Leistungen, die den Charakter des Besitzes schon stark
bestimmten, so waren ferner auch noch die besondern Bedingungen
 des Bessitzrechtes bunter Art. Wenn das Gut des Hörigen,
wie erwähnt, überwiegend sich forterbte, so zeigte das Erbrecht
doch Graduntersschiede. So weit ein solches nicht bestand, konnte
das Gut auf Lebenszeit des Inhabers oder des Grundherrn verliehen
 werden. Das nur auf Lebenszeit desEmpfängers verliehene
Gut hieß Falllehen oder Gnadenlehen, weil die Neuverleihung
„aus Gnaden und keines Rechten wegen“"geschah. Es kam auch vor,
daß der Herr das Gut jedes Jahr aufkünden konnte (Verleihung
zu „Herrengunsst“ oder „Freistift"“, von: bestiften . das Gut
beseßen). Es darf vorausgessetzt werden, daß bei diesen ungünstigen
 Besitzrechten das Gut doch in der Regel dem bisherigen
Besitzer, beziehungsweise seinem Erben wieder verliehen wurde,
daß somit das tatsächliche Verhältnis bei den Gütern der Hörigen,
wie wir es angenommen haben, mit geringen Ausnahmen die
Vererbung war. Immerhin aber ermöglichten ungünstigere
bäuerliche Besitzrechte dem Grundherrn, bei der neuen Verleihung
 Bedingungen zu stellen. Insofern kommen diese rechtlich
 nicht erblichen bäuerlichen Güter den Zeitpachtgütern nahe.
Den auf Lebenszeit des Empfängers übertragenen Zinslehen
entsprechen ferner Vitalpachtgüter. Auf der andern Seite
finden die Erbzinsgüter ihre Verwandtschaft in den Erbpachtgütern.
 Die einen wie die andern haben oft den besonderen
        <pb n="86" />
        60 ll. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Grund, daß das erbliche Recht für neu zu rodende Landstücke
gewährt wurde, weil die zu leistende größere Arbeit sich erst in
späterer Zeit einbringt.
Die große. Verbreitung des erblichen Besitzrechtes bildet ein
wesentliches Moment für den Bestand eines unabhängigen und
kräftigen Bauernstandes, zumal das Erbbaurecht die Neigung
zeigte, sich zu bloß rentenbelastetem Eigentum des Bauern zu
entwickeln!). Wenn allerdings die Zeitpachtgüter noch eine sehr
breite Anwendung fanden, so stellte sich doch bei ihnen allmählich
 die Tendenz ein, sie in Erbpachtgüter zu verwandeln. Wenigstens
 seit dem Ausgang des Mittelalters, dann unter dem Einfluß
 der Staatsgewalt, vollzog sich in weiten Distrikten diese
Umbildung.
Von den Rechtsverhältnissen des Besites wenden wir uns
zu der Besitzverteilung. Diese ist zwar mehrfach durch jene mitbestimmt.

Die Entstehung des Privateigentums am Ackerland machte,
wie wir schon bemerkt haben, Ungleichheiten des Besites möglich.
 Das alte deutsche Recht kannte nicht die Individualsukzession;
sondern gleich nahe Erben hatten gleiches Erbrecht; nur daß die
männlichen Erben zu Ungunsten der weiblichen bevorzugt waren.
Daher finden wir im Mittelalter stark zersplitterten Grundbesitz,
 beim Adel wie beim Bauernstand. Klagen über starke Zersplitterung
 des Besites sind dem Mittelalter keineswegs unbekannt.
 Erst das Lehnrecht brachte die Individualsukzession zur
Geltung: Lehngüter dürfen ohne Zustimmung des Lehnsherrn
nicht geteilt werden. Es sette sich der Brauch fest, daß nur ein
Sohn, beim ritterlichen Lehen regelmäßig der älteste, beim
bäuerlichen in einigen Landschaften der jüngste, als erbberechtigt
angesehen wurde. Aus dem Interesse des Herrn stammte diese
Gestaltung der Dinge: ihm lag daran, daß die Leistungsfähigkeit
 des zu Lehen gegebenen Gutes nicht durch Zersplitterung
vermindert wurde. Freilich ist das, was als Recht angesehen
wurde und was der Lehnsherr erstrebte, nicht durchweg Wirk-1)
 Vgl. hierzu z.. B. Wopfner, Die Lage Tirols zu Ausgang des
Mittelalters S. 13.
        <pb n="87" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichtee. 61
lichkeit geworden. Trotz jenes Teilungsverbots sind Lehngüter
geteilt worden, ritterliche Lehen wie bäuerliche, namentlich
bäuerliche. Es scheint, daß eine landschaftliche Sitte ~ um
landschaftliche Unterschiede handelt es sich — vielfach stärker
gewesen ist als das formale Recht. Immerhin hat das Lehnrecht
breite Massen des deutschen Grundbesitzes von der Teilung ausgeschlossen.

Die Nachteile der Zersplitterung haben übrigens sowohl
die Herrschaft wie die Bauern durch besondere Methoden auszugleichen
 gesucht. Der Herr entschädigte sich etwa dadurch,
daß er von allen einzelnen Teilinhabern die Leistungen verlangte,
 die vorher dem Besitzer des ganzen Gutes obgelegen
hatten, was bei der Forderung des Besthaupts zum besondern
Vorteil der Herrschaft umschlagen konnte; oder dadurch, daß er
einen „Vorträger“ für die Verbindlichkeiten der Einzelnen verantwortlich
 machte. Der Bauer, der aus dem väterlichen Erbe
nur ein kleines Stück erhalten hatte, erwarb durch Kauf, Pacht
oder Eintritt in eine sonstige Abhängigkeit Teilstücke zu jenem
hinzu, sso daß er damit wieder über ein beträchtliches Gut verfügte.
 So ist es geschehen, daß die Güterzersplitterung nicht
immer Verkleinerung der Betriebe bedeutete.
Die Lehnsabhängigkeit war aber nicht das einzige Verhältnis,
welches das Aufkommen der Individualsukzession und die Ver
erbung geschlossener Güter herbeigeführt hat. Die Unteilbarkeit
stammt nicht bloß von grundherrlichem Einfluß her?). Die Inhaber
 der Güter haben selbst, aus eigener Erwägung, die unge
teilte Vererbung als wünschenswert angesehen, sei es von dem
Wunsch aus, Besißz und Glanz der Familie aufrechtzuhalten,
1) Gegen Brentano, Gesammelte Aufsätze I, S. 403 ff., S. 427 ff.,
welcher die ungeteilte Vererbung lediglich auf grundherrlichen Einfluß
 zurücführt, „alle Eigentümlichkeiten der heutigen bäuerlichen
Erbfolge in Altbayern sich als Reste der frühern Grundbarkeit der
Bauerngüter darftellen“ läßt, vgl. u. a. Gothein, Wirtschaftsgesch.
des Schwarzwalds I, S. 297 ff., Th. Knapp, Beiträge S. 439, S. 441,
Sering, Schleswig-Holstein S. 98 ff., Wittich, Art. Hof, Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften, Pappenheim, Zeitschrift der Savigny-Stiftung,
 Germ. Abt. Bd. 30, S. 431 f.
        <pb n="88" />
        62 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
oder weil die besondern Produktionsbedingungen, etwa ein unergiebiger
 Boden, es auch unabhängig davon verlangten. Diesen
Motiven entspringen die Stammgüter (die nur in agnatischer
Erbfolge vererbenden alten Familiengüter), die Fideikommigse!)
und mehrere Erbrechtsgrundsätze, die die ungeteilte Vererbung
von Bauerngütern fordern.
Wenn so auf mannigfaltige Weise die ungeteilte Vererbung
oder gar die dauernde Geschlossenheit des Besitzes schlechthin
begründet wurden, so fehlte freilich noch viel daran, daß die
ungeteilte Vererbung den gesamten Grundbesitz ergriffen hätte.
Teilungen kommen noch immer in reichlichem Maß vor. Ferner
haben wir festzuhalten, daß die hauptsächlichste Instanz, welche
die Teilungen verhinderte, die Lehnsherrschaft, die Grundherrschaft
 blieb.
Von weitern Besonderheiten der Besitzverhältnisse erhalten
wir Kenntnis, indem wir uns die Gestaltung der Gemeindeverfassung
 vergegenwärtigen.
Wir haben schon des regelmäßigen Verhältnisses gedacht,
daß eine Markgenossenschaft eine Mehrzahl von Ortsgemeinden
umfaßt.
Mitglieder der Ortsgemeinde waren die in ihr ansässigen
Leute. Ursprünglich gab es wohl keine Gegensätze in der Bestimmung
 der Gemeindemitgliedschaft, abgesehen davon, daß man
den Fremden von der Ansiedlung fernzuhalten suchte. Wir
denken uns ja die älteren Ortschaften als Genossenschaften gleichberechtigter
 Mitglieder. Der Unfreie galt in der ältesten Zeit
nicht als Rechtsperson; er stand lediglich im Eigentum und Dienst
eines Freien. Wodurch sind zuerst Ungleichheiten in die Gemeindemitgliedschaft
 gekommen? Wir finden später den Unterschied
von Vollgenossen, regelrechten Bauern, und minderberechteten
Mitgliedern, den Köttern, Häuslern, Büdnern, Seldnern (in
1) Zur neuern Literatur über die Entstehung der Fideikommisse
s. R. hslvet! Grtttsvq- des deutschen. Privairechts, 3. Aufl., S. 275
und unten Nr. II.

" %
        <pb n="89" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. (63
Süddeutschland), die eine eigentliche Ackerwirtschaft nicht haben.1)
Sie waren nicht an der im Gemenge liegenden Ackerflur beteiligt,
 hatten nur ein Haus und etwa ein Stück Land in den
Feldgärten oder etwa neugerodetes Land.2) Man neigt heute
dazu?), ihnen ein hohes Alter zuzuschreiben; geschieht dies mit
Recht, dann würden sie zuerst eine Ungleichheit der Gemeindemitgliedschaft
 herbeigeführt haben. Jn beträchtlicher Zahl sind
die Kötter freilich erst im Lauf der Zeit hervorgetreten. Der
Unterschied in der Gemeindemitgliedschaft äußert sich ebenso
in der Abstufung der allgemeinen Verfassung wie in der der
Gemeindenutzungen zu Ungunsten der. Kötter. Im Gegensatz
zu den aufkommenden Köttern begrenzten die Bauern die eigentliche
 Mitgliedschaft auf die Besitzer regelrechter Bauerngüter,
wofür früher kein Anlaß vorlag, da ja alle Insassen der Gemeinde
 sich in solcher Stellung befanden. Weiterhin begegnen
uns auch lokale Unterschiede in der Bestimmung der Gemeindemitgliedschaft.
 Eine Grenze zwischen Frei und Unfrei kommt in
der Gemeindeverfassung seit der Zeit nicht mehr in Betracht, in
der die Unfreien Rechtspersönlichkeit erwerben. In der Ortsgemeinde
 des hohen Mittelalters wird. nicht darauf geachtet,
ob die Insassen frei oder unfrei sind.
Das Dorf, die Honschaft, wie die Ortsgemeinde am Niederrhein,
 die Bauernschaft, wie sie im Gebiet der Einzelhöfe (jedoch
 nicht bloß hier) heißt, hat an der Spitze einen Heimburgen
(dieser Name begegnet mehrfach in Mitteldeutschland), Honnen
(so am Niederrhein), Bauermeister, Schulzen (im kolonialen
Gebiet). Dieser Vorsteher führt die Verwaltung entweder
allein oder, bei wichtigeren Angelegenheiten, mit Zuziehung
der Gemeinde; einen Gemeindeausschuß kennen die Landge-1)
 Es würde hier zu weit führen darzulegen, daß sie später auf
einem Umweg teilweise zu einer solchen gelangen.
2) Nicht zu verwechseln mit dem Kötter ist der (im Allemannischen
vorkommende) Schupposser, von schuopôsze = Hufenteil. Dieser
hat einen Teil der Hufe (etwa 1/4), während es das Wesen des Kötters
ausmacht, daß sein Besitz gar nichts mit der Hufe zu tun hat.
H uc rss String, Erbrecht . und Agrarverfassung in Schleswig-1in
 S. .
        <pb n="90" />
        64 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
meinden nur vereinzelt und erst seit dem Ausgang des Mittelalters.
 Zu den Gegenständen der Gemeindeverwaltung gehört
vor allem die Handhabung des Flurzwanges. Als niedere Organe
 dienen der Gemeinde die Gemeindehirten und ein oder
mehrere Feldhüter. Die Gemeindeversammlung hat neben der
Beschlußfassung auch eine begrenzte Rechtsprechung in Gemeindesachen.

Die mittelalterliche Gemeinde ist an jich nicht Glied des
Staats; nur in der aufkommenden Stadt vermählt sich der Gemeindebezirk
 mit einem staatlichen, dem staatlichen Gerichtsbezirk;
 die Landgemeinde kommt zuerst, aber nur für diesen
Zweck zunächst, als Steuerbezirk für den Staat in Betracht.
Um die allgemeinen Verhältnisse der Gemeinde kümmerte sich
der mittelalterliche Staat nicht. Er erläßt keine Gemeindeordnungen,
 regelt nicht die Gemeindeverfassung, bestätigt nicht
den Gemeindevorsteher; er ist es nicht, der ihm seine Gewalt
überträgt. So berührt, es denn auch nicht den Staat, wenn
ein Grundherr vorwaltenden Einfluß in der Gemeinde erhielt.
Und dies ist oft geschehen. Vielfach beruhte auch der Einfluß
des Grundherrn darauf, daß die Gemeinde unter seiner Mitwirkung
 begründet worden war. Nach dem, was wir früher über
das Verhältnis der Grundherrschaft zur Gemeinde bemerkt
haben, bedarf es aber kaum noch derWarnung vor der Auffassung,
als ob jene Gemeinden in der Grundherrschaft aufgegangen
seien. Wenn der Grundherr Einfluß auf die Bestellung der Gemeindeorgane
 erlangte und wirtschaftliche Vorteile aus der
Abhängigkeit zog, so bleibt doch der allgemeine Bau der Gemeinde
 unversehrt. Und bei den irgendwie grundherrlichen
Gemeinden darf man ferner nicht ohne weiteres vorausseten,
daß sämtliche Bauernhöfe einer solchen im Eigentum desselben
Grundherrn standen; es gab sogar viele Gemeinden, in denen
sich mehrere Fronhöfe befanden, von denen einer den bezeichneten
 vorwaltenden Einfluß besaß.
Die Einwirkung der Gerichtsherrschaft auf die Gestaltung
der Gemeindeverhältnisse zeigen die Zwangs- und Bannrechte,
 die im Mittelalter und darüber hinaus bis ins 19. Jahr-
        <pb n="91" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 65
hundert eine so große Rolle gespielt haben. Man hat sie früher
auf Einrichtungen zurückgeführt, die von den Gemeinden für
Wemeindezwecke getroffen worden waren und deren sich später
die Grundherren bemächtigt haben. Indessen es läßt sich ein
Eigentum der Gemeinde an Mühlen, Backöfen, Keltern, Brauhäusern
 in älterer Zeit nicht nachweisen. Und wenn (wie nachweislich
 seit dem 10. Jahrhundert) Grundherren die Jnsassen
einer Gemeinde oder eines sonstigen Bezirks zwingen, eine
herrschaftliche Einrichtung solcher Art gegen Entgelt zu benutzen,
so liegt in der Grundherrschaft nichts, woraus dies Zwangsrecht
 erklärt zu werden vermöchte. Es kann nur als ein Ausfluß
 des öffentlichen Rechts, der Gerichtsherrschaft gedeutet
werden.!)
Die Ortsgemeinde hat regelmäßig eine eigene Allmende,
die oft nur aus dem Dorfanger und der Dorfstraße besteht, oft
jedoch auch noch ein Stück Wald und Weide umfaßt. Besitzt
sie einen eigenen Wald, so bestellt sie für ihn auch Waldhüter.
Die Regel ist aber, wie wir wissen, daß der Wald- und Weidebesit,
 vor allem der größere, mehreren Ortsgemeinden gemeinsam
 ist. Kann jede Ortsgemeinde als eine kleine Markgenosssenschaft
 für sich betrachtet werden, so stellen die eigentlichen, die
mit diesem Namen bezeichneten Markgenossenschaften eine Vereinigung
 mehrerer, oft zahlreicher Ortsgemeinden dar; Ortsgemeinde
 und Markgenossenschaft fallen nicht zusammen. Demgemäß
 hat die Markgenossenschaft ihre eigenen Organe. An
der Spitze steht der Obermärker oder Holzgraf; Holzgraf heißt er,
weil der Wald der am meisten geschätte Bestandteil der gemeinen
 Mark ist. Dem Vorsteher sind Förster oder Waldhüter
unterstellt. Die Hirten dagegen sind Beamte der einzelnen Orts-1)
 Vgl. G. v. Below, Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung
S. 42; Gött. Gel. Anz. 1895, S. 221. Köhne, Das Recht der Mühlen
bis zum Ende der Karolingerzeit (1904); Studien über die Entstehung
der Zwangs- und Bannrechte, Zeitschr. der Savigny-Stiftung,
Germ. Abt. Bd.25, S.172 ff; V.j.schr. f. Soz.-u. W.G. 1915, S. 180 ff.
Ausführliche Schilderung bei Stieda, Zwangs- und Bannrechte, Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften. Über einen parallelen Einfluß
der Gerichtsherrschaft vgl. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 15, S. 164 u. 168.
v. Below , Wirischastsgeschichte 2. Auft
        <pb n="92" />
        66 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
gemeinden, da ihr Vieh nicht in gemeinsamer Herde aller Orte
auf die Weide und in den Wald der Markgenossenschast getrieben
wird, sondern jede Ortsgemeinde ihre besondere Herde hat. Das
Weidegebiet einer Ortsgemeinde 1st ja auch mcht bloß die gemeine
 Mark, sondern zugleich die eigene Allmende und die
Stoppel der eigenen Ackerflur. Ein Ausschuß der Martgenossenschaft
 kommt ebenso wie ein Ausschuß der Ortsgemeinde erst
spät auf. Der Vorsteher zieht hier ebenfalls, soweit er die Verwaltung
 nicht allein führt, die Gesamtheit der Mitglieder zu.
Dies „Märkerding“ ist wiederum verwaltend wie rechtsprechend,
in den Markangelegenheiten, tätig.
Die Mitgliedschaft der Markgenossenschaft baut sich auf der
der Ortsgemeinde auf. So finden wir denn auch hier den Unterschied
 der Bauern und Kötter. Und ebenso begegnet uns in entsprechender
 Weise das Vordringen der Grundherrschaft.
Das Hauptkapitel in der Geschichte der Markgenossenschast
bildet die Abstufung der Nutzungen.
Die Einschränkungen, denen die Nutzung der gemeinen Mart
unterworfen wurde, gingen von verschiedenen Stellen aus.
Einmal sichern sich die alten Markgenossen die Nutzung, gegen
den Fremden, gegen den aufkommenden Kötter; aber sie schränken
 das Nutzungsrecht auch unter einander ein, damit nicht
einer mehr an sich bringt als der andere. Sodann schränken die
Grundherren zu ihren Gunsten das Nupungsrecht der Marktgenossen
 ein.
Der Antrieb zu den Einschränkungen stammte nicht etwa
bloß aus dem Wunsch, die vorhandenen Bezüge nicht schmälern
zu lassen, oder gar aus dem, sie zu steigern. Man machte die
einfache Beobachtung, daß der vorhandene Vorrat, so der Wald
mit seinen Schätzen, infolge der Zunahme der Bevölkerung
sich zu verringern drohte.
Die Einschränkungen erstreckten sich über das ganze Gebiet
der denkbaren Nutzungen. Eine Einschränkung erfuhr einmal
das Rodungsrecht. Die Bauern wie die Grundherren konnten
allerdings hier verschiedene Wünsche hegen, ebenso es recht ausgiebig
 wahrzunehmen suchen wie haushälterisch mit ihm um-
        <pb n="93" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 67
zugehen. Die Grundherren kamen in besondere Versuchung,
das Rodungsrecht zu begünstigen, um in den Waldgründen
möglichst viel Kolonisten anzusetzen. Aber die zu weit gehende
Rodung beeinträchtigte auch wieder das grundherrliche Interesse
an der Holznutzung. Aus diesen mannigfaltigen Motiven veranlaßt,
 erfolgen in der zweiten Hälfte des Mittelalters Verbote
des Neubruchs (neuer Rodungen in den Wäldern). Sie richten
sich gegen Fremde, aber auch gegen Einheimische, gegen Markgenossen,
 Grundherren, Kötter.
Sodann wurde die Holznutung in bestimmter Weise geregelt
 oder eingeschränkt. Es wurde bestimmt, wie viel Holz der
einzelne Markgenosse aus dem Wald holen dürfe, wieviel der
Grundherr, wieviel der Kötter. Man stellte für die Holznutzung
verschiedene Grundsätze auf. Entweder legte man ein äußeres
Maß an: jeder Markgenosse sollte ein oder zwei Fuder Holz aus
dem gemeinen Wald holen dürfen, der Grundherr oder die
Grundherren, welche vorwaltenden Einfluß in der Markgenossenschaft
 besaßen, etwa die doppelte Zahl. Oder es wurde der
Bezug nach dem Bedarf bestimmt: jeder Markgenosse darf nur
so viel Holz aus dem Wald holen, als er für sein Gehöft nötig
hat; er darf nicht Holz holen, um es vielleicht zu verkaufen. Dem
entsprechend begegnet gelegentlich die Bestimmung: für diejenige
 Hofstatt, welche nicht bezimmert und nicht bewohnt ist,
darf auch kein Holz aus dem Gemeindewald geholt werden.
Weiter wurde hinsichtlich der Berechtigung zwischen Bau- und
Brennholz unterschieden, beim Brennholz größere Nachsicht
geübt, während man die Nutzung des Holzes, das für Bauten
oder für Herstellung von Werkzeugen gebraucht wurde, stärkern
Beschränkungen unterwarf. Gerade in den Bestimmungen über
die Entnahme von Bau- und Nuzholz aus der Mark begegnet
häufig der Grundsatz, daß jeder nur so viel Holz nehmen darf,
' wie er für sein Gehöft nötig hat. Gegenüber der Meinung, daß
' ' damit doch noch ein zu weiter Spielraum gelassen wurde, indem
i der Hofbessiter ja seine Baulichkeiten ausnehmend groß ausführen
 konnte, haben wir einzuwenden, daß die Gehöfte der
Bauern nun einmal regelmäßig gleich waren, vermöge der

[
        <pb n="94" />
        08 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
gleichen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Herkommens:;
der einzelne hatte kaum den Trieb, vor den andern etwas vorauszuhaben.
 Nur selten und erst in späterer Zeit hat man eine
Besichtigung der zu einer Markgenossenschaft gehörigen Gebäude
für nottvendig gehalten, um planmäßig festzustellen, was baufällig
 ist und wie viel Holz demgemäß aus dem gemeinen Wald
geholt werden darf. Vorher ließ man es offenbar auf eine Beschwerde
 aus dem Kreis der Gemeindemitglieder heraus im
konkreten Fall ankommen, um gegen den, der zu viel dem Wald
entnommen hatte, einzuschreiten.
Bei den andern Nutzungen des Waldes, dem Kohlen- und
Aschenbrennen, der Bast- und Rindengewininung, der Teer- und
Holznutzung, finden wir entsprechende Beschränkungen.
Die volkswirtschaftlich wichtigste unter den Nebennuzungen
des Waldes war in älterer Zeit die Mästung der Schweine mit
den Eckern, den Bucheckern und Eicheln. Sie spielt eine so große
Rolle, daß noch im 15. Jahrhundert die Zahlung der Steuern
gelegentlich hinausgeschoben wird, weil in einem Jahr die Eckern
nicht gediehen waren. Die Eckernnutzung wird grundsätlich
in der Art geordnet, daß nur die im Hof aufgezogenen Schweine
oder so viel, als der Bauer durchwintern kann, zur Eckernweide
zugelassen werden. Dagegen werden nicht Schweine zugelassen,
die andern gehören, oder nur gegen Bezahlung, die jedoch nicht
der einzelne Bauer empfängt, sondern eine andere Stelle, unter
Umständen ein Beamter oder der Grundherr. Die gleichen
Grundsätze galten auch für die Zulassung von anderm Vieh
auf dem Weideland der Gemeinden.
Es tritt uns hier der Grundsat der Schließung der Mark
nach außen entgegen, das Bestreben, die Mark nur unmittelbar
den Markgenossen und allen gleichmäßig nutzbar werden zu
lassen. Dies Ziel erstrebt man auch damit, daß der Verkauf und
die Ausfuhr von Holz und Holzkohlen, mitunter ferner die Ausfuhr
 von Dünger nach auswärts verboten werden, daß den Ziegelbrennern
 verboten wird, Ziegel früher nach auswärts zu
verkaufen, ehe die Einwohner der Markgenossenschaft versorgt
sind. Die Abschließung der Mark ist zwar nie vollständig durch-
        <pb n="95" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.. (39
geführt worden; sie begegnet überdies erst verhältnismäßig
spät, und oft scheint sich kaum ein Bedürfnis nach ihr einzustellen;
nie wird sie mit der Energie verwirklicht wie wir sie bei der
gleichzeitigen Stadtwirtschast wahrnehmen; aber bemerkbar
macht sich die Neigung zur Abschließung der Mark nach außen
immerhin.
Das Land wurde jedoch von der Stadt eben in der Energie der
Abschließung nach außen übertroffen; es mußte es sich sogar
gefallen lassen, in ihren Dienst zu treten. Gerade indem die Stadt
sich in umfassendem Maß nach außen abschließen und sich auf
sich selbst stellen wollte, gelangte sie dazu, eine Herrschaft über
das umliegende platte Land zu verlangen. Und in beträchtlichem
 Umfang hat sie sie auch verwirklicht. Zum Wesen der
mittelalterlichen Stadtwirtschaft gehört eine gewisse Herrschaft
über das umliegende platte Land. Zwei Ziele setzt diese sich:
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den städtischen Markt zu
leiten und die besondern städtischen Berufe, Handel und Gewerbe,
der Bürgerschaft vorzubehalten. Nie sind sie vollständig, stets
nur zum Teil und mit mannigfaltiger Abstufung erreicht worden.
Es haben mich sogar stadtfreie, von stadtherrschaftlichen Ansprüchen
 verschont gebliebene, ländliche Gebiete behaupten
können. Im ganzen genommen stellt indessen die Beherrschung
des platten Landes durch die Stadt. ein System von Abhängigkeiten
 dar, das dem Landmann der alten Jahrhunderte recht
fühlbar war.'
Zu den Beschränkungen, die so im wirtschaftlichen Leben
des Landmanns der Gegensatz zwischen Grundherren und
Bauern, zwischen Bauern und Köttern, ferner die allgemeine
Zunahme der ländlichen Bevölkerung hervorbrachte, und zu den
Forderungen der Stadt kam gegen Ausgang des Mittelalters
auf dem Boden der Martgenossenschaft noch das Eingreifen der
Landesherrschaft, der Gerichtsherrschaft. Wie diese seit dem
12. und 13. Jahrhundert ihre Gewalt über die einzelnen Gerichtsinsassen
 wirtschaftlich zu verwerten begonnen hatte, so suchte
sie weiterhin sich auch der Allmenden zu bemächtigen. An der
Nutzung aller Teile der aemeinen Mark bemühten sich die Ge-
        <pb n="96" />
        70 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
richtsherren Anteil zu erlangen, von der Holznußung bis zur
Fischerei. Die Ausbildung eines landesherrlichen Jagdregals
macht auch einen Teil dieser Bestrebungen aus; die Jagdfronen
sind ganz überwiegend auf Grund der Gerichtsherrschaft, nicht
der Grundherrschaft verlangt worden. Die aufständischen Bauern
des großen Bauernkrieges wenden sich schon gegen landesherrliche
 Allmendeanssprüche, wie der Bauernaufstand überhaupt
sich wohl mehr gegen gerichtsherrliche als grundherrliche Rechte
richtet. Es läßt sich diesem Sat auch die Formulierung geben,
daß das klassische Gebiet des Bauernkrieges die Landschaften
der kleineren Territorien sind, in denen der Landesherr mehr
als in den großen seine Stellung gegenüber den Untertanen
wirtschaftlich ausnutt. Zu beachten ist aber, daß die landesherrlichen
 Allmendeansprüche sich nicht bloß gegen die Bauern,
sondern ebenso gegen die an den Allmenden beteiligten Grundherren
 richten, wie denn das landesherrliche Jagdregal die hohe
Jagd im gesamten Gebiet des Territoriums, einschließlich der
grundherrlichen Besißungen, dem Landesherrn zuspricht.
Wenn die Landesherrschaft ihre Stellung gegenüber den
Gerichtsinsassen zunächst einseitig wirtschaftlich ausnutt, so
wandelt sich das Bild mit dem Beginn der Neuzeit, indem sie
jetßt, einstweilen freilich mit bescheidenen Maßnahmen, sich der
landwirtschaftlichen Angelegenheiten fördernd annimmt, eine
staatliche Fürsorge für die Landwirtschaft zu entwickeln beginnt.
Die Besitzveränderungen des hohen Mittelalters, über die
wir uns unterrichtet haben, betreffen zum Teil zugleich die
technische Seite der Landwirtschaft: sie bewirken insbesondere
eine Veränderung des Verwaltungssystems. Wir haben ja
gesehen, wie die Verwandlung der Zins- in Pachtgüter mit der
Auflösung des Vlillikationssystems in Zusammenhang steht,
wie ferner die Eigenwirtschaft zu Gunsten des Rentenbezugs
zurücktritt. Im ganzen ist jedoch eine Bewegung auf technischenm
Gebiet nicht das vornehmste Kennzeichen dieses Zeitabschnitts.
Im Vordergrund stehen die erstmalige Inangriffnahme des

%
        <pb n="97" />
        I1. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 71
Grund und Bodens für den Anbau, diese vor allem im kolonialen
Deutschland, und die Besitveränderungen. Zur rechten Würdigung
 der gewaltigen Kolonisationsarbeit der Deutschen im
Osten haben wir uns allerdings gegenwärtig zu halten, daß sie
dort den Landbau nicht in primitiven Formen begannen, sondern
 die technischen Errungenschasten mitbrachten, die in Altdeutschland
 bis zum Beginn der Kolonisationsperiode zu verzeichnen
 waren.
Das Betriebssystem, zu dem die Deutschen im 8. Jahrhundert
übergegangen waren, die Dreifelderwirtschaft, blieb, wie wir
schon früher bemerkt haben, bestehen. Wenn damit ausgesprochen
wird, daß sich keine grundstürzende Neuerung auf technischem
(Vebiet vollzieht, so ist duch in diesem Rahmen immerhin für
einiges Neue Raum übrig. Einmal wird die Dreifelderwirtschaft
 weiter vorgedrungen sein; wir haben ja nicht anzunehmen,
daß sie im 8. oder 9. Jahrhundert schon zum vollen Sieg gelangt
war. Sodann konnten innerhalb der Dreifelderwirtschast einige
Reformen durchgesührt werden, ohne daß das System an sich
geändert wurde. Dahin gehört die Vermehrung der Pflugarbeit:
zu dem alten dreimaligen Pflügen kommt seit dem 13. Jahrhundert
 ein viertes hinzu, das sog. Rühren der Brache im Juli
uder August (nachdem das eigentliche Brachen im Juni vorhergegangen
 war). Freilich findet sich das viermalige Pflügen
des Ackers innerhalb des dreijährigen Turnus während des
Mittelalters nur vereinzelt. Erst am Schluß des Mittelalters
und auch dann noch äußerst selten läßt sich eine fünfte Pflugarbeit
 entdecken, das sog. Felgen (Umpflügen der Stoppel des
Wintergetreides im Oktober oder November, demgemäß Verzicht
 auf die Stoppelweide von diesem Zeitpunkte an).!) In
höher kultivierten Gegenden wie dem Tal des Niederrheins
kommt ferner eine Besömmerung der Brache vor: es werden
Futterkräuter, dann auch Erbsen, Linsen in die Brache gesäet.?)
1) Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben I, 1, S. 558.
2) A. Wrede, Das Klostergut Sülz bei Köln (Köln 1909), S. 19
(Pachtbrief von 1251): es werden jährlich auf 4–s Morgen Wicken
in die Brache gesäet, zur Verwendung als grünes Futterktraut. Heß,
        <pb n="98" />
        72 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Im allgemeinen wurden übrigens Blattgewächse, Handelsgewächse
 (Flachs, Hanf, Hopfen, Waid [Farbstoff]) in Außenfeldern,
 in großen Feldgärten, nicht im Turnus der Dreifelderwirtschaft
 gebaut. Natürlich sette technischen Fortschritten wie den
erwähnten der bestehende Flurzwang, der für das gesamte im
Gemenge liegende Ackerland Gleichzeitigkeit der Arbeiten verlangte,
 Hindernisse entgegen; der Fortschritt, der immer individuell
 ist, fand hier eine Schranke. Auch der Aufbau der landwirtschaftlichen
 Arbeiten auf Frondiensten konnte ein Hindernis
bilden, wenn diese, wie es meistens der Fall war, sich fixiert
hatten. Doch kommt dies Hindernis im deutschen Mittelalter
weniger in Betracht, weil ja die Frondienste überhaupt in der
landwirtschaftlichen Arbeit nicht die entscheidende Rolle spielten.
Allgemeinere Verbreitung als jene technischen Fortschritte
fand in unserer Periode zweifellos die stärkere Wertschätung
der Düngung. Die Pachtbriefe zeigen uns seit dem 13. Jahrhundert,
 wie viel Gewicht man auf sie legte.
Schließlich gedenken wir der weitern Ausbildung der schriftlichen
 Verwaltung in den Grundherrschaften. Die Urbare
erfahren eine Fortseßsung, Vermehrung, Vervollständigung.
Kopiare, Sammlungen der Besitßurkunden, werden angelegt.
Bemerkenswerte Dokumente stellen auch die seit dem 13. Jahrhundert
 zahlreich werdenden Pachtbriefe dar.
R].
Nachdem wir uns die Haupttatsachen der ältern deutschen
Agrargeschichte vergegenwärtigt haben, versuchen wir ein zusammenfassendes
 Urteil über ihre Bedeutung.
Im Vordergrund steht unsere Bewunderung für die Größe
der Arbeitsleistung, für den Ausbau gewaltiger Gebiete in Altdeutschland
 und die erstmalige Okkupation und den. verbesserten
Anbau nicht viel geringerer Flächen im kolonialen Deutschland.
U. B. vor St. Severin zu Köln (1901), Nr. 138 (Pachtbrief von 1453).
Zeitschrift des bergischen Gesschichtsvereins 15, S. 93 (Pachtbrief
von 1511). Lamprecht S. 562. Wopfner, Die Lage Tirols zu Ausgang
 des Mittelalters S. 23 (14. Jahrh.: Gegend von Bozen).
        <pb n="99" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 7 3
Kein Volk Europas und kaum ein Volk des Erdenrunds kann sich
einer so erfolgreichen und fruchtbaren Arbeit rühmen. Grundherr
 und Bauer teilen sich in die Arbeit und den Erfolg. Auf dem
Hintergrund der vermehrten ländlichen Siedlungen erhebt sich
dann ein blühendes Städtewesen, das sseinerseits wiederum
die Landwirtschaft befruchtet.
Den großen Erfolg und die im besondern Sinn technische
Leistung der deutschen Landwirtschasst des frühern Mittelalters
erläutern die drei Tatsachen, daß bis zum 13. Jahrhundert die
Zahl der Ortschaften in Altdeutschland erreicht wird, die auch
das 19. kennt!), daß ferner im achten Jahrhundert ein Betriebssystem
 zur Einführung gelangt, mit dem Deutschland bis zum
Beginn des neunzehnten auszukommen vermag, und daß höhere
landwirtschaftliche Kultur nach dem slawischen Osten erst durch
die Deutschen gebracht worden ist.
Bei diesem günstigen Urteil, zu dem wir gelangen, übersehen
wir nicht, daß im einzelnen in allen Jahrhunderten über Mißstände,
 auch Ungerechtigkeiten geklagt werden konnte. Jm ganzen
genommen und mit den Verhältnissen anderer Zeiten oder anderer
Völker verglichen werden jedoch die deutschen Zustände in jenen
alten Jahrhunderten als erfreuliche zu bezeichnen sein. Die
bunte Mannigfaltigkeit der Besitzverhältnisse, die Verteilung
des Besitßes auf sehr viele Hände und die milden standesrechtlichen
 Unterschiede stehen in wohltuendem Gegensatz zu den
schroffen Einseitigkeiten, wie sie anderswo begegnen. Die beherrschende
 Ausbildung der Leiheverhältnisse erwies sich für
die ganze Dauer ihres Bestehens als sehr wohltätig, wie sie
weiter für den Augenblick der Bauernbefreiung den denkbar
zahlreichsten Bauernstand zur Verfügung gestellt hat. Die
1) Inzwischen sind nicht wenige Ortschaften wieder eingegangen.
Die Neigung, diese „Wüstungen“ einseitig auf die Verheerungen des
dreißigjährigen Kriegs zurückzuführen, wird heute erfolgreich bekämpft.
Von der ertragreichen Literatur über die Wüstungen sei hier genannt:
Jos. Lappe, Die Wüstungen der Provinz Westfalen (1916); dazu
Wopfner, Savigny-Ztschr, Germ. Abt. 1916, S. 586 ff. Viel
Material bei Haff. D. L. Z. 1917, Nr. 530.
        <pb n="100" />
        74 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Scholle hat auch ihren Mann durchaus ernährt. Ein verarmtes
Proletariat finden wir nirgends. Der Ertrag des Landbaus
kam in den meisten Distrikten wohl mehr dem Bauern als dem
Grundherrn zu.
Man könnte den Grund für die milde Behandlung der abhängigen
 Leute und die scheinbar einer Gleichgiltigkeit entstammende
 Überlassung guter Besitzrechte an sie lediglich darin
sehen wollen, daß die Reizmittel zu stärkerer Anspannung gefehlt
 hätten, wie sie etwa in lockendern Absatzverhältnissen für
die landwirtschaftlichen Produkte liegen. Allein abgesehen davon,
 daß es an solchen doch keineswegs ganz gefehlt hat, der
Vergleich mit andern Völkern, bei denen tatsächlich derartige
Reizmittel nicht vorhanden waren und die trotzdem ihren Bauernstand
 ungünstiger stellten,!) lehrt uns, daß wir die Erklärung
noch auf andern Wegen zu suchen haben. Die allgemeine rechtlich
 sicherere Stellung des deutschen Bauern, der Schutz, den er
in der deutschen Gerichtsorganisation und in der Einrichtung
des Weistums besaß, das Rechtsbewußtsein und der Billigkeitssinn
 des Deutschen, endlich die leidliche Behauptung der staatlichen
 Rechte in staatlicher Hand (der damit gegebene Widerstreit
 zwischen Landesherrn und Grundherrn)?) kommen hier
in Betracht.
Als einen Widerspruch gegen die günstige Auffassung von
der Lage des deutschen Bauernsstandes, die wir hier vertretens),
1) Es sei an die slawischen Völker erinnert. Archiv für Sozialwissenschaft
 24, S. 434 ff. (mit weiteren Literaturangaben): . die
deutschen Bauern standen im Mittelalter besser als die ungarischen.
Dopsch, Karolingerzeit 1, S. 196. Territorium und Stadt S. 224,
Anm. 1. Vgl. auch Archiv a. a. O. S. 23. -
2) Vgl. mein „Territorium und Stadt“ S. 12. Zeitschr. f. Sozialwissenschaft
 1904, S. 387. Th. Knapp, Beiträge zur Rechts- und
Wirtschaftsgeschichte des deutschen Bauernsstandes S. 371.
s) Über die Lage des Bauernstandes im ausgehenden Mittelalter
sind mehrfach günstige Urteile gefällt. Vgl. z. B. Riezler, Geschichte
Baierns III, S. 786 ff. (mit Hinweis auf die günstige Schilderung
Aventins). Janssen-Passtor, Geschichte des deutschen Volks seit dem
Ausgang des Mittelalters I, 19. u. 20. Aufl. S. 384 ff. führt viele
        <pb n="101" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 75
wird man vielleicht die Bauernaufstände des ausgehenden Mittelalters
 geltend machen, die sich nachher in dem großen Bauernkrieg
 der Jahre 1524/25 verdichten. Wir wollen demgegenüber
nicht in breitem Umfang die Frage erörtern, ob eine Revolution
stets nur die Folge einer gedrückten Lage der sich erhebenden
Gruppen ist oder ob sie nicht vielmehr oft auch Zeugnis von
deren gehobener Stellung ablegt oder zum mindesten noch eine
gewisse Kraft der Aufständischen voraussetzt. Anlässe und Gründe
zu Beschwerden auf der Seite der Bauern bestreiten wir
nicht. Indessen der Bauernkrieg ist ganz gewiß nicht geeignet,
einen kräftigen Beweis für die Ansicht zu liefern, daß ein Aufstand
 nur die Folge einer sehr gedrückten Lage der Aufständischen
sein könne. Was den Anstoß zu den Bauernaufständen gegeben
hat, das war weit weniger eine objektiv schwere Last als die vexatorische
 Art der Lasten und Forderungen. Es verdient ferner, wie
schon angedeutet, Beachtung, daß der Bauernkrieg nicht ganz
Deutschland ergreift, sondern nur begrenzte Gebiete, die klassischen
Landschaften der kleinern und kleinsten Territorien, diejenigen, in
denen die Landesherrschaft am meisten geneigt war, ihre Stellung
von privaten, nicht staatlichen Gesichtspunkten bestimmt sein
zu lassen, in denen sie auf Grund ihrer Gerichtsherrschaft mehr
als anderswo wirtschaftliche und zwar vielfach vexatorissche
Forderungen erhob. Wohl haben die Bauern die Neigung zur
Erhebung auch in Nachbargebieten bekundet, in denen eine
kräftige Gegenwirkung der Regierung,!) das kluge und energische
Urteile über die günstige Lage des Bauernstands an. Wenn er aber
von „der spätern gedrückten Lage der Bauern, die dagegen grell absticht“,
 spricht, so ist eine solche, wie wir noch bemerken werden, in
Altdeutschland nicht vorhanden. Janssen macht Reformation und
Rezeption des römischen Rechts für eine wesentliche Verschlechterung
der Lage des Bauernsstands verantwortlich, die tatsächlich nicht eingetreten
 ist. Zur Kritik einer Theorie Brentanos, die die Auffassung
Janssens in modifizierter Gestalt erneuert, s. mein „Territorium und
Stadt“ S. 48 ff. und S. 69 Anm. 1. Vgl. Gothein, Art. Agrargeschichte,
in: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Bd. I, S. 272.
1) Über Baiern vgl. mein „Territorium und Stadt“ S. 72: Brandi,
Göttingische Gel. Anzeiger 1901, S. 246.
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        76 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Verhalten des Landesherrn!) dann freilich ein Aufflammen und
Umsichgreifen der Empörung verhinderte. Im ganzen jedoch
beschränkt sich der Bauernkrieg auf jene Gebiete, in denen die
Landesherrschast auf Grund der Gerichtsherrschaft auf die
Bauern besonders stark drückt. So darf man denn auch behaupten,
 daß die Aufstände sich in erster Linie gegen die Gerichtsherrschaft
 + die seit dem Ausgang des Mittelalters gerade ihre
Ansprüche ausbaute und steigerte + richteten, wenngleich der
Gegensatß gegen die Grundherrschaft und die Leibherrschaft
teineswegs fehlt. Hinzu kam die Mißstimmung über die Geringschäßung,
 die der Bauer bei den privilegierten Klassen fand.
So wenig wir eine schlechte Lage des Bauernsstands vorausseßen
 dürfen, die öffentliche Meinung glaubte sich, eben weil
genug kräftige Bauern und eine leistungsfähige Landwirtschaft
vorhanden war, um ie nicht sorgen zu müssen. 2) Auf der andern
Seite wurden die Bauern durch die neue kirchliche Bewegung
der Zeit, zunächst die hussitische, dann die reformatorische, erregt;
 sie verlieh ihnen Selbstbewußtsein. ?)
Der große Bauernkrieg, der überwiegend mit einer militärischpolitischen
 Niederlage der Aufsständischen abschloß, hat keine
wesentliche Underung in der Lage der Bauern hervorgebracht;
er konnte es schon deshalb nicht, weil er ja auf einen Teil Deutschlands
 beschränkt geblieben war. Es ist Parteiphrase, von Unterdrückung
 der Bauern durch die Reformation zu sprechen.!) Es
seßen sich die am Ende des Mittelalters zu beobachtenden Tendenzen
 weiter fort. So macht manchenorts die Gerichtsherr-1)
 über Hessen vgl. Küch, Archiv für hessische Geschichte 1913,
S. 146.
. 2) Vgl. unten S. 86. F. v. Bezold, Die „armen Leute“ und die
deutsche Literatur des spätern Mittelalters, in: Aus „Mittelalter und
Renaissance" S. 49 ff. „Armer Mann“ ist Standesbezeichnung für
den Bauern, gegenüber den privilegierten Klassen der Geistlichen,
Ritter und Bürger.
3) Über die Ursachen des Bauernkriegs s. m. „Territorium und
Stadt“ S. 64 ff.; über die Wirkungen des römischen Rechts s. meine
„Ursachen der Rezeption des römischen Rechts" S. 67 und 163.
4) Vgl. m. „Ursachen der Reformation“ S. 60.
        <pb n="103" />
        II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 7.7
schaft ihre Ansprüche weiter geltend, mehrfach in gesteigertem
Maß. Wie aber an andern Stellen schlechthin keine Anderung
wahrzunehmen ist, so gibt es auch wiederum Bezirke, die einc
leidliche Besserung in der Lage der Bauern aufweisen.!) Gar
keine Beziehung zum Bauernkrieg hat die im kolonialen Osten
sich allmählich vollziehende stärkere Anspannung der Bauern,
die Entstehung der dortigen „Erbuntertänigkeit“. Auch sie
setzt Tendenzen, die schon in den lettten Zeiten des Mittelalters
hervorgetreten waren, fort, um nun freilich sich schneller zu
entwickeln.2) In Altdeutschland aber bleibt das System, das
sich in der zweiten Hälfte des Mittelalters ausgebildet hat, in
der Hauptsache bestehen, bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts.
1) Vgl. z. B. Gothein, Wirtschaftsgesschichte des Schwarzwalds 1,
S. 292 f.; Riezler, Geschichte Baierns 6, S. 216; Th. Ludwig, Der
badische Bauer im 18. Jahrhundert S. 119. Abnahme der Leibeigenschaft
 (durch die Reformation): Th. Knapp, Beiträge S. 368 f.
?) Über die seit dem Ausgang des Mittelalters sich verstärkende
Versschiedenheit in den Verhältnissen des ostdeutschen und des altdeutschen
 Bauernstandes s. meine Abhandlung : „Der Often und der
Westen Deutschlands. Der Ursprung der Gutsherrsschaft“, in m. „Territorium
 und Stadt“ S. 1 ff.; über die Frage, inwiefern die günstigern
Absatzverhältnisse seit dem 16. Jahrhundert die Ausbildung einer
größern Hofländerei im Ossten befördert haben, s. ebenda S. 40 ff.:
L. v. Mises, Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses
 in Galizien (1902); G. Aubin, Zur Geschichte des gutsherrlichbäuerlichen
 Verhältnisses in Ostpreußen (1910); Sering, Die Vererbung
 des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preußen II, 2:
Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-Holstein, S. 154 ff. und
S. 221 ff.; R. Stein, die Umwandlung der Agrarverfassung Ostbre&amp;amp;hent
 durch die Reform des 19. Jahrhunderts. 1. Bd. (1918),
        <pb n="104" />
        78

II. Die Fürsorge des Staates für die Landwirtschaft
 eine Errungenschaft der Neuzeit.
Es ist eine verbreitete Vorstellung, daß der staatliche Schul
der Landwirtschaft mit den Verhältnissen der Neuzeit mcht recht
vereinbar sei, oder wenigstens, daß gewisse Maßnahmen der
staatlichen Fürsorge für die Landwirtschaft sich mit den Verhältnissen
 der Neuzeit nicht vertrügen. Um sogleich ein paar
praktische Beispiele herauszugreifen, so sieht man Getreideeinfuhrzölle
 und die staatliche Festseßzung der Unteilbarkeit der
Landgüter als etwas längst Überwundenes, als etwas „Feudales“,
 als etwas mit den modernen Verhältnissen gar nicht zu
Vereinigendes an. Als Aufgabe der Neuzeit erscheint die Fürsorge
 für die städtischen Berufszweige oder wenigstens die Fürsorge
 für die freie Entfaltung der städtischen Berufszweige.
Die Fürsorge für die Landwirtschaft habe in zweiter Linie zu
stehen. Der Staat der Neuzeit erscheint als merkantil und industriell,
 der des Mittelalters als agrarisch. Es handelt sich hier
um Vorstellungen, die nicht immer ganz klar sind, die aber jedenfalls
 vorhanden sind und auch eine praktische Wirkung ausüben.
Diese Vorstellungen sind irrig: sie müssen umgekehrt werden.
Bevor ich die tatsächlichen historischen Verhältnisse darlege,
möchte ich die Bemerkung vorausschicken, daß wir, wenn wir
etwas als neuzeitlich bezeichnen, damit noch nicht ohne weiteres
ein Urteil über seine Zweckmäßigkeit oder etwa über einen unbedingten
 Vorzug der Maßregel oder Erscheinung abgeben. Bei
der Beantwortung der Frage z. B., ob der Staat, welcher Getreideeinfuhrzölle
 beschließt oder die Unteilbarkeit der Landgüter
 verfügt, zweckmäßig handelt, wird es auf die besonderen
konkreten Verhältnisse ankommen, unter denen die Maßregel
        <pb n="105" />
        ITI. Die Fürsorge des Staates für die Landwirtschaft usw. 79
erfolgt. Was ich behaupten will, das ist zunächst nur folgendes:
erst in der Neuzeit machen sich jene Tendenzen der Fürsorge
des Staates für die Landwirtschafst geltend, und erst in der Neuzeit
 gibt ihnen der Staat Folge.
Im Mittelalter wendet der Staat seine Fürsorge der Landwirtschaft
 gar nicht zu, höchstens in ganz indirekter Weise. Soweit
 er sich der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse annimmt,
 tritt er für die städtischen Interessen ein.
Im Mittelalter herrschte das System der Stadtwirtschaft!).
Jede, auch die kleinste Stadt schloß sich mit ihrer unmittelbaren
ländlichen Umgebung zu einem industriellen und kommerziellen
Gebiet ab: in diesem Gebiet strebte man danach, annähernd
alles das zu produzieren, was in ihm Gegenstand des Konsums
war, und der Hauptsache nach auch nur das zu produzieren,
was man am Orte selbst konsumierte. Die einzelnen Städte
standen in einem verhältnismäßig geringen Austausch mitemander.
 K. Bücher, in der vielgelesenen Schilderung, die
seine „Entstehung der Volkswirtschaft“ bietet, faßt den Begriffs
der Stadtwirtschaft zu eng. Es hat tatsächlich mehr Austausch
zwischen den verschiedenen Städten bestanden, als er annimmt.
Aber das interessiert uns hier weniger. Für unser Thema ist
es von grundlegender Bedeutung, daß zu der Stadt des Mittelalters
 das umliegende platte Land gehörte; es war von ihr abhängig.
 Nur dann konnte die Stadtwirtschaft, konnte eine leidliche
 Autarkie der Stadt aufrecht erhalten werden, wenn das
umliegende platte Land in den Bezirk der Stadt einbezogen
und von ihr beherrscht war. Getreide und Vieh konnte ja die
Stadt im engeren Sinne nicht in genügender Menge produzieren;
 dazu bedurfte sie des umliegenden platten Landes.
Die Beherrschung des Landes durch die Stadt ist zwar nicht
durch einen vollständigen Ring von direkten Rechtssäten gesichert.
 Aber sie wird als Ziel durch eingreifende, teils direkte
teils indirekte Anordnungen erstrebt, und zwar hat sie eine
doppelte Bedeutung:
1) Vgl. oben S. 69 und unten Nr. W.
        <pb n="106" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Einmal:
 die Landleute müssen ihre Produkte in die Stadt
bringen, dürfen sie nicht außerhalb der Stadt verkaufen, sondern
nur auf dem städtischen Markt. Diese Bestimmung richtet sich
zunächst gegen die Zwischenhändler, die etwa vor die städtischen
Tore gehen, um den Landleuten das Getreide abzukaufen, ehe
es auf den städtischen Markt kommt; sie wendet sich aber auch
direkt an die Landleute. Es besteht mehr oder weniger ein Zwang
für die Landleute, in der Stadt ihre Produkte zu verkaufen.
Sodann: die Landleute müsssen die gewerblichen Produtte,
die sie nötig haben, in der Stadt kaufen; ländliche Handwerker
werden nicht zugelassen. Das Verbot des ländlichen Gewerbebetriebs
 1st im einzelnen mehr oder weniger streng durchgeführt.
Brauerei und Brennerei sind fast durchweg sstädtisches Vorrecht;
feinere Webereien meistens auch.. Das, was für den Eigenbedarf
im ländlichen Haufe selbst hergestellt wird, erkennt man zwar an.
Aber die Stadt achtet darauf, daß hier keine Überschreitung
vorkommt.
Das Gebiet, das von der Stadt beherrscht wurde, war verschieden
 bestimmt. Wenn wir von der städtischen Bannmeile
hören, so handelt es sich meistens nicht um eine Angabe, die
wörtlich zu nehmen ist!). Oft ist es ein territorialer Amtsbezirk.
Es gab auch wohl einige stadtfreie Distrikte, entlegene Bezirke;
sie sind indessen selten. Im ganzen wird das Land von den
Städten beherrscht.
Die Abschließung der Stadt und so auch die Beherrschung
des Landes durch sie wird oft recht egoistisch ausgeübt. Die
städtischen Statuten sprechen z. B. den Grundsatz aus, daß
krankes Vieh nicht in der Stadt, sondern nur außerhalb verkauft
werden darf, d. h. an die Landleute und an andre Städter.
1) Ein Beispiel: die Grenzen des Handelsgebiets von Rügenwalde
 fielen nach Westen und Süden mit denen der Ämter Rügenwalde
 und Buckow zusammen. Nach Osten war die Grenze streitig.
Am schärfsten wird die Handelsvormundschaft gegenüber den Stadtuntertanen
 (Stadtdörfern) durchgeführt. Aber auch die „Amtsdörfer“"
waren auf die städtische gewerbliche Produktion angewiesen. F.
Böhmer, Geschichte der Stadt Rügenwalde, S. 253, 265, 267.

()
        <pb n="107" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. &amp;amp;. ]
Kranke Schafe dürfen die Metzger in der Stadt nicht schlachten
und verkaufen; wohl aber dürfen sie sie aufs Land treiben und
auf dem Lande verkaufen. Wenn ein Metzger oder ein anderer
Mann = heißt es einmal in den Statuten von Schlettstadt!)
kranke Rinder hat, die mag er mit Erlaubnis des Stadtrats
and erswohin treiben. Die Voraussetzung, die hier gemacht
wird, ist folgende: Vieh darf eigentlich nicht aus der Stadt
geführt werden; es soll lediglich für die Bürgerschaft zur Verfügung
 gestellt werden; erlaubt ist die Ausfuhr nur bei kranke
 m Vieh; der Stadtrat muß erst feststellen, daß es auch wirk
lich krank ist.
Die Lebensmittel aus dem städtischen Gebiet sollen also
der städtischen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Demgemäß
wird die Ausfuhr der Lebensmittel verboten, die Einfuhr
auf alle Art b eförd ert. Agrarische Zölle sind dem Mittelalter
gänzlich unbekannt. In Augsburg wird im Mittelalter ein sehr
hoher Getreidezoll erhoben; aber es ist ein Ausfuhrzoll?). Die
Nahrungsmittelpolitik der mittelalterlichen Städte setzt überall
voraus, daß das platte Land eine dienende Stellung hat.
Diese Politik der Städte ist nun im Mittelalter vom Staat’
~ d. h. in Deutschland überwiegend von den Landesherren –
unterstütt und befördert worden. Das Königtum nimmt sich
dieser Dinge wenig an; überwiegend sind es die Landesherren,
die hier in Betracht kommen.
Bei der landesherrlichen Politik ist zweierlei zu unterscheiden.
Nur selten haben die betreffenden Maßnahmen den Charcakter
einer territorialen Politik: nur selten betrachten die Landesherren
 ihr Territorium in dieser Hinsicht als ein Ganzes, indem
1) Schlettsstadter Stadtrechte, bearb. v. J. Gény, S. 306 b, 309 d,
763 g 5. Vgl. J. Brucker, Straßburger Zunft- und Polizeiverordnungen
 des 14. und 15. Jahrhunderts, S. 346 f., 367 f.; A. Herzog,
Die Lebensmittelpolitik der Stadt Straßburg im Mittelalter, S. 65.
Siehe auch F. Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgesschichte,
S. 337 und 340 s 4 (der Gegensatz zu Köln ist hier etwa: ein landesherrlicher
 Amtsbezirk).
2) S. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G., 1904, S. 432.
v. Below . Wirtschaftsgeschticbte 2.2. Aul!

[
        <pb n="108" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landsie
 etwa Getreideausfuhrverbote für das ganz e Territorium
erlassen. Meistens treffen die Landesherren ihre Verfügungen
mit Rücksicht auf eine einzelne Stadt, indem sie etwa eine
Verfügung einer Stadt einfach bestätigen oder einer Stadt
ein Privileg erteilen, durch das ihr die Herrschaft über das umliegende
 platte Land zugestanden oder ein ländliches Handwerk
verboten wird. Zahllose Privilegien dieser Art sind im Mittelalter
 den Städten erteilt worden: es sind dies die Privilegien,
durch die die Städte die sogenannten Zwangs- und Bannrechte
erhalten.
Die Privilegierungen, die wir soeben geschildert haben,
stehen im Rahmen der Stadtwirtschaft. Städtische Vorrechte
anderer Art liegen auf dem Gebiet des landesherrlichen Finanzwesens.
 Hierher gehört es, daß der Bürger bei der direkten
Steuer des Mittelalters, der Bede, vor dem Landmann (dem
Bauern) begünstigt ist. Wir erwähnen ferner die Privilegierung
der Stadt für die Einwanderung: der Sat ,Stadtluft macht
frei" hebt die Stadt über die Landgemeinde empor. Charakteristisch
 sind dabei wiederum die Einschränkungen, denen dieser
Satz öfters unterliegt. Der Stadtherr, der einer Stadt ein
solches Vorrecht gewährt, macht etwa zu seinen oder zugunsten
eines Klosters oder Stifts die Ausnahme, daß seine und des
kirchlichen Instituts Unfreie nicht in die Stadt wandern oder
dort nicht die Freiheit erlangen sollten. Aber er spricht die Einschränkung
 nicht sowohl aus, weil er die Verminderung der
landwirtschaftlichen Arbeiter verhindern, als vielmehr weil er
sie nicht als Zinszahler verlieren will. Und der Landesherr
trifft solche Verfügungen als privater Herr. Wenn er zugunsten
eines Klosters jene Ausnahme festfetzt, so ist es etwa das landesherrliche
 Hauskloster.
Es wird die Behauptung zulässig sein, daß jene Zeit in der
Förderung des Städtewessens eine ihrer Hauptaufgaben sah!).
 1) Viel Lehrreiches im einzelnen hierüber bei Zycha, Ursprung
der Städte in Böhmen, z. B. S. 157 ff.: auf Kosten der Grundherrschaften
 werden die Städte begünstigt; es wird jenen zugunsten dieser
Land abgenommen; S. 160: „Ottokar II. wollte die allgemeine

§92
        <pb n="109" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
Die Städte empfingen jene Privilegien zum großen oder
größeren Teil in erster Linie für unmittelbare Gegenleistungen:
dafür, daß sie den Landesherren finanzielle Beihilfen leisteten
oder sie im Kriege untersstüttten.
Doch waren es nicht bloß unmittelbare Gegenleistungen der
Städte, was die Landesherren bestimmte, ihnen Rechte und
Vorrechte zu gewähren. Oft brachte der mittelalterliche Herrscher
 ihnen ohne direkte Entschädigungen Opfer !). Die Pflege
des Städtewessens bewährte sich mittelbar durch die wirtschaftliche
 Hebung des landesherrlichen Gebiets. Die mittelalterlichen
 Regierungen haben aber auch wohl aus allgemeinen
Gründen, unabhängig von den Rücksichten auf zu erwartende
Vorteile, das Städtewesen begünstigt. Es wird unmöglich sein,
alle Maßnahmen der Landesherren zugunsten der Städte darauf
zurückzuführen, daß sie von ihnen merkbaren Nutzen erwarteten.
Man muß annehmen, daß das Mittelalter auch eine gewisse
unegoistische Städtefreundlichkeit besaß.
Wir haben uns zu vergegenwärtigen, daß die Regierungen
und die Städte von verschiedenen Ausgangspunkten aus unabhängig
 voneinander zu derselben Nahrungsmittelpolitik gelangten.
 Die Städte verlangten Getreideausfuhrverbote, weil
sie mit Rücksicht auf die Bedürfnisse ihrer wachsenden Bevölkerung
 sich stets den nötigen Getreidevorrat gesichert halten
wollten. Es handelte sich hier um ein, dauerndes Bedürfnis.
Allein auch unabhängig von den Städten trat .das Bedürfnis
nach Getreideausfuhrverboten im Mittelalter verhältnismäßig
oft auf. Die Hungersnöte sind im Mittelalter häufiger als in
der Neuzeit, was schon dadurch bedingt war, daß man bei den
unentwickelten Verkehrsverhältnissen den Folgen der Miß-Maxime
 (quod in multitudine populi sit gloria Þprincipis) vor allem
auf seine Städte angewendet wissen."“
1) Vgl. H. Z., Bd.. 81, S. 39. Keutgen, Urkunden z. städt. Verfassungsgesch.,
 Bd. 2, S. 491, Nr. 388: der Stadtherr gewährt der
Stadt auf 4 Jahre den Steuerertrag eines Amtsbezirks für den Mauerbau.
 Er läßt sich Bürgen stellen, daß das Geld auch wirklich für diesen
Zweck verwandt wird.

8Z
K*
        <pb n="110" />
        ! III. Die Fürsorge des Staates für die Landernten
 nicht schnell genug abhelfen konnte !). So wurden denn
wegen der Hungersmöte nicht selten Verbote der Getreideausfuhr
 aus dem betreffenden Bezirk erlassen?). Indem die
Herrscher solche Maßnahmen ergriffen, geschah es auch zugunsten
von Landbewohnern; aber in erhöhtem Maß mußten sie natürlich
 den Städtern zugute kommen?).
Die Tatsache, daß die Städte von den Landesherren im
Mittelalter begünstigt werden, bedeutet freilich nicht, daß die
Stadtgemeinden ohne Kampf die Idee der Stadtwirtschaft
durchgeseßt haben. Sie ist keineswegs ohne Kampf und Arbeit
verwirklicht worden. Es gehört dahin, obwohl es noch das Geringere
 ist, daß die Städte von den Stadtherren die Privilegierungen
 zum Teil durch Gegenleistungen gewinnen. Um ihre
wirtschaftliche wie politische Selbständigkeit, für die das eine
das Mittel der andern war, ferner hatte die Stadt zu kämpfen,
gegenüber Landesherren wie anderen Städten. Namentlich
1) Über andere Ursachen s. F. Curschmann, Hungersnöte im Mittelalter,
 1900, S. 18 ff. Vgl. dazu die Besprechung in den „Jahrbüchern
f. Nationalökonomie“ II. F. 22. Bd. S. 417 ff.
-) Vgl. Curschmann, S. 74 fs. + Zur Interpretation der ältesten
Nachrichten über eine von städtischer Seite geübte Preispolitik
s. Oppermann, Hist. V.j.schr., 1913, S. 403.
 3) Die obige Darstellung faßt aus dem hier in Betracht kommenden
 Tatsachenkreis das Wesentliche zusammen. Es gibt natürlich
interessante Ausnahmen, die gelegentlich auf neue Entwicklungstendenzen
 hinweisen. Vgl. z. B. Köpl, UB. der Stadt Budweis 1,
1, S. 108, Nx: 161: Kaiser Karl IV. (1370) ordnet zum Zweck der
Beförderung des Weinbaus in Böhmen an, daß in einem
Teil des Jahres keine fremden Weine (mit einigen Ausnahmen)
nach Böhmen eingeführt werden dürfen (außer in drei genannte
Städte). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß wir es bei Karl IV.
nicht mit einem einfachen Landesherrn zu tun haben. Im übrigen
iritt auch eine besondere Rücksicht auf die Städte hervor. Die Begünstigung
 des Weinbaus begegnet auch in folgender Urkunde.
Uhlirz, Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II, 2, S. 33 (Nr. 2068) :
Herzog Albrecht V. verbietet 1417 die Anlage neuer Weingärten
und „greppen“ (vgl. Nr. 3516), da dadurch der Landwein unwert
und wohlfeil und das Getreide, das niemand entbehren mag, armen
Leuten und. jedermann teuer wird.
        <pb n="111" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
aber auch innere Widerstände mußte sie überwinden, wenn sie
den Gedanken der Stadtwirtschaft energisch verwirklichen wollte!).
Charakteristisch jedoch bleibt es, daß die Landesherren die Ausbildung
 der Stadtwirtschaft weit mehr begünstigt als gehindert
haben und daß die Städte keinen erheblichen Kampf gegen eine
Vertretung des platten Landes zu führen brauchten.
Wenn ich sagte, daß das Mittelalter städtefreundlich war, so
widerspricht diese Behauptung einer geläufigen Anschauung.
Man denki sich die mittelalterlichen Städte beständig bedroht
von den Fürsten, mühsam ihre bürgerliche Kultur verteidigend.
Indessen bei näherem Zusehen findet man doch, daß die Fürsten,
die ja freilich unendlich häufig gegen die Städte kämpfen, keineswegs
 das Städtewesen an sich bekämpfen. Es handelte sich einmal
 bei den Kämpfen zwischen Fürsten und Städten um den
Gegensatz zwischen Fürsten und Reichsstädten. Die Fürsten
wollten die Reichsstädte sich unterwerfen, ihrem Territorium
einverleiben, nicht aber sie als Städte vernichten. Für ihre
Landstädte und deren Interessen waren sie sehr besorgt.
Allerdings finden wir die Fürsten auch oft mit ihren eigenen
Städten im Kampfz aber es handelt sich auch dabei überwiegend
um den Streit um äußere Herrschaftsrechte. Stets schätzten
die Fürsten sich glücklich, Städte zu besißen, und nahmen sich
der Interessen ihrer Städte eifrig an. Es dürfte sich kein Beispiel
namhaft machen lassen, daß die Fürsten einmal spezifisch agrarische
Interessen gegen die Städte ausgespielt hätten. Zwar ist zuzugeben,
 daß die Fürsten nicht immer genügendes Verständnis
für die feineren Bedürfnisse einer höheren wirtschaftlichen Kultur
 zeigten; sie schädigten oft durch plumpes Zugreifen das
1) Ich habe geltend gemacht (s. unten Nr. IV), daß der Zustand
der Stadtwirtschaft zu beträchtlichem Teil Produkt der Politik ist.
Diesen Gedanken und den Gesichtspunkt der Beweglichkeit der mittelalterlichen
 Handelsverfassung überhaupt hat dann Bächtold, Aufgaben
 der handelsgeschichtlichen Forschung, in den „Jahrbüchern
f. Nationalökonomie“ Bd. 100, III. F. Bd. 45, S. 799 ff., fruchtbar
vertreten. Vgl. auch Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins,
Jahrg. 1918, S. 293 ff. Etwas zu weit geht neuerdings Virenne
in dem Ausbau iener Gedanken.

Q| 5
)
        <pb n="112" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landstädtische
 Vertehrsleben, wie man es namentlich an dem Zollund
 Münzwesen wahrnimmt. Jn diesem Manko auf seiten
der Fürsten liegt die moralische Rechtfertigung für die politische
Selbständigkeit der mittelalterlichen Städte. Aber trotz allem
ist das Fürstentum als städtefreundlich zu bezeichnen; keinesfalls
 darf man das, was sie gegen die Städte und zu deren Schaden
 getan haben, aus einem intensiven agrarischen Interesse
herleiten. Über die Stellung des Rittertums zu den Städten
haben wir hier nicht zu sprechen, da wir nur das Verhalten des
Staates zur Landwirtsschaft betrachten wollen.
Der agrarischen Interessen nahmen sich die mittelalterlichen
Regierungen nach keiner Richtung an. Um diesen Satz an einzelnen
 Beispielen zu erläutern, so haben wir schon gesehen,
daß Getreideausfuhrverbote an der Tagesordnung waren. Dagegen
 kamen Maßregeln, durch die dem Landwirt ein vorteilhafter
 Verkauf des Getreides gesichert wird, nie vor. Daß der
Staat das ländliche Handwerk den monopolistischen Bestrebungen
der Städte auslieferte, haben wir schon gesehen. Wenn uns
etwa Maßnahmen des Waldschutzes im Mittelalter begegnen
beträchtlich sind sie nicht —,, gehen sie von der Markgenossenschaft
 oder der Grundherrschaft!) aus. Mit den Fragen der
Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Landgüter beschäftigt sich der
mittelalterliche Staat nicht; soweit sie im Mittelalter erledigt
wurden, wurden sie von den Grundherren und den Bauern
für sich geregelt?). Die ländliche Ortsgemeinde und die Mark-1)
 Vgl. Mittelrheinisches Urkundenbuch Bd. 3, S. 279 (Nr. 347);
Wopfner, Urkunden zur deutschen Agrargeschichte, S. 176 (Nr. 124).
2) Vgl. oben S. 61. Durch neuere Untersuchungen ist, wie dort
bemerkt wurde, festgestellt worden, daß die Einführung der Unteilbarkeit
 der Landgüter in den ältern Jahrhunderten nicht bloß durch
die Grundherrschaft veranlaßt wurde, sondern auch auf eigene Entschließung
 der Inhaber zurückgeht. Es gibt insofern neben einer Unteilbarkeit
 nach Hofrecht eine solche nach Landrecht (vgl. Fehr, Die
Rechtsstellung der Frau und der Kinder in den Weistümern, S. 67).
Die letttere ist aber natürlich deshalb, weil sie nichts mit der Grundherrschaft
 zu tun hat, noch nicht vom Staat veranlaßt. Vgl.Sering,
Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes in Preußen, Bd. 1,

2 ((
        <pb n="113" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
genossenschaft sind im Mittelalter nicht Glieder des Staates.
Alles, was sich auf sie bezieht, läßt ihn kalt.
Man wird einwenden, daß doch im Lehnrecht die Unteilbarkeit
 des Landbesitzes einen umfasssenden Platz einnimmt,
daß das Lehen schlechthin ohne Zustimmung des Lehnsherrn
nicht geteilt werden darf und daß somit dem Mittelalter, welches
das Lehnswesen hervorgebracht hat, die stärkste Verbreitung
der Unteilbarkeit der Landgüter zuzuschreiben sei. Ganz gewiß
hat die Unteilbarkeit ihre breitesten Wurzeln im Mittelalter.
Das höhere (ritterliche) wie das niedere (bäuerliche) Lehnsverhältnis
 forderten sie, und in einem Lehnsverhältnis stand ja
der größte Teil des mittelalterlichen Grundbesitzes. Der Lehnsherr
 wünschte aus wirtschaftlichen und militärischen Gründen
die Leistungsfähigkeit des Lehens und des Lehnsmanns nicht
durch Teilungen geschmälert zu sehen!). Allein der Lehnsherr
ist nur privater Herr, das Lehnsrecht nur privates Recht. Was
der Lehnsherr anordnet, gilt lediglich für den Kreis seiner Lehnsleute
 und Lehnsgüter. Auch wenn der. Landesherr der Lehnsherr
 ist, gelten seine lehnsrechtlichen Anordnungen nur für jenen
besonderen Kreis, keineswegs für das ganze Territorium. Wohl
können staatliche Gesichtspunkte die Entscheidungen des Landesherrn
 als Lehnsherrn beeinflussen; es gibt in der Tat eine Einwirkung
 des Staatsrechts auf das Lehnrecht. Indessen es handelt
 sich hier um einen mittelbaren Einfluß. Das Charakteristische
ist es, daß die betreffenden Anordnungen doch nur eben für den
threzus gebundenen Besitz erlassen werden und Geltung
aben.
Im Vorbeigehen sei hier darauf hingewiesen, daß der formell
allgemein anerkannte Satz von der Unteilbarkeit des Lehens
ohne Zustimmung des Herrn in den verschiedenen Landschaften
S. 95 ff. (Wygodzinski); G. v. Below, Die Ursachen der Rezeption
des römischen Rechts, S. 158; Geffcken, Zeitschr. der Savigny-Stiftung.
Germ. Abt. Bd. 21. S. 279;: Deutsche Lit.-Zeitg., 1907, Sv. 49.
!) Über finanzielle Motive des Verbots von Teilungen s. Kiener,
Territorium des Bistums Straßburg Bd. 1, S. 39 ff. Vgl. D. L. Z:
1908, Nr. 32, Sp. 2033.

K 7
        <pb n="114" />
        II]. Die Fürsorge des Staates für die Land-Deutschlands
 prattisch nicht allgemein verwirklicht wurde. In
den rheinischen Landschaften insbesondere finden wir trotz des
Verbots Teilung der Lehen (namentlich der bäuerlichen) in
Menge, fast zur Gewohnheit geworden. Diesen Unterschied
dürfen wir dahin deuten, daß der Grund der ungeteilten Vererbung
 eben nicht bloß im Willen des Herrn, sondern auch in
der mehr oder weniger stärkeren Neigung des Volks liegt. Auf
jenes parallele Wirken von Grundherrn und Gemeinde wird
die ungeteilte Vererbung zurückzuführen Fein.
_ Wenn wir hervorheben, daß der Staat im Mittelalter der
Landwirtschaft seine Fürsorge nicht zugewandt habe, so wird
man uns vielleicht einen Herrscher wie Karl den Großen mit
seinen Bemühungen um die Bewirtschaftung seiner Domänen
entgegenhalten. Allein bei ihm handelt es sich eben nur um die
Fürsorge für seinen Domänenbessitz, nicht um die gesamte Landwirtschaft
 seines Reichs; er tritt uns hier als Grundherr, der für
seinen privaten Besitz sorgt, entgegen, nicht als Staatsoberhaupt .
Soweit er sich über den Domänenbegitz hinaus für den kirchlichen
Besitz interessiert, kommt er als Eigenkirchenherr, also wiederum
als Grundherr, in Betracht. Allenfalls könnte man daran erinnern,
 daß er die militärischen Lasten der Bauern im rechten
Verhältnis zu halten squcht. Indessen hierbei haben wir es mit
der Frage der allgemeinen Staatslasten zu tun. Der Landmann
wird hier nicht gegenüber den Angehörigen eines andern Berufs
berücksichtigt; der Untertan ganz im allgemeinen steht in Frage.
Will man ferner den Eifer, mit dem Landesherren des östlichen
 Deutschland vom 12. Jahrhundert an im slawischen Gebiet
 kolonisierten, als Beweis für eine schon im Mittelalter bemerkbare
 staatliche Fürsorge für die Landwirtschaft anführen,
so handelt es sich erstens auch hier wiederum nur um den Domänenbesiz;
 niemals etwa hat ein Landesherr einen Dritten
zur Ansetzung von Bauern veranlaßt oder sonsst irgendwie in
seinen landwirtschaftlichen Verhältnissen zu beeinflussen beansprucht.
 Zweitens zeigt die Kolonisation im Osten von Anfang
 an die herrschende Stadtwirtschaft, das System der Beherrichung
 des Landes durch die Stadt.

» 6%
        <pb n="115" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. Q]
Es könnte überraschen, daß gerade das Mittelalter, in dem
doch das Rittertum so viel bedeutet hat, den agrarischen Interessen
 gar nicht Rechnung getragen hat. Warum nötigte das
Rittertum die Regierung nicht zu agrarischer Politik? Warum
remonstrierte es nicht auf dem Landtag? Warum berichten
die Quellen darüber nichts? Dies würde in der Tat dann über
raschen, wenn das Rittertum eine in erster Linie grundbessitzende
und in der Landwirtschaft tätige Aristokratie gewesen wäre.
Indessen diesen Charakter hat das mittelalterliche Rittertum
nicht gehabt. Es ist in erster Linie eine burgenbesitzende, militärische
 Aristokratie!). Zunächst ist der Ritter überwiegend nicht
selbst landwirtschaftlich tätig?); sondern er hat seinen Grundbesitz
fast durchweg übertragen, gegen Zins oder. gegen Pacht. Schon
dieser Umstand mindert einigermaßen sein Interesse an der unmittelbaren
 Förderung der Landwirtschaft. Wenn man einwenden
 sollte, daß der rentenbeziehende Adel doch insofern
an guten Getreidepreisen: interessiert gewesen sei, als er Zins
und Pacht hauptsächlich in Naturalien erhielt, so wäre zu erwidern,
 daß er für den Verkauf nicht gerade viel davon absonderte;
 der Hauptsache nach diente der Ertrag der Konsumtion.
Es kommt aber noch hinzu, daß die Einnahmen des Rittertums
 keineswegs bloß aus seinem Grundbesitz fließen. Es hatte
noch andere Einnahmequellen, die vielleicht noch wichtiger waren.
Der Ritter hat regelmäßig ein Lehen; dies besteht jedoch durchaus
 nicht immer in einem Landgut, sondern unendlich oft in
einer Geld- oder Getreiderente, die ihm an einer landesherrlichen
 Hebestätte ausgezahlt wird. Sehr oft erhielt er seine Rente
1) S. mein Territorium und Stadt, S. 159 ff. und 206 ff.; H. Z.
Bd. 100, S. 324; 113, S. 141 f.
_ 2) Vgl. m. Art. Adel, Hdw. d. St.; oben S. 48. Zu der Frage,
wo und seit wann der Ritter selbst in der Landwirtschaft tätig ist, vgl.
G. Aubin, Zur Gesch. des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in
Ostpreußen; Sering, Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-Holstein
 S. 221 ff. – Über die Ursachen der zwischen Ost- und Westdeutschland
 hervortretenden Unterschiede ss. m. Abhandlung: Der
Osten und der Westen Deutschlands, der Ursprung der Gutsherrschaft
(Territorium und Stadt. S. 1 ff.).

U
        <pb n="116" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landaus
 einer landesherrlichen Zollstätte, oft auch (schon am Anfang
 des 13. Jahrhunderts) aus dem Ertrag der landesherrlichen
Steuern. In solchen Fällen handelt es sich natürlich häufig um
Einnahmen, die der Landesherr aus den Städten bezieht.
Eine wichtige Einnahmequelle der Ritter stellte insbesondere
auch ihr Burgenbesiß dar. Sie gestanden einem Herrn das
Öffnungsrecht betreffs ihrer Burg zu: wenn dieser Herr in
Fehde geriet, wurde ihm die Burg für seine Zwecke geöffnet.
Dies Öffnungsrecht wurde aber nicht ohne Entgelt eingeräumt.
Da die Burgen im Mittelalter von größter Bedeutung waren,
so hatten die Burgenbessitzer im öffentlichen Leben eine überaus
 einflußreiche Stellung. Eine Reihe von Vorrechten der
Ritter geht auf ihren Burgenbessitz zurück.
Durch diesen Umstand, daß die ritterliche Aristokratie des
Mittelalters sich nicht einfach aus Landwirten, sondern aus
Kriegern zusammensette, erklärt es sich offenbar wesentlich, daß
das Rittertum die Ausfuhrverbote und ähnliche Maßregeln
ruhig hinnahm.
Eigene Interessen, solche, die nicht mit denen des Ritters
oder anderer Stände zusammenfielen, konnte der Bauer politisch
 nicht viel geltend machen, da er auf den Landtagen meistens
nicht unmittelbar vertreten war. Seine geringe militärische
Brauchbarkeit bestimmte auch seine politische Zurücksezung.
Blieb die Heerespflicht des schlichten Bauern anerkannt, so
bedeutete sie doch sachlich kaum etwas, seitdem das Ritterheer
die Wehrverfassung beherrschte. Dagegen stellten die Städte
als Finanzmächte der Zeit auch militärisch etwas vor: überdies
kamen die Bürger unmittelbar im Kampf mehr als die Bauern
in Betracht.
Überraschen könnte es ferner, daß es bei der damaligen doch
geringen städtischen Bevölkerungszahl nötig war, sich so sehr
um die Getreidezufuhr zu bemühen, durch umständliche Gesetze
in dieser Beziehung die Landleute an die Städte zu binden;
und daß es überhaupt möglich war, daß die nicht eben volkreichen
Städte die ganze Menge des Getreides, das der Erzeuger nicht
aufbrauchte, für sich in Anspruch nahmen. Wir wundern uns

og)
        <pb n="117" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. |
darüber, wenn wir bedenken, daß in der Neuzeit Länder mit viel
dichterer Bevölkerung nicht bloß den ganzen inneren Bedarf an
Getreide decken, sondern noch viel Getreide exportieren.
Die Erklärung für diese Erscheinung liegt in der unendlich
viel stärkeren Getreidevroduktion der Neuzeit. Jm Mittelalter
bestand ~ günstigstenfalls ~ die Dreifelderwirtschaft (gelegentlich
 auch die Zweifelderwirtschaft), bei der jedes dritte Jahr
das ganze Ackerland brach lag. Im Rahmen dieses extensiven
Betriebssystems wurde überdies das Land nicht einmal ganz
nach dem vorhandenen Wirtschaftsplan ausgenutzt, indem etwa
das zur Düngung bestimmte Land tatsächlich nur teilweise gedüngt
 wurde. Heute herrscht dagegen die Neunfelderwirtschaft
oder ein noch gesteigerteres Betriebssystem, und das intensive
Betriebssystem wird auch wenigstens annähernd in die Wirklichkeit
 umgesetzt. Wenn nun bei den neueren Betriebssystemen
so sehr viel weniger Land brach bleibt, so ist es verständlich, daß
auf demselben Raum so sehr viel mehr Getreide produziert wird.
Es kommt hinzu, daß die Beackerung in der Neuzeit sorgfältiger
ist: mehr Pflugarbeiten innerhalb des Betriebssystems; stärkere
Anwendung der Düngung.
Die geringe Getreideproduktion des Mittelalters ist wohl mit
ein Grund, weshalb die Landtage sich damals über die Ausfuhr-.
verbote nicht aufregten.
Dieselben Erscheinungen, die wir in Deutschland im Mittelalter
 finden, begegnen uns im wesentlichen auch in den andern
Staaten des mittelalterlichen Abendlandes. Überall wird die Fürsorge
 für die städtischen Interessen geübt; eine Politik des Schutes
der Landwirte läßt sich dagegen nicht beobachten. Hier und da
nehmen wir wohl einige Abweichungen wahr. In Italien wird
im Gebiet der kräftig aufstrebenden Kommunen von diesen zunächst
 eine Art von Bauernbefreiung gegenüber den alten
Feudalherren durchgeführt. Sobald aber die Städte den entscheidenden
 Sieg erlangt haben, richten sie ein neues Regiment
auf dem Lande auf. Die Agrarpolitik der italienischen Städteschaften
 ist bauernfeindlich. Der Landmann hat die Aufgabe,
für die Stadt zu arbeiten. Die Kommune als Ganzes und der

31
        <pb n="118" />
        td III. Die Fürsorge des Staates für die Landeingesessene
 Bürger steigern ihre Rechte auf Kosten der Land
leutet). England war nicht in dem Maße ein Land der Stadtwirtschaft
 und Stadtherrschaft wie Deutschland oder gar Italien.
Indessen auch hier gilt der Satz, daß Getreide und sonstige
Lebensmittel in Mengen vorhanden und billig sein müsssen?).
Immerhin ergreift man in England früher als auf dem Kontinent
 zugunsten des Getreide produzierenden Landmannes
Maßregeln, die freilich gelegentlich auch wieder einer rein mittelalterlichen
 Politik weichen.
Allbekannt ist uns jene städtische Nahrungspolitik aus den
Staaten des klassischen Altertums?). In Athen sorgte der Staat
für billige Getreidepreise. In Rom nimmt dieselbe Sache unter
dem Einfluß der politischen Verhältnisse eine etwas andere Form
an: die Stadtherrschaft wurde bei der Begründung des römischen
Weltreichs in der Form festgehalten, daß die Provinzen der
Stadt Rom Brot liefern müssen, schließlich auf Kosten des Getreide
 produzierenden italienischen Bauern. Die Städte des
Altertums haben diesen Zustand, dessen verheerende Wirkungen
so oft beklagt worden sind, im Gegensat zum deutschen und englischen
 Staat auch nicht mehr selbst zu überwinden gewußt.
1) Vgl. K. L. Fr. Noack, Jahrbuch für Gesetzgebung, 1912, S. 456.
R. Leonhard, Die landwirtschaftlichen Zustände in Italien (1915),
S. 10. Über die Getreidehandelspolitik der italienischen Städte |.
Ad. Schaube, Handelsgeschichte der romanischen Völker des Miitelmeergebiets,
 S. 166 f.,
2) W. Cunningham, Entwicklung der Industrie und des Handels
Englands, deutsch von G. Wilmanns (1912), S. 522. G. Brodnit,
in den „Jahrbüchern f. Nationalökonomie“ Bd. 102, I]II. F. 47. Bd.,
S. 36 (den Gegensatz zu Deutschland etwas zu scharf betonend). R.
Faber, Die Entstehung des Agrarschutes,in England (1887). Es kommt
hier übrigens wieder einmal auf die richtige Interpretation der einzelnen
 Maßnahmen an. So weisst K. Kunze, Hanseakten aus England
 (1891), Einl. S. XLIV mit Recht darauf hin, daß der Export
von Getreide noch nicht Ausfuhr von der Jnsel schlechthin bedeutet
zu haben braucht, sondern auch bloß dazu gedient haben kann, auf
der Jnsel die notwendige Verteilung der Brotfrucht zu regeln, welche
bei den mangelhaften Verbindungen zu Lande nicht wohl zu erreichen
war. Vgl. auch Kunze S. IV.
3) Val. z. B. Ed. Meyer, Kleine Schriften, S. 132 u. 204.

) 2,
        <pb n="119" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit, t?
Das hiermit angedeutete Gebiet der Analogien zu unserm
deutschen Mittelalter ließe sich noch reichlich erweitern und zwar
nach mannigfachen Richtungen hmm. Die mangelhafte Bemrrtschaftung
 des Landes, die z. B. der russische Mir zur Folge hat,
bringt es mit sich, daß noch im neueren Rußland trotz der ver
hältnismäßig geringen Bevölkerung Hungersnöte mit fast mittelalterlicher
 Häufigkeit sich einstellen!), wie ferner in dem Ruß
land der Bolschewiken die Zerstörung der Verkehrsmittel eine
fast mittelalterliche Abschließung der einzelnen Landschasten
und damit wiederum wirtschaftliche Not in denen, die ihren
Bedarf nicht selbst hervorbringen, zur Folge hat. Jn der modernen
 Türkei gehört es, bei den unentwickelten Vertehrsmitteln
und der ungepflegten Landwirtschaft, zu den nicht seltenen Maßnahmen,
 daß, um der Broiteuerung zu steuern, ein Jrade das
Verbot der Getreideausfuhr und die Zollfreiheit für einzuführendes
 Getreide verfügt. Unser Vaterland hat der große
Weltkrieg so abgeschlossen, daß wir Maßregeln der mittelalter
lichen Stadtwirtschaft erneuert, daß wir überhaupt die Politik
der mittelalterlichen Stadt wiederholt haben?).
So erfolgreich indessen die Heranziehung solcher analogen
Fälle die historische Betrachtung gestaltet, so werden wir uns
doch zu hüten haben, die in Betracht kommenden Erscheinungen
und Maßnahmen auf ein strenges geschichtliches Gesetß zurückzuführen.
 Gerade dem schärferen Blick in die Art der analogen
Fälle verdanken wir die Einsicht, daß wohl greifbare Zusammenhänge
 zwischen den Dingen bestehen, daß es aber unzulässsig ist,
scharfe Linien zu ziehen und für alle Völker eine übereinstimmende
 stufenmäßige Entwicklung anzunehmen. Besondere Verhältnisse
 können eine bestimmte Erscheinung hier früher, dort
später hervortreten lassen, und alte Einrichtungen behaupten
V ! Vgl. Sering, Politik der Grundbesitverteilung in den großen
eichen, .S. 19.
2) Vgl. meine Abhandlung: „Mittelalterliche und neuzeitliche
Teuerungspolitik“, Europäische Staats- und Wirtschaftszeitung vom
11. August 1917, S. 794 ff. und meine Schrift „Mittelalterliche Stadtwirtschaft
 und gegenwärtige Kriegswirtschaft“ (Tübingen 1911).

)
        <pb n="120" />
        A III. Die Fürsorge des Staates für die Landsich
 gelegentlich im Widerspruch zu ihrer sich wandelnden Umgebung;
 der individuelle Faktor der Politik macht Jsich geltend.
Wir fassen das, was wir vorhin über das deutsche Mittelalter
 bemerkt haben, in folgenden Säten zusammen. Der Staat
interessiert sich für die agrarischen Dinge gar nicht; soweit er
sich für. wirtschaftliche Dinge interessiert, nimmt er sich der
städtischen Angelegenheiten an. Das platte Land wird der Stadt
dienstbar gemacht. Die Landleute, speziell die Landwirte, d. h.
die Bauern, erscheinen als das Material, das man zugunsten der
Städte und natürlich auch zugunsten der landesherrlichen Regierung
 ausnugten darf.
In Übereinstimmung mit dieser Praxis stehen die allgemeinen
Anschauungen der Zeit. Der Bauer des deutschen Mittelalters
erfreute sich zwar einer keineswegs ungünstigen Lage. Seine
Besitzverhältnisse waren gesichert. Wenn Übergriffe der Grundherren
 auf sein Gebiet vorkamen, so fehlt es nicht an Nachrichten,
daß er es gelegentlich ähnlich machte wie sie. Überhaupt wußten
der einzelne und die bäuerliche Gemeinde in der Praxis ihre
Interessen wohl wahrzunehmen. Allein die öffentliche Meinung
war dem Bauernsstand nicht freundlich. Die Literatur des spätern
Mittelalters liefert dafür viel Zeugnisse. Die in erster Linie privilegierten
 Klassen sind Geistlichkeit und Rittertum. . Neben
ihnen genießen die Bürger große Privilegien, Die Städte erscheinen
 als ein wertvoller Besit, den man hegen muß. Dagegen
der Bauernsstand wird nicht geachtet. Alle Lasten kann man
auf ihn abladen. Der Gedanke, daß der Bauernstand gesschützt
und konserviert werden müsse, fehlt völlig. Man hatte offenbar
die Vorstellung: Bauern gibt es immer noch genug; um sie
braucht man sJich nicht zu sorgen; Landwirtschaft ist etwas, was
sich von selbst versteht, der besonderen Aufmerksamkeit nicht
bedarf.
Eine erste Wendung tritt beim Beginn der Neuzeit, etwa
im 16. Jahrhundert, ein. Es machte sich doch geltend, daß in
Deutschland nicht wie in Ober- und Mittelitalien der Staat
von der Stadt ausging, sondern von dem Territorium, das zwar
Städte mitumfaßte, aber auf breiterer Grundlage ruhte. Die

I e&amp;gt;
        <pb n="121" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. »
politische Herrschaft befand sich in der Hand des über Stadt
und Land gebietenden Fürsten. Auf dem Landtag besaßen die
Städte nur eine Kurie. So ergab sich wenigstens die Möglichkeit,
 daß neben den städtischen auch andere Wünsche im Territorium
 zur Aussprache kamen.
Vom Beginn der Neuzeit an widmet der Staat seine Aufmerksamkeit
 mehr und mehr den ländlichen Verhältnissen. Wir
erwähnen zunächst einige Erweiterungen der staatlichen Tätigkeit,
 die vielleicht als neutrale Fortschritte der landesherrlichen
Verwaltung zu deuten sind.
Der Staat erläßt z. B. Ordnungen, durch die die Unteilbarkeit
 der Bauerngüter versügt wird'). Sein Motiv ist dabei
zunächst ein finanzielles (die Steuer geht sicherer ein, wenn das
Grundstück ungeteilt bleibt); erst viel später entspringen die
Unteilbarkeitsordungen aus allgemeinen wirtschaftlichen und
sozialen Motiven?). Der Staat erläßt ferner Waldordnungen:
in ihnen wird etwa der Schutz des Hochwaldes eingeschärft?).
Diese Waldordnungen müssen von allen Waldbesitzern befolgt
werden; sie gelten keineswegs bloß für die staatlichen, im. Besiß
 des Landesherrn befindlichen Wälder. In gleicher Weise
seßen jettt staatliche Fischereiordnungen ein, die der Fischerei
den notwendigen Schutz schaffen und dadurch auch für die Zu-1)
 Vgl. z. B. Beiträge zur Gesch. des wesstfälischen Bauernstandes
S. 32 f. Riezler, Gesch. Baierns 6, S. 210. Swart, Friesische Agrargeschichte
 S. 282:
2) Th. Knapp, Beiträge S. 429 Anm. 2. Wittich, Grundherrschaft
 in Nordwestdeutschland S. 401 ff., 411 f.
s) S. m. landständ. Verf. in Jülich und Berg, 111, 2, S. 244,
S. 244, Nr. 29 (vom J. 1514): es sollen „de hoewelde ... nit verdarft
 werden‘“. Die kastilischen 88 Bitten (vor dem Aufstand der Junta)
berühren u. a. auch die Entwaldung des Landes. F. v. Bezold Gesch.
der deutschen Reformation, S. 319. Vgl. M. Haß, Die kurmärk.
Stände im letzten Drittel des 16. Jahrhunderts, S. 149: Verteidigung
des Waldes gegen die Städte (allerdings mehr vom Standpuntt der
lesésheretches Iomänenperweltäng aus). M. Ritter, Deutsche
elch. (). . ;

( 5
        <pb n="122" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landkunft
 den Fischbestand der heimischen Gewässer erhalten
wollen!).
Sehr bemerkenswert sind sodanu die staatlichen Eingriffe
in die grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. Wenn von einem
Eingreifen des Staats in diese im Mittelalter vielleicht insofern
gesprochen werden darf, als er sein Gericht mehrfach in wirksame
 Konkurrenz mit dem grundherrlichen treten ließ, so sehen
wir jetzt jedenfalls beträchtlich weitergreifende Maßregeln
vor uns. Um die bäuerlichen Untertanen leistungsfähig für
die steigenden staatlichen Lasten zu erhalten, betreibt die Staatsgewalt
 die Verwandlung von Zeitpächtern der Grundherrn in
Erbpächter, so in dem klassischen Gebiet der „Meier“, in Niedersachsen,
 aber auch anderswo. Es handelt sich hier um einen der
bedeutsamsten Vorgänge in der Befestigung der Stellung der
Bauern.?)
Über solche Verfügungen hinaus, die die Wünsche der Städte
nicht berührten, begann der Staat aber auch deren Privilegien
zu gleicher Zeit etwas zu lockern.
Im Beginn der Neuzeit streiten Bürgerschaften und Landleute
 um zweierlei: um die Frage des Landhandwerks und um
die Frage der ungehinderten Getreideausfuhr. Die Landbewohner
 wollen das gewerbliche Monopol der Stadt nicht mehr
anerkennen und wollen auch im Getreidehandel nicht mehr von
der Stadt, die sie bisher beherrschte, abhängig sein. Diese Fragen
 werden im 16. Jahrhundert auf den Landtagen und in
Suppliken, die dem Landesherrn vorgelegt wurden, eifrig erörtert.
 Die Frage der Getreideaussuhr besonders, wie es scheint,
in den nordöstlichen Territorien; hier bildeten sich ja die großen
Gutsherrschaften aus: der Ritter wurde hier Landwirt oder
1) Vgl. J. Schultze, Staatlicher Fischschuß in Hessen und in Braunschweig-Hannover
 vom 16.918. Jahrh., Archiv für Fischereigesch.
Bd. 3, S. 195 ff.; m. Landtagsakten v. Jülich und Berg, II, S. 1000.
2) Wittich, Grundherrschaft in Nordwestdeutschland. S. 3709 ff.
G. F. Knapp, Grundherrschaft und Rittergut S. 92 ff. Swart, Friesische
 Agrargesch. S. 282. Riezler, Gesch. Baierns 6, S. 212. Wopfner,
Die Lage Tirols am Ausgang des Mittelalters S. 15.

90
        <pb n="123" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
dehnte seinen Landwirtschaftsbetrieb mehr aus, während in
West- und Süddeutschland der ritterliche Grundherr im wesentlichen
 noch Grundherr, Rentenbezieher blieb. Damit stimmt es
überein, daß die Ritterschaft, vor allem in den östlichen Territorien,
 freilich nicht bloß hier?), die freie Getreideausfuhr forderte?).
 Mehr als die ungehinderte Getreideausfuhr verlangten
die Landwirte aber im 16. Jahrhundert noch nicht.
Die Städte waren keineswegs gesonnen, den Forderungen
der Landwirte nachzugeben; sie wünschten die Beherrschung des
platten Landes zu behaupten. Zwischen beiden Interessenten
griff nun die Landesregierung vermittelnd ein. .Sie enlschied
jedoch überwiegend zugunsten der Städte?); sie gewährte den
Landleuten nur einige Erleichterungen. Der Grund, weshalb
die Regierung meistens zugunsten der Städte entschied, war
wesentlich ein finanzieller: das territoriale Steuersystem ruhte
zu einem sehr beträchtlichen Teil auf der städtischen Akzise und
den Zöllen?); deren Ertragsähigkeit war aber davon abhängig,
1) Siehe z. B. meine Landtagsakten von Jülich und Berg II,
S. 996 s. (unter dem Wort Ausfuhr). Es ist aber bemerkenswert,
daß die Jülicher Ritterschaft einmal darüber klagt, daß das landesherrliche
 Getreide zum Schaden der Untertanen ausgeführt werde.
Siehe ebenda S. 90 g 8.
2) Eine energische Beschwerde über die weitgehende Beherrschung
des Landes durch die Stadt siehe in den Ernestinischen Landtagsakten
 I, S. 133 g 10. In Brandenburg verlangt der Adel, daß den
Bauern, die bisher an die zunächst gelegene Stadt gebunden waren,
die Wahl der Stadt, auf deren Markt sie verkaufen wollten, freistehe.
Die Städte klagen über den Getreideexport der Junker und Bauern.
Poi a. a. 'S. 137. F. Böhmer, Geschichte der Stadt Rügenwalde,
Z. un '
3) Über eine besonders schroffe Form der Beherrschung des platten
Landes in dieser Zeit vgl. Schüt, Die altwürttembergische Gewerbeverfassung,
 Zeitschr. f. d. ges. Staatsw. Bd. 6, S. 273 u. 276. Charakteristisch
 ist auch die dabei gegebene Beweisführung. Wie in Brandenburg
 der Landesherr den Ausfuhrzoll troß des Widerspruchs des Adels
durchsetzt, sich auf die Seite der Städte stellt, darüber s. Haß a. a. O.
S. 141 und S. 163. Dies zugleich gegen die tendenziöse Darstellung
von H. Preuß (s. darüber H. Z., Bd. 102, S. 536 f.). ~ Ein lehrreiches
Kapite aus jenen Streitigkeiten behandelt J. Fischer, Zwei Stritte um
v. Be lo w, Wirtschaftsgeschichte. 2. Aufl.

0.7
        <pb n="124" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landdaß
 das platte Land von der Stadt abhängig blieb. Die Alkzise
zog z. B. große Einnahmen aus der Brauerei und Brennerei;
natürlich aber waren diese Einnahmen um so größer, wenn
Brauerei und Brennerei den Städten reserviert blieben, wenn
keine Brauereien und Brennereien auf dem Lande geduldet wurden.
 Im einzelnen finden wir manche Abweichungen: unter
Umständen konnte eine Stadt selbst an einer starken Getreideausfuhr
 interessiert sein; das beobachten wir bei mehreren Hansestädten,
 die nach anderen Ländern namhaften Getreidehandel
trieben. Bei solchen Städten finden wir oft auch einen Konflikt
 innerhalb der Bürgerschaft: die Kaufleute verlangen die
ungehinderte Getreideausfuhr; die übrige Bürgerschaft verlangt
 das Verbot der Getreideausfuhr.
Im großen und ganzen wird, wie sich hiernach ergibt, das
mittelalterliche System im 16. Jahrhundert noch festgehalten.
Als ein lehrreiches Beispiel für die Stellung, die der Territorialstaat
 einnahm, seien hier die Entschließzungen und Erwägungen
 der hessischen Regierung unter Philipp dem Großmütigen
 skizziert!). Die Ritterschaft klagt einmal, daß ihr und
den Bauern das Verbot der Ausfuhr von Korn, Wolle und
Schafen nachteilig sei. Die Regierung verschließt sich auch nicht
der Anerkennung dieser Tatsache. Das Ausfuhrverbot + |o
äußert sich der Landgraf in einem an seine Räte gerichteten
Schreiben + sei ja unbedenklich; aber daneben müsse man bedenken,
 daß der Bauer seinen Zins- und andern Verpflichtungen
nicht nachkommen könne, wenn das Ausfuhrverbot festgehalten
werde und er seine Produkte im Land nicht zu verkaufen wisse.
„Solten wir nun verbieten, keine hemel . . . aussem lant zu verdie
 Giltigkeit der Ländordnung Halls in Tirol (zur Geschichte der
städtischen und territorialen Getreidehandelspolitik im 16. Jahrh.),
V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. Bd. 14, S. 445 ff.
1) Vgl. die ergiebige Abhandlung von Joh. Schultze, Zur Getreidepolitik
 in Hessen unter Landgraf Philipp dem Großmütigen, V.j.schr. f.
Soz.- u. W.G., 1914, S. 188 ff., in der freilich die Fortdauer stadtwirtschaftlicher
 Interessen nicht oder wenigstens nicht in ihrer großen
Bedeutung gewürdigt wird.

9K
        <pb n="125" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
kaufen, wissen wir nit, obs gut oder nit gut sei . .. Derwegen
ist unser bevelch, das ir diese . . . articul wol erweget und nachdenket,
 was hierin zu tun .. ., oder ob . . ein mittelweg darin
zu treffen sei“!). Charakteristisch ist eine Verfügung, die wohl
als ein solcher Mittelweg gelten sollte. Damit der Bauer (bei
Aufrechterhaltung des Ausfuhrverbots) sich nicht zu beklagen
hat, daß die Bäcker und Metzger ihm nichts abkaufen, sollen die
städtischen Räte bei den Zünften, ,so irs nit von gemeiner stat
wegen tun kont“, dahin anhalten, daß diese beizeiten Einkäufe
machen und ,ein gutte anzal“ in Vorrat bringen. Die Handwerker
 sollten auch gut zahlen; dann könne man die Untertanen
desto besser anhalten, ihr Vieh nicht außer Landes zu treiben?).
Eine derartige Verfügung konnte natürlich nicht viel mehr als
eine moralische Ermahnung bedeuten. Wenn die Regierung
immerhin in Aussicht stellt, sie werde, falls der Stadtrat nichts
tue, ihrerseits vorgehen, so bewegt sich doch die Praxis der staatlichen
 Verwaltung ganz wesentlich in stadtwirtschaftlichem
Rahmen. Das Ausfuhrverbot wird konsequent festgehalten.
Leute aus den Nachbarterritorien dürfen nur unter bestimmten
Bedingungen Getreide und Vieh aus Hessen ausführen. Ein
benachbarter Landesherr muß sich für einige seiner Untertanen,
die in Hessen Getreide gekauft haben, verbürgen, daß sie damit
keinen Handel treiben wollens). Der Handel mit diesen Rohstoffen,
 insbesondere im Sinne eines Aufkaufs zum Zweck
teueren Verkaufs, gilt als unerlaubt‘). Die Produzenten, die
ihre Vorräte bei weniger günstigen Preisen zurückhalten wollen,
werden gelegentlich gezwungen, sie zum Verkauf zu bringen?).
Die Preise werden auch nach mittelalterlich-städtischer Art durch
Taxen fesstgesetzt®).
1) J. Schultze S. 202 und S. 208-210.
2) a. a. O. S::.208f.
3) a. a. D. S. 1192 ff.
4) a. a. O. S. 197 und 209.
5) a. a. O. S. 200 f. Vgl. S. 194 (durchaus Grundsätze der mittelalterlichen
 Stadtwirtschaftspolitik).
s) a. a. O. S. 204. Über die Berechnung der Taxe (Anrechnung
des Fuhrlohns) s. S. 199.

a
:
        <pb n="126" />
        M ITI. Die Fürsorge des Staates für die Land-Getreideausfuhrverbote,
 wie sie uns in Hessen begegnen, sind
im 16. Jahrhundert überhaupt noch ganz an der Tagesordnung.
Sie kommen nicht bloß in den Niederlanden vor, wo Handel
und Gewerbe sich stark entwickeln und auf dem Lande in weiten
Distrikten die Viehwirtschaft den Ackerbau überwog!), sondern
auch in einem so agrarischen Land wie Bayern?). Man Jqucht
im 16. Jahrhundert hier die Getreideaussuhr zu verhindern
und Schlachtvieh ins Land zu bringen. Man erhob wohl einen
Einfuhrzoll, nämlich auf Bier. Das war natürlich wiederum
eine Maßregel zugunsten der Städte; denn die Brauerei ist
städtisches Monopol. Städte und Adel klagen einmal, daß die
vielen Weißbierbrauereien (des Herzogs) den Preis des Weizens
steigerns). Es ist bemerkenswert, daß sich der Adel dieser Klage
über die Preissteigerung des Weizens anschließt.
Eine Neuerung zeigt das 16. Jahrhundert insofern, als jetzt
die Landesherren weit häufiger als im Mittelalter Ausfuhrverbote
 für ihr ganzes Territorium erlassen, während im Mittelalter
 meistens die einzelne Stadt für sich oder der Landesherr
mit Rücksicht auf einen engeren Kreis Aussuhrverbote erließ).
Die Landesherren beginnen jetzt ihr Territorium als eine wirtschaftliche
 Einheit aufzufassen. JIudessen hören die Versügungen,
die die Städte je für sich treffen, noch keineswegs auf. Und es
ist nach wie vor überwiegend das städtische Interesse, durch
welches alle Ausfuhrverbote, auch die landesherrlichen, bestimmt
sind. Wir haben also zu konstatieren, daß die mittelalterliche
Stadtwirtschaft noch fortdauert; nur daß der Landesherr mehr
und mehr die Leitung der Dinge in die Hand nimmt.
1) Vgl. F. Rachfsahl, Wilhelm v. Oranien und der niederländische
Aufstand, Bd. 1, S, 148 f.
2) Siehe v. Riezler, Geschichte Bayerns, Bd. 6, S. 181 und 194 ff.
~ Über die Begünstigung der Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte
in Sachsen im 16. Jahrh. s. Ermisch und Wuttke, Haushaltung in
Vorwerken (1910), S. XIII. Über landesherrliche Fischausfuhrverbote
 im 17. Jahrh. s. Archiv f. Fischereigesch., Bd. 1, S. 176.
3) Riezler, a. a. O. S. 195.
4) Vgl. G. v. Below, Maßnahmen der Teuerungspolitik im Jahre
1557 am Niederrhein, Z. f. Soz.- u. W.G., Bd. 3 (1895), S.468 ff.

1.00
        <pb n="127" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 101
Dies System behauptet sich in seinen Grundzügen bis zum
Anfang des 19. Jahrhunderts, bis zur Einführung der Gewerbefreiheit
 !).
Wie sich aber trotz des grundsätzlichen Festhaltens an dem
Gedanken der mittelalterlichen Stadtwirtschaft immerhin seit
dem Ausgang des Mittelalters eine stärkere Neigung des Landmanns
 geltend macht, seine Interessen wahrzunehmen und
namentlich freie Ausfuhr für seine Produkte zu verlangen, so
erhebt sich die Frage nach den Ursachen dieser Wandlung. Man
wird darauf hinweisen, daß zunächst mit der stärkeren Betonung
der Einheit des Territoriums sich die Möglichkeit für die verschiedenen
 Gruppen seiner Insassen eröffnete, ihre Angelegenheiten
 gleichmäßiger zur Sprache zu bringen, daß ferner mit
der Zunahme der landständischen Macht die Ritterschaft, die
in ihr vorwaltenden Einfluß besaß, mehr zu Wort kam. Allein
diese Dinge können nicht als ausschlaggebend angesehen werden;
denn es handelt sich in erster Linie darum, daß eine Neigung der
Landleute sich bemerkbar macht, die man im Mittelalter weit
weniger beobachtet. Woher kommt es, daß jetzt der Trieb,
freie Ausfuhr zu erlangen, kräftiger wird? Die Beziehungen,
auf die wir hinzuweisen haben würden, sind noch so wenig erforscht,
 daß wir mit unserem Urteil zurückhalten. Ohne Zweifel
werden wir aber an die damals, in der Zeit des ausgehenden
Mittelalters und der beginnenden Neuzeit, sich vollziehende
Steigerung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Erzeugnissen
zu denken haben, die mit der Zunahme von Handel und Gewerbe,
 dem Wachstum der Städte und 1hrer Bevölkerung zusammenhing,
 wie sie besonders in Oberdeutschland und in den
Niederlanden, auch in England, eintrat. Diese wiederum hob
den Verkehr, veranlaßte eine Mehrung der Schiffahrt. Von
technischen Fortschritten in der Landwirtschaft wird man nur
in sehr bescheidenem Maß sprechen dürfen, wie etwa von der
Einführung der Besömmerung der Brache, die sich nur in ganz
vereinzelten Bezirken (am Niederrhein) einstellte.2) Zu erinnern
1) Vgl. unten Nr. VIII.
2) S. oben S. 71.

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        <pb n="128" />
        t : ITI. Die Fürsorge des Staates für die Landaber
 haben wir in diesem Zusammenhang an die Ausbildung
der größeren Hofländerei, die Umwandlung der Grundherrschaft
in die Gutsherrschaft, die eben in jener Zeit im deutschenOsten
(wie in England) einzuseten beginnt, und die doch wohl mit einem
freilich wiederum noch nicht ganz zuverlässig erforschten stärkeren
Absatz der landwirtschaftlichen Produkte in Beziehung steht ).
Doch wir wenden uns nach dieser Bemerkung über die noch
nicht genügend aufgeklärten Ursachen der allmählich eintretenden
Wandlung zu der Tatsache zurück, daß das alte System im großen
und ganzen bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts anerkannt
blieb. Inzwischen hatte sich freilich schon eine Durchbrechung
desselben in wichtigen Beziehungen und eine Umwandlung
der allgemeinen Anschauungen angebahnt.
In England?) entschloß man sich, wie wir bereits wissen,
verhältnismäßig früh zu einer Anerkennung des Rechts der freien
Getreideausfuhr. Jm 15. Jahrhundert herrscht in England der
Schuß des Getreideproduzenten vor. Im Jahre 1463 wird
sogar ein agrarischer Schutzzoll eingeführt. Unter den Tudors
tritt dann ein Rückschlag ein: man kehrte wieder mehr zu dem
alten System zurück. Im 17. Jahrhundert werden wieder die
Produzenten begünstigt. Von 1660 an begegnen uns agrarische
Schutzölle. Epochemachend ist weiter das Getreideausfuhrprämiengeset;
 von Wilhelm I., von 1689: jeder, der englisches
Korn ins Ausland verschifft, erhält eime Prämie: man sucht also
den Getreideexport zu befördern. Die Ausfuhrprämie ist die
Belohnung für die Unterstützung, die die Grundbesißer dem
Oranier gewährt hatten. Man sieht, wie die Ordnung dieser
Dinge von der Politik abhängig ist: während in Deutschland die
Landesherren die Getreideausfuhr hindern, weil sie finanziell
an die Städte gebunden sind, unterstütt die englische Regierung
die Getreideausfuhr, weil sie die Hilfe der Produzenten erfahren
1) Vgl. oben S. 77, Anm. 2.
2) Zum folgenden vgl. W. Naudé, Die Getreidehandelspolitikt der
europäischen Staaten vom 13. bis zum 18. Jahrhundert als Einleitung
in die preußische Getreidehandelspolitik (Acta Borussica, Getreidehandelspolitik,
 Bd. 1). R. Faber, Agrarschut, S. 83 ff.

.02
        <pb n="129" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. ! .
hatte. Ein neuer Abschnitt beginnt in England mit der Mitte
des 18. Jahrhunderts: ein erbitterter Kampf zwischen Getreideproduzenten
 und der industriellen Bevölkerung. Die Getreideproduzenten
 suchen Kornzölle durchzusetzen oder aufrechtzuerhalten.
 In der Mitte des 19. Jahrhanderts wird der Kampf
gegen die Produzenten entschieden.
In Spanien beantragten 1632 die Cortes ein Verbot der
Korneinfuhr, um der Landwirtschaft den inneren Markt zu sichern.
Aber diese Bestrebungen ließen sich nicht durchführen: das überseeische
 Getreide war nicht zu entbehren.
In den Generalstaaten war das Zollwessen sehr entwickelt:
es bestanden für Getreide sowohl Ausfuhr- wie Einfuhrzölle.
Die Ausfuhrzölle wurden aber viel höher als die Einfuhrzölle
bemessen; diese waren nur geringe Finanzzölle. In der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhunderts verlangte die Provinz Seeland,
die unter den holländischen Provinzen am meisten Getreide.
baute, eine Verdoppelung der Einfuhrzölle und eine Herabsetzung
 der Ausfuhrzölle. Die anderen Provinzen widerssprachen
dieser Forderung. Seeland jedoch führte dann für sich eine
Erhöhung des Einfuhrzolles ein.
In den deutschen Territorien geht der Kampf zwischen Stadt
und Land zunächst in der alten Art weiter. Die Ritterschaft
klagt wohl über zu niedrige Getreidepreise, bei denen die Landwirtschaft
 nicht bestehen könne. Aber ihre Klagen haben nicht
in erster Linie eine Verschlechterung der Preise durch Getreideeinfuhr
 zum Gegenstand; sie klagt vornehmlich die Städte an,
die das platte Land beherrschen wollen. Demgemäß verlangt
sie nicht sowohl einen Einfuhrzoll als vielmehr die Erlaubnis
der freien Ausfuhr von Getreide. Gelegentlich fordert sie dann
freilich auch eine Beschränkung der Einfuhr. Wie die Regierung
indessen bei den durch solche Wünsche hervorgerufenen Maßnahmen
 den sstädtischen Interessen Rechnung trug, mag an einem
Vorgang aus der Geschichte Pommerns erläutert werden!).
1) H. Rachel, Die Handels-, Zoll- und Accisepolitik Brandenburg-Pttvhens
 h; 1715 (Acta Borussica, Handels-, Zoll- und Accisepolitik.

( 2
        <pb n="130" />
        q t III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Im
 Jahre 1670 wurde für Hinterpommern ein Verbot erlassen,
polnisches Korn einzuführen, weil das Land mit vielem Korn
noch überhäuft sei und die Untertanen es nicht los werden könnten.
 Da Kolberg jedoch vorstellte, daß dann die Polen überhaupt
 nicht kämen und den Bürgern auch ihre Waren nicht abnähmen,
 und da Neustettin klagte, es habe keine andere Handlung
 als mit den Polen, und werde durch das Verbot ruiniert,
wurde bald danach die Einfuhr zu Lande wieder eröffnet, und
nur die zur See blieb verboten.
Mit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts setzt, von
Frankreich ausgehend, die Politik des Merkantilismus ein, der
mit dem System der mittelalterlichen Stadtwirtschaft die Wertschäßung
 der städtischen Berufe gemein hat. Unter solchen
Vorausseßungen stand die Fürsorge für die Landwirtschaft
natürlich durchaus im Hintergrund!). Es gab jedoch Staaten,
die der Durchführung des merkantilistischen Systems gewisse
Schranken ziehen zu müssen glaubten. So der preußische Staat.
König Friedrich Wilhelm I. hat, ohne die Rücksicht auf die Städte
zurückzustellen, dem Landmann den inneren Markt zu sichern
gesucht?). Sehr bemerkenswert ist die Stellung Friedrichs des
Großen, der als einer der energischsten Vertreter der merkantilistischen
 Jdeen in der Geschichte lebt. Er sette sich doch zum
Zweck, ein gesundes Gleichgewicht zwischen den Interessen von
Ackerbau und Industrie, von Stadt und Land, herzustellen?).
1) Vgl. z. B. H. v. Srbik, Der staatliche Exporthandel Österreichs,
. 306.
f 2) Vgl. W. Naudé, Die brandenburgisch-preußische Getreidehandelspolitik
 von 171301806, Jahrbuch für Gesetgebung, 1905,
s. st. knappen Überblick über die Wirtschaftspolitik Friedrichs
des Gr., der neuerdings eingehende Studien gewidmet worden sind,
findet man bei O. Hinte, Die Indusstrialisierungspolitik Friedrichs
des Gr., Historische und politische Aufsäße, Bd. 2, S. 170 ff.; Hinbe
und Skalweit, Die Wirtschaftspolitik Friedrichs des Gr., Beiheft
zum Militär-Wochenblatt, 1911, Heft 12, S. 396 ff.; Hintze, Die Hohenzollern
 und der Adel, H. Z., 112, S. 517. –ê Wie im Westen Deutschlands
 sich im 18. Jahrhundert lokal gelegentlich Getreideausfuhrverbote
 mehr empfahlen als im Osten, darüber s. F. Lampp, Die

. QA
        <pb n="131" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. g
Das merkantilistische Wollausfuhrverbot, das die Preise eines
wichtigen landwirtschaftlichen Erzeugnisses zugunsten der Industrie
 herabsette, wurde zwar festgehalten. Auf dem Gebiete
des Getreidehandels wandte der König dagegen ein System
an, das darauf berechnet war, die Interessen der Produzenten
und der Konsumenten gegeneinander zu balanzieren. Die Mittel
dieser Politik waren die Bindung der Ausfuhr an Freipässe,
die der König nach seinem Ermessen und nach der Konjunktur
erteilte, der Aufkauf des Getreides im großen für staatliche Rechnung
 und die Magazinierung der damit beschafften Vorräte!).
Stieg nach schlechten Ernten der Preis zu hoch, so öffnete der
Staat die Magazine und verkaufte zu mäßigen Preisen, bis
das allgemeine Preisniveau sank. Ging der Preis des Getreides
nach günstigen Ernten unter den Sagt herab, bei dem die Landwirte
 ihr Auskommen finden konnten, so kauften die königlichen
Magazine das Getreide zu leidlichen Preisen auf und wirkten
damit der fallenden Tendenz entgegen.
Es waren besondere Verhältnisse, unter denen das System
Friedrichs d. Gr. möglich war und sich empfahl. Für den Gesichtspunkt,
 den wir verfolgen, erhält es dadurch seine Bedeutung,
 daß es eine Abweichung vom strengen Merkantilismus
zugunsten der Landwirtschaft darstellt. Diesem setzte sich aber
eine neue Theorie, die physiokratische, auch ganz direkt entgegen.
„Den Physiokraten gebührt das hohe Verdienst, ein allgemeineres
 agrarpolitisches Interesse nicht nur bei der Regierung,
sondern auch in den höheren Kreisen der Gesellschaft erweckt
zu haben.“?) Es ist bezeichnend, daß die Zeit der Physiokraten
Getreidehandelspolitik in der ehemaligen Grafschaft Mark während
des 18. Jahrhunderts (1912), S. 10 ff. u. 117 ff.; H. Thimme, V.j.schr.
f. Soz.- u. W.G., 1913, S. 259; O. Hintze, H. Z. 94, S. 417 ff.
1) Über ältere Versuche, die Magazinierung für die Regelung des
Getreidehandels anzuwenden, s. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G., 1914,
S. 198 und 206 ff.; m. Schrift: Mittelalterliche Stadtwirtschaft und
gegenwärtige Kriegswirtschaft, S. 31 ff.
?) Ottomar Thiele, Frangois Ouesnay und die Agrarkrisis im
Ancien régime, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. Bd. 4, S. 544. Thiele sagt,
„wieder erweckt zu haben“. Aber an welcher Stelle war denn – wennn

1 ()5
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        III. Die Fürsorge des Staates für die Land-„Jlandwirtschaftliche
 Gesellschaften“ (,„Vociétés d’agriculture“,
in Deutschland nachgeahmt unter dem Namen der „ökonomischen
Gesellschaften“) schuf, welche der landwirtschaftlichen Bevölkerung
Belehrungen erteilten und der Regierung Vorschläge zur Hebung
der Landwirtschaft unterbreiteten!). In der physiokratischen
Theorie bildet einen wesentlichen Zug der Gegensatz gegen die
stadtwirtschaftlich-merkantilistische Beherrschung des platten Landes.
 Die Physiokraten wollten den Landmann von der Herrschaft
 des Städters befreien. Sie verlangten denn auch freie
Getreideausfuhr und freien Viehhandel.
Der Physiokcratismus ist eine nationalökonomische Theorie.
Aber auch ganz allgemeine geistige Strömungen des 18. Jahrhunderts
 kamen der Schätzung des Landes und der Landleute
zustatten. Die Rousseausche Forderung der Rückkehr zur Natur
ließ die bisher so verachteten Bauern jeßt in einem anderen
Lichte erscheinen. Die Poesie wandte sich liebevoll dem ländlichen
 Leben zu. Wir erinnern an Salomon Geßner mit seinen
Idyllen. Es ist eine interessante Tatsache, daß der Physiokrat
Turgot, der französische Minister, der in Frankreich die Theorien
der Physiokratie praktisch verwirklichen wollte, der in Frankreich
im Interesse der Landwirtschaft für die Freiheit des Getreidehandels
 kämpfte, Geßners Jdyllen übersetzt hat?).
man etwa von dem preußischen Königtum des 18. Jahrhunderts
absieht ~ den agrarischen Dingen ein allgemeineres, breiteres Interesse
 vorher entgegengebracht worden? Vgl. auch Steph. Bauer,
in den Jahrbüchern f. Nationalökonomie, Bd. 55 (1890), S. 141;
O. Fengler, Die Wirtschaftspolitik Turgots und seiner Zeitgenossen
(Leipzig 1912), S. 93 ff.
1) O. Thiele, a. a. O. S. 555 f.
2) Es ließen sich hier noch interessante Beobachtungen anknüpfen.
So mag darauf hingewiesen werden, daß in der Schweiz die Auffassung
vom Volkslied unter Bodnier und Lavater noch wesentlich aufklärerisch
ist. In der folgenden Zeit steht die Schweiz im Hintertreffen: nur sehr
langsam den Anregungen Herders, dann der Romantiker und der neu
erwachsenden germanistischen VWissenschaft folgend. D. L. Z., 1914,
Nr. 49, Sp. 2609. ~ Oberlin (der Pfarrer des Steintals), der feingebildete
 Städter, verlegte sich aus Liebe zu der Landbevölkerung
auf die Landwirtschaft. K. E. Boch, Das Steintal im Elsaß, S. 234.

1 06
        <pb n="133" />
        r;
wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. If q 3
S 1:11: k:
Die physiokratische Theorie mündet in die Lehre df §pü. q! .
Smith ein. Sie und die französische Revolution wollen idem ?
ganzen mittelalterlichen System aufräumen und so au itt E.
der Beherrschung des Landes durch die Stadt. Der Freihandel, !‘!
den Smith fordert, ist auch der freie, d. h. der vom Handelsmonopol
 der Städte freie Getreidehandel. Die Vorherrschaft
der Stadt soll ebenso beseitigt werden wie die grundherrliche
Gebundenheit des Bauern. In ihren ersten Antrieben und Anfängen
 zeigt somit die neue Bewegung ein der Landwirtschaft
und namentlich dem Bauernstand freundliches Gesicht. Jhr Ziel
liegt zwar weiter; aber sie kam der Landwirtschaft mit zustatten.
In den Cahiers der französischen Revolution finden sich denn
auch neben den Beschwerden über grundherrlichen Druck solche
über sstädtische Vorherrschaft, weniger vielleicht über die konkrete
 Bevormundung alter Art, die Beherrschung durch die
einzelne Stadt, als vielmehr über das ganze stadtwirtschaftlichmerkantilistische
 System!1).
Etwa gleichaltrig mit der Lehre der Physiokraten und des
Adam Smith sind bedeutsame Fortschritte in der Technik der
Landwirtschaft. Man unternahm, das Betriebssystem zu verbessern
 (Einführung der Norfolker Fruchtwechselwirtschaft), neue
Früchte?) anzubauen, der Kultur des Landes vermehrte Pflege
1) Vgl. Fr. W. Hussong, Cahiers de doléances des communautés
en I1789. Bailliages de Boulay et de Bouzonrille, Kritische Studie
zur Vorgeschichte der französischen Revolution im alten Lothringen.
Siraßburger Dissertation von 1912, S. 108 ff., 119, 123. Über das
Steuersystem des Merkantilismus, das der Landmann der Cahiers
als drückend empfand und das auch von den Physiokraten bekämpft
worden war, s. weiter O. Thiele, a. a. O. S. 517. In der Frage der
Getreideausfuhrverbote gehen die Beschwerden der einzelnen Distrikte
auseinander, je nach der wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung,
S. 129. Natürlich bin ich mir der beschränkten Geltung der Cahiers
als historischer Quelle bewußt und übersehe auch nicht, daß in jenen
Klagen über. das merkantilistische Steuersystem etwas von der Abneigung
 gegen das Steuerzahlen überhaupt steckt. – Es mag hier angemerkt
 werden, daß Necker den stadtwirtschaftlichen Standpunkt
einnahm. Vgl. Fengler, a. a. O. S. 106.
2) Val. G. v. Below, Die deutsche Geschichtsschreibung S. 125.
        <pb n="134" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landzuzuwenden.
 Großenteils im Zusammenhang mit diesen technischen
 Fortschritten, aus dem Wunsch, sie zu ermöglichen, verlangte
 man die Beseitigung der Gemengelage der Äcker, der
Hüteberechtigungen auf fremdem Boden, die Aufteilung der
Allmende, auch den Ersatz der Frondienste durch freie Arbeit!).
Insofern besteht eine Verwandtschaft der Bewegung, die für
jene technischen Fortschritte eintritt, mit dem wirtschaftlichen
Liberalismus; beide sind durch die Idee der Wegräumung mittelalterlicher
 Schranken miteinander verbunden, wenn auch die
Fortschritte des Landbaus und die von ihnen aus aufgestellten
Forderungen keineswegs unmittelbar auf Ad. Smith und seine
speziellen Anhänger zurückgehen.
Freilich vertrat jener wirtschaftliche Liberalismus nur die
negative Idee der Befreiung von Hindernissen?). Ihm war die
warme Sympathie fremd, die die Phyjsiokratie der Landwirtschaft
 entgegenbrachte und auch in Taten umsette. Ad. Smiths
Neigung gehörte dem Handel. Und es läßt sich ferner nicht
leugnen, daß die freie Entfaltung der individuellen Kräfte, die
jene Kreise lehrten, auch in einer Richtung geltend gemacht
werden konnte, auf der Nachteile für den Landmann oder bestimmte
 Gruppen der Landleute entstanden. Abgesehen davon,
daß jeder Schutz der landwirtschaftlichen Produktion abgelehnt
1) Eine Schilderung der rationalistischen Landwirtschaft des
18. Jahrhunderts bei M. Kowalewsky, Die ökonomische Entwicklung
Europas, Bd. 7, S. 148 ff.: die Beseitigung der Gemengelage, des
Eichelsammelns, der Erbpacht usw. gefordert. Der Konvent war
für die Teilung der Gemeinländerei (S. 432). Kowalewsky nimmt an,
daß die Bewegung zugunsten der Aufhebung der mittelalterlichen
Agrar- und Ackerbauverfassung in England und Preußen älter als
in Frankreich ist (S. 403). Über den Gegensatz zwischen der Revolution
und den Physiokraten s. Kowalewsky S. 255. Von älteren Arbeiten
über die Geschichte der Gemeinheitsteilungen sei der Artikel von
Treitschke bei Bluntschli und Brater, Staatswörterbuch, Bd. 4, S. 162 ff.
erwähnt.
s Wie in Spanien die liberalen Regierungen Jich ohne Verständnis
für die historischen Verhältnisse, zum Nachteil der Gemeinden, zeigen,
setzt R. Leonhard, in den Jahrbüchern f. Nationalökonomie, Bd. 96,
S. 46, 52, 56 ff. auseinander.

1 08
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        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. Ñ
wurde, so war mit der bloßen Herstellung der freien Bewegung
noch keine Garantie für den Bestand der befreiten Klassen gegeben.
 Der unfreie Bauer sollte frei werden; aber man fragte
nicht nach dem weiteren Schicksal des befreiten Bauern. Es
blieb die Möglichkeit, daß die eine landwirtschaftliche Gruppe
sich auf Kosten der andern verstärkte, und es hat sich ja in der
Tat damals der Großgrundbesitz, der in jenen technischen Fortschritten
 der Führer war und dem kleinern Besitz wertvolle Anregungen
 gab, mit Hilfe der jetzt vom Staat anerkannten freien
wirtschaftlichen Bewegung auf Kosten des bäuerlichen Besitzes
verstärkt!). Die alte Allmendverfassung sah man lediglich als
ein Hindernis rationeller Bewirtschaftung des Bodens an, bekundete
 aber kein Verständnis dafür, daß diese Art des Gemeinbesißes
 auch wirtschaftliche und soziale Vorzüge in sich barg.
Schließlich mag daran erinnert werden, daß die französische
Revolution mit der Beseitigung der feudalen Ordnung nicht
schlechthin einen selbständigen Bauernstand schuf, sondern zum
Teil an die Stelle des Feudalherrn den städtischen Kapitalisten
als Obereigentümer der Bauerngüter treten sah?).
Das positive Interesse für die Landwirtschaft hatte neben
der physiokratischen Bewegung seinen Grund in den praktischen
Erwägungen der Staatsmänner, in dem Gesichtspunkt der
Staatsmacht wohl mehr als in dem der Wohlfahrt als letztem
Zweck, und weiterhin in der romantischen Richtung.
Der Staat des 18. Jahrhunderts darf sich in der Fürsorge
für die Landwirtschaft bereits bedeutender Leistungen rühmen?).
Vir haben schon der protektionistischen Maßnahmen der preußischen
 Könige und der Lockerung der gebundenen Agrarverfassung
1) Vgl. hierzu auch Hussong, a. a. O. S. 124.
2) Über die neuesten Forschungen zur Beantwortung der Frage,
an wen die Nationalgüter kamen, s. H. Z., Bd. 114, S. 221: die Ungleichheit
 des Besitzes wird noch merkbarer, namentlich infolge der
Mobilisierung des Grundbesitzes, durch die neuere Gesetzgebung.
3) Über den Faktor des staatlichen Schutzes in Frankreich zur gleichen
Zeit vgl. F. Wolters, Agrarzustände und Agrarprobleme in Frankreich
 v. 17009+1790, S. 260.

1 () Q
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        110 III. Die Fürsorge des Staates für die Landdes
 Mittelalters gedacht. Auch diese wurde wesentlich durch
den Staat herbeigeführt. Die Beseitigung der Gemengelage
und die Aufteilung der Allmende begann Preußen damals und
brachte sie im 19. Jahrhundert, überwiegend in seinen ersten
Jahrzehnten, zum Abschluß, während der Westen und noch
mehr der Süden Deutschlands an der Gemengelage und der
Allmende länger festhielten. Die Pflege der technisch-agrarischen
Angelegenheiten, auch die Förderung des landwirtschaftlichen
Fachschulwesens, die Ausbildung der Feldmeßkunst nahmen
die Staaten des 18. Jahrhunderts mit Bewußtsein in ihr Programm
 auf. Die Reform des bäuerlichen Schuldrechts wurde
in Angriff genommen!). Für die Kreditorganisation sorgte
Friedrich d. Gr. durch eine ganz neue Schöpfung, die Errichtung
der Landschaften, die, wenn auch ein autonomer Körper, doch
durch staatliche Anregung geschaffen worden sind. Die Staaten
wenden sich ferner planmäßig dem weiteren Ausbau des Landes
durch stärkere Besiedelung, durch innere Kolonisation zu; die
Führer sind hier wiederum die preußischen Herrscher?). Von
der Kolonisierung des slawischen Ostens im Mittelalter unterscheidet
 sich die Kolonisation des 18. Jahrhunderts durch ihren
mehr staatlichen Charakter. Sie zeigt uns das Interesse der
Regierungen für einen zahlreichen Bauernstand.
Nicht weniger erfolgreich war das dem gleichen Zweck dienende
System des staatlichen Bauernschußes, welches einen der besten
Ruhmestitel des 18. Jahrhunderts ausmacht). Der persön-1)
 Vgl. Schotte in: Beiträge zur Geschichte des westfälischen
Bauernstandes, S. 33. A. Cohen, Die Verschuldung des bäuerlichen
Grundbesites in Bayern von 1598-1745, S. 338 ff. und 422 ff.
(über Bestrebungen, die schon im 17. Jahrhundert beginnen).
2) Wie das preußische Vorbild, insbesondere die Trockenlegung
der Oderbrüche, in Bayern wirkte, darüber s. F. X. Wismüller, Gesgittteveeseertan
 in Bayern, Bd. 1 (vgl. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G.,
1910, S. ;
3) Über die Parallele zum preußischen Bauernschutz, die Niedersachsen
 in der im 16. Jahrhundert erfolgenden Befestigung des Meierrechts
 besitt, s. oben S. 96. –~ Über Bauernschutß im preußischen
Bejlolen s. Huetist zur Geschichte des westfälischen Bauernstandes,
; , Anm.. 1.
        <pb n="137" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 111
lichen Jnitiative der großen preußischen Könige entstammt die
Idee des Schutzes des Bauernlandes und des Bauernstandes
gegen Versuche der Gutsherren, ihre Hofländerei auf Kosten
des Bauernstandes zu vergrößern. Der vorhandene Bauernstand
 soll erhalten bleiben. Das Motiv des Bauernschutzes ist
zunächst ein finanzielles: das Bauernland als das in erster Linie
steuerpflichtige Land soll unvermindert bleiben!). Dazu tritt
die Schätzung des Bauern für den Heeresdienst, zumal im Zusammenhang
 mit der Einführung der Kantonpflicht in Preußen,
der Vorstufe der allgemeinen Wehrpflicht. Jm Mittelalter
hatte die geringere militärische Bedeutung des Bauern, wie vorhin
 schon angedeutet, seine politische Zurücksetzung mit veranlaßt,
und beide hatten die Nichtbeachtung seines wirtschaftlichen Wohlergehens
 und seine soziale Vernachlässigung bestimmt. Die
Veränderung der Heeresverfassung, die Ablösung des Lehnsheeres
 durch das Söldnerheer und die Wiederherstellung der
Fußtruppen gegenüber der Reiterei führten darin zunächst auch
noch keine erhebliche Wandlung herbei. Jetzt aber, wo mit der
Anbahnung der allgemeinen Wehrpflicht der Bauer viel unmittelbarer
 mit dem Staat verbunden wurde, wandte man ihm
eine erhöhte Aufmerksamkeit eben vom militärischen Gesichtspunkt
 aus zu. So waren es die Vorbereitung und schließliche
Durchsührung der allgemeinen Wehrpflicht, die dazu beitrugen,
die agrarfreundliche Politik der Regierungen in vollen Fluß
zu bringen. Mit diesen bedeutungsvollen Antrieben verbindet
sich ein allgemein populationistisches Motiv, das der Erhöhung
der Bevölkerungszahl des Staates, und man will nicht eine
Erhöhung überhaupt, sondern man will Leute, die zu leben haben.
') Das gleiche Motiv liegt den seit dem Ausgang des Mittelalters
an vielen Orten begegnenden Verboien der Veräußerung von Bauerngütern
 an die Kirche, Ritterbürtige und Bauern zugrunde. Vgl. m.
Landtagsakten von Jülich-Berg, Bd. 1, S. 144. Es kreuzen sich jedoch
 mit jenem Motiv das der ständischen Teilung des wirtschaftlichen
Daseins und die Motive der Amortisationsgeseßgebung. Die in diesem
Rahmen stehenden Verbote der Veräußerung von Bauerngütern
können nicht als Beweis spezieller staatlicher Fürsorge für die Landwirtschaft
 aufgefaßt werden.
        <pb n="138" />
        112 III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Der
 staatliche Bauernschut hat einen ganz anderen Charakter
als die manchessterliche Befreiung der Unfreien. Sie überläßt
die Bauern, die sie frei macht, sich selbst, und fragt nicht danach,
ob sie etwa in der Freiheit untergehen, während beim Bauernschuß
 die Erhaltung des Bauernsstandes das Wesen ausmacht.
Allerdings ist er mit der Bauernbefreiung nicht identisch; es
sind vielmehr, in der Zeit der Könige Friedrich Wilhelms I.
und Friedrichs d. Gr., unfreie Bauern, welche geschützt werden.
Indessen der Bauernschutz ist gerade auch im Hinblick auf die
Bauernbefreiung bedeutungsvoll; ohne den vorausgegangenen
Bauernschuß wären erheblich weniger Bauern zu befreien
übrig geblieben. Die Vorausseßung einer Bauernbefreiung
mit großer Wirkung lag darin, daß durch den Bauernschuyt breite
Massen von Bauern gesichert worden waren, wie man greifbar
an den Distrikten wahrnimmt, die keinen Bauernschutz gehabt
haben. Sodann reichen auch die Anfänge der Bauernbefreiung in
Preußen ins 18. Jahrhundert zurück!). Die Befreiung der Domänenbauern
 vollzog sich in der Hauptsache in der Zeit von
1799 bis 1805, und zwar auf eine erfolgreiche und erfreuliche
Art. Betreffs der Privatbauern hat man sich unter dem alten
Regime wenigstens mit Plänen der Befreiung beschäftigt.
Leider wurde, als die allgemeine Bauernbefreiung nach dem unglücklichen
 Napoleonischen Kriege erfolgte, der staatliche Bauernschutz
 nicht festgehalten; die manchesterliche Auffassung der Zeit
siegte über die guten Traditionen des Staates.
Wir könnten in der Aufzählung der Verdienste des alten,
des vorrevolutionären Staats um die Landwirtschaft, insbesondere
 den Bauernstand noch weiter gehen. Neben dem großen
Werk des staatlichen Bauernschutes und der verwandten Maßnahmen
 wie der Umwandlung von Zeitpächtern in Erbpächter
und neben den Anfängen der eigentlichen Bauernbefreiung
wäre namentlich die allmähliche Milderung der Unfreiheitsformen
 in Altdeutschland zu nennen. War doch die Entwicklung
1) Vgl. hierzu außer G. F. Knapps „Bauernbefreiung“ Hinte
a. a. O. S. 387 und Hinte, Preußische Reformbestrebungen vor 1806,
Historische und Politische Aufsätze, Bd. 3, S. 34 f.
        <pb n="139" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 113
in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts schon dahin gediehen,
daß (in Westdeutschland) man bei der Unfreiheit als drückend
hauptsächlich nur noch den entehrenden Namen empfand, daß
man die Leibeigenschaft als ,„politischen Schnickschnack“ bezeichnete
 und davon sprach, daß „heut zu Tag ein Leibeigener und
anderer gemeiner Bauer fast wie zwei Tropfen Wasser einander
gleich sehen“ (so im Jahr 1759).!1) Freilich handelt es sich
hierbei weniger um unmittelbare Verdienste des Staats.
Wir gedachten ferner der Verdienste der romantischen Bewegung
 um die Belebung des Interessses für die Landwirtschaft.
Wenn die Romantik es unternahm, die Zeichen und Zeiten des
Mittelalters zu deuten und zu verstehen, so hat sie darin einen
Vorläufer in J. Möser?). Er steht zwar zum Teil im Zusammenhang
 der geschilderten Bestrebungen des 18. Jahrhunderts.
Die Aufteilung der Allmenden billigt er, und es ist auch noch
nichts Besonderes, wenn.„er für freien Getreidehandel, gegen
die Ausfuhrverbote eintritt. Aber die liebevolle Vertiefung
in die Vergangenheit nähert ihn den Romantikern. Sie führt
ihn zur Wertschäzung der Zünfte, deren Grundsätze er gegen
den Reichsschluß von 1731 verteidigt hats). Von der liebevollen
Vertiefung in die Vergangenheit aus wandte er jedoch auch
dem Landmann sein volles Interesse zu. Er lebte in den Zuständen
 seiner wesstfälischen Heimat?), die er historisch verstand
und als einen Idealzustand betrachiete. Er wollte jedem Stand,
dem Städter wie dem Edelmann und dem Bauern, seine besondere
 Standesehre nach alter Art gewahrt wissen. Der niedersächsische
 Bauer hatte sich trotß der Zurücksetzung, die er im Mittel-1)
 Th. Knapp, Beiträge S. 368 und 388.
2) Vgl. F. Frensdorff, Hansische Geschichtsblätter, 1907, S. 85.
Zur Würdigung Mösers siehe ferner M. Ritter, H. Z., Bd. 112, S. 109 ff.
(Entwicklung der Geschichtswissenschaft S. 287 ff.); O. Hatzig, Justus
Möser als Staatsmann und Publizist, S. 72 ff., 122 ff., 127, 145 ff.;
Dilthey, Deutsche Rundschau, Bd. 108, S. 366; Hedemann in: Fesltsst
 k§§ F h.. H &amp;gt;s “F. . 3, 7, 44, 84, 86; Hatig, S. 124.
*) Dilthey, Das 18. Jahrhundert und die geschichtliche Welt,
Deutsche Rundschau, Bd. 108, S. 366.
v. Be lotv. Wirtschaftsaeschintte 2 Auf!
        <pb n="140" />
        1!: III. Die Fürsorge des Staates für die Landalter
 erfahren hatte, in kräftiger Haltung behauptet und konnte
ein neues Ideal abgeben. Möser war eifrig bestrebt, an der
Hebung der Verhältnisse des Landmanns mitzuarbeiten, auch
für die Aufhebung der Unfreiheit!) und die Sicherung der Lage
der Dienstboten einzutreten. Aber er tat dies alles nicht von
einer allgemeinen Idee des „Rechtes der Menschheit“ aus.
Der Landwirt, für den er so warm eintrat und für den, wie
wir hinzufügen, die Regierungen des 18. Jahrhunderts schon
manches getan hatten, war ihm vielmehr in seiner Ursprünglichkeit
 ein wohltuender Gegensatz gegen die Aufklärung der Zeit.
Er schäßte den Landmann ,in seiner ehrlichen Arbeit unter dem
freien Himmel Gottes, in seinem einfachen Familienleben, in
seiner derben Fröhlichkeit und Geselligkeit, seinen alten, treu
behüteten Bräuchen und Vorstellungen, seinen festen Begriffen
von Recht, Moral und Religion“, „die trauliche Poesie und das
stille Glück in diesem Leben, das ruhig in sichern Gleisen dahinfließt,
 unbeachtet und unberührt von der großen Welt da draußen
mit all ihrer trügerischen Kultur“?).
Möser hat an dem System der Aufklärung Kritik geübt,
„lange bevor ihm die Erfahrungen der französischen Revolution
von allen Seiten Mitstreiter herbeiführten''?).
In dem Gegensatz zur französischen Revolution erhob Jich die
romantische Bewegung; er gibt ihr eine maßgebende Direktion.
Es ist daher begreiflich, wenn die Romantiker zunächst in erster
Linie denjenigen Kräften ihre Sympathie zuwenden, welche
von der französischen Revolution bekämpft worden waren. Die
ritterliche Gesellschaft in ihrem privaten Leben und ihrem Anteil
 an den großen historischen Vorgängen, die stolzen Burgen
1) Vgl. Hatiig, S. 76.
2) Dilthey a. a. O., der zugleich einen Vergleich zwischen Möser
und Rousseau zieht, bei dem, weil „die Welt seine Ideale überall mit
Füßen trat und er selber sie immer wieder in den Schmut zerrte“,
„Bitterkeit und Ungerechtigkeit die Grundstimmung seines Wesens
und seines Schaffens wurden“, der „zum Menschenhasser, zum Fanatiker
 der Revolution wurde“.
3) Dilthey a. a. O.

n â
        <pb n="141" />
        wirtschast eine Errungenschaft der Neuzeit. 115
und die wehrhaften Städte, die ehrenfesten Zunftmeister stehen
in der romantischen Literatur vorerst im Vordergrund'). Bei
den einzelnen Autoren finden sich wohl Unterschiede; Walter
Scott etwa beschränkt sich mehr auf die Schilderung der ritterlichen
 Gesellschaft als mancher andere. Immer aber sind es
die bevorzugten Gruppen des Mittelalters, denen man die
breiteste Aufmerksamkeit widmet. Auch die Stadt erhält daher
ihren Platz. Achim v. Arnim zeichnet in seinen „Kronenwächtern“
liebevoll das Treiben in der deutschen Reichsstadt, und E. Th.
A. Hoffmann schildert in seiner Novelle „Meister Martin der
Küfer und seine Gesellen“den zuverlässigen, fest auf sich stehenden
Handwerksmeister des Mittelalters. Es ist indessen das Bild,
das die Romantiker von der sständischen Gliederung entwerfen,
nicht mehr ganz das mittelalterliche. Zunächst kommt das Land
schon deshalb mehr zur Geltung, weil der Edelmann jetzt Landmann,
 nicht mehr vornehmlich kriegerischer Ritter, weil er somit
jeßt ganz mit dem Land verwachsen ist. Es wird ferner der
Grundherr, den die Romantiker schildern, in einem idealen Verhältnis
 zu seinen Bauern aufgefaßt; er hat ihnen gegenüber
nicht bloß Rechte, sondern auch Pflichten; der Landbau. ist direkt
als ein Amt aufzufassen. Obwohl ja solche Gedanken dem Mittelalter
 selbst keineswegs fremd gewesen sind (auch. abgesehen von
der unmittelbaren Verpflichtung des Grundherrn gegenüber
seinen Hörigen), so werden sie doch jetzt stärker betont, von den
!) Über die historischen Romane deutscher Romantiker vgl. Zeitschr.
f. deutsches Altertum, Anzeiger, Bd. 31, S. 192 ff. K. Wagner, Die
historischen Motive in Arnims „Kronenwächter“, 2 Teile, Programm
des Realgymnasiums in Goldap, 1908 und 1910. Über die nationalökonomische
 Fachliteratur siehe F. Lenz, Agrarlehre und Agrarpolitik
der deutschen Romantik (1912); K. F. v. Rumohr, Ursprung der Besitzlosigkeit
 des Kolonen im neueren Toscana (1830), S. 158 (über
das Verhältnis des größeren Landbesißes zum bäuerlichen). R. gehörte
 zu den Romantikern, die das städtische Kapital anklagten, dem
Bauernstand schädlich zu sein. Siehe darüber die Abhandlung über
den Ursprung des Marxismus in meiner „Geschichtsschreibung von
den Befreiungskriegen bis zu unseren Tagen“ S. 124 ff. Zur Steliung
der Romantik zur. Agrarfrage vgl. auch die Freiburger Prorektoratsrede
 von H. Finke (1918) über F. Schlegel.

Q
        <pb n="142" />
        . III. Die Fürsorge des Staates für die Landeinzelnen
 Autoren wiederum in verschiedenem Maß. Achim v.
Arnim z. B. ist zwar kein Anhänger Hardenbergs, nähert sich
aber den Gedanken der Steinschen Reform. Er wünscht eine
Erziehung des Bauern zum freien Staatsbürger; der Landedelmann
 soll durch lebendiges Beispiel auf das Landvolk fördernd
 einwirken. Wenn die Romantiker durchweg an dem
patriarchalischen System festhalten, so ist es ein ideal aufgefaßtes
 Verhältnis, dem sie huldigen. Die Stadt sodann war
ihnen nicht bloß die Stätte des ehrensesten Bürgertums, sondern
auch der Ort der städtischen Verbildung und Unnatur. Demgegenüber
 sind Landedelmann und Bauer Bilder ungebrochener
Kraft. Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, die Anschauungen
und Forderungen der romantischen Agrarpolitiker in ihren
Einzelheiten darzulegen. Als Resultat der romantischen Bewegung
 ist jedenfalls eine erhöhte Wertschäzung des Landmanns
 und des Landlebens zu verzeichnen, eine erheblich gesteigerte
 Wertschätung nicht bloß gegenüber dem ökonomischen
Liberalismus, sondern auch gegenüber der Staatspraxis des
18. Jahrhunderts. Wohl stehen die Romantiker mehr auf der
Seite des Grund- und Gutsherrn als auf der des Bauern. Aber
auch dieser gelangte zu seinem Recht; es gibt eine bauernfreundliche
 romantische Literatur!). Wir haben überdies zu berücksichtigen,
 daß die zeitgenössischen Gegner der Romantiker, die
Vertreter des ökonomischen Liberalismus, Jich nicht rühmen
können, von größerer Fürsorge für das Schicksal des Bauernstandes
 erfüllt gewesen zu sein; ihrem Sinn war eine Ausdehnung
des Großbetriebs auf Kosten des bäuerlichen ganz entsprechend?).
1) über die Romantiker als Bauernfreunde vgl. Ricarda Huch,
Ausbreitung und Verfall der Romantik, S. 320; Herma Becker,
A. v. Arnim, S. 104; F. Wegener, Die deutschkonservative Partei
und ihre Aufgaben für die Gegenwart, 3. Aufl. (1908) S. 20. Siehe
auch die folgenden Anmerkungen.
2) Val. F. Lenz. S. 62: „Auf Seiten der Opposition, ungeachtet
ihrer romantischen Einkleidung und der feudalistischen Velleitäten,
war in der Tat die größere wirtschaftliche Voraussicht, weil intimere
Kenntnis des eigenen Betriebes; bei diesen adligen Großgrundbesizern
 fand die preußische, erst unseren Tagen wieder vertraut ge-16
        <pb n="143" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 11.7
Um die Bedeutung der Romantik sür die Wertschäßung der
ländlichen Verhältnisse in ihrem vollen Umfang zu würdigen,
haben wir uns vor allem auch gegenwärtig zu halten, daß der
Freiherr vom Stein, gerade wiederum mit seinen Anschauungen
von der Stellung und der Aufgabe des Landmanns und des
Landes, auf romantischem Boden steht!).
Versuchen wir sogleich an dieser Stelle ein zusammenfasssendes
 Wort über die Mächte, die die neuere Wertschäßung des
Bauernstandes begründet oder sich ihr zugewendet haben. An
der Spitze steht der Staat mit unmittelbar staatlichen Gesichtspunkten
 (zunächst dem finanziellen, steuerpolitischen, und dem
militärischen, sodann dem bevölkerungspolitischen). Nachdem
dann die physiokratische Theorie dem Land und der Landwirtschaft
 im allgemeinen Sympathie M u,
listische Wirtschafislehre des Liberalismus die Loslösung des
Bauern von den grundherrlichen oder gutsherrlichen und stadtwirtschaftlichen
 Schranken und Belastungen. Doch wünschte
sie nicht staatliche positive Maßnahmen zum Schut des Bauernstandes,
 vertrat vielmehr in dem Verhältnis zwischen größerm
und kleinerm Besitzer den Grundsatz, daß hier freie Bewegung
zu walten habe; ja sie gab aus landwirtschaftlich-technischen Erwägungen
 dem größern Besitz den Vorzug. So erklärt sich
denn auch Theodor v. Schön, der namhafteste Vertreter des
ökonomischen Liberalismus unter den deutschen Staatsmännern
wordene Tradition des Bauernschutzes damals ihre letten Vertreter.“
Zu der Frage, wie Stein sich zu der Frage des Bauernschutzes gestellt
hat, vgl. Wygodzinski, V.j.schr. f. Soz.. u. W.G., 1913, S. 262z7 G.
F. Knapp, Die Bauernbefreiung in den älteren Teilen Preußens,
Bd. 1, S. 131 und 135; Max Lehmann, Freiherr vom Stein, Bd. 2,
S. 279 f., Bd. 3, S. 77; O. Hintze, H. Z., Bd. 94, S. 438. Über Marwitz
 als Gutsherr: Meusel, F. A. L. v. d. Marwitz, Bd. 2, 2, S. 233 ff.
(Marwit’ Plan einer Bauernbefreiung von 1805 usw.).
1) Vgl. Max Lehmann, Freiherr vom Stein, Bd. 3, S. 110 f.
Die Romantiker für Stein: R. Steig, H. v. Kleists Berliner Kämpfe,
S. 9§: Lenz hätte für seine Darstellung Wertvolles bei Lehmann
qe §
        <pb n="144" />
        12 III. Die Fürsorge des Staates für die Landder
 ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, im Gegensatz gegen den
Freiherrn vom Stein gegen Bauernschutz und innere Kolonisation
und nimmt mehr die Interessen der Gutsherren als die der
Bauern wahr!). „Schöns Ideal war das rein chrematistische der
klassischen Nationalökonomie, die höchstmögliche Produktion,
die man, nach dem Stand der damaligen Technik nicht mit Unrecht,
 mit dem Großbetrieb unlöslich verbunden glaubte. Unter
Bauernbefreiung verstand er demgemäß die Dissoziation von
Bauerund Land, die Herabdrückung der Bauern zu. Tagelöhnern
und die Zusammenfassung der Bauerngüter zu Großbetrieben.
In diesem Sinn machte er wohl Versuche, Kapital ins Land zu
ziehen, um die ländlichen Großbetriebe zu intensivieren, sah
aber bäuerliche Einwanderung nach Ostpreußen, die mit der
Errichtung neuer Stellen verbunden gewesen wäre, geradezu
ungern.''?
. Arbeit des Liberalismus zugunsten des Bauernstandes
 wäre nur noch etwa aus seiner späteren Zeit hinzu-1)
 Eduard Wilhelm Mayer, Das Retablissement Ost- und Westpreußens
 unter der Mitwirkung und Leitung Theodor v. Schöns
(Jena 1916), S. 39 ff., 99. S. VII zeichnet Mayer fein den Gegenssaß
 von Stein und Schön: „Dem Freiherrn vom Stein, dessen Politik
so stark durch geschichtliche Vorstellungen bedingt ist, hat Schön es
zeitlebens nachgetragen, daß er bei staatsmännischen Erwägungen
gar so viel auf den „Notizenkram“ gegeben habe. Aufgewachsen in den
Anschauungen des Rationalismus, sah Th. v. Schön nur die Gefahr,
daß die Geschichte als eine Vorratskammer von fertigen Mustern und
Beispielen mißbraucht werden könne, und diese Befürchtung hat ihn
blind gemacht für die reineren Wirkungen geschichtlicher Bildung,
wie hie gerade bei Stein zu beobachten sind." Bekannt ist der Gegensatz
 zwischen Schön und Stein bei der Durchführung der Bauernbefreinug
 in Preußen. Wenn F. Rühl Schön, der mit Erfolg dafür
eintrat, daß der staatliche Bauernschutz fallen gelassen wurde, mit
der Erwägung zu entschuldigen sucht, die Fragen, die uns heute in
dieser Beziehung bewegen, seien damals noch nicht aufgeworfen worden,
 so zeigt die andere Auffassung von Stein, daß diese Entschuldigung
nicht standhält. Vgl. G. Hasse, Th. v. Schön und die Steinsche Wirtschaftsreform
 (Leipzig 1915), S. 113 ff.
2) R. Leonhard, Archiv für Sozialwisssenschaft, Bd. 44, S. 840

; K
        <pb n="145" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. .
zufügen, daß er aus politischen Gründen mehrmals auf die Seite
der Bauern getreten ist. Eine unmittelbare, durch Motive des
Gemüts vermittelte Neigung starker Art wandte nach den Physiokraten
 wesentlich nur die Romantik dem Bauernsstand zu,
in einem Zusammenhang, den wir schon geschildert haben, und
mit Wandlungen, von denen wir noch zu sprechen haben werden.
Bei dem Eintreten der Demokratie für den Bauernstand zeigten
sich im Laufe des 19. Jahrhunderts mehrfach romantische Motive
wirksam, wie namentlich der Wunsch, das Ideal der alten deutschen
 Gemeinfreiheit wieder aufzurichten’); freilich auch die ganz
unhistorische Vorstellung, daß die demokratische Gleichheit überall
 das ursprüngliche Verhältnis gewesen und gegenüber den
Ungerechtigkeiten der Vergangenheit zu erneuern sei. Zum
Teil ist die Demokratie dem Landmann und so auch dem Bauern
abgeneigt vom Standpunkt einer an den städtischen Verhältnissen
 orientierten politischen und wirtschaftlichen Anschauung,
wie wir das gleiche von dem liberalen Manchestertum schon bemerkt
 haben. In der Form des Sozialismus verstärkt die Demokratie
 jene einseitig städtefreundliche, auch internationale Tendenz.
 Dem Bauernstand besonders aber ist die Sozialdemokratie
 namentlich insofern abhold, als sie die mittleren Stände
überhaupt, auf dem Lande wie in der Stadt, mit unfreundlichem
Auge betrachtet. Die Programme einer sozialistischen Agrarpolitik
 sind bisher über künstliche Versuche nicht hinausgekommen.
So nehmen wir denn an verschiedenen Stellen eine Reaktion
gegen die mit dem Beginn der Neuzeit einsetzende und dann
sich steigernde Fürsorge für die ländlichen Verhältnisse seit dem
Aufkommen des Manchestertums auf mehrerlei Art wahr?).
Hinwiederum sind es, im Verein mit der neuerwachenden staat-1)
 Vgl. hierzu G. F. Knapp, Grundherrschaft und Rittergut,
S; §2):; H. y: Helyiv. Der deutsche Staat des Mittelalters, Bd. 1,
. , Anm . Z.
?) Über den wirtschaftlichen Liberalismus als Reaktion gegen
die staatliche Fürsorge für die Landwirtschaft siehe auch E. v. Philip-[t;
 Fie Frtrit:z der wirtschaftspolitischen Ideen im 19. Jahr-71

 9
        <pb n="146" />
        120 III. Die Fürsorge des Staates für die Landlichen
 Tradition, überwiegend die romantischen Anschauungen,
die, wie im öffentlichen Leben überhaupt, so auch zugunsten der
Landwirtschaft und des ländlichen Lebens die positive Staatstätigkeit
 im Gegensat zu jenem abermals zur Geltung bringen
und das liebevolle Verständnis auch für den Bauernstand!)
beleben und verstärken. Wie Jich die entsprechenden Grundsätze
in mannigfachen Kämpfen weiterhin im Lauf des 19. Jahrhunderts
 durchseßen, das haben wir nun noch darzulegen.
Nicht einfacher Art ist das Verhältnis der Romantik zu den
Forderungen der technischen Fortschritte der Landwirtschaft.
Die romantischen Theoretiker haben sich zum Teil den Forderungen
 der Beseitigung der mittelalterlichen Einrichtungen, insbesondere
 denen, die aus den Grundsätzen des ökonomischen
Liberalismus entsprangen, entgegengeseßt und gerieten so in
einen Widerspruch gegen manche Wortführer des technischen
Fortschritts. Indessen die Gruppen der Landwirte, in deren
Namen die romantischen Theoretiker sprachen, verhielten sich
zum mindesten gegen die Neuerungen rein technischer Natur
nichts weniger als ablehnend. In der Praxis nehmen die Landwirte
 romantischer Richtung an den großen landwirtschaftlichen
Fortschritten den beträchtlichsten Anteil. Wenn vereinzelte
Romantiker gegen das Aufgeben der Dreifelderwirtschaft Bedenken
 geäußert haben, so wirkte doch das Gros der von romantischen
 Ideen beeinflußten Landwirte an der Verbesserung des
Landbaues mit. Es wäre durchaus irrig, wollte man sich die
Romantiker als Gegner einer technisch vervolllommneten Landwirtschaft
 vorstellen. Immerhin ist zwischen romantischer und
liberaler Theorie in den technischen Fragen der Agrarverfassung
gestritten worden. Der um die Landwirtschaft so hoch verdiente
Thaer war Gegner der romantischen Theorie und bewegte sich
mehr auf der Linie jenes vorhin geschilderten ökonomischen
Liberalismus.
Die Darstellung des ländlichen Lebens in der poetischen
1) Die romantisch-konsservative Mittelstandspolitik (Erhaltung eines
Standes sselbständiger kleiner Landwirte usw.) hebt auch Philippovich,
a. a.: O. $§$2, S. 40 f. hervor.
        <pb n="147" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 1 2]
Literatur, die Dorfgeschichten, stehen fast durchweg?) in weiterem
oder engerem Zusammenhang mit der romantischen Bewegung
oder solchen Ideenkreisen, in denen sie ihre Wurzeln hat. Als
ihr Produkt dürfen wir auch Immermanns Oberhof, eines der
vornehmsten Stücke aus den Schilderungen des bäuerlichen
Lebens, ansprechen, wenngleich der Verfasser sich in andern
seiner Werke zu der Romantik mehr kritisch stellt.
Nicht weniger als in den poetischen und agrarpolitischen
Werken der Romantiker wird in ihrer wissenschaftlichen Literatur
die Bedeutung des ländlichen Lebens hervorgehoben. Vor
allem die historische Rechtsschule und ihre Freunde sind hier
zu nennen. Wenn Jakob Grimm seine ,„Deutschen Rechtsaltertümer“
 mit ihrer eingehenden Schilderung des an poetischen
Zügen so reichen älteren Rechts, eines Rechts ländlicher Verhältnisse,
 veröffenilichte, so lag darin zugleich eine Propaganda
für die Hochschätzung des ländlichen Daseins. Nicht anders steht
es mit seiner großen Ausgabe der deutschen Weistümer, die
uns mit so viel originellen Zügen aus dem Leben des Landvolks
 bekannt machen ?). Er trieb diese Dinge nicht bloß als
gelehrte Studien, sondern war gemütlich dabei beteiligt. Die
Grundvorstellung der Romantiker, daß es darauf ankomme,
die Volksseele, und zwar die unverfälschte Volksseele zu erforschen,
führte sie vor allem auf den Stand des Landmanns, bei dem
die Volksseele von allen äußeren Einflüssen am meisten frei geblieben
 zu sein schiens). Weiterhin mögen nur G. L. v. Maurers
1) Über den Zusammenhang der älteren Dorfgesschichten mit der
physiokratischen Richtung vgl. D. L. Z. 1907, Nr. 51/52, Sp. 3236;
siehe auch ebenda 1908, Nr. 41, Sp. 2602.
2) In der Vorrede (S. IV) des zweiten Bandes der Weistümer
äußert Grimm seinen Unwillen darüber, daß jemand sich gerühmt habe,
ein altes Weistum verbrannt zu haben, „um diesen Überrest des Mittelalters
 zu vertilgen“.
s) Schmidt von Werneuchen, der in seiner Verherrlichung des
Landlebens die Bauern in der Mark Brandenburg mit Sympathie
geschildert hatte, wird von Goethe in seinem Xenion „Kalender der
Musen und Grazien“ usw. hart mitgenommen. Grimm nahm sich
aber seiner an und hebt seine Verdienste hervor. Val. Schriften der

A,
        <pb n="148" />
        1 III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Darstellungen
 der Geschichte der Dorf- und Markverfassung,
die wichtigen Anregungen, die Beseler von ihm empfangen hat,
und die bedeutungsvollen Arbeiten von Beselers Schüler Gierke
über den Charakter der älteren deutschen Genossenschaft hervorgehoben
 werden. Diese Studien lieferten das Resultat, daß
von dem deutschen Landvolk ein eigenartiges und der Beachtung
sehr würdiges Recht hervorgebracht worden war.
Ein jüngerer Vertreter echt romantischer Art ist W. H. Riehl.
Er fordert auf, die Art des deutschen Landmanns zu studieren,
in dem sich noch unverfälschtes Volkstum zeige. „Der echte
deutsche Bauer“ ist ihm „der historische Typus des deutschen
Menschenschlages ""). Ohne gegen Industrie und Handel eine
irgendwie ablehnende Stellung einzunehmen ~ Riehl bekennt
sich vielmehr zu einem fördernden Schuß der Industrie durch
den Staat?) – macht er doch nachdrücklich auf die Gefahr aufmerksam,
 die dem Volksleben von einem Überwuchern der
merkantilen Interessen droht?). Wenn die älteren Romantiker
unter den konservativen Mächten den Grund- oder Gutsherrn
Goethe-Gesellschaft, Bd. 8, S. 166. J. Grimm schreibt an Weigand:
„ﬀ.. Schmidts Empfindung hat Wahrheit, dieselbe Wahrheit, kraft
welcher wir den Umständen nach den Eindruck einer deutschen Landschaft
 über die g änzendste italienische Gegend setzen dürfen." Briefe
der Brüder Grimm an hessische Freunde, gesammelt von E. Stengel,
S. 382.
1) W. H. Riehl, Die bürgerliche Gesellschaft, 5. Abdruck, S. 43.
S. auch H. Simonsfeld, W. H. Riehl als Kulturhistoriker (München
1898), S. 29 und 53. — Vgl. J. G. Kohl, Reisen in Dänemark und
Holstein, Bd. 1, S. 249: „Der Bauernstand, diese wichtigste aller
Bürgerklassen“".
2) Bürgerl. Gesellschaft, S. 263.
3) a. a. O. S. 262 f. S. auch Riehl, Land und Leute, S. 96:
„Unterläßt der Staatsmann die Erwägung des sozialen Momentes,
dann wird die Zunahme der großstädtischen Volksmassse von einem
wahrhaft vernichtenden Gewicht für unsere ganze Zivilisation. Das
allgemeine Stimmrecht würde die bereits angebahnte Übermacht
der großen Städte über das Land vollenden, während ein auf Seßhaftigkeit,
 eigenen Hausstand und Besitz gegründetes Stimmrecht
das moderne Überwiegen der Stadt über das Land so ziemlich wieder
ausgleichen würde."

1292
        <pb n="149" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
vor den Bauern stellten, so ist bei Riehl das Verhältnis eher
umgekehrt. Als Führer der Landleute erscheint aber auch ihm
der Großgrundbesißzer. Er weist den Gutsherren besondere
Aufgaben zu!).
Im Sinne Riehls sind nach ihm Landleben und Landvolk, insbesondere
 der Bauernstand, oft genug als Jungbrunnen der
Nation gefeiert worden. Der Stand der Großgrundbesitzer ist
Gegenstand der Anfeindung gewesen, hat aber auch und zwar
von uninteressierter Seite Verteidiger gefunden. Man wies
auf den Großgründbesitz als führendes Element der Landwirtschaft
 und auf seine Bedeutung für die allgemeinen staatlichen
und nationalen Angelegenheiten hin.
Man spricht davon, daß etwa seit der Mitte des 19. Jahrhunderts
 die Romantik und ihre Gegnerschaft dem einfachen
Macht- und JInteressenkampf Platz machen. Doch durchziehen
auch in den späteren Jahrzehnten bis zur Gegenwart romantische
 Motive die politischen und wirtschaftlichen Gegensätze,
und aus romantischen Motiven entstanden der Landwirtschaft
immer von neuem Anwälte. Auch da, wo uns später heftige
politische und wirtschaftliche Kämpfe begegnen, finden wir als
Ursprünge der Bewegung ganz idealistische, sogar poetisch bestimmte
 Motive?).
!) Riehl, Bürgerl. Gesellschaft, S. 185: „Der Landadel soll den
Bauern zeigen, was die Macht der Intelligenz im Ackerbau auf sich
hat; er soll auch für sie experimentieren mit der Einführung wirtschaftlicher
 Verbesserungen“ usw. – Das Wort Landadel gebraucht
Riehl wohl im weiten Sinn, in dem vom Gutsbesitßertum, obgleich
es möglich ist, daß ihm, der die genannten Werke im dritten Viertel
des 19. Jahrhunderts schrieb, das Gutsbesitertum als ein vorzugsweise
 adliger Kreis erschien. S. übrigens G. F. Knapp, Grundherrschaft
 und Rittergut, S. 24: „Das Junkertum ist ein weiterer Begriff
als der Landadel: es ist unser Gutsbesitzertum.“ Vgl. dazu meine
Schrift: Das parlamentarische Wahlrecht in Deutschland (1909),
2) Es ist z. B. charakteristisch, daß der Begründer der Gruppe der
neueren „Agrarier“ und „Steuer- und Wirtschaftsreformer“, M. A.
Niendorf, seinen Ausgang in einer Dichtung, die die viel verachtete
märkische Landschaft feiert („Die Hegler Mühle, Zyklus märkischer

1 2J
        <pb n="150" />
        n III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Im
 19. Jahrhundert, in dem die von der romantischen Bewegung
 bestimmte Literatur zu einer solchen Werischätung der
Landwirtschaft fortschritt, hat allerdings der Staat zunächst nicht
entsprechende Taten aufzuweisen. Gegenüber demEifer, mit dem
er sich im 18. Jahrhundert der Landwirtschaft angenommen
hatte, beobachten wir bis zum letzten Viertel des 19. einen gewissen
 Rückschlag. Die Landwirtschaft macht freilich in dieser
Zeit für sich gewaltige Fortschritte. Sie sind bedingt durch eine
großartige Reform der Flurverfassung, die Befreiung von den
mittelalterlichen Schranken, die Aufhebung der Frondienste,
an deren Stelle eine beweglichere Arbeitsverfassung tritt,
durch die, zum Teil erst auf diesen Wegen möglich gewordene,
Verbesserung des Betriebssystems einschließlich des wesentlich
vermehrten Anbaus von Hackfrüchten und Blattpflanzen, durch
Anwendung neuer landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen,
durch Verwertung der Errungenschaften der Agrikulturchemie.
Um diese Fortschritte hat der Staat insofern ein Verdienst, als
er fortfuhr, an der Beseitigung der mittelalterlichen Gebundenheit
 zu arbeiten. Die mit dem Flurzwang zusammenhängenden
Einrichtungen sahen jezt in dem größeren Teil Deutschlands
ihr Ende. Die Zusammenlegung der Grundstücke und die Gemeinheitsteilung
 wurden fortgesett. Weiter förderte der Staat
das landwirtschaftliche Vereins- und Unterrichtswesen, verbesserte
 die Kataster!). Dagegen ließ er, wie schon angedeutet,
die Fürsorge für die Erhaltung oder Vermehrung des Bauernstandes
 fallen und verzichtete ebenso darauf, in die Preisbewegung
 regulierend einzugreifen.
Lieder“, Berlin 1852), und einer der Hauptbegründer der neueren
antisemitischen Bewegung, F. Böckel, in Studien über das hessische
Volkslied nimmt. Sie wollen die Landschaft, das Landvolk verteidigen;
in dessen Figcne:t sie sich vertieft haben. Vgl. Allg. deutsche Biogr.,
Bd. 23, S. 687.
1) Die Verbesserung der Kataster, die nicht bloß der staatlichen
Finanzverwaltung zustatten kam, hat ihren Ausgangspunkt auch im
18. Jahrhundert. S. meinen Art. „Grundsteuer" im Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften.

( 24
        <pb n="151" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
Zwei Ursachen waren es, die diese Haltung des Staates bestimmten.

Einmal befand sich die Landwirtschaft, wie bemerkt, in aufsteigender
 Linie; ihre Ertragsfähigkeit steigerte sich, und ihre
Produkte fanden den günstigsten Absatz. Eine Konkurrenz stellte
sich nicht ein. Die Landwirte verlangten gar nicht nach einer
staatlichen Preisregulierung. Sie waren vollkommen zufrieden,
wenn nur nicht Getreide- oder Viehausfuhrverbote erlassen
wurden!). Der Landwirt jener Zeit ist in der Regel Freihändler.
Er verlangt freie Getreideausfuhr und fordert nicht einen Schutzzoll;
 er verlangt ferner die Beseitigung der städtischen Zwangsund
 Bannrechte, die ihn z. B. hindern, von der Brauerei und
Brennerei Nutzen zu ziehen. Diesen Wünschen kommt der Staat
nach; die Aufhebung der Zwangs- und Bannrechte erfolgt ungefähr
 gleichzeitig mit der Regulierung der gutsherrlich bäuerlichen
 Verhältnisse?). Der Staat konnte auch auf die Ausfuhrverbote
 landwirtschaftlicher Produkte verzichten, weil die Landwirtschaft
 ertragreicher wurde und die Herstellung größerer
staatlicher Gebiete und die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
 die lokalen Schwierigkeiten der Lebensmittelversorgung
einschränkten.
Der damalige Staat engte seine Tätigkeit zweitens deshalb
ein, weil er unter dem Bann der Theorien des wirtschaftlichen
Liberalismus stand. Wir haben in dieser Beziehung schon seiner
Stellung zur Befreiung der Bauern gedacht. Das große Verdienst
 der Bauernbefreiung oder wenigstens ihrer Vollendung
bleibt dem Staat jener Tage. Aber er ließ es geschehen, daß
bei der Regulierung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses
ein Teil des Bauernstandes verschwand. Dessen Schicksal er-1)
 Über den Kampf der Landwirte für freie Ausfuhr um die Wende
des 18. und 19. Jahrhunderts vgl. z. B. M. Lehmann, Freiherr vom
Stein, Bd. II, S. 38 und 268; Ad. Lichtner, Landesherr und Stände
[! §esier-Lehel. S. 64 ff. und 141: H. Ecke, Der ostvreußische Landî.)
 Vgl. Lehmann a. a. O. Bd. 1, S. 223, Bd. 2, S. 38 ff. und 268
O. Hintze, Histor. und polit. Aufsätze, Bd. 3, S. 47.

1 25
        <pb n="152" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landregte
 ihn nicht. Durch Ausnutzung der Rechtsformen, unter
denen die Bauern ihr Land besaßen, vergrößerten die Gutsherren
 ihr Areal und schufen sich einen Arbeiterstand. Zum
Teil konnte ihr Verfahren, Bauernhöfe in Vorwerksland zu
verwandeln, im Hinblick auf die durch den Krieg herbeigeführte
Verwüstung zahlreicher Bauerngehöfte in gewissen Grenzen
damals allenfalls gerechtfertigt erscheinen!). Allein der Staat
sah auch sorglos zu, als weiterhin in der Zeit des Friedens durch
freihändigen Kauf Bauerngüter der Gutsländerei einverleibt
wurden, und es sind in der Tat auf diese Art unter der Herrschaft
 des Manchestertums viele Bauernhöfe verschwunden?).
Das Ideal des Staates war die bloße Negation der alten Schranken;
 mit der Herstellung der Freiheit als solcher begnügte man
sich. Eben diese Beobachtung machen wir noch bei der Frage
der Gemeinheitsteilungen. Die Romantiker hatten noch vor
der Aufteilung der Allmenden gewarnt?), wie sie überhaupt
die konsequente Durchführung des Individualismus in der Landwirtschaft
 mit Argwohn betrachteten. Indessen „man teilte den
Gemeinbesitz rücksichtslos auf und vernichtete das Erbe der Väter,
das gar nicht den einzelnen, sondern der Gemeinde zukam, die
es dann später schwer vermißte, als ihre Aufgaben stiegen''*).
Die liberalen Forderungen der Zeit gingen ferner auf Veräußerung
 der Domänen von der Auffassung aus, daß der Staat
jede eigene wirtschaftliche Tätigkeit unterlassen solle, hinter
welchem Programm sich noch spezielle Wünsche verbargen.
Hier haben die Regierungen mehr Selbständigkeit bekundet, indem
 sie den größern Teil der Domänen zu behaupten wußten.
1) Vgl. Lehmann, Bd. 2, S. 281.
2) Vgl. z. B. H. Goldschmidt, Die Grundbesitzverteilung in der
Mark Brandenburg und in Hinterpommern vom Beginn des dreißigjährigen
 Krieges bis zur Gegenwart S. 137 ff.; C. Brin.mann,
Wustrau, Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte eines brandenburgischen
 Rittergutes (1911).
3) F. Lenz S. 149.
+24) W. Wygodzinski, Wandlungen der deutschen Volkswirtschaft,
6-10. Tausend, S. 155.

1 26
        <pb n="153" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. ~
Ein tiefgreifender Wechsel in der Stellung des Staates zur
Landwirtschaft vollzog sich mit der Abkehr der deutschen Politik
von den liberalen Grundsätzen, die am Ende der siebziger Jahre
des 19. Jahrhunderts eintrat. Jetzt begann die zweite Machthöhe
 Bismarckscher Staatsleitung. Damals ~ sagt der Historiker
H. Oncken ~ „drängte der Kanzler von neuem die Liberalen
zurück und hob unter Rückkehr zu den autoritären Grundlagen
des Staates die konservativen Kräfte in Wirtschaft und Gesellschaft
 bewußt und erfolgreich in die Höhe“). Die Ideale des
Liberalismus in seiner klassischen Zeit waren Handelsfreiheit,
Gewerbefreiheit, Wucherfreiheit?), möglichst freie Bewegung
des Individuums nach allen Richtungen hin. Demgegenüber
fordert die jetzt anhebende Zeit: Einschränkung der Bewegung
des Individuums im JInteresse der Allgemeinheit, nationalen
Zusammensschluß, Ausdehnung der Staatstätigkeit, Stärkung
der Staatsgewalt. Die Gesetzgebung holt jetzt das nach, was
der doktrinäre Liberalismus bisher übersehen hatte?). Praktisch
verwirklichten sich die neuen Gedanken auf landwirtschaftlichem
Gebiet nicht minder wie auf dem des Handels und der Industrie.
Wenn man die jettt anhebende Zeit eine Periode des Neumerkantilismus
 genannt hat, so unterscheidet sich doch deren Wirtschaftspolitik
 von der des 18. Jahrhunderts dadurch, daß Jie
mit der alten Zurücksetzung der Landwirtschaft völlig aufräumt
und sie als jedem andern Wirtschaftszweig durchaus gleichberechtigt
 ansieht.
Einen Anstoß für das stärkere Eingreifen des Staates zugunsten
 der Landwirtschaft gab die Steigerung der überseeischen
Konkurrenz auf dem Getreidemarkt. Durch die Verbilligung
1) H. Oncken, Historisch-politische Aufsäße und Reden, Bd. 1, S. 7 f.
Eine allgemeine Skizze von jener Wandlung und ihren Wirkungen
habe ich in dem Buch ,Das Jahr 1913, herausgeg. von D. Sarason“
(Leipzig 1913), S. 1 ff. gegeben. S. auch M. Fuß, Die Landflucht
(Brixen 1914), S. 8.
2?) E. Landsberg, Der Geist der Gesetzgebung in Deutschland und
Preußen 1888-1913, S. 17.
s) Vgl. Wngodzinski,. S. 143.

i 27
        <pb n="154" />
        ; III. Die Fürsorge des Staates für die Landdes
 Transports, den gewaltigen Rückgang der Frachtsäße wurde
es dem amerikanischen Getreidebau möglich, die ungeheure
Überlegenheit, die er infolge seines äußerst extensiven Charakters
von Anfang an über die westeuropäische Landwirtschaft besessen
hatte, endlich wirksam zur Geltung zu bringen!). Die mit größeren
Produktionskosten arbeitende europäische Landwirtschaft ~ die
französische so gut wie die deutsche — konnte sich nur behaupten,
wenn der Staat sie durch einen Schutzoll sicherte. ö
In diesem Verhältnis liegt jedoch eben nur ein allerdings
sehr wirksamer Anstoß für die veränderte Stellung des Staates
zur Landwirtschaft. Darüber hinaus nehmen wir eine allgemeine
 Wandlung der Anschauungen über Wirtschaft und Recht
wahr. Alte und neue Ideen vereinigten sich, um das System
des Manchestertums zu brechen. Der beste Kern der romantischen
 Gedanken, verbunden mit einer Erneuerung alter staatlicher
 Tradition, wird jetzt verwirklicht. Das durch Jahrzehnte
aufgespeicherte Wohlwollen der Romantiker für die Landwirtschaft
 setzte sich jett ins praktische Leben um, wie es denn bezeichnend
 ist, daß die Kreise, in denen die romantischen Ideen
lebendig waren oder wieder lebendig wurden, die Führung in
der Wirtschaftspolitik übernahrnen?). Diese romantische Stim-1)
 L. Pohle, Die Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens
im 19. Jahrhundert, 2. Aufl., S. 57.
2) Für die jetßt zur Geltung kommende romantische Stimmung
ist, auch im Unterschied von der Romantik des beginnenden 19. Jahrhunderts,
 charakteristisch: G. Hansen, Die drei Bevölkerungsstufen
(1889, 2. Aufl., 1915). S. 329 über die Frage, warum der Bauer
für die Stadt wichtig (nicht bloß wegen der Lebensmittelversorgung!);
S. 331:. über die zweckmäßige Größe der Landbesizungen. Bgl.
V.j.schr. f. Soz.- u. W.G., 1915, S. 440. Eine verwandte Auffassung
vertreten Sohnrey und Rosegger. In ähnlicher Weise sei auf das
sogteich zu verwertende Werk „Beiträge zur Geschichte des westfälischen
 Bauernstandes" hingewiesen, dessen Schlußbetrachtungen
die Vereinigung der auf romantischem Grund ruhenden allgemeinen
Anschauung mit den Forderungen des technischen Fortschritts zeigen
(fiehe z. B. S. 860). C. C. Eiff e, Der Bauernsstand der Grundpfeiler
tr: vel. S'?, aus den ,„Süddeutschen Monatsheften", 1915,
ezemberheft.

1 28
        <pb n="155" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 129
mung ist der Unterton, von dem die neuen Maßnahmen begleitet
 werden. Natürlich schließt sie höchst reale und konkrete Erwägungen
 und höchst reale und konkrete Ziele nicht aus.
Unter dieser romantischen Stimmung ist in der öffentlichen
Meinung und in der Gesetzgebung eine Anschauung zur Herrschaft
 gelangt, die der des Mittelalters ganz entgegengesetzt ist.
Im Mittelalter hatte man gemeint, Landleute, Bauern
würde es immer noch genug geben; für sie brauche man nicht
zu sorgen. Man glaubte aus den Landleuten und dem platten
Land Riemen schneiden zu dürfen für alle privilegierten Klassen.
Heute urteilt man ganz anders: das Landleben wird als der
Jungbrunnen der Nation aufgefaßt. Man urteilt, daß eine
Nation, die nicht einen starken Stamm von Landleuten habe,
dem Untergang geweiht sei. Landleute sind so wenig im Überfluß
 vorhanden, daß es geboten ist, beständig auf Mittel und
Wege zu denken, sie zu vermehren. Der Stand der Landleute
darf nicht vermindert oder zurückgesetzt, sondern muß konserviert,
 vermehrt und gepflegt werden.
Es liegt ohne Zweifel ein Widerspruch darin, daß die Romantik,
 die doch, wie die Vorzüge der Vergangenheit überhaupt,
so insbesondere die des Mittelalters ins Licht stellen wollte, im
Erfolg zu einer Anschauung und zur Empfehlung einer Gesetzgebung
 gelangt ist, die auf einer anderen Schätzung des Landmanns
 beruht, als sie dem Mittelalter eigen war. Indessen abgesehen
 davon, daß ja auch sonst die Romantik die Vergangenheit
 idealisiert hat, es besteht hier doch eine Anknüpfung an die
tatsächlichen Verhältnisse des Mittelalters insofern, als die Romantik
 den vollkräftigen Landmannsstand, wie er sich im Mittelalter
 troß aller Ungunst des öffentlichen Urteils und der Gesetzgebung
 behauptete, wiederhergestellt und bewahrt sehen möchte.
Was im Mittelalter Geschenk der Natur war, das von Staats
wegen zu hegen und zu pflegen erachtet man jetzt als Pflicht.
Man ist auf neue Werte. die das Land, die Landwirtschaft,
der Stand der Landleute in sich bergen, aufmerksam geworden.
Man weist auf die Fülle hier liegender technischer und volitischer
v. Be low. WMWirtschastsgeschichte 2. Aufl.
        <pb n="156" />
        z III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Potenzen
 hin, die unserm Vaterland unentbehrlich sind!). Die
Erkenntnis von den politischen Vorzügen der Landbewohner
hat eine weitere Steigerung der Wertschätung des Landes bewirkt.
 Das Land wird unter anderem deshalb geschätt, weil
hier die Zahl der Selbständigen größer ist als in der Stadt.
Und ebenso ist es durch die größere Zahl der Wehrfähigen ausgezeichnet.
 Die ländliche Bevölkerung übertrifft die städtische
wesentlich an Lebenskraft: die Zahl der Geburten ist dort größer.
Vom Standpunkt der Naturalversorgung des Staats (mit
Nahrungsmitteln, Rohstoffen, Menschen) wird dem Land eine
erhöhte Wichtigkeit beigemessen, und solche Erwägungen werden
mit konsequenterer Gründlichkeit und umfassenderer Vertiefung
angestellt. Man beobachtei, wie die Gefahr einer Hypertrophie
der Industrie und ~ aus ihr sich ergebend ~ einer in der Volkswirtschaft
 sich geltend machenden Blutleere hervortritt: die vollkommene
 Umtkehr der mittelalterlichen Verhältnisse. Solchen
Gefahren will man durch verstärkte Pflege der Landwirtschaft
begegnen.
Die neue Grundauffassung macht sich in einer neuen Deutung
und Behandlung der einzelnen Einrichtungen der ländlichen
Verhältnisse und der einzelnen Maßnahmen, durch die man
die ländliche Entwicklung zu regeln suchte und weiter sucht,
geltend. Alles tritt in einen neuen Zusammenhang.
Überaus lehrreich sind die wechselnden Zwecke und die Motivierungen
 der Unteilbarkeitsordnungen. Nachdem der Staat
im Mittelalter diesem Gegenstand gar keine Aufmertsamkeit
gewidmet. hatte, begann er, wie wir erwähnten, im Anfang der
Neuzeit mit Anordnungen gegen Teilungen der Landgüter aus
lediglich finanziellem Motiv. Später treten dazu militärische
und neuerdings allgemein volkswirtschaftliche, soziale, nationale
Erwägungen. Die Motivierungen und Erwägungen werden
fortschreitend reicher. Gerade auch die mit dem Jahr 1878 einseßende
 Zeit der neukonservativen Wirtschaftspolitik Bismarcks
1) Wygodzinski, Wandlungen der deutschen Volkswirtschajt, S. 152
und 164. Sering, Wörterbuch der Volkswirtschaft, 3. Aufl., Bd. 1,
S. 53.

1 3()
        <pb n="157" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 131
zeigt ein zunehmendes Verständnis für das Anerbenrecht und
einen Ausbau der entsprechenden Gesetzgebung!). Man wünscht
nicht bloß einen finanziell leistungsfähigen Bauernstand zu haben,
sondern auch einen national kräftigen und gesunden. Man bleibt
aber nicht bei der Anschauung stehen, daß etwa die Unteilbarkeit
 schlechthin für die Landgüter zu fordern sei, sondern tritt
in die gründlichsten Erörterungen der Frage ein, unter welchen
Voraussetzungen sie zu empfehlen, und welche Wirkungen mit
ihr zu erzielen seien.
Hiermit verknüpfen sich allgemeine Betrachtungen über die
Zweckmäßigkeit großen, mittleren und kleinen Besitzes, die
den Staat früher gar nicht berührt hatten?). Die Zeit des wirtschaftlichen
 Individualismus hatte, aus landwirtschaftlich-technischen
 Gründen, einseitig den Großbetrieb befürwortet. Das
spätere 19. Jahrhundert stellt solche Grüude nicht zurück, wendet
 aber, unter dem Hinzutreten sozialer und nationaler Erwägungen,
 in zunehimnendem Maß dem bäuerlichen Betrieb
seine Aufmerksamkeit zus). Man überzeugt sich, daß vom nationalen
 Bauernsstand auch der nationale Charakter der Stadt abhängig
 ist, wie überhaupt die Erkenntnis wächst (im Gegensatz
zur Auffassung des Manchestertums und nicht weniger des Mit-1)
 Vgl. Beiträge zur Geschichte des westfälischen Bauernsstandes,
in Verbindung mit P. Bahlmann usw. herausg. von E. Frh. v. Ker-&amp;gt;derinck
 (Berlin 1912), S. 118 ff. und S. 853. Über die romantische
Forderzng der Unteilbarkeit des Bauernguts siehe ebenda S. 13,
nm. 1-.
2) Ein Hinweis auf das ältere, grundlegende Buch von Th. v.
Bernhardi, Kritik der Gründe, die für großes und kleines Grundeigentum
 angeführt werden (1849), darf hier nicht unterlassen werden.
Über die Frage, seit wann das Interesse für Groß- und Kleinbesitz
hervortritt, siehe auch Kritische Blätter für die gesamten Staatswisssenschaften,
 1907, Dezember-Heft, S. 666.
s) Unter den Schriften, die diese Fragen von umfassenden Gesichtspunkten
 aus und mit abgeklärtem Urteil behandeln, ist namentlich
M. Sering, Politik der Grundbesitvverteilung in den großen Reichen
(Berlin 1912), zu nennen. Jn Australien hat das nationalistische Motiv
den Übergang vom Manchestertum zur agrarischen Sozialvolilik
herbeigeführt. Sering, S. 13.

Dv
        <pb n="158" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landtelalters),
 daß ein gewaltiger Teil unserer politischen und wirtschaftlichen
 Kraft in der Landwirtschaft und dem ländlichen
Leben liegt.
Die Frage der Berechtigung des Fideikommissses wird von
allgemeinen politischen, nationalen, volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten
 aus und staatlich geregelt, während in den ersten
Jahrhunderten des Bestehens der Fideikommissse der Staat an
ihnen kein Interesse nahm und später nur den politischen Gesichtspunkt
 bei ihnen betonte!). Der Großgrundbesit wird gewertet
 nach seiner allgemeinen Bedeutung für die Landwirtschaft
 und die Nation?).
Um eine höhere Schätzung der Allmenden, deren wir schon
gedachten, zu bewirken, trafen die Arbeiten der historischen
Rechtsschule und der aus ihr hervorwachsenden historischen Schule
der Nationalökonomie über die alte Dorf- und Markverfassung
1) Über die Fideikommißfrage habe ich mich eingehend geäußert
in meinem Aufsat „Die Frage der Vermehrung der Fideikommisssse
in Preußen“ in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung, 1904, Nr. 299
u. 300, vom 29. u. 30. Dezember (vgl. auch meine Kriegs- und Friedensfragen
 [ Dresden 1917, S. 115]). In meinem Artikel „Adel“ im „Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften“ bin ich der Ansicht beigetreten,
daß das Fideikommiß eine aus Spanien übernommene Einrichtung
sei. Inzwischen habe ich mich davon überzeugt, daß die neuerdings
von Herbert Meyer vertretene Ansicht Gierkes zu Recht besteht, wonach
 man von einem selbständigen deutschrechtlichen Ursprung sprechen
darf. Vgl. H. Meyer, Die Anfänge des Familienfideikommisses in
Deutschland, in: Jestschr. f. Sohm (1914), S. 224 ft., 253, 262; derÖ.,
Rechtsgutachten wegen der Fideikommißherrschaft Sterzendorf,
S. 5 u. 7. –ê Fehr, Die Rechtsstellung der Frau und der Kinder in
den Weistümern (1912), S. 67 nimmt (wenigstens lokal) an, daß
innerhalb der bäuerlichen Kreise im Mittelalter das Majorat dem
Hofrechts-, das Minorat dem Landsrechtskreis angehört.
?) Vgl. Sering, S. 8. Es mögen hier ein paar Schilderungen
des Lebens auf den norddeutschen Rittergütern erwähnt werden:
Briefe und Tagebücher J. H. Wicherns, herausg. von J. Wichern,
Bd. 2, S. 132 ff., 300 und mehrfach; P. D. Fischer, Betrachtungen
eines in Deutschland reisenden Deutschen (1895), S. 110 ff. Für das
18. Jahrhundert haben wir das lehrreiche Buch des Dänen Aage
Friis über die Bernstorffs.

1 32
        <pb n="159" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. ] zj
mit den praktischen Erfahrungen zusammen. Man nahm ihren
Nuten für die kommunale Finanzverwaltung und ihre Vorzüge
für die wirtschaftliche Stellung der ärmeren Mitglieder der
Gemeinde wahr. Man beobachtete, wie die Gemeinheitsteilungen
 keineswegs immer wirtschaftlich günstige Folgen gehabt
 haben, wie sie wohl die Urbarmachung des aufgeteilten
Heide- und Bruchlandes bewirkten, wie sie sich schon um der
großen Ausdehnung der alten gemeinen Marken willen als notwendig
 erwiesen, wenn man dem Land den für das Volksganze
erforderlichen Ertrag abgewinnen wollte, wie sie aber doch auch
technisch nicht immer günstig wirkten, sondern z. B. zum Teil
eine Waldverwüstung hervorbrachten und wie sie gelegentlich
eine unwirtschaftliche Vergrößerung der Bauerngüter herbeiführten!).
 Der Gegensatz gegen die manchesterliche Zeit wird
prägnant ausgesprochen, wenn K. Bücher die radikale Aufteilung
der Allmenden als die „Überschätzung des Individuums und die
Verachtung des hisstorisch Gewordenen“ tadelt?).
Die Agrarzölle, die Deutschland seit 1879 hat, erscheinen mit
reicherer Motivierung, als sie sie in früheren Zeiten gehabt haben.
Es kommt ihnen die Anschauung zustatten, daß aus allgemeinen
und mannigfachen Gründen die Landwirtschaft geschütt werden
müsse. Man macht unter anderem geltend, daß Agrarzölle auch
durch das wohlverstandene Interesse der Industrie gefordert
wurdens). In Deutschland werden die neueren Getreidezölle
gerade in dem Moment eingeführt, in dem Handel und Jndustrie
einen Aufschwung nehmen. Man kommt zu der überzeugung,
daß sie gerade beim Industriestaat einen Sinn haben, während
für sie bei einem Land ohne industrielle Entwicklung Anlaß und
Berechtigung fehlt.
Mit dem hier Gesagten berührt sich die Theorie, daß der
1) Über Vorteile und Nachteile der Gemeinheitsteilungen val.
Beiträge, S. 363 f. und 373. Eine Einkehr zugunsten der Allmenden
bedeutet das preußische Gesez vom 14. März 1881.
2) Vgl. Wygodzinski, S. 155.
L :). Val. Sering, Wörterbuch der Volkswirtschaft, 3. Aufl., Bd. 1,

136
        <pb n="160" />
        134 III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Staat
 ein geschlossenes Wirtschaftsgebiet bilden müsse, daß ein
Volk nach Möglichkeit sich selbst mit den Produkten, die es nötig
hat, versorgen solle. Sie ist einerseits die Fortsetung der Theorien
der Stadtwirtschaft und des Merkantilismus und andererseits
ihre. völlige Umkehr, vor allem die Umkehr der sstadtwirtschaftlichen
 Theorie. Wenn die drei Theorien darin übereinstimmen,
daß sie das Gemeinwesen als möglichst geschlossenes Wirtschaftsgebiet
 fordern, so. ist doch bei der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
 alles in den Dienst der Stadt gestellt, bei dem Metkantilismus
 überwiegend in den Dienst der städtischen Berufszweige
des Staatsgebiets, während bei dem System der modernen
Autarkie Stadt und Land gleich behandelt werden, falls nicht
gar das Land den Vorzug vor der Stadt erhält. Die Systeme
der modernen Selbstgenügsamkeit des Staats werden in verschiedener
 Art vorgetragen, bald milder, bald schroffer. Am
schärfsten ausgebildet ist die von dem Nationalökonom K. Oldenberg
 !) vertretene Theorie: sie kann als energischster Gegensat
der neuzeitlichen Auffassung zur mittelalterlichen gelten. Das
Mittelalter meinte: die Städte und städtischen Berufszweige
sind das kostbare Kleinod, das man auf alle Weise hegen und
pflegen muß; Land und Landleute sind genug vorhanden; sie
sind unerschöpflich; für sie braucht man nicht zu sorgen; sie sind
schlechthin in den Dienst der Stadt zu stellen. Die moderne
Theorie, wie sie Oldenberg formuliert, sagt: Handel und Industrie
wachsen ganz von selbsst; sie künstlich zu befördern, ist Luxus,
ja gefährlich; es besteht die Gefahr, daß die Industrie eine schädliche
 Ausdehnung gewinnt, die dem Wirtschaftsganzen Katastrophen
 bringt; es besteht die Gefahr, daß wir an Landwirten
und Landwirtschaft Mangel leiden; sie zu konservieren ist vor
_ 1) Über Oldenbergs und seiner Gegner Auffassungen siehe zusammenfassend
 Wygodzinski, S. 174 ff.; Sering, Agrar- und Industriestaat,
Wörterbuch der Volkswirtschaft, a. a. O. S. 48 ff. Neueste Äußerung
von Oldenberg: Der Geburtenrückgang und seine treibenden Kräfte,
in: „Deutschlands Erneuerung“, Aprilheft von Jahrg. 1918, S. 264 ff.;
Aushungerungskrieg (Englische Sorgen seit hundert Jahren), Jahrbuch
 f. Geseßgebung 1919, S. 8609 ff.
        <pb n="161" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 1 :
allem wichtig, während sich die Notwendigkeit ergeben kann,
der weiteren Entfaltung der Industrie Grenzen zu ziehen.
Wir entfernen uns nicht vom Kern der neuzeitlichen Auffassung,
 wenn wir dem Handel und der Industrie nicht zu enge
Grenzen gezogen sehen wollen, wenn wir vielmehr eine wachsende
 Teilnahme unseres Vaterlandes am Welthandel als gegeben
 und auch als wünschenswert ansehen. Allein wir haben
uns überzeugt, daß die dem Mittelalter eigene einseitige Begünstigung
 der städtischen Berufe keinen Platz mehr haben kann, daß
die Förderung von Handel und: Gewerbe mit der Pflege der
Landwirtschaft verbunden sein, an der Unentbehrlichkeit der
Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und eines kräftigen
 Landvolks einen Regulator finden muß. Gerade die Erfahrungen
 des jetzigen großen Kriegs haben uns den Wert der
eigenen landwirtschaftlichen Hilfsquellen, des sich selbst verssorgenden
 Staats, der starken eigenen Kräfte, wie militärisch so
wirtschaftlich, in gesteigertem Maß erkennen lassen.
Die Grundlage unserer Stellung in der Welt wird und soll
unser starker Nationalstaat und sein Ausbau, unsere Nationalwirtschaft
 und ihre kräftigere Ausprägung, die Nationalisierung
unserer wirtschaftlichen Verhältnisse bilden. Und wie die Erkenntnis
 von der Bedeutung der eigenen Versorgung durch den
Krieg gewachsen ist, so hatte sich schon vorher die von der Bedeutung
 des inneren Marktes für die heimische Industrie befestigt.
 Aber unsere Autarkie soll nicht Jsolierung sein. Wir erstreben
 nur diejenige Autarkie, die mit einer mächtigen selbständigen
 Stellung gegeben ist. Wir wünschen Freiheit der
Meere, um zu den andern Völkern in Beziehung zu treten!).
Wenn Betrachtungen, wie wir sie soeben angestellt haben,
zur Empfehlung der viel umstrittenen Agrarzölle beitragen, so
ergibt sich ferner noch ein beträchtliches Feld für staatliches Eingreifen
 zur Förderung der Landwirtschaft, das weniger umstritten
 ist.
1) Siehe Näheres hierzu in meiner Schrift: Mittelalterliche Stadtwirtschast
 und gegenwärtige Kriegswirtschaft, .S. 39 f.

JT
        <pb n="162" />
        185 III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Als
 Einrichtungen solcher Art ~ zum Teil haben wir ihrer
schon gedacht + sind namentlich zu nennen das landwirtschaftliche
 Unterrichtswesen, die Verwendung landwirtschaftlicher
Sachverständiger bei den Vertretungen im Ausland, das
landwirtschaftliche Vereinswesen, die Kreditorganisation, das
gesamte Arbeitsgebiet der Generalkommissionen. Die Anregungen
 für die entsprechende staatliche Tätigkeit gehen überwiegend
 von den Kreisen der Landwirte selbst aus'). Sie nehmen
die Arbeit zum Teil oder, auf manchen Gebieten, sogar zum
größern Teil auch selbst auf sich; die landwirtsschaftlichen Vereine,
Genossenschaften, Landwirtschaftskammern haben bedeutende
Leistungen aufzuweisen. Indessen wie der Staat schon durch
seine Förderung des Vereins- und Genosssenschaftswesens seinen
fördernden Einfluß ausübt, so wendet er jenen Bestrebungen
überhaupt seine Gunst zu und greift zum beträchtlichen Teil
mit eigener Arbeit dabei ein..
Die gewaltigen Leistungen der heutigen deutschen Landwirtschaft
 sind, wie wir eben schon andeuteten, nicht bloß eine
Wirkung der staatlichen Fürsorge. Eiserner Fleiß und weiter
Blick des Landmanns, die Ausbildung einer eigenen Landwirtschaftswisssenschaft,
 die Fortschritte der Wissenschaft, vor allem
der Chemie, die treffliche Organisation der Landwirtschaft haben
sich mit der staatlichen Fürsorge vereinigt. Der große Aufschwung
 der Landwirtschaft ist nicht bloß durch die staatliche
Hilfe, aber mit ihr erreicht worden. Gerade seit dem Beginn
der neuen Wirtschaftspolitik Bismarcks, die die positive staatliche
 Fürsorge für die Landwirtschaft auf ihr Programm schrieb,
hat sich die deutsche Brotgetreideerzeugung außerordentlich gesteigert,
 von 18801900 von 7'/, Mill. t auf 162/, Mill. t, also
mehr als verdoppelt ?). Die Voraussage, daß die staatliche Fürsorge
 zur Erschlaffung des Unternehmungsgeisstes der Landwirte
führen werde, hat sich keineswegs bewahrheitet. Und eine erstaunliche
 Leistung für alle Zeiten bleibt es, wie sehr Deutsch-1)
 W. v. Laer in: Beiträge usw., S. 181.
2) W. Vogel, Die überseeische Getreideversorgung der Welt
(Berlin 1915), S. 29.

It
        <pb n="163" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.. 17
land während des großen Weltkriegs es vermocht hat, sich trotz
der Abschließung von der Weltwirtschaft aus eigenen Kräften
zu behaupten!).
Die vorstehende Skizze hat uns ein Bild der historischen Entwicklung
 gegeben. Aus ihr können wir nie den Gang der Zukunft
 schlechthin ablesen. Feste Geseße der Entwicklung für Vergangenheit
 und Zukunft aufzustellen ist unmöglich. Ganz und
gar nicht wird es zulässig sein, übereinstimmende gerade Linien
für die Geschichte aller einzelnen Völker zu ziehen. Schon die
verschiedenen geographischen Verhältnisse bedingen eine abweichende
 Stellung der verschiedenen Staaten zu den wirtschaftlichen
 Fragen. Indessen auch die Entwicklung des einzelnen
Volks bewegt sich nicht in gerader, ungestörter, ununterbrochener
Linie. Wie wir bei dem englischen Prämiengesez von 1689
beobachteten, daß es ohne die damalige politische Situation
schwerlich zustande gekommen wäre, wie ferner das Aufkommen
der Manchestertheorie und -politik in Deutschland einen Rückschlag
 in der staatlichen Fürsorge für die Landwirtschaft bedeutete,
 so beruht die Stellung des Staats zu den wirtschaftlichen
Fragen überhauptsstets auf dem Ergebnis wechselnder allgemeiner
Strömungen, sich wandelnder Konstellationen, harter Kämpfe.
Wie die mittelalterliche Stadtwirtschaft sich nur im Kampf durchsette,
 wie der Merkantilismus wahrlich mehr bewußter Politik
als natürlichen Vorgängen sein Aufkommen verdankte, wie
vollends die neue Wirtschaftspolitik Bismarcks einen regelrechten
Eroberungskrieg führen mußte, so wird auch in der Zukunft die
Stellung des Staats zu den wirtschaftlichen Fragen nur in Kämpfen
 gefunden werden, und der Kampf für die Landwirtschaft
") Wie sich Bismarcks Argument, daß wir wegen einer im Fall
eines Krieges möglichen Absperrung der Nahrungsmittelzufuhr wirtschaftlich
 selbständig dastehen müßten, bewahrheitet hat und wie
andererseits der von mehreren Nationalökonomen dagegen erhobene
Widerspruch durch die Erfahrung widerlegt worden ist, darüber s.
meine Schrift: Deutschland und die Hohenzollern (1915), S. 46;
Diehl, in den „Jahrbüchern f. Nat.“, Bd. 104, S. 746. Über die Bewährung
 der deutschen Schutzzollpolitik s. auch Pohle S. 44.

:
        <pb n="164" />
        III. Die Fürsorge des Staates für die Landwird
 vorausjichtlich sehr heftig werden, was denn die Möglichkeit,
 einen bestimmten Gang der Dinge vorauszusagen, ausschließt.
 Als unser Ideal, nach dem die auftauchenden Fragen
zu beantworten sein werden, betrachten wir die konkrete Erfassung
der bestimmten Bedürfnisse der Zeit. Allein diese Politik, die
den zeitlichen Moment zur Richtschnur nimmt, wird doch einer
darüber hinausgehenden Besinnung nicht entbehren können,
und eben für sie vermag die historische Betrachtung Dienste zu
leisten. So wenig wir aus der Beobachtung der bisherigen Entwicklung
 Richtlinien für unser praktisches Verhalten einfach ablesen
 können, so fördert uns doch der Blick auf die Tendenzen,
die in der Entwicklung liegen. Wir urteilen sicherer über die
Fragen des Tages, wenn wir auf die großen Zusammenhänge
achten, denen sie angehören. Bei der Stellung, die wir zu dem
Problem des staatlichen Schutzes der Landwirtschaft einnehmen,
macht es viel aus, ob die geschichtliche Betrachtung uns nötigt,
ihn als etwas Veraltetes, längst Überwundenes anzusehen oder
als etwas, was gerade durch die Bedürfnisse der neueren Zeit
gefordert wird. Und vor allem erwacht dann für die Geschichtsforschung
 eine Pflicht, wenn es sich, wie in unserm Fall, darum
 handelt, eine verbreitete historische Anschauung, die den
Blick für die Bedürfnissse des Tages trübt, zu berichtigen. Wie
man sich auch zu den konkreten wirtschaftspolitischen Forderungen
des Tages stellen mag, es ist ein Gewinn für die Erkenntnis
und demgemäß für die Entscheidung wirtschaftspolitischer Tagesfragen,
 wenn die Geschichtsforschung uns das zuverlässige Resultat
 an die Hand gibt, daß die historische Linie nicht auf den Rat
einer einseitigen Begünstigung der Stadt und der städtischen
Berufskreise hinzielt. Es ist namentlich auch wichtig, zu wisssen,
daß die strenge wirtschaftliche Autarkie zwar nicht unser Ideal
sein kann, daß aber die größte Leistungsfähigkeit unseres eigenen
Staats auf landwirtschaftlichem Gebiet doch unser Ruhm Fein
muß.
In der Gegenwart werden in den meisten Kulturstaaten
der Landwirtschaft große Opfer gebracht, bedeutende finanzielle
 Aufwendungen für sie gemacht. Wenn diese letzteren

[| Z8
        <pb n="165" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
freilich hinter denen für Handel und Industrie noch zurückbleiben,
so könnte man dagegen in dem agrarischen Zoll, soweit ihn die
industrielle Bevölkerung zu tragen hat, ein von einem Teil des
Volks der Landwirtschaft gebrachtes Opfer sehen. Man ist geneigt,
 hierin ein ausgleichendes Verhältnis historischer Gerechtigkeit
 zu finden, nach den Opfern, die im Mittelalter das Land
den Städten bringen mußte. Freilich wäre dies nur eine geschichtsphilosophische
 Betrachtung. Die Akte der Gesetzgebung
dürfen nicht von Erwägungen historischer Dankbarkeit diktiert
werden, sondern nur von dem, was für die Gegenwart zweckmäßig
 und richtig ist. Allein die historische Betrachtung hilft
uns dazu, das für die Gegenwart und Zukunft Zweckmäßige
und Richtige zu erkennen.
Fassen wir zum Schluß in ein paar knappen Sätzen den Hauptinhalt
 unserer Darlegungen zusammen.
In den älteren Jahrhunderten wird die Landwirtschaft
einfach in den Dienst der Stadt gestellt. Die Landwirtschaft
ist auch noch wenig entwickelt, so daß sie nicht viel den Trieb
zeigt, sich selbständig zur Geltung zu bringen. Allmählich erwacht
 dieser Trieb. Die Landwirtschaft fordert nun zunächst
Befreiung von der Vormundschaft der Stadt. Indem der
Staat hier ordnend eingreift, zieht er gleichzeitig die Regelung
der ländlichen Verhältnisse auf andern Gebieten vor sein Forum.
Das 18. und das 19. Jahrhundert bringen eine Umgestaltung
der Agrarverfassung unter wesentlicher Mitwirkung des Staats:
negativ durch definitive Wegräumung der mittelalterlichen
Schranken, sowohl derjenigen, die die Stadt, wie derjenigen,
die die Grundherrschaft und die Gemeinde oder Markgenossenschaft
 gezogen hatte; positiv – um nur zwei besonders merkbare
 Maßnahmen zu erwähnen ~ durch staatlichen Bauernschutz
und agrarische Zölle. Die Landwirtschaft verlangt den Zollschuß
 einmal, weil sie durch auswärtige Konkurrenz bedroht
wird, aber auch deshalb, weil der Aufschwung der Industrie
ihre Produktionsbedingungen schwieriger macht. Der Ruf nach
Schutz der Landwirtschaft fällt zeitlich mit dem Aufsteigen der
Industrie zusammen.

1 Z9
        <pb n="166" />
        1 III. Die Fürsorge des Staates für die Land-Geschlossener
 noch als in Deutschland ist die Entwicklung in
Frankreich. In früheren Jahrhunderten hat es, abgesehen
etwa von der Zeit Sullys, eine ganz überwiegend sstädtische
Politik. In Colberts Zeit wird es zum klassischen Land des
Merkantilismus, der die Landwirtsschaft als dienendes Glied
von Industrie und Handel betrachtet. Im 18. Jahrhundert
ist die Landwirtschaft dort weniger selbständig als in Deutschland
 oder England. Freilich erlebt Frankreich mit dem Aufkommen
 der physiokratischen Theorie auch die erste umfassende
Reaktion gegen die Zurücksezung der Landwirtschafst. Aber es
ist charatteristisch, daß Turgot, als er für den freien, d. h. von
der städtischen Vormundschaft freien Getreidehandel eintrat,
den heftigsten Widerstand fand, auch bei dem Adel (der nicht
in der Art, wie in Ostdeutschland und England, selbstwirtschaftend
tätig war, sondern Renten bezog). Und die französische Revolution
 griff noch, wenngleich sie auf der einen Seite sich Gedanken
des physiokratischen Systems und des wirtschaftlichen Liberalismus
 aneignete, andererseits in der Praxis der Lebensmittelversorgung
 zu kräftigen alten stadtwirtschaftlichen Mitteln!).
Heute zeigt Frankreich ein anderes Bild: es hat in den letzten
Jahrzehnten den ausgeprägtesten Schutz der Landwirtschaft
gehabt: nirgends war der Weizen- und Mehlzoll so hoch wie
dort. Frankreich hatte die Idee des geschlossenen Wirtschaftsgebiets
 gerade auch vom Standpunkt der Landwirtschaft aus
am meisten verwirklicht. Der Titel des programmatischen Buches
des französischen Ministers Méline „Die Rückkehr zur Scholle“
deutet an, daß in Frankreich die Bewegung für die Landwirtschaft
 gleichfalls auf dem geschilderten romantischen Grunde
ruht.
Das Beispiel Englands legt auf der andern Seite die Frage
nahe, ob ein neues Stadium durch seine Wirtschaftspolitik be-1)
 Vgl. m. Art.: „Mittelalterliche und neuzeitliche Teuerungspolitik“,
 Europäische Staats- und Wirtschaftszeitung 1917, N. 32,
S. 795. W. Roscher, Kornhandel und Teuerungspolitik S. 142ff.
stellt Erwägungen an, die der große Krieg uns gelehrt hat in umfassender
 Weise zu vervollständigen.

AC
        <pb n="167" />
        wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. 141
zeichnet wird; ob wir in ihr, die der deutschen vorausgeeilt ist
und seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, über den Standpuntt,
den in den letzten Jahrzehnten Deutschland und Frankreich einnahmen,
 hinausgehend, den Agrarschutz vollständig fallen gelassen
 hat, das ideale Bild der Zukunft sehen sollen. Js es etwa
das Ziel der Entwicklung fortschreitender Staaten, sich ganz auf
Handel und Jndustrie einzurichten und sich mit dem Bezug der
landwirtschaftlichen Produkte von außen her zu begnügen?
Darf als das schließliche Ideal der vollkommene Austausch, die
streng konsequente Ergänzung der Wirtschaften der verschiedenen
 Staaten gelten? Hiergegen erhebt sich doch eben das
von uns in unserer Untersuchung gewonnene Refsultat, daß gerade
 im Fortschritt der Zeit die Überzeugung von der hohen
Bedeutung der Landwirtschaft und des ländlichen Lebens für
den ganzen Staat, für das gesamte nationale Leben wächst.
Die einseitige Politik Englands kann um so weniger als allgemein
gültige Zukunftsnorm aufgefaßt werden, als sie bereits vor
dem großen Weltkrieg Schattenseiten sehen ließ, als bereits
damals der Ruf: „zurück aufs Land!" erscholl. Der Krieg hat
dann das Erfahrungsmaterial um ganz gewaltige Beobachtungsblöcke
 vermehrt. Wenn England die Vernachlässigung der
eigenen Landwirtschaft glaubte auf sich nehmen zu können,
weil es sich den Verkehr mit seinen Kolonien und den großen
Getreideproduktionsländern der Weltwirtschaft durch eine starke
Flotte und Flottenstützpunkte sicherte, so wissen wir heute, daß
es damit keineswegs unbedingt gesichert ist. Eine neue Gruppierung
 der Mächte mit starker Flotte kann zudem für die Zukunft
 auch den Vorrang beseitigen, den England bisher immerhin
noch auf dem Meer besitzt. Und mit diesenErwägungenwird überdiesnur
 die Frage der ErnährungEnglands berührt; es wären die
andern Beziehungen, in denen sich die Bedeutung der Landwirtschaft
 und der ländlichen Verhältnisse für das Volkslehen
äußert, hinzuzunehmen. Weit entfernt also, uns die allgemein
gültige Zukunftsnorm zu zeigen, liefert die neueste Geschichte
Englands vielmehr ergiebiges Material für die Kritik einer solchen
Anschauung. So schwierig es sein wird, die richtigen Linien
        <pb n="168" />
        142 III. Die Fürsorge des Staates für die Landwirtschaft usw.
für die englische Wirtschaftspolitik der Zukunft zu finden, den
hohen Wert einer eigenen leistungsfähigen Landwirtschaft
gerade in der allerneuesten Zeit haben uns die jüngsten Beobachtungen
 unzweideutig gezeigt!).
1) Gegen die Auffassung, daß eine „Unionwirtschaft“ die Nationalwirtschaft
 tünftig erseten solle (zugleich über phantastische Vorstellungen,
die sich an das Wort „Mitteleuropa“ knüpfen), s. meine Abhandlung
„Das gute Recht des Nationalstaats und der Nationalwirtschaft“, gedruckt
in meinen „Kriegs- und Friedensfragen“ (Dresden 1917).
        <pb n="169" />
        IV. über Theorien der wirtschaftlichen
Entwicklung der Völker,
mit besonderer Rücksicht auf die Stadtwirtschaft
 des deutschen Mittelalters.
§1. Theorien über die Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die Versuche, wirtschaftliche Entwicklungsnormen der Völker
 aufzustellen, sind alt; mit besonderm Eifer hat man sich
ihnen in den letzten drei Jahrzehnten gewidmet.!) Heute spielen
sie eine geradezu beherrschende Rolle in der nationalökonomischen
 Literatur.
Die Theorien über die wirtschaftliche Entwicklung der Völker
beziehen sich zum Teil nur auf ihre Frühzeit. So die lange beliebte
 Stufentheorie: Jäger, Hirten, Ackerbauer, die einst mit
derselben Energie vertreten wurde, mit der Jie in den letzten
Jahren, zumal seitdem man auf den Hackbau, die Bodenwirtschaft,
 die ohne Haustiere auskommt, auf die Notwendigkeit
überhaupt, den Begriff Ackerbau in eine Mehrzahl von Begriffen
 aufzulösen, aufmerksam geworden ist.?) Wir unterscheiden
1) Reiche Mittelungen über die in Betracht kommende Literatur
bei B. Harms, Volkswirtschaft und Weltwirtschaft (1912), S. 36 ff.
und in der sogleich zu nennenden Arbeit von Koppers S. 97 ff.
?) Ed. Hahn, Die Haustiere und ihre Beziehung zur Wirtschaft
des Menschen (1896); dazu A. Vierkandt, H. Z. 80, S. 93 ff.; Ed.
Hahn, Art. Hackbau, in Hoops’ Reallexikon der germanischen Altertumskunde
 II, S. 347. A. Maurizio, Die Getreidenahrung im Wandel
der Zeiten (1916), S. 16 f. M. Büchler, Der Kongostaat Leopolds II.,
2. Teil, S. 279. Ed. Hahn, Die Entstehung der Pflugkultur, unseres
Ackerbaus (1909); ders., Von der Hacke zum Pflug (1914). W. Vogel,
Pflugbau-Skythen und Hackbau-Skythen, in: Feftschriftt Ed. Hahn
zum 60. Geburtstag dargebracht von Freunden und Schülern (1917),
S. 150 ff. Kritisch zu Hahns Darlegungen Koppers S. 53 ff.

| 4 Z
        <pb n="170" />
        144 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
heute Hackbau, eigentlichen Ackerbau, Gartenwirtschaft und
Plantagenbau. Bei diesen Formen drängt sich uns bereits
eine Anschauung auf, die uns später noch weiter beschäftigen
wird, die nämlich, daß die Höhe der wirtschaftlichen Leistungen
keineswegs immer der Höhe der gesamten Kultur proportional
ist und daß die einzelnen Seiten der wirtschaftlichen Kultur nicht
immer in einem unbedingten Zusammenhang miteinander
stehen. Eine so intensive Form der Bodertbestellung wie der
Gartenbau bildet die Grundlage des Wirtschaftslebens im südlichen
 China, das in der allgemeinen Kultur weit unter Europa
steht, welches seinerseits den Gartenbau nur in starker räumlicher
Beschränkung kennt. Wir nehmen hier wahr, wie die geographischen
 Verhältnisse den Völkern früh ihren Weg weisen,
Wenn schon von solchen Gesichtspunkten aus eine strenge Stufenfolge
 für alle Völker abzulehnen ist, wenn die besonderen Bedingungen
 eines Erdteils dem einen Volk ein längeres Festhalten
 einer bestimmten Wirtschaftsform möglich machen oder
empfehlen, so kommen die Eigenart der Nation und andere
Dinge hinzu, umeine starre Stufentheorie vollends auszuschließen.
Dem Hackbau, den alle seßhaften Negerstämme treiben, sind
schwerlich Jäger- und Hirtenleben vorausgegangen. Der reine
Viehzüchter ferner kann sich auf bodenbestellende Völker in der
Nachbarschaft angewiessen sehen, falls nicht etwa das Verhältnis
besteht, daß ein herrschender Stamm Viehzucht, der unterworfene
 Ackerbau treibt. Auf der andern Seite dürfte man
fast behaupten, daß gelegentlich die neueste Entwicklung eines
Volks die angeblich urzeitliche in umgekehrter Reihenfolge
wiederholt, wie etwa in England im 19. Jahrhundert wenigstens
in großen Distrikten auf höchst intensiven Ackerbau die Schaffung
großer Weideflächen und schließlich auf sie die Herstellung von
Jagdgründen gefolgt sind. Wenn wir es tadeln, daß man die
Bedingtheit durch die geographischen Verhältnisse, der das
Wirtschaftsleben der Völker unterworfen ist, bei der Aufstellung
von Stufentheorien zum Schaden der Erkenntnis außer acht
gelassen hat, so läßt sich dieser Tadel auch in die Form kleiden,
daß die Theorien auf unvollständiger Beobachtung, auf ein-
        <pb n="171" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 145
seitiger Abstraktion von den Zuständen einiger weniger Völker
beruhen. Übrigens ist man heute eifrig am Werk, das Beobachtungsmaterial
 zu vermehren und die Fälle in ihrer besonderen
Gestalt zu betrachten. Jm Zusammenhang mit dem allgemeinen
Ausbau der Ethnologie wird namentlich auch ihr wirtschaftskundlicher
 Zweig ausgebaut. Trost; des erfreulichen Aufschwungs,
den diese Studien genommen haben!), und trotz der Gründlichkeit,
 mit der die Stufentheorie „Jäger, Hirten, Ackerbauer“
kritisiert worden ist, scheint uns indessen auch in ganz neuen
Stufentheorien noch immer zu viel von ihr bewahrt zu werden.
Doch es ist nicht unsere Absicht, die Stufentheorien über die
Frühzeit der Völker und die Anfänge der Kultur ausführlicher
zu schildern und zu zergliedern. Unser Thema sJoll vielmehr
die Prüfung derjenigen Theorien sein, die die gesamte Entwicklung
 der Völker zusammenfassend schildern wollen.
Wir beginnen bei der Prüfung dieses Teils der Theorien
über die wirtschaftliche Entwicklung der Völker mit dem Hinweis
 auf einen Aufsatz Bruno Hildebrands. Im Jahre 1864
hat er im 2. Bande (S. 1 ff.) der von ihm begründeten Jahr-1)
 Über diesen Studienkreis und die aufgestellten Stufentheorien
vgl. P. Wilh. Koppers, Die ethnologische Wirtschaftsforschung, S. A.
aus der Zeitschr. Anthropos XKüRI] (1915216). und S. 971 ff. (Wien
1917) S. 611 ff.; ders., Die Wirtschaftsstufen der Menschheit, SB.
der Mitteil. d. Anthrop. Ges. in Wien 1918, S. 63 ff. Um eines
Hauptstreitpunkts, der von K. Bücher behaupteten „Stufe der individuellen
 Nahrungssuche“, eines vorwirtschaftlichen Stadiums,
zu gedenken, so sprechen sich gegen sie u. a. L. Wodon, Sur quelques
erreurs de méthode dans l’étude de l’homme Pprimitik (1906), F.
Somlo, Der wirtschaftliche Urzustand, Monatsschr. f. Soziologie Bd. I,
(1909), S. 147 ff., Koppers a. a. O. („nur der Mensch kennt eine
Virtschaft, und er kennt sie immer“) aus. Gegen Wodon wendet
sich K. Bücher, Entstehung der Volkswirtschaft, 10. Aufl. S. 38; gegen
Bücher, für Wodon: Koppers, Die ethnologische. Wirtschaftsforschung
S. 1030 ff. Wichtige Fragen erörtert Vierkandt i. d. Zeitschr. f: Sozialwissenschaft
 1913, S. 214 ff. in einer Anzeige von Weule, Die Urgesellschaft
 und ihre Lebensfürsorge (z. B. ob, wie Bücher meint, das
Spiel älter ist als die Arbeit; neben Arbeit und „Spiel“ sei ein drittes
zs anzunehmen. Betätigung der Instinkte und angeborenen
nlagen).
v. Belo w, Wirtschaflsgeschichte 2. AUsl.

100
        <pb n="172" />
        146 W. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
bücher für Nationalökonomie und Statistik eine kurze, aber treffende
 Kritik der ältern Versuche, allgemeine ökonomische Entwicklungsnorinen
 der Völker aufzustellen, gegeben. Von der
Theorie Fr. List's!), welcher die Periode des Hirtenlebens, die
Ackerbauperiode, die Agrikultur- und Manufakturperiode und
endlich die Agrikultur-, Manufaktur- und Handelsperiode unterschied,
 bemerkt er z. B., daß sie offenbar aus der Geschichte
Großbritanniens abstrahiert sei und daß schon eine einfache
Vergleichung der industriellen Entwicklung Englands mit der
Bildungsgeschichte Hollands den Urheber von der Unhaltbarkeit
 seiner Lehre hätte überzeugen müssen. Er wirft dann die
Frage auf, ob überhaupt derartige Entwicklungsnormen vorhanden
 seien. Er glaubt, daß zwar nicht auf dem Gebiete der
Produktion oder der Konsumtion, wohl aber hinsichtlich der
Umssatzarten bei allen Nationen sich die gleichen Entwicklungsformen
 finden. Die von ihm aufgestellte Theorie von Stufenfolgen
 lautet demgemäß: Natural-, Geld-, Kreditwirtschaft.
Die Versuche zur Ermittelung allgemeiner Entwicklungsnormen,
 die man in der folgenden Zeit unternommen hat, sind
namentlich von zwei Anschauungen beeinflußt worden: von der
durch Rodbertus vertretenen Anschauung, daß zwischen eigenwirtschafilichen
 und tauschwirtschaftlichen Zuständen zu unterscheiden,
 und seiner Auffassung, daß die antike Wirtschaft Oikenwirtschaft,
 d. h. autonome Wirtschaft des seine Bedürfnisse selbst
befriedigenden Einzelhaushalts, sei?), und von der Erkenntnis,
daß das Städtewesen des deutschen Mittelalters sich im Gegensatz
 zu den modernen Zuständen durch große wirtschaftliche
Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden auszeichnet.
Auf die eigentümliche Stellung, die die Städte des Mittelalters
 in der Kulturentwicklung der abendländischen Völker ein-1)
 Über die Vorgeschichte der Theorie Lists vgl. B. Harms, Volkswirtschast
 und Weltwirtschaft S. 3 ff. und S. 27 ff. S. auch den
Art M. v. Lavergne-Peguilhen, im Handw. der Staatswissenschaften.
2) Vgl. Ed. Meyer, Die wirtschaftliche Entwicklung des Altertums
Jena 1895, S. 1; Sombart, Archiv für soziale Gesetgebung 14 (1899),
376 ff. Meyers Abhandlung ist wieder abgedruckt in seinen „Kleinen
Schriften“ (1910).
        <pb n="173" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 147
nehmen, hat sich schon seit mehr als hundert Jahren die besondere
 Aufmerksamkeit der Forscher gerichte. An anderer
Stelle schildere ich !) die dahin gehörige Literatur. Hier mögen
einige Urteile aus dem im Jahre 1845 erschienenen gedankenreichen
 Buch „Das deutsche Staatsleben vor der Revolution“
von Cl. Th. Perthes Plat finden?). S. 124: „Die Städte durften
 (im Mittelalter) nicht unter den Landesherren, sondern
mußten neben ihnen stehen, um unbeschränkt durch die einseitigen
 Territorialinteressen sich ihrem eigenen Prinzipe gemäß
frei entwickeln und ihren besonderen Interessen . . . starke Versorgung
 schaffen zu können . . . Der innere Lebenstrieb der
Städte war stark genug, umdiese freie Stellung sich zu gewinnen.“
S. 128: „Mit reicher Mannigfaltigkeit trieb jede Stadt ihre
eigentümliche Bedeutung in Lebenszuständen und Verfassung
hervor . . . Als seit dem Ende des 15. Jahrhunderts sich politische
Formen .. . zu bilden begannen, welche den mannigfachen
Äußerungen des Volkslebens einen einheitlichen Ausdruck zu
geben versuchten, mußte die stolze Unabhängigkeit untergehen,
in der die Sonderinteressen des Handels und Handwerks wie
der Landesherren und ritterlichen Gutsherren Geltung besessen
hatten.“ S. 129: „Jn den Territorien . .. fühlte der Landesherr
 die Aufgabe, Handel und Handwerk die Pflege zu verschaffen,
welche früher nur die Städte und ihre Verbindungen hatten
gewähren können." S. 132: „Die frühere Einseitigkeit des Territoriallebens
 hatte die Voraussetzung der unabhängigen Städte
gebildet. .. Die Wurzel ihres Lebens verlor die Nahrung, als in
den Territorien alle Volksinteressen Aufnahme fanden.“ S. 133:
„Die Martktrechte, Stapelrechte, Einlagerechte, Bannrechte
bildeten die wesentliche Grundlage für den gleichmäßigen und
sicheren Verkehr der früheren Zeit (d. h. des Mittelalters),
weil und insofern sie rechtliches Anerkenntnis von Verhältnissen
 waren, die der natürliche Gang des Verkehrs hervor-1)
 S. m. Abhandlung: Die städtische Verwaltung des Mittelalters
als Vorbild der späteren Territorialverwaltung, H. B.. Bd. 75.
?) Ich wies darauf schon in meinem Artikel Bürgertum im Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften 2 (1. Aufl. 1891) 795 hin.

1 00*
        <pb n="174" />
        148 U.. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
gerufen hatte. Aber die Strömungen des Handels und mit ihm
des Handwerks ändern vielfach ihren Lauf."
In diesen Sätzen, deren treffliche Fassung unsere Zeit mit
ihrer vielgerühmten Pflege der kulturgesschichtlichen Studien
wohl zur Bescheidenheit stimmen kann, scheidet Perthes Mittelalter
 und Neuzeit hauptsächlich nach der Gewalt — der Stadt,
bzw. der Landesherrschaft ~, welche die öffentlichen Angelegenheiten,
 namentlich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse regelt.
Dieser Gesichtspunkt wiegt in der älteren Literatur überhaupt
vor. Wir verbinden jedoch heute mit dem Begriff Stadtwirtschaft
 noch eine andere Vorstellung.
Über die Frage, welcher Forscher zuerst die uns geläufige
Ansicht von der mittelalterlichen Stadtwirtschaft vorgetragen
hat, ist zunächst beim Erscheinen der sogleich zu nennenden
Bücher'schen Schrift „Die Entstehung der Volkswirtschaft“ und
seitdem noch wiederholt gestritten worden’). Schmoller machte
Bücher gegenüber Prioritätsansprüche geltend. Dieser lehnte
die Priorität ab und vindizierte sie der in den Jahrbüchern für
Nationalökonomie Bd. 9 (1867) veröffentlichten Abhandlung
Schönberg's „Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen
Zunftwesens im Mittelalter“. Jn der Tat haben die darin enthaltenen
 Ausführungen sehr viel zur Verbreitung der heute
herrschenden Anschauungen von dem Wesen der mittelalterlichen
Gewerbeverfassung beigetragen. Allein die Priorität kommt
andern zu. Vor Schönberg ist einmal Bruno Hildebrand mit
seinen lange Zeit nicht nach Verdienst gewürdigten Aufssäten
„HZur Geschichte der deutschen Wollenindustrie“ in seinen Jahrbüchern
 Bd. 6 und 7 (1866) zu nennen. In ihnen hat einer
der Begründer der historischen Schule der Nationalökonomie
auch die Anschauung von der mittelalterlichen Stadtwirtschaft,
die in der von jener ausgehenden Literatur eine so große Rolle
spielt. anschaulich vorgetragen.
1) Vgl. Schmoller's Rezension über Büchers Schrift im Jahrbuch
für Geseßgebung 1893, S. 1258 und die Auseinandersetzung zwischen
beiden ebenda 1894, S. 318 ff. H. Z. 91, S. 453 A. 1.
        <pb n="175" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 149
Um zu zeigen, daß Hildebrand durchaus das, was uns geläufig
 ist, schon ausgesprochen hat, stelle ich seine Worte und die
betreffenden Sätze aus Schmoller's „Straßburger Tucherund
 Weberzunft“ (1879) neben einander.!)
Hildebrand 7, 85 f.: „Das Schmoller S. 364 f.: „Der
Charakteristische des Mittel- Charakter der gesamten gealters
 . . . it das Vorhanden- werblichen Produktion ist vom
sein einer Unzahl in sich ab- 13. bis 15. Jahrhundert . . . ein
geschlossener und sich genügen- überwiegend lokaler. Jede
der Lebenskreise. . .. Während Stadt, besonders jede größere,
heute .. . einige räumlich nicht ist ein so ziemlich auf sich
sehr bedeutende Teile Deutsch- ruhendes Ganze. Die einzellands
 nicht nur den ganzen nen Städte stehen sich wirteinheimischen
 Bedarf decken, schaftlich gegenüber wie heute
sondern noch hinlänglich für die einzelnen Staaten. Der
einen Verkehr mit dem Aus- Verkehr war noch zu gering
land sorgen, ward im Mittel- und das Gefühl gemeinsamer
alter die Fabrikation der Tuche Interessen viel zu schwach, um
überall betrieben, und nur nicht eine sstädtische Politik zu
die Erzeugung der feinern rechtfertigen, die nur an sich
Sorten konnten die Nieder- dachte, jeden Nichtbürger als
lande und der Niederrhein aus- Fremden benachteiligte, in
schließlich festhalten. Der un- einer nach allen Seiten gleichendlich
 dürftige Zustand des mäßig entwickelten Stadtwirtöffentlichen
 Verkehrsschloßjede, schaft ihr Hauptziel sah. Und
auch die kleinste, Stadt mit den daher die Tatsache, daß bei
sie zunächst umschließenden sehr geringer geographischer
paar Meilen zu einem in- Arbeitsteilung viele Gewerbsdustriellen
 und kommerziellen zweige und darunter auch die
1) Näheres hierzu in meiner Abhandlung: Schmoller in seinem
Verhältnis zu B. Hildebrand, Zeitschr. f. Sozialwissenschaft 1904,
S. 226 ff.; Gehrig, B. Hildebrand, Jahrbücher f. Nationalökonomie
1912, 3. Folge, Bd. 43, S. Iff.; meine „Deutsche Geschichtsschreibung
von den Befreiungskriegen bis zu unsern Tagen“ S. 176: Jahrbücher
k. Nationalökonomie 106, S. 667 ff.
        <pb n="176" />
        150 YUV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Gebiet ab, in dem man wenig-  Wollweberei vom 13. bis 15.
stens den notwendigsten Be- Jahrhundertgleichmäßiger verdürfnissen
 sselbst zu genügen breitet waren als später.“
suchte. Die Erzeugnisse der
Tuchmacherei gehörten ebenso
gut dazu als die der Gerber, der
Schuhmacher, der Schneider.“
Wie man sJieht, finden sich hier wie da dieselben Gedanken!).
Schmoller führt als Ursache der geschilderten Erscheinung neben
der schon von Hildebrand betonten Dürftigkeit des Verkehrs noch
das schwache Gefühl gemeinsamer Interessen an. Aber auch
diesem Moment trägt bei Hildebrand in gewisser Weise der Saß
Rechnung, daß der „Zug des germanischen Lebens zur Selbstständigkeit
 sich auch in der Ausbildung unseres Industriezweiges
geltend gemacht hat“ (S. 85).
Hildebrand ist indessen nicht der erste Autor, der die Ide e
der Stadtwirtschaft vertreten hat. Bei J. G. Droysen in seiner
„Geschichte der preußischen Politik“ (1859; Bd. II, 2, S. 57)
und bei W. H. Riehl, „Deutsche Arbeit“ (S. 42)?) begegnet sie
uns schon. Riehl bringt insbesondere die Idee der mittelalterlichen
 Zunft mit der Idee der mittelalterlichen Stadtgemeinde
 in Zusammenhang und leitet von dem Zurücktreten der
einen den Rückgang der andern her. „Als die Stadtgemeinde
1) Gegen die ungerechten Angriffe, die Sombart, Archiv für
soziale Gesetzgebung 14, 372, gegen Br. Hildebrand gerichtet hat, s. m.
Verteidigung in der H. Z. 86, S. 5, Anm. 1 und Z. f. Sozialwissensch.
a. a. O. Ebenda über Hildebrand als Pfadfinder in andern Fragen
der Wirtschaftsgeschichte und Schmollers Verhältnis zu ihm. In dem
daselbst (S. 227) gegebenen Hinweis auf das Jahrbuch f. Gesetgebung
Jahrg. 1893 ist S. 1259 (statt S. 301) zu lesen.
2) Ed. Otto, Das deutsche Handwerk, 2. Aufl. S. 767 zieht die
Sätze Riehls heran, um die Entartung des Zunftwesens und den Verfall
 des Handwerks zu erklären. Vgl. W. H. Riehl, Die deutsche Arbeit,
2. Abdruck (Stuttgart 1862), S. 37 (5. Kap.: Hunftgeist und Zurnftehre),
 S. 41 f. Ist Riehl S. 42 (unten) von Perthes abhängig? Vgl.
auch W. H. Riehl, Bürgerliche Gesellschaft S. 223 und S. 263 ff.
        <pb n="177" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 151
den Kern ihres selbstherrlichen Bestandes an den Staat hingeben
mußte, als die Welt wirtschaftlich immer größer wurde, . . . da
verloren auch die Zünfte ihren idealen Untergrund.“
Es wird kein Zufall sein, daß gerade auch Droysen auf die
Sonderstellung der mittelalterlichen Stadt aufmerksam geworden
 ist, da er sich zur Aufgabe gestellt hatte, das Aufkommen
des Territoriums, das die Stadt in wichtigen Aufgaben ablöste,
zu schildern.
Aus Schönberg's') Abhandlung (1867) seien folgende Sätze
(S. 14 ff.) angeführt: „Das Mittelalter kennt keine, verschiedene
Produktionsorte und Produtktionskreise umfassende, Gesamtwirtschaft,
 keine National- oder Volkswirtschaft im heutigen
Sinne; wir finden in ihm nur Stadtwirtschaften und daneben,
aber ohne einheitlichen Zusammenhang, Einzelwirtschaften.
Jede Stadt, und außerhalb der Städte gab es kaum einen Ort,
an dem Fabrikate produziert, d. h. Rohstoffe zu andern Tauschwerten
 verarbeitet wurden, war ein besonderer und in sich abgeschlossener
 Wirtschaftsorganismus, der in sich selber nach seinen
besonderen Verhältnissen die Produktion, Verteilung und Konsumtion
 der Güter, die Preise und den Absatz regelte. Die geringen
 Verkehrsmittel, die wenigen, noch dazu höchst unsicheren
und gefährlichen Transportstraßen, die bei dem Mangel der
produktiven, selbständig werbenden Kraft des Kapitals schwer
durchzuführende Großindustrie machten schon die Entstehung
des modernen Zustandes der Gesamtproduktion über das Stadtgebiet
 hinaus zur. Unmöglichkeit. Aus der wirtschaftlichen wie
politischen Selbständigkeit und Abgeschlossenheit der Städte
erklärt sich auch die Möglichkeit und Durchführbarkeit der von
der heutigen so völlig verschiedenen wirtschaftlichen Politik
der Stadtobrigkeit.“
Mit Schönberg's Abhandlung war die nötige Klarheit über
den Begriff der Stadtwirtschaft hergestellt. Jm Jahre 1868
hat dann Gierke in seiner „Rechtsgeschichte der deutschen Ge-!)
 Gegen die Ansicht, daß Schönbergs Anschauung von der Stadtwirtschaft
 von Lassalle stamme, s. meine Bemerkungen in den Jahrbüchern
 f. Nationalökonomie 106. S. 668.
        <pb n="178" />
        152 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
nossenschaft“ („Das deutsche Genossenschaftsrecht" Bd. 1) das
Wesen der Zünfte, wie es sich innerhalb der mittelalterlichen
Stadtwirtschaft äußert, in außerordentlich anschaulicher Weise
geschildert)). Er und Hildebrand und Schönberg sind, wenn
der Ausdruck erlaubt ist, die Urheber des textus receptus in der
Darstellung der Verhältnisse der mittelalterlichen Stadtwirtschaft.
 Gierke entwarf zugleich ein großes Bild von der Abwandlung
 der deutschen Verhältnisse, insbesondere von der
Ablösung der Zeit der Städte durch die Zeit des Territorialstaats.

Wenn nun Schmoller im Jahre 1879 in seiner eingehenden,
stets mit dem Blick auf die allgemeine gewerbliche Entwicklung
Deutschlands geschriebenen Geschichte der „Straßburger Tucherund
 Weberzunft“?) die erwähnten Sätze aufstellt, wenn Dietrich
Schäfer in demselben Jahre in seinem Buch „Die Hansestädte und
König Waldemar von Dänemark“ S. 195 f. hervorhebt, daß
„jede Stadt, so klein sie immer sein mochte, für einen gewissen
Bezirk den natürlichen Mittelpunkt des Warenaustausches
bildete", wenn Edgar Loening 1884 in seinem „Lehrbuch des
deutschen Verwaltungsrechts“ S. 157 von den alten Gemeinden
spricht, „die sich nach außen hin abschlossen, ihren Angehörigen
aber die rechtliche Grundlage für ihr gesamtes persönliches und
wirtschaftliches Leben darboten?)“, so mag bei dem einen ein
stärkerer Anschluß an Hildebrand und Schönberg, bei dem andern
(so offenbar bei Loening) an Gierke zu beobachten sein. In der
1) Ich hebe diesen Vorzug seiner Darstellung um so lieber hervor,
als ich in anderen Punkten mich genötigt gesehen habe seiner Auffassung
 (der Einungs- und Gildetheorie) entgegenzutreten. Vgl.
meine landständ. Verfassung in Jülich und Berg, Teil 2, S. 62ff.;
Götting Gel. Anz. 1892, S. 406 ff.; meine Schrift: Territorium und
Stadt, S. XI Anm. 1 und S. 174 Anm. 1 und: Der deutsche Staat
das Mittelalters I.
2) Über Stieda’'s starken Anteil an diesem Buche s. Schmollers
Vorrede und Zeilschr. f. Sozialwisssenschaft 1904, S. 320 f.
3) Vgl. auch Loening S. 141: in den Städten „hatte die öffentliche
Gewalt zuersst die Lösung der großen Aufgaben in Angriff genommen,
die das Wesen der modernen Staatsverwaltung bilden“.
        <pb n="179" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 153
Hauptsache aber handelt es sich jezt um ein Gemeingut der
wissenschaftlichen Forschung !), wiewohl es einstweilen noch
nicht gerade ein breiter Forscherkreis war, der diese Gedanken
vertrat.
Schon vor dem Erscheinen der zuletzt genannten Werke
hatte Karl Bücher den Begriff der Stadtwirtschaft in einer
neuen Theorie über die wirtschaftliche Entwicklung der Völker
verwertet. Im Jahre 1876?) stellte er die Stufenfolge auf: die
geschlossene Hauswirtschaft, die Wirtschaft der Dorfgenossenschaft
 oder Markgemeinde, die Stadtwirtschaft, die Volkswirtchaft.
 Wir werden sein Schema später ausführlich besprechen,
da er es nachträglich etwas geändert hat.
Mit Bücher's Theorie stimmt in mehreren Punkten eine
Ansicht überein, die Schmoller im Jahre 1884 über die Entwicklung
 der Völker vorgetragen hat (im Jahrbuch für Gesetgebung,
 Jahrgang 1884; dann wieder abgedruckt in „Umrisse
und Untersuchungen“ S. 1 ff., wonach ich zitiere). Er stellt folgende
 Stufenreihe auf (S. 3): „Jm Anschluß an den Stamm,
die Mark, das Dorf, die Stadt, das Territorium, den Staat
und den Staatenbund entwickeln sich sukzessiv bestimmte soziale
Virtschaftskörper immer umfassenderer Art.“ Jm Vordergrund
steht für ihn wie für Perthes und Gierke die Frage nach der
Regelung des Wirtschaftslebens durch die verschiedenen Instanzen.
 Er fragt stets, welche von diesen „durch ihre Organe
1) Kurz deutet das Wesen der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
auch Pigeonneau, Histoire du commerce de la France I (Paris 1885),
227 f. an. ~ Jch habe bei der Schilderung der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
 in meinem Artikel Bürgertum, Hdw. d. St. (1. Aufl.) 2,
790 ff. u. 798 und in meiner Schrift, Das ältere deutsche Städtewesen
und Bürgertum (1898 2. Aufl. 1905) mir die Arbeiten aller oben genannten
 Forscher ~ von Perthes bis Loening ~ zu Nutze gemacht.
2?) In der damals von Guido Weiß herausgegebenen Wochenschrift
„Die Wage“. Leider ist mir dieselbe trotz vielfacher Bemühungen
nicht zugänglich geworden. Ich schöpfe meine Kenntnis von Büchers
älterer Theorie nur aus dem Referat im Jahrbuch für Gesetzgebung
1894, S.318. B. erklärt, „den Begriff der Hauswirtschaft bei Becher
gefunden zu haben, nicht bei Rodbertus, den ich noch recht wenig
kannte“. Ztschr.. f. d. ges. Staatsw. 72, S. 445.
        <pb n="180" />
        154 UV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
das wirtschaftliche Leben, seine Organbildungen und Jnstitutionen
 beherrschen“. Von dem mangelhaften Verkehr in der
älteren Zeit schweigt er zwar nicht ganz. Aber die Frage des
Güteraustausches scheint ihn doch nur wenig zu interessieren;
er betont hier in geringerem Grade als in seiner „Tucher- und
Weberzunft“ das spezifisch ökonomische Moment. Die Hauptsache
 ist ihm durchweg die Wirtschaftspoliti k. Es ist charakteristisch
 für seine Auffassung, wenn er vom Mittelalter sagt,
daß „Kaisertum, Kirche oder Landschaft kein eigentümlich wirtschaftliches
 Leben, keine kräftigen wirtschaftlichen Organisationen
erzeugten“, und von der Zeit vom 15. bis 18. Jahrhundert:
„Der territoriale Wirtschaftsorganismus wird zum Träger des
Fortschritts der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung;
die territorialen Einrichtungen werden. jeßt ebenso zur Hauptsache
 wie früher die städtischen“ (S. 9 ff.)!)
1) Über den politischen Charakter der Stufentheorie Schmollers
s. Näheres Zeitschr. f. Sozialw. 1904, S. 372 f.; B. Harms, Volkswirtschaft
 und Weltwirtschaft S. 41. Sombart, Archiv für soziale
Gesetzgebung 14, 383, meint, daß Schmoller weder Rodbertus noch
Marx und Engels „als Theoretiker gerade der Wirtschaftsstufen“ gekannt
 habe. Sollte ihm Rodbertus wirklich unbekannt gewesen sein?
Doch das wollen wir dahingestellt sein lassen. Jrrig ist es aber jedenfalls,
 wenn Sombart S. 384 behauptet, bei Schmoller sei „das Maß
ökonomischer Vergesellschaftung zum entscheidenden Merkmal für die
einzelnen Wirtschaftssstufen gemacht worden“. Über Sombarts Begriff
 der ,„Vergesellschaftung“ s. S. 338, 387, 391. Man braucht nur
die bei Schmoller (Umrisse und Untersuchungen) S. 10 ff. angeführten
Beispiele zu vergleichen, um zu sehen, daß es ihm hauptsächlich darauf
ankommt, zu prüfen, ob Vertreter einer Stadt oder des Territoriums
in die wirtschaftlichen Verhältnisse eingreifen, und so den „Übergang
der sstädtischen zur Territorialpolitik“" (S. 23) zu schildern. Sein eigentümliches
 Verdienst auf dem Gebiet der Wirtschaftsgeschichte liegt
ja auch in dieser Richtung. Nachdem Ranke und Droysen eine gründlichere
 und günstigere Würdigung der allgemeinen Politik des preußischen
 Staates gegeben hatten, hat er eine tiefere Erforschung und Rechtfertigung
 der preußischen Verwaltung und Wirtschaftspolitik unternommen.
 Er hat sich selbst über sein Verhältnis zu Ranke und Droysen
ausgesprochen. Vgl. Preußische Jahrbücher 25, 576 ff. S. auch Zeitschrift
 für preußische Geschichte und Landeskunde 8 (1871), 521 ff.
Dalselbst S. 522 Anm. 1 eine Bemerkung über das Verdienst, das
        <pb n="181" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft.des deutschen Mittelalters. 155
Diese Bevorzugung des einen Gesichtspunktes wird verständlich,
 wenn man berücksichtigt, daß Schmoller seine Entwicklungstheorie
 nur als Einleitung eines Aufsatzes über „das Merkantilsystem
 in seiner historischen Bedeutung“) vorträgt. Er sagt
geradezu (S. 2), er mache von den andern Entwicklungstheorien
keinen Gebrauch, weil sie ,für die Charakterisierung des Merkantilsystems
 wenig Anhalt bieten.“
Auf Schmollers Ausführungen werden wir später zurückkommen.
 Hier sei bloß bemerkt, daß er sich eingehender lediglich
 über das Verhältnis der späteren territorialen, bzw. staatlichen
 Politik zur städtischen des Mittelalters ausläßt, offenbar
vor allem das gute Recht der ersteren darlegen will. Man wird
seinen Aufsatz als eine weitere Ausführung der Gedanken, wie
sie schon Perthes und andere?) ausgesprochen hatten, bezeichnen
können.
schon Droysen um die zutreffende Beurteilung des Verhältnisses
von städtischer und territorialer Politik zukommt (vgl. dazu meine
Bemerkungen in der H. Z. 75, 401 Anm. 2 u. 404 Anm. 2). Das Verdienst
 von Gierke möchte ich auch in dieser Hinsicht höher anschlagen,
als Schmoller a. a. O. S. 522 es tut. – Die Arbeiten anderer Autoren,
die den Einfluß von Schmollers Aufsatß über das Merkantilsystem
zeigen, berücksichtigen ebenfalls in erster Linie die Wirtschaftspolitik
(m. E. etwas zu einseitig). S. z. B. Priebatsch, Der märkische Handel
am Ausgange des Mittelalters, Schriften des Vereins für die Geschichte
Berlins, Heft 36 (1899). Vgl. ferner H. Z. 83, 461. –~ Zu Schmoller
S. 10 vgl. meine landständ. Verf. in Jülich und Berg 2. 64 Anm. 245
und S. 67 Anm. 257.
1) Eine Vorarbeit hierzu lag von Br. Hildebrand vor: Die Anfänge
 der merkantilistischen Staatspraxis in Deutschland, Jahrbücher
f. Nat., Bd. 2, wie Hildebrand ja überhaupt ein Pfadfinder für Schmoller
 gewesen ist (s. oben S. 149, Anm. 1).
?) Es ist daher auch ganz richtig, wenn Adolf Wagner, Preuß.
Jahrbücher 75, 548, behauptet, daß er selbst lange vor Schmoller fast
genau dieselben Ansichten vorgetragen habe. Er erinnert z. B. an
seinen Aufsatß „Zölle“ in Bluntschli- Braters Staatswörterbuch 11,
342 ff. Vgl. auch Wagner, Preuß. Jahrb. a. a. O. S. 553 und Grundlegung
 der politischen Ökonomie, 3. Aufl. I, 1, 359 f. Auf Gierkes
Stellung habe ich schon hingewiesen. Schmollers Verdienstliegt dann in
der Exemplifizierung auf Preußen und in der eingehenden Würdigung
der preußischen Verhältnisse. Übrigens knüpfen, wie Wagner hervor-
        <pb n="182" />
        156. W. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Jm Jahre 1893 veröffentlichte Karl Bücher eine Sammlung
von sechs Vorträgen unter dem Titel „Die Entstehung der
Volkswirtschaft“; ein Buch, welches ohne Zweifel einen Markstein
 in der neueren wirtschaftsgeschichtlichen Literatur bildet
und neben der Abhandlung Schmollers von 1884 und mehr noch
als sie das Verdienst hat, den Gedanken der Stadtwirtschaft
den weitesten Kreisen vertraut gemacht zu haben. Die Vorträge
 hatten folgende Titel: 1. Die Entstehung der Volkswirtschaft;
 2. Die gewerblichen Betriebssysteme in ihrer geschichtlichen
 Entwicklung; 3. Arbeitsteilung und soziale Klassenbildung;
4. Die Anfänge des Heitungswesens; 5. Die soziale Gliederung
der Frankfurter Bevölkerung im Mittelalter; 6. Die inneren
Wanderungen und das Städtewesen in ihrer entwicklungsgeschichtlichen
 Bedeutung.!) Büchers Darstellung ist klar und
einfach, sehr durchsichtig und leicht verständlich. Seine Sätze
erscheinen so natürlich, daß sie wohl eben deshalb manchem
nicht imponiert haben?). Es ist ja eine bekannte Erscheinung,
daß bei vielen gerade das und fast nur das, was in dunller,
rätselhafter, andeutender Form gesagt ist, den Eindruck der
Weisheit hinterläßt. Für den Historiker haben unmittelbar
das größte Interesse der erste, der zweite und der fünfte Vortrag.
Dieser, welcher neben der Verwertung der Resultate des ersten
Bandes von Büchers grundlegendem Werke „Die Bevölkerung
von Frankfurt a. M.“ (1886) auch Mitteilungen aus dem noch
ausstehenden zweiten Bande bringt, bietet die lehrreichste und
anschaulichste Schilderung der sozialen Organisation einer mittelalterlichen
 Stadt, die auf so knappem Raum erreicht werden
kann. Den leitenden Gedanken der ganzen Sammlung spricht
der erste Vortrag aus. Bücher nimmt hier seine Theorie der
hebt, seine Auffassung und die Schmollers gleicherweise an Listsche
Anschauungen — und nicht bloß an diese ~ an.
1) Spätere Auflagen haben eine Vermehrung der Vorträge
und Aufsätze gebracht. Vgl. übrigens meine Besprechungen von verschiedenen
 Auflagen v. Büchers Schrift: H.Z. 90, S. 101; 99, S.148;
3tschr. f. Sozialw. 1908, S. 721; Passow, Weltw. Archiv 1918; unten
S. 170, A. 3.
2) Vgl. Archiv für soziale Geseßgebung 14, 384 ff.
        <pb n="183" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 157
Stufenfolgen der wirtschaftlichen Entwicklung mit einigen
Änderungen wieder auf und begründet sie eingehend. Sein
Schema lautet nunmehr: Haus-, Stadt-, Volkswirtschaft. Die
Volkswirtschaft ist ihm erst das Produkt einer Jahrtausende
langen historischen Entwicklung, das nicht älter ist als der moderne
Staat!). Vor ihrer Entstehung hat die Menschheit große Zeiträume
 hindurch ohne Tauschverkehr oder unter Formen des
Austausches von Produkten und Leistungen gewirtschaftet,
die als volkswirtschaftliche nicht bezeichnet werden können. Die
drei Wirtschaftsstufen unterscheiden sich nach dem Verhältnis,
in welchem die Produktion der Güter zur Konsumtion derselben
steht, oder genauer: nach der Länge des Weges, welchen die
Güter vom Produzenten bis zum Konsumenten zurücklegen.
Auf der Stufe der geschlossenen Hauswirtschaft (der reinen
Eigenproduktion, der tauschlosen Wirtschaft) werden die Güter
in derselben Wirtschaft verbraucht, in der sie entstanden sind.
Auf der Stufe der Stadtwirtschaft (der Kundenproduktion oder
des direkten Tauschverkehrs) gehen die Güter aus der produzierenden
 Wirtschaft unmittelbar in die konsumierende über.
Auf der Stufe der Volkswirtschaft (der Warenprodutktion, der
Vermittelung des Tauschverkehrs durch die distributiven Gewerbe)
 müssen die Güter in der Regel eine Reihe von Wirtschaften
 passieren, ehe sie zum Verbrauch gelangen.
Der zweite Vortrag setzt die Betriebsformen mit den drei
Virtschaftsperioden in Zusammenhang. Bücher unterscheidet
„in historischer Aufeinanderfolge“ fünf Hauptbetriebssysteme
des Gewerbes: 1. Hausfleiß?); 2. Lohnwerk; 3. Handwerk;
4. Verlagssystem (Hausindustrie); 5. Fabrik. Am ausführlichsten
 behandelt er die der Haus- und der Stadtwirtschaft entsprechenden
 Formen. Jn dem sechsten Vortrag geht er auch auf
die Verhältnisse der Volkswirtschaft näher ein. In den übrigen
berücksichtigt er überwiegend die älteren Wirtschaftsperioden 3).
2) Entstehung der Volkswirtschaft, 1. Aufl. S. 14; 2. Aufl. S. 57.
2) In der 2. Auflage hat Bücher hierfür das Wort „Hauswerk“
eingesett (S. 132). Vgl. Sombart a. a. O. S. 318.
?) Vgl. Hasbach, Gött. Gel. Anz. 1894, S. 523 f.
        <pb n="184" />
        158 JV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
In kkritischer Beziehung werden wir sogleich zu Büchers
Ausführungen Stellung zu nehmen haben. Hier wollen wir ihre
Vorzüge kurz zusammensasssen. Große Vorzüge sind zunächst
die Verbindung der nationalökonomischen mit der technologischen
 Forschung?) und eine höchst ausgiebige Berücksichtigung
der Völkerkunde. Es handelt sich ja dabei nicht um etwas vollkommen
 Neues: die ganze historische Schule der Nationalökonomie
 hatte schon ihr Augenmerk auf die versschiedensten
Seiten und Arten des Völkerlebens gerichtet. Roschers
Gelehrsamkeit trägt von überall her Material zusammen. Aber
gegenüber seiner vasten Belesenheit. haben wir bei Bücher
scharfe Unterscheidungen und feinsinnige Verwertungen der
völkerkundlichen Tatsachen. Als einen weiteren großen Vorzug
 seiner Darstellung nennen wir die überaus gründliche Erörterung
 des Wesens der mittelalterlichen Stadtwirtschaft: seit
Hildebrand-Schönberg-Gierke hat kein Forscher so viel Originales
über sie gesagt?). Endlich ist die geschmackvolle Prägung klarer
N 1) Vgl. auch Büchers mehrfach aufgelegtes Buch „Arbeit und
thmus".
hut der Zwischenzeit hatte die Forschung sich bekanntlich sehr eifrig
mit der Geschichte des Städtewesens beschäftigt, aber vorzugsweise
mit der Entstehung des Städtewesens und des Zunftwesens, weniger
mit dem Begriff der Stadtwirtschaft. Freilich sind auch die Resultate
der Arbeiten über die Entstehung des Städte- und Zunftwessens,
wie wir noch sehen werden, für die Bestimmung der Natur der Stadtwirtschaft
 von Bedeutung. Am meisten Material für eine Schilderung
der mittelalterlichen Stadtwirtschaft bringtvonden ältern Abhandlungen
über die Entstehung des Zunftwesens Stiedas Arbeit in den Jahrbüchern
für Nationalökonomie 27, 1 ff. Für sonstige Bücher, die in dieser
Hinsicht ergiebig sind, z. B. für Schäfers „Hansestädßte und König
Waldemar“, standen andere Zwecke im Vordergrund. Schmoller-Stiedas
 „Straßburger Tucher- und Weberzunft“ ist hier ebenfalls
zu nennen. Im Vorwort S. KRI zählt Schmoller mehrere neue Resultate
 dieser Darstellung auf. Was sie aber über die Entstehung der
Zünfte und den Zweck ihrer Begründung, ferner über die Verbreitung
der Gewandschneidergilden enthält, hat die Forschung als nicht haltbar
 erwiesen. Vgl. meine Ausführungen in H. Z. 58, 205 ff. 225 ff.
und unten Nr. VI. Über die Natur der Stadtwirtschaft äußert
sich Schmoller in Übereinstimmung mit Hildebrand. (s. vorhin S. 149).
        <pb n="185" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 159
Begriffe und das Wesen der Sache treffender Kunsstausdrücke!)
zu erwähnen. Es gibt nicht viele Beispiele, daß technische Begriffe,
 die ein Autor aufstellt, so schnell zu aligemeiner Verwendung
 gelangen wie im Bücher'schen Falle.
Nach Bücher hat Sombart in einer im 14. Bande des Archivs
für soziale Gesetzgebung (1899) erschienenen Reihe von Aufsäten
 über „die gewerbliche Arbeit und- ihre Organisation“ eine
Theorie von VWirtschaftsstufen aufgestellt. Seine Wirtschaftsstufen
 sind jedoch anderer Art als diejenigen, welche die bisher
genannten Forscher ermittelt zu haben glauben. Er erklärt
(S. 342, Anm. 2), daß er das Wort „Stufenfolge“ nicht im Sinne
der empirisch-historischen Aufeinanderfolge verstehe. Er gibt
andrerseits auch keine rein begrifflicheSystematik ohne andere
Interessen als das der begrifflichen Gliederung. Es steckt in
seinem Schema von beiden etwas, verbunden mit einem auf
besondere Wertschätzung der Technik gegründeten Urteil über
ein Aufsteigen zu höherer Entwicklung. Hören wir aber einstweilen
 erst, wie er seine Stufentheorie formuliert (S. 402) 2).
Er kennt drei „Wirtschaftsstufen“ : Individualwirtschaft, Übergangswirtschaft,
 Gesellschaftswirtschaft. Diesen ordnet er aber
noch „Wirtschaftssysteme“ unter, nämlich der Individualwirtschaft:
 .die urwüchsige Geschlechtswirtschaft; 2. Hauskommunion
(Großfamilienwirtschaft); 3. erweiterte Eigenwirtschaft mit
VWirtschaftseinheit; ferner der Übergangswirtschaft: 4. die er-Die
 inhaltreichste Schilderung des Wesens der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
 haben in der zwischen den Jahren 1868 und 1893 liegenden
Zeit wohl Traugott Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel
(Zunftwesen und Wirtschaftsgeschichte bis zum Ende des 17. Jahrhunderts),
 Basel 1886, und Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes,
 1. Band (Städte- und Gewerbegeschichte), Straßburg 1892,
geliefert. Bei Geering .ist andrerseits die Entstehung des Städtewesens
 nicht richtig dargestellt; er steht noch unter dem Einfluß von
Nitsch. Val. unten N. VI, g 3.
!) Über ihre Unentbehrlichkeit auch für den Historiker vgl. mein
„Territorium und. Stadt“ S. XII.
?) Seine Tabellen s. ferner auf S. 341 („Tafel der Betriebsformen“)
 und S. 343. Zur Definition s. namentlich auch S. 392
        <pb n="186" />
        160 IV. Über Theorien der wirtschastlichen Entwicklung der Völker,
weiterte Eigenwirtschaft mit getrennten Wirtschaftseinheiten
(Grundherrschaften); 5. Dorfwirtschaft; 6. Tausch-, insbesondere
Stadtwirtschaft; endlich der Gesellschaftswirtschaft: 7. die sozialisstische
 Wirtschaft; 8. Sklavenwirtschaft des Altertums; 9. Sklavenwirtschaft
 der modernen Kolonien; 10. kapilalistische Verkehrswirtschast
 mit freier Lohnarbeit. Sombart macht das Maß der
„Vergesellschaftung“ zum Emteilungsprinzip der Wirtschaftsstufen
 (S. 391). Er teilt die Betriebe in zwei große Gruppen:
„in solche, in denen die Anordnung der Produktionsfaktoren
derart ist, daß das Produkt als Produtt eines einzelnen Arbeiters
erscheint, und solche, in denen die Anordnung der Produktionsfaktoren
 derart ist, daß das Produkt als Produkt eines Gesamtarbeiters
 erscheint“ (S. 338). Erstere nennt er individuelle,
letztere gesellschaftliche Betriebe. Von den von ihm unterschiedenen
 zehn Wirtschaftssystemen faßt er sodann die ersten sieben
– als Bedarfsdeckungswirtschaften ~ und die letten drei ~ als
Erwerbswirtschaften + als je eine Gruppe mit einheitlichem
Wirtschaftsprinzip. zusammen. Bei den Bedarfsdeckungswirtschaften
 ist es der Bedarf irgend einer Person oder einer Gruppe
von Personen, der über Quantum und Quale der Produktion
entscheidet. „Die Anregung zur Produktion geht von dem Bedürfenden,
 vulgo dem Konsumenten aus." Die Aufgabe des
Produzenten besteht lediglich in der Ausführung. Er ist technischer
 Arbeiter. Dagegen gibt es für die Erwerbswirtschaft
nur eine Grenze für die Menge der Produktion und nur eine
Direktive für die Art der Produktion: das ist die Möglichkeit,
durch Verwertung der Produkte Gewinn zu erzielen. Hier hört
die Produktion auf, ein Problem des technischen Könnens zu
sein, und wird zu einem Problem sspekulativer Berechnung.
Der Produzent ist nicht mehr technischer Arbeiter, sondern in
erster Linie Kaufmann (S. 395 f.)!)
1) Von anderen Theorien über eine Folge von Virtschaftsstufen
mag erwähnt werden, daß Goldschmidt, Universalgeschichte des Handelsrechts
 1, 107, die Stufenfolge „Haus, Kloster, Stadt“ bildet. Seine
Auffassung entspringt der Theorie von dem grundherrlichen Ursprung
des Handwerks. Wir wollen auch Lamprechts sechs Zeitalter der wirt-
        <pb n="187" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 161
Sombart hat seine Erwägungen über zweckmäßige Wirtschaftsstufen
 in den beiden Auflagen seines Werks „Der moderne
Kapitalismus“ (1902 und 1916 ff.) fortgeseßkt. Im Vordergrund
 stehen ihm die Gegensätze der Bedarfsdeckungs- und der
Erwerbswirtschaft; jene faßt er als Zeichen des vorkapitalisstisschen
Zeitalters, insbesondere auch des echten Mittelalters, diese
als Zeichen des kapitalistischen Zeitalters. Das Bedarfsdeckungsprinzip
 geht nur darauf aus, den erforderlichen Bedarf des wirtschaftenden
 Menschen zu decken, den hergebrachten Lebensstand
aufrechtzuerhalten. Von ihm sind im Mittelalter Handwerk,
Handel, Landwirtschaft, Verkehr gleichmäßig beherrscht, oder,
wie man auch sagen könne, alle diese Zweige des Wirtschaftslebens
 hatten damals eine handwerksmäßige Art. Das Erwerbsprinzip
 dagegen richtet sein Ziel auf größtmöglichen Gewinn;
 jett regiert der Handel; alle Produktion hat jetzt den
Charakter des kaufmännischen Unternehmens. Der unterschied
 lasse sich auch so formulieren, daß die Wirtschaftsführung
des Mittelalters traditionalisstisch ist, auf einer gedankenlosen
Befolgung überkommener Regeln beruht, während die rationalistische
 Wirtschaftsführung der kapitalistischen Zeit den bewuß
ten Willen zu einer grundsätzlichen Zweckmäßigkeit aller wirtschaftlichen
 Tätigkeit besittt und bekundet.
Nicht wenige andere Versuche sind dem Sombart’schen
Versuch der Bildung einer Stufentheorie zur Seite gegangen
und nachgefolgt!). Oder man hat sich bemüht, die Zeichnung
schaftlichen Kultur nicht vergessen. Vgl. Deutsche Zeitschrift für Geachichtswissenschaft
 N. F. 1, 129 f. und meine Bemerkungen in H: Z.
81, 256 f. Lamprechts Schema ist dadurch zustande gekommen, daß
er Hildebrands Stufentheorie und Jakob Burckhardts Anschauung
von dem Gegensatz der Gebundenheit des mittelalterlichen Menschen
zu dem Individualismus des modernen miteinander verbunden und
beide teils ins grobe übersett, teils mißverstanden hat. Er operiert
einseitig mit den Schlagwörtern Naturalwirtschaft, Geldwirtschaft,
Individualismus.
1) Vgl. oben S. 145, Anm. 1. Koppers a. a. O. gibt eine Kritik,
die sich ganz im Rahmen unferer Darlegungen hält, und verzeichnet
uch weitere kritische Stimmen. S. daselbst die Literatur über die
v. Be low, Wirtschaftsgeschichte 2. Aufr
        <pb n="188" />
        162 UW . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
der einen Stufe im Gegensat zu einer andern schärfer zu gestalten.
Als Beispiel solcher Bemühungen sei die Schilderung des kapitalistischen
 Geistes von Max Weber und Tröltsch genannt.!)
Man hat auch unternommen, für eine einzelne Seite des wirtschaftlichen
 Lebens, so für das Gewerbewessen?), eine Stufenfolge
 ausfindig zu machen. Wir wollen indessen keine voll
ständige Aufzählung der verschiedenen Versuche, Stufentheorien
aufzustellen, geben. Von einigen, die sich mehr in logischen
Zergliederungen erschöpfen, als daß sie die Dinge selbst erfassen,
gilt wohl das Gleichniswort vom ewigen, ergebnislosen Messerweten,
 von der Gefahr, vor beständigem Wehen der Messer
nicht zum Schneiden zu kommen. Jm ganzen indessen nimmt
man einen Fortschritt der Erkenntnis gerade auf dem Weg der
logischen Zergliederung und durch sie wahr; man sieht die vorhandenen
 Unterschiede schärfer. Jm Zusammenhang damit
geht man mehr und mehr von der Aufstellung starrer historischer
Gesetze über die angeblich übereinstimmende Entwicklung aller
Völker zur Ausbildung von Jdealtypen über.
Stufentheorien von Schmoller, Lamprecht, Breysig (vgl. über seine
24 historischen Gesete Zeitschr, f. Sozialw. 1903, S. 303 fs.; V.j.schr.
f. Soz.- u. W. G. 1907, S. 487 ff. und S. 495ff.) Eine eingehende
Berücksichtigung der Stufentheorien auch bei Pesch, Lehrbuch der Nat.
Bd. 1 (dazu Koppers S. 107). Über Mi scherlich, Der wirtschaftliche
Fortschritt (1910) s. meine Besprechung in der V.j.schr. f. Soz.- u.
W. G. 1911, S. 238 ff.; Leonhard, Jahrbücher f. Nat. 98 (1912),
S. 526; eine Auseinanderseßung zwischen Mitscherlich und Plenge s:
in der Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft 1911 und 1912. Plenge,
Grundlegung der vergleichenden Virtschaftstheorie, Annalen für
soziale Politik (herausg. v. H. Braun), Bd. 5 (1917), S. 39 ff.
und S. 493 ff. stellt folgende vier Stufen auf (S. 499): ritterlich-bäuerliche
 Periode, Periode der Vollkraft des städtischen Lebens,
 der absoluten Fürsten- und Königsmacht, des neuen Bürgertums.
 Er nähert sich insbesondere mit der dritten Stufe der Schmolerschen
 Stufe der „Territorialwirtschaft“. Weiteres dazu s. unten.
1) Vgl. unten Nr. VII.
2) Köhne, Die Gliederung der deutschen Gewerbegeschichte nach
sozialen Gesichtspunkten, Zeitschr. f. Sozialw. N. F. Bd. 8 (1917),
S. 325 ff., S. 500 ff . S. 589 ff.
        <pb n="189" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 163
Doch mit diesen Bemerkungen wenden wir uns von dem
Bericht über die aufgestellten Stufentheorien schon zu ihrer
Kritik. Indem wir Jie jetzt einer zusammenhängenden Prüfung
unterwerfen, könnten wir uns versucht fühlen, zunächst uns
über die Möglichkeit der Auffindung historischer Gesetze überhaupt
 zu äußern. Allein wir stehen ja heute nicht mehr in der
Zeit des Aberglaubens an historische Gesetze, die das Völkerleben
 streng regeln; die Kritik hat hier reiche Arbeit getan.') So
!) Vgl. m. Abhandlung: ,Die neue historische Methode“, H. B.
8s1, 230 ff.; H. Rickert, die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung,
 2. Aufl., z. B. S. 270; Ed. Meyer, Zur Theorie und
Methodik der Geschichte (1902). Vgl. ferner H. Z. 82, 567 f.; 84,
346 f.; 86, 15 A. 2; 94, S. 449; Preuß. Jahrbücher 95, 542 ff.; HZeitichr.
f. Sozialw. 1904, S. 153 ff.; S. 460; V.i.schr. f. Soz.- u. W. G. 1907,
S. 481 ff.; Tröltsch, Theol. Literaturzeitung 1899, Sp. 375 ff.; oben
S. 6. Scheinbar spricht sich F. J. Neumann, Naturgesetz und Wirtschaftsgeset,
 Zeitschrift für die gesamte Staatswissenscheft 48 (1892),
405 ff., für die Annahme von wirtschaftlichen Gesetzen aus. Allein
der wesentliche Ertrag seiner scharfsinnigen Untersuchung liegt doch
in dem Nachweis des Untersschiedes zwischen Naturgesetz und „Wirtsckaftsgesetz“;
 er behauptet nicht eigentlich die Existenz von wirtschaftlichen
 Gesetzen, sondern nur von herrschenden Tendenzen. Vgl. z. B.
S. 413, 445, 463. S. 432: „Alles das sind nur Tendenzen. Wie weit
sie sich verwirklichen, ist von mancherlei Umständen abhängig.“ S. 435:
„Eines ist von vornherein zuzugeben: daß nämlich die Möglichkeit
exakter Gesetße auf wirtschaftlichem Gebiete ausgeschlossen ist." S.
auch S. 440 Anm. 1 über die zu weit gehenden Konzessionen Schmollers
 Menger gegenüber. Vgl. zu Neumanns Abhandlung Sigwart,
Logik 2 (2. Aufl.), 623 und Hasbach, Gött. Gel. Anz. 1894, S. 532:
„Die historische Schule hat immer wieder betont, daß die Gefetze nur
Tendenzen zum Ausdruck bringen.“ S. ferner H. Schurtz, Die Anfänge
 des Landbesitzes, Zeitschr. f. Sozialw. 3 (1900), 361: ,Die
Frage nach der Entstehung des Landbesitzes enthüllt sich als eine der
schwierigsten und verwickel sten, deren Lösung kaum möglich ist, so
lange nicht weit reicheres Material vorliegt. Aber auch dann dürfte
sich ergeben, daß selbst bei nahe verwandten Völkern die Entwicklung
sich in sehr verschiedener Weise vollzogen hat und daß ein allgemeines,
für die ganze Menschheit gültiges Schema weder nötig noch nützlich ist.“
~ Ich habe in meinen Aufsätzen „Die biologische Entwicklung der
Staaten und Völker“ und „Naturwissenschaft und Geschichte“ in der
Beilage zur Allgemeinen Zeitung vom 20. September 1898 (Nr. 212)
        <pb n="190" />
        164 UV. Über Theorien der wirtjchaftlichen Entwicklung der Völker,
setzen wir uns denn mit den genannten Theorien der wirtschaftlichen
 Entwicklung unmittelbar auseinander.!)
Gegen alle Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der
Völker läßt sich gleichmäßig der Einwand erheben, den Hildebrand
 gegen List geltend macht?): sie sind aus der Geschichte
nur eines oder einiger weniger Völker oder gar einzelnen Teilen
ihrer. Geschichte abstrahiert?). Die Unterlage für Schmollers
und vom 6. Dezember 1899 (Nr. 279) auf alte Kritiken älterer biologischer
 Theorien hingewiesen und sie den modernen Soziologen zur
Beherzigung empfohlen. Zu W. Freytag, „Rankes Gesschichtsauffassung
 und eine zweckmäßige Definition der Geschichte“ in Natorp's
Archiv für systematische Philosophie 6, 129 ff. u. 311 ff. s. H. Z. 86,
S. 156. Vgl. auch Vierkandt, Führende Individuen bei den Naturvölkern,
 Ztschr. f. Sozialw. 1908.
1) Sombart steht in der Frage der Auffindung historischer Gesete
wesentlich auf unserm Standpunkt. Archiv für soziale Gesebgebung
a. a. O. S. 359: „Es ist falsch, ein allgemein gültiges Entwicklungsgeseß
 aufzustellen, wonach der Prozeß der Vergesellschaftung individualer
 Betriebe sich. stets in der Weise vollzöge, daß er das Stadium
der Manufaktur durchliefe und im Zustande der Fabrik endige."
Vgl. S. 389 Anm. 1. S. 13 Anm. 1: „Will man ein einheitliches
Entwicklungsprinzip wirklich gültig für alle verschiedenen Wirtschaftsstufen
 formulieren, so kommt. es über eine gemeinplätige Fassung
nicht hinaus; will mandiese verm eiden und das „Gesetz“ konziser prägen,
so muß man notwendig der Geschichte Gewalt antun, indem man
ihre Varietäten ignoriert." Sombart spricht hier dieselben Gedanken
aus, denen ich in meinem Aufsatze „Die neue historische Methode“
z. Z. 81, 230 ff. Ausdruck gegeben habe. S. ferner Sombart S. 332
Anm. 1 (gegen den von der materialistischen Geschichtsauffassung
angenommenen Zusammenhang zwischen „Technik“, „Wirtschaftsordnung“
 und „Gesellschaftsordnung“'), S. 388 Anm. 1 (gegen die
Willkürlichkeiten Morgans) und S. 398.
2) Dieser Einwand findet sich übrigens schon in Hildebrands
„Nationalökonomie der Gegenwart und Zukunft“" 1 (1848), 72. Hildebrand
 weist zugleich darauf hin, daß Lists Lehre einem praktischen
htte dient. Auch diese Bemerkung ist nicht bloß in Bezug auf List
3) In dieser Hinsicht macht Sombart S. 366 die Bemerkung, daß
die ganze Theorie von Marx auf den Produktionszweig der Baumwollspinnerei
 zugeschnitten ist.
        <pb n="191" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 165
Theorie!) z. B. bilden in der Hauptsache bloß die Schicksale des
deutschen Volkes. Bücher hat schon in der. ersten Auflage (S. 14;
2. Aufl. S. 58) seine Theorie dahin begrenzt: sie gelte „wenigstens
 für die zentral- und westeuropäischen Völker“. Wenn man
sich aber zu einem solchen Zugeständnis genötigt sieht, so verzichtet
 man damit auf Allgemeingültigkeit der Theorie.
Um nun die Stufentheorien einzeln durchzusprechen, so
seßt Hildebrand's?) Periodisierung Natural-, Geld-, Kreditwirtschaft
 voraus, daß bereits ein erheblicher Güteraustausch
besteht?) und daß die Entwicklungsphasen nach den Formen,
in welchen sich der Verkehr vollzieht, und nach den Ausgleichsmitteln,
 deren er sich zur Bewerkstelligung der Umsätze bedient,
unterschieden werden. Seine Lehre will die Wirtschaftsweisen
nach ihren Symptomen ordnen. Es sind aber Symptome,
die das Wesen des Verkehrs betreffen. Wenn man gegen H.s
Stufentheorie eingewandt hat, daß sie die Entwicklungsphasen
nur nach jenen Formen und Ausgleichsmitteln unterscheide, so
spielen diese doch in der VWirtschaftsentwicklung eine entscheidende
Rolle, und es ist keine Stufentheorie aufgestellt worden, die die
Dinge umfassender ergreift. Weiter hätte er als Gegensatz
gegen seine „Kreditwirtschaft“ eine Barwirtschaft statuieren
müssen. Es wäre dann die Frage, ob in der neuesten Zeit in
der Tat eine Tendenz zur Verdrängung der Barzahlung durch
das Kreditwesen zu beobachten ist, ob das Geld die Funktion,
unmittelbar als Tauschmittel zu dienen, mehr und mehr verliert.
Man wird antworten, daß einerseits eine solche Tendenz, andrerseits
 aber auch eine entgegengesetzte hervortritt. Von einer geradlinigen
 Entwicklung ist also nicht die Rede. Auf den Umstand,
daß auch bei der Herrschaft einer Kreditwirtschaft das Geld als
Preismaß bestehen bleibt, braucht nur kurz hingewiesen zu wer-!)
 Auch Sombart S. 383 spricht, wie er besonders betont, von
Schmollers „Theorie“.
?) Vgl. Ad. Wagner a. a. O. S. 440 f.; Sombart S. 372.
s) Vgl. Bücher, Entstehung der Volkswirtschaft S. 55. Im folgenden
 ist stets die zweite Auflage gemeint, falls nicht das Gegenteil ausdrücklich
 angegeben ist.
        <pb n="192" />
        166 W.. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Villker,
den. Sie steht nicht im Gegensaß zur Geldwirtschaft, sondern
ist wesentlich nur als eine höhere technische Ausbildung derselben
zu betrachten.1) In Bezug auf das Verhältnis von Naturalund
 Geldwirtschaft wäre zunächst zu sagen, daß nicht alle Völker
von der einen zur andern übergegangen sind und daß die Entwicklung
 zu der zweiten Stufe bei den verschiedenen Völkern,
bei denen Jie nachweislich stattgefunden hat, sich in sehr verschiedenem,
 offenbar durch eine große Zahl mannigfacher Ursachen
bedingtem Tempo vollzieht. Sodann wird die Naturalwirtschaft
 kaum je bei einem Volke vollständig von der Geldwirtschaft
verdrängt: beide Formen bestehen in der Regel nebeneinander
fort, nur daß die ältere Form meistens immer mehr zurücktritt.
Endlich gibt das Verhältnis von Natural- und Geldwirtschaft
sehr allgemeine Kategorien an die Hand; betreffen sie grundlegende
 Verhältnisse, so bleibt innerhalb der einen wie der andern
noch für große Mannigfaltigkeiten Raum.?) Wie wir schon an-1)
 Bei Hildebrand stand hinter der Aufstellung der Stufe der
Kreditwirtschaft ein bestimmter sozialpolitischer Zweck. Vgl. Lexis,
Art. Kreditwirtschafst, Wörterbuch der Volkswirtschaft, 3. Aufl.
2) Die bequemen Kategorien Natural- und Geldwirtschaft sind oft
mit unglaublicher Trivialität mißbraucht worden. Vgl. H. Z. T1,
393 ff.; 81, 271 Anm. 1; oben S. 160 Anm. 1. Besonders verhängnisvoll
 ist die krankhafte Neigung, aus der Natural- bzw. der Geldwirtschaft
 alle möglichen und unmöglichen. Wirkungen henrzuleiten,
auf sie so ziemlich alle historischen Erscheinungen zurückzuführen. Dem
gegenüber mag darauf hingewiesen- werden, daß den politischen Faktoren
 eine große Bedeutung für die Weiterbildung der wirtschaftlichen
Verhältnisse zukommt und daß das Aufkommen der Geldwirtschaft
oft zu einem großen Teile in Holitischen Vorgängen seinen Grund hat.
Wilcken, Ostraka 1, 674, sagt: „Man brauchte auch Geld, um die zahlreichen
 Geldstenern zahlen zu können, und darum ist denn auch die
Wirtschaft der Privaten, wie die des Königs und der Priester, voriviegend
 auf Kapitalgewinnung gerichtet." Ganz ähnlich erzählt
Cäsarius von Erzbischof Engelbert von Köln (1216925), er habe, als
man ihm die exactiones in populum sibi subiectum vorwarf, geantwortet,
 sine pecuniis pacem se non posse facere in terris. Meine landständ.
 Verf. in Jülich und Berg Il, 1, 5. Als zum ersten Mal in
Deutschland eine Steuer eingeführt wurde ~ es ist die landesherrliche
        <pb n="193" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 167
deuteten, kann die Naturalwirtsschaft tauschlos oder richtiger
annähernd tauschlos sein, aber auch bereits einen starken Umsatz,
nur eben mit Naturalien, kennen. Wenn man indessen diese
Einschränkungen macht, wird man nachdrücklich betonen, daß in
den Begriffen Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft bedeutsame
Gegensätße zum Ausdruck kommen!).
Büchers ältere Theorie unterscheidet sich dadurch von seiner
iüngeren, daß er noch eine besondere Wirtschaft der Dorfgenossenschaft
 oder Markgemeinde annimmt, die er später fallen gelassen
hat. Man könnte sich wohl neben der Hauswirtschaft eine Dorfwirtschaft
 denken. Die Wirtschaft eines Dorfes setzt sich nicht
bloß aus der Summe der zu ihm gehörigen Hauswirtschaften
Bede, im 12. bzw. 13. Jahrhundert (vgl. unten Nr. IR) , geschah es
großenteils gewiß zu dem Zweck, gerade Geld zu erhalten. . Schon die
ältesten Nachrichten zeigen, daß bei dieser Steuer die Geldzahlung überwiegt,
 die Zahlung in Naturalien keine große Rolle spielt. Es kann
von einer Entwicklung in dieser Hinsicht nur wenig die Rede sein. Die
Zahlung in Naturalien hat bei der Bede da, wo sie vorkommt, ihren
Grund oft nur in lokalen Verhältnissen. Vgl. meine landständ. Verf.
a. a. O. 49 ff. und III, 2, 127 f. – Auch in der Gegenwart geht die
intensivere Gestaltung des wirtschaftlichen Verkehrs großenteils auf
politische Tatsachen, z. B. die Einrichtung der großen Armeen, zurück.
Vgl. Bücher, Entstehung der Volkswirtschaft 2. Aufl. S. 175.
!) So ist es z. B. unzweifelhaft der Bemühung wert, festzustellen,
in welchem Umfang die Geldzahlung im kaufmännischen Verkehr des
Mittelalters Platz hat (über den alten Orient s. Ed. Meyer, KI. Schriften
 S. 160 ff.). Innerhalb Deutschlands ist sie das weit Überwiegende.
Über den Verkehr mit den Russen bemerkt dagegen Stieda, Revaler
Zollbücher S. C1II: „Pelzwerk wurde lange Zeit neben dem Silber,
welches beim einfachen Manre eine Seltenheit war, als Geld gebraucht.“
 Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen S. 7 ff. Nicht ganz
dasselbe ist der Warentausch, der auch in Deutschland verhältnismäßig
oft erwähnt wird. Vgl. z. B. Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte
 S. 96 F 48 (ebenda daneben Geldzahlung erwähnt)
und S. 162 s 46; Nirrnheim, Das Handlungsbuch Vickos von Geldersen,
 Einleit. S. 36 und 59 Anm. 16: Schäfer, Das Buch des Lübeckischen
Vogts auf Schonen S. LVI. A. Doren, Studien aus der Florentiner
Wirtichattögeschichte II, S. 575. Rückkehr zum Warentausch während
        <pb n="194" />
        168 U. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
zusammen!). Sie kann andrerseits auch nicht mit der Stadtwirtschaft,
 mit der sie ja manches, gerade im deutschen Mittelalter?),
 gemeinsam hat, identifiziert werden. Wenn Bücher
gleichwohl in seiner jüngeren Theorie auf sie verzichtet hat, so
geschah es wohl deshalb, weil es außerordentlich schwierig ist,
ihr ein bestimmtes zeitliches Verhältnis zu andern Virtschaftsstufen
 zu geben. Er hatte sie auf die Hauswirtschaft folgen
lassen. Aber er hätte sie wohl ebenso gut vor sie seßen können.
Ich möchte es für schlechthim unmöglich erklären, beide in ein
zeitliches Verhältnis zu bringen. Wo die Dorfwirtschaft überhaupt
 vorkommt, erscheint sie gleichzeitig mit der Hauswirtschaft.
Im Laufe der Zeit machen wohl in den meisten Fällen die Hauswirtschaften
 Fortschritte zu größerer Unabhängigkeit innerhalb
der Dorfwirtschaft. Aber es finden sich auch, wie die Geschichte
des russischen Mir beweist, Beispiele vom Gegenteil. Imäübrigen
werden wir Büchers Anschauungen an der Hand seiner jüngeren
Theorie erörtern.
Für die Annahme einer besonderen Wirtschaft des „Stammes",
 die in Schmollers Stufenfolge an erster Stelle steht,
läßt sich kaum eine Begründung ausfindig machen?). In der
1) Vgl. Sombarts System und dazu seine Bemerkung S. 403:
Bei dem System der Dorfwirtschaft „werden wir unterscheiden müssen,
ob wir eine Organisation vor uns haben, bei der der Schwerpunkt
noch in der Dorfgemeinde oder schon in den einzelbäuerlichen Wirtschaften
 liegt. Danach ergeben sich zwei verschiedene Wirtschaftsformen,
 die wir bezeichnen wollen als Gemeindewirtschaft und als
Bauernwirtschaft“. W. VWittich, Grundherrschaft in Nordwest-Deutschland
 S. 133 lehnt die Bezeichnung Gemeinwirtschaft in bezug auf
das alte deutsche Dorf ab.
2) Auf den Zusammenhang der Stadt- mit der Landgemeinde
komme ich unten zurück. Vgl. auch Nr. VII.
3) In seinem „Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre“
1, 4 scheint er die Stammeswirtschaft nicht mehr als etwas Selbständiges
 anzusehen. Er meint: „Man hat geschwankt, ob man die
Haus- oder die Stammes- und Dorfwirtschaft als das wesentliche
Merkmal dieser Epoche des Wirtschaftslebens hervorheben soll." Die
Erklärung des Begriffs Stamm, die er S. 231 gibt, befriedigt am
wenigsten für die deutsche Geschichte. Jedenfalls ist es bedenllich,
        <pb n="195" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 169
deutschen Geschichte wenigstens bildet der „Stamm“ zu keiner
Zeit eine Wirtschaftseinheit. Allenfalls könnte man die Völkerschaft
 an die Spitze stellen. Indessen derartige Verbände finden
auch in der Kategorie der Markgemeinde ein Unterkommen.
Mark und Dorf sodann hätte Schmoller nicht zu trennen brauchen.
 Wir vermissen ferner bei ihm gänzlich die Berücksichtigung
der Hauswirtschaft. Allein diese Unterlassung, wie das geringe
Interesse, das er den einfacheren Formen überhaupt widmet,
erklären sich zur Genüge daraus, daß sein Augenmerk fast ausschließlich
 auf die Erklärung der Entstehung des Merkantilsystems
 gerichtet ist. Die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse
 durch den Staat ist, wie wir schon bemerkt haben, der
springende Punkt für ihn. Nur von einer solchen Voraussetzung
aus ist es verständlich, daß er eine besondere Stufe der Territorialwirtschaft
 annimmt. Man hat diese seine Kategorie, wie
es scheint, allgemein verworfen!). Er geht aber von der einfachen
Tatsache aus, daß längere Zeit in Deutschland von allen Instanzen
gerade die technisch sogenannten Territorialherren den größten
Einfluß auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeübt haben?).
Das Faktum an sich ist unbestreitbar. Eine andere Frage bleibt
es freilich, ob mit dem Wechsel in dem Subjekt der politischen
Gewalt auch die sspezifisch wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
 eine so wesentliche Umwandlung erfahren haben, daß
man hierfür eine besondere Wirtschaftssstufe zu statuieren genötigt
 ist. Dieser Frage werden wir später eine eigene Betrachwenn
 er erklärt, ein Stamm ssei da vorhanden, wo mehrere Horden
„unter einander sich begatten“. Weiteres zur Kritik der Stufentheorie
Schmollers s. in m. Abhandlung: „Schmollers Stufentheorie“, Zeitschr.
f. Sozialw. 1904, S. 367 ff.
!) Vgl. Bücher, Jahrbuch für Gesetzgebung 1894, S. 319; Pierstorff,
 Jahrbücher für Nationalökonomie 67, 124 ff.; Ad. Wagner,
Preußische Jahrbücher 75, 553. Sombart S. 384 schließt dasWort
Territorialwirtschaft in Klammern.
_ ?2) Wenn Sombart (s. oben S. 154 Anm. 1) Schmollers Aufsatz
richtig interpretiert hätte, wäre die Annahme einer besonderen Territorialwirtschaft
 nicht verständlich.
        <pb n="196" />
        170 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
tung widmen!). Endlich erheben sich auch noch Bedenken gegen
den Schmollerschen Gegensaß von Territorial- und „Staatswirtschaft“.
 Sie werden aber in dem, was wir weiterhin über
jene Frage zu sagen haben, ihre Erledigung mit finden?). Halten
wir fest, daß Schmoller die Hauptsache durchaus die Wirtschaftspolitik
 ist, nicht die allgemeine Virtschaftsgeschichte oder ein
einzelner Zweig von ihre.
_ Im Gegensat zu Schmoller läßt Bücher in seiner (jüngeren)
Stufentheorie das politische Moment zurücktreten und sucht
eine rein wirtschaftliche Entwicklung zu zeichnen.?) Seine Auffassung
 ist hierbei nicht etwa die, daß alle geschichtlichen Erscheinungen
 von wirtschaftlichen Vorgängen abhängig, die politischen
 Tatsachen also nur Folgeerscheinungen seien. Seinen
Standpunkt nimmt. er in ganz anderer Weise. „Bei den
Beziehungen zwischen Wirtschaft und Gefellschaft“ ~ sagt er
sehr treffend (Entstehung der Volkswirtschaft S. 319) = ist
nie zu vergessen, daß sie gegenseitig sind und daß dabei nur selten
sicher zu erkennen ist, was Wirkung und Rückwirkung ist. . .. Alle
diese Beziehungen sind außerordentlich verwickelter Natur und
wollen mit größter Vorsicht behandelt sein. Meist kann man
nur sagen, was sich auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
nebeneinander findet, und nur selten wird sich entscheiden lassen,
wie es sich gegenseitig bedingt.“ Bücher schäßt die Bedeutung
des politischen Faktors für die wirtschaftliche Entwicklung sehr
hoch, in einem Falle, wie wir sehen werden, unseres Erachtens
1) Einen mehr auf den Ausdruck bezüglichen Einwand macht Raytel,
Politische Geographie S. 441 Anm. 36, geltend :: „Jch vermeide ausdrücklich,
 den Territorialstaat in Gegensatz zum Stadtstaat zu stellen,
von territorialer und städtischer Entwicklung zu reden usw., denn
territorial ist jede politisch-geographische Entwicklung. Die Entgegensezung
 von Stadtstaat und Landstaat läßt den Unterschied am deutlichsten
 hervortreten."
2) Vgl. Schmollers Allgemeine Volkswirtschaftslehre 1, 300.
3) Über die Angriffe, die Sombart und Plenge gegen Bücher gerichtet
 haben, s. Zeitschr. f. Sozialw. 1904, S. 656; Jahrbücher f. Nat.
Bd. 106, S. 667; Annalen für soziale Politik Bd. 5, S. 248 ff.;. Zeitschr.
f. d. ges. Staatsw. Bd. 72, S. 437 ff.
        <pb n="197" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 1:71
zu hoch. Wenn er also nur von wirtschaftlichen Stufen spricht,
so hat er nichts weiter im Sinn, als den Verlauf der Wirtschaftsgeschichte
 für sich zu betrachten. Man darf diese Beschränkung
auf ein einzelnes Gebiet nicht tadeln. Wenn jemand, wie Bücher,
an eine geset mäßige Entwicklung glaubt, ist es anerkennenswert,
daß er nicht die Geltung von Gesetzen für die allgemeine Geschichte
 behauptet, sondern sich damit begnügt, sie für einen Teil
derselben aufzusuchen!). Schmoller?) führt als Vorzug seiner
Klassifikation an, daß sie „vom Gesamtresultate der Erscheinungen
ausgeht“, während Bücher rein wirtschaftlich konstruiere, als
Ursache?) die foktschreitende Verkehrsentwicklung in den Mittelpunkt
 rücke. Was soll man sich aber unter dem „ausgehen vom
Gesamtresultat der Erscheinungen“ denken? Schmoller hat
lediglich den Fortschritt in dem Subjekt der politischen Gewalt
geschildert, allerdings unter der Voraussetzung, daß mit demselben
 eine Umwandlung aller wirtschaftlichen Verhältnisse
zusammenfalle.
Es bedarf nun weiter einer Feststellung, in welchem Sinne
Büchers Theorie der Wirtschaftsstufen gelten soll. Die Leser
der ersten Auflage seiner Vorträge haben, soviel bekannt geworden
 ist, übereinstimmend den Eindruck gewonnen, daß er
eine durchaus ,historische Aufeinanderfolge“ schildern wollte.
Daher haben denn auch zwei Historiker, Edouard Meyer und
ich, an seinen Sätzen eine Kritik geübt, wie man sie an historischen
Arbeiten zu üben berechtigt und verpflichtet ist. Darauf entgegnet
 Bücher im Vorwort der zweiten Auflage: „Jch bin wirklich
 unschuldig daran, wenn die Herren nicht gemerkt haben,
daß in diesem Buche Virischaftstheorie und nicht Wirtschaftsgeschichte
 getrieben wird“; schon in der ersten Auflage sei ,die
') Vgl. Simmel, Jahrbuch für Gesetzgebung 1894, S. 1306 f.
2) Jahrbuch für Gesetzgebung 1893, S. 1261.
?) Hierzu ist zu bemerken, daß Bücher von „Ursachen“ gar nicht
sprechen will. Seine Absicht ist lediglich, die Etappen der wirtschaftlichen
 Entwicklung zu schildern. Er gibt nicht die fortschreitende Verkehrsentwicklung
 „als Ursache“ an, sondern beschreibt den Fortschritt
in der Verkehrsentwicklung.
        <pb n="198" />
        172 ULV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
logische Natur der Wirtschaftsstufen“ deutlich ausgesprochen;
in der zweiten habe er die betreffenden Stellen so gefaßt, daß
„sie künftig bei gutem Willen nicht mehr sollten mißverstanden
werden können“. Er hat hierbei offenbar S. 53 f. der zweiten
Auflage im Auge, wo (zu S. 10 der ersten) die Sätze eingeschoben
 sind: (Die Aufstellung von Wirtsschaftsstufen) ,ist der
einzige Weg, auf dem der Wirtschaftstheoretiker die Forschungsergebnisse
 des Wirtschaftshistorikers sich dienstbar machen kann.
Aber jene Entwicklungsstufen sind nicht zu verwechseln mit den
Zeitepochen, nach denen der Historiker seinen Stoff einteilt.
Der Historiker darf in eimem Zeitalter nichts zu erzählen vergessen,
 was sich in ihm ereignet hat!), während die Stufen des
Theoretikers nur das Normale zu bezeichnen brauchen, das Zufällige
 aber getrost außer acht lassen dürfen." Ich bezweifle,
daß viele Nationalökonomen sich ein so freies Verhältnjs zu dem
historischen Stoff gestatten ~ über das Material, das die Gegenwart
 liefert, müßten sie dann in derselben souveränen Weise
schalten. Ich weiß sehr wohl, daß man rein logische Kategorien
bilden kann; aber Stufen, die man sich in irgend einer, wenn
auch unsicheren, chronologischen Beziehung denkt, haben keine
wesentlich „logische Natur“ mehr. Mag jedoch der Nationalökonom
 Wirtschaftstheorie und Wirtschaftsgeschichte noch so sehr
trennen, wir Historiker halten uns an das, was er in der Form
eines historischen Urteils ausspricht. Mögen ihm unsere Berichtigungen
 noch so kleinlich erscheinen, wie korrigieren das, was
uns unrichtig erscheint. Daß Bücher übrigens die strittigen
Puntte nicht als volllommen gleichgültig ansieht, beweist er durch
die Änderungen, die er auf unsern Widerspruch hin vorgenommen
 hat, und sie finden sich in Säten, die – wenigstens für den
Historiker + sehr viel besagen?). Man macht aber die Beobach-1)
 Glücklicherweise liegt uns eine so fürchterliche Pflicht nicht ob!
Vgl. Ed. Meyer, Kl. Schriften S. 87, Anm.
2) Ulrich Wilcken konstatiert a. a. O. 1, 664 Anm. 1 die Entfernung
des Satzes, daß die Periode der geschlossenen Hauswirtschaft von den
Anfängen der Kultur bis in das Mittelalter hinein (etwa bis zum
Beginn des zweiten Jahrtausends unserer Zeitrechnung) reiche (erste
        <pb n="199" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 173
tung, daß Bücher auch fernerhin seine Schilderungen seiner
Wirtschaftsstufen als Schilderungen bestimmter hjistorischer
Erscheinungen empfunden hat.!) Es bleibt leider dabei, daß er
Theorie und Geschichte vermischt. Darum werden wir an Büchers
Stufentheorie weiter Kritik zu üben haben.
Der Hauptsaß Büchers lautet, daß in der älteren Zeit ein
Handel gar nicht oder nur in bescheidenem Maße vorhanden
sei. Auf der Stufe der geschlossenen Hauswirtschaft ist nach ihm
(S. 59) „der Tausch ursprünglich ganz unbekannt“. Er deutet
freilich durch das „ursprünglich“ schon an, daß es später innerhalb
 der Periode der Hauswirtschaft anders wird. Er konstatiert
auch Übergänge zwischen den einzelnen Stufen. Aber eine
bedeutende Rolle spielt nach seiner Meinung der Handel in jener
Periode jedenfalls nicht. Und er ordnet nun weiter, von Ausnahmeerscheinungen
 abgesehen, auch das gesamte klassische
Altertum der Periode der Hauswirtschaft unter. Hiergegen hat
Eduard Meyer einen doppelten Widerspruch erhoben. Erstens
fällt er das vollkommen entgegengesetzte allgemeine Urteil?):
„Auch in sehr primitiven Verhältnissen spielt schon der Handel,
der Eintausch fremder Waren gegen die eigenen Produkte, eine
sehr große Rolle. Jedenfalls aber erweist sich bei allen Völkern,
die für die Geschichte in Betracht kommen, der Handel als einer
der maßgebendsten Faktoren der Kulturentwicklung."n Man
darf in der Tat ernstlich die Frage aufwerfen, ob es irgendwann
und irgendwo eine ganz und gar geschlossene Hauswirtschaft
gegeben hat. Zweitens bestreitet Meyer aufs entschiedenste
Auflage S. 16 oben). Jn der zweiten Auflage gibt Bücher an der betreffenden
 Stelle (S. 58) gar keine Zeitgrenze an. Über andere wichtige
 Änderungen der zweiten Auflage s. unten Näheres.
1) Ich will hier nur erwähnen, daß Bücher noch in der zweiten
Auflage S. 132 ausdrücklich von „Hhistorischer Aufeinanderfolge“ der
Betriebssysteme spricht (erste Auflage S. 87). Ed. Meyer a. a. O.
S. 86 f. V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1911, S. 239. Jn der neuen Folge
(„Zweiten Sammlung“) seiner „Entst. der Volkswirtschaft“ (1918)
trägt B. seine Ansichten noch in der alten Art vor, z. B. S. 250 ff.
2) Auf S. 7 seiner Gegensrchrift (s. oben S. 146 Anm. 2). S.
ferner gegen Bücher Ad. Wagner, Preuß. Jahrbücher 75, 554 f;
        <pb n="200" />
        174 LY. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
die Berechtigung der Eingliederung der Völker des klassischen
Altertums in die Periode der Hauswirtschaft. Bücher widmet
diesem Widerspruch in der zweiten Auflage nur kurze Bemerkungen.
 Er beruft sich (S. 66 Anm.) wieder darauf, daß
seine Darstellung nur „rein schematisch" sei. Wir müssen als
Historiker ihn, wie bemerkt, troß solcher Entschuldigungen beim
Worte nehmen. Ferner erhebt er (S. 67 Anm.) die Anklage,
daß „die neuere Altertumskunde ... die Vorstellung von der
kulturfördernden Macht des Handels ins Ungeheuerliche übertrieben“
 habe. Ist Büchers Anschauung zweifellos zu verwerfen,
so mag man andrerseits freilich auch Bedenken tragen, mit
Ed. Meyer ohne Einschränkung von der „sehr großen Rolle“ des
Handels in primitiven Verhältnissen. zu sprechen. Meine Bedenken
 fließen aber wesentlich aus der Erwägung, daß es bei
dem gegenwärtigen Stande der Forschung und vielleicht überhaupt
 äußerst schwierig ist, ein generelles Urteil zu fällen. Fruchtbarer
 wird es sein, einzelne Völker oder Völkergruppen zu betrachten.
 Wenn man z. B. die des klassischen Altertums heraushebt,
 so lehnen wir Büchers Auffassung ihrer Stellung ab.!)
1) Gegen ihn und für Ed. Meyer hat sich eingehend Ulrich Wilcken,
Griechische Ostraka aus Ägypten und Nubien, ein Beitrag zur antiken
Wirtschaftsgeschichte, erstes Buch (Leipzig und Berlin 1899), S. 664 ss.,
ausgesprochen. Er hebt die weite Verbreitung der Geldwirtschaft
hervor. Vgl. ferner S. 696: „Auch die Großinduftrie, wie sie vom
König selbst in seinen Fabriken betrieben wurde, wirtschaftete nicht
mit Sklavenmassen, sondern mit freien Lohnarbeitern.“ S. 697:
„Von einer Oikenwirtschaft im Sinne von Rodbertus-Bücher kann
im Ägypten dieser Zeit nicht die Rede sein." S. 679 bemerkt Wilcken,
daß nach den Jahrhunderten der vorwiegenden Geldwirtschaft sich
im 3. Jahrhundert n. Chr. im ganzen römischen Reiche eine Rückkehr
zur Naturalwirtschaft angebahnt hat, die uns im 4. Jahrhundert auch
in den ägyptischen Urkunden, wenngleich nur sporadisch, entgegentritt.
Gegen Bücher wendet sich auch Jul. Beloch, Jahrbücher für Nationalökonomie
 73, Hest 5, S. 626 ff.; Ad. Bauer, Ilbergs Jahrbücher 9
(1902), S. 339 ff.; W. Otto, Zeitschr. f. Sozialw. 1905, S. 787;
H. Prinz, Funde aus Neutratis (1908), S. 119. Ed. Meyer selbst hat
auf die zweite Auflage der Vorträge Büchers in seinen „Kleinen
Schriften“ S. 85 Anm. 4 geantwortet. Wenn Sombart S.. 398
die römische Kaiserzeit „eine Zeit hochentwickelter Erwerbswirt-
        <pb n="201" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 175
Es ist charakteristisch, daß der Ausdruck Autarkie im Altertum
nicht für das Haus, sondern für die Stadt geprägt worden ist.
Die Autarkie des Hauses, auf die Rodbertus den gesamten Gang
der antiken Wirtschaftsgeschichte stützt, war im wesentlichen erst
ein Entwicklungsprodukt der römischen Kaiserzeit; von ihren
schaft“ nennt, so gibt er damit ebenfalls für Meyer Zeugnis ab.
Der Vorwurf, den Sombart S. 372 Anm. 1 gegen ihn erhebt, wäre
an eine andere Adresse zu richten gewesen. Vgl. ferner Pierstorff,
Jahrbücher für Nationalökonomie 67, 129: „Die Zusammenfassung
der eigentlichen Familienwirtschaft, der Fronhofwirtschaft und der
antiken Sklavenwirtschaft in der einheitlichen Kategorie der geschlossenen
 Hauswirtschaft sowie die einfache Gegenübersstellung dieser geschlossenen
 Hauswirtschaft und der Stadiwirtschaft scheint uns den
Dingen Zwang anzutun. Mag man noch allenfalls die Fronhofswirtschaft
 troß weitgehender Unterschiede mit der eigentlichenFamilienwirtschaft
 zusammenfassen, so scheinen uns doch die kapitalistischen
Sklavenbetriebe der späteren Römerzeit von der Fronhofswirtschaft
so grundverschieden, daß sie als ein bloßer Ausläufer nicht mehr gelten
können. Sie stellen andrerseits doch offenbar Geldwirtschaft dar,
ohne darum Stadtwirtschaft oder Unternehmerwirtschaft im modernen
Sinne zu sein. Wir erlauben uns, die Zulässsigkeit eines Verfahrens
in Zweifel zu ziehen, das in ein, aus den Verhältnissen der christlichgermanischen
 Völker gewonnenes, Entwicklungsschema die antike
Sklavenwirtschaft einzupasssen sucht. Die letztere entwickelte sich
eigenartig und teilweise in anderer Richtung als die Hauswirtschaft
 der germanischen und romanischen Völker.n — Mehr zu
Gunsten Büchers spricht sich L. M. Hartmann, Zeitschr. f. Soz.- u.
W. G. 4, 153 ff., aus. + Mitteis, „Aus den griechischen Papyrusurkunden“
 (Leipzig 1900) S. 26 erklärt es für ,„sicher, daß die Rodbertussche
 Autarkie des Dikos auf arger Übertreibung beruht und von
der wirtschaftlichen Entwicklung des Altertums ein durchaus unrichtiges
Bild gibt“, und bemerkt S. 29, es werde nach der packenden Darstellung,
die Ed. Meyer von der merkantilen Entwicklung der römischen Antike
gegeben habe, wohl niemand dieselbe unterschäßen wollen. Andrerseits
 glaubt er aber auch vor einer Überschätzung der Ausdehnung der
Geldwirtschasft und des Güteraustausches warnen zu müssen. Er
scheint die Wirtschaft des klassischen Altertums etwa mit der Stadtwirtschaft
 des deutschen Mittelalters in Parallele zu stellen. Vgl.
S. 29: „Die große Mehrzahl der Städte hat . . . nur einen lokalen
Markt und nur eine lokale Industrie gehabt.“ Über die Schwäche
ft! industriellen Produktion in Griechenland s. D. L. Z. 1901,
        <pb n="202" />
        176 IV. Über Theorien der wirtschastlichen Entwicklung der Völker,
ländlichen Grundbesitverhältnissen hat er sein, auch da noch
zu scharf gezeichnetes, Bild übernommen; diese Zustände bedeuten
 aber eine Rückbildung gegenüber den früheren.!) Der
römische Gutsbetrieb der Zeiten von Cato und Varro steht mit
der Außenwelt in fortwährenden, vielseitigen Wechselbeziehungen.?)
 Im ganzen genommen, liefert das klassische Altertum
ganz und gar nicht ein Beispiel für die Hauswirischaft, sondern
etwa für die Stadtwirtschaft und geht wohl auch über diese
hinaus.
Es bleibt immer noch die Frage zu erörtern, ob das
Altertum nicht eine Parallele zu den drei Stufen des Mittelalters
 und der Neuzeit liefert); jedenfalls weist es mindestens
 zwei, Haus- und Stadtwirtschaft, auf. Jch möchte
ferner auf die Völker des nördlichen Afrika (in der Gegenwart)
 hinweisen. Bücher wird ihnen keine höhere Stuse zuerkennen
 als die der Hauswirtschaft. Troßdem sehen wir,
daß bei ihnen der Handel eine große Rolle spielt, bei manchen
 eine größere sogar, als man sie für ein auf der Bücherschen
Stufe der Stadtwirtschaft stehendes Volk annehmen würdet),
1) Ed. Meyer, Kleine Schriften S. 83. Vgl. Pöhlmann, Aus Altertum
 und Gegenwart S. 186. Schönberg, Jahrbücher f. Nat. 9, S. 154
hat wohl als erster die hofrechtliche Theorie mit Rodbertus’ Oikostheorie
verbunden. Über die Konkurrenz von freier und Sklavenarbeit im
Altertum vgl. Ed. Meyer, S. 169 ff.; H. Z. 85, S.407 Anm. 1; H. Z. 112,
S. 16 ff.; m. Art. Unfreiheit im Wörterbuch der Volkswirtschaft.
2) H. Gummerus, Der römische Gutsbetrieb (1906), S. 96.
3) Vgl. Stammler, Wirtschaft und Recht, 2. Aufl., S. 657.
4) Nachtigal, Sahara und Sudan 1, 458 f. 494. 524 f. 529. 533.
555. Besonders interessant ist S. 536 über die Wirkung des Handels
auf die Gestaltung anderer Erwerbszweige. S. 458: Die Arbeit eines
ganzen Volksstammes ist dem Handel bzw. dem Reisen im Dienste
des Handels gewidmet. H. Barth, Reisen und Entdeckungen in Nordund
 Zentralafrika 1 (Gotha 1857), 571: „Es ist wohl ein bemerkenswerter
 Umstand, daß ein einziger Artikel, das Salz, den Gegenstand
dieser ganzen großen Bewegung bildete. An den nacktesten, unfruchtbarsten
 Stätten der Wüste hat die schöpferische Natur jene unerschöpflichen
 Salzlager ausgebreitet, während sie weiten Landschaften des
fruchtbaren Innern dieses den Menschen zum notwendigen Bedarf
gewordene Mineral gänzlich versagt hat. So tief eingegraben in den
        <pb n="203" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 177
während doch sonst Zeichen der Stadtwirtschaft bei ihnen nicht
vorhanden sind. Eine bemerkenswerte Erscheinung haben wir
weiter an den Malayen. Sie treiben unendlich viel mehr Handel,
 als man nach ihrer sonstigen Kulturstufe erwarten sollte !).
Solche Tatsachen zeigen doch, daß man an der Annahme einer
so geraden Entwicklungslinie, wie sie Büchers Schema voraussett,
 nicht festhalten darf. Er hat sich übrigens selbst genötigt
gesehen diesem Umstand in der zweiten Auflage (S. 139) durch
Einschiebung eines neuen Satzes Rechnung zu tragen, in dem
er anerkennt, daß die Ungleichheit der Naturgaben bei den einzelnen
 Vö kern eine verschiedene Ausebildung der technischen
Geschicklichkeit bewirkt. Bestimmte geographische Verhältnisse),
verschiedene Beanlagung der Völker?), auswärtige Beziehungen,
Geseßen der Natur liegt das Prinzip des Völkerverkehrs, des Austausches
 der Bedürfnisse. Aus weiter Ferne zieht der Bewohner jener
ungastlichen Zonen zu den Salzlagern, beladet seine Hunderte und
Tausende von Tieren und zieht in Monate langem Marsch anderen
fruchtbaren Zonen zu, deren Bewohner gern mit ihrem Korn und
den Produkten ihrer Industrie ihm sein Salz abkaufen." S. 574:
„Eine ganze Nation war hier in Bewegung, ihrem großartigen Berufe
 nachzugehen, die Bedürfnisse anderer Stämme zu befriedigen
und dagegen dasjenige einzutauschen, dessen sie sselbst bedurfte."
Fühlen wir uns, unbeschadet Büchers nationalökonomischer Einsicht,
nicht zu der Bemerkung veranlaßt, daß hier Barth seinerseits doch auch
große nationalökonomische Wahrheiten ausspricht? – Man mag immerhin
 die Völker Nord- und Zentralafrikas als Kulturvölker bezeichnen,
jedenfalls paßt auf sie nicht das Schema Büchers. Überdies finden
wir auch bei afrikanischen Völkern, die auf noch niedrigerer Kulturstufe
 stehen, eine große Bedeutung des Handels, insbesondere des
Marktverkehrs, wie man sie nach jenem Schema nicht erwarten sollte.
!) Ratzel, Völkerkunde 1 (2. Aufl.), 160: „Ganze Völkerschaften
sind durch den Handel gleichsam verflüssigt."
2) Bücher sselbst macht S. 80 Anm. 2 (vgl. auch S. 144 f. die der
zweiten Auflage neu einverleibten Sätze) auf die aus den verschiedenen
lokalen Bedingungen hervorgehenden Abweichungen aufmerksam.
Er hätte sie aber bei der Feststellung des Gesamtresultates berücfsichtaen
 ht zu Obigem noch Scheffer-Boichorsts bekannte Abhandlung
zur Geschichte der Syrer im Abendlande, Mitteilungen des Instituts
für österreichische Geschichte 6, 527, wieder gedruckt in: Gesammelte
v. Be lo w, Wirtsschastsgeschicbhte. 2. Ausl. 12
        <pb n="204" />
        178 IV. Über Theorien der wirtschaftlicher Entwicklung der Völker,
der individuelle Faktor !) werfen das angebliche Entwicklungsgeseß
 um. Immer werden die „Gesetße“ durch so viele Ausnahmen,
 infolge mannigfacher Ursachen, durchlöchert, daß von
einer Regel kaum die Rede sein kann.
Die Schilderung, welche Bücher von der Hauswirtschaft
des früheren Mittelalters gibt?), geht zwar nicht so in die Jrre
wie seine Darstellung der antiten Zustände, ist aber doch auch
unhaltbar.s) Er dentt sich die mittelalterliche Fronhofswirtschaft
 als einen sich vollkommen selbst genügenden kleinen Wirtschaftsorganismus;
 man müsse sich die Wirtschaft eines ganzen
Dorfes als eine Einheit vorstellen, deren Mittelpunkt durch den
Herrenhof gehildet werde (S. 74 ff.). Allein diese Geschlossenheit
 besaßen Dorf und Fronhofswirtschaft nicht; sie war auch
nicht einmal „das Normale“). Wenn Bücher (S. 83) mit Lam-Schriften
 2. Bd.: „Ihr eigentliches Lebenselement ist der Handel.
Die Beschaffenheit des Landes, als einer Passage für alle Karawanenzüge,
 die aus dem innern Asien zum Mittelmeere gingen, mag mit
einer natürlichen Anlage der Bewohner selbst zusammengewirkt haben,
~ genug, die Syrer sind die geborenen Kaufleute der alten Welt."
1) Vgl. z. B. Vierkandt a. a. O. (oben S. 163 A. 1).
2) S. 81 hat Bücher die Zeitbestimmung wohl nur aus Versehen
stehen gelassen, da er sie an anderer Steile aufgibt. S. oben S. 172
Anm. 2. Vgl. zu Bücher S. 81 übrigens Beloch, Jahrbücher für
Nationalökonomie 73, 626.
3) Übrigens wollen wir, um Bücher ganz gerecht zu werden, nicht
unerwähnt lassen, daß er sich die geschichtliche Entwicklung der Betriebssysteme
 nicht so denkt, als ob jede neue Betriebsart die vorhergehende
ältere vollkommen verdränge.. Erste Aufl. S. 114; zweite S. 159.
4) Ich begnüge mich, hierfür auf meine Darstellung in der Z. f.
Soz.- u. W.G. 5, 127 ff. zu verweisen. Vgl. auch oben S. 35 ff. und
unten S. 199 Anm. 1; mein Territorium und Stadt S. 24 Anm. 1;
Dopsch! Karolingerzeit. Büchers Darstellung würde allenfalls z. T.
für die Gutsherrschaften der böhmischen Krone mit der Aufdrängung
oer „Feilschaften“ passen, nicht aber für die deutschen Grundherrschaften.
Es ist wohl nicht nutlos, darauf hinzuweisen (wenngleich die betreffenden
 Nachrichten der zweiten Hälfte des Mittelalters angehören), daß
die Ordensschäffereien in Preußen Leinwand, Wollenzeuge und Leder
kauften. Töppen, Altpreußische Monatsschrift 7, 415. – Zu den
mannigfaltigen dinglichen und persönlichen Abhängigteitsverhältnissen
 des deutschen Mittelalters, die es zulassen, daß Leute, die persön-
        <pb n="205" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 179
precht von dem franzöjischen Wirtschaftsleben des 11. Jahrhunderts
 sagt, daß man nur im Notfalle kaufte und in der Haupisache
 auch nur im Notfalle verkaufte!), so wird in diesem Satze
die Bewegung im damaligen Verkehrsleben zweifellos unterschätt.
 Es ist aber überhaupt die Frage, ob der dehnbare Begriff
 „Notfall“ eine genügende Charakteristik gibt. Jedenfalls
trifft auf das 11. Jahrhundert ganz und gar nicht der unmittelbar
 darauf folgende Ausspruch Büchers zu: „Der Tausch ist
ein der geschlossenen Hauswirtschaft fremdes Element.''?)
Der Bücherschen Definition der Stadtwirtschaft werden wir
später eine besondere Erörterung widmen.
Über seine Annahme einer Periode der Volkswirtschaft haben
wir ein Urteil insofern schon abgegeben, als wir feststellten, daß
ein Handelsverkehr, wie er erst seiner Stufe der Volkswirtschaft
entsprechen würde, vielfach bei Völkern vorhanden ist, denen
lich unfrei sind, Land zu Bedingungen übernehmen, die mit persönlicher
 Unfreiheit nichts zu tun haben, bieten die von Wilcken geschilderten
ägyptischen Zustände interessante Parallelen. Vgl. z. B. Wilcken
a. a. O. S. 698 Anm. 2.
1) Ich möchte Lamprechts Wort ein Quellenzeugnis aus dem
11. Jahrhundert gegenüberstellen. Adam von Bremen klagt: „Per
fas et nefas suchen wir zu einem Gewande von Marderfell zu kommen,
als wenn es die ewige Seligkeit wäre.“ Val. Schäfer, Hansestädte
S. 186. Al. Schulte, Handel mit Ftalien I, S. 119. ~ Zur Kritik von
Lamprechts französi’chem Wirtschaftsleben ss. übrigens Kiener, Verfassungsgeschichte
 der Provence von 510 bis 1200, S. 94.
?) Schmoller, Jahrbuch für Gesetzgebung 1893, S. 1261, und
Wagner, Preuß. Jahrbücher 75, 554 wenden gegen Bücher ein, die
Hauswirtschaft sei keine logische Parallele zur Stadt- und Volkswirtschaft.
 „Nur das Nebeneinander mehrerer Hauswirtschaften, wie sie
in der Mark, dem Dorf usw. sich zur Seite stehen, kann logisch der Art
parallel gesett werden, wie die Einzelwirtschaften im Stadtbezirke,
im Territorium und im Staate nebeneinander stehen uno sich berühren.“
Ich vermag diesen Einwand nicht anzuerkennen (es ist hier wohl daran
zu erinnern, daß Schmollers Betrachtung einen ganz anderen Ausgangspuntkt
 hat; s. oben S. 153); Sombart scheint ihn auch nicht zu
erheben. Die wirkliche Schwierigkeit liegt wohl in dem schon (S. 168)
hervorgehobenen Umstande, daß es unmöglich ist, Haus- und Dorfwirtschaft
 in ein festes zeitliches Verhältnis zu bringen.
1 2%
        <pb n="206" />
        180 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Bücher eine niedere Stufe zuweist. Wir werden doch wohl anzunehmen
 haben daß der umfassende Verkehr der Neuzeit nicht
etwas so absolut Neues ist, wie er darzutun sucht, daß vielmehr
für die neuere Entwicklung Jich bedeutungsvolle Anknüpfungspunkte
 in den älteren Zeiten finden.
Wagner meint!), die ganze Frage, ob man erst seit der Zeit
des- modernen Staates von einer ,„Volkswirtschaft“" sprechen
dürfe, sei ähnlich zu beantworten wie die Frage, ob man erst
im modernen Staat einen „Staat“ erkennen wolle. Indessen
der Unterschied ist doch wohl größer. Auf den Namen ,Staat“
haben die Gemeinwesen der früheren Zeit zweifellos Anspruch.
Irgend eine staatliche Organisation läßt sich am wenigsten entbehren?).
 Dagegen wenn man das Wesentliche des Begriffs
„Volkswirtschaft“ in dem sieht, was Bücher hervorhebt, so darf
man wohl behaupten, daß es bei einem Volke einmal eine Zeit
gegeben hat, in der von wirklicher Volkswirtschaft recht wenig
vorhanden gewesen ist. Allerdings sagen wir: recht wenig; denn
vollkommen hat sie kaum jemals gefehlt.
Wir eignen uns den Ausdruck Volkswirtschaft in dem Sinn
an, daß wir darunter die wirtschaftlichen Beziehungen eines
nicht bloß lokalen Gemeinwesens verstehen, in dem der Weg der
Waren durch das ganze Gebiet hin dem gesamten Wirtschaftsleben
 den charakteristischen Zug verleiht. In dem Begriff des
Gemeinwesens liegt es, daß wir den Warenzug von der entsprechenden
 wirtschaftspolitischen Haltung desselben begleitet
denken. Mit unseren kritischen Bemerkungen über das Wort
Territorialwirtschaft haben wir schon angedeutet, daß wir nicht
jedem über die einzelne Ortsgemeinde hinausgehenden Gemeinwesen,
 das eine Wirtschaftsp olitik treibt, auch ein entsprechendes
 Wirtschaftss y stem im Sinn der von uns angenommenen
Stufen beilegen dürfen. Es fragt sich stets, ob das Gemeinwesen
 den betreffenden weiten Weg der Waren überhaupt er
strebt und, falls es ihn erstrebt, ob es ihn erreicht. Die Politik
1) Preuß. Jahrbücher 75, 556 f.
2) Vgl. H. Z. 78, 79 Anm. 1; 80, 281.
        <pb n="207" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 181
vermag ja nicht immer ihre Wünsche zu verwirklichen. Berechtigt
 an sich wäre auch eine Theorie, welche Stufen nach dem
Subjekt der Wirtschaftspolitik bildet. Indessen man darf nicht
Stufen, die je nach der Länge des von den Waren zurückgelegten
Wegs unterschieden werden, mit solchen, bei denen in dem Wechsel
 des Subjekts das entscheidende Moment gesehen wird, durcheinander
 mischen, und man hat weiter stets zu fragen, ob eine
etwaige Wirtschaftspolitik so wirksam ist, daß sie die Länge des
Warenwegs maßgebend bestimmt.!)
Im übrigen halten wir uns gegenwärtig, daß das Wort
Volkswirtschaft?) mehrdeutig ist. Wir behalten es bei, weil es
sich nun einmal eingebürgert hat, weisen aber darauf hin, daß
wir hier bei Volk die Staatsnation im Auge haben, nicht etwa
die Nation, die sich zum Staat gegensätzlich oder auch nur neutral
 verhält.
Als lehrreiches Beispiel für die an sich bestehende bunte Verwendungsmöglichkeit
 des Worts führen wir noch den Vorschlag
an, den A. Voigt (Das System der ökonomischen Wissenschaften,
Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1914, S. 818) macht: „Am zweckmäßigsten
 bezeichnet man alle auf die Stadtwirtschaft folgenden
Wirtschaftskörper als moderne Wirtschaftskörper, unter denen
man dann noch die älteren nationalen Wirtschaftskörper und
den der neuesten Zeit angehörigen internationalen Wirtschaftskörper
 unterscheiden kann. Der Name ,Volkswirtschaft“ bleibt
dann, dem Sprachgebrauch am besten entsprechend, vorbehalten
 als allgemeine Bezeichnung für .die Wirtschaft der
Wirtschaftskörper überhaupt, aller Arten und Größen,
wobei das Wort ,„Volk“ den unpolitischen Sinn einer wirtschaftlichen
 Interessengemeinschaft von Personen hat." Zu den
„Volkswirtschaften“ rechnet Voigt auch die „kleinsten Wirtschafts-1)
 Dies gegen Schmoller und Plenge. S. oben S. 170 Anm. 3.
?) Nach Harms, Volksw. u. Weltw. S. 98 begegnet es zuerst bei
Hufeland (1807), als Überseßsung von Nationalökonomie. – Die
Definition, die Harms S. 100 gibt, läßt nicht das genügend hervortreten,
 was für unsere Stufentheorie in erster Linie in Betracht kommt,
nämlich den langen Weg.
        <pb n="208" />
        182 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völter,
körper“, die der Stufe der „Hauswirtschaft“ (die ganz verkehrslos
 ja auch nicht Fei, da sonst sich aus den Wirtschaften dieser Stufe
überhaupt kein Wirtschaftskörper bilden würde), und die Wirtschaftskörper
 der Stadtwirtschaft, d. h. die der in städtische
und ländliche differenzierten Wirtichaften, welche schon größere,
je eine Stadt und den umliegenden Landbezirk umfassende
Wirtschaftskörper bilden.“
Indem wir diese Klassifikation als unzweckmäßig, insbesondere
 für unsere Stafentheorie, ablehnen, wenden wir uns
zu den von Voigt berührten internationalen, über die nationalen
(in unserm Sinn staatlichen) Grenzen hinausgehenden, Wirtschaftskörpern.
 B. Harms hat im letzten Jahrzehnt mit Nachdruck
 der Stufe der Weltwirtschaft das Wort geredet. Niemand
 .ann bestreiten, daß der internationale Güteraustausch
heute Dimensionen angenommen hat, die in früherer Zeit auch
nicht. annähernd erreicht worden sind, daß die Einzelwirtschaften
der ganzen Erde nehmend und gebend miteinander in Beziehung
stehen und dadurch ein Gewebe hin- und herlaufender Fäden
entstanden ist, das niemals vorher eine gleiche Intensität erreicht
 hat.)) Es legen also Waren einen Weg von früher nie
gekannter Länge zurück, und zwar sind es sehr viele Waren, die
hier in Betracht kommen. Wenn in der Entwicklung dieser weiten
 Beziehungen nicht immer ein Fortschritt zu verzeichnen ist,
sondern auch Rückschritte, wenn der Austausch zwischen entlegenen
 Gebieten manchmal geringer wird, so bleibt es doch
dabei, daß die Intensität des internationalen Wirtschastsverkehrs
 einen früher nie geahnten Grad erreicht hat. Die moderne
Schutzzollpolitik sett sich denn auch nicht zuni Zweck, einen
Güteraustausch schlechthin zu verhindern (abgesehen von einzelnen
 Waren), sondern sie will auf dem Weg des Vertrags regulierend
 eingreifen, die Einfuhr gewisser Waren zwar vermindern,
 aber zugleich durch Schaffung eines selbständigen
Wirtschastsgebiets dem Staat die Macht verschaffen, Einfuhr
und Ausfuhr im Interesse der eigenen Gemeinschaft zu fördern.
1) Harms, Volksw. u. Weltw. S. 117 f.
        <pb n="209" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters 183
Der Annahme einer Stufe der Weltwirtschaft, die somit nahegelegt
 wird, stehen indessen zwei Hindernisse entgegen. Erstens
fragt es sich, ob die internationalen Wege der Waren heute so
sehr über die nationalen überwiegen, daß auf jenen der eigentliche
 Schwerpunkt liegt. Nur dann könnten wir die internationalen
 Beziehungen als den schlechthin typischen Zustand der Gegenwart
 ansehen, nur dann von einer Weltwirtschaft in dem gleichen
vollen Sinn sprechen wie von einer Volks- oder Stadt- oder
Hauswirtschaft. Zweitens kommt es darauf an, ob eine politische
Gewalt den Verkehr über die ganze Erde in der Art zu leiten
bestrebt ist, wie in der Zeit der Stadtwirtschaft die Stadt den
Verkehr auf das städtische Gebiet annähernd zu begrenzen und
in der Zeit der Volkswirtschaft der Staat einen lebhaften Verkehr
 innerhalb des ganzen staatlichen Gebiets zu entwickeln
sucht. Harms hebt sselbst die hier vorhandene Schwierigkeit hervor.
 „Weltwirtschaftspolitik“, bemerkt er!), liegt erst dann ror,
wenn die internationalen Beziehungen zwischen den Einzelwirtschaften
 durch internationole staatliche Verträge geregelt
werden."“ Das Maß der Regelung wird entscheidend sein. Einstweilen
 und gewiß dauernd wird die Regelung durch internationale
 staatliche Verträge hinter der Regelung des Wirtschaftslebens
 eines Staats durch diesen zurückstehen. Den viel
gerühmten Völkerbund wird man eher als eine Vereinbarung
einer bestimmten Gruppe von Staaten zur Beherrschung des
Handels bestimmter Gebiete denn uls einen Fortschritt zur Anbahnung
 einer wahren Weltwirtschaft aufzufassen haben. Jm
übrigen kann man zugeben, daß sich Ansätze zv einer politischen
und rechtlichen Organisation weltwirtschaftlichen Charakters
herauszubilden beginnen. Vorersst aber hat eine Organisation,
wie sie bei der heutigen staatlich organisierten Volkswirtschaft
besteht, keine echte Analogie in irgend einer sog. Weltwirtschaft.
Und bei jenen Ansätzen zu einer Organisation weltwirtschaftlichen
 Charakters bleiben die Träger der Wirtschaftspolitik immer
!) Weltwirtsch. Archiv, Oktober-Heft v. 1918, S. 373. Zur Frage
der Weltwirtschaft vgl. ferner Kobatsch, Jahrbücher f. Nationalökon.
103, S. 488; Gerlach, ebenda 1918, Oktober-Heft.
        <pb n="210" />
        184 U. Über Theorien der wirtischaftlichen Entwicklung der Völker,
die einzelnen Staaten. Harms erkennt alle diese Tat achen in
vollem Umfang an. Er betont ausdrücklich, daß die Staaten,
wie kaum in früherer Zeit, auf die Wahrung ihrer Integrität
und ihrer nationalen Machtentfaltung bedacht sind und daß auch
die Beziehungen zwischen Staat und nationalem Wirtschaftsleben
 eine vormals kaum gekannte Intensität erreicht haben.
So lehnt er es denn ausdrücklich ab, von einer Entwicklung der
Volkswirtschaft zur Weltwirtschaft.zu sprechen; er bezeichnet vielmehr
 die Volkswirtschaft als das Endergebnis einer verkehrsgesellschaftlichen
 Entwicklung. In der Tat, würde ein wahrer
„Weltstaat“ aufgerichtet werden, so wäre es wieder eine Volkswirtschaft,
 über die er sich wölben würde. Nicht als Parallele
zur Volkswirtschaft faßt Harms seine Weltwirtschaft auf, sondern
als eine prinzipiell andersartige Erscheinung, als eine andere
Art von Verkehrsgesellschaft: die eine Art wird durch das Staatsgebiet
 abgegrenzt, während die andere in ihrer territorialen Ausdehnung
 unbegrenzt ist; die erste erfreut sich der regelnden und
fördernden Maßnahmen von seiten der autonomen staatlichen
Gesetzgebung, die zweite von seiten der staatlichen Kollektivverträge.
 Die Einzelwirtschaft gehört der einen wie der anderen
Verkehrsgesellschaft an.!)
Indem wir uns diesen Gedankengang aneignen, bestimmen
wir das Verhältnis zwischen Volkswirtschaft und Weltwirtschaft
dahin, daß diese zu jener hinzugekommen ist, sie aber keineswegs
ablöst. Vorerst bleibt unser Zeitalter in erster Linie ein Zeitalter
 der Volkswirtschaft. Denkbar wäre es, daß die Weltwirtschaft
 einmal, vielleicht auf eine längere Zeit, das Schwergewicht
über die Volkswirtschaft in den Beziehungen des Erdenrunds
erhält. Ausgetilgt aber wird die Volkswirtschaft nie werden.
Natürlich kann und wird der Anteil der verschiedenen Völker
an der Weltwirtschaft verschieden sein; es besteht auch hier keine
gleichmäßige Entwicklung für alle.
Widmen wir noch ein Wort der Wirkung, die die Verlängerung
des Wegs durch die Anbahnung der Weltwirtschaft auf die Wirt-1)
 Harms, Weltw. Archiv a. a. O. S. 377. Vgl. übrigens auch
Ratzel, Politische Geographie S. 438 Anm. 4.
        <pb n="211" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 185
schaftsformen übt. Wir werden hier gegenüber der Volkswirtschaft
 kaum beträchtliche Abweichungen testzustellen haben. Die
Wege, die die Waren auf ihrer Stufe nehmen, sind eben weit
genug schon, um namhafte Entfernungen von den mittelalterlichen
 Wirtschaftsformen herbeizusühren. Die Weltwirtschaft
kann dazu kaum etwas hinzufügen. Andererseits setzen sich
innerhalb dieser auch noch recht alte Übungen fort: wie die
Kundenproduktion noch mit dem weitesten Weltverkehr vereinbar
 ist, durch die modernsten Verkehrseinrichtungen sogar erleichtert
 wird, so sehen wir unsere Kaufleute, die gerade wiederum
durch die unvergleichlichen Verkehrseinrichtungen der neuesten
Zeit mit entlegenen Landschaften niedriger wirtschaftlicher
Kultur in Beziehungen kommen, dort den alten Warenaustausch
üben und andere alte Handelsformen anwenden. Die Hauptwirkung
 der durch die weltwirtschaftlichen Verbindungen herbeigeführten
 Verhältnisse wird darin zu sehen sein, daß die
großen Betriebe nnd großen Unternehmungen der Stufe der
Volkswirtschaft noch vergrößert werden.
Es ist ein unzweifelhaftes Verdienst Büchers, mit Energie
die Frage nach dem Umfang des Austausches gestellt zu haben.
Niemand hatte es vor ihm in der gleichen Schärfe getan. Hildebrand
 geht freilich in seinen klassischen Sätzen über die Stadtwirtschaft
 des Mittelalters und ebenso Rodbertus in seinen
Studien über die wirtschaftlichen Verhältnisse des klasssischen
Altertums von derselben Frage aus. Aber Bücher legt diesen
Maßstab überall und. mit größter Konsequenz an. Der Fehler
seiner Darstellung besteht darin, daß er an eine geradlinige Entwicklung
 glaubt und die einzelnen historischen Erscheinnugen
nach Möglichkeit in sein Entwicklungsschema hineinpreßt. Obwohl
 ersonst gegen die Irrgänge des evolutionistischen Fanatismus
keineswegs blind ist!), steht er doch unter dem faszinierenden
Bann seiner speziellen Theorie der Wirtschaftsstufen. Man wird
gegen ihn immer geltend machen müssen, daß viele Erscheinungen,
die sich in den verschiedensten Zeitaltern finden, durchaus nicht
!) Vgl. Entstehung des Volkswirtschaft, 2. Aufl. S. 6 f.
        <pb n="212" />
        186 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
stets mit einer bestimmten Entwicklungsstufe zusammenhängen ?).
Ein Ausdruck seines Bemühens, eine einfache Entwicklungslinie
 zu zeichnen, ist offenbar auch die zu geringe Zahl der Kategorien?),
 die Bücher aufstellt®).
1) Diesen Gesichtspunkt habe ich in der Z. f. Soz.- u. W. G. 5,
240 ff. (wiederabgedruckt in Territorium und Stadt S. 336 ff.) gegen
Bücher geltend gemacht. Ebenso Sombart S. 386. ~ Es ist eine
Modekrankheit, unter Außerachtlassung jenes Gesichtspunktes die einzelnen
 historischen Erscheinungen in eine Entwicklungsreihe einzuschachteln
 und auch ohne ein höheres Prinzip die Dinge unter dem
Schema des Aufsteigens und Abssteigens zu betrachten. Vgl. darüber
H. Z. 81, 268 und m. Territorium und Stadt S. Kl f., sowie die daselbst
 genannte Literatur; oben S. 163 Anm. 1 und S. 164 Anm. 1.
Für die Schädlichkeit jenes Verfahrens liefert u. a. Priebatsch in
seiner wegen der fleißigen Verwertung gedruckten und ungedruckten
Materials verdiensstlichen Arbeit über den märkischen Handel am Ausgange
 des. Mittelalters (s.. oben S. 154 Anm. 1) einen Beleg. In
einer Art, die oft an Lamprechts Methode (H. Z. 71, 468 ff.; 77, 385 ff.)
erinnert, werden alle möglichen, teils ganz harmlosen teils den allgemeinen
 Zuständen und Ideen des Mittelalters (vgl. z. B. S. 30)
entsprechenden Erscheinungen als Zeichen des „Verfalls“ gedeutet.
2) Vgl. oben S. 174 Anm. 4:;
3) Es ist für den Zusammenhang unserer Untersuchung nicht notwendig,
 daß wir auf die Angriffe Büchers gegen die historische Schule
der Nationalökonomie eingehen. Der Historiker wird aber mit Interesse
von einigen der Säte Kenntnis nehmen, mit denen Hasbach sie in
seiner Anzeige der ersten Auflage von Büchers Schrift, Gött.Gel.
Anz. 1894, S. 528 ff. beantwortet. S. 528: „Daß durch das beagriffliche
 Durchdringen und Ordnen eines Stoffes eine Vermehrung der
Erkenntnis herbeigeführt wird, darüber herrscht doch wohl Übereinstimmung;
 aber man kann nur eine vorhandene Ernte ausdreschen."
Hasbach gibt S. 533 betreffs mancher Vertreter der historischen Schule
zu: „Manuntersschied nicht zwischen der hyp othetisch-deduktiven Methode,
welche ihre Ergebnisse an der Erfahrung prüft . . . welche also eine
der induktiven Methoden der Erkenntnis ist, und der Methode der
isolierenden Abstraktion, die nur als eine rein formale Methode der
Darstellung bezeichnet werden kann. Es zeigte sich eine prinzipielle
Abneigung gegen die Deduktion . .. Man vergaß, daß die Deduktion
zur Auffindung von Prinzipien nötig ist, wenn eine Vermutung über
die wirkenden Ursachen gebildet werden muß. Der induktive Nationalökonom
 kann nur das Eine verlangen, daß die aus den angenommenen
Ursachen abgeleiteten Wirkungen an den Tatsachen geprüft werden.
        <pb n="213" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 187
Sombart wünscht, wie wir schon bemerkt haben, seine Wirtschaftsstufen
 nicht als in streng historischem Verhältnis stehend
aufgefaßt zu sehen. Wir begrüßen diese seine Absage an die Entwicklungstheorien
 als eine erfreuliche Erscheinung. Freilich
hat er später eine merkwürdige Verkennung. des Verhältnisses
von Geschichte und Theorie bekundet.1) Was den positiven Wert
seiner Stufentheorien betrifft, so ist seinen Erörterungen jedenfalls
 der Wert einer Gymnastik des Geistes nicht abzusprechen.
Im übrigen enthält seine Darstellung wohl nicht so viel Neues,
wie die Leser nach seinen Urteilen über seine Vorgänger glauben
müßten. Namentlich?) gewinnt man den Eindruck, daß er von
den Anregungen, die Bücher in seinen verschiedenen Arbeiten
gegeben hat, doch in stärkerem Maße beeinflußt ist, als er durchblicken
 läßt. Jn einzelnen Punkten hat er zwar Bücher korrigiert
 und übertrifft ihn durch noch ausgiebigere Verwertung
der technologischen Literatur. Andrerseits jedoch steht er, von
den allgemeinen Anregungen abgesehen, in bezug auf originale
Kenntnis der historischen Tatsachen hinter ihm zurück. Betreffs
der Stadtwirtschaft werden wir später die Stellung Sombarts
zu Bücher besprechen. –
Berechtigt war dagegen der Widerstand gegen die Deduktion, wo diese
ihre Grenzen überschritt. Es läßt sich aus Prinzipien nicht mehr deduzieren,
 als in ihnen enthalten ist. Aber man wollte voraussagen,
was sich in der Zukunft ergeben würde unter der Herrschaft der freien
Konkurrenz, der Auflage einer bestimmten Steuer usw.“ S. 534:
„Alle solche Voraussagungen haben noch weniger Wert als Wetterprophezeiungen
 . .. Aus dem Mißtrauen der induktiven Nationalökonomie
 gegen Voraussagungen, besonders die auf der Grundlage
der isolierenden Abstraktion beruhenden, erklärt sich ihre Stellung
zur Politik. Dieser steht der Historismus keineswegs „eigentlich passiv
gegenüber“ (Bücher, Entstehung, 1. Aufl. S. 6; in der 2. Aufl. [vgl. S.
S. 51 ff.] getilgt). Aber da der Gesetzgeber annimmt, daß eine Maßregel
 bestimmte Wirkungen haben werde, und der Historismus weiß,
wie wenig das der Fall ist, so ist seine wichtigste Sorge, das ganze Gebiet
 bis ins Einzelnste zu beleuchten, ähnliche Kausalzusammenhänge
aufzudecken, damit möglichst wenige Fehler gemacht werden.“
1) Vgl. darüber Ed. Meyer, Kleine Schriften S. 86 Anm.
?) S. auch oben S. 150 Anm. 1.
        <pb n="214" />
        188 UV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völter,
Es hat sich uns gezeigt, daß die geschilderten Theorien allgemein
 giltige Entwicklungsgesete nicht bieten. Die angeblichen
Ausnahmen umfassen oft oder sogar meistens ebenso viele Fälle
wie die behauptete Regel. Wir unterschäßen darum nicht den
Wert der Bemühungen um Aufstellung von Stufentheorien.
Wenn wir die Wirtschaftsstufe eines Volkes in einem bestimmten
Zeitalter mit andern Wirtsschaftsstufen desselben Volkes und
mit einer ungefähr entsprechenden Stufe anderer Völker vergleichen,
 so werden wir zweifellos in der Erkenntnis gefördert.
Die Vergleichung lehrt uns einerseits das Gemeinsame, Regelmäßige
 und das Besondere, Abweichende, andrerseits das Wichtige,
 Wesentliche und das Nebensächliche, Zufällige erkennen.
Die richtige und scharfe Bestimmung des Wesens der Dinge
ist auch für den Historiker unentbehrlich!). Von den wirtschaftlichen
 Verhältnissen und Beziehungen sucht er klare Vorstellungen
zu gewinnen, und so weit die Urheber jener Theorien ihm dafür
Beihilfe leisten, nimmt er sie dankbar entgegen. Aber wenn
sie als Ziel aller Beschäftigung mit der Geschichte die Auffindung
einiger allgemeiner Säte über einen regelmäßigen Verlauf der
Dinge ansehen, so kann er ihnen nicht folgen. Mit seiner Jronie
bemerkt Justi, man möge „zur übersichtlichen Gruppierung der
Tatsachen und zur Erfindung passender Überschriften'?) die
Formeln der Entwicklungsgeschichte gebrauchen.
Wie die Vertreter naturwissenschaftlich bestimmter Entwicklungstheorien
 regelmäßig, erklärt auch Bücher (S. 53 f.),
daß für ihn nur „das Normale“ wahres Interesse habe. Seine
undurchführbare Scheidung von Wirtschaftsfheoretikern und
Wirtschaftshistorikern haben wir schon zurückgewiesen (S. 172).
Es ist ja übrigens bekannt, daß auch manche „Historiker“ (wie
Lamprecht) nur das Normale als Gegenstand wahrerWissenschaft
betrachten. Wir haben es hier mit Differenzen über die Grund-1)
 Näher habe ich mich hierüber in Territorium und Stadt S. KI] ff.
und in m. „Deutschen Staat des Mittelalters" I, S. 108 ff. ausesprochen.

H; Vgl. zu diesem Wort Justis Territorium und Stadt S. 281
nm. 2.
        <pb n="215" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 189
lagen der Geschichtswissenschaft zu tun, die wir nicht in ihrem
ganzen Zusammenhang erörtern wollen!). Nur einige kurze
Bemerkungen seien gestattet. Das historisch Wichtige, Wesentliche
 ist keineswegs mit dem, was sich aus den versschiedenen
historischen Erscheinungen als Gemeinsames, Regelmäßiges,
Normales ergibt, identisch. Mit dem bloßen Interesse für das
letttere bringt man es nicht weit, wenn man die lebendigen
Kräfte der Geschichte erkennen will. Gerade die Abweichungen
sind interessant oder wenigstens nicht minder wichtig als die
Regel?). Die Entwicklungsreihen, wie sie durch die einseitige
Berücksichtigung der als das Normale angenommenen Tatsachen
 gewonnen werden, stellen allenfalls Kampfressultate dar,
führen aber kaum in die Geheimnisse des. historischen Lebens ein.
Der Historiker nimmt keineswegs den Standpunkt des
Skeptikers ein, wenn er die Voraussetzung „eines überall (bei
allen Völkern) gleichartig verlaufenden Entwicklungegangs“',?)
die Vorausseßzung (wie sie uns z. B. in Büchers Lohnwerkstheorie
 entgegentritt), daß überall im wirtschaftlichen Leben
eine kontinuierliche Entwicklung von der Gebundenheit zur Freiheit
 stattfinde, ablehnt. Er lehnt solche Voraussetzungen ab,
weil sie nicht nur nicht beweisbar sind, sondern durch die unbefangene
 historische Forschung widerlegt werden. Grundlage
aller historischen Darstellungen muß das historische Material
bleiben, für die historischen Begriffe wie für die dürrsten ein-R
 1) Vgl. hierzu die oben S. 24ff. und S. 163 Anm.1 erwähnte
iteratur.
2) Ich habe in meiner Besprechung der Knippingschen Edition
der Kölner Stadtrechnungen in der Westdeutschen Zeitschr. 19, 67 ff.
auseinandergesett, daß die Finanzgeschichte Kölns, der die Historiker
mit Recht große Aufmerksamkeit widmen, keineswegs für die Finanzgeschichte
 der deutschen Städte typisch, vielmehr in wichtigen Punkten
fast einzigartig ist, daß aber gerade sie die treibenden Faktoren, die
in der Geschichte der mittelalterlichen Städte wirksam sind, erkennen
läßt. Auch Edward Schröder, Mitteilungen des Instituts für österreichische
 Geschichtsforschung 1899, S. 374, zeigt, wie wenig die Beschränkung
 auf die Typen die Erkenntnis fördert.
s) Cunow, D. L. Z. 1897, Sp. 787 f.
        <pb n="216" />
        1 90 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
zelnen Daten. Gerade die Erörterung der Stufentheorien hat
gelehrt, wie wenig die erhabenen Urteile von Nationalökonomen
(Schmoller, Bücher, Sombart, Plenge) über die Arbeit der Historiker
 am Platz s nd !). Der Geschichtsforscher haftet wahrlich nicht
am äußern Stoff; er will die Fülle der Gestalten des Lebens
zur Anschauung bringen; die konstruktive Zusammenfassung ist
auch sein Ziel. Wenn das höchste Kennzeichen echter Wissenschaft
 die allseitig zutreffende und präzise Formulierung des
zusammenfassenden Urteils, isit so sieht der Historiker sein Amt
darin, die Tatsachen sorgfältig und möglichst vollständig festzustellen,
 kausal zn verknüpfen, unter überindividuelle Jdeen einzuordnen,
 den Wert der Objekte zu ermitteln. Er gestaltet aus
der Beobachtung der Tatsachen; aber die Gestaltung ist ganz
und gar sein Zweck. Für diese Arbeit ist ihm auch die Verwertung
 der Stufenbegriffe ein willkommenes Hilfsmittel?).
Es kommt freilich darauf an, den rechten Gebrauch zu machen,
das herauszubekommen, was sie in Wahrheit sein und leisten
können.
Hat der Mißbrauch, den man mit den angeblich geset mäßigen
Stufenfolgen getrieben hat, schon eine vollkommene Stkepsis
hervorgerufen?), so wollen wir sie keineswegs entbehren. Es
1) Vgl. z. B. Zeitschr. f. Sozialw. 1904, S. 452 und S. 462;
V.j.schr. f. Soz. u. W. G. 1811, S. 241; Plenge, Annalen für soziale
Politik, 5. Bd., S. 51.
2) Plenge a. a. O. 51 f. bestreitet, daß die Stufenbegriffe von den
Historikern als wertvolles Hilfsmittel verwertet worden sind. Ein
Blick in meine Arbeiten hätte ihn vom Gegenteil überzeugen können.
~ Zu den bemerkenswerten tritischen Urteilen Plenges S. 45 über
die Lücken bei Engels und namentlich Marx in ihrer Beschäftigung
mit der Gesellschaftsgeschichte vgl. m. „Deutsche Gesschichtsschreibung
von den Befreiungskriegen bis zu unsern Tagen“, woselbst ich S. 124 ff.
eine literarhistorische Kritik des „kommunistischen Manifests" gegeben
habe. Plenge S. 500 irrt, wenn er meint, daß erst durch Marx das
Verhältnis zur Kulturordnung eine grundsätzliche wissenschoftliche
Frage geworden sei. S. dagegen meine angeführte Darstellung.
s) Der Rezensent von Gummerus, der röm. Gutsbetrieb, in der
D. L. Z. 1907, Sp. 2731 f. geht doch zu weit, von der „berüchtigten“
Einteilung in Haus-, Stadt- und Volkswirtschaft zu sprechen, wie-
        <pb n="217" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 191
lößt sich von ihnen indessen nur Gebrauch machen, wenn man
die verschiedenen Stufen als Idealtypen ansieht, an denen man
die Zustände eines Volks in einer bestimmten Zeit messen kann.
Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung hat M. Weber!)
scharfsinnig dargelegt. „Der idealtypische Begriff ist nicht eine
Darstellung des Wirklichen; aber er will der Darstellung eindeutige
 Ausdrucksmittel verleihen." „Man bildet den Begriff
 „Stadtwirtschaft“ nicht etwa als einen Durchschnitt der
in sämtlichen beobachteten Städten tatsächlich bestehenden Wirtschaftsprinzipien,
 sondern als einen Idealtypus. Er wird gewonnen
 durch einseitige Steigerung eines oder einiger Gesichtspunkte
 und durch Zusammenschluß einer Fülle von diffus und
diskret, hier mehr, dort weniger, stellenweise gar nicht vorhandenen
 Einzelerscheinungen, die sich jenen einseitig herausgehobenen
 Gesichtspunkten fügen, zu einem in sich einheitlichen
Gedankenbilde. In seiner begrifflichen Reinheit ist dieses Gedankenbild
 nirgends in der Wirklichkeit empirisch vorfindbar;
es ist eine Utopie. Für die historische Arbeit erwächst die Aufgabe,
 in jede:n einzelnen Falle festzustellen, wie nahe oder wie
fern die Wirklichkeit jenem Idealbilde steht, inwieweit also der
ökonomische Charakter der Verhältnisse einer bestimmten Stadi
als ,stadtwirtschaftlich“ im begrifflichen Sinn anzusprechen
ist. Für den Zweck der Erforschung und Veranschaulichung aber
leistet jener Begriff, vorsichtig angewendet, seine spezifischen
Dienste.“ „Die Versuchung liegt für den Theoretiker recht nahe,
. . . Theorie und Geschichte ineinander zu schieben und geradezu
miteinander zu verwechseln. In noch gesteigertem Maße liegt
dieser Fall dann vor, wenn die Idealkonstruktion einer Entwicklung
 mit der begrifflichen Klassifikation vonJIdealtypen bestimmter
wohl ja die Einsschachtelung von Perioden mit namhaftem Verkehr
in die Stufe der Hauswirtschaft den gerechten Zorn jedes Kenners
der Geschichte erregen muß.
1) M. Weber, die Objektivität sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer
 Erkenntnis, Archiv f. Sozialw. 19, S. 1 ff., besonders S. 64 ff.
und S. 70 ff. Vgl. m. Art. „Wirtschaftsstufen“ im „Wörterbuch der
Volkswirtschaft“, und Ed. Mener, Kleine Schriften S. 86 Anm.
        <pb n="218" />
        192 U. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Kulturgebilde (z. B. der gewerblichen Betriebsformen von der
„geschlossenen Hauswirtschaft“ ausgehend) zu einer genetisch en
Klassifikation ineinander gearbeitet wird. Die nach den gewählten
 Begriffsmerkmalen sich ergebende Reihenfolge der
Typen ersscheint dann als eine gesetlich notwendige historische
Aufeinanderfolge derselben“!). Unter der Voraussetung aber,
daß man sich die hiermit angedeuteten begrifflichen Unterschiede
gegenwärtig hält, können die aufgestellten Kategorien mit
größtem Erfolg verwertet werden, ja sind ganz unentbehrlich,
wie denn auch tatsächlich schon die Forschung von ihnen, obwohl
 meistens nicht recht zutreffende Vorstellungen über ihr
Wesen bestanden, bedeutenden Nuyen gezogen hat.
Wir haben vorhin bemerkt, daß schon seit längerer Zeit die
Forschung die Richtung auf die Aufstellung der im vorstehenden
geschilderten Idealtypen genommen hat. Natürlich müssen diese
sich aufbauen auf zuverlässig gewonnenen historischem Beobachtungsmaterial.
 Nichts ist schärfer abzulehnen als diejenige
Konstruktion von Formeln, der es gleichgiltig ist, wie tatsächlich
die Zustände der Vergangenheit gewesen sind. Eben gegen
eine solche mehr oder minder stark hervortretende Gleichgiltigkeit
 haben wir unseren Kampf geführt. Wir wenden uns gegen
die Begriffshuber?) ebenso wie gegen die Stoffhuber. Geistige
Durchdringung eines zuverlässig beschafften Materials ist unsere
Forderung.
Verweilen wir, um das Gesagte zu erläutern, bei der Stufentheorie,
 die kürzlich R. Passow aufgestellt hat.?) Unter völligem
1) Vgl. hierzu Schmoller, Art. Volkswirtschaft, Volkswirtschaftslehre
 und -methode, Handw. d. Staatsw., 3. Aufl., 8. Bd. S. 468;
„Wenn M. Weber alle seine Idealtypen für „Utopien“ erklärt, so
werden Bücher und ich, die den Begriff der. Stadtwirtschaft geschaffen
(vgl. dazu oben S. 1481), dagegen protestieren, unseren Begriff mit
sozialistischer oder manchesterlicher Utopie zusammengeworfen zu
sehen.“ Vor solchen Mißversständnissen braucht nicht besonders gewarnt
 zu werden!
2) Gegen solche Verächter der tatsächlichen Zustände der Vergangenheit
 spricht sich Ed. Meyer, Kleine Schriften S. s6f. energisch aus.
3) R. Passow, Die grundherrlichen Wirtschaftsverhältnisse in der
        <pb n="219" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 193
Verzicht auf die Konstruktion einer festen historischen Reihenfolge
 bildet er die Gegensäße: Eigenwirtschaft und Bezugs -
wirtschaft. Wenn man sonst Eigenwirtschaft und Tauschwirtschaft
 einander gegenübergestellt hat, so macht Passow mit
Recht geltend, daß das Auseinanderhalten dieser beiden Formen
nicht genüge, um die große Mannigfaltigkeit wirtschaftlicher
Verhältnisse ausreichend zu klassifizieren. Neben dem, was man
als Tauschwirtschaft bezeichnet, bestehen noch zahlreiche andere
Wege, auf denen Güter und Dienste aus einer Wirtschaft in
eine andere übergehen. Neben dem Tauschverkehr (auf Grund
speziell entgeltlicher Verträge) sind z. B. zu nennen: Gesschent.,
unentgeltliche Leihe, Bittarbeit!), private Wohltätigkeit, krie
gerische Wegnahme, Raub, Konfiskation, Steuern, grundherrschaftliche
 und leibherrsschaftliche Abgaben. Im Anschluß hieran
zergliedert Passow den Gebrauch des Wortes Naturalwirtschaft,
indem er darauf hinweist, daß es namentlich in drei verschiedenen
Bedeutungen gebraucht wird: 1. im Sinn von Eigenwirlschaft (so
von Brentano), 2. von grundherrschaftlicher Bezugswirtschaft,
3. im Sinn derjenigen Tauschwirtschaft, in der sich der wirtschaftliche
 Verkehr ohne Geld vollzieht. Es kann kein Zweifel
sein, daß nur diese dritte Verwendung zulässig ist, oder vielleicht
empfiehlt es sich am meisten, die Naturalwirtsschaft als diejenige
Bezugswirtschaft aufzufassen, in der alle Bezugsarten (nicht
bloß der Tausch, sondern ebenso die Steuern, die Gebühren
usw.) in Natura geleistet werden. Durchaus unzulässig ist es,
mit Naturalwirtschaft die Eigenwirtsschaft, die höchstens eine
Spezies der Naturalwirtschaft sein könnte, oder die grundherrschaftliche
 Bezugswirtschaft, in der keineswegs immer alle Bezugsarten
 in Natura geleistet werden, zu bezeichnen. Von Passow
möchte ich insofern abweichen, als ich für Eigenwirtschaft, d. h.
Kehre u! ben Zirs&amp;lt;vtowt-n- Jahrbücher f. Nationalökonomie
1) Vgl. K. Bücher, Schenkung, Leihe und Bittarbeit, in der 2.
Sammlung der „Entstehung der Volkswirtschaft,“ S. 14 ff. Über
Bittarbeit in der Kolonisation Nord- und Südamerikas s.: D: L. Z.:
1916, Nr. 43, Sp. 1789.
v. Below, Wirtschaftsgeschichte. 2. Ausl.

1 3
        <pb n="220" />
        1 94 IV. Über Theorien der wirtschastlichen Entwicklung der Völker,
diejenige Wirtschaft, welche alles, dessen sie bedarf, selbst erzeugt
und nichts herstellt, als was sie selbst verbraucht, die Bezeichung
geschlossene Wirtschaft vorziehen würde. Denn das Wort
Eigenwirtschaft erinnert zu sehr an die Eigenwirtschaft des Grundherrn
 oder sonstigen Landbesitzers, der seinen Grundbesitz oder
einen Teil von ihm in eigener Verwaltung bewirtschaftet, im
Gegensatz zur Übertragung des Grundbesitzes zu Zins oder Pacht
oder gegen Leistung von Diensten oder zu beiden. Wir haben
ja innerhalb des grundherrlichen Besitzes den großen Gegensat
zwischen der Hofländerei, die der Grundherr in eigener Verwaltung,
 in eigener Wirtschaft behält, administriert, und dem
übrigen Land, das an abhängige Bauern zur Nutung gegen
Zins, Frondienste, Pacht ausgetan ist!). Für die in Eigenwirtschaft
 stehende Hofländerei, für das von einem Bauern in
eigener Wirtschaft genutte Bauerngut ist es aber keineswegs
se bstverständlich, daß sie das Leben einer geschlossenen Wirtschaft
 haben. Dies führt uns nochmals zu der vielgenannten
Stufe der Hauswirtschaft..
Wie schon bemerkt, hat eine solche Geschlossenheit der Hauswirtschaft,
 wie sie Bücher behauptet, nicht bestanden. Weder
der große Herr des klassischen Altertums, noch der mittelalterliche
 Grundherr, noch der russische Gutsherr in denJahrhunderten
der Leibeigenschaft?) hat sie besessen. Auch der Bauer des Mittelalters
 hat nicht so abseits vom Verkehr gestanden?). Es ist voll
kommen richtig, wenn Passow betont), daß auf dem Gebiet
der Grundherrschaft nicht eine einheitliche Wirtschaft vorliegt,
sondern eine Vielheit verschiedenartiger Wirtschaftseinheiten,
die untereinander in eigenartigen + bald engern bald loseen
1) S. oben S. 40.
2) Vgl. oben S. 33 und S. 178. Eine anschauliche Schilderung
von Rußland in Krapotkins Memoiren.
3) Vgl. m. Bemerkungen im Jahrbuch f. Geseßgebung 1919,
S. 82 ff.
4) g: ist diese Ertenntnis bisher nicht so wenig verbreitet
gewesen, wie Passow S. 7 meint. Meine Kritik der hofrechtlichen
Theorie beruhte ja von Anfang an auf ihr. S. z. B. m. Territorium
und Stadt S. 299 ff. und S. 342. S. auch oben S. 33.
        <pb n="221" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 195
wirtschaftlichen Beziehungen stehen. Die Grundherrschaft (genauer:
 der grundherrliche Fronhof) stellt nicht alles, was sie
gebraucht, selbst her, läßt die für ihre Zwecke verwendeten Dienstleistungen
 nicht bloß von ihr unmittelbar angehörigen Personen
 ausführen, sondern bezieht in beträchtlichem Umfang
Güter und Dienste von den Angehörigen anderer Wirtschaftseinheiten,
 nämlich von den abhängigen Bauern, denen Land
zur eigenen Nutzung überwiessen ist; umgekehrt erhalten diese
auch vom Grundherrn Leistungen. Wir dürfen sogar behaupten,
daß so innerhalb des weiteren Komplexes der Grundherrschaft
zwischen dem Fronhof und den bäuerlichen Wirtschaften in
großem Maß Beziehungen bestehen. Eine andere Frage wäre
es, ob etwa nach außen hin der gesamte Komplex der Grundherrschaft,
 eben infolge dieses starken innern Verkehrs, geschlossen
 gewesen ist. Denkbar würde es sein. Allein schon die zerstreute
 Lage der zu einer Grundherrschaft gehörigen Bauerngüter
 und ihre Verstrickung in die Angelegenheiten verschiedener
Ortsgemeinden!)sprechen gegeneinen starken Abschluß nach außen.
Vor allem aber läßt sich auf mannigfache Art nachweisen, daß
sowohl der Fronhofherr wie die Bauern in wirtschaftlichen Beziehungen
 zu auswärtigen Stellen standen. Die Grundherrschaft
 erfaßte ja auch gar nicht die ganze Persönlichkeit des
Hörigen, so daß es ihm z. B. möglich war, mit der Bewirtschaftung
seines Unfreienguts die von Ackersstücken, die er zu Eigen besaß,
in einer Wirtschaft zu vereinigen. Eine fast amüsant zu nennende
Art der Durchbrechung der angeblichen Geschlossenheit der Grundherrschaft
 haben wir vor uns, wenn gelegentlich Bauern dem
Grundherrn Pfeffer liefern mußten, den sie doch nur vom auswärtigen
 berufsmäßigen Händler beziehen konnten.
Am ehesten wird man von einer Geschlossenheit bei der Wirtschaft
 des freien Bauern in primitiver Zeit sprechen dürfen.
Aber auch hier wird es sich nur um eine annähernde Geschlossenheit
 handeln. Trotzdem verwerfen wir die Kategorie der geschlossenen
 Wirtschast nicht. Wir halten uns iedoch gegenwärtig,
!) Vgl. oben S. 41 und 64.

1 Z:
        <pb n="222" />
        196 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
daß sie einen Jdealtypus darstellt und daß wir es mit Dingen
zu tun haben, die ihn lediglich annähernd, verhältnismäßig verwirklichen.
 Jn dieser Begrenzung kann uns der Ausdruck wertvolle
 Dienste zur Messung der geschichtlichen Verhältnigse leisten.
Als Schilderung des JIdealtypus eines eng begrenzten Wirtschaftsgebiets
 lassen wir eine vorsichtige Zeichnung der Hauswirtschaft
 ebenso gelten wie eine solche der Stadtwirtschast, der
wir uns jetzt mit einer eingehenden Betrachtung zuwenden.
Diese wird es uns ermöglichen, über die Brauchbarkeit der
Stufenbegriffe noch Zuverlässigeres auszusagen.
§ 2. Die Stadtwirtschaft des dentschen Mittelalters.
A. Der angebliche Zusammenhang zwischen Stadtund
 Hauswirtschaft.
Nach Bücher wächst aus der Hauswirtschaft die Stadtwirt
schaft heraus. „So viel man auch gegen die Herleitung der
Stadtverfassung aus der Hofverfassung einwenden kann'),
die Wirtschastsordnung der Stadt ist nur als Fortbildung der
Fronhofsordnung recht zu verstehen und zu erklären“ (S. 100).
Bei der Schilderung der Hauswirtschaft, die Bücher entwirft,
sollte man es eigentlich nicht für möglich halten, daß überhaupt
Städte, d. h. Mittelpunkte eines erheblichen Austausches gewerblicher
 Produkte, aufkommen ; denn die Hauswirtschaften
stehen ja isoliert einander gegenüber und befriedigen einzeln
für sich ausreichend ihre Bedürfnisse; es würde also der Anknüpfungspunkt
 für etwas Neues fehlen. Bücher weiß sich hier
aber zu helfen. Er läßt die Städte aus Burgen hervorgehen
und von Haus aus sich nicht von großen Hauswirtschaften unterscheiden
 (S. 88 f.). Jedoch „der Wachdienst und die durch das
Burgrecht gebotene Weitläufigkeit der Stadtanlagen erforderten
eine größere Menschenzahl, und bald reichte die Stadtmarkung
nicht mehr aus, sie zu ernähren.“ So „wurde die Stadt der
Sitz der Gewerbe und zugleich der Märkte." Es ist nicht not-1)
 S. darüber weiter unten und H. Z. 86, S. 34 Anm. 1.
        <pb n="223" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 197
wendig, diese Theorie der Entstehung des Städtewesens zu
widerlegen. Wir machen auf sie nur aufmertsam, um zu zeigen,
welche Früchte die Entwick.ungstheorie Büchers hervorbringt.
Es rächt sich bei ihm hier die Ignorierung der Bedeutung, die
der Austausch, der Handel schon auf primitiven Stufen besitzt.
Nebenbei hat er allerdings Tatsachen, die in diesem Zusammenhang
 in Betracht kommen, nicht unerwähnt gelassen. S. 139 ff.
schildert er, wie schon in der Periode der Hauswirtschaft die
ländliche Bevölkerung gewerbliche Artikel für den Markt produziert,
 wie z. B. in den Ostseeländern im Mittelalter das in
den bäuerlichen Familien hergestellte grobe Wollenzeug einer
der verbreitetsten Handelsartikel gewesen ist!), wie in den japanischen
 Dörfern fast in jedem Hause aus der auf den eigenen
Feldern gewonnenen Baumwolle Garn gesponnen und Zeug
gewoben wird, von dem ein Teil in den Austausch kommt; wie
man in den südslavischen Ländern überall auf den Wochenmärkten
 Bauern trifft, welche ihre Ton- und Holzwaren auslegen.
 Das Material! kür die Anfertigung dieser Artikel entnimmt
der Bauer seiner eigenen Wirtschaft oder kauft es auch, erhält
es jedenfalls gemeinhin nicht von dem Besteller oder einem
Grundherrn?). ‘ Bücher fügt hinzu?): „Namentlich wenn sich
der Grundbesitz zersplittert und zum Unterhalte einer Familie
nicht mehr ausreicht, verlegt sich ein Teil der Bauern auf einen
besonderen Zweig des Handwerks . . . . So bildet fich... aus
dem Hauswerk ein unendlich formenreiches bäuerliches. Kleingewerbe.“
 Diese Tatsachen sind von doppelter Wichtigkeit,
einmal als Beweis für die große Rolle, die der Handel auch
auf niederer Kulturstufe spielt, sodann weil sie dazu beitragen,
1) Bücher, S. 140, fügt hinzu: „und geradezu als Geld gedient
hat“. Der Unterschied gegenüber den modernen Zuständen wäre
also nur der, daß damals ein gewerbliches Produkt als Geld fungiert.
2) Ich habe über diese Dinge, namentlich mit Rücksicht auf die Verhältnisse
 des deutschen Mittelalters, ausführlich in der Z. f. Soz.- u.
%. 0.7. 136 ff. gesprochen. Vgl. auch Territorium und Stadt S. 299 ff.
u. e.
s) Vgl. Z. f. Soz.- u. W. G. 5, 159.
        <pb n="224" />
        198 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
die Entstehung des städtischen Handwerks zu erklären. Wir
haben hier einen sehr bedeutungsvollen Anknüpfungspuntt
für das Aufkommen eines Städtewesens. Ich hebe nur zwei
Momente hervor, die aus diesen Verhältnissen zum Städtewesen
 führen: die Zunahme der Bevölkerung und den Umstand,
daß bei bestimmten Gewerben die handwerksmäßige Ortstechnik
 den Vorzug vor der Haustechnik hat!). Hiermit ist freilich
 die Entstehung des Städtewesens noch keineswegs vollständig
 erklärt: ich gehöre am wenigsten zu denen, die alles aus
wirtschaftlichen und technischen Vorgängen herleiten wollen;
es kommen Unterschiede, die im Charakter der Nation liegen?),
die einem Volke eigentümliche Struktur der Landgemeindeverfassung,
 politische, auch militärisches) Momente hinzu Allein
wenn man, wie Bücher, gerade die wirtschaftliche Entwicklungsgeschichte
 schildern will, dann darf man an jenen spezifisch wirtschaftsgeschichtlichen
 Tatsachens) nicht so eilig vorbeigehen.
Immerhin erwähnt er ja wenigstens die gewerbliche Tätigkeit
der ländlichen Bevölkerung auf primitiver Wirtschaftsstufe
(welches Faktum in Wahrheit seine ganze Theorie über den
1) Sombart S. 390 Anm. erinnert an die schon von anderer Seite
gemachte Beobachtung, daß der Walkprozeß in der Tuchfabrikation
den stets vorwiegend städtischen Charakter dieses Gewerbes gegenüber
 der viel länger hauswirtschaftlich betriebenen Leinenindustrie
begründet hat.
2) Besonders interessant ist es, daß bei den Russen, im Gegensat
zu den anderen europäischen Völkern, das Handwerk in so großem
Umfange ländlichen Charakter behält. Wird Ratel, Politische Geographie
 S. 441 Anm. 36, den nationalen Unterschieden ganz gerecht?
3) Hier ist auch die Sicherung gegen feindliche Angriffe durch eine
Befestigung, deren Wichtigkeit Bücher (s. vorhin S. 196) übertreibt,
zu würdigen. Vgl. über die Bedeutung der Befestigung und die
Kriterien der mittelalterlichen Stadt überhaupt meine Ausführungen
in H. Y. 59, 193 ff. und Ursprung der deutschen Stadtverfassung
S. 11 ff.
4) Auch die wirtschaftsgeschichtlichen Tatsachen, die die Entstehung
des Städtewessens erklären, sind hiermit nicht vollständig aufgezählt.
s sei nur an die auswärtigen Verkehrsbeziehungen erinnert.
        <pb n="225" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 1 90
Haufen wirft)'). Indessen er gleitet dann sogleich (S. 141)
mit dem Übergang: „Aber die Entwicklung kann auch anders
verlaufen“ zu seiner hofrechtlichen Theorie (der Lohnwetrkstheorie)
 ab und verliert damit den richtigen Gesichtspunkt ganz
aus dem Auge.
Wie Bücher die Stadtwirtschast im allgemeinen aus der
Hauswirtschaft he rvorgehen läßt, so behauptet er im besonderen
einen Zusammenhang zwischen beiden hinsichtlich der Betriebsform.
 In seiner Lohnwerkstheorie trägt er die Ansicht vor, daß
der städtische Handwerker in den ersten Jahrhunderten den Rohstoff
 von dem Besteller, ebenso wie der unfreie Handwerker des
Fronhofs von dem Grundherrn, erhalte, nur „Lohnwerker“ sei.
Bis ins 14. Jahrhundert seien die städtischen Handwer er zum
allergrößten Teile Lohnwerker. Diese Theorie Büchers ist zunächst
 ein Ausfluß von seiner Anschauung einer geradlinigen
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Sodann hängt
sie mit seinem Bestreben zusammen, das mittelalterliche Handwerk
 scharf als Kundenproduttion zu charakterisieren. In letzterer
Beziehung hätte er die Lohnwerkstheorie nicht nötig gehabt:
die Existenz der Kundenproduktion ist ja durchaus nicht von
der Tatsache der Materiallieferung abhängig. Aber Bücher
hat hier, wie so oft, seine These mit übertriebener Schärfe
formuliert.
!) Wenn Bücher S. 139 zugibt, daß die geschlossene Hauswirt
schaft auch schon für den Markt arbeite, so hätte er ferner fragen sollen,
wer denn den „Markt“ dargestellt hat. S. 79 f. bringt ihn das von
ihm aufgestellte Entwicklungsgesetz dazu, den Übergang von der geschlossenen
 Hauswirtschaft zur Stadtwirtschaft ganz in der Art der
alten hofrechtlichen Theorie zu erklären. Wo sind die Belege aus
deutschen Urkunden für den letten Satz auf S. 79? Woher weiß
Bücher (S. 80), daß der Unfreie während seiner disponiblen Tage
nur „seinen hörigen Genossen“ seine Kunst zu gute kommen läßt?
So viel ich weiß, ist nirgends von der Beschränkung auf sie die Rede.
Es ist willkürliche Annahme einer „Entwicklung“, wenn Bücher jenen
Unfreien „früher bloß Knecht des Herrenhofes" sein läßt. Derselbe
luft; sehr gut von jeher in dem betressenden Verhältnis gestanden
AG;r
        <pb n="226" />
        200 v. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Ich habe nun Büchers Lohnwerkstheorie in meinem Aufsat
 „Die historische Stellung des Lohnwerks“, der zuerst in der
Z. f. Soz.- u. W.G. 5 (1897), S. 225 ff. erschienen und dann
mit einigen Änderungen in meinem Buch „Territorium und Stadt
S. 321 ff. von neuem veröffentlicht ist!), widerlegt. Die Antwort,
 die er darauf in dem Vorwort zur zweiten Auflage seiner
„Entstehung der Volkswirtschaft“" gibt, haben wir schon kennen
gelernt (s. oben S. 23). Er behauptet, daß ich (ebenso wie Eduard
Meyer) ihn mißverstanden habe, und daß er durchaus im Rechte
sei. Dieser Standpunkt hält ihn jedoch nicht ab, Änderungen
an dem Text der ersten Auflage vorzunehmen. Es ist eine kleine,
aber mächtige Korrektur, die er mir zugesteht. Während wir in
der ersten Auflage S. 101 lasen: „Die Materiallieferung durch
den Besteller herrscht fast bei allen mittelalterlichen Handwerken
vor“, sind in der zweiten S. 147 die Wörtchen „herrscht vor"
durch „findet sich" erseßkt. Wenn Bücher in dieser Weise auch
in weiteren neuen Auflagen seines Buches, deren Erscheinen
wir eifrig befördern wollen, fortfährt, seine falschen Behauptungen
 auf unsern Widerspruch hin zurückzuziehen oder zu berichtigen?),
 so werden wir zufrieden sein und nicht murren, falls
er uns im Vorwort etwa wiederum Mißverständnis vorwirft.
1) Ich habe hierfür allgemeine Zustunmung gefunden; s. z. B:
Rachfahl, Zeitschr. f. Sozialw. 3, 596; Doren, Das Florentiner Zunftwesen
 II, S. 130; v. Lösch, Kölner Zunfturkunden I, Einl. S. 24.
Siehe ferner die Literatur unter Nr. V. Bekanntlich wird in
manchen Zunftoronungen den Handwerktsmeistern das Lohnwertk
untersagt. Techen, Hansisché Geschichtsblätter 1897, S. 89, erklärt
diese Verbote nur aus dem Bestreben der Zünfte, ihre Mitglieder
nicht von Händlern abhängig werden zu lassen. Diese Ertlärung
ist einseitig. Zweifellos wollten die Zünfte damit die Selbständigkeit
ihrer Mitglieder überhaupt, nicht bloß Händlern gegenüber, stärken.
Aber eine große Rolle spielt das von Techen hervorgehobene Motiv
gewiß, und Bücher hat es bei seiner Interpretation der betreffenden
Urkunden nicht genügend gewürdigt.
2) Im 4. Band derzweiten Auflage des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften
 hat im Artikel Gewerbe Bücher (S. 371) freilich den Sat:
„Bisins 14.Jahrhundertsind diestädtischen Handwerker zum allergrößten
Teile Lohnwerker“ stehen gelassen und weder Cd. Meyers, noch meine
        <pb n="227" />
        mit bes Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 201
S. 59 bemerkt Bücher, daß in der Periode der geschlossenen
Hauswirtschaft eine Abneigung gegen das Tauschen bestanden
habe, und fügt als Beweis den Sagt bei: „Bis tief in das Mittelalter
 hinein ist der Tausch unter den Schutz der Öffentlichkeit,
des Abschlusses vor Zeugen, der Anwendung symbolischer Formeln
 gestellt." Dazu S. 97: „Dem tiefgewurzelten Mißtrauen
gegen den fremden Verkäufer . .. verdankt die eigentümliche
Art der Tauschvermittlung durch obrigkeitliche Unterkäufer,
Messer und Wäger ihr Dasein.“ Hier haben wir es wieder mit
einer Erklärung zu tun, die Bücher durch seine Entwicklungstheorie
 eingegeben ist. Liegt wirklich in jenem Falle ein Rest
aus den Zuständen der Periode der Hauswirtschaft vor? Sind
die obrigkeitlichen Unterkäufer nicht vielmehr eine neue Einrichtung?
 Die scharfe Kontrolle des Verkehrs, wie sie in den
Städten des deutschen Mittelalters besteht, hat in der Hauptsache
 einen doppelten Ursprung: in dem Prinzip, daß die Obrigkeit
 bei allem Umsatz für das pretium iustum sorgen müsse,
und in der Tatsache, daß das städtische Steuerwesen vorzugsweise
 auf Verkehrsabgaben basiert war!). Jenes Prinzip geht
freilich auf mannigfache historische Ursachen zurück und hängt
vielleicht teilweise auch mit der Konservierung von Ansschauungen
 zusammen, die aus einer primitiveren Wirtschaftsstufe
stammen. Aber jedenfalls ist es nicht zulässig, die in den mittel-Kritik
 seiner Darstellung in dem Literaturverzeichnis erwähnt. Es
ist inkonsequent, daß er hier hartnäckig seine alte falsche Ansicht festhält,
 während er in der zweiten Auflage der Entstehung der Volkswirtschaft
 unserer Kritik durch wichtige Änderungen (s. S. 23 Anm. 2)
Rechnung trägt (wenngleich noch nicht genügend), und es ist unpraktisch,
 daß er in einem Nachschlagewerk von der Existenz gegnerischer
Arbeiten gar nichts ahnen läßt. Das Programm des Handwörterbuchs
 legt gerade auf ausreichende Literaturangaben Wert. Der
Büchersche Artikel: Gewerbe ist mit der hofrechtlichen und hauswirtschaftlichen
 Theorie so sehr durchsetzt, daß er de durch, so viel Gutes
er im übrigen bietet, erheblich an Brauchbarkeit einbüßt.
1) Vgl. z. B. Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und
erzzüting Kölns S. 294; mein älteres Städtewesen und Bürger-
        <pb n="228" />
        202 UV. Über Theorien der wirtschasilichen Entwickluug der Völker,
alterlichen Städten!) übliche Verkehrstontrolle ohne weiteres
auf die Periode der Hauswirtschaft zurückzuführen und den
Formalismus des deutschen Rechts aus wirtschaftlichen Ursachen
zu erklären. Die Behauptung S. 100: „Der Hausfleißarbeiter
des Fronhofs ist zum Lohnhandwerker geworden und erlangt
mit der Zeit zum eignen Werkzeug auch eigne Betriebsmittel"
wird schon widerlegt durch die vorhin hervorgehobene Tatsache,
daß die ländliche Bevölkerung sehr häufig bereits auf primitiver
Kulturstufe gewerbliche Artikel aus Material, das Jie sich selbst
beschafft, herstellt. S. 148 erklärt Bücher das Eingreifen der
Zünfte gegen die Störarbeit (die eine Form des Lohnwertks)
daraus, daß sie „zu sehr an die alte Hörigkeit erinnerte“, und
leitet den Haß der städtischen gegen die ländlichen Handwerker
aus dem Umstand her, daß ,diesen sich das Arbeiten auf der
Stör nicht wohl verbieten ließ“. Es sind dies wieder amüsante
Beispiele für den Einfluß, den Büchers Entwicklungstheorie auf
alle seine einzelnen Erklärungen ausübt. Die Stör hat an sich
mit der Hörigkeit gar nichts zu tun, und die Ursachen des Hasses
der städtischen gegen die Landhandwerker sind viel unmittelbarerer
 Natur.
B. Die Natur der Stadtwirtjschaft?).
unter allen historischen Problemen hat Bücher die eingehendste
 Aufmerktsamkeit zweifellos der Bestimmung des Wesens
der mittelalterlichen Stadtwirtschaft gewidmet. Es ist ihm gelungen,
 auch nach dem Trefflichen, was Bruno Hildebrand und
andere über sie gesagt haben, noch manchen hübschen Satz in
1) Auf dem Lande war davon bekanntlich weit weniger vorhanden.
2) Vgl. hierzu, zugleich zur Kritik der Auffassung Büchers: Roscher
Pöhlmann, Grundlagen der Nationalökonomie, 24. Aufl. S. 161 ff.;
Keutgen, V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1906, S. 284 ff.; J. G. van Dillen,
Het economisch karakter der middeleeuwschen stad, Bd.1 (dazu H. Z.
116, S. 500 ff.). Eine Schilderung der mittelalterlichen Stadtwirtichaft
 unter dem besondern Gesichtzpunkt der Lebensmittelversorgung
für die Bürgerschaft habe ich in m. Schrift „Mittelalterl. Stodtwirtschaft
 und gegenwärtige Kriegswirtschaft“" (1917) gegeben.
        <pb n="229" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 203
neuer und origineller Weise zu formulieren!). Es empfiehit Jich
deshalb, daß wir von seinen Thesen ausgehen, wenn wir die
Grenzen der Stadtwirtschaft genauer feststellen wollen.
Bücher betont (S. 100) zunächst die Autonomie der Stadt
und die Beherrschung des umliegenden Landes durch sie. „Jede
Stadt bildete mit ihrer Landschaft‘ eine autonome Wirtschaftseinheit,
 innerhalb deren sich der ganze Kreislauf des ökonomischen
Lebens nach eigener Norm selbständig vollzog. Diese Norm ist
gegeben durch eigene Münze, eigenes Maß und Gewicht?) für
jedes sstädtische Wirtschaftsgebiet. Das Verhältnis zwischen
Stadt und Land ist tatsächlich ein Zwangsverhältnis wie zwischen
Haupt und Gliedern und offenbart starke Neigungen, sich auch
zu einem rechtlichen Zwangsverhältnis zu gestalten." Sodann
schildert Bücher den verhältnismäß'g geringen Warenverkehr.
S. 101: „Es gibt keinen Güterumlauf. Ausgenommen sind die
1) Ein ganz eigenes Verdienst von Bücher ist es, den Gedanken,
daß das Mittelalter sich von der Neuzeit durch eine Vielheit kleiner
Zentren unterscheidet, in bezug auf die Bevölkerungsbewegung
durchgeführt zu haben. S. seinen Vortrag: „Die inneren Wanderungen
und das Städtewesen in ihrer entwicklungsgesschichtlichen Bedeutung"
Val. daraus z. B. S. 388 (1. Aufl. S. 297 ff.): „Jm ganzen ist heute
die Zahl der Bevölkerungszentren und der Zielpunkte für die inneren
Wanderungen relativ eine weit geringere als in der zweiten Hälfte
des Mittelalters." S. 390: „Im Mittelalter verteilte sich die Zuwanderung
 auf eine außerordentlich große Zahl über das ganze Land
in gewissen Abständen zerstreuter ummauerter Wohnplätze.“ Bei
der Benutzung der bevölkerungsstatistischen Versuche Dorens S. 384
hätte Bücher die Kritik Keussens, Korrespondenzblatt der westdeutschen
Zeitschrift 1893, Sp. 57 ff., berücksichtigen sollen. S. auch Jahrbücher
für Nationalökonomie 74, 421 ff.
?) Vgl. dazu Küntel, Über die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens
 in Deutschland während des Mittelalters und meine Rezension
dieser Schrift in der Z. f. Soz.- u. W. G. 3, 481 ff. sowie Küntzels
Antwort in der D. L. Z. 1895, Sp. 1227; ferner Jahrbücher f. Nationalökonomie
 105, S. 655 f. Bücher will sich mit vbiger Behauptung wohl
nicht über die rechtliche Frage (ob die Kompetenz für Maß und Gewicht
 dem Staate oder der Gemeinde zustehe) äußern, sondern nur
auf die große lokale Verschiedenheit von Maß und Gewicht hinweisen
(vgl. meine Rezension S. 494)
        <pb n="230" />
        204 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
wenigen Artikel des auswärtigen Handels und die Pfennwerte'1).
S. 94: „Zufuhr- und Absatgebiet des städtischen Marktes fielen
zusammen.“ S. 94: „Das ganze städtische Marttrecht . .. läuft
auf die beiden Grundsätze hinaus, daß so weit als irgend möglich
öffentlich und aus erster Hand gekauft werden müsse und daß
alles, was in der Stadt selbst produziert werden könne, darin
auch produziert werden solle." S. 149 f.: „Alle wichtigen Eigentümlichteiten
 des Handwerks lassen sich in das eine Wort zusammenfassen:
 Kundenproduktion.... Der Handwerker
arbeitet immer für den Konsumenten seines Produkts, sei es, daß
dieser durch Bestellung einzelner Stücke ihm dazu die Anregung
gibt, sei es, daß beide auf dem Wochen- oder Jahrmartkte sich
treffen. ... Jn der Regel ist das Absatgebiet ein lokales: die
Stadt und die nähere Umgebung. Der Kunde kauft aus der
ersten, der Handwerker liefert an die leßte Hand. Dies sichert
Anpassung an den Bedarf und gibt dem ganzen Verhältnis einen
ethischen Zug: der Produzent fühlt sich dem Konsumenten gegenüber
 verantwortlich für seine Arbeit." S. 96 f.: „Wie der städtische
 Produzent in Stadt und Bannmeile ein ausschließliches
Absatzrecht auf seine Handwerksarbeit, so hat der städtische Konsument
 innerhalb dieses Gebietes ein ausschließliches Kaufrecht
auf die fremde Zufuhr. Das lettere kann freilich nur Wirkung
haben, wenn die Zufuhr auch wirklich zu Markte kommt und
hier die gehörige Zeit feil steht. Damit dies geschieht, ist das
Stapelrecht eingeführt, der Vorkauf in den Landorten oder vor
den Stadttoren verboten, der Verkauf an Wiederverkäufer, Handwerker
 und Fremde nur gestattet, nachdem die Konsumenten befriedigt
 sind?), und auch hier gewöhnlich mit der Einschränkung,
daß den letzteren auf Verlangen Anteil gegeben werden muß,
endlich die Wiederausfuhr einmal eingebrachter Marktgüter
untersagt oder nur nach dreitägigem vergeblichen Feilhalten
gestattet." S. 313: „Auf der Stufe der Stadtwirtschaft herrscht
Spezialisation und Produktionsteilung vor. Die Teilprodu-1)
 Vgl. unten Nr. VI, § 1.
2) Über eine der ältesten Belegstellen vgl. Keutgen, Urkunden zur
städtischen Verfassungsgeschichte S. 122 g 39.
        <pb n="231" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 205
zenten sind persönlich frei; aber Art und Zeit ihrer Produktion
bestimmt in der Hauptsache der Konsument ihrer Erzeugnisse. . . .
Auf der Stufe der ausgebildeten Volkswirtschaft beherrscht der
Unternehmer die arbeitsteilige Gütererzeugung.“" S. 248: Beim
Handwerk der Stadtwirtschaft ist „nicht die höchste Produktivität
bei der gegenseitigen Abgrenzung der Produktionsgebiete maßgebend
 gewesen, sondern die Rücksicht auf die ,Nahrung', welche
jeder Meister auf seinem Berufe finden sollte “
Sombart S. 385 f. polemisiert gegen Büchers Definition
des stadtwirtschaftlichen Handwerks als Kundenproduktion. Er
fragt: „Kann das Kundenverhältnis' nicht vielleicht ganz heterogenen
 Wirtschaftsperioden angehören?“ „Reine und echte Kundenproduzenten
 sind Krupp und ähnliche für den Staat oder die
Gemeinde liefernde Geschäfte; jede moderne Waggonmanufattur,
 jede Lokomotivenfabrik liefern reinste Kundenarbeit. . .
Die vielfach beobachtete Ausschaltung der Zwischenglieder,
die Annäherung des Konsumenten an den Produzenten: führen
sie uns zur Organisation der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
zurück?“
Der Einwand Sombarts trifft durchaus zu. Er wiederholt
nur, was ich schon gegen Büchers Lohnwerkstheorie geltend
gemacht habe: unter dem Bann seiner Entwicklungstheorie
sieht Bücher Verhältnisse, die in allen möglichen Zeitaltern
vorkommen können und sich immer wieder neu ausbilden, als
Kennzeichen eines bestimmten Zeitalters an. Er trägt nicht genügend
 der Vielgestaltigkeit des historischen Lebens Rechnung.
Aber welchen Ersatz bietet Sombart für Büchers Definition?
Wenn er (s. oben S. 159) uns sagt, daß die mittelalterliche Stadtwirtschaft,
 gemeinsam mit der mittelalterlichen Grundherrschaft
und der. Dorfwirtschaft, einen Übergang zwischen der Individualund
 Gesellschaftswirtschaft darstellt, daß sie, gemeinsam mit
allen Arten der Individualwirtschaft und der Übergangswirtschaft
 und einer Art der Gesellschaftswirtschaft, zu den Bedarfs-1)
 Gegen Sombart vgl. Harms, Volkswirtschaft und Weltwirtschaft;
 auch Liefmann, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften
S. 5; Pohle, Jahrbücher f. Nationalökonomie 81, S. 361].
        <pb n="232" />
        206 W . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
deckungswirtschaften gehört, so wird sie damit in ihrer Eigenart
viel zu wenig anschaulich geschildert, als daß der Historiker sJich
auf solche Definitionen stützen könnte. Der mittelalterliche
Gewerbetreibende will nicht bloß seinen Bedarf decken, sondern
ist von Erwerbssinn auch erfüllt. Ein Verlegenheitswort ist der
Ausdruck Übergangswirtschaft. Wenn Sombart ferner die
Stadtwirtschaft als wichtigsten Typus der Tauschwirtschaft
bezeichnet, so bietet er damit zunächst nur einen zu weiten Begriff.
 Überdies aber spricht er auf diese Weise doch bloß denselben
 Gedanken aus, den Bücher mit dem Wort Kundenproduktion
 verbindet, nur in weniger zutreffender Formulierung.
Und alles, was er gegen diesen einwendet, läßt sich daher auch
gegen ihn selbst geltend machen: Fälle der für das Mittelalter
charakteristischen Tausch- und Bedarfsdeckungswirtschaft können
in der Gegenwart ebenfalls auftauchen. Sombart will ja nun
freilich seine Wirtsschaftsstufen nicht als rein historische angesehen
wissen!). Dann darf er sie jedoch überhaupt nicht mit denen
Büchers in Parallele stellen.
So sehr wir also mit Sombart darin übereinstimmen, daß
die Kundenproduktion noch über das Mittelalter hinausreicht,
so können wir doch nicht finden, daß seine Formeln. vor den
Bücherschen den Vorzug verdienen. Wir gehen deshalb von der
leßteren als einem heuristischen Mittel aus, wenn wir uns im
folgenden über die Natur des mittelalterlichen Verkehrs zurorientieren
 und damit festzustellen suchen, wie weit die Idee der
geschlossenen Stadtwirtschaft verwirklicht war.
Bücher nimmt eine sehr konsequente?) Verwirklichung der
Idee an. S. 98: „Das System des direkten Austausches findet
1) Er, welcher das Maß der Vergesellschaftung zum Einteilungsprinzip
 der Virtschaftsstufen macht (S. 391), gibt ~ übrigens Bücher,
Arbeit und Rhythmus, 2. Aufl., S. 370 ff., gegenüber – zu, daß die
gesellschaftlichen Betriebe bei den alten Ägyptern, aber auch bei vielen
Naturvölkern eine verhältnismäßig höhere Rolle gespielt haben als
später.
2) Umgekehrt Eulenburg, Z. f. Soz.- u. W. G. 1, 300 f. (im Anschluß
 an Pöhlmann): „Der Mangel an Stetigkeit, das Schwanken
        <pb n="233" />
        nas .
mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschast des deutschen Mittelalters Q
. 5
sich bis auf die feinsten Einzelheiten durchgebildet, wen §.§ dliothsk F
mit manchen lokalen Besonderheiten, in allen mittelalten .it
Städten.“ x
In Konsequenz seiner These, daß das wirtschaftliche Lebkeéhke.
von dem Prinzip des direkten Austausches beherrscht gewejen
sei, behauptet Bücher zunächst hinsichtlich des Kleinhandels,
daß der in der Stadt ansässige Kleinhändler nur des Armen
wegen vorhanden war. „Alle wohlhabenden Leute in den
Städten pflegten auf den Wochen- und Jahrmärkten direkt ihren
Bedarf von den fremden Marktleuten zu kaufen“ (S. 98). Ganz
gewiß ist es richtig, daß die Märkte im Mittelalter in unvergleichlich
 höherem Grade als heute die Funktion hatten, die Konsumenten
 der Stadt unmittelbar mit Produkten von auswärts zu
versehen. Allein sie ergänzen doch nur den städtischen Kleinhandel,
 erseßzen ihn für keine Klasse. Wählen wir als Beispiel
eine der ältesten hierher gehörigen Nachrichten, den Satz des
Freiburger Stadtrechts aus dem 12. Jahrhundert?), welcher
das Recht der Metzger, Vieh zu kaufen, für die Zeit um Martini
einer Einschränkung unterwirft, damit die Bürger, welche sich
für den Winter mit Fleisch versehen wollen, unter möglichst
günstigen Bedingungen einkaufen können. Wir wollen die
Frage nicht erörtern, ob die Bürger, welche um Martini Vieh
kauften, wirklich nur zu den wohlhabenden gehören, oder ob nicht
auch die Bürger mittleren Vermögens und sogar Arme sich ein
Schwein erstehen. Geben wir zu, daß bloß die erste Klassse in
Betracht kommt. Trotzdem würde nicht daran zu denken sein,
daß der Reiche durch eigenen Einkauf von Vieh sich vom Metzger
ganz unabhängig machen will: gerade der gut situierte Bürger
von Abschließen und Freiheit, ist ein durchgreifender Zug früherer
Verkehrs- und Gewerbepolitik: die Stimme des Augenblicks hatte
meist allein Geltung. . .. In reinen Zunftstädten, wie Basel, war
man konsequenter." S. 315: „Aus dieser ganzen Politik haben wir
ersehen können, wie schwankend im ganzen das Verhalten des Stadtrats
 war." Vgl. hierzu auch G. Adler, Die Fleischteuerungspolitik
der deutschen Städte beim Ausgange des Mittelalters S. 18 ff.
E . S; vorhin S. 204 Anm. 2. Vgl. dazu Territorium und Stadt
        <pb n="234" />
        208 dW . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
wird immer geneigt gewessen sein, wieder und wieder frisches
Fleisch und einen Leckerbissen von ihm zu entnehmen. So war
es mit dem Fleischverbrauch. Und nun denke man weiter an
den Bedarf an Tuchen und Spezereien. Wir besitßen ja die
Handlungsbücher städtischer Tuchkleinhändler aus dem Mittelalter:
 sie zeigen, daß Reich und Arm Tuche „nach der Elle“
von ihnen kauften!).
Bei den Tuchkleinhändlern, den Gewandschneidern, wird
Bücher übrigens durch seine These wiederum zu einem bezeichnenden
 Irrtum verführt. Nach ihm (S. 98) waren sie „in der
ersten Hälfte der Stadtwirtschastsperiode die angesehensten
Kleinhändler, da es in vielen Städten keine einheimische Wollweberei
 gab“. Nein, daran lag es nicht: in Köln, wo nachweislich
 seit dem 12. Jahrhundert die einheimische Wollweberei sehr
bedeutend war, standen die Gewandschneider im größten Ansehen:
 ihr gewinnbringendes Monopol war aber gerade der
Detailverkauf von fre mden Tuchen?).
Der Handel mit solchen spielte eben eine weit größere Rolle,
als Büchers Doktrin zugeben will. Unmittelbar darauf führt
er uns wieder ein Kunststück der Entwicklungsiheorie vor: mit
dem Heranwachsen einer einheimischen Wollweberei sei die
Tätigkeit der Gewandschneider auf den Vertrieb der feineren
niederländischen Tuche beschränkt worden?). Warum muß doch
alles unter den Gesichtspunkt der Entwicklung gebracht werden?
Die einzige Änderung, die wir in Köln wahrnehmen, besteht
darin, daß die Gewandschneider zu dem Detailverkauf der fremden
Tuche im 14. Jahrhundert auf kurze Zeit noch den der einheimischen
 hinzu erwerbent).
1) S. unten Nr. VI. Über die Unterschätung des Kleinhandels
für das innere .Leben der Stadt bei Bücher |. auch V..j. schr. f.
Soz. u. WG. 13, S. 254.
2) Lau S. 222. In Krems haben die Gewandschneider (Handschneider)
 das Vorrecht des Kleinverkaufs hinsichtlich aller Tücher,
auch der fremden (panni lombardieci). Rauch, Scriptores rerum
Austriacarum 3, 362.
3) Bücher fügt noch hinzu: der Seiden- und Baumuvwoollstoffe.
Warst. die Geweudtthnciter dafür Spezialisten?
) Lau a. a. O.
        <pb n="235" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 209
Büchers Kennzeichnung des mittelalterlichen Handwerks
als reiner Kundenproduktion ist also eine unzulässige Verengung
des wahren Tatbestandes. Wenn seine Auffassung in der heutigen
 nationalökonomischen Literatur weite Verbreitung findet,
wenn das Handwerk als die Produktion auf Bestellung entgegengestellt
 wird der Unternehmung als der Produktion auf Vorrat,
für den Markt!), sso geht diese Auffassung eben auf Büchers Sätze
und namentlich auch auf seine Lohnwerkstheorie zurück. Wir
stellen seinen Anschauungen. ein ganz anderes Bild gegenüber.
Erstens trifft ja seine Ansicht, daß der Handwerker bis zum
14. Jahrhundert nur Lohnwerker gewesen sei, ganz und gar
nicht zu. Abgesehen von den verhältnismäßig wenigen Gewerben,
die ausschließlich oder überwiegend das Lohnwerk dauernd betrieben
 haben, ist der städtische Handwerker von Anfang an
wesentlich oder überwiegend eigentlicher Handwerker; er liefert
Preiswerk. Zweitens nimmt die Kuntdenproduktion bei diesem
eigentlichen Handwerk zwar (wie beim Lohnwerk) einen großen
Raum ein: auf direkte Bestellung liefert der Handwerker das
mit von ihm selbst beschafften Stoff hergestellte Erzeugnis. Und
zu der Kategorie der Kundenproduktion wollen wir auch noch
ein weiteres Verhältnis rechnen: auch die Produktion auf Vorrat,
 für den Markt kann unter Umständen noch als Kundenproduktion
 gelten, dann nämlich, wenn die Beziehungen zwischen
Produzenten und Konsumenten so eng sind, der Marktverkehr
so begrenzt ist, daß der Produzent mit einiger Sicherheit auf
bestimmte, ihm leidlich bekannte Abnehmer seiner immerhin
auf Vorrat hergestellten Waren rechnen darf. Aber dies Verhältnis
 zeigt uns doch schon den Übergang zur eigentlichen Produktion
 für den Markt. Und diese hat zweifellos vom 12. Jahrhundert
 an schon beträchtlich Platz gegriffen, wovon wir uns
leicht überzeugen, wenn wir auf die Nachrichten über Gegenstände
 des täglichen Gebrauchs (z. B. Schuhe), die an den Zollstätten
 vorbeigeführt werden, achten?). Das ist im vollen Sinn
!) Vgl. z. B. R. Liefmann, Die Unternehmungsformen S. 2.
2) Vgl. auch Sombart, Kapitalismus, 2. Aufl., 1,'S. 241.
v. Below, Wirtschastsgeschichte 2. Ausl. !

] 4
        <pb n="236" />
        210 dW . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
eine Produktion für unbekannte Personen. Steht es aber sv,
so haben wir drittens festzustellen, daß der mittelalterliche Handwerker
 nicht in einen einfachen Gegensatz gegen den Unternehmer
gestellt werden darf. „Das Kapitalrisiko, das grundlegende
tauschwirtschaftliche Merkmal für die Unternehmung"!), ist vorhanden,
 wenn der Handwerker auf Vorrat, zum Verkauf auf
dem Markt an unbekannte Personen, zumal an fremdem Ort,
arbeitet. Wenn nun die mittelalterliche Zunftverfassung, das
allgemeine stadtwirtschaftliche Prinzip dem Handwerker den
Verkauf der selbstgefertigten Waren zu sichern und so Erzeuger
und Verbraucher in unmittelbaren Verkehr zu bringen suchte,
auch da, wo der Handwerker für unbekannte Personen arbeitete,
so kam es ferner doch gelegentlich (wie vorhin bemerkt) vor,
daß der heimische Handwerker für den heimischen Kaufmann
arbeitet, daß also dér heimische Kaufmann das Produkt heimischer
Gewerbetreibender verkauft. Hiermit machen wir eine vierte
Feststellung zur Einschränkung von Büchers Definition des
mittelalterlichen Handwerks als der Kundenproduttion. Fünftens
 weisen wir auf die Zentren gewerblicher Produttion für
einen Fernabsatß, wie wir sie in den Stätten der flandrischen
Tuchproduktion haben, hin; hier haben wir es mit einer sehr
starken Entfernung von der Kundenproduktion zu tun. Zum
Teil fällt diese Kategorie mit unserer vierten Feststellung zusammen.
 Sechstens erinnern wir daran, daß die Kundenproduktion
 nicht bloß dem Mittelalter, sondern auch den neuern
Jahrhunderten keineswegs unbekannt issr.
Immerhin kann die Kundenproduktion als. Grundlage des
mittelalterlichen Gewerbewesens angesehen werden, in dem
Sinn wenigstens, daß der Verbraucher in der Mehrzahl der
Fälle direkt vom Erzeuger bezog, wobei wir freilich festzuhalten
haben, daß es nicht bloß auf unmittelbare Bestellung hin geschah,
sondern, wie bemerkt, teilweise auch im Umsat auf dem Martt.
Wenden wir uns nun zu der allgemeinen Stellung des
Handels.
1) Liefmann a. a. O. S. 4. Harms, Volksw. u. Weltw. S. 92.
        <pb n="237" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 211
Als Gegenstände des Großhandels weiß Bücher (S. 99)
„nur fünf“ zu nennen: 1. Gewürze und Südfrüchte, 2. getrocknete
 und gesalzene Fische, 3. Pelze, 4. feine Tücher, 5. für die
norddeutschen Städte: Wein. „Jn einzelnen Teilen Deutschlands
 dürfte auch das Salz hierher zu rechnen sein.“ Zu dieser
Liste wäre zunächst zu bemerken, daß statt „feiner Tücher“ zum
mindesten „bessere Tücher“ gesetzt werden müßte, damit deutlich
wird, daß es sich nicht bloß um einige wenige feine Sorten handelt.
 Es sind indessen auch gröbere!) Tuche exportiert worden.
Wir nehmen an, daß Bücher bei Nr. 4 den bedeutenden Umsatz
von Seiden- und Barchentstoffen mit im Auge hat. Der Wein
aber ist nicht nur in Norddeutschland großer Handelsartikel:
trinkt man denn in Süddeutschland bloß Landwein? Das Salz
hat gleichfalls mehr oder weniger überall + jedenfalls nicht bloß
„in einzelnen Teilen“ Deutschlands –~ die Bedeutung eines
Großhandelsartikels?). Auf Büchers Liste sind jedoch noch vieles)
Rubriken hinzuzufügen. Der weite Weg kommt für erheblich
mehr Waren in Betracht, als Bücher annimmt). Erinnern wir
1) Schäfer, Hansestädte S. 192. Al. Schulte, Handel mit Italien 1,
S. 112 und 119. Jahrbuch für Gesetzgebung 1919, S. 819.
?) Über den Salzhandel zur Zeit der Raffelsstetter Zollordnung
{Keutgen S. 41 ff.) und den Umfang des Verkehrs überhaupt, wie
er sich aus diesem Denkmal erschließen läßt, vgl. Heyd, Geschichte des
Levantehandels 1, 95 f.; Z. f. Soz.- u. W. G. 5, 153 Anm. 81; Luschin
v. Ebengreuth in der vom Altertumsverein zu Wien herausgegebenen,
von H. Zimmermann redigierten Geschichte der Stadt Wien 1, 405.
In jener Zeit bildete wohl Salz den wichtigsten Gegenstand der Ausfuhr
 aus Bayern. Riezler, Zur ältesten Gesch. Münchens S. 291,
301, 304. Über den Salzhandel der späteren Zeit vgl. z. B. Konrad
Wutke, Die Versorgung Schlesiens mit Salz während der Mittelalters,
Zeitschr. f. Geschichte Schlesiens 27, 238 ff.; Knipping, Kölner Stadtrechnungen
 1, LVI. Die Schweiz, ohne eigenes Salz, bezog es teils aus
her Frantr-Crints teils aus Bayern und Österreich. H. Z. 111,
s) Sahm, Geschichte v. Kreuzburg S. 204 (Mühlsteine aus Pirna
kommen nach Ostpreußen). Schulte I, S. 606. In Perpignan ein.
Kaufmann aus Fraustadt in Posen (ebenda S. 545). UB. von Hameln
II, S. XVII (Mühlsteine Gegenstand des Fernhandels).
*) Vgl. W. Stein, Art. Handel in Hoops’ Reallexikon; Hansische
14*
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        212 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
sogleich daran, daß das Bier zwar nicht dieselbe kommerzielle
Wichtigkeit wie der Wein hat), aber oft doch auch einen weiten
Weg macht. Die Braunschweiger Mumme ist in Skandinavien
bekannt. Wenn das Grutbier nicht Gegenstand des Fernhandels
war, so um so mehr das Hopfenbier; es hat seinen Beitrag zum
Vordringen der Hanse geleistet. Wir nennen ferner mancher
lei Waldprodukte, Holz, Pottasche, Teer, Pech?). Eine große
Rolle spielte gerade im Mittelalter der Wachshandel. Für sehr
viele Städte war es ganz unvermeidlich, ihre Steinhäuser und
Kirchen mit Materialien, die von weither bezogen wurden, zu
bauen. Das Getreide erwähnt Bücher nicht, weil die Städte
danach strebten, das, was in ihrer Nachbarschaft produziert
wurde, ihren Konsumenten zu sichern?). Allein erstens ließ dieselbe
 Gemeinde, die den nahegesessenen Bauer zum Besuch
ihres Marktes zu zwingen suchte, in entfernteren Gegenden
ihre Kaufleute frei schalten. Zweitens haben, von lettterem ganz
abgesehen, die Städte jene Ziele zwar meistens erreicht und
damit den interlokalen Getreidehandel wesentlich eingeschräntt,
Gesschichtsbl. 1915, S. 376 ff.; H. Bächtold, Der norddeutsche Handel
im 12. und beginnenden 13. Jahrh. S. 314; Kuske, Handelsbeziehungen
 zwischen Köln und Italien, Westd. Zeitschr. 27, S. 393 ff.
1) Über die weiten Wege des Weinhandels s. E. Bender, Weinhandel
 u. Wirtsgewerbe im mittelalterl. Straßburg (1914) S. 4 f.
' 2) Schäfer S. 187. S. auch Stieda, Revaler Zollbücher, Einouts
 UM rres;::::::33 Überblict von Schmoller, Die
Epochen der Getreidehandelsverfassung und -politik. Umrisse und
Untersuchungen S. 628 fs. und von Lexis, Artikel Getreidehandel,
Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Vgl. auch Max Weber,
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 37, 269. Offenbar im Anschluß
 an Bücher hat ein Schüler Sombarts, Borgius, im Archiv für
soziale Geseßgebung 13 (1899), 43 den Umfang der mittelalterlichen
Stadtwirtschaft zu eng geschildert. Mit seinem allgemeinen Sate,
daß „die Stadtwirtschaft auf dem Grundsat der wirtschaftlichen Selbsterhaltung
 des isolierten Stadtgebietes basiert“, kann man sich ja
im allgemeinen einverstanden erklären. Aber wunderlich ist es, wenn
er als Beweis hinzufügt: „Die Zerealien erzeugt der innerhalb des
thus (!) ansässige Bauer." Ist Borgius der Begriff des Weich-
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        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 213
aber doch nie ganz verhindert. So blieb trotz aller Maßregeln
zu Gunsten der städtischen Konsumenten doch noch die Möglichkeit,
 daß das Korn des deutschen Bauern über die städtische Bannmeile
 hinaus geführt wurde. Und kein Hindernis verbot dem
Kaufmann, Korn aus dem Ausland in den Handel zu bringen.
Wir dürfen daher auch das Getreide zu den Gegenständen des
Großhandels rechnen. Es ist doch eine sehr charakteristische
Tatsache, daß vermutlich schon im 13. Jahrhundert (1287) Getreide
 von Estland nach Flandern verschifft wird!). Will Bücher
die Tätigkeit des hansischen Kaufmanns, der deutsches Korn ausführt,
 in seinem Bilde nicht mit verwerten???) Der Getreidehandel
 ging nicht bloß über das Gebiet einer einzelnen Stadt,
sondern über das des Volks hinaus. Die Hanse versorgt mit Getreide
 Rußland, Skandinavien, Niederlande, sogar Spanien
und Portugal. Wolle wird nicht bloß von England nach Deutschland
 in größter Menge verfrachtet, sondern auch innerhalb des
deutschen Landes von einem Bezirk zum andern umgesetzt.
Allerdings werden hier die Grundsäte der Stadtwirtschaftspolitik
 in ähnlicher Weise durchgeführt wie bei dem Getreide:
man sucht den heimischen Webern die in der Umgegend der
Stadt produzierte Wolle nach Möglichkeit direkt zuzuführen
und schränkt damit ihren Übergang in den Großhandelsverkehr
ein?). Merkwürdig ist es, daß Bücher die Stellung übersieht,
die der Waid, dieses unentbehrliche Färbekraut, im Handel
besitt. Da sein Anbau auf verhältnismäßig wenig Landschaften,
1) Stieda, Revaler Zollbücher, Einl. S. 101.
2) Nur ein Beispiel: Bremen an Braunschweig (Hans. Urkundenbuch
 3, N. 184): eives civitatum Saxonie apportantes frumenta sua
ad civitatem nostram. Vgl. Schäfer, DLZ. 1891, Sp. 314 ff. Curschmann,
 Hungersnöte S. 44 u. 52. Meine ,„Mittelalterl. Stadtw. u.
gegenwärtige Kriegswirtschaft" S. 19 ff. Territorium und Stadt
S. 42. Lüneburger Stadtbuch S. LXXXV]. F. Semrau, Der Gehtzitetenvel
 der deutschen Hanse (Münchener Diss. v. 1911). Val.
X, N.. .
3) Vgl. z. B. Bruno Hildebrand, Jahrbücher f. Nationalökonomie
7, 90; Techen, Hansische Geschichtsblätter 1897, S. 26.
        <pb n="240" />
        214 U. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
besonders den Niederrhein!) und Thüringen?), beschränkt blieb,
so war die Länge des Weges, den dieser Artikel zurückzulegen
hatte, meistens sehr beträchtlich. Die Stadt Erfurt, ein Hauptsiß
 des Waidhandels, exportierte massenhaft nach den sächsischen
und schlesischen Textilbezirken einerseits, nach den Frankfurter
und Nördlinger Messsen andrerseits. Sie verdankte außer ihrem
Niederlagsrecht namentlich auch der bedeutenden Ausfuhr von
Waid die große Handelsbedeutung, die sie im Mittelalter besaß?).
Um eine Spezialität zu erwähnen, so wird im Jahre 1378 eine
Handelsgesellschaft geschlossen, welche Falken von Lübeck nach
Venedig verkauft, um von dort nach Alexandrien versandt
zu werden?). Derselbe Handelsartikel begegnet uns schon in
der Koblenzer Zollrolle von 1104°). Weiter hat Bücher wichtige
Industrieartikel übersehen. Im ersten Straßburger Stadtrecht
werden die gladii, qui in navibus de Colonia vel undecunque
portantur, genannt). In jener Koblenzer ZBollrolle begegnen
ebenfalls die veneditores gladiorum. Waffen und Metallwaren
überhaupt gehören zu den ältesten Handelsartikeln in Deutschland?)
 und zwar zu denen des interlokalen Verkehrs.
Allerdings schränkt hier wieder die Stadtwirtschaftspolitik
den Handel ein, indem sie in erster Linie den städtischen Handwerksmeistern
 den Absat sichert. Aber es bleibt doch noch recht
viel Raum für freie Bewegung. Am Niederrhein und in Steiermark
 arbeitet die Eisenindustrie schon im Mittelalter für den
1) Vgl. meine landständ. Verfassung in Jülich und Berg II, 2,
154 Anm. 10; Jahrbuch des Düsseldorfer Gesschichtsvereins 10, 186 ff.;
Lau a. a. O. S. 217 f.; Geering, Mitteilungen aus dem Stadtarchiv
von Köln Heft 11 S. 54. H. Z. 91, S. 440 Anm. 1.
2) Bruno Hildebrand a. a. O. S. 207 ff.
3) Geering a. a. O. Zeitschr. f. schlesische Geschichte 26, 19 Anm. 1.
F. Lauterbach, Der Kampf des Waids mit dem Indigo (Lpz. Diss.
v. 1905). Indigolende) im J. 1347: W. Stein, Akten II, S. 17 Z. 27.
1) Pauli, Lübeckische Hustände 1, 142.
&amp;gt;) Keutgen, Urkunden S. 49.
s) Keutgen S. 96 g 47. Lamprecht, Wirtschaftsleben 11, S. 334.
7) Vgl. meine Bemerkungen in der Zeitschr. f. Soz.- u. W. G. 5,
147 ff. Dörner, Das Sarwörter- und Schwertfegeramt in Köln,
Freiburger Diss. v. 1915, S 1 ff
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        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 215
großen Markt. Nachweislich. bereits zu Beginn des 12. Jahrhunderts
 bringen die Kupferschmiede von Huy und Dinant die
Erzeugnisse ihrer Kunstfertigkeit in den Handel!). Die Kölner
Goldschmiede ziehen mit ihren Erzeugnissen zur Frankfurter
Messe?); ja, Kölner Goldschmiedearbeiten werden sogar nach
Venedig abgesetztt?). Es sind freilich die Messen und Märkte,
durch die sich der Verkehr von Ort zu Ort hauptsächlich vollzieht.
Die Krämer werden gelegentlich angewiesen, die an den Jahr
marktstagen von den „Gästen“ gekauften Eisenwaren bis zum
nächsten Jahrmarkt aufzubewahren, nicht zum Nachteil der
heimischen Messerer an das Publikum zu verkaufen). Der tägliche
 Markt bleibt den Handwerksmeistern der Stadt reserviert.
Aber im lokalen Angebot erschöpft sich eben nicht der Handel
1) Pirenne, Histoire de la constitution de la ville de Dirant
+ § W unten Nr. VI, s 5; Diemar, Mitteilungen des oberhessischen
Geschichtsvereins N. F. 8, 33.
3) Lau S. 306.
4) Vgl. Uhlirz, Urkunden und Regesten aus deni Archive der K. K.
Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, S.-A. aus dem 17. Bande
des Jahrbuches der kunsthistorischen Sammlungen des allerhöchsten
Kaiserhauses S. 89 Nr. 15 456 (vom Jahre 1481). Diejenigen, gegen
welche die Urkunde sich richtet, sind die Messerer aus den Städten
Waidhofen und St. Pölten und die „Gäste“ aus nichtösterreichischen
Gebieten. S. unten Nr. VI. Ebenso verfügt die Stadt Wien 1500
(Uhlirz S. 112 Nr. 15 567): „Die Krämer sollen außerhalb der zweier
Jahrmärkte nur solche Gürtel feil haben, die sie von den „gürtlern hie
kaufen. Sie mügen auch von den gesten gürtl kaufen, aber dieselben
 außerhalb der jarmerkten nicht in der stat verkaufen. Was
sie von den Gürteln auf den Jahrmärkten nicht verkaufen, sollen sie
zu dem andern Jahrmarkt behalten. „Desgleichen‘ sollen auch die
Gürtler von den Gästen keine Gürtel .fürkaufen‘, sondern sich allein
von ihrer Handarbeit nähren. Doch hat sich der Rat vorbehalten,
diesen Zusatz zu mindern und zu mehren." So sehr also das Recht
der heimischen Gürtlermeister gewahrt bleibt, so müssen s ie sich doch
die Konkurrenz auswärtigerGürtlerwaren innerhalb gewisser Schranken
gefallen lassen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß als Gegensatz
zu „in der Stadt verkaufen“ daran zu denken ist, daß die Krämer außerhalb
 ~ als „Gäste“ –~ umherziehen. Vgl. zu den Beispielen aus Wien
auch Hansische Geschichtsblätter 1897, S. 63.
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        216 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
des Mittelalters; die Jahrmärkte (und teilweise auch die Wochenmärkte)!)
 mit ihrem interlokalen Austausch bilden einen sehr
wichtigen Bestandteil desselben.
Schon mehrere Jahre vor dem Erscheinen von Büchers
Vorträgen hat Stieda über das hansische Gewerbe eine Bemerkung
 gemacht?), die danach aussieht, als wolle er zu dessen
neuer Theorie eine Ergänzung liefern: „Während für gewöhnlich
 der Handwerker Kundenarbeit, d. h. auf Bestellung, liefert,
war in der Böt cherei die Arbeit auf Vorrat und Verkauf an
den Kaufmann üblich geworden ... Und nicht nur der Kaufmann
 vermittelte diesen Handel, auch der wohlhabendere Böttchermeister
 betrieb ihn und beschäftigte seine minder gut situierten
Mitmeister." Der gewaltige Umfang des hansischen Häringshandels
 brachte diese Verhältnisse hervor. In den Stadtverwaltungen
 versuchte man zwar, im Gegensat hierzu die Idee
des sstadtwirtschaftlichen Handwerks zur Geltung zu bringen.
Allein es haben, wie es scheint, alle Gegenmaßregeln das Übel
nicht beseitigt. Zum Ärger der wendischen Städte wurden auch
in Pommern Tonnen für die Verpackung der Häringe hergestellt,
sogar auf dem Lande, in Höfen und Dörfern?). Um noch ein
geringeres Beispiel hier anzureihen, so gab es in Lübeck ein
blühendes Gewerbe der Hutmacherei; man fertigte Hüte nach
Londoner Muster an. Die Lübecker Hutmacher ssträubten sich
gegen die Einfuhr von Hüten aus Flandern und überhaupt
den Verkauf fremder Hüte (der also doch vorkam), betrieben
jedoch ihre Industrie so eifrig, daß Hüte aus Lübeck nach Riga
gingen®). Doch indem wir Beispiele aus hansischen Städten
berühren, begeben wir uns auf ein kontroverses Gebiet. Es
ist von einer Seite (Schanz) bestritten worden, daß die hansischen
Städte eine regelmäßig für die Ausfuhr tätige Industrie besaßen,
1) Vgl. z. B. Techen, Hansische Beschichtsblätter 1897. S. 64 ff.
2) Hansische Geschichtsblätter 1886, S. 112.
3) Stieda S. 116 f.
4) Stieda, Zeitschr. f. Lüb. Gesch. 6 (1892), 201. ~ Mitunter begünstigt
 die Stadtverwaltung selbst den Export: Hansgifche Geschichtsblätter
 1897, S. 35 (Lüneburger Riemenschläger).
        <pb n="243" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 21 7
während von anderer Seite (Dietrich Schäfer!) behauptet wird,
daß selbst aus dem östlichen Deutschland kein ganz unbedeutender
Export von Jndustrieartikeln stattgefunden hat. Der Streit
dürfte übrigens überwiegend in letterem Sinne zu entscheiden
sein?), wodurch wir dann ein weiteres Argument gegen Bücher
erhielten. Teilweise handelt es sich bei diesen Dingen um Erscheinungen,
 die zu einer neuen Zeit hinüberführen; aber vieles
reicht doch in das echte Mittelalter hinein.
Die vorstehenden Notizen?) zeigen, daß das von Bücher
1) Jahrbücher f. Nationalökonomie 41, 95 f.
2) Stieda, Literatur, heutige Zustände und Entstehung der deutschen
 Hausindustrie, Schriften des Vereins für Sozialpolitik 39,
115 f. Über den juristischen Charakter des von ihm erwähnten Kontrakts,
 den im Jahre 1424 vier Kaufleute in Lübeck mit der Zunft
der Bernsteindreher schließen, s. Max Weber, Zeitschr. f. d. gesamte
Handelsrecht 37, 270.
3) Einige Nachrichten mögen hier noch, um das Verhältnis anschaulicher
 zu machen, zusammengestellt werden. Nach der Urkunde
von 1192 über die Rechte der Regensburger in Österreich (Keutgen
S. 52 ff.) wurden eingeführt: Tücher, Häute, Wachs, Kupfer, Zinn,
Glockenspeise, Kramgewand und gesalzene Fische (allecia). Vgl.
Schuster bei Zimmermann, Geschichte der Stadt Wien 1, 346. Uhlirz
a. a. O. 16, 17 Nr. 12 724 (vom Jahre 1360): „Der Stadtrat von Wien
bestimmt einen Marktplatz für den Verkauf von Glas, das von Venedig
tommt, ,oder von wan man es herpringet‘. Zugleich wird für den
Wachsverkauf ein Marktplat bestimmt.“ 1428 werden einigen Nürnberger
 Kaufleuten, als sie mit ihren Gütern, die sie zu Dordrecht in
Schiffe geladen hatten, nach Pergen (Bergen) fahren wollten, Waren
(Kupferdraht, Messing usw.) von den Helfern der Stadt Utrecht abgenommen.
 38. Jahresbericht des Historischen Vereins von Mittelfranken
 (1871~72) S. 110. Von Interesse ist es, in diesem Zusammenhange
 auch die weiten Handelsfahrten der deutschen Kaufleute des
Mittelalters sich zu vergegenwärtigen. Zwar liefert ja die Tatsache
weiter Handelsfahrten an sich noch nicht unbedingt den Beweis, daß
der interlokale Austausch bedeutend ist; die große Verbreitung des
Proprehandels im Mittelalter hatte bekanntlich besondere Ursachen.
Allein, mit Vorsicht benutzt, sind doch auch die Nachrichten über weite
Handelsreisen und noch mehr die über andersartige weite Handelsbeziehungen
 für unsern Zweck lehrreich. Über den Sinn des Wortes
Rucia im Medebach.r Privileg von 1165 (Keutgen S. 146) s. Höhlbaum,
Hansisches Urkundenbuch 1, 10 Nr. 17. Bächtold S. 280. Über den
        <pb n="244" />
        218 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
gezeichnete Bild!)’ einer erheblichen Ergänzung bedarf; einen
vollständigen Überblick über die Waren des über den lokalen
Umsatz hinausgehenden Handelsvertehrs zu geben kann hier
natürlich nicht meine Absicht sein. Jch will nur noch darauf
hinweisen, daß das Büchersche Prinzip der „Länge des Weges"
auch rein. äußerlich genommen nicht immer die Probe besteht.
Verkehr Kölns im 12. Jahrhundert mit Österreich und Augsburg s.
Keutgen S. 54 u. 91, im 13. und den folgenden Jahrhunderten mit
Thorn s. Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln Heft's, S. 40 f.,
mit Dänemart, Breslau, Brünn ebenda Heft 10, S. 92 f. (vgl. auch
Heft 12, S. 90 ff.), mit Schlesien Hansisches Urkundenbuch 3, 283
Anm. 5. Tuckermann, Kulturelle Beziehungen Cölns und des
Niederrheins zum europäischen Osten, Jahrbuch des kölnischen Geschichtsvereins
 1912. Luschin v. Ebengreuth bei Zimmermann, Geschichte
 der Stadt Wien 1, 413. Bezeichnend sind auch die Listen
der Orte, an denen eine Stadt Zollfreiheit genießt. Vgl. Roth, Geschichte
 des Nürnbergischen Handels 4, 4 ff. (Liste von 1350). Hans.
Urkundenbuch, 3, 585. Im 13. Jahrhundert rechnete die herzogl.
österreichische Finanzverwaltung bei den Münzprägungen mit der
Tatsache, daß durch den Handel mit Ungarn viel Geld dahin kam;
man prägte deshalb über den Landesbedarf hinaus. Luschin a. a. O.
S. 440. Eine Erscheinung wie diese läßt sich doch nicht einfach unter
die Kategorie der Stadtwirtschaft einreihen. Endlich erwähne ich als
Zeichen lebhaft entwickelten Handelsverkehrs, daß um die Mitte des
13. Jahrhunderts schriftliche Ursprungsatteste für die Waren Kölner
Bürger zum Behuf ihrer Befreiung vom Zoll an auswärtiger Zollstätte
 üblich sind. Keutgen S. 164 §7.
1) Scheinbar erhält Büchers Darstellung eine Bestätigung durch
Geerings Schilderung des Kölnischen Verkehrs im Ausgang des
15. Jahrhunderts (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 11,
63): „Eingeführt werden nur Nahrungsmittel und Rohstoffe, die
in der Stadt nicht gedeihen, dagegen so gut wie keine Fabrikate. Der
Bedarf an diesen wird aus jenen Rohstoffen durch die eigene vielseilig
und hoch entwickelte handwerkliche und industrielle Produktion der
Stadt gedeckt. Einzige Ausnahme bildet flandrisches und englisches
Tuch, wogegen italienische Seidenwaren bereits durch die eigene Kölner
Produktion mehr und mehr bei Seite geschoben werden." In Wahrheit
 aber liefert das Beispiel Kölns gerade eine Widerlegung der
Theorie Büchers, indem es uns zeigt, wie von einer Stadt aus sehr
viele Orte mit den mannigfaltigsten Produkten (einer blühenden Goldschmiedekunst,
 der Seiden-, Leinen-, Wollspinnerei, -färberei und
.„weberei, der Eisen- und Kupferverarbeitung usw.) versorgt werden.
        <pb n="245" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 219
Das Salz z. B. mußte im Mittelalter vielfach einen größeren
Weg zurücklegen als heute!). Von der Seide gilt das Gleiche.
Echt mittelalterliche Verhältnisse sind mitunter die Ursache
gerade des langen Weges?). Und gelegentlich wird der Weg,
den eine Ware macht, mit dem Beginn der Neuzeit nicht länger,
sondern kürzer?).
Es steht uns jetzt genügendes Material zur Verfügung, um
die Frage zu beantworten, ob das System des direkten Austausches
 schlechthin das Mittelalter beherrscht hat. Die Schwerter,
 die im 12. Jahrhundert von Köln nach Straßburg zum Markt
kommen, die Falken, die von Lübeck nach Venedig und Alexandrien
 gebracht werden, die großen Mengen von Waid, die nicht
in der Gegend der Produktion selbst aufgebraucht werden können,
 die Fässer mit Paternostern aus Bernstein, die von der
Ostseeküste ins Land gehen), und mit Paternostern aus Mistelholz,
 die von Oberdeutschland den Rhein hinunter wandern?),
die Pottasche, die der Hanseat aus dem Norden für die Seifenfabrikation
 herbeischafft ~ bei diesen und manchen andern Waren
ist es doch unmöglich, in erster Linie an diretten Austausch, an
Kundenproduktion zu denken.
Nun haben wir freilich schon mehrfach konstatieren müssen,
daß die mittelalterliche Stadtwirtschaftspolitik und die mittelalterlichen
 Zustände überhaupt der Ausdehnung des Handels
sehr wesentliche Schranken zogen. Es ließe sich noch an einer
1) H. Zeller-Werdmüller, Zürcher Stadtbücher des 14. und 15.
Jahrhunderts 1, 286 Anm. 1. S. auch oben S. 176 Anm. 4.
?) Knipping, Kölner Stadtrechnungen 1, LVI: Die Stadt Köln
bezog Salz aus Spanien und Portugal, nicht aus dem nahen Westfalen,
 weil dem westfälischen aus Rücksicht auf den Stapel der Kölner
Markt verschlossen war.
3) Bruno Hildebrand, Jahrbücher 6, 208: Im Anfang des 16. Jahrhunderts,
 als infolge von Unruhen viele der vornehmeren Bürger, die
sich mit der Waidbereitung beschäftigten, aus Erfurt (s. oben S. 214
Anm. 2) auswanderten, verbreitete sich in viele der kleineren thüringischen
 und sächsischen Städte die Kenntnis des Erfurter Verfahrens.
4) S. oben S. 217 Anm. 2.
i ;] Vgl. die Unternehmungen des Rulandschen Handelshauses
in Ulm.
        <pb n="246" />
        220 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
großen Reihe von weiteren Fällen darlegen, wie Handel und
Gewerbe des Mittelalters im Gegensatz zur Neuzeit eine Menge
kleiner wirtschaftlicher Zentren, eben die einzelnen von einem
ländlichen Bezirk umgebenen Städte, haben. An anderer Stelle!)
schildere ich die Abwesenheit einer Zentralisation im Schiffsbau.
„Der Schiffsbau war früher offenbar weit gleichmäßiger als
heute über eine große Menge von Seestädten verteilt?). Doch
wir wollen für die Geschlossenheit der mittelalterlichen Stadt
nicht die Beispiele häufen. Wir haben es ja hier mit einem
Gesichtspunkt zu tun, den unser Gegner so energisch verteidigt.
Wir eilen, ein zusammenfasssendes Resultat zu gewinnen.
Bücher will die Fälle, die er als Abweichungen des von
ihm angenommenen Prinzips anführt, nur als „eine Ausnahme
von dem System des direkten Austausches“ gelten lassen, ihnen
nicht die Bedeutung eines „konstitutiven Elements der ganzen
Wirtschaftsordnung“ beimessen (S. 101). Nach der Vervollständigung,
 die jene Fälle in unserer Betrachtung gefunden
haben, dürfen wir nicht mehr so schroff urteilen. Wir sind bereit,
die Stadtwirtschaft des Mittelalters ein System des direkten Austausches,
 der verhältnismäßigen Kundenproduktion, zu nennen,
weil diese Beziehungen in ihr einen viel größeren Raum einnehmen
 als in der Neuzeit. Aber der Unterschied dürfte nur
relativer Natur sein. Auch im Mittelalter (und schon auf srüheren
Stufen)?) bildet der interlokale Verkehr bereits ein konstitutives
Element im wirtschaftlichen Leben. Man darf die zahlreichen und
mannigfachen Einrichtungen für diesen nicht gering achten. Es ist
höchst charakteristisch für das Mittelalter, daß die einzelnen Städte
in so weitem Umfang Jich selbst genügen. Allein es gibt doch einige
große wirtschaftliche Zentren, von denen alle Orte direkt oder
indirekt schöpfen. Und es gibt ferner Zentren mittlerer Natur,
von denen wieder Gruppen kleiner Orte in mancherlei Richtungen
abhängig sind. Man beachte auch den Gegensatz zwischen Ober-1)
 S. Nr. VI.
2) Ernst Baasch, Beiträge zur Geschichte des deutschen Seeschiffsbaues
 und der Schiffsbaupolitik S. 266.
3) S. oben S. 176 Anm. 4 (Barths Worte).
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        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 221
und Niederdeutschland!): die oberdeutschen und die niederdeutschen
 Städte stehen je für sich in lebhafterem Verkehr als
die ober- und niederdeutschen miteinander?).
1) In einer Kontroverse äußert sich hierzu Dietrich Schäfer, D. L. Z.
1894, Sp. 1237.
2) Nachdem wir gesehen haben, daß der interlokale Austausch der
Waren doch größer war, als Bücher zugeben will, könnten wir hier
auf die Frage des Kleinhändlertums (s. vorhin S. 207) zurückkommen.
Einiges mag darüber noch gesagt werden. Bücher, Die Bevölkerung
von Frankfurt a. M. im 14. und 15. Jahrhundert 1, 248, findet die
Zahl der Krämer „auffallend groß in Anbetracht der mittelalterlichen
Arbeitsorganisation, die den Kleinhandel nur da zuließ, wo das lokale
Gewerbe versagte". Obwohl ich der Meinung bin, daß Bücher das
Prinzip der mittelalterlichen Arbeitsorganisation zu schroff formuliert,
so erkenne ich dennoch an, daß hier ein Problem vorliegt. Man sollte
im Hinblick auf die Idee der Zunftverfassung z. B. erwarten, daß es
keine besonderen Eisenhändler gibt (vgl. Borgius a. a. O. S. 48).
Sie kommen aber tatsächlich vor. Eisenhändler werden z. B. erwähnt:
in Trier (Stieda, Jahrbücher für Nationalökonomie 27, 115 Anm.),
Worms (Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur 3, 57. 59),
Nürnberg (Chroniken der deutschen Städte 5, 127: Burkard Zink geht
in Nürnberg zu einem Mann, der „eisen fail“ hat), Köln (Lau S. 215).
Uhlirz u. Luschin bei Zimmermann, Gesch. der Stadt Wien. Der
Handel mit Nägeln eine „gemeine Nahrung“, nicht bloß der Nagelschmiede:
 v. Lösch, Kölner Zunfturkunden I, Einl. S. 124. Ordnung
im Eisenhaus: Stadtrecht v. Baden S. 329 (1550). S. auch Hansische
Geschichtsblätter 1897, S. 64, 92 u. 96 Anm. 5. Oft steht den Krämern
(neben den betreffenden Handwerksmeistern) der Eisenhandel zu.
Meyer, Stadtbuch von Augsburg S. 42 g 14: ,, Alle mezzerer und
alle kramer, di ze gadem stant. die mugent ir mezzer wol verkaufen
einzen unde sament; anders sol niemen kainz. hine geben wan bi dem
taecher [zu zehn Stücten].“ Wie das Verhältnis zwischen Messerern
und Krämern in Wien geordnet war, haben wir oben S. 215 Anm. 4
(vgl. Nr. VI) gesehen. Bücher, Bevölkerung von Frankfurt a. M. a.
a. O., bemerkt, unter den Krämern komme ein ,.kremer mit isenwerg
vor. Beschränkt sich dieser auf den Eisenwarenhandel? Dieselbe Schwierigkeit
 wie hinsichtlich des Eisenhandels besteht hinsichtlich des Lebensmittel-
 und Futterhandels. Die Existenz z. B. von Hühnerhändlern
(Tomaschek, Rechte und Freiheiten der Stadt Wien 1, 113: Albertinum
 von 1340), von Heuhändlern (Boos a. a. O. S. 59), der nFütterer“
 (pabularius: Lau S. 214) ist doch eigentlich ein Widerspruch
gegen das stadtwirtschaftliche Prinzip. Während der Häute-, bez.
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        2922 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Gegenüber dem Versuch, ein Yeitalter der Kundenproduktion
 in schroffer Formulierung zu konstruieren, möchten wir
zwei allgemeine Momente geltend machen. Erstens hat, wie
wir im vorigen Abschnitt auseinandergesetßt haben, schon für
alle älteren Wirtschaftsstufen der Handel eine größere Bedeutung,
als Bücher zugeben will. Zweitens ordnen sJich die Wirtschaftsarten
 nicht bloß nach Zeiten, sondern auch nach den Waren.
Bei manchen Verkehrsartikeln finden wir bereits im Mittelalter
die Marktproduktion, und bei andern behauptet sich umgekehrt
noch heute die Kundenproduttion.
Was wir über den Verkehr der Städte miteinander festgestellt
 haben, das gilt von dem Verhältnis des platten Landes
zur Stadt ebenfalls. Es besteht eine Herrschaft der Stadt über
das Land. Aber die wirtschaftlichen Beziehungen des umliegenden
 ländlichen Distrikts haben ebenso wenig ihren einzigen Mittelpunkt
 in der einen Stadt, wie die einzelnen Städte hermetisch
voneinander abgeschlossen sind. Auch hier darf man sich die
Stadtwirtschaft nicht zu konsequent ausgebildet vorstellen.
Rechtlich wird die Abhängigkeit des Landes oft nur für ein oder
einige wenige Gewerbe (Brauerei, bessjere Gewebe) ausgesprochen.
 Und selbst in den Urkunden, die eine umfassende Herrschaft
 des Bürgers über den Landmann erkennen lassen, wird
diesem ein gewisser Spielraum doch immerhin zugestanden!).
Lederhandel regelmäßig in der Hand der betr. Handwerker liegt,
gibt es in Lübeck besondere Häutehändler. Reichhaltige Verzeichnisse
der in einer Stadt vorkommenden Gewerbe bei Lau S. 211 ff., Boos
S. 59 ff., Schrohe, Mainzer Leben im 15. Jahrhundert (S.-A. aus der
von K. G. Bockenheimer herausgegebenen Gutenberg-Festschrift der
Stadt Mainz) S. 7. Die Listen der Zünfte genügen hierfür nicht.
Zweifellos erklärt sich ein Teil der Abweichungen vom stadtwirtschaftlichen
 Prinzip daraus,. daß die scharfen Bestimmungen der städtischen
Verordnungen und Zunftsstatuten in der Praxis vielfach gemildert
wurden. Mit Recht bemerkt Techen, Hansische Geschichtsblätter 1897,
S. 55: „Unsere Vorfahren liebten es nicht, die Suppe so heiß zu
essen, wie sie aufgetragen ward, und sie ward auch oft zu heiß aufgetragen
 . .. Man ließ mit sich sprechen.“"
1) Vgl. z. B. Kurz, Österreichs Handel S. 359 f.: Urkunde Herzog
Albrechts von 1372: man soll »auk den geumarkten oh der Ens, in
        <pb n="249" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 223
Es gibt endlich ländliche Bezirke, die keiner Stadt rechtlich unterworfen
 sind. Tatsächlich erstreckt sich der Einfluß der Städte
wohl meistens weiter, als er rechtlich dokumentiert wird. Jndessen
 ist doch auf dem Lande erstens überall in mehrfacher
Hingsicht ein selbständiges wirtschaftliches Leben vorhanden, und
zweitens besteht stets die Möglichkeit der Anknüpfung von Beziehungen
 zu entfernteren Gegenden!). Immerhin macht die
— freilich nie vollständige und lokal außerordentlich verschieden
bestimmte –~ Abhängigkeit des Landes ein wesentliches Stück
in dem Bilde der mittelalterlichen Stadtwirtschaft aus. Mitunter
erscheint uns der Unterschied zwischen Mittelalter und Neuzeit
in diesem Punkte noch greller als in der Stärke des Warenverkehrs.

Im Zusammenhang mit seiner einseitigen Schilderung der
Stadtwirtschaft hat Bücher eine noch einseitigere Darstellung
der Lage der städtischen Handwerker gegeben. Wir haben diese
seine Auffassung, seine Lohnwerkstheorie, schon in unsern Erörterungen
 über den angeblichen Zusammenhang der Stadtwirtschaft
 mit der Hauswirtschaft zurückgewiesen. Wenn jene
Theorie richtig wäre, so würden wir die uns geläufigen Anschauungen
 von den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
12. bis 14. Jahrhunderts erheblich modifizieren müssen. Bücher
meint zwar im Vorwort zur zweiten Auflage, gegenüber meiner
Kritik, es sei für den Kern seiner Entwicklungslehre „völlig
den dörfern und bei den kirichen chain kaufmanschaft haben, den
allain auf rechten merkten und kirichtagen, da das von alter her
beschehen ist, und daz man alle kaufmanschaft in unsern stetten
of der Ens haben, kaufen und verkaufen sol.0 Fortan soll rauf dem
geu noch vor den kirichen kain kaufmanschaft vail gehalten“ werden,
Ilondern nur in den Städten; »ausgenomen allain solich kost. die
man essen und trinken soll und die man allenthalben .. . verkaufen
mag«. Es soll auch niemand »uber die Zeirek gen Venedi arbait noch
kaufmanschaft füren: außer den Städten und denen, denen der
Herzog es besonders erlaubt hat.
1) Um ein beliebiges Beispiel zu wählen, so kauften Kölner Bürger
von Weinbauern an der Nahe (im Jahre 1502) von den Bewohnern
eines Ortes den ganzen Weinwuchs auf zehn Jahre). Knipving,
Kölner Stadtrechnungen 1, XLIV Anm. 2.
        <pb n="250" />
        224 UV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
gleichgültig, ob das Zunfthandwerk des Mittelalters mehr Lohnwerk
 oder mehr Preiswerk gewesen ist“. Es muß ihm überlassen
bleiben zu bestimmen, welches Maß von realer Grundlage er
für seine Entwicklungslehre für notwendig hält. Unseres Erachtens
 macht es für die Beurteilung der Lage des städtischen
Handwerkerstandes sehr viel aus, ob der Meister sich das Material
selbst beschafft oder von Kunden bezieht, ob er behaglich in eigener
Werkstatt mit eigenem Material arbeitet oder als Störarbeiter
umherzieht. Der Forscher, der von Bücherschen Voraussezungen
aus die Lage des mittelalterlichen Handwerks schildert, gelangt
zu einem zu ungünstigen Urteil!). Bücher glaubt ferner einen
wichtigen Beitrag zur Charakteristik des Handwerksmeisters zu
liefern, wenn er bemerkt (S. 178), daß derselbe „nur im Notfalle“
 auf Vorrat arbeite. Gewiß, ein bedeutendes Lager fertiger
Waren hielt der mittelalterliche Handwerker nicht?). Aber so
eng, wie Bücher es in jenem Ausspruch andeutet, war das Verhältnis
 zu seinen Kunden doch nicht; es handelte sich in seinen
Beziehungen zu ihnen keineswegs nur um direkte Aufträge?).
Im übrigen erinnere ich an das, was iéh zu der andern Verwendung,
 die Bücher dem Begriff „im Notfalle“ gegeben hat,
schon bemerkt habe (S. 179).
Da Bücher den Handwerker (wenigstens bis zum 14. Jahrhundert)
 ganz überwiegend als bloßen Lohnwerker auffaßt, so
nimmt es nicht Wunder, daß er (S. 147) die Auffassung, der
zünftige Handwerkerstand des Mittelalters sei ein Stand kleiner
Kapitalisten gewesen, für einen großen Irrtum erklärt; man
müsse ihn „im wesentlichen als einen gewerblichen Arbeiter-1)
 Vgl. die in Territorium und Stadt S. 336 Anm. 1 erwähnte
Schilderung von Eulenburg. Daselbst ist statt „dieser Zeitschr." zu
lesen: „Zeitschr. f. Soz.- u. W. G.". Ich habe ebenda schon bemerkt,
daß Bücher die kurpfälzischen Ordnungen, auf die sich Eulenburg
red os Vetgaug hen H Ut t19ue Jugtetutt Zischr. f. d
Gefsch. Us Oberrheins 1907, S. 457 ff.
3) Hansische Geschichtsblätter 1897, S. 37: die daselbst angeführten
Nachrichten schließen die Annahme aus, daß die direkte bestellte Arbeit
die Regel gewesen Fei.
        <pb n="251" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 225
stand“ ansehen. Allerdings haben wir es hier zugleich mit einem
besonderen Begriff, den Bücher mit dem Wort Kapital verbindet!)
au tun: er macht von ihm einen Gebrauch, der mehr der sozialistischen
 Anschauung entspricht?). Wir wollen uns hier mit der
Feststellung des viel umstrittenen Kapitalbegriffs nicht aufhalten.
Wir entnehmen den Quellen die schlichten Tatsachen, daß die
Handwerker bereits seit dem 12. Jahrhundert sich den Rohstoff
meistens selbst beschaffen, daß sich bei ihnen oft bewegliches Vermögen
 nachweisen läßt, daß sie seit den frühesten Zeiten als
Grundbesitzer begegnens). Schon auf Grund dieser Beobachtungen
 miissen wir es ablehnen, jie als einen „gewerblichen Arbeiterstand“"
 zu bezeichnen. Aber man vergegenwärtige sich überdies
den Zunftmeister, wie er mit Gesellen arbeitet und an deren
Arbeit verdient?) ~ ist er einfacher „gewerblicher Arbeiter“ ?
Wir haben hierbei den Zunftmeister im Auge, der den Durchschnitt
 repräsentiert; auf diejenigen, die sich über das durchschnittliche
 Niveau erhoben, nehmen wir gar keine Rüchfsicht.
!) Bücher ist übrigens in seinen Definitionen von Kapital und
Unternehmung, wie Hasbach, Gött. Gel. Anzeigen 1894, S. 527, bemerkt,
 nicht klar. Während er in dem oben angeführten Satz dem
Handwerker alles Kapital abspricht, urteilt er S. 150 (1. Aufl. S. 104):
„Durch die Gewinnung eines eigenen Betriebskapitals wird der Handwerkerstand
 aus einer bloß lohnerwerbenden Arbeiterklasse zu einem
besißzenden Produzentenstand.“ Der Unternehmer ist Bücher eine
Person, welche das Gewerbe nicht versteht (d. h. technisch); vgl. S. 119
(1. Aufl. S. 80). Aber ~ fragt Hasbach ~ „ind die eine größere
Zahl Gesellen beschäftigenden, nicht selbst arbeitenden Handwerksmeister
 keine Unternehmer“? Hasbach wendet sich weiter gegen die
Auffassung (vgl. Bücher S. 158), daß es für die Bestimmung des
Begriffs Unternehmer etwas ausmache, an wen der Produzent die
Ware abssetze (ob an den Kaufmann oder unmittelbar an den Konsumenten).

?) Hierüber kritisch Ad. Wagner, Preußische Jahrbücher 75, 550.
3) Über die Anfänge s. meinen Ursprung der deutschen Stadtverfassung
 S. 46 ff. Urkundenbuch der Stadt Halberstadt 1, 53 (vom
Jahre 1241): ein kigulus Besitzer einer area. Vgl. auch Urkundenbuch
von Erfurt 1, Nr. 43 (über die Schenkung des Sattlers Burchard
im Jahre 1168).
+) Vgl. Wagner a. a. O.
v. Belo w , Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl

15
        <pb n="252" />
        226 UU . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Nachdem wir an Büchers Darstellung so viel Abstriche gemacht
 haben, freuen wir uns, hier noch eine Aufklärung erwähnen
 zu können, die wir seinen Forschungen verdanken. Schon
in seinem grundlegenden Werk über die Bevölkerung von Frankfurt
 a. M. (1886, Bd. 1 S. 228 f.) hat er sehr fruchtbare Gedanken
 über den Unterschied der mittelalterlichen und der modernen
 Arbeitsteilung ausgesprochen'). Die entscheidenden Sätze
lauten: „Die moderne Arbeitsteilung ist wesentlich Arbeitszerlegung
 : sie läuft in der Regel darauf hinaus, daß die Zahl
der Hände, welche an der Fertigstellung des gleichen Produktes
arbeiten, vermehrt wird. Sie bedingt also eine zunehmende
Vergrößerung der einzelnen Betriebe. Die mittelalterliche
Arbeitsteilung dagegen ist Spezialisation oder Berufsteilung;
sie beruht darauf, daß aus einem umfangreicheren Produktionsgebiete
 einzelne Teile ausgeschieden werden, um neue Berufsarten
 zu bilden. Teilen konnte sich also die Arbeit nur insofern,
als die Zahl der Produkte, die jeder anfertigte, beschränkter wurde.
Die Teile aber bildeten fortan ebenso gut selbständige Erwerbszweige
 wie ursprünglich das Ganze. So vermehrte die mittelalterliche
 Arbeitsteilung fortgeseßt die Zahl der selbständigen
beruflichen Existenzen, während jeder Fortschritt der modernen
Arbeitszerlegung durch die damit gegebene Notwendigkeit einer
1) Näheres in dem Aufsatz: „Die Arbeitsteilung“, Entstehung
der Volkswirtschaft, 2. Aufl., S. 275 ff. S. 283: „Spezialisation oder
Berufsspaltung.“ S. 291: „Die Berufsbildung kommt bei uns im
frühen Mittelalter auf; die Hauptwirksamkeit der Spezialisation fällt
mit der Blüte des Städtewesens zusammen. Gleichzeitig beginnt die
Produktionsteilung; ihre ganze Kraft entfaltet die lettere aber erst
in der kapitalistischen Wirtschaft nach dem Aufkommen der Arbeitszerlegung
 und der Atrbeitsverschiebung, welche beide sich kaum über
das 17. Jahrhundert zurückverfolgen lassen." S. 302 Anm. 1: „Die
Arbeitszerlegung stellt sich mit Notwendigkeit überall da ein, wo eine
große Arbeiterzahl zur Verfügung steht." Vgl. auch S. 150 f. Die
Hausindustrie (doch auch eine moderne Form) bedient sich freilich
nicht immer, namentlich in der ältern Zeit nicht, der Arbeitszerlegung
(Histor. V.j.schr. 1900, S. 136). Bgl. über die Arbeitsteilung übrigens
Harms, Volks- u. Weltwirtschaft S. 110; meine Bemerkungen H. Z.
115, S. 132.
        <pb n="253" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 227
Konzentration des Betriebs zur Aufsaugung selbständiger
Existenzen führt. Etwas der modernen Arbeitsteilung Ähnliches
finden wir im Mittelalter nur bei der Weberei.“ Von anderer
Seite!) ist vorgeschlagen worden, das Wort Arbeitszerlegung
durch ,technische Arbeitsteilung“ zu ersetzen?).
Um diesen Abschnitt mit einem weiteren Dank zu beschließen,
so verdanken wir derEnergie, mit der Bücher die Idee der Stadtwirtschaft
 durchzuführen gesucht hat, auch die richtige und wertvolle
 Beobachtung, daß von einem Stande der Großkaufleute
im Mittelalter kaum die Rede sein könnes). Wenn er zuerst diese
1) Hasbach, Gött. Gel. Anz. 1894, S. 524.
2) Die Definitionen, die Bücher für die Worte Manufaktur und
Fabrik gibt (Entstehung der Volkswirtschaft S. 151), haben uns hier
nicht zu beschäftigen. Hasbach a. a. O. S. 524 verlangt für die Erklärung
des Begriffs Fabrik den der „lokalen Arb itsvereinigung“, d. h. der
Vereinigung der zur Herstellung eines Gutes nötigen, bisher lokal
geschiedenen Arbeitsprozesse an einer Arbeitsstätte. „Wo immer
eine Fabrik entsteht, da geschieht es, weil entweder der Betrieb oder
das herzustellende Gut oder die Produktionsweise ein Zusammenarbeiten
 der Teilarbeiter nötig macht; die Arbeitszerlegung ist weder
das verursachende noch zunächst das charakteristische Moment.“ Eine
eingehendere Polemik gegen Büchers Definitionen für Manufaktur
und Fabrik bei Sombart, Archiv für soziale Gesetzgebung 14, 314 ff.
353 f. S. 352 Anm. 1 gibt Sombart eine Geschichte des Wortes
Manufaktur. S. 315 wendet er sich gegen die Auffassung, daß Handwerk
 und Kleinbetr eb, Großbetrieb und kapitalistische Unternehmung
identisch seien. Beim Handwerk findet sich auch Mittelbetrieb (S. 341).
it nale Unternehmung kann auch auf hausindustriellem
3) Vgl. unten Nr. VI. Zu den von mir dort angeführten Beispielen
 der Vereinigung von Groß- und Kleinhandel in einer Person
sei Geerings Ansicht (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 11,
62) notiert, daß in Köln im ausgehenden 15. Jahrhundert die en gros
Anbietenden wohl alle selbst Verkaufsläden gehalten haben. Zu dem
dort gegebenen Nachweis der Verbreitung von Gewandschneidergilden
in Süddeutschland füge ich bei, daß eine solche auch in Krems vorkommt.
 S. Urkunde von 1305 (vgl. Keutgen, Urkunden II, S. 360
Anm. 1) bei Rauch, Scriptores rerum Austriac. 3, 362 für die incisores
 pannorum (,,hantsneyder‘’): nur Mitglieder ihres consortium
dürfen pannos incidere aut vendere per ulnas. Vgl. oben S. 208
Anm.2. Luschin v. Ebengreuth, bei Zimmermann, Geschichte der Stadt
1 © +

] e
        <pb n="254" />
        228 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Tatsache mit Nachdruck betont hat!), so ist es geschehen in konsequenter
 Fortbildung der von ihm gewonnenen Erkenntnis,
daß der interlokale Austausch der Waren im Mittelalter so sehr
viel geringer war als heute.
In dieser und in andern Beziehungen wird es seit Bücher
nicht mehr möglich sein?), die Vorstellungen, die man vom
modernen Verkehrsleben hat, auf das Mittelalter zu übertragen.
Seine Aufsätze schärfen den Blick.. Das konsequente Durchdenken
einer historischen Erscheinung in allen ihren Zusammenhängen,
wie er es durch sein Vorbild lehrt, ist eine Tugend, nach der
auch der Historiker streben muß. Es wird sehr förderlich sein,
wenn der Forscher, der mittelalterliche Verhältnisse studiert, fich
stets die Frage vorlegt, ob dieser oder jener Handelsartikel
wirklich Gegenstand eines weiter reichenden Verkehrs ist oder
nur dem lokalen Austausch angehört. Man möchte Büchers
These, daß es, Ausnahmen abgerechnet, im Mittelalter „keinen
Güterumlauf gibt“, als heuristisches Prinzip êempfehlen. Nur
müßte man Fs:ch stets gegenwärtig halten, daß der Sat in seinenm
Sinne schon ein Urteil enthält, welches wir nicht anzuerkennen
vermögen.
_ Wenn wir im Gegenssatz zu Bücher bestreiten, daß die Stadt
annähernd alles, was sie nötig hat, selbst herstellt, annähernd
alles, was Jie herstellt, verbraucht, wenn wir geltend machen,
daß der Austausch. von einem Ort zu andern Orten beträchtlich
größer war, als er annimmt, und daß er die Bedeutung des
Kleinhandels für das innere Leben der Stadt unterschätztt, so verwerfen
 wir darum doch nicht den Begriff der Stadtwirtschaft.
Man darf sagen: der Austausch von Ort zu Ort war im Mittelalter
 im Verhältnis zu den heutigen Zuständen (erinnern wir
an den Massentransport von Kohlen, Getreide, Baumwolle) so
Wien 1, 437 Anm. 2, erklärt das sinnlose „amvar““ der Urkunde als
Druckfehler für „ainvar“ (einfarbig).
1) Eine Andeutung jener Tatsache findet sich schon in den. oben
S. 151 angeführten Sätzen Schönbergs.
2) Über Irrwege, wie sie vielfach vorgekommen sind, vgl. H. Z.
86, S. 62 Anm. 2.
        <pb n="255" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 229
viel geringer, daß die Bildung des Begriffs der besondern mittelalterlichen
 Stadtwirtschaft gerechtfertigt erscheint. Prozentual
wird in der mittelalterlichen Stadt von dem, was sie nötig hat,
so viel mehr als heute in ihr selbst hergestellt, daß wir nicht bloß
von einem Unterschied des Maßes, sondern von einem Unterschied
 der dadurch bestimmten Verfassung zu sprechen befugt
sind. Oder, wie wir das Verhältnis auch beschreiben könnten,
der große Unterschied in der Quantität übt eine qualitative
Wirkung. Der geringere Austausch zwischen Ort und Ort beeinflußt
 die gesamte wirtschaftliche Verfassung der Stadt.
Gerade die mannigfaltigen besondern Ausstrahlungen des
Gedankens der Stadtwirtschaft rechtfertigen dann auch wieder
unseren Standpunkt, an dem Begriff Stadtwirtschaft festzuhalten.
So hängt das Streben der mittelalterlichen Stadt nach einer
Allmende mit dem Prinzip der Stadtwirtschaft zusammen:
soll die Stadtwirtschaft folgerichtig durchgeführt werden, so
kann sie Wald und Weide nicht entbehren. Aber darüber hinaus
noch muß sie suchen, das umliegende platte Land sich dienstbar
zu machen. Die Beherrschung des Landes nimmt wiederum
sehr charakteristische Formen an.!) Auf der andern Seite ruft
diese Herrschaft den Gegensatß des Landes gegen die Stadt
hervor?). Von hier aus stellt sich uns die Stadt nicht oder nicht
bloß als natürlicher Industrieort, sondern als privilegierte Gemeinde
 dar. Nicht weniger charakteristische Mittel und Ausprägungen
 der Stadtwirtschaft sind sodann das Vorkaufsverbot
(das zum Teil mit dem System der Beherrschung des Lands
zusammenfällt)h, das Ausfuhrverbot für die wirtschaftlichen
Mittel der Bürgerschaft (der Lebensmittel, der gewerblichen
1) Vgl. bei der Bierbrauerei die Beherrschung des Landes durch
die Stadt vermöge des Grutrechts. V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1909,
S. 343; Hangsische Geschichtsblätter 1908, S. 503.
2) Wenngleich im Mittelalter die Landleute ihre Wünsche noch
nicht viel geltend machen können (s. oben S. s9f.), so erkennt man doch,
daß sie dem freien Handel gegenüber den städtischen Herrschaftsan-{rer
 bet Ft» zu geben wünschen. Hansisches Urkundenbuch 9
        <pb n="256" />
        230 d. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Rohstosfe, der Schiffe (in den Hansestädten!)), die sonstige umfassende
 Kontrolle des Warenverkehrs im Innern der Stadt, der
Marktzwang, das Stapelrecht, das Gästerecht (Fremdenrecht).
Bemerkenswert ist ferner der innere Zusammenhang zwischen
Stadtwirtschast und städtischer Steuerpolitik, insbesondere der
indirekten Besteuerung; so beruhte das sstädtische Finanzsystem
Kölns ganz überwiegend auf der Besteuerung des Verkehrs (weit
über die Bannmeile hinaus), für die eben sstadtwirtschaftliche
Grundsäte maßgebend waren. Wie in anderer Beziehung, so
tritt ebenso bei der Besteuerung einm Zusammenhang der auswärtigen
 Handelspolitik der Stadt mit der Stadtwirtschaft
hervor?). Auch jenseits der wirtschaftlichen Verhältnisse macht
sich der gleiche Gedanke der Abschließung nach außen hin bemerkbar.
 So, wenn man darauf hält, daß in den Kapiteln
der sstädtischen Stifter nur Angehörige der Stadt sißen (was
dann wiederum auf die Haltung der Stifter in den kirchlichen
Streitigkeiten der Gemeinde eine Wirkung ausübt), wenn die
Stadt beschließt, daß nur Einheimische im städtischen Spital
eine Pfründe erhalten sollen®), wenn ferner die Stadt sich militärisch
 nach außen abschließt, das Verbot erläßt, Waffen nach
auswärts zu leihen, wenn das Verbot das Verkaufs von Pulver
mit dem den Gedanken der Stadtwirtschaft treffenden Sat begründet
 wird: damit der einzelne Bürger Jich genügend mit
Pulver versorgen kann!)
Verteidigen wir also den Begriff der Stadtwirtschaft, so
haben wir uns neben den geschilderten Einschränkungen, denen
1) In Halle durften Pfannen (Salzpfannen) nicht nach auswärts
verkauft werden. Denkwürdigkeiten des Hallischen Ratsmeisters
Spittendorf, hera. v. Opel S. XX1NII.
2) Vgl. HanJisches Urkundenbuch Bd. 9, S. VII. Später finden
wir den entsprechenden Gesichtspunkt in der landesherrlichen Politik.
3) Kothe, Kirchliche Zustände Straßburgs S. 29. Darpe, Güterund
 Einkünfteverzeichnisse der Klöster in Coesfeld S. 69.
42) Techen, Bürgersprachen v. Wismar S. 46. Meine mittelalt.
Stadtw. u. gegenwärtige Kriegswirtschaft S. 36. Über die Ausprägung
 der Stadtwirtschaft im damaligen Beamtentum s. H. Z. 115,
S. 404.
        <pb n="257" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 231
er unterliegt, weiter gegenwärtig zu halten, daß er in den einzelnen
 Städten in sehr verschiedenem Maß verwirklicht sein kann.
Es ist berechnet worden!), daß im 15. Jahrhundert in einem
Mittelpunkt der flandrischen Textilindustrie wie Ypern 51,69/,
der gewerblichen Bevölkerung in der Textilindustrie Beschäftigung
fanden, in Frankturt a. M. dagegen nur 16%/,. Wir haben hier
den Gegensatz einer sich vom Typus der Stadtwirtschaft lösenden
 Stadt, die auf den Fernabsatz sehr stark rechnet, und den einer
klassischen Vertretung der mittelalterlichen Stadtwirtschaft vor
uns. Andererseits kann die Einseitigkeit der industriellen Beschäftigung
 bei einer Stadt der neuesten Zeit noch stärker ausgeprägt
sein als bei dem für das Mittelalter ungewöhnlich spezialisierenden
 Ypern, wie wir denn auch positive Beziehungen zum mittelalterlichen
 System in Ypern zu entdecken vermögen. Frankfurt
ferner unterscheidet sich mit seinem noch immer beträchtlichen
Bestand von Gewerbetreibenden der Textilindustrie dadurch
von der großen Mehrzahl der Städte der Gegenwart, daß in
ihnen ein solcher fehlt.
Doch diese Bemerkungen über die verschieden starke Verwirklichung
 des Gedankens der Stadtwirtschaft führen uns zu
einem andern fruchtbaren Thema, der Frage der Ursachen der
mittelalterlichen Stadtwirtschaft. Indem wir sie zu ermitteln
suchen, erhalten wir indirekt neue Beiträge zur Kritik der Entwicklungstheorie
 Büchers, erstens nämlich hinsichtlich des behaupteten
 Zusammenhanges von Stadt- und Hauswirtschaft,
zweitens zur Beurteilung der Frage, ob sich in der Tat die
verschiedenen Perioden so ganz einfach nach der Länge des
Weges, den der Verkehr nimmt, sondern. Die Diskussion über
die Ursachen der Stadtwirtschaft wird, ohne daß wir es weiter
besonders hervorzuheben brauchen, zeigen, wie wenig die Formel
von dem Ursprung aus der Hauswirtschaft verwendbar ist.
Und in bezug auf jene Einteilung der Perioden wird sich ergeben,
 daß, wenngleich die Kürze des Weges für das Zeitalter der
Stadtwirtschaft charakteristisch ist, die voraufgehende Periode sich
keineswegs überall durch einen noch kürzeren Weg auszeichnet.
1) Pirenne, V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. Bd. 1 (1903), S. 27.
        <pb n="258" />
        232 IV. Üb er Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
C. Die Ursachen der Stadtwirtscha ft.
In den Definitionen der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
von Hildebrand und anderen, die wir oben angeführt haben,
wird der abgeschlossene Charakter der Stadt der Hauptsqache
nach als natürliches Produkt der Verhältnisse angesehen!).
Diesen Ge ichtspunkt vertritt mit besonderer Schärfe auch Bücher,
wenn er sagt (S. 98), daß die Verhältnisse, denen die Grundgedanken
 des Systems des direkten Austausches entsprungen
sind, „durchaus zwingender Natur“ waren. Man weisst insbesondere
 auf den geringen Vorrat an Kapital und namenttlich die
Verkehrshindernisse als Ursache hin. Man nimmt an, daß der
durch natürliche Gründe hervorgerufene Zustand im Laufe
der Zeit gesetzlich festgelegt worden sei.
Einen Weg für die Erkenntnis der Entstehung des stadtwirtschaftlichen
 Systemsz3 werden wir finden, wenn wir uns über
das Aufkommen der Mittel orientieren, mit denen die Städte
ihre wirtschaftspolitischen Ziele zu verwirklichen gestrebt haben,
des Gisterechts, Stapelrechts, Bannmeilenrechts (der Beherrschung
 des umliegenden ländlichen Bezirks), der Vorkaufsgesetgebung?).
 Es bestehen, wie wir es schon andeuteten, zwischen
ihnen mannigfache Beziehungen. Das Stapelrecht z. B. läßt
sich als ein Teil des großen Gisterechts auffassen. Demselben
Zweck wie das Bannmeillenrecht können auch die Bestimmungen
1) Etwas materialistisch drückt sich Schönberg, Jahrbüch er für Nationalökonomie
 9, 19, aus: „Wie das Recht, wo es sich als Gewohnheitsrecht
 entwickelt, nur der gesetlich anerkannte Ausdruck des durch die
Gesamtheit aller Lebensverhältnisse, vornehmlich auch der wirtschaftlichen,
 bedingten Zustandes der realen Verhältnisse ist, so werden wir
auch in diesem Recht nur die Sanktionierung eines im natürlichen
Kausalzusammenhang der Verhältnisse gewordenen und tatsächlich bestehenden
 Zustandes, erkennen dürfen."
?) Über den Begriff des Vorkaufs vgl. Friedr. Conze, Kauf nach
hanseatischen Quellen (Bonner Dissertation v. 1889) S. 1 ff.,
und dazu Max Weber, Zeitschr. f. d. ges. Handelsrecht 37. 268 f.;
Hansische Geschichtsblätter 1897, S. 80 ff. ; s. auch die oben S. 204 angeführten
 Worte Büchers und meine mittelalt. Stadtw. u. gegenw.
Kriegswirtschaft S. 11 ff.
        <pb n="259" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 233
des Gästerechts dienstbar gemacht werden. Es erleichtertimmerhin
die Übersicht, wenn wir bestimmte Gruppen von Rechtssätzen
auseinanderhalten.
Gerade nun auch von diesen Rechtssätzen hat man behauptet,
daß sie das, was durch die Natur der Dinge vorhanden war,
nur rechtlich festhielten. So nennt Perthes (s. oben S. 147)
jene Rechte „rechtliches Anerkenntnis von Verhältnissen, die der
natürliche Gang des Verkehrs hervorgerufen hatte‘. Und so
haben nach ihm viele®) bis zu Bücher?) geurteilts).
Gegen diese Deutungen spricht zunächst die einfache Tatsache,
 daß die betreffenden urkundlichen Nachrichten über-!)
 Vgl. z. B. Stieda, Art. Stapelrecht im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften (1. Aufl.) 5, 865: „Wahrscheinlich hat es gar
nicht einer . .. künstlichen Anordnung bedurft, um eine Einrichtung
zu schaffen, die natürlich aus der Entwicklung des Handels hervorwuchs
 . .. Es bildeten sich ganz von selbst durch die Gunst der Lage
oder in Anlehnung an privilegierte Märkte gewisse Verkehrsmittelpunkte.“
 (Wenn Stieda hier die Anlehnung an privilegierte Märkte
hervorhebt, so kann es sich freilich nicht mehr um etwas bloß ,„Natürliches"
 handeln.) Rathgen, Art. Stapelrecht, Wörterbuch der Volkswirtschaft
 2, 618, der übrigens mit Recht konstatiert, daß „der Ursprung
des Stapelrechts bisher nicht klargestellt“ ist, hält es für „wahrscheinlich’,
 daß das Stapelrecht sich aus dem“ „Festhalten eines tatsächlichen
Zustandes, einer bisherigen Übung“ erkläre. Es liegt diesen beiden
Forschern selbstversständlich fern, allen einzelnen Stapelrechten einen
solchen Ursprung zu geben. Die Streitfrage kann sich nur auf das
Stapelrecht an sich, die ersten Anfänge desselben beziehen.
St sl oben S. 203 (über die Beherrschung des Landes durch die
3) Mit dem Versuch, alles nach Möglichkeit aus natürlichen Vorgängen
 zu erklären, verbindet sich leicht eine apologetische Tendenz.
S. z. B. Stiedas Bemerkungen über den Straßenzwang in seinem
Art. Stapelrecht S. 878. —~ Einen ganz andern Standpuntkt als die
genannten Forscher nimmt Gothein ein. Jn einer allerdings nur
auf die am Rhein befindlichen Stapelrechte bezüglichen Betrachtung
fällt er das Urteil: „Der Ursprung dieser Stapelgerechtigkeiten bedarf
 noch der Aufklärung; so viel sieht man auch jettt, daß sie sich erst
allmählich und unter beständigem Widersetzen der davon Betroffenen
entwickelten.“ Westdeutsche Zeitschr. 14 (1895), 248. Vgl. ferner
unten S. 235 Anm. 1.
        <pb n="260" />
        IZA IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
wiegend aus später Zeit stammen. Wir erfahren von der Existenz
der Stapelrechte, von der Beherrschung des platten Landes in
gewerblicher Beziehung, von der Verpflichtung der Bauern, ihr
Getreide in die Stadt zu liefern, usw. in dem ersten Abschnitt
der deutschen Städtegeschichte äußerst wenig. Älter sind die
Bestimmungen des Gästerechts und der Vorkaufegeseßgebung. !)
Allein ihre detaillierte Ausbildung gehört ebenfalls einer jüngeren
 Zeit an?). Ohne Zweifel verschlechtert sich die Stellung
der Gäste auf den Jahrmärkten im 12. und 13. Jahrhundert?).
Um ein paar Beispiele zu wählen, so sucht man so weitgehende
 Vorrechte, wie sie die österreichischen Herrscher teilweise
 im 14.0), namentlich aber im 15. Jahrhunderts) ihren
_ 1) Über die Anfänge der letteren vgl. m. Ursprung der deutschen
Stadtverfassung S. 16 und 48 Anm. 3. Vgl. auch Conze, Kauf nach
hanseatischen Quellen S. 14. Aus Deuischland liefert wohl ziemlich
das älteste Beispiel der Vorkaufsgeseßgebung die Bestimmung der
Wormser Urkunde von 1106, daß die Fischhändler vor der Prime keine
Fische kaufen dürfen. Keutgen, Zeitschr. f. Soz.&amp;gt; u. W. G. 7, 358.
Wer bestreitet, daß jene Urkunde eine Zunfturkunde sei, macht sich den
Charakter der Fischhändler des Mittelalters nicht klar. An der Erblichkeit
 der Zunstmitgliedschaft darf man keinen Anstoß nehmen. Wir
haben sie ja auch sonst recht früh in der Form, daß der Sohn eines
Meisters in Bezug auf das Einkrittsgeld begünstigt wird: Vgl. hierzu
die a. a. O. veröffentlichte Abhandlung Keutgens und Nübling, Ulms
Fischereiwesen im Mittelalter (Ulm 1892) S. 2. Die erwähnte Bestimmung
 ist in die Urkunde wohl durch die Stadtobrigkeit, bzw. die
allgemeine Stadtvertretung gebracht worden. Über ein anderes altes
Beispiel der Vorkaufsgeseßgebung s. Winter, Urkundliche Beiträge zur
Rechtsgeschichte ober- und niederösterreichischer Städte, Märkte und
f? queresh ua is Marktzwang späten Datums ist, habe ich
schon in den Gött. Gel. Anz. 1895, S. 216 Anm. 1 hervorgehoben.
3) Vgl. V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1904, S. 480.
[*) Vgl. z. B. Kurz, Österreichs Handel S. 4365 (Urkunde v. 1362):
innerhalb einer Meile um Linz darf kein Schankhaus sein. S. ferner
oben S. 222 Anm. 1.
_  5) Kurz S. 393 (1485): Kaiser Friedrich verbietet den Bewohnern
eines Dorfes gegenüber Linz das Weinschenken, gastung und allen
Handel (mit Getreide, Holz und anderer Ware). S. 394 (1496) :
Maximilian bestimmt, daß der Handel mit Wein, Getreide und andren
        <pb n="261" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirlschaft des deutschen Mittelalters. 235
Städten gegenüber dem umliegenden Lande gewähren, im 13.,
vollends im 12. vergebens. Das vielgenannte Kölner!) Stapelrecht
 ist recht späten Datums. Das ganze System von Ausschließungen
 Fremder, durch die die Hanse sich in gewissen Gebieten
 ein Handelsmonopol schafft, ist ein Produkt wahrnehmbarer
 Entwicklung?). Und so läßt es sich an unendlich vielen
Stellen mit Händen greifen, daß die Privilegierung erst von
einem bestimmten Moment an vorhanden ist.
Die Vertreter der vorhin erwähnten Auffassung werden
diese Argumente freilich nicht unbedingt gelten lassen. Sie
werden sagen, daß es sich hier eben nur um die rechtliche Festlegung
 handle, daß aber die Verhältnisse, welche Gegenstand
derselben sind, an sich schon vorhanden gewesen seien. Gewiß
gibt es Fälle der rechtlichen Festlegung natürlicher Verhältnisse;3)
doch dürfte ihre Zahl nicht gerade groß sein. Nicht genug indessen,
 daß ein genügender Nachweis dafür fehlt, daß den urkundlichen
 Verbriefungen der entsprechende tatsächliche Zustand
vorausgeht; wir vermögen für verschiedene Fälle darzulegen,
daß von der behaupteten Übereinstimmung nicht die Rede ist.
Schon das Beispiel der Hanje zeigt es uns ja, daß die Fremden,
gegen welche sie Beschlüsse faßt, vorher an den betreffenden
Dingen bloß in den Städten und Märkten, nicht aber unter der Bauernschaft
 auf dem Lande getrieben werden soll. Übrigens sind diese Urkunden
 zweifellos nach Maßgabe der oben S.222 Anm.1 angeführten
Stelle zu interpretieren.
1) Gothein, Westdeutsche Zeitschr. 14, 248: „Stückweise ist Köln,
eigentlich erst seit dem 15. Jahrhundert, zu seinem Stapel gelangt.“
S. 250: „Schon von Köln kann man richt behaupten, daß sein Stapel
durchaus den Stromverhältnissen entsprach . . ; geradezu ein unerhörtes
 Hemmnis war aber der Mainzer Stapel.“ Vgl. Hans. Urkundenb.
3, 295 Anm. und S. 401. Für den Landweg jedenfalls ist der Kölner
Stapel ohne natürlichen Anhaltspunkt (Kuske, V.j.schr. f. Soz.- u.
WG. 1909, S. 297; vgl. ebenda 1910, S. 585). H. Z. 90, S. 118.
?) S. z. B. Schäfer, Hansestädte S. 185.
3) Hettner, Reisen in den columbianischen Anden S. 41: ,Die
Stromschnellen machten Umladen notwendig und waren so die Ursache,
 daß sich hier mehrere Landwege abzweigten.. Das war der. Anlaß
 zur Entstehung und verhältnismäßigen Blüte von Honda.“
        <pb n="262" />
        236 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Plätzen verkehrt haben. Weiter erwähnen wir den sehr bezeichnenden
 Fall des Wiener Stapelrechts. Nach dem Freibrief
von-.1192 trieben die Regensburger noch Handel durch Österreich,
unter ausdrücklicher Billigung des Landesherrn, nach Rußland;
der Handel nach Ungarn war ihnen zum mindesten nicht verboten.
Wenige Jahre darauf (spätestens 1221) aber erhielten die Wiener
von Leopold VI. ein Stadtrecht, das „eine Umwälzung im Verkehre
 veranlaßte "!). Der Handel aus Ökterreich nach Ungarn
wurde nun den Landeskindern vorbehalten und allen Fremden
bei Strafe untersagt. Der oberländische Kaufmann sollte fortan
mit seiner Fracht nur bis Wien gelangen dürfen, um Jie hier
binnen zwei Monaten an Wiener Bürger verkaufen zu können?).
Hier beobachten wir deutlich, wie das Stapelrecht nicht im
Einklang mit, sondern im Gegensat zu den bisherigen tatsächlichen
 Verhältnissen geschaffen wird. In ähnlicher Weise wie
für den großen Verkehr der Regensburger ließe sich für den der
Kölner nachweisen, daß er mehrfach in einer späteren Periode
im Gegensatze zu einer früheren durch die Mittel der Stadtwirtschaftspolitik
 eingeengt worden ist?). Um noch ein Beispiel
1) Luschin v. Ebengreuth, Die Handelspolitik der österreichischen
Herrscher im Mittelalter (Wien 1893) S. 10; derselbe ,bei Zimmermann
a. a. O. S. 412. Luschin weist aus den in Ungarn gemachten Münzfunden
 nach, daß die Maßregeln Leopolds VI. Erfolg hatten.
2) Was er in dieser Frist nicht veräußert haben würde, das war
dann gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Ausfuhrgebühren auf
einer dem Verkehr geöffneten Straße wieder aus Wien zu entfernen.
3) Vgl. z. B. Luschin, Die Handelspolitik der österreichischen
Herrscher a. a. O.; Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und
Verwaltung der Stadt Köln bis 1398, S. 217; Gothein, Westdeutsche
Zeitschr. 14, 248. Hinsichtlich des Verkehrs der Kölner den Rhein
hinab haben wir die Tatsache, daß im 12. Jahrhundert noch ein direkter
Schiffsverkehr derselben mit England bestand. Vom 10. bis ins 13.
Jahrhundert hinein scheint der eigene Schiffahrtsbetrieb der Kölner
viel bedeutender gewesen zu sein als in den späteren Jahrhunderten:
Worin liegt die Ursache dieser Veränderung? W. Stein, einer der
besten Kenner der Kölnischen Geschichte, äußert mir seine Meinung
dahin, daß außer dem Dordrechter Stapel hier das Aufkommen der
kleineren Rheinstädte, Duisburgs, Wesels, Emmerichs, Deventers,
Zwolles, Tiels, Arnheims, Zütphens usw. zu nennen wäre; diese
        <pb n="263" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 237
aus den letzten Jahrhunderten der Stadtwirtschaftspolitik anzuführen,
 so verboten im Jahre 1539 die livländischen Städte
den Handel von Gast mit Gast, weil sie die alleinigen Nutznießer
des Handels mit Rußland sein, die Hanseaten davon ausschließen
wollten!). Freilich macht oft eine Stadt, deren Verkehr im
Laufe der Zeit in verschiedenen Beziehungen eingeengt wird, in
anderen sich auch freie Bahn. Eine Gemeinde erringt über eine
andere einen Triumph?). Die Geschichte der mittelalterlichen
Verkehrspolitik erzählt ebenso von Erweiterungen wie von Verengungen
 des Handelsgebiets der einzelnen Orte. Allein erstens
liefern solche Beispiele einer Erweiterung des Handelsgebiets
seien die Erben der Kölnischen Schiffahrt geworden. Wenn diese Erklärung
 zutrifft, so würde ich darin gerade einen Beleg für das im Text
ausgesprochene Urteil sehen: ursprünglich freierer Verkehr; eine Einschränkung
 erfolgt durch das Aufkommen neuer Städte, d. h. die
Bürgersschaften schaffen sich im Gegensaß zu den Verhältnissen, die
sie vorfinden, ihren Nahrungsspielraum. Bächtold, V.j.schr. f. Soz.-u.
 WG. 1910, S. 582. Unten S. 244. Über den Dordrechter Stapel
s. B. van Ri jswijk, Geschiedenis van het Dortsche stapelrecht,
Leidensche Doktordissertation von 1900 (Haag, M. Nijhoff). Für
diesen Stapel werden natürliche Ursachen nicht zu finden sein
(V.j.schr. f. Soz - u.- WG. 1909, S. 298). Über den Einfluß auf
den Kölner Schiffahrtsbetrieb daselbst S. 7. (Mit dem jeweiligen
Stand des Schiffahrtsbetriebs ist nicht der des Handels überhaupt
identisch. Daß ein Rückgang des Kölner Handels den Rhein hinab,
abgesehen vom Schiffahrtsbetrieb, stattgefunden hat, will ich nicht
behaupten.) Oben S. 219 Anm. 2 und 3 habe ich bereits für Köln
und Erfurt Beispiele angeführt, daß der Gang des Verkehrs nicht
durch natürliche Verhältnisse, sondern durch die Politik bestimmt
wird. Bei Köln hat in dem dort erwähnten Falle die Politik die Wirkung,
 daß der Weg des Verkehrs länger ist, als es den natürlichen
Verhältnissen entsprechen würde. – Nach dem Augsburger Stadtrecht
 von 1156 ziehen die Augsburger Kaufleute (vgl. unten
Nr. VI, § 5) nach Köln, Keutgen, Urkunden S. 91. Später ist
Frankfurt a. M. ihr Ziel. Chroniken der deutschen Städte 5, 150 f.
1) Siewert, Geschichte und Urkunden der Rigafahrer in Lübeck im
16. und 17. Jahrhundert S. 16.
?) Vgl. z. B. Stuhr, Der Elbe-Oftsee-Kqnal zwischen Dömitz und
Wismar, Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte
und Altertumskunde 4, 193 f.
        <pb n="264" />
        238 U. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
ebenfalls sehr häufig Belege für den Sieg der Politik über die
bestehenden Verhältnisse. Zweitens aber dürfte sich wohl dartun
 lassen, daß zu der Zeit, als die städtische Wirtschaftspolitik
begann, nicht bloß größere rechtliche Freiheit bestand, sondern
der Verkehr sich auch tatsächlich verhältnismäßig weiter bewegte
als in der Periode der ausgebildeten Stadtwirtschaftspolitik!).
_ Was wir von dem Stapelrecht bemerkt haben, gilt von der
Abschließung gegen die Fremden, die „Gäste", überhaupt?).
Man hat die Gastgerichte des Mittelalters „ein lehbaftes Zeichen
der zunehmenden Beweglichkeit des Mittelalters" genannt?).
Gewiß gewährt das Gästerecht Recht. Indessen sein Wesen besteht
 doch darin, daß es die Fremden gegenüber den Einheimischen
benachteiligt, ihnen nur geringere Rechte zugesteht. Es ist ein
charakteristisches Zeichen für das Bestreben, den Verkehr zu
hindern.
1) Um noch ein wichtiges Problem zu berühren, wer wollte behaupten,
 daß die merkwürdige Abschließung Nord- und Süddeutschlands
im Verkehr nur in natürlichen Verhältnissen ihren Grund habe? Der
Vertrieb der Heringe von Nord- nach Süddeutschland wurde unzweifelhaft
 großenteils durch das Stapelrecht gehindert. Vgl. Siewert
S. 173 Anm. 3. –f Über eine Analogie zum mittelalterlichen Stapelrecht
 s. Ratzel, Völkerkunde (2. Aufl.) 2, 341: Die Dualla besiten starke
Monopolsucht; sie schaffen sich ein Monopol, das sich nicht an vorhandene
 Zustände anlehnt.
2) Auch Techen, Hangische Geschichtsblätter 1897, S. 61 und 65
nimmt an, daß während des Mittelalters die Fremden in steigendem
Maße zurückgedrängt worden sind. Die eindringende Untersuchung
von A. Schultze, Gästerecht und Gastgerichte, H. Z. 101, S. 473 ff.
erweist die von mir vertretene Auffassung als vollauf zutreffend (besonders
 S. 502 ff., 522 ff., 526). F. Pick, Das Gästerecht, Verein f.
d. Gesch. der Deutschen in Böhmen, Bd. 44 (1906), S. 421 ff. Rachel,
Handelsverfassung der norddeutschen Städte, Schmollers Jahrbuch
Bd. 34, S. 1006. Schmidt-Rimpler, Gesch. des Kommisssionsgeschäfts
in Deutschland I, S. 46.
3) Stieda, Jahrbücher f. Nationalökonomie 27, 67. Allerdings
spricht er hier zunächst nur von den Gastgerichten. Wenn er aber
fortfährt: „Schon das Wort Gast zeigt ein freundliches Entgegenkommen
 an,“ so ist er sprachlich wie sachlich auf falschem Wege. Über
die Gastgerichte vgl. Planck, Gerichtsverfahren 2, 411 ff.
        <pb n="265" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 239
„Das Gästerecht zeigt eine die Gäste zuweilen bis ins kleinliche
 verfolgende Rechts- und Wirtschaftspolitik. Es ist freilich
derselbe Geist, der mit seltener Energie und Konsequenz durch
die Absschließung nach außen die Konzentration aller Kräfte
im Innern auf dem Grund gesteigerten Vertrauens zu den
eigenen heimischen Einrichtungen herbeizuführen und damit
doch auch zur Blüte mittelalterlichen städtischen Wesens beizutragen
 wußte.“).
In dem Gästerecht darf man einen Fortschritt zu größerer
Beweglichkeit, Freiheit nur unter der Voraussetzung sehen, daß
bis zu seiner Begründung der Fremde rechtlos war. Wir wollen
uns nun hier nicht mit der Frage aufhalten, inwiefern etwa in
der Zeit des Aufkommens der deutschen Städte der Ausländer
des Rechtes darbte. Die Fremden, die die Bestimmungen des
(Gästerechts im Auge haben, sind jedenfalls der Hauptsache nach
Untertanen des deutschen Königs, sehr häufig Insassen desselben
Territoriums, innerhalb dessen ihnen der Handel in einer Stadt
erschwert wird. Daß aber derartige Unterschiede unter den Staatsangehörigen
 gemacht werden, findet sich in der älteren Zeit nicht?).
Es scheinen vielmehr die beschränkenden Bestimmungen, die
uns aus der stadtwirtschaftlichen Periode als Sätze des Gästerechts
 geläufig sind, in der älteren Zeit noch nicht gegolten zu
haben. Nehmen wir z. B. den bekannten Satz, daß der Gast
!) A. Schulte a. a. O. S. 528. Scharfe Ausbildung des Gästerechts
 im Interesse der einseitigen Begünstigung Prags (in klar bewußter
 Politik): D. L. Z. 1910, Sp. 1016. Das Gästerecht macht
Fortschritte in der Verengerung: Dänell, Die Blütezeit der deutschen
Hanse II, S. 259 Anm. 1, S. 265, S. 415 Anm. 1, S. 417 f. Schließlich
 erer auch hansisch e Kaufleute in Riga dem Gästerecht unterworfen.

_ 2) Man könnte zur Erklärung der Idee des Gastrechts vielleicht die
schon in alter Zeit nachweisbare Beschränkung der Niederlasssung eines
Fremden oder Ausmärkers in der Mark heranziehen. Vgl. R. Schröder,
 Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (3. Aufl.) S. 205. Anders
A. Schultze, H. Z. 101, S. 494 Anm. 1. Ob die Begründung des Gästerechts
 bei Holtze, Das Berliner Handelsrecht im 13. und 14. Jahrhundert
 S. 24, zutrifft, mag hier unerörtert bleiben.
        <pb n="266" />
        240 U . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
nurim großen verkaufen dürfe!) : für das 10. und 11. Jahrhundert
läßt sich seine Geltung nicht erweisen. Unerweislich ist es aber
auch, daß vor der Aufstellung jenes Rechtssates die Fremden
etwa tatsächlich nur im großen verkauft haben. Was Jollte den
Importeur der Produkte des Orients oder der flandrischen Tuche
in einer Zeit, welche Stadtgemeinden mit einem Stand berufsmäßiger
 Detaillisten noch gar nicht kannte, hindern, seine Waren
im kleinen abzuseßzen? Man könnte allerdings einwenden, daß
es in den ehemaligen Römerstädten ansässige Detaillisten von
jeher gegeben?) und daß der auswärtige Kaufmann an sie naturgemäß
 nur im großen verkauft habe. Hierauf wäre jedoch zu
erwidern, daß für diesen Ursprung des Gästerechts nur einige
wenige Orte in Betracht kämen, während das daselbst entstandene
Gästerecht auf den überwiegenden Teil Deutschlands künstlich
übertragen sein müßte ~ worin wir im wesentlichen eine Bestätigung
 unserer Auftassung sehen würden. Weiter aber bliebe
auch noch zu erwägen, ob man das merkantile Leben der alten
Römerstädte nicht übertreibt, wenn man ihnen für alle Jahrhunderte
 einen namhaften Detaillistenstand zuschreibt. Köln
wird zahlreiche ansässige Kleinhändler gewiß im 11. und wohl
auch schon im 10. Jahrhundert gehabt haben; dagegen wird man
bezweifeln dürfen, ob seine Bürgerschaft damals ~ von den älteren
 Zeiten zu schweigen ~ bereits zahlreich und kräftig genug
war, um dem auswärtigen Händler den Kleinverkauf ganz abzunehmen.
 Und lebhafter als in Köln ist das merkantile Leben
nirgends gewesen.
So viel kann jedenfalls als sicher angesehen werden, daß
das mittelalterliche Gästerecht nicht als eine einfache rechtliche
Anerkennung tatsächlicher Verhältnisse aufgekommen ist. Nur
einige Andeutungen mögen hier über die Frage gemacht werden,
1) Vgl. unten Nr. VI.
2) Vgl. unten Nr. VI. Es liegt hier ein wichtiges Problem vor,
dem besonders diejenigen, die das deutsche Stadtrecht in den
ehemaligen Römerstädten entstehen lassen, sich werden zuwenden
müssen. Wer die Entstehung des mittelalterlichen Stadtrechts erklären
 will, hat vor allem auch die des Gästerechts zu erklären.
        <pb n="267" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 241
von welchen Kreisen die Bewegung für das Gästerecht ausgeht.
Die ältesten Nachrichten über dasselbe fallen in eine Zeit, in der
der Einfluß der Stadtherren noch maßgebend ist. Es wäre daher
 möglich, daß schon sie für den Nahrungsspielraum des heimischen
 Gewerbetreibenden besorgt gewesen sind. Indessen
vielleicht haben sie nur auf Andrängen der handeltreibenden
und gewerblichen Bevölkerung ihre Verfügungen getroffen!).
Sodann würde zwischen Bestrebungen der allgemeinen Bürgerschaft
 und solchen einzelner gewerblicher Kreise zu unterscheiden
sein. Aus dem 12. Jahrhundert haben wir deutliche Zeugnisse
über das Aufkommen der Zünfte?). Bei ihrer Begründung
hat die Absicht, Fremde fernzuhalten, eine Rolle gespielt?).
1) Goldschmidt, Universalgeschichte. des Handelsrechts S. 142,
nennt es charakteristisch für das mittelalterliche Verkehrsrecht, daß es
aais eigensten Bedürfnissen und Anschauungen der Berufs- und Standesgenossen
 heraus entstanden ist.
?) Zum Ursprung der Zünfte vgl. näheres unten Nr. V. Es
mag hier noch eine allgemeine Bemerkung Platz finden. Jn den
Arbeiten zur Zunftgeschichte werden viel Mißverständnisse dadurch
hervorgerufen, daß man sich zu sehr an äußerliche Benennungen hält
und zu wenig auf die Sache achtet (vgl. hiergegen schon meine Bemerkungen
 in den Gött. Gel. Anzeigen 1892, S. 4(9 ff.). Man verlangt
 (D. L. Z. 1900, Sp. (87), daß „Ausdrücke wie Zunft und Gilde,
Amt und Kompagnie . .. so gebraucht werden, wie sie urkundlich
vorkommen“, und daß Zunfthäuser und „Amtshäuser“ unterschieden
werden. In Wahrheit handelt es sich bei der Anwendung dieser Worte
teils um dialektische Unterschiede, teils um rein zufällige Dinge. Wenn
man als Regel aufstellen wollte, sie nur so zu gebrauchen, wie sie urkundlich
 vorkommen, so würde man überhaupt die Regel beobachten
müssen, die Sprache und die Zufälligkeiten der Vergangenheit festzuhalten.
 Die Erkenntnis leidet aber darunter, wenn man sich iklavisch
an sie bindet und nicht in das Wesen der Sache einzudringen sucht.
Zunft, Gilde, Amt usw. sind nur Synonyma, und es hat lediglich zufällige
 Gründe, wenn in einer Stadt etwa zwischen „Gilden“ und
„Ämtern“ unterschieden wird. „Zunfthaus“ ist jedenfalls ganz genau
dasselbe wie „Amtshaus“. Näheres s. in meinem Artikel: Zürnkte,
Wörterbuch der Volkswirtschaft 2, 977 und im Literar. Zentralblatt
1900, Sp. 1085 ff. In meinem Sinn: H. v. Lösch, Westdeutsche
Zeitschr. 1904, S. 76 ff.
3) Gottfried Schulte, Verfassungsgeschichte Münsters im Mittelv.
 Be low, Wirtschaflsgeschichte. 2. Aufl. 16

1 0
        <pb n="268" />
        242 U . Über Theorien der wirtfchaftlichen Entwicklung der Völker,
Unzweifelhaft ist der Ausschluß Fremder eine Wirkung der bestehenden
 Zünfte. Es kann aber darüber gestritten werden, ob
ihre Begründung sich mehr gegen die Fremden richtet oder der
Arbeitsabgrenzung innerhalb der Bürgerschaft dient. Je nachdem
 man diese Frage beantwortet, wird man auch die Bewegung
 für Begründung von Zünften für die Erklärung des
Ursprungs des Gästerechts in größerem oder geringerem Maße
in Betracht zu ziehen haben.
Das Gästerecht hat nun im Laufe der Zeit mancherlei Milderungen
 erfahren. Namentlich die Bündnisse der Städte
haben sie herbeigeführt. So gilt in den hansischen Gemeinden
der Bürger- eines andern hangischen Ortes in vielen Beziehungen
nicht als Fremder, sondern als dem Einheimischen gleichberechtigt.
 Allein ein ständiger Fortschritt in dieser Hingsicht, eine
konsequent Jsich vollziehende größere Annäherung der Städte
läßt sich während des Mittelalters nicht beobachten. Annäherungen
 und Abschließungen wechseln miteinander ab. Die
Stapelrechte insbesondere werden ja gerade in den letzten Jahrhunderten
 des Mittelalters schärfer ausgebildet.
Hinsichtlich der Beherrschung des umliegenden ländlichen
Bezirks durch die Stadt sei hier nur kurz bemerkt, daß man für
alter (erweiterte Münstersche Dissertation), Quellen und Forschungen
zur Gefchichte der Stadt Münster i. Westf. 1, 117, nimmt an, daß die
Entstehung der Zünfte sich gegen die fremden Handwerker richtet.
Luschin v. Ebengreuth, bei Zimmermann, Geschichte der Stadt Wien 1,
437 s., faßt die Zunftverbote unter Ottokar (der die Zünste nur auf
fünf Jahre verbot) und Rudolf I. so auf, daß sie sich gegen eigenmächtige
Regelung des Wettbewerbes durch Abhalten Fremder und Verabredungen
 über Preise und Löhne wenden. Verbot der „Einungen“
 (nicht „Jnnungen“) bedeutete Verbot von Verabredungen wie
Produktionsbeschränkungen: Eulenburz, V.j.schr. f. Soz.- u. WG.
1904, S. 270. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes 1,
28, erklärt die Entstehung der Zünfte wesentlich aus einer feindlichen
Haltung gegen Handel und Kapital. Nach ihm ist von Anfang an
das treibende Motiv der Zunftbildung der Wunsch, der drohenden
Umwandlung des kleinen in den Großbetrieb vorzubeugen. Auch
von dieser Auffassung aus gelangt man zu dem Schluß, daß das
System der Stadtwirtschaft nicht einfaches Produkt der Verhältnisse
ist. Weiteres s. unten in Nr. V.
        <pb n="269" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 243
die Erklärung ihres Ursprungs auch wohl die Bewegung für
Begründung von Zünften mit in Betracht zu ziehen hat!).
Daß die Vorkaufsgesetzgebung und die Kontrolle des Warenumsatzes
 überhaupt nicht ohne weiteres auf alte Zustände zurückgeführt
 werden dürfen, haben wir schon oben (S. 201) gegen
Bücher auseinandergesettt. Die Vorkaufsgesetzgebung ist recht
alt?). Allein ihre detailliertere Ausbildung erfolgt vor unsern
Augen, und oft ist ihre wechselnde Gestaltung der Ausdruck für
den Sieg der einen oder anderen sstädtischen Partei.
Gegen die Ansicht, daß die Stadtwirtschast Naturprodutt
sei, läßt sich auch die Tatsache verwerten, daß die Großindustrie
von den Zünften vermöge der gemeinsamen gewerblichen Anstalten
 bekämpft worden ists).
Für unsere Auffassung, daß der stadtwirtschaftliche Zustand
zu sehr beträchtlichem Teil in bewußter Politik wurzelt, läßt
sich ferner wohl ganz im allgemeinen die schroffe, raffiniert
schroffe Art der Abschließung geltend machen, wie sie etwa in
dem Grundsat sich äußert, nur grober Betrug gegenüber dem
Fremden sei strafbar, ihn aber ein wenig übers Ohr zu hauen
gebotene Pflicht, und in den Bestimmungen des Bamberger
Stadtrechts, nach welchem verdorbenes Fleisch zwar eingesalzen,
jedoch nicht in der Stadt, sondern nur „anderswo“ verkauft
werden darf, oder des Meininger Rechtsbuchs, nach welchem
der streng bestraft wird, der gefälschten Wein verkauft: „er mag
ihn aber wohl anderswohin führen“)."
1) Vgl. z. B. Urkundenbuch der Stadt Halberstadt 1, 145: Urkunde
der Weberinnung von 1283: nec quisquam extra ci itatem, nisi
societatis membrum sit, idem opificium operari debeat, quod faciant,
textores. ~ Über die Beherrschung des Landes durch die Stadt hinsichtlich
 der Weberei s. Hildebrand, Jahrbücher 7, 87. Um ein Produkt
später Entwicklung handelt es sich zweifellos, wenn die Weber des
platten Landes von städtischen Unternehmern abhängig sind. Jn
dieser Beziehung geht die Beherrschung des Landes also jedenfalls
nicht auf natürliche Verhältnisse zurück.
2) S. oben S. 234 Anm. 1.
3) Vgl. unten Nr. VIII.
+) V. Gramich, Verf. u. Verw. der Stadt Würzburg vom 13. bis zum
15. Jahrh. (1882) S. 33; m. mittelalt. Stadtw.u. gegenw. Kriegsw. S. 30.
1 0%

n
        <pb n="270" />
        244 U. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Wir nehmen sodann wahrx, wie, unabhängig von den natürlichen
 Verhältnissen, nicht nur die rechtlichen Einrichtungen im
Lauf der Zeit verändert, nämlich im Interesse einer Beschränkung
des Verkehrs ausgebildet werden, wie auf einen Zustand des
verhältnismäßig freien Verkehrs als den ursprünglichen Verkehrserschwerungen
 folgen, wie eine Freihandelszeit von der
Zeit einer strengern Verkehrsregelung abgelöst wird. Die Grenze
liegt etwa im 12. Jahrhundert; doch so, daß von da an die Bewegung
 für die schärfere Regelung des Verkehrs sich in steigendem
Maß fortsetzt. Das Statutum in kavorem principum, das
große Reichsgesetß von 1231/32, enthält Bestimmungen (8§ 2 ff.),
die man falsch deuten würde, falls man sie auf Verkehrserleichterungen
 schlechthin deuten würde; sie wenden sich vielmehr
 gegen Neuerungen, die dem Freihändler (damals den im
Gegensatz gegen die Städte stehenden Landesherren) als Mißbräuche
 galten, die aber von den Bürgerschaften als Reformen
im Interesse der Konsolidierung der Stadt ins Werk gesett
wurden!). Schon allein die Vermehrung der Zahl der Städte,
die alle den Anspruch einer Verkehrsbeherrschung erhoben,
mußte in jener Zeit den freien Handel, den weiten und ungestörten
 Weg der Waren beeinträchtigen. Es läßt sich aber sogar
 nachweisen, daß durch die städtische Politik ein Wandel- in
der Bedeutung der einzelnen Handelsplätze?) bewirkt wird, ja
wohl auch, noch darüber hinaus, daß Handelszentren der älteren
Zeit zu Plätzen von mehr lokaler Bedeutung herabgedrückt werden.
 Ein jsolches Schicksal dürfte Regensburg gehabt haben.
1) Schon Rietschel, Markt und Stadt S. 33, hat, mit dem Hinweis
 auf ältere Arbeiten von mir, der richtigen Deutung des Stat.
in fav. princ. das Wort geredet. Vgl. inzwischen H. Niese, D. Reichsgut
 im 13. Jahrh. S. 653 ff.
2) Viel lehrreiches hierüber bei Bächtold, d. norddeutsche Handel
im 12. und beginnenden 13. Jahrh., z. B. S. 12, S. 32 ff., S. 164 ff.,
S. 170. Mit sicherer Kritik weist B. aber auch Übertreibungen zurück.
Anfangs mehr Freiheit und mehr Fernhandel einiger weniger Städte
als später: v. Lösch, Kölner Zunfturkunden I, Einl. S. 25; hansische
Geschichtsblätter 1906 S. 335 ff. (Rückgang der Teilnahme an der
Seefahrt). Lau, Siegburg, Einleitung S. 42.
        <pb n="271" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschast des deutschen Mittelalters. 245
Die Bedeutung des Handels emzelner Städte ist tatsächlich im
frühern Mittelalter größer als im spätern gewefen.
Wenn unsere bisherigen Ausführungen den Beweis erbracht
haben dürften, daß das System der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
 keineswegs ein einfaches Produkt der Verhältnisse
ist, so wollen wir andrerseits die Bedeutung der letzteren durchaus
 nicht gering anschlagen. Von ihrer Wichtigkeit überzeugen
wir uns sehr bequem, wenn wir auf die Gegenden achten, in
welchen etwa großer Reichtum an Bodenschäten oder besonders
günstige Handelsbeziehungen den Absatz einer bestimmten Ware
in hervorragender Weise begünstigen. Indem wir in dieser Hinsicht
 auf das verweisen, was wir früher über die Gegenstände
des interlokalen Verkehrs gesagt haben (S. 211), erinnern wir
nur an die gewaltige Ausdehnung der Böttcherei an der Ostseeküste:
 die städtischen Verwaltungen bemühen sJich eifrig, die Betriebe
 in den Formen, die das System der Stadtwirtschaft gestattet,
 zu erhalten: indessen die günstigen Absatzverhältnisse
machen ihre Bestrebungen zu nichte. Wenn wir also wahrnehmen,
 daß die Politik der Bürgerschaften an übermächtigen
Verhältnissen ihre Grenze findet, so dürfen wir andrerseits
den Schluß ziehen, daß da, wo J ie Erfolg hatte, die allgemeinen
Zustände ihr günstig waren. Schönberg (S. 6) nennt als Ursachen
 der Stadtwirtschaft neben den geringen Verkehrsmitteln
den Mangel an Kapital. Gewiß haben wir uns auch gegenwärtig
zu halten, daß ein Vorrat, der weiter nutbbar gemacht werden
konnte, in den Jahrhunderten des Mittelalters nur in verhältnismäßig
 bescheidenem Maße aufgespeichert worden ist. Für die
einzelnen Zweige der Stadtwirtschaft kommen sodann noch
besondere Verhältnisse als Ursachen in Betracht, wie z. B. die
Fleischteuerungspolitik der mittelalterlichen Bürgerschaften nur
unter der Voraussetzung einer leidlichen Viehzucht der städtischen
Bevölkerung denkbar ist!).
1) Vgl. G. Adler, Die Fleischteuerungspolitik der deutschen Städte
S. 5, u. meine „Mittelalt. Stadtw. u. gegenwärtige Kriegswirtschaft".
Dasselbst auch über andere Ursachen. Wesentlich unterstützt wurde
die sstädtische Fleischteuerungspolitik freilich durch die Beherrschung
des platten Landes, welche nicht bloß natürlichen Ursprungs it.
        <pb n="272" />
        246 LIV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Freilich darf man sich die allgemeinen Verhältnisse nicht als
zu starr vorstellen. Von dem Mangel an Kapital dürfen wir
sagen, daß er der Vorherrschaft des Zunftwesens in hohem Grade
zu statten kam. Allein es hätte sich die gewerbliche Arbeit doch
in größerem Maßstabe dienstbar gemacht, als es ihm tatsächlich
gelungen ist, wenn die Zünfte ihm nicht mit größter Energie
widerstanden hätten!). Und wie oft hat ferner in derselben Stadt
die Entscheidung bald zu Gunsten kaufmännischer Gruppen,
bald zu Gunsten der Handwerker, bald zu Gunsten dieser, bald
zu denen jener Zunft gewechselt! Selbst da, wo infolge günstiger
Absatzverhältnisse ein vollständiger Sieg über das sstadtwirtschaftliche
 Prinzip errungen zu sein scheint, müssen die Sieger
mindestens in Äußerlichkeiten die Geltung desselben anerkennen.
Die Verkehrsschwierigkeiten endlich werden durch die städtische
Politik bald vermindert bald vermehrt; zum großen Teil sind
sie, wie namentlich die störenden Stapelrechte, durch die Tätigkeit
 der Bürgerschaften geschaffen?).
Mit den Kategorien der natürlichen Verhältnisse und der
bewußten Peolitik ist jedoch das Problem der Entstehung des
stadtwirtschaftlichen Systems noch nicht erledigt. Ein Volk
schafft sich nicht in jedem Zeitalter, in jeder Situation seine Vorstellungen
 von dem, was richtig und zweckmäßig sei, neu, sondern
 steht unter dem Einfluß einer Tradition. Dieser Beobachtung
 werden wir auch in Bezug auf die Stadtwirtschaft nachzugehen
 haben.
Als die deutschen Städte aufkamen und die Einwohner ihre
Verfassung ausbauten, haben Jie sich in mehr-acher Hinsicht von
der Erinnerung an die Einrichtungen leiten lassen, die in den
vorhandenen Landgemeinden bestanden. Es liegt nun der Gedanke
 nahe, daß es sich so auch mit dem verhält, was wir als
spezifischen Inhalt der Stadtwirtschaft ansehens). Wir finden
1) S. vorhin S. 241 Anm. 3.
2) Vgl. unten Nr. VI, am Schluß.
3) In diesem Sinne spricht sich Beyerle inseiner Publikation „Grundeigentumsverhältnissse
 und Bürgerrecht im mittelalterlichen Konstanz“
 I, 1 (Das Salmannenrecht) S. 8 aus: „Der in dem Salmannen-
        <pb n="273" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 247
in den Städten z. B., daß Bau und Verkauf von Schiffen im
Interesse des sstädtischen Waldes beschränkt werden. Ebenso
begegnen wir in den Land- bzw. Martgemeinden dem Grundsatz,
 daß die Veräußerung von Holz aus der Mark an dem Interesse
 der Genossenschaft ihre Grenze hat. Man ist bei dieser
Übereinstimmung geneigt, einen Übergang des Prinzips von
der Land- auf die Stadtgemeinde anzunehmen. Indessen es
käme darauf an, ob das zeitliche Verhältnis diese Erklärung zu
läßt. Für die Städte ist jener Grundsatz schon aus dem Jahr
1188 bezeugt!'). Besitzen wir gleich alte Nachrichten dafür aus
den Landgemeinden der betreffenden Gegend? Eine befriedigende
 Antwort wird nur eine eingehende Untersuchung über
die ältesten Beschränkungen der Marknutzungen geben. Mag
übrigens ihr Resultat dahin ausfallen, daß die Beschränkungen
in den Städten die älteren sind, so wird man doch wenigstens
behaupten dürfen, daß in Stadt und Land das Prinzip sich auf
derselben Grundlage erhebt.
Eine höchst interessante Übereinstimmung besteht ferner
zwischen dem stadtwirtschaftlichen System und der kanonistischen
Wirtschaftstheorie. Die Beziehungen zwischen ihnen sind noch
nie gründlich erörtert worden?). Unleugbar weichen die in den
recht liegende Gedanke, den sstädtischen Grundbesit den Bürgern zu
erhalten und den Erwerb städtischen Grundes und Bodens durch Nichtbürger,
 Auswärtige, namentlich aber auch geistliche Stiftungen, zu
verhindern, ist der Landgemeinde entnommen und lediglich in die
Fassung eines den sstädtischen Bedürfnissen angepaßten Gewohnheitsrechts
 gebracht.“
') Vgl. unten Nr. VI, § 6 und Keutgen, Urkunden S. 184.
~ Luenings oben S. 152 angeführte Worte beziehen sich ebenso auf
die Land- wie die Stadtgemeinden. – Schmoller, Umrisse und Untersuchungen
 S. 4 Anm. 1, sagt: „Sogar in den Städten hat sFich ähnliches
 erhalten." So auffällig ist das doch nicht, und vielleicht tritt,
wie im Text angedeutet wird, diese Erscheinung in der Stadt sogar
früher als auf dem Lande hervor.
?) Vgl. m. ,„Mittelalt. Stadtw. u. gegenw. Kriegswirtschaft“
S. 47 Anm. 10. Endemann, Studien in der romanisch-kanonistischen
Wirtschafts- und Rechtslehre (2 Bände, Berlin 1874 u. 1883), hat
seine Darstellung ohne eindringende Berücksichtiqung der tatsächlichen
        <pb n="274" />
        248 IV. Über Theorien der wirtjschaftlichen Entwicklung der Völker,
Städten herrschenden Grundsätze in sehr vielen Punkten und oft
recht start von der kanonistischen Wirtschaftstheorie ab. Andrerseits
 aber sind doch beide durch gewisse allgemeine Jdeen verbunden.
 Namentlich begegnet hier wie da die Anschauung,
daß bei allem Kauf das pretium iustum erstrebt werden und für
seine Ermittelung auch die Obrigkeit tätig sein müsse. Wie
sich diese Gemeinsamkeit der Ideen erklärt, bleibt noch im einzelnen
 zu beantworten.
Fassen wir schließlich unser Urteil über die Ursachen der
Stadtwirtschaft, soweit es der gegenwärtige Stand der Forschung
erlaubt, zusammen. Als das Städtewesen emporkam, sah man
sich — verhältnismäßig unabhängig — vor die Frage gestellt,
ob man eine leidlich freie Entwicklung zulassen oder das Interesse
der einzelnen Bürgerschaft zur Grundlage nehmen solle. Man
hat sich für das letztere entschieden. Man glaubte durch die
stadtwirtschaftliche Konzentration der bürgerlichen Kräfte, mit
dem Gäste-, dem Stapelrecht, der Stadt die beste Grundlage
zu geben und hat in der Tat damit Großes geschaffen!). Diese
Verhältnisse der Städte gesschrieben. Vgl. hierzu Schäfer, Hansestädte
 S. 209; Lastig, Entwicklungswege und Quellen des Handelsrechts
 S. 171 f., welcher meint, daß Endemann (von ganz vereinzelten
Ausnahmen abgesehen) in Wahrheit keine handelsrechtliche Literatur
schildert, daß die Verhältnisse des Kaufmanns unabhängig von der
kanonistischen Theorie sich gestaltet haben; Goldschmidt, Universalgeschichte
 des Handelsrechts 1, 137 ff.; Ehrenberg, Zeitalter der Fugger
 1, 31. Über den Begriff des Wuchers nach städtischer Anschauung
s. auch W. Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung
der Stadt Köln 1, 330 ff. Vgl. auch unten Nr. VII.
1) Zur historischen Rechtfertigung des Stapelrechts vgl. Th. Mayer,
V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. Bd. 10, S. 372 u. 376. + Vie die Abschließung,
 die Umgrenzung des Markts eine Ursache hoher Kultur
sein kann, erläutert Graf Keßler, Notizen über Mexiko (1898), S. 129 f. :
„Diese Fruchtbarkeit (der tropischen Natur) ist hier ssozusagen kapitalisiert
 sichtbar; der Mangel an Export hat sie zu Stein werden lassen:
was an Volkskraft durch das mühelose Empfangen von der schenkenden
 Natur entbehrlich gemacht wurde, ist, statt außer Landes zu gehen,
hier geblieben. Also auch hier [im alten Mexiko] wie bei uns im Mittelalter
 war der beschränkte Markt eine Ursache hoher Kultur. Man muß
annehmen, daß, wo der Arbeitsertrag größer ist oder schneller steigt
        <pb n="275" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 249
Entscheidung wurde allerdings durch die Verhältnisse nahe gelegt.
 Daß aber doch wenigstens die Möglichkeit einer anderen
Stellungnahme vorhanden war, geht daraus hervor, daß – wir
erinnern an diese wichtige Tatsache nochmals ~ vor dem Aufkommen
 des Städtewesens eine größere Freiheit des Verkehrs
bestand als nachher.
Im weiteren Verlauf der Entwicklung, in dem speziellen
Ausbau des Systems ist dann von großer Wichtigkeit das momentane?!)
 Kräfteverhältnis, der Städte und der Stadtherren,
der Städte unter einander, der einzelnen Gruppen der Bürgerschaft,
 gewesen; auch der Zufall der auswärtigen Beziehungen
hat eine Rolle gespielt?). Der jeweilige Erfolg der Politik beals
 die materiellen Bedürfnisse und auch nach außen hin keinen Abfluß
 findet, die Kraft, die sich staut, Luxusbedürfnisssen zufließt. Luxusbedürfnisse
 sind ja nicht wie die materiellen an eine feste Aufnahmefähigkeit
 gebunden, sondern steigern sich unbegrenzt nach den Arbeitsmengen,
 die sie beherrschen, und können alle Formen und Stufen
der Kunst in Anspruch nehmen, von der Ornamentik der Naturvölker
bis zu den Bauten Ägyptens und den gotischen Domen. Während
die Exportkultur mit der Mehrkraft des Volks Exportwaren schafft,
d. h. einen Ersaß für Wertpapiere, eine Art von Münze, die den Nachteil
 hat, viel Arbeit zu kosten und doch zu verfließen, bietet also die
Umgrenzung des Markts den Kraftüberschuß Herrschern, Priestern,
geistig oder künstlerisch verwandten Menschenreihen, allen kurz, die
Schöpfer sein wollen, als ein mächtiges Werkzeug dar, mit dem sie,
wenn ihr Sinn auf Dauerndes geht, über sich selbst hinaus produktiv
werden. So ist es in Yukatan gewesen; sseine Fruchtbarkeit wurde
statt zu Geld zu Bauten.“
?) Über die Bedeutung des Moments für die Verfassungsgeschichte
s. mein Territorium und Stadt S. 280.
2) Über die politischen Ursachen der Stadtwirtschaft mache ich hiermit
 nur einige Andeutungen. Wollte man Jie vollständig erörtern, so
müßte man die Autonomie der mittelalterlichen Stadt nach allen Richtungen
 hin, insbesondere auch ihre staatliche Selbständigkeit, mit berücksichtigen.
 Über den Zusammenhang der wirtschaftlichen und der
politischen Selbständigkeit der deutschen Städte s. Nr. VIII. Hier mag
darauf hingewiesen werden, daß die französischen Städte des Mittelalters
 ein geringeres Maß von politischer Autonomie als die deutschen
besessen haben und dabei doch auch wirtschaftliche Selbständigkeit.
Es wäre nun sehr lehrreich, zu beobachten, ob die französischen Städte
        <pb n="276" />
        250 JV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
stimmte in unendlich vielen Fällen die Grenzen für die wirtschaftlichen
 Beziehungen der Gemeinden. Die Vorherrsschaft
der Handwerker konnte dem Handel einer Stadt unwillkommene
Schranken ziehen!), das patrizische Regiment ihm freiere Bewegung
 verschaffen. Das Bild, das uns die Stadtwirtschaften
des Mittelalters gewähren, beruht indessen keineswegs bloß
auf dem Resultat von Kämpfen der verschiedenen Parteien.
Denn, abgesehen von den natürlichen Schranken, denen alle
Bewegungen unterworfen waren, über allen Kämpfen standen
gemeinsame Überzeugungen sämtlicher Gruppen, die auf die
Rechtsbildung stets bedeutenden Einfluß üben. Die Vorkaufsgesetgebung
 z. B. wurde bald strenger bald milder gestaltet,
in ihrem Kern jedoch, d. h. die grundlegende Idee von der Verwerflichkeit
 des Vorkaufs, überall fesigehalten.
Von hier aus gelangen wir auch zu einer Ansicht über die
verschieden beantwortete Frage, ob die wirtschaftliche und
erheblich weniger wirtschaftlich abgeschlossen gewesen sind als die
deutschen, oder ob sie troß geringerer politischer Selbstständigkeit doch
dasselbe Maß wirtschaftlicher Abschließung gehabt haben. Man würde
durch eine solche Untersuchung einen höchst wertvollen Beitrag zur
Beantwortung der allgemeinen Frage, wie weit wirtschaftliche und
politische Verhältiisse sich gegenseitig bedingen, erhalten. Freilich
weiß ich sehr wohl, daß historische Erscheinungen nie auch nur annähernd
 isoliert werden können und daß eben deshalb jene Untersuchung
 außerordentlich schwierig sein und keine sicheren Resultate
ergeben würde. Lehrreich wäre ferner auch, aber mit noch größerer
Vorsicht vorzunehmen, die Vergleichung der italienischen Städte
mit den deutschen.
1) H. Flamm macht in seiner im übrigen förderlichen Arbeit „Der
wirtschaftliche Niedergang Freiburgs i. B. im 14. u. 15. Jahrh." (1905)
die „Demoktratisierung“ der städtischen Verhältnisse für einen im Umfang
 auch noch strittigen wirtschaftlichen Niedergang der Stadt zu
einseitig verantwortlich. Ich habe zu seiner Auffassung in den „Kritischen
 Blättern für die gesamte Staatswissenschaft“ 1906, April-Heft,
Stellung genommen. Vgl. H. Z. 102, S. 532. Unbestreitbar ist aber
die Handelsbeschränkung durch die Demokratie. Vgl. Kuske, Korrespondenzblatt
 der Westdeutschen Zeitschr. 1907, Sp. 14 ff.; Keutgen,
V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1906, S. 383 ff. und S. 462 ff.; Zischr. f.
Sozialw. 1908, S. 721. Zur Entstehung des Stadtwirtschaft im allgemeinen
 ist Keutgen S. 388 beachtenswert.
        <pb n="277" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 251
soziale Politik der mittelalterlichen Städte eine konsequente gewesen
 ist!)). Von schlechthin „zwingenden“ Verhältnissen, die
das stadtwirtschaftliche System in seinen Einzelheiten hervorgebracht
 hätten, darf man nicht sprechen. Es herrschte keine
durchgreifende Übereinstimmung in den Gemeinden. Die
Politik der Städte hat Schwankungen gehabt, wie jede Politik
Schwankungen aufweist. In der einen Stadt waren sie stärker
als in der anderen. Allein im ganzen darf man sagen, daß unter
allen Systemen einer Sozial- und Wirtschaftspolitik kaum eines
so konsequent und detailliert zugleich ausgebildet worden ist wie
das der Städte des Mittelalters, daß Hier, alle lokalen Mannigfaltigkeiten
 und zeitweiligen Wandlungen mit berücksichtigt,
die Idee der Abschließung mit einer in der Weltgeschichte wohl
einzig dastehenden Energie verwirklicht worden ist.?2) Jhren konsequentesten
 Ausdruck hat die Stadtwirtschaft in den Gemeinden
gefunden, in denen die Patrizier von den Handwerkern zurückgedrängt
 wurden?). Aber auch die patrizischen Städte beugen
sich wesentlichen Sätzen des sstadtwirtschaftlichen Systems.
Schlußbemerktungen.
Im vorstehenden haben wir die Stadtwirtschaft, wie sie
sich in Deutschland darstellt, geschildert. Die. Kategorie der
Stadtwirtschaft ist ja auch von den Forschern, die sie aufgestellt
haben, von der Betrachtung der deutschen Verhältnisse aus
gewonnen worden. Die strengen Vertreter der vergleichenden
Wirtsschaftsgeschichte*) sehen es als selbstverständlich an, daß
die Kategorie sich bei allen einzelnen Völkern in wesentlich gleicher
 Gestalt beobachten läßt, wobei sie freilich schon dadurch in
Schwierigkeiten kommen, daß sie sich nicht ganz klar darüber
1) S. oben S. 206 Anm. 2.
?) Sieveking, V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1904, S. 209 glaubt
Japan und China in der Abschließung den Vorzug geben zu müssen.
s) Über einen Zunftaufstand wegen Verlassung der stadtwirtschaftlichen
 Getreidehandelsvolitik (1483) val. Seeliq, Hamburger
Bürgerschaft S. 40.
1) Val. oben S. 4.
        <pb n="278" />
        252 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
sind, ob sie die drei Stufen der Haus-, Stadt-, Volkswirtschaft
für den vollen Gang der Weltgeschichte oder genau für die Geschichte
 des einzelnen Volks je für sich gelten lassen sollen. Sehen
wir aber schärfer zu, so ist die Zahl der Erscheinungen, die wir
der deutschen mittelalterlichen Stadtwirtschaft gleichstellen können,
 keineswegs groß. Eine leidliche Übereinstimmung Finden
wir bei den andern abendländischen Völkern derselben Zeit, in
Frankreich, England, Italien!), obwohl als Untersschied sofort
das verschiedene Verhältnis der staatlichen Macht ins. Auge
fällt: in Frankreich und England läßt sie der Stadt weniger,
in Italien mehr Raum als in Deutschland. Indessen dies sind
ja Staaten, die auf verwandtem Kulturboden und auf verwandter
 Verfassungsgrundlage erwachsen, bei denen also die Übereinstimmung
 nicht aus einem allgemeinen Entwicklungsgeset
erklärt zu werden braucht, sondern in dem gemeinsamen Ursprung
ihre Erklärung finden könnte. Wesentlich abweichend ist dagegen
der Zustand schon in den slawischen Ländern und Ungarn, soweit
 nicht durch das daselbst begründete deutsche Städtewesen,
das in diesen Ländern Jahrhunderte lang das Städtewesen überhaupt
 ist, Übereinstimmungen bewirkt werden. Für Polen
und Rußland ein Zeitalter der Stadtwirtschaft herauszukonstruieren
 begegnet starken Schwierigkeiten.
Mit Leichtigkeit hat man für das klassische Altertum eine
Zeit der Stadtwirtschaft behauptet. Indessen lehrt gerade hier
eine sorgfältigere Prüfung der Dinge, wie wenig sie sich überall
nach einem starren Gesetz entwickeln. Man spricht von dem
griechischen Stadtstaat wie von einer Erscheinung, die die gesamte
 griéchische Geschichte, vor allem das klassische Griechentum
charakterisiere. Wann und wo aber hat der griechische Stadtstaat
 bestanden? Von einem Stadtstaat Athen kann man doch
1) Vgl. G. Brodnit, Die Stadtwirtschaft in England, Jahrbücher
f. Nationalökonomie, Bd. 102, S. 1 ff. (jeßt auch: Englische Wirtschaftsgesch.
 I, S. 159 ff.); Weiß, Mittelalt. Stadtwirtschaft in Ungarn,
V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. Bd. 12, S. 549 ff.; Miljukoff, Die Entwicklung
 des russischen Städtewesens, ebenda Bd. 14, S. 130 ff.;
Kaindl, Gesch. der Deutschen in den Karpathenländern, 3 Bde.
        <pb n="279" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 253
erst im 4. Jahrhundert reden. Im 5. gibt es den Staat der
Landschaft Attika. Die Dekadenz besteht darin, daß sich der
griechische Staat im 4. Jahrhundert zur rö4s herabmindert!).
Sparta ist nie eine Stadt gewesen. Vielleicht trifft der Begriff
Stadtstaat für die ionischen Kolonien zu. Der Stadtstaat Rom,
der den Ruhm Italiens ausgebreitet hat, hat eine stetig wachsende
Landschaft seiner Herrschaft unterworfen, aber nicht bloß, wie
es bei den mittelalterlichen Stadtrepubliken Italiens und teilweise
 bei den schweizer Kantonen der Fall war, durch die Unterwerfung
 vorhandener Gemeinden, als vielmehr zugleich durch
die Begründung neuer Stadtgemeinden (Kolonien).
In gewisser Beziehung kann Jtalien als Land der ausgeprägtesten
 Stadtherrschaft angesehen werden, insofern das
Leben in Italien wesentlich städtisch ist, die Stadt viel mehr als
in anderen Staaten des Abendlands Siedlungsmittelpuntkt ist,
der Ackerbauer durchaus die Neigung bekundet, in der Stadt
zu wohnen. Wenn man hiernach vermuten könnte, daß der
Ackermann in Italien nicht vom Städter beherrscht wird, weil
er mit dem Vertreter von Handel und Gewerbe in der Stadt
lebt, so trifft diese Schlußfolgerung freilich nicht zu: die italienische
Stadt – im Mittelalter leben die Verhältnisse des Altertums
wieder auf ~ beherrscht durchaus das umliegende Land, nicht
bloß in der Art, wie es in Deutschland der Fall ist, sondern weit
mehr, auch durch die Überführung des Landeigentums in städtische
 Hand. Jtalien kennt nicht die Selbständigkeit des platten
Landes, die in Deutschland trotz der herrschenden Stadtwirtschaft
 sich leidlich erhielt und in den neueren Jahrhunderten sich
kräftiger erhob.
So treten uns die Schwierigkeiten der Vergleichung entgegen.
 Das römische Reich, etwa in den letten Zeiten der Republik,
 zeigt einen Etagenbau: an der Spitze die Stadt Rom,
der das ganze Reich dienstbar ist; in den Provinzen wohl auch
je eine überragende Stadt; schließlich die einzelnen Städte mit
1) Vgl. unten Nr. VII. Ed. Schwartz, Theolog. Literaturzeitung
1918, Nr. 1. Prinz, Funde aus Nautkratis S. 147.
        <pb n="280" />
        254 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
der Beherrschung des zugehörigen platten Landes. Das deutsche
Mittelalter wie das jranzösische oder englische besittt nichts
einem solchen Etagenbau Verwandtes. Trost dieser Unterschiede
läßt sich immerhin die Kategorie der Stadtwirtschaft wie der
Volkswirtschaft verwenden, um die Zustände des Altertums
zu messen. So wird es nicht unrichtig sein, das siebente und
sechste Jahrhundert Griechenlands als stadtwirtschaftliche Parallele
 zum deutschen vierzehnten und fünfzehnten, das fünfte
griechische zum deutschen sechzehnten (Zeitalter der Fugger
und Welser) in Vergleich zu seßen!). Wir machen dabei jedoch
immer den Vorbehalt, daß Art und Mittel der Stadtwirtschaft
hier und dort verschieden sind. Namentlich auch sinden wir den
Unterschied, daß die Herrschaft der Stadt des Altertums sJich
öfters auf weitentlegene umfangreiche Gebiete erstreckt?), während
bei den Städten des Mittelalters die Herrschaft regelmäßig die
Herrschaft über das in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene
Gebiet ist. Die (beschränkte) Handelsvormundschaft, die die Hansestädte
 in den Nord- und Ostseeländern besitzen, und die Herrschaft
italienischer Stadtstaaten in Gebieten des Orients ließen sJich
mit jenen Verhältnissen des Altertums vergleichen, sind aber
nicht das, was wir Stadtwirtschaft nennen, gehen vielmehr
darüber hinaus?).
1) Vgl. Ed. Meyer, Kleine Schriften S. 118 f.
2) So sJicherte sich Karthago ein Monopolgebiet für die Produkte
seiner Industrie, die so ziemlich die kläglichsten im ganzen Bereich
des Mittelmeers waren, durch eine brutale Absperrungspolitik. Vgl.
D. L. Z. 1915, Nr. 20, Sp. 1036. Es ist aber nicht die engere Umgebung
 Karthagos, die hier in Betracht kommt, sondern die großen
Landschaften des Westmeers, gegenüber der griechischen Handelskonkurrenz.

3) ts Stadtstaat und Stadtwirtschaft im Altertum vgl. noch
M. Weber, Agrargeschichte, Handw. d. Staatsw., 3. Aufl. (Unterschied
 der antiken und der mittelalterlichen Stadt); R. Pöhlmann,
Grundriß der griechischen Geschichte, 3. Aufl. (1906); E. Kornemann,
Stadtstaat u. Flächenstaat des Altertums in ihren Flächenbeziehungen,
Ilbergs Jahrbücher 21 (1908), S. 233 ff. (Zusammenhang von räum-&amp;gt;
licher Ausdehnung und Verfassung). FJellinek, Allg. Staatslehre
S. 271 ff. spricht eingehend von der antiken Polis, aber nicht von der
        <pb n="281" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 255
Auch bei der Betrachtung außereuropäischer, wirtschaftlich
weniger vorgerückter Länder der Gegenwart kann uns die Anlegung
 des Maßstabs der Haus-, Stadt- und Volkswirtschaft
förderliche Aufklärungen bringen. Wie man die Verhältnisse
des modernen Ägypten danach gemessen hat!), so mag hier ein
kürzlich unternommener Vergleich zwischen dem Markt- und
Gewerberecht unserer deutschen Kolonien mit dem des Mittelalters
 erwähnt werden, der seinerseits auch wieder über dessen
Einrichtungen Licht verbreitet?). Dort finden wir den Wegezwang,
 das Gästerecht, den Marktzwang mit Erstreckung desselben
 auf einen Umkreis von 224 Kilometern um das Weichbild
 der Ortschaft (Bannmeile), den öffentlichrechtlichen Einfluß
auf den Markthandel durch Hallenzwang, Verbote des Aufkaufs
 von Waren, welche dem Marktzwange unterliegen, auf
den nach dem Marktort führenden Straßen. Darüber hinaus
ist der ganze Gewerbebetrieb - auch hierin eine Verwandtschaft
mit dem mittelalterlichen Rechte aufweisend – von Verwaltungsnormen
 stark beherrscht, durch staatsseitig festgesettte Taxen
als Höchstgrenzen der Vergütung, durch eine Fülle überwachender
Vorschriften vor allem zur Vermeidung des Umsatzes schlechter
oder verfälschter Waren. Im einzelnen weicht allerdings das
Kolonialrecht vom mittelalterlichen Recht durch den in den
Vordergrund gerückten Schutz der Eingeborenen gegen Übervorteilung
 und Ausbeutung und durch den Mangel autonomer
Entwicklung des Marktrechtes ab. Gerade durch diesen lettteren
Umstand nähert sich jedoch das Kolonialrecht im Wege einer
der Banngewalt ähnlichen Gebot- und Verbotsgewalt des schütkenden
 Staates wieder den Einrichtungen des mittelalterlichen
Verwaltungsrechtes, wie dies z. B. die Schaffung gesperrter
Gebiete, die privilegierten Erteilungen von Gewerbebefugnissen
mittelalterlichen Stadt (vgl. übrigens S. 117 Anm. 2). Auch Kärsst
in seiner Geschichte des Hellenismus gedenkt der mittelalterlichen
Stadtwirtschaft nicht, obwohl ihre Betrachtung ihm wertvolle Gesichtspunkte
 hätte liefern können.
1) Vgl. V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. Bd. 12, S. 497 f.
?) Peterka ebenda Bd. 15, S. 145 f.
        <pb n="282" />
        256 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
dartun. Wie im mittelalterlichen Rechte ist ferner das Gewerberecht
 in den Schutzgebieten nicht einheitlich festgelegt, sondern
es setzt sich aus unendlich vielen einzelnen Verordnungen verschiedener
 zur Rechtssekung berufener Instanzen zusammen.
Bei den Erscheinungen, in denen wir den Begrifr der Stadtwirtschaft
 irgendwie verwirklicht fanden, haben wir die Beobachtung
 gemacht, daß bald ein Bestandteil, bald ein anderer desselben
stärker ausgebildet ist. Dies führt uns auf einen wichtigen
weitern Vorbehalt, der sich uns als notwendig für die Verwendung
 der Stufenbegriffe ergibt, den nämlich, daß es unmöglich
 ist, Stufentheorien aufzustellen, die das gesamte geschichtliche
 Leben zum Ausdruck bringen. Wenn Plenge!) gegen
Bücher den besondern Vorwurf erhebt, daß seine Theorie nicht
„die gesellschaftliche Gesamtentwicklung zur Darstellung bringe“,
so fordert er von ihr mehr, als sie bieten will, und er leistet auch
selbst nicht das, was er zu leisten sich anheischig macht. Denn mit
seinen „vier Kulturperioden: ritterlich-bäuerliche Periode, Periode
 der Vollkraft des städtischen Lebens, Periode der absoluten
Fürsten- und Königsmacht, Zeit des neuen Bürgertums“ würde
sich der Historiker der allgemeinen Geschichte noch nicht zufrieden
geben, wobei wir nur nebenbei erwähnen, daß auf die Vollkraft
 des städtischen Lebens nicht sogleich der Absolutismus folgt
und daß die Landstände mit ihrem nicht geringen Einfluß hierbei
 vergessen bleiben. Im Grund hat sich auch Plenge bei seinen
„Kulturperioden“ nicht von allgemeingesschichilichen, sondern
von wirtschaftsgeschichtlichen Gesichtspunkten leiten lassen und
zwar – im Gegensat zu Bücher ~ nicht einmal von solchen
der allgemeinen Wirtschaftsgeschichte, sondern lediglich von
solchen der Geschichte der Wirtschastspolitik. Bescheiden wir uns
und erkennen wir an, daß die sehr weitmaschige alte Periodisierung
 „Altertum, Mittelalter und Neuzeit“ noch immer die
brauchbarsste ist, wenn wir eine Einteilung der allgemeinen Geschichte
 geben wollen. Wir werden aber in unserer Kritik noch
weiter gehen dürfen und von Büchers Stufentheorie feststellen,
daß auch sie einen weniger allgemeinen Charakter hat, als sie
!) Plenge a. a, O. S. 492 und S. 499.
        <pb n="283" />
        mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 257
beansprucht. In erster Linie bezieht sie sich nur auf eine Bewegung
 ' des Handels, allerdings auf eine mit weitgreifenden
Folgen: der Umstand, daß viele Waren einen weitern Weg
machen, übt auf die g ew erblich e Verfassung eine große Wirkung
aus. Vielleicht dürfen wir sogar die weitere Einschränkung
machen, daß Bücher sein Augenmerk vorzugsweise auf die Handelswege
 der g ewerblichen Produkte richtet, während er die
Erzeugnisse der Urproduktion wie Salz, Getreide, Holz weniger
berücksichtigt. Indem wir die Geltung seiner Stufentheorie
auf diese Weise einschränken, sind wir dann jedoch in der Lage,
sie um so eher zu verteidigen.
Die Versuche, Stufentheorien über die Kulturentwicklung
im allgemeinen oder auch nur solche für einen großen Teil der
Kultur aufzustellen, scheitern an der Tatsache, daß die verschiedenen
 Seiten der Kultur sich keineswegs in einem genauen
Parallelismus entwickeln. Wir glauben an einen innern Zusammenhang
 zwischen ihnen und können ja auch, wie vorhin
angedeutet, eine Einwirkung der einen auf die andere nachweisen.
 Indessen bekunden die verschiedenen Seiten der Kultur
doch oft genug ihre Selbständigkeit: die eine bleibt zurück, während
die andere sich stärker entfaltet.!) Auch in dieser Beziehung wird
die Erkenntnis der Begrenzung, die der Leistungsfähigkeit der
Stufenbegrisfe gezogen ist, ihre Verwendbarkeit erhöhen.
1) Es mag hier die Beobachtung eines Geographen erwähnt
werden. O. Schlüter, Die Stellung der Geographie des Menschen in
der erdkundlichen Wissenschaft (1919), S. 24: „Die Brücken bieten
ein treffliches Beispiel dafür, daß es nicht zweckmäßig ist, allgemeine
Entwicklungsstufen für die ganz e Wirtschaft und Kultur der Betrachtung
 zugrunde zu legen, sondern die einzelnen Erscheinungen entwicklungsmäßig
 zu betrachten. Denn die Völker können im Wegebau
und im Brückenbau eine ganz verschiedene Höhe der Fertigkeit gewonnen
 haben. Die kühne Anlage und das kunstvolle Geflecht jener
tropischen Hängebrücken steht oft in starkem Gegensatz zu den nur getretenen
 Pfaden ohne alle Kunstbauten, und wieder die Altperuaner
mit ihren staunenswerten Straßenanlagen zeigten im Brückenbau
vvn dieser hohen Kunkt fast nichts.“
v. Below, Wirtschastsgeschichte 2. Ausl

1 7
        <pb n="284" />
        258

V. Die Motive der Zunftbildung im
deutschen Mittelalter.
A. Einleitung: die Entstehung des deutschen Handwerks.
Jm Jahr 1887 bin ich in einer Abhandlung „Zur Entstehung
der deutschen Stadtverfassung“'?) wie der hofrechtlichen Theorie
im allgemeinen, so insbesondere der bis dahin herrschenden
Erklärung der Entstehung des städtischen Handwerks aus hofrechtlichen,
 grundherrlichen Verhältnissen entgegengetreten. In
abgeschwächter Form ist seitdem noch mehrmals der Ursprung
des Handwerks aus der Unfreiheit verteidigt worden?), so
1) Erschienen in der H. Z. Bd. 58, fortgesezt ebenda Bd. 59 und
in meinen Schriften „Die Entstehung der deutschen Stadtgemeinde“
(1889) und „Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung“ (1892).
Zur Literaturgesschichte des Problems |. m. „Deutschen Staat des
Mittelalters“ I, S. 92 ff. und Dopsch, Karolingerzeit I, S. 16 ff.
Über die Frage der Entstehung der Stadtverfassun g habe ich mich
zuletzt in den Jahrbüchern für Nationalök. Bd. 105, S. 651 ff. geäußert.
 Der Kern meiner Abhandlung von 1887, insbesondere soweit
 er sich auf die Entstehung des Handwerks bezieht, ist wieder
abgedruckt in meinem Buch „Territorium und Stadt“ (1900), S. 303 ff.
2) S. zur Widerlegung solcher Versuche z. B. Götting. Gel.
Anz. 1895, S. 219; H. Z. 86, S. 34; 91, S. 448; 106, S. 268 fs.
(dazu ebenda S. 700); 107, S. 587 ff.; m. Art. „Handwerk und Hofrecht“
 (gegen Seeligers Versuch einer Rettung der hofrechtlichen
Theorie), V. j.schr. f. Soz. u. WG. 1914, S. Iff.; ebenda 1915,
.S. 224; Rachfahl, Jahrbücher f. Nationalök. 73, S. 673; Ztschr.
f. Sozialwissenschaft 1912, S. 64 ff. und S. 577 ff.; R. Hübner,
Deutsches Privatrecht, 3. Aufl. S. 116; R. Karcher, Das deutsche
Goldschmiedehandwerk bis ins 15. Jahrh. (1911); Sieveking, Grundriß
 der Sozialökonomik 6, S. 7. Durchaus dilettantisch ist die Erneuerung
 der hofrechtlichen Theorie, welche R. Eberstadt unternommen
 hat. S. m. Kritik in den Jahrbüchern f. Nationalök. Bd. 106,
        <pb n="285" />
        V. Die Motive der Hunftbildung im deutschen Mittelalter. 259
z. B. in der interessanten, aber freilich gar nicht haltbaren Lohnwerkstheorie
 K. Büchers!). Grundssätlich und im ganzen genommen
 gilt jedoch die hofrechtliche Theorie durch meinen Nachweis
 von 1887 als widerlegt.
Man könnte allenfalls zwischen dem Urjprung des sstädtischen
 Handwerks und dem des Handwerks überhaupt unterscheiden
 und für jenes die Entstehung aus der Unfreiheit stärker
noch als für dieses ablehnen. Es liegt indessen kein begründeter
Anlaß vor, auch nur für das vorstädtische Handwerk den hofrechtlichen
 Urssprung anzunehmen.
Die Elemente, die eine Anknüpfung für ein sich allmählich
bildendes stärkeres freies Handwerk gewährten, sind folgende.
Schon vor der Berührung mit den Römern gab es bei den Germanen
 einige wenige Gewerbe, die leidlich berufsmäßig ausgeübt
 wurden, so das des Schmiedes. Hierzu traten die römischen
Anregungen. Wenn die alten Römerstädte im germanischen
Gebiet der Hauptsache nach verfallen waren, wenn ihre römische
Verfassung verschwand, so blieb doch an ihrer Stelle ein gewisses
 gewerbliches Leben erhalten, das sich im Lauf der Zeit
steigern konnte. Und neben dem, was die Plätze der ehemaligen
Römerstädte boten, machten sich sonstige Anregungen von
auswärts, von Ostrom, von Italien, von Gallien her dauernd
geltend. Weiter ist als Wurzel eines selbständigen deutschen
Gewerbes die landwirtschaftliche Nebenbeschäftiqung anzusehen.
Gilt dies schon für jene alten Gewerbe wie das des Schmiedes,
so kommen in gleicher Beziehung im Lauf der Zeit noch mehr
in Betracht. Der Bauer hesaß die Möglichkeit, über seinen Hausbedarf
 hinaus und, wenn er unfreien Standes war, auch über
die Höhe seiner Abgabepflicht an die Herrschaft hinaus noch
gewerbliche Produkte, etwa Textilstoffe oder hölzerne Geräte,
für den Verkauf zu produzieren und an Konsumenten oder
Händler abzusetzen. Auch der unfreie Bauer handelt hier als
S. 202 ff.; Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1904, S. 794; H. Z. 91, S. 447
Anm. 1; 109, S. 25 Anm. 2; Fehr, Ztschr. der Savigny-Ztschr. Germ.
Abt., . Jahrg. 1916, S. 646 ff.
1) S. oben S. 200.

17?
        <pb n="286" />
        260 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
freier Mann, da seine Pflichten gegenüber seinem Herrn begrenzt
waren und er nur mit einem Teil seiner Persönlichteit dem
Herrschaftsbereich angehörte. Der Umstand, daß das Hosrecht
nur einen Teil der Person des Unfreien erfaßte!), daß der Unfreie
 in weitem Umfang wirtlschastliche Freiheit, Produktionsfreiheit
 besaß, ist von großer Bedeutung für die Handwerts
geschichte wie die Gestaltung der mittelalterlichen Arbeitsverfassung
 überhaupt. Auf jene Weise werden große Mengen der
Tuche hergestellt worden sein, die uns vor dem Aufkommen
der Städte im Warenaustausch begegnen. Meistens blieb die
Weberei auf dem Land landwirtschaftlicher Nebenberuf. In
einigen Gegenden wurde sie aber auch zum Hauptberuf.
Wohl hat in den früheren Jahrhunderten der grundherrschastliche
 Haushalt eine gewisse Autarkie in gewerblicher Hinsicht
 besessen; die Grundherren haben ferner auch Unfreie
als gewerbliche Arbeiter beschäftigt und von abhängigen Bauern
(wie eben angedeutet) gewerbliche Produkte als Abgaben erhalten;
wobei diese jsich den Rohstoff teils sselbst beschafsten, teils von
jenen erhielten. Allein der gewerbliche Betrieb der Fronhöfe
war doch erstens nur von bescheidenem Umfang, steigerte sich
selten so, daß die gewerblichen Arbeiter in besondern Verbänden
zusammengefaßt werden mußten?). Zweitens diente er bloß
dem eigenen Bedarf der Grundherrschaft, arbeitete nicht oder
nur ausnahmsweise für den Markt; ja, er deckte nicht einmal
den eigenen Bedarf vollständig. Die Autarkie der Grundherrschaft
 war begrenzt und setzte neben dem abhängigen Handwerk
 ein für den freien Verkehr arbeitendes voraus). Erst in
1) Vgl. oben S. 54; Jahrbuch für Gesetzgebung 1919, S. 818 ff.;
Köhne, Ztschr. f. Sozialwissenschafta N. F. Bd. 8, S. 339.
2) Ich habe auf die geringe Ausdehnung des grundherrlichen
Gewerbes in der Ztschr. f. Soz. u. W. G. Bd. 5 (1897), S. 124ff.
hingewiesen. Vgl. auch Kiener, Verfassungsgeschichte der Provence
S. 30. Ein besonderes Verdienst der Schrift von Keutgen, Ämter
und Zünfte (1903) ist es, dies Verhältnis weiter geklärt zu haben.
3) Der Anarchist Fürst Krapotkin schildert in seinen Memoiren I,
S. 35 ff., wie der große russische Grundherr den größten Wert darauf
legte – es war Sathe des Ehrgeizes für ihn , alles, was für den
        <pb n="287" />
        V. Die Motive der Zunftbildung . im deutschen Mittelalteee. 261
einer spätern Zeit, in Konkurrenz mit dem städtischen freien
Handwerk, als der Gewinn des städtischen Gewerbes ganz
sichibar geworden war, sind herrschaftliche Betriebe so verstärkt
worden, daß sie auch planmäßig für den Markt arbeiteten!).
Und der besondere Anreiz dafür lag überdies in einem
Nebenumstand, in dem Privileg der Steuerfreiheit, das die
kirchlichen Institute beanspruchten und im Kampf mit den städtischen
 Gewerbetreibenden und dem Stadtrat auch zum Teil
behaupteten oder durchsetzten. Bezeichnenderweise sind aber
die herrschaftlichen Betriebe, die hier in Betracht kamen, vor-Haushalt
 nötig war, im Haus und von eigenen Leuten anfertigen
zu lassen, von feinem Backwerk, Stickereien, Pferdegeschirren und
Möbeln bis zum Klavierstimmen. Aber „nur wenige brachten es in
dem betr. Handwerk zur Meisterschaft. Die Schneider und Schuhmacher
 erwiesen sich schließlich gerade geschickt genug, Kleider und
Schuhe für die Dienerschaft anzufertigen, und wollte man den Mittagsgästen
 eine wirklich gute Torte vorsetzen, so bestellte man sie bei
Tremblé, während unser Zuckerbäcker in unserer Kapelle die Trommel
 schlug."“ Trotz des Ehrgeizes, die Autarkie des Hauses pratktisch
durchzuführen, wird sie also hier nicht erreicht. Trimalchio hat nach
der Schilderung des Petronius auch den Ehrgeiz, seinen Gästen
nur Sachen vorzusetzen, die auf seinem Grund und Boden produziert
sind. Aber auch hier bleibt die Wirklichkeit hinter dem Ehrgeiz zurück.
Ed. Meyer, Kleine Schriften S. 84. Der deutsche Grundherr des
Mittelalters hatte nicht einmal einen solchen Ehrgeiz; für ihn war
nur die Zweckmäßigkeit entscheidend. Um so weniger dürfen wir
bei ihm die Durchführung der Autarkie erwarten, wenngleich wohl
festzustellen ist, daß der deutsche abhängige Handwerker besser arbeitete
 als der russische. Der Bauer mied den Handwerker nur, um zu
sparen; jener Ehrgeiz ist auch für ihn nicht maßgebend. Ein derartiger
Ehrgeiz ist natürlich unwirtschaftlich und daher kostspielig. Nicht um
zu sparen, sondern um damit zu prunken, strebte der russische Großgrundbesiter
 danach, alles im eigenen Haus herstellen zu lassen.
Unrichtige Schätzung dieser Dinge bei K. Bücher. Entstehung der
Volkswirtschaft, 10. Aufl., S. 100.
1) Zu der Tatsache, daß die Konkurrenz herrschaftlicher Betriebe
etwas späteres ist, bietet das Altertum eine Parallele. Erst seit dem
I. griechischen Jahrhundert werden die Sklaven Fabrikarbeiter.
Vgl. Bauer, JIlbergs Jahrbücher 9 (1902), S. 342: Ed. Meyer, Kleine
Schriften S. 188 ff. und S. 197 ff.
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        262 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
zugsweise nicht sowohl ländliche Grundherrschaften als vielmehr
 geistliche Niederlassungen in den Städten, bei denen es
dann auch nicht charakteristisch ist, daß sie Eigenleute beschäftigen;
 die Arbeit wird von dem weitern Kreis der geistlichen
Genossenschaft getan, auch wohl von freien Arbeitskräften.
Wohl haben auch die alten Grundherrschaften die Entwicklung
des Gewerbes gefördert. So die alten Klöster mit ihrer Bewahrung
 und Weiterbildung römischer Traditionen, auch wohl
mit eigener Produktivität. Aber sie kommen dabei weniger als
Grundherrschaften denn als geistig-kirchliche Kulturstätten
in Betracht.
Größer als eine solche unmittelbare Förderung ist die
mittelbare, welche die Grundherrschaften, hier die echten
Grundherrschaften, weltliche wie geistliche, auf die Entwicklung
 der Gewerbe ausgeübt haben. Es ist die Förderung, die
aus der in der Bildung der Grundherrschaften sich vollziehenden
Differenzierung der Vermögen hervorging!). Zwar haben wir
wiederum zu betonen, daß die Entstehung der Grundherrschaften
oder der Großgrundherrschaften nicht die einzige Differenzierung
des Vermögens war, die im frühern Mittelalter ins Leben trat;
auch im bäuerlichen Besitß kam es zur Entstehung von Unterschieden,
 die den einen in den Stand setzte, mehr Ansprüche an
das Leben zu stellen, den andern, durch den Ertrag gewerblicher
Arbeit das zu vervollständigen, was er aus seinem geringern
Landbesiß gewann. Es wird überdies die wirtschaftliche Entwicklung
 nicht. nur durch die Differenzierung der Vermögen
vorwärts getrieben. Endlich liegt ein wesentliches Moment
in der besondern Art, in der sich die Differenzierung der Vermögen
 vollzieh. Da die mittelalterliche Grundherrschaft,
wovon wir schon sprachen, ihren abhängigen Gruppen so viel
Freiheit ließ, da der Unfreje so starke wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
 besaß, so ist schon darum die Auffassung abzulehnen,
daß im deutschen Mittelalter die Städte und die neuen städtischen
Berufe ein reines Produkt der Grundherrschaften gewesen seien
1) Bgl. oben S. 37.
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        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.. 263
So sehr wir indessen diese mannigfaltigen Antriebe zu berücksichtigen
 haben, so spielt unter ihnen immerhin die verhältnismäßig
 wohl größte Rolle die Förderung, die von der mit dem
Aufkommen der Grundherrschaften gegebenen Bildung größerer
Vermögen auf die gewerbliche Entwicklung ausgeht: der damit
eintretende stärkere Bedarf an gewerblichen Produkten, den,
wie bemerkt, die eigene Arbeit der Grundherrschaften zum mindesten
 nicht vollständig deckt, übt eine die freie Arbeit anregende
Wirkung. Wir wissen, daß die Grundherren Bekleidungsstoffe
wie Waffen vom freien Markt in vorsstädtischer Zeit bezogen!),
und der Bezug wird. bedeutend gewesen sein, zumal wenn wir
an den gewaltigen Bedarf der aufkommenden breiten ritterlichen
 Scharen denken; wobei allerdings im Auge zu behalten
ist, daß die Ritter der Mehrzahl nach nicht selbst Grundherren
oder gar Großgrundbesitzer sind, sondern vom König, von den
Herzögen und Grafen, von privaten (geistlichen und weltlichen)
Großgrundbesitzern, später den Landesherrn unterhalten und
auch mehr oder weniger mit Rüstung und Waffen ausgestattet
werden?). Wenn wir jedoch hiermit eine förderliche Wirkung
der Grundherrschaften auf die Ausbildung eines deutschen Gewerbes
 feststellen, so ist es das freie Gewerbe, welches sie erfährt;
 die Wünsche der Grundherren setzen dieses voraus und
fördern es
Die drei Entwicklungslinien, von denen wir bemerkten,
daß sie Anknüpfungen für die Ausbildung eines größern selbständigen
 Handwerks boten, die von alters her bestehenden
wenigen selbständigen Gewerbe, die römischen Traditionen
und die Anregungen von auswärts überhaupt, das vom Bauern
zunächst im Nebenberuf betriebene Gewerbe, verlaufen nun
nicht isoliert. Sie regen sich vielmehr gegenseitig an und er-1)
 Vgl. z. B. Jahrbuch f. Geseßgebung 1919,' S. 820 und 826.
2) Zum Jahr 876 schildern die Annales Bertiniani (in usum
scholarum ed. Waitz p. 133), wie mercatores et scuta vendentes das
Heer begleiten und in angusto itinere fugientibus viam clauserunt.
Auch dies ist eine Nachricht, die eine Schlußfolgerung betreffs des
damaligen gewerblichen Betriebs zuläßt.
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        264 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
gänzen sich. Wie sehr der Einfluß von auswärts sich in der Heimat
 geltend machte, lehren uns die archäologischen Funde,
deren Ergebnisse die dürftigen schriftlichen Nachrichten der Zeit
in wünschenswerter Weise vervollständigen!). Sie beweisen
1) Sophus Müller, Urgeschichte Europas, Deutsche Ausgabe
von O. L. Jiriczek (1905), S. 168 spricht über den Einfluß, den die
aus Italien eingeführten Bronzegefäße auf die Töpferei in Deutschland
 und Skandinavien gewannen. ,„Bronzegefäße herzustellen war
man nicht im Stande; aber in Ton ließen sich die großen Schüsseln
und Kannen nachahmen und die Schalen mit Griffen ausstatten,
die genau den römischen Vorbildern entsprechen. Wie wenig diese
deutschen und skandinavischen Gebiete aus sich selbst vermochten
und wie viel die Einflüsse aus der Fremde zu sagen hatten, beweist
der Umstand, daß zu keiner Periode der Vorzeit, weder früher noch
später, so gute Tongefäße hergestellt worden sind wie in dem Zeitraum,
 als man unter der Einwirkung des noch gesunden und edlen
römischen Kunsstgewerbes stand." S. 171: über die Völkerwanderungszeit:
 „Mag auch vieles ursprünglich Kriegsbeute gewesen Fein,
gleichzeitig erfolgte auch eine regelmäßige Zufuhr von Waren aus
den römischen Fabriken durch den Handel. Die ausgezeichneten damaszierten
 Schwerrklingen sind meist aus Gallien eingeführt, wie die
eingestempelten Fabrikantennamen beweisen; die Beschläge von
Silber oder Bronze dagegen sind in der Regel von heimischer Arbeit,
zierlich, fein und dünn. Allgemein verbreitet waren römische Bronzegefäße,
 die aber gleich dem übrigen Import nicht mehr von Italien
selbst ausgingen. Am Rhein und in Frantereich hatte sich eine römische
Provinzialindustrie entwickelt, von der Norddeutschland und Skandinavien
 das meiste bezogen." In seiner ,,Nordischen Altertumskunde“
 (Deutsch von Jiriczet), Bd. 1 (1897), S. 448 f. wirft Sophus
Müller die Frage auf, seit wann ein eigentliches Handwerk nachweisbar
 sei (schon am Schluß der Steinzeit?). Störend wirkt es bei Müllers
 Darstellung, daß er noch unter dem Bann der alten hofrechtlichen
Theorie steht. Irgend eine Stüte für sie liefert er nicht, wie ja auch
aus den Funden sich gar nichts über den Stand der Handwerker folgern
 läßt. Vgl. noch Bd. 2, S. 285 und 286 über ,den nordischen
Handwerker“. Über die Eisenschmiedekunst als selbständiges Gewerbe
der alten Zeit (Beispiele aus Island) s. H. Leo, Hist. Taschenbuch
Bd. 6, S. 520 f. (S. 521 schildert Leo für Jsland als selbständige
Gewerbe neben dem Landbau die Eisenschmiedekunst und die Meerschifferei
 für den Handel). Über Beziehungen von Skandinavien
zu Westeuropa im Eisengewerbe vor der Wikingerzeit s. W. Vogel,
Die Normannen und das fränkische Reich (1906), S. 45 Anm. 1
        <pb n="291" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 265
erstens, daß die Produttion beträchtlich war, so die an Tongefäßen
 und Waffen; zweitens, daß sie berufsmäßig ausgeübt
wurdez; drittens zeigen sie die Beeinflussung durch das fremde
Vorbild. Die erhaltenen Waren sind an Quantität und Qualität
zu erheblich, als daß man eine andere Art der Herstellung als
die berufsmäßige annehmen darf. Über den Stand der Personen,
die die Waren hergestellt haben, geben uns die Funde natürlich
 keine Auskunft. Wenn wir aber die sonstigen Anhaltspunkte
hinzunehmen, wenn wir insbesondere uns gegenwärtig halten,
daß uns nur ausnahmsweise von den alten Grundherrschaften
eine starke gewerbliche Produktion für den Markt bekannt ist!),
so werden wir die Herstellung jener Waren überwiegend einem
selbständigen Handwerk zuzuweisen haben. Was den Standort
dieser Gewerbe betrifft, so werden wir ihn einmal in den alten
Römerstädten suchen, sodann auf dem Land, wo etwa besondere
Bedingungen den gewerblichen Betrieb nahe legten. Städte
im Verfassungssinn waren ja die alten Römerstädte nicht mehr;:
aber die Bevölkerung wohnte dichter beieinander und barg
stärkere gewerbliche Elemente in sich. Diese Plätze sind es ja
auch, in der Mehrzahl der Fälle, die im Laus der Zeit sich zuerst
zu wahren Stätten der gewerblichen Arbeit entwickeln. Eben
in der gewerblichen Bevölkerung der alten Römerpläte werden
wir zum größern Teil die Kreise zu sehen haben, die die antiken
Traditionen bewahrten und fortbildeten?). Ihre Träger nur
Anm. 2: die bessern der in Skandinavien gebrauchten Schwerter
aus dem Frankenreich eingeführt. Als Übergangsland für die Ausbildung
 eines deutschen Gewerbes ist Gallien wichtig; vgl. Kiener,
Verfassungsgesch. der Provence S. 89 ff. (Gewerbetreibende mit
freiem Grundeigentum narhgewiessen). Über die Fortdauer römischer
Gewerbetätigkeit auf dem Land wie in den Städten s. Dopsch, Wirtschaftliche
 und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung
 Bd. ], S. 139 ff.
1) Dopsch, Karolingerzeit II, S. 163 f.
?) S. vorhin die Bemerkung von S. Müller über die römische
Provinzialindustrie am Rhein und in Frankreich. Natürlich kann auch
eine ländliche Industrie antike Muster verwerten, wie dies vielleicht
bei der Töpferei der Fall gewesen sein wird.
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        266 HV. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
in den Grundherrschaften, den Klöstern, die ihre unfreien Handwerker
 entsprechend unterrichteten, – deren Bedeutung hierfür
 wir im übrigen nicht bestreiten ~ vorauszusetzen liegt kein
Anlaß vor. Weiter hindert auch nichts anzunehmen, daß da, wo
(unabhängig von der Grundherrschaft) sich ein Gewerbe als
landwirtschaftliche Nebenbeschäftigung ausbildete, dieses die
für die Technik durch die alten Römervlätze gegebenen Anregungen
 verwertete.
Im einzelnen läßt sich darüber streiten, in welchem Maß
das deutsche Gewerbe sich im Rahmen der alten Römerplätze,
in . welchem Maß unabhängig von ihnen entwickelt hat. Bei
den einzelnen Gewerben wird auch ein verschiedenes Verhältnis
 obwalten. Verweilen wir etwas bei dem Wollgewerbe,
das bis zum 14. Jahrhundert im Vordergrund aller mittelalterlichen
 Gewerbe steht. Es ist anzunehmen, daß an den alten
Römerplätzen wie Köln und Mainz Reste berufsmäßigen Gewerbebetricbs
 von der Römerzeit her ohne Unterbrechung erhalten
 geblieben sind; hier tauchen auch später zuerst innerhalb
des deutschen Reichs Weberzünfte auf. Aber die Herstellung
von Wollstoffen war ein jo überall hervortretendes Bedürfnis,
daß schon aus allgemeinen Erwägungen, die übrigens durch
quellenmäßige Belege bestätigt werden, sich der Schluß auf
eine bedeutende bäuerliche Tucherzeugung ergibt. Und es
steht ferner fest, daß die Stoffherstellung Einflüsse ausländischer
Technik besonders in den alten Zeiten nur ganz spärlich erfahren
hat!). Wenn diese Tatsache nicht ausschließt, daß deutsche Wollstoffe
 in deutscher Art in den alten Römerplätzen hergestellt
wurden, so können die letttern für jene doch nicht in dem Maß
Mittelpunkte der Fabrikation gewesen sein wie bei andern Waren.
Unsere Schlußfolgerung erfährt einen Beleg durch den Umstand,
daß die berühmteste Wolltuchindustrie, die flandrische, auf
ländlichem Boden erwächst. Ihre Heimat ist das Gebiet der
Moriner, Atrebaten und Mengapier, das keine oder keine nam-!)
 M. Heyne, Hausaltertümer Bd. 3 (Körperpflege und Kleidung),
S. 216.
        <pb n="293" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalteee. 267
haften Städte in der Römerzeit aufweist. Hier wurden in der
gallisch-römischen Periode Stoffe sür den. Fernabsatz hergefstellt,
übrigens damals nicht Prunkgewänder, sondern gewöhnliche
Erzeugnisse schlichter Art. Die eindringenden Teutschen haben
dann dies Gewerbe fortgesetzt!). Wir erhalten damit ein Beispiel
 eines ländlichen Gewerbes, das früh schon einen starken
Absatz hat. Wenn die Deutjschen diese Industrie von den Völkerschaften
 übernahmen, in deren Gebiet sie sich niederließen, so
ist schwer zu scheiden, was in ihr von den Kelten, was von römischem
 Einfluß stammte und was die Deutschen hinzugetan haben.
Den Ruf hochwertiger Stoffe haben die hier hergestellten Wolltuche
 erst seit der deutschen Besiedlung des Gebiets erhalten.
Die berühmten ,friesischen“ Gewänder der fränkischen Zeit
sind die in Flandern erzeugten, aber von Friesen in den Handel
gebrachten.
Bei dem bescheidenen Umfang, den die gewerblichen Betriebe
 der Grundherrschaften, wie wir bemerkten, hatten, und
bei deren degrenzten Zwecken ist es ausgeschlossen, daß die für
den Fernabsatz bestimmten Tuche der menapisch-flandrischen
Landschaft überwiegend oder gar ausschließlich in jenen hergestellt
 worden seien. Sie können überwiegend nur Erzeugnisse
 der kleinen ländlichen Bevölkerung gewesen sein. Wenn
es. nicht an Nachrichten fehlt, daß eine Grundherrschaft
einen gewissen Überfluß an Tuchstoffen, der ihr von ihren abhängigen
 Leuten zugeht, abstößt?), so wissen wir andererseits,
daß die Grundherrschaften Stoffe von auswärts kauften?®),
was doch darauf hinweist, daß das, was sie von ihren abhängigen
') Vgl. Häpke, Die Herkunft der friesischen Gewebe, Hansische
Geschichtsblätter 1906, S. 371 ff.; Pirenne, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G.
1909, S. 308 ff.; Häpke, ebenda 1912, S. 173 f. Über die flandrische
und die Tuchweberei im allgemeinen s. die erweiterte Freiburger
Dissertation von Erich Kober, Die Anfänge des deutschen Wollgewerbes
 (1908); dazu Al, Schulte, Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1909, S. 60.
2) E. Kober a. a. O. S. 19 und 43.
3) Dopsch, Karolingerzeit IL, S. 163. Bemerkenswert ist es auch,
daß hie Vezever Gewandschneider Stoffe von Landwebern beziehen.
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        268 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
Leuten erhalten, nicht ausreicht, daß also der Anlaß, nach auswärts
 zu verkaufen, nur selten vorhanden gewesen sein kann.
Nicht auszumachen ist es, ob die gewerbliche Tätigkeit der
ländlichen Bevölkerung jener Gegenden in den ersten Jahrhunderten
 unserer Zeitrechnung einen Nebenberuf bildet oder
schon den Hauptberuf, und seit wann dies der Fall ist.
Das Problem der Entstehung eines selbständigen
Handwerks ist nicht das der Loslösung von der
Grundherrschaft, sondern das der Lockerung der gewerblichen
 Produktion von der konsumierenden Familie,
 der Verlegung des Schwergewichts der wirtschaftlichen
 Arbeit auf die gewerbliche Tätigkeit.
Wenn wir uns einen ursprünglichen Zustand vorstellen dürfen,
in dem die Stoffbearbeitung annähernd in gleicher Weise von
allen Volksgenossen im eigenen Haushalt ohne Teilung der
Arbeit zwischen den einzelnen Haushalten geübt wird, so beruht
 der Fortschritt der Entwicklung darauf, daß die verschiedenen
Haushalte sich je durch besondere Arbeitsleistungen zu ergänzen
beginnen. Der eine stellt von einer Art von Erzeugnissen mehr
her, als er nötig hat, veräußert sie und erhält dafür eine anderweitige
 Ergänzung seiner Wirtschaft. Diese besondere wirtschaftliche
 Tätigkeit treibt er vielleicht noch im Nebenberuf.
Allmählich aber wird sie sein Hauptberuf, oder es wird wenigstens
 bei einem Teil der Haushalte, die eine besondere wirtschaftliche
 Tätigkeit im Nebenberuf übten, der Nebenberuf
zum Hauptberuf. Freilich vollzieht sich die Umwandlung nicht
so einheitlich und geradlinig, wie diejenigen annehmen, die das
Bild isolierter Nationen vor sich haben. Wie wir so oft wahrnehmen,
 daß ein Volk von einem andern fertige Zustände übernimmt
 oder sonst von ihm beeinflußt wird, so wird eben auch
auf deutschem Boden die Entwicklung durch die Übernahme
sremder . Kulturelemente beschleunigt. Insbesondere an den
alten Römerpläten wird den DTeutschen eine Bevölkerung
gegeben, die von ihrer ersten Niederlassung an in der gewerblichen
 Tätigkeit ihren Hauptberuf oder auch ihren einzigen
Beruf sucht. Und diese Bevölkerung beeinflußt weiter die vor-
        <pb n="295" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.. 269
handene ländliche Bevölkerung und liefert ferner für sich bildende
 neue Städte Einwanderer, die schon gewerblich tätig
gewesen waren, also nicht etwa den langen Gang vom Landwirt
 bis zum berufsmäßigen Gewerbtreibenden in eigener
Entwicklung zurückzulegen brauchten. Wenn wir hiernach die
älteste Geschichte des deutschen Handwerks uns zu vergegenwärtigen
 suchen, so könnte eine Periode, in der die Stoffbearbeitung
 von allen Volksgenossen ohne Arbeitsteilung geübt wird,
höchstens für die vorgeschichtliche Zeit angenommen werden!).
In historischer Zeit treten uns jedenfalls jene mannigfaltigern
Verhältnisse entgegen, wie sie unbedingt durch die römischen
Niederlassungen bewirkt wurden. Und die Völkerwanderung
mit ihren Stürmen hat die Entwicklung micht gänzlich zurückgeworfen,
 sondern nur gestört. Als eine weitere Periode eine
Zeit der Stoffbearbeitung lediglich durch berufsmäßig beschäftigte
 Unfreie abzugrenzen, würde wiederum schon der
Blick auf die gewerbliche Arbeit an den alten Römerplätzen
hindern, aber auch der Umstand, daß die Grundherrschaften
1) Köhne in seiner oben S. 11:2, Anm. 2 erwähnten Abhandlung
S. 331 grenzt eine erste Periode (Stoffbearbeitung durch alle Volksgenossen
 ohne Arbeitsteilung) vom 2. Jahrh. vor bis zum 4. nach
Chr. ab, eine zweite (Zeit des unfreien Handwerks) vom 7.–2.
Jahrh., eine dritte (Konzentration der industriellen Arbeit bei dem
Mittelstand, dem Handwerk) vom 14.916. Jahrh., getrennt je durch
Übergangszeiten. Schon allein der Blick auf die alten Römerplätze
beseitigt doch Köhnes Periodisierung. Bemerkenswert ist es, daß
wir Weber als unfreie Handwerker vor dem 12. Jahrh. nicht finden
(Kober, S. 41). Natürlich ließe sich diese Tatsache verschieden deuten.
Bei der Frage, woher die Handwerker, die in neue Städte wandern,
stammen, wird die gewerbliche Bevölkerung der alten Römerpläte,
der ältern Städte überhaupt meistens außer Betracht gelassen. Val.
Kober a. a. O. S. 46; V.i.schr. f. Soz. u. W.G. 1910, S. 478 und
578 ff. An letterer Stelle liefert Kober eine eindringende Kritik
der Schrift von Philippi, die erste Industrialisierung Deutschlands;
dazu auch m. Kritik in der Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1910, S. 539.
Zur frühmittelalterlichen Gewerbe- und Handelsgesschichte vgl.
noch Köhne, Geschichtsblätter für Technik 1916, S. 275 ff.; Stimming,
 Westdeutsche Ztschr. 12, S. 156: Hofmeister, H. Z. 120, S. 111 ff.
        <pb n="296" />
        270 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
in ihrer klassischen Zeit, vor dem Aufkommen der deutschen
Stadtverfassung, nachweislich vom sreien Markt kaufen.
Wir stellen also fest, daß auf deutschem Boden seit der Römerzeit
 ein selbständiges Handwerk bestanden hat, durchdie Berührung
mit der römischen Kultur hervorgebracht, aber nicht bloß durch
sie. Dieses entwickelt sich, troß der Störung durch die Unruhen
der Völkerwanderung, weiter, indem die alten Römerplätze
bei Verlust der Stadtverfassung die Bedeutung von Stätten
gewerblicher Tätigkeit behielten und auf dem Land vielfach
eine Lockerung der gewerblichen Produktion von der konsumierenden
 Familie eintrat. In beträchtlicher Gestalt wird es uns in
der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts Jichtbar, in derselben
Zeit, in der nun auch die Anfänge einer neuen, der mittelalterlichen
 Stadtverfassung erscheinen. Für die gleichen Jahrzehnte
darf man ferner das Aufkommen von Zünften annehmen!),
deren Existenz zugleich den Beweis liefert, daß die Gewerbetreibenden
 zahlreich geworden sind und darum einer Organisation
 bedürfen.
Wer sich von dem Gedanken an den grundherrlichen Ursprung
des Handwerks nicht losmachen will, der mag, um es nochmals
 zu sagen, allenfalls zwischen dem Ursprung des städtischen
Handwerks und dem des Handwerks überhaupt unterscheiden
und diesem die Herkunft aus der Grundherrschaft zusprechen.
Für das städtische ist eine solch jedenfalls durch die Anknüpfung
an die alten Römerplätze ausgeschlossen. Aber es wird eben der
grundherrliche Ursprung des Handwerks überhaupt abzulehnen
sein.
1) Aus dem Jahr 1099 liegt eine Urkunde vor, die sich auf die
Weber aus Mainz bezieht. Ob sie als eine Zunfturkunde anzusehen
ist (wofür ich eintreten möchte), darüber wird gestritten. Unsere Annahme,
 daß die zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts schon Zünfte (so
in Köln) gekannt hat, stütt sich aber nicht bloß auf die Urk. von 1099,
sondern auf Rückschlüsse aus nachweisbaren Verhältnissen des 12.
Jahrhunderts. Val. dazu weiteres unten.
        <pb n="297" />
        V. Die Motive der Hunftbildung im deutschen Mittelaltee. 271
B. Die Motive der Zunftbildung.
Die vorstehenden Darlegungen, für die ich an anderer Stelle
noch weitere Begründungen gegeben habe!), werden genügen,
um eine Anschauung von dem Aufkommen des städtischen Handwerks
 zu liefern.
Hunlichtlich der Entstehung der Zünfte habe ich stets die
Auffassung vertreten, daß sie auf die Jnitiative der Handwerker,
nicht etwa auf verwaltungstechnische Erwägungen des Stadtherrn?)
 (von grundherrlichem Ursprung ganz zu schweigen)
zurückgehen, daß sie also in diesem Sinne ein Produkt der Einungsbewegung
 sind, daß ferner der Zweck, den die Handwerker
mit der Begründung einer Zunft verfolgen, im erster Linie
die Erlangung des Zunftzwangs ist. Die Angsicht, daß die Zünfte
um der Ausübung des Zunftzwangs willen abgeschlossen worden
 seien, war auch schon früher ~ soweit der dunkle Schatten
1) S. meine Abhandlung ,Die Entstehung des Handwerks in
Deutschland“, Ztschr. f. Sozial- u. W.G. Bd. 5 (1897), S. 124 ff.
Vgl. auch m. Art. „Zünfte“ im Wörterbuch der Volkswirtschaft und
meine bezüglichen- Artikel in Hoops’ Reallexikon der germanischen
Altertümer. Über das Entstehen eines ländlichen Handwerks in
vorstädtischer Zeit s. ferner oben S. 197 f.
2) Die Ansicht, daß die Zünfte aus Polizeianstalten herzuleiten,
aus der Jnitiative der Obrigkeit hervorgegangen, für lediglich obrigkeitliche
 Zwecke geschaffen seien, hat Keutgen im zweiten Teil seines
Buches „Ämter und Zünfte“ vorgetragen, dessen erster Teil die Kritik
der hofrechtlichen Theorie sehr wirkungsvoll fortsetzt. Natürlich will
er mit jener Ansicht in keiner Weise der hofrechtlichen Theorie eine
Konzession machen. Gegen Keutgens „Ümtertheorie“ vgl. H. v. Lösch
in der Westdeutschen Ztschr. 23 (1904), S. 72 ff. und in seiner sogleich
zu erwähnenden Edition der Kölner Zunfturkunden I, Einleitung
S. 50; meine Rezension in Seeligers Histor. Vierteljahrschrift 1904,
S. 552 ff.; H. Z. 91, S. 294; Flamm, Der wirtschaftliche Niedergang
Freiburgs i. B. S. 51 Anm. 1; Al. Hermandung, Das Zunftwesen
der Stadt Aachen bis zum Jahre 1681 (Münstersche Dissert.) S. 27 f.;
Tuckermann, Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur Mitte des
15. Jahrhunderts (Tübinger Dissert. v. 1906) S. 34; Hübner, Privatrecht
 S. 116; Th. Neubauer, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1914, S. 533
ff.; 1915, S. 229 ff. S. ferner die am Schluß dieser Abhandlung
angeführte Literatur.
        <pb n="298" />
        272 c V. Die Motive der Hunftbildung im deutschen Mittelalter.
der hosrechtlichen Theorie eine Beleuchtung dieser Verhältnisse
 zugelassen hatte ~ vertreten worden!). Aber man hatte
sie beiseite geschoben zugunsten der These, daß die Handwerkerzünfte
 ihren Zweck in der Ausübung der gewerblichen Gerichtsbarkeit
 gehabt hätten.?) Gegenüber dieser These vertrat ich
die ältere Auffassung, indem ich sie zugleich mit meiner Kritik
der hofrechtlichen Theorie in Zusammenhang brachte.?) Doch
bot sich mir früher nicht die Gelegenheit, die Frage der Motive
der Zunftbildung in dem Umfang zu behandeln, den der Gegenstand
 verlangt.
Die Lücke auszufüllen, veranlassen mich unter anderm die
ebenso gründlichen wie scharfsinnigen Erörterungen, welche
H. v. Lösch in der Einleitung zu seiner Edition der Kölner
Zunfturkunden?) dem Thema gewidmet hat. Er erkennt durchaus
 die Bedeutung des Zunftzwangs an: „Jm Wesen der Zunft
liegt die Forderung, daß ihr alle Berufsgenossen beitreten."®)
Indessen wünscht er, daß „das Wort .Zunftzwang‘ nur für den
1) Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht I, S. 361: ,der
aus dem Amtsbegriff mit Notwendigkeit folgende Zunftzwang".
Schönberg, Jahrbücher für Nationalökonomie Bd. 9 (1867), S. 18
(etwas gestört durch die hofrechtliche Theorie; s. ebenda Anm. 18).
Über weitere Literatur (Frensdorff und Stieda) s. H. Z. 58, S. 226.
2) Dies ist die Ansicht von Schmoller (im Verein mit der hofrechtlichen
 Theorie). Über die Zusammenhänge, aus der sie zu erklären
 ist, s. Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1904, S. 311 ff. Die Ansicht
 Schmollers hat Eberstadt (z. B. Magisterium und Faternitas,
S. 203 f.) wieder aufgenommen. Übet dessen unmethodisches Verfahren
 s. oben S. 258, Anm. 2.
3) So schon in meinem Aufsatß vom Jahre 1887, H. Z. 58, S. 226 ff.
und weiterhin mehrfach, z. B. Liter. Zentralblatt 1897, Sp. 1062
(21. August); 1900, Sp. 1085 ff. (30. Juni); Seeligers Histor. Vierteljahrschrift
 a. a. O. S. 554 und 566; H. Z. 91, S. 447 Anm. 1; Zischr. f.
Sozialwissenschaft 1904, S. 311 ff. und 325 Anm. 2.
4) „Die Kölner Zunfturkunden nebst anderen Kölner Gewerbeurkunden
 bis zum Jahre 1500, bearb. von H. v. Lösch“, 2 Bde., Bonn
1907.
5) Kölner Zunfturkunden I, Einl. S. 65; s. auch S. 52 Anm. 2.
Der Hinweis auf Lösch ohne Zusatz bedeutet im folgenden stets die
Einleitung zu seiner Edition.
        <pb n="299" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 273
Beitrittszwang selbst, nicht, wie es oft geschieht, für dessen
sehr verschiedenartige Wirkungen und Zwecke verwandt werden
sollte“"). Unter solchen „Zwecken des Zunftzwangs“, den
„materiellen Zunftzwecken“, stellt er in den Vordergrund ,die
rechtliche Regelung des Erwerbslebens der Genossen: der einzelne
 sollte soweit in seiner Handlungsfreiheit beschränkt werden,
daß das Interesse der Gesamtheit nicht gefährdet wurde. Bei
Handwerksarten mit weitem Absatkreis . . . erscheint von Anfang
 an wie auch späterhin die Erhaltung des guten Rufes der
Kölner Ware durch strenge Bestimmungen über die Güte des
Materials und der Arbeit als die wichtigste Sorge der Zunst“?).
Für „ausschließende Tendenzen“ läßt Lösch den Zunftzwang
erst „später"“ und nur ,teilweise“ ausgenutzt werdens). Seine
Kontrolltheorie –~ so dürfen wie sie wohl bezeichnen + gilt
nach ihm freilich bloß vorzugsweise und auch für Köln, für welche
Stadt er sie zunächst nur aufstellt, nicht hinsichtlich sämtlicher
Zünfte. Um aber die Anschauung, .die ihr zugrunde liegt, in
helleres Licht zu stellen, so sei hervorgehoben, daß sie gegenüber
einer neueren Anschauung eine starke Verdienstabgrenzung
zugunsten der Handwerker bedeutet. Woher stammen die Bestrebungen
 der Zünfte, die auf die Sicherung der Güte der Arbeit
abzielen? Nach Keutgen!) hat diese ganze Seite des Zunstwesens
 nicht in den ursprünglichen Absichten der Handwerker
gelegen, sondern der Rat hat sie zu solchen Bestrebungen erzogen.
 H. v. Lösch betont, daß die Handwerker von sich aus
das der Gesamtheit der Produzenten zugute kommende Renommee
 der Ware zu sichern suchen. Man dürfe die dahin gehenden
Bestimmungen nicht (wie es gewöhnlich geschieht) als solche
zugunsten der Konsumenten den übrigen zugunsten der Produzenten
 erlassenen gegenüberstellen; sie bilden vielmehr, wo
sie vorkommen, einen wesentlichen Bestandteil der lettteren,
!) Ebenda S. 65 Anm. 1.
?) Ebenda S. 53 (vgl. auch v. Lösch, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G.
1907, S. 597 ff.).
s) Ebenda S. 53 f.
2) Ämter und Zünfte S. 107 ff.
v. Below, Virtlschaftsgeschichte 2. Aufl.

1 K
        <pb n="300" />
        274 NV. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
bei manchen Zünften, namentlich vielen Weberzünfsten, den
wesentlichsten'). Die Handwerker führen also die Kontrolle
zwar im eigenen Interesse durch; aber sie bekunden in seiner
Wahrnehmung einen weiten Blick; sie bedurften nicht erst einer
Anregung vom Rate her.
Die Zunft tritt uns als ein unter Sanktion der Gemeindegewalt
 errichteter Zwangsverband entgegen, dessen Mitgliedschaft
 die Voraussezung für die Ausübung eines bestimmten
Gewerbes innerhalb der Gemeinde bildet. Es kann zunächst
kein Zweifel darüber bestehen, daß der Zunftzwang nicht bloß
zum Wesen der Zunft gehört, sondern sogar die erste Voraussetzung
 und den ersten Anfang jeder Zunft bildet?). Eine ein
1) H. v. Lösch a. a. O. S. 99 ff.
2) Gegenüber der Definition, die H. v. Lösch S. 42 gibt, glaube
ich die von mir in meiner „Entstehung der deuschen Stadtgemeinde"
(1889), S. 71 versuchte Definition der Zunft festhalten zu müssen.
Lösch meint (S. 42 Anm. 1), daß „die Anerkennung durch die Obrigkeit
 nicht unbedingt zum Wesen der Zunft gehört“. Indessen die
Gürtlerurkunde (Einl. S. 57 und Text S. 94), die er anführt, beweist
nicht für ihn. Aus ihr ersieht man nur, daß die Gürtler den Versuch
einer freien Zunft gemacht haben. Der Versuch ist jedoch Versuch
geblieben. Die Gürtler sagen selbst, daß der Zweck, den Jie sich gesett
haben, nicht erreicht worden ist. Deshalb holen sie die obrigkeitliche
Genehmigung ein. Die Güriler bitten (S. 94 Z. 25), daß „wir in
ire broderschaf lenen wolden inde stedigen“. Also jetzt wird die Bruderschaft
 erst geliehen; es wird nicht etwa eine schon vorhandene nur
bestätigt; sondern die Obrigkeit hat offenbar die Anschauung, daß
durch die „Leihung“ die Bruderschaft überhaupt erst in die Erscheinung
tritt. Übrigens rechnet Lösch (S. 57) selbst das Fehlen der obrigteitlichen
 Anerkennung bei einer Zunft zu den seltenen und nur vorübergehenden
 Erscheinungen (während Schmoller, Straßburger Tucherund
 Weberzunft S. 383f. „die bisher privaten Vereine“ als das Normale
 ansieht). Man könnte sich ja vorstellen, daß einem Handwerkerverband
 zwar die obrigkeitliche Anerkennung fehlt, daß er aber durch
die Mittel des Korpsgeistes und der sozialen Ächtung denselben Zweck
~ Nötigung zum Beitritt zum Verband = erreicht wie die öffentlich
 anerkannte Zunft. Es würden indessen die Handwerker, die so
verfahren wollten, mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten sein,
während sie einen solchen vermieden, wenn sie ihre Vereinigung
von der Obrigkeit anerkennen ließen. Entscheidend ist natürlich, ob
        <pb n="301" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee. 275
fache logische Erwägung führt dazu. Nehmen wir jenes Beispiel
 der Ausübung der gewerblichen Gerichtsbarkeit durch die
Zunft — ist sie denkbar ohne Zunftzwang? Vermag die Zunft
die Gerichtsbarkeit über ein bestimmtes Gewerbe auszuüben,
wenn Jie diejenigen, die ihm angehören, nicht zu zwingen vermag?
 Von einer zunftmäßigen gewerblichen Gerichtsbarkeit
ist erst von dem Moment an die Rede, in dem der Verband den
Zunftzwang besitt. Dasselbe würde von der zunftmäßigen
Ausübung der Warenschau zu sagen sein. Und was sich uns so
aus einer einfachen Überlegung ergibt, das wird durch den
Quellenbefund bestätigt. Alle neueren Untersuchungen führen
übereinstimmend zu dem Resultat, daß die Zünfte den Zunftzwang,
 wenigstens im Sinne des Beitrittszwangs, fordern!).
sich Handwerkerverbände jener Art nachweisen lassen, und das ist
eben nicht der Fall. Von der in dieser Beziehung vielerörterten Kölner
Urkunde von 1149 bemerkt Keutgen, Ämter und Zünfte S. 179 (gegen
Eberstadt) mit Recht, daß sie den Zusammenschluß der Handwerker
zu einem Verein und dessen obrigkeitliche Bestätigung annähernd
in die gleiche Zeit legt; H. v. Lösch S. 55 Anm. 2 stimmt ihm bei.
In der Urkunde der Baseler Kürschner von 1226 (Keutgen, Urkunden
S. 366) wird gesagt, daß der Stadtherr das condictum der pellikices
bestätigt (adprobavimus) habe. Allein es berechtigt nichts zu der
Annahme, daß der Handwerkerverband für sein condictum vor der
Bestätignug schon eine rechtliche Existenz gehabt habe. Es ist zu beachten,
 daß das condictum noriter factum genannt wird. g 4 der
Urkunde drückt deutlich aus, daß man die Zunft erst mit der Bestätigung
als gestiftet ansieht: jetzt erst (jetzt zum erstenmal) erhält sie einen
Vorsteher. Gegen die Ansicht, daß die Zunft vor ihrer obrigkeitlichen
Anerkennung existiere, s. ferner H. Z. 114, S. 164. Vgl. auch G.
Croon, Zur Entstehung des Zunftwesens (Marburger Diss. v. 1901)
S. 45. Über die synonymen Bezeichnungen für den Begriff Zunft
s. m. Art. Zünfte im Wörterbuch der Volkswirtschaft; H. Z. 86, S. 71,
Anm. 1; 91, S. 294 (Amt, Gilde, Bruderschaft, Zeche usw.); Westdeutsche
 Ztschr. 23, S. 72 ff.; Art. Zunft bei Hoops.
1) Vgl. außer v. Lösch a. a. O. (s. auch S. 52 u. 66, Anm. 1) z. B.
Höhler, Die Anfänge des Handwerks in Lübeck (Tübinger Disssert.
v. 1903; auch Archiv für Kulturgesch. 1903), S. 32 ff.; Stalmann,
Beiträge zur Geschichte der Gewerbe in Braunschweig (Freiburger
Dissert. v. 1907) S. 53; H. v. Lösch, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909,
S. 366 (für Aachen); M. Hartmann, Geschichte der Handwerker-1

 L
        <pb n="302" />
        276 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
Die Handwerker streben, seitdem eine stärkere Entwicklung
des städtischen Lebens zu beobachten ist!), danach, für die Genossen
 ihres speziellen Gewerbes einen Zwangsverband herzustellen:
 derjenige, welcher in der Stadt ein bestimmtes Gewerbe
 betreiben will, muß, um dies ausüben zu können, der
Zunft beitreten. Die Durchführung des Beitrittszwangs liegt,
da es sich um Maßregeln gegenüber Nichtgenosssen handelt,
wesentlich in der Hand von Organen des Stadtherrn oder der
Stadtgemeinde; die Zunst hat an der tatsächlichen Vollziehung
im allgemeinen nur einen bescheidneren Anteil, mit zeitlicher
und örtlicher Mannigfaltigkeit?). Aber jedenfalls wird der Beitrittszwang
 zugunsten der Zunft ausgeübt. Insofern ist der
Beitrittszwang eine Institution, die sie ihr eigen nennen darf.
Richtig ist andererseits, daß der Zunftzwang als bloßer
Beitrittszwang lediglich formale Bedeutung hat, nur Mittel
zum Zweck oder unmittelbarer Zweck ist, an den sich mittelbar
andere Zwecke anschließen, oder durch den sie verwirtlicht werden
verbände der Stadt Hildesheim im Mittelalter (Münstersche Disssert.
v. 1905) S. 72 ff.; O. Fecht, Die Gewerbe der Stadt Zürich im Mittelalter
 (Freiburger Dissert. v. 1909) S.. 43 ff.; H. Z. 91, S. 447;
114, S. 163 ff.; 115, S. 134; Hübner, Privatrecht S. 117; Th. Neubauer
 a. a. O. S. 536. Für die ganze Zahl der ältesten Zünfte hat
die Existenz des Zunftzwangs Croon, Zur Entstehung des Zunftwesens,
 nachgewiesen (vgl. dazu H. v. Lösch, Korrespondenzblatt
der Westdeutschen Zeitschrift 1902, S. 78ff.).
1) In der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts treten die deutschen
 Städte zum erstenmal im politischen Leben hervor, und zum
mindesten seit dieser Zeit kennt Deutschland Zünfte. Für Köln siehe
den interessanten Nachweis bei v. Lösch S. 48. Zunftbriefe liegen
erst seit dem 12. Jahrhundert vor (abgesehen von der oben S. 270
Anm. 1 erwähnten Weberurkunde v. 1099). Aber in der Mehrzahl
der Fälle darf man den Hünften, von denen die Zunftbriefe handeln,
ein höheres Alter zuschreiben als diesen, da die Urkunden nicht selten
schon bestehenden Zünften erteilt werden, zum Teil auch direkt von
einem höheren Alter der betreffenden Zunft sprechen (vgl. z. B. Keutgen,
 Urkunden S. 360, Nr. 266). Über die Anfänge der Freiburger
Zünfte s. F. Beyerle, Untersuchungen zur Gesch. des älteren Stadtrechts
 von Freiburg i. B. und Villingen S. 131 t.
2) Beispiele s. Gierke I, S. 361; v. Lösch S. 89; Fecht S. 44 f.
        <pb n="303" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 277
sollen. Der Beitrittszwang ist etwas zu allgemeines und zu
formales, als daß die Bemühung um ilhn den großen Eifer der
zunftlüsternen Handwerker erklären könnte, wenn nicht noch
materielle Zwecke bestimmter Art hinter ihm lauerten.
Schon mit unsern bisherigen Erörterungen ist eine Andeutung
 darüber gegeben, daß der Zunftzwang bald strenger
bald weniger streng ausgesprochen und durchgeführt sein kann.
Zum Teil setzten sich in dieser Beziehung die Handwerker verschiedene
 Ziele; namentlich aber beobachtete die städtische Obrigkeit
 abweichende Grundsätze oder eine wechselnde Verwaltungspraxis.
 Wir erwähnen hier nur den bedeutungsvollen Komplex
städtischer Maßnahmen zur Versorgung der Bevölkerung mit
den notwendigen Lebensmitteln, in dem die Zulassung fremder
Konkurrenz gegenüber den heimischen Handwerkern eine große
Rolle spielt. Je nach dem Grad, in dem fremde Gewerbetreibende
zum sstädtischen Markt zugelassen werden, erhält der Zunftzwang
 einen mildern oder schärfern Ausdruck. Gelegentlich
ist die mittelalterliche Obrigkeit, um eine eigennützige Haltung
der Handwerker zu bekämpfen, zur Aufhebung der Zünfte,
d. h. dann eben des Zunftzwangs, vorgeschritten!).
Versuchen wir nun, die materiellen Zwecke, die die Handwerker
 mit dem Erwerb des Zunftzwangs verfolgen, zu ermitteln,
 so steht uns bereits für das 12. Jahrhundert ein so
reiches Quellenmaterial zur Verfügung, daß schon die Zunftbriefe?)
 dieses und einige des folgenden Jahrhunderts ausreichen,
 um uns eine Anschauung von den Dingen zu geben.
Eine Verwendung der spätern Zunfturkunden würde das Bild
wohl noch etwas vervollständigen, aber doch nichts Wesentliches
zu ihm hinzufügen. Wir seen uns zum Zweck, die Entstehung,
1) Vgl. Luschin v. Ebengreuth bei Zimmermann, Gesch. der Stadt
Vien, 1 S. 437 f.; A. Bruder, Finanzpolitik Hz. Rudolfs IV. v. Osterreich
 S. 65 ff.; Th. Neubauer, S. 535 (Erfurt 1264); Ztschr. f. Soz.-u.
 WG. 4, S. 269. Hum Teil haben die mittelalterlichen Zunftverbote
 politische Gründe.
?) Jett bequem vereinigt bei Keutgen, Urkunden zur ftädtischen
Verfassungsgeschichte S. 350 ff.
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        278 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
nicht die gesamte Bildungsgeschichte der Zünfte zu schildern.
Freilich dürfen wir nicht bloß die in den Urkunden überlieferten,
 ausgesprochenen Motive tür die Zunstbildung bei den
Handwerkern voraussezen. Die Zunftbriefe machen, wie es
die allgemeine Art mittelalterlicher Verbriefungen ist, nur das
namhaft, was gerade im Augenblick der Auszeichnung einen
Stützpunkt bildet. Man konnte schon die Zunft als eine bekannte
Institution vorausseßen. Die ältesten Zünfte sind älter als
die ältesten Zunftbriefe!"). Wenn man eine Zunft verlangte,
brauchte man im allgemeinen nicht anzugeben, warum und
wie man sie zu haben wünschte; ältere Zünfte in derselben
Stadt und Zünfte in einer älteren Stadt dienten als praktische
Vorbilder?). Indessen obwohl wir hiernach damit rechnen müssen,
 daß uns manche Motive entgehen, so können uns doch die
Zunftbriese als Grundlage der Untersuchung dienen; denn es
darf als bemerkenswert angesehen werden, daß gerade die be
stimmten Streitpunkte, deren sie Erwähnung tun, hervortreten.
Und es ist eine Fülle von Motiven, die uns begegnet, eine Fülle
namentlich wirtschaftlicher Motives). Es gibt vielleicht nichts,
was uns die starke Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens in
den deutschen Städten des 12. Jahrhunderts so anschaulich
macht wie die bunte Menge der Motive, die die alten Urkunden
für die Zunftbildung vorführen.
!) Über Anknüpfungspunkte, die die ältesten Zünfte vorfanden,
s. meinen Art. Gilden im Wörterbuch der Volkswirtschaft und H. Z.
106, S. 286 ff.. Die Meinung, daß die deutschen Zünfte des Mittelalters
 an die alten römischen Kollegia anknüpfen, ist heute aufgegeben,
während für das miitelalterliche Italien ein Zusammenhang zum
Teil noch verteidigt wird. Vgl. hierzu meinen Art. Collegia im Wörterbuch
 der Volkswirtschaft; Stöckle, Spätrömische und byzantinische
Zünfte (1911); Gehrig, Jahrbücher für Nationalökonomie 97, S. 547 ff.
?) Wie auch die Zunftbriefe sogar verschiedener Gewerbe voneinander
 abhängen, dafür liefern die Baseler Urkunden interessante
Belege (Keutgen, Urkunden S. 367 ff.).
z) Über Schmollers Behauptung, daß „das KGunftwesen nationalökonomisch
 überhaupt nicht zu erklären ist“", s. Ztschr. für Sozialwissenschaft
 1904, S. 311. Gegen eine solche Anschauung vgl. auch
v. Lösch S. 54, 99 u. 133.
        <pb n="305" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 279
Zwar lassen sich nicht alle Forderungen der Handwerker,
die in den Zunftbriefen zur Sprache kommen, mit Sicherheit
als Motive der Zunftbildung deuten. Ein häufiger Gegenstand
der Erörterung ist die Regelung der Leistungen, zu denen die
Handwerker gegenüber dem Stadtherrn und seinen Organen
oder der Stadtgemeinde verpflichtet sind. Es wird etwa das
Maß der Leistungen fixiert und gegen Ansprüche begehrlicher
Beamten gesichert!). Ohné Zweifel konnten die Ziele, die die
Handwerker sich hier steckten, im Rahmen der Zunft leichter
erreicht werden: die Vereinigung zur Gemeinschaft verlieh
ihnen größere Kraft. Dieser Erfolg trat ganz gewiß ein. Aber
es fehlt die Möglichkeit des Nachweises, daß die Handwerker
von dem Bewußtsein getragen wurden, durch die Vereinigung
Größeres erringen zu können?). Eine andere Frage wäre es,
ob etwa die Verteilung der öffentlichen Lasten und die Ordnung
der staatlichen Verwaltung überhaupt die Obrigkeit dahin geführt
 haben, von sich aus Handwerkerverbände zu schaffen,
aus denen sich dann allmählich autonome Zünfte entwickelt
hätten. Diese (von Keutgen begründete) „Ämtertheorie“ entbehrt
 jedoch, wie angedeutet, der Beweiskrast. Am ehesten
ließe sich aus ihr die Anschauung verteidigen, daß die Obrigkeit
 durch die örtliche Verteilung der einzelnen Handwerkergruppen
 (Zuweisung in bestimmte Straßen) der späteren Zunftbildung
 vorgearbeitet habe. Förderlich mag ihr ein solches
Beisammenwohnen in der Tat gewesen sein®). Indessen abgesehen
 davon, daß die örtliche Verteilung der einzelnen Handwerkergruppen
 keineswegs allgemeines Prinzip und, soweit
sie vorkam, keineswegs lediglich Werk der Obrigkeit war, so
handelt es sich hier um eine günstige Voraussetzung sür die
Zunftbildung, nicht um ein direktes Motiv. Hingegen findet
sich in den älteren Zunftbriefen ein Anhaltspunkt für eine verwandte
 Theorie, die Ansicht Philippis, daß „der erste und haupt-1)
 Vgl. Würzburg 1128.
. 2) Man darf hier freilich auf das instinktive Streben nach Zusammenschluß
 hinweisen. Vgl. v. Lösch S. 51.
3) Vgl. v. Lösch, Westdeutsches Ztschr. 1904, S. 74.
        <pb n="306" />
        280 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
sächlichste Grund für das Zusammentreten der freien Handwerker
 zu Genossenschaften die Notwendigkeit gewesen ist, sich
eine Verkaufsgelegenheit zu schaffen“ (durch gemeinschaftlichen
Erwerb von Marktplätzen).!)) Nach der Kölner Urkunde von
1149 für die Bettziechenweber?) liefert nämlich den ersten Anstoß
 zur Zunftbildung der Erwerb eines trockenen Verkaufsplatzes
 auf dem Markt. Die textores culcitrarum pulvinarium
haben für einen solchen eine Aufwendung gemacht. Sie wünschen
 jedoch, daß hinfort an dem Verkaufsplat nur diejenigen
textores cule. pulv. teilhaben, die zu ihrem Kreis gehören,
daß nicht Leute, die nichts zu den Kosten beigesteuert haben,
die Vorteile genießen, bzw. daß alle textores ceulc. pulv. ihrem
Kreis angegliedert werden (bei ihnen Beiträge zahlen), weil
so die Möglichkeit schlechthin ausgeschlossen ist, daß Unbefugte
an dem Verkaufsplat teilhaben. Der Erfüllung dieses Wunsches
dient die Verleihung des Zunftzwangs. Der Vorgang, über
den so die Urkunde von 1149 berichtet, gewährt uns gewiß
einen lehrreichen Einblick in die Interessen der damaligen Handwerker.
 Allein von ihrem Hauptmotiv kann hier durchaus
nicht die Rede seins). Denn erstens besaßen nicht alle Handwerker
 neben ihren Häusern Marktstände, weder die Zunft
noch der einzelne. Zweitens gehört die Mehrzahl der Martktstände,
 die die Handwerker benutzen, nicht der Zunft, sondern
einzelnen Gewerbetreibenden oder andern Privaten oder der
Stadt, dem Stadtherrn und kirchlichen Korporationen. Drittens
 führt die Urkunde von 1149 jenes Motiv offensichtlichnur
 als unmittelbaren, halb zufälligen ersten Anstoß zur Zunft-1)
 Mitteilungen des Instituts Bd. 25, S. 112 ff. Jahrbuch für
Gessetßgebung 1919, S. 821n.
?) Zur Interpretation der Urkunde vgl. Erich Kober, Die Anfänge
 des deutschen Wollgewerbes S. 66 f. und v. Lösch S. 53 Anm. 4.
Einen analogen Fall wie die Kölner Urkunde läßt das Privileg der
Wiener Laubenherren von 1288 (Keutgen, Urkunden S. 360) erkennen.
Das daselbst gebrauchte Wort bekummern ist nur zu verstehen, wenn
man sich gegenwärtig hält, daß es Überseßung von oceupare ist.
3) Vgl. gegen Philippi meine Bemerkungen in der Histor. Vierteljahrschrift
 1904, S. 556; v. Lösch S. 54. S. auch oben S. 269, Anm. 1.
        <pb n="307" />
        V. Die Motive der Zunftbildung 1m deutschen Mittelalter. 281
bildung, nicht als entscheidende Ursache vor. Es wird aber gestattet
 sein, der Kölner Nachricht von 1149 ein Motiv allgemeinerer
 Natur zu entnehmen: die Handwerker wünschen über alle,
die das gleiche Gewerbe treiben, das Zwangsrecht zu erhalten,
damit sie von allen Beiträge für gemeinnützige Veranstaltungen,
die dem betreffenden Gewerbe dienen, einzutreiben vermögen!).
Diesem Motiv mag eine beträchtliche Bedeutung zuzumessen
sein.
Soweit die Zunftbriefe ein vornehmstes Motiv erkennen
lassen, dürfte es in dem Bestreben liegen, unbequeme Konkurrenz,
 sei es von Mitgliedern der Stadtgemeinde, sei es von
Auswärtigen, fernzuhalten. Das der Zunft zugestandene betreffende
 Recht steht als Prohibitiv-, Abwehrbefugnis dem Beitrittszwang
 als bloß äußerer Zwangsbefugnis gegenüber?).
Oder wir können auch von materiellem Zunftzwang im Gegensatz
 von nur formalem sprechen. Einen direkten oder indirekten
Hinweis auf dies Motiv bietet so ziemlich jeder Zunftbrief.
Es lassen sich drei große Kategorien der Abwehr unterscheiden.
 Der Zunftzwang wird erstens gegenüber Bürgern,
die nicht Mitglieder einer Zunft sind, aufgerichtet. Zweitens
grenzt er die Berechtigungen zwischen den verschiedenen Zünften
 ab. Drittens wendet er sich gegen stadtfremde Personen.
Natürlich kann dieselbe Bestimmung auch Angehörige mehrerer
Kategorien treffen. So wird gelegentlich der Zunftzwang
ausdrücklich so formuliert, daß er sich gegen die Hausarbeit der
nichtzünftigen Bürger richtet, vielleicht noch in der milden Form,
daß sie wohl dann und wann verkaufen, aber nicht ausführen
dürfen). Wenn wir hierbei zunächst an den rein privaten Bürger
denken, der gar keiner Zunft angehört, so traf die Bestimmung
1) S. auch Wien 1208: nisi ab ipsis receptus . . . in omni pensione
 et stiura respondeat sicut ipsi.
2) Vgl. Schönberg a. a. O., S. 24; Hartmann, Hildesheim S. 76.
Der Untersschied zwischen „Zunftzwang im allgemeinen“ und ,„Zunftzwang
 im besonderen“, den Schönberg S. 18 und 23 macht, fällt
nicht ganz mit dem Obigen zusammen.
2) Vqgl. A. Westermann, V.j.schr. f. Soz. u. W.G. 1914, S. 391.
        <pb n="308" />
        282 V. Die Motive der Zunkftbilduug im deutschen Mittelalter.
doch zugleich Angehörige aller andern Zünfte außer derjenigen,
zu deren Gunsten sie erlassen war.
Sogleich in der ersten Urkunde, die als vollgültiger Zunftbrief
 betrachtet werden darf, dem Wormfser Fischerbrief von
ca. 1106, tritt uns die extlusive Tendenz entgegen: das Recht
der Fischerei wird auf eine bestimmte Zahl, auf Erbfischer,
begrenzt, und die Ergänzung der Zahl beim Fehlen eines Erben
genau geregelt, der Ausübung des Gewerbes gegenüber denen,
die außerhalb des Verbandes stehen, eine feste Garantie gegeben!).
Der zweitälteste Zunftbrief, Würzburg 1128, zeigt den Wunsch
der Abwehr fremder Konkurrenz von vornherein in dem für
jene Zeit beträchtlichen Eintrittsgeld (30 Solidi): man wuill
eben im engeren Kreis bleiben?). Der drittälteste Zunftbrief,
Köln 1149, bringt einen Beleg für unsere These dadurch, daß
er von einer Mehrzahl von Zünften der Tegxtilindustrie spricht?).
Wie erklärt es sich, daß im Lauf der Zeit in zunehmendem Maß
Spezialberufe ihren eigenen Zunftverband verlangen, daß
überhaupt die Zahl der Zünfte sich steigert? Die mittelalterliche
 Arbeitsteilung ist berufliche Arbeitsteilung, ichafft gesonderte
 berufliche Gruppen. Die Mitglieder des Sonderberufs
wollen sich offenbar ihren besonderen Nahrungsspielraum
sichern. Gewiß sind auch hier mannigfache Motive denkbar.
1) Bei diesenFischern kommt als etwas Besonderes noch der Wunsch
der exklusiven Ausnutzung eines begrenzten Objekts hinzu.
2) Ich könnte mich sogar darauf berufen, daß im Jahre 1169
für die Würzburger Schuhmacher der numervs clausus eingeführt
wird. Ich tue es indessen nicht, da der Beschluß von 1169 (der geeignet
ist, den Entwicklungsfanatikern eine Enttäuschung zu bereiten) nicht
auf einer inneren Entwicklung des Gewerbes beruht, sondern durch
einen äußeren, rein zufälligen Umstand verurssacht wird.
3) v. Lösch S. 53 will die Kölner Zunft von 1149 für seine Kontrolltheorie
 verwerten. Aber der Zunftbrief bietet nun einmal dafür
keinen Anhalt. Lösch scheint ferner zu meinen (S. 66), daß die exklusive
 Tendenz sich „ursprünglich“ nicht oder weniger als später
bemerklich macht. Wie ich im Text darlege, ist sie m. E. von Anfang
an ein sehr starkes Motiv gewesen. Übrigens ist zu beachten, daß Lösch
seine Theorie in erster Linie nur für Köln aufstellt. Doch dürfte sie
auch für diese Stadt nicht zutreffen.
        <pb n="309" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 283
Indessen die Arbeitsabgrenzung zwischen den einzelnen Zünften
 beruht doch stets darauf, daß die eine Gruppe von dem
ferngehalten werden soll, was der andern zugesprochen wird.
Der Geist dieser Exklusivität äußert sich denn auch in der Art,
init der die Zunftbriefe den Zunftzwang umschreiben. So
wenden sich zwei Magdeburger Urkunden (für die Wandkrämer
und die Schuster) in charakteristischer Art gegen die Fremden
wie die Städter, die nicht Mitglied der Innung sind, und untersagen
 ihnen die Ausübung des Gewerbes!). Es ist begreiflich,
daß diejenigen, die seit längerer Zeit in der Stadt das Handwerk
 ausübten, es ungern sahen, wenn die Zahl seiner Vertreter
sich zu sehr mehrte; die alten wollten sich den Abnehmerkreis
sichern. Die Städte jener Zeit haben eine starke Einwanderung;
jeden Augenblick erscheinen neue Personen in der Stadt. Es
ist verständlich, daß die seit einiger Zeit in der Stadt wohnenden
 die neu erscheinenden, wenn Jie das gleiche Gewerbe ausüben
 wollten, mit Mißtrauen betrachteten. Allerdings war
in jener Periode des schnellen Wachstums der Bevölkerung
die Vervollständigung durch Einwanderer etwas ganz Selbstverständliches;
 von den Zunftmitgliedern hatten viele ihren
Geburtsort auswärts?). Allein wenn auch nur ein relativer
Unterschied zwischen dem einheimischen und dem von auswärts
kommenden bestand, so wurde er doch schon früh empfundenÖö).
Die auswärtige Konkurrenz aber äußert sich natürlich nicht
bloß in dem Zustrom der Einwanderer, sondern ebenjo in dem
Warenangebot auswärtiger Gewerbetreibender. Und nicht
bloß von auswärts erhob sich Konkurrenz: innerhalb der Stadt
') Zu den Magdeburger Urkunden vgl. Hoppe, Erzb. Wichmann
von Magdeburg, Geschichtsblätter für Stadt und Land Magdeburg
1908, S. 261 ff. Über den Ausschluß von Fremden als Motiv der
Zunftbildung s. auch oben S. 241.
2) Die Urkunde von 1149 nennt die Zunftmitglieder sive indigene
sine alienigenae.
s) Die Stendaler Urkunde von 1231 stellt den Gegenjat von
civis und hospes bei der Bewerbung um die Zunftmitgliedschaft auf;
der hospes hat eine höhere Eintrittsgebühr zu zahlen. Freilich bleibt
hier die Möglichkeit verschiedener Interpretation des Wortes hospes.
        <pb n="310" />
        284 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
trat ein Gewerbe dem andern zu nahe, oder es drängten Söhne
von Vertretern anderer Berufe zu einem bestimmten Handwerk.
 Nicht ganz fällt es damit zusammen, daß man ~ wir
kommen darauf zurück + mit dem Wunsch der Handwerksgehilfen
 nach einer selbständigen Stellung zu rechnen hatte.
Diesen Erwägungen, die die Tendenz der Abschließung wahrscheinlich
 machen, fügen wir noch eine Reihe direkter Hinweise
der Zunftbriefe bei. Die Kölner Drechslerurkunde von 117882
bemißt die Eintrittsgebühr für die neuen Gewerbegenossen
viel höher als für diejenigen, die nur um religiöser und geselliger
Zwecke willen der Zunft beitreten, also für diejenigen, die mit
den vorhandenen Mitgliedern nicht wirtschaftlich konkurrieren.
Die Begünstigung von Verwandten der Zunftmitglieder bei
der Aufnahme in den Verband wird in der ersten Hälfte des
13. Jahrhunderts schon in mehreren Zunftbriefen ausgesprochen!).
In der Urkunde der Braunschweiger Goldschmiede von 1231
wird die Aufnahme eines neuen Mitglieds durchaus von dem
Willen (voluntas et licencia) der bisherigen Zunftbrüder abhängig
 gemacht, nicht von objektiven Vorausseßungen. Bezeichnend
 ist es, wenn in kräftigen Worten auch das fremde
Fabrikat dem Fabrikat der heimischen Zunft gegenübergestellt
wird?). Um noch einige charakteristische Stellen aus den Zunftbriefen
 herauszuheben, so liegt in den Worten der Magdeburger
Schuhmacherurkunde „ius et distinctio, que inter eos est“,
doch wohl, daß die vorherrschende Anschauung nicht die war,
die Zunft sei gezwungen, alle Schuster in sich zu bergen, sondern
die, es stünden diesseits und jenseits der Grenze Schuhmacher,
die einen aber ohne Recht. Dieselbe Urkunde macht denn auch
weiterhin die Zulassung zum Gewerbebetrieb einfach von der
1) Basel 1226 g 6. Stendal 1231 g 3; 1233 g 6; 1251 ß 3. Die
Wormser. Fischerurkunde von 1106 wollen wir in dieser Beziehung
nicht verwerten, da die Gebundenheit der Fischerei an ein bestimmtes
Areal besondere Verhältnisse voraussett.
?) Vgl. z. B. Magdeburg 1152-1192; Basel 1248 § 7; Wien 1288
(der Inhalt, wie es scheint, weit älter). S. ferner die scharfe Gebietsabgrenzung
 in der Baseler Urkunde von 1226 g 1 u. 2.
        <pb n="311" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 285
voluntas der Innungsmitglieder abhängig. Der Tulner Fleischerbrief
 von 1237 (§ 4) sucht das Einkommen des zunftmäßigen
Fleischers gegenüber dem jüdischen Schächter zu sichern, und
die gleiche Quelle enthält bereits eine Andeutung über die
Konkurrenz der Landhandwerker.
Lösch will den Zunftzwang ursprünglich nur dazu bestimmt
sein lassen, alle Gewerbegenossen der Zunft zuzuführen!).
Tatsächlich bilden „ursprünglich" Beitrittszwang und Fernhaltung
 unhequemer Konkurrenz wohl nirgends Gegensäte,
während in späterer Zeit?) gelegentlich die Obrigkeit den Beitrittszwang
 gegen die Wünsche der Handwerker geltend macht.
Natürlich ist mir bekannt, daß die Fernhaltung unbequemer
Konkurrenz meistens nur relative Verwirklichung findet, und
daß wir im Lauf der Zeit eine Steigerung der exklusiven Tendenz
 beobachten können?).
Lösch (S. 55) meint ferner, daß sich bei den Kaufleutezünften
 „ausschließende Tendenzen weit stärker und früher
geltend gemacht haben“ als bei den Handwerkerzünften. Wenn
er sich darauf beruft, daß in Köln schon im Jahre 1103 den auswärtigen
 Kaufleuten der Detailhandel außerhalb der drei Jahrmärkte
 untersagt ist, so handelt es sich hierbei doch nur um einen
Satz des städtischen Gästerechts, nicht um ein entsprechendes
Vorrecht einer einzelnen Kölner Zunft. Allen Gewerbetreibenden
 in Köln kam der Ausschluß des Detailhandels der Fremden
zustatten. Wer sind denn in der mittelalterlichen Stadt die
Detailhändler? Der Mehrzahl nach sind es die Handwerker,
denen, von vorübergehenden Ausnahmen abgejehen, der Verkauf
 der durch sie selbst hergestellten Waren garantiert war. Das
Verbot von 1103 kam also den Kölner Handwerkern nicht weniger
zustatten als etwa den Gewandschneidern und Krämern. Zu
den mittelalterlichen „Kaufleuten“ sind eben die Handwerker
1) Lösch S. 53 f. u. 66.
2) Val. Keutgen, Urkunden S. 442 g 6.
s) Ich habe ja selbst das Gästerecht als relativ junges historisches
Produkt erwiesen. Val. oben S. 240.
        <pb n="312" />
        286 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
stets mitzurechnen!), und wir dürfen darum das Verbot von
1103 ganz unmittelbar als Beweis für exklusive Tendenzen
derselben anführen.
Lösch' Behauptung enthält immerhin insofern einen berechtigten
 Kern, als eine Kaufmannsgruppe, die Gewandschneider,
in den uns besschäftigenden Jahrhunderten eine besonders
schroff ausschließende Tendenz bekundet hat. Es handelt sich
hier um den Gegensat von Gewandschneidern und Webern,
dem als Gegensatz von Handel und Handwerk, von Kapital
und Arbeit eine hohe Bedeutung zukommt, der übrigens auch
noch einen andern Charakter, den eines ständischen Gegensatzes,
 hat. Da der Kampf zwischen Gewandschneidern und
Webern schon eine Darstellung gefunden hat?), so gehe
ich hier auf ihn nicht näher ein. Es genügt zu bemerken, daß
von ihm schon ältere Zunftbriefe sprechen, und daß sowohl die
Gewandschneider, welche keinen Weber in ihren Kreis aufsteigen
 lassen oder sie sogar vom Markt abdrängen wollten, als
auch die Weber, welche sich den unmittelbaren Verkehr mit dem
Publikum zu sichern suchten, in dem zünftlerischen Zusammenschluß
 ein geeignetes Mittel für die Erreichung ihres Ziels
sehen konnten. Die Weber befinden sich in der Abwehr; Jie
sind die angegriffenen; sie verteidigen das Recht des Handwerkers,
 seine Produkte frei zu verkaufen. Aber wenn sie somit
 den Gewandschneidern gegenüber die Exklusivität bekämpften,
 so zeigen doch die Urkunden, daß ie nach anderer Richtung
hin gleichfalls von der Tendenz der Abschließung geleitet wurden.)

1) Ich habe mich darüber schon mehrfach, z. B. Histor. Vierteljahrschrift
 1904, S. 556 geäußert. Der Koblenzer Zolltarif von 1104
(Keutgen, Urkunden S. 49) liefert in dem, was er über die Schuhmacher
 sagt, eine direkte Bestätigung der obigen Säte.
2) Erich Kober a. a. O. S. 73 ff. u. 86. Gegen v. Lösch S. 126
vgl. Kober S. 69. Stöven, Gewandschnitt (1915).
3) Stendal 1233 g 6. B. Hirschfeld, Deuß (Quellen zur Rechtsund
 Virtschaftsgesch. der rhein. Städte, Bergische Städte IT), S. 130
(1230).
        <pb n="313" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee. 287
Dem Kampf gegen den Großbetrieb!) oder wenigstens
gegen größere Betriebe begegnen wir zwar noch nicht in den
Zunftbriesen des 12. Jahrhunderts, aber doch in solchen des
13?). In der Stendaler Urkunde von 1233 werden dem Weber
höchstens zwei Webstühle gestattet und der ebenda ausgespro
chene Satz, daß der Zunftmeister, der zufällig selbst einen Webstuhl
 nicht aufstellen kann, ausnahmsweise den eines Zunftbruders
 benutzen darf, zeigt die Abneigung, durch einen Meister
eine größre Zahl von Kräften beschäftigen zu lassen. In Tuln
wird 1237 verboten, daß der Gehilfe eines Meisters selbständig
in der Stadt und auf dem Lande Vieh kauft oder verkauft?).
Dhne eine solche Bestimmung wäre es dem Meister möglich ge
wesen, einen beträchtlichen Viehhandel auszubilden. Wenn
man dem entgegentritt, so hat man dabei wohl nicht bloß die
Absicht, der Erhebung eines Meisters über den andern zu wehren,
sondern zugleich im Interesse des städtischen Publikums den
Vorkauf einzuschränken!).
Die Bestimmung, daß ein Weber nicht eine größere Zahl
von Webstühlen aufstellen darf, ebenso die, daß der Handwerker
1) Vgl. dazu die Ausführungen von Lösch S. 109 ff., welche
Gesichtspunkte bieten, die für die Interpretation der hier in Betracht
kommenden Angaben der Zunfturkunden sehr wichtig sind. Vgl. besonders
 auch S. 113 u. 115. Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwalds,
 S. 28.
?) Will man die Bestimmungen, die den Weber gegen den Gewandschneider
 schüten, hierher rechnen, so könnte man allerdings schon
vom 12. Jahrhundert sprechen. Allein die Abhängigkeit des Webers
vom Gewandschneider brachte doch nicht einen größeren indusktriellen
Betrieb im eigentlichen Sinne hervor.
s) Auch die Satzungen der Lederer von St. Pölten (um 1260)
schreiben vor, daß nur der Meister selbst, nicht irgendein Gehilfe,
Rohstoff (bzw. Fabrikationsmaterial) einkaufen soll. Eben wegen
dieser Parallele wird man der Tulner Bestimmung schwerlich eine
Spitze gegen Selbständigkeitsgelüste der Gehilfen geben dürfen.
2) Zu diesem Motiv vgl. das Freiburger Stadtrecht g 39 (Keutgen,
Urkunden S. 122). – Das 13. Jahrhundert bekämpft die Vergrößerung
der Betriebe auch durch die Erschwerung der Sozietätsbildung (Satzungen
 von St. Völten § 5 f.).
        <pb n="314" />
        288 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
Fich im Einkauf von Rohmaterial Schranken ziehen soll, endlich
die früher (S. 280) gewürdigte Nachricht von dem gemeinsamen
Erwerb eines Verkaufsplatzes durch die Mitglieder einer Zunst
legen uns die Frage nahe, ob nicht der Wunsch, gemeinsame
Werkstätten oder sonstige Anstalten für gemeinschaftliche Benutzung
 zu beschaffen, auch ein Motiv der Zunftbildung gewesen
ist. Tatsächlich haben solche Anstalten den Zunftzwecken, insbesondere
 der Sicherung der Vorteile, die großer Kapitalbesiz
 gewährt hätte, für die Zunftgenossen gedient!). Doch erwähnen
 die ältesten Zunfturkunden diese Dinge nicht. Zum
Teil mag die Nichterwähnung ihren Grund darin haben, daß
einen Teil der gemeinsamen Anstalten die Stadt zur Verfügung
gestellt hat.
Bei der Wichtigkeit, die die Beschaffung des Rohstoffs für
den gewerblichen Betrieb hat, sind wir überrascht, diese Angelegenheit
 nicht häufiger in den Zunfturkunden erwähnt zu
sehen, um so mehr, als die alten Städte sich ebenso energisch
wie eifrig darum besorgt zeigen, der Bürgerschaft eine reichliche
Rohstoffzufuhr durch das Stapelrecht und auf andern Wegen
zu sichern. Die Stadtwirtschaft mit ihrem Frontmachen der
wirtschaftlich gleich gerichteten nach außen hin prägt sich hier
besonders scharf aus. Und es läßt sich vielleicht sogar die Beobachtung
 machen, daß die Städte oder wenigstens diejenigen mit
stärkerer gewerblicher Entwicklung in ihren Bemühungen um
die Ausgestaltung des Stapelrechts, eines Vorkaufsrechts der
Bürger, mehr die Versorgung der heimischen Handwerker mit
Rohstoff für ihren Gewerbebetrieb als die Sicherung der Lebensmittelbeschaffung
 für den bürgerlichen Haushalt im allgemeinen
im Auge haben. Einen Wink nach dieser Richtung bietet es,
wenn das Stapelrecht nur für den Einkauf im Großen ausgesprochen
 wird.
Den Widerspruch werden wir durch die Annahme zu
lösen haben, daß die Zufuhr des Rohstoffs in die Stadt
als eine allgemeine Angelegenheit aller Handwerker be-1)
 Vgl. unten Nr. VIII, § 7.
        <pb n="315" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 289
trachtet wurde, daß die einzelne Zunft keinen Anlaß hatte, sich
besonders um ie zu bemühen. Die Bürgerschaft als Ganzes
trat hier für die Handwerkerbelange ein, und die Zünfte als
solche waren an der Sache nur insoweit interessiert, als sie vermöge
 ihrer zünftlerischen Organisation einen wirksamern Druck
auf den Stadtrat ausüben konnten. Die einzelne Zunft für
sich hatte dann nur noch die Sorge der Verteilung des Rohstoffs
unter ihre Mitglieder.
Auf die gleiche Art werden wir den Umstand erklären dürfen,
 daß der Grundsatz der Beherrschung des platten Landes
durch die Stadt, der doch dem sstädtischen Handwerker im höchsten
 Maß zu statten kam, nicht unmittelbar in den Zunftbriefen
ausgesprochen wird. Auch seiner Durchführung widmet sich
die Stadt als Ganzes. So ist es wenigstens in den ersten städtischen
 Jahrhunderten!). Am Ausgang des Mittelalters traten
hier freilich stärkere Gegensätze hervor; indem städtische Kaufleute
 ländliche Weber zu beschäftigen suchen, während die sstädtischen
 Handwerker dem widersprechen. Diese Kaufleute nehmen
den ältern Kampf der Gewandschneider gegen die städtischen
Weber in neuer Gestalt auf.
Zieht man in jenem Fall dem Einkauf für den Handwerksmeister
 eine Schranke, so stellt eine andere Urkunde (Baseler
Kürschner, 1226 F 2) bei der Beschaffung des Rohstoffs ebenjo
wie bei dem Verkauf der Handwerksware die Zunftmitglieder
als die eigentlich Berechtigten hin.
Verhältnismäßig zahlreich sind die Bestimmungen der ältern
Zunftbriefe über die Verhältnisse der Handwerksgehilfen, von
denen wir einiges ja soeben schon gehört haben?). Die Kölner
Drechslerurkunde von 1178—1182 setzt fest, welche Eintritts
1) Vgl. Kober S. 43: 1259 wird in Regensburg verboten, Tuch
aus der Stadt in das Gäu zum Weben zu geben. Eine Tendenz,
wie sie am Ausgang des Mittelalters stärker hervortritt, ist allerdings
auch hier schon wahrzunehmen.
2) Die Existenz gewerblicher Gehilfen ist schon für das 11. Jahrhundert
 urkundlich belegt (Waitz, Verfassungsgesch. Bd. 5, 2. Aufl.,
S. 216). Val. dazu Keutgen, Urkunden S. 53, Nr. 86, § 7.
v. Be low, Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl 19
        <pb n="316" />
        290 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
gebühr von dem ,Lehrkind“, welches Zunftmitglied (als Meister)
werden will'), erhoben werden soll. Die Briefe für die Gewandschneider
 in Stendal (1231 s 3) und die Bäcker in Basel (12568 11)
verlangen von dem als Zunftmeister?) zuzulassenden bisherigen
Gehilfen eine moralische und technische Qualifikation (de fidelitate
suiscque meritis) und schreiben ein formuliertes Verfahren für die
Aufnahme vor. Mehrere Baseler Urkunden (z. B. Kürschner 1226
§ 3, Metzger 1248 s 3, Bäcker 1256 g 15) verbieten, dem Zunftbruder
 einen Gehilfen oder die Wohnung abzumieten. Es ist
hier von dem teimpus sue pactionis (so schon 1226) die Rede,
worin wir wohl den ältesten Beleg für die Existenz eines Dienstkontrakts
 des Handwerksgehilfen besißen. Der Baseler Kürschnerbrief
 (1226) beschäftigt sich auch bereits mit der Stellung
der Frau: es werden ihr dieselben Rechte wie dem Mann zugesprochen
 (8 8)?).
Aus Köln erfahren wir bald nach der Mitte des 13. Jahrhunderts,
 daß den Zünften verboten wird, Ein- und Verkaufstaxen
 aufzurichten‘). Eine Spur von Handwerkertaxen begegnet
uns auch schon in dem Tulner Fleischerbrief von 1287 (8 4)?).
1) Die Satzungen der Lederer von St. Pölten (um 1260) bestimmen
 in g 2 die Gebühr, welche der Lehrling zahlen soll, der das Handwerk
 lernen will.
2) Sehr hübsch wird die Stellung des Zunftmeisters umschrieben,
wenn es in der Urkunde der Baseler Kürschner von 1226 g 7 von den
Gewerbetreibenden, die nicht der Zunft beitreten, heißt: ab officio
operandi pro suo officio et a foro emendi et vendendi et a tota com.
munione eorum penitus excludantur. Das operari pro suo arbitrio
unterscheidet den Meister vom Gehilfen, das Recht des Markthandels
von diesem und dem Böhnhasen, die communio von dem zunftlosen
Handwerker. Vgl. auch Keutgen, Urkunden S. 365 g 11 und S. 368 s 4.
3) Vgl. Fecht S. 50; Behaghel, Die gewerbliche Stellung der
Frau im mittelalterlichen Köln (Freiburger Diss.); J. Hartwig, Han.
Geschichtsblätter Bd. 35, S. 36 ff. Die späteren Urkunden zeigen,
daß die Stellung der Frau in den verschiedenen Gewerben verschieden
war. Diesen Zustand darf man gewiß auch für die ältere Zeit annehmen.

. v. Lösch S. 53; vgl. S. 94. Keutgen, Urkunden S. 168.
5) Eine klare Taxe für Handwerkerarbeit ist in den Satzungen
der Lederer zu St. Pölten (um 1260) in s 1 enthalten. Für die Zunft-
        <pb n="317" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 291
Doch vermögen wir nicht mit Sicherheit zu sagen, ob die in
den Zurftbriefen enthaltenen Taxen schlechthin den Wünschen
der Handwerker entsprachen oder nicht vielmehr auf einem
Kompromiß zwischen ihnen und der städtischen Obrigkeit beruhen.
 Man darf wohl den quellenkritischen Grundsatz aufstellen,
 daß da, wo eine Bestimmung offensichtlich dem Interesse
der Handwerker dient, die Zunftbriefe einfach auf eine von
ihnen der Obrigkeit gemachte Vorlage zurückgehen. Aber wenn
die Möglichkeit vorliegt, daß die Bestimmung der Rücksicht auf
ein anderes Gewerbe oder das städtische Publikum mit oder
ganz dient, bleibt es unsicher, ob nicht die Obrigkeit einen Anteil
 an der Redaktion hat. Die Frage nach der Entstehung der
Zunftbriefe, genauer nach den Korrekturen, denen die Obrigkeit
 die Forderungen der Handwerker unterwarf, ist nicht leicht
und für die ältere Zeit nur zum Teil sicher zu beantworten!).
Mit dieser Schwierigkeit haben wir auch zu rechnen, wenn
wir die Kontrolltheorie von Lösch zu prüfen unternehmen.
Sein Nachweis, daß in Köln bei Textilgewerben, den Goldschmieden,
 Gürtlern usw. die Warenkontrolle, die strengen Vorschriften
 über die Beschaffenheit der Waren ohne jeden Druck
seitens der Stadtbehörden eingeführt wurden, daß, je mehr
eine Zunft auf den Export angewiesen ist, sie um so schärfer
auf die Güte der Waren, auf die Lieferung von „Kaufmannsgut“
 hält, mit dem Zweck, das der Gesamtheit der Produzenten
aufhebungen der späteren Zeit bilden eigenmächtige Preisverabredungen
 der Zünfte ein Motiv; aber ein solches auch schon für die
Zunftaufhebungen der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts anzunehmen,
 dazu fehlt es an Anhaltspunkten. Taxen kommen nach den
Stadtrechten von Augsburg und Hagenau bereits im 12. Jahrhundert
vor (vgl. auch Keutgen, Urkunden S. 50); doch sind dies obrigkeitliche,
 nicht Zunfttaxen. S. m. Territorium und Stadt S. 327; E.
Schrieder, Verfassungsgeschichte der Stadt Hagenau (Freiburger
Dissert. von 1909) S. 57 f.
!) Vgl. hierzu Schönberg, S. 12, Anm. 13; Kiesselbach, Hansische
Gesschichtsblätter 1900, S. 81 u. 84; W. Stein, ebenda 1904/05, S. 194;
Tuckermann, Hildesheim, S. 34 u. 36 f. Mit dem letteren setz sich
Lösch, V .j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1907, S. 599 f. auseinander.

1 q *
        <pb n="318" />
        292 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
zugute kommende Renommee der Kölner Ware zu sichern,
dieser Nachweis ist für die spätere Zeit in der Hauptsache gewiß
nicht zu bestreiten und vertieft unsere Anschauung von der historischen
 Stellung der Zünfte. Der Diskussion unterliegen jedoch
das genauere Maß, in dem die entsprechenden Bestimmungen
der Zunfturkunden auf die Handwerker selbst zurückgehen, und
was für unsere Erörterung im Vordergrund steht + die Frage,
welche Zünfte und seit welcher Zeit sie sich eine solche Kontrolle
 zum Zweck setzen. Und eben hierfür besteht die Schwierigkeit,
 daß wir die Zunftbriefe nicht ausreichend nach dem Anteil,
der der Obrigkeit und den Zünften an ihnen zukommt, zu zerlegen
 vermögen. Indem wir diesen Vorbehalt machen, verzeichnen
 wir, daß die Zunftbriefe des 12. Jahrhunderts noch
nicht von der Warenschau sprechen. Nur eine obrigkeitliche Warenkontrolle
 ist für dieses nachweisbar. Im 13. Jahrhundert beobachten
 wir in den Zunftbriefen die Fürsorge für die Güte der
Handwerkerware, und zwar steigert sie sich fortschreitend: so
enthält die Stendaler Weberurkunde von 1233 noch nicht so
detaillierte Bestimmungen über die Tuchhersstellung wie die
von 1251. Der Tulner Fleischerbrief von 1237 (§ 2) sorgt für
die Güte des zu verkaufenden Fleisches. Diese Bestimmung
kann nicht als das alleinige Wert der Handwerker angesehen
werden; denn gleichzeitig und früher erstrebt die Obrigkeit
nachweislich das gleiche Ziel!). Bei den Nahrungsmittelgewerben
 will übrigens ja auch Lösch die Warenschau keineswegs
vornehmlich auf die Jnitiative der Handwerker zurückführen.
Die Kontrollmaßregeln der Weberbriefe mögen dagegen auf
die Handwerker zurückgehen?). So sehr dürfen wir indesssen
das Quellenmaterial gewiß nicht durch allgemeine Erwägungen
ergänzen, daß den Kontrollbesstrebungen der Handwerker für
die Entstehung der Zünfte die maßgebende Bedeutung zuzumessen
 wäre, die Lösch ihr zuschreibt. In der weiteren Aus-1)
 Vgl. z. B. das zweite Straßburger Stadtrecht g 36.
2) In Salzwedel dekretiert der Gewandschneiderbrief von 1233
den Kaufhauszwang für dies Gewerbe (Croon S. 87). Ein Interesse
der Obrigkeit bzw. der Stadtgemeinde wird hier doch stark mitwirken.
        <pb n="319" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee.. 293
bildung der Zünfte haben sie ihren großen Platz. Die Entstehung
 aus ihnen läßt sich nicht für eine einzige Zunft auch nur
wahrscheinlich machen, wenigstens nicht für die ältere Zeit!).
Wenden wir uns nach der Schilderung der rein gewerblichen
 Zwecke, die die Zünfte verfolgen, ihren Bestrebungen
auf nicht mehr ganz rein, wenngleich noch überwiegend wirtschaftlichem
 Gebiet zu, nämlich denen, für ihre Angelegenheiten
die Gerichtsbarkeit zu erlangen, so ergibt sich schon aus der Energie,
 mit der sie für die ersteren, z. B. für die Fernhaltung unbequemer
 Konkurrenz, eintraten, daß die Bestrebungen für
den Erwerb der Gerichtsbarkeit bei weitem nicht in dem Grade im
Vordergrund stehen können, wie es Schmoller behauptet hat ?).
Wir haben schon hervorgehoben, daß die Durchführung
des Beitrittszwangs wesentlich in der Hand von Organen
des Stadtherrn oder der Stadtgemeinde liegt. Auch über den
Beitrittszwang hinaus sorgen die ordentliche Verwaltung
und das-. ordentliche Gericht in großem Umfang für Durchführung
 und Beobachtung des Zunftrechts®?). Nach der Wormser
 Fischerurkunde von 1106 haben die Erbfischer wohl das
Recht, den, der gegen das Zunftgebot handelt, zu ergreifen;
1) Man darf von einem Kreislauf der Fürsorge der städtischen
Obrigkeit im Mittelalter für die gewerbliche Produktion sprechen.
In der späteren Zeit (insbesondere in der der Zunftherrschaft) übt der
Rat eine höchst energische Einwirkung auf die gewerblichen Verhältnisse
 aus, und mit den lehrreichen Ausführungen, die Lösch (z. B. S. 88)
darüber gibt, bin ich selbstverständlich einverstanden. So stark interessierte
 sich die städtische Obrigkeit im Anfang der städtischen Entwicklung
 bei weitem nicht für diese Dinge. Aber fraglich scheint mir
doch Löfchs Behauptung (ebenda), daß der Rat den Exportgewerben
„anfangs die Regelung ihrer Warenschau völlig überlassen hatte“.
Ich möchte vielmehr folgende Entwicklung annehmen: nicht sonderlich
intensive Fürsorge der städtischen Obrigkeit; breite Tätigkeit der
Zünfte; energisches Eingreifen des Rats.
2) Zur Kritik der Ansicht Schmollers vgl. für alle Nachrichten
der älteren Zeit Croon a. a. O. Ztschr. f. Soz.- u. W G. 4, S. 144: die
Gerichtsbarkeit nicht das entscheidende bei der Zunft.
t , Ser! obigen Nachweisen vgl. noch v. Lösch S. 59 Anm. 3
        <pb n="320" />
        204 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
aber das Gericht über ihn steht ihnen nicht zu. Er wird vielmehr
 ante iudices, d. h. die allgemein städtischen iudices, gestellt!).
 Dieselbe Ordnung der Dinge kennt der Tulner Fleischerbrief
 von 1237 (8 5). Wenn nach der Kölner Urkunde von 1149
die dem Zunftzwang zuwiderhandelnden Personen iudiciaria
severitate refrenati . .. obsecundari compellantur, Jo ist auch
die iudiciaria severitas die der ordentlichen staatlichen, bzw.
städtischen Organe. Nach dem Recht der Braunschweiger Lakenmacher,
 das in einer Urkunde von 1268 enthalten ist, aber in
die Zeit Heinrichs des Löwen gesetzt wird, und dem Stendaler
Gewandschneiderbrief von 1231 (§ 7 und 9) verhängt die Zunft
Strafen über den zuwiderhandelnden; aber seine contumacia
debet superioris iudicio refrenari. Bei den Baseler Kürsschnern
(1226 g 5 und 7) fällt von den Strafgeldern, die das Zunftgericht
 verhängt, nur ein Drittel an die Zunft, die ihren Anteil
 übrigens lediglich für kirchliche Zwecke verwendet. Die
Stendaler Weber scheinen nach ihrem Brief von 1233 (8 3)
noch gar kein eigenes Gericht zu besißzen. Nach dem von 1251
haben sie ein ausgebildetes Zunftgericht und beziehen etwa
die Hälste der Strafgelder (die andere Hälfte die Stadt). Diese
Urkunde von 1251 ist darum noch bemerkenswert, weil sie das
früheste Beispiel einer Ausdehnung der Zunsstgerichtsbarkeit über
die gewerblichen Dinge hinaus liefern dürfte (8 5: Ahndung von
Beleidigungen unter Zunstbrüdern). Eine gewerbliche Gerichtsbarkeit
 ist ferner für die Weber in Köln-Deutz um 1230 bezeugt ?).
Wir haben bisher von Strafgerichtsbarkeit gesprochen.
Eine frühe, freilich auf lange hinaus vereinzelte Erwähnung
einer Zivilgerichtsbarkeit enthält die. Kölner Drechslerurkunde
von 11781182. Es scheint hier der Fall vorzuliegen, daß die
Zunft Klagen der Kunden und Lieferanten gegen ihre Mitglieder
 annimmt?).
1) Vgl. v. Lösch, Korrespondenzblatt der Westdeutschen Ztischr.
1902, S. 81.
2) E. Kober S. 70; Croon S. 15 f.
3) Vgl. v. Lösch S. 92 f. S. auch Hansische Geschichtsblätter 1906,
S. 339 Anm . 3.
        <pb n="321" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 295
Eine Sonderstellung erhalten die Wiener „Flandrer“ (Färber)
 durch ihre Urkunde von 1208: es wird ihnen das Privileg
zugesprochen, nur von Fachgenossen in einem Sondergericht
vor einem herrschaftlichen Beamten Recht zu nehmen!). Da
dieser an sich mit der Zunkt nichts zu tun hat, so fällt ein solches
Verhältnis nicht ganz in die Kategorie der Zunftgerichte. Die
Kompetenz wird die der Zivil- wie Strafgerichtsbarkeit sein.
Die Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit, die in der älteren
Zeit nur in jener einen Urkunde erwähnt wird, wollen wir
gern noch manchen andern Zünften zuschreiben, wie wir überhaupt
 nicht auf dem Standpunkt stehen, das argumentum. ex
silentio gegen Schmollers Theorie, für die übrigens vor dem,
was ich hier biete, noch nie ein wirklicher Beweis unternommen
worden ist?), verschwenderisch zu verwerten. Aber, wie schon
früher angedeutet, einen gewissen Maßstab besitzen wir immerhin
an den tatsächlichen Erwähnungen in den Zunftbriefen, und
von der Gerichtsbarkeit und ihren Gefällen zu sprechen war
für die Obrigkeit vielleicht am meisten Anlaß. Bei mehreren
Städten und Zünften ist die Überlieferung überdies von der
Art, daß sie die Existenz einer Zunftgerichtsbarkeit auszuschließen
scheint. Wie wir dies bereits von der Stendaler Weberzunft
vom Jahre 1233 bemerkt haben, so darf für Augsburg und Hagenau
 im 12. Jahrhundert behauptet werden, daß sie wahrscheinlich
 Zünfte besaßen, während eine gewerbliche Gerichtsbarkeit,
 zum mindesten eine Strafgerichtsbarkeit (die Schmoller
im Auge hat), für sie ausgesschlossen ist?). In Bremen haben
!) Die gleiche Einrichtung finden wir weiterhin auch in anderen
Städten (vgl. v. Lösch S. 91), aber nicht bei allen Zünften der beltreffenden
 Stadt. Überhaupt ist sie nicht häufig.
?) Es sei hier notiert, daß von den beiden einzigen Urkunden,
die die Zunftgerichtsbarkeit für das 12. Jahrhundert belegen, also
den Hauptstüten seiner Theorie, die eine (die Braunschweiger) von
Schmoller übersehen worden ist und die andere (die Kölner) von ihm
noch nicht verwertet werden konnte, weil sie erst später aufgefunden
wurde. Auch die aus dem 13. Jahrhundert von mir genannten hat
er nicht analysiert.
3) Croon S. 37 f. u. 61 f.
        <pb n="322" />
        296 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
die Zünfte erst 1273 die Gerichtsbarkeit erlangt!). In der späteren
Zeit, aus der die Quellen reichlicher fließen, nehmen wir so
wenig Übereinstimmung in Kompetenz und Organisation des
Zunftgerichts wahr, daß wir uns davor hüten müssen, in ihm
etwas Selbstversständliches zu sehen.
Die Zünfte haben ihre Gerichtsbarkeit wohl gelegentlich
über die gewerblichen Dinge hinaus ausgedehnt. Aber sie ist
immer eine beschränkte geblieben?).
Trotz dieser Beschränkung und. trotzdem die Emolumente,
die bei der Rechtsprechung abfielen, den Handwerkern, namentlich
 anfangs, nur zum Teil zukamen, hat der Besitz einer eigenen
Gerichtsbarkeit zweifellos ein Lockmittel für die Zunftbildung
dargestellt. Die Zunftgerichtsbarkeit gewährte für den Geschäftsverkehr
 Vorteile, indem durch sie dem Bedürfnis nach schleuniger,
sachkundiger Rechtsprechung in Handelssachen Rechnung getragen
 wurde?). Sie entsprach zugleich der Tendenz der mittelalterlichen
 Verbände, die Persönlichkeit der Mitglieder so weit
wie möglich in ihren Kreis zu ziehen. Eine willkommene Zugabe
 war der Anteil an jenen Strafgeldern. Indessen muß
man nach Ausweis der Erwähnungen in. unsern Urkunden
annehmen, daß der Wunsch nach Erwerb der eigenen Gerichtsbarkeit
 nicht bloß gegenüber der Gesamtheit der andern Motive,
sondern auch schon allein gegenüber dem Verlangen, unbequeme
Konkurrenz fern zu halten, erheblich zurückblieb. Dieselbe
1) H. Z. 58, S. 228. Vgl. auch Fromm, Frankfurter Texttilgewerbe
 S. 39 Anm . 4.
2) Über den Ursprung und die rechtliche Natur der Zunftgerichtsbarkeit
 vgl. v. Lösch S. 52, 88, 91; Rietschel, Mitteilungen des Instituts
 Bd. 28, S. 399; Histor. Vierteljahrsschrift 1907, S. 147.
3) Vgl. v. Lösch, S. 91. Freilich konnte jenem Bedürfnis auch
durch allgemein städtische Einrichtungen genügt werden, wie das
Aachener Privileg von 1166, § 2 u. 5 (Keutgen, Urkunden S. 38) zeigt.
Vgl. ferner Alfred Schulte, H. Z. 101, S. 503. In dem Streben der
Zünfte nach einer Zivilgerichtsbarkeit, wie sie der Kölner Drechslerbrief
 erwähnt, würden wir auch einen Beleg für die Anschauungen
haben, die Lösch mit seiner Kontrolltheorie umschreiben toill, weniger
für die Theorie Schmollers, der ja eine Erklärung des Zunftwesens
aus wirtschaftlichen Ursachen ablehnt.
        <pb n="323" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee. 297
Rolle wie das Streben nach eigener Gerichtsbarkeit spielte wohl
der Wunsch, eigene Verwaltungsorgane zu erhalten, welcher
übrigens ebenfalls in beschränkter Weise und selbst später nicht
vollständig verwirklicht worden ist (hier namentlich die Baseler
Zunfturkunden bemerkenswert).
Das Thema der Zunkftgerichtsbarkeit könnte uns zu den
politischen Zielen der Zünfte führen. In späterer Zeit sind
manche Zünfte um paolitischer Zwecke willen geschaffen oder
in ihrer Organisation umgewandelt worden!). Aber unsere
Aufgabe geht ja lediglich dahin, die Entstehung, die erste Bildung
von Zünften, nicht die Geschichte aller Zunftbildungen zu schildern?)
 Über den durch die spätere Entwicklung hervorgebrachten
 Unterschied zwischen wirtschaftlichen und politischen Zünften
sei nur folgendes vermerkt, was gleichzeitig zur Erkenntnis der
wahren Bedeutung der Zünfte dient. Die Zünfte entstehen
als wirtschaftliche Zünfte, wesentlich aus wirtschaftlichen
Motiven. In denjenigen Städten, in denen sie im Kampf mit
den Patriziern siegen, verändert sich damit meistens ihr Charakter:
 sie werden zu politischen Zünften. Deren Organisation
bestimmt sich nach den Bedürfnissen der Stadtverfassung, z. B.
nach dem Bedürfnis der Verteilung der Ratssitze. Da nun die
Zünfte politischen Charakter haben, bilden sich nicht selten
großen- oder größtenteils unabhängig davon wirtschaftliche
Zünfte. Diese heißen nicht immer Zünfte, sondern oft Bruderschaften.
 Bei den älteren Zünften wird der Name Zunft aber
1) 1216 oder kurz darauf hat sich in Köln bereits ein Streit zwischen
den Zünften und der leitenden Stadtbehörde erhoben (v. Lösch S. 140).
Vir sind über ihn jedoch nicht näher unterrichtet. Auf die Zunftverfassung
 hat er zweifellos keinen Einfluß geübt. Über den Unterschied
zwischen politischer (seit dem Sieg der Zünfte) und gewerblicher
Zunft s. H. Z. 109, S. 609; Jahrbücher f. Nat.-Ökon. 76, S. 452,
Anm. 7; Ztschr. f. Soz.- u. W.G. 4, S. 141; Köhne, Neues Archiv
für die Geschichte der Stadt Heidelberg 10, S. 30.
?) Zur Kritik neuerer Thevrien, welche den Gilden eine maßgebende
 Bedeutung für die Entstehung der deutschen Stadtverfassung
zusprechen wollen, vgl. meine Abhandlung „Stadtgemeinde, Landgemeinde
 und Gilde“, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909, S. 411 f.
        <pb n="324" />
        2308 HV. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
auch für beides gebraucht. Häufig ist die Gestaltung ferner jo,
daß mehrere alte, also wirtschaftliche Zünfte zu einer politischen
Zunft zusammengelegt werden (insbesondere für das Bedürfnis
der Ratswahl). - Seit dem Aufbau der Stadtverfassung auf
der Zunftverfassung und soweit ein solcher erfolgt, gibt es einen
politischen und einen wirtschaftlichen Zunftzwang neben einander.
 Der politische besagt: jeder Bürger, der Anteil an der
Stadtverfassung haben will, muß einer der (politischen!) Zünfte
beitreten. Der wirtschaftliche Zunftzwang bleibt der, wie er
bei der ersten Begründung städtischer Zünfte bestand.
Unter den nicht wirtschaftlichen Zwecken der Zunft ist derjenige,
 auf den die Zunftbriefe am häufigsten und von Anfang
an!) hinweisen, der religiöse; wenn er auch manchmal nur durch
eine entsprechende Wendung in der Narratio oder Dispositio
der Urkunde angedeutet wird?). Beziehungen auf ihn finden
sich fast so häufig wie auf die Fernhaltung unbequemer Konkurrenz.
 Zum Jichtbaren Ausdruck kommt er vor allem in der
Sorge für die letzte Ehrung*), in der Unterhaltung eines Altars,
auf welchem am Tage des Schutpatrons oder an andern Festtagen
 Kerzen abgebrannt wurden, oder sonst in der Stiftung
von Kerzen), mitunter in dem Erwerb einer Zunftbegräbnisstätte?).

Einen geselligen Zweck der Zunft seßt, neben dem religiösen,
wohl die Kölner Drechslerurkunde voraus, wenn sie von Per-1)
 Die Mainzer Weberurkunde von 1099 spricht viel von den
kirchlichen. Beziehungen der Weber. Eine Zunft werden diese damals
wohl gebildet haben. Aber es ist, wie bemerkt (S. 270, Anm. 1),
strittig, ob jene Urkunde sich auf die Weber als Zunft bezieht.
2) Vgl. z. B. die Kölner Urkunde von 1149: pia spe perhennis
vite. die Kölner von 117821182: ad honorem S. Johanvis evangeliste.
S. dazu Histor. Vierteljahrsschrift 1904, S. 555 Anm. 2;
3) Kölner Drechsler 1178-1182. Baseler Maurer, Gipser usw.
1247-1248 (g 6). Vgl. hierzu und zum Folgenden Lösch S. 133 f.
1) Würzburger Schuhmacher 1128. Baseler Kürschner 1226
(§8 9). Baseler Maurer usw. 12471248 ($ 7). Baseler Bäcker 1256
11).
(f V). city Weber 1099 und 1175. Würzburger Schuhmacher
1169 (Keutgen, Ämter und Zünfte S. 234).
        <pb n="325" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 299
sonen berichtet, die dieser Zunft beitreten, ohne das Drechslergewerbe
 auszuüben. Deutlicher rückt der Brief der Bafseler
Maurer, Gipser, Zimmerleute, Böttcher und Wagner mit der
Sprache heraus, wenn er (§ 2 und 3) einen Teil der Strafgelder
und der Eintrittsgebühren ad bibendum bestimmt!). Übrigens
war in Urkunden, die die Obrigkeit aussstellte, am wenigsten
Veranlassung, über die gesellige Seite der Zunst zu sprechen.
Der religiöse und der gesellige Zweck sind etwas, was die
Handwerker ohne Zweifel aus älteren Gilden?) in ihre Zunft
übernehmen konnten. Darum ist aber die Meinung?) nicht
richtig, daß die Zunft aus einem religiösen Verein der betreffenden
 Handwerker hervorgegangen ist; sondern das Zentrun
war der wirtschaftliche Zweck; nur daß man, als man sich um des
wirtschaftlichen oder der wirtschaftlichen Zwecke willen zusammentat,
 religiöse und gesellige Zwecke mit herübernahm. Herkömmlich
 konnte man sich keinen Verband ohne religiöse und gesellige
Zwecke denken. Allen Autoren gegenüber, die den Ausgangsgangspunkt
 der Zunft in nicht wirtschaftlichen Zwecken oder
gar in nicht wirtschaftlichen Verbänden sehen, ist geltend zu
machen, daß in dem Zusammenschluß der Handwerker des
gleichen Gewerbes eine Widerlegung solcher Anschauungen
liegt. Warum treten denn gerade die Bäcker oder die Drechsler
in je einer Zunft zusammen, wenn sie nicht in erster Linie
gemeinsame wirtschaftliche Interessen verwirklichen wollten?
Wäre etwa der religiöse Zweck ausschlaggebend gewesen, so
hätten sich ja auch Angehörige verschiedener Gewerbe zusammentun
 können. Jene Autoren kehren das wahre Verhältnis um:
') Ob F 7 des Baseler Bäckerbriefs von 1256 sich auf gesellige
Pulaurrertüztt der Zunft bezieht, kann nicht mit Sicherheit gesagt
werden.
*) Über diese Anknüpfung s. Hübner, Privatrecht g 19, S. 116.
Über die Frage, ob Nachbargilden in Betracht kämen, vgl. H. Z. 106,
S. 286 ff. Art. Gilde bei Hoops.
3) Gegen diese (zuleßt namentlich von Eberstadt vertretene)
Meinung vgl. Keutgen, Ämter und Zünfte, S. 175 ff.; Lösch, Westbeutiche
 Ztzthe: 1904, S. 77; Kölner Zunfturkunden, S. 54; H. Z.
F 1, S. Z0d
        <pb n="326" />
        300 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
besondere religiöse Verbände gehen nicht den Zünften voraus;
sie spalten sich vielmehr von ihnen erst später ab. Seit dem
14. Jahrhundert sondert sich bei größeren Gewerben von der
gewerblichen Zunft ein religiöser Verein!). Es ist begreiflich,
daß, nachdem der wirtschaftliche Kreis lange als Verband gelebt,
 die Vertreter des betreffenden Gewerbes jetzt auch im Dienst
des religiösen Zwecks beisammen bleiben. Doch wurde die
Identität beider Kreise nicht ganz scharf aufrechtgehalten?);
ein Beweis mehr dafür, wie wenig es sich empfiehlt, in die
Periode vor dem Aufkommen der Zünfte Verbände von Vertretern
 des gleichen Handwerks ohne wirtschaftlichen Zweck
zu verlegen.
Wie die vorstehenden Darlegungen zeigen, spiegeln die
Zunftbriefe einen großen Vorrat von Forderungen und Zielen
 der Handwerker wieder. Ohne Zweifel beruht das, was
sie so erstreben, auf Beobachtung eines längeren Zeitraums.
Erst auf Grund einer zum mindesten jahrzehntelangen Praxis
konnte man dahin gelangen, diese formulierten Wünsche vorzutragen
 und sie ins Werk zu seßen. Von hier aus führt uns die
Betrachtung der Zurnftbriefe zu dem Resultat, daß der urkundlich
 belegten deutschen Handwerksgeschichte eine längere Vorgeschichte
 vorausgegangen sein muß, und hierin liegt wiederum
ein neuer Beweis gegen die hofrechtliche Theorie, indem wir
zu der Annahme genötigt werden, daß ein freies Handwerk
ein selbständiges Leben zu einer Zeit geführt hat, in der nach
ihr die Autarkie des Fronhofs herrschte.
Anhang.
Es sei zum Schluß hier noch auf eine Reihe von Arbeiten
hingewiesen, in denen man weitere Belege für unsere Darstellung
 findet. Der Mehrzahl nach handelt es sich um Freiburger
Dissertationen.
1) Vgl. v. Lösch S. 134 (s. auch S. 44 Anm. 3).
2) Vgl. v. Lösch S. 135; der Zutritt zur kirchlichen Bruderschaft
wurde nicht immer gefordert, sondern auch freigestellt.
        <pb n="327" />
        V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee. 301
F. Bauer, Das Wollgewerbe von Eßlingen bis zum Ende des
17. Jahrhunderts (1914). – E. Bender, Weinhandel und Wirtsgewerbe
 im mittelalterlichen Straßburg (1914). ~ A. Birkenmaier,
Krämer in Freiburg i. B. und Zürich im Mittelalter bis zur Wende
des 16. Jahrhunderts (1913). –~ P. Dirr, Studien zur Geschichte
der Augsburger Zunftverfassung 136891548, Zetschr. d. hist. V.3 f.
Schwaben und Neuburg 39 (1913), S. 144 ff. – R. Dörner, Das
Sarworter- und das Schwertfegeramt in Köln von den ältesten Zeiten
 bis 1550, I. Teil (1915). T Theo ph. Frank, Das Textilgewerbe
der Stadt Freiburg i. B. bis zum Ausgang des 16. Jahrhunderts
(1912). ~ W. Gallion, Der Ursprung der Zünfte in Paris (1910). ~
M. Genzmer, Das Fischergewerbe und der Fischhandel in Medklenburg
 vom 12. bis zum 14. Jahrhundert (1915). – J. F. Hummel,
Das Textilgewerbe der Stadt Würzburg bis. zum Ausgang des 17.
Jahrhunderts (1913). – Ad. Kaiser, Geschichte der Wollweberei
in Schwaben bis zur Wende des 15. Jahrhunderts (1915/16).
H. Kley, Geschichte und Verfassung des Aachener Wollenambachts
(Siegburg 1916). Daselbst weitere reiche Literaturangaben. Vgl.
H. Z. 119, S. 173. ~ W. Lauenstein, Das mittelalt. Böttcher- und
Küferhandwerk in Deutschland (1917). – E. Müllerleile, Die Gewandschneidergilde
 in Hildesheim (1913). ~ E. Pfeiffer, Göttinger
Gewerbewessen im 14. u. 15. Jahrh. (1913; zugleich gedruckt im Jahrbuch
 des G.-V. f. Göttingen IV u. V). – L. Riker, Zur landschaftlichen
 Synonymik der deutschen Handwerkernamen (1917).
H. Thimme, Das Kammeramt in Straßburg, Worms und Trier
(1913). ~ G. Wagner, Das Gewerbe der Bader und Barbiere im
deutschen Mittelalter (1917). – L. Wever, Die Anfänge des deutschen
 Leinengewerbes, bis zum Ausgang des 14. Jahrhunderts (1918;
Ztschr. des bergischen Geschichtsvereins; zugleich Freiburger Dissertation,
 jedoch nur in beschränkter Zahl verbreitet). –- E. Zeltner,
Gerber und Papierer in Freiburg i. B. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts
 (1913). Vgl. ferner Westd. Ztschr, 1909, S. 143f. u. 535f.,
sowie die oben S. 271 f. und in m. „Mittelalterliche Stadtwirtschaft
und gegenwärtige Kriegswirtschaft" S. 44 (speziell über die Lebensmittelgewerbe)
 verzeichnete Literatur. S. auch Köhne, Gewerberechtliches
 in deutschen Rechtssprichwörtern (Zürich 1913, SA. aus
der Festschrift für Georg Cohn). Über einige neuere Editionen (Basel u.
Frankfurt a. M.) s. H. Z. 109, S. 605ff.; 114, S. 163 ff.; 115, S. 401 ff.
        <pb n="328" />
        302

VI. Großhändler und Kleinhändler
im deutschen Mittelalter.
Die Anfänge der Großindustrie im deutschen Mittelalter
sind zwar noch nicht allseitig untersucht, aber doch in ihrem Verhältnis
 zu dem mittelalterlichen System der gewerblichen Arbeit
schon klar beleuchtet worden. Es läßt sich behaupten, daß wir
von ihnen ein deutliches Bild besißen. Anders steht es mit
der Frage nach der Verbreitung des Großhandels. Hier gehen
die Ansichten noch mehr auseinander; teilweise fehlt es auch
an festen Vorstellungen überhaupt. Eine Erörterung dieses
Problems ist aber um so lohnender, als sie in die Mitte der Wirtschafts-
 und Sozialpolitik und den sozialen Aufbau der mittelalterlichen
 Stadt führ.
Über einen Punkt kann allerdings kein Zweifel bestehen:
daß es an einem Umsatß von Waren im großen im Mittelalter
nicht gefehlt hat, steht außerhalb aller Diskussion. Wir formulieren
 unser Thema spezieller: wir fragen nach der Verbreitung
eines besondern Standes der Großhändler; wir fragen, ob eine
Gruppe von Kaufleuten sich bewußt auf den Großhandel beschränkt
 hat.
Nach der Meinung einiger sind nun bereits sehr früh im
Mittelalter Großktaufleute in Menge vorhanden gewesen. Nitzsch
sagt z. B. in seinem 1859 erschienenen Buch „Ministerialität
und Bürgertum im 11. und 12. Jahrhundert" S. 188: u DEr
Begriff des Kaufmanns ist, daß er nur Großhandel treibt.“
Nach ihm bezeichnet der Ausdruck Kaufmann (mercator) der
sehr häufig vorkommt ~ ,in allen Stadtrechten“ den Großhändler
 im Gegensat zum Krämer, Gewandschneider und Hökter!).
1) Nitzsch verbindet mit dieser Anschauung seine hofrechtliche
Theorie. Ich gehe auf seine näheren Darlegungen (S. 188993)
        <pb n="329" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 3()3
Diese Ansichten von Nitzsch werden zwar heute wohl kaum von
iemand geteilt. Allein in anderer Weise wird bis zur Gegenwart
 eine weite Verbreitung des Großhändlersstandes angenommen.
 Gengler überschreibt einen Abschnitt seiner „Deutschen
Stadtrechtsaltertümer“ (1882) S. 452 fs.: „Der Großhändler.“
Er gesteht (S. 456), daß die älteren Quellen für den Großhändler
keine spezifische Bezeichnung haben; erst die jüngere Statutenund
 Urkundensprache biete uns in den Ausdrücken „gJewelbherren“
 und ,kaufherren“ Spezialnamen dar; aber vorhanden
sei der Großhändler auch schon vorher. Die Ausführungen
Genglers verwertend erklärt K. Th. v. Jnama - Sternegg
in seiner „Deutschen Wirtschafstsgeschichte" 111, 1 (1899),
S. 75 die Kaufleute, „um deren Gewinnung die städtegründenden
 Land- und Burgherren sich besonders bemühten“, für
„im wesentlichen eigentliche Großkaufleute, wie sie die spätere
 Terminologie als Kaufherren oder Gewölbherren von
den Kleinhändlern unterscheidet. Diese Kaufleute allein waren
die rechten Träger des Handels.“ Im weiteren Verlauf seiner
Darstellung führt er (S. 76 Anm. 1 und 3) unter anderem die
Mitglieder der Kaufmannsgilde in Göttingen und der „Jroßen
hier nicht weiter ein, da ich über jene Theorie schon oben S. 258 gesprochen
 habe. Gegen die Anschauung von Nitzsch, daß die mercatores
 „hörige Geschäftsleute“ seien und eine Art von Boten (scararii)
darstellten, die, von ihren Grundherren zu ,„Gesandtschaftsdiensten“
verwandt, „gelegentlich“ Großhandel trieben, hat bereits P. Hellwig
im Programm des Göttinger Gymnasiums von 1882, S. 11 protestiert.
Vgl. dazu meine Bemerkungen in den Gött. gel. Anz., 1895, S. 217 ff.
über das angebliche Vorkommen grundherrlicher Kaufleute. Ich
notiere auch noch aus Hellwig's Doktordissertation (Deutsches Städtewesen
 zur Zeit der Ottonen, Breslau 1875) die dritte These, welche
wegen der weiterhin so viel erörterten betr. Frage Beachtung verdient :
„Der Großhandel in Deutschland lag während des früheren Mittelalters
 nicht vorherrschend in den Händen der Juden und höriger
Leute.“ Über den Handel der Juden in jener Zeit äußert Hellwig
sich eingehender in dem angeführten Programm S. 7 und 1]1. S.
ferner K. Bücher, Die Bevölkerung von Frankfurt a. M. I, S. 572 ff.;
Roscher-Stieda, Nationalökonomik des Handels und Gewerbefleißes,
S. 175 ff.; B. Hahn, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1913, S. 214 ff.
        <pb n="330" />
        304 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Gilde“ in Höxter als Großhändler an. In seiner Abhandlung
über „das Wiener Zunftwesen“ in der Zeitschrift für Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte, Bd. 1 (1893), S. 278 bemerkt F. Eulenburg:
 „Wir finden allerorten in der älteren Zeit den Gewandschnitt
 als das ausschließliche Recht einer gewissen Klasse von
Leuten, aus denen Jsich die Großkaufmannschaft zusammensezte.
 Er bildete recht eigentlich den Ausgangspunkt für den
Großhandel und für die Unternehmer im höheren Sinne!).“
1) Eulenburg bringt weiter die Gewandschneider mit der tapitalistischen
 Tuchfabrikation in Zusammenhang. Inwiefern das richtig
ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. ~ Von anderen Äußerungen
über die Verbreitung der Großhändler im Mittelalter erwähne ich
noch folgende. Mone, Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins, Bd. 4,
S. 23 f. erklärt die in einer Konstanzer Urkunde von 1579 genannten
„kaufherren, gewerbs- und handelsleute“ ohne weiteres als „Großhändler,
 Handwerker und Ktleinhändler“. Höniger, Westdeutsche
Ztschr. Bd. 2, S. 238 (vgl. S. 241) schreibt dem 1I. Jahrh. „Kaufherren“
 „in großer Zahl“ zu (vgl. H. Z. 91, S. 485 Anm. 1). V.j.schr.
f. Soz.- u. W.G. 1909, S. 184. Heyd, Geschichte des Levantehandels,
Bd. 1, S. 90 äußert sich (im Anschluß an Gfrörer) dahin, daß „Mainzer
Großhändler im Zeitalter der Ottonen bis nach Konstantinopel Geschäfte
 machten“; französ. Ausgabe S. 80 (vgl. dazu K. Th. v. Jnama-Sternegg,
 Wirtschaftsgeschichte, Bd. 2, S. 375, Anm. 1). Höhlbaum,
Mitteilungen aus dem Stadtarchiv v. Köln, Heft 10 (1886), S. 93:
für das Jahr 1285 „wird die Handelsniederlassung einer kölnischen
Großkaufmannsfamilie in Brünn ausdrücklich bezeugt.“ Dersßelbe,
Gött. gel. Anz., 1899, S. 778: „Nicht aus den Kreisen der bischöflichen
Ministerialen sind die. Patrizier hervorgegangen (H. lehnt hierdurch
die oben erwähnte Theorie von Nitsch mit Recht ab), nicht aus
denen. des größeren Grundbesites als solchen, sondern aus den großkaufmännischen."
 Seeliger, Ständische Bildungen im deutschen
Volk, Leipz. Rektoratsrede v. 1905, S. 15: „Die Großkaufleute und
Inhaber von Großbetrieben“ von „wirtschaftlicher und politischer Überlegenheit
 schon im Mittelalter". Gengler, Beiträge zur bayerischen
Rechtsgeschichte, Bd. 1 (1889), S. 219 will in Regensburg schon zur Zeit
der traditiones von St. Emmeram eine Gegenübersstellung von „zwei
wesentlich verschiedenen Klassen der Kaufleute“ erkennen: „Großhändler“
 und institores. Al. Schulte, Beilage zur Allgemeinen Zeitung
vom 29. Januar 1900 (No. 23) nennt Köln im Mittelalter „die erste
deutsche Großhandelsftadt." „Großhandelsstadt“ ist noch nicht dasselbe
 wie Großkaufmannsstadt. Allein man wird doch darüber streiten,
        <pb n="331" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 305
Die am weitesten gehenden Vorstellungen von der Verbreitung
der Großhändler hat wohl G. Steinhausen, in seiner kulturhistorischen
 Schilderung „Der Kaufmann in der deutschen Vergangenheit“
 (1899): er schildert nicht nur für das 13. Jahrhundert
 den „Typus des Großkaufmanns“, der ein Kapitalist
von fast moderner Art ist, sondern versettt ihn bereits in das
11. Jahrhundert (S. 18).
Eine ganz andere Anschauung hatte inzwischen K. Bücher
schon im Jahre 1886 in seiner „Bevölkerung von Frankfurt a. M.
im 14. und 15. Jahrhundert“ Bd. 1, S. 244 ff. geltend gemacht.
Er bemerkt hier über die Frankfurter Verhältnisse: „Daß . . .
ein einigermaßen bedeutender stehender Großhandel bestanden
 habe, muß erst noch bewiesen werden.“ Als ich sodann
in meiner 1892 veröffentlichten Schrift „Der Ursprung der
deutschen Stadtverfassung“ mich gegen die in der Martktrechtstheorie
 liegende Überschätzung des Kaufmannsstandes aussprach,
glaubte ich den Zustand des Mittelalters in folgender Weise
angeben zu müssen (S. 50): „Von einem Stande der Großkaufleute
 kann selbstverständlich nur in den namhafteren Städten
 die Rede sein. Jm übrigen sind die Kaufleute vornehmlich
Krämer und Tuchhändler (Gewandschneider).“ Bald darauf
richtete wiederum Bücher in seiner „Entstehung der Volkswirtischaft“
 S. 47 (vgl. auch S. 56 und 237) seinen Spott gegen
die Auffassung, welche „die zahllosen Städte von Köln und Augsburg
 bis Medebach und Radolfzell mit Kaufleuten im modernen
Sinne, also einem berufsmäßig entwickelten Stande von Händlern
 bevölkert, die man sich in der Regel noch als Großhändler
vorzustellen pflegt.!) In meinem Buch ,Das ältere deutsche
vb man das mittelalterliche Köln als Großhandelsstadt bezeichnen
darf: einmal weil man fragt, ob der Handel oder ob das Gewerbe
in ihr eine bedeutendere Rolle gespielt hat, sodann wegen des strittigen
 Verhältnisses zwischen Groß- und Kleinhandel. Jahrbücher f.
tstenztr 11.63 Anm. 3. Zu Steinhausens Buch vgl. Al. Schulte,
H. Z. 86, S. j
1) Hierzu im Widerspruch steht Bücher, Enlst. d. Volksw. 3. Aufl.
S. 148 Aam. 1 (5. u. 10. Aufl. S. 126 Anm. 25).
v. Below, Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl

92()
        <pb n="332" />
        306 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Städtewesen und Bürgertum“ (1898) S. 117 machte ich gegenüber
 meinem früheren Urteil noch eine Einschränkung: ,Als
fester Stand kamen Großhändler wohl nur in Seestädten vor.
Sonst waren die angesehenen Kaufleute meistens die Gewandschneider
 (Tuchhändler) und Krämer." Ühnlich spricht sich
H. Boos, „Geschichte der rhemischen Städtetultur“, Bd. 3
(1899), S. 111 aus: „In den meisten Städten des Mittelalters
hat es keine ansässigen Großkaufleute gegeben‘).
Im Jahr 1900 habe ich zum ersten Mal eine zusammenhängende
 Untersuchung über das Vorkommen von Großhändlern
im Mittelalter vorgelegt, eben die, welche hier in erweiterter
Gestalt von neuem zur Veröffentlichung gelangt. In der Hauptsache
 haben alle Forscher, die von ihr Kenntnis genommen haben,
der von mir vertretenen Auffassung zugestimml, die meisten
vollsständig?), einige mit einer gewissen Einschränkung?).
§ 1. Der erzwungene Großhandel.
Um einen festen Ausgangspunkt für unsere Untersuchung
über die Verbreitung der Großkaufleute im deutschen Mittel-1)
 Auf die knappen, aber in mehrfacher Hinsicht zutreffenden
Bemerkungen von Stieda a. a. O., S. 109 komme ich unten zurück.
2) Vgl. z. B. Häpke, Schmollers Jx1hrbuch 1905, S. 1076; Dersj.,
Festschrift für D. Schäfer (1915), S. 830; Sieveking, Schmollers Jahrbuch
 Bd. 26, S. 203 (für JFtalien); Sombart, Der moderne Kapitalismus
 Bd. 1 (1. Aufl.), S. 177; Dänell, Jahresberichte der Geschichtswissenschaft
 1900, II, S. 273; Gerlich, Geschichte und Theorie des
Kapitalismus (1913), S. 290 f.; Apelbaum, Basler Handelsgesellschaften
 im 15. Jahrh. (dazu Weltwirtsch. Archiv, Bd. 8, S. 200 ff.);
R. Boschan, Handel Hamburgs mit der Mark Brandenburg, Berliner
Dissert. 1907, S. 96; .Jos. Kulischer, Ztschr. f. Volkswirtschaft, Sozialpolitik
 u. Verwaltung, Bd.17, S. 227; H. Z. 91, S. 455 ff.; 96, S. 265f. ;
116, S. 506; Luschin v. Ebengreuth bei Zimmermann, Gesch. der Stadt
Wien II, S. 843; Stutz, Savigny-Ztschr. 21, S. 149; Al. Schulte,
H. Z. 86, S.141; 91, S. 456. S. auch unten S. 397 Anm. 1.
3) Auch Keutgen, mein Hauptgegner (Hansische Geschichtsblätter
1901, S. 65 ff.; V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1906, S. 286 ff.), weicht
in seiner Auffassung nicht stark von mir ab. S. unten S. 308.
        <pb n="333" />
        q. &amp;amp;
VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. - L; cn
j r 1: c)
alter zu erhalten, schlagen wir eines der Werke auf, welché übebibliathek c:
die Handelsverfassung der späteren Jahrhunderte unterrichten. I
Roth, Geschichte des nürnbergischen Handels, Bd. 3, r W
erwähnt für seine Zeit, das 18. Jahrhundert, zwei Arten vd. + 11 1+
„Tuchhandlungen: I. en gros!), 2. ofsenen Gewerbs, welche
das Tuch ellenweis verschneiden“. Ebenso (S. 195) gab es in
Nürnberg ,„zweierlei Art Spezereihändler: I. en gros, 2. offenen
Gewerbs. Die Spezereihändler offenen Gewerbs müssen sJich
eine Gerechtigkeit erworben haben, wenn sie einen Laden
öffnen wollen“. Nur sie durften im kleinen (pfund- und lotweise)
 verkaufen, der Großkaufmann nicht?). Wie man sieht,
ist diese Scheidung zwischen Groß- und Kleinhändlern eine gesetßzliche.
 Insbesondere ist der Kleinverkauf ein Vorrecht, das
nicht jedem zusteht. Wer nicht die rechtliche Erlaubnis dafür
besitzt, ist auf den Großhandel beschränkt.
Die rechtliche Konzessionierung zum Klein-, bez. Großhandel
ist nun eine vollkommen mittelalterliche Einrichtung: diese
Teilung stellt einen der wichtigsten Grundsätze der Gewerbegesebgebung
 jener Zeit dar. Es lassen sich in Bezug auf die
Gewährung, bez. die Untersagung des einen Handelsbetriebes
zwei Kategorien von Rechtssätzen untersscheiden.
Die eine besteht in dem sogenannten Gästerecht, d. h. dem
Recht der Fremdens). Das Gästerecht gewährt den Fremden
. 21) Roth glaubt einen solchen Engroshändler schon für das Jahr
1434 anführen zu können, weil damals ,ein kaufman mit gewant“
genannt wird. Diese Deutung ist natürlich voreilig.
2) Roth bemerkt allerdings (S. 196), daß der Großkaufmann
dies Verbot zu umgehen suchte, weil die Kleinhändler „ihre Waren
nicht von ihm nehmen, sondern sich dieselben unmittelbar von fremden
Orten bringen lassen“.
?) Über das Gästerecht vgl. Schönberg, Jahrbücher f. Nat. Bd. 9,
S. 27 und 34 f.; Stieda, ebenda Bd. 27, S. 67 ff.; Wehrmann, die
älteren Lübeckischen Zunftrollen S. 105 ff.; Ehrenberg, Art. Fremdenrecht,
 Handwörterbuch der Staatswissenschaften; meinen Art. Bürgertum,
 ebenda; Techen, Hansische Geschichtsblätter, Jahrgang 1897
(Bd. 25), S. 60 ff.; Moltke, Leipziger Kramerinnung S. 63 ff. (dn-Ik
        <pb n="334" />
        308 VI. Großhändler und Kleinhärtdler im deutschen Mittelalter.
Recht, aber geringeres Recht als das ist, welches den Bürgern
der Stadt zukommt, und die hauptsächlichste Benachteiligung
der Fremden liegt darin, daß sie im allgemeinen von dem Detailverkauf
 ausgesschlossen sind. Der Gast, welcher Waren indie
Stadt bringt, darf sie der Regel nach nur im großen abseten.
Dies Verbot des Kleinhandels für die Fremden hat versschiedene
Formen und Abstufungen. Oft wird dem Gast der Kleinhandel
zu allen Zeiten + bald für sämtliche, bald für einzelne Waren &amp;gt;
untersagt. Oft wird er ihm gestattet ausschließlich für die Markttage
 (wenigstens die Jahrmärkte). Aber auch dann noch sind
dem Gast häufig mannigfache Beschränkungen auferlegt, insbesondere
 hinsichtlich der Tageszeit, zu der er den Kleinhandel
ausüben darf.
Die andere Kategorie von Bestimmungen zieht Schranken
innerhalb des Kreises der Bürgerschaft. Bestimmte Gruppen
unter den Bürgern besiten das Monopol des Detailabjsatzes
für gewisse Waren. Zunächst steht den Handwerkerzünften ein
solches zu. Anderen als ihren Mitgliedern ist der Kleinhandel
mit den Produkten des betreffenden Gewerbes untersagt. Allerdings
 entspricht hier dem Verbot des Detailabsatzes keineswegs
immer die Erlaubnis zum Verkauf im großen. Denn die Handwerker
 haben regelmäßig auch das Monopol der Herstellung
der betreffenden Ware, wodurch zugleich die Engroseinfuhr
ausgeschlossen ist. Das für die Jahrmärkte den Fremden eingeräumte
 Recht besähigt sie, wie bemertt, häufig gerade auch
zu dem Detailabsat. Von größerem Interesse für die uns beschäftigende
 Frage sind die Schranken, die innerhalb der spezifisch
 kaufmännnischen Bürgerschaft aufgerichtet sind. Sie beziehen
 sich hauptsächlich auf die Verhältnisse der Gewandschneider
und der Krämer. Jene haben + kurz ausgedrückt ~ das Vorrecht
 des Einzelverkaufs von Tuch, diese das des Kleinhandels
mit Spezereien, Schnittwaren und manchen anderen Dingen,
die zeitlich und örtlich, je nach der Gewerbeverfassung der einzu
 Anzeiger der Ztschr. f. deutsches Altertum 47, S. 273 ff.).
Oben. S. 238ff. =
        <pb n="335" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 309
zelnen Stadt, stark wechseln. Allen übrigen Bürgern wird nur
der Großhandel in diesen Branchen zugestanden. Namentlich
dürfen auch die Gewandschneider im Gebiet der Krämer!'),
diese ebenso im Gebiet jener nur Großhandel treiben.
Zur Bezeichnung des Umsatzes im großen begegnet oft
der Ausdruck „samptkaut’’?). Das Gegenteil ist das Verkaufen
im einzelnen ~ ..ze einzeht“, wie es im Oberdeutschen?), „entelen“,
 wie es im Niederdeutsschen®') gelegentlich, „phenwertsweis
 (penwertswis)‘®), wie es hier wie dort häufig heißt. Indessen
 sind dies nur allgemeine Andeutungen des Gegensatzes.
Damit kein Zweifel über die von der städtischen Sozial- und
Wirtschaftspolitik verlangte Grenze zwischen Groß- und Kleinhandel
 bestand, bedurfte es offizieller Maßfestsekungen. Wir
finden daher, daß die Beschränkung auf den Großhandel durch
die Angabe eines Minimalmaßes ausgedrückt wird, unter das
der betreffende Händler nicht himmuntergehen darf. Je nach
der Natur der Waren wird ein Gewichts-, Hohl-, Längenmaß
1) Vergl. z. B. Hegel, Städte und Gilden, Bd. 2, S. 411 über
Göttingen: der Gewandschneider darf nicht Barchent, Wachs, Butter,
 Honig usw. im kleinen (entelen) verkaufen, sondern nur im großen
 (samtkopes); im kleinen darf diese Dinge nur der Krämer verkaufen.
 Vergl. Borgius, Wandlungen im modernen Detailhandel,
Archiv für soziale Gesetzgebung, Bd. 13, S. 44.
2) Vergl. z. B. Christian Meyer, das Stadtbuch von Augsburg
S. 39. Boos, Quellen zur Geschichte der Stadt Worms, Bd. 3 S. 647 f.
\ssammenkauf). Vorhin die Anm. 1.
3) Stadtbuch von Augsburg, S. 41.
4) S. vorhin Anm. 1.
5). Zusammengezogen aus phennincwert. Das Wort bedeutet:
1. was einen Pfennig wert ist, Kleinigkeit; in geringen Quantitäten,
en détail; 2, was Geldeswert hat, Verkaufsartikel, Ware. Lerer,
Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Bd. 2, S. 240. Schiller-Lübben,
 Mittelniederdeutsches Wörterbuch, Bd. 3, S. 318 f. In dem
ersteren Sinne steht das Wort z. B. im Stadtbuch von Augsburg,
S. 201, § 2. S. ferner Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur,
Bd. 2,, S. 125; Bücher, Entstehung der Volkswirtschaft (2. Aufl.),
S. 98; Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 229;
Hirsch, Danzigs Handelsgeschichte, S. 203; Moltke a. a. O., S. 17 f.
Bär. Koblenz S. 200 F 4: grobe pennwert.
        <pb n="336" />
        310 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
oder eine bestimmte Zahl genannt!). Umgekehrt begegnet man
auch in den Formeln der Konzessionierung zum Detailhandel
oft einer Maßfestseßkung. Insbesondere das Recht zum Kleinverkauf
 des Tuches wird meistens mit den Worten verliehen:
die Betreffenden dürfen das Tuch nach der Elle ausschneiden.
!) Lehrreiche Mitteilungen über die im großen Verkehr üblichen
Maße bei Stieda, Revaler Zollbücher und -quittungen des 14. Jahrhunderts
 (Hansische Geschichtsquellen, Bd. 5), Einl. S. 121 ff. Die
von ihm erwähnten Maße beziehen sich übrigens in erster Linie auf
die Verzollung. Für den Tuchhandel sind besonders wichtig das
„Stück" (auch bei Leinwand, Häuten und Wachs gebraucht), der
„Terling“, das „Fardel“. S. darüber Stieda a. a. O., S. 121 und
125; Nübling, Ulm S. 142; Geering, Handel und Jndustrie der Stadt
Basel, S. 159; Walter Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung
und Verwaltung der Stadt Köln Bd. 2, S. 735; Haßler, Ott Ruland's
Handlungsbuch (Bibliothek des literarischen Vereins in Stuttgart,
Bd. 1, Heft 4), S. 1 (Fardel bei Barchent); Stieda, Hangsisch-Venetianische
 Handelsbeziehungen im 15. Jahrhundert (Festschrift der
Universität Rostock zur 2. Säkularfeier der Universität Halle a. S.)
S. 116 f. Fardel von ital. kardello (Maultierlast; frz. kardeau). Je
nach der Feinheit der Stücke umfaßte das Fardel eine verschiedene
Anzahl Stücke. Mitteilungen über das sich danach bestimmende verschiedene
 Gewicht des Fardels bei Stieda an leßterem Orte. Lehrreich
 ist die Verordnung des Kölner Stadtrats von 1409 bei Stein,
S. 201 g 2: ,„„Vort so sall eyn yecklich wirt synen gast warnen.
dat hey alle koufkmanschaff, dye hey bynnen Coelne brengt, gantz
ind unverscheiden verkoufen sall, we sich dat an yecklicher koutmanschaftk
 heiseht ind geburt, datz zo verstain, dat sij verkoutken
mogen eynen sack pefters, . .. eynen sack rijss, eine sportze (Korb)
mandelen, . . . eyne balle papijrs, einen tzynder boymwollen, . . . eyn
vas meilzukers ind potzukers, . . . 6 broit hards zukers, . . . 4 koppelen
 vijgen““ usw. (am Schluß: alle manyere van cleynre spitzeryen
neit under 25 punden). S. auch ebenda S. 129. ,„„Potzuker““ ist
Puderzucker, „ meilzuker‘’ Melassse, der Zucker in „Broten“ oder
Laiben der in fester Form. Vergl. Geering, Mitteilungen aus dem
Stadtarchiv von Köln, Heft 11, S. 48. Über die verschiedenen beim
Feigenhandel üblichen Maße s. Stieda, Ztschr. für Lübeckische Geschichte,
 Bd. 6 (1892), S. 206 f. Meistens war der „Korb“ das Maß,
welches im Großhandel für Feigen eingehalten wurde. Chroniken
der deutschen Städte, Bd. 1, S. 102. Vgl. noch Ztschr. f. die Gesch.
des Oberrheins, Bd. 4, S. 21: der Großverkauf der Leinwand geschah
 stück-, der Ladenverkauf ellenweise.
        <pb n="337" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 311
In den bisher besprochenen Fällen ist von einem Recht
zum Groß-, bez. Kleinhandel die Rede, von einem Zwange
jedoch nur in Bezug auf den Großhandel. Der Kleinhandel
erscheint als Vorrecht. Der Großhandel steht jedem frei; viele
aber werden auf ihn beschränkt. Erst im späteren Mittelalter
stoßen wir auf vereinzelte Nachrichten, die von einer gesetlichen
Beschränkung auf den Kleinhandel zu sprechen scheinen!).
So wenigstens wird eine Urkunde des Herzogs Albrecht von
Österreich vom Jahre 1389 zu deuten sein?), in welcher er seinen
Kaufleuten zu Wien und anderen, die das Recht haben, .,gen
Venedi ze faren“, bis auf Widerruf eine bestimmte Straße
erlaubt und ferner den Städten und Märkten in seinen Ländern,
durch welche diese Straße geht, die Benutzung derselben mit
der Bedingung gestattet, daß sie die zugeführten Waren in ihren
Häusern und Kramen dem Landvolk ..phenwertsweis“ und nicht
„stukchweis“ verkaufen, während jeder darüber hinausreichende
Handel in Wien stattfinden solle. Freilich ist hiermit keine allgemeine
 Beschränkung der Kaufleute aus jenen Städten und
Märkten auf den Kleinhandel ausgesprochen. Sie wird offenbar
 nur mit Rücksicht auf das Niederlagsrecht der Stadt Wien
verfügt (wie denn auch die Hälfte der bei Zuwiderhandlungen
konfiszierten Güter an die Wiener Kaufleute fällt) und bezieht
sich ferner nur auf die Venediger Waren. Es war jenen Kauf
!) Aus früherer Zeit könnte man wohl nur die zur Verhinderung
der Spekulation getroffene Bestimmung anführen, daß jemand, der
im großen eingekauft hat, unter bestimmten Umständen nicht wieder
im großen verkaufen darf. Vergl. Schmoller, Straßburger Tucherund
 Weberzunft, S. 429.
?) Uhlirz, Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, 2. Abt., Bd. 1,
S. 275 (No. 1172). Vergl. unten S. 334, Anm. 1 und S. 361 f.
Dekret des Lübecker Stadtrates von 1646 bei Siewert, Gesschichte
und Urkunden der Rigafahrer in Lübeck, S. 393: die Gewandschneider
und Krämer dürfen ihre eigenen Waren, nämlich jene ihre Laken,
diese ihre Kramwaren, in fremde Lande verschicken und dafür andere
Waren in Zahlung nehmen, müssen aber die letteren „den bürgern
alhier, welchen nach kaufmansordnunge zu handelen gebühret, nach
markgang zum kauf anbieten". Diese Beispiele stammen indessen
wiederum aus später Zeit.
        <pb n="338" />
        312 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
leuten z. B. unbenommen, Getreide im großen in ihre Stadt
einzuführen und etwa an die Bäcker abzuseßgen. In Wien sodann
 durften sie auch die Venediger Waren im großen verkaufen.
Auch hier also betrifft der Zwang nur einzelne Handlungen.
Vollends gilt dies von den vorhin geschilderten Zuständen,
die als die regelmäßige Handelsverfassung des Mittelalters
angesehen werden können. Wenn der Großhandel in der Hauptsache
 jedem frei stand, so war der Detaillist stets in der Lage,
seinen Betrieb über den Kleinhandel hinaus auszudehnen.
Die Gäste ferner wurden nur im Verkehr mit der Stadt, der
sie. fremd waren, auf den Großhandel beschränkt. Irgendwo
mußten sie natürlich heimisch sein, das Bürgerrecht besitzen;
in ihrem Heimatsort konnten sie deshalb auch Kleinhändler Fein.
Ihre Beschränkung auf den Großhandel im Verkehr mit Fremden
besagt mithin nichts über ihren Stand. Und das ist eben für
das Mittelalter charakteristisch. Es wird, wie in den erwähnten
Nürnberger Beispielen aus dem 18. Jahrhundert, ein Zwang
zum Groß- und mitunter auch zum Kleinhandel durchgeführt.
Allein es gibt, im Unterschied von jenen Nürnberger Verhältnissen
 der späteren Zeit, noch keinen Stand der Engroshändler
 in der offiziellen Gewerbeverfassung der Stadt'). Gewiß
wirkt der Zwang, dem wir im Mittelalter begegnen, ständebildend.
 Das Gästerecht z. B. trägt erheblich zur Bildung eines
kräftigen bürgerlichen Kleinhändlersstandes bei. Indessen der
Zwang schafft nicht unmittelbar ständische Gruppen?).
Unsere bisherigen Erörterungen haben die gesetlichen, erzwungenen
 Beschränkungen des Handelsbetriebs im Auge ge-1)
 Boos, Gesch. der rhein. Städtekultur, Bd. 3, S. 57 erwähnt
innerhalb des in Worms seit 1689 geltenden Schemas der offiziellen
Zünfte „Engroshändler“. Dies ist aber eben auch ein Beispiel aus
äter Zeit.
h 2) H! der die hier hervorgehobene Tatsache anerkennt und
mit Recht bemerkt, daß den meisten Städten des Mittelalters ein
stehender Großhandel, ansässige Großkaufleute unbekannt seien (der
Großhandel ausschließlih Wander- und Markt- oder Mefßhandel),
hätte nun auch nicht von „Großhändlern“ sprechen sollen. Entstehung
der Volkswirtschaft, 1. Aufl., S. 57; 2. Aufl., S. 99.
        <pb n="339" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 313
habt. Das wirtschaftliche Leben bewegt sich aber nicht bloß innerhalb
 der von Staat und Gemeinde gezogenen Linien. Von
dem erzwungenen Großhandel wird die freiwillige Beschränkung
auf ihn zu unterscheiden sein. Wir denken dabei an den Großbetrieb,
 auf den sich der Kaufmann beschränkt, weil er ihn schon
vollkommen beschäftigt, ausreichend nährt, bei dem er bereits
seine Rechnung findet, der so groß ist, daß es sich nicht verlohnt,
einen Kleinhandel noch neben ihm zu betreiben.
Schon von vornherein werden wir geneigt sein, eine geringe
Neigung zur freiwilligen Beschränkung auf den Großhandel
für das Mittelalter anzunehmen. Denn wenn, wie wir gesehen
haben, den „Gästen“ so oft der Kleinhandel untersagt wird,
so liegt darin der Beweis, daß sie sehr lebhaft wünschten, ihn
zu erhalten. Überhaupt haben wir ja die Beobachtung gemacht,
daß der Kleinhandel weit mehr als der Großhandel für erstrebenswert
 galt.
Später werden wir noch einzelne charakteristische Belege
für die Tatsache kennen lernen, daß das Recht zum Detailabsat
 selbst von den vornehmsten Kaufleuten begehrt wurde.
§ 2. Die großen Handelsgesellschaften.
Die Vorstellung von freiwilligen Beschränkungen auf den
Großhandel ist uns geläufig ans den Berichten des 16. Jahrhunderts
 über die großen Handelsgesellschaften der Fugger
und Welser, der Paumgartner und Höchsstetter, die ein Monopol
in bestimmten Handelszweigen auszubilden suchten!). Zwar
ist bei ihnen eine solche nicht vollständig vorhanden?). Aber ihre
Geschäfte hatten eine solche Ausdehnung, daß ihnen der Detail-1)
 Vergl. Ehrenberg, Zeitalter der Fugger, Bd. 1, S. 395 ff.
?) Vgl. Sombart, Luxus und Kapitalismus S. 154. Über den
Augsburger Bürgermeister Jakob Herbrot und den sehr angesehenen
Augsburger Kaufmann Rosenberger als Detaillisten s. Chroniken
der deutschen Städte 32, S. 193 ff. Die fürstlichen Hofhaltungen
des 16. Jahrh. kauften ihren Bedarf an Kolonialwaren, Fabrikaten
usy: qr suf den Jahrmärkten ein. Jahrbücher f. Nationalök.
f. . nm. L
        <pb n="340" />
        Z14 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
absaß als etwas Unerhebliches erscheinen mußte. Es wird für
uns zunächst darauf ankommen festzustellen, inwieweit sich derartige
 Erscheinungen bis ins Mittelalter verfolgen lassen.
Handelsgesellschaften sind an sich dem Mittelalter durchaus
nicht fremd, vielmehr etwas außerordentlich verbreitetes. Die
Frage würde sein, ob schon vor dem 16. Jahrhundert die Unternehmungen
 von Handelsgesellschaften einen nach der Meinung
des Publikums bedrohlichen Umfang angenommen haben.
Die Erörterung dieses Punktes wird zugleich zur Klärung einer
anderen Streitfrage beitragen. In der wahrscheinlich von einem
Augsburger Pfarrgeistlichen verfaßten pseudonymen Schrift
„Reformation Kaiser Sigmunds“ wird bereits über Preissteigerungen
 durch Handelsgesellschaften geklagt. Man hat die
Entstehung des Buches in das Jahr 1438 geseßt. Gegen diese
Datierung wendet sich Frensdorff!) mit der Bemerkung, die
Klagen über die großen Gefellschaften, die jene Schrift erhebt,
würden doch erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts laut. Er
hat insofern recht, als die Kommentatoren der „Reformation
Kaiser Sigmunds" Beispiele solcher Beschwerden aus älterer
Zeit früher nicht angeführt hatten. Tatsächlich aber lassen sie
sich doch recht weit zurück verfolgen.
Die sog. Reformation Kaiser Sigmund's sagt (Ausg. v. Böhm,
S. 220): „Item es sind grosse geselschaften aufgestanden. die
zusamen spanent und treibent groß kaufmanschatz; es ge
in wol oder übel, sy schybent es ye darnach, das sy nit verliern.“
 Der Gegenstand des Handels dieser Gesellschaften
wird hier nicht genannt. Aber vorher (S. 219) ist bemerkt,
daß die „kaufherren“ für die aus „Venedig oder anders woher"
kommenden Waren, namentlich Sammet, Seide, Gewürz, zu
hohe Preise nehmen.
Daß solche Klagen am Ende des 15. Jahrhunderts schon
in lebhafter Weise erhoben werden, ist versschiedentlich festgestellt
!) Ztschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, German.
Abteilung, Bd. 20, S. 134 Anm. 2; dazu Köhne, Neues Archiv f.
ältere deutsche Geschichtskunde 27, S. 257 ff.
        <pb n="341" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 315
worden!). Einen wichtigen Beitrag zu unserer Frage hat G.
v. d. Ropp im Jahrgang 1892 der „Hansischen Geschichtsblätter“/,
Bd. 20, S. 172 ff. mitgeteilt. Danach machte in den Jahren
1471 76 den hansischen Städten und noch mehr dem deutschen
Kaufmann zu Brügge ein gewisser Heinrich von der Horst, der
in Hamburg ansässsig war, viel zu schaffen. Man beschuldigte
ihn, er gäbe sich in Hamburg für einen Holländer und in Holland
 für einen Hamburger aus, um je nachdem mit Hansen
und Außenhanssen in Handelsgemeinschaft treten zu können.
Er betrieb mit den Genossen seiner Handelsgesellschaft den Tuchhandel
 in solchem Umfang, „dat he dat gud doet rysende unde
vallende, wanner he wil‘’. Diese Beherrschung des Marktes durch
eine einzelne Gesellschaft führte übrigens schließlich zu ihrem
Sturze. Kurz vorher waren die Städte noch nachdrücklicher gegen
eine aus 6—8 Mitgliedern bestehende Handelsgesellschaft in Leiden
 eingeschritten, welche, anscheinend in den 60er Jahren des
15. Jahrhunderts gebildet, den Handel in Leidener Tuchen zu
monopolisieren unternahm. Sie kaufte sämtliche Erzeugnisse
der Leidener Tuchweber auf, setzte dann die Preise auf den
niederländischen Märkten willkürlich hoch an und verkaufte gleichzeitig
 die gleiche Ware in den östlichen Städten zu niedrigeren
Säten, so daß der hansische Zwischenhändler selbst in seiner Heimat
 in keiner Weise zu konkurrieren vermochte. Bei den Verhandlungen
 zu Utrecht 1473.74 forderten und erzielten die
Hansestädte die Auflösung dieser Gesellschaft. Leiden erhob anfangs
 Widerspruch, gab aber zuletzt nach und versprach auch
für die Zukunft keine Monopolgesellschaften zu dulden?).
1) Vergl. Ehrenberg a. a. O. Hierhin gehören auch die oft erwähnten
 Klagen des Geiler von Kaisersberg. Geering führt in den
Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, Heft 11, S. 62 einen
Fall an, daß ein Kölner Kaufmann die Preisbestimmung für die
Datteln vollständig in seine Hand bringt. Über Handelsgessellschaften
für den Weinhandel und den von ihnen betriebenen Aufkauf s. Knipping,
 Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters, Bd. 1, S. XLIV
H. Crebert, Künstliche Preissteigerung durch Für- und Aufkauf (1916),
S. 196 ff. und 276 f.
2) Die Stellen aus dem 7. Bande seiner Hansserezesse, die sich auf
        <pb n="342" />
        316 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Auf eine noch ältere Klage über Preissteigerungen durch
Handelsgesellschaften nimmt das in Bd. 8 des Hanssischen Urkundenbuches
 veröffentlichte Privileg Brügges für die Hanse
von 1457 (S. 346, g 10) Bezug: „Angaende der eeninghe van
den alune of andere coopmanscepe, die de . .. cooplieden
begheren gheweert thebbene ende niet meer te gheschiene
etc.. so beloven wij, dat wij voortan zulke eeninghe int vercoopen
 van coopmanscepen niet ghedooghen en zullen, ende
waert, dat wij gheware worden, dat eeneghe persoonen zulke
eeninghe deden, wij zullen stappans die afdoen.‘’ Diese Klagen
der Hansen, denen die Stadt Brügge jeßt nachkommen zu wollen
 verspricht, reichen nun mindestens ein Jahrzehnt zurück!).
Neben einer Äußerung vom Jahre 1454 (Hanserezesse, herausg.
v. G. v. d. Ropp, Bd. 4, S. 171, s 14) ist besonders bemerkenswert
 eine Beschwerde des deutschen Kaufmanns in Brügge
von 1449 (a. a. O. Bd. 7, S. 828): Die Flandrer „maken mit
vremden, alse mit Lumbarden, sunderlinge verbunde, als
bii namen up ten alluen, des men in dessen landen ende in
den hanzeesteden nicht wal untberen mach; soe dat de Lumbarden,
 de den hür int lant bringhen, jaerlikes nicht meer
moghen leveren den eenen bespraken numerum, daer zu des
wel veel meer leveren ende bringhen solden. Ende bringhen
zii des meer danne de voorseide tale tosecht, dat moit blyven
ligghen to der Jjaerschaer to dat ziin tüd der leveringhe kumpt;
daerto züint de Lombarde geholden nerghen den alluen to
bringhene dan dessen vorbenomeden coopluden. Welken
a Iuen zii stellen up eenen hoghen priisz, soe dat de Lumbarde
jene Leidener Gesellschaft beziehen, hat v. d. Ropp a. a. O. nicht
notiert. W. Stein hatte die Freundlichkeit, sie mir mitzuteilen : Nr. 40
§ 22, S. 114; Nr. 79 § 78, S. 174; Nr. 80 g 20 S. 182; Nr. 139 g 58,
S. 297; Nr. 141 s 21, S. 338; Nr. 154 § 18, S. 367. An der ersten
Stelle heißt es: „Vortmer beclaghen sick de stede deer van Leyden,
dat sick etlike van en tosamen gheworpen unde selschop ghemaket
hebben unde de Leydesschen laken upthokopende plegen."
. 1) W. Stein hat im Hansß. U. B. a. a. O., S. 346 Anm. 4 die
betreffenden Nachweise gegeben. Dänell, Blütezeit der deutschen
Hanse I, S. 398. Vgl. ebenda II, S. 428.
        <pb n="343" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 317
ende de poorter voorseid (Bürger von Brügge) bii desser
eenunghe hebben nu van ener karke soe vele geldes alsz men
in verleden tiüiden, doe hii vrii wasz, plagh van 3 karken to
hebbene, welk is weder God, recht ende redelcheit ende yeghen
dat wolvaren des gemenen guedes. Ende men van Gades
weghen ock nicht schuldieh were to ghedoghen, dat 12 off
20 unbehoerlike personen solden sodane schattinghe ende
eghendom to eres sulves profiite upstellen up de gemene werlt.
Woirumme wii... bidden, dat desse unbehoorde ungotlike
eghendom werde afgestelt, up dat alle gude coopnranschopp
vrrügh blyve, soe dat van alden tiiden gewoontlick ende
schuldieh ys te syne.“ Jm Jahre 1447 wurden schon dieselben
Beschwerden laut. Im Frühjahr 1447 klagt der deutsche Kaufmann
 (a. a. O. Bd. 7, S. 761, s 40) „over die eenynghe, die
sekere poorters te Brucghe hebben in den alluyne, froyte
(Südfrüchte) ende anderen goede, welk als zii dat ingecocht
ende by hem liggende hebben, up eenen zekeren pris ende
gheld zetten, gelüic een brood, dat up eenen pennync es gebacken;
 daermede de gemene coopmanscepe ende neringhe
gehindert wert, die van rechte behoert vry to ziine ende van
nymande verbonden.“ Im Dezember desselben Jahres antworten
 die Flanderer darauf (S. 773): dergleichen käme unter
allen in Brügge verkehrenden Nationen, auch bei den Hansen,
vor. Die Hansen wollten das freilich nicht wahr haben
(S. 782)!).
') Vergl. noch Hanserezesse, Bd. 3, S. 281 ß 59: Im März 1448
äußert sich der Pensionär von Brügge über die „„vereninghe van den
alluyne, froyte und andere saken, dat se wal bekenden, dattet
bejeghende den ghemenen orbar und oeck jeghen bescreven recht,
men omme dat dit de Lumbaerden so wal angenghe, de dat van
den Turken halen, alsse ere poirters, und oeck andere nacien geliick
eninghe hadden und makeden, alse de nacie van den Engelschen
mitten wollen und de van der hensen, die mit penen van marck
goldes verbiinden und verbeden, dat nyemant lakene of andere
gued copen mach dan to alsulke prise, alse en gelevet dar up to
stellene, und dergeliken van den ammer (Bernstein). den de here
hoomeester elken nicht en wil vercopen.
        <pb n="344" />
        318 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Aus den genannten Jahren stammen die erwähnten, uns
vorliegenden Aufzeichnungen. Allein wie sich aus diesen selbst
ergibt, sind die Tatsachen älter als die Bekundungen. Man
darf hiernach gewiß annehmen, daß schon vor der Mitte des
15. Jahrhunderts Monopole bekannte Dinge in Deutschland
waren. Allerdings stammen jene Nachrichten nicht gerade aus
Oberdeutschland, der Heimat des Verfassers der Reformation
Kaiser Sigmund's. Indessen ein wenigstens nicht viel jüngeres
Beispiel läßt sich doch gerade auch aus dessen Vaterstadt anführen.
 Der Augsburger Geschichtsschreiber Clemens Sender
erzählt zum Jahre 1456!): „Hans von Hoy ist hie ain last
reicher kaufman gewessen; der ist auch ob 30000 fl. schuldig gewessen;
 dann er hat den andern kaufleuten zu nachtail die
woll aufkauft, teurer dann der gemein kaut was.“ Eine andere
chronikalische Aufzeichnung?) meldet über denselben: „Er. handelt
 vast gen Venedig. Der was schuldig 30000 guldin den
Walhen zu Venedig und auch hie und an andern enden.
Nam ... zu Venedig teur keut aut sich mit woll und trauvet
damit zu bezallen.“
Wir nehmen hinzu, daß es zu der für uns in Betracht kommenden
 Zeit nachweisbar noch weitere große Handelsgesellschaften
 gab, gegen die zwar, soviel wir wissen, der Vorwurf
der Monopolmacherei nicht erhoben worden ist, die jedoch einen
sehr bedeutenden Warenumsay gehabt haben.
Es seien genannt?) die „große Ravensburger Gesellschaft'‘'*),
1) Chroniken der deutschen Städte, Bd. 32, S. 36. Hoy gehörte
einer Augsburger Patrizierfamilie an. S. ebenda S. 10. Greiff,
26. Jahresbericht des historischen Kreisvereins von Schwaben und
Neuburg für das Jahr 1860 (Augsburg 1861), S. 79 behauptet, eine
Augsburger Chronik seße das Faktum in das Jahr 1423. Diese ist
mir nicht bekanane..
2) Chroniken der deutschen Städte, Bd. 22, S. 351.
3) Vergl. auch Schmidt, Handelsgesellschaften in den deutschen
Stadtrechtsquellen des Mittelalters (Gierke, Untersuchungen, Heft 15),
S. 10 ff, u. 29 ff.
2) !! st große Ravensburger Gesellschaft (Stuttgart 1890).
Der Ravensburgische Chronist Ladislaus Sunthermn (vergl. Wegele,
        <pb n="345" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 319
das Ruland’sche Handelshaus in Ulm!), die weitausschauenden,
nach Venedig und Brügge gerichteten Unternehmungen von
Handelsgesellschaften hansischer Kaufleute aus den ersten Jahrzehnten
 des 15. Jahrhunderts, über die Stieda so lehrreiche
Mitteilungen gemacht hat?).
Die Quellen bieten auch noch älteres) Andeutungen über
bedrohliche Kapitalanhäufungen in der Hand von Handelsgesellschaften.

. Unter diesen Umständen wird man gewiß alle Bedenken
gegen die Ansetzung der „Reformation Kaiser Sigmund's“
auf das Jahr 1438 aus Anlaß des darin enthaltenen Tadels
der preissteigernden Handelsgesellschaften fallen lassen!). Viel-Geschichte
 der deutschen Historiographie, S. 139) nennt diese Gesellschaft,
 die sich seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nachweisen
läßt, die erste Gesellschaft in hochdeutschen Landen. Hafner, Gesch.
der Stadt Ravensburg, S. 441. Die älteste Handelsgessellschaft überhaupt
 ist sie selbstverständlich nicht. Es könnte sich nur darum handeln,
 ob sie die älteste nach Art der später viel erwähnten großen Handelsgesellschaften
 ist. Aber vielleicht darf man dieser Angabe des nach
träglich schreibenden Chronisten schlechthin die Bedeutung absprechen.
1) S. oben S. 310 Anm. 1.
2) Stieda, Hansisch-Venetianische Handelsbeziehungen im 15. Jahrhundert,
 S. 37 ff. und S. 56. Über andere Beispiele großer Umsätze
teilweise schon aus dem 14. Jahrhundert s. ebenda S. 5. Zu Stieda's
Schrift vergl. Dietrich Schäfer, Deutsche Literaturzeitung, 1894,
v. 1.63: f. und Simonsfeld, Ztschr. f. Soz.- und W.G.. Bd. z,
: 3) Keutgen, Urkunden II, Nr. 206, vom I. 1398: Mißtrauen
gegen Handelsgesellschaften bei Verpachtung der städtischen Accisse.
Werden ebenda S. 325 s (1256) Handelsgesellschaften oder Innungen
verboten? oder Preisverabredungen?
‘) Eine Schwierigkeit könnte vielleicht noch in folgendem gefunden
 werden. Nach dem strengen Wortlaut betrifft der Tadel
der „Reformation Kaiser Sigmund's“ nicht sowohl die großen Gesellschaften
 je für sich, als vielmehr die Vereinigung mehrerer
zum Zweck der Preissteigerung. Aus. der Zeit der Fugger und Welser
 sind solche Vereinigungen bezeugt. Die oben angeführten älteren
Nachrichten scheinen sich dagegen stets auf eine einzelne Handelsgesellschaft
 zu beziehen. Indessen ist diesem Unterschiede wohl kein
erhebliches Gewicht beizulegen.
        <pb n="346" />
        320 VI. Großhändler und Kleinhändler im. deutschen Mittelalter.
leicht liegt sogar ein Argument gegen eine spätere Datierung
unserer Schrift vor: sie nennt unter Handelsobjekten der Gesellsichaften
 wohl die Gewürze, nicht aber Kupfer und Quecksilber,
 die für die seit dem Ende des 15. Jahrhunderts begründeten
 Syndikate- eine so große Rolle spielten.
Man könnte auch noch geltend machen, daß die Handelsgesellschaften
 an sich, ohne daß Jie sich des bestimmten Versuchs
der Monopolbildung schuldig machten, den Unwillen des mittelalterlichen
 Publikums erregen mußten'). Es waren ihnen
ja in der Tat nach verschiedenen Richtungen hin Schranken gezogen?).
 Die Assoziierung mit Nichtbürgern ~ im hangsischen
Gebiet wenigstens mit Außenhansen?) , mit Zunftfremden!t)
war in der Regel verboten; gelegentlich kommen auch Beschränkungen
 der Gesellschast auf ein niedriges Maximum des Sozietätsgutes
 vor. Aber im Prinzip war das Mittelalter den Gesellschaften
 nicht feindlich gesinnt; wir dürfen sie vielmehr als
etwas echt Mittelalterliches bezeichnen. Und gerade innerhalb des
Handels hatten sie wohl einen größeren Spielraum als innerhalb
des Handwerks, da jener weniger stark als dieses von der Zunstverfassung
 beherrscht war. ~
Durch unsere Orientierung über das Alter der Angrifse
gegen die großen Handelsgesellschaften haben wir eine deutlichere
 Anschauung von dem Umfang des Großhandels im letten
 Jahrhundert des Mittelalters gewonnen. Wir werden ferner
anzunehmen haben, daß diejenigen, die in dieser Weise Großhandel
 trieben, die Neigung empfanden, sich mehr oder weniger
1) So ungefähr Jäger, Schwäbisches Städtewesen 1, S. 674.
2) Vergl. über die verschiedenen Kategorien der Beschränkungen
Schmidt a. a. O., S. 22 ff. Schönberg, Jahrbücher f. Nationalök. 9,
S. 117. Schmidt, S. 31 und Neumann, Gesch. des Wuchers in Deulschland,
 S. 89 sind nach W. Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung
und Verwaltung der Stadt Köln, Bd. 1, S. 330. zu berichtigen.
3) Pauli, Lübeckische Zustände im Mittelalter, Vd. 3, S. 30.
+) Gustav Winter, Urkundliche Beiträge zur Rechtsgeschichte
ober- und niederösterreichischer Städte, Märkte und Dörfer vom 12.
bis zum 15. Jahrhundert, S. 18: Satzungen der Lederer i. St. Pölten
von 1260: nullus habeat socium nisi habentem fraternitatem.
        <pb n="347" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. Z321|1
auch darauf zu beschränken. Freilich bleibt in der Hinsicht noch
manches dunkel, und überdies stellt die Frage nach den Klagen
über die Preissteigerungen durch die Handelsgessellschaften
ja nur einen Ausschnitt aus unserm Thema dar. Wir schlagen
daher noch andere Wege ein, um zu unserm Ziel zu gelangen.
§ 3. Die Gliederung der innerstädtischen Kaufmannschaft.
Zu den Fundamentalirrtümern von Nitsch gehört die Anschauung,
 daß es in den deutschen Städten des Mittelalters,
insbesondere in Niederdeutschland, allgemeine Kaufmannsgilden
 gegeben habe. Seine Theorie, die viel Unheil gestiftet
hat und teilweise noch stiftet, habe ich an anderer Stelle widerlegt!).
 Die erste Voraussetzung für ein richtiges Verständnis
des städtischen Gildewesens liegt in der Erkenntnis, daß jede
gewerbliche Gilde einem oder einigen wenigen speziellen Zwecken
des Handels oder Handwerks gewidmet ist?). Uns interessiert
nun weiter das Verhältnis der einzelnen Gilden zum Großhandel.

G. Steinhausen hat, wie erwähnt, den Typus des mittelalterlichen
 Großkaufmanns zu schildern versucht. Er stützt sich
dabei vornehmlich auf die Angaben des dem beginnenden 13.
Jahrhundert angehörigen mittelhochdeutschen Gedichtes „Der
gute Gerhard“ von Rudolf von Ems (Hohenems), welches
von den Schicksalen eines kölner Kaufmanns berichten will.
Von den Kaufmannsgilden bemerkt er S. 28 (mit besonderer
Rücksicht auf das 12. und 13. Jahrhundert): „Die steigende
Bedeutung und der Reichtum der großen Kaufleute in den
') „Die Bedeutung der Gilden für die Entstehung der deutschen
Stadtverfassung“, Jahrbücher f. Nationalök. 58, S. 56 ff. Gleichzeitig,
 unabhängig von mir und eingehender, erbrachte denselben
Nachweis Hegel, Städte und Gilden der germanischen Völker im
Mittelalter, 2 Bde., 1891. Vergl. darüber meine Besprechung in
d en Gött. gel. Anz., 1892, S. 406 ff. .S. auch Hegel, Histor. Ztschr.,
Bd. 70, S. 442 ff.; Weltwirtschaftl. Archiv 1919, S. 73; H. Z. 91.
S. 296.
2) Vergl. Hegel, Bd. 2, S. 401.
v. Be lo w, Wirtschastsgeschichte 2. Ausl.

9 ]
        <pb n="348" />
        322 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Städten verlieh diesen Genossenschaften bald einen patrizischen
Charakter: sie schlossen sich gegen die Innungen der Handwerker,
 aber auch der Krämer durchaus ab . . . Auch das Gedicht
 des Rudolf von Ems . .. nennt die Genossenschaft der
großen Kaufleute wiederholt." Es ist nun schon oft genug vor
der kritiklosen Verwertung der Werke der höfischen Poesie des
Mittelalters für die Rekonstruttion der tatsächlichen Zustände
gewarnt worden. Steinhausen hätte diese Mahnungen beachten
 und jich fragen sollen, welcher Landschaft der Dichter angehört,
 woher sein Stoff stammt, welche Vorgeschichte dieser
hat. Er hätte aber auch in der Interpretation vorsichtiger sein
sollen. In Wahrheit nennt Rudolf von Ems nämlich gar keine
„Genossenschaft der großen Kaufleute“, gar keine Kaufmannsgilde!).
 Und selbst wenn ein Dichter des 13. Jahrhunderts
die Vorstellung gehabt hätte, daß eine Großkaufmannsgilde
damals in Köln existierte –+ seiner Angabe würde nur insoweit
 ein Wert zukommen, als sie in den echten Kölner Urkunden
ihre Bestätigung fände.
Man hat sich zu wenig die Frage vorgelegt, welche Kaufleute?)
 es im Mittelalter gegeben hat, und zu wenig die Tat-1)
 Das Gedicht ist von Mor. Haupt herausgegeben (1840). Alle
Stellen, die Steinhausen etwa im Sinne gehabt haben könnte, habe
ich verglichen. Nirgends bedeutet das Wort ..genôzschatt““ Gilde;
sondern es ist überall nur von Standes- nud allenfalls von Berufsgleichheit
 die Rede, nicht von einem korporativen Zusammenschluß
 der (oder gar: einiger) Berufsgenossen. Um ganz sicher zu gehen,
habe ich meine Interpretation durch meinen germanistischen Kollegen
Edw. Schröder prüfen lassen, der sie dann bestätigt hat. Vers 1132:
Gesamtheit der Standesgenossen. Vers 2814: kein einziger meiner
Standes-(Berufs-)genossen; einfach für: kein Kaufmann. Vers
3130 ff.: der gute Gerhard offeriert der Prinzessin den Eintritt in
seine Standesgemeinschaft. Vers 3484 f.: auf ihren (der Ritter)
Urteilsspruch hin wurde er ganz und gar ihres Gleichen, ihr Standesenosse

' ). der Göttinger Dissertation von P. Nolte, Der Kaufmann
in der deutschen Sprache und Literatur des Mittelalters (1909), vgl.
V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1910, S. 564; Hansische Gbl. 1910, S. 310 ff.
Die Quellen kennen den „Großhändler“ als solchen nicht.
        <pb n="349" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 323
sache berücksichtigt, daß im Mittelalter die Handwerker die ordentlichen
 Verkäufer der von ihnen verfertigten Waren, daß Händler
zwischen ihnen und den Verbrauchern grundsätzlich ausgeschlossen
sein sollten. Man hat die Erwähnungen von Kaufleuten in den
mittelalterlichen Quellen arglos im Sinn neuer und neuester
Verhältnisse gedeutet. Es ist hier ein Punkt, an dem sich die
Übertragung moderner Zustände in die Vergangenheit besonders
verhängnisvoll geltend gemacht . hat. Gerade dadurch ist die
Erkenntnis der für unsern Zweck in Betracht kommenden Dinge
verhindert. Kaufleute werden im Mittelalter grundsätzlich im
wesentlichen nur für solche Waren anerkannt, die nicht am Ort
selbst hergestellt werden. Danach bestimmt sich auch die Bildung
von Kaufmannsgilden. Es ist freilich zwischen innerstädtischen
Gilden und Kauffahrergilden zu unterscheiden. Beginnen wir
mit jenen. Die Waren, die nicht in der Stadt selbst hergestellt
werden, sind vornehmlich die bessern Tuche, die Kramwaren
(Kolonialwaren, Südfrüchte, Gewürze), weiter Fettwaren
und sonstige Erzeugnisse der Landwirtschaft, soweit diese nicht
den Weg der Verarbeitung bei den sstädtischen Handwerkern
(Bäckern, Fleischern) gehen. Diesen entsprechen die Gewandschneider
 (Tuchkleinhändler), Krämer, Höker und die zugehörigen
(Gilden. Die Höker stehen jedoch an Ansehen so sehr zurückdaß
 sie im allgemeinen nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden.
 Wir brauchen an dieser Stelle auch aus andern Gründen
uns nicht mit ihnen aufzuhalten. Gelegentlich bringen örtliche
Verhältnisse noch eine Kaufmannsgruppe zu den genannten
hinzu. Die hauptsächlichsten Kaufmannszünfte sind aber immer
die der Gewandschneider und der Krämer!). Erläutern wir das
Verhältnis durch einige Beispiele.
Kaufmannsgilden, die in Köln bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
 erwähnt werden, sind folgende?): die St. Jakobs-!)
 H. Z. 96, S.297. Rachel, Schmollers Jahrbuch 1910, S. 1009f.
?) Lau, Entwickelung der kommunalen Verfassung und Verwaltung
 der Stadt Köln bis zum Jahre 1396, S. 216 ff. Vergl. auch
die unten S. 327 Anm. 2 anzuführende Schrift von Fromm, S. 83 ff.
Ob die Weinbruderschaft wirklich eine Genossenschaft war, ist übrigens
91 ::
        <pb n="350" />
        3Z24 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Brudersschaft auf dem Waidmarkt, d. h. die Zunft der Waidhändler’),
 die seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts begegnet,
 die auch spät begegnende Fischhändlerzunft, die Bruderschaft
 der Gewandschneider unter den Gaddemen und die
Weinbruderschaft. Die leßtere führt Jnama S. 76 Anm. |
als Vertreterin des „Großhandels“ auf. Tatsächlich verlieh die
Mitgliedschaft in ihr das Recht zum Weinausschank, zum „Weinzapf“.
 ~ Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts finden
wir in Köln noch die sogenannten Gaffeln, die später, im Grunde
mißbräuchlich, Ritterzünfte benannt wurden. Sie dienten ursprünglich
 wohl nur geselligen Zwecken, nachher (insbesondere
seit 1396) auch oder vielmehr in erster Linie politischen. GewerbV
liche Korporationen sind sie nie gewesen. Sie leiteten ihren
Namen nicht von einem Gewerbe, sondern von dem Hause,
in dem ie ihre Versammlungen hielten, ab. Allerdings saßen in
ihnen viele Kaufleute, namentlich, wie es scheint, in der Gaffel
 „Windeck“. Allein nichts berechtigt uns zu der Annahme,
daß sie oder einige von ihnen ausschließliche Vereinigungen
von Großhändlern gewesen seien. Zu den Kaufleuten, die
die Mitgliedschaft in ihnen erlangten, gehörten vermutlich gerade
 auch die Krämer, für die in Köln keine gewerbliche Zunfst
begründet war.
In Bremen sind die Kaufmannszünfte die der Gewandschneider
 und der Krämer?). In Goslar beruht die kraternitas
streitig. Über die Weinbruderschaft s. ferner Knipping, Die Kölner
Stadtrechnungen des Mittelalters, Bd. 1, S. LXX. über die Gaffeln
s. außer Lau, S. 215 ff. Hegel, Chroniken der deutschen Städte,
Bd. 14, S. CLI] ff. und Höhlbaum, Mitteilungen aus dem Stadtarchiv
 von Köln, Heft 7, S. 108 ff. (über die Zunft Eisenmarkt) und
Heft 11, S. 68 ff. (über die Gaffel zur Windeck &amp;gt; die Gesellschaft
der Kaufleute am Altenmarkt). Über die im Beginn der sstädtischen
Entwicklung Kölns begegnende Kaufmannsgilde s. Ztschr. f. Soz.w.
1905, S. 197; V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909, S. 427.
1) über eine Waidhändlerzunft in der Stadt Jülich s. meine Mitteilungen
 im Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins, Bd. 10,
S. 186 ff. Jm Jülichschen haben wir ein Hauptgebiet des Waidbaus.
2) Hegel, Bd. 2, S. 471 f. W. v. Bippen hat in seiner Geschichte
        <pb n="351" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 325
mercatorum auf der incisio pannorum. Eine Gilde der Krämer
gab es daneben auch!). In Göttingen ist die Verfassung der
Kaufmannsgilde etwas kompliziert. Jedenfalls aber hat auch
sie ihre wesentliche Eigenschaft in der Berechtigung ihrer
Mitglieder zu Kleinhandel, Gewandschnitt und Krämerei?).
In Hildesheim?) sind die kaufmännischen Zünfte die der Gewandschneider,
 Kramer und Hötker. Die Gewandschneider
rekrutieren sich aus den vornehmsten Familien der Stadt;. viele
sind Ratsmitglieder. In Halberstadt besteht das Vorrecht des
consortium mercatorum in dem Gewandschnitt'). Die Verhältnisse
 Höxters erwähnt Jnama S. 76 Anm. 3 in dem Sinne,
als ob die „grote ghilde‘ (mercatorum maior fraternitas) den
Großhandel, die „minor ghilda“ den Kleinhandel darstelle.
Tatsächlich sind beide Vereinigungen für den. Kleinhandel, die
„Jroße Gilde“ nichts weiter als eine Gewandschneidergilde?®).
In Middelburg erhält im Jahre 1271 die confraternitas mercatorum
 Statuten. Rudolf Wagner") stellt sie auf eine Linie
mit der Schiffergilde von Deventer, den Malmö-, Bornholmfahrern
 und ähnlichen Verbänden für den überseeischen Verkehr,
und Hegel’) meint: „nur Großhändler waren in dieser Brüderschaft“.
 Indessen haben wir es hier wiederum mit einer Gewandschneidergilde
 zu tun: nulli licet pannos, qui vulgo ghewand
der Stadt Bremen, Bd. 1, S. 382 f. sich noch zu der alten Nitzsch'schen
Gildetheorie bekannt. Vergl. meine Bemerkungen im Literar. Zentralblatt,
 Jahrgang 1892, Nr. 35, Sp. 1238 und gegen die unhaltbaren
 Hypothesen Köhne’'s ebenda, Jahrgang 1893, Nr. 7, Sp. 208 ff.
Go EME Hansisches Urkundenbuch, Bd. 3, No. 618, Hegel,
2) Hegel, Bd. 2, S. 408 ff.
3) Hartmann, Handwerkerverbände v. Hildesheim S. 16; Tuctermann,
 Gewerbe v. Hildesheim S. 130; Müllerleile, Gewandschneidergilde
 in Hildesheim.
#) G. Schmidt, Urkundenbuch der Stadt Halberstadt, Bd. 1,
S. 193, Nr. 248. Konsortium wurde in Halberstadt mit Innung
wiedergegeben. Vergl. hierzu auch Hans. Urkundenbuch, Bd. 3, S. 415.
s) Hegel, Bd. 2, S. 394 f.
s) Seerecht, Bd. 1, S. 36 Anm.
7) Städte und Gilden, Bd. 2, S. 262.
        <pb n="352" />
        326 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
dicuntur. mcidere venales in halla de Middelburg, nisi ibiden
confraternitatem mercatorum habuerit!). In Münster gibt
es von Kaufmannsgilden nur die der Gewandschneider und der
Krämer?). Die Patrizier der Stadt Mainz besitßen folgende
Vorrechte: 1. das Gadenrecht, d. h. das Recht des Gewand
schnitts in den Tuchhallen,. „Kammern oder Gadden“, 2. das
Hausgenossenrecht, d. h. das Recht der Münzer?). Als Kauf
leute, mercatores im technischen Sinne, werden hier nur noch
die Krämer bezeichnet’). In Tangermünde ist die Gewandschneidergilde
 die einflußreichste Zunft, eine patrizische Ver
einigung’).
In Süddeutschland kommt der Ausdruck „Gewandschneider“
seltener vor). Dies ist wohl der Grund, weshalb Schmoller
1879 in seiner Geschichte der Straßburger Tucher- und Weberzunft
 S. 390 behauptet hat: „Für den ganzen Südwesten
f 1) Hansisches Urkundenbuch, Bd. 1, Nr. 694. Außerdem besaß
diese Gilde das Recht des Weinverkaufs. Die Bestimmung der Urkunde
 über das hansare ist für die Verfassung der Gilde nur nebensächlich.
 Vergl. dazu Höhlbaum, Hanjische Geschichtsblätter, 1898,
S. 149 Anm. 1. ~+ Hegel hötte wohl den Charakter dieser Gilde richtig
 erkannt, wenn er den korrekten Druck des hansischen Urkundenbuchs
 benutzt hätte. Seine Vorlage liest indieare (statt incidere).
2) Gottfried Schulte, Die Verfassungsgeschichte Münsters im
Mittelalter, Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster
 in Westf., Bd. 1, S. 119. Krumbholt, Die Gewerbe der Stadt
Münster bis zum Jahre 1661, Publikationen aus den K. Preuß.
Staatsarchiven, Bd. 70.
3) Hegel, Chroniken der deutschen Städte, Bd. 18, 2, S. 65 f.
4) Ebenda S. 195.
s) Rosendorf, Tangermündes Verfassungs- und Verwaltungs-Gesch.
 (1914), S. 179. Overmann, Lippstadt, Einl. S. 59 f. (Zunft
der koplude van der scheren). Wichtiges bei Keutgen, Hansische
GblI. 1901, S. 74 f.
s) Er fehlt aber nicht. Vergl. z. B. Chroniken der deutschen Städte
Bd. 23, S. 458: 1508 in der Stadt Stuttgart große Überschwemmung :
geschah den kramer, auch gwandschneider großer schad. Roth, Gesch.
des Nürnbergischen Handels, Bd. 3, S. 227 (1391). Es ist auch bemerkenswert,
 daß unter den reichen Familien Nürnbergs eine mit
dem Namen ,Gewandschneider"“ vorkommt. Mummenhoff, Alt-Nürnberg,
 S. 47. Oben S. 227 A. 3.
        <pb n="353" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 327
Deutschlands sind . . . keine Nachrichten von Gewandschneiderkorporationen
 überliefert"!). Seine Ansicht ist schon 1886
durch Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 34
und 248 f. widerlegt worden?). Dessen wichtige Sätze lauten:
die Gewandschneider treten in Basel unter dem verdeckten
Namen von Kaufleuten auf; die Zunft der Basler „Kaufleute“
(auch genannt „zum Schlüsssel“?)) umfaßt nur Tuchhändler,
d. h. Gewandschneider, keinen einzigen sonstigen Kaufmann;
die Krämer handeln mit allen übrigen Importartikeln en détail:
der Großhandel mit Urprodukten und Rohstoffen gehört weder
der einen noch der anderen dieser Zünfte an'’). Inzwischen
hatte dann Nitzsch die Meinung vorgetragen, daß seine „Große
Gilde“ eine eigentümliche Erscheinung Niederdeutschlands oder
gar Niedersachsens sei, dem übrigen Deutschland fehle. Darauf
ereiferten sich mehrere Autoren?) über die Frage, ob ,die
Kaufmannsgilde“ eine nur norddeutsche Einrichtung sei, bez.
1) Andere Angaben Schmoller's, die durch die vorliegende Darstellung
 berichtigt werden, hebe ich nicht besonders hervor. Gegen
Schmoller s. Uhlirz bei Zimmermann, Gesch. d. Stadt Wien II,
S. 601 Anm. 5.
2?) Gegen Schmoller vergl. ferner über das Vorkommen einer
Gewandschneidergilde in Frankfurt a. M. Bücher, Die Bevölkerung
von Frankfurt a. M., Bd. 1, S. 249; Emanuel Fromm, Frankfurts
Textilgewerbe im Mittelalter, S. A. aus dem Archiv für Frankfurts
Geschichte und Kunst, 3. Folge, Bd. 6 (vergl. dazu Literar. Zentralblatt,
 1897, Sp. 51 f.), S. 48 und S. 75.ff. In Frankfurt heißt die
Zunft „die Gewandschneider“ oder „die Gewandschneider unter
den Gaden“ oder einfach „die Gaden“.
s) Die Angabe bei Boos, Gesch. der rheinischen Städtekultur,
Bd. 3, S. 125 über die Kaufleute dieser Zunft ist mindestens ungenau.
!) Geering beeinträchtigte den Erfolg seiner richtigen Beobachtung
 etwas dadurch, daß er irrigen Anschauungen über die Entstehung
der Stadtverfassung huldigte. S. die folgende Anm.
5) Z. B. Köhne, Doren, Liesegang. Vergl. Doren, Kaufmanusgilden,
 S. 46 ff. Über die Auslassungen Liessegang's s. meine kritischen
Bemerkungen in der Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins, Bd. 19
(Aachen 1897), S. 230. Auch Geering (z. B. S. 32 f.) hält sich von
solchen Betrachtungen nicht fern, da er die Nitssch'sche Gildetheorie
noch für richtig ansieht.
        <pb n="354" />
        328 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
aus welchen Gründen sie sich auf Norddeutschland beschränkt
habe. Diese Erörterungen sind gänzlich wertlos. Ich habe schon
1892 bemerkt, daß die Nitysch’sche „Große Gilde“ nirgends in
Deutschland vorkommt, daß aber Kaufmannsgilden (für spezielle
Zwecke) sowohl in Süd-, wie in Norddeutschland bekannt seien!).
Strittig kann nur sein, in welchem Umfang, in welcher Zahl
insbesondere Gewandschneidergilden sich in den süddeutschen
Städten nachweisen lassen.
Wenn in Süddeutschland die Gewandschneider im norddeutschen
 Sinn nicht so oft vorkommen, so liegt das daran, daß
die Weber ssich hier in größerer Selbständigkeit behaupten
(die ihnen natürlich auch im Norden keineswegs ganz gefehlt
hat), daß ferner eines der Gewerbe, die an der Herstellung des
Stoffs beteiligt sind, dessen Verkauf in seine Hand bringt (die
„Tucher“ in Straßburg, die sich aus den Wollschlägern entwickeln,
 in ihrer beherrschenden Stellung übrigens erst seit dem
14. Jahrh. erscheinen), daß vielleicht endlich die Krämer einen
stärkern Anteil am Tuchhandel haben als im Norden. JImmerhin
 finden sich die Gewandschneider im Süden häufiger, als
man bisher angenommen hat?). Und jedenfalls sind auch hier
die Kaufleutezünfte, welche Namen sie tragen mögen, Kleinhändlerzünfte.
 Um die Verhältnisse etwas weiter aufzuklären,
 wenden wir uns der Organisation einiger Städte im
einzelnen zu.
In dem Augsburger Stadtrecht vom Jahre 1276 (herausg.
von Chr. Meyer) werden die Gewandschneider, hier „Gewan-1)
 In der oben S. 321 Anm. 1 genannten Abhandlung S. 60
Anm . 4.
2) Th. Frank, Freiburg i. B. S. 656. Hummel, Würzburg S. 47:
„selten Gewandschneider, meist Tuchgewander“. Bauer, Eßlingen
S. 59: es scheint, daß der Ausdruck Gewandschneider im 16. Jahrh.
an Verbreitung gewinnt. S. 64 u. 84: über das Verhältnis der Gewandschneider
 und Tucher (die ihrerseits auch nach dem Recht strebten,
 fremde Stoffe auszuschneiden). In Frankfurt wird der Name
G. später durch andere ersett; s. Bücher, Gewerbe der Stadt Frankfurt
 a. M. S. 15. Fromm S. 48. H. Z. 86, S. 61 Anm. 3.
        <pb n="355" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 329
der“ genannt!), mehrfach erwähnt (S. 38 ff.). Ob sie zu dieser
Zeit eine Zunft gebildet haben, ergibt sich aus dem Stadtbuch
 nicht. Das Wort „Kaufleute“ gebraucht das Stadtrecht
(S. 43 § 15 und S. 43 s 17) in ganz allgemeinem Sinne, nicht
zur Bezeichnung eines besonderen Berufs?). Das Stadtrecht
erwähnt, daß Bürger und „Gäste“ bestimmte Waren in die
Stadt bringen, und legt dar, unter welchen Bedingungen ihnen
dies gestattet iste. In diesem Zusammenhange wendet es auch
das Wort Kaufmann an. Aber an keiner Stelle weist es einem
Kaufmannsstande eine besondere Kompetenz als Resservatrecht
 zu. Nach den Grundsätzen des Stadtrechts würde es also
zulässig sein, daß der Gewander oder der Krämer mit denselben
Gegenständen handelt, als deren Importeure die Bürger er-1)
 Nur in der JInhaltsübersicht S. 2 werden sie „gewantsnider"
genannt; s. über diese die nächste Anm. S. 40 f. werden die umschreibenden
 Ausdrücke gebraucht: der ze gademe oder ze offemkaelr
stat; burger, die gewant snident. S. 42 und 217: gewander; so auch
in dem späteren Zusatz, S. 41.
2) Jenes Inhaltsverzeichnis (s. vorige Anm. 1) läßt vermuten,
daß in dem Stadtbuch Rechte der „Kaufleute“ und der „Gewandschneider“
 nacheinander aufgezählt werden würden. Tatsächlich aber
finden wir in ihm eine solche Sonderung nicht. Von den Gewandschneidern
 spricht es von S. 40 g 8 an. Von besonderen Kaufleuten,
d. h. von solchen, die die Kompetenz für eine spezielle Branche besißen,
 ist weder vorher noch nachher die Rede. Nach der Auffassung
des Herausgebers scheint das Inhaltsverzeichnis ein Teil der alten
Stadtrechtsaufzeichnung zu sein. Es würde dann jedoch nicht ganz
korrekt hergestellt sein. In einem speziellen Sinne gebraucht ein
späterer Zusatz (S. 41) das Wort „Kaufleute“: es unterscheidet deutlich
 eine Kompetenz der Kaufleute von der der Gewandschneider.
Zugleich wird die Kompetenz der Krämer, „kramgwant‘“, von der
der Gewandschneider unterschieden. Deshalb läßt sich nicht genau
erkennen, worin die Kompetenz jener Kaufleute besteht. Vielleicht
sind sie nur die Krämer. Vielleicht ist ihr Vorrecht aber auch der
Kleinhandel mit Seide und anderen importierten Stoffen. Für die
erstere Deutung dürfte S. 43, g 17 sprechen: der Krämer darf alles
feil haben, daz man mit der wage waegen sol, ane grabez gewant
und an einvarbez gewant + mit dem leßteren zu handeln ist offenbar
Vorrecht der Gewandschneider. In anderen Dingen haben sie wohl
mit den Krämern konkurriert. Vgl. unten S. 398 Anm. I...
        <pb n="356" />
        330 VI. Großhändler und Kleinhäudler im deutschen Mittelalter.
wähnt werden, während Gewander und Krämer Reservatrechte
besißen. Eine andere Gestaltung der Dinge zeigen die Urkunden,
die das Resultat der Verfassungsänderung von 1368 angeben.
Zunächst wird in dem Schema der neuen Zunftordnung ausdrücklich
 eine Zunft der Gewandschneider genannt!). Weiter
aber begegnet uns auch eine regelrechte Zunft der „Kaufleute“?).
Leider fehlen nähere Nachrichten über die Standes- und Berufsverhältnisse
 zur Zeit der Augsburger Zunftrevolution.
Es scheint keine Urkunde vorzuliegen, die die Kompetenz jener
zünftigen Kaufleute deutlich angiebt®). Wir sind deshalb auf
Analogieschlüsse angewiesen, und da würde wohl die Vermutung
berechtigt sein, daß die Kaufleutezunft in Augsburg mit der
nachher zu besprechenden Wiener Kaufleutezunft in Parallele
zu setzen ist. Beide haben auch das Gemeinsame, daß sie ver
1) Frensdorff, Chroniken, Bd. 4, S. 146. Derselbe stellt aus
dein Ratsdekreten des 15. Jahrhunderts den Gebrauch der Ausdrücke
„Schneider“ und „Gewandschneider“ fest. Der Ausdruct „Gewandschneider"
 begegnet auch in Chroniken, Bd. 5, S. 321 und zwar wird
er hier in norddeutschem Sinne gebraucht (Händler, nicht Handwerker).
Frensdorff erwähnt, daß Langenmantel (Augs. Regimentshistorie,
2. Aufl., 1737, S. 40) die Geschlachtgewander, die anfangs (1368)
eine Zunft für sich bildeten, nachträglich in die Zunft der Lodweber
eintreten läßt. S. über sie außer Schmeller Dirr, Augsburger Zunftverfassung,
 Ztschr. des hist. Vereins f. Schwaben u. Augsburg 39
(1913), S. 174; Chroniken der deutschen Städte 32, S. 154; für
München (hier von den Loderern getrennt): Oberbayer. Archiv 50
(1897), S. 237; Schlichthörle, Die Gewerbebefugnisse in München Il,
S. 34; Keutgen, Hans. Gbl. 1901, S. 98.
) Vielleicht ist die Kaufleutezunft schon einige Jahrzehnte älter.
S. vorhin S. 329 Anm. 2. Keutgen, Hans. Gbi. 1901, S. 107.
3) Roth, Chroniken der deutschen Städte, Bd. 22, S. 339 Anm. 1
meint, daß bei der Neuordnung der Verhältnisse diejenigen Gesschlechter,
 die nicht die Mittel zum Großhandel besaßen, sich der Zunftverfassung
 gefügt haben. Er würde also die Kaufleutezunft als eine
Zunft von Kleinhändlern ansehen. Wie ich im Text andeute, ist mir
feine Urkunde bekannt, welche über unsere Frage klaren Aufschluß
gibt. Einen Fingerzeig gibt vielleicht die Nachricht aus dem Jahre
1491 bei P. v. Stetten, Geschichte der reichsfreien Stadt Augsburg,
Bd. 1, S. 232: Streit zwischen der Kaufleute- und der Weberzunft,
weil die Kaufleute fremde Tücher aus Preußen hatten bringen lassen.
        <pb n="357" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter 331
hältnismäßig späte Bildungen sind. Für unser Thema verzeichnen
 wir das Resultat, daß wenigstens in älterer Zeit neben
den Gewandschneidern keine höhere Kaufmannszunft in Augsburg
 nachzuweisen ist und daß, wenn die spätere Augsburger
Kaufleutezunft von ähnlicher Verfassung wie die Wiener ist,
auch Augsburg keinen Verband von reinen Großhändlern gehabt
 hat. Übrigens war die Augsburger Kaufleutezunft nicht
patrizischen Charakters; „der Herren (Patrizier) Trinkstube“
und „der Kaufleute Stube“ wurden vielmehr untersschieden!).
Eine Anzahl der Patrizier war allerdings bei der Verfassungsänderung
 in die Kaufleutezunft eingetreten?). Von den in
späterer Zeit nachweisbaren wirklichen Großhändlern der Stadt
Augsburg werden einige gewiß der Kaufleutezunft angehört
haben; ein Teil besaß die Mitgliedschaft in einer Handwerkerzunft,
 ohne das betreffende Handwerk auszuüben; viele stammten
 wohl aus dem durch keine Zunft gebundenen Patriziat.
Jedenfalls hat auch in Augsburg die Personalunion von Großund
 Kleinhandel bestanden: Kleinhändler mannigfacher Art,
neben Krämern z. B. Weinschenken und Kürschner, beteiligten
sich am Großgeschäft?).
Wir wählen ferner noch die Städte aus, deren Urkunden
Jnama (s. oben) den Anlaß gegeben haben, von Kaufherren
und Gewölbherren als Großkaufleuten zu sprechen. Er stützt
sich erstens auf das Stadtrecht von Ofen. Vergl. Ofner Stadtrecht,
 herausg. von A. Michnay und P. Lichner (Preßburg
1845), S. 65 § 70: die „Gewölbherren“ dürfen in ihren Gewölben
 und nirgend anders, auch nicht durch offene Läden ihre
Waren verkaufen. In der goldenen Bulle König Belas ssei bestimmt:
 „Dy kaufleut mit sambt den krameren, in yren gwelben
 oder kremen sullen sy haben markt und sunst nyndert.
Auch sullen dyselbigen gwelbherren kainerlay gestüpp [Staub,
Pulver, Gewürz] oder gewürtz under einem margk turren
') Chroniken der deutschen Städte, Bd. 23, S. 81. Vergl. auch
Hartung, Jahrbuch für Gesetzgebung, Bd. 19 (1895), S. 134.
;) Etzonitet zer drztfcher Städte, Bd. 22, S. 339 ff.
3). Dirx, a: a. O: S..177.
        <pb n="358" />
        332 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
verkauften noch auswegen, Auch süllen sy kain leinens mit
der ellen verkaufen; sunder mit 100 ellen und daruber mugen
sy es verkaufen und hingeben: es wer dan, das in etwas über
wurd, das süllen sy mit einander verkauten; ausgenonmen
seydengewand allain, das mügn sy versneiden, ob sy wellen.“
S..77 g 104 (von den krameren): Dy kramer süllen nichtz
anders handelen den rechte kramerey ... Auch süllen sy ir
kramerey in der stat nindert anderswo, weder in yren heuseren
noch in kain gewelben, turren tail haben .. . den allain unter
den kremen“. Hierauf folgen Bestimmungen über den Handel
der Fremden (Gäste): sie dürfen Waren meistens nicht unter
30 Pfd. verkaufen. „Item dye hye [hiesigen; im Gegensatz zu
den vorher genannten Fremden] gewelbherren süllen öl unter
30 pfd., das ist sin viertail, nicht mügen verkaufen ander heyung
[d. h. am Orte, an die Hiesigen] noch krömbden““. S. 107 g 174
„(das keyn kaufman in okenen laden schullen(!) ganez und
gar nitez verkauten): Dyeselhen gewelbhern ader kaulflent
sullen durch kainen ofnen laden nichtez verkauten dennnürt
ausz dem gewelb. Und allerley gestuph sullent sye nit wegen
turren unter eyner margk. Sye sullen auch keynerley wollis
nach leynes mit der ele nit verschneiden; sunder das seyden
mugen sy schneiden, ap sye wollen“. ~JIn diesen Stellen wird
den Gewölbherren mehrmals der Kleinverkauf untersagt, aber
nur hinsichtlich bestimmter einzelner Waren, deren Kleinverkauf
 anderen Berufen, nämlich den Krämern, Gewandschneidern
und Leinwandhändlern, ausschließlich zugesprochen wird. Über
die Leinwandhändler vergl. S. 88 g 134: dy leinwater und
iglichs menschen, dy der ellen pedürten zu irem hantwerich
oder handel. Den Gewandschneidern wird S. 66 § 71 Großund
 Kleinhandel in Wollentuch zugesprochen: Dy kamerherren
 oder gewantsneider süllen in kainer kram gewant oder
spetcerey haben oder türren verkauten; sunder allerlay wullengewant
 mügen sy verkaufen gantz unversniten oder pey
der ellen aussneiden. wie sy wellen. S. 70 g 83 wird der Gewandschneider
 als Kaufmann bezeichnet. Vergl. noch S. 108
§ 176: Dy kamerhern oder gewantschneider . .. sullen kamer-
        <pb n="359" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 333
lay cingewant [im Register S. 298 erklärt als Zindel (geringe
Sorte Taft)] key] turren haben nach kaynerley gestup. Der
Kleinhandel mit Zindel ist nach S. 78 g 104 offenbar Privileg
der Krämer. Der Kleinverkauf in einer Branche, dem Seidentuch,
 ist nach den angeführten Stellen Privileg der Gewölbherren.
 (S. 70 g 84 wird den Gästen das versneiden oder undter
den ellen verkaufen der Seidentücher untersagt.) Reine Großhändler
 sind die Gewölbherren sonach jedenfalls nicht. Es wäre
nur die Frage, ob eine Tätigkeit und welche bei ihnen überwiegt:
 der Kleinhandel (in Seidentuch) oder der Großhandel
(mit verschiedenen imvortierten Gegenständen).
Die andere Belegstelle liefert Jnama das Wiener Stadt
recht von 1340, in welchem von ,Laubenherren“ die Rede ist.
Diese sind aber durchaus nicht Großhändler, sondern wiederum
Gewandschneider!). Und eine andere kaufmännische Innung
außer deren Verband giebt es in dieser älteren Zeit nicht?),
jedenfalls keine Großhändlerzunft. Später begegnet allerdings
in Wien neben den Gewandschneidern eine Brudersschaft der
Kaufleute*), und für sie mag, wenigstens im Laufe der Zeit,
der Großhandel zur Hauptsache geworden sein. Während des
Mittelalters aber sind auch sie nicht reine Großhändler gewesen:
') Aus der Stelle selbst, die Jnama S. 75 Anm. 1 anführt, geht
dies hervor. Vgl. auch Eulenburg, Zeitschr. f. Soz.- u. W. G., Bd. 1,
§.211 Yer spete::: in Wien |s. Uhlirz bei Zimmermann
a.. a). S. J.
2) Nach freundlicher Mitteilung von Uhlirz ist die Zeche ( Zunft)
der Krämer erst 1355 nachweisbar. Als fester Stand sind sie übrigens
seht all. In dem Zunftverzeichnis von 1408 in den Quellen zur Geschichte
 der Stadt Wien, 2. Abteilung, Bd. 1 (Wien 1898), S. 398,
No. 1740 werden von Handelszünften außer den Laubenherren
und Krämern noch genannt: Fütterer und Leinwandhändler, d. h.
miederum Kleinhändler.
3) Die Kaufleutezeche wird 1360 und später oft erwähnt. Val.
Uhlirz, Urkunden und Regesten aus dem Archive der k. k. Reichshauptund
 Ressidenzstadt Wien, Sonderabdruck aus dem Jahrbuch der Kunstsammlungen
 des allerhöchsten Kaiserhauses, Bd. 16, S. 17, Nr. 12719.
Luschin v. Ebengreuth, Wiens Münzwesen, Handel und Verkehr,
bei Zimmermann, Gesch. der Stadt Wien II, S. 840 ff.
        <pb n="360" />
        334 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
sie treiben neben dem Großhandel mit Venedig einen beschränkten
Kleinhandel, nicht den ganz kleinen Kleinhandel, immerhin
jedoch einen, der recht weit herabgeht!).
Innerhalb der organisierten Kaufmannschaft der Stadt
finden wir also Großhändlergilden nicht. Man könnte nun annehmen,
 daß über den Kaufleuten, die in den Kleinhändlergilden
 vereinigt sind, angesehenere Kaufleute gestanden haben,
die keiner Gilde angehörten. Kaufleute, die sich außerhalb jedes
Gildeverbandes befanden, gab es in der Tat?). Wie schon bemerkt,
 ist die Zunftbildung unter den Kaufleuten nicht so ausgedehnt
 wie unter den Handwerkern. Aber jene Kaufleute
werden schwerlich für vornehmer als die Mitglieder der geschilderten
 Kleinhändlergilden angesehen worden sein. Denn die
Gewandschneider seßen sich, wenigstens in den älteren Jahrhunderten,
 großen- oder auch größtenteils aus den Patriziern
zusammen. Zwischen beiden besteht ein enger Zusammenhang.
1) Über die innerhalb des Kleinhandels zu ziehende Grenze stritten
 namentlich die Kaufleute und Krämer. Lehrreich sind in dieser
Hinsicht. eine Urkunde Herzog. Albrechts von 1432 und eine König
Friedrichs III. von 1443. Die erstere ist bei Kurz, Österreichs Handel
in älteren Zeiten S. 401 und bei Tomaschet, Rechte und Freiheiten
der Stadt Wien, Bd. I, Nr. 133, sehr fehlerhaft gedruckt; Uhlirz stellte
mir eine Kollation nach dem Original zur Verfügung. Die Urkunde
von 1443 steht bei Uhlirz a. a. O., Bd. 17, Sonderabdruck S. 23,
Nr. 15 194. Aus der ersten geht klar hervor, daß die Kaufleute
 danach strebten, den Kleinhandel unbeschränkt auszuüben.
Die Urkunde von 1443 bestimmt die Grenze des Kleinhandels zwischen
Kaufleuten und Krämern z. B. in folgender Weise: alle seidene
phenwert, die nach der eln zu verkanten sind, sullen die kautleut verkaufen
 nach der eln und h nüber und nieht darh nder (unter einer Elle
nämlich die Krämer). Im Jahre 1506, Uhlirz a. a. O., S. 117, Nr. 15583
wird die Grenzlinie in teilweise neuer Art gezogen. Vor der Begründung
 der Kaufleutezunft haben die Krämer gewiß den Seidenhandel
 ganz gehabt. Vgl. Rauch, seriptores rerum Austriacarum,
Bd. 1, S. 302. % Die Urkunde von 1443 nennt die mit den Krämern
streitenden Kaufleute ,kaufleut, die da gen Venedi faren."“ Dazu
nehme man hinzu, daß die Kaufleutezeche dem heiligen Marcus geé!
 ,es: FE ts a. a. O., Bd. 16, Nr. 12719.
        <pb n="361" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 335
In einer großen Stadt wie Köln z. B. zählten die Gewandschneider
 viele Angehörige der Geschlechter, ja selbst verdiente
Amtleute der Richerzeche zu den ihrigen!). Patrizier und Gewandschneider
 decken sich freilich nicht. Mitunter halten sich
die ersteren ~ in älterer Zeit gilt dies übrigens stets nur von
einzelnen, nie von der Mehrzahl der Patrizier einer Stadt –
auch ganz vom Handel fern. Diejenigen aber, die sich ihm widmen,
 begegnen uns (wenigstens bis ins 14. Jahrhundert) meistens
als Gewandschneider. Es hängt hiermit zusammen, daß die
Gewandschneider von großem Selbstbewußtsein erfüllt sind.
In einer Bremer Urkunde (von 1263) heißt es?): die Gewandschneider
 (pannicidae) in hac civitate et in alis civitatibus
sunt de melioribus; ihr mercimonium fei ein houestum. In
der erwähnten Middelburger Urkunde tritt ihr Standesgefühl
besonders lebendig hervor: alle, welche sich mit artes. que mechanice
 dicuntur, beschäftigen, werden von dieser Kaufmannsgilde
 ausgeschlossen?). Die Kaufleute jedoch, die so hoch über
den Handwerkern zu stehen glauben, sind nicht Großhändler,
sondern Detaillissten.
Der vornehme Name der „Laubenherren“ in Wien und der
') Lau, S. 219. Jn seiner trefflichen Abhandlung über das Kölner
Patriziat, Westdeutsche Ztschr., Bd. 14, S. 327, Anm. 71 sagt Lau
über ein Kölner Geschlecht: „Gerade bei dieser Familie tritt es besonders
 deutlich hervor, wie vor allem der Gewandschnitt Reichtum
und damit zusammen politisches Ansehen beförderte.“ S. 330 stellt
er fest, daß sich auch Patrizier mit der Ritterwürde in der Gewandschneidergilde
 befanden. Vgl. unten Seite 363. Schmoller, Straßburger
 Tucher- und Weberzunft, S. 459. Über den vornehmen
Charakter der Gewandsschneidergilde in Stralsund s. Hanssische Geschichtsblätter,
 1872, S. 107. Philippi, Zur Verfassungsgeschichte
der westfälischen Bischofsstädte, S. 73: „Man findet in fast allen
deutschen Städten, und ebenso auch den wesstfälischen, die Wandschneider
 und Weinhändler als die ältesten und angesehensten Kaufleute."
 Vgl. auch Ilgen, Chroniken der deutschen Städte, Bd. 14,
S. QRIR.
?) Hegel, Städte und Gilden, Bd. 2, S. 472.
3) S. ferner Hegel, Bd. 2, S. 408, Anm. 6 und S. 479 ff., über
ein Zeugnis aus Flandern, ebenda S. 187, Anm. ].
        <pb n="362" />
        336 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
„Gewölbeherren“ und der „Kammerherren“ im Ofen mag
Inama veranlaßt haben, sie für Großhändler zu halten!). Es
ist aber für die ganze Struktur der Bevölkerung einer mittelalterlichen
 Stadt charakteristisch, daß es Kleinhändler sind, die
sich so vornehme Titel beilegen.
Nächst der Gewandschneidergilde genießt die Weinhändler
gilde besonderes Ansehen. Übrigens sind die Weinhändler
verhältnismäßig selten in einer Zunft vereinigt, werden jedoch
regelmäßig zu den vornehmeren Kreisen gerechnet?). Die
Kölner Weinbruderschaft rekrutiert sich wenigstens im 14. Jahr
hundert aus Angehörigen der reicheren Gesellschaftsklassen?).
1) In dem Verzeichnis der Breslauer Zechen von 1499 bei Klose,
Darstellung der inneren Verhältnisse der Stadt Breslau von 1458 bis
1526, herausgegeben von G. A. Stenzel, S. 267 f. werden 4 Handelszünfte
 genannt: die vornehmen Kaufleute und Reichkrämer und die
geringen Heringer und Partierer oder Partkrämer. Innerhalb der
Kaufleute bildeten „ein besonderes Patriziat“ die Kammerherren,
d. h. die privilegierten Besitzer der 40 Tuchkammern des Kaufhauses.
„Sie waren anscheinend die reichsten; ... die einzigen, welche das
Verkaufsmonopol en détail hatten; die übrigen waren lediglich Großhändler,
 soweit sie nicht Geldgeschäfte betrieben." So Bonrgius,
Archiv für soziale Geseßgebung, 1899, S. 44. Vgl. auch Klose, S. 151.
Näheres. über die Zeit, in welcher stehende Großhändler neben jenen
Detaillisten in der Kaufleutezunft vorkommen, gibt Borgius nicht an.
Für unseren Zweck genügt die von ihm hervorgehobene Tatsache,
daß jene Detaillisten reicher sind als die Großhändler. In Breslau
finden wir also denselben Ausdruck Kammerherren wie in Ofen.
2) S. vorhin S. 323 Anm. 2, S. 326 Anm. 1, S. 335 Anm. 1.
Kurz, Österreichs Handel, S. 408: Urkunde von 1390: in Linz dürfen
nur diejenigen Bürger, die ein eigenes Haus haben, mit Wein und
Salz handeln; die Handwerker nur mit ihren Erzeugnissen. Wie
aus S. 409 f. hervorgeht, gab es auch Handwerker, die ein eigenes
Haus hatten; diese waren troßdem von jenem Handel ausgeschlossen.
S. 417 (1431): nur diejenigen Hausbesitzer, die kein Handwerk treiben,
dürfen in Enns mit Wein handeln und ihn ausschenken.
3) Lau, S. 228 f. Knipping, Kölner Stadtrechnungen, Bd. 1,
S. XLIV. Das Vorrecht der Kölner Weinbruderschaft besteht im
Weinausschank, während im übrigen jeder Bürger sich am Weinhandel
 (also am Großhandel) beteiligen durfte. Übrigens lagen die
vornehmen Inhaber der Weinbrudersschaft nur ausnahms3weise selbsst
        <pb n="363" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 337
Auch die Weinhändler legen wiederum den höchsten Wert darauf,
 den Kleinhandel, d. h. den Weinzapf ausüben zu dürfen.
Gelegentlich finden wir eine abweichende Zusammenssetzung
der angesehenen Kaufmannskreise. In Regensburg z. B. werden
 zum Patriziat die Ritter, Hausgenossen (Münzer) und Brauer
gerechnet!). Indessen eine Korporation der Großhändler begegnet
 uns hier ebensowenig wie anderswo.
Der Gewandschneider wird oft als Kaufmann, mercator
schlechthin?), die Gewandschneidergilde als die Kaufmannsgilde
 schlechthin®) bezeichnet. Mehrfach wird aber, wenn der
Ausdruck Kaufmann, mercator in einem technischen Sinne
gebraucht wird), neben jenem auch der Krämer darunter mit
verstandens). Überhaupt nimmt dieser, obgleich er dem Gewandden
 Pflichten d es Schankwirtes ob. Man bediente sich dafür in der
Regel des Weingesindes. Doch ist dies erst seit dem 14. Jahrhundert
nachweisbar. Vorher mag es anders gewesen sein. Zur Charatterisstik
des mittelalterlichen Patriziats trägt auch die Tatsache bei, daß gelegentlich
 ein Mitglied einer Patrizierfamilie Goldschmied ist. Vengl.
unten S. 364 Anm. 3 und Chroniken der deutschen Städte, Bd. 4,
S. 159, Anm. 1 (Augsburg).
1) Gengler, Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns, Bd. 3, S. 98 f.
2) Luschin S. 842 und 844: die Tuchkleinhändler schlechtweg
Kaufleute genannt. Nirrnheim, Das Handlungsbuch Vicko's von
Geldersen, S. KRV, Anm. 1. Bei Jans dem Enentkel erscheint der
Tuchhändler als der Kaufmann schlechthin. Rauch, Scriptores rerum
Austriacarum, Bd. 1, S. 302.
3) Außer den obigen Beispielen vergl. noch Hangsisches Urkundenbuch,
 Bd. 1, Nr. 1336: Statuten der Gewandschneidergilde in Deven-[?
 Ö ve mercatores im weiteren Sinne auch die Handwerker,
ia die Bürger überhaupt verstanden werden, ist bekannt. Vergl. z. B.
G. v. Below, Ursprung der deutschen Stadtverfassung, S. 45 und Gött.
ß:!: Fag.. 1895, S. 219. Ztichr. für Soz.- u. W.G.. Bd. 5, S. 138,
[ 5) S; die oben angeführten Stellen. Keutgen, UrkundenII,. S. 428:
mercatores = Krämer. Ebenso Th. Neubauer, V.j.schr. f. Soz.- u.
W.G. Bd. 13, S. 141. In manchen Städten wird umgekehrt der
Krämer dem Kaufmann entgegengesetzt, aber doch wohl erst in verhältnismäßig
 später Zeit. So wurde in Regensburg zur Zeit der
Zunftverfassung, als die Bürgerschaft in Kaufleute und Handwerker
v. Be lo w. Wirtschastsgeschichte 2. Ausl. 29
        <pb n="364" />
        338 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
schneider wohl regelmäßig nachsteht, nicht selten eine einflußreiche
 Stellung ein!). Ganz unerhört ist es indessen im Mittelalter,
 daß, wie Nitsch behauptet, der Ausdruck Kaufmann den
Großhändler im Gegensaß zum Gewandschneider und Krämer
bezeichne.
Am Ende des Mittelalters beginnen andere Verhältnisse
hervorzutreten. Seit dem 14. Jahrhundert sind die Gewandschneider
 in den großen Städten nicht mehr die vornehmsten
Leute im Handel und spielen auch im Patriziat nicht mehr
die alte Rolle?). Jett beginnt sich eine andere Organisation
der Kaufmannschaft auszubilden. Indessen ändern sich die Zustände
 nicht mit einem Schlag.
§ 4. Die Kauffahrergilden.
Von der Betrachtung, der der letßte Abschnitt gewidmet
war, haben wir die in einer Anzahl von Hansestädten vorkommenden
 Kauffahrergilden ausgeschieden. Wir holen über sie
jetzt Einiges nach.
Eine übersichtliche Schilderung der deutschen Kauffahrergilden
 gibt Stieda in den Hanjsischen Geschichtsblättern 189091,
S. 113 ff. Seine Mitteilungen werden vervollständigt durch
ein Referat Höhlbaum'’s über den von Ilgen herausgegebenen
14. Band der Chroniken der deutschen Städte in der Deutschen
Literaturzeitung, 1897, Sp. 1140 ff. und namentlich durch
Siewert, ,„Geschichte und Urkunden der Rigafahrer in Lübeck
eingeteilt war, die Bruderschaft der Kramer zu den Handwerkern
gerechnet. Gemeiner, Regensburgische Chronik, Bd. 1, S. 564,
Anm. 1. Über Wien s. vorhin S. 3314 Anm.1.
1) In Leipzig betrachtete sich die Krämerinnung bis ca. 1681,
d. h. bis zu der Organisierung der „Handelsleute und Kaufleute außer
der Kramerinnung“ als die legale Vertreterin der Interessen der gan-'
 gtrU t; kw L-st Lehe rer seuger zcten
(S. 187), U crougs von den Kreisen, die sich nachher jene Organisation
 gaben, also im wesentlichen Großhändlern (S. 186).
) H. Z. 116, S. 309. Lau a. a. O. L. v. Winterfeld, Reichsleute
in Dortmund S. 41.
        <pb n="365" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 339
im 16. und 17.Jahrhundert“, und Bruns, „Die Lübecker Bergenfahrer“
 (Hansische Geschichtsquellen, Neue Folge I. u. 2. Bd.),
worin einleitungsweise die Verhältnisse sämtlicher derartiger
„Kompagnien“ Lübecks, auch für die ältere Zeit, dargestellt
sind!).
Im Unterschiede von denjenigen städtischen Gilden, die ihre
Tätigkeit hauptsächlich innerhalb der Stadt entfalten und sich
nach dem Absatz eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten
 Gruppe von Produkten sondern, liegt bei den Kauffahrergilden
 der Schwerpunkt in dem Handel mit einem fremden
Lande oder Orte, und ihre Organisation ruht nicht oder wenigstens
 nicht grundsätzlich auf der Gemeinsamkeit des Einkaufs
oder Absatzes eines bestimmten Produktes, sondern der Übereinstimmung
 in dem Ziel der Handelsfahrt.
Die reichste Gliederung weist Lübeck auf, mit seinen Kompagnien
 der Schonen-, Nowgorod-, Stockholm-, Jsland-, Alborg-,
 Spanien-, Rigafahrer. Aber eine Mehrzahl solcher Vereinigungen
 kommt auch in anderen Städten vor, z. B. in Hamburg
 und Stettin. Manche Städte haben nur eine Kauffahrergilde.
 Am häufigsten begegnet eine Schonenfahrerkompagnie.
Man hat nun in diesen Kompagnien Großhändlergilden
sehen wollen?). Es ist zweifellos, daß es sich in dem Verkehr
) Vergl. auch Siewert S. 28 über Kauffahrergilden in Hamburg
und Kunze, Hans. Geschichtsblätter 1895, S. 139. S. ferner Wagner,
Seerecht, Bd. 1, S. 36, Anm. 4. Die Ordnung für die Kölner Englandfahrer
 ist nicht v. 1424, sondern v. 1324. Westdeutsche Ztschr.,
Korr. Blatt 21, S. 182 ff. Über die Anfänge der Kauffahrergilden
[. W. Stein, Hans. Gbl. 35, S. 227 f.; 37, S. 571 ff.; H. Z. 106, S. 280ff.
Natürlich ist nicht bei jeder Gessellschaftsreise an eine Gilde zu denken.
Auch in der ältesten Zeit machen die gemeinsame Fahrt ebenso wenig
wie später nur Kaufleute im engern Sinn.
?) Höhlbaum, Hanssische Gesschichtsblätter, 1898, S. 157. Im
wesentlichen kommt darauf auch Hegel, Städte und Gilden, Bd. 2,
S. 456 hinaus. Jnama III, Bd. 1, S. 81, Anm. 2 beruft sich für die
Existenz einer „Großkaufmannschaft in Hamburg, Lübeck und den
meisten Hansestädten“ auf Gierke, Genossenschaftsrecht, Bd. 2, S. 787.
In der Tat spricht dieser (Anm. 26) von „einer herrschenden, nach
Gilden gegliederten Großkaufmannschaft“. Stieda gebraucht in der
a

h
        <pb n="366" />
        340 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
mit den überseeischen Gebieten um starke Engrosumsätze gehandelt
 hat!). Der hansische Kaufmann z. B., der Heringe aus
Schonen holte, verfrachtete gewiß nicht bloß ein geringes Quantum,
 wie er es für den Absatz eines städtischen Kleingeschäftes
nötig hatte. Der Importeur englischer Wolle versorgte nicht
nur die Webermeister seiner Heimatsstadt, sondern gab von dem
eingekauften Vorrat auch an andere Kaufleute ab, die das Er
haltene vielleicht noch einmal im großen veräußerten. Und
ähnlich verhielt es sich mit dem, der Felle oder Asche aus Rußland
 bezog. Umgekehrt konnten die Hansen, welche Salz, Tuch,
Leinwand, Wein, Wachs, Pelzwerk aus ihrer Heimat nach
dem Ausland oder von einem fremden Land zum andern verschifften,
 nicht warten, bis sie ihre Waren im kleinen abseßen
würden. Indesssen es ist die Frage, ob der Kaufmann, der sich
dem überseeischen Verkehr widmete, sich auf den Großhandel
beschränkt hat. Sie wird, wie wir es in den vorstehenden Sätzen
schon leicht angedeutet haben, zu verneinen Jem.
Zunächst wissen wir, daß die Hansen im Ausland die Er
laubnis zum Kleinhandel lebhaft erstrebt und oft auch erlangt
haben. Wie früher erwähnt, gestattete das mittelalterliche
7. Auflage von Roscher’'s Nationalökonomik des Handels und Gewerbfleißes
 S. 173 schlechthin den Ausdruck „Gilden der Großhändler",
macht aber die, wie wir sehen.werden, sehr berechtigte Einschränkung,
daß solche Gilden in Deutschland „im allgemeinen wohl kaum vor
dem 14. Jahrhundert“ auftreten. ~ Siewert, Rigafahrer, S. 84
nennt die Mitglieder der Schwarzhäuptergilde, die übrigens keine
gewerbliche, sondern eine gesellige Vereinigung ist, in Riga „Angehörige
 des Großhandelsstandes". Vergl. dagegen die unten zu
machenden Bemerkungen über den Verkehr der Rigaer mit Poloct.
Ferner ist gegen Siewert einzuwenden, daß die mit der Rigaer Schwarzhäuptergilde
 in gewisser Weise in Parallele zu stellende Lübecker
Zirkelgesellschaft (s. unten) auch Gewandschneider und andererseits
Personen, die nicht oder nicht in erfter Linie Kaufleute, sondern etwa
große Grundbesißer waren, zu ihren Mitgliedern zählte. Vengl.
noch Hansen, Publikationen aus den khgl. preuß. Staatsarchiven,
Bd. 42, Einl. S. 86: „Großkaufmannsgilde“ in Riga (er hat die
„Stube von Münster“ im Auge).
1) Man kann daher wohl Siewert S. 6, Anm. 4 zustimmen, wenn
er Travehandel und Großhandel gleichstellt. Vergl. Siewert S. 162.
        <pb n="367" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 341
Recht dem „Gast“ im allgemeinen nur den Großhandel. Demgegenüber
 gehört es zu den Errungenschaften, die in den hansischen
 Privilegien niedergelegt sind, daß den Hansen vielfach
der Kleinhandel im Ausland zugestanden wird. So hat es z. B.
für Schonen zwar nicht ein allgemein hansisches Privileg gegeben;
 aber einzelne Städte haben, wenigstens während einer
Reihe von Jahren, ein solches Vorrecht in größerer oder geringerer
 Ausdehnung besessen. Außerdem durften die Hansen
auf den Schonenschen Jahrmärkten, wie übrigens auch andere
Besucher derselben, Kleinhandel treiben!). In England besaßen
die Fremden, vor allem die Hansen, lange Zeit ebenfalls das
Recht zum Detailhandel bis zu einem gewissen Grade?). Unter
den Äußerungen des deutschen Kaufmanns in. Polock finden
wir regelmäßig Berichte über die Gewährung oder Klagen
über die Behinderung des Kleinhandels (pluckinge))!). Diese
Bemühungen um die Ausbildung des Kleinhandels liefern den
1) Näheres bei Dietrich Schäfer, Das Buch des Lübeckischen Vogts
auf Schonen, S. LKXIX ff. Stieda, Hansische Gesschichtsblätter
1890-91, S. 126 generalisiert zu sehr.
2) Vergl. z. B. Schanz, Englische Handelspolitik gegen Ende des
Mittelalters, Bd. 1, S. 391 f., 396, 399, 430. Th. Hirsch, Handelsund
 Gewerbegeschichte Danzigs unter der Herrschaft des deutschen
Ordens, S. 97 (dazu Schanz S. 228 ff.). K. Kunze, Hanseakten aus
England (Hansische Geschichtsquellen, Bd. 6) S. III ff. Hansisches
Urkundenbuch, Bd. 3, S. 335, § 10. – Über die Stellung des fremden
Kaufmanns in Brügge vergl. z. B. Schanz, S. 385 f.; Hanserezesse
Abteilung 1, Bd. 2, S. 227 und 235 ff.
3) Kunze, Hansisches Urkundenbuch, Bd. 5, S. 151, Nr. 294;
S. 161, Nr. 310; 221, Nr. 433; S. 347, Nr. 672; S. 376, Nr. 726
(parva mercancia, que pluckunghe dicitur); S. 410, Nr. 782. Das
Kontor zu Polock gehörte der Stadt Riga an.
~) Über die hierher gehörigen Streitigkeiten zwischen Lübeck
und Riga s. Siewert, S. 1612169. Den Lübecker Rigafahrern kam
es sowohl darauf an, im kleinen (auch von den Bauern) einzukaufen,
wie im kleinen zu verkaufen. Die Rigaer großen Kaufleute (nicht
identisch mit „Großkaufleute", wie Siewert es darstellt) scheinen
weniger gegen den Verkauf 1m kleinen als gegen den Einkauf im kleinen
einzuwenden. Die letztere Konkurrenz war ihnen offenbar am unangenehmsten.
        <pb n="368" />
        Z42 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Beweis, daß auch die Kaufleute, die im großen Fernverkehr
tätig waren (oder wenigstens viele von ihnen), auf den Absat;
im kleinen keineswegs verzichten zu können glaubten, mithin
den Kleinhandel mit dem Großhandel zu verbinden wünschten.
Und wie sie im Ausland den Kleinhandel auszuüben suchten,
so bemühten Jie sich wohl auch in der Heimat um den Detailabsat,
 Wir wissen es bestimmt von den oberdeutschen Kaufleuten,
 die die Produkte Italiens und des Orients aus Venedig
holten!). Wir wissen ferner, daß die Handelszüge, die sich von
oberdeutschen Städten zu den großen Messen von Frankfurt
a. M. und andern Messen begaben, keineswegs bloß um des Engrosumsatzes
 willen unternommen wurden und keineswegs
bloß Großhändler enthielten?).
!) S. oben S. 311 A. 2 und S. 334 A. 1. In Venedig war den
Deutschen der Kleinhandel verboten, in Genua (von einer ganz geringen
 Ausnahme abgesehen: Forschungen zur deutschen Geschichte, Bd.24,
S. 228 oben; Heyd, Die große Ravensburger Gesellschaft, S. 60)
ebenfalls. Die den Verkehr mit Italien vermittelnden deutschen
Kaufleute waren also im Ausland (im Unterschied von den Hansen)
nicht zugleich Kleinhändler. Aber das ist nicht entscheidend. In der
Heimat haben sie jedenfalls, wie die angeführten Stellen beweisen,
nicht bloß im großen, sondern auch im kleinen (und zwar wohl mehr
als die Hansen) Waren abgesetßt. Übrigens zeigen die Verbote der
Italiener, daß die Oberdeutschen ebenso wie die Hansen den Kleinhandel
 im Auslande wenigstens als wünschenswert ansahen.
2) Nach Urkunde von 1423, Ztschr. f. d. Geschichte des Oberrheins,
Bd. 7, (1856), S. 451 erhalten die Straßburger Kaufleute, Männer
und Frauen, die „von unser stat varen in die messse zu Frankfort und
ouch in Oberlant, gon Zurich, gon Luzern und an ander ende und bi
einander stant mit irem gewerbe und koufmanschaft“, eine gewisse
Ordnung: sie sollen sich jährlich einen Oberen (dechan) wählen. Jnama
IIl, 1, S. 75, Anm. 2 sieht in dieser Urkunde einen Beitrag zur Geschichte
 der „Organisation des Großhandels". Dagegen spricht schon
der Wortlaut derselben. Überdies. aber wissen wir bestimmt, daß
die Messen nicht bloß des Großhandels wegen besucht wurden. Vgl.
Chroniken der deutschen Städte, Bd. 5, S. 127: ein Krämer aus Augsburg
 zieht mit seinen Gehilfen überall hin auf die Märkte in Bayern
und anderswo. Ebenda S. 126, Anm. 3 (1437): jener Krämer kommt
oft mit seinem Gewerbe nach Straßburg; und namentlich dient einer
seiner Söhne daselbst. S. 153 (1428): ein Krämer ist in dem großen
        <pb n="369" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 343
Die Meßbesucher sind in Menge Kleinhändler und Handwerker,
 die im kleinen absetzen, aber ihre Waren zugleich auch
im großen an Wiederverkäufer abgeben. Überhaupt wäre es
irrig, bei einem weiten Weg, den ein Gewerbetreibender macht,
ohne weiteres vorauszusetzen, daß er sich auf den Großhandel
beschränkt. Das älteste Augsburger Stadtrecht spricht von den
„institores civitatis, qui Coloniam vadunt‘’; es wird Jich bei
den aus Köln importierten Waren um Tuche in erster Linie
handeln!). Es ist nicht sicher zu ermitteln, welche bestimmte
Kaufmannsgruppe das Stadtrecht im Auge hat; jedenfalls
sind die institores heimische Kleinhändler. Sie also machen
den weiten Weg, um Vorräte für ihren Kleinhandel einzukaufen.
Nach dem ersten Straßburger Stadtrecht (§ 102) ziehen die
Kürschner nach Frankfurt zum Einkauf des Rohmaterials. Also
die Handwerker selbst unternehmen die Handelsfahrt für diesen
Zweck. Umgekehrt treibt der Kaufmann, der weithin zieht,
am Ziel Kleinhandel, und Handwerker aus ferngelegenen
Städten besuchen die Messen, um eigene Erzeugnisse abzusetzen
— das sind ganz gewöhnliche Erscheinungen. Die Nürnberger,
die nach Lübeck kommen, machen sich da gerade durch Ausübung
Kaufmannszug, der von Augsburg zur Frankfurter Messe geht. Daß
die Krämer und Handwerker die verschiedenen Märkte besuchen, ist
eine ganz allgemeine Erscheinung. Chroniken der deutschen Städte,
Bd. 5, S. 320 f. (Krämer und Gewandschneider). Boos, Rheinische
Städtekultur, Bd. 3, S. 113. Wie die Kleinhändler der einen Stadt
die Märkte einer andern besuchen, ersieht man auch aus Schmidt,
Urkundenbuch der Stadt Halberstadt, Bd. 1. Nr. 248. Hier ist speziell
vom Gewandschnitt die Rede. Vgl. Hegel, Bd. 2, S. 411. Hansisches
Urkundenbuch, Bd. 1, Nr. 1336: Statuten der Gewandschneidergilde
 in Deventer (1300): derjenige wird bestraft, welcher seinen
Gildebruder auf dem Zug zum Jahrmarkt in der Not verläßt. S. auch
unten S. 353. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1915, S. 254. Schäfer,
Hansestädte S. 191. Wackernagel, Gesch. der Stadt Basel II, 1, Anmerkungen
 S. 86 (zu S. 515). Keutgen, Urkunden II, Nr. 233: das kleine
Worms konnte natürlich nicht bloß Großhändler für die Frankfurter
Messe stellen! Vgl. S. 215 A. 4 u. S. 353. Hermes (s. unten Nr. VII)
S. 390ff.: Handwerker und kleine Händler am Export beteiligt.
1) Keutgen, Urkunden S. 54 u. S. 91 § 6..
        <pb n="370" />
        344 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
des Kleinhandels unbeliebt !). Ftaliener lassen sich im 16. Jahrhundert
 in Nürnberg nieder und wollen vor allem Anteil am
Kleinhandel haben?). So. darf man denn auch von den hansischen
 Kauffahrern gar nicht erwarten, daß sie sich auf den
Großhandel beschränken. Erinnern wir uns der heutigen deutschen
 Exporthäuser mit ihren Beziehungen zu Südamerika,
etwa zum südlichsten Südamerika: um Wolle zu bekommen,
betreiben sie auch den Kleinhandel. Nicht anders stand es mit
den hansischen Kaufleuten, die etwa aus Rußland die Rohstoffe
handelten. Indessen das war nicht. der einzige Anlaß, sich am
Kleinhandel zu beteiligen. „Die Warenspezialisierung war
im allgemeinen ebenso wenig bekannt wie die Scheidung in
Groß- und Kleinhändler. Ein Angehöriger der Lübecker Rigaerfahrer
 z. B. verkaufte seine Waren nicht nur etwa an den Flandrerfahrer
 im großen nach Packen und Fässern, sondern auch
an Krämer und an die Verbraucher selbst nach Pfunden und
Ellen'‘‘?).
Es werden freilich Unterschiede zwischen dem Landvertehr
Oberdeutschlands und dem Seehandel des hansischen Gebiets
bestanden haben. * Die Natur des Seeverkehrs hat den Transport
 größerer Warenmengen zur Folge und begünstigt damit den
Großhandel. Es ist gewiß treffend bemertt worden, daß der
Seehandel der älteste Großhandel seit). Dennoch werden Rückschlüsse
 von dem, was wir von den ouberdeutschen Kaufleuten
wissen, auf die niederdeutschen Verhältnisse zulässig sein. Es
lassen sich überdies in bestimmten einzelnen Fällen auch Hanseaten
nachweisen®"), die mit dem auswärtigen Handel den Kleinverkauf
 in der Heimat vereinigten. Ein niedliches Beispiel, das
zugleich eine Warnung enthält, sich die Schonenfahrer zu großartig
 vorzustellen, liefert folgende Verordnung des Rats zu
1) Ztschr. f. Lübeck. Gesch. Bd. 18 (1916), S. 214.
2) V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. Bd. 7, S. 3 ff. und S. 8 Anm. 1.°
Die Italiener bringen wohl Seide nach Nürnberg.
3) Vogel, Die Hanse S. 48 und S. 58.
1) H. Z. 65, S. 301. Vgl. Keutgen, Hans. Gbl. 1901, S. 117 f.
~) S. unten über Vicko von Geldersen.
        <pb n="371" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalteee. 345
Rostock aus der Zeit um 1400, die uns zeigt, wie die in unserer
Literatur als moderne Großhändler gefeierten Leute auf dem
Marktplat den Höckern unliebsame Konkurrenz machen und sich
mit ihnen um den Absatz einer Handvoll Heringe balgen: „Die
hoken’ unde andere lIude‘’ verkaufen den gesalzenen Hering,
„bi penninghwerden“. Bürger und Gäste dürfen „„des marketdaghes
 in der stad R., dar market den is. zellen zolten heringh
ute den tunnen bi penninghwerden gheliike den hoken, ze
hebben den heringh ghekott edder sulven van Schone ghebracht.
 Men in anderen daghen, de nicht marketdaghe zynt.
zo moghen borghere edder borgherknechte heringh, den ze
zulven van Schone bracht hebben zolt, utzellen bi penninghwerden
 vor dem Hilghen Gheiste“th_
Wer aber glaubt, daß von der bescheidenern Stadt Rostock
nicht zu weit reichende Schlüsse gezogen werden dürften, dem
gestattet ein Aktenstück aus der größten Stadt des hanssischen
Westens, Köln, einen Einblick in das Verhältnis der am auswärtigen,
 am Fernhandel beteiligten Personen zu derEinwohnerschaft,
ver unsere Beobachtungen vollauf bestätigt: aus den Jahren
1470 liegt ein nach Gaffeln (Zünften) geordnetes Verzeichnis
der 230 Kölner Hansekaufleute vor, welches ergibt, daß mehr
als die Hälfte von ihnen den Handwerksgaffeln angehören,
nicht etwa bloß den Goldschmieden, sondern auch den Böttchern,
Riemenschneidern, Harnischmachern, Gürtlern, Wollenwebern,
auch den Schmieden und Schneidern?).
1) Mecklenburg. U.B. 24, S. 152.
2) H. Z:.76, S. 296; 101, S. 151 f.; v. Lösch, Kölner Zunfturkunden,
 Bd.1, Einl. S. 26; Hansisches UB. R, Nr. 784, S. 494. Näheres
über die Deutung jenes Aktenstücks (auch über die Verbindung von
Handel und Handwerk überhaupt) bei W. Stein, Hans. Gbl. 1908,
S. 233 ff. Wenn gelegentlich der Verzicht auf die Ausübung des
Handwerks von dem verlangt wird, der sich einer Kauffahrergilde
anschließen will, so bedeutet das keineswegs, daß nur (wie man gemeint
 hat). Großkaufleute teilnehmen dürfen. Denn erstens stehen
zwischen ihnen und den Handwerkern die Kleinhändler (|. vorhin
S. 336). Zweitens unterliegt die Forderung jenes Verzichts Einschränkungen.
 Drittens begegnet sie nur sporadisch und beweist die
gegenteilige Tendenz. Jahrbücher f. Nationalök. 75, S. 29.
        <pb n="372" />
        Z46 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Die Ansicht von einer „herrschenden, nach Gilden gegliederten
 Großkaufmannschaft“ in den meisten Hansestädten!) bedarf
aber noch einer anderen Einschränkung. Insbesondere für Lübect
nimmt man in der Regel an, daß im Mittelalter schlechthin jene
Kauffahrer die Stadt beherrscht haben. Hier standen, meint
Hegel (Städte und Gilden 2, S. 456), „die Gewandschneider
im Ansehen weit hinter den Kaufleuten, d. h. Großhändlern,
zurück und spielten dort keineswegs eine so hervorragende Rolle
wie in dern: Binnenstädten“. Diese, auch pon andern Autoren?)
geteilte, Auffassung geht auf die Darstellung in Wehrmann's
„Lübeckischen Zunftrollen“ zurück. Er bemerkt S. 30: es ist
„niemals bezweifelt worden, daß die Gewandschneider nicht
zu den „kommerzierenden Kollegien“ (d. h. den Kauffahrergilden)
 gehörten, und sie sind von den sechs dahin gehörigen
Kollegien beständig mit einer ängstlichen Eifersucht von allen
derartigen (städtischen) Verhandlungen ausgeschlossen worden“.
Diese Schilderung ist zutreffend, wenn man ssie auf die nachmittelalterliche
 Zeit beschränkt! Im Mittelalter indessen finden
wir jene Verhältnisse noch nicht. Zunächst treten die Kaufleutekompagnien
 erst in späterer Zeit als Glieder des städtischen
Verfassungskörpers auf. Sodann aber sind die einzelnen Kompagnien
 der Mehrzahl nach recht jung; bis ins Mittelalter zurück
 läßt sich nur ein Teil von ihnen verfolgen; die älteste, die
der Schonenfahrer, ist erst seit 1378 nachweisbar. Leider besitzen
 wir noch keine befriedigende Untersuchung über die Anfänge
 des Lübecker Patriziats *); eine solche würde über die
1) S. S. 337 Anm. 5.
2) S. z. B. M. Hoffmann, Gesch. der Stadt Lübeck I, S. 135;
„Die Großkaufleute bildeten Genossenschaften.“
3) Die in mehrfacher Hinsicht verdienstliche Arbeit von Koppmann,
Das Lübeckische Patriziat, insbesondere dessen Entstehung und Verhältnis
 zum Adel, Hansische Geschichtsblätter, 1872, S. 93 leidet an
zwei Fehlern. Erstens konzentriert Koppmann seine Aufmerksamkeit
etwas zu sehr auf die äußerlichen Fragen, mit denen sich Roth v.
Schreckenstein in seinem Buche über das sstädtische Patriziat fast ausschließlich
 beschäftigt. Zweitens identifiziert er, was mit jenem Fehler
zusammenhängt, das Patriziat im wesentlichen mit der Zirkelgesell-
        <pb n="373" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 347
Kreise, die in den ersten Jahrhunderten der städtischen Entwick
lung maßgebend waren, Licht verbreiten. Einige wichtige Momente
 vermögen wir jedoch auch jetzt schon zu erkennen. Um
die Mitte des 14. Jahrhunderts schufen sich die Lübecker Patrizier
 einen Verein, die Zirkelgesellschaft. Brehmer?) hat eine
Liste ihrer Mitglieder veröffentlicht, die zwar nicht durchweg,
aber doch öfters auch den Beruf des einzelnen angibt. Da ist
es nun bemerkenswert, daß einer von den Stiftern (No. 5) der
Gesellschaft Gewandschneider war und daß auch noch im 15.
Jahrhundert Gewandschneider alsMitglieder vorkommen (Nr. 100
und 252)?). Das weist doch darauf hin, daß die Gewandschneider
in älterer Zeit nicht eine so bescheidne Stelle eingenommen
haben, wie sie ihnen Wehrmann und Hegel – auf Grund späterer
 Quellen ~ zuweisen. Jedenfalls gibt es vor dem Jahre
1378 Kauffahrerkompagnien in Lübeck nicht; es dürfen daher
auch diejenigen Forsscher, die diese als Großhändlergilden ansehen,
 einstweilen nicht behaupten, daß der Großkaufmann eine
beherrschende Stellung im mittelalterlichen Lübeck einnahm.
Und hinsichtlich der Bildung des Patriziats ergibt sich mit Beschaft;
 er betont zu sehr die Bedeutung der formellen Vereinigung
für das Patriziat. S. besonders S. 107 ff. So kann er denn S. 121
von dem Jahre 1230 sagen: „Damals gab es noch kein Lübeckisches
Patriziat“. Wäre nur da ein Patriziat vorhanden, wo eine formelle
Vereinigung besteht, so hätte es während der ganzen Zeit der Geschlechterherrschaft
 in Köln (d. h. bis 1396) — kein Patriziat gegeben!
Vergl. ferner Foltz, Beiträge zur Geschichte des Patriziats (Marburger
Dissertation von 1899). Durchaus falsche Angaben macht Koppmann
S. 130 über den Ursprung der Patrizier in Bremen und Köln. – Fast
noch mehr als Koppmann identifiziert Wehrmann in seiner im übrigen
gleichfalls lehrreichen Abhandlung über das Lübeckische Patriziat,
Ztschr. für lüb. Geschichte, Bd. 5 (1888), S. 293 ff. das Patriziat
mit der Zirkelgesellschaft und stellt demgemäß nur die Geschichte gewisser
 Äußerlichkeiten des Patriziats dar. Dieses datiert für ihn erst
von dem Zeitpunkt der Begründung der Zirkelgesellschaft an. ;
1) Ztschr. f. Lüb. Gesch., Bd. 5 (1888), S. 393 ff. Über die Anfänge
 der. Hirkelgeseltschakt val. Mollwo, Handlungsbuch Wittenorg
 „IR.
2) Von Nr. 100 ist bemerkt, daß er wenigstens zur Zeit seiner
Wahl Gewandschneider war.
        <pb n="374" />
        348 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
stimmtheit, daß es nicht bloß das Produkt von .„Großhandel
und Grundbesitz“ sei!), daß vielmehr auch der Kleinhandel (Gewandschnitt)
 seinen Anteil daran hat.
Älter als die Lübecker Kauffahrergilden ist die kraternitas
PNanica in Köln, die im Jahre 1246, übrigens nur dies eine
Mal, erwähnt wird?). Wir kennen von ihr nur den Namen;
aber man darf diesen gewiß dahin deuten, daß es eine Gilde
von Dänemarkfahrern war. Jhre nur einmalige Erwähnung,
bei der sonst so reichen Kölner Überlieferung, ist auffällig und
wohl dadurch zu erklären, daß sie bloß kurze Zeit bestanden hat.
Lau vermutet?®), daß bei ihrer Auflösung das Aufhören direkter
Handelsbeziehungen der Kölner nach Dänemark mitgespielt
hat. Über den Charakter der „Schleswiger Bruderschaft“, die
in Soest seit dem Jahre 1291 erwähnt wird, sind wir im Grunde
auch nur durch ihren Namen unterrichtet). Es wird die Genossenschaft
 derjenigen Kaufleute von Soest sein, die nach Schleswig,
 überhaupt nach den Ostseegebieten Handel treiben. Man
hat ihr mit Rücksicht darauf, daß Schleswig seit dem Aufblühen
von Lübeck seine Bedeutung für den. Handel mehr und mehr
verlor, ein besonders hohes Alter zugeschrieben. Allein die Mitglieder
 dieser Gilde vertehrten doch nicht bloß mit Schleswig,
sondern eben mit den Ostseeorten überhaupt. Als reine Großhändlergilden
 wird man die fraternitas Danica und die Schleswiger
 Bruderschaft ebensowenig ansehen dürfen wie die Lübecker
Kauffahrerkompagnien. Es liegt z. B. gar kein Grund vor,
den Fall als ausgeschlossen zu betrachten, daß Teilnehmer der
Kölner Dänemarkfahrt in der Heimat für gewöhnlich einen
Kleinhandel oder gar ein Handwerk ausübten.
1) So Hegel a. a. O., S. 455.
2) Lau, Entwickelung der kommunalen Verfassung und Verwaltung
der Stadt Köln, S. 217. Vergl. unten S. 362 Anm. 2. Kuske, Westdeutsche
 Ztschr. 1905, S. 234.
3) Lau a. a. O.
x) Ilgen, Chroniken der deutschen Städte, Bd. 24, S. XIX und
CXVII. Keussen, H. Z., Bd. 78, S. 126. Höhlbaum in der angeführten
 Rezension.
        <pb n="375" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 349
Für das Mittelalter haben wir festzuhalten, daß die Kauf
fahrergilden eine ganz einfache, lockere und sich auf das Notwendigste
 beschränkende Organisationsform darstellen, was
sich schon daraus ergibt, daß mit der Mitgliedschaft die in andern
Korporationen, den innerstädtischen Gilden, vereinbar war.
§ 5. Jn wessen Händen ruht der Großhandel?
Wir haben bisher festgestellt, daß die innersstädtischen Kaufmannsvereimiqungen
 ausgesprochene Kleinhändlergilden, die
übrigen nicht oder zum mindesten nicht reine Großhändlergilden
gewesen sind. Mit der Frage nach der Erxistenz von Großhändlergilden
 ist jedoch die nach dem Vorhandensein von Großhändlern
überhaupt noch nicht erledigt. Es ist ja gar kein Zweixel, daß, wie
die Hansen in Flandern, England, Skandinavien, Rußland,
so die oberdeutschen Kautsleute in Venedig und auch innerhalb
Deutschlands die Kaufleute eines Orts in. andern Orten unendlich
 oft en gros gekauft und verkauft haben. Wir wollen uns
jeßt im Zusammenhang eine Anschauung von den Personen
zu verschaffen suchen, welche diesen Großhandel betrieben
haben. Schon unsere Feststellung, daß als Mitglieder der Kauffahrergilden
 Kleinhändler und Handwerker erscheinen, daß
diese überhaupt sich in Menge an weitern Handelsfahrten beteiligen,
 gibt uns eine gewisse Antwort. Gehen wir aber auf
unsere Frage noch systematischer ein.
Die mittelalterlichen Urkunden erzählen uns davon, daß der
„Gast“ die Waren en gros in die Stadt bringt. Aber der Gast
muß irgendwo heimisch sein, und daß er Nichtdeutscher ist, kommt
nur in verhältnismäßig wenig Fällen in Betracht!). Wir hören
!) Daß Spezereien gelegentlich von Italienern nach Köln gebracht
wurden, ersieht man aus Stein, Akten 2, S. 4: „„Leste, sij syn van
Noerenberg. van Lamparden, van Venedijen ind van anderen steeden,
 die zo Coelne leygerlude synt‘“, dürfen ihre Waren (Pfeffer usw.)
nur im großen verkaufen. Andererseits wissen wir, daß Kölner nach
Italien gingen. Ennen, Die Stadt Köln und das Kaufhaus der Deutschen
 in Venedig, Monatsschrift für rhein.-westf. Geschichtsforschung,
Bd. 1, S. 105 ff. Kuske, Westdeutsche Ztschr. 1908, S. 393 ff. weist
        <pb n="376" />
        350 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
ferner oft, daß Handelsgesellschaften die Einfuhr großer Warenmengen
 in die Hand nehmen. Aber damit erfahren wir noch
nicht, welche allgemeine wirtschaftliche und soziale Stellung
die Mitglieder der Handelsgesellschaften einnehmen. Die juristische
 Tatsache, daß eine Handelsgesellschaft vorliegt, genügt
uns nicht. Der Historiker will nicht bloß Institutionen und Waren,
sondern die lebendigen Personen kennen lernen. Hieraus ergibt
 sich, daß wir über die unpersönlichen Urkunden, welche uns
von der einzelnen Handlung und von der einzelnen Tatsache
eines Rechtsgeschäfts melden, hinaus mehr persönliche Dokumente
aufsuchen müssen, die uns die Personen in dem Kreis ihrer Tätigkeit,
 in dem Zusammenhang ihrer lebendigen Persönlichkeit zeigen.
Als solche bieten sich uns die Handlungsbücher dar.
Wir haben in der vortrefflichen Ausgabe von H. Nirrnheim
 das Handlungsbuch des Hamburgers Vicko von Geldersen
 (Hamburg und Leipzig 1895) erhalten"), welches uns
ein. Bild aus den lettten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts
liefert. Vicko stammte aus Lüneburg, siedelte nach Hamburg,
wo er bereits Familienbeziehungen hatte, über und gewann
hier eine ängesehene Stellung, war ein Mann von ausgebreiteter
 Handelstätigkeit und von großem Rentenbesit, wurde
Ratsherr und Ratssendbote auf Hansetagen. Er war zwar
nicht Mitglied der Gewandschneiderinnung, übte aber den Gewandschnitt
 aus. Als Gewandschneider verkaufte er Tuch im
kleinen. Er war aber auch Importeur im großen. Und
seine Tätigkeit ging darüber hinaus: mit der Einfuhr von
Tuchen verband er den Vertrieb der verschiedenssten sonstigen
Waren. Diesse Vereinigung wurde durch einen äußerlichen Umstand
 nahe gelegt: Brügge, von wo aus man in erster Linie
nach, daß die Beziehungen Kölns zu Italien doch etwas stärker gewesen
 sind, als man angenommen hat. Sodann aber kommen für
die Befriedigung des Kölnischen Bedarfs an Spezereien die Oberdeutschen
 (s. vorhin Nürnberg) und vor allem die Beziehungen zu
Brügge in Betracht.
1) Vergl. H. Z. Bd. 78, S. 120; Nirrnheim, Wandschneider und
§)zltest in Hamburg, Ztschr. des Vereins für Hamburg. Gesch. 15,
        <pb n="377" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 351
Tuch bezog, war für die Norddeutschen zugleich der eigentliche
 Stapelplat für Spezereien (vergl. Nirrnheim S. LVIII).
Andererseits schaffte G. auch wieder die dem hansischen Handel
eigentümlichen Produkte nach den Niederlanden. Nirrnheim
entwirft folgendes Bild von diesem Teil seiner Tätigkeit (S. L):
„Wir erfahren (aus dem Handlungsbuch) die Namen von Schiffern,
 die von den Nirderlanden nach Hamburg kamen, und sehen,
was sie an Tuchen für das Geldersen’'sche Geschäft geladen hatten;
 wir sehen auf der anderen Seite, wie Geldersen Schiffe
nach den Niederlanden befrachtete, Leinewand, Eisen, Honig,
Fleisch, Butter u. a. dorthin sandte, wie er alljährlich Handelsgenossen
 und Freunde beauftragte, in Flandern Wechselgesschäfte
für ihn zu machen . . . Nicht ganz ohne Bedeutung für das Geschäft,
 wenngleich gegenüber den Niederlanden sehr zurücktretend,
 war England, von wo Geldersen gleichfalls Tuche bezog
und wohin er einige Male Leinewand sandte.“ Die importierten
Waren gab Vicko zu einem Teile en gros ab, zunächst als Tuche
an Gewandschneider. So verkaufte er z. B. eine Partie niederländischen
 Tuches an einen (Vewandschneider aus Lüneburg
(Handlungsbuch I, Nr. 453; der gleiche Fall Nr. 472) und an
einen aus Lübeck (Nr. 505)!). Er ging auch gelegentlich mit
einem Gewandschneider (aus Hamburg) ein Sozietätsverhältnis
 für die Beschaffung des Tuchs ein (Nr. 539). Ferner verkaufte
 er Krämerwaren en gros an Krämer. So z. B. Feigen,
Mandeln, schwarzen Kümmel, Öl?) an institores (Nr. 79-81).
Ein Krämer aus Lübeck kauste von Vicko eine große Quantität
Pfeffer (Nr. 396), derselbe später Öl (No. 435; vergl. No. 444
und 462) s). Wir wir aus diesen Beispielen ersehen, saßen die
1) Ich berücksichtige nur solche Fälle, wo jemand ausdrücklich als
Gewandschneider bezeichnet ist. Die Standesbezeichnung findet sich
nur selten. Oft handelt es sich gewiß um einen Gewandschneider,
wo der Betreffende bloß civis genannt wirt.
?) Das Ol bezog Vicko aus Flandern. Nirrnheim, S. LAITI.
3) Ist vielleicht bei dem Hartich Garbrader in Nr. 314 und 383,
der eine Pipe Öl kauft, an den Beruf der „Garbrader“ zu denken?
Vergl. Rüdiger, Die ältesten Hamburgischen Zunkftrollen, S. 321.
Nirrnheim faßt Garbrader als Eigenname auf.
        <pb n="378" />
        352 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Engrosabnehmer Vicko's nicht bloß in Hamburg. Er stand. in
der Tat mit vielen Städten aus der nähern und weitern Umgegend
 in lebhafterm Geschäftsverkehr, mit Stade, Lüneburg,
Lauenburg, Braunschweig, Kiel, Lübeck, um nur die namhaftern
 zu erwähnen. Bürger aus diesen Orten erschienen in Hamburg
 als „Gäste“. Umgekehrt besuchten Vertreter des Geldersen’schen
 Geschäftes dieselben wiederum als „Gäste“. Auf den
Jahrmärkten hatten sie Gelegenheit, die importierten Waren
auch im kleinen abzuseßen. So finden wir denn hier eine Verbindung
 von Groß- und Kleinhandel: derselbe Kaufmann bezieht
 Waren von auswärts, um sie in größern oder kleinern
Quantitäten, die Tuche in ganzen „Terlingen“ oder „Laken“
oder „ellenweise“ am Platze oder nach dem Binnenlande abzuseten!).

Aus etwas älterer Zeit (1345-1350) stammt des Rostockers
Johann Tölner Handlungsbuch, das älteste von allen bisher
bekannt gewordenen Büchern dieser Art aus Deutschland. Es
ist von Koppmann herausgegeben (Rostock 1885). Der erste
Teil des Buches bezieht sich auf Handelsgeschäfte einer Sozietät,
 deren Mitglieder außer Tölner mehrere seiner angesehenen
Rostocker Verwandten. sind. Die Geschäfte bestehen darin,
daß die Sozietät Tuche in Flandern einkauft, in Packen nach
Rostock, zuweilen via Stralsund, kommen läßt und hier wieder
verkauft. Der zweite Teil bezieht sich auf die Privatgeschäfte
des jüngern Tölner, welche hauptsächlich, doch nicht ausschließlich,
 den Wandschnitt betreffen. Hier begegnen wir also wiederum
der Erscheinung, daß dieselbe Person, die an dem Engrosimport
beteiligt ist, zugleich den Einzelverkauf betreibt. Die eingeführten
 Tuche ferner. setzt Tölner ebenso wie Geldersen teils im
kleinen, teils von neuem en gros ab. Die Kunden des Kleinverkaufs
 gehören den verschiedensten Ständen an, von vornehmen
 Adligen bis zu Diensstboten herab. Der Geschäftsbetrieb
 Tölner's ist nicht so ausgedehnt wie der Geldersen's;
er beschränkt sich im wesentlichen auf den Tuchhandel. Doch
1) Vergl. Nirrnheim, S. KXV u. LKW.
        <pb n="379" />
        VI. Großhändler und Rleinhändlec im deutschen Mittelalte. 353
wird erwähnt, daß der der Sozietät angehörige ältere Tölner
Heringe und Roggen nach Flandern schickt.
Zu dem Bilde, das uns die beiden Handlungsbücher aus
dem 14. Jahrhundert liefern, fügen wir aus der zweiten Hälfte
des I6. eines. Traugott Geering hat nach der Autobiographie
und den Reiseberichten des Baseler Tuchhändlers Andreas Rysf
den „Typus des Baseler Kaufmanns“ in jener Zeit geschildert
(Handel und Industrie der Stadt Basel S. 398 ff.). Basel
bezog die feinern Tuche aus den Niederlanden, jedoch nicht direkt,
vielmehr über Frankfurt und Straßburg: hierher kamen die
Niederländer und boten ihre Tuche en gros an. Die Bafeler
Kaufleute, welche von ihnen dort kauften, waren nun aber nicht
etwa bloß Großkaufleute. Sie verkauften einen Teil des Tuchs
im kleinen an Baseler Bürger und Landleute, die nach der Stadt
kamen. Einen andern Teil verkauften sie wieder en gros an
andere Kaufleute aus Basel und den Nachbarorten. Und sie
betrieben ihr Geschäft nicht nur in Basel: derselbe Kaufmann,
der in Straßburg oder Frankfurt große Massen Tuch kaufte,
zog auf den verschiedensten Märkten umher und verkaufte hier
in großen, kleinen und ganz kleinen Posten. Eine wesentliche
Eigenschaft des Handels jener Zeit bestand in dem Besuch möglichst
 vieler Messen und Märkte!). Andreas Ryff, der jährlich
30 und mehr Märkte besucht hat, sagt in dieser Hinsicht ebenso
bezeichnend wie drasstisch: „Hab wenig Ruh gehabt, daß mich
der Sattel nicht. an das Hinterteil gebrannt hat.'‘?)
Als übereinsstimmenden Zug in dem Handelsbetriebe der
Tuchhändler Geldersen, Tölner und Ryff finden wir die Verbindung
 von Groß- und Kleinhandel. Wir dürfen daraus den
1) In dieser Beziehung schildert eine Urkunde von 1271 den mittelalterlichen
 Kaufmann sehr treffend: mercatores, qui de loco ad locum
merces et necessaria deferre consueverunt. Hansisches Urkundenbuch,
 Bd. 1, Nr. 692 (Lacomblet, Bd. 2. Nr. 610). Vergl. auch oben
S. 342 Anm. 2.
2) Als Ideal schwebte Ryff die Beschränkung auf den Großhandel
vor. Er hat dies Ziel jedoch nur ausnahmsweise erreicht. Geering,
S. 112. Hierbei hat man ssich daran zu erinnern, daß Ruff schon im
16. Jahrhundert lebt.
v. Below . Wirtschastsgeschichte 2. Ausl

 3
        <pb n="380" />
        354 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Schluß, der auch noch durch andere Argumente gestützt werden
kann, ziehen, daß im Mittelalter wohl meistens der Gewandschneider,
 d. h. der Kleinhändler das Tuch importierte!). In
Stendal sind Gewandschneider und Seefahrer in einer Gilde
vereinigt, offenbar weil jene oft selbst über See gingen?), und
zwar sind jene die weitaus angesehensten Mitglieder der Gilde.
Wir bemerkten vorhin, daß Geldersen den Gewandschnitt
ausübte, obwohl er nicht Mitglied der Gewandschneiderzunst
war. Indem wir die weitere Verbreitung dieses Verhältnisses
feststellen, geben wir eine wichtige Ergänzung unserer Darstellung.
 Der Zunftzwang wurde hinsichtlich des Gewandschnitts
mehrfach insofern gemildert, als dieser außer den Zunftmitgliedern
 auch weitern Bürgern unter gewissen Bedingungen
zugestanden wurdes). Ein Vertreter einer solchen Kategorie
war eben auch Geldersen. Wir erfahren, daß in Hamburg
in bedingter Weise auch solchen Bürgern, die ihre Tuche „über
See und über Sand“ aus Flandern holten, das Recht des Gewandschnitts
 eingeräumt worden ist, ohne daß sie Zunftmitglieder
 zu sein brauchten. Charatkteristisch ist es aber wiederum,
1) Vergl. auch Stieda bei Roscher a. a. O., S. 109: „Der Gewandschneider,
 d. h. der Tuchhändler, der ebenso oft ein Großhändler sein
mochte, welcher, wenn er nicht auf Reisen war, daheim im Laden
seine Ware ellenweis ausschnitt als ein ansässsiger Krämer, der nicht
über das Weichbild seiner Stadt herauszugehen pflegte". Hierzu
ist freilich zu bemerken, daß der Gewandschneider. sich nicht bloß des
Großhandels wegen auf Reisen begab. Ferner ist es nun einmal
unbedingt irrig, in dem mereator der mittelalterlichen Urkunden im
Gegensaß zum institor den Großhändler zu sehen, wie Stieda es
a. a. O. tut; schon deshalb, weil, wie wir sogleich sehen werden, der
institor (Krämer) auch oft neben seinem Kleinhandel Großhandel
trieb. Der Gewandschneider als Importeur: Keutgen, Urkunden II,
S. 345 g 1.
2) Hangsische Gesschichtsblätter 1906, S. 336 ff.
3) Die folgenden Angaben stüten sich auf die oben S. 350 Anm. 1
erwähnte wichtige Abhandlung Nirrnheims. H. v. Lösch, GGA. 1909,
S. 427: Verbindung von Großhandel und G wandschnitt. Vgl.
ferner M. Stöven, der Gewandschnitt in den deutschen Städten des
Mittelalters; Techen, V.j.schr. f. Soz.&amp;gt; u. W.G. 1918, S. 152ff.
        <pb n="381" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. :355
daß diese ebenfalls nach der Erlaubnis zur Ausübung des Klein
handels strebten.
Wir können zwei Kategorien von Tuchimporteuren unterscheiden:
 1. formelle Mitglieder der Gewandschneiderzunft;
ihre Zahl ist im ausgehenden Mittelalter wohl nicht sonderlich
groß; 2. Bürger, welche nicht Zunftmitglieder sind, aber, wie
es scheint, ausnahmslos danach streben, die Erlaubnis zum Gewandschnitt
 zu erhalten. Innerhalb dieser Kategorie lassen
sich erkennen Leute, welche unter Aufgabe der Zunftmitgliedschaft
 Fich wesentlich auf den Großhandel gelegt haben, und
solche, welche gewissermaßen mit dem Großhandel begonnen,
nachträglich sich dem Gewandschnitt zugewandt haben, teilweise
 sogar formell Zunftmitglieder geworden sind. Der eine
ist zuerst Mitglied der Gewandschneiderzunft und wird dann
großer Importeur; der andere wird Zunftmitglied, nachdem
er großer Importeur geworden war. Wenn hiernach die Vereinigung
 von Groß- und Kleinhandel der beherrschende Grundsatz
 ist, so bleibt Spielraum für die Beantwortung der Frage,
was bei den einzelnen Bürgern die Hauptsache ausgemacht hat,
der Groß- oder der Kleinhandel. Gewiß sind manche in erster
Linie Großhändler gewesen. Andererseits haben wir zu betonen,
 daß es irrig wäre, sich alle diejenigen, welche nicht
Zunftmitglieder sind, als Berufskaufleute vorzustellen. Einmal
 nämlich können diejenigen, die die Tuche aus Flandern
holen und nicht Mitglieder der Gewandschneiderzunft sind,
den mannigfaltigsten andern Berufen angehören; wir erinnern
 an unsere Bemerkungen über die Meßbesucher und
die Mitglieder der Kauffahrergilden, wie wir hier nebenbei
 darauf aufmerksam machen möchten, daß sich nicht wenige
Gewandschneider unter den Schonenfahrern nachweisen lassen!).
Sodann ist, weil der Großhandel jedem freistand, damit zu
rechnen, daß unter den Importeuren sich nicht wenige befinden,
die nur gelegentlich und zufällig einmal ein Handelsgeschäft
betreiben, was im Grund mit dem eben Gesagten schon ange-1)
 Nirrnheim, Wandschneider und Kaufleute in Hamburg S. 156.
u

. 2
        <pb n="382" />
        356 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
deutet ist. So finden wir z. B. einen Apotheker und einen gelehrten
 Ratsherrn unter den Hamburger Flandernfahrern?!).
Schon an dieser Stelle mag auf die außerordentliche Verbreitung
der Gelegenheitsgesellschaft im Mittelalter hingewiesen werden?).
Es kann kein Hweifel darüber bestehen, daß neben den Kleinhändlern,
 welche die besondern Waren ihres Ktleinhandels
einführten, und den Handwerkern, welche von ihnen selbst
erzeugte Waren hineinbrachten, namentlich Gelegenheitshändler
 den Warenimport besorgt haben. Und diese gehörten wiederum
 mannigfachen Berufen an. Einmal kommen die Patrizier
in Betracht, soweit  sie nicht Kleinhändler sind und als solche importieren.
 Die „Junker“ nehmen die Gelegenheit wahr, dann
und wann einen starken Posten einzusühren. Sie sind nicht
Spezialisten für eine Ware, sondern führen bald diese, bald jene
ein, bald Getreide, bald Tuch, bald Erzeugnisse, die auch die
heimischen Handwerker herstellen, wobei dann deren Beschwerde
nicht ausbleibts). Diese Patrizier werden wir unter den „Müßiggängern“
 der zeitgenössischen Quellen zu suchen haben; ie werden
 so offenbar bezeichnet, weil sie nicht einen ständigen Beruf,
wie die Kleinhändler und Handwerker, haben. Daß sie ebenso
gelegentlich den Kleinhandel wie gelegentlich den Großhandel
ausübten, haben wir schon angedeutet: einen Teil des in die
Stadt gebrachten verkauften sie im kleinen; um die Berechtigung
dazu bemühten Jie sich. Natürlich brachten sie Waren nicht bloß
in ihre Heimatstadt, sondern ebenso anderswohin. Wenn sie
dort erschienen, galten sie als „Kaufleute“, worunter wir aber
eben nicht ständige Berufskaufleute verstehen dürfen. Als einführende
 Gelegenheitshändler treten ferner die Angehörigen
der Kleinhandelsgruppen und der mannigfachsten Handwerke
) Nirrnheim S. 150 und 156.
2) Rehme, Gesch. des Handelsrechts S. 165; Roscher-Stieda,
Nationalökonomik des Gewerbfleißes und Handels, 8. Aufl. IL, S. 136.
3) In Erfurt handeln die „Junker“ mit Waid, mit Getreide (als
Samenkäufer und „Futterherren“), machen aber auch den Messer-[hzitesi
 Konkurrenz. Th. Neubauer, V.j.schr. f. Soz- u. W.G. 13,
        <pb n="383" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 357
auf. Wie es Gelegenheitshandel ist, wenn der Gewandschneider
mit Getreide oder mit Waid handelt!), so in gleicher Weise,
wenn der Krämer mit Tuchen oder mit Waid handelt?). Handwerker
 sodann verkaufen nicht bloß ihre eigenen Erzeugnissse,
sondern, im Gelegenheitshandel, auch die von andern’). Jn
Preßburg z. B. können wir im Tuchhandel (mit kölnischem und
aachenschem Tuch) Handwerker wie Lederer, Gürtler, Lebzelter
 nachweisen‘). Diese Händlerdilettanten machen nicht
gerade oft und nicht große Abschlüsse. Jndessen bei der beträchtlichen
 Zahl, die sie stellen, macht ihre Beteiligung für das Ganze
des Umsatzes doch etwas aus. Auch Preßburger Ackerbürger
(Weingärtner) suchen nebenbei ihren Teil aus dem großen
Nutzen zu ziehen, den der Tuchhandel abwarf.
Es stellen sich uns in den Städten zwei Gruppen von Händlern
 dar: ständige Berufskaufleute und Gelegenheitshändler
(Kaufleute im Nebenberuf). Jene sind im festen Beruf Kleinhändler,
 vereinigen aber damit vielfach den Großhandel®*).
1) Th. Neubauer a. a. O. S. 141. j
2) Th. Neubauer S. 138 u. S. 141 f.
3) K. O. Müller, Oberschwäbische Stadtrechte I, S. 167 § 129;
S. 168 s 131.
2) G die aufschlußreiche Abhandlung von F. Kovats, Handelsverbindungen
 zwischen Köln und Preßburg im Spätmittelalter, S.
A. aus den „Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln“", 35. Heft
S. 18f. Auch ein Fragner scheint sich als beteiligt am Tuchhandel
nachweisen zu lassen. Wenn die Preßburger Handwerker weniger als
Tuchimporteure in Betracht kommen, so zeigt ihr Beispiel doch die
große Ausdehnung des Gelegenheitsyhandels. H. Delbrücks Behauptung,
 daß Gelegenheitshandel ein „von Sombart neu konstruierter,
sehr unklarer Begriff“ sei, habe ich schon in der Ztschr. f. Sozialw.
1904, S. 791 Anm.1 zurückgewiesen. Über Gelegenheitshandel s. noch
Cahn, Münzgesch. v. Konstanz S. 112; v. Lösch, GGA. 1909, S. 427.
s) Kovats a. a. O. S. 16 neigt dazu, die Berufskaufleute als
„Großhändler“ zu deuten. Indesssen der Umstand, daß einem Preßburger
 Kaufmann „sieben Kölner Firmen“ Tuch liefern, beweist nicht,
daß er sich auf den Großhandel beschränkt. Er bezieht ja doch das Tuch,
um es wesentlich im kleinen abzuseßzen. Jm übrigen ist es natürlich
auch nicht ausgemacht, daß die sieben Kölner, von denen er Tuch
bezieht, feste „Firmen“ sind oder sich auf den Großhandel beschränken.
        <pb n="384" />
        358 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Diese beteiligen sich bei Gelegenheit an allen möglichen Großhandelsgeschäften,
 sehr oft in der Form der Handelzsgesellschaft,
wobei sie vielleicht einem Kleinhändler (Gewandschneider)
Geld zum Einkauf vorschießen, doch auch so, daß sie unter einander
 Handelsgessellschaften schließzen. Solche Gelegenheitshändler
 beschränken sich wiederum nicht streng auf den Großhandel,
 sondern nehmen oft zugleich die Gelegenheit, von den
im großen beschasften Waren etwas im Kleinhandel abzuseten,
wahr. Sie gehören den mannigfaltigsten Bevölterungsschichten
an. „Jm Grund ist das, was wir hier sagen, nur eine Erweiterung
 unserer Bemerkungen über die Zusammensetung der
Kauffahrergilden.
Werfen wir weiter einen Blick auf das klassische Land des
Tuchgewerbes und der Tuchausfuhr, Flandern. Hier, wo so
große Mengen von Rohwolle zu beschaffen waren, könnte man
geneigt sein, Großhändler für diesen Handelszweig voraus
zusetzen. Allein wir finden wiederum nur wohlhabende Bürger,
die gelegentlich, beiläufig den Wollhandel betreiben. Die Bezeichnung
 .„lieden, die van ghenen ambachte en zijn“, spricht
hübsch aus, daß die Handelstätigkeit für sie bloß eine beiläufige
Beschäftigung bildete!). Sie gehen nicht in diesen Geschäften
auf, seßen dabei nur einen Teil ihres Einkommens aufs Spiel.
Von ihnen kaufen die Wolle die Drapiers, die man Tuchhändler
oder besser noch Tucher nennen mag; sie beschäftigen Weber
meister und verkaufen die von diesen angefertigten, ihnen gelieferten
 Tuche. Ein Teil der Drapiers steht ungefähr den Gewandschneidern
 gleich, wie denn auch in den flandrischen Städten
die Bezeichnungen ,,]aleensnieders“ und ,„goede lieden van
der snede‘ vorkommen. Zu der Vereinigung des Tuchausschnitts
 mit der Beschäftigung von Webern bietet auch das
übrige Deutschland Parallelen. Doch befinden sich die Tucher
in sehr verschiedener Vermögenslage, und ein Teil von ihnen
mag wohl sich auf den großen Betrieb beschränkt haben. Die
1) Pirenne, Geschichte Belgiens Il, S. 78; daselbst weiteres zu
diesem Thema.
        <pb n="385" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 359
Gründe freilich, mit denen man eine solche Annahme stützen kann,
sind lediglich die große Zahl der Weber, die die flandrischen
Städte aufweisen, die bedeutende Ausfuhr von Tuchen, der
beträchtliche Umsatz einzelner Kaufleute'). Wenn wir die Beweiskraft
 dieser Argumente, nach den früher angestellten Erwägungen,
 nicht zu hoch einschäten, so wollen wir immerhin
zugeben, daß sich in Flandern schon früh mancher Kaufmann
auf den Großbetrieb beschränkt haben mag. Der Umstand,
daß nicht Flanderer, sondern Auswärtige einen großen, gewiß
den größten Teil der Tuche ausgeführt haben, würde das Argument
 der bedeutenden Ausfuhr hier auch nicht unbedingt
einschränken. Denn die Auswärtigen kauften doch zweifellos
überwiegend von den Drapiers, nicht von den Webermeistern.
Man hat den Sat aufgestellt: große Bedeutung der Gewandschneider
 korrespondiert mit geringer Tucherzeugung ihres
Wohnorts?). Wir beobachten in den nördlichen wie südlichen
Niederlanden, daß eine bedeutende Tucherzeugung am Plat;
unter Leitung der Tucher die Gewandsschneider zurücktreten
läßt, während da, wo der Bedarf an bessern Stoffen durch Einkauf
 in der Ferne gedeckt wird, der Gewandschneider, der den
Einkauf aus der Ferne besorgt, stärker hervortritt. Auch diese
Beobachtung stützt wiederum die von uns gewonnene Anschauung,
 daß der Gewandschneider den Groß- mit dem Kleinhandel
in Personalunion verbindet.
Neben den Tuchen sind die Spezereien ein Hauptgegenstand
 des mittelalterlichen Fernhandels. Diese wurden, wie wir
!) Pirenne, S. 78 Anm. 1 und S. 80 Anm. 1. Espinas liefert
in seiner so außerordentlich wertvolles Material verarbeitenden Abhandlung
 „Jehan Boine Broke, bourgeois et drapier Douaisien'’,
V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1904, S. 34 ff., S. 219 ff. und S. 382 ff.
(vgl. besonders S. 83) und in seinem Werk „„La vie urbaine de Douai
au moyen âge‘’ (1913), Bd. 2, S. 884 ff. doch nur den Nachweis für
das Vorkommen großer Betriebe, aber nicht unbedingt solcher, die
sich auf den Großhandel beschränken. Über die flandrischen Verhältnisse
 s. auch Jahrbücher f. Nationalök. Bd. 75, S. 29 (zu Pirenne I,
S. 410 ff.)
2) Häpke, V.j.schr. f. Soz.e u. W.G. 1912, S. 180.
        <pb n="386" />
        360 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
an dem Beispiel Geldersen's gesehen haben, teilweise wiederum
durch die Gewandschneider importiert. Auch noch andere Beispiele!)
 lassen sich dafür erbringen. In Ofen begegnete uns das
Verbot des Kleinhandels mit Krämerwaren für die Gewölbherren
 (die wir als Seidenhändler auffaßten) und die Kammerherren
 (Gewandschneider). Indirekt folgt daraus, daß sie Krämerwaren
 importierten. Das entsprechende Verbot für die
Gewandschneider findet sich auch sonst (s. oben S. 309 Anm. 1),
und daraus ergibt sich auch wieder der entsprechende Schluß.
Weiter läßt sich nachweisen, daß die Krämerwaren oft durch
die Krämer selbst importiert wurden?). Krämer holen ihre
Waren auf den großen Märkten von Brügge und Antwerpen?).
Wir können hierher auch die oben (S. 311 Anm. 2) erwähnte
Urkunde des Herzogs Albrecht von Österreich von 1389 ziehen,
welche von den aus Venedig eingeführten Waren, d. h. insbesondere
 Krämerwaren, spricht: sie lehrt uns, daß diese Waren,
wenigstens teilweise, von den Importeuren auch im kleinen
abgeseßt wurden. Aus dem Jahre 1432 liegt eine andere landesherrliche
 Urkunde aus Österreich vor'), welche bestimmt:
die Krämer sollen nicht nach Venedig fahren, reiten noch schicken
noch Kaufmannschaft, „die man daselbs kauft, mit haben,
1) Baader sucht im 38. Jahresbericht des hisstorischen Vereins
von Mittelfranken (1871-72), S. 107 ff. die Waren, die damals
von Nürnberger Kaufleuten ein- und ausgeführt wurden, zu ermitteln
 aus den Unterhandlungen über die Rückgabe der Kaufmannsgüter,
 die ihnen in aller Herren Länder von raublustigen Gesellen
abgenommen waren. Daraus ergibt sich, daß ein Kaufmann gelegentlich
 nur Tuche, oft aber Gewebe und Spezereien geladen hat. Freilich,
 wenn der Kaufmann Spezereien und Seidenstoffe von Venedig
brachte, so sind das Waren, für die meistens nur der Krämer den
Kleinverkauf hat.
2) Heyd, Geschichte des Levantehandels im Mittelalter, Bd. 2,
S. 721 äußert auch die Meinung, daß die Nürnberger sich dem Vertrieb
 der Spezereien en gros und en detail nach allen Seiten hin in
Deutschland widmeten.
3) Hangsische Gbl. 1915, S. 385.
+) Sie ist schon S. 334 Anm. 1 erwähnt. Vgl. Luschin v. Ebengreuth
 a. a. O. S. 843 f.
        <pb n="387" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 361
sunder nur solche vorgeschribne pfenwert, was si der bedurften.
hie zu Wien kaufen von den kaufleuten, die hie recht haben
hinzegeben“; welcher Krämer nach Venedig fahren will um
Kaufmannschaft, der sei ein Kaufmann und nicht ein Krämer;
er soll keine Krämerei treiben. Hiermit wird also der Import
der Krämerwaren als ein Vorrecht der „Kaufleute“ bezeichnet,
den Krämern die Berechtigung dazu abgesprochen. Allein
dies wird eine Neuerung sein, eine Episode aus den beständigen
Kompetenzstreitigkeiten der Zünfte. Es dürfte wenigstens aus
der vorausgehenden Zeit keine Urkunde namhaft zu machen
sein, die den Krämern die Fahrt nach Venedig untersagt. Die
hier genannten „Kaufleute“ sind ja auch, wie wir uns früher
überzeugt haben, eine neuzeitliche Bildung. Wenige Jahre
später (1435))) wurde jenes Verbot zurückgenommen und,
unter einer neuen Bestimmung der Grenze zwischen Kaufleuten
 und Krämern im Einzelverkauf, erklärt: die Krämer
dürfen auch nach Venedig fahren. Übrigens wollen wir nicht
unterlassen, daran zu erinnern, daß jene neuzeitlichen „Kaufleute"
 noch immerhin keine reinen Großhändler sind, sondern
zugleich einen, nur beschränkten, Kleinhandel daneben trieben.
Auch sie würden also den Beweis liefern, daß der Importeur
der Spezereien sich nicht auf den Großhandel beschränkt. Eine
Urkunde von 1457 bestätigt ausdrücklich, daß die Krämer von
Österreich und Steier nach Venedig ziehen?). Lübecker Akten
') Kurz, Österreichs Handel, S. 405 ff.
?) E. v. Schwind und Dopsch, Urkunden zur Verfassungsgeschichte
der deutschösterreichischen Erblande im Mittelalter, S. 382. – Es
mag noch auf die Urkunde Maximilian’'s für Enns von 1518 hingewiesen
 werden (Kurz, S. 421): diejenigen Bürger zu Enns, die kein
Handwerk treiben, sollen fortan „alle kaufmanshendel, Venedigische
war, tuchschnit, leinwat, trait (Getreide), salz und den ochsenhandel“
haben (mit kaufen und verkaufen). Dagegen die Bürger, die Handwerker
 sind, sollen sich solcher Kaufmannshantierung in jenen sechs
Stücken enthalten und „allein die burgerlichen hendl und hantierung,
so hievor nit anzeigt noch begriffen sein, neben den burgern treiben.“
Es wäre die Frage, ob die Krämer in Enns zu den Handwerkern gerechnet
 wurden. Dies ist doch wohl durch die Erwähnung der „Vene-
        <pb n="388" />
        362 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
aus der Mitte des 17. Jahrhunderts erwähnen!), daß die Gewandschneider
 und Krämer ihre Waren (Laken, bezw. Kranwaren)
 in fremde Länder schicken und dafür Waren in Bezahlung
nehmen. Man ist diesem Betrieb jetzt abgeneigt. Aber er wird
schwerlich eine Neuerung sein, vielmehr wohl ein Rest des
älteren Zustandes, daß gerade die Kleinhändler den Import
und Export mit besorgten?).
Natürlich sind nicht alle Gewandschneider und nicht alle
Krämer auf die Messen zum Einkauf gezogen, zumal solche
aus kleinen Orten nichts). Aber andere, die dorthin zogen,
seßten eben von dem Eingekauften an die heimgebliebenen
Kleinhändler einen Teil ee
Das Bild, welches Vicko von Geldersen's Handlungsbuch
hervorrust, hat Nirrnheim Anlaß zu der Bemerkung gegeben,
daß aus den Gewandschneidern ,sich zweifellos die angesehenen
Gesellschaften der Flandernfahrer und der Englandfahrer,
welche bis zum Ende des 14. Jahrhunderts in Hamburg den
„meenen kopman“ bildeten, in erster Linie rekrutiert haben
werden“). Nach den Beobachtungen, die wir mehrfach zu machen
Veranlassung gehabt haben, muß uns diese Vermutung als
annehmbar erscheinen. Wenigstens in der ältern Zeit dürfte
es sich so verhalten haben, daß die Kauffahrer zum großen oder
gar größten Feil Detaillisten, d. h. Gewandschneider, Krämer
und Handwerker gewesen sind. In dieser Hinsicht kann man eine
Mitteilung verwerten, welche Siewert (Rigafahrer, S. 56)
macht. Er konstatiert, daß die Zahl der Mitglieder in der Lüdigischen
 Ware“, die den Handwerkern nicht zustehen soll, ausgeschlossen.
 Wir werden mithin auch diese Urkunde dahin interpretieren
dürfen, daß die Krämer ebenso das Einkaufen, wie das Verkaufen
der Spezereien besorgten.
1) Siewert, Rigafahrer, S. 393 f.
2) Wehrmann, Die älteren Lübeckischen Zunftrollen, S. 30 bemerkt
 über die Krämer: „Später nahmen sie auch an dem auswärtigen
Handel Anteil“. Woher weiß W., daß es früher anders war? Das
Spätere ist zweifellos nur ein Rest des Früheren.
3) Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwalds I, S. 437.
4) Nirrnheim, S. XXVII.
        <pb n="389" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 363
becker Rigafahrerkompagnie sich im Laufe der Zeit vermindert
hat, und erklärt dies unter anderm daraus, daß an die Stelle
zahlreicher kleiner Kaufleute eine geringere Zahl, aber leistungsfähigere
 und kapitalkräftigere getreten seien. Jene kleinen
Händler werden eben zum guten Teil Detaillisten gewesen
sein.
Wir machten nun freilich schon die Einschränkung, daß die
Jmporteure im Mittelalter sich nicht sämtlich aus den Kleinhändlern
 rekrutiert haben. Leider sind unsere Nachrichten über
diese persönlichen Fragen spärlich, und es ist mühsam, sie zu
sammeln, falls nicht Quellen von der Art der Handelsbücher
vorliegen. Für eine Stadt mit besonders reichem Urkundenvorrat,
 für Köln, hat Lau eine ebenso dankenswerte wie mühevolle
 Zusammenstellung über die Verhältnisse der einzelnen
patrizischen Familien bis zum Jahre 1325 gegeben (Mitteilungen
 aus dem Stadtarchiv von Köln, Heft 24, S. 65 ff., Heft 25,
S. 358 ff., Heft 26, S. 103 ff.). Wir erhalten daraus zunächst
nähere Nachrichten über den Anteil der Patrizier an dem Gewandschneiderberuf.
 So heißt es 1239 in einer Nachricht über
ein Mitglied der Familie Schwarz (&amp;lt;2–~ Vom Hirt): cubiculum
in quo Pelegrimus Niger pannos suos vendere solebat (Heft 26,
S. 113). Über den Ahnherrn des bekanutesten kölnischen Geschlechts,
 der Overstolzen, liegt die Notiz vor: cubiculum inter
watmengeros, in quo olim stetit Gotescaleus Overstolz. und
noch im 14. Jahrhundert zählten die Gewandschneider mehrere
Overstolzen unter den Jhrigen (Mitt., Heft 24, S. 71)... Aus
dem Geschlecht Hirzelim gehörten mehrere zu der Gewandschneiderbruderschaft
 unter den Gaddemen (S. 110). Ein Hir
zelin unterhielt 1270 Handelsbeziehungen mit Brüsssel (Hansisches
 Urkundenbuch Bd. 1, Nr. 677). Wir sind über ihre Natur
nicht unterrichtet; aber es ist verständlich, wenn ein Mitglied
einer Familie, die sich mit dem Tuchversand beschäftigt, Beziehungen
 zu den Niederlanden, dem hauptsächlichsten Exportgebiet
 für Tuche, hat. Mehrere Mitglieder der Familie Schönwetter
 waren Tuchhändler. d. h. Gewandscheider (Mitteilungen
a. a. O. Heft 26, S. 144). Einer aus dieser Familie betrieb
        <pb n="390" />
        364 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Weinhandel nach Flandern!). Der von Köln ausgehende Weinhandel
 war sehr bedeutend. Hier liegt doch wohl die Vermutung
nahe, daß die Personen, die Wein nach Flandern exportieren,
dieselben sind wie die, welche Tuche aus Flandern nach Köln
schaffen und hier „nach der Elle ausschneiden“. Also auch der
gewaltige Kölner Weinexport würde nicht oder wenigstens
nicht gemeinhin in der Hand reiner Grossisten liegen (vgl. auch
die obigen Ausführungen über die kölner Weinbrudersschaft?)).
Von zwei Angehörigen der Familie Quattermart, Großvater
und Enkel, bemerkt Lau (S. 134), daß sie' „Großhandel nach
England betrieben“. Die von ihm angeführten Urkunden ergeben
 über den Betrieb nichts Näheres; sie besagen nur, daß
dem einen (im Jahre 1226) der Handel in England durch den
König bis Ostern folgenden Jahres gestattet wird, und daß
dem andern und weiteren Kaufleuten aus Deutschland und England
 ein Schiff gewaltsam weggenommen ist (im Jahre 1267),
das sie mit Wolle, Wein, Blei und andern Waren in Lynn beladen
 und nach Seeland bestimmt hatten. Es ist hier gewiß
in erster Linie anzunehmen, daß es sich um Engrosumsätze
handelt. Aber es ist damit ~ wir erinnern an das oben über
die Kauffahrer Bemerkte + noch nicht gesagt, daß diejenigen,
die diese Engrosumsätze besorgen, reine Großkaufleute sind.
Ferner erwähnt Lau (S. 105 und 116 ff.), daß Patrizier
in beträchtlicher Anzahl „als Großkapitalissten in geschästlichen
Beziehungen zum Erzbischof und zu der Stadt standen“ und daß
die Geschlechter über sehr ausgedehnten Grundbesitz verfügtenÖ®).
1) Über einen anderen Fall s. Lau, Westdeutsche Ztschr., Bd. 14,
S. 341, Nr. 12.
2) Lau, Westdeutsche Ztschr., Bd. 14, S. 328 und 330 spricht troß
der von ihm konstatierten Beteiligung der Patrizier am Kleinhandel
ohne weiteres von „Großkaufleuten“. Ebenso nennt Höhlbaum,
Hans. Urkundenbuch, Bd. 3, S. 283 Anm. 5 einen Kölner Patrizier,
der Beziehungen zu Flandern (und Schlesien) unterhält, schlechthin
„Großkaufmann“. Vergl. oben S. 335 Anm.1.
3) Über Patrizier als Goldschmiede und Goldschläger vergl. Mitteilungen
 a. a. O., Heft 26, S. 105; Westdeutsche Ztschr., Bd. 14,
S. 329. S. auch oben S. 336 Anm. 3.
        <pb n="391" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 365
Diese „großkapitalistisschen“ Geschäfte sind Geldvorschüsse, Pachtungen
 der erzbischöflichen und städtischen Einkünfte. Es ist
richtig, daß der einzelne Patrizier ganz beträchtliche Summen
aufzubringen vermag. Im übrigen wird man über die Anwendbarkeit
 des Wortes „Großkapitalisst“ streiten können. Jedenfalls
 sind stehende Geldhändler für diese Zeit nicht nachweisbar.
 Man könnte allenfalls Lombarden und Juden als solche
ansehen. Doch steigt ihr Betrieb schwerlich bis zum Geldgroßhandel.
 Überdies finden Jie sich nicht überall und nicht dauernd
im Mittelalter!). Diejenigen, welche die größten Darlehen
zur Verfügung stellten, wie etwa die hansischen Kaufleute,
die der englischen Krone Vorsschüsse gewährten, tun dies nicht im
berufsmäßigen Geldhandel, sondern gelegentlich, wie der Gelegenheitshandel
 ja überhaupt im Großhandel eine starke Rolle
spielte?). Die Kompagniegeschäfte beim Geldhandel sind temporäre
 Unternehmungen, die von Personen in andern Berufstlassen
 betrieben werden.
Es verdient weiter hervorgehoben zu werden, daß Vorschüsse
 für den Staat, beziehungsweise den Stadtstaat in Deutschland
 im Mittelalter nirgends in dem hohen Maßstabe durch
eine bestimmte Bürgergruppe geleistet worden sind wie mehrfach
 in Jtalien, und daß demgemäß auch in den deutschen Städten
 nie ein so großer, die öffentliche Verfassung fast absorbierender
 Übergang von Verwaltungsbefugnissen auf ein privates
Konsortium stattgefunden hat wie in den italienischen. Die
deutsche Stadt verhandelt, wenn sie eine Anleihe aufnimmt,
!) Vgl. z. B. Neubauer, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1915, S. 136;
„1458 wurden die Juden vom Rat endgültig verjagt, da sie der stad
burger, rich und arm, mit irem wucher so sere verderbeten; die
Stadt erkaufte (von dem Stadtherrn) für 7000 Gulden das Vorrecht,
keine Juden aufzunehmen und in ihren Mauern zu dulden zu brauchen.
Mit den Juden verschwindet jede Spur eines berufsmäßigen Geldhandels
 in Erfurt." Angemertkt sei hier, daß die Juden am Warenkleinhandel
 Anteil hatten. Vgl. Kulischer a. a. O. S. 229: Karcher,
Goldschmiedegewerbe S. 92.
2) Al. Schulte, Handel Westdeutschlands .mit Jtalien I, S. 339
erwähnt einen Baseler Apotheker als Geldhändler.
        <pb n="392" />
        366 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
mit einer riesigen Zahl einzelner, für sich stehender Geldgeber,
nicht mit einem Kapitalistenkonsortium oder gar mit einem
\?apitalisten. Der Grund der Abweichung vonjenem italienischen
System liegt nicht bloß in der dort vorhandenen größern Kapitalanhäufung
 in einer Hand; das Beispiel der Geldversorgung
der englischen Könige durch deutsche Kaufleute beweist ja, daß
es an deutschen Kapitalisten, die die Mittel hatten, um ein
Gemeinwessen in Abhängigkeit von sich zu bringen, an sich nicht
gefehlt hat. Die deutsche Stadt hatte und bewährte den Grundsatz,
 sich der Umklammerung durch einige wenige Kapitalisten
zu erwehren. Es ist nie vorgekommen, daß etwa — wie gelegentlich
 in Ftalien &amp;gt; die Hälfte der städtischen Verwaltung in die
Gewalt eines Kapitalistenkonsortiums kam. So läßt sich auch
vom. Geldhandel sagen, daß die städtische Politik des Mittelalters
 die Bildung eines Großhändlertums hinderte!).
Eine Erscheinung wie die Casa di San Giorgio in Genua
ist in Deutschland ohne Beispiel. Das deutsche Mittelalter
tennt eben auch in diesem Punkte von dem Großbetrieb recht
wenig.
Es mag mir in diesem Zusammenhang eine kleine Digression
gestattet sein, welche zeigen soll, wie verkehrt es ist, moderne
Vorstellungen auf die Verhältnisse der Vergangenheit zu übertragen?).
 Wie bemerkt, ist der Kapitalismus im italienischen
Mittelalter weit stärker als im deutschen entwickelt, und er
tritt dort auch recht früh auf. Die Warnung vor Übertreibungen
ist aber für die Schilderungen der italienischen Zustände ebenfalls
am Plate. So z. B. hat W. Lenel in seiner übrigens tüchtigen
 Arbeit „Die Entstehung der Vorherrschaft Venedigs an
der Adria“ (Straßburg 1897) S. 40 auseinandergeseßt, daß
1) Notiert mag hier ein Fall werden, in dem der Kaiser einen Geldring
 beseitigt: Chroniken der Deutschen Städte 32, S. 197 ff. Heymen,
 Kapitalismus in Venedig S. 85: die mittelalterlichen Geldbesitzer
 liehen ihr Geld an viele Personen aus.
2) Vergl. auch die berechtigten Mahnungen von Dietrich Schäfer,
Das Buch des Lübeckischen Vogts auf Schonen, Einl., S. 88, und
tn Frerstenh', Hansische Geschichtsblätter, Bd. 25 (Fahrgang 1897),
        <pb n="393" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 367
in Venedig schon im 13., wohl gar im 12. Jahrhundert der
Staat von Privaten Geld aufnimmt. Auf Grund diesser Tatsache
 hält er sich für berechtigt zu behaupten, daß „eine entschieden
 kapitalistische Richtung im Vordringen“ gewesen sei.
Dies Urteil ist doch etwas vorschnell. An Anleihen mancherlei
Art fehlt es den mittelalterlichen Städten wie Territorien nicht,
ohne daß in ihnen der Kapitalismus Platz greift. Jn den deutschen
 Territorien finden wir im 14. und 15. Jahrhundert höchst
ausgedehnte Verpfändungen von Amtsdistrikten an Ritter
des Landes für Geldvorschüsse. Wer wollte aber deshalb den
Territorien jener Zeit „eine entschieden kapitalistische Richtung“
 zuschreiben? Wollte man so urteilen, so müßte man den
deutschen Territorien eine größere kapitalistische Richtung zuschreiben
 als den Städten, da in diesen die Verpfändungen an
Private stets einen geringeren Raum eingenommen haben
als dort. Lenel geht aber noch weiter, indem er fortfährt (S. 45) :
„Natürlich blieben auch die von einer kapitalistischen Entwickelung
unzertrennlichen wirtschaftlichen und sozialen Übelstände nicht
aus“’. Als Beweis gilt ihm erstens die Tatsache, daß die venetianische
 Regierung bereits im 12. Jahrhundert gegen die „Spekulationslust“
 den Aufkauf von Getreide sowie die Ausfuhr
und die Aufspeicherung desselben in der Absicht einer Preissteigerung
 verbietet. Hier handelt es sich natürlich nur um eines
der bekannten mittelalterlichen Gesetze gegen den Vorkauf,
wie sie der mittelalterlichen Anschauung von der Verderblichkeit
 alles „Wuchers“ und dem Bestreben, das pretium iustun herzustellen,
 entsprangen. Wollte man aus solchen Verboten auf
eine besonders lebendige Spekulation zurückschließen, so müßte
man umgekehrt auch aus dem Fehlen derselben in der neuesten
Zeit den Schluß ziehen, daß diese von Spekulationslust gar
nichts weiß. Als zweiten Beweis macht Lenel geltend : „Noch
merkwürdiger vielleicht sind die ersten, vereinzelten Anzeichen
einer sozialen Zersezung“. „Man sieht, wie ein offenbar nicht
geringer Teil des Adels, unfähig, dem Zuge der Zeit sich anzupasssen,
 in Armut versank und kirchlicher und privater Mildtätigkeit
 zur Last fiel.“ Das Faktum ist hier lediglich dies, daß
        <pb n="394" />
        368 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
es unter den venetianischen Nobili auch arme gab. Der moderne
Autor muß aber überall von ,sozialer Zersezung“ und von der
„Unfähigkeit, dem Zuge der Zeit sich anzupassen“, sprechen!
Zu allen Zeiten hat es neben reichen auch arme Adlige gegeben.
 Arme Ritter gibt es so lange, solange es Ritter überhaupt
 gibt, in der ersten Zeit sogar wohl noch mehr als in der
späteren!). In keinem Zeitabschnitt hat der Stand der Adligen
durchweg aus reichen Mitgliedern bestanden. Eine Anschauung,
wie wir sie bei Lenel finden, ist übrigens schon sehr oft geäußert
worden?). So ziemlich für jedes Jahrhundert hat der eine
oder andere Historiker angenommen, daß der Adel „im Verfall“
sei. Es würde ein sehr amüsantes Resultat ergeben, wenn man
die Urteile über den jähen Rückgang des Adels in den verschiedensten
 Zeitaltern sammeln wollte?).
Die Mahnung, die eigenartigen Verhältnisse der Vergangenheit
 nicht nach der modernen Schablone zu beurteilen, ist nun
weiter besonders hinsichtlich der Sozietäten am Plate, die in
großer Zahl gerade für den Engrosumsatz abgeschlossen wurden.
In dieser Beziehung hat schon K. Bücher (Die Bevölkerung
von Frankfurt a. M., Bd. 1, S. 246 ff.) treffende Bemerkungen
gemacht. Einer Aufzählung derjenigen Frankfurter, die sich
im 15. Jahrhundert am Warengroßhandel beteiligten, läßt
er folgende Sätze folgen: „Jn allen näher bekannten Fällen
handelt es sich um temporäre Unternehmungen, um Kompagniegeschäfte
 auf 3-6 Jahre. . .. Und wenn diese Kompagnien
auch Verbindungen mit Venedig, Nürnberg und den Niederlanden
 unterhielten, so übertragen sie diese Geschäfte doch oft
1) Vergl. meinen Artikel Adel im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.
 Man denke an die Anfänge der Ministerialität..
_ 2) Ich habe derartige Urteile bereits im Jahrgang 1891 der Gött.
gel. Anzeigen, S. 296 f. kritisiert. Vergl. auch Max Lenz, Histor.
Ztschr., Bd. 77, S. 408 ff.; Redlich, Rudolf v. Habsburg S. 49.
3) Steinhausen, Der Kaufmann in der deutschen Vergangenheit,
S. 33 f. kann natürlich auch nicht umhin zu erzählen, daß ,„das erste
Hereinbrechen eines Kapitalismus . . . auch eine Demoralisation der
Handelsaristokratie herbeiführte". Er erklärt so die Erhebung der
Handwerker gegen die Patrizier.
        <pb n="395" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 369
einem Prokuristen (actor, factor. negociorum gestor) gegen
festen Gehalt oder Teilnahme am Reingewinn, während sie
selbst in der Vaterstadt sich den öffentlichen Interessen und der
Verwaltung ihrer liegenden Güter widmeten!). Diese temporären
 Handelsunternehmer als Berufskaufleute zu behandeln,
würde den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen. Daß aber
außerdem ein einigermaßen bedeutender stehender Großhandel
 bestanden habe, muß erst noch bewiesen werden“. Bücher's
Darstellung bedarf der Ergänzung dahin, daß die Teilnehmer
an Handelsgesellschaften für den großen Import nicht bloß in
den Grundbesitzern (d. h. Personen, die in erster Linie Grundbesitzer
 sind) und städtischen Politikern, sondern auch, wie 3. B.
der Fall des Vicko von Geldersen und des Johann Tölner zeigt,
in den Detaillisten zu finden sind. Diese letztern üben wohl
einen stehenden Handel, aber kaum einen stehenden Großhandel
aus, die erstern noch weniger. Die Sozietäten werden eben
regelmäßig auf eine verhältnismäßig kurze Zeit und sehr oft
nur für die Abwickelung eines einzelnen Geschäftes?) geschlossen.
Wie der vorhin besprochene Gelegenheitshandel im allgemeinen
weit verbreitet war, so im besondern auch die Gelegenheitsgesellschaften.
 Für den einen Teil der Mitglieder haben sie
den Zweck der einmaligen Beschaffung, vielleicht zugleich auch
Veräußerung größerer Warenposten. Es ist hier zu berücksichtigen,
 daß die mittelalterlichen Warenlager keinen bedeutenden
Umfang gehabt haben. Die Vorräte, die der einzelne Gewerbetreibende
 hielt, waren bescheidens). Zum Teil hing das mit
1) Über die Teilnahme von Nichtkaufleuten an Handelsgesellschaften
 vergl. auch Schmidt, S. 20.
2) Pauli, Lübeckische Zustände, Bd. 1, S. 139: „meistens vorübergehend
 nur für ein einzelnes Geschäft“. Bd. 3, S. 35: 1441 wird
zwischen 3 Personen, aus Lübeck, Stralsund und Reval, eine Gesellschaft
 gebildet auf 3 Jahre und nur für ein bestimmtes Geschäft: in
Stralsund Honig zu kaufen und ihn in Reval zu verkaufen. Apelbaum
 a. a. O. S. 72 ff. Über das Überwiegen der Gelegenheitsgesellschaft
 im Seehandel s. DLY. 1917, Nr. 36, Sp. 1139 f. Sieveting,
 Schmollers Jahrbuch 26, S. 205ff.
3) Ein charakteristisches Beispiel für die Bescheidenheit der Vorv.
 Below, Virtschaftsgeschichte 2. Aufl.

) 4
        <pb n="396" />
        370 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
der städtischen Wirtschaftspolitik zusammen, welche den Zwischenhandel
 zu Gunsten des selbst arbeitenden Handwerkers einschränkte
 und auch noch in anderer Hinsicht den Grundsat geltend
 machte, daß aller Import nur einmal en gros umgesett
werden dürfe!). Gedenken wir in diesem Zusammenhang
räte, die die Gewerbetreibenden hielten, erwähnt Diemar, Hessen
und die Reichsstadt Köln im 15. Jahrhundert, Sonderabdruck aus
den Mitteilungen des Oberhesssischen Geschichtsvereins, Neue Folge,
Bd. 8, S. 53: die Bürgermeister und Rentmeister von Köln schreiben
1473 an den hessischen Hofmeister Hans v. Dörnberg: ein Kleinod,
das geliefert werden sollte, ist zur Zeit nicht aufzutreiben, weil die
Kölner Bürger ihre Kleinode eingeschlagen haben, um Jie nach Frankfurt
 in die Messe zu schicken. Vgl. ferner Uhlirz, Urkunden und
Regesten aus dem Archiv der K.K. Reichshaupt- und Ressidenzstadt
Wien, Sonderabdruck aus Bd. 18 des Jahrbuches der Kunstsammlungen
des allerhöchsten Kaiserhauses (Wien 1897), S. LXXNII] (aus d.
J. 1563): „ich Hans Überman, oberstatcamrer, hab, weil béi allen
goltschmiden und andern kaufleuten derzeit, als meine herrn den
hafen [Glückshafen] aufzurichten bevolchen und die tuecher zum aushengen
 gemalt werden Jollen, nit genuegsam ansehnlich silbergeschmeid
zu bekommen gewesen, selbst meinen herrn zu ehren meines aigen
silbergeschmeids neue stuck . .. dargeben“. — Geering, Handel und
Industrie der Stadt Basel, S. 191 und 192 Anm. 1: die Bajeler
Kaufleute beauftragten den Fuhrmann, die in Frankfurt eingekauften
 Tuche direkt ins Baseler Kaufhaus zu schaffen. – Unter Umständen
 befahl die Stadtobrigkeit auch die Lagerung. Vergl. Uhlirz a. a. O.,
Bd. 17, S. 89, Nr. 15456: 1481 bestimmt der Landesherr: „Von
auswärts dürfen Messer nur an den zwei Jahrmärkten nach Wien
gebracht werden. Falls die hineingebrachten Messer an den zwei
Jahrmärkten nicht verkauft werden, sollen die unverkauften Messer
wieder aus der Stadt fortgeführt oder aber in Wien bis auf den nächsten
 Jahrmarkt niedergelegt und dazwischen niemand verkauft werden.
Wenn die Wiener Krämer oder sonst jemand die fremden Messser
„in den jarmerkten, die verrer hie zu verkaufen, aufkaufen wurden,
die sullen“ zwischen den zwei Jahrmärkten hier nicht verkauft werden“.
(Etwas wird diese Bestimmung zu Gunsten der auswärtigen Messserer
im Jahre 1506 gemildert; s. ebenda S. 117.) Die Lagerung, die hier
anbefohlen wird, schafft aber nicht ein Warenlager eines Grossisten,
von dem die Kleinhändler täglich ihren Bedarf beziehen können,
sondern verhindert vielmehr die Bildung eines solchen. Vgl. oben
1) Geering, S. 157.
        <pb n="397" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 371
ferner einer Wirkung des Gästerechts, welches den Aufenthalt
des fremden Kaufmanns stark begrenzte. Er hielt sich wohl
am zweiten Platz einen „Lieger“1), einen Handlungsdiener
oder Faktor. Aber diesem war als einem Fremden nur ein
mehr oder weniger kürzerer Aufenthalt gestattet, was der Ausbildung
 eines größern Warenlagers nicht günstig war. Griff
der Kaufmann zu dem Aushilfsmittel, einen Bürger des zweiten
Platzes als Lieger anzunehmen, so suchte die Stadt einer solchen
 Umgehung des Gästerechts doch auch entgegenzuwirken.
Endlich ist die städtische Vorratswirtschaft in Betracht zu ziehen,
die mit ihrer Aufspeicherung von Vorräten (an Getreide) auf
amtlicher Seite eine entsprechende Minderung der Ausspeicherung
 auf privater Seite bedingt?).
Bei den mittelalterlichen Handelsgesellschaften ist aber
noch eine andere Seite zu beachten,-welche Bücher nicht hervorhebt.
 Wir sind gewohnt, bei Handelsgesellschaften an die Unternehmungen
 der Fugger und Welser des 16. Jahrhunderts zu
denken. Indessen der Regel nach hatten die alten Sozietäten
einen ganz anderen Charakter: sie verhinderten die Bildung
eines Standes von Großhändlern, indem sie den Ertrag auf
eine Mehrzahl von Personen verteilten. Die Verkehrsverhältnisse,
 insbesondere das große Risiko für einen Einzelnen und der
Umstand, daß im Mittelalter der Handel in viel höherem Grade
als heute die persönliche Beteiligung verlangte, und die deutsche
Sitte brachten es dahin), daß damals die Personen, die in
1) Vgl. Luschin v. Ebengreuth bei Zimmermann, Gesch. der
Stadt Wien Il, S. 846; V.j.schr f. Soz.- u. W.G. 1907, S. 352;
1910, S. 585. Keutgen, Urkunden S. 343 Anm. 1. Agats, Baienhandel
 S. 28. In den „Deutschen Reichstagsakten“ 7, S. 417 und
bei Simonsfeld, d. Fondaco dei Tedeschi 2, S. 45 Anm. 4 wird für
„Lagerherr“ Lexers Deutung angeführt: „der ein großes Warenlager
hat“. Die Größe des Lagers ist dabei aber gar nicht wesentlich. Irrige
Deutung bei Moltke, Leipziger Kramerinnung S. 17.
2) Vgl. G. v. Below, Mittelalterl. Stadtwirtichaft.u. gegenwärtige
Kriegswirtschaft S. 32.
3) Vergl. Nirrnheim, Das Handlungsbuch Vicko’s von Geldersen,
S. Fs Erd 3141. Al. Schulte, Handel Westdeutschlands mit

I 4&amp;gt;*
        <pb n="398" />
        372 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
anderen Zeiten abhängige Diener sind, viel mehr Selbständigkeit
 besaßen und einen höheren Anteil am Ertrag erhielten.
Und die Form, in der sie zugezogen wurden, war eben die
Handelsgesellschaft. Es sind ohne Zweifel im Mittelalter ver
hältnismäßig weit mehr Handelsgesellschaften geschlossen worden
 als heute. Selbst für geringfügige Sachen assoziierte man
sich. Vicko von Geldersens Handlungsbuch gibt uns hiervon
ein anschauliches Bild. Er und sein Sohn Johannes sind eine
Menge von Sozietäten eingegangen!), für gerade vorliegende
einzelne Geschäfte, wie für größere und dauerndere Unternehmungen.
 Gerade auch für den auswärtigen Handel spielt
die Sozietät eine große Rolle. Es war dem Kaufmann nicht immer
 oder gar — wie dem vielbeschäftigten Ratsherrn und Detaillisten
 Vicko von Geldersen?) + nur selten möglich, auswärts persönlich
 tätig zu sein. Hier half dann die Assoziierung mit jemand,
der an den fremden Plätzen’ die Geschäfte besorgte. Abhängige
Diener der Kaufleute kommen zwar vor. Aber auch ihnen
wurde auffallend viel Selbständigkeit eingeräumt?), und überdies
 assoziierte sich der Chef wohl noch mit seinen Angestellten!).
Gelegentlich betrieb der „Diener“ ferner zugleich für eigene
Rechnung Geschäftes). Die Assoziierung entsprang zu erheblichem
 Teil auch dem schon erwähnten Wunsch der Umgehung
des Gästerechts: wenn ein Gast, statt einen Diener zu bestellen,
mit einem Bürger eine Gesellschast schloß, paralysierte er die
durch das Gästerecht über ihn verhängte Zurückseßung®). Obwohl
 die sstädtische Geseßgebung solche Umgehungen zu verhindern
 suchte, so hat doch jener Wunsch zweifellos die Bildung
vieler Gesellschaften veranlaßt. Wenn in diesem Sinne die
1) Nirrnheim, S. XLIII f. und XLVI f.
2) Nirrnheim, S. XXVITII].
3) Vergl. z. B. Bücher, Bevölkerung . von Frankfurt a. M. 1,
S. 247. Anm. 1.
2) Nirrnheim, S. 91, Nr. 554. Chroniken der deutschen Stödte,
Bd. 5, S. 137 Anm. 3.
s) Chroniken der deutschen Städte, Bd. 5, S. 152 Anm. 3.
s) Vgl. Schmidt-Rimpler, Gesch. ves Kommissionsgesschäfts in
Deutschland 1, S. 112 ff.
        <pb n="399" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 373
Gesellschaftsbildung auch kapitalistischen Bestrebungen dienen
konnte, so verteilte sie doch an sich die Kapitalien auf eine Mehrheit
 von Personen.
Alle diese Verhältnisse waren einer Kapitalanhäufung in
einigen wenigen Händen nicht gürestig, sondern bewirkten eine
Dezentralisation des Handels. Wie im mittelalterlichen Gewerbewesen
 die Verkehrsverhältnisse und die städtische Politik die
Bildung eines Mittelstandes beförderten?!) so läßt sich Ähnliches
auch innerhalb des Handelslebens beobachten. Wenn man
unter den dargelegten Gesichtspunkten die Nachrichten über
den Warenumsat durch die Handelsgesellschaften einer Prüfung
unterzieht, wird man zugeben, daß kein Anlaß vorliegt, aus
ihnen ohne weiteres auf einen Stand von Großkaufleuten zu
schließen. Sehr oft haben die Sozietäten ausschließlich den Zwect,
Waren im großen umzusetzen. Allein damit ist, wie wir soeben
gesehen haben, noch keineswegs der Beweis geliefert, daß ihre
Mitglieder Großhändler sind.
Wir haben bisher bei der Betrachtung des Großhandels
die Gegenstände des weiten Fernhandels, insbesondere die
flandrischen Tuche und die Krämerwaren (Kolonialwaren)
im Auge gehabt. Man wird aber auch eine Aufklärung über
die Frage erwarten, wer denn die unentbehrlichen Gegenstände
des täglichen Bedarfs, die aus der deutschen Produktion, von
der heimischen Landwirtschaft stammten, in die Stadt brachte.
Vab es — so wird man fragen + denn keine Großhändler für
Getreide, Mehl, Vieh, Holz? Hierauf ist zu erwidern, daß das
Mittelalter solche Kaufleute grundsätzlich ausschloß. Es wird
von dem großen Prinzip beherrscht, daß das konsumierende
städtische Publikum seinen Kauf aus erster Hand haben soll?).
Dies Ziel wird nit den Mitteln des Marktzwangs, dem Vorkaufsverbot,
 der Beherrschung des umliegenden Landes er-1)
 Vergl. G. v. Below, Das ältere deutsche Städtewesen und
Bürgertum, S. 105 f. und 125.
2) Ausführlich s. darüber m. ,Mittelalt. Stadtwirtschaft und
gegenwärtige Kriegswirtschaft“ S. 11 ff.; Geering, Handel und Industrie
 der Stadt Basel S. 166: oben S. 210 und 287.
        <pb n="400" />
        Z74 . VI]. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
strebt. Der Bürger soll unmittelbar vom Landmann kaufen;
der Handwerker, der Rohstoffe verarbeitet, darf und soll auch
unmittelbar vom Landmann kaufen, aber so, daß er dadurch
nicht den einfachen Bürger beeinträchtigt: der einfache Bürger
hat vor dem rohstosfverarbeitenden Handwerker beim Einkauf
vom Landmann noch ein. Vorrecht, und der einzelne Handwerker
 soll und darf nicht mehr einkaufen, als er unmittelbar
für den Absatz an die Bürger der heimischen Stadt verarbeiten
kann. Man befolgt den Grundsatz, daß der Zwischenhandel
nur so weit gestattet wird, als er nicht die Bürgerschaft schädigt.!)
Man hält in den Handwerken darauf, daß sich nicht der Zwischenhändler
 der Rohstoffbeschaffung bemächtigt; rohstoffbeschaffendes
 und rohsstoffverarbeitendes Gewerbe sollen in den gleichen
Personen vereinigt sein?).
Diese Grundsäße haben im großen und ganzen tatsächlich
auch Wirklichkeit yehabt. Überall, wo wir einen genauern Einblick
 in die Kreise der Käufer der Rohprodukte erhalten, nehmen
wir wahr, daß es ~ abgesehen von den Bürgern, die für den
eigenen privaten Verbrauch einkaufen – wesentlich, wenn
nicht lediglich, die entsprechenden Handwerker sind, welche
sie den Erzeugern abnehmen. So die Bäcker, Metzgers), Müller
 usw. An diese Handwerter, nicht aa Kaufleute seßt der Landmann
 seine Produkte ab. Im einzelnen dienen der Durchführung
 noch besondere Säte, so die Festseßsung eines Marimums
 an Getreide, das ein einzelner kaufen darf?). Man darf
sich nicht täuschen lassen, wenn vom „Kaufmann“ die Rede ist,
der am Viehhandel beteiligt ist. Verfolgt man die Sache, so
1) Keutgen, Urkunden S.337 ß 4 und 5. Sehr niedlich schärft § 5 ein,
den Grundsatß von der Ausschaltung des Zwischenhandels auswärts
nicht zu sehr bekannt zu machen, umb das dem feilen merkte mi zufüren
 deste minner irrunge begegnen möhte.
2) Dörner, Sarwörter und -Schwertfegeramt in Köln S. 15 f. H. v.
Lösch, Kölner Hunfturkunden II, S. 124. Die Lohgerber kaufen
Felle yz thet §ustus sie dürfen nur an einzelne abgegeben werden.
. oben ; .
! . e Lebensmittelpolitik der Stadt Siraßburg S. 12.
        <pb n="401" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 375
ist es meistens der Metzger, der dahinter steckt!). Wir kennen
ja den mittelalterlichen Sprachgebrauch, der unter Kaufmann
den Handwerker mit verstand, ja auch den schlichten Bürger?).
Allerdings tritt uns die Tendenz zur Ausbildung eines
spekulativen Vieh- und Getreidehandels auch im Mittelalter
entgegen. Aber es liefert nur eine Bestätigung unserer Auffassung,
 daß diese Neigung sich in erster Linie gerade bei den
entsprechenden Handwerkern, den Fleischern, Bäckern, Müllern,
geltend macht?). Daneben suchen etwa Unterkäufer (städtische
Halbbeamte, die mit der Beaufsichtigung des Warenverkehrs
betraut sind), im scharfen Gegensatz zum städtischen Verbot,
Anteil am Getreidehandel zu gewinnen?). Im übrigen kommen
 nur Bürger in Betracht, die nebenbei ein Geschäft in Getreide
 oder Vieh machen; ebenso, wie wir es beim Tuchhandel
fanden. Dagegen müßten wir den berufsmäßigen Vieh- oder
Getreidegroßhändler mit der Laterne suchen; einstweilen ist
er nicht gefunden?).
1) Vgl. z. B. Keutgen, Urkunden II, S. 142 § 9 und 10. Die
Lösung des Rätsels: S. 440 g 1. Der straßburger Metzger ist anderswo
der „Kaufmann“, der „fremde Mann“ (S. 442 gs 11).
2) S. m. Ursprung der deutschen Stadtverfassung S. 45 u. 49;
GGA. 1895, S. 219; W. Stein, Art. Handel, bei Hoops III, S. 21.
3) S. die vorleztte Anm. Keutgen II, S. 441 gs 4 und 5: die
Tendenz einzelner Metzger, einen Viehhandel im großen auszubilden,
zurückgedrängt; § 7 (Viehhandel auf ,„Mehrschat “, Spekulation):
§ 9; S. 361 § 1.u. 3. S. 335 § 21 u. 22: der Wiederverkauf von Getreide
 verboten. Oben S. 287. Gelegentlich treibt auch ein Bauer
größeren Viehhandel: Riezler, Gesch. Baierns III, S. 800.
+) Geering, a. a. O. S. 168; Keutgen S. 333 ff.
&amp;gt;) Johannes Hansen, Beiträge zur Gesch. des Getreidehandels
und der Getreidepolitik Lübecks (1912) S. 8s85 f.: noch im 17. Jahrh.
haben nicht bloß Brauer, sondern auch Gewandschneider und Krämer
Anteil am Getreidehandel. Wenn es jetzt regelrechte besondere „Kaufleute“
 gibt, so beschränken Jie sich doch nicht auf den Getreidehandel.
Über die Frage berufsmäßiger Viehhändler in Danzig s. G. Adler,
Fleischteuerungspolitik S. 74 f. und S. 76. Schäfer, Überlingen
S. 67 u. 72. Man hat stets kritisch zu prüfen, ob wirklich die Beschränkung
 auf einen bestimmten Handel besteht. Vgl. noch Keßler,
Sabbata S. 271 (16. Jahrh.): das Mehrteil Korn und Vieh wird
        <pb n="402" />
        376 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Fragt man, wer Getreide in die Stadt bringt, so antworten
die Quellen: burger oder lantman!); aber in dem Bürger
einen berufsmäßigen Großhändler, der sich auf den Getreidehandel
 im großem beschränkt, zu sehen haben wir keine Vexanlassung.

Wir erwähnen ferner, daß die Höter („Merzler“ in Ulm)
auf auswärtige Märkte (Nördlingen und Dinkelsbühl) reisen
und dort selbst ihre Fettwaren holen?).
Unsere Darlegungen ließen sich noch durch die Berüchssichtigung
 weiterer Waren vervollständigen, so durch die des Salzes.
Man wird finden, daß zunächst der Produzent den Salzverkauf
in der Hand hat. Am Ende des Mittelalters sucht sich wohl der
Handel dazwischen zu schieben. Aber es ist doch erst der Anfang
einer andern Gestaltung der Dinges). Und der Ausbildung
eines Großhändlertums für Salz wirkte auch das Salzmonopol
entgegen, das nicht wenige Städte gerade am Ende des Mittelalters
 ausbildeten!).
Nicht übergehen wollen wir die zahlreichen Übertretungen
und Umgehungen der sstädtischen Gesetße, die den unmittelbaren
durch die Grempler und Fürkäufer hineingetrieben, daran sie groß
Gut gewinnen. W. Vogel, Kurze Gesch. der deutschen Hanse S. 52
nennt den deutschen Ritterorden in Preußen „den ersten Getreidegroßhändler
 des atlantischen Europa“. Vgl. noch Keutgen II, S. 304
s 4: man bringt Getreide in die Stadt und führt dafür Bier, das man
damit kauft, aus; nebenbei ein guter Beleg für die tatsächliche Beherrschung
 des Landes durch die Stadt (Bier nur in dér Stadt produziert).

. Keutgen II, S. 333.
2) Nübling, Ulms Baumwollweberei S. 138.
3) Nach Hagedorn, Salzverkehr von Lüneburg nach Lübect,
Ztschr. f. Lüb. Gesch. 17 (1915), S. 13 ist ein Salzhändler im Besitz
von 21 Stecknißprahmen (15. Jahrh.). Aber es liegt doch der Salzhandel
 von Lüneburg nicht eigentlich in der Hand von freien Kaufleuten,
 sondern die Veräußerung liegt wesentlich in der Hand der
Produzenten (S. 10).
2) Boos, Bd. 3, S. 111 (der Salzhandel in Regie des Stadtrats).
Nübling, Ulms Baumwollweberei S. 149. M. Mayer, Lebensmittelpolitik
 der Reichsstadt Schlettstadt (Freiburger Diss. v. 1907), S. 140.
Heuschmid, Lebensmittelpolitik v. Überlingen (1909), S. 107.
        <pb n="403" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 377
Austausch zwischen Erzeuger und Verbraucher fordern. Durch
sie und gewisse natürliche Widerstände, die in den Dingen selbst
lagen, kam es doch zu einer etwas reichern Gestaltung des Handels,
 als man sie nach jenen Gesetzen erwarten sollte. Es begegnen
 uns neben den Gewandschneidern, Krämern und Hökern
nicht regelmäßig, aber doch verhältnismäßig häufig noch einige
weitere Händlerarten, die zwar zum Teil, indessen nicht sämtlich
 Abspaltungen der genannten sind: so die Futterer (Händler
 mit Futtermitteln)!), Hühnerhändler?), Eisenwarenhändler?).
Allein die Abweichungen bringen nur die Ausbildung von Kleinhandelsgeschäften
 hervor, nicht die von Großhandelsfirmen;
ein Eisenwarengroßhändler läßt sich gewiß nicht auftreiben4).
Mit wahrhaft schwungvoller Folgerichtigkeit ordnet die
städtische Verwaltung den Fischhandel im Sinn der Verhinderung
einer Herrschaft, die etwa der Zwischenhandel erlangen könnte,
z. B. durch entsprechende Einschränkung der Bildung von Han-1)
 S. m. Stadtwirtschaft a. a. O. S. 20; Aubin, Schmollers
Jahrbuch 1919, S. 778. An andern Stellen verkaufen Pfragner,
Wirte, Gastgeber Hafer; V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 7, S. 49.. . Lau,
Frankfurter UB. 2, S. 601: Apfelverkäufer, Haferverkäufer, Heuverkäufer
 (ein gewiß seltener Fall).
?) H. Z. 86, S. 56 Anm. 2 – gewiß ein höchst seltener Fall.
23)- H. Z. a. a. O. Stadtrecht v. Baden in der Schweiz (herausg. v.
Welti) S. 239 [1550): Ordnung im Eisenhaus. Quellen zur
Rechts- u. Wirtschaftsgesch. v. Trier (herausg. v. F. Rudolph) S. 288 f.
(1285): in Trier eine Eisenwarenhändlerzunft (auch Frauen darin).
K. O. Müller, Stadtrecht v. Leutkirch und Isny, S. 145 gs 26: ein
Gast bringt Eisen in die Stadt; er darf am Donnerstag (Markttag
des Orts) auch im Kleinen verkaufen (also wohl verarbeitetes Eisen?).
Zum Teil verkaufen die Krämer Eisenwaren. Birkenmaier, Krämer
in Freiburg i. B. und Zürich S. 87.
2) Val. ferner noch Böhmer, Rügenwalde S. 263: über die Kompetenzabgrenzung
 zwischen den kleinern Gruppen (die Höker verkaufen
 auch Hafer). Keutgen, Urkunden II, S. 325 § 7 ff. Th. Neubauer,
V.j.schr. f. Soz.-u. W.G. 13, S. 144: in Erfurt (16. Ih.) Heringer,
Höken, Öhbster, Fischführer, Kessel-, Glas-, Buchführer, Schotten.
Bruder, ebenda S. 171: in Basel handeln Gartner und Gremper
Br"111) mit Landesprodukten, jene mit selbstgebauten, diese mit
        <pb n="404" />
        Z378 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
delsgesellschaften zwischen Bürger und Seeanwohner, sogar
durch die Verpflichtung des Garkochs, von einem halben Salm,
den er erstanden, jedem Bürger auf dessen Wunsch 1 oder 2 Teile
abzugeben. Um die Wende des 15. und 16. Jahrhunderts suchen
sich wohl die „Kaufleute und Sammentkäufer“ zwischenzuschiében.
 Doch tritt das städtische Zunftregiment ihren Bestrebungen
entgegen!).
Berufsmäßige Großhändler möchte man für den Handel
mit den Fischen des großen Meeres, der weite Wege machte,
von der Küste zu den norddeutschen Binnenplätzen, ferner von
Nord- nach Süddeutschland ging, anzunehmen geneigt sein.
Allein hier nehmen wir wiederum wahr, daß der Gelegenheitshandel
 einen weiten Plat einnimmt?), daß diejenigen, die den
Fisch im Großen verfrachten, damit doch die Neigung verbinden,
ihn auch im Kleinen abzusetzen®), daß die Stadt einen sehr beträchtlichen
 eigenen Großhandel mit Fischen treibt).
Bei der Erwähnung der Kölner Kaufmannszünfte gedachten
 wir schon der Waidhändler. Neben dem Jülicher Land war
Thüringen Hauptanbaugebiet für das wichtige Farbkraut und Erfurt
 hier der Haupthandelsplagk. Wer verhandelte den Waid
nach den Verwertungssstätten wie Görlitz und Breslau? Wieder-1)
 Das Obige gilt für Basel, nach H. Bruders Darstellung, V.j.schr.
f. Soz.- u. W.G. Bd. 11, S. 162—170. A. Strigel, Die Fischereipolitik
der Bodenseeorte (Freiburger Diss. v. 1910; dazu V.j.schr. f. Soz.-u.
 W.G. 1912, S. 201 f.), S. 48 ff. H. Heidinger, Die Lebensmittelpolitik
 der Stadt Zürich im Mittelalter (Freiburger Diss. v. 1910),
S. 72 ff.
2) Ei die überaus lehrreiche Abhandlung von B. Kuske, der
Kölner Fischhandel vom 14.017. Jahrh., Westdeutsche Ztschr. 1905,
S. 278.
3) Kuske, S. 312: „die fremden Händler, die zum Kleinverkauf
in die Stadt kommen“. S. 276 spricht K. davon, daß im 15. Jahrh.
sich in Köln gewisse Kaufleute „vorwiegend“ mit Fischhandel im Großen
befassen. Vgl. dazu oben S. 345. Über den größeren Betrieb in
Holland im 15. Jahrh. s. Kuske S. 248.
4) Kuske S. 240. Bei dem Eintausch von Hering gegen Salz,
Tuch und Wein in Schonen (S. 236) darf wohl an die Mitwirkung
von Gewandschneidern gedacht werden.
        <pb n="405" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 379
um sind es Angehörige mannigfacher Berufe, so Gewandschneider
 und Krämer. Namentlich scheinen die Erfurter Junker
 den Waidhandel betrieben zu haben. Aber wir haben es
auch hier nicht mit einem abgeschlossenen Stand von Großkausleuten
 zu tun. Die Junker betrieben den Waidhandel in
der Form des Gelegenheitshandels, wie ebenso den Getreidehandel’).

Nun gibt es immerhin eine Reihe von Nachrichten, wenigstens
 aus dem 15. Jahrhundert, die auf eigentliche Großkaufleute
zu deuten scheinen. Dahin gehören zunächst die Urkundenstellen
über Preissteigerungen durch große Handelsgessellschaften, die
wir früher angeführt haben. Freilich dürfte man nicht behaupten,
 daß sämtliche Mitglieder derselben aus dem 15. Jahrhundert
reine Großkaufleute gewesen sind. Sodann begegnen uns einzelne
 Nachrichten, die wir wohl auf Großhändler zu beziehen
geneigt sind. So erzählt z. B. der Augsburger Chronist Burkard
 Zink?), daß er im Jahre 1419 nach Augsburg zu einem reichen
Mann, Jos Kramer, gekommen sei: „Der was ain gewaltig man
hie, er was ain paumaister (der Stadt), doch was er ainer von
der gemain aus der weverzunft; doch tréib er das hantwerk nit,
dann er bedorft fein nit: er treib kaufmannschaft mit gefiel
(Collect, von kell) von der Steiermark, auch ander kaufmanschaft
von Venedig, als wol usw. Er hett wol 100 fardel barchat. Dem
treib ich alles sein gewerb gen Venedig, gen Frankfurt und gen
Nürnberg. . .. Mein herr Jos Kramer schickt mich gen Venedig
 . . . und ich kauft im 16 seck woll von Ziboldt (Baumwolle
von Cypern für die Barchentweberei in Augsburg), ie 1 centner
umb 4 ducaten 17 groß.“ Diese allerdings kurze Schilderung erweckt
 den Eindruck, daß der reiche Augsburger, von dessen lebhafter
 Tätigkeit in allgemeinen städtischen Angelegenheiten wir
übrigens auch anderweitig unterrichtet sind, sich auf den Großhandel
 beschränkt habe. Wir haben ferner bereits das Ruland-1)
 Th. Neubauer Wirtschaftsleben im ma. Erfurt, V.j.schr... f.
Soz.- u. W.G. Bd. 13, S. 137 ff.
?) Chroniken der deutschen Städte, Bd. 5, S. 128 und 132. Vergl.
vorhin S. 372 Anm. 4 und 5.
        <pb n="406" />
        380 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
sche Handelshaus in Ulm erwähnt’). In Ott Rulands Handlungsbuch
 besißen wir das Manuale des Chefs einer sehr bedeutenden
 Ulmer Firma aus der Mitte des 15. Jahrhunderts. Der
Umsatz des Hauses erstreckt sich auf eine Menge versschiedenartiger
Gegenstände und ist außerordentlich hoch. Schon allein die umfangreichen
 Bestellungen von Salzburger Tafeln und die exportierten
 „Fässer“ mit Paternostern zeigen den großen Betrieb.
Von einem Absatz im kleinen spricht Ott Ruland kaum.?) Er
erwähnt regelmäßig Engrosumsätze. Tuche gibt er z. B. an andre
Kaufleute + auch ein Gewandschneider wird genannt?) = ab.
Indessen es wäre die Frage, ob er alles gebucht hat. Der Herausgeber
 des Handlungsbuches (S. VI) äußert bereits die Ansicht,
 daß in ihm nicht alle Geschäfte des Hauses verzeichnet
seien. Das bar Bezahlte pflegt in den Handlungsbüchern am wenigsten
 notiert zu seins). Gerade aber im Detailhandel wird am
meisten bar bezahlt. Wir müssen deshalb bei allen Handlungsbüchern
 die Vermutung zulassen, daß tatsächlich mehr Detailverkäufe
 vorgekommen sind, als die Notierungen melden. Hinsichtlich
 der Rulandschen Firma wäre es z. B. denkbar, daß ihre
Vertreter in Wien, Braunau, Augsburg, Frankfurt auch den
Kleinhandel betrieben haben. Es muß jedoch dahingestellt bleiben,
 wie es sich damit verhalten hat.
Beachtung verdient jedenfalls die Tatsache, daß Jich ein allgemeiner
 Trieb zur Ausübung des Kleinhandels geltend macht
Das Gebot des erzwungenen Großhandels wurde viel übertreten.
 Koppmann schildert die Verhältnisse gut, wenn er sagt
(Die ältesten Handelswege Hamburgs, 1873, S. 21): „Das
hauptsächlichste Recht des fremden Kaufmanns, die ausschließliche
 Haftbarkeit für eigene Schuld und Schulden, ist trotz aller
Verbriefungen ihm ebenso wenig oder doch ebenso selten gehalten
1) S. oben S. 310 Anm. 1. Ott Ruland’s Handlungsbuch, herausg.
von Haßler, 1843.
2) Es käme etwa auf S. 8 die Notierung über den Verkauf von
2 Dutert yuneihuher in Betracht. Vergl. ferner S. 13 unten.
4) Vergl. Nirrnheim, S. LIV.
        <pb n="407" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 381
worden, wie er sich an die ihn am meisten drückende Beschränkung,
 nur Großhandel treiben zu dürfen, gebunden
 hat. “ Für Cöln urteilt ein kundiger Beobachter, daß
im ausgehenden 15. Jahrhundert die en geros-Anbietenden wohl
alle selbst Verkaufsläden gehalten haben!). Und auch für das
mittelalterliche Florenz glaubt man behaupten zu können, daß
der Besit eines öffentlichen Ladens das wichtigste Kennzeichen
bürgerlicher Selbständigkeit und Vollwertigkeit gewesen sei?). .
Es läßt sich, wie man sieht, nicht alles aufklärens). Wir werden
 indessen auch ohne Feststellung aller Einzelheiten zu einem
leidlich sicheren Urteil gelangen. Wir wollen einerseits bereitwilligst
 zugeben, daß der Import, wenigstens im 15. Jahrhundert,
 hier und da durch reine Großhändler besorgt worden ist.
Die charakteristische Form des mittelalterlichen Betriebs wird
dies doch nicht gewesen sein. Wir erinnern nochmals an unser
Resultat, daß es reine Großhändlergilden nicht gegeben hat. Jn
der organisierten Bürgerschaft des Mittelalters sind Großkauflente
 nun einmal nicht zu finden. Vergegenwärtigen wir uns
noch einige hierher gehörige Tatsachen. In Worms werden in
den Erörterungen über eine Verfassungsänderung die Geschlechter,
 die von ihren Renten leben, und die Handwerker, einschließlich
 der Kleinhändler, untersschieden4). Für den berufsmäßigen
Großkaufmann bleibt da doch kein rechter Raum. Aus Basel
besitzen wir in den Steuerlisten des 15. Jahrhunderts ein Mittel
zur Feststellung des Vermögensbesitzes der Bürgers). Man ersieht
 daraus, daß die Kaunleute, d. h. die Gewandschneider, hinter
1) Tr. Geering, Mitteilungen aus dem Stadtarchiv. von Köln 11,
S. 62.
2) V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909, S. 187 Anm. 2.
3) Um eine Einzelheit herauszugreifen, so deutet Kuske, Westd.
Ztschr. 1913, S. 475 den Kölner „Abenteurer“ als Großhändler,
insofern er sein Gut im Großen von Ort zu Ort führte. K. sagt aber
selbst, daß der Abenteurer wenigstens nebenbei die Jahrmärkte aufsucht.
 Und wir wissen ja, daß ein solcher Besucher mit dem Groß- den
sleinhandel zu verbinden pflegte.
1) Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur, Bd. 3, S. 56.
&amp;gt;’) Schönberg, Finanzverhältnissse der Stadt Basel, S. 526 ff.
        <pb n="408" />
        382 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
den Patriziern (Rittern und Bürgern) nicht oder kaum an Vermögen
 zurückstehen. Auch die Krämer bleiben nicht viel hinter
ihnen. In anderen Städten rekrutieren sich die Gewandschneider
großenteils geradezu aus den Patriziern. Wollte man nun auch
annehmen, daß sich unter den letzteren einige reine Großhändler
befinden (der von ihnen betriebene Gelegenheitshandel macht ie
noch nicht dazu), so dürfte man diese doch nicht höher taxieren
als die Gewandschneider, da diese eben zum Patriziat Zutritt
haben. Diejenigen Großhändler, die etwa vorkämen, würden
also als bescheidene Großhändler anzusehen sein.
Jene Tatsachen liefern keinen strengen Beweis. Allein Jie
geben doch eine Anschauung.
§ 6. Der Schiffsbesit.
Bei der Frage nach der Verbreitung der Großkaufleute haben
wir am ausführlichsten die wichtigsten Exportartikel des Mittelalters,
 Tuche und Speszereien, weiter die Ordnung des Lebensmittelhandels
 und eine Anzahl gewerblicher Artikel der heimischen
 Industrie berücksichtigt. Die Untersuchung ließe sich noch
auf eine Reihe anderer Handelsobjekte ausdehnen. Das Rulandsche
 Handelshaus hat, wie bemerkt, Salzburger Tafeln und
Paternoster in großen Massen abgesezt. Diese Erwähnung
könnte uns Anlaß geben, auf die Anfänge der Großindustrie einzugehen,
 die naturgemäß den Großhandel steigern mußte. Von
dem Holzhandel hat Gothein!) kurz geschildert, wie er im Mittelalter
 zunftmäßig organisiert, d. h. vom Kleinhandel beherrscht
war und wie in ihm später, übrigens nur in einzelnen Beispielen,
der große Betrieb aufkam?). Hingsichtlich des Weinhandels haben
wir schon den Irrtum zurückgewiesen, daß die Kölner Weinbruderschaft
 eine Großhändlergilde gewesen sei. Gewiß werden
2) Hothein Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. 1,
S. 39 ff. u. 671.
2) t § Bemerkungen über die Herrschaft der Zünfte im Handel
mit Lebensmitteln und gewerblichen Rohstoffen bei Geering, Handel
und Industrie der Stadt Basel, S. 34 und 157. Vengl. auch oben
S. 370.
        <pb n="409" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 383
viele von ihren Mitgliedern auch en gros Wein abgesetzt haben.
Aber es liegt dann dieselbe Verbindung von Groß- und Kleinhandel
 vor, der wir bei den Gewandschneidern begegneten.
Charakteristisch ist es, daß, wie wir schon andeuteten, vornehme
Familien den Erwerb der Berechtigung zum Weinzapf für wertvoll
 hielten. Die Besitzer von größeren Weinquantitäten setzten
einen beträchtlichen Teil davon im Weinaussschank um.!) Nur
durch geseßlichen Zwang wird der Weingroßhandel vom Kleinverkauf
 getrennt?). Wir wissen sodann von starken Engrosumsätzen
 von Wein durch Sozietätens). Allein es ist hier wieder an
das über die Handelsgesellschaften im allgemeinen Gesagte zu
erinnern). Von Bedeutung ist es weiter, daß die Produzenten
sehr häufig selbst den Wein aussschenkten®). Jedenfalls war der
Weinhandel auf sehr viele Köpfe verteilts). Die Cölner Bürger
!) Lau, Köln bis 1396, S. 297.
?) Hansische Gbl. 1915, S. 389.
?) S. oben S. 315 Anm. 1 am Schluß. Vgl. auch oben S. 364.
~) Knipping, Kölner Stadtrechnungen 1, S. XLIV Anm. 2 erwähnt,
 daß städtische Beamte den Weinwuchs eines Ortes für die
nächsten 10 Jahre aufkausen. Oben haben wir bei der Erörterung
der Verhältnisse der Kölner Patrizier von der Vereinigung des Tuchund
 Weinhandels gesprochen. Vergl. dazu Siewert, Rigafahrer,
S. 188. — Jn der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts erwähnt
Weinsberg (Das Buch Weinsberg, Bd. 4, S. 153): ,„Vnse weinkauklude
 plagen sier in Leiflant nach Rehe und Rexel zu reisen; ietzr
wenig“. Diese Weinkaufleute mögen Mitglieder der Gaffel Windeck
gewesen sein. Vergl. oben S. 323 A. 2.. Über den Weinhandel Kölns
nach Reval s. auch Stieda, Revaler Zollbücher, Einl. S. 90.
s) Über Wien s. Eulenburg, Ztschr. f. Soz.- u. W.G., Bd. ],
S. 315. In der Urkunde von 1273 bei Loersch, Achner Rechtsdenkmäler,
 S. 38 f. ist vinitor wohl mit Weinbergbesißer zu übersetzen.
Philippi, Westfäl. Bischofsstädte, S. 73 und Richter, Geschichte der
Stadt Paderborn, Bd. 1, S. 158 (vergl. Anhang, S. 20) übersetzen
vinitor mit Weinhändler. Zum mindesten wird es hier den Weinschenken
 bedeuten, vielleicht aber auch den Weinbergbessißer. Vergl.
Hübinger, Die Verfassung der Stadt Paderborn im Mittelalter, S. 201.
s) Unter Umständen war auch den Gästen das Weinschenken gestattet.
 Hübinger, S. 202. Wenn es mitunter ein Vorrecht der „Bürger“
 im Gegensatz zu den Handwerkern war (s. oben S. 336 A. 2), so
ist es den letteren dann doch wenigstens während der Jahrmärkte
        <pb n="410" />
        384 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
legten ihr Geld viel in Wein an!). Aber es handelt sich dabei
nicht um berufsmäßige Weingroßhändler, sondern um Bürger
im allgemeinen, die nur. eben die Gelegenheit zu einer zweckmäßigen
 Geldanlage wahrnahmen. Die Stadt suchte auch wieder
dem spekulativen Weinhandel zu steuern?), wie sie dem sspekulativen
 Getreide- und Viehhandel steuerte, wenngleich wohl nicht
in demselben Maß. Etwas eingehender erörtern wir noch die
Verhältnisse des Schiffsbesitzes*).
Steinhausen!) behauptet unter Berufung auf das Gedicht
vom „guten Gerhard“: „Wohl konnte der reiche Großhändler
eine Reihe eigener Schiffe ausrüsten und den von Handelsdienern
begleiteten Chef einer Handelsexpedition spielen . .. Aber die
kleineren taten sich zusammen, schon weil des Einzelnen Waren
allein denSchiffsbauch nicht füllen konnten." Er zieht hier wiederum
 seine Information einseitig aus einem Gedicht, dessen Verfasser
 vielleicht eim paar Nußschalen auf den Seen der Schweiz
hat tanzen gesehen, aber eine Kenntnis des großen Seeverkehrs
nicht zeigt.
Es kommt im Mittelalter wohl vor, daß ein Mann als Besißer
 einer Mehrzahl von Schiffen genannt wird®). Allein es ist
irreführend, wenn man den „Großhändler“ als regelmäßigen
mehrmals gestattet. Kurz, Österreichs Handel, S. 410 und 414. Die
sr v IE "ue t Uu aG pte Uutt:
Köln IT, S. 61 A m. 1, .
2) Keutgen, Urkunden II, S. 337 g 3.
3) Die Entwicklung des Bergrechts hat sich in ähnlicher Weise
retzract. Kaufmann in der deutschen Vergangenheit, S. 21. Vergl.
V. 1182 ff. des Gedichtes.
5) Hansisches Urkundenbuch, Bd. 1, Nr. 1165 und 1167. Kunze,
Hanseakten aus England, S. 18 Anm. Il. Übrigens sind diese Angaben
sehr summarisch. Vielleicht ist es gewagt, auf Grund derselben die
betreffende Person als ausschließliche Eigentümerin der Schiffe
anzusehen. Pauli, Lüb. Zustände, Bd. 3, S. 43 und 177 erwähnt
zum Jahre 1491, daß ein Bürger 23 Salzschiffe besaß. Aber hier
hate! es sich um Flußschiffahrt. Techen, V.j.schr. f. Soz.&amp;gt; u. W.G.14,
        <pb n="411" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 385
Herrn mehrerer Schiffe bezeichnet, und es genügt auch nicht,
nebenbei zu bemerken, daß ,die kleineren sich zusammentaten“
(wobei man über die Eigentumsverhältnisse am Schiff nichts
erfährt). Den wesentlichen Zug in der Gestaltung dieser Verhältnisse
 bildet nämlich der Partenbesitz, und die Form der kleinen
Anteile ist so gut dem Reichen wie dem Armen eigentümlich (um
von dem „Großhändler“, den es ja kaum gegeben hat, zu schweigen).
 Hätte sich Steinhausen in den Urkunden über den überseeischen
 Verkehr Cölns im 13. Jahrhundert umgesehen, so
würde er sogleich auf eine Nachricht getroffen sein, welche nur
die „medietas‘’ eines Schiffes einem über See handelnden Cölner
mercator gehören läßt!).
Über den Schiffsbau, die Schiffsarten, die Größe und die
Werte der Schiffe stellt Stieda in seiner Abhandlung ,„Schiffahrtsregister“,
 Hansische Geschichtsblätter, Jahrgang 1884 (Bd. 13),
S. 77 ff., und in seinem Buche „Revaler Zollbücher und -quit
tungen des 14. Jahrhunderts“ (Hansische Geschichtsquellen,
Bd. 5) Untersuchungen an?). Baassch schildert in seinen „Beiträgen
 zur Geschichte des deutschen Seeschiffsbaues und der
Schiffsbaupolitik“ (Hamburg 1899) vorzugstveise die äußere Geschichte
 des Seeschiffsbaues und der Schiffsbaupolitik der Hanse
und der hansischen Städte*). Eine Geschichte des Seesschiffbauergewerbes')
 und ebenso eine zusammenhängende Darstellung der
Eigentumsverhältnisse an den Seeschiffen liegen noch nicht vor.
!) Kunze, S. 3, Nr. 2.
2) Vergl. auch das von Koppmann und Breusing herausgegebene
„Seebuch“ (Niederdeutsche Denkmäler, Bd. 1); Ehrenberg, Hamburg
und England, S. 235 ff.; Nirrnheim, Das Handlungsbuch Vicdko's
von Geldersen, Einl. S. 63.
3) Eine eingehende Studie zur Geschichte der Binnenschiffahrt
gibt Eckert, Das Mainzer Schiffergewerbe in den letten 3 Jahrhunderten
 des Kurstaates (Schmoller's Staats- und sozialwissenschaftliche
Forschungen RV], 3).
+) In historischer Beziehung bietet außerordentlich wenig Heinrich
Groß, Geschichte der deutschen Schiffszimmerer mit besonderer Berücksichtigung
 der Hamburgischen Verhältnisse (Stuttgart 1896)
Die Schrift verfolgt nur ein vraktisch-sozialpolitisches Ziel.
v. Below . Wirtschastsgeschichte 2. Aufl. I
        <pb n="412" />
        386 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
In letzterer Beziehung lassen die edierten Urkunden jedoch keinen
Zweifel, daß das Schiffspartenverhältnis etwas außerordentlich
Verbreitetes war!). Sattler, Handelsrechnungen des deutschen
Ordens, S. 6162), Kunze, Hansisches Urkundenbuch, Bd. 5, S.637,
Walter Stein, ebenda, Bd. 8, S. 854, stellen in den Sachregistern
unter dem Stichwort Schiffsanteile interessantes Material zusammen?).
 Die Anteile betragen "/., auch /, bis zu !/,„. Die
Personen, die sie besiten, stammen nicht bloß aus den taufmännischen
 Kreisen‘). Die Angaben in den Urkunden gehen aus zufällige
 Anlässe zurück, werden meistens beim Verlust eines Schiffes
 (etwa durch Raub) gemacht. Eine Quelle andrer Natur bieten
die von Baasch a. a. O. S. 44 erwähnten Lübecker Lastadienbücher,")
 die leider nur erst mit dem Jahre 1560 beginnen. Auf
1) Es hat sich bis ins 19. Jahrhundert erhalten. Max Peters,
Die Entwickelung der deutschen Reederei seit Beginn dieses Jahrhunderts,
 Bd. 1 (Jena 1899), S. 118 erwähnt die „Reederei in Parten“
als eine Besonderheit Mecklenburgs. Allein sie findet oder fand sich
im 19. Jahrhundert keineswegs bloß hier, sondern z. B. auch in Bremen.
2) Sattler, S. XIU f. zählt die dem Marienburger Großschäffer
gehörigen Schiffsanteile auf. Daraus ergibt sich, daß auch bei dem
ausgedehnten Betrieb des deutschen Ordens, wo man es am wenigsten
 vermuten sollte, die Form des Partenbesites überwog.
. 3) Vergl. auch Dietrich Schäfer, Die Hansestädte und König
Waldemar von Dänemark, S. 197 und 209 unten. Hirsch, Handelsund
 Gewerbegeschichte Danzigs, S. 266: „Selten besitßt ein Kaufmann
 ein Schiff allein“. Schmidt, Handelsgessellschaften in den deutschen
 Stadtrechtsquellen des Mittelalters, S. 19. Pappenheim in:
Schriften des Vereins f. Sozialpolitik 103, Seeschiffahrt I, S. 149.
W. Vogel, Gesch. der deutschen Seesschiffahrt I, S. 374 ff.
1) Schäfer a. a. O., Über das 19. Jahrhundert s. Peters a. a. O.
Vergl. auch Baasch, Schiffbaupolitik, S. 82.
s) Lastadie: Schiffsbaustätte. 1560 beschloß der Lübecker Rat,
daß jeder Schiffer, der ein Schiff auf der Lastadie aufseßen und bauen
wolle, mit seinen Freunden, d. h. Mitreedern, dies auf der Kämmerei
anzeigen, daß ferner jeder von ihnen eidlich aussagen solle über die
Anteile, die ihm an dem Schiffe zuständen, und geloben solle, daß
solches Schiff die gebührende Zeit, nämlich 8 Jahre, bei der Stadt
verbleibe. Baasch, S. 44. Val. jett die umfassenden Ermittelungen
von Baasch, Zur Statistik des Schiffspartenwesens, V.j.schr. f. Soz.-u.
 W.G. 15, S. 211 ff. Brinner, Grönlandfahrt S. 68 ff.
        <pb n="413" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 387
meine Bitte hat mir Baasch, dem ich dafür hier meinen Dank
ausspreche, über das Resultat, das sich aus ihnen hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse ziehen läßt, folgende Mitteilungen gemacht.
 Bei weitem die meisten Neubauten von Schiffen gehen
von Partenreedern aus; es sind meistens 4~12 Reeder, unter
denen fast ausnahmslos der Schiffer ist. Die Schiffsparten
sinken bis zu /, ,. Alleinreeder finden sich im 16. Jahrhundert
gar nicht, im 17. Jahrhundert selten. Am meisten Schiffe als
Alleinreeder baute im 17. Jahrhundert Fredenhagen!'), der übrigens
 daneben auch Parteninhaber in neugebauten Schiffen war.
Im 18. war es nicht viel anders. In Hamburg werden ähnliche
Verhältnisse bestanden haben. Der im 18. Jahrhundert wohl
bedeutendste Hamburger Reeder, Berend Roosen, hatte 1790
zirka 20 Schiffe?). Solche großen Unternehmen sind aber Ausnahme.
 Erst das 19. Jahrhundert hat in der Reederei die großen
Betriebe geschaffen. Übrigens bezeichnen die Angaben über die
Reeder in den Lastadienbüchern nur den Stand der Eigentumsverhältnisse
 zur. Zeit des Neubaues. Nachträglich können Jie sich
verändern: es kann eine größere Zahl von Parten in einer Hand
vereinigt, jedoch auch mancher Anteil noch mehr zersplittert
werden.
Da der Schiffsbesitz im Mittelalter durchaus auf dem Partenwesen
 basiert war, so darf man von einem geschäftsführenden
Reeder schwerlich sprechen?); dieser gehört erst der neueren Zeit
mit ihrer Konzentration des Besitzes an. Die Geschäftsführung
hatte der Schiffer, der regelmäßig zudem einige Parten besaß!).
') Über den Reeder Thomas Fredenhagen, der in der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhunderts lebte, s. Baasch, S. 53.
?) Vergl. Baasch, S. 92
3) Vergl. R. Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1,; S. 23.
+) Vergl. z. B. Kunze, Hans. Urkundenbuch, Bd. 5,...S..378,
Nr. 727. Schiffer heißt der Kapitän. Schäfer, S. 197. Hirsch, S. 266:
„Der Stand des Schiffers war ein sehr geehrter; angesehene Kaufleute,
 selbst nachdem sie zu Ratmannen emporgestiegen waren, hielten
 es nicht unter ihrer Würde, Schiffsführer zu verbleiben“. S. auch
Pauli, Lüb. Zustände, Bd. 3, S. 87.

O § +
        <pb n="414" />
        388 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Bemerkenswert ist ferner seine Stellung zur Ladung!): er und
auch die Matrosen (,„Bootsleute‘’) ?) waren sehr häufig zugleich
Ladungsinteressenten.
Genossenschaft und Kleinbetrieb sind also die Prinzipien, von
denen der Seeverkehr des Mittelalters beherrscht wurde. Die Interessenten
 an Schiff und Ladung waren nicht nur einige wenige
Personen, sondern setten sich aus weiten Kreisen zusammen.
Einen Grund für diese Ordnung der Dinge sieht man gewiß mit
Recht in der Absicht, das Risiko, das vor dem Aufkommen des
Versicherungsgeschäftes besonders hoch war, durch die Abwälzung
 auf möglichst viele Stellen zu verminderns). Als nicht min
der starke Ursachen aber kommen zweifellos die dem deutschen
Volke eigene Neigung für genossenschaftliches Leben?) und vor
allem die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeitalters,
der geringe Kapitalvorrat, in betracht).
Der vorhin konstatierte Zug bekundete sich auch sonst im
Schiffswesen. Die herrschende Stadtwirtschaft kommt hier in
der Abwesenheit einer Zentralisation des Schiffsbaues zum Ausdruck.
 Er war weit gleichmäßiger als heute über eine große
1) Schiffsparten und Ladungsparten fallen manchmal, aber durchaus
 nicht immer, zusammen. Vergl. z. B. Kunze a. a. O., S. 322 s 3.
[2) Schäfer, S. 197. Hirsch, S. 266. Wätjen, Die Niederländer
im Mittelmeergebiet S. 360. Auch im romanischen Rechtsgebiet
hat die Schiffsmannschaft sehr oft Anteil an der Ladung. Goldschmidlt,
Universalgeschichte des Handelsrechts, Bd. 1, S. 337. Peters a. a. O.
erwähnt auch Schiffsanteile der Matrosen.
3) Wagner, Seerecht, Bd. 1, S. 21. Derselbe zieht in diesem
Sinne auch die Tatsache heran, daß der Kaufmann die Waren, die
er nach einem Orte schicken wollte, in kleineren Posten auf verschiedene
Schiffe verteille. Vergl. Peters a. a. O.; Schäfer, S. 197. Vgl.
Mommjÿen, Röm. Gesch. I (7. Aufl.), S. 850: Partnerschaft bei Schiffen.
 Xenophon rät den Minenbetrieb gemeinsam zu unternehmen,
um die Gefahr zu vermindern.
4) Vergl. G. v. Below, Territorium und Stadt, S. XIV Anm. 2.
&amp;gt;) Vergl. Schmidt, Handelsgesellschaften, S. 19: „Der Umsstand,
daß die Kosten des Schiffsbaues bedeutend waren, begünstigte die
Gefsellschaftsbildung“. ~ Von Lamprecht, Zischr. f. Soz.- u. W.G.,
Bd. 1, S. 205 wird die Bedeutung der oben geschilderten Verhältnisse
 fast in ihr Gegenteil verkehrt.
        <pb n="415" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 389
Menge von Seestädten verteilt. Die Ausführung der Schiffsbauten
 erfolgte durch zünftige Handwerker. Noch weit über das
Mittelalter hinaus wurde den Meistern eine Maximalzahl von
Lehrburschen vorgeschrieben, über die sie nicht hinausgehen durften.
 Handwerksmäßig, zünftig konnte der Schiffsbau um so
mehr bleiben, weil die Städte darauf hielten, daß Bauten im
allgemeinen nur für den lokalen Bedarf unternommen wurden.
Hansetage faßten wiederholt den Beschluß, es sollten keine
Schiffe den Fremden verkauft werden; als solche galten alle
Nichthansen. Die einzelne Stadt verbot wohl gar den Verkauf
an alle Nichtbürger oder machte ihn wenigstens von der Genehmigung
 des Rates abhängig!). Derartige Verbote wurden mitunter
 im momentanen Kampf gegen wirtschaftliche Gegner erlassen?).
 Allein sie hatten auch einen allgemeineren Hintergrund:
sie dienen, wie die Bestimmungen des mittelalterlichen Fremdenrechts
 überhaupt, dem Zwecke, eine größere Zahl kleiner Zentren
gegen die Aufsaugung durch wenige große zu schützen?). Die
städtische Schiffbaupolitik verfolgt im ganzen durchaus den Zweck,
1) Über die hansische Schiffsbaupolitik vergl. Baasch, passim,
z. B. S. 2 ff., S. 9, S. 44. Als ältestes Beispiel führt B. das Privileg
Kaiser Friedrich's für Lübeck von 1188 an, welches den Bau und
Verkauf von Schiffen im Interesse des städtischen Waldes beschränkt.
In Hamburg (S. 9) wird 1529 als Motiv einer derartigen Verfügung
angegeben: damit den Bürgern das Zimmerholz nicht verteuert
werde. Vergl. dazu meine Landtagsakten von Jülich- Berg
Bd. 1, S. 284. Auch der Verkauf einzelner Schiffsparten an
Fremde ist verboten worden. Pauli, Bd. 3, S. 835. Jn den romanischen
 Handelsstädten waren die Schiffsparten gleichfalls häufig
nur Nationalen zugängkich. Goldschmidt, S. 340. – Die hansischen
Verbote erfuhren im Ordenslande mehrfachen Widerstand, am entschiedensten
 in Danzig. Hirsch, S. 267 f. Baasch, S. 197 f. Die Danziger
 veräußerten unter Zulassung ihres Rates Schiffsparten an
Flamänder. Jn Danzig weicht man auch in Bezug auf die Zulassung
fremder Schiffszimmerleute schon im 15. Jahrhundert von den Regeln
der strengen Zunftverfassung ab.
2) Baasch, S. 4.
s) Vergl. G. v. Below, Das ältere deutsche Städtewesen und
Hüracztzrn. ; S. 102 f.; Handwörterbuch der Staatswisssenschaften,
Art. Bürgertum.
        <pb n="416" />
        390 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
den die gesamte städtische Wirtschaft und Sozialpolitik verfolgt:
die mittleren Betriebe zu fördern, die zu großen zu hindern!).
Ein verwandtes Verhältnis wie die Schiffsbauten zeigen die
Hochbauten. Zunächst ein Wort über den Anteil der Geistlichen
und der Laien an ihnen. Ohne Zweifel hat es Geistliche gegeben,
die in vollem Umfang eine Baumeisstertätigkeit ausgeübt haben;
aber die Regel bildeten sie nicht. Die technische Leitung der
Bauten lag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in der
Hand von Laienbaumeisstern. Von diesen sind zu trennen die
directores oder magistr1i fabricae, welche hauptsächlich das Material
 und die Geldmittel beschafften, mit der technischen Leitung
 des Baues aber nichts zu tun hatten. Als solche directores
kommen die geistlichen und weltlichen Herren und die städtischen
Verwaltungen, welche Bauten ausführen lassen, in betracht.
Wer aber sind die Laienbaumeister? Die stattlichen und kunstvollen
 Dome und Rathäuser des Mittelalters sind nicht von
Architekten, sondern von Handwerksmeistern gebaut worden.
Und „Meister, welche wohl zur selbständigen Leitung einer
Hütte und eines Baues befähigt, aber augenblicklich nicht zu einer
solchen berufen waren, traten unbedenklich als einfache Arbeiter
in die Reihe der anderen Hüttenmitglieder (der Bauhütte)'?).
Der Meister, der die Leitung und Beaufsichtigung des Baus
hatte, verrichtete auch Steinmetarbeit wie die Gesellen, arbeitete
gelegentlich auch auswärts. Auch die Plastik ist auf dem Boden
des Steinmeßhandwerks, nicht in der Klosterzelle erwachsen.
Wenn man so bei aller Anerkennung, die man dem Mäzenatentum
 der geistlichen und weltlichen Herren, besonders der geistlichen,
 ferner den mannigfaltigen Anregungen, die von ihnen
ausgingen, zollen wird, doch festzustellen hat, daß die Baumeister
überwiegend Laien und zwar Handwerksmeister waren, so bleibt
freilich ein Spielraum für das Urteil über das Maß, in dem hier
alles Können und Wissen Gemeinschaftstönnen und Gemeinschaftswissen
 war. Ganz gewiß sind die hervorragendsten Bauten
1) Dänell, Blütezeit II, S. 376 ff. Vogel a. a. O. S. 549 ff.
?) J. Neuwirth, Gesch. der bildenden Kunst in Böhmen I, S. 325.
Beissel, Die Bauführung des Mittelalters (2. Auft. 1889) I, S. 114.
        <pb n="417" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 301
auch ein Werk einer hervorragenden Individualität und einer
hervorragenden individuellen Schulung. Allein auch die individuelle
 Schulung konnte damals nur in der Praxis und zwar
im Rahmen der zunftmäßigen Praxis gewonnen werden. Der
irgendwie wissenschaftlich geschulte Architekt fehlte. Noch wichtiger
 ist für den Zusammenhang unserer Betrachtung, daß der
Bauunternehmer fehlte, der große Bauten mit der Beschaffung
des Materials und der technischen Leitung in Auftrag nahm.
Eben dadurch, daß im Mittelalter die Auftraggeber selbst die umfassende
 Arbeit der Materialbeschaffung besorgten, daß hierfür
keine Firmen bestanden, daß die Funktionen für die Ausführung
des Baus sich auf den Auftraggeber und den Handwerksmeister
verteilten, daß endlich dieser technisch leitende Meister innerhalb
des Zunfthandwerks stand, war die Möglichkeit der Ausbildung
eines Großbetriebes ausgeschlossen. !)
Schluß.
Das Resultat unserer Untersuchungen ist aufs schärfste dem
entgegengesettt, was wir als die Auffassung von Nitzsch erwähnt
haben: der Kaufmann (mercator) des Mittelalters ist nicht der
Großhändler im Gegensatß zum Krämer und Gewandschneider?).
Überhaupt zeigt das Mittelalter nicht sowohl eine Scheidung in
bloße Großhändler und bloße Kleinhändler als vielmehr die Verbindung
 von Groß- und Kleinhandel in einer Person. Und die-1)
 Vgl. H. Z. 86, S. 54 f. Köhne, Ztschr. f. Soz.w. N. F. 8, S.
524. Vöge, Die Anfänge des monumentalen Stils im Mittelalter
(1894), S 280 ff. G. Dehio, Gesch. der deutschen Kunst, I S. 86 f.
Sombart, Der moderne Kapitalismus, 2. Aufl., I, S. 225 f.; II, S.
774 ff. Dopsch, Archiv f. d. Gesch. des Sozialismus VIII, S. 376
geht im Widerspruch gegen Sombart hier zu weit. Unter Nr. VIII
g 7. Wie die neuern Baumeister allmählich aufkommen: V.j.schr. f.
Soz.- u. WG. 1904, S. 272; G. Aubin, ebenda Bd. 15, S. 245.
2) Wenn Nitsch den Gewandschneider, der in den Urkunden stets
den vornehmsten Plat einnimmt, zwischen den Krämer und Hötker
stellt, so ist dies zwar etwas Äußerliches, aber doch bezeichnend für
die schon mehrfach konstatierte Tatsache, daß Nitzsch den Verhältnissen
des Mittelalters durchaus fremd gegenübersstand.
        <pb n="418" />
        392 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
jenigen, welche diese Verbindung darstellen, sind gerade besonders
 häufig die Gewandschneider und Krämer Der Kleinhändler
übt den Großhandel im Nebenberuf aus. Nun ist freilich die
scheinbar einfache Frage, was bei den einzelnen Personen Haupt,,
was Nebenbeschäftigung sei, keineswegs leicht zu beantworten!).
Bei den meisten von denen, die beides verbanden, ist ohne Zweifel
der Kleinhandel die Hauptsache gewesen, bei andern gewiß der
Großhandel, und. bei manchen von diesen wohl so, daß sie nur
ganz nebenbei den Kleinhandel betrieben, als etwas, dessen Ertrag
 nicht gerade zu verschmähen sei. Viele aber sind sich ohne
Frage selbst nicht darüber im klaren gewesen, was ihnen das
wertvollere sei, weil sie aus beiden etwa den gleichen Nupyen
zogen). Jedenfalls aber haben wir bei dieser Abschätung nochmals
 an den Eindruck zu erinnern, den wir aus den Urkunden
gewannen, daß nämlich das Mittelalter. den Kleinhandel außerordentlich
 hochschätte. Die Berechtigung für ihn ward aufs
eifrigste erstrebt. Der Patrizier hielt es nicht für eine Schande,
Gewandschneider zu sein. Wir fanden ferner innerhalb der organisierten
 städtischen Kaufmannschaft keine Großhändlergilden.
Wenn viele Kaufleute Groß- und Kleinhandel trieben, so bildete
sich die heimische Kaufmannschaft doch nach dem Kleinhandel,
nicht nach dem Großhandel. Wir können etwa sagen: auch der
Inhaber eines ansehnlichen Importhauses glaubte in der Regel
nicht auf seine Kosten zu kommen, wenn ernicht in seiner Heimat
das Recht zum Kleinhandel erwarb. Die Händler, die wesentlich
 nach auswärts Handel trieben, legen den höchsten Wert darauf,
 auswärts auch den Kleinhandel ausüben zu dürfen. Und
unter diesen Händlern finden sich viele Kleinhändler und Hand-1)
 Vergl. W. Tröltsch, Hist. Vierteljahrsschr. 1900, S. 135. Keutgen
 meint, daß wir uns mit der Frage nach einem Großkaufmannsstand
 auf das Gebiet der Imponderabilien begeben (Hans. Gbl. 1901,
S. 118).
2) Über die Verbindung von Groß- und Kleinhandel noch bei
Engroshandel großen Stils s. Apelbaum a. a. O.S. 9 und S. 70 ff.
Auch große Handelshäuser betreiben den Kleinhandel: K. Th. v.
Jnama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. ITT, 2, S. 266 und 296.
        <pb n="419" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.. 393
werker der heimischen Organisation. Gegen Ende des. Mittelalters
 scheinen allerdings mehr und mehr wahre Großkaufleute
aufzutauchen.
Wir deuten hiermit schon an, daß die Unterschiede der Zeiten
zu beachten sind. Man darf das Mittelalter nicht unbedingt als
eine Einheit auffassen. Jm 14. Jahrhundert tritt offenbar eine
Wendung ein. Das stärkere Hervortreten der Kauffahrergilden
und eine damit gewiß zusammenhängende allmähliche Zurückdrängung
 der Gewandschneider') in Lübeck, die Entstehung der
Kaufleutezunft in Wien sind bedeutungsvolle Erscheinungen,
wenngleich man andererseits auch vor einer Übertreibung ihrer
Wichtigkeit warnen muß. Vielleicht läßt sich überhaupt das verhältnismäßige
 Zurücktreten der Gewandschneider innerhalb der
städtischen Kaufmannschaft seit dem 14. Jahrhundert als ein
brauchbares Kennzeichen verwerten (obwohl wir ja gesehen haben
(S. 338 u. 359), daß hier keine strenge Regel vorliegt) : sie sind nicht
mehr wie vorher in dem Maß die angesehenste Kaufmannsgruppe.
Andre Kreise treten hervor, keineswegs durchweg reine Großkaufleute,
 aber doch solche, bei denen einheimischer Kleinhandelsbetrieb
 nicht mehr so wic bei den Gewandschneidern die Grundlage
 der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet. Und es beginnen sich
auch neue kaufmännische Organisationen auszubilden: wir hören
von Kaufmannszünften oder -gilden, die den vorausgehenden
Jahrhunderten unbekannt waren. Indessen haben wir wiederum
festzustellen, daß noch am Ende des Mittelalters und noch die
nächsten Jahrhunderte hindurch die Personalunion von Großund
 Kleinhandel das überwiegende System blieb?).
) Vgl. auch Overmann, Lippstadt, Einl. S. 61 Anm. 4. P. Dirr,
Der Handelsvorstand Nürnberg 1560—1910 (Nürnberg 1910). E.
Baasch, Die Handelskammer zu Hamburg 1665—1915 (1915). z
?) Vgl. oben S. 313 Anm. 2. V.i.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909,
S. 343: noch im 17. Jahrh. galt das Recht des Kleinhandels als höchst
wertvolles Recht der Bürger (im Gegensatz zu den Gästen). Sombart,
Kapitalismus 2. Aufl., Bd. 2, S. 536: in Deutschland bildete vom
Ende des 18. Jahrhunderts die Trennung von Engros- und Endetailhandel
 die Regel. S. 534: Der Gelegenheitshändler wird durch den
Berufshändler im Großhandel ersetzt.
        <pb n="420" />
        394 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Neben dem Unterschied der Zeiten ist der des Ortes von
Wichtigkeit. Wir haben schon den. charakteristischen Zug des
Mittelalters hervorgehoben, daß es im Gegenssaß zur Neuzeit
eine Menge kleiner wirtschaftlichen Zentren kannte. Allein tro
der verhältnismäßigen Gleichartigkeit der Verhältnisse in den
einzelnen Städten gab es dennoch erstens Untersschiede von groß
und klein und zweitens Unterschiede in der Art der wirtschaftlichen
 Tätigkeit. Es haben, wenigstens im Lauf des Mittelalters,
einige Orte die Stellung von speziellen Stapelpläßen für gewisse
 Waren gewonnen. Natürlich mußte sich danach auch der
Handelsstand differenzieren. Hier bietet sich noch ein Feld für
fruchtbare Untersuchungen. Es würde z. B. sehr lehrreich sein,
zu verfolgen, in welchen Händen in Nürnberg der Handel mit
Spezereien geruht hat. An dieser Stelle mag nur eine Bemerkung
 über den Unterschied von Nord- und Süddeutschland Plat
finden. Wir haben uns oben!) der Ansicht zugeneigt, daß die
Verhältnisse des hansischen Handels dem Großbetrieb günstiger
gewesen seien, als die des oberdeutschen. Es scheint hiermit in
Widerspruch zu stehen, daß die Hanseaten im 16. Jahrhundert
über die großen Handelsgesellschaften der oberdeutschen Städte
und deren monopolistische Bestrebungen Klage erheben?). Es
verhält sich in der Tat so, daß im 16. Jahrhundert im niederdeutschen
 Gebiet sich nicht so gewaltige Großbetriebe befanden
wie in Oberdeutschland. Indessen der Reichtum der großen oberdeutschen
 Handelshäuser war erst seit wenigen Jahrzehnten so
hoch gestiegen; er hatte seinen Ursprung in verhältnismäßig
momentanen Ursachen. Jene Angriffe waren in erster Linie
Ausfluß der Handelseifersucht: die Hanseaten empfanden das
Eindringen oberdeutscher Kaufleute in ihr Gebiet als unbequem? ).
1) S. 344.
2) Vergl. Frensdorff, Ztschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte,
 Germ. Abt., Bd. 20, S. 127 ff. und S. 248.
3) Bezeichnend ist der Unwille über Jakob Fugger, der Kupfer
von Ungarn nach Danzig bringen will. Vergl. Frensdorff a. a. O.
und Kluckhohn, Historische Aufsäße dem Andenken an G. Waitz gewidmet
 (Hannover 1886), S. 687. Die Oberdeutschen (Nürnberger)
        <pb n="421" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 395
Sie machten sich keiner Heuchelei schuldig, wenn sie in die allgemeine
 Klage des Volkes über die Fuggereien einstimmten, da
eben im 16. Jahrhundert die Großbetriebe in Oberdeutschland
umfassender waren als bei ihnen. Allein im Mittelalter dürfte
ein anderes Verhältnis bestanden haben!). Es mag sein, daß
damals die oberdeutschen Städte größere Wohlhabenheit gehabt
haben als die niederdeutschen. Aber folgende Sätze lassen sich
wohl verteidigen. Die Natur des Seeverkehrs begünstigte die
Konzentrierung, die Bildung größerer Betriebe, als die waren,
welche der deutsch-italienische Landverkehr erforderte. Das
Fehlen der Verkehrshindernisse, die dem damaligen Landverkehr
entgegenstanden (vgl. z. B. das Stapelrecht), war jenen ebenfalls
 günstig. Der hansische Handel befaßte sich endlich mehr als
der oberdeutsche mit dem Umsatz täglicher Lebensbedürfnissse?).
Es wäre noch eine lohnende Aufgabe zu untersuchen, aus
welchen Kreisen die neuen Großkaufleute hervorgegangen sind.
Man wird zunächst an die Mitglieder der Kauffahrerkompagnien
denkens). Aber wir werden uns dann auch sogleich erinnern,
daß diese sich in der ersten Zeit zum Teil aus Kleinhändlern zuhatten
 sich übrigens schon lange den Hanseaten unbequem gemacht.
Vergl. Stein, Hansisches Urkundenbuch, Bd. 8, S. 371.
1) An den Vorwurf der Monopolbildung, den die Flandrer und
Hanseaten um die Mittte des 15. Jahrhunderts gegeneinander erhoben
wollen wir hier doch auch erinnern. S. oben S. 316.
?) Vergl. Schäfer, Die Hansestäßte und König Waldemar von,
Dänemark, S. 211: „Nicht die Luxuswaren ferner Länder, sondern
die meist aus der Nähe gewonnenen Masßsenartikel des täglichen,
allgemeinsten Bedarfs bilden die Grundlage eines wirklich fruchtbaren,
gewinnbringenden Verkehrs".
3) Unabhängig hiervon ist die Frage nach dem Schicksal der Kauffahrergilden
 als Verbände. Einiges darüber bei Stieda, Hansische
Gesschichtsblätter, 189901891, S. 137 und 143; Siewert, Rigafahrer,
S. 8 und 28. In Lübeck vereinigten sich sämtliche kaufmännische
Kollegien im Jahre 1850 zu einer „einzigen großen Kaufmannschaft“.
Ein solcher Begriff ist dem Mittelalter fremd: in diesem gibt es nur
Verbände, die für eine Spezialität vorhanden sind. Vgl. Baasch, Handelskammer
 zu Hamburg (1915). Rachel, Schmollers Jahrbuch 1910
[-1009 y 1: in Rostock in der Kaufmannscompagnie noch 1825 nur
Kleinhändler.
        <pb n="422" />
        396 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
sammengeseßt haben. Und aus den lettern wird überhaupt
mancher zum Großkaufmann aufgestiegen sein: er brauchte ja
nur, wenn er etwa Groß- und Kleinhandel verband, jenen allmählich
 zur Grundlage seiner Tätigkeit zu machen.)) Das Um
gekehrte wird freilich ebenfalls oft vorgekommen sein?). Mitglieder
 von Handwerkerzünften haben auch mehrmals Groß
handelshäuser begründet.?) Die Zugehörigkeit zur Zunft machte
jedoch dabei nichts aus, war nur ein Hindernis. Und auch sonst
ist das Aussteigen zum Großkaufmann eben das Wert des einzelnen
 gewesen, der die Spanntraft besaß, sich über seine Verhältnisse
 zu erheben. Mehrfach sind ganze Handwerkergruppen zu
Inhabern von Großbetrieben und damit auch zu Großhändlern
aufgestiegen. So die Tucher (Drapiers) in Flandern, die Tucher
in Straßburg und Speier), die Marner in Ulm. Diese haben
den gleichen Ursprung wie die Straßburger Tucher, entwickeln
sich aus den Wollschlägern, übernehmen als Wollhändler die
Führung, indem sie die Rohwolle einkaufen, durch die Hilfsgewerbe
 verarbeiten lassen und endlich das fertige Produkt wieder
 auf den Markt bringen. Sie gehen aber in dem Maß des
Fernhandels beträchtlich über die Straßburger Tucher hinaus;
„sie kaufen Wolle am Rhein und bezahlen sie mit Salz und Eisen,
das sie aus Bayern oder Österreich geholt haben; zu deren Bezahlung
 aber wiederum verwenden Jie Tuche. die ein Erzeugnis
sind aus eben jener Wolle und der von ihnen selbst geleiteten heimischen
 Industries). Übrigens hielten auch diese weit ausgreifenden
 Händler daheim für ihre Zunft noch an dem Privileg
des Ausschnitts der Ulmer Tuche fest, und auswärts werden sie
den Kleinhandel, wo er sich ihnen bot, gleichfalls nicht verschmäht
haben.
Endlich könnten wir ein zusammenfassendes Wort den Ursachen
 für das Fehlen eines Großkaufmannsstandes im Mittel-1)
 Vergl. oben S. 353 über A. Ryff.
j Y % 1§5 MU le cbgazme;t S. 94.
41) S. oben S. 328 und Keutgen, Hans. Gbl. 1901, S. 97.
5) Keutgen, S. 100.
        <pb n="423" />
        VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 397
alter widmen. Im einzelnen haben wir schon mehrmals die
(Gründe dieser Erscheinung erörtert. Es werden zwei große
Kategorien zu unterscheiden sein. Einmal kommen der verhält
nismäßig geringe Kapitalvorrat und die schwierigen Verkehrsverhältnisse
 in betracht. Neben der allgemeinen Bedeutung des
größern oder geringern Kavitals hat man mit Recht auf den Umstand
 aufmerksam gemacht, daß „das Engrosgeschäft zur sofortigen
 Investierung sehr erheblicher Kapitalien zwingt, während
das Detailgeschäft diese Ansprüche in der Regel nicht stellt!).
Wie die Vereinigung von Groß- und Kleinhandel in einer Person
durch die Verkehrsverhältnisse der Zeit nahegelegt wurde, darauf
 weist die besondere Tatsache hin, daß das Stocken der Schifffahrt
 im Winter es für den Kaufmann vorteilhaft machte, im
Sommer dem Großhandel auf den interloktalen Märkten, im
Winter dem Kleinhandel in der Heimatstadt sich intensiver zu
widmen?). Hierbei begegnet uns als Ursache das Transport
problem und somit die Technik. Sodann war die städtische Sozial
und Wirtschaftspolitik der Ausbildung eines Großkaufmannsstandes
 feindlich: die Abschließung der Städte gegeneinander,
die Beherrschung des platten Landes durch die Bürgerschaften®),
das Gästerecht, die ganze Zunftverfassung. Wenn wir daher das
Fehlen eines Großhändlerstandes im Mittelalter allseitig und bis
zu seinem letzten Grund zu erklären versuchen wollten, müßten
wir auch auf den Ursprung des Gästerechtes und des Zunftwessens
eingehen. Übrigens lassen sich jene beiden Kategorien nicht
scharf trennen: die Verkehrsschwierigkeiten waren nicht bloß
äußerlicher Natur, sondern großenteils durch die sstädtische Politik
 ~ man denke an das Stapelrecht + geschaffen.
1) F. Gerlich, Gejch. und Theorie des Kapitalismus S. 293.
Gerlich S. 290 ff. macht übrigens mit Recht geltend, daß bei gewissen
Branchen die Vereinigung von Groß- und Kleinhandel in der Natur
der Dinge liegt und darum auch heute noch begegnet. Zum Teil
kehrt sie ganz neuerdings wieder.
?) Gerlich, S. 294. Sieveking, Grundriß der Sozialökonomik V,
1, S. 16. Vgl. hierzu übrigens Vogel, Seeschiffahrt I, S. 508 ff.
3) Darauf beruht die städtische Getreidehandelsvolitik!
        <pb n="424" />
        398 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
Natürlich steht das Vorkommen von Großhändlern auch mit
dem Maß des vorhandenen Großhandels im Husammenhang,
wie wir das ja schon mit unserm Hinweis auf den geringern Kapitalvorrat
 des Mittelalters angedeutet haben. Indessen entspricht
 das Maß der Vertretung des Großhändlertums keineswegs
 streng dem Maß des bestehenden Großhandels. Bei dem
gleichen Maß des Großhandels kann in verschiedenen Ländern
und Zeiten der Großhändlerberuf stärker oder schwächer vertreten
 sein, ie nach der wirtschafts- und sozialpolitischen Organisation,
 die Land und Zeit fordern und durchführen. Das Mittelalter
 weist einen gewiß nicht geringen Großhandel au,. Aber
sein Großhändlertum ist nicht so entwickelt, wie es hätte sein
können, wenn nicht die damaligen wirtschasts- und sozialpolitischen
 Grundzüge ihm Schranken gezogen hätten!).
1) Hier liegt wohl die stärkste Differenz zwischen der Auffassung
Keutgens und der meinigen. Er macht gegen mich geltend, daß der
mittelalterliche Großhandel bedeutender gewesen sei, als z. B. Bücher
annimmt. Darin stimme ich ihm jedoch durchaus bei. Der vorhandene
Großhandel konnte sich nur nicht in einem so starken Großhändlertum
 ausprägen, wie es ihm innerhalb einer andersartigen wirtschaftsund
 sozialpolitischen Organisation möglich gewesen wäre. Über Differenzen
 zwischen uns im einzelnen vgl. H. Z. 91, S. 455 ff.; Eckert,
Die Krämer in süddeutschen Städten (1910), S. 82 ff.; Uhlirz, H. Z.
110, S. 578 ff; V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1906, S. 287.
        <pb n="425" />
        390

VII. Die Entstehung des modernen
Kapitalismus.
Die Beobachtung, daß mit einem viel gebrauchten Wort
keineswegs immer eine den Dingen wirklich entsprechende Vorstellung
 verbunden wird, hat sich oft genug als richtig erwiesen.
In neuester Zeit liefert dafür die Geschichte des Worts Kapitalismus
 einen besonders lehrreichen Beleg.
Die Anwendung, die das Wort gefunden hat, ist kürzlich
ausführlich geschildert worden!). „Kapitalismus“ wird in mannigfachem
 Sinr gebraucht. Überwiegend dient es dem Ausdruck
einer politischen und wirtschaftlich-sozialen Tendenz. In Anknüpfung
 an die Ansicht von Marx, der unter „Kapital“
Produktions- und Lebensmittel verstand, die zur Ausbeutung
der Arbeiter verwendet werden, versteht man überwiegend
unter p,kapitalistischer“!Q Produktionsweise die Produktionsweise,
 in der die kapitallosen Arbeiter von den „Kapitalisten“
in dem spezifischen Sinn der Marxschen Mehrwertlehre ausgebeutet
 werden. Schnöde Geldgier, Mammonismus, Profitwut
 gelten als Motive der Kapitalisten. Der eine Autor bringt
diese Gedanken schroffer, der andere milder zur Geltung. Maßgebend
 sind sie in der Mehrzahl der Fälle einer Erklärung des
Kapitalismus.
1) R. Passow, „Kapitalismus“, Jahrb. f. Nationalök. 107, S. 433 ff. ;
derselbe, Kapitalismus, eine begrifflich-terminologische Studie (Jena
1918); derselbe, Rezension von L. Brentano, Die Anfänge des
modernen Kapitalismus, Weltwirtsch. Archiv, Juli 1917, S. 337 ff.,
und von Sombart, Der moderne Kapitalismus, 2. Aufl., Jahrb. f.
Nationalök. Bd. 110, S. 623 ff. Vgl. auch desselben oben S. 192 erwähnte
 Abhandlung ,Die grundherrschaftlichen Wirtschaftsverhältnisse"
 und Hohoff, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G., Bd. 14, S. 554 ff.
        <pb n="426" />
        4) VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Wenn man den schlichten Wortsinn zu ermitteln sucht und
unbefangen die Dinge vergleicht, so wird man unter Kapitalismus
 die Verwendung von viel Kapital verstehen. Wie der
Nationalismus auf der starken Verwertung des nationalen
Gedankens, der Militarismus auf der energischen Anspannung
der Wehrpflicht beruht, so der Kapitalismus auf der reichlichen
Verwendung von Kapital. Die Mehrwertlehre Marxens ist
durch Theorie und Praxis widerlegt. Die Ausbeutung der
Arbeiter kann nicht das Wesen das Kapitalismus ausmachen,
weil Ausbeutung nicht an die Verwendung von viel Kapital
in der Hand des Leiters eines Unternehmens gebunden ist,
auch nicht bloß gewerbliche Arbeiter ausgebeutet werden.
Ausbeutung ist im Handwerk möglich und nachweislich vor
gekommen, Ausbeutung der Gehilfen (Gesellen und Lehrlinge)
zugunsten des handwerksmäßigen Unternehmers und seiner
Familie; die Existenz oder Gefahr dieser Ausbeutung ergibt
sich schon durch das + erfolgreiche &amp;amp; Bestreben des Zunft
handwerks sie zu verhindern. Ausgebeutet, ausgewuchert
werden „durch Florentiner Händler die geistlichen und weltlichen
 Grundbesiter zuerst der Umgebung der Stadt, dann
eines weiteren Kreises"!). Die Bewucherung im Viehhandel
ist nicht an viel Kapital geknüpft?). Heute sindet eine Ausbeutung
 der ältern Geldbesitzer, derjenigen, die durch ältere
Ersparungen Kapital besißzen, namentlich der großen Geldbesitzer,
 durch die Arbeiter statt, die sich für diesen Zweck der
Staatsmaschine bedienen. Auf der andern Seite kennt die
neueste Zeit Fabrikanten, Großhändler, große Landwirte,
welche an Ausbeutung ihrer Arbeiter gar nicht denken, sie mit
Bewußtsein vermeiden wollen. Soll die Ausbeutung als wesentlich
 für den Kapitalismus angesehen werden, so müßte man schon
darin die Ausbeutung sehen, daß die Mehrzahl der Arbeiter
eines ganz großen Betriebs nicht zur Selbständigkeit gelangen
1) Sieveking, V.j.schr. f. Soz. 1909, S. 79.
 2) K. Bücher, Lebenserinnerungen I, S. 9: „Die Juden in der
Gemeinde . .. waren meist arme Schlucker, die höchstens bei Viehkäufen
 unredlichen Gewinn fuchen konnten.“

.0C
        <pb n="427" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. : J
kann. Aber Unselbständigkeit ist nicht das Gleiche wie Ausbeutung.

Wir halten also daran fest, daß Kapitalismus die Verwendung
 von viel Kapital ist. Der Maßstab, an dem man
feststellt, ob der Betrieb einen genügend großen Umfang hat,
um als kapitalistisch zu gelten, ist darin gegeben, daß die
Mehrzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeiter
nicht zur Selbständigkeit gelangen kann.
Man hat gegen die Deutung des Kapitalismus, wie wir
sie vortragen, geltend gemacht?), daß ,die große Unternehmung
etwas rein Äußeres ist; sie ist ein Skelett der wirtschaftlichen
Struktur, kann auf der Stufe der Fronhofswirtschaft ebenso
existieren wie im kapitalistischen Zeitalter“?). Tatsächlich wird
jedoch in der Fronhofswirtschaft, der mittelalterlichen Großgrundherrschaft
 nicht viel Kapital im Betriebe verwandt. Der
Betrieb ist in ihr vielmehr wesentlich bäuerlich. Es kann zwar
auch in der Grundherrsschaft viel Kapital verwendet werden,
so in der amerikanischen Plantagenwirtschaft. Aber diese nähert
sich damit der kapitalistischen Wirtschaft, wie ihr auch die deutsche
Grundherrschaft mit ihrer Umwandlung zur Gutsherrschaft
nahe kommt. Insofern ist es berechtigt, Beziehungen zwischen
der ostdeutschen Gutsherrschaft und der kapitalistischen Wirtschaft
 zu behaupten®). Doch ist auf das Maß des in der Guts-!)
 Lewinski, Weltwirtsch. Archiv, Juli. 1919, S. 84, welcher noch
Kapitalismus diejenige Unternehmung nennt, welche „Mehrwert
heckt.“
2) Lewinski fährt fort, es sei charakteristisch für unser Zeitalter,
daß wir außer den Arbeitern und den Besitzern von Grund und Boden
eine dritte Gruppe finden, die der Kapitalisten, denen der Besit des
Kapitals ein Einkommen schafft. Wenn man so argumentiert, dann
muß man auch das Mittelalter vom 12. Jahrhundert an zum Zeitalter
 des Kapitalismus rechnen. Denn in den mittelalterlichen Städten
 saßen reichlich Leute, denen das Kapital Einkommen schaffte
(durch Häuserzins usw.).
3) G. F. Knapp, Die Landarbeiter in Knechtschast und Freiheit
S. 45. Wir können indessen Knapp nicht beistimmen, wenn er das
Wesen der kapitalistischen VWirtschaft darin sieht, daß sie ihre Erzeugnisse
 für den Verkauf auf dem Markt herstellt und daß sie ihren Zwed
v. Be lo tv. Wirtschastsgescichte 2. Aus. 93

a. ().
b
        <pb n="428" />
        § VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
herrschast verwendeten Kapitals zu achten, das zeitlich und lokal
keineswegs gleich groß ist, im wesentlichen erst in den leßten
anderthalb Jahrhunderten bedeutender wird. Die mittelalter
liche, die altdeutsche Grundherrschaft widerspricht gerade auch
dadurch dem kapitalistischen Unternehmen, daß in ihr die Mehrzahl
 der beschäftigten Arbeiter zur Selbständigkeit gelangt,
ja vielmehr schon besitt. Die Hörigen dienen ja dem Grundherrn,
 indem sie ein Grundstück zur eigenen Nußung erhalten.
Man kann dies eine nur verhältnismäßige Selbständigkeit nennen;
 eine Selbständigkeit ist es immerhin. Wir sehen noch davon
ab, daß weiterhin viele Grundherren ihren Besitz durch Hingabe
 in Pachtparzellen verwerteten.
Die große Unternehmungist nicht bloß „etw as rein Äußeres".
Wir nehmen vielmehr wahr, wie der große Unterschied in der
Quantität auch hier!) wiederum eine qualitative Wirkung übt.
Mit der Größe des Unternehmens ist durchaus alles das gegeben,
 was man berechtigterweise als Kennzeichen des Kapitalismus
 nennt?). So die dauernde Unselbständigkeit der Mehrzahl
der Arbeiter. Wenn die Betriebe in einem Volksganzen groß
sind, so müssensie entsprechend weniger zahlreich sein, was dann
die Folge hat, daß entsprechend weniger Arbeiter zur Selbständigkeit
 aufsteigen können, während, wenn die Betriebe nur.
einen mittleren oder kleinen Umfang haben, entsprechend mehr
Arbeiter selbständig werden, sogar die Mehrzahl, wie beim
Vorwalten des alten Handwerks. Ein Hindernis für das Aufsteigen
 von Arbeitern zu Leitern selbständiger großer Unternehmungen
 liegt auch in dem Umstand, daß. für die Einrichtung
einer großen Unternehmung eben großes Kapital notwendig ist,
das der Arbeiter sich weniger leicht zu beschaffen vermag, wie
im Gewinn hat. Auch die Erklärung, daß aus dem Verkauf der Erzeugnisse
 eine „beträchtliche Einnahme“ entstehe, genügt nicht. Eine
solche ist ja schon bei bäuerlichen Wirtschaften vorhanden.
z Eh Z.. Volkswirtschaftslehre, bei Elßbacher, Berufswahl,
 S. 197 ff. Sombart, Kapitalismus, 2. Aufl., Bd. I, S. 319 ff.
und S. 836 ff.

402
        <pb n="429" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4.8
der Handwerker das geringere Kapital, dessen er für seinen
mittlern oder kleinen Betrieb bedarf.
Auch die andern oft genannten Kennzeichen des Kapitalismus
 sind mit der Größe des Unternehmens gegeben oder mindestens
 nahegelegt, die technischen wie die wirtschaftlichen:
die weitgehende Arbeitsteilung im technischen Sinn (Arbeitszerlegung),
 das Zusammenwirken zahlreicher Teilprozesse für
einen großen Organismus, die Trennung der leitenden von
der ausführenden Arbeit. Zwar ist es nicht erforderlich, daß
die Leitung in der Hand einer einzelnen Person liegt. Wenn die,
wenigstens tatsächliche, einheitliche Leitung durch eine Persönlichkeit
 die zweckmäßigste Gestalt der großen Unternehmung
sein wird, so kann die Leitung doch auch vielköpfig sein. Auch
sozialistisch kann die große Unternehmung konstruiert sein.
Aber die sozialistische Leitung würde jene Arbeitsteilung, die
den einzelnen Arbeiter zur dauernden Herstellung einer Spezialität
 bestimmt, nicht beseitigen. Auch die Sozialisierung einer
Fabrik würde die Zahl der Arbeiter, die zu Leitern von Unternehmungen
 im vollen Sinn aufsteigen, nicht vermehren. Soweit
 sie in gewerblicher Arbeit selbst arbeiten, würden sie immer
unselbständige Arbeiter bleiben. Nur gewissermaßen eine andere
Seite ihrer Persönlichkeit könnte an der Leitung der Fabrik
Anteil erhalten. Nur wenn die beiden Seiten der Persönlichlichkeit
 der Arbeiter auseinandergehalten würden, könnte der
Versuch einer sozialistischen Fabrik glücken.
Die Trennung der Erwerbswirtschaft von der Konsumtionswirtschaft
 ihrer Inhaber ist gleichfalls Folge der großen Betriebe.
In der alten Bauernwirtschaft sind beide vereinigt; im mittelalterlichen
 Handwerk decken sie sich trotz der vorhandenen gegenseitigen
 Beziehungen nicht mehr. Bei der großen Faßhrik treten
sie ganz auseinander. Die Trennung vollzieht sich durchaus
nach dem Maß der Größe des Betriebs, wie wir schon an den
Größenklassen der landwirtschaftlichen Betriebe anschaulich
wahrnehmen. Allerdings dürfte die Landwirtschaft an sich die
Neigung besitzen, der Trennung möglichst lange zu widerstehen.
wie denn auch in den großen landwirtschaftlichen Betrieben

%
) 7
        <pb n="430" />
        404 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
noch immer Beziehungen zwischen der Familie des Gutsherrn
und der Erwerbswirtschaft bestehen, die Gutsherrin noch oft
in der Landwirtschaft mitwirkt!). Aber auch der größte landwirtschaftliche
 Betrieb Deutschlands bleibt in der Zahl der
Arbeitskräfte hinter der normalen Fabrik der Gegenwart beträchtlich
 zurück. Noch anschaulicher wird uns in Handel und
Gewerbe der Zusammenhang der Trennung von Erwerbsund
 Konsumtionswirtschaft mit der Größe des Betriebs.
Mit der durch die Größe des Betriebs gegebenen Trennung
von Konsumtions- und Erwerbswirtschaft und mit der Größe
des Betriebs selbsst ist weiter die restlose geldliche Durchdringung
der Erwerbswirtschaft gegeben: dem Reinertrag in Geld werden
 nach Abzug der laufenden Kosten die stehenden Kosten,
dauerbare Sachgüter und Betriebstapital in einer Geldsumme
veranschlagt gegenübergestellt?). Man hat in dieser Erscheinung
das Wesen des Kapitalismus sehen und demgemäß auf eine
Stufe der „einfachen Geldwirtschaft“ die der ,gesteigerten
Geldwirtschaft‘ oder der ,Kapitalwirtschaft“ folgen lasssen
wollen?): „Einfache Geldwirtschaft ist eine Wirtschaft,
wo das Geld seinen Dienst als äußeres Bindemittel von Wirtschaft
 zu Wirtschaft erfüllt und innerhalb der Einzelwirtschast
als bereite Handkasse oder stilliegender Schatß im wesentlichen
nur ruhig auf seine gelegentliche Verwendung wartet. Kapitalismus
 ist eine Geldwirtschaft, wo das Geld auch das ganze
Innere der Einzelwirtschaft durchdringt, die ihren ganzen Wirtschaftsbestand
 als den in seiner Bewegung zu erhaltenden Gegenwert
 eines in die Wirtschaft hineingestecktten Geldkapitals ansieht,
 dieses Geldkapital in allen seinen Veränderungen buchhalterisch
 genau verfolgt, es auf möglichsten Gewinn hin mit
spekulativem Weitblick bewirtschaftet und darum bei jedem
einzelnen "Gesschäftsvorgang, auch wenn es sich um Menschen-1)'H.
 Z. 107, S. 142.10
2) Vgl. hierzu Liefmann, Kapital und Kapitalismus, Zischr.
f. d. ges. Staatswissenschaft 73, S. 87.
3) Plenge, Grundlegung der vergleichenden Wirtschaftstheorie,
Annalen für soziale Politik und Gesetzgebung 5, S. 94.
        <pb n="431" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
kräfte handelt, die genaueste Geldkostenrechnung anstellt." So
berechtigt es indessen ist, auf den Fortschritt von einem einfachen
zu einem gesteigerten Geldgebrauch aufmertsam zu machen
(auf den übrigens schon Br. Hildebrand!) hingewiesen hatte),
so tönnen wir doch nicht das Wesen des Kapitalismus in der
geldlichen Durchdringung der Wirtschaft sehen. Denn diese
findet sich heute auch in Wirtschaften von bescheidenerem Umfang,
 die als kapitalistisch zu bezeichnen ein recht irriges Bild
liefern würde. Dagegen dürfen wir wohl die geldliche Durchdringung
 der Wirtschaft wesentlich als eine Folge des Kapitalismus,
 in unserm Sinn also der großen Betriebe ansehen,
und man mag zugeben, daß die geldliche Durchdringung bei den
kleinern Wirtschaften zum beträchtlichen Teil eine indirette
Wirkung des Aufkommens der großen Wirtschaften, namentlich
 von dem Wunsch der kleinern aus, konkurrenzfähig zu sein,
darstell. Kaufmännische Kalkulation, Genauigkeit, Pünttlichteit,
 Rationalisierung der Produktion, Organisationstalent
werden in dem großen Betrieb gerade um seiner Größe willen,
um den Überblick und die Kontrolle über den vergrößerten
Betrieb festzuhalten, notwendig, und die kleinern Betriebe
folgen dann in dieser Technik nach, um im wirtschaftlichen Er
folg leidlich mitzukommen.
Mit der Größe des Betriebs ist es ferner gegeben, daß dessen
Leiter nicht mehr Fachvertreter des Gewerbes zu sein braucht.
Es ist ja nicht nötig, daß er selbst die arbeitende Hand mit anlegt;
 es wäre sogar, vom Standpunkt der Leitung, Arbeitsverschwendung,
 wenn er es täte. Der Facharbeiter sind genug
vorhanden. Wenn es dann freilich förderlich sein kann, daß der
Leiter in dem betreffenden Gewerbe fachkundig ist, so gibt das
hohe Maß von kaufmännischer Kalkulation, welches der große
Betrieb erfordert, doch oft den Ausschlag dafür, daß dem Fachvertreter
 der Kaufmann in der Leitung vorgezogen wird. Organisationstalent
 und wirtschaftliche Jnitiative sind für den
Facharbeiter, Fachvertreter nicht an sich notwendig. Der Kaufmann
 dagegen kann sie schlechterdings nicht entbehren.
1) Vgl. oben S. 146.

4()5
        <pb n="432" />
        40 ; VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Man hat unter dem vorhin geschilderten Gesichtspuntt
auch auf die große Rolle hingewiesen, welche „die Gesellschaftsunternehmungen
 bei der Entwicklung des Kapitalismus spielten,
 da in ihnen zwecks Auseinandersetzzung zwischen den Gesellschaftern
 eine Geldrechnung aller Kosten gemacht werdenmußte."1)
Allein wir wisssen, daß die Gesellschaftsunternehmungen schon
vor dem Aufkommen des Kapitalismus eine gewaltige Rolle
gespielt, z. T. den kapitalistischen Unternehmungen entgegengewirkt
 haben?). Dagegen stehen gewiß die Aktiengesellschaften
in historischem Zusammenhange mit dem Kapitalismus?).
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß es durchaus irrig
ist, Kapitalismus mit Geldwirtschaft gleichzuseßsen, wie es
Brentano!) unternimmt, der aber andrerseits wieder drei
alte Arten des ,kapitalistischen Wirtschaftsbetriebs“" namhaft
macht: 1. Handel, 2. verzinsliches Darlehn, 3. Krieg. Gewiß
beflügelt das Aufkommen der Geldwirtschaft den Erwerbstrieb,
 insofern sie ein auf die mannigfachste Art und für die
mannigfachsten Bedürfnisse verwertbares Mittel zur Verfügung
stellt. Das Geld gibt einen mächtigen Reiz, über das eigene
Bedürfnis hinaus zu arbeiten und zu sparen, weil der Gewinn
nun jederzeit und allerorten verwertbar bleibt, während die
Naturalien in der Zeit der Naturalwirtschafst über ein bestimmtes
Maß hinaus nicht zu verwenden waren’). Seitdem einmal
das Geld vorhanden war, mußte sich der Erwerbstrieb verstärken,
 weil sein Ziel jetzt leichter zu erreichen war. Man sieht
einen charakteristischen Zug der naturalwirtschaftlichen Produktionsunternehmung
 darin, daß nicht so sehr die innere Leistungs-1)
 Liefmann, S. 95.
2) S. oben Nr. VT s 6.
3) Liefmann, S. 96.
+) Brentano, Die Anfänge des modernen Kapitalismus S. 116;
dazu Passows angeführte Kritik S. 340. Brentano drückt sich freilich
 nicht ganz klar aus und bleibt die Antwort auf manche Fragen
schuldig. Er seit dazu noch (S. 15) die Naturalwirtschaft, zu der er
die Geldwirtschaft in Gegensat stellt, mit der geschlossenen Hauswirtschaft
 gleich.
5) Vgl. oben S. 146 und 166.

DE
        <pb n="433" />
        .. ".f
VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. . E
I N
fähigkeit des Unternehmens als das Bedürfnis des Untäibliothek B
nehmers die Höhe und Beschaffenheit des Ertrags de Ütiter- .
nehmung bestimmt.!) Diese Erscheinung würde jedoch tidj ber- ; W
um daraus zu erklären sein, daß das Geld fehlt, welches stîzter el *
dazu anlockt, die innere Leistung des Unternehmens zu steigern.
Indessen so sehr das Aufkommen der Geldwirtschaft den Erwerbstrieb
 beflügelt, es sind mit ihr noch keineswegs die Verhältnisse
 des Kapitalismus gegeben. Die mittelalterliche Stadt
hat die Geldwirtschaft bereits in recht ausgebildeter Gestalt.
Ein Trieb zur stärkern Ausnutzung der wirtschaftlichen Güter ist
damit eingepflanzt. Um bei jenem Gegensatz zur Naturalwirtschaft
 zu bleiben, die Bürger der Stadt denken nicht mehr in
erster Linie an ihren unmittelbaren und nächsten Bedarf bei
der Ausnuzung der wirtschaftlichen Güter, sondern auch mehr
und mehr an das, was sich aus ihnen und der Arbeitskraft
machen läßt. Allein kapitalistische Verhältnisse bestehen noch nicht:
es werden in den Betrieben noch nicht große wirtschaftliche
Güter verwertet; in dem einzelnen Betrieb wird nicht mit
großen Mitteln gearbeitet.
Wenn Brentano Handel, verzinsliches Darlehen und Krieg
als Arten des kapitalistischen Wirtschaftsbetriebs aufstellt, so
sind sie es erst von dem Zeitpunkt ab, in dem in ihnen die Verwertung
 großer Mittel Platz greift, der Krieg also z. B. erst,
seitdem die Lieferung des Kriegsmaterials und der Bau von
Heerstraßen in solchem Stil erfolgen. Geldwirtschaftlich kann
der Krieg sein, ohne schon kapitalistisch betrieben zu werden.
Die Waffen und Rüstungen der mittelalterlichen Ritter sind
von zünftigen Handwerkern gekauft worden. Aber auch über
die Zeit des Rittertums hinaus ist die Lieferung des Kriegsmaterials
 noch keineswegs sofort kapitalistisch organisiert worden?).

Ebenso wie mit der Geldwirtschaft seßt Brentano auch mit
dem Erwerbsstreben den Kapitalismus gleich. Er macht die
1) Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland S. 303.
?) Vgl. m. Anzeige von Sombarts „Krieg und Kapitalismus“
in den Jahrbüchern f. Nationaldk. 105. S. 402
        <pb n="434" />
        4(13 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
richtige Beobachtung!), daß „das Verlangen nach Gütern über
das. Maß des persönlichen Bedarfs tief in der menschlichen
Natur wurzelt, nicht erst in der kapitalistischen Wirtschaftsperiode
 hervortritt“, daß „die Änderung, welche der bestehende
Kapitalismus hervorgerufen hat, lediglich darin besteht, daß
er diesem Streben eine andere Richtung gegeben hat.“ „An
die Stelle des unbegrenzten Strebens nach Landbesitz trat das
nach Geldgewinn“. Settt Brentano hier wieder Geldwirtschaft
und Kapitalismus gleich, in gemeinsamem Gegensatz gegen die
Naturalwirtschaft, so ist ihm das Wesen des Kapitalismus ,das
unbegrenzte Streben“, nur nicht, wie in der „feudalen Wirtschaftsordnung“",
 nach Land, sondern nach Geld?). Da freilich
„Das unbegrenzte Streben“ an sich schon zur Zeit der Naturalwirtschaft
 vorhanden ist, so könnte es sich bei dem kapitalistischen
bloß um gesteigertes „unbegrenztes Streben“ handeln. Werfen
wir deshalb die Frage auf, ob ein solches den Kapitalismus
ausmachen kann, so liefert wiederum bereits das frühe Mittelalter
 die nötige Widerlegung. Es gibt aus ihm Äußerungen
über recht ausgeprägtes Gewinnstreben?), und die zahllosen
städtischen Statuten, welche der Ausdehnung der Betriebe,
dem spekulationslüsternen Handel zu steuern sich bemühen,
bezeugen greifbar genug, daß ein kräftiges Gewinnstreben
ganz gewiß vorhanden war. Es fehlt auch nicht Überproduktion
im mittelaiterlichen Handwerk). Wir werden in dem Eifer
des Gewinnstrebens nicht den entscheidenden Zug des Kapitalismus
 sehen dürfen. Denn wie im Mittelalter davon genug vorhanden
 ist, so sind andererseits durchaus nicht alle Vertreter
des heutigen Kapitalismus in gleichem Maß vom Gewinn-1)
 a. a. O. S. 115. Ich hatte schon früher (H. Z. 91, S. 443)
darauf hingewiesen.
2) a. a. O. S. 116.
3) Pirenne, Les périodes de Il’histoire sociale du capitalisme,
SA. aus dem Bulletin de l’Académie royale de Belgique, classe
des lettres, 5. Mai 1914, S. 273. Beispiele aus den Kapitularien
bei Brentano S. 87. Andere Beispiele ebenda S. 91. S. auch unten
S. 410 Anm. 2.
4) V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1904, S. 272.

IL
        <pb n="435" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
streben beseelt. Wie es dort Händler mittlern und kleinen Betriebs,
 Handwerker und Landleute!) gibt, die einen wahren
Fanatismus des Gewinnstrebens bekunden, so gibt es heute
Banken, die bei dem erreichten Umfang ihres Betriebs stehen
bleiben wollen, Warengroßhändler, die sich an ihrer alten lieben
Kundschaft genügen lassen, Fabrikanten, die die alten Beziehungen
 gerade noch festhalten. Deren Betriebe unterscheiden
sich in der Verfassung in nichts von solchen, deren Leiter ein
sanatissches Gewinnstreben zeigen. Aber so viel Eifer des Gewinnstrebens
 wir im Mittelalter beobachten können, es kommt
nicht zum Kapitalismus, weil teils natürliche (Verkehrshindernisse,
 geringerer Vorrat an überkommenem Kapital), teils Verfassungshindernisse
 der Ausdehnung der Betriebe eine Grenze
zogen.
Zu allen Zeiten kommt der nach möglichst viel Gewinne
strebende Mensch vor?), wie auch zu allen Zeiten sein Gegenteil.
In den Jahrhunderten der Vergangenheit in jedem, der eifrig
auf Gewinn ausgeht, einen „modernen Menschen“, einen
„modernen Kapitalisten“ zu sehen®), das erinnert an das Verfahren,
 in jedem Menschen des Mittelalters, der sich recht gewaltsam
 gebärdet, einen Renaissancemenschen zu wittern!).
Wenn Brentano den „Handel“ für den ersten kapitalistischen
Wirtschaftsbetrieb erklärt, so ist gewiß bei dem Handel das Gewinnstreben
 stärker vorhanden als bei irgend einem andern
Beruf. Der Händler strebt unmittelbar, in jeder Betätigung
seines Berufs nach Gewinn. Und alle Handlungen, vermöge
deren der Handwerker und der Landmann Gewinn von ihrer
Arbeit zu erzielen suchen, sind solche des Kaufmanns an sich.
Aber es hat Jahrhunderte, Jahrtausende Kaufleute gegeben,
!) Vgl. z. B. oben S. 375 Anm. 3.
2?) Ich gehe hier nicht auf die Uranfänge des Handels (stummer
Handel usw.) ein, sondern beschränke mich auf die Zeiten seit dem
Auftauchen der Geldwirtschaft, die sich im Mittelalter im 12. Jahrh.
ia schon recht bemerklich macht.
?) Vgl. dazu Passsow's Buch S. 104 Anm. 3.
) Val. m. Ursachen der Reformation S. 81 Anm. J:

4 09
        <pb n="436" />
        419 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
welche kaufmännischem Erwerb nachgegangen sind, ohne daß
es kapitalistischer Erwerb gewesen ist. Brentano schildert, um
seinen Satz zu verteidigen, daß der Handel an sich kapitalistisch
sei, den Unterschied zwischen Kaufmann und Handwerker im
Mittelalter zu schroff, läßt jenen sich ganz frei bewegen. In
Wahrheit gilt es für den mittelalterlichen Kaufmann ebenso
wie für den mittelalterlichen Handwerter, daß ihm durch Verkehrsverhältnisse,
 Mangel an Kapital und die Wirtschaftsverfassung
 der Zeit Schranken gezogen waren. Nur etwas, verhältnismäßig
 freier bewegte sich der Kaufmann. Brentano
übersieht, daß die mittelalterlichen Kaufleute zum größern Teil
innerhalb der Zunftverfassung stehen. Er fragt nicht, welche
Arten von Kaufleuten es denn im Mittelalter gab"). Auf der
andern Seite war der mittelalterliche Handwerker dadurch, daß
ihm der Verkauf der von ihm selbst angefertigten Waren garan
tiert war, start am Handel beteiligt. Die Händler des Mittelalters
 sind ja eben deshalb und wegen der andern Einschränkungen
 des Zwischenhandels zum beträchtlichen Teil gerade
die Handwerker. In der Hand der Metzger liegt der Viehhandel,
in der der Bäcker und Müller der Getreide- und Mehlhandel,
soweit er überhaupt zugelassen wird. Wenn der Metger &amp;gt; wie
es die städtischen Geseße zuließen krankes Vieh nach auswärts
verkaufte, so leitete ihn dabei ebenso Gewinnstreben wie irgend
einen technisch sogenannten Kaufmann. Aber auch auf dem
besondern Gebiet des Handwerks sucht der Handwerker ~ und
das ist noch wichtiger + durch jeden Warenverkaus Gewinn
zu erlangen.
Wir können nach dem Gesagten ferner nicht denen beistimmen,
 welche es als Kennzeichen des mittelalterlichen Menschen,
des Handwerkers, auch des Kaufmanns ansehen, daß er nur
auf Nahrung gegangen sei, nur das als standesgemäß geltende
Einkommen ersstrebt, nichts „unternommen“ habe ?). Das
1) Vgl. oben S. 323.
2) Gegen diese von Sombart und vorher im wesentlichen auch
von Bücher (insbesondere im Zusammenhang mit seiner Lohnwerktheorie)
 vorgetragene Ansicht s. oben S. 210; Keutgen, V.j.schr. f.
        <pb n="437" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 411
Mittelalter sichert den Gewerbetreibenden die „Nahrung“ als
das Minimum ihrer Ansprüche, läßt ihnen aber noch einen
beträchtlichen Spielraum für Betätigung eines Gewinnstrebens
und zieht Schranken nur da, wo die „Nahrung“ bedroht werden
könnte. Die Setzung dieser Schranken ist etwas Charakteristisches
und Bedeutungsvolles. Aber gerade die Schranken, die Gebote,
Verbote beweisen, daß die mittelalterlichen Gewerbetreibenden
von dem Trieb erfüllt waren, über die bloße Beschaffung der
„Nahrung“ hinauszugehen und spekulativen Gewinn zu erstreben.
 „Jeder, sei erwer er wolle, der ein „Geschäft", welcher
Art auch, errichtet, unternimmt zweifellos etwas . . . Daß der
Soz.- u. W.G. 1906, S. 288 ff.; Nuglisch, Ztschr. f. d. Gesch. des
Oberrheins 1907, S. 457 ff.; Harms, Volkswirtschaft und Weltwirtschaft
 S. 92; Siev. king, im Grundriß der Sozialökonomik V, 1, S.8;
Brentano S. 85; Köhne, Ztschr. f. Sozialwissenschaft N. F. 15,
S. 328 Anm. 7 und S. 502; Beckmann, Die Bedeutung des Handels
irn Wirtschaftsleben des Mittelalters, Beilage zur Allg. Zeitung 1904,
Nr. 106—108; oben S. 179 Anm. 1. Beckmann S. 243: „Nach der
Meinung der Zeitgenossen wenigstens war auch damals der Kaufmann
von derselben auri sacri fames beherrscht wie in der „neuen Zeit“.
Liudprand von Cremona. berichtet im 10. Jahrh. von den Kaufleuten
von Verdun, daß sie „des gewaltigen Gewinnes wegen“ Eunuchen
nach Spanien zu verkaufen pflegten; Alpert von Metz tadelt – und
erklärt ~ zu Beginn des 11. Jahrhunderts an den Bewohnern der
Stadt Toul ihr Hangen am Gelde mit den Worten: „qui mercatores
erant". Jakob von Vitry und andere zeitgenössische Schriftsteller
klagen im 13. Jahrh. über die ,„insatiabilis avaritia- der Genuesen,
Pisaner und Veneter in Syrien; Günther von Paris spricht in seinem
Bericht über den vierten Kreuzzug von der Geldgier der Venetianer;
Thomas von Aguino kennzeichnet in seiner Schrift „über das Regiment
 der Fürsten“ das Streben der Kaufleute als die Sucht nach
Gewinn und tadelt sie als Verbreiter des Eigennutzes; Bonaventura,
der Biograph des h. Franz, sagt in der Schilderung der Jugend seines
Helden, daß dieser, trozdem er zu gewinnbringenden Handelsg
 eschäften bestimmt war, doch nicht unter habgierigen Kaufleuten,
 obgleich dem Gewinn geneigt, auf Geld und Schätze
gehofft habe.“ Das mittelalterliche Zunfthandwerk spricht es allerdings
 deutlich aus, daß die Nahrung gesichert werden müssse (V.j.schr.
f. Soz.- u. W.G. 1914, S. 539), aber eben nur als unzweifelhaftes
sstwendiges Minimum. Ein gewisser Spielraum für weiteres bleibt
        <pb n="438" />
        412 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Grad des Risikos und die Tragweite des zu Unternehmenden
objektiv stark abgestuft erscheinen, ändert nichts an der Tatsache,
daß subjektiv, d. h. nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit
 des einzelnen, das Gefahrmoment in gleicher Schwere
vorliegt.“1) Und die mittelalterlichen Zunftschranken waren
nicht so eng, daß dem Gewerbetreibenden jeder Erfolg für
den erstrebten Unternehmergewinn unmöglich gemacht wäre.
Es ist durchaus irrig zu meinen, die Zunftverfassung habe
einen solchen ausgeschaltet?). Man darf vielmehr sagen, daß
1) Harms, S. 92. L. Pohle, Kapitalismus und Sozialismus
(1919), S. 45. Es sei hier noch angemerkt, daß nach Brentano S. 59 f.
die Gilden der mittelalterlichen Stadt nur nach außen „kapitalistisch"
(d. h. „auf größtmöglichen Gewinn bedacht“), in ihrem innern Leben
dagegen von dem Grundsat der Beschränkung auf die Gewinnung
der jedem zukommenden „Nahrung“ beherrscht sind. Indem Brentano
hierbei den mittelalterlichen Handwerker in der „Wirtschaftseinheit
seiner Gilde“ aufgehen läßt, kommt er im Grund zu der Ansicht von
Sombart über dessen Beschränkung auf die bloße „Nahrungsgewinnung“.
 Tatssächlich ist dieser von Brentano konstruierte Begriff der
„Wirtschaftseinheit“ eine „terminologische Konfusion“ (Passow in
seiner Kritik S. 345) und zugleich eine unzulässige Zuspißung der
historischen Verhältnisse. So bedeutungsvoll die Schranken waren,
die die Gilde dem Handwerker zog, er ist doch nie und nirgends ganz
in der „Wirtschaftseinheit seiner Gilde“ aufgegangen; es blieb ihm
immer noch freier Spielraum. Jn der Rohstoffbeschaffung z. B. hat
die Gilde dem einzelnen Mitglied keineswegs alles abgenommen.
Nachdem Br. den mittelalterlichen Handwerker. auf jene Weise von
dem „Gewinnstreben“ ausgeschaltet hat, müssen wir die „Herrenmenschen“,
 wie er (S. 111 u. 113) die damaligen Repräsentanten
des Gewinnstrebens nennt, unter den Grundherren und Kaufleuten
suchen. Natürlich gibt der Ausdruck „Herrenmensch“" von dem mittelalterlichen
 Kaufmann (Gewandschneider und Krämer!) ~ und der
Handwerker hat ja auch an dem „Herrenmenschentum“ teil ~ ein
schiefes Bild. Vgl. auch vorhin S. 409 Anm. 4. Weiter ist aber Br.s
Schilderung auch insofern unrichtig, als nach außenhin, d. h. im
Verhältnis zueinander die Gilden einer Stadt nicht uneingeschränkt
„kapitalistisch sind“: die eine muß den Nahrungsspielraum der andern
achten. Es bliebe also nur der Gegensat der einen Stadt zur andern
Stadt. Aber das Verhältnis der Städte zueinander „kapitalistisch“
zu nennen wäre sonderbar.
2) So Jaffs, Archiv f. Sozialwissenschaft Bd. 40, 1. Heft, S. 17 f.
        <pb n="439" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 413
sie einen gewissen Unternehmergewinn dem Gewerbetreibenden
 gesichert hat. Einen zu großen Unternehmergewinn hinderte
 sie allerdings, sie und die gesamte Organisation der Stadtwirtschaft,
 während heute die freie Konkurrenz, die Ausdehnung
der Verkehrsbeziehungen und die Erleichterung des Fernverkehrs
 Existenzen möglich machen, wie sie dem Mittelalter als
ungeheuerlich erschienen wären!). Andererseits wollen wir auch
in diesem Zusammenhang daran erinnern, daß es heute nicht
an Gewerbetreibenden fehlt, die sich mit dem Gewinn der
„Nahrung“ begnügen, daß z. B. bei der dritten Generation
großer Häuser das Streben nach „möglichst großem Gewinn“
erlischt.
Die Darstellung Brentano's leidet darunter, daß er beständig
einen Kampf gegen den „Feudalismus“ führen zu müssen glaubt.
Nach ihm ist „der entstehende Kapitalismus nicht zum Handwerk
in Gegensatz getreten . . .. sondern zur Naturalwirtschaft und
Feudalität“?). Nach ihm hat auch ,die mittelalterliche Wirtschaftsorganisation
 ihr charakteristisches Gepräge nicht durch
das Handwerk, sondern durch die Landleihe erhalten“, die dann
Abhängigkeitsverhältnisse und Standesversschiedenheiten gebracht
 habe, die „auch für das Handwerk maßgebend geworden
sind“. Mit diesen Ansichten wird das Bild der mittelalterlichen
Verhältnisse ganz verschoben. Aus jener Tendenz heraus ist
es aber wohl mit zu erklären, daß Brentano den Kapitalismus
so früh ansetzt, daß er den Gegensatz zur Feudalität bilden kann.
Die lange Zeit des mittelalterlichen Zunfthandwerks wird dabei
 freilich vergessen.
Wir vervollständigen unsere Darlegungen, indem wir noch
hervorheben, daß für die kapitalistische Wirtschaftsweise nicht
Eigentum von viel Mitteln, sondern nur ihre Verwertung
wesentlich ist?). Auch das sei hinzugefügt, daß, wenn wir von
dem kapitalisstischen Betrieb gesprochen haben, uns der Unter-1)
 Wie Jaffé a. a. O. seinen früheren Geschäftsteilhaber schildert.
?) Brentano a. a. O. S. 82 f. Vgl. dagegen meine Bemerkungen
im Weltwirtsch. Archiv 1917, S. 951 f,
3) Val. Passows Buch S. 112f.
        <pb n="440" />
        414 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
schied von Betrieb und Unternehmung durchaus gegenwärtig
ist. Eine „Unternehmung“ kann mehrere „Betriebe“ haben.
Der vollkommene Typus der kapitalistischen Wirtschaftsweise
ist die moderne Fabrik, und bei ihr fallen Betrieb und Unternehmung
 überwiegend zusammen. Dagegen das Verlagssystem,
 bei dem der Kapitalismus begann, zeigt noch die Spaltung
zwischen Betrieb und Unternehmung. Weisen diese Verhältnisse
darauf hin, daß der Kapitalismus ferner nicht überall in der
gleichen Gestalt auftritt, so läßt sich diese Beobachtung auch
sonst machen. Es bedeutet z. B. einen nicht unwichtigen Unterschied,
 ob der Großbetrieb sich in staatlicher oder in privater
Hand befindet. Aber auch der Staatsbetrieb für sich kann verschiedene
 Arten aufweisen. Vergegenwärtigen wir uns etwa
die starke Staatstätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet im merkantilistischen
 18. Jahrhundert, von der Reste ins 19. Jahrh. hineinreichen;
 sie aufnehmend baut der Neumerkantilismus auf ihnen
fort, indem er sie wesentlich erweitert!). Trot; des historischen
Zusammenhangs haben die Staatstätigkeit des 18. und die des
19. Jahrhunderts erheblich abweichende Gestalt.
Wenn nun der Kapitalismus auf der Verwendung großer
Mittel beruht, so fragt es sich, welche Höhe diese erreicht haben
müssen, um ihn zu begründen. Wir werden die Antwort geben,
daß ihr Einsat so beträchtlich sein muß, daß die vorhin geschilderten
 Folgeerscheinungen des Kapitalismus eintreten, beispielshalber
 und namentlich also die, daß die Mehrzahl der beschäftigten
 Arbeiter nicht mehr zur Selbständigkeit aufsteigen kann.
Kapitalismus sehen wir nicht schon da, wo überhaupt der
Handel durch das Kapital das Gewerbe beeinflußt. Eine kapitalistische
 Wirtschaftsweise liegt also dann noch nicht ohne weiteres
 vor, wenn es etwa den Gewandschneidern in einer Stadt
gelingt, Weber für sich arbeiten zu lassen, oder wenn die „Tucher“
andere Vertreter des Textilgewerbes für sich beschäftigen, oder
wenn sich verwandte Erscheinungen im. Bergbau zeigen. Man
müßte sonst den Kapitalismus schon vom 13. Jahrh. an datieren,
1) Vgl. Plenge, Annalen für soziale Politik 5, S. 75.
        <pb n="441" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
also fast vom Aufkommen des Städtewesens überhaupt. Erst
dann wird man von Kapitalismus sprechen dürfen, wenn die
Verwendung von Kapital im Gewerbe ein gewisses Maß erreicht,
 so daß die angedeuteten Wirkungen sichtbar werden.
Es wird mithin zunächst auf eine zuverlässige Berechnung
der Zahl der in den gewerblichen Unternehmungen beschäftigten
 Arbeiter für die Jahrhunderte ankommen. die uns den
Eindruck gewähren, daß sie die kapitalistische Zeit einleiten.
Eine vor wenigen Jahren erschienene Untersuchung, die sich
durch viel Gestrüpp den Weg gebahnt hat, liefert uns darüber
lehrreiche Aufschlüsse!). Sie stellt insbesondere für die Florentiner
 Wollindustrie fest, daß die Tucher im 14. und 15. Jahrhundert
 für Florentiner Begriffe ihrem Geschäftsumfang nach
zum angesehenen Mittelstand gehörten. Diese Tucher waren
Verleger, welche in eigenen Werkstätten nur die vorbereitenden
Arbeiten des Schlagens, Kämmens und Krämpelns ausführen:
zu der übrigen Arbeit geben sie das Material aus dem Haus.
Nach einer Berechnung für die Zeit von 1381/82 haben 279
Tucher zusammen 17 510 Stücke Tuch produziert. Unter ihnen
1) G. Hermes, Der Kapitalismus in der Florentiner Wollenindustrie,
 Ztschr. f. d. ges. Staatswissenschaft 72, S. 367 ff. nimmt
eine Kritik der einen reichen Stoff verarbeitenden Studien von A.
Doren über die Florentinerindustrie, in denen diese als Typus des
ausgereiften Kapitalismus geschildert wird, zum Anlaß zu ermitteln,
von welcher Art sie tatsächlich war. Ich hatte früher selbst schon die
Schilderung der florentiner Unternehmer als Großindustrielle und
der angeblichen klaffenden sozialen Gegensätze, wie man Jie bei Doren
findet, in Zweifel gezogen. Vgl. zur Kritik der Studien von Doren
außer der Literatur bei Hermes Jahrb. f. Nationalök. 74, S. 421;
Liter. Zentralbl. 1901, Sp. 1877 f.; H. Z. 89,. S. 236; 91, S. 480,
Anm. 1; 106, S. 282; Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1904, S. 795;
V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909, S. 183 ff.; Lenel, H. Z. 91, S. 43 ff.;
Schulte, DLZ. 1901, Sp. 2475 ff. Dorens Darstellung über die
„Riesenateliers", „große, fabrikähnliche Etablissements“, „Jroßindustrielle
 Betriebe“, schroffe soziale Gegensäte, verachtete Mitglieder
 der bürgerlichen Gefsellschaft, genießende Kapitalisten, schrankenloser
 Klassenegoismus, Vergewaltigung rechtloser Arbeiter, ist
ein typisches Beispiel der verhängnisvollen Beurteilung der Vergangenheit
 nach dem Schema moderner Schlagwörter.

4.1 5
        <pb n="442" />
        41 ; VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
ist die Zahl derjenigen, die mehr als 140 Stücke herstellen, sehr
gering (5), gering auch die Zahl derjenigen, die nicht mehr als
20 herstellen (18). „Das Unternehmertum charakterisiert sich
als eine Gruppe weniger ganz kleiner, weniger großer Existenzen,
während die große Masse der Unternehmer einen mittlern
Durchschnitt darstellt ... Die größern Unternehmer erheben
sich nicht in weitem Abstand über die andern . . . Die breite
Schichi der mittlern Unternehmungen gab den Ausschlag“’!).
Nach einer Berechnung für das Jahr 1437 bezeichnen 70 Tuche
die mittlere Linie der Jahresproduktion eines Tuchers. Wenden
 wir uns nun neben der Menge der hergestellten Ware zu
der Zahl der von den Unternehmern beschäftigten Personen.
so darf man berechnen, daß für die Erzeugung von 200—220
Stücken Tuch, den jährlichen Durchschnitt der Produktion der
größten Florentiner Unternehmungen, höchstens 100 Personen
in Anspruch genommen wurden. Hierbei sind aber die Vertreter
 aller in Betracht kommenden Arbeiten eingerechnet,
während in der Werkstatt des Unternehmers, wie angedeutet,
nur die Schläger, Krämpler und Wollkrämer beschäftigt waren
(auch sie übrigens nicht durchweg). Diese würden etwa 30 Personen
 ausmachen. Als normalen Umfang einer Tucherwerkstatt
 darf man aber die Beschäftigung von 12 Werkstattarbeitern
rechnen, bei einer Gesamtzahl von 40 Beschäftigten: 16-20
Spinnern, 4 Webern, 4 Fertigstellern, 2 Vertretern des kaufmännischen
 Personals. Soweit eine Berechnung des Kapitals
der Florentiner Unternehmer möglich ist, wird man das umlaufende
 Kapital auf jährlich nicht ganz 11 200 deutscher heutiger
 Reichsmark veranschlagen. Das stehende Kapital war
kleiner noch?).
Deutschland steht in der gleichen Zeit im Umfang der Unternehmungen
 hinter Florenz zurück*). In Frankfurt a. M. z. B:
1) Hermes S. 381. S. 370 f. widerlegt H. die weitübertriebenen
Angaben Villanis über die Florentiner Tuchproduktion (die übrigens
Brentano, Kap. S. 110 Anm. 3 gegen Sombart verteidigt).
2) Hermes S. 385 f.
3) Hermes S. 386 fs. Es beruht auf einer andern Definition,

1 |
        <pb n="443" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 41.7.
stellen im Jahr 1432 133 Meister zusammen 3360 Stück her.
Der Kleinmeister hatte noch die Oberhand; der Geschäftsumfang
 der 11 bedeutendsten Frankfurter Handwerksunternehmungen
 erreichte '/; dessen, was für die größten Florentiner
Unternehmen sich ergibt. In Köln ist die Durchschnittszahl
der jährlichen Produktion bei einem Meister in den lettten Jahrzehnten
 des 14. Jahrhunderts 35540 Stück. Den Tuchmachern
zu Plauen wurden 1577 als Maximalleistung eines Meisters
16—51 Tuche jährlich gestattet. Die Zahl der Personen, die
die größten Unternehmer m Deutschland am Ende des Mittelalters
 in einem einheitlichen Betriebe beschäftigen, dürfte 10-20
betragen!). Bedeutender sind die deutschen Wollwarenmanufakturen
 im 17. und namentlich im 18. Jahrhundert. Jetzt
allerdings erreichen die Unternehmungen eine Höhe, hinter
der die der Florentiner des 14. und 15. Jahrhunderts außerordentlich
 weit zurückbleibt.
Hiernach ist die Industrie des ausgehenden Mittelalters in
Florenz und noch mehr in den deutschen Städten noch eine überaus
 reich gegliederte Industrie, die zu sozialem Ausstieg allenthalben
 Raum bot. Tatsache ist allerdings, daß die Tucher in
Florenz ebenso wie in deutschen Städten?) Handwerker beschäftigten.
 Das ist eine zweifellose Durchbrechung der strengen
Zunftverfassung. Allein damit bleibt noch immer ein Aufsteigen
 der meisten gewerblichen Arbeiter vereinbar, weil eben
die Zahl der von einem Unternehmer beschäftigten Handwerker
wenn Gothein im „Grundriß der Sozialökonomik“ 6, S. 292 u. 299
„die Salzpfannen in Halle, Lüneburg, Hall das bedeutendste Beispiel
 kapitalistischen Industriebetriebes im Mittelalter“ nennt und
den Bergbau ,schon im 13. Jahrh. eine entschieden kapitalistische
Wendung“ nehmen läßt. Ebenso Zycha, Art. Bergbau, Hoops’ Reallexikon
 I, S. 254. H. v. Lösch, Einl. S. 77: nicht mehr als 4 Gesellen
zulässig. S. 78: Beschäftigung von Hilfskräften in der Textilindustrie
neben den Gesellen.
') Vgl. unten Nr. VIII. Bei einem Rathausbau (15. Jahrh.)
5—11 Steinhauer beschäftigt: F. Wagner, Göttinger Rathaus, aus
dem I1hrbuch des G. V. f. Göttingen 1. S. 20.
2) S. oben S. 328 u. 358.
v. Below, Wirtschastsgeschichte 2. ANufl

97
        <pb n="444" />
        418 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
regelmäßig nur gering war, zumal der in der Stadt ansässigen.
Und eine verhältnismäßige Selbständigkeit besaßen auch diese
Handwerker, insofern sie innerhalb des Verlagssyftems beschäftigt,
 nicht einfache Arbeiter waren. Neben den sstädtischen Handwerkern,
 die die kaufmännischen Unternehmer beschäftigen,
sind die ländlichen in Betracht zu ziehen; ihnen gegenüber entfaltet
 sich das Unternehmertum, wie wir es bei der süddeutschen
Textilindustrie im 15. und 16. Jahrhundert wahrnehmen,
breiter, insofern die Zahl der beschäftigten Handwerker größer
wird!). Doch sind wir auch dabei von einer umfassenden Herrschaft
 eines echten Kapitalismus weit entfernt. Immerhin
dürfen wir im Hinblick auf die Abhängigkeitsverhältnisse, die
uns am Ende des Mittelalters hier und da begegnen, von einem
Ansatz zu kapitalistischer Entwicklung sprechen?).
In den Handelsbetrieben von Florenz sind größere Geldsummen
 verwertet worden als in den gleichzeitigen gewerblichen.
Auch für Deutschland trifft dies zu. Andrerseits mag hierbei
daran erinnert werden, daß der Handel regelmäßig nicht so viel
Angestellte verlangt wie das Gewerbe. Ferner sei noch verzeichnet,
 daß die Florentiner Geldhändler zweifellos mehr dauernde
 Bankiers, weniger Gelegenheitshändler?) gewesen sind als
die gleichzeitigen deutschen, die immerhin auch große Darlehen
gewährt haben, wie etwa die, welche der englischen Krone Vorschüsse
 machten).
Nebenbei widmen wir noch dem viel behandelten Thema des
antiken Kapitalismus ein Wort. Wie wir es schon angedeutet
haben?), hat das klassische Altertum etwa die Stufe der Stadtwirtschaft
 erreicht, ohne deren genauere Formen zu teilen.
1) Vgl. unten Nr. VIII.
2) Vgl. Hermes S. 399.
3) Vgl. oben S. 365.
4) Über das Maß des Umfangs, den der Warenhandel am Ende
des Mittelalters erreicht, s. unten S. 464 Anm. 3. Die Baienflotte
bezeichnet Gothein im „Grundriß der Sozialökonomik“ 6, S. 292
als „die größte Fernunternehmung der früheren hansischen Schiffsahrt.“

ishrt S. oben S. 254.
        <pb n="445" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 419
Dementsprechend begegnet uns auch ein Höchstmaß im Umfang
der industriellen Betriebe, wie es ungefähr dem Mittelalter eigen
ist. Zehn bis zwanzig Arbeiter werden der Durchschnitt eines
größern Betriebes gewesen sein. Die Höchstzahl von Arbeitern
einer Werkstatt, die überliefert wird, ist etwa 301).
Wir können dies Verhältnis nicht als ,„kapitalistische“ Wirtschaftsweise
 bezeichnen, wollen aber nicht unterlassen zu betonen,
daß das Altertum ein starkes Verkehrsleben, einen bedeutenden
Fernhandel gehabt hat.?) Gerade diese wichtige Tatsache gilt es
zu würdigen, daß ein bedeutender Fernhandel in gewerblichen
Erzeugnissen ohne kapitalistische Betriebe Platz zu greifen vermag.
 Das klassische Altertum beweist das ebenso wie das deutsche
 Mittelalter. Die Neigung zur Ausdehnung der Betriebe
wird ganz gewiß durch die Möglichkeit eines erfolgreichen Fernhandels
 geweckts). Allein auch bei bescheidenern, handwerkerlichen
 und nicht beträchtlich sich über solche steigernden Betrieben
werden große Umsätze im Fernhandel erreicht.
Um übrigens die Schwierigkeit des Vergleichs der Einrichtungen
 und Verhältnisse der verschiedenen Völker noch mit einem
Wort anzudeuten, sei daran erinnert, daß für Griechenland das
5. Jahrhundert, in dem die wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht
recht in die Formen der Stadtwirtschaft einordnen lassen, den
Höhepuntt der wirtschaftlichen Entwicklung bedeutet, während
sie im 4., zur Zeit ihres Niedergangs, diese Formen annehmen.!)
_ 1) H. Prinz, Funde aus Nautratis S. 141 f. G. Sigwart, Art.
Kapitalismus in Paulys Real-Encyhklopädie, neue Bearb. v. Wissowa,
Kroll u. Witte. Die behaupteten großen Zahlen (100, 120) lehnt
Sigwart ab. „Nur in den Bergwerken wurden sicher sehr große Mengen
 von Arbeitern verwendet.“
2) Wenn Prinz S. 145 f. von „kapitalistischer Verkehrswirtschaft“
spricht, so hat er dabei nur „das Streben nach unbegrenztem Erwerb“
im Auge. Im übrigen stimmen wir ihm natürlich in seiner (in Übereinstimmung
 mit den Darlegungen Ed. Meyers gehaltenen) Polemik
gegen Büchers Auffassung von der Herrschaft der Hauswirtschaft
im Altertum zu.
3) S. unten Nr. VIII.
4) Val. oben S. 253.

f
9 7 »
        <pb n="446" />
        421) VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Trotzdem dürfen wir sagen, daß Griechenland im 5. Jahrhundert,
zur Zeit seiner höchsten wirtschaftlichen Blüte, nicht über den
Stand hinausgekommen ist, den die mittelalterliche Stadtwirtschaft
 allgemeinwirtschafstlich bedeutet.
Man hat von einem ,„Geisst des Kapitalismus“ gesprochen.
Vir könnten darunter eine Zeitrichtung verstehen, welche der
Verwendung großer Mittel in der wirtschaftlichen Tätigkeit
günstig ist, während die Richtung einer andern Zeit sie zu hindern
sucht. Jm Mittelalter bildet sich die kanonistische Wirtschaftstheorie
 aus, welche dem Zwischenhandel abgeneigt ist und Erzeuger
 und Verbraucher in unmittelbaren Verkehr miteinander
zu bringen sich bemüht. Sie will nicht das Kapital ausschalten,
aber die Abhängigkeit der Arbeit vom Kapital möglichst hindern.
Sie verlangt sogar das zinslose Darlehen, wenngleich s ie sich genötigt
 sieht, Ausnahmen zuzulassen und Umgehungen des Gebots
 zu rechtfertigen. Ihr geht die weltliche, insbesondere die
städtische Gesetgebung parallel, schroff freilich nur im allgemeinen
Prinzip, milder in dessen Ausgestaltung im einzelnen. Aus der
Übereinstimmung zwischen der in der Literatur herrschenden
Theorie und der Gesetzgebung könnten wir den Schluß ziehen,
daß die Theorie wirklich die allgemeine Zeitstimmung darstellt,
aus der zwischen jenen beiden bestehenden Differenz aberzugleich,
daß die Theorie die Zeitstimmung doch nicht vollständig ausdrückt!).
 Es läßt sich jedoch noch ein weiterer Widerspruch des
praktischen Lebens gegenüber der Theorie feststellen. Vgl. Jacobi
Lainez?) Disput. Tridentinae (1886) II, 229: Mercator, theologum
 et jurisperitum paene despiciens, se solum in hae re peritum
 asserit, et doctores, ut minus expertos. in negotüs retugit
judicee. II. 315: Experientia testatur, quod mercatores,
1) Über den Unterschied zwischen den abstrakten Theorien mittelalterlicher
 Gelehrter und den Anschauungen, wie sie bewußt und unbewußt,
 ausgesprochen und unausgesprochen dem breiten Rechtslebst
 set vergangenen Zeit zugrunde lagen, s. Kern, H. Z. 120,
?) Es macht hierbei nichts aus, daß Lainez nicht mehr dem Mittelalter
 angehört. Vgl. oben S. 408 Anm. 4 und S. 410 Anm. 2.

EA
        <pb n="447" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 421
etiam qui probi et sanctuli videntur, non explicant in confessione
 negotia sua. sed tantum dicunt, se nihil in his scrupuli
habere.
Wir nehmen hier wahr, wie das Erwerbsstreben, das man als
stennzeichen des Kapitalismus ansehen will, der alten Zeit schon
durchaus eigen ist. Immerhin bleibt die Tatsache bestehen, daß
im Mittelalter zum mindesten offiziell der Zwischenhandel zurückgedrängt,
 Unternehmungen, welche mit Hilfe von viel Kapital
 gewerbliche Arbeiter in abhängiger Form beschäftigen, mißbilligt
 werden. Und diese Mißbilligung ist auch in breiten Volkskreisen
 verbreitet. Einen deutlichen Beweis liefert uns die Unpopularität,
 die noch jenseits des Mittelalters, im 16. Jahrhundert,
den großen Handelsgesellschaften anhing.!)
Wir gehen nicht näher auf die Frage der Entstehung der kanonistischen
 Zinstheorie ein. Wie alle Theorie, so ist auch sie ein
Produkt einer Mehrzahl von Faktoren, wie ja schon die soeben
gemachten Bemerkungen lehren, daß sie keineswegs überall rein
und uneingeschränkt in die Erscheinung getreten ist. Es wäre
durchaus unzulässig, sie als schlichten Ausdruck einfacher primitiver
Wirtschaftsverhältnisse anzusehen, eines Zustandes etwa, dem das
Zinsnehmen noch vollkommen unbekannt war. Soweit sie mit
bestimmten wirtschaftlichen Verhältnissen zusammenhängt, ist sie
eher als ein Hilfsmittel gegen Mißbräuche der inzwischen aufgekommenen
 Geldwirtschaft zu betrachten. Wir sehen, daß in
denselben Kreisen, in denen die kanonistische Zinslehre, die Lehre
von der Unerlaubtheit des Zinsnehmens ausgebildet wird, vorher
 schon Zins genommen war und weiter genommen wird.
Der Anstoß zu der im 12. Jahrhundert erfolgenden Ausbildung
der kanonistischen Zinslehre geht von einer bestimmten Gruppe
der kirchlichen Kreise, nicht von ihrer Gesamtheit aus, sogar unter
dem (wenigstens passiven) Widerstreben andrer kirchlicher Kreise
(der Klöster). Aber freilich, die kanonistische Zinslehre hat nicht
bloß jenen Ursprung. Es sind ferner ältere Traditionen in ihr
maßgebend. Wie schon in der Zeit des großen fränkischen Reichs
1) Vgl. oben S. 314 ff.
        <pb n="448" />
        422 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
ihr Vorboten vorangehen, so reichen ihre Ursprünge noch viel
weiter zurück. Es genügt, an die entsprechenden biblischen Anschauungen
 und ihre frühchristliche Interpretation zu erinnern,
die wir hier nicht zu zergliedern haben. Sodann aber ist zu betonen,
 daß die bestimmte Fassung, die eine Theorie schließlich
erhält, die Art derjenigen wiederspiegelt, die ihre endgiltige For:
mulierung vorgenommen haben, und deren Eigenart ist durch
den unberechenbaren Faktor der individuellen Persönlichkeit
bestimmt. Weiter kommt es auf die Ausprägung an, die die Gesetzgebung,
 die tirchliche wie die weltliche, der Theorie gibt; sie
entscheidet sich im Kampf der Meinungen und JInteressen und
nimmt zeitlich und örtlich eine verschiedene Gestalt an. Von der
Stellung, die das Volk, die Menschen des praktischen Lebens,
zur Theorie und zu den Gesetzen einnehmen, haben wir schon
ein Wort gesagt!).
Schon im Hinblick auf diesen Unterschied, aber auch noch in
einer weiteren Bedeutung kann man der Theorie die Wirtschaftsgesinnung
 der Zeit gegenüberstellen; jedenfalls ist diese mit jener
noch mcht gegeben. Die praktische Wirtschaftsgesinnung des
Mittelalters dürfen wir etwa als den Zunftgeist bezeichnen, der
aber wiederum nicht lediglich aus den doch beträchtlich von Theoremen
 beherrschten Zunftstatuten, sondern zugleich aus der praktischen
 Tätigkeit der Handwerker zu erschließen ist und der ebenso
wie die kanonistische Theorie in zeitlicher und örtlicher Abwandlung
 erscheint und dem Einfluß mannigfacher Faktoren unterliegt,
darunter der Persönlichkeit der Männer, die im Wirtschaftsleben
eine führende Rolle spielen.
Im Gegensaß zu dem System der kanonistischen Theorie
steht das, welches seit dem Reformationszeitalter, vor allem seit
Calvin, Raum gewinnt. Dieses gestattet programmmiäßig das
zinsbare Darlehen und gewährt damit und jonst dem Kapital
freiere Bewegung. Es läge nun nahe, in dem neuen System
1) Über die Entstehung der kanonistischen Theorie s. die Literatur
oben S. 247 f. Keutgen, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1906, S. 320 ff.;
Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1907, S. 142.

H :&amp;gt;
        <pb n="449" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4.8
den Geist des Kapitalismus zu sehen!). Allein zunächst steht
dem entgegen, daß die Erscheinungen, die wir vorhin als Kennzeichen
 des Kapitalismus kennen gelernt haben, sich einstweilen
noch nicht einstellen oder zum mindesten noch keine irgendwie
beherrschende Rolle spielen. Sodann bleiben auch die besonderen
Einrichtungen, die die Ausbildung kapitalistischer Betriebe im
Mittelalter hinderten, die Zunftschranken, noch einige Jahrhunderte
 lang in wesentlicher Geltung. Sie erweisen sich gegenüber
den größern Betrieben, die seit dem Ausgang des Mittelalters
hervortreten, als die stärkern. Man wird ferner die seit dem
16. Jahrhundert begegnende Anschauung, welche das zinsbare
Darlehen für erlaubt erklärt, nicht mit einer Gegnerschaft gegen
die Zunftverfassung gleichseßzen dürfen. Mag diese in innerm
Zusammenhang mit dem Kern der kanonistischen Wirtschaftstheorie
 stehen, mag demgemäß mit deren Verwerfung die Axt
auch an die Wurzel der Zunftverfassung gelegt sein, jedenfalls
sind im Leben solche Konsequenzen vorerst nicht gezogen worden.
Es soll natürlich nicht bestritten werden, daß die mit dem
Reformationszeitalter eintretende Wandlung der Theorien und
Anschauungen über Zins. und Arbeit?) namhafte Bedeutung für
die tatsächliche Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse besitt.
 Sie äußerte ihren Einfluß ja auch schnell in der neuen Zinsgeseßgebung
 der Staaten. Es verhält sich nicht etwa so, daß die
1) Wie von katholischer Seite (Janssen) in dem ,Abfall von den
kanonistischen Grundsätßen“ der maßgebende Schritt zur kapitalistischen
Wirtschaftsweise gesehen wird, darüber vgl. Pesch, Lehrbuch der
Nationalökonomie III, S. 607. Über Sombarts Herleitung des
Kapitalismus aus dem Thomismus und dem mittelalterlichen Kirchentum
 s. m. Kritik seines „Bourgeois“ in den Jahrbüchern f. Natiozt
 s s! f. und die daselbst genannten Kritiken von Berna-2)
 Über diese Wandlung s. m. „Ursachen der Reformation“ S. 134ff.
Alfred Schulbe, Stadtgemeinde und Reformation (dazu H. Z. 119,
S. 531 f.). Zur Kritik von E. Tröltsch' „Soziallehren der christlichen
Kirche“ s. m. „Ursachen der Reformation“ S. 115 f., S. 175. Zu Hohoff,
War Luther in wirtschaftlichen Dingen rückständig? (V.j.schr. f. Soz.-u.
 W.G. 14, S. 349 ff.) s. ebenda S. 151 Anm. 1. G. v. Below, Die
Bedeutung der Reformation für die volitische-Entwicklung (1918).

Z|
        <pb n="450" />
        424 VII. Die Enlstehung des modernen Kapitalismus.
neuen Ideen nur Ausdruck neuer tatsächlicher Verhältnisse sind.
Wenn man dafür anführen wollte, daß Dr. Eck als erster Theologe
 das Zinsnehmen verteidigt, weil er von den Fuggern dazu
bestellt war!), so ist Calvin, der die mittelalterliche Zinstheorie
umfassender verwirft als jener, von derartigen äußern Beeinflussungen
 frei. Es ist auch bedeutsam, daß Calvin nicht aus den
ganz großen Handelsmetropolen stammt, sondern aus dem
kleinen Noyon und in Genf, einer Handelsstadt von nur mittlerer
 Größe, wirkt. Auch darauf sei hingewiesen, daß der Fall
oder Rückgang der großen Unternehmungen, wie sie uns in den
berühmten Handelsgesellschaften der Wende vom Mittelalter zur
Neuzeit entgegentreten, nicht eine Beseitigung der neuen Zinstheorien
 nach sich zieht.. Aber es bleibt dabei, daß es zu einer
wirklichen Entwicklung des Kapitalismus in den ersten Jahrhunderten
 der Neuzeit noch nicht kommt und daß deshalb auch
von einem kapitalistischen Geist noch nicht die Rede sein kann.
Die Gleichseßung von Kapitalismus und Gewinnltreben, unbegrenztem
 Erwerbssstreben haben wir schon abgewiesen; der kapitalistische
 Geist kann daher auch nicht darin gesucht werden.
Steht das Haus Fugger, welches den Dr. Eck zur Verteidigung
des Zinsnehmens sich bestellt, anders als der mittelalterliche
Händler, welcher seinem Beichtvater seine Zinsberechnungen
nicht beichten will?
Bei diesen Hindernissen, die der Annahme eines kapitalisti
schen Geistes entgegenstehen, könnte man geneigt sein, einfach
einen Wirtschaftsgeist des Mittelalters und einen der Neuzeit
zu unterscheiden und jenen in dem Umstand zu sehen, daß der
mittelalterliche Handwerker durch die Verfassung in seiner wirtschaftlichen
 Betätigung gebunden war, diesen darin, daß der Gewerbetreibende
 der Neuzeit sich frei bewegen darf. Aber man
wird dann sofort den Einwand erhalten, daß die Zunftverfassung
das mittelalterliche Wirtschaftsleben nicht unbedingt beherrscht
hat, daß vielmehr noch Raum für eine leidlich freie Bewegung
!) Vgl. übrigens H. Hermelink, Die theologische Fakultät in Tübingen
 1477-1534 (Tübinger Lizentiatenschrift) S. 159.
        <pb n="451" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. .. Ö
blieb!). Man müßte also noch den damals bestehenden verhältnismäßigen
 Mangel an Kapital und die Schwierigkeiten des
Verkehrs, die der Ausbildung großer Betriebe entgegenstanden,
hinzunehmen. Is indessen der Wirtschaftsgeist einer Zeit lediglich
 in Einrichtungen und Verhältnissen ausgedrückt oder ein Abbild
 von ihnen? Die Sache ist doch nicht damit gegeben, daß
Schranken vorhanden sind oder fehlen.
Die Fragen, die sich bei unserer Kontroverse erheben, sind
folgende. Unterscheidet sich das Gewinnstreben, das sich in der
Zeit der kapitalistischen Unternehmungen beobachten läßt, wesentlich
 von dem des Mittelalters? Ist es ein wesentlich gesteigerter
 Erwerbstrieb? Bewegt sich der Erwerbstrieb etwa nach einer
bestimmten Richtung hin? Wodurch ferner wird der Erwerbstrieb
 gesteigert? Durch den Fortfall der mittelalterlichen Schranken,
 der gesetzlichen Einrichtungen, die die Bildung von Großbetrieben
 hinderten? Durch die allmähliche Anhäufung von
Kapital? Durch die Erleichterung des Verkehrs? Durch die technischen
 Erfindungen, die die Schaffung von ganz großen Betrieben
 erleichtern und befördern?
Ohne Zweifel tritt das Gewinnstreben zur Zeit der kapitalistischen,
 d. h. der großen Unternehmungen rastloser auf. Das
Laufen und Rennen steigert sich bis zur Atemlosigkeit. Aber es
ist doch nur ein quantitativer, kein qualitativer Unterschied, mit
dem wir es hier zu tun haben. Es ist nur eine Steigerung, nicht
eine ganz neue Erscheinung. Was sodann die Ursachen der Steigerung
 betrifft, so kommen die wirtschaftlich-technischen Verhältnisse
 ganz gewiß in Betracht. Bei den Griechen waren
Willen und Fähigkeit für den Kapitalismus vorhanden?). Auch
hinderten gesetzliche Einrichtungen ihn nicht in dem Maß wie im
Mittelalter. Dennoch fehlt er: weil die Technik des Verkehrs
und die Technik der Arbeit nicht genügend entwickelt waren,
auch die Anhäufung von Kapital noch geringer. Jn der Technik
andererseits kamen späteres Mittelalter und neuere Jahrhunderte
1) Vgl. oben S. 209 u. 410 und meine Besprechung von Sombarts
„Kapitalismus“, 2. Aufl. im Weltwirtsch. Archiv 1917, S. 250 u. 252
2) Val. Siawart, a. a. O:

42:7
        <pb n="452" />
        4 Z VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
weiter als das Altertum; der Verkehr und damit der große Fernhandel
 ferner steigerten sich seit Ausgang des Mittelalters.
Dennoch bleibt der Kapitalismus vorerst aus, weil, neben anderm,
die Verfassungseinrichtungen einstweilen im Weg stehen. Deren
Fortfall schuf dann freie Bahn. Die Herstellung der freien Konkurrenz
 gewährte dem Erwerbstrieb nicht nur freiere Bewegung;
sie nötigte, sie zwang zugleich den Einzelnen, sich stärker zu betätigen,
 damit er sich behaupten konnte, nachdem die schütenden
Schranken fortgefallen waren. Die technischen Erfindungen
mußten zur Ausnutzung locken, und sie wiesen gerade auf den größern
 Betrieb hin. Das angehäufte Kapital war in gleicher Weise
ein Anreiz, wie wir schon bei den mittelalterlichen Gewandschneidern
 beobachten, die, nachdem sie durch den Verkauf fremden
 Tuches etwas Ertkleckliches erworben, es in dem Veyrsuch
anwenden, heimische Weber von sich abhängig zu machen.
Aber die wirtschaftlich-technischen Vorausseßungen, deren
Bedeutung wir hier darlegen, wirken doch nicht automatisch.
Wir brauchen uns heute bei dem großen Irrtum von Marx, daß
das Kapital unpersönlich wirke, daß die Ursache der ruhelosen
kapitalistischen Expansion das „Verwertungsstreben des Kapitals“
 sei, nicht länger aufzuhalten. Cher trifft das Gegenteil
seiner Meinung zu. Das Maßgebende ist die persönliche Unternehmungslust.
 Sie ist größer in relativ kapitalarmen Ländern
als in kapitalreichen. Bei der tkeapitalistischen Unternehmung
ist die Unternehmungslust und „fähigkeit wichtiger als bei der
handwerksmäßigen des Mittelalters!). Entjcheidend ist stets, wie
1) Gegen Sombarts Anjsicht, daß das Kapital unpersönlich, automatisch
 wirke, s. Brentano, Kapitalismus S. 81 f. und S. 117; Passow
 a. a. O. S. 467. Vgl. Archiv f. soziale Geseßgebung 40, S. 17 f.
Literatur über die Frage der Bedeutung der Persönlichkeit im Unternehmertum
 s. bei Pesch, Lehrbuch der Nationalök. III, S. 166. Wenn
Sombart, Kapitalismus, I. Aufl., I, S. 196 ff. erklärt: „Nicht das
individuelle Können des Virtschaftssubjekts entscheidet notwendig
über die im Rahmen der Unternehmung vollzogene Tätigkeit (wie
etwa im Handwerk), sondern die durch Nutzung des Sachvermögens
ausgelösten Kräfte und Fähigkeiten beliebiger anderer Personen;
in diesem Umstand liegt die Erklärung für die ungeheuere Energie, die

%
A
        <pb n="453" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4.:7
die Menschen auf gegebene Anreize reagieren, und die Reaktion
ist erfahrungsmäßig verschieden. Sie ist verschieden stark oder
schwach bei den einzelnen Völkern, Volksgruppen, Personen.
Die Balkanhalbinsel z. B. zeigt uns anschaulich mit ihrem Völkergemisch
 die verschiedene Begabung und Neigung der Völker
für die wirtschaftliche Tätigkeit und insbesondere auch für den
Großbetrieb. Wir vermögen auch in Deutschland eine spezifisch
wirtschaftliche Veranlagung der einzelnen Bevölkerungsteile zu
erkennen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Religionen verlangt
gleichfalls Berücksichtigung. „Daß zwischen Religion und Wirtschaft
 die bedeutsamsten Wechselwirkungen bestehen, ist heute
eine allgemein anerkannte Tatsache!).“ Bei derselben Freiheit
von Zunftschranken, bei demselben Vorrat von Kapital nuttt das
eine Volk die Gelegenheit mehr aus als das andre. Und ebenso
steht es mit den Volksteilen, Gruppen des einzelnen Volks?).
Und dann die unterschiedliche Reaktion der einzelnen Persönlichkeiten.
 Für den Rückgang des Hauses Fugger macht man als
einen Grund (neben andern) geltend, daß in der Leitung auf
Anton Fugger nicht eine Persönlichkeit von gleicher kaufmännischer
 Befähigung folgte. Das Ausbleiben der tüchtigen Kraft in
einer späteren Generation in einem Haus wird auch nicht immer
dadurch wett gemacht, daß in andern, vielleicht jüngern Firmen
mit einer gewissen Regelmäßigkeit um so betriebsamere Personen
 auftauchen. Es kann sJich in einer ganzen Gemeinschaft
ein Mangel an geeigneten Kräften einstellen. Daß das Kapital
nicht automatisch wirkt, zeigt sich auch in der verschiedenen Wirkung,
 die es auf den einen oder andern übt: der eine Kapitalbesitzer
 nutt es für die Schaffung eines Großbetriebs, ein andrer
läßt es ungenutt; jemand, der es nicht selbst besitt, weiß es durch
Darlehen in seine Hand zu bringen, um es zu nutzen. Der eine,
der beträchtliches Kapital im Kleinbetrieb gewonnen, setzt diesen
alle kapitalistische Unternehmung zu entfalten vermag“, so wird man
diesen Satz umzukehren haben.
1) Harnis, Volkswirtschaft und Weltwirtschaft S. 430.
2) Über den Anteil des mittelalterlichen Adels an dem Handel
\. H. Z. 102. S. 524 ff.; über den des Patriziats unten ein Wort.

§
        <pb n="454" />
        428 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
fort; der andere verwertet es für die Einrichtung eines Großbetriebs.

Die Verhältnisse und Einrichtungen liefern nur Möglichkeiten
 und Anregungen, und entscheidend ist immer erst, wie die
Personen von ihnen sich anregen lassen und von ihnen Gebrauch
machen. Indessen wir müssen weiter gehen und hervorheben,
daß keine feste Grenze zwischen den Verhältnissen und den Personen
 besteht. Die Geschichte der Technik lehrt uns, daß hier
wahrlich Ursache und Wirkung schwer zu scheiden sind. Was ist
das Ursprüngliche oder das Entscheidende: die durch das Bedürfnis
 gegebene Anregung oder der zündende Funke des Geistes,
der das Feuer der Erfindung anfacht? Die Geschichte des Kapitals
 lehrt uns, daß das durch die emsige Arbeit der Generationen
 angesammelte Kapital zwar sehr viel bedeutet, daß jedoch
 nicht weniger darauf ankommt, wie die Gemeinjchasten
und die einzelnen Personen es bewahren, es auf sich wirken
lassen und verwerten. Und noch umfassender erschließt sich uns
die Beweglichkeit der Verhältnisse und Einrichtungen, wenn wir
auf die Mächte achten, die hinter ihnen stehen, die sie schaffen.
Von diesen Mächten nennen wir nur die politischen Vorgänge,
in denen der nicht durch bestimmte Formeln festlegbare Faktor
der Persönlichkeit eine maßgebende Rolle spielt. Die Zunftschranken,
 die ganze Stadtwirtschaft des Mittelalters stehen in
Beziehungen zu der damaligen Reichspolitik, zu der Schwäche
der Reichsgewalt, die die lokalen Gewalten sich mehr oder weniger
 selbst überließ!). Sie haben zwar auch unabhängig davon
eine Existenz, sind aber dadurch mit beeinflußt. Das Aufsteigen
der großen Geldhandelshäuser um die Wende des Mittelalters
zur Neuzeit hängt mit der damaligen fürstlichen Politik zusammen:
 die schlechte Finanzverwaltung des tiroler Landesherrn gab
den oberländischen Kaufleuten die erste Gelegenheit, ihre Hand
auf die in jener Zeit so ertragreichen tiroler Bergwerke zu legen
und damit ihr angesammeltes Kapital beträchtlich zu vermehren;
als Bankhaus der spanischen Habsburger dehnten die Fugger
1) Vgl. oben S. 232 ff.
        <pb n="455" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4129
ihren Geschäftsbetrieb weithin aus. Umgekehrt führte der durch
ausgedehnte Kriege veranlaßte Staatsbankerott abendländischer
Potentaten eine Verkleinerung der Betriebe der oberdeutschen
Handelshäuser, zum Teil ihren Fall herbei. Dieser ihr Rück
gang, dann die Wirkung der spanisch-niederländischen Unruhen
auf Deutschland, endlich der dreißigjährige Krieg?!) sind verantwortlich
 dafür zu machen, daß Deutschland weiterhin in Handel
und Verkehr und so auch im Großbetrieb hinter reichern Nachbarländern
 zurückblieb. Jn Griechenland ist der Zusammenhang der
wirtschaftlichen Bewegung mit den politischen Vorgängen + so
der Abstieg vom 5. zum 4. Jahrhundert + ebenso mit Händen
zu greifen wie im alten Rom, wo die besondere poljtische Entwicklung
 dahin führte, daß die Staatspächter Kapitalisten wurden.
Versuchen wir nach diesen allgemeinern Betrachtungen eine
genauere Feststellung dessen, was man unter kapitalistisschem
Geist verstehen könnte. Es wird zunächst ein gesteigerter Erwerbssinn
 sein. Aber dieser allein mürde noch nicht sein Wesen ausmachen.
 Denn ein gesteigerter Erwerbssinn könnte auch Platz
greifen, ohne daß es zur Ausbildung von Großbetrieben kommt,
wenn etwa einerseits zwar durch Aufhebung der Zunftschranken
freie Konkurrenz hergestel.t wird und ihre Wirkung übt, andrerseits
 sonstige Voraussetzungen für das Aufkommen kapitalistischer
Betriebe sich noch nicht erfüllt haben. Es müssen also, um einen
kapitalistischen Geist möglich zu machen, erstens derartige Voraussezungen
 und zweitens eine besondere Neigung zur Errichtung
 großer Unternehmungen innerhalb des betreffenden Volkes
 hinzukommen. Ohne Zweifel darf man das Vorhandensein
solcher Neigungen annehmen. Wir haben ja schon der unterschiedlichen
 Fähigkeit und Neigung für den Großbetrieb unter
den Völkern gedacht. Durch technische Erfindungen, durch tech-1)
 Vgl. G. v. Below, Die Frage des Rückgangs der wirtschaft
lichen Verhältnisse Deutschlands vor dem 30 jährigen Krieg, V.j.schr.
f. Soz.- u. W.G. 1909, S. 160 ff.; Dürr, ebenda 1915 (Bd. 13),
S. 422 ff.; Kaphahn, ebenda Bd. 15, S. 258 f.; m. Ursachen der
tration s Z: 139: H 3 Cu S. 540; 119. S. 173; Ztcha, V.i.schr.
s. S0Z.- U. . V. . L .
        <pb n="456" />
        4::') VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
nische Schulung, durch den Anreiz, der in reichlichem Kapital
liegt, durch die Arbeiterverhältnisse') kann jene Neigung angeregt
und gesteigert werden; sie kann aber gewiß auch in einer Person
mehr oder weniger ursprünglich liegen. Der kalkulatorische Geist,
der durch die Größe des Betriebs gefordert wird, kann ebenso
ursprünglich vorhanden wie anerzogen und gesteigert sein. Die
hiermit angedeuteten Umstände in ihrer Gesamtheit würden die
Wirtschaftsgesinnung darstellen, die man den kapitalistischen Geist
nennen darf. Die von uns gemachten Beobachtungen zeigen schon,
daß der kapitalisstische Geist nicht mit einer Theorie gleichgesett
werden kann, etwa mit der Theorie von der Erlaubtheit des
Darlehenszinses, wie ja auch Zunftgeist und kanonisstische Zinstheorie
 nicht das Gleiche sind. Unsere obige Darlegung schließt
es ferner aus, den kapitalistischen Geist als eine Erscheinung zu
fassen, die bei allen Völkern einmal in derselben Gestalt auftritt;
 wir haben ja auch bei der kanonistischen Theorie und dem
Zunftgeist beobachtet, daß sie zeitlich und örtlich bestimmt sind.
Der kapitalistische Geist kann schon darum nicht überall der gleiche
sein, weil der Kapitalismus selbst nicht überall in der gleichen
Art zich darstellt. Aus den erörterten Gesichtspunkten wird es
ebenso nicht möglich sein, den kapitalistischen Geist als eine einheitliche
 Zeitströmung zu deuten, da kaum irgendwann und
irgendwo eine Einheitlichkeit der Zeitströmung sich beobachten
läßt. Verschiedene Systeme der Beurteilung gehen neben einander
 her; auch insofern, als noch frühere Systeme sich behaupten,
 ist es unzuläsiüg, einen zu scharfen Schnitt zwischen der alten
und der neuen Zeit zu machen. Die Gemeinschaft beider prägt
sich ferner darin aus, daß hier wie dort die Freude am eignen
Werk eine Rolle spielt, daß ebenso beim mittelalterlichen Handwerker
 wie beim kapitalistischen Unternehmer die Freude über
die volle Exaktheit der Leistung den Eifer der Arbeit beflügelt.
Das Mittelalter sprach durch Theorie und Gesetgebung die Anschauung
 aus, daß das Handwerk als Amt im allgemeinen Inter-1)
 über den wechselnden Vorrat an Sklaven und die wechselnde
Kostspieligkeit der Sklavenarbeit im Altertum vgl. Sigwart a. a. O.

Zi
        <pb n="457" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 431
esse verwaltet werden müsse. Heute vertritt wenigstens die
Theorie den Standpunkt, daß der Unternehmer das Amt habe,
„Die notwendigen Dispositions- und Sparakte, durch welche
allein Nationalkapital entstehen kann, wie ein Beauftragter der
Volkswirtschaft vorzunehmen“).
Unter den die wirtschaftliche Tätigkeit beeinflussenden Eleinenten
 nannten wir neben der völkischen Eigenart auch die Religion.
 Um zu dem viel erörterten Problem des Zusammenhangs
 zwischen Calvinismus und Kapitalismus ein Wort zu
sagen, so ist es unbestreitbar, daß die dem Calvinismus (Pietismus)
 eigene religiöse Wertschätzung der sorgfältigsten und emsigsten
 Berufsarbeit die wirtschaftliche Tätigkeit befördert. Für
das Entstehen des Kapitalismus ist er nicht maßgebend gewesen,
da dieser an verschiedenen Plätzen ohne ihn entstanden ist. Jn
jener Wirtschaftsgesinnung des Calvinismus liegt schwerlich
etwas, was mit Notwendigkeit auf den Kapitalismus, d. h. auf die
Einrichtung von Großbetrieben führen würde; man müßte denn
annehmen, daß eine fortgesetzt gesteigerte wirtschaftliche Tätigkeit
 und ein fortgesetzt gesteigerter wirtschaftlicher Eifer unbedingt
 ihren Gipfelpunkt im Kapitalismus finden. Da aber bei
den Calvinisten die wirtschastliche Tätigkeit und der Erwerbssinn
durch die Religion gesteigert wurden und ihre Wirtschaftsgesinnung
 den Kapitalismus schon vorfand, so entfaltete sie sich, wenigstens
 vielfach, als kapitalistischer Geist. Sie hat ferner dem
Kapitalismus der calvinistischen Landschaften einen besondern
Charakter verliehen?).
1) Vgl. Schumacher, Jahrbuch f. Gesetzgebung 1919, S. 432.
2) M. Weber, dem sogleich E. Tröltsch beitrat, hat die These vom
Ursprung des kapitalistischen Geistes aus dem Calvinismus aufgestellt
(Archiv f. soziale Gesetzgebung Bd. 20 ff.). Zur Literatur über diese
Frage s. Hermelink, Kirchengeschichte IV, S. 196; Harms, Volkswirtschaft
 und Weltwirtschaft S. 430; Tröltsch, H. Z. 120, S. 449;
m. Ursachen der Reformation S. 71; V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1915,
S. 439 f. Ausführliche Darlegung der Streitfrage bei B. A. Fuchs,
Der Geist der bürgerlich-kapitalistischen Gessellschaft (1914). Es bleibt
ein Verdinest von M. Weber, die Anschauung Ritschls von der angeblichen
 Arbeitsscheu des Pietismus bekämpft und auf die Arbeitsfreudig-
        <pb n="458" />
        432 VII]. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Fassen wir das über die Besonderheit eines kapitalistischen
Geistes Festgestellte zusammen, so wird es sich doch nur um einen
Unterschied quantitativer Art gegenüber dem allgemeinen Erwerbssinn
 handeln.
keit besonderer Art, die im Pietismus (Calvinismus) enthalten ist,
nachdrücklich hingewiesen zu haben. Tröltsch ist gleichfalls für diese
Gedanken eingetreten. über den Zusammenhang, dem diese Fragen
angehören, s. m. „Ursachen der Reformation“ S. 68 ff. Andererseits
ist der Kritik. die Rachfahl und Brentano an den Darlegungen von
Weber und Tröltsch geübt haben, keineswegs die Berechtigung abzusprechen;
 besonders Rachfahl hat wichtige Gesichtspunkte geltend
gemacht. Meine Auffassung ist im Text angedeutet; zu einer umfassenden
 Darstellung der Wirkung des Calvinismus ist hier nicht der
Ort, da unser engeres Thema nur die Ermittelung. der Anfänge von
größerer Kapitalbildung ist. Man wird mehr die allgemeine Bedeutung
 des Calvinismus (Pietismus) für die Stärkung der Arbeitsfreudigkeit
 zu betonen haben als eine besondere Bedeutung für die
Gestaltung des Kapitalismus, und soweit er für den Kapitalismus
Bedeutung hat, weniger seine Bedeutung für dessen Entstehung als
für die Ausbildung einer Sonderart des Kapitalismus. Wenn Brentano
 gegenüber Weber dier: wirtschaftliche Tätigkeit der Katholiken
und Hugenotten in der Diaspora auf eine Linie stellt, mit dem Hinweis
 auf „die allgemeine Erscheinung, daß Angehörige eines Glaubensbekenntnisses,
 welches immer dies sein mag, in der Diaspora
ihre Fähigkeiten außerordentlich betätigen und zu großem Wohlstand
gelangen“, so muß doch die „Allgemeinheit“ dieser Erscheinung bestritten
 werden; es lassen sich doch starke Unterschiede nachweisen.
Die Diaspora an sich tut es nicht! Zu der gewiß nicht einfachen Frage,
in welchem Maß die Profanarbeit als eine von Gott gestellte Aufgabe
 im mittelalterlichen Katholizismus einerseits und im Protestantismus
 andererseits geschäßt wird (Brentano S. 134 gegen Weber),
s. die vorhin S. 423 Anm. 2 genannte Literatur. Wenn Brentano
Weber vorwirft, daß er den „Beginn der heidnischen Emanzipation
in Jtalien,“ die „Emanzipation des Traditionalismus, welche in Italien
 zur glänzendsten Entfaltung des Kapitalismus geführt hat“,
ignoriere (S. 122 u. 134), so geht doch die Entwicklung der neueren
 Zinstheorie nicht gerade von Italien (Macchiavelli) aus. Und
ist denn in Italien am Ende des Mittelalters schon ein wirklicher
„glänzender Kapitalismus" vorhanden? Vielleicht ein Handelskapitalismus,
 aber noch nicht ein gewerblicher, sondern nur Ansätze
bazu. Vgl. oben S. 418. Leidlich reich kann ein Land auch ohne
eigentlichen Kapitalismus werden. Aus meinen Bemerkungen im
        <pb n="459" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4. ;
Jm vorstehenden haben wir uns darüber zu unterrichten gesucht,
 was unter Kapitalismus verstanden werden kann und was
er bedeutet. Er beruht, wie wir gesehen haben, auf der Ver-Text
 ergibt sich, daß ich die zeitweilig herrschende Theorie nicht als
eine einfache Widerspiegelung der wirtschaftlichen Verhältnisse ansehe
(s. oben S. 421 u. 424). Aber andererseits kann ich einen ,kapitalistischen
 Geist vor der kapitalistischen Entwicklung“ (wogegen sich Rachfahl
und Brentano [S. 130] wenden) nur im Sinn einer gewissen Beanlagung,
 Disposition für kapitalistische Tätigkeit zugeben. Doch hier
ist entscheidend die Frage, was denn ,kapitalistischer Geist“ ist. Weber,
Archiv f. Sozialw. 20, S. 20 ff. stellt den kapitalistischen „Geist“ in Gegensaß
 zu dem ,„Traditionalismus“, d. h. der natürlichen Abneigung
des Menschen, sich um des Geldgewinns oder um der Möglichkeit, mehr
Geld zu verdienen, als er unbedingt nötig hat, besonders zu plagen, zu
der menschlichen Neigung, so zu leben, wie er zu leben gewohnt ist. Diese
Abneigung bez. Neigung wird nach Weber durch den „kapitalistischen
Geist“ überwunden. Allein hier sieht man eben, daß auch W. den
„Kapitalismus“ und „kap. Geist“ zu weit faßt. Schon im frühen Mittelalter
 haben viele Leute sich geplagt und ,asketisiert“, um mehr
zu verdienen, als sie nötig hatten. Jm übrigen ist es richtig, daß der
Erwerbstrieb durch mannigfaltige ideelle Momente gehoben oder
gedämpft werden kann. Die Unlust so vieler heutiger Arbeiter zur
Arbeit ist nicht bloß, wie so oft brhauptet wird, Folge der Kriegsverhältnisse,
 sondern auch der revolutionären Ideen, bez. des sozialistischen
Programms, das durch die Revolution zur herrschenden Idee erhoben
worden ist. (Vgl. z. B. die Abschaffung des Akkordlohns; dazu Weber
S. 20 f. Neben dieser Verfassungseinrichtung spielt auch die allgemeine
 sozialistische Tendenz zur Einschränkung der Arbeit eine Rolle.)
So auch wird die Arbeitslust durch die religiösen Jdeen und die religiöse
 Stimmung stark beeinflußt (Weber S. 24 darüber richtig und
lehrreich). Die Steigerung der Arbeitslust. und Arbeitsleistung aus
religiösen Motiven steht (oder kann stehen) unabhängig neben der
Steigerung aus Gewinnstreben. Tröltsch (H. Z. 120, S. 429 Anm. 2)
wirft Rachfahl vor, daß er die Unterscheidung zwischen dem ,Geisst
des Kapitalismus“ und dem q,rein ökonomisch-technologischen Kapitalismus
 " nicht verstanden habe, „weil er in die Feinheit Marxistischer
Problemstellungen nicht eingedrungen ist, sondern allés mit dem
bloß psychologischen Schema „,Erwerbstrieb- abmacht.“ Indessen
dürfte Marx schwerlich Meister für feinere Problemstellungen sein,
da sein System sie gerade in der angedeuteten Richtung ignoriert.
Zur Frage des „Erwerbstriebs" vgl. im übrigen Rachfahl, Nochmals
 Calvinismus und Kapitalismus, SA. aus d. Internationalen
v. Below . Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl D

.§
        <pb n="460" />
        4:4 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
wendung großer Mittel. Die Anhäufung von beträchtlichem
Kapital ist die Vorausseßzung für sein Aufkommen.
Suchen wir jetzt zu zeigen, wie sich in der Hand einiger Menschen
 größere wirtschaftliche Mittel (außer Landbesitz) angehäuft
haben.
Wir glaubten, die Verhältnisse des ausgehenden Mittelalters
dahin bestimmen zu Jollen, daß sich damals Ansätze zur kapitalistischen
 Wirtschaftsweise einstellten. Demgemäß wird es unsere
Wochenschrift vom 28. Mai 1910, S. 46 Anm. Die Fragen, die von
Kattenbusch, Theolog. Rundschau 1907, S. 278 (nach der Bemerkung,
daß ohne Zweifel der produktive Kapitalismus mit der ebenso pathetischen
 als asketischen Arbeitsamkeit des Calvinismus und seinem
religiösen Hintergrund geistige Fühlung gewonnen habe) gestellt
werden, ob für das Entstehen jenes Kapitalismus nicht das Zusammentreffen
 besonderer äußerer Verhältnisse in Westeuropa wichtiger ist
als gerade der Geist des Calvinismus, ob ohne den Calvinismus es
in England und Amerika nicht zur Ausbildung jenes Kapitalismus
gekommen wäre, und ob im lutherischen Deutschland ohne den dreißigjährigen
 Krieg solcher Kapitalismus nicht ebenso sich entwickelt haben
könnte, sind durchaus. zu bejahen. Andererseits hebt Kattenbusch
hervor, daß Weber darin recht habe, daß Luther den Beruf anders
gewertet habe als so, daß Betriebsamkeit als solche ihm als „Pflicht“
erschienen wäre; nur Freude an der Arbeit auch als solcher hat er
doch gekannt und geweckt. Über den Fortschritt des Luthertums und
des Calvinismus in der niederländischen Handelswelt des 16. Jahrh.
s. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1914, S. 153 f. Während Weber den
kapitalistischen Geist aus dem Calvinismus herleitet, leitet Sombart
neuerdings die calvinische Geistesrichtung samt dem kapitalistischen
Geist aus dem allgemeinen Genius der Epoche her. Damit ist die
Frage einfach um eine Staffel weiter gestellt. – Th. Mann, Betrachtungen
 eines Unpolitischen (1918), S. 116 f.: „Ich lege einigen Wert
auf die Feststellung, daß ich den Gedanken, der modern-kapitalistische
Erwerbsmensch, der Bourgeois mit seiner asketischen Idee der
BerufspFflicht,. sei ein Geschöpf protestantischer Ethik, des Puritanismus
 und Calvinismus, völlig auf eigene Hand, ohne Lektüre, durch
unmittelbare Einsicht erfühlte und erfand und erst nachträglich, vor
kurzem, bemerkt habe, daß er gleichzeitig von gelehrten Denkern
(Weber, Tröltsch, Sombart) gedacht und ausgesprochen worden . . .
Gesettt nämlich, daß die Figur des Thomas Buddenbroot, die vorwegnehmende
 Verkörperung seiner (Sombarts) Hypothese, ohne
Einfluß auf Sombarts Denken gewesen ist.“

:I.
        <pb n="461" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. .
Aufgabe sein, zu ermitteln, wie sich während des Mittelalters
so viel Kapital angehäuft hatte, daß an dessen Schluß eben diese
Ansätze zur kapitalistischen Wirtschaftsweise hervortreten konnten.
Es wäre auch nicht unzulässig, die Zeit des Kapitalismus mit
einer noch genauern Grenze und enger zu bestimmen und erst
von da ab zu datieren, wo er in ftärkster Form sichtbar wird,
nämlich von der Aufhebung der Zunft-, überhaupt aller Zwangsund
 Bannrechte und den neuen umwälzenden technischen Erfindungen
 an, die ungefähr gleichzeitig, am Anfang des 19. Jahrhunderts,
 erfolgten!). Indessen sind doch jene seit dem Ende des
Mittelalters bemerkbaren Ansätze zur kapitalistischen Wirtschaftsweise
 bedeutungsvoll, und die kapitalistischen Erscheinungen des
17. und namentlich des 18. Jahrhunderts werden schon beträchtlich?).
 Bleiben wir also bei der bezeichneten Fassung unserer
Aufgabe.
Das Verdienst, diese Frage zuerst planmäßig gestellt und in
einer großen Darstellung beantwortet. zu haben, kommt Werner
Sombart zu?). Im Frühjahr 1902 hat er ein Werk über den
„Modernen Kapitalismus“) veröffentlicht, welches die öffentliche
 Aufmerksamkeit in besonderm Maß in Anspruch genommen
hat. Obwohl dem Buch, wie wir sehen werden, große Fehler
anhaften, so hat es doch auch bedeutende Vorzüge. Fleißiges
Studium verbindet sich in ihm mit künstlerischer Begabung, ein
gewaltiges Aufgebot von Material mit Klarheit der Darstellung.
1) Vgl. hierzu einen Aufsatz von K. Diehl über das Wesen des
Kapitalismus, der in Jahrg. 1920 des Jahrbuchs für Gesetzgebung
erscheinen wird. Bei der Erklärung der Steigerung des Fernhandels
und des Aufkommens des Großbetriebs darf man übrigens die Virkung
der technischen Erfindungen nicht übertreiben (dies gegen Gerlich
S. 317). Die süddeutsche Barchentindustrie z. B. steigerte am Ende
des Mittelalters den Fernhandel, ohne daß technische Erfindungen
vorhergegangen wären oder sie begleitet hätten.
?) Vgl. die Nachweise bei Hermes a. a. O.
s) Über die unbefriedigende Erklärung der Entstehung des Kapitalismus
 bei Marx s. Sieveking, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1904, S. 182.
+) Werner Sombart, Der moderne Kapitalismus. 1. Bd.: Die
Genesis des Kapitalismus. 2. Bd.: Die Theorie der kavitalistischen
Entwicklung. Leipzig 1902.

435
04%
        <pb n="462" />
        4:55 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Das Thema war das lockendste, was sich heute finden ließ. Die
Nationalökonomen und Historiker konnten nicht umhin, zu Sombarts
 Ausführungen in bestimmter Weise Stellung zu nehmen.
Seine Darstellung ist sehr viel kritisiert, aber auch sehr viel (namentlich
 in ihren spätern Teilen) verwertet worden.
Sombart beginnt mit methodologischen Erörterungen. Zu
ihrer allgemeinen Charakteristik läßt sich sagen, daß er im wesentlichen
 der „naturwissenschaftlichen“ Logik huldigt und auf die
Darstellungen von Dilthey, Windelband, Rickert und Xénopol
nicht Rücksicht nimmt.!) Zwar finden wir bei ihm nicht denjenigen
 Enthusiasmus für „empirische“ und, kausale“ Gesete, den
die Anhänger jener Logik sonst zeigen. Er ist durchaus kein Eiferer
für „empirische Gesetze“; er steht wohl schon unter dem Eindruck
der neueren Literatur, in der so oft die unsolide Basis der Annahme
 g,historischer Geseße“ dargetan worden ist. Er spottet
über die „Gesetzesjäger“ (I, 114) und lehnt die Periodentheorie
Morgans als willkürlich ab (S. 56). Sein Schlagwort lautet
nicht „Entwicklungsreihen“, sondern „Wirtschaftsstufen“. Bereits
 Bücher hatte diese Unterscheidung zum Ausdruck bringen
wollen. Aber er hat der naheliegenden Versuchung, die Wirt-1)
 Seine Ausführungen über kausale und teleologische Betrachtung
würden durch die Berücksichtigung der Werke der genannten Forscher
auch eine Änderung erfahren haben. Ich beschränke mich hier darauf,
hervorzuheben, daß m. E. Sombart irrt, wenn er behauptet (S. XVT),
daß die kausale Erklärung in dem Maße, wie die sogenannte individualistische
 Gestaltung der Gesellschaft zur Wahrheit wird, Fortschritte
macht. Die teleologische, bzw. kausale Betrachtung als Ausdruck der
zeitweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen, geht doch nicht
an. Sombart meint, daß heute „die Zeit erfüllt ist, dem kausalen
Erklärungsprinzip zu der herrschenden Stellung in der Sozialwissenschaft
 der Gegenwart zu verhelfen, die ihm gebührt." Tatsache ist
aber, daß schon seit einiger Zeit die teleologische Betrachtungsweise
sich einer zunehmenden Beliebtheit erfreut und zwar nicht bei den schlechtesten
 Köpfen. Jm übrigen ist es nicht ganz einfach zu sagen, was
„individualistische" Gestaltung der Gesellschaft ist, und es herrscht auch
kein communis consensus darüber, daß, wie Sombart sagt, die Einzelwirtschaft
 immer mehr in die alleinige Abhängigkeit vom „Markte“
gerät (S. XVT).

E
        <pb n="463" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. .
schaftsstufen in einen chronologischen Zusammenhang einzureihen,
nicht widerstanden und so eine Darstellung geliefert, die sehr
sichtbar auf der Voraussetzung eines zeitlichen Verhältnisses beruht!).
 Es muß anerkannt werden, daß Sombart jene Unterscheidung
 schärfer durchführt. In bezug auf ,„kausale Gesetze“
äußert er sich mit großer Zurückhaltung. Obwohl er die kausale
Erklärung der sozialen Erscheinungen ganz und gar als sein Ziel
bezeichnet, so hütet er sich doch, bestimmte ,kausale Gesetze" namhaft
 zu machen. Wie schon bemerkt, weiß er sehr gut, daß das
soziale Geschehen auf Motive lebendiger Menschen zurückgeht,
und hat auch das klare Bewußtsein des Gegensatzes, in dem er
in dieser Hinsicht zu Karl Marx steht. Es ist sehr bemerkenswert,
daß dessen begabtester Lobredner in Deutschland die Grundlagen
des Marxismus bestreitet.
Indessen Sombart wird durch seine an der Naturwisssenschaft
orientierte Logik verhindert, die rechten Konsequenzen aus seiner
richtigen Anschauung zu ziehen. Sie gestattet ihm, eine so starke
Vereinfachung in der Würdigung der psychischen Motive durchzuführen,
 daß er schließlich doch wieder der Anschauung von den
„geseßmäßigen Regelmäßigkeiten“?) und dem Marxismus nahekommt?),
 Unperssönlichee an die Stelle von Persönlichem setz.
Er bezeichnet es als die Aufgabe der Wisssenschaft, aus der Menge
und Mannigfaltigkeit der Erscheinungen das Wesentliche zu abstrahieren,
 das Zufällige auszuscheiden. Er will die prävalieren-1)
 S. oben S. 171 f. und H. Z. 90, 104. Vgl. hierzu auch die Jenenser
 Diss. von Scheller, Holl und Markt im 12. und 13. Jahrhundert.
?) Vgl. Bd. 1, 125: Die Handwerkergenossenschaften sind „eine
allgemeine, auf einer bestimmten Stufe wirtschaftlicher Entwicklung
auftretende Erscheinung.“ ~ S. 135 bemerkt Sombart übrigens im
wesentlichen richtig: „Es ist immer nur die notwendige Bedingung,
die wir ermitteln, nicht die zureichende Ursache.“ Val. dazu mein
Territorium und Stadt S. 39.
3) Es mag sogleich hier darauf hingewiesen werden, daß im Widerpruch
 zu solchen Anschauungen doch das steht, was Sombart I, 656 ff.
über die Grenzen der statistischen Methode sagt. Er macht damit der
historischen Methode (Betonung und Würdigung des Einzelnen) ein
wichtiges Zugeständnis. Vgl. auch V.j.schr. f. Soz.- uU. W G. I. 328.

43"
        <pb n="464" />
        4 z; VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
den Motivreihen aufsuchen, fordert, daß die Wissenschaft jedwedes
Phänomen als Wirkung der letzten Ursache alles wirtschaftlichen
Geschehens erkläre. Er meint, daß nicht alle Motive in gleicher
Weise berücksichtigt werden könnten, weil sonst das oberste Postulat
 theoretischen Denkens, die Einheitlichkeit der Erklärung, unerfüllt
 bliebe..
Gegen diese Anschauungen hat schon Stammler!?!) eingewandt:
„Lette Ursachen gibt es überhaupt nicht. Das würde gerade dem
Kausalitätsgeseße (das Sombart sonst doch betont) widersprechen,
nach welchem jede Ursache selbst wieder als Wirkung einer andern
Ursache aufzufassen ist.“ Wir fügen hinzu, daß der Historiker unmöglich
 bloß um des vorausgessetzten Postulats der „Einheitlichkeit
 der Erklärung“ willen eine Anzahl von Motiven unter den
Tisch fallen lassen darf. Gewiß trifft er eine Auswahl aus dem
überreichen Stoff. Aber hierfür entscheidet nicht ein solches
Postulat. Die Vereinfachung der Motive, die Sombart vornimmt,
 besteht übrigens zum großen Teil darin, daß er sich auf
die Feststellung massenpsychologischer Vorgänge, gemeinschaftlicher
 Motivenkomplexe beschränkt. Welche Gefahren damit verbunden
 sind, ist auch von Autoren, die von dem Verdacht einer
einseitig individualistischen Gesschichtsauffassung völlig frei Find,
hervorgehoben worden?).
Wenn wir in bezug auf diese Dinge Sombart widersprechen,
so tönnen wir ihm dagegen in einem andern Punkt im wesentlichen
 zustimmen. Mehrfach bereits habe ich auf die dem Historiker
 obliegende Pflicht, die Verfassung der Vergangenheit auf
einen uns verständlichen juristischen Ausdruck zu bringen, hin
gewiesen, auf die Notwendigkeit, daß er nach Klarheit und Bestimmtheit
 der Begriffe überhaupt, nicht bloß der juristischen,
strebes). Ich habe dabei auch schon ältere Äußerungen Sombarts
1) Die Lehre von dem richtigen Rechte S. 611. Vgl. Biermann,
Jahrb. f. Nationalök. 80, 63.
: 2) O. Hintze, H. Z. 78, S. s0 ff.,
3) Vgl. z. B. mein Territorium und Stadt S. A11; m. Deutscher
Staat des Mittelalters I, S. 108. Daselbst habe ich auch Äußerungen
anderer Historiker, die mit mir übereinstimmen, erwähnt. Vgl. meinen

„ZK
        <pb n="465" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4 39
herangezogen, in denen er sehr fein die Unentbehrlichkeit der begrifflichen
 Schulung schildert, übrigens mit dem vollen Bewußtsein
 der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Das empirische Material
 bildet natürlich immer die Grundlage. Aber mit dem
bloßen Material an sich ist noch nichts anzufangen; es kommt
immer auf die Bearbeitung an. Das Prinzip, „die Quellen reden
zu lassen“, ist in jeder Hinsicht ein Unsinn. In Sombarts „Kapitalismus“
 wird nun wiederum jene Forderung der begriff-[lichen
 Durchdringung des Stoffes mit großer Energie erhoben.
Auf dem Titelblatt steht als Motto das Wort Kants: „Gedanken
 ohne Inhalt sind leer, Anschauungen ohne Begriffe sind
blind.“ Der Einleitung ist als Motto die alte Pädagogenregel
gegeben: „Qui bene distinguit. bene docet“’. Das hierin ausgesprochene
 Prinzip beherrscht das Buch durchweg, wird in verschiedenen
 Variationen vorgetragen, mitunter in der Form feiner
Jronie, wie wenn Sombart einmal sagt, er gehöre zu den altmodischen
 Leuten, die nur die Genesis von etwas darstellen
können, von dem s ie genau wissen, was darunter zu verstehen
ist. Ich stehe nicht an, mein Einverständnis mit solchen Sätzen
seines Buches auszusprechen, wie ich mich schon früher mit seinen
ältern Ausführungen einverstanden erklärt habe. Es wird auch
niemand leugnen können, daß der bedeutende Eindruck, den das
Buch macht, wesentlich das Produkt einer sehr ernsthaften Befolgung
 jener Forderung ist. Sombart sett sich für seine Darstellung
 ein besonderes Ziel, läßt es auf keiner Seite aus dem
Auge, strebt überall danach, die Schlacken des rohen Materials
zu beseitigen, die Dinge scharf zu unterscheiden, alles in helle
Klarheit zu sezen. Sein Werk zeigt ~ zunächst in formaler Be-Artikel:
 „Jst die Schweiz ein Paßsstaat?“ Beilage zur Allg. Zeitung
1903 Nr. 56 (vom 10. März), in dem ich zeige, daß die mehrfach geäußerte
 Anschauung, die Schweiz sei als Paßsstaat emporgekommen,
großenteils auf dem Mangel an präzisen Vorstellungen beruht.
In meinem Sinn spricht sich in der betr. Frage auch Redlich, Rudolf
v. Habsburg S. 586 aus. Es handelt sich hier um eine Frage aus
der historischen Geographie, welche ihrerseits natürlich auch nicht auf
Sauberkeit und begrifflich klare Darstellung verzichten kann. Westdeutsche
 Zeitschrift 1913, S. 394.
        <pb n="466" />
        440 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
ziehung + ein ernstes Streben nach Reinlichkeit. Er verlangt
eine „ästhetische Nationalökonomie“. Soweit in diesem Wort nur
das ausgedrückt sein würde, was ich soeben auseinandergesett
habe, wollen wir mit Sehnsucht das Zeitalter der ,ästhetischen
Nationalökonomie“ herbeiwünschen. Freilich bringt Sombart
seine Forderung mit bestimmten andern Dingen in einen, um es
sogleich zu sagen, keineswegs notwendigen Zusammenhang. So
soll nach ihm (S. XRR) die ästhetische Nationalökonomie die
„ethische“ ablösen. Beide werden aber sehr gut miteinander
vereinbar sein, wenn nur die Vertreter der ,„ethischen“ mit allen
durch das Ethos auferlegten Pflichten ~ auch betreffs der Darstellung
 + ernst machen. Sombart glaubt ferner in bezug auf
die Art seines Buches eine Gemeinsamkeit mit Karl Marx konstatieren
 zu müssen (S. XRIX). Als gemeinsam mit ihm bezeichnet
 er: „das Konstruktive in der Anordnung des Stoffs,
das radikale Postulat einheitlicher Erklärung aus den letten Ursachen,
 der Aufbau aller historischen Erscheinungen zu einem sozialen
 System“. Wir haben schon gesehen, daß wir und weshalb
wir nicht alles dieses aufnehmen können. Es ist aber auch gar
nicht einzusehen, weshalb die Vorzüge der Darstellung Sombarts
irgendeinennotwendigen Zusammenhang mit Marx haben ollen;
umso weniger, als Klarheit der Darstellung und Sauberkeit der
begrifflichen Formulierung den ewig schillernden Auslassungen
von Marx nicht nachgerühmt werden können. Jene Vorzüge sind
älter als. Marx. Man findet sie z. B. in den klassischen Darstellungen
 Savignys, in F.Ch.Baurs kirchengeschichtlichen Arbeiten!),
bei K. F. Eichhorn, Mommsen, Ranke (nur daß dieser nicht gerade
 wirtschaftsgeschichtliche Probleme behandelt), Brunner,
unter den ältern Nationalökonomen am meisten bei Hildebrand,
unter den jüngern erfreulicherweise an verschiedenen Stellen;
soweit historische Arbeiten in betracht kommen, am hervorragendsten
 bei Knapp und Bücher. Wenn Sombart auch von den Ver-1)
 Die Geschlossenheit der Darstellung geht hier zwar teilweise
auf Hegelsche Konstruktion zurück, ist aber auch mit echt historischer
Art verbunden.
        <pb n="467" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 441
tretern der Wissenschaft künstlerische Darstellung verlangt, so
wiederholt er damit ja nur, was Ranke gesagt hat, und Ranke
hat das geleistet, was sein Programm forderte. „Einheitliche
Erklärung aus lettten Ursachen“ und Abstraktion von dem Tatsächlichen
 sind durchaus nicht unentbehrliche Voraussetzungen
für die Geschlossenheit der Darstellung und die Sauberkeit der
begrifflichen Formulierung. Windelband!) sagt einmal von
Lessing: „Es ist in ihm etwas von dem Wolffschen Bedürfnis
nach Klarheit und Deutlichkeit der Begriffe, aber er befriedigt
es nicht durch allgemeine Abstraktionen, sondern durch die reinliche
 Scheidung des Gegebenen.“ Das ist es, was dem Bedürfnis
 der historischen Wisssenschaften, insbesondere auch der Wirt
schaftsgeschichte, entspricht.
Wenn wir die erwähnten Grundsätze Sombarts teilen und
jene Vorzüge seiner Darsstellung dankbar verzeichnen, so schließt
das freilich unsern Widerspruch gegen eine Reihe seiner Formulierungen
 nicht aus. Mit ihnen bleibt er mehrfach hinter der
Trefflichkeit seiner Grundsätze zurück.
Begleiten wir nun Sombart auf dem Gang seiner Beweisführung
 und knüpfen wir an seine Aufste Ilungen die Darlegung
dessen, was sich uns aus der Betrachtung der historischen Tatsachen
 ergibt.
Ich bin als erster der Darstellung Sombarts in einem Vortrag
 über „Die Entstehung des Kapitalismus?) auf dem Heidelberger
 Historikertag entgegengetreten. Ausführlicher habe ich
meine Kritik wie meine Anschauung von dem wahren Hergang
der Dinge in einer Abhandlung mit gleichem Titel in der Historischen
 Zeitschrifts) dargelegt. Mit fast durchgehender Zustimmung
zu meinen Aufstellungen sind dann zahlreiche kürzere und längere
1) Geschichte der neueren Philosophie, 2. Aufl., I, 538.
2) Kurze Berichte über die Verhandlungen des Heidelberger
Historikertags s. H. Z. 91, S. 191; Hist. V.j.schr. 1903, S. 301 ff.;
Verhandlungen des Heidelberger Historikertags v. 1903, S. 11 ff.
3) Bd. 91, S. 433 ff. Ich gebe im folgenden eine Vervollständigung
dieses Aufsatzes. Kurz hatte ich vorher über meinen Heidelberger
Vortrag in der Wiener „Zeit". berichtet.
        <pb n="468" />
        442 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Äußerungen gegen Sombarts Theorie gefolgt"), so daß wir hier
ein reich bestelltes Feld vor uns haben.
1) Von der ssehr ergiebigen Literatur nenne ich solche Arbeiten,
die sich im wesentlichen unmittelbar gegen Sombart wenden. Sieveking,
 Die mittelalterliche Stadt, V.j.schr. f. Soz.+ u. W.G. Bd. 2.
Häpke, Die Entstehung der großen Vermögen im Mittelalter, Jahrbuch
 für Gesetgebung Bd. 29. Nuglis c&amp;lt;, Zur Frage der Entstehung
des modernen Kapitalismus, Jahrbücher f. Nationalök. Bd. 83.
Derselbe, Die Entwicklung des Reichtums in Konstanz 13381550,
ebenda Bd. 87. G. Caro, Ländlicher Grundbessit von Stadtbürgern im
Mittelalter, in dessen „Neuen Beiträgen zur deutschen Wirtschafts- und
Verfassungsgeschichte“ (1911), S. 130 ff. J. Strieder, Zur Genesis
des modernen Kapitalismus (1904; dazu die Besprechungen von Hermelink
 (Ztschr. f. Sozialw. 1904, S. 816 f.); Köhne, (Mitteilungen aus
d. histor. Literatur Bd. 33, S. 178 ff.); Sander (Hist. V.j.schr. 1905,
S. 289 u. S. 470 ff.); Rietschel (Savigny-Ztschr., Germ. Abt. 1906)
und mir (H. Z. 95, S. 293 fs.)). Derselbe, Studien zur Geschichte
kapitalistischer Organisationsformen (1914; dazu die Besprechungen
von K. Lehmann (Ztschr. f. Handelsrecht 79 (1916)), Rehme (Jahrb.
f. Nationalök. 106, S. 162 ff.), Sieveking (DLZ. 1917, Sp. 1136 ff.),
Rörig (Hist. V.j.schr. 1199, S. 110 ff.) und mir (Weltwirtschaftl. Archiv
1915, S. 454 ff.). R. Heynen, Zur Entstehung des Kapitalismus
in Venedig (1905; dazu Ztschr. f. Sozialw. 1906, S. 680). Sieveking,
Die kapitalistische Entwicklung in den italienischen Städten des Miltelalters,
 V.j.schr. f. Soz.&amp;gt; u. W.G. 1909. Davidsohn, Geschichte
von Florenz II, 2, S. 402; Forschungen zur Gesch. von Florenz 4,
S. 268 ff., S. 275, S. 277. A. Schaube, Handelsgesch.. der romanischen
 Völker des Mittelmeergebiets S. 278 ff. J. Schipper, Anfänge
 des Kapitalismus bei den abendländischen Juden im früheren
Mittelalter, SA. aus der Ztschr. f. Volkswirtschast Bd. 15 (über den
Ursprung des jüdischen Geldhandels vgl. Br. Hahn, V.j.schr. f. Soz.-u.
 W.G. 1913, S. 214 ff.) Gerlich, Gesch. und Theorie des Kapitalismus
 (1913; dazu V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1915, S. 437 ff. und Weltwirtsch.
 Archiv 1917, S. 249). Maliniak, Die Entstehung der Exportindustrie
 und des Unternehmersstandes in Zürich im 16. und 17. Jahrhundert
 (1913). F. Bothe, Die Entwicklung der direkten Besteuerung
in der Reichsstadt Frankfurt bis zur Revolution 1612914 (1906;
dazu H. v. Lösch, Ztschr. f. Sozialwisssenschaft 1907, S. 514 f.; zu
Bothes Studien über Frankfurter Patriziervermögen vgl. H. v. Lösch,
GGA. 1909, S. 428 ff.; V.j.schr. f. Soz.. u. W.G. 1907, S. 479;
Rachfahl a. a. O. S: 41 Anm.). J. G. van Dillen, Het economisch
karakter der middeleeuwschen stad, Bd. 1 (1914; dazu H. Z. 116,

LZ
        <pb n="469" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
§1. Die mittelalterliche Stadtwirtschaft.
Wir kennen die mittelalterliche Stadtwirtschaft. Das Charakteristische
 liegt in der Selbständigkeit der Unzahl kleiner Zentren,
 dem geringen Austausch zwischen ihnen. Dies Verhältnis
mußte dazu beitragen, den Umfang der einzelnen Wirtschaften
zu bestimmen. Denn wenn der Absatz räumlich beschränkt ist,
so fehlt dem Kaufmann oder Gewerbetreibenden die beste Gelegenheit,
 seinem Geschäft eine große Ausdehnung zu geben.
Die Frage nach der Verbreitung größerer Wirtschasten im Mittelalter
 wird also zunächst abhängig sein von der Beantwortung
der Frage nach der Ausdehnung des interlokalen Verkehrs.
Karl Bücher hat den interlokalen Verkehr eng begrenzt. Ich habe
ihm gegenüber nachzuweisen versucht, daß der Warenauzstausch
zwischen den Städten doch nicht ganz unbedeutend ist. Sombart
verstärkt diesen Nachweis. Es ist zwar, im Hinblick auf den Zusammenhang
 der von ihm dargelegten Anschauungen, überraschend,
 daß er jenen Gesichtspunkt so stark betont. Er tut es
aber um des speziellen Zweckes willen (S. 99), Büchers Theorie
von dem Kundenarbeitscharakter des mittelalterlichen Handwerks
zu widerlegen. Von hier aus muß-ich ihm doch entgegentreten.
S. 500 ff.). Keutgen, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1906, S. 286 ff.
Delbrück, Preußische Jahrb. 113, S. 333 ff. (dazu H. Z. 91, S. 485;
Ztschr. f. Sozialw. 1904, S. 790 f.); 114, S. 533. Pohle, Jahrb. f.
Nationalök. 81, S. 356 ff. Daniels, Das mittelalterliche Kriegswessen
S. 76 f. M. Merores, V.;j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1915, S. 72. W. Ohr,
Württembergische Vierteljahrsschr. 1913, S.4 Anm. 5. J. Ca hn, Münzu.
 Geldgessch. v. Konstanz S. 111 f. Brodnit, Englische Wirtschaftsgesch.
 I, S. 190. F. Schneider, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1907, S. 568f.
W. Otto, Aus d. Gessellschaftsgesch. des Altertums, Ztschr. f. Sozialw.
1905 S. 787. Zu Schmollers Rezension über die 1. Aufl. von Sombarts
Kapitalismus vgl. H. Z. 91, S. 433 Anm. 1, S. 436 Anm. 2, S. 439
Anm. 1, S. 441 Anm. 2, S. 444 Anm. 2, S. 445 Anm. 2, S. 453,
Anm. 1, S. 482 Anm. 1, S. 484 Anm. 2; Passow a. a. O. Für weitere
Literatur s. Ztschr. f. Sozialw. 1904, S. 790; 1907 S. 398; Harms,
Jahrbuch für Gesetzgebung 1905, S. 1385 ff.; Sombart, Kapitalis-:s
 ?: Aufl. 1. Bd. S. 650. Max Scheler, Abhandlungen und
Aufsätze.

443
        <pb n="470" />
        444 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
So nachdrücklich ich selbst glaubte hervorheben zu müssen, daß
mehr Waren und diese in größern Mengen dem Fernvertehr
unterworfen waren, als Bücher annimmt, so übertreibt anderseits
 Sombart die Bedeutung des mittelalterlichen Austausches.
Von dem interlokalen Tuchhandel behauptet er (S.99): „Seine
Existenz würde fast allein genügen, um alle Vorstellungen von
dem Kundenarbeitscharakter des Handwerks als irrtümlich zu
erweisen!).“ Gewiß ist es unbestreitbar, daß im Mittelalter große
Mengen von Tuch exportiert worden sind, daß alle Städte Tuch
einführten. Indessen kommen hier doch überwiegend nur die
bessern Tuchsorten in Betracht. Sie sind es vornehmlich, auf
die sich die Tätigkeit der Tuchhändler des Mittelalters, der
Gewandschneider, beschränkte. Sie verkauften wesentlich Tuche,
die nicht am Orte selbst hergestellt waren. Im übrigen wurde
der Bedarf durch Fabrikation in der heimischen Stadt gedeckt.
Und das Charatteristische des Mittelalters ist eben die überraschende
 örtliche Verbreitung der Tuchweberei: jede Stadt hat
zahlreiche Weber gehabt, weitaus die meisten ihre Weberzunft.
Zum festen Bestand einer mittelalterlichen Stadt gehört eine
solche. Darin liegt der große Unterschied zwischen Mittelalter
und neuester Zeit, daß heute in den meisten Städten die Weber
fehlen. Es befanden sich also im Mittelalter Handwerter und Abnehmer
 in einem viel nähern Verhältnis als heute, oder, um
auf die Frage des interlotalen Verkehrs zurückzukommen, diesen
schäzt Sombart etwas zu hoch?).
Wir gewinnen nun freilich mit der Feststellung des Maßes
des Fernabsates noch nicht ohne weiteres ein Urteil über die
Existenz größerer Einzelwirtschaften. Es können noch besondere
Umstände in Betracht kommen, die hier hindernd oder fördernd
1) Auf einem verwandten Irrtum beruht die Anschauung vom
mittelalterlichen Tuchhandel, gegen die ich mich in H. Z. 89, 232 ausze:
 hate ot sich in einen solchen Eifer gegen Bücher hinein,
daß er (S. 71) sich geneigt zeigt, die Kategorie der „Stadtwirtschaft“
ganz. zu verwerfen. Auch Sieveking geht in dem Widerspruch gegen
den Begriff der Stadtwirtschaft zu weit (V.j.schr. f. Soz.- u. W.G.
1904, S. 198).
        <pb n="471" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 445
in den Weg treten. Mehrere!) von diesen werden sJich ergeben,
wenn wir uns einigen Kontroversen über die spezielle Gestaltung
von Gewerbe und Handel in der Zeit der Stadtwirtschaft zuwenden.

§ 2. Die Handwerker des Mittelalters.
Um aus Büchers Definition des mittelalterlichen Handwertks,
über die wir schon ausführlich gesprochen haben, das Wichtigste
hervorzuheben, so bestimmt er es, wie eben bereits angedeutet,
als Kundenproduktion: „Der Handwerker arbeitet immer für
den Konsumenten seines Produkts." Es besteht zwischen beiden
ein persönliches Verhältnis. Bücher schildert das Wesen des
Handwerks auch noch in etwas anderer Weise, nämlich nach der
Länge des Wegs, den das Produkt vom Produzenten bis zum
Konsumenten zurückzulegen hat: das Absatzgebiet ist ein lokales,
die Stadt und ihre nähere Umgebung. Wie man sieht, deckt sich
diese Definition nicht ganz mit der ersteren. Aber beide sind dem
Begriff der Stadtwirtschaft entnommen. Hiergegen wendet sich
Sombart mit der heftigsten Polemik. Er wirft Bücher vor, daß
er fremdes geistiges Eigentum nur zugesstutt habe, und daß
diese Änderung eine Verflachung bedeute. Die Büchersche
Theorie sei „geradezu falsch, mindestens außerordentlich leicht
irreführend“ (S. 53). Zur Widerlegung der ersten Anschuldigung
 verweise ich auf meine frühere Darlegung?). Jn bezug auf
1) Über die verschiedenen Umstände, die der Ausbildung größerer
Einzelwirtschaften im Mittelalter entgegenstanden, s. oben Nr. VI.
2) S. oben S. 170 ff. Sombart (S. 53) behauptet, daß Bücher
„in allen wesentlichen Punkten“ auf Rodbertus, Marx, Engels, Schmoller
 fuße. Rodbertus würde er in der Schilderung der Verhältnisse des
Altertums, aber nicht des Mittelalters folgen. .Marx und Engels konnten
ihm zum mindesten nichts Detailliertes bieten. Über Schmoller s.
oben S. 148ff. Während Sombart Bücher Abhängigkeit von Marx
vorwirft, erklärt Plenge, Annalen 5, S. 502, daß „Bücher von Marx
so gut wie nichts gelernt hat“. Vgl. übrigens Plenge S. 45: „Marx
ist und bleibt das Gegenteil eines von der Fülle der Gestalten des
Lebens immer wieder zur Beobachtung verlockten und aus der Beobachtung
 gestaltenden großen Empirikers. Engels ... nur Dilettant.“
Val. Jahrb. f. Nationalsök. 106, S. 668.
        <pb n="472" />
        446 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
den zweiten Punkt habe ich schon bemerkt"), daß ich mir die
Bücherschen Definitionen nur insoweit aneigne, als durch Jie
charakteristische Unterschiede hervorgehoben werden. Der Historiker
 wird wohl nie in der Lage sein, eine Formel zu finden, die
für alle Erscheinungen einer Zeit oder für alle Seiten einer Erscheinung
 zutrifft. Gewiß darf er nicht voreilig eine Formel annehmen
 und auf die Prüfung des einzelnen verzichten?). Solange
 indessen nichts Besseres gefunden wird, bleiben wir bei der
aufgestellten Kategorie, die nach unserer Meinung charakteristische
 Eigenschaften zum Ausdruck bringt. Wie wir vorhin gesehen,
vermag Sombart keineswegs „alle“ Vorstellungen von dem
Kundenarbeitscharakter des mittelalterlichen Handwerks als irrtümlich
 zu erweisen. Wir ziehen umgekehrt aus der Organisation
 der mittelalterlichen Weberei den Schluß, daß das Handwerk
 wenigstens zum erheblichen Teil Kundenarbeit war. So
finde ich auch den von Bücher geschilderten „kurzen Weg“ charakteristisch,
 nicht, weil alle Produkte einen solchen zurücklegen, sondern
 weil die Produktion für den lokalen Markt eine auffallend
große Rolle spielt. Wenn Sombart einwendet, daß die Kundenproduktion
 nicht bloß eine Eigentümlichkeit des Mittelalters ist,
sondern auch in der Neuzeit vorkommt ~ er erinnert an Krupps)
, so ist das durchaus richtig. Die Geschütze, welche die Bastionen
von Lüttich und Namur zerstört haben, waren Kundenproduktion
 im allerengsten Sinne (nur für das deutsche Reich hergestellt).
Und noch an sehr vielen Beispielen läßt sich Büchers Auffassung
1) S. oben S. 209 und 230.
2) E. v. Philippovich, Grundriß der polit. Ökon., 4. Aufl., I, 21
bemerkt gegenüber meinen Ausstellungen an Büchers Stufentheorie,
daß derselbe nämlich Tatsachen, die zu allen Zeiten vorkommen, zur
Charakteristik bestimmter Perioden verwende: „Es ift dies ein Mangel,
an dem jeder Versuch, allgemeine und vielgestaltige Zustände einheitlich
 zu erfassen, leiden wird.“ Das ist ganz gewiß richtig. Aber es
kommt doch darauf an, ob das zusammenfasssende Urteil von der Art
ist, daß es genügend Wesentliches enthält.
3) Über anderes Material gegen Bücher vgl. oben S. 216 u. 397;
Gerlich a. a. O. S. 310 ff. (lehrreich); Sieveking im Grundriß der Sozialökonomik
 6, S. 6; Sombart, Kapitalismus und Luxus S. 139.
        <pb n="473" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 44.7
berichtigen. Aber Sombart gegenüber müsssen wir andrerseits bemerken,
 daß die von ihm vorgeschlagenen Kategorien sich ebenfalls
 nicht auf bestimmte Perioden beschränken. Die Termini,
durch die er die Bücherschen Bezeichnungen verdrängen will,
sind die „Bedarfsdeckungswirtschaft“, bei der das Quantum und
Quale die durch den Bedarf fest gegebene Größe ist, und die
„Erwerbswirtschaft“, die nicht den unmittelbaren Bedarf im
Auge hat, bei der die Direktive für die Art der Produktion nur
die Möglichkeit ist, durch Verwertung der Produkte Gewinn zu
erzielen. Bei diesen Kategorien machen wir wiederum die Beobachtung,
 daß die erstere sich keineswegs auf das Mittelalter,
die zweite sich keineswegs auf die Neuzeit beschränkt. Die Wirtschasten,
 in denen im Mittelalter Tuche für den Fernabsatz hergestellt
 werden, fallen doch unter den Begriff der Erwerbswirtschaften.
 Aber wir haben uns über diese Unterschiede ja schon
ausführlich geäußert. Sombart (S. 55) rühmt als Vorzug seiner
Systematik, daß sie sich nicht wie die andern auf äußerliche
Merkmale stüttt, sondern den verschiedenartigen Geist, der jeweils
 in den wirtschaftlichen Vorgängen obwaltet, zum Kriterium
ihrer Unterschiedlichkeit macht. Es ist sehr interessant, daß der
Marx-Verehrer sich durch diese Berücksichtigung des psychologischen
 Moments in entschiedenen Gegensatz zum Marxismus
setzt (Obwohl er, wie schon angedeutet, ihm durch die einseitige
Betonung der massenpsychologischen Erscheinungen doch wieder
nahe kommt). Wir wollen diesen Gesichtspunkt wahrlich nicht
unterschätzen. Indessen gerade eine konsequente Verfolgung desselben
 führt uns zu einer andern Auffassung, als sie Sombart hat.
Gehen wir von Krupp aus, den er (S. 54) einen „echten Kundenproduzenten“
 nennt. Den Unterschied gegenüber den mittelalterlichen
 Gewerbetreibenden sieht Sombart hier darin, daß
Krupp die Ausdehnung seiner Wirtschaft bis ins Unermeßliche
zu steigern sucht. Aber fehlte denn den mittelalterlichen Handwerkern
 sämtlich ein solches Streben? Sombart denkt sich deren
Stimmung zu homogen. Daß viele solche Wünsche tatsächlich gehabt
 haben, dürfen wir mit Sicherheit aus den immer erneuten
Verboten der Erweiterung ihrer Wirtschcft schließen. In diesen
        <pb n="474" />
        A448 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Verboten, also in der Verfassung, in den wechselnden Erfolgen
der Zunftpolitik, auch einem psychologisch vermitteltenMoment,
daneben in den Verkehrsverhältnissen der Zeit, die + wir müssen
doch wiederum Büchers Ausdruck anwenden ~ den „langen
Weg“ erschwerten, endlich in dem noch geringern Vorrat von
Kapital sind wohl die stärksten Schranken zu sehen, die den
mittelalterlichen Handwerker hindern, eine große Wirtschaft einzurichten!).

Trotz dieser Einwendungen gestehen wir zu, daß Sombarts
Kritik der von Bücher gewählten Bezeichnungen nicht nutlos ist,
wenigstens insofern, als er an ihnen zeigt, daß sie nicht in dem
Maß allen Seiten der betreffend en Erscheinungen gerecht werden,
wie ihr Urheber wohl annahm. Überhaupt fördert er durch seine
scharfnnige Diskussion der nationalökonomischen Begriffe unsere
 Erkenntnis?). Der Vorrang wird jedoch ohne Zweifel den
Termini Büchers bleiben, die die Sache besser treffen und sich
auch aus Gründen des Geschmacks mehr empfehlen?). Übrigens
knüpfen Sombarts Kategorien an ältere Unterscheidungen an.
Insbesondere der von ihm aufgestellte Gegensatz der Bedarfsund
 Erwerbswirtschaft kann als eine anderweitige Formulierung
des Gedankens von Schönberg, Gierke, Brentano, Stahl“) angesehen
 werden, daß zwei verschiedene Phasen der Zunftorganisation
 zu unterscheiden seien, in deren ersterer (im Mittelalter)
den Gewerbetreibenden „der Gelderwerb, um des bloßen Er-1)
 In anderm Zusammenhang weist Sombart (S. 156) selbst
auf die Wichtigkeit der Transporttechnik der Zeit hin. Das führt
doch auf den Bücherschen „langen Weg“.
2) S. oben S. 187.
3) Auch W. Hellpach, ein sehr lebhafter Verehrer Sombarts, gibt
in seinem Aufsat, „Sombarts Wirtschaftspsychologie", Zukunft vom
13. Juni 1903, S. 407 ff. Bücher unbedingt den Vorzug vor Sombart.
 Vgl. S. 409: „Jn der Wortwahl ist Sombart ohne Zweifel
der minder Glückliche."
4) S. die Literaturangaben bei Kulischer, Zur Entwicklungsgeschichte
des Kapitalzinses, Jahrbüicher für Nationalökonomie 74 (1900), S. 451f.
Nach den im Text genannten Forschern haben andere denselben Gedanken
 bekanntlich oft vertreten.
        <pb n="475" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 449
werbes willen, die über das ethische persönliche Bedürfnis hinausgehende
 maßlose Anhäufung von Reichtümern noch nicht das
Idol!) war. Es ist dies der Grundsatz der Zunftverfassung, aber
darum noch nicht der aller einzelnen Zunftmitglieder, und sie
ließ überdies noch, wie wir gesehen haben, dem freien Erwerbstrieb
 einen gewissen Spielraum. Wenn Sombart ferner
das Maß der Vergessellschaftung zum Einteilungsprinzip der
Wirtschaftsstufen macht, so spricht er damit nur in anderer
Gestalt dasselbe aus, was Bücher bei seinen „Wegelängen“ im
Auge hat?).
Die Entstehung bezw. den Bestand des Handwerks will
Sombart (S. 122) historisch, nicht ethnologisch (wie es früher geschehen)
 erklären. Tatsächlich verhält es sich so, daß er eine positivistische
 Erklärung gibt; wenn wir nämlich unter Positivismus
 diejenige Auffassung verstehen, die möglichst wenig aus einheimischen
 Kräften des Geistes und möglichst viel aus äußern
Einzelwirkungen erklärt. Als eine solche Kraft hat man die
nationale Neigung und Beanlagung angesehen, aber andre
Motive keineswegs vernachlässsigt, und gegenüber den frühern
Bestrebungen, aus der nationalen Substanz zu viel herzuleiten,
hat man längst das nationale Moment auf seinen wahren Wert
zurückzuführen gesucht. Keutgen®?) z. B. hat schon vor Jahren
gegenüber den Kontroversen über den Ursprung der Gilden dar-1)
 Worte von Schönberg. Es soll nicht verschwiegen werden, daß
Sombart (S. 127) Schönbergs Schrift „Zur wirtschaftlichen Bedeutung
 des deutschen Zuuftwesens im Mittelalter“ (1868) sehr hoch
stellt, als „unübertroffene Musterleistung“ bezeichnet. Vgl. auch
Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 391: ,ein
über die Mittel zu auskömmlicher und wohlanständiger Existenz
hinausgehender Gewinn wurde noch nicht als Bedürfnis empfunden.“
2) Vgl. Hellpach a. a. O. S. auch oben S. 206 Anm. 1.
3) Gött. Gel. Anz. 1891, S. 914. Gegen die Überschätzung des
nationalen Moments bei der Erklärung historischer Erscheinungen
hat sich auch schon A. v. Miaskowski, Die schweizerische Allmend in
ihrer geschichtlichen Entwicklung S. 4 ausgesprochen, ohne aber die
Bedeutung desselben schlechthin zu bestreiten. Vgl. R. Leonhard,
Handwerkergilden in Spanien, Jahrbücher f. Nationalök. 3. Folge,
Bd. 37, S. 721 ff.
u. Be lo w. Wirtschaftsgefschichte. 2. Aufl

99
        <pb n="476" />
        45.N VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
auf hingewiesen, daß Einrichtungen, die man als „nationale“ in
Anspruch nahm, sehr verschiedenen Nationen angehören. Ich
selbst bin den nebelhaften Vorstellungen von Nitzsch!) entgegengetreten
 und habe nach den konkreten Anlässen für die Zunftbildung
 gefragt?). Indessen es ist die Frage, ob wir das nationale
 Moment bei der Erklärung der Bildung der Zünfte ganz
entbehren können. Wir stellen uns darunter nichts Phantasstisches
vor, sondern, wie Ranke?) sagt, „wir lernen nationale Eigenschaften
 kennen, einzig in einem Volke, von allen andern abweichend“.
Wir würdigen auch die Schwierigkeit, die in unserm Falle der
Erklärung aus dem nationalen Motiv entgegensteht: daß nämlich
 in Frankreich sich ebenso wie in Deutschland Zünfte finden!).
Die gemeinsamen Grundlagen der abendländischen Verfassung
sind hier in Betracht zu ziehen. Jedenfalls aber ist es bisher nicht
gelungen, Verbände von der Art der mittelalterlichen Zünfte bei
einer beträchtlichen Zahl von Völkern nachzuweisen.
Sombart meint diesen Nachweis erbracht zu haben. Er sieht
in Übereinstimmung mit der modernen Neigung), Einrichtungen,
1) Jahrbücher für Nationalökonomie 58, 56 ff. Gierke ist für die
Ansichten von Nitzsch eingetreten, obwohl sie doch von den seinigen
abweichen, und gar kein Grund für ihn vorlag, eine so starke Gemeinsamkeit
 zu behaupten.
2) Vgl. m. Kritik in H. Z. 58, 225 ff. (Territorium und Stadt
S. 299 ff.); oben Nr. V.
3) Ranke, Don Carlos, Hist.-biogr. Studien S. 493. –.Mit meinen
Bemerkungen im Text über den nationalen Faktor glaube ich mich
nicht zu den kritischen Ausführungen von K. J. Neumann (. H. Z.
90, 98) und Ed. Meyer, Zur Theorie und Methodik der Geschichte,
in Gegensatz zu stellen.
4) Doch s. m. Territorium und Stadt S. XIV Anm. 2. Gegen die
Gleichmacherei der Motive und Situationen vgl. auch m. ma. Stadtwirtschaft
 u. gegenwärt. Kriegsw. S. 46 f.
s) Vgl. z. B. das Zitat bei Laveleye-Bücher, Ureigentum S. 1 Anm.
R. Hildebrand, Über das Problem einer allgemeinen Entwicklungsgeschichte
 des Rechts und der Sitte (1894). Später hat Sombart
übrigens seinen Widerspruch gegen das nationale Moment stark eingeschränkt.
 Jahrb. f. Nationalök. 105, S. 708. Über das nationale
Yettent im Wirtschaftsleben s. auch M. Weber, Archiv f. Sozialw. 20,

SU
        <pb n="477" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 451
die sich bei diesem oder jenem Volke finden, als allgemeine Erscheinungen,
 notwendige Entwicklungsphasen aller Völker aufzufassen,
 „die Handwerkergenossenschaften als eine allgemeine,
auf einer bestimmten Stufe wirtschaftlicher Entwicklung auftretende
 Erscheinung“ an, die es „ohne Zuhilfenahme einer
Volksseele‘ zu erklären gilt“ (S. 125). Er glaubt als Beweismaterial
 „eine erdrückende Fülle von Tatsachen zu besitzen“
(S. 123). Besonders (S. 124) beruft er sich auf das Vorkommen
der Zünfte bei den klassischen Völkern des Altertums. Indessen
gerade hier ist die Übereinstimmung nicht vorhandan. Von der
vollständigen Identifizierung der deutschen mit den antiken Zünften
 hätte Sombart schon der Umstand zurückhalten sollen, daß
wir über diese nicht vollständig unterrichtet sind. Aber das, was
wir wisssen (vgl. jezt Kornemann, Art. collegium, bei Pauly-Wissowa,
 Realenzyklopädie)!), zeigt überdies greifbare Unterschiede.
 Zunächst hinsichtlich der Entwicklung. Bei den deutschen
Zünften steht von vornherein der gewerbliche Zweck im Vordergrund.
 Die römischen collegia und zwar auch diejenigen, die sich
aus Handwerkern zusammensetzen, dagegen sind, wie es scheint,
um geselliger und namentlich um sakraler Zwecke willen geschlossen
 worden. Rom zeigt, im Verhältnis zur Größe der Stadt,
eine späte Ausbildung der Handwerke. Bis zum Krieg gegen
Perseus gab es in Rom Bäcker nicht (Kornemann Sp. 392), während
 in Deutschland bereits im 12. Jahrhundert sogar in bescheidenen
 Städten die Bäckerei als Gewerbe auftritt. Der Grund
dieser Verschiedenheit wird großenteils darin liegen, daß in den
römischen Häusern viele Dinge von Unfreien besorgt wurden, die
anderswo der Handwerker auf sich nimmt. Jm deutschen Mittelalter
 werden die Unfreien überwiegend in der Weise benuttt, daß
sie Zins zahlen, sei es von ihrer Person, sei es von einem Grundstück.
 Jn den Städten werden in den Bürgerhäusern (anders in
Rom!) gewerbliche Arbeiten durch Unfreie oder überhaupt
durch abhängige Personen regelmäßig nicht ausgeführt, sondern
1) Vgl. ferner m. Art. Collegia im Wörterbuch der Volkswirtschaft
 und oben S. 278 A. 1.

I0 +
        <pb n="478" />
        â VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
fast alles durch den Handwerker, bezw. Lohnwerker. Diejenigen
Wirtschaften, welche Unfreie verwenden, Find die Grundherrschaften.
 Aber auch diese lassen in großem Umfang beim städtischen
 Handwerker arbeiten, was nicht bloß daran liegt, daß die
Stadtgemeinden die gewerbliche Arbeit in den Grundherrschaften
 bezw. Klosterimmunitäten nach Möglichkeit einzuschränken
suchen. In Rom war kaum Gelegenheit zu letzterem. Die Beschäftigung
 von Unfreien in den Bürgerhäusern war hier etwas
alt überkommenes. Es scheint auch, daß die Römer in der Festhaltung
 der Gewerbe im Hause konservativer (Kornemann Sp.382)
waren als andre Völker. Der Ausgang der römischen collegia ist
vollends von dem der deutschen Zünfte verschieden.
Zu dem Unterschied der Entwicklung kommt der des Wesens
hinzu. Bei den deutschen Zünften des Mittelalters ist durchaus
wesentlich der Zunftzwang?). Die römischen collegia dagegen
entwickeln sich erst im Laufe der Zeit zu Zwangsverbänden, und
der bei ihnen bestehende Zwang ist von ganz andrer Art als der
deutsche Zunftzwang?).. Was bleibt also da Gemeinsames?
Sehen wir aber auch von den Zünften ab und fragen nur,
ob das Handwerk an sich als eine überall vorkommende Erschei-1)
 Obwohl Sombart nicht die große Bedeutung des Hunftzwanges
im Mittelalter bestreitet, so schätt er ihn doch noch zu gering. Ich mill
hier nicht auf alle von ihm angeführten Beispiele von Zünften ohne
Zunftzwang (S. 133) eingehen, sondern bemerke nur, daß er meine
Bemerkungen gegen Fromm im Literarischen Centralblatt 1897,
Sp. 51 f. übersehen hat. Vgl. oben S. 274 ff. Von der hofrechtlichen
Theorie hat S. sich noch nicht ganz losgelöst. S. 88 äußert er sich
zu meiner Unterscheidung der „wirtschaftlichen“ und „rechtlichen“ Freiheit
 der Handwerker. Seine Bemerkung, die wirtschaftliche sei nur’ein
Teil (oder Folge) der rechtlichen, ist richtig. Sein Ausdruck „Produktionsfreiheit"
 ist zweifellos auch brauchbar. Vgl. oben S. 262. Was
S. jedoch,a. a. O. über die „alten Hof- und Diensthörigen“ sagt, ist
Ausfluß der hofrechtlichen Theorie.
2) S. 132 hebt Sombart gelbst hervor, daß die Herrschaft des Zunftzwanges
 im flassischen Altertum gefehlt habe. Bgl. Kornemann
Sp. 417. Über den Unterschied der röm. collegia und der ma. Zünfte,
s. Ust Y: Yet. Agrargeschichte des Altertums, Handw. d. St.,C
3. Aufl. S. .

452
        <pb n="479" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 453
nung zu betrachten sei. In einem ganz allgemeinen Sinne läßt
sich diese Frage gewiß bejahen. Man darf etwa sagen: bevor
Maschinen erfunden wurden, arbeitete man mit der Hand.
Aber hier trifft Windelbands (H. Z. 81, 239) Wort zu: „Was
bleibt bei einer Induktion von Gesetzen des Volkslebens schließlich
 übrig? Es sind ein paar triviale Allgemeinheiten." Es ist
für die Erkenntnis recht wenig gewonnen, wenn man von allen
Besonderheiten, die mit dem Handwerk bei den verschiedenen
Völkern verbunden sind, abhsieht.
Sombart führt die Existenz des Handwerks auf zwei Grundtatsachen
 zurück (S. 135ff.): auf ein bestimmtes Bevölkerungsverhältnis
 und auf eine bestimmte Stufe der Technik. Je langsamer
 die absolute Vermehrung fortschreitet, um so besser für
das Handwerk. Nachdem die Bevölkerung bis zum 13. Jahrhundert
 langsam zugenommen, bleibt sie von da an stehen, bezw.
nimmt hie sogar ab. Ferner ist „Handwert im Gewerbe an die
Voraussetzung geknüpft, daß die agrarische Überschußbevölkerung
gering sei, bezw. was dasselbe ist, daß für die ländliche Zuwachsbevölkerung
 die Möglichkeit bestehe, durch Intensität des Anbaues
 oder Besiedelung von Neuland ihre Arbeitskraft zu verwerten."
 Das ist in Deutschland bis ins 14. Jahrhundert der Fall.
Von da an nimmt die agrarische Überschußbevölkerung an Stärke
zu. Die Technik ist - um hierüber kurz zu sein!) + noch wenig
entwickelt. Gegenüber diesen materiellen Bedingungen handwerksmäßiger
 Produktion haben die Zunsstorganisation und
Zunftgesetgebung die Bedeutung von Hilfskonstruktionen, um
den Bestand des Handwerks zu sichern (S. 159); „Hilfskonstruktionen,
 die schon erkennen lassen, daß von dem Bau selbst Teile
abzubröckeln beginnen oder Teile ins Wanken kommen.“ Die
Blüte des Handwerks datiert Sombart bis zum Ende des 13. Jahrhunderts:
 es ist die Zeit, in der es Hilfskonstruktionen nicht nötig
hat. Dann aber beginnt (S.160) die „Periode der Hilfskonstruk-1)
 Der Abschnitt über die Technik S. 140 ff. enthält übrigens sehr
viel Schönes, abgesehen von der Tendenz, über die ich unten spreche.
Vgl. dazu die 2. Aufl. v. S.s Kapitalismus, oben S. 269 A. 1. und Horwitz,
 Geschichte der Technik, Deutsche Geschichtsblätter 1915. S. 195 ff.
        <pb n="480" />
        454 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
tionen, in der die Existenzbedingungen für das Handwerk sich
allmählich und Stück für Stück verschlechtern.“
Diese Darstellung verschiebt die Verhältnisse. Eine Abnahme
der Bevölkerung tritt zweifellos vom 13. Jahrhundert ab nicht
ein, und im 14. Jahrhundert zeigt das deutsche Volk eine so gewaltige
 Kraft, daß ihm auch die Pesten nicht viel anhaben können!).
Zünfte gibt es schon im 13. Jahrhundert in namhafter Zahl; ja
aus dem 12. haben wir, in Anbetracht der Dürftigkeit der allgemeinen
 Überlieferung, bereits viele Erwähnungen; es müßte
daher der Beginn der Periode der Hilfskonstruktionen erheblich
früher angeseßt werden. Mit andern Worten: Sombart müßte
eigentlich ziemlich von Anfang des städtischen Handwerks an eine
„Abbröckelung“ desselben eintreten lassen?). Kaum geboren, zer-15ÿ
 M, E. irrt Sombart, wenn er eine Zunahme der Bevölkerung
seit dem 13. Jahrhundert bestreitet. S. 136 dekretiert er einfach: es
„ist dem Urteil Schmollers zuzustimmen, daß von einer allgemeinen
Zunahme der Bevölkerung 125001450 kaum die Rede sein kann."
Schmoller (Tüb. Ztschr. 27, 299) stütt sich aber gar nicht auf ein zahlenmäßiges
 Material. S. 137 behauptet Sombart, daß die Pessten des
14. Jahrhunderts die Bevölkerungszunahme ein Jahrhundert lang
aufgehalten haben. Die Zahlen, die sJich feststellen lassen, sprechen
eher dagegen. Vgl. z. B. Reinecke, Lüneburgs ältestes Stadtrecht
S. XL: „Das Dezennium 1350-1359 überholt mit einem Rekord
von 630 Neubürgern alle andern Jahrzehnte weit." Allerdings beweist
 diese Tatsache zunächst nur eine starke Einwanderung. Aber
wenn wirklich die Pest so dezimierend gewirkt hätte, wie Sombart
annimmt, so würde doch auch die Bevölkerung außerhalb der Stadt
vermindert worden sein. Nach Schmollers und Sombarts Schilderung
sollte man sich das 14. Jahrhundert als eine überaus traurige Zeit
vorstellen. Tatsächlich entwickeln die deutschen Städte jettt eine außerordentliche
 Lebenskraft. Der Mauerring wächst; die Bevölkerung hat
die Mittel, herrliche Kirchen, Rathäuser, Patrizierhäuser zu bauen.
Vgl. auch Reisner, Die Einwohnerzahl deutscher Städte in früheren
Jahrhunderten mit besonderer Berücksichtigung Lübecks S. 95: „Die
Geschichte Lübecks bestätigt, daß die Pesten einen dauernden Einfluß
auf die wirtschaftliche und politische Machtentfaltung nicht herbeizuführen
 vermochten.“
2) Uni Sombart nicht unrecht zu tun, bemerke ich, daß er (S. 161)
auch während der „Periode der Hilfskonstruktionen“ die materiellen
Bedingungen der handwerksmäßigen Produktion noch „in weitem
Umfange“ bestehen bleiben läßt.
        <pb n="481" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4 )
bröckelt es schon! Und dabei hat das Zunfthandwerk Jahrhunderte
 hindurch ein wahrhaft blühendes Leben gehabt, macht durchaus,
 nicht den Eindruck einer verkünstelten Bildung. Sombarts
Erklärungsversuch versagt also. Liegt es da nicht näher, die Vermutung
 zu Hilfe zu nehmen, daß das Mittelalter und speziell
das deutsche Mittelalter von der Anschauung beseelt war, die
Organisation, wie sie die Zunft gibt, sei nun einmal das Rechte,
Gute, Zweckmäßige, und daß es ferner die Kraft hatte, diese Idee
durchzuführen? Gewiß wird das Idealbild, das in den Köpfen
einer Epoche lebt, durch mannigfache äußere Einzelwirkungen
mitbestimmt. Aber wer wollte es daraus allein herleiten? Und
wie es auch mit der Herkunft eines Rechtsgedankens bestellt sein
mag, er führt weiterhin ein selbständiges Leben und übt eigene
Wirkungen aus. Dabei wollen wir die Zunft als „Hilfskonstruktion“
 keineswegs unterschäten. Sie hat ganz gewiß sehr viel dazu
beigetragen, der handwerksmäßigen Produktion ein langes Leben
zu sichern. Aber sie diente nicht bloß dem Schutze des Handwerkers
 gegen den Kaufmann, hatte nicht bloß eine antikapitalistische
Tendenz, sondern suchte ~ neben andern Zwecken ~ vor allem
auch ein reinliches Verhältnis zwischen den verschiedenen Gewerben
 und einzelnen Handwerkern herbeizuführen.
Diese Bemerkungen leiten uns zu einem weitern Punkt, dec
Würdigungdersozialen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen
des zünftigen Handwerks. Es hängt teilweise mit jener Art, wie
Sombart dasselbe zu erklären sucht, namentlich aber mit der
Grundanschauung, von der sein Buch überhaupt beherrscht ist, der
Verherrlichung der modernen Errungenschaften, zusammen, daß
er über die mittelalterlichen Handwerker sehr ungünstig urteilt.
Es ist außerordentlich lehrreich, seine Urteile mit der Darstellung
Gierkes zu vergleichen, der (in seiner Rechtsgeschichte der deutschen
 Genossenschaft, 1868) neben Schönberg!) die lebensvollste
Schilderung von dem mittelalterlichen Handwerk gegeben hat.
!) Schönbergs Abhandlung (s. oben S. 151 ) ist jetzt in ihren Hauptsäteen
 wieder abgedruckt von Plenge in den Annalen f. soziale Politik
Bd. 4, S. 500 ff. und bei Plenge, die Stammformen der vergleichenden
 Wirtschaftstheorie (1919). Zur Literatur über das Zunftwessen s.
auch Pesch III, S. 572 ff.

fk
        <pb n="482" />
        4 56 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
„Wohlstand und Ansehen, Bildung und innere Tüchtigkeit,
bürgerliche Tugend und endlich die Herrschaft in den Städten,
das alles errang der Handwerkerstand"“" ~ sagt Gierke (S. 358
und 391) ~ „durch das Mittel freier genossenschaftlicher Vereinigung,
 durch die zünftige Organisation." ~ „Die Fesseln, welche
dem Einzelnen auferlegt wurden, konnten erst bei verändertem
Geist und veränderten Verhältnissen als solche erscheinen."“"
„Freilich mußte die Gesamtproduktion hierunter leiden: aber das
Einzelprodukt gewann. Der Einzelne wurde gehindert an jener
wirtschaftlichen Machtentfaltung, die ihn heute oft Königen gleichstellt:
 aber eine behagliche Wohlhabenheit aller hob den Stand
der Gewerbetreibenden als Gesamtheit zu Ansehen, Bildung und
Macht. Die Veredlung des Handwerks zur Kunst, die wir am
Mittelalter bewundern, die nie zurückgekehrte Blüte des Handwerkerstandes
 in den Städten: sie wären undenkbar gewesen ohne
die genosssenschaftliche Organisation der Arbeit und ihre soziale
und materielle Gleichstellung mit dem Besitzer."
Hören wir dagegen Sombart (S. 80): „Die landesübliche
Vorstellung von einer Masse ökonomisch gleichgestellter Gewerbetreibender
 kann, soviel sich erkennen läßt, für keine Zeit, in der
überhaupt das Handwerk schon zu größerer Entfaltung gekommen
war, auf Richtigkeit Anspruch machen. Zu allen Zeiten hat es
... innerhalb des einzelnen Handwerks Meister gegeben, die ihre
Kollegen an Reichtum, wenn das Wort hier anw endbar ist, turmhoch
 überragten." S. 84: „Man kann eine handwerksmäßige
Organisation als eine solche bezeichnen, in der die Mittelmäßig
keit das die Produktion regelnde Prinzip ist." S. 85: „Die Masse
der Handwerker hat niemals ein höheres künstlerisches Niveau
eingenommen . .. Das Handwerk ist seinem innersten Wesen
nach der Tod des Kunstgewerbes." S. 140: „Es gibt genug
Anzeichen, die auf einen ungewöhnlich niedrigen Produktionsgrad
 der gewerblichen Technik jener Jahrhunderte schließen lassen.“
Die Verschiedenheit des Urteils der beiden Autoren erklärt
sich zum Teil aus der Verschiedenheit ihres Ausgangspunttes.
Gierke schrieb seine Darstellung von dem Bewußtsein aus, daß
„eine der festesten Bürgschaften für des deutschen Bolkes Zukunft

M
        <pb n="483" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 457
in dem wiedergeborenen Genossenschaftswesen liegt." Sombart
schreibt etwa aus der Stimmuug heraus: „Das mittelalterliche
Handwerk ist etwas ganz Elendes; es gab noch gar keine Fabriken,
kein elektrisches Licht usw .; lebenswert ist nur das Leben, das die
Segnungen der modernen Errungenschaften ermöglichen.“ Wer
ist im Recht?
Zu der Verschiedenheit des Ausgangspuntts tritt allerdings
auch der andersartige Quellenstoff, den die einen wie die andern
verweriet haben. Die ältern Forscher wie Gierke zogen ihre
Schlüsse aus den Zunftbriefen, -ordnungen und den allgemeinen
städtischen Festsetzungen, die, wie wir schon bemertkten!), viel
Theorie der Heit enthalten. Aus diesen Ordnungen, welche vorschreiben,
 daß das einzelne Zunftmitglied seinen KZunftgenossen
in der Produttion gleichgestellt sein, z. B. nicht mehr als zwei bis
vier Gesellen haben, sich so und so verhalten solle, wurde der die
Zunfthandwerker beherrschende Geist, wurden die Zustände, die
Vermögensverhältnisse der Zunfthandwerker erschlossen. Man
nahm an, daß dem, was vorgeschrieben war, die Zustände auch
entsprochen hätten. Dann aber wurden andersartige Quellen
zugänglich gemacht und verwertet, so die Steuerbücher und weitere
 Aufzeichnungen über die tatsächliche Lage der einzelnen
Handwerker. Einer der ältern Forscher, Schönberg, hat sich selbst
als Führer an der Erschließung dieser neuen Quellen beteiligt,
mit seinen „Finanzverhältnissen der Stadt Basel im 14. und
15. Jahrhundert“ (1879). Ihm folgte K. Bücher mit seiner „Bevölkerung
 von Frankfurt a. M. im 14. und 15. Jahrhundert“
Bd. I (1887) und andre. Die Durchforschung dieser neuen Quellen,
 die ein genaueres Urteil über die tatsächliche wirtschaftliche
Lage der einzelnen Handwerker zulassen, ergab eine abweichende
Schätzung des alten Zunftwesens?). Es hat sich herausgestellt,
1) S. oben S. 422.
2) Von den hierher gehörigen Arbeiten seien außer denen von
Bücher und Schönberg genannt: F. Eulenburg, Zur Bevölkerungsund
 Vermögensstatistik des 15. Jahrhunderts, Ztschr. f. Soz.- u. W.G.
Bd. 3, S. 424 ff.; Derselbe, Drei Jahrhunderie städtischen Gewerbewesens
 (Zur Gewerbestatistik Alt-Breslaus 1470-1790), V.j.schr. f.
Soz.- u. W.G. 1904. S. 254 ff.;. Derselbe, Städt. Berufs- u. Ge-
        <pb n="484" />
        4: z VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
daß das in den allgemeinen Ordnungen der Zünfte und der Stadt
ausgesprochene Ideal der annähernden wirtschaftlichen „Gleichheit“
 der einzelnen Zunftmeister doch nicht in dem Maß verwirklicht
 worden ist, wie man es nach den Sätzen der allgemeinen
Ordnungen angenommen hatte!). Diese Berichtigungen sind
als ein Fortschritt in unsrer Erkenntnis zu begrüßen. Allein man
ist in der Behauptung klaffender Unterschiede in der Lage der
mittelalterlichen Gewerbetreibenden doch nun wieder zu weit gegangen?).
 Man hat die neuen Schilderungen mehrfach unter
dem störenden Einfluß von Theoremen entworfen, teils einer
Theorie, die dem alten Zunftwesen und seinen Grundsätzen feindlich
 ist, teils von gelehrten Theorien, die aus einseitiger Beobachtung
 einzelner Quellenzeugnisse stammen. Es hat insbesondere
 die unhaltbare Lohnwerkstheorie K. Büchers jene Forschungen
 ungünstig beeinflußt®?), insofern sie dahin geführt hat, viele
werbestatistik im 16. Jh. (Heidelberg), Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins
 N. F.. 11; Nuglisch, Das Geschäftsbuch des Konstanzer Goldschmieds
 N. Maignow (148015300), Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins
 1907, S. 456 ff.; G. Aubin, Die Berufe der Stadt Bauten
in Handel und Gewerbe vom 15.918. Jahrh., V.j.schr. f. Soz.- u.
W.G. Bd. 15, S. 235 ff.; Th. Neubauer, V.j.schr. f. Soz..u. W.G.
1914, S. 543.; Wesstd. Ztschr. 1909, S. 143 u. 535. Vgl. Sombart,
Kapitalismus I, 1. Aufl., S. 80 ff.; 2. Aufl. S. 258 ff.
1) Gegen eine zu scharfe Scheidung zwischen einem fast nur Lichtseiten
 bietenden Zeitalter der Blüte und einem gzeitalter des Verfalls
 der Zünfte habe ich mich in der Ztschr. f. Sozialwissensch. 1904,
S. 383 Anm. 1 ausgesprochen.
2) Sombart, Kapitalismus Bd. 1, 2. Aufl. S. 262 beruft sich auf
„die eingehende und sorgfältige Schilderung Dorens “. Dies lobende
Prädikat kommt ihr, wie wir wissen (s. S. 415 Anm. 1), nicht zu:
Doren gefällt sich in phrasenreicher Schilderung von furchtbaren
Gegensätzen, wie sie tatsächlich nicht bestanden haben.
3) Diesem Einfluß unterliegen die Forschungen Eulenburgs.
S. oben S. 224 A. 1 und m. Territorium und Stadt S. 336 Anm. 1. Das
vorhandene Lohnwerk wird nicht oder nicht vorzugsweise in der Weise
geübt, daß unzünftige Lohnwerker neben zünftigen Preiswerkern
stehen, sondern Lohn- und Preiswerk ist in einer Hand, z. B. bei den
Bäckern. Vgl. V.j.schr. f. Soz.. u. W.G. 1904, S. 271. Sombart
durfte sich zu Eulenburgs Auffassung um so weniger bekennen, als
er Büchers Lohnwerkstheorie ablehnt (S. 94).

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        <pb n="485" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4 )
Handwerker des Mittelalters als bloße armselige Lohnwerker
anzusehen, die tatsächlich mehr vorstellten. Die genauere Prüfüng
 der Verhältnisse ergibt, daß von grellen Unterschieden
zwischen den einzelnen Handwerkern doch nicht die Rede sein kann.
Wohl gibt es (wovon wir schon sprachen) Gewerbe, in denen die
Unternehmer sich über den normalen Handwerksmeister erheben,
indem sie eine etwas größere Zahl von Arbeitskräften beschäftigen,
 wie etwa die Florentiner Wollenindustrie. Allein auch
hier, wo wir schon einen Ansatz zu kapitalistischer Wirtschaftsweise
 finden, begegnet uns mit der Beibehaltung der Form der
Zunft, die die Unternehmer umschließt, das mittelalterliche tatsächliche
 Verhältnis: wenig ganz kleine, wenig große, in überwiegender
 Mehrzahl Existenzen von mittlerem Durchschnitt!).
Die Zunftform dient also auch bei schon beginnenden kapitalistischen
 Unternehmungen dazu, die Betriebe auf mittlerer Höhe
zu halten. Und bei dem Handwerker alter Art darf man vollends
 nicht zu starke Unterschiede in der wirtschaftlichen Lage der
einzelnen Zunftmeister erwarten?). Es ist bezeichnend, daß
1) Vgl. Hermes (s. oben S. 415) S. 381.
2) Sombart, 2. Aufl. S. 263 ff. räumt hinterher selbst ein, daß
doch ein annähernd gleichmäßiges Hant.werk fast ausschließlich herrschende
 Wirtschaftsform war. Vgl. auch Hermes S. 387 und S. 398f.
Aubin S. 242 zeigt lehrreich, wie die Autarkie der Stadt in den Gewerben
 besonders stark verwirklicht wird.
Köhne, Gliederung der deutschen Gewerbegesschichte, Teil II,
Ztschr. f. Sozialwissensch. 1917, S. 507 bestreitet die hohe Wertschäzung
 der Bedeutung der Zünfte, der Zunftorganisation für die
Blüte des mittelalterlichen Handwerks mit dem Hinweis darauf,
daß Nürnberg, welche Stadt in der Stoffbearbeitung eine erste Stelle
einnahm, 1349 die Zünfte für immer abgeschafft habe. Indessen
hierbei handelt es sich nur um Beseitigung des politischen Charakters
der Zünfte (vgl. oben S. 297 Anm. 1). Die politische Zunft hat
natürlich für die Entwicklung der Technik nichts ausgemacht. Gegen
eine Überschätung der Gesellenkämpfe des ausgehenden Mittelalters
und des 16. Jahrhunderts ~ Schönlank (, Soziale Kämpfe vor dreihundert
 Jahren“, 1894) trägt in die alte Zeit die modernen gewerkschaftlichen
 Bestrebungen hinein + hat sich Sombart selbst mit Recht
erklärt (Archiv für soziale Gesetzgebung Bd. 7, 1894, S. 720 ff.).
Stieda, H. Z. 74. S. 101: Die Gesellenbewegung jener Zeit wird

15C
        <pb n="486" />
        460 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
gerade Schönbergs Buch Sohm!) zu seiner Schilderung des in
den mittelalterlichen Städten herrschenden wohlhabenden Mittelstandes
 veranlaßt hat. Und wie in dieser Hinsicht Sombarts
Schilderung fehlgreift, so sind nicht weniger seine Urteile über
die Technik des alten Handwerks kraß und haltlos. Namhafte
technische Fortschritte fehlen dem Mittelalter nicht. Wenn heute
der Kapitalismus das nicht kapitalistische Kunsthandwerk zurückdrängt,
 weil er mehr auf Vorrat arbeiten lassen kann, so ist deshalb
 das Handwerk ganz und gar nicht „der Tod des Kunsstgewerbes“.
 Das Urteil über die „Mittelmäßigkeit“ als Prinzip
des Handwerks ist boshaft, aber nicht wahr.
Eine gewisse Jronie liegt darin, daß S., der sso überlegen
Giertes Schilderung ablehnt, dieser den für ihn maßgebenden
Gegensatz von Bedarfs- und Erwerbswirtschaft entnommen hat.
§ 3. Die Kaufleute des Mittclaltecs.
Den mittelalterlichen Kaufmann rückt Sombart sehr nahe
an den Handwerker heran. Er bezeichnet ihn schlechthin als solchen
 (S. 174 ff.). Die Händler seien nichts anderes als handwerksmäßige
 Existenzen gewesen. „Technische Arbeitsverrichtungen
 . .. bilden die Haupttätigkeit des vorkapitalistischen
Händlers.“ „Jhr ganzes Denken und Fühlen, ihre soziale Stellung,
 die Art ihrer Tätigkeit, alles läßt sie den kleinen und mitt-„viel
 weniger durch die ökonomische Notlage als vielmehr durch die
Überzeugung von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Standesehre“
 hervorgebracht. Vgl. auch D. Schäfers Aufsatz „Zur Geschichte
 des Zunstwesens“ in seinen „Aufsätzen, Vorträgen und Reden“
und dazu V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1914, S. 311. Oldenberg bemerkt
in seiner Kritik von Schönlanks Buch (Jahrbuch f. Geseßgebung 1896,
S. 322): „Schönlanks Darstellung verführt leicht zu dem Irrtum,
als habe die damalige Gesellenbewegung schon das Bewußtsein eines
proletarischen Klassenkampfes in sich getragen, während doch davon
schon wegen der grundsätlichen Ausschließung verheirateter Gesellen
 (von den Gesellenverbänden) nicht wohl die Rede gewesen
sein kann.“
| 1) Städtische Wirtschaft im 14. u. 15. Jahrh. (Jahrb. f. Nationalöt.
Bd. 34.).
        <pb n="487" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4 161
leren Gewerbetreibenden ihrer Zeit verwandt erscheinen.“ Es
liegt in dieser Schilderung viel Wahres. Wenn Sombart den
mittelalterlichen Kaufmann mit dem Handwerker auf eine Stufe
stellt, so bedeutet das gewiß einen Fortschritt der Erkenntnis
gegenüber den abenteuerlichen Vorstellungen, die Nitzsch und
seine Nachfolger!) einst vertraten. Allein er fällt wiederum ins
andere Extrem, und zwar geschieht dies offensichtlich unter dem
Einfluß seiner Theorie vom Kapitalismus. Er wendet sich (S.161),
an sich mit Recht, gegen die Anjicht derjenigen, die sich jeden
Handel als eine Erscheinungsform. des Kapitalismus vorstellen,
und will zeigen, daß „ebenso wie die gewerbliche Produktion
auch der Handel lange Zeit ohne jeden Anflug von Kapitalismus
bestanden hat: als ebenbürtiger und verträglicher Bruder des
handwerksmäßigen Gewerbes.“ Wie soll es aber möglich sein
zu erweisen, daß der mittelalterliche Händler im wesentlichen nur
„technischer Arbeiter“ war, (S. 175), daß , ich für ihn keine Gelegenheit
 zudisponieren, kalkulierenund spekulierenfand“(S.17 6)!
Tatsächlich verhält es sich doch so, daß der Handel seinem ganzen
Wesen nach Verwertung eines Gütervorrats zum Erwerb  also
von Anfang an in Sombarts Sinn „kapitalistisch“ ~ ist und von
Anfang an Erzielung eines möglichst großen Gewinns erstrebt?).
Wenn der mittelalterliche Kaufmann mehr als der moderne mit
technischen Verrichtungen, dem „Emballieren“, ,„Detaillieren“
beschäftigt war, so haben wir es hierbei nur mit einem Gradunterschied
 zu tun. Der moderne große Kaufmann läßt die technischen
Verrichtungen durch Gehilfen besorgen und kann sich deshalb
auf das Disponieren, Kalkulieren, Spekulieren beschränken. Jm
mittelalterlichen kleinern ist alles vereint. Nicht einmal für die
Kaufleute , die sich innerhalb der Grenzen der Stadtwirtschaft
hielten, gilt Sombarts Schilderung. Er legt ja aber überdies
selbst Wert darauf, daß viele Kaufleute weitergingen (s. oben
S. 443).
1) Vgl. z. B. H. Z. 91, S. 454 Anm. 2 und S. 485 Anm. 1;
oben S. 304 Anm. 1.
2) Fuchs, Volkswirtschaftslehre S. 48.

! (|
        <pb n="488" />
        4:2 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Gegen Sombarts Auffassung spricht auch die Terminologie
des Mittelalters. Dieses hat einerseits den Sprachgebrauch, daß
mercator den Handwerker mitbezeichnet, worin die wichtige Tatsache
 zum Ausdruck kommt, daß der letztere seine Produkte im
allgemeinen selbst absetzte, nicht für einen Kaufmann arbeitete!).
Anderseits macht das Mittelalter auch einen Unterschied zwischen
Kaufleuten und Handwerkern, und zwar nennt es Kaufleute
gerade solche, die Sombart mit Rücksicht auf ihr „Emballieren
und Detaillieren“ Handwerker nennt: der Gewandschneider ist
im Mittelalter der Kaufmann par excellence?).
In bezug auf die Ausdehnung der Wirtschaften der mittelalterlichen
 Kaufleute befinde ich mich im wesentlichen in Übereinstimmung
 mit Sombart. Meiner Ansicht, daß es im Mittelalter
 –~ abgesehen von seinem Ausgang = einen besonderen
Stand der Großhändler nicht gegeben habe, daß der Großhandel
vom Kleinhandel mitbesorgt sei, tritt Sombart durchaus bei und
führt die von mir ermittelte Tatsache als deutlichstes Zeichen
dafür an, wie gering der mittelalterliche Handel entwickelt war
(S. 177 Anm. 2). Im Gegensat dazu hat Keutgen ?) nachzu-1)
 Es sind nur sehr wenig Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
man den Kaufmann oder einige Kaufleute als Handwerker rechnete.
Es kommt in dieser Hinsicht wohl nur in Betracht, daß mehrfach die
Zünfte der Krämer auf eine Linie mit den Handwerkerzünften getellt
 werden.
| 2) In Übereinstimmung mit dem Prinzip, daß der Handwerker seine
Produkte selbst verkaufen sollte, steht die Tatsache, daß die Zahl der
Kaufleute im Mittelalter verhältnismäßig klein war, wie namentlich
 Bücher nachgewiesen hat. Vgl. m. Ursprung der deutschen Stadtverfassung
 S. 48 ff. Es ist daher unrichtig, wenn Sombart S. 174
(vgl. S. 169) meint, man müsse sich die mittelalterlichen Kaufleute
wie „eine wimmelnde Schar kleiner und kleinster Händler, wie sie
auf den Jahrmärkten von Konitz und Krotoschin uns heute begegnen",
vorstellen. Dieser Vergleich paßt gar nicht. Gegen ihn erklärt sich
auch G. Adler, Über die Epochen der deutschen Handwerkerpolitik
(Jena 1903), S. 9 Anm. 1. S. überzieht hier den Unterschied der
Nationen. Die „wimmelnde Schar“ der jüdischen kleinen Händler
im Osten ist etwas national bedingtes, keineswegs Ausdruck einer
bestimmten Entwicklungsstufe aller Nationen.
3) S. oben S. 306 A. 3 und S. 329.

(Zé
s
        <pb n="489" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 463
weisen unternommen, daß die Wirtschaften der mittelalterlichen
Kaufleute doch größer gewesen seien, und daß es an echten Großhändlern
 nicht gefehlt habe; wiewohl er an den von mir gezogenen
 Grundstrichen kaum etwas auszuseßen hat. So scharfsinnig
aber seine Untersuchung ist und so viel Licht sie über verschiedene
Fragen verbreitet, so scheint sie mir jenes Ziel doch nicht erreicht
zu haben. Den Hauptdifferenzpunkt zwischen ihm und mir bildet
die Interpretation des Augsburger Stadtrechts von 127 6, nach
welchem Bürger, die keinen Anteil am Kleinhandel hatten, Waren
nach Augsburg gebracht haben. Sie Fetten diese im großen ab.
Aber es fragt sich, ob sie deshalb als Großhändler schlechthin bezeichnet
 werden dürfen. Das Kriterium würde – wie Keutgen
richtig bemerkt ~ sein: ob sie regelmäßig einen Importhandel
im großen trieben. Gerade dies aber würde noch zu beweisen
sein. Es könnte sich auch so verhalten, daß jene Bürger nur
gelegentlich derartige Reisen machen. Jemand, der nur temporär
 sich am Großhandel beteiligt, hat noch nicht Anspruch auf den
Namen Großhändler. Über diese Dinge geben die Augsburger
Nachrichten keine genügende Auskunft!); wir müssen darüber ein
1) Es sei noch auf die Gewandschneiderurkunden bei Bodemann,
Die älteren Zunfturkunden der Stadt Lüneburg S. 75 f. hingewiesen.
Die dort genannten Englandfahrer wollen durchaus in Lüneburg
Kleinhandel treiben. Nur durch städtisches Privileg können sich die
Gewandschneider dagegen wehren. Also — und das ist die Hauptsache
 — freiwillige Beschränkung auf den Großhandel ist bei den
Englandfahrern nicht vorhanden. Es zeigt sich auch hier das für das
Mittelalter so charakteristische Bestreben der Kaufleute, vor allem
am Kleinhandel Anteil zu erhalten. Ferner wissen wir aus andern
Quellen, daß die deutschen Kaufleute, die nach England kamen, daselbst
 den Kleinhandel erstrebten. So wird es auch mit den Lüneburger
Englandfahrern gewesen sein. Wenn man die Frage aufwirft, aus
welchen Kreisen sich die letteren rekrutieren, so wissen wir schon
(s. oben S. 340), daß bei den Kauffahrergilden ganz und gar nicht an
Gessellschaften von reinen Großhändlern zu denken ist. Ohne Zweifel
beweisen jene Urkunden, daß keineswegs bloß die Gewandschneider
den Tuchimport besorgten. In dieser Hinsicht kann Keutgen sie gegen
mich verwerten (obwohl ich ja auch nicht behaupte, daß nur die Gewandschneider
 Tuch importieren). Anderseits beweisen sie nicht,
daß die Gewandschneider am Tuchimport keinen Anteil hatten.

V
        <pb n="490" />
        464 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Bild nach den allgemeinen Verhältnissen des Mittelalters zu gewinnen
 Jsuchen.
Keutgen beruft sich auf die hohen Warenumsäte, die sich
für die mittelalterlichen Städte nachweisen lassen. Er glaubt
daraus auf einen bedeutenden Großhandel schließen zu können.
Sombart findet umgekehrt die mittelalterlichen Warenumsätze
klein. Es kommt natürlich auf das Objekt an, mit dem man sie
vergleicht. Eines aber ist unbestreitbar: unsere Quellen zeigen
deutlich, daß der Handel sich auf sehr viele Personen verteilt.
Und das beweist eben die Existenz eines zahlreichen kleinen
Kaufmannsstandes!).
Wenn ich hiernach meine Ansicht, der Sombart beigestimmt
hat, glaube festhalten zu können, so schließt das nicht aus, daß
ich im einzelnen sein Urteil zu kraß finde. Daß er z. B. den Lübischen
 Handel für sehr minderwertig erklärt und Lübeck eine
„rückständige“ Stadt nennt, ist eine ganz unangebrachte Behauptung?).
 Doch solche Meinungen mögen auf sich beruhen. Es
ist für den Zusammenhang dieser Erörterung nicht notwendig,
darzulegen, in welchem Umfang Masssengüter Gegenstand des
Handels im Mittelalter gewesen sind, wie ferner bei geringen
Quantitäten die Warenwerte doch hoch sein konnten?). Geben
wir ohne weiteres zu, daß das Quantum viel geringer war als
heute. Wichtiger ist es, welche Folgerungen man aus der Tat-1)
 Darum ist es aber noch nicht richtig, jenen vorhin (S. 462 Anm. 2)
erwähnten Vergleich zu ziehen. ~ Über die Einzelheiten des kaufmännischen
 Betriebes im Mittelalter bringt Sombart mancherlei
Lehrreiches. Ergänzungen dazu bieten Luschin. v. Ebengreuths Schilderung
 des Handels in der Geschichte der Stadt Wien (H. Z. 91,.295)
und Stieda, Über Quellen der Handelsstatistik im Mittelalter, S. A.
aus den Abhandlungen der Berliner Akademie 1902. Letzterer urteilt
 (S. 22 ff.) über die mittelalterliche Buchführung doch wohl etwas
günstiger als Sombart (S. 179). Zusammenfassender Überblick:
Sieveking im „Grundriß der Sozialökonomik“ V., 1, S. 10 ff.
2) Berechtigter Widerspruch bei Rörig, Hist. V.j.schr. 1919, S. 114.
s) Lehrreich hierüber D. Schäfer, Hansestädte und König Waldemar
§.210 if. j, Hsplle, Hansische Gbl. 1912, S. 88 f.; Sieveking im „Grundri
 „ 1, S. 22.
        <pb n="491" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 465
sache zieht, daß die Wirtschaften der mittelalterlichen Kaufleute
nicht groß waren: welche Folgerungen für die Bildung eines
Kapitals! Hier gibt es bedeutendere Differenzen.
§ 4. Die Kapitalbildung durch Vermögensübertragung.
Sombart zieht aus dem Umstand, daß es im Mittelalter
nur Kaufleute mit verhältnismäßig bescheidenen Wirtschaften
gibt, den Schluß, innerhalb des Warenhandels sei bedeutender
Reichtum, der die Grundlage einer kapitalistischen Wirtschaft
hätte bilden können, nicht zu gewinnen gewesen. Im Dienst
dieser These steht seine Behauptung, daß das mittelalterliche
Handwerk ganz dürftig gewesen sei und der mittelalterliche
Handel das Gepräge handwerksmäßiger Beschäftigung getragen
 habe; im Dienst jener These weiter die Schilderung des
mittelalterlichen Gewerbetreibenden als eines nur auf die Beschaffung
 der „standesgemäßen Nahrung“ bedachten. nicht auf
„Erwerb“ ausgehenden Mannes, des Mittelalters als der Zeit
der reinen „Bedarfsdeckungswirtschaft“ und des „Traditionalismus“
 der mittelalterlichen gewerblichen und kaufmännischen
Tätigkeit. Erheben wir hier die Frage, was dieser ,„Traditionalismus“
 bedeuten würde. Ist er identisch mit der mittelalterlichen
 Zinstheorie? Mit der „Bedarfsdeckungswirtschaft “?
Schließt er das Streben nach möglichst großem Gewinn aus?
Oder steht er im Gegensatz zu der modernen rechnerischen Durchdringung
 der Wirtschaft? Eine klare Antwort gibt Sombart
nicht. Man wird aber seinen Sinn wohl am meisten treffen,
wenn man seinen „Traditionalismus“ mit der „Bedarfsdeckungswirtschast“
 gleichsett.1) Unseres Erachtens handelt es Jich bei
1) Vgl. oben S. 161. Brentano spricht ebenso wie Sombart von
traditionalistischer Wirtschaft, obwohl seine Polemik gegen diesen
ihm das unmöglich machen müßte. M. Weber, D. prot. Ethik u. d.
„Geist“ des Kapitalismus, Archiv f. Sozialwissenschaft 20, S. 25 ff.
über „Bedarf“ = q,traditionellem Bedarf“ bei Sombart. W. hebt
mit Recht hervor, daß eine der Form nach ,kapitalistische“ Wirtschaft
an sich eine „Bedarfsdeckungswirtschaft“ (in Sombarts Sinn) sein kann
(ô. dazu meine Bemerkungen oben S. 409). Man müßte ,traditionaliv.
 Belo w, Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl 20
        <pb n="492" />
        46H VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
„Traditionalismus“" um ein Wort, das geeignet ist, Bildung
klarer Vorstellungen zu verhindern. Wir haben uns davon
überzeugt, daß im Erwerbsstreben nur ein quantitativer Unterschied
 zwischen alter Zeit und der des Kapitalismus besteht,
daß die „Bedarfsdeckungswirtschaft“ nicht das Kennzeichen des
Mittelalters ist, daß die mittelalterlichen Menschen in der Praxis
Zins zu nehmen und zu geben nicht ablehnten. Die Herrschaft
der alten Zinslehre oder ihre Beseitigung kann für die Frage
der Bildung von Kapital nicht entscheidend sein. Man mag
eine Wirtschaft, die sich im alten Geleise bewegt, die etwa weniger
 rechnet, weniger Buch führt, eine „traditionalistische“ nennen,
im Hinblick darauf, daß im Mittelalter im ganzen weniger Buch
geführt wurde als in der Neuzeit. Indessen es würde sich auch
dabei nur um verhältnismäßige Unterschiede handeln, und wir
können es beobachten, wie die mittelalterlichen Handwerter!)
und Kaufleute mit ihren noch unbeholfenen Mitteln der Buchführung
 recht greifbar auf Erwerb ausgehen. Im übrigen
wissen wir auch aus heutiger Beobachtung, daß Eifer und Erfolg
 der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unbedingt an die vollkommenste
 Buchführung gebunden ind.
Doch jolche Erwägungen stellt Sombart zurück. Er gibt seiner
entgegenstehenden Meinung den schärfsten Ausdruck (S. 226):
stische Wirtschaft“ der Form und dem Geist nach unterscheiden. Wenn
aber W. S. 28 die ,traditionalistische Wirtschaft“ dem Geist nach erklärt:
 „die traditionelle Lebenshaltung, die traditionelle Höhe des
Profits, das traditionelle Maß von Arbeit, die traditionelle Art der
Geschäftsführung und der Beziehungen zu den Arbeitern und dem
wesentlich traditionellen Kundentreis, die Art der Kundengewinnung
und des Absates, die den Geschäftstrieb beherrschten,“ so sieht man,
wie die Streitfrage des Traditionalismus doch wieder die des Erwerbssinns
 ist (s. oben S. 431). Auch im Mittelalter ist schon immer
der Trieb nach Steigerung des Absatzes und des Kundentreises zu beobachten,
 während die mittelalterliche Verfassung diesem Trieb Schranken
 zieht. „Traditionalismus“ ist ein ebenso relativer Begriff wie
„Erwerbsstreben“, sogar in noch höherm Grad, noch mehr als etwa
„archaistisch“ oder „modern“. Das Traditionelle ändert sich jeden
Augenblick. Im übrigen vgl. oben S. 161.
1) Vgl. Nuglisch, Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins a. a. O.
        <pb n="493" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 467
„Der Gedanke, daß die mittelalterlichen Berufskaufleute in
ihrer großen Mehrzahl durch ihre Handelstätigkeit zu Reichtum
 gelangt wären, ist geradezu ungeheuerlich.“ „Ich bin natürlich
 nicht so blödsinnig, eine Bereicherung durch Handel und
starkte Akkumulation von Handelsprofit auch im Mittelalter
zu leugnen. Was ich behaupte, ist vielmehr nur dies: daß die
reichen Handelsherren schon vermögende Leute waren, als sie
Handel zu treiben begannen, oder aber nebenher ihr Vermögen
erworben haben. . . Die entscheid end en Momente der Kapitalbildung
 müssen außerhalb der Sphäre der normalen wirtschaftlichen
 Vorgänge handwerksmäßigen Charakters aufgesucht
werden“ (S. 227 ff.). Diese seine Anschauung begründet er
in folgender Weise. Es ist ganz unbestreitbar, daß die Kaufleute
des Mittelalters hohe Preisaufschläge gemacht haben. Aber
aus ihnen darf nicht ohne weiteres auf hohe Profite geschlossen
werden. Es läßt sich nachweisen, daß die hohen Aufschläge bei
der Eigenart des mittelalterlichen Handels häufig genug mit
niedrigen Profitraten Hand in Hand gingen. Das Plus wurde
nämlich in sehr beträchtlichem Maße absorbiert durch die hohen
Transportkosten und Zollgefälle und diejenigen Unkosten und
Verluste, die aus der Unsicherheit der Straßen entsprangen
(vgl. hierzu auch Luschin v. Ebengreuth in Zimmermanns
Geschichte der Stadt Wien II, 863). Es kommt hinzu, daß das
Geschäftsvermögen im mittelalterlichen Handel höchstens zweimal
 im Jahre umgeschlagen worden ist (S. 223). „Eine Emporhebung
 über das Niveau der ursprünglichen Armut läßt sich
im Gewerbe vielleicht noch eher denken als beim Handel.. . .
Nur möchte ich auch hier vor Überschätzung warnen. Was wir
uns aus der Sphäre des Handwerks an Kapitalbesitern emportauchend
 denken müssen, sind vielleicht neben ein paar Sonntagskindern
 eine Menge mittlerer Existenzen, eine Anzahl kleinkapitalistischer
 Unternehmer .. . Jene Reichtümer, die wir
schon im Hochmittelalter . .. in Handel und Verkehr und teilweise
 schon in der Produktion investiert finden, sie können .. .
unmöglich aus den „Sparpfennigen‘ kleiner Handwerker entstanden
 sein“ (S. 227). Wo häuften sich nun aber am Ende

9):
        <pb n="494" />
        4 ! VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
der vorkapitalistischen Epoche Geldvermögen größeren Umfangs
 an, . .. von denen Kapitalvermögen sich ableiten ließen?"
1. Eine Stelle, an der Geldbeträge in größerem Umfange in eine
einheitliche. Verfügungsgewalt zusammenflossen, war die camera
 apostolica (S. 237). Obwohl hier manche Umstände
hindernd in den Weg traten ~ der Ertrag der „Kreuzzugszehnten“
 z. B. floß nirgends in einer Zentrale zusammen , so
waren „,die effektiven Einnahmen der Päpste doch bedeutend
genug, um wenigstens einzelnen der Nachfolger Petri die Ansammlung
 größerer Vermögen zu gestatten." Höher aber schätt
Sombart die Beträge, die 2. die Ritterorden in ihren Zentralen
aufzuspeichern in der Lage waren (S. 240). „Es handelte sJich
hier in erster Linie um Landrenten, die sogar meist direkt jenen
Orden aus ihren ungeheuren Besitzungen zuflossen“. Jch glaube,
daß Sombart hier das System der Spezialanweisungen auf die
lokalen Hebestätten, welches die Eingänge an der Zentralstelle
erheblich verminderte, in seiner Wirkung nicht genügend würdigt.
Im übrigen soll keineswegs bestritten werden, daß die Ritterorden
 über große Summen verfügten. Sombart zählt weiter
3. und 4. die Könige von Frankreich und England (S. 241) und
5. die „Grundherren“ (S. 242) auf. Unter dieser Bezeichnung
faßt er alle Elemente zusammen, die außer den Genannten
und den Städten im Besitze von größeren Vermögen oder Einkünften
 sich finden. Er rechnet dahin englische Bischöfe, Herzöge,
Lords, Squires, französische Herzöge, Grafen, deutsche Herzöge,
Fürsten und andere Landesherren, einfache Grundherren,
Klöster und Stifter. Das sind aber viel zu verschiedene Kategorien,
 die nicht in einen Topf geworfen werden dürfen. Sombart
 schreibt ihnen „ländlichen Reichtum“ — im Gegensaß zu
städtischem ~ zu und nennt mächtige Herzöge und Grafen einfach
 „Grundherren“. Obwohl er nicht gerade leugnet, daß die
Quelle ihres Reichtums außer in Renten- oder Zinsberechtigungen
in Einnahmen aus Hoheitsrechten liegen konnte, so meint er
doch, daß eine solche Scheidung „für unsere Betrachtung gleichgültig“
 sei. Mit Verlaub, das ist sie durchaus nicht! Jch habe
ziemlich seit Beginn meiner literarischen Tätigkeit für die Unter-.68
        <pb n="495" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
scheidung landesherrlicher und grundherrlicher Rechte gekämpft!)
und sehe einen neuen Beweis ihrer Notwendigkeit in der Art,
wie Sombart jene wieder, wenn er Jie auch formell wenigstens
auseinanderhält, zusammenwirft. Zunächst ist zu berücksichtigen,
daß sich das Einkommen der Landesherren -~ im Gegensatz zu
dem der einfachen Grundherren nicht bloß aus privaten Bezügen,
 sondern auch aus wirklichen Steuern – Bede?), Akzise,
Zoll ~ zusammenssettt. Sollte Sombart hiergegen einwenden,
daß die Bede von ländlichen Grundstücken gezahlt werde, so
wäre zu erwidern, daß es zum mindesten volkswirtschaftlich
doch nicht gleichgültig ist, ob die Bauern eine Steuer (noch dazu
 meistens in Geld) oder nur Zins und Pacht (meistens in
Naturalien) zahlen. Ferner aber erhalten die Landesherren
jene öffentlich-rechtlichen Einnahmen keineswegs bloß von
Landleuten. Die Städter stehen innerhalb der gleichen Pflicht.
Insbesondere die Zölle, aus denen viele mittelalterliche Landesherren
 recht beträchtliche Einkünfte beziehen, ruhen ja zum
großen oder größten Teil auf den städtischen Berufsklassen, sind
wenigstens durch das Aufkommen der Städte gesteigert worden.
Wir wollen hierbei von andern Einkommensgquellen, z. B. den
Gerichtsgefällen, -~ die stets bedeutendec bei den Landesherren
als bei den Grundherren sind; sehr viele Grundherren beziehen
solche auch gar nicht ~, noch absehen. Jedenfalls ist es ganz
1) Vgl. z. B. H. Z. 58, 196 ff.; 59, 202 ff. und 235 Anm. 1; 63,
294 ff. An letterer Stelle habe ich mich gegen die Auffassung Lamprechts
 ausgesprochen, der von allen neueren Autoren am wenigsten
zwischen landesherrlichen und grundherrlichen Rechten scheidet. Von
weiterer Literatur s. z. B. Jos. Schmidlin, Ursprung und Entfaltung
der habsburgischen Rechte im Oberelsaß (Freiburg i. B. 1902; vgl.
dazu Kiener, Ztschr. f. d. Geschichte des Oberrheins 1903, 407 ff.) Auch
Pirenne, in Seeligers Ztschr. 5, 431, tadelt es, daß man nicht zwischen
öffentlich-rechtlichen und grundherrlichen Rechten unterscheide.
?) Vgl. über sie unten Nr. IR; ferner H. Z. 90, 322 ff.; Dopsch,
Gött. Gel. Anz. 1903, Nr. 1; A. v. Wretschko, Ztschr. d. Sav.-Stiftung,
Germ. Abt. 23 (1902), 294 ff.; Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1903,
311 Anm. 8. Leider ist die Bede von manchen Autoren (z. B. von
Schmoller, s. Nr. VIII, § 10) in ihrer Bedeutung gar nicht gewürdigt
worden

1 G9
        <pb n="496" />
        470 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
verkehrt, das Einkommen der Landesherren einfach als ,ländlichen“
 Reichtum aufzufassen; es steckt darin schon viel Ertrag
aus Handel und Gewerbe. Es kann doch, ohne erheblichen Großgrundbesit,
 sich bedeutendes Vermögen aus ööffentlich-rechtlichen
 Einnahmen bilden. Es ist nicht gleichgültig, ob das Vermögen
 einfacher Grundherren oder solcher Herren, die öffentlich-rechtliche
 Einnahmen haben, übertragen wird!). Die neuere
Forschung hat aber sogar nachgewiesen, daß in einzelnen staatlichen
 Haushalten schon des 13. Jahrhunderts die öffentlich-rechtlichen
 Einnahmen die privaten an Höhe erreichen oder gar übertreffen?).
 Sombart erwähnt sodann 6. die städtischen Haushalte
 (S. 245). „Freilich stehen sie an Bedeutung weit hinter
den bisher betrachteten Elementen zurück.“ Ich will auf dies
Verhältnis hier nicht näher eingehen?). Es sei nur bemertt,
daß, wenn Sombart das Einkommen der französischen und englischen
 Städte dem „mittlerer Baronien“ gleichsettt, er sich einer
verschwommenen Kategorie bedient.
Sombart setzt nun weiter auseinander, in welcher Weise
„sich jene Besizungen und Einkünfte zu privaten Vermögen einer
neuen Generation moderner Menschen transsubstantiieren.“"
Solche Vermögensübertragungen erfolgen auf folgende Arten:
 durch „Anteilnahme an öffentlichen Einkünften“ (S. 246);
1) Ich will hier nicht weiter darauf eingehen, daß reiche Klöster
und Stifter oft städtisches Einkommen = z. B. aus gewerblichen Anlagen
 ~ neben ländlichem haben.
2) H. Niese, D. Reichsgut im 13. Jahrh. S. 117: „Hinsichtlich des
Rechtsgrunds überwogen die Geldeinkünfte aus den Steuern“. Dopsch,
Die landesfürsstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs aus dem
13. und 14. Jahrh. (1904). Vgl. H. Z. 102, S. 537.
3) Es ist richtig, daß viele (mehr können wir nicht sagen) Landesherren
 mehr Einnahmen hatten als die bedeutendsten Städte. Aber
das beweist für Sombarts These noch nichts. Es kommt auch auf die
Art der Verwendung an. Die Einkünfte der Landesherrn. flossen wohl
zum größern Teil in die Hand des landsässigen Adels, in der Form
von Lehen, Amtleutebesoldungen oder Zivs für gewährte Vorschüsse,
und der Landadel war nicht industriell tätig. Vgl. über die betr. Zahlen
Sander, Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs v. 1431-1440,
S. 717 ff.
        <pb n="497" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 471
höhere Beamte erwerben Vermögen durch ihre Gehälter. Wichtiger
 noch ist es, daß die Hoheitsrechte in die Hände der Beamten
bezw. der Großen des Landes übergehen. Von einer gewissen
Zeit an geschieht dies in einer neuen Form: der Staat verpachtet
 oder verpfändet die öffentlichen Gefälle an Waren- und
namentlich Geldhändler. „Damit tritt eine neue Menschenklasse
 an Stelle der alten, feudalen Funktionäre: eine Klasse . . .
von Bourgeois, von Finanzleuten. Diese Verbürgerlichung der
ehemal? feudalen Finanzverwaltung ist eine allen Ländern
während des Mittelalters gemeinsame Erscheinung.“1) Die
gleiche Rolle spricht Sombart den Waren- und Geldhändlern
gegenüber den von ihm sogenannten Grundherren zu. Er sagt:
„Es ist die bedeutfame historische Mission der Geldleihe oder,
geradezu gesprochen, des Wuchers gewesen, das moderne kapitalistische
 Wirtschaftswesen dadurch vorzubereiten, daß durch
seine Vermittlung in großem Umfange feudaler Reichtum in
bürgerlichen transformiert worden ist.“ Und zwar schätzt Sombart
 diese Art der Kapitalakkumulation außerordentlich hoch,
unter den Arten der Besitzübertragung sogar am höchsten.
Allein seine Behauptungen sind auch hier wieder von vornherein
 hinfällig infolge seiner unglücklichen Kategorie „Grundherren“.
 Er setßt auch hier wieder „feudalen Reichtum“ als
identisch mit Reichtum aus Großgrundbesit. Er läßt Kapital
entstehen durch die Auswucherung des Landbesitzes und berücksichtigt
 nicht, daß die reicheren unter den sogenannten Grundherren
 Staatshäupter waren, auch öffentlich-rechtliche Einnahmen
 hatten und darunter jolche aus städtischen Verhältnissen?).
!) Eine Einschränkung ist hier insofern zu machen, als Verpfändungen
 von Hoheitsrechten, insbesondere der Verwaltung der territorialen
 Amtsdistrikte in sehr großer Zahl an Ritterbürtige, also ,„feudale
 Funktionäre“ stattfanden. In Deutschland sind Hoheitsrechte
an Bürger hauptsächlich nur in den Städten verpfändet worden.
Wenn Bürger landesherrliche Münzen pachteten, bezw. erwarben,
so ist zu berücksichtigen, daß die Münze in den Städten besonders nutbar
 wurde. Val. übrigens oben S. 365 und unten Nr. IX.
2) An ssich ist es ja vollkommen richtig, daß im Mittelalter viel
        <pb n="498" />
        472 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Sombart vergleicht nun das Vermögen der mittelalterlichen
 Geldhändler oder „Wucherer“ mit dem der Warenhändler
 und findet, daß jenes viel größer gewesen ist als dieses. Und
zwar glaubt er auch konstatieren zu können, daß die Höhe der
Profite bei den Geldhändlern sehr beträchtlich war. Er sieht
in dem größeren Reichtum der Geldhändler einen ziffernmäßigen
Beweis für seine These, daß die Vermögensübertragung von
den Königen und Grundherren eine viel bedeutendere Ursache
der Kapitalbildung darstellt als die Ansammlung von Profiten
aus dem Warenhandel.
Aber es erhebt sich die Frage: woher hatten denn die Geldhändler,
 die Wucherer die ursprünglichen Fonds, aus denen Jie
den Staaten. und „Grundherren“ Vorschüsse machen konnten,
die dann ihre weitere Bereicherung bewirkten? Für die Möglichkeit
 des Geldleihens ist doch ein ursprüngliches Vermögen
Voraussetzung.
§ 5. Der angebliche Ursprung des Kapitals aus aktumulierter
 Grundrente und die Genesis des kapitalistischen Geistes.
Man kann eine Antwort auf jene Frage geben, indem man
auf die unmittelbare Aneignung der edlen Metalle durch Bergbau
 hinweist. Indessen schreibt Sombart diesem Moment keine
entscheidende Bedeutung zu, aus zwei Gründen: einmal wegen
der außerordentlich starken Zersplitterung, die bis ins 15. Jahrhundert
 bei dem Bezuge der Bergwerkserträge stattfand: die
Gewerkschaften setten sich vielfach aus kleinen Leuten zusammen,
 die nicht mehr als einen oder zwei Kuxe der Zechen besaßen.
 Und die Zechen waren nicht groß. Sodann bemerken
wir erst seit der Mitte des 15. Jahrhunderts eine bedeutendere
Grundbesitz infolge von Geldaufnahme aus einer Hand in die andere
übergeht. Aber der Wechsel vollzieht sich sehr oft auch innerhalb des
Kreises der Grundherren. So z. B. verpfändeten die Ritter, die Geld
sür den Kreuzzug brauchten – Sombart sieht in den Kreuzzügen
eine Hauptursache der Geldakkumulation , ihre Grundstücke wohl
weit öfter an kirchliche Institute als an sstädtische Händler.
        <pb n="499" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 473
Steigerung in derErgiebigkeit des deutschen Bergbaues, und eben
in dieser Zeit gehen die Bergwerksanteile in rasch wachfendem
Umfange von den alten Gewerken auf vermögende Leute,
adelige Herren oder große Handelshäuser über.
Also der Bergbau kann nach Sombart nicht die ursprünglichen
 Fonds geliefert haben.
Diese stammen nach ihm ~ um es mit einem Worte zu
sagen + aus akkumulierter Grundrente. Die Urvermögen sind
akkumulierte Grundrente.
Nach Sombart bildet sich im Mittelalter, etwa im 14. Jahrhundert,
 eine neue Klasse, ein reicher Kaufmannssstand,. eine
Geldaristokratie. Diese nouveaux riches haben mit den alten
— höchstens wohlhabenden – Handwerkern und handwerksmäßigen
 Kaufleuten nichts zu tun. Sie sind etwas ganz Neues.
Und zwar stammt ihr Reichtum aus akkumulierter Grundrente,
von städtischem Grundbesitz, aber auch von ländlichem. Hierin
sieht Sombart die eigentliche Lösung des Problems. Hier erhalten
 wir die Antwort auf die große Frage nach dem Ursprung
des Kapitals. Jetzt wird es uns auch klar, weshalb Sombart
vorhin die „Grundherren“ so sehr in den Vordergrund rückte,
ihren Reichtum als „ländlichen“ bezeichnete und die „Grundherren“
 über die Städte stellte.
Die Elemente, aus denen sich die nouveaux riches bildeten,
waren nach Sombart: 1. Landadel, der sich in den Städten freiwillig
 oder zwangsweise niederließ: 2. städtisches Patriziat,
„Stadtadel“ in engerem Sinne.
Er meint, daß das spätere Patriziat ~ um mit diesem zu
beginnen ~ die ursprünglich mit Grundbesitz in der Stadt angesessenen
 Familien darstellt. Diese wurden reich, weil in den
Städten die Grundrente stieg. Sombart denkt sich die Sache
so, daß die alten Grundbesitzer hier eine Hufe hatten und, indem
sie den sich anssiedelnden Kaufleuten und Handwerkern Teile
der Hufe zu teuerem Preise überließen, reich wurden. Er macht
sich selbst den Einwand, daß anfangs das Stadtgebiet auch wohl
öfters gauz dem Stadtherrn gehörte. Aber dann, meint er,
kam es in die Hände der Ministerialen, die damit die Ahnen der
        <pb n="500" />
        474 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Patrizier wurden. Er wiederholt die Ansicht!), daß das Patriziat
 sich zum großen Teil aus den Ministerialen rekrutiert habe.
Das Bild, das sich Sombart von der Entstehung der Städte
macht, ist aber nicht richtig. Wir können ~ nach den so überzeugend
 klaren Feststellungen von Rietschel?! ~ drei Typen
von Städten feststellen: 1. die alten Römerstädte, bei denen
sich die Stadtverfassung allmählich entwickelt hat. 2. Einige
Städte, die aus Dörfern unmittelbar hervorgegangen sind.
Diese beiden Klassen sind nicht zahlreich. 3. Gründungsstädte :
die: weitaus verbreitetste Kategorie.
Der Fall, daß die alten Bürger oder wenigstens viele von
ihnen je eine volle Hufe besessen haben?), ist nur bei der zweiten
Klasse denkbar; und diese ist eben nicht zahlreich. Außerdem
konnte das entfernter gelegene Ackerland (die „Hufe“) für die
Besiedelung meistens nicht verwendet werden!).
. 1) Diese Ansicht hat man ja oft vertreten. Vgl. Zischr. f. Sozialwissenschaft
 1903, S. 306.
2) Über diese Unterscheidungen s. G. v. Below, Zur Gesch. der
deutschen Stadtverfassung, Jahrbücher f. Nationalök. 105, S. 666 ff.
3) Schmoller, Allg. Volkswirtschaftslehre 1, 295 sagt schlechthin:
" Bürger der Stadt wurde ursprünglich, wer eine Hufe [!] in der Stadt
erwarb.“ Für einen solchen Rechtssaß gibt es keinen urkundlichen
Beleg. Zwischen dem Besit einer Hufe und dem Nachweis eines
solchen als Bedingung für den Erwerb des Bürgerrechts ist natürlich
zu unterscheiden. Vgl. gegen Schmoller auch P. van Niessen, Städtisches
und territoriales Wirtschaftsleben im märkischen Odergebiet bis zum
Ende des 14. Jahrhunderts, Forschungen zur brandenburgischen und
preußischen Geschichte 16, 19 f. Obwohl van Niessen m. E. den Kaufmann
 und Handwerker zu sehr von dem Ackerbürger trennt, so sett
er doch vollkommen überzeugend auseinander, daß es verkehrt wäre,
sich alle Bürger als Hufner zu denken.
4) Ich habe früher die Zahl der Städte, die unmittelbar aus Landgemeinden
 hervorgegangen sind, erheblich höher angeschtagen, als
ich es heute, namentlich durch die Forschungen Rietschels eines Besseren
 belehrt, tue. Meine früheren Ansichten habe ich schon in meinem
„älteren deutschen Städtewesen und Bürgertum“ (1898) korrigiert.
Aber auch in der Zeit, als ich jene Auffassung vertrat, habe ich selbstverständlich
 nie behauptet daß als Bedingung für den Erwerb des
Bürgerrechts der Besit, einer Hufe verlangt worden sei, sondern (im
Anschluk an Renaud) ausdrücklich konstatiert, daß in den Stadtge-
        <pb n="501" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 475
In den alten Römerstädten hat ganz gewiß kein Bürger
von alters im engern Stadtgebiet eine ganze Hufe besessen.
Man denke etwa an Köln. Wir können über die früheste Zeit
kein bestimmtes Urteil über die Gestaltung der Besitzverhältnisse
 in den alten Römerstädten fällen. Es scheint aber, daß
es eine Vielheit von Grundbesitzern gab!). Immerhin will ich
es keineswegs bestreiten, daß mancher alte Bürger hier durch
Veräußerung von Grundbesitz wohlhabend wurde. – Die
Ministerialen sind in allen Arten von Städten nicht zahlreich
und haben nirgends großen Grundbesit. Alle neueren Forschungen
 haben gezeigt, daß nicht daran zu denken ist, daß das
Patriziat sich zu einem beträchtlichen Teile aus Ministerialen
rekrutiert habe?).
meinden, im Gegensatz zu den ländlichen, von vornherein der Besitz
eines Hauses genügte. S. m. Ursprung der. deutschen Stadtverfassung
 (1892), S. 56. Über eine Korrektur, die ich in einem andern Puntte
an meinen früheren Ausführungen über den Zusammenhang von
Stadt- und Landgemeinde vorgenommen habe (nach den Arbeiten
von Uhlirz, Ernst Mayer u. Küntel), s. Ztschr. f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
 3, 481 ff. und H. Z. 86, 41. Kritische Bemerkungen
gegen einige Behauptungen von Küngel bei Keutgen, Ämter und
Zünfte S. 112 ff. Daselbst S. 110 f. auch mehreres über den tatsächlichen
 Zusammenhang von Stadt- und Landgemeinde. Näheres
darüber in der S. 474 Anm. 2 genannten Arbeit; Ztschr. f. Sozialw.
1912, S. 579; Planitz, Savigny-Ztschr. 39, S. 265; A. Schulte,
H. Z. 101, S. 488 f. (sehr gut). Über Kapitalbildung auf dem platten
Land vgl. übrigens Lamprecht, Wirtschaftsleben I, 2, S. 677 u. S. 687.
1) Für die Ansicht, daß es in den aufkommenden Städten eine
Vielheit von Grundbesitzern gab, daß sich überhaupt nicht der gesamte
Grund und Boden in grundherrlichem Nexus befand, bin ich schon
vor langer Zeit eingetreten, dann ebenso Keutgen, Rietschel, Beyerle
(vgl. übrigens Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins 1901, S. 317 ff.),
mehrfach Caro. Vgl. oben S. 269 A. 1. Über die Grundbesitzverhältnisse
 der Stadt Straßburg s. H. Z. 59, 233 Anm. 2 (vgl.S. 235 Anm. 1).
?) Als Schüler Schmollers steht Sombart noch vielfach unter dem
Bann der hofrechtlichen Theorie und glaubt daher, daß die Ministerialen
eine große Bedeutung in den Städten gehabt haben. Vgl. dagegen
H. Z. 58, 205 f.; m. Ursprung der deutschen Stadtverfassung S. 114;
M. Folt, Beiträge zur Geschichte des Patriziars (Marburger Diss.
v. 1899). Zur Widerlegung der Ansicht, daß in Nürnberg ,ssehr viele“
        <pb n="502" />
        476 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Was die Gründungssstädte betrifft, so geht die Gründung in
der Weise vor sich, daß ein Marktplat und Straßen abgesteckt
werden und den Ansiedlern je eine Hofstätte zugewiesen wird.
Diese genügte wohl gerade für eine Familie; zum Verkauf blieb
gewiß nicht viel übrig. Die Ansiedler waren Kaufleute und
Handwerker.
Hiernach dürfte Sombarts Theorie nur beschränkte Geltung
zukommen. Er nimmt für die ältere Zeit einige wenige Grundbesiter
 in den Städten an. In Wahrheit sind es viele: der Besit
verteilt sich, auch auf Handwerker. Allerdings ist es Tatsache,
daß später ein Teil der Bürger, nämlich der Patrizier (mcht aller
Patrizier!), eine Mehrheit von Grundstücken bessitt. Aber dies
kann, nach dem Gesagten, der Hauptsache nach eben nur ein
Produkt der spätern Entwicklung sein. Offenbar haben inzwischen
einige Bürger Hofstätten und Häuser, die bei der Gründung
der Stadt andern zugewiesen waren, erworben. Aber womit
konnten Jie sie erwerben? Es ist doch nur denkbar, daß Jie die
Mittel dafür durch aufgehäuften Handelsprofit erlangt hatten.!)
Patrizier von Ministerialen abstammen, s. H. Z. 89, S. 226 f.; 91,
S. 467 Anm. 1. Die Auffassung L. Ohlendorf's, Das niedersächsische
Patriziat und sein Ursprung (1910), habe ich in der V.j.schr. f. Soz.-u.
 W.G. 1910, S. 478 f. widerlegt (s. auch die Kritik in der Ztschr.
des hist. V.s f. Niedersachsen 1910). H. Z. 114, S. 167. Ztschr. f.
Sozialwissenschaft 1912, S. 579 Anm. 1. Auf die Arbeit O.s zurückzukommen
 ist nötig, weil man noch neuerdings ihre Resultate (Schmollers
 Jahrbuch 1911, S. 2033; GGA. 1917, S. 118) als giltig angenommen
 hat. Über das Patriziat in meinem Sinn s, Häpke, Jahrb.
f. Gesezgebung 1905, S. 1063. Über meine Auseinandersetzung mit
Ak. Schulte („Zur Handels- und Verkehrsgessch. Südwesstdeutschlands
im Mittelalter“, ebenda Bd. 27, S. 255 ff.) betreffs der Stellung des
Patriziats zum Handel, des Anteils der Reichs- und Territorialstädte
am Handel und anderer handelsgeschichtlicher Fragen vgl. H. Z. 90,
S. 540 f.; 91, S. 436 Anm. 1, S. 440 Anm. 1, S. 456 Anm. 1,
S. 465 Anm. 1, S. 467 Anm. 1, S. 473 Anm. 2; oben S. 438 A. 3.
1) Wir können diese Entwicklung bei Dortmund ziemlich deutlich
verfolgen. Jm 14. Jahrhundert finden wir hier die Erbsassen, d. h.
qedeutende Grundbessiter. Woher stammen sie? Es sind die Nachkommen
 der Kaufleute, die bei der Gründung des Marktes angesiedelt
wurden: früher Gewandschneider und Krämer, jett Grundbesitzer.
        <pb n="503" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 47 7
Im Laufe der Zeit erfuhr die städtische Ansiedlung eine Erweiterung:
 es wurden neue Straßen angelegt. Der Erwerb
des neuen Landes geschah auf verschiedene Weise. Ich will nur
eine Art erwähnen, um Sombart entgegenzukommen: es ist
bekannt, daß bei dem Ausbau auf der Allmende die Patrizier
mitunter begünstigt wurden.!) Allein jetzt war eben schon ein
Patriziat vorhanden: es wurde nicht erst jetzt geschaffen. Hervorheben
 müssen wir schließlich noch, daß nicht bei allen Patriziern
der Reichtum vorwiegend in Grundbesitz bestand.
Die nouveaux riches rekrutieren sich zum andern Teil nach
Sombart aus dem Landadel. Er legt hierauf ganz besonders
hohen Wert: die Einwanderung von Landedelleuten mit ihrem
Reichtum an Landrenten habe den städtischen Reichtum gewaltig
gesteigert. Von vornherein sei gesagt, daß Sombart in diesser
Hinsicht gar nichts bewiesen hat. Er stützt sich hier hauptsächlich
— Ñ wenigstens was Deutschland?) angeht ~ auf Paul v. Stettens
 Geschichte der adligen Geschlechter in . . . Augsburg (Augsburg
 1762). Jn der Vorrede sagt Stetten, er habe „zu erweisen
gesucht, daß die Burger oder, wie wir sie jetzt zu nennen pflegen,
die Geschlechter oder patricii, weilen sie mit den Vorfahren
des jetzigen Landadels einerlei Rechte ausgeübet, ebensowohl
als jene eines militärischen Herkommens, nämlich von den
ingenuis der alten Deutschen müssen gewesen sein."“ Hinsichtlich
 des von ihm benutzten Materials gibt seine Mitteilung,
Keutgen, Hansische Geschichtsblätter a. a. O. S. 88; ders., Ämter
und Zünfte S. 187 Anm. 479; L. v. Winterfeld, Reichsleute, Erbsassen
 und Grundeigentum in Dortmund (1917). (Die umgekehrte
Ansicht hatte Schmoller vorgetragen; s. Keutgen a. a. O.). Häpke,
Jahrb. f. Geseßgebung 1905, S. 1057.
') Sombart (S. 286) geht aber zu weit, wenn er sagt: „unter die
Geschlechter wurde wohl in zahlreichen Fällen . . . die Allmende aufgeteilt."
 Maurer (1, 410), den er zitiert, sagt nicht „Geschlechter“,
sondern: „unter die Stadtbürger“! Und zwar denkt er dabei an „Kaufleute,
 Künstler und Handwerker“.
2) Für Italien ist Sombarts Ansicht von Lenel (H. Z. 91, S. 51
Anm. 1), Sieveking, Davidsohn, Heynen (s. oben S. 442) zurücksewicien
 orden. Val. Salzer, Anfänge der Signorie in Oberitalien
S. nm. ..
        <pb n="504" />
        478 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
daß die betreffenden Familien ihn mit Nachricht versehen hätten,
 zu denken. In den Paragraphen über die Zeit der Franken
 sagt er von den ingenui: sie „hatten meistens eigene liegende
Güter und Knechte, von welchen Jie sich erhielten." Val. z 6
(S. 7): „Es kommen also die Geschlechter sowohl als der übrige
niedere deutsche Adel von ingenuis und militibus her und sind
die ältesten Bewohner der Stadt . . . gewesen. Sie sind allein
Burger genennet worden und haben ... seit der Zeit der Ottonen
 das Regiment in der Stadt verwaltet, bis sie von dene
aus Freigelassenen entstandenen Zünften davon zum Teil
verdrungen worden . .. Zu diesen alten Burgern haben sich
von Zeit zu Zeit . . . viele auf dem Land wohnende Edle und
milites begeben und das Burger-Recht angenommen.“ Nach
diesen Proben wird jeder geschulte Historiker den Behauptungen
tettens mit äußerster Skepsis gegenüberstehen. Man kan
zu dessen Lobe nur sagen, daß es noch unvorsichtigere Bücher
gibt als das sseinige. Für Sombart (S. 305) aber ist Stette
unbedingt „Autorität“. Er glaubt ihm alles. Ich will mich
nun nicht damit aufhalten, aus jener Genealogenschmiede zahlreiche
 Proben der Kritiklosigkeit anzuführen. Als charatteristisch
sei nur erwähnt, was Stetten S. 223 über die Augysburge
Familie Eggenberger sagt : „Es ist ganz gewiß[ ! ], daß die Familie
der Fürsten und Herren von Eggenberg in Steurmarkt und
der Eggenberger in Augsburg einerlei sei; dann die Gleichhei
des Wappens und Namens sowohl als andere historische Nachrichten[
 !] machen es unleugbar.“ Sofort jedoch muß Stetten
hinzufügen: „der HZusammenhang aber ist unbekannt“, und
was er dann noch weiter erzählt, das beweist, daß alles i
unkeln ist. Indessen nicht genug, daß Sombart dieser „Auorität“
 blind folgt. Er steigert auch noch vorzichtige Äußerungen
Stettens zur Gewißheit und übertreibt sie. Dieser sagt S. 114 ff.:
„Daß die Schongauer vor alters Besitßer des in der Nähe vo
Augsburg gelegenen Ortes Schongau, wo nicht ganz, so doch
zum Teil gewesen und sich auch daher von Schongau geschrieben
haben, ist sehr wahrscheinlich und wird von mehreren behauptet“
[natürlich ohne Stütze!]. Sombart S. 304 notiert auf Grund
        <pb n="505" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 479
dieses Satzes bei der Rubrik Schongauer: „von alters her als
Besitzer zahlreicher Dörfer nachgewiesen.“
Aus seinen verstärkten Exzerpten aus Stetten zieht Sombart
 nun folgende Schlüsse (S. 303): 1. Augsburg hat frühzeitig
 starken Zuzug von Landadel gehabt. Davon ist nichts
bewiesen! 2. Das Patriziat hat sich früh mit den Familien
des Landadels verschwägert. Soweit wir die betreffenden
Nachrichten gelten lassen wollen, würde dieser Umstand wohl
eher beweisen, daß mit den Patriziertöchterchen Geld aus der
Stadt herausgekommen ist. 3. Das Patriziat ist frühzeitig in
den Besitz großer Landgüter gekommen. Erwiessen ist der Besit
von Landgütern seitens der Patrizier erst für die zweite Hälfte
des 13. Jahrhunderts. Stetten und Sombart (vgl. auch S. 305)
fabeln über die Zeit und die Größe mancherlei. Sombart meint:
„Die Bürger von A. haben zu einer Zeit, für die es absurd wäre,
eine schon vorausgegangene, beträchtliche Akkumulation aus
Handelsprofit anzunehmen, ausgedehnten Landbesitz gehabt."
It es wirklich „absurd“, für die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts
 einige durch Handel reich gewordene Bürger anzunehmen?
 Natürlich kommt es auch darauf an, wie man sich
die „Ausdehnung“ des Landbesitzes denkt. 4. Das Patriziat
ist größtenteils in den Handel übergegangen. Nach den von
uns gemachten Feststellungen beweist dieser Umstand für Sombarts
 These gar nichts. 5. Auch der Landadel, der in Augsburg
Bürgerrecht erworben hatte, hat öfters sich am Handel beteiligt.
Dieser Sat wird hinfällig durch unsere Bemerkung zum erssten!).
1) Über Köln sagt Sombart (S. 306): „Die Geschlechter, die mit
den Ministerialen zum Patriziat verschmelzen, haben frühzeitig außerstädtischen
 Hofbessitz.“ Die Ministerialen kommen als Element des
Patriziats so gut wie gar nicht in Betracht. Nur für eine von den Personen,
 die in der kölnischen Verwaltung eine Rolle spielen, ist ministerialische
 Abstammung nachweisbar, und die Familie derselben gehört
 dem späteren Patriziat nicht an (Lau, Entw. d. Verf. d. Stadt
Köln S. 127). Wenn einige Mitglieder kölnischer Geschlechter zu den
Erzbischöfen, Stiftern und Klöstern in einem Ministerialitätsverhältnis
begegnen, so scheint dies mehr ein auf praktischen Vorteilen gegründetes,
 freiwillig erwähltes gewesen zu sein (Lau a. a. O.): sie woll-
        <pb n="506" />
        4.5) VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Man entschuldige die Ausführlichkeit dieses Gegenbeweises.
Aber man erlebt es sonst, daß in Darstellungen, die aus Sombart
 abgeleitet werden, der seinerseits die Behauptungen der
Genealogienschmiede unbefangen übernimmt, seine Theorie
die Runde durch die Literatur macht.
ten damit einfach Grundbesitz oder sonstige Nutzungsrechte erwerben.
Wenn Sombart weiter hervorhebt, daß die Geschlechter „frühzeitig
außerstädtischen Hofbesiß haben“, so ist das Wort ,frühzeitig“ ein
relativer Begriff. Er will damit andeuten, der Besitz sei so früh nachweisbar,
 daß er auf Kauf durch Gewinn, der aus Handelsprofiten
stammt, nicht zurückgeführt werden könne. Dafür fehlt indessen der
Beweis. Sombart gebraucht ohne Bedenken das Wort ,haben",
während wir das „erwerben“ beobachten können. Lau spricht (S. 122)
auf Grund der Einsicht in die Quellen von den Familien, die sich großen
Besitz „schaffen“. Er führt auch einzelne Beispiele an, wie einzelne
Bürger nach und nach Grundbesitz in ihrer Hand anhäufen, nicht ~ wie
man nach Sombart annehmen müßte ~ von Anfang an haben. Der
Ahnherr eines über großen Besiß gebietenden Geschlechtes, der Overstolzen,
 war „ein einfacher Tuchhändler“! Bemerkenswert ist es ferner,
daß von der Familie der Schönwetter es nur ein Zweig, „der fortdauernd
 der Gewandschneiderbruderschaft angehörte“, zur Bekleidung
des Bürgermeisteramtes und zur Mitgliedschaft des engen Rates
gebracht hat. Da sehen wir, wo die Quellen städtischen Wohlstandes
und Ansehens liegen! Wenn Sombart sich dann auf einen Sat bei
Ennen, Geschichte der Stadt Köln I, 478 (den er eine „meisterhafte
Kennzeichnung des Sachverhalts“ nennt) beruft: „Sobald der Handel
es erreicht hatte, die freiheitsstolzen Elemente des Schöffentums in
seinen Kreis zu ziehen, schwang er sich rasch zu einer nie geahnten
Bedeutung empor,“ so denken er und sein Gewährsmann an ganz
verschiedene Dinge bei diesen Worten. Ennen hat einen angeblichen
Vorgang des 12. Jahrhunderts im Auge und denkt bei Handel an
den von Sombart so gering geachteten Handel der „handwerksmäßigen
Kaufleute“, der Gewandschneider. Sombart führt jenen Sat als
Beleg dafür an, daß ~+ im 14. Jahrhundert + durch den Übergang
der patrizischen Großgrundherren zum Handel der „Kapitalismus“
aufkam. Übrigens beruht die spezielle Formulierung, die Ennen
seinem Gedanken gibt, auf der irrigen Vorausseßung, daß anfänglich
ein schroffer Gegensat zwischen Ackerbauern und Kaufleuten, bezw.
Handwerkern in den Städten bestanden habe (vgl. dagegen meine
Entstehung der deutschen Stadtgemeinde S. 120 ff.).
Für Breslau nimmt Sombart (S. 306) „beträchtlichen Zuzug
von Landadel“ an: „mehrere der im Ratsverzeichnis auftretenden

IC
        <pb n="507" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 481
Sombart legt auf den Zuzug des Landadels in die Städte
jo viel Gewicht, daß er aus dem verschiedenen Maße dieses
Zuzugs die verschiedene Entwicklung der einzelnen Städte
Deutschlands, ja Deutschlands und Italiens deduziert. Er stellt
z. B. Köln und Lübeck einander gegenüber. Die große Be
Familien sind Adelsgeschlechter ... Wir finden unter den reichen
handeltreibenden Familien die genannten wieder.“ Zum Berveis
beruft. er sich auf Grünhagen, Breslau unter den Piasten, S. 28.
Dieser aber äußert sich viel vorsichtiger: es ,„scheinen [sie!] mehrere
der Familien .. . ursprünglich Adelsgeschlechter zu sein."“ Bekanntlich
 lassen sich aus der bloßen Tatsache, daß in der Stadt wie auf dem
Lande derselbe Familienname erscheint, nie unbedingt sichere Schlüsse
ziehen. Bei Breslau liegt der Fall aber überdies so (s. Grünhagen
a. a. O. Anm. 1), daß die betreffenden Namen zuersst in der Stadt
und nachher erst auf dem Lande erscheinen. Selbst wenn man also
die Identität der Familien voraussett, bleibt doch noch die Möglichkeit,
 daß die betr. Adelsgesschlechter des Landes bürgerlichen, städtischen
Ursprungs sind. Jedenfalls ist es kühn, von einem q,beträchtlichen“"
Zuzug von Landadel in Breslau zu sprechen. Als charakteristisch sei noch
erwähnt, daß Sombart zu Grünhagens Bemerkung, zu den Seniores
(Patriziern) hätten (seit dem 14. Jahrhundert) nur die ältesten und
angesehensten Kaufmannsfamilien gehört, die Worte beisett: ,Also
doch wohl die Abkömmlinge der alteingesessenen Grundbesiber.“
Sombart verweist ferner auf Grünhagens Aufsatz über „die Herren
von Reste“ (Zeitschrift des Vereins für Geschichte Schlesiens 7, 35. ff.).
Daß er dies tut, ist nur aus dem vorher bestehenden Vorurteil zu erklären,
 mit dem er die Literatur durchgesehen hat. An dem Beispiel
der Reste zeigt, Grünhagen nämlich sehr eingehend, wie der städtische
Kaufmann Landbesitß erwirbt (nicht wie der ländliche Grundherr
städtischer Kaufmann wird). Am Anfang des 14. Jahrhunderts treten
in Breslau zwei Gebrüder v. Reste auf, Johann und Gisco, augenscheinlich
 reiche Kaufleute. Johann kaufte 1318 ein Lehngut (mit
einem Schloß) bei Breslau und erlangte hierfür auch die Bestätigung
Herzog Heinrichs VI. Von dieser Zeit an heißt er in Urkunden, wo
er vielfach als Zeuge auftritt, Ritter (miles), ohne daß er jedoch dadurch
 dem kommunalen Leben entfremdet worden wäre. Denn
er sißt im Breslauer Rat und treibt seine kaufmännischen Geschäfte
weiter. Zugleich seßt er den Erwerb von Landgütern (auch von Schlössern)
 in den folgenden Jahren fort. „Freilich waren ein nicht geringer
Teil dieser Güterkäufe gleichfalls nur Akte kaufmännischer Spekulation,
 und die erworbenen Grundstücke gingen bald wieder in andere
Hände über.“ „Nachdem übrigens sein Bruder Gisco ... einer der
v. Below . Wirtichastsgeschichte 2. Aull 21
        <pb n="508" />
        4 82 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
deutung Kölns erkläre sich wesentlich durch einen starken Zustrom
 ländlicher Großgrundbesitzer (S . 297). Dagegen habe
die „rückständige“" Entwicklung Lübecks einen Hauptgrund darin,
daß hier kein Zuzug des Adels vom Lande sstattgefunden habe.
Hierzu sei nur bemerkt, daß die kölnischen Edelbürger, an die
Sombart wohl denkt, doch einen andern Charatter haben, als
er annimmt. Das Edelbürgertum ist ein politisches Verhältnis,
welches der Stadt Geld kostete, aber nicht einbrachte: der Edelbürger,
 ein auswärtiger Dvnast, und die Stadt schließen ein
gegenseitiges Schußbündnis, das nur die Form seiner Aufnahme
 in das Bürgerrecht hat: der Dynast erhält eine jährliche
Rente !).
Haupthankiers König Johanns geworden war, zog derselbe auch
scinen Bruder Johann in seine Finanzoperationen." „Bei Gisco tritt
das kaufmännische Element noch viel entschiedener in den Vordergrund,
 und ein Blick auf die Natur seiner Kaufmannsgeschäfte zeigt,
wie ungemein vielseitig dieselben gewesen sind.": vielerlei Warenhandel,
 Güterspekulationen, Geldgeschäfte mit Fürsten. „Ob aus
diesem Geldverkehr mit dem König für Gisco wirklich eine Quelle
neuer Bereicherung geworden, möchte ich bezweifeln, ohne freilich
imeinen Zweifel urkundlich beweisen zu können; ich vermisse eben
weitere Zeugnisse steigenden Reichtums und würde es außerdem
bei König Johanns Art für erklärlich halten, wenn sein Säckelmeister
eher hätte zuseßsen müssen, als daß er sich habe bereichern können."
Vg]. Rapp, H. Z. 114, S. 636 f.: Haller Patrizier waren die Hauptgläubiger
 der Stadt Heilbronn (U. B. v. Heilbronn II, S. 93); die
Heilbronner Patrizier verschwägerten sich, außer mit dem Landadel
und den Patriziern anderer Reichsstädte, viel mit denen von Hall.
Viel Lehrreiches über bürgerlichen Landbesit bei Zycha, Prag S. 108ff.
1) Wie wenig das Vorhandensein . von Ritterbürtigen zur wirtschaftlichen
 Hebung einer Stadt beiträgt, geht auch daraus hervor,
daß Ministerialen besonders in kleinern Städten siyen. Wenn sodann
Landedelleute nur in bescheidener Zahl in die Städte wandern, so
ist es ferner noch nicht ausgemacht, daß sie sich dem Handel widmen.
Ein interessantes Beispiel liefert die Familie der Meyer v. Knonau.
Diese, ursprünglich Träger des Meieramtes auf dem Schänniser Hofe
zu Knonau, sind im 14. Jahrhundert Bürger von Zürich geworden
(Dierauer, Geschichte der schweiz. Eidg. 1, 273 Anm., 3). Niemals
ist aber bei ihnen, durch alle Generationen hin bis zur Gegenwart,
kaufmännischer oder gewerblicher Beruf vertreten gewesen (Mitteilung

;
        <pb n="509" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 46:3
Wie bemerkt, erklärt Sombart auch den Vorrang der italienischen
 Städte vor den deutschen aus der stärkeren Konzentration
ländlicher Großgrundbesitzer in den Städten Italiens. Hiergegen
 ist zunächst derselbe Einwand zu machen, den wir eben
bezüglich Kölns erhoben haben: die Aufnahme von Edelleuten
in das Bürgerrecht einer Stadt hat sehr oft einen politischen
(Grund und Charakter. Sodann ist in Jtalien ohne Zweifel der
Adel mebr städtischen als ländlichen Ursprungs. Zum mindesten
stammen die Großarundbesikber, die wir in den Städten finden,
ganz gewiß der Mehrzahl nach aus städtischen Kreisen!).
von Prof. Meyer v. Knonau in Zürich). Um vei der Schweiz zu bleiben,
 so sind ihre Verhältnisse weiter insofern lehrreich, als hier die
Städte besonders oft Edelleute auf dem Lande in ihr Bürgerrecht
aufnehmen. Vgl. z. B. Dierauer a. a. O. S. 278. Es ist dies ein
Mittel, um ihre territoriale Macht über ihr Weichbild hinaus auszudehnen,
 und insofern in politischer Beziehung ein wichtiger Vorgang.
Aber solche Fälle beweisen natürlich noch nichts für Sombarts Thefse.
1) Bei dieser Gelegenheit noch ein paar Worte zu der neuerdings
mehrfach mit großer Bestimmtheit vorgetragenen Behauptung, daß der
deutsche Stadtadel dem Handel sehr abgeneigt, der italienische ihm
fast allgemein ergeben gewesen sei. Ich erledige damit zugleich einige
Bemerkungen von Sombart. Ich führe einige Sätze aus Burckhardts
Kultur der Renaissance an: Bd. 2 (3. Aufl.), S. 101: Jn „Neapel .. .
gibt sich der Adel weder mit seinen Gütern noch mit dem als schmachvoll
 geltenden Handel ab. . . Auch der römische Adel verachtet den
Handel . .. Auch in der Lombardei leben die Adligen vom Ertrag
der ererbten Landgüter; Abstammung und Enthaltung von gewöhnlichen
 Geschäften machen hier schon den Adel aus. In Venedig treiben
 die Nobili . . . sämtlich Handel; ebenso sind in Genua Adlige und
Nichtadlige sämtlich Kaufleute und Seefahrer . .; einige freilich lauern
auch als Wegelagerer in Bergschlössern. In Florenz hat sich ein Teil
des alten Adels dem Handel ergeben; ein anderer Teil (gewiß der
weit kleinere) . . . gibt sich mit gar nichts ab als mit Jagd und Vogelbeize."
 S. 167: „Der mailändische Nobile als Kaufmann ist eine
Ausnahme.“ Es ist also in Italien wie in – Deutschland! Auch hier
beteiligt sich ja in den namhaftesten Handelsstädten der Adel am Handel,
während er in einigen, ganz wie in Italien, ihm mehr oder weniger
fern bleibt. Jagd und Vogelbeize als einzige Beschäftigung sind
aber nirgends bei dem deutschen Patriziat nachweisbar. Man darf
fast sagen, daß in Deutschland der Stadtadel bürgerlichen Geschäften
mehr geneigt war als in Italien. Ausführlich habe ich über die Teil-Q


:)
        <pb n="510" />
        484 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Es ist wohl noch von Interesse zu konstatieren, daß der eine,
der nicht unbedingt zu verwerfende Teil der Theorie Sombarts
schon von Bücher in dessen von jenem nicht besonders freundlich
 beurteilten Buch „Die Entstehung der Volkswirtschaft“"
(3. Aufl., S. 387) vorgetragen worden war: „Der mittelalterliche
 Handelsstand entsteht aus dem Stande der städtischen
Grundeigentümer, die durch Einführung der Häuserleihe und
des Rentkaufs zu Besißern mobilen Kapitals geworden waren.
Aus diesem Stande von städtischen Rentnern und Handelsherren
 geht seit dem 17. Jahrhundert der heutige Fabrikantenstand
 hervor.“) Dagegen die ganz unhaltbare Herleitung des
städtischen Kapitals aus akkumulierter Grundrente eingewanderter
 Landedelleute ist offenbar Sombarts eigener Gedanke.
Wie vorhin bemerkt, haben nach Sombart die nouveaux
riches mit den alten Kaufleuten nichts zu tun, sind vielmehr
eine neue Erscheinung. Diese Scheidung läßt sich aber
tatsächlich nicht durchführen. Die neue Zeit, d. h. die
Zeit der nouxeaux riches, des Kapitals, soll in dem Moment
beginnen, in dem die Patrizier anfangen Handel zu treiben,
in dem deren große Summen dem Handel zuströmen... Sombart
(S. 294) glaubt ganz bestimmte Jahre für den Anfang der neuen
Zeit namhaft machen zu können. So nennt er für Nürnberg
das Jahr 1300, übrigens auf Grund einer späten, unzuverlässigen
 Nachricht?). Ich frage hier nur im allgemeinen: wer sind
nahme des Patriziats am Handel in den deutschen und italienischen
Städten in H. Z. 89, S. 225 ff. (daselbst auch über das Verhältnis
von Reichs- und Landstädten) und H. Z. 102, S. 524 ff. in meiner
Kritik des tendenziösen Buchs von H. Preuß, „Die Entwicklung des
deutschen Städtewessens,“" gesprochen. Gegen Preuß s. auch Davidsohn,
 Gesch. v. Florenz II, 2, S. 431; Sombart, Bourgeois S. 174;
Rietschel, DLZ. 1908, Sp. 2737 ff. ./
1) Übrigens macht Bücher diese Bemerkung mehr nur nebenbei,
tragt sie nicht gerade als Programm vor. Man wird sie daher nicht
zu sehr urgieren dürfen.
2) Er zitiert Roth, Geschichte des Nürnbergischeun Handels 1, 22.
Sombart hätte aus Roth selbst sich unterrichten können, daß seine
Datierung unmöglich ist. Im übrigen gehört eine schon vorher be-
        <pb n="511" />
        VI]. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. t 5
denn die Patrizier in den deutschen Städten im 13. Jahrhundert,
d. h. vor 1300? Etwa Leute, die sich jeßt im stillen halten und
im Jahre 1300 plötzlich mit ihrem Kapital hervorbrechen? Nein,
es. sind vor allem die Gewandschneider! Und nach dem Jahre
1300 sind es zunächst auch noch dieselben. Dieses bildet gar
keine besondere Grenze. Von den wohlsituierten Patriziern
setzt sich im Laufe der Zeit ein Teil zur Ruhe; der andere erweitert
 seine Tätigkeit, wendet sich mehr und mehr, noch mehr
als bisher, dem Großhandel zu, ohne den Kleinhandel ganz
aufzugeben.
Sombart. sieht als einen Beweis für die Existenz des neuen
Geistes, von dem die nouveaux riches beseelt sind, die Tatsache
an, daß einzelne „Kaufmannsgenossenschaften“ besonders hohe
Ansprüche an die sozialen Qualitäten des neu aufzunehmenden
 Mitgliedes stellen, die Aufgabe des Handwerks verlangen
(S. 283). Diejenigen Kreise, die das verlangen, sind aber gerade
mehrfach die Gilden der Gewandschneider, also solcher Kaufleute,
zu denen nach Sombart die nouveaux riehes im Gegensat
stehen sollen.
So ergibt sich überall, daß die scharfe Scheidung, die
Sombart zwischen den nouveaux riches und den alten
„handwerksmäßigen“ Kaufleuten macht, nicht den Quellen
entspricten.
Mit den geschilderten Ansichten Sombarts hängt es zusammen,
 daß er den bedeutenden Handel in zu enge, fast ausschließliche
 Verbindung mit dem Patriziat bringt. Es ist indessen
doch Tatsache, daß sehr oft Familien durch Handel neben dem
Patriziat emporkommen. Biele Patrizier begnügten sich, wenn
auch nicht oft vollständig, so doch großenteils, imit dem Ertrag
ihrer Renten, während neue Familien eine eifrigere Handelstätigkeit
 entwickeln. Diese neuen Familien gehören aber nicht
stehende Ansicht dazu, um den bei Roth abgedruckten Notizen Glauben
schenken zu können. Zur Kritik der Theorie über die „neuen Reichen“
E éerner m. Bemerkungen in der Ztschr. f. Sozialwissensch. 1907,

K.
        <pb n="512" />
        th VII. Die Ensstehung des modernen Kapitalismus.
¿u den „neuen" im Sombartschen Sinne, sondern sind neu
in dem Sinne, daß sie von unten emporkommen!).
Mit der Feststellung, daß die nouveaux riches ein Phantasiebild
 Sombarts sind, daß die Träger des Kapitals zum
inindesten nicht so unvermittelt auftreten, wie er es schildert,
daß ihre Erscheinung vielmehr historisch vermittelt ist, haben wir
schon teilweise das Problem erledigt, das er mit besonderem
Eifer diskutiert: die Frage der Genesis des kapitaltstischen Geistes.
Auch dieser ist nichts absolut Neues, sondern bildet nur Ülteres
fort. Die Tendenz zur Erwerbswirtschaft fanden wir ja schon
im echten Mittelalter. Das einmal in Umlauf gekommene
Geld lockt zu weiterer Vermehrung. Freilich ist hierbei noch
mit dem Umstand zu rechnen, daß der „kapitalistische Geist"
troy gleicher äußerer Voraussezungen nicht bei allen Völkern
erscheint. Es dürfte also auch der nationale Faktor mitspielen.
Obwohl Sombart sich anfangs geneigt zeigt, ihn zu berück
sichtigen, lehnt er ihn schließlich doch vermöge seiner positivistischen
Neigung, . die historischen Erscheimungen um jeden Preis aus
äußeren Einzelursachen abzuleiten, wieder ganz ab. Allein
es ist mit Händen zu greifen, daß, mag man diesen noch so viel
zuerkennen, und mag man noch so sehr die geschichtliche Wand
!) Nachhem Sombart außerordentlich eingehend nachgewiesen,
daß die noureaux riches die Patrizier und Landadligen sind, erklärt
er S. 388 f. mit einem Male, der kapitalistische Geist sei von „Leuten
niederen Standes“ ausgegangen, ohne freilich weitere Konsequenzen
daraus zu ziehen. Damit wirft er alles über den Haufen, was er
vorher gesagt. Auf diesen höchst merkwürdigen Widerspruch hat schon
Sieveking in der sich an meinen Vortrag anschließenden Debattc
hingewiesen. Weiterhin ist Sombart von Strieder und Passow init
Recht lebhaft wegen des Widerspruchs getadelt worden, der darin
liegt, daß er die Entstehung des kapitalistischen Geists gerade in die
Kreise verlegt, die nicht Inhaber großer Vermögen sind. Sieveking
V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1904, S. 202. Jrrtümlich ist es, wenn
Sombart die neuen Männer ,nüchterne Naturen ohne rechten
Schwung der Seele“ nennt. Unter den Kaufleuten hohen Stils gibt es
im Gegenteil viele mit echtem Schwung der Seele, mit lebhafter
Phantasie.

(
        <pb n="513" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 48 7
lung der Nation betonen, ein Unterschied in der Substanz der
Nationen als unvertilgbarer Rest doch übrig bleibt!).
1) Um das Jahr 1500 waren die äußeren Vorausseßungen für
kein Volk so günstig wie für die Spanier und Portugiesen. Waruni
verstehen sie aber so wenig den Kapitalismus zu produzieren? Ich
weiß natürlich, daß es nicht so leicht ist, den Moment genau zu bestimmen,
 von dem an man von einer spanischen Nation als einer abgesschlossenen
 Bildung sprechen darf. Das hier uns beschäftigende Problem
 erörtert P. Rohrbach, Vom Kaukasus zum Mittelmeer (1903),
in interessanter Weise an dem Beispiel der Armenier und Kurden.
M. E. führt er den Unterschied zwischen beiden etwas zu sehr auf
historische Vorgänge (im Sinne äußerer Einzelwirkungen) zurüct.
Vgl. noch oben S. 198 Anm. 2. Sombart S. 382 erwähnt in den
Erörterungen über die Genesis des modernen Kapitalismus auch
die ,„Verweltlichung der gesamten Lebensauffassung, wie wir sir
gegen Ende des Mittelalters allerorts Platz greifen sehen."“ Es ist
bekanntlich ganz unzulässig, dem ausgehenden Mittelalter diesen
Chatakter schlechthin beizulegen. Ich erinnere nur an die mit großen:
Eifer und Erfolg betriebenen Bestrebungen des 15. Jahrhunderts,
überall den Geist strengerer Kirchlichkeit zu pflanzen. Man sieht hier
aber wieder einmal, mit welcher Unsicherheit die Schilderer des
„Geistes einer Zeit“ oft operieren. ~ Es ist für den Zusammenhang
meiner Studie nicht erforderlich, auf das interessante Kapitel über
„Die Kolonialwirtschaft“" einzugehen. Sombart rechnet die kolonialen
Unternehmungen der Abendländer, zunächst im Orient, später in den
transozeanischen Gebieten, zu den den eigentlichen Kapitalismus
vorbereitenden Erscheinungen. Er bezeichnet die Kolvonialwirtschaft
als die eigentliche Pflanzsschule des Kapitalismus; sie habe die Bedeutung,
 den Kapitalismus begründen zu helfen (S. 358). Aus feinen
Ausführungen über diese Dinge hebe ich zweierlei hervor. Erstens
sucht er, in Übereinstimmung mit seiner allgemeinen Anschauung .
nachzuweisen, daß die Einkünfte, welche die italienischen Städte aus
ihrem Landbesit im Orient zogen, viel größer waren als der Gewinn
aus ihren Handelsunternehmungen. Zweitens stellt er die Verhältnisse
 der Besißzungen der Ritterorden und der italienischen Städte
im Orient viel zu sehr nach der Analogie der späteren Zustände in
den transozeanischen Kolvnien dar (s. das charakteristische Beispiel
auf S. 362). Insofern ist seine Darstellung als tendenziös zu bezeichnen.
 Vgl. zu diesen Fragen auch Lexis, DLZ... 1903,: Sp. 1312 f.
(besonders betreffs der Edelmetallzufuhr seit dem 16. Jahrhundert
und ihrer Wirkung auf die Entwicklung des Kapitalismus).
        <pb n="514" />
        ] VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
§ 6. Der tatsächliche Hergang der Dinge.
In meinen kritischen Bemerkungen über die Theorie Sombarts
 habe ich schon mehrfach angedeutet, welche Anschauung
von dem tatsächlichen Hergang der Dinge sich nach den Quellen
ergeben dürfte!). Einiges mag zur Ergänzung noch hinzugefügt
werden.
Somlbart hat in seiner Darstellung so ziemlich alle die fördernden
 Momente berüctsichtigt, welche die Bildung größerer
Vermögen im mittelalterlichen Europa bewirkt haben: die Zunahme
 der Bevölkerung, technische Vorgänge, bestimmte politische
 Verhältnisse und Ereignisse, die Gunst der Bodenschäße
„usw.. Den Vorwurf der Unvollständigkeit wird man Sombart
kaum machen dürfen; wohl aber den der einseitigen Gruppierung,
"dex unberechtigten Bevorzugung eines Momentes. Er vereinjacht
 das Problem, um die sog.. „lezten“ Ursachen zu erhatten.
M. E. kommen bei der Bildung großer Verrhögen die verschiedensten
 Momente nebeneinander in. Betracht. Wenn man
eine Rangordnung herstellen wollte, sv müßte die von Sombart
versuchte umgekehrt werden : wenigstens ins ofern, als akkumulierte
 ländliche Grundrenten für die Bildung der Anfänge
städtischen.Reichtums. so gut wie gar nicht in Betracht kommen,
oder sogar: schlechthin gar nicht. Nur indirekt haben sie: gewirkt:
‘indem die ländlichen Grundherren Abnehmer sstädtischer Pro
dutte waren. Anders verhält es sich mit den Renten aus städtischem
 Grundbesit. Wenn auch Sombart die Bedeutung der
städtischen Grundrenten übertreibt, so habe ich doch zugegeben,
daß sie zur Bildung städtischen Reichtums mit beigetragen haben.
Aber das ist auch nie von jemand bestritten worden. Und es
muß ferner hervorgehoben werden, daß, wenn die städtischen
(Grundstücke mit großem Vorteil nußbar gemacht werden konnten,
. 1) Val. besonders auch das vorhin über Köln und Breslau Gesagte
S. 479 Anm. 1). H. Z. 95, S. 297: ein Händler schon des 10. Jahrhunderts
 gewinnt durch Handel erhebliches Kapital und erwirbt mit
ihm Landbesit. Westdeutsche Ztschr. 1913, S. 481: Berechnungen,
wie die mittelalterliche Tuchindustrie zur Vermögensbildung beiträgt.

4 88
        <pb n="515" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 4 .)
die Ursache in dem Anreiz lag, den der aus Handel und Gewerbe
in den Städten zu ziehende Gewinn ausübte. Die städtische
Grundrente ist also etwas Sekundäres.
Sombart (S. 300) sagt, der Handel besitze nicht die Macht,
ex nihilo zu Reichtum zu führen. Wir brauchen, für Deutschland,
 die Frage nach den Uranfängen des Reichtums nicht zu
beantworten, Irgend eine Anknüpfung für den deutschen
Reichtum ließe sich schon denken: vor allem die Anknüpfung an
die römische Kultur!). Aber es ist auch nicht nötig?), „auf fabelhafte,
 aus dem Altertum überkommene Schäte zurückzugreifen.“
Das Mittelalter besaß auch die Kraft, eine stärkere Verkehrswirtschaft
 neu zu schaffen.
, Ich stimme mit Sombart darin überein, daß die Wirtschaften
der mittelalterlichen Kaufleute nicht groß, daß ihre Gewinne
nicht gewaltig waren. Aber es ist ja auch nicht notwendig, daß
mit einem Male großer Reichtum geschaffen wurde. Es konnte
Sandkorn auf Sandkorn gehäuft werden. Ertrag aus Handel
und aus Grundbessitß und aus Bergwerksbesiß kamen zusammen;
und das von. einem Gewonnene wurde mit dem von einem
andern Gewonnenen vereinigt. Wer sagt uns denn, daß für
die Begründung einer kapitalistischen Unternehmung ein Kapital
von exorbitanter Höhe erforderlich ist? Wir machen keineswegs
 die Beobachtung, daß nur die ganz reichen und die allerreichsten
 Personen großindustrielle Unternehmungen beginnen.
Nach meiner Erklärung bildet sich das beträchtlichere Kapital
sehr allmählich, nach Sombarts Auffassung mehr plötzlich,
namentlich durch den Einzug des Landadels in die Stadt. Aber
das ist ja eine unbewiesene Voraussetzung. Und es kommt ferner
nicht bloß auf ein zur Verfügung stehendes Kapital, sondern
. 1) Auf Byzanz weist Brentauo, Die byzantinische Volkswirtschaft,
SA. aus Schmollers Jahrbuch 1917 (dazu Sieveking, H. Z. 119,
S. 96 ff.; E. Stein, DLK. 1919, Sp. 348 f.), hin. S. oben S. 278
A. 1.
2) So Sieveking, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1904, S. 203, der sich
insbesondere dagegen ausspricht, durch den Hinweis auf altes jüdisches
Wold den mittelalterlichen Reichtum zu erklären.

..KC
        <pb n="516" />
        ' VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
auch auf die individuellen Neigungen und Befähigungen der
Personen an. Sombarts Kapitalbegriff ist zu unpersönlich.
Die Richtigkeit der einen oder andern Ansicht ließe sich leicht
feststellen, wenn es gelänge, vollständige Stammbäume der
jenigen Personen zu ermitteln, die am Ende des Mittelalters
große Unternehmungen einrichten. Obwohl dies im allgemeinen
nicht möglich ist, so läßt sich doch einiges darüber sagen. Sombart
 beruft sich für die Richtigkeit seiner Ansicht auf das Bei
spiel der Humpis, Welser und Fugger. Bei den beiden erstern
kann er jedoch nichts weiter geltend machen, als daß sie von
Herkunft Patrizier sind. Damit ist indessen noch gar nichts
über den Ursprung ihres Reichtums gesagt. Sombart denkt
allerdings bei dem Worte Patrizier stets sofort an alte Ministeria
lenfamilien mit bedeutendem Latdbesitz oder an alte städtische
Grundbesitzer, die ihre „Hufen“ im 12. und 13. Jahrhundert
spekulativ ausgenutzt haben. Von den Fuggern sagt er (S. 265) :
„es wäre geradezu lächerlich annehmen zu wollen, ein Vermögen
wie das Fuggersche sei aus Handelsprofiten akkumuliert." Er
macht geltend, daß sie in Augsburg bereits mit einem beträchtlichen
 Vermögen vom Lande her einwandern (S. 305). Gewiß
stammt das spätere Vermögen der Fugger zum größeren Teil
aus Bergwerksunternehmungen und Geldhandel. Indessen,
daß es ihnen möglich war, sich an den Bergwerken in großem
Stil zu beteiligen und den Fürsten Geldvorschüsse zu machen,
das kann doch nur so erklärt werden, daß sie vorher aus dem
Warenhandel reich geworden waren. Für Sombarts Behauptung,
 daß sie von ihrem Dorf ein beträchtliches Vermögen mit
brachten, fehlt jeder Anhalt.
Jedenfalls steht soviel fest: die großen Geldhändler Oberdeutschlands
 im 16. Jahrhundert haben vorher Warenhandel
getrieben. Liegt es nicht nahe anzunehmen, daß der Warenhandel
 ihnen die Profite abgeworfen hat, auf denen sie dann
den Geldhandel aufbauen konnten?
Ein paar andere Beispiele!). In der Ulmer Barchentweberei
des 15. Jahrhunderts haben wir eine Erscheinung, die schon
1) Vgl. die Literaturangaben unten in Nr. VMI.

4 9()
        <pb n="517" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. .1
unter den Begriff eines Ansatzes zu kapitalistischer Unternehmung
gebracht werden kann. Von welchen Kreisen uimmt nun die
Bewegung ihren Ausgang? Es sind die Kaufleute, d. h. eben
Warenkaufleute, die die sog. „Gäuweber“ beschäftigen. Sombart
 wird sich hier freilich wieder darauf berufen, daß diese Kaufleute
 doch Patrizier gewesen seien, von Ministerialen abstammten
 usw. Wir wissen indessen schon, was wir davon zu halten
haben.
In Bagel suchten die Mitglieder der Zunft „zum Schlüssel“
eine größere Industrie zu begründen. Wer sind aber diese? Die
alten Gewandschneider! Also nach Sombart „handwerksmäßige"
Kaufleute!
Ich erwähne ferner die Calwer Zeughandlungskompagnie:
hier entwickeln fich die Verleger namentlich aus den Färbern,
d. h. aus einer Klasse von Handwerkern!).
Es lassen sich aber überhaupt Beispiele in Menge dafür anführen,
 daß diejenigen Personen, welche am Ausgang des Mittelalters
 größere Betriebe einrichten, aus dem echten mittelalterlichen
 Handel und Handwerk hervorgegangen sind ?).
Hieraus können wir nun wiederum wichtige Schlußfolgerungen
 ziehen. Wenn Kapitalisten ~~ wir nennen hier fie so,
um Sombart entgegenzukommen ~ aus echten mittelalter-')
 Vgl. auch W. Tröltsch, Histor. Vierteljahrsschrift §; S. 137:
„Die Unternehmungslust der Kapitalisten unter den Handwerkern
und Kaufleuten hat im 16.918. Jahrhundert die damaligen Großbetriebe
 geschaffen.“ Stieda a. a. O. S. 29. Über die Anfänge der
Großindustrie in Florenz s. oben S. 415. Vgl. noch die lehrreichen
Mitteilungen von Davidsohn, Forschungen z. Gesch. v. Florenz 3,
222 über die Beschäftigung von Mädchen und Frauen in der Seidenund
 Wollenweberei.
2) S. unten Nr. VIII. Sieveking, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1904,
S. 202 ff. H. v. Lösch, Kölner Zunfturkunden, Bd. I, Einl. S. 27.
Strieder, Zur Genesis des modernen Kapitalismus S. 222 ff. Zycha,
Art. Salinen, Hoops IV, S. 81: „Der Ursprung des bürgerlichen
Pfanneigentums ist aus Erwerbungen teils kaufmännischer Elemente
 teils emporgekommener Sieder abzuleiten." Karcher, Goldschmiedezunft
 S. 94 (vgl. S. 92). Nuglisch a. a. O. Pohle, Kapitalismus
 und Sozialismus S. 46.

40
        <pb n="518" />
        4 Z VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
lichen Kaufleuten und Handwerkern unmittelbar hervorgegangen
sind, dann kann nicht der Untersschied zwischen mittelalterlicher
„Nahrung“ und modernem „Erwerbsstreben“, zwischen mittelalterlicher
 „Bedarfsdeckungswirtschaft“ und moderner „Erwerbswirtschaft“"
 bestehen, den Sombart behauptet. Wir haben ja
auch rein quellenmäßig nachgewiesen, daß das Erwerbsstreben,
ein höchst energisches Erwerbsstreben dem Mittelalter nicht
fremd ist!)). Aber der Umstand, daß die großen Unternehmer
zum beträchtlichen Teil aus mittelalterlichen Kaufleuten und
Handwerkern hervorgehen, bestätigt und verstärkt unsere aus
den Quellen gewonnene Beobachtung, daß zwischen dem Erwerbstrieb
 des mittelalterlichen Menschen und dem des modernen
oder des kapitalistischen nur ein quantitativer Unterschied besteht.
 Wenn wir sodann wahrnehmen, daß die großen Unternehmer
 teils aus dem begüterten Patriziat kommen, teils. aus
mäßig begüterten oder gar. ärmern Kreisen stammen, so ist da-‘mit
 wiederum ein Beweis gegen die Anschauung von der von der
Persönlichkeit unabhängigen Wirkung des Kapitals gegeben. Das
Kapital an sich übt noch nicht die ihm zugeschriebenen Wirkungen
aus.. Zum Schluß dürfen wir den hiermit festgestellten Zusammenhang
 zwischen modernem Kapital und dem im mittelalterlichern
 Betrieb errungenen Gewinn auch in der Richtung
verwerten, daß wir die Ansicht von dem nur „handwerksmäßigen“
Handel des Mittelalters und ebenso (hier stimmt uns Sombart
bei) die Ansicht Büchers von dem bloßen Kundencharatter der
mittelalterlichen Stadtwirtschaft . ablehnen. Das Mittelalter
ist darüber durchaus hinausgegangen.
§ 7. Schlnßbemerkung.
.. Zum Schluß drängt sich uns die Frage auf, wie es zu erklären
 ist, daß ein Autor von so viel Begabung, der auch bedeutenden
 Fleiß auf. sein Buch verwendet hat, in mehrfacher
Beziehung einen so auffallenden Irrweg gehen konnte?).
1) S. oben S. 410 Anm. 1.
. 2) In der Debatte in Heidelberg zog sich Sombart darauf zurüct,
daß ihm das Mittelalter nur als Folie für die Darstellung der Neuzeit

. 92
        <pb n="519" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 492
Über die speziellen Voraussetzungen, die politischen und
sozialen Anschauungen, von denen ja jeder Mensch abhängig. ist,
über die, sagen wir, Tendenzen, mit denen die Entstehung der
Sombartschen Thesen zusammenhängen mag, will ich mich. nicht
äußern. Aber einige Dinge möchte ich hier zur Sprache bringen,
die insbesondere den Historiker interessieren.
Sombarts höchst moderne These fand eine Stütze an der
grundherrlichen, hofrechtlichen Theorie, die man früher als den
Gipfel der Weisheit ausgab, mit der man so ziemlich alles. zu
erklären suchte, die inzwischen zwar widerlegt ist, die sich aber
doch noch immer einiger Beliebtheit erfreut, besonders bei einigen
Nationalökonomen (wie namentlich Schmoller). Aus ihr stammt
die Überschätung der Ministerialität in den Städten und ihres
städtischen Grundbesitzes, die für Sombart verhängnisvoll geworden
 ist. Aus ihr stammt ebenso die unrichtige Schätzung der
Grundbesitzverteilung innerhalb der Bürgerschaft: Sombart
läßt die Handwerker erst von den Patriziern Grundbesitz erwerben,
 während wir schon in der ältesten Zeit Handwerker
als Grundbesißer finden. Grundherrliche Theorie ist endlich
das Zusammenwerfen der Landesherren mit bloßen Grundherren,
 bezw. die Behandlung der Landesherren als bloßer
Grundherren. Sombart hat sich für seine These einfach die
Behauptungen angeeignet, die noch immer in manchen Kreisen
kursieren.
Wenn er insofern an Vorhandenes anknüpft, sso gilt das
ebenso von seinem methodologischen Grundsatz: die wirtschaftgedient
 habe. Allein das konnte doch nicht sein Ernst sein. Denn
welchen Zweck hätten sonst seine scharfen Urteile über Bücher usw.?
Ferner machte er geltend, daß er Wirtschaftstheorie, nicht Wirtschaftsgeschichte
 vortragen wolle. Kann denn aber etwas in der einen wahr,
in der andern unwahr sein? Zweierlei Wahrheit? Val. hierzu oben
S. 172 u. 191. Über meine Abhandlung über die Frage der Großhändler
 sagt Sombart (S. 177 Anm. 2): „Die ökonomische Ratio
geht hier . .. mit dem Quellenmaterial parallel.“ Eine solche Übereinstimmung
 muß immer erstrebt werden. Natürlich kann kein Zweifel
darüber bestehen, daß das Quellenmaterial als der mächtigere Faktor
zu verehren ist.
        <pb n="520" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
lichen Erscheinungen einheitlich aus letten Ursachen zu erklären.
Diese Forderung ist ja schon oft erhoben worden; Somhbart erhebt
 sie in besonderex Übereinstimmung mit Marx. Aber sie
hat ihn nicht den richtigen Weg geführt, sondern offenbar
dazu beigetragen, daß er das von den Quellen gebotene Bild
vereinfachte, daß er –~ um ein Wort von Knies zu gebrauchen
~ nur „eine Auslese geschichtlicher Tatsachen“ gab. Gar zu
einfache Formeln empfehlen Jich indessen nicht in der Geschichtswissenschaft.
 Alle sog. einheitlichen Erklärungsversuche stehen im
Widerspruch zu dem Reichtum der wirklichen Historie. Echte historische
 Auffassung wird immer die Mannigfaltigkeit der Motive
würdigen.
Endlich haben wir eine Erklärung des Irrwegs, den Sombart
 geht, wohl auch darin zu suchen, daß er nicht diejenigen
Grundsätze der Quellenforschung befolgt, die die heutige Geschichtsforschung
 nun einmal verlangt. Sein Lehrer Schmoller
berichtet in einer Anzeige von Goldschmidts Universalgeschichte
des Handelsrechts über sein Verfahren folgendes (Jahrb. f.
Ges. 1892, S. 302): „G. untersucht wesentlich nur die ganz
sicheren Urkundenreste und interpretiert sie aus sich heraus,
bezw. dem ihm geläufigen Vorstellungskreis. Ich versuche,
mir aus der Gesamtheit der Naehrichten ein Bild von der Zeit
und den Menschen zu machen, und schließe daraus unter Heranziehung
 der Urkunden. Er geht stets vom einzelnen aus; ich
suche vom Ganzen aus vorzudringen . .. Der erstere Weg ist
der vorssichtigere und sicherere, der zweite ist leichter Irrtum
unterworfen, gibt aber yom historischen und organischen Zusammenhang
 der Dinge vielleicht doch oft das richtigere Bild."
Mannehme hierzu, daß Schmoller sein Verfahren das „exakte'"!)
1) Vgl. z. B. Jahrbuch für Gesetgebung 1881, 4, 7; Straßburg
zur Zeit der Zunftkämpfe S. VII. Bei der Lektüre des letteren
„exakten“ Buches habe ich das unbehagliche Gefühl, das ein Historiker
beim Lesen eines historischen Romans (der nicht zugleich durch poetische
Kraft wirkt) hat. Ad. Wagner, Grundlegung der polit. Ökonomie I
(1892), S. 53 spottet mit Recht über die von Schmoller beliebte An-4

 94
        <pb n="521" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. Ö Z
nennt. Kein Historiker ist so stolz, sein Verfahren als „exakt“
zu bezeichnen. Aber alle bemühen sich, einen Weg zu meiden,
von dem sie vorher wissen, daß er „leichter Irrtum unterworfen"
ist, und beschränken Fich „wesentlich auf die ganz sicheren Urktundenreste"“.
 — „Daß der Historiker lerne aus den lautersten
Quellen zu schöpfen und die Resultate sorgfältiger kritischer
Forschung nach den Grundsätzen strenger Wahrhaftigkeit darzustellen,
 ist cine nach Niebuhrs und Rankes Vorgang allgemein
zur Anerkennung gelangte Forderung.“) Gewiß kann der
Historiker sich nicht in dem Sinn auf die einzelne Urkunde beschränken,
 daß er sie ausschließlich aus sich interpretiert. Die
Geschichtswissenschaft hat vielmehr stets das Einzelne aus den!
(Wanzen, das Ganze aus dem Einzelnen zu interpretieren. Aber
das ist es nicht, was Schmoller sagt. Offenbar hat er überhaupt
keine klare Vorstellung über die Art, wie man die Quellen studiert.
 Er will sich aus „der Gesamtheit der Nachrichten“ ein
Bild machen: ein hohes Ziel — hat er wohl jemals die Gesamtheit
 der Nachrichten einer Zeit einigermaßen gründlich studiert?
Doch zergliedern wir sein Programm nicht weiter. Seine Arbeiten
 liefern uns manche Interpretation desselben?). Er neigt
dazu, sich zunächst eine Ansicht über eine Sache zu bilden und
dann Urkunden zur Illustration heranzuziehen?). Seine Arbeiten
 gehen zu wenig aus einem stillen Studium der zuverlässigssten
 Urkunden hervor; regelmäßig ist bei ihm vielmehr
die Totalansicht zuerst da. Eine Untersuchung im strengen Sinne
des Wortes hat er daher auch nie geschriebens). Wir wollen
wendung des Wortes „exakt“, auf dem Gebiete der Geisteswissenschaften.
 Vgl. auch oben S. 163 Anm. 1.
1) Worte Kluckhohus, gedruckt in der Schrift: „Die Jubelfeier
der historischen Übungen zu Göttingen am 1. August 1874“, S. 6.
2) Pgl. z. B. H. Z. 58, 225 ff.
s) Gothein (Jahrbücher f. Nat. 78, 819) spricht von der „älteren
 historischen Methode, die man etwa die der historischen Jllustration
 gegebener Theorien nennen könnte." Das würde auf Schmoller
 wie Sombart passen.
+) Bei der Gesch, der Straßburger Tucher- und Weberzunft wird
man stets die Mitarbeit Stiedas zu erwähnen haben. S. oben S. 152

[ C) &amp;amp;
        <pb n="522" />
        4; VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
hiermit noch nicht über ihren Wert schlechthin urteilen; wir
nehmen ohnehin das Gute, wo wir es finden. Wir schäßen
vom Standpunkt der rückschauenden Betrachtung des Historikers
 die Aufschlüsse und Anregungen, die wir Schmoller verdanken,
 nicht gering. Aber gegenüber der Geringschätzung, die
Schmoller und Sombart den „Historikern“ wiederholt gewidmet
haben!), ist es doch notwendig daran zu erinnern, daß nur der
mühsame Weg der historischen Methode zum schließlichen sichern
Ziel führt. . Wobei wir nicht unterlassen hervorzuheben, daß
die Arbeit der Historiker auch bei Nationalökonomen Anerkennung
 findet. Vgl. Max Weber, Archiv f. Sozialwissenschaft 20,.
S. 20 A.: „Der erste und lange Zeit einzige, der eine eingehende
 sachlich e Auseinanderseßung mit gewissen historischen
ThesenSombarts unternommenhat, warein Historiker (v. Below."
Die Vernachlässigung der in der Geschichtsforschung bewährten
Grundsätze rächt. sich, wie man eben an Sombart sieht. Nach
Schmollers Vorbild „machte er sich ein Bild aus der Gesamtheit
 der Nachrichten“, einschließlich der Augsburger Genealogien
schmiede, und verschmähte es, „die ganz sicheren Urkundenreste
zu untersuchen."..
Bleiben wir bei dem Vorbild, das uns Niebuhr und Ranke
gegeben, und schöpfen wir nur „aus den lautersten Quellen“
mit „sorgsältiger kritischer Forschung." U .
Anhang (Sombarts Auffassung in der 2. Auflage seines
. „Kapitalismus“ ). .
Nach der Veröffentlichung seines Werks hat Sombart wohl
gerade im Hinblick auf die zahlreichen kritischen Stimmen, die
ihm entgegengetreten sind, das Bedürfnis empfunden, den
Ursachen Für..die Entstehung des Kapitalismus weiter nachzugehen.
 Er ist mit mehreren Darstellungen hervorgetreten, die
Anm. 2. Am ehesten könnte Schmollers Buch „Zur Gesch. der
deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrh.“ (1870) als strengere Untersuchung
 gelten.
*) Vgl. oben S. 190 Anm. l:

IE
        <pb n="523" />
        Y I 1. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. f
die Bedeutung einzelner Faktoren in helleres Licht stellen
sollten. Hier sind zu nennen seine Schriften: „Die Juden und.
das Wirtschastsleben“ (1911)!), „Der Bourgeois, zur Geistesgeschichte
 des modernen Wirtschasstsmenschen“ (1913)?), „Luxus
und Kapitalismus“ (1913), „Krieg und Kapitalismus“ (1913)?).
Wenn das Bemùühen, alle denkbaren Anlässe und Ursachen für
den historischen Vorgang aufzuspüren, selbstverständlich nur
Anerkennung finden kann, so fehlt doch in diesen Studien
Sombarts die Herstellung des nähern Verhältnisses, in dem
die einzelnen Faktoren zueinander stehen. Sie werden uns mehr
oder weniger unvermittelt vorgeführt und im Grund die Bedeutung
 jedes einzelnen übertrieben. Auch die Plötzichkeit,
mit der sie nach Sombarts Auffassung auftreten, erregt schon
1) Vgl. die Kritiken von Rachfahl, Preußische Jahrbücher Bd. 147,
S. 13 ff., von mir, H. Z. 108, S. 615 ff., von Wätjen, Hist. V.j.schr.
1913, S. 338 ff. (diese auch als Sonderdruck erschienen unter dem
Titel: „Das Judentum und die Anfänge der modernen Kolonisation“
1914), von Brentano, Kapitalismus S. 158 ff. S. ferner Harms,
Volkswirtschaft und Weltwirtschaft S. 430 Anm. 3; Feuchtwanger,
Jahrbuch f. Geseßgebung 1911, S. 1433 ff.;: F. Roderich-Stolthein,
Die Juden im Handel (,eine Antwort und Ergänzung zu Sombarts
Buch"“), 1911; Dopsch, Archiv f. d. Gesch. des Sozialismus Bd. 8,
S. 354 u. 362; Thimme, Westdeutsche Ztschr. 31, S. 392; oben S. 302
A. 1 (S. 303), S. 365 A. 1 S. 489 A. 2. Wie Sombart den Übergang
 von seiner ersten Theorie zu der vom Ursprung des Kapitalismus
 aus dem Judentum macht, darüber s. Brentano.
2) Vgl. die Kritiken von Bernatzik, oben S. 423 Anm. 1, Brinkmann,
 V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1915, S. 316 ff. und von mir, Jahrbücher
 f. Nationalök. 105, S. 706 ff.
3) Diese beiden auch unter dem Titel: „Studien zur Entwicklungsgeschichte
 des modernen Kapitalismus, I. u. 2. Bd.“ Kritiken: v. mir,
Jahrbücher f. Nationalök. 105, S. 396 ff.; Brentano a. a. O. S. 108.
Vgl. auch B. A. Fuchs, Geist der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft
 S. 110 u. 372. Um über die Wirkung der Mode auf das Wirtschaftsleben,
 der S. mit Recht viel Aufmerksamkeit widmet, ein Wort
zu sagen, so kümmert sie sich weder um die praktischen und sanitären
noch um die ässthetischen Erfordernisse viel. Vgl. DLZ. 1912, Sp. 1326.
Über den Wechsel von Leinwand und Wolle im frühen Mittelalter
s. die Literatur oben S. 267 A.].
o. Bel ow. Wirtichgf1sgeschichte 2. Ausl

497
)
        <pb n="524" />
        498 VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Bedenken. Endlich streitet das, was er in seinen verschiedenen
Schriften geltend macht, in gewisser Weise gegeneinander.
Seit dem Jahr 1916 läßt Sombart eine neue, ganz wesentlich
 umgearbeitete Auflage seines „Modernen Kapitalismus“
erscheinen!). Es ist ein Werk von außerordentlichem Fleiß. Wie
Sombart hier auf die Einwendungen seiner Kritiker ausführlich
eingeht, so hat er überhaupt eine gewaltige Literatur verwertet.
Steht, zum Teil gerade infolge des Bestrebens, gegenteiligen
Meinungen Rechnung zu tragen (freilich nicht bloß deswegen),
die zweite Auflage in der Geschlossenheit der Darstellung hinter
der ersten zurück, so ist jedenfalls die reiche und vielseitige Belehrung
 zu rühmen, die aus dem Werk (um so mehr, je mehr
es sich den neuern Zeiten nähert) geschöpft werden kann. Aber
leider zeigt die neue Auflage noch die Mängel der alten. Die
Sucht, durch eine neue besondere Theorie zu blenden, muß doch
als eine Erscheinung der Sensationswissenschast bezeichnet
werden.
Die neue Theorie über den Ursprung des Kapitalismus,
die jeßt Sombart vertritt, und durch die er die ersten Partien
der zweiten Auflage zu einer recht wenig fruchtbaren Darstellung
 gemacht hat, ist zudem nur eine Abwandlung der alten.
Während er früher das Kapital aus akkumulierter Grundrente
herleitete, meint er jetßt die Fehler seiner alten Darstellung
vermeiden und doch den Kern seiner alten These festhalten zu
können, indem er die Ansicht zu begründen sucht, die mittelalterliche
 Stadt und damit der erste mittelalterliche Reichtum
städtischer Art sei aufgekommen durch die Entstehung der Stadt
als Hauptstadt, Residenz, Garnisonort. Kaufleute und Handwerker
 werden wohlhabend und reich an den dauernd in der
Stadt wohnenden Grundherren und Staatsoberhäuptern und
deren gesamtem Apparat, oder genauer: an den Grundherren
und Staatsoberhäuptern, die dadurch, daß sie dauernd an einem
Orte weilen, diesen zur Stadt erwachsen lassen. Und die Grund-1)
 Erschienen sind bisher: 1. Bd. (1916), 2. Band, in 2 Halbbänden
 (1917).
        <pb n="525" />
        VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 499
herren und Staatsoberhäupter sind in der Lage, die Gewerbetreibenden
 reich werden zu lassen und eine Stadt zu bilden,
weil sie von ihren abhängigen Leuten so viel Renten beziehen.
Die Grundherren sind „Städtebildner“.
Indem wir über diese neue Theorie Sombarts berichten,
sprechen wir es schon aus, daß sie wesentlich auf die alte zurückkommt
 und auch wiederum die Wichtigkeit des freien Markts
und seine Einwirkung auf die Steigerung der Grundrente
unterschätzt.
Ich habe die neue Theorie Sombarts in meiner Abhandlung
„Die Entstehung des modernen Kapitalismus und die Hauptstädte"
 in Schmollers Jahrbuch 1919, S. 811 ff. widerlegt!).“
Die Widerlegung läßt sich auch bereits durch einige begriffliche
Feststellungen liefern. Wenn S. die mittelalterliche Stadt als
Hauptstadt, Residenz, Garnisonort entstehen läßt, so ist diese
Theorie schon aus dem einfachen Grund hinfällig, weil es eine
Hauptstadt, d. h. einen ständigen Sitz von Zentralbehörden,
eine Residenz, d. h. einen ständigen Lieblingsaufenthalt des
Fürsten, einen Garnisonort, d. h. den ständigen Sit einer stehenden
 Heeresabteilung, im Mittelalter, zuinal in dem Teil des
1) Ich habe ferner im „Weltwirtsch. Archiv“ 1917, S. 242 ff.;
den 1. Band eingehend rezensiert und bin darin auch auf weitere
Fragen eingegangen. Vgl. ferner die Kritiken der 2. Aufl. von Edwards,
GGA. 1918, S. 1 ff.; Passow, Jahrbücher f. Nationalök. 110, S. 623 ff.
Häpke, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 15, S. 111 ff.; Köhne, Mitteilungen
aus der histor. Literatur 1917, S. 145 ff.; Sieveking, DLZ. 1917,
Sp. 162 ff.; am eingehendsten: Dopsch, Archiv f. d. Gesch. des Sozialismus
 8, S. 330 ff. Diese Kritiken nehmen vielfach in fruchtbarer
Weise auf die Fragen Bezug, die wir oben erörtert haben, so auf die
des Gewinnstrebens der Handwerker (z. B. Köhne S. 149). Vgl.
auch Schumacher in Schmollers Jahrbuch 1919, S. 408 ff. Notiert
sei noch, daß Sombart sich im Lauf der Zeit mehr vom Positivismus
(s. S. 437 und 449) abgewandt hat. Soeben kommt mir Sievekings
bemerkenswerte Anzeige des 2. Bandes von Sombarts Buch, DLZ. 1919,
Sp. 1016 ff. zu, in der mehrere wichtige Fragen aufgeworfen werden,
die +. T. auch in der Richtung der von mir begonnenen Erörterung

~.
ZI #
        <pb n="526" />
        r w:) VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
Mittelalters, der für die Entstehung der Städte in Betracht
kommt, nicht gegeben hat.
Wir wollen aber zum Schluß nicht versäumen hervorzuheben,
daß Sombart neben dem, was ihm die Hauptsache ist, auch noch
andere Faktoren der Stadt- und Reichtumsentstehung ein
gehend behandelt. Können wir nicht umhin, diesen Teilen
seiner Darstellung gleichfalls eine kritischere Haltung zu wünschen,
so sollen doch die Bedenken, die wir zu seinem Buch äußern,
keineswegs von seinem Studium abmahnen.

0C
        <pb n="527" />
        501

VIII. Der Untergang der mittelalterlichen
Stadtwirtschaft (über den Begriff der
Territorialwirtschaft).
Die Forschung hat sich schon mehrfach mit der Frage nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche die Stadtwirtschaft
abgelöst haben, beschäftigt.
Perthes spricht in den Erörterungen, die er ihr in seinem
Buch „Das deutsche Staatsleben vor der Revolution“ widmet!),
hauptsächlich den Gedanken aus, daß die Landesherren, den
einseitigen Standpunkt, den sie im Mittelalter eingenommen
hatten, verlassend, seit dessen Ende sich der Pflege von Handel
und Handwerk zuwandten, und daß damit die selbständige
Stellung der Städte ihre Berechtigung verlor. Nur nebenbei
macht er eine übrigens nicht näher erläuterte Bemerkung über
eine Veränderung in den Strömungen des Handels und des
Handwerks.
In Schmollers?) Darstellung steht gleichfalls der Wechsel
in der politischen Gewalt, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse
 regelt, durchaus im Vordergrund. Er läßt auf die Stadtwirtschaft
 des Mittelalters die Territorialwirtschaft folgen,
und zwar deshalb, weil seit.dem Beginn der Neuzeit die Landesherren
 die führende Rolle in der Wirtichaftsvolitik einnehmen.
1) Vgl. meine Citate oben S. 147 ff.
?) Schmoller, Das Merkantilsystem in seiner historischen Bedeutung.
 Jahrbuch für Gesetgebung, 1884, wiederabgedruckt: Umrisse
 und Untersuchungen S. 1 ff. Vgl. dazu oben S. 147 ff. – Über
die wichtigen Arbeiten der Vorläufer Schmollers f. S. 147ff. und
S. 165ff. und meinen Aufsatz „Die städtische Verwaltung des Mittelalters
 als Vorbild der späteren Territorialverwaltung“. H. Z. 75,
S. 396 ff
        <pb n="528" />
        VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Allerdings ssett er als selbstverständlich voraus, daß mit dem
Wechsel in der politischen Instanz sich zugleich eine so große
Umwandlung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse vollzogen hat, daß man im vollen Sinne von einem
Zeitalter der Territorialwirtschaft sprechen darf!).
Nach Bücher?) folgt auf die Stadtwirtschaft die Volkswirtschaft.
 Jhre Ausbildung „,ist im wesentlichen eine Frucht der
politischen Zentralisation, welche an der Wende des Mittelalters
 mit der Entstehung territorialer Staatsgebilde beginnt
und in der Gegenwart mit der Schöpfung des nationalen Einheitsstaates
 ihren Abschluß findet“. In Deutschland wiegen
freilich in den ersten Jahrhunderten ,die landschaftlichen Inter
essen“ vor, während die westeuropäischen Staaten seit dem
16. Jahrhundert schon als einheitliche Wirtschaftsgebiete hervortreten.
 Es bildet sich jeßt „ein überaus kompliziertes und
kunstvolles System nationaler Bedürfnisbefriedigung“. „Die
Durchführung dieses Systems ist vom 16. bis 18. Jahrhundert
das Ziel der Wirtschaftspolitik aller vorgeschrittenen. Staaten.
Die Maßregeln, welche zur Erreichung des Zieles angewendet
wurden, sind fast in allen Einzelheiten der städtischen Wirtschaftspolitik
 des Mittelalters nachgebildet.“
î Die nächste Folge der neuen Bestrebungen war ein bedeutender
 Aufschwung des Handels; weiterhin wurde das
Handelskapital zum Verlagskapital für die Industrie. „Es
entsteht die arbeitsteilige Massenproduktion in Manufakturen
und Fabriken und mit ihnen der Lohnarbeiterstand." Indessen
blieb „bis gegen Ende des vorigen [18.] Jahrhunderts die alte
stadtwirtschaftliche Organisation mit ihren Zunft- und Bannrechten,
 mit der scharfen Trennung von Stadt und Land erhalten,
 wenn auch vielfach durch die Landesgeseßgebung beschräntt
 ~ unbekümmert um das neue volkswirtsschaftliche
1) Schmoller gibt selbst zu, daß viel Altes erhalten bleibt. Er hat
aber offenbar die Meinung, daß so viel Neues eintritt, daß er von
einer neuen Wirtschaftsstufe sprechen zu dürfen glaubt.
2) Entstehung der Volkswirtschaft (2. Aufl.), S. 108 f., 110, 112 f.,
151. Val. oben S. 156ff.

502
        <pb n="529" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft).
Leben, das ringsum aufsproßte, und um die Fülle neuer Verkehrserscheinungen,
 die es gezeitigt hatte.“
Schmoller läßt also auf die Stadtwirtschaft die Territorialwirtschaft,
 Bücher die Volkswirtschaft folgen. Dieser gesteht
aber ein, daß in Deutschland nach Schluß des Mittelalters „noch
Jahrhunderte lang die landschaftlichen Interessen vorwiegen“,
ein einheitliches Wirtschaftsgebiet einstweilen nicht vorhanden
ist. Mit diesem Urteil kommt er Schmoller wieder sehr nahe;
nur daß er sich mit größerer Vorssicht äußert und es namentlich
vermeidet, eine besondere wirtschaftliche Periode für die Zeit
jener „landschaftlichen Interessen“ anzunehmen.
§ 1. Die Beseitigung der Autonomie der Städte
und der. Zünfte.
Es ist nun ganz unbestreitbar, daß die selbständigeStellung,
die die einzelnen Gemeinden im Mittelalter in höherm oder
geringerm Grade eingenommen hatten, seit seinem Ausgang
mehr und mehr zu Gunsten der territorialen Gewalten beseitigt
wird. Uns interessieren hier nur die Städte. Aber auch in die
Verhältni)sse der Landgemeinden griffen die Territorialherren
in steigendem Maße ein. In allen Beziehungen suchen sie die
Leitung zu gewinnen. Insbesondere auch in der Wirtschaftspolitik
 werden, wie im Mittelalter die Städte, so in der Zeitvom
 16. bis in das 19. Jahrhundert mehr und mehr die Landesherren
 die tätigsste und erfolgreichste Macht.
Diese Tätigkeit der Landesherren tritt nicht unvermittelt
hervor. Im deutschen Mittelalter war die städtische Autonomie
ja kaum irgendwo vollständig; in den meisten Städten hielt
man eine Mitwirkung des Stadtherrn für notwendig; sie variierte
 in unendlich vielen Abstufungen: oft nur formeller Natur,
hatte sie andererseits oft auch materielle Bedeutung. In der
Regel freilich handelt der Stadtherr des Mittelalters, wenn er
die Verhältnisse einer Stadt ordnet, eben nur als Herr dieser
einen Gemeinde. Es ist unberechtigt, jede wirtschaftspolitische
Handlung eines mittelalterlichen Landesherrn als Territorialpolitik
 zu deuten. Er treibt unendlich oft einfache Stadtwirt-503
        <pb n="530" />
        HA VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
schaftspolitik, zumal in der ersten Zeit, in der er für die noch
wenig autonome Stadt handelt, aber auch weiterhin. Stadtwirtschaftspolitik
 ist sowohl von dem Landesherrn wie von
der Stadt getrieben worden!). Sehr wenig Beispiele finden
sich, daß der Landesherr die Absicht hat, die sämtlichen Städte
seines Territoriums nach übereinsstimmenden Grundsätßen und
vorbedachtem Plane zu regieren?). Wohl kommt es häufig
vor, daß er bei der Gründung einer neuen Stadt das Recht
einer älteren Gemeinde seines Landes kopiert oder mit erkemr
barer Absicht vermindert. Indessen wir haben es dabei im allgemeinen
 doch bloß mit Entscheidungen von Fall zu Fall zu
tun. Namentlich auch die Entschließungen der Stadtherren
bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse sind Handlungen,
die einzeln für sich stehen. Überdies folgt ihre Politik gerade
auf diesem Gebiete regelmäßig den Anregungen, die die Bürgerschaft
 gibt: ihre Urkunden sind gemeinhin Bestätigungen städtischer
 Wünsche oder der Wünsche einer städtischen Partei.
Immerhin sind jene mittelalterlichen Äußerungen einer städtischen
Politik der Landesherren bemerkenswert als Vorstufe ihrer
späteren weitergreifenden Tätigkeit.
1) Dies gegen P. von Niessen, Forschungen z. brand. u. preuß. Gesch.
16, S. 1 ff. (S. 162), der für die Mark eine territoriale Wirtschaftspolitik
 schon in das Mittelalter verlegen will. Wenn er andererseits
hervorhebt, daß die Stadtwirtschaftspolitik in den leßten Zeiten des
Mittelalters schärfer ausgeprägt wird und auch auf Kosten der landesherrlichen
 Gewalt Fortschritte macht, so hat er damit nicht unrecht.
S. unten S. 505 Anm. 1; H. Z. 75, S. 445.
2) Unter den Fürsten, die über das mittelalterliche System hinausgehen,
 sind namentlich Kaiser Karl IV. (für seine Erblande) und
Herzog Rudolf IV. von Österreich zu nennen. Aber auch sie halten
wesentlich an der Stadtwirtschaft fest. Vgl. z. B. O. Peterta, D. Gewerberecht
 Böhmens im 14. Jh. (1909), S. 79 f. Ich will übrigens
nicht unterlassen hervorzuheben, daß die Kürze, in der die im Text
gegebenen Sätze formuliert werden, der Vielgestaltigkeit des historischen
 Lebens nicht ganz Rechnung tragen kann. Wir werden in
unserer Abhandlung Gelegenheit haben, darauf hinzuweisen, daß
veremzelt eine territoriale Wirtschaftspolitik schon im Mittelalter
vorhanden ist. Vgl. auch oben S. 84, Anm. 3 und S. 169.

W 3
        <pb n="531" />
        über den Begriff der Territorialwirtschaft).
Aus dem Mittelalter verdienen ferner in derselben Richtung
Bemühungen von Städtegruppen, sich zu einem größeren
(Ganzen zusammenzuschließen, Beachtung. Bei ihnen finden
wir schon mehr Tendenz auf innere Verbindung der versschiedenen
Städte, als bei der mittelalterlichen Politik der Landesherren,
obwohl man ihre Einheitsbesstrebungen nicht überschätzen darf.
Wir werden ihren Charakter im einzelnen noch kennen lernen.
Gemeinsam ist der Politik dieser Städtegruppen &amp;gt; die größte
ist die der Hanse ~ mit der der Landesherren, daß sie sich nur
über landschaftlich begrenzte Gebiete erstreckt, nie über den
ganzen Umfang des Deutschen Reiches.
Die Tätigkeit der Landesherren der Neuzeit tritt also nicht
unvermittelt hervor, sondern hat im Mittelalter schon einige
Analogien. Es wird nun unsere Aufgabe sein, die neue landesherrliche
 Politik in ihren Bestandteilen genauer zu beschreiben.
Vorallem fällt ins Auge, daß die Landesherren danach streben,
die allgemeine politische Gewalt über die Städte zu erhalten.
Allerdings müssen wir bereits hier die Einschränkung machen,
daß die Zeit der Städtefreiheit noch bis ins 16. Jahrhundert
hineinreicht, daß die Städte jetzt teilweise sogar neue Rechte
erwerben, daß den vollen Verlust der Selbständigkeit erst das
I7. oder gar das 18. Jahrhundert gebracht hat!). Wir dürfen
mithin nur von einem allmählich sich vollziehenden Wechsel
in der herrschenden Gewalt sprechen.
Es ist hiernach klar, daß auch für die inneren Verhältnisse
der Städte nicht sofort eine Zeit durchgreifender Regelung
durch die landesherrliche Gewalt begonnen haben kann. Die
Verfassung einer mittelalterlichen Stadt hat, abgesehen von
ihrem Verhältnis zum Landesherrn, ihr vornehmstes Kennzeichen
 in der größeren oder geringeren Bedeutung, welche den
Zünften zukommt. Ein Teil der Gemeinden hält sie dauernd
nieder oder drängt jie nach vorübergehenden Erfolgen in die alte
') Auf diese Tatsachen habe ich schon in der H. Z. 75, S. 407 und
111 und in meinem „Ülteren deutschen Städtewesen und Bürgertum“
Z: b: 174.14 20 hingewiesen. Forschungen z. brand. u. preuß. Gesch
„V, ©. 990 !!.

505
        <pb n="532" />
        Z VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
bescheidene Stellung wieder zurück. In einem andern Teil
üben die Zünfte die Herrschaft oder wenigstens namhaften
Einfluß aus, wobei wir mehrfach die Beobachtung machen!),
daß die Etablierung der Zunftherrschaft in der Stadtverfassung
und -verwaltung mit einer Einschränkung der Autonomie der
einzelnen Zünfte zusammenfällt, entsprechend der auch sonst
festgestellten Tatsache, daß die Demokratie nach der Erlangung
der Herrschaft die Autonomie der Selbstverwaltungstörper zu
beschränken sucht. Diese selbständige Stellung der Zünfte ist beim
Beginn der Neuzeit in manchen Orten zugleich mit der allgemeinen
 Autonomie der Stadt beseitigt, in andern dem Stadtmagistrat
 geopfert worden; mim manchen hat andererseits der
Rückgang jener Autonomie vorerst keine erhebliche Wirkung
auf die Freiheit der Zünfte gehabt. Jedenfalls sah das 16. Jahrhundert,
 welches auch die Lage des Stadtmagistrats im einzelnen
war, noch recht viel von der alten Macht der Handwerke.
Es liegt auf der Hand, daß, solange und soweit die äußere
Handwerksverfassung lebendig blieb, an eine Änderung der
Grundlagen der mittelalterlichen Gewerbeverfassung durch die
Landesherren von vornherein nicht gedacht werden kann. Da
aber die Autonomie der Städte und der Zünfte an sehr vielen
Orten, oft über ganze Territorien hin mehr oder weniger beseitigt
 war und weiter beseitigt wurde, so bot sich immerhin
für eine landesherrliche Gewerbepolizei ein großes freies Feld.
Die Landesherren haben denn auch in das Gewerbewessen
ihrer Territorien ordnend eingegriffen. Es geschieht in verschiedener
 Weise). Entweder erlassen die Landesherren besondere
 Gewerbeordnungen, teils für sämtliche, teils für einzelne
 Gewerbe des Landes, teils unter Beibehaltung (so in der
Regel), teils unter Aufhebung der lokalen Zünfte. Oder sie
regeln das Gewerbewesen in ihren großen Polizeiordnungen.
Oder sie verzichten wohl darauf, allgemeine Ordnungen zu er-1)
 Vgl. Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 357,
H. v. Lösch, Kölner Zunfturkunden I, Einl. S. 88. Oben S. 293,
Anm. 1. Vgl. S. 250 Anm. 1.
2) Vgl. meine Ausführungen in der H. Z. Bd. 73, S. 443.

06
        <pb n="533" />
        kitcr;, D
(über den Begriff der Territorialwirtschaft). r _
lassen, richten sich aber doch in den den einzelnen Städ! Wodstbliothek 1°
Zünften erteilten Urkunden nach mehr oder weniger in- ;
stimmenden Grundsätzen oder verstärken wenigstens de täßt- WV
lichen Einfluß in der einzelnen Stadt. Die Art des landeshexr? Hje\ +
lichen Anteils an der Regelung des Zunftwessens ist überhaup
sehr verschieden; er beschränkt sich z. B. gelegentlich darauf,
daß dieselben Zünfte, die ihre Privilegien von der Stadt
erhalten, auch noch die landesherrliche Bestätigung einholen!).
 Man muß sich auch die vorhin konstatierte Tatsache
gegenwärtig halten, daß für manche Städte im 16. Jahrhundert
eine solche Tätigkeit der Landesherren noch nicht in Betracht
kommt. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die von den territorialen
 Regierungen erlassenen gewerbepolizeilichen Bestimmungen
 vorerst keineswegs den ganzen gewerberechtlichen
Stoff erschöpfen. Vieles, sogar wohl den größten Teil des Stoffs
lassen sie unerledigt, so daß dafür das alte Recht, d. h. das lokal e
Zunftrecht, und demgemäß auch die alten Statuten in Geltuug
bleiben. Schmoller sselbst räumt für Brandenburg ein?): ,Die
Mehrzahl der Innungsstatuten bleibt in dieser Zeit (dem 16.
Jahrhundert) noch unberührt von außerstädtischem Einfluß,
wird vom Fürsten nicht regelmäßig bestätigt." Und er hebt
für dasselbe Land hervor?), daß bis zum Jahre 1713 die zunehmende
 Zahl der Innungsprivilegien von den Zünften entworfen,
 von den städtischen Räten nicht entsprechend geprüft
und geändert, von der Lehnskanzlei bis in die späteren Jahre
des großen Kurfürsten kritiklos gegen ihre Gebühren genehmigt
worden seien, daß auch bis zu den Anfängen der Regierung
Friedrich Wilhelms I. in der Regel das Hergebrachte und der
Wunsch der einzelnen Zünfte gesiegt habe. Es sind dies Sätze,
die, wie wir sogleich hier bemerken wollen, die Wahl des Ausdrucks
 Territorialwirtschaft für dieses Zeitalter nicht gerade
empfehlen. Brandenburg kann freilich vor Friedrich Wilhelm I.
1) Jahrbuch des Düsseldorfer GV. 18, S. 135.
2) In seiner Abhandlung: Das brandenburgisch-preußische In-[zz
 xtr hon 1610 bis 1800, Umrisse und Untersuchungen, S. 346
        <pb n="534" />
        ; VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
wirtschaftspolitisch kaum als führendes Land gelten; in andern
Territorien war die landesherrliche Gewerbepolitik lebendigerer
Natur. Unter den erwähnten Einschränkungen darf man von
einer Tendenz der Landesherren sprechen, ihr Territorium als
eine Einheit in gewerblicher Beziehung anzusehen.
In gewissem Sinne haben die territorialen Ordnungen
Vorläufer gehabt, die nichts mit einer Tätigkeit gerade der
Landesherren zu tun haben. Wir haben hier Verbände zu erwähnen,
 deren Grenzen nicht oder nur zufällig mit denen von
Territorien zusammenfallen. Am Ende des Mittelalters finden
 wir, daß vorhandene Städtebünde die Ordnung gewerblicher
 Verhältnisse fur den Umfang ihres Vereins in die Hand
nehmen, oder auch, daß mehrere Städte für diesen speziellen
Zweck zusammentreten. Der umfassendste dieser Bünde ist
die Hanse!). Häufiger als sie als Ganzes beschäftigen sich Gruppen
 hansischer Städte, wie die wendischen?), mit der Regelung
gewerblicher Verhältnisse. Auch dem übrigen Deutschland sind
solche Vereinbarungen nicht fremd?). Als jüngere parallele
Erscheinung zu der Tätigkeit solcher städtischer Vereinigungen
erwähnen wir die Bildung der Kreise, die sich auch wirtschaftliche
Aufgaben stellten, und die Verbindungen mehrerer Kreise).
Neben den Städten setzen sich vielfach die Handwerker selbst
das gleiche Ziel; bei ihnen erscheint es noch früher als bei den
Städten. Es vereinigen sich z. B. die Armbruster versschiedener
rheinischer Städte im Jahre 14485), die Weber von Straßburg,
1) Über Beschlüsse der Hanse, die in dieser Hinsicht in Betracht
kommen, vgl. z. B. W. Stein, Beiträge zur Geschichte der deutschen
Hanse bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts, S. 113 ff.
2) Literatur hierüber bei Dragendorff, Hansische Geschichtsblätter,
 1899, S. 190. Vgl. auch Techen, ebenda, 1897, S. 38,40, 76.
3) Vgl. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. 1,
S. 500 ff. über das Gebiet der Rappenmünze. An dieser Vereinigung
waren übrigens auch Landesherren beteiligt. Ihre Ziele sind aber
die städtischen (Verbot des Vorkaufs usw.).
4) GGA. 1898, S. 793, 795, 797.
s) H. Z. 68, S. 346.

5Z08
        <pb n="535" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft).
Hagenau und Zabern schon am Ende des 14. Jahrhunderts!);
in den wendischen Städten wechseln Beschlüsse der Magistrate
und der Zünfte miteinander ab?). Die Gewerbetreibenden (so
die Krämer) in den Städten dringen selbst auf gleichmäßige
Ordnungen in Nachbarstädten?). Solche Vereinbarungen, der
Städte wie der Handwerker, sind auch noch nach Schluß des
Mittelalters getroffen worden). Schwerlich sind sie von großer
praktischer Bedeutung gewesen, da ihnen ja die rechte Gewalt
fehlte, die die vereinbarten Bestimmungen unmittelbar erzwang.
 Wesentlich nur auf indirektem Weg (durch Verrufserklärungen
 usw.) konnte etwas für die Durchführung solcher
Bestimmungen erreicht werden. Diese Bundesbriefe sind da-'!)
 Schmoller, Die Straßburger Tucher- und Weberzunft S. 13,
Nr. 15; Urkundenbuch der Stadt Straßburg, Bd. 6, S. 308, Nr. 588
(vom Jahre 1390): Vertrag der Weber von Straßburg, Hagenau,
Zabern und Oberehnheim.
?) S. S. 508 Anm.2. Über Vereinbarungen der Handwerker ( Bäcker,
Messerer) össterreichischer Städte im 15. Jahrh. s. Eulenburg, Ztschr.
f. Soz.- u. W.G. Bd. 2, S. 64. Stadtrecht von Baden, hrg. von Welti,
S. 83 (1421) und S. 111 (1466). Î
3) Brucker, Straßburger Zunft- und Polizei-Verordnungen des
14. u. 15. Ih., S. 308, S. 310 f. Merk, Stadtrecht v. Neuenburg
S. XXV]: Ordnung für die Schuhmacher von 19 oberrheinischen
Städten. Al. Schulte I, S. 623. Frankfurter Zunfturkunden U,
S. 359 ff. Westdeutsche Ztschr. 1909, S. 143: 25 schlesische Städte
beschitden 1361 den schweidnitzer Schneidertag. D. Schäfer Aufsäße,
 Vorträge u. Reden I, S. 100: 1321 stellen 6 wendische
Städte nach Vereinbarung mit den Zünften der einzelnen
Städte eine gemeinsame Böttcherrolle auf. Pommerisches U.B. 6,
Nr. 3457, 3477, 3558 (Böttcher), 3565 (Schmiede): die Böttcher und
die Schmiede von Stralsund werden 1321224 mit denen anderer
wendischer Städte organisiert. Mitunter führen ganz lokale Gründe
(ohne daß man an eine Entwicklung zu denken hat) eine Vereinigung
der Handwerker verschiedener Städte herbei. Jahrbuch d. Ges. f.
lothr. Gesch. 1907, S. 517.
+*) Vgl. z. B. Baasch, Beiträge zur Geschichte des deutschen Seeschiffsbaues,
 S. 198: 1589 sucht die Stadt Danzig sich mit Königsberg
und Elbing ins Einvernehmen zu setzen hinsichtlich der Arbeitsverhältfie
 der Schiffszimmerleute. Schmoller, Umrisse und Untersuchungen

5(M)
        <pb n="536" />
        . ; VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
her von erheblich geringerer Wirkung gewesen als die Festseßungen
der einzelnen Zunft in der. einzelnen Stadt. Aber sie sind
ein lehrreicher Fingerzeig.
Die Verbindungen der Handwerker sind übrigens sehr verschiedener
 Art. Wir haben hier zunächst Vereinbarungen der
Zünfte desselben Gewerbes aus mehreren Städten im Auge.
Indem sie zusammentreten, begründen ie keineswegs immer
sogleich einen neuen formellen Verband; sie fassen oft nur Beschlüsse
 über einzelne Fragen aus ihrem Gewerbe. Eine andere
Art besteht in dem Zusammenschluß von Handwerkern, die in
ihrem Wohnort keine Zunft bilden, zu einem landschaftlichen
Verband, bezw. in dem Anschluß von solchen an eine in einer
Stadt vorhandene Zunft. Auch damit ist die Mannigfaltigkeit
der Fälle noch nicht erschöpft. Wir haben ferner zu berücksichtigen,
 daß, was teilweise aus dem Gesagten schon hervorgeht,
die Entstehung landschaftlicher Verbände sich nicht immer durch
das Aufsteigen von lokaler zu landschaftlicher Organisation erklärt;
 mitunter ist eine lokale gar nicht vorhergegangen: es hing
etwa mit der Natur des betreffenden Gewerbes zusammen,
daß diejenigen, die es betrieben, nicht an einen einzelnen Ort
gebunden waren!). Ich hebe diese Unterschiede hervor, um zu
betonen, daß man nicht alle diese gewerblichen Vereinigungen?)
1) Hierher gehören die Bruderschaften der Pfeiffer und Spielleute,
 ferner der Keßler. Vgl. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des
Schwarzwaldes, Bd. 1, S. 408 f.; Schmoller, S. 330 und 334; Stadtrecht
 von Baden, S. 120 ff. Ganz fehlte hier freilich eine lokale Organisation
 nicht. S. das Stadtrecht von Brugg, hrsg. von W. Merz,
S. 38 und 70. -
§t Über „Hauptladen“ und ,„Landinnungen“ reichhaltige Nachrichten
 bei Max Flemming, Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung
 bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts, Mitteilungen des
Vereins für Geschichte Dresdens, 12.014. Heft (Dresden 1896), und
bei Thiel, i. d. Gesch. der Stadt Wien 4, S. 438. S. ferner Gothein
a. a. O., S. 445 und 447; Schmoller, Umrisse und Untersuchungen,
S. 330 ff. und 409. Über die Steinmetenverbände s. H. Z. 75,S.442;
Schmoller, S. 332; Eulenburg a. a. O., S. 64. Krumbholt, Die Gewerbe
 der Stadt Münster bis zum Jahre 1661 (Publikationen aus d.
kgl. preußischen Staatsarchiven, Bd. 70), Einl. S. 211 ff. zählt als

10
        <pb n="537" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). : 11.
mit den durch die landesherrliche Politik geschaffenen Gemeinschaften
 in Parallele seßen darf. Andererseits ist es freilich mitunter
 auch schwer, eine scharfe Linie zwischen den Produkten
der landesherrlichen Politik und dem, was aus mehr oder weniger
freiem Belieben der Städte und der gewerblichen Kreise hervorging,
 zu ziehen. Wir erinnern hierbei nochmals daran,
daß die Beschränkung der Autonomie der Zünfte nicht etwas
speziell der Territorialpolitik eigenes, daß sie vielmehr auch
in den Städten bekannt ist, teils (im Mittelalter) als Folge der
demokratischen Bewegung, teils im selben Sinn wie in den
Territorien erscheint!). So laufen auf jenem Gebiet landesherrliche
 und städtische Ziele gleichfalls öfters zusammen. Doch
hiermit gelangen wir von den Formen zu dem Inhalt der landesherrlichen
 Politik.
Schon der Überblick über die Formen der landesherrlichen
Gewerbepolitik hat erkennen lassen, daß ihr Inhalt in den einzelnen
 Territorien verschieden war. Als Pole einer langen
Reihe mannigfaltiger Systeme – wenn der Ausdruck System
nicht zu viel besagt ~ können im 16. Jahrhundert die brandenburgische
 und die österreichische Gewerbepolitik gelten. Die
brandenburgische?) ist von sehr bescheidener Art. Die österreichische,
 repräsentiert durch die Handwerkerordung König
Ferdinands von Jahre 1527 3), nimmt einen kühneren Anlauf.
„interlokale“ genossenschaftliche Organisationen außer de r der Kupferschmiede
 auch die der hausierenden Krämer (mit dem Hansgrafenamt)
 auf. – Gegen die Unterschäßung der Dokumente der Zunftgeschichte
 des 16. u. 17: Jahrh. s. meine Bemerkungen in den Jahrbüchern
 f. Nat.-Ök. 76, S. 455 Anm. 19.
so Vgl. E. Elkan, Das frankfurter Gewerberecht von 1617231
?) Schmoller, Umrisse, S. 345 f.
3) Eulenburg, Ztschr. für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 2, S. 91
Anm. 269 erklärt sich mit Recht gegen Schmoller, welcher in den
Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 1,
S. 81 die Handwerkerordnung Ferdinands zu gering taxiert und sie
mit der Breslauer Maßregel von 1420 unmittelbar zusammengestellt
hatte. Eulenburg selbst fällt jedoch nach der andern Seite hin, hinsichtlich
 der Befreiung des Handwerks, zu weit gehende Urteile. Sumq:
        <pb n="538" />
        5 1.2 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
Doch beschränkt sie sich im wesentlichen auf die Herstellung der
strafferen Beaufsichtigung der Zünfte, ihre strengere Unterordnung
 unter die landesherrlichen und sstädtischen Behörden
und die Einschränkung des zünftlerischen Abschließungstriebs;
die mittelalterliche Handwerksverfassung in wirtschaftlichem
Sinne wird in ihrem Kern von ihr kaum getroffen. Überdies
haben die Neuerungen von 1527, soweit sie überhaupt praktisch
geworden sind, keinen langen Bestand gehabt. Belangreicher
fast als die Handwerkerordnung selbst ist der Umstand, daß
Ferdinand zu ihrem Erlaß durch die ländlichen Stände des
österreichischen Landtags bestimmt worden ist. Als Wirkung des
erwachenden Bewußtseins!) von dem Gegensaß des Landes
gegen die privilegierten Städte und die städtische Gewerbeorganisation
 in Gestalt der Zünfte beansprucht sie unser besonderes
 Interesse?). Ferdinand hat jedoch die ländlichen Wünsche
keineswegs vollständig erfüllt; seine Ordnung berüctsichtigt sowohl
 sie wie manche Forderungen, die innerhalb der Stadt,
in den gewerblichen Kreisen, z. B. bei den Gesellen, sich im Lauf
der Zeit geltend gemacht hatten®*), unter Festhaltung des Kerns
der alten Verfassung. Nur widerwillig ging er auf Wünsche
der Gegner der Stadt ein; der Fiskus hatte an der alten Privilegierung
 des bürgerlichen Gewerbfleißes ein wesentliches
Interesse. Die Ordnung blieb dann, wie angedeutet, überwiegend
 papierene Anweisung. Die Stadt (insbesondere Wien)
entwickelt eine rege Verordnungstätigkeit. Die Landesregierung
 betätigt sich gleichfalls durch eine Reihe von Ordnungen
und Verfügungen, durch solche nämlich, welche sich auf das
Handwerk des ganzen Territoriums beziehen (aber nicht tiefgreifen),
 welche Handel, Verkehr und Weinbau betreffen; sie
marisch (nach Eulenburg) hierüber Wäntig, Gewerbliche Mittelstandspolitik,
 S. 9. Schmoller, Umrisse, S. 345 Anm. 3 antwortet auf
Eulenburgs Ausführungen. Val. Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 1,
S. 42. V. Thiel, Jahrbuch des Vereins f. Niederöst. N. F. 8 (1909)
S. 29 ff.; Gesch. Wiens 4, S. 414 ff., Uhlirz, D.L.Z. 1912, Sy)». 948.
1) S. oben S. 94 ff.
?) Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 32, 48, 57 f., 64.
3) a. a. O. S. 47956.

Zl
.
        <pb n="539" />
        (iber den Begriff der Territorialwirtschaft ). 13/089
entscheidet in Streitigkeiten zwischen bürgerlichen und Hofhandwerkern;
 sie läßt es dem Stadtrat in der Ausübung der
Aufsichtsgewalt über die Zünste an Untersstützung nicht fehler .
Allein innerhalb dieses Rahmens behalten und behaupten die
Zünfte ein beträchtliches Maß ihrer Autonomie. Im Jahr 1552
wird eine Polizeiordnung für Österreich erlassen, welche die
Handwerkerordnung im wesentlichen wörtlich wiedergibt, jedoch
 mit erläuternden Zusätzen, die sich als Abschwächungen
der Reform charakterisieren.!)
Bemerkenswert sind aus dieser Zeit ferner die Maßnahmen
der württembergischen Regierung, namentlich durch die Begründung
 von Landeszünften?). . Hier und da konnten die Landesherren
 bei einer solchen Maßregel die Verbindungen benuten,
welche die Städte oder Handwerker von sich aus geschlossen
hatten, falls nämlich deren Grenzen mit denen des Territoriums
zusammenfielen. Meistens jedoch waren dieselben für jene unverwertbar.
 Oft ssett sich die Regierung, namentlich seit der
absolutistischen Zeit, in direkten Gegensatz gegen sie. Gelegentlich
 bewilligt sie Landeszünfte mit aus dem Gesichtspunkt, damit
 das Band, welches ein Handwerk ans Ausland knüpfte,
zerschnitten werden solltes). Jedoch nicht überall konnten oder
wollten die Landesherren die alten Verbindungen der Städte
und Handwerker sogleich beseitigen).
In diesen Beziehungen haben wir es mit der äußeren Gestaltung
 der Dinge zu tun. Indem wir uns dazu wenden festzustellen,
 wieviel sich von dem Wesen der Stadtwirtschaft über
das Mittelalter hinaus erhielt, richten wir unser Augenmerk
zunächst auf die Mittel, durch die die Städte das stadtwirtschaftliche
 System durchgesetzt und verteidigt hatten?).
1) Thiel, S. 59 ff. und S. 65.
2) Schmoller, Umrisse S. 15 und 335.
3) Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes 1, S. 445.
!) Die Tätigkeit des Landesherren mußte sich noch bis ins 18. Jahrhundert
 in der angedeuteten Richtung bewegen. Val. Gothein S. 447
über den Reichsschluß von 1741.
&amp;gt;) S. die Schilderung dieser Mittel oben S. 232 ff.
v. Belo w , Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl .;

z
.
+.
        <pb n="540" />
        514 VUI. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
§ 2. Das Gästerecht.
Betreffs des Gästerechts begegnen wir am Ausgang des
Mittelalters hier und da Neuerungen. Im Jahre 1426 sagt
Herzog Albrecht von Österreich in einer Urkunde!): „Elliche
Zeit her haben die Gäste den Gewandschnitt (‘gwant mit
der ellen zu verkauten’) auf den Jahrmärkten in Städten und
anderswo in unserm Land geübt, wodurch unsern Kaufleuten
und Einwohnern unseres Landes Österreich großer Schaden
erwachsen ist, ‘wan damit die gest den gewin, der davon kömbt,
aus dem lant zu irem nutz füren, des die unsern, die mit uns
und dem land leiden müssen, entberen’. Fortan soll kein Gast
im Lande Österreich Gewand mit der Elle verschneiden und
verkaufen." In diesen Worten wird das Territorium ebenso
als eine Einheit den Fremden (Gästen) gegenübergestellt, wie
bisher die Stadt. Der Grundsatz der Abschließung wird von der
Stadt auf das Territorium übertragen. Jene Urkunde ist sehr
lehrreich, insofern sie die Nachahmung der städtischen Verwaltung
1) Kurz, Österreichs Handel in älteren Zeiten, S. 391. Über den
Ausschluk der Fremden von dem Recht des Gewandschnitts s. oben
S. 307 ff. über die ersten Ansätze einer Territorialisierung des Gästerechts
 in Böhmen im 14. Jh. s. A. Schultze, H. Z. 101, S. 476 Anm. 2.
~ Dopsch, Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung,
 1895, S. 365 f., will schon in der Urkunde Herzog Albrechts
von 1389 (E. von Schwind und Dopsch, Urkunden zur Verfassungsgeschichte
 der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter, S. 280)
eine vom Landesherrn bewirkte Hebung des JInlandverkehrs mittels
Durchbrechung der Verkehrsschranken innerhalb des Territoriums
sehen. Allein mit dem Inhalt der Urkunde ist es meines Erachtens
vereinbar, daß die Laibacher, denen sie erteilt wird, in Vien nach
wie vor als Gäste gelten und von dem Recht des Kleinhandels ausgeschlossen
 sind. – In einer Beschwerdeschrift der Stadt Salzburg
aus dem 14. Jh. klagt sie über die Begünstigung der Gäste gegenüber
 den Bürgern durch den Landesherrn. Man weiß indessen nicht,
ob sie nicht übertreibt, da keine landesherrliche Gegenäußerung vorliegt.
 Als Motiv würden wir nach dem Zusammenhang ein fiskalisches
anzunehmen haben (Erhöhung der Zolleinnahmen). S. Steinherz,
Ztichr. . Soz.- u. W.G. 5, S. 184 ff.; Widmann, Gesch. Salzburgs 2,
        <pb n="541" />
        [über den Begriff der Territorialwirtschaft). ,
des Mittelalters durch die spätere territoriale Verwaltung erläutert!).
 Dieses territoriale Gästerecht ist mit der klaren Absich
 begründet worden, den Territorialeinsassen ebenso Nahrung
und Verdienst zu sichern?), wie die mittelalterliche Stadt sie
ihren Bürgern gesichert hatte. Man würde freilich irren, wenn
man jene Urkunde so auslegen wollte, als ob durch ie alle Unterschiede
 innerhalb des Territoriums beseitigt worden wären.
Es ist vielmehr mit ihrem Inhalt vereinbar, daß nach wie vor
der Bürger einer österreichischen Stadt in einer anderen desselben
 Territoriums als Gast galt. Ebenfalls aus Österreich
sei noch eine andere Urkunde angeführt, von Kaiser Friedrich III.
für die Stadt Wien aus demJahre 14813): sie verfügt, daß ‘durch
lie messrer von beden stetten Waidhoven und sant Pölten.
desgeleichs durch die gest, so her in das land faren, die nit
in unsern aigenen stetten, herscheften und gebieten wonhaft
und gesessen sein, kainerlai derselben Pöltner und Waidhover
messer ausserhalb der zwaier jarmerkt hieher gen Wien gefürt
noch daselbs verkauft werden sullen’. Hier ist wiederum von
Gästen als solchen, die nicht zum Territorium gehören, die Rede.
Aber zugleich bestätigt diese Urkunde die vorhin ausgesprochene
Ansicht, daß der Landesherr Unterschiede innerhalb des Territoriums
 noch gelten läßt: die Messerer aus den Städten W. und
St. P. dürfen in Wien nur an den zwei Jahrmärkten ihre Waren
abseßen. Insofern herrscht also noch durchaus das mittelalterliche
 Gästerecht. Es wird auch durch die Handwerkerordnung
Ferdinands I. von 1527 nicht beseitigt). Die gleichen Verhält-1)
 Vgl. hierzu im allgemeinen meine Abhandlung ,Die städtische
Verwaltung des Mittelalters als Vorbild der spätern territorialen
Verwaltung“. H .Z. 75, S. 396 ff.
?) Vgl. die charakteristische Außerung aus dem Jahre 1486 bei
Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 357.
z) Uhlirz, Urkunden und Regesten aus dem Archive der K. K.
Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, Teil II, S.-A. aus dem 17.
Bande des Jahrhunderts der kunsthistorischen Sammlungen des allerhöchsten
 Kaiserhauses, S. 89, No. 15436. Vgl. zu dieser Urkunde
oben S. 215 Anm. 4.
1) Val. Eulenburg, a. a. O. S. 89 Anm. 261.

§15
I2#
        <pb n="542" />
        515 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
nisse wie in Österreich finden wir in Württemberg nach der
eingehenden Schilderung, die Schütz!) im Jahre 1850 von der
„altwürttembergischen Gewerbeverfassung in den letten drei
Jahrhunderten“ entworfen hat. Es besteht daselbst gewissermaßen
 ein doppeltes Gästerecht: einerfeits eines, welches die
Nicht-Württemberger fernzuhalten sucht?), andererseits eines,
welches die Gewerbetreibenden eines württembergischen Ortes
gegen die eines anderen württembergischen Ortes schütztt?). Aus
Bayern sei als Beispiel erwähnt, daß in Straubing im Mittelalter
 der Grundsatz galt (wie in den mittelalterlichen Städten
überhaupt), daß kein Bürger sich mit einem Fremden zu einer
Gewerbsgesellschaft vereinigen dürfe; im Jahre 1513 wird dies
Verbot durch den Landesherrn auf den Handel mit Wein, Bier,
Salz und Getreide beschränkt*). Als Motiv wird angegeben,
daß, je mehr Kaufleute, Gewerbe und Hantierungen in den
Städten entstünden, um so mehr geschickte und statthafte
Bürger darin erzogen und dazu auch der Bürger Nahrung gefördert
 und die herzoglichen Zölle und Mauten gemehrt würden.
Diese Milderung des mittelalterlichen Rechtes ist bemerkenswert.
 Allein wie es in dem hier berührten Falle nicht ganz verschwindet,
 so behauptet es sich in anderen Fällen in kaum verminderter
 Stärke. Aus allen Gegenden Deutschlands liegen
in Menge Nachrichten vor, daß nicht bloß der Territorialfremde,
sondern auch der Stadtfremde bis weit über das Mittelalter
hiniaus im Handel und Verkehr zurückgesett wird®). Jm 18. Jahr-1)
 Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. 6, S. 259 ff.
2) S. 273 ff. Die Privilegien der Leineweberzunft von 1600
enthalten z. B. die Bestimmung, daß kein Untertan das Geringste
(auch nicht eine Elle) außerhalb des Herzogtums weben lassen darf.
3) Vgl. z. B. S. 276, 279, 281.
4) Rosenthal, Beiträge zur deutschen Stadtrechtsgeschichte, Heft 1
und 2, S. 2398
5) Es mögen hier einige Beispiele, die sich beliebig vermehren
ließen, für die Konservierung des mittelalterlichen Gästerechts angeführt
 werden. Schmoller, Umrisse, S. 16 (über Brandenburg):
„Wie das lokale Sonderzunftrecht, so erhielt sich noch unumschränkt
das lokale Stadtrecht; höchstens daß die Bürger aus anderen brandens
        <pb n="543" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). m 7
hundert finden wir eine erheblichere Einschränkung, aber noch
keine Aufhebung des lokalen Gästerechts. Der preußische Merkantilismus
 vertrat eine mittlere Richtung!).
Vor einer Überschäzung der Tätigkeit der Landesherren
werden wir bewahrt bleiben, wenn wir berücksichtigen, daß
ebenso wie sie auch die Städte Milderungen des Gästerechts
vornehmen. Bis ins 16. Jahrhundert dürften diese sogar mehr
als die Landesherren das Gästerecht eingeschränkt haben; vom
17., namentlich aber vom 18. ab haben allerdings die lettteren
entschieden die Führung. Es sind insbesondere die vorhin geschilderten
 Städtebündnisse?), welche einen freieren Verkehr
burgiichen Städten etwas milderem Gastrecht unterworfen wurden, als
die Stettiner oder Breslauer.“ Ebenda S. 326 (aus dem Jahre 1637) :
Fremde Fischhändler sollen in Berlin gar nicht mehr, fremde Fischer
nur an bestimmten Tagen und Märkten zugelassen werden. Gothein
S. 444. Bergius, Neues Polizei- und Kameralmagazin II, S. 406
§ 5 (nach Urkunden von 1555 und 1747). Techen, Hangische Geschichtsblätter,
 1897, S. 48, 55 Anm. 5 und 60 Anm. 5. Hassse, Leipziger
Messen, S. 181: die Fischhändler ktagen 1613 über Personen, welche
zwischen den Märkten unbefugt handeln. Bei Breysig-Spahn, Urkunden
 und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm
 von Brandenburg, Ständische Verhandlungen III, Preußen,
2. Band, 2. Teil, S. 1120 sind unter dem Wort Fremdenhandel viele
Stellen über die Konservierung des Gästerechts notiert. Vgl. z. B.
S. 416: „Wegen des handels und daß niemand als welcher bürger
mit denen frembden handeln möge, lassen J. Ch. D. bei dem recht,
welches die städßte Königsberg haben.“ Dieselben Akten zeigen freilich
 auch, daß der Landesherr oft einen etwas anderen Standpuntt
einnahm als die Städte. –~ Zur Geschichte der Konflikte zwischen
der Landesherrschaft und den Gewerbetreibenden im 18. Jahrhundert
hinsichtlich der Behandlung der Fremden vgl. Chr. Eckert, Das Mainzer
Schiffergewerbe in den letzten drei Jahrhunderten des Kurslaates
(Schmollers Forschungen XVI, 3), S. 84. ~ Daß im 18. Jahrhundert
das lokale städtische Gästerecht prinzipiell noch in Geltung war, zeigen
jerade die damals der Großindustrie und dem Großhandel gewährten
Privilegien, die jenes als den normalen Zustand voraussezen. Über
Preußen vgl. z. B. Schmoller, Umrisse und Untersuchungen, S. 524
seg Jahrb. f. Geseßgebung 1910, S. 1045.
?) Über Milderungen des Gästerechts, die eine einzelne Stadt
für sich vornimmt, s. Gothein, S. 532 und 542.

DT]
        <pb n="544" />
        ) VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
anbahnen. So gilt in den hansischen Städten in manchen Beziehungen
 der Sat, daß der Bürger einer Hansestadt in einer
anderen nicht als Fremder angesehen wird!). Es wird z. B.
den Bürgern einer hanssischen Stadt der Verkauf von Schiffen
an Nichthansen verboten, an Bürger anderer hanjsischer Städte
dagegen gestattet?). Auch andere als hangsische Städte schalteten
 nicht selten durch besondere Gegenseitigkeitsverträge die
den Gästen beschwerlichen Rechtssäße für das Verhältnis ihrer
Bürger zu einander aus. Jedoch auch die städtischen Bemühungen
um Einschränkung des Gästerechts dürfen wir nicht übersschäten.
Denn erstens bewegen Jie sich nicht in konsequent aufsteigender
Linies). Zweitens wird das Gästerecht nirgends vollständig
beseitigt; die Beschränkung der Fremden wird vielmehr für
die Mehrzahl der dem Gästerecht unterworfenen Handelsob
jekte festgehalten*), und es sind, wie bemerkt, nur Gegenseitig-1)
 Über. das hanjische Fremdenrecht s. die zusammenhängende
Darstellung von W. Stein, Beiträge zur Geschichte der deutschen
Hanse bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts, S. 112 ff. Vgl. ferner
Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur, Bd. 3, S, 125; Höhlbaum,
 Gött. Gel. Anzeigen, 1899, S. 794 f.; A. Schultze, H. Z. 101,
S. 476 Anm. 2 und S. 513. Höhlbaum und Stein S. 145 weisen
übereinstimmend darauf hin, daß die Städtebündnisse (wie insbesondere
auch die Hanse) die Tätigkeit der älteren Landfriedensbünde fortseten.
2) Stein, S. 136 f.; oben S. 389.
3) Eine konsequent aufsteigende Linie in der Milderung des Gästerechts
 müßte man nach den Äußerungen von Boos a..a. O. und Bd. 2
S. 75 und Höhlbaum a. a. O. annehmen. Dieser spricht von der Absicht,
 „die ältere, allgemein herrschende Grundanschauung zu revidieren,
 die wirtschaftspolitischen Richtungen zu erweitern usw. „Die
städtischen Obrigkeiten . .. versuchten mit Bewußtsein und Ahbhsicht
die alten Schranken, die den Rechts- und Handelsverkehr zwischen den
Bürgerschaften der einzelnen Städte lange behindert hatten, niederzulegen."
 Hierzu ist vor allem zu bemerken, daß mindestens mit dem
gleichen Eifer, mit dem die Städte Schranken befeitigten, sie auch
Schranken aufgerichtet haben. Ausführlicher darüber oben S. 242 ff.
S. auch Stein a. a. O. Eine Sonderstellung nimmt Hamburg mit
seinem Zugeständnis des englischen Handels in d. 2. Hälfte des 16. Jh.
.) Vgl. Techen (s. S.516 Anm. 5) a. a. O. Selbst Hamburg gibt das
lokale Gästerecht nicht ganz auf (der Kleinverkauf bleibt den Bürgern

. 18
        <pb n="545" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). ]
keitsleistungen, auf denen die Milderungen beruhen. Drittens
ist das Motiv des milderen hangsischen Gästerechts nicht so sehr
der Wunsch, Handelserleichterungen für den gesamten Ver
kehr der hansischen Städte zu schaffen, als vielmehr die Absicht,
einen gemeinsamen Gegner fernzuhalten; man trifft die Bestimmungen
 über Fernhaltung Fremder namentlich auch des
halb, um Unklarheiten über die Teilnahme an den Vorteilen
der hansischen Privilegien zu beseitigen!). Die Einheit kommt
nur den verbündeten Städten zu gute; die Absonderung gegen
Nichthansen (auch gegen Landsleute) ist jezt um so schärfer?).
Eine Stadt wie Lübeck (übrigens eine Reichsstadt!) sucht noch
im 18. Jh. in der Art die autonome Stadtwirtschaft festzuhalten,
 daß sie Kauf und Verkauf in der Stadt möglichst auf
die Bürger zu beschränken sich bemühts). Endlich ist zur allgemeinenWürdigung
 der städtischen Vereinigungen hinzuzunehmen,
daß ihr Zweck oft die Erhaltung des alten sstadtwirtschaftlichen
Systems ~ es sei an die Beschlüsse der wendischen Städte zu
Gunsten der zunftmäßigen Böttcherei®) erinnert = ist.
§ 3. Das Stapelrecht.
Über die Geschichte des Stap elrechts hat Stieda eine in
haltreiche Skizze gegeben?). Es kann, wie aus seinen Dar
vorbehalten); die anderen Hansesstädte (z. B. Lübeck) noch weniger.
Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 2, S. 469 f.
1) Stein, S. 112 ff. Nach Hanseabschied v. 1447 konnten Fremde,
die 7 Jahre einem hangsischen Kaufmann gedient, als hansische Kaufleute
 angesehen werden, ausgenommen Engländer, Holländer, Nürnberger
 ~ die schlimmen Konkurrenten! Rachel, a. a. O. S. 1039.
2) Stein, S. 147 ff. Joh. Müller, Die Handelspolitik Nürnbergs
im Spätmittelalter, Jahrbücher f. Nat.-Ök. 93, S. 626.
2) H. Z. 103,. S. 233. .
4) Vgl. oben S. 216.
s) Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. Stapelrecht.
Vgl. auch Rathgen, Art. Stapelrecht, Wörterbuch der Volkswirtschaft.
Über die Entstehung der Stapelrechte s. oben S. 235 ff.; Rachel, Jahrbuch
 f. Geseßgebung 1910, S. 1006; W. Stein, Beiträge S. 33 ff. ; dazu
H- Z. 90, S. 117 f. Nach Steins Darstellung des Kölner Stapels sind alle
ältern Darstellungen (auch die von Stieda) zu berichtigen. Über die

§S1C
        <pb n="546" />
        . VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
legungen hervorgeht, gar kein Zweifel darüber bestehen, daß die
städtischen Stapelrechte im 16. und 17. Jahrhundert noch ein
Zeitalter ihrer Blüte hatten, daß die Städte vielfach ihre Befugnisse
 jeßt sogar erweiterten und befestigten!). „Das 16.
war vielleicht die Zeit der größten Bindung von Handel und
Schiffahrt."?) Die Landesherren nehmen sich im 16. Jahrhundert?)
 regelmäßig, im 17. wenigstens noch meistens der
städtischen Ansprüche anf). Das Neue dieser Zeit besteht im
wesentlichen nur darin, daß zu der Tätigkeit der Städte die
Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Landesherren in
steigendem Maße hinzutritt; jene wird aber noch nicht durch
diese absorbiert?). Das Stapelrecht der eigenen Stadt benutt
der Landesherr zur Bekämpfung des Handels der Auswärtigen.
Eine tiefer greifende Umwandlung der Verhältnisse beobachten
wir erst im 18. Jahrhundert. Erst jezt wird auch in der Literatur°)
 ein energischer Tadel der alten Einrichtung laut. In diesem
Jahrhundert werden manche Stapelrechte ganz beseitigt, andere
so sehr durchlöchert, daß man ihm eine erfolgreiche Vorbereitung
der definitiven Aufhebung, die im 19. Jahrhundert stattfand,
zuschreiben darf; und die Schritte gegen die Stapelrechte gehen
Stellung Friedrichs Il. v. Brandenburg zu den städtischen Stapelutet
 h Rg Et s Hh: 809 q 2 77, hervor. Zu seinen
Ausführungen über das Stapelrecht vgl. übrigens Höhlbaum, Hansisches
 Utkundenbuch 3, S. 168 Anm. 1.
2) Rachel, Forschungen z. brdb. u. preuß. Gesch. 19, S. 580.
3)- Vgl. z. B. Ritter, Deutsche Geschichte. Bd. 1, S. 44.
4) Braunschweig-Hannover sucht Harburg als Stapelplaß gegen
Hamburg hochzubringen. Baasch, Kampf von Braunschweig-Lüneburg
 mit Hamburg S. s9ff.
5) Bemerkenswert ist es, daß noch in der zweiten Hälfte des. 17.
Jahrhunderts Städte verschiedener Landesherren über die Ausübung
ihrer Stapelrechte Verträge schließen. So Breslau, Frankfurt a. d. O.,
Stettin. Stieda, S. 875.
s) Stieda, S. 880. ~ Über die Beseitigung von Stapeln durch die
preußische Regierung im 18. Jahrhundert s. Koser, Friedrich d. Gr.
Bd. 1, S. 442. Über das Emporsteigen Berlins ohne die Hilfe mittelalterlicher
 Handelsprivilegien (d. große Kurfürst verzichtete auf sie)
s. Rachel, Jahrb. f. Gesebgebung 1910, S. 130.

520
        <pb n="547" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). .
namentlich auch von den Landesherren aus. In einem großen
Staatsgebiet wie Preußen beschränkt der Landesherr das Stapelrecht
 zu Gunsten der Landesangehörigen: so erklärt Friedrich
 Wilhelm I. 1720 nach der Erwerbung Stetins, daß dieses
bei seiner Niederlagsgerechtigkeit gegenüber fremden Handelsleuten
 volllommen zu schüten sei, während sie gegen seine
eigenen Untertanen nicht exerziert werden dürfe. – Schmoller!)
sieht es als ein charakteristisches Merkmal schon des 16. Jahrhunderts
 an, daß die Landesherren die kleinen Stapelrechte
eingehen lassen, die großen fördern. In der Tat begegnet man
dieser Erscheinung mehrfach. Allein sie kann, abgesehen davon,
daß vorerst die kleinen Stapelrechte noch nicht ganz verschwinden,
daß die Territorien, die eine Unifizierung vornehmen, damit
nicht sofort Erfolg haben, als eine allgemeine deshalb nicht
gelten, weil die meisten deutschen Territorien von zu geringem
Umfang waren, als daß sie vor die Möglichkeit, sich zwischen
mehreren Orten zu entscheiden, hätten gestellt werden können.
Das 18., ja das 19. Jahrhundert hat in vielen Teilen Deutschlands,
 z. B. am Rhein?), noch eine stattliche Zahl von Stapelplätzen
 gesehen. Der Kölner Stapel ist erst 1831 (mit der Rheinschiffahrtakte)
 beseitigt worden?). Das 17. aber weist wohl
fast das gleiche bunte Bild auf wie das spätere Mittelalter.
Dieselbe Geschichte wie das Stapelrecht selbst haben andere
Einrichtungen, die mit ihm zusammenhängen, gehabt. So die
Rang- oder Reihe- oder Börtfahrt'). Wie jenes oder vielmehr
!) Umrisse, S. 77 (in der Abhandlung: Die Handelssperre in
Brandenburg und Pommern im Jahre 1562.)
?) Gothein, Westdeutsche Zeitschrift, Bd. 14 (1895), S. 255. Eckert,
Rheinschiffahrt im 19. Jahrhundert, S. 4 f.
3) Gothein, Die Stadt Köln 1815-1915, I, S. 67 ff. und S. 277 ff.
') Stieda, S. 865. Baasch, Forschungen zur hamburgischen Handelsgeschichte,
 Teil II: die Börtfahrt zwischen Hamburg, Bremen
und Holland (Hamburg 1888). Zwischen Hamburg und Holland
(Amsterdam) ist eine Reihefahrt im Jahre 1613 eingeführt worden.
Die Einführung hing damit zusammen, daß der Verkehr zwischen
den Niederlanden und der Elbe sich im letzten Viertel des 16. Jahrhunderts
 ganz besonders entwickelte. Die Hamburger Reihefahrten

5J
        <pb n="548" />
        : VII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
in noch stärkerem Maße erlebte sie nach Schluß des Mittelalters
einen neuen Aufschwung!) und ist im 18. Jahrhundert start
zurückgegangen, im 19. verschwunden.
§ 4. Die Beherrschung des Landes durch die Stadt.
Von allen Fragen der Handels- und Gewerbeverfassung
hat die landesherrliche Regierung im 16. Jh. am meisten wohl
das Bannmeilenrecht, die Beherrschung des platten
Landes durch die Städte beschäftigt.
Man begegnet öfters der Vorstellung, als ob der Kampf
zwischen Landesherren und Städten im Mittelalter darin seine
Bedeutung habe, daß jene die Vertreter spezifisch ländlicher
Interessen seien?). In Wahrheit wandte der mittelalterliche
Staat den ländlichen Verhältnissen seine Aufmerksamkeit kaum
zu. Die Landgemeinde und die Martkgenossenschaft waren nicht
Glied seiner Verfassung. Für sie erließ er nicht Gesetße?). Ob
eine Landgemeinde von einem Grundherrn unterworfen wurde,
das registrierte er nicht in seinen Akten. Die Staatsverfassung
haben bis ins 19. Jahrhundert bestanden, zuleßt allerdings unter
starken Äußerungen der Kritik.
1) Vgl. außer der vorigen Anm. Gothein, Westdeutsche Ztschr.,
Bd. 14, S. 245 (über die Errichtung von Rangfahrten am Rhein nach
dem 30jährigen Kriege). Lehrreiches über die Fahrten auf dem Main
bei Zöpfl, Fränk. Handelspolitik S. 239. Aus der Darstellung von
Eckert a. a. O., S. 244 ff. erfährt man die interessante Tatsache, daß
die Rangfahrten am Rhein sogar noch im 19. Jahrhundert erneuert
werden, freilich mit einem bemerkenswerten Untersschied (nach holländischem
 Muster): die Börtfahrer haben kein Monopol der Güterbeförderung
 mehr.
2) Vgl. oben S. 78 und meine Bemerkungen in der H. ‘. 15,
S. 406. Von unrichtigen Vorstellungen geht z. B. Nitsch, Geschichte
des deutschen Volkes 3, S. 445 aus, wenn er jenen Kampf einfach
aus einem Gegensat von ländlicher („Faktoren der ländlichen Kultur")
und städtischer Kultur erklärt.. Perthes a. a. O., S. 124 läßt in den
Territorien „gutsherrlich-ritterliche Interessen“ vertreten sein (. auch
Perthes Worte oben S. 147 f.) So einfach ist das Problem nicht.
S. ferner H. Z. 102, S. 536 (gegen H. Preuß).
3) Vgl. meinen Ursprung der deutschen Stadtverfassung, S. 69 ff.

5292
        <pb n="549" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). j
jener Zeit war der Hauptsache nach nur Gerichts-, Militär- und
Finanzverfassung. Soweit sich der Staat der wirtschaftlichen
Verhältnisse annahm, stand er mehr auf der Seite der Städter
als der Landbewohner. Allerdings wissen wir ja von vielen
und heftigen Kämpfen zwischen Fürsten und Städten. Indessen
es kommt darauf an, diesen Gegensatz in seinem wahren Charakter
 zu erfassen. In erster Linie handelt es sich um einen bloßen
Kampf um die Macht. Wir kennen keinen Fürsten (vielleicht
manchen Ritter), der die Absicht gehabt hätte, das Städtewesen
an sich, städtischen Handel und städtisches Gewerbe zu vernichten;
keinen, der derMeinung gewesen wäre, im Interesse der Landwirtschaft
 müsse der Macht des Handels und. Handwerks entgegengetreten
 werden. Die Landesherren sehen zunächst eine
gar zu große Selbständigkeit der städtischen Gemeinden + die
sie freilich zu einem sehr erheblichen Teile durch Privilegien
selbst geschaffen hatten ~ nicht gern. Sie wollten sich ferner
nicht ihre staatliche Gerichts- und ihre staatliche Steuerverfassung!)
durch das städtische Pfahlbürgertum durchlöchern lassen. Sie
waren weiter wohl auch oft in finanziellen Anforderungen an
die Städte ungestüm. Sie hatten nicht genügendes Verständnis
für die feineren Bedürfnisse einer höheren wirtschaftlichen
Kultur und schädigten deshalb oft durch plumpes Zugreifen
das städtische Verkehrsleben, wie es sich namentlich im Zollund
 Münzwesen zeigt. Aber trotg aller Feindschaften und aller
Brutalität, mit der die Landesherren oft den Städten begegneten,
 haben sie doch andererseits gerade diese im Gegensatz
zum platten Lande unterstütt. Sie gewährten ihnen teils für
unmittelbare Gegenleistungen, teils weil sie aus allgemeinen
Gründen eine Förderung des Städtewesens für nütlich hielten,
die Zwangs- und Bannrechte, deren Bedeutung nicht zum mindesten
 darin liegt, daß sie eine Herrschaft über das umliegende
platte Land begründeten. Die Territorialherren zeigten sich
freigebig auf Kosten des Landmanns. Insofern müssen wir
hre Politik städtefreundlich nennen, wenn wir sie auch in ihrem
1) Vgl. H. Z.: 75, S. 408.

5 23
        <pb n="550" />
        u h VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
allgemeinen Werte nicht zu hoch anschlagen dürfen, da die Anregungen
 zu ihren Maßnahmen wohl regelmäßig von den Bürgerschaften
 ausgingen.
So übt denn die Stadt des Mittelalters, durch die Verkehrsverhältnisse
 der Zeit unterstütt, innerhalb gewisser Grenzen!)
eine Herrschaft über das umliegende Land aus. Wenn wir das
Mittelalter (etwa seit dem 12. Jahrhundert) die Periode der
Stadtwirtschaft nennen, so liegt zwar nicht die einzige, aber
eine sehr wichtige Vorausseßung für diese Bezeichnung eben
in der Beherrschung des Landes durch die Städte. Freilich
wird der wirtschaftliche Charakter des Mittelalters noch nicht
in allen Beziehungen durch den Ausdruck „Periode der Stadtwirtschaft“
 geschildert. Die historischen Erscheinungen sind stets
so kompliziert, daß sich in einem Namen nie die ganze Art
eines Zeitalters offenbart. Immerhin bildet die auf die Beherrschung
 des Landes begründete Stadtwirtschaft einen sehr wesentlichen
 Zug in dem Bild, das uns die mittelalterlichen Zustände
gewähren?). Die ~ allerdings, wie schon bemerkt, nur innerhalb
 gewisser Grenzen entwickelte ~ Herrschaft der Stadt äußert
sich dahin, daß sie den Handel auf dem Land für sich in Anspruch
nimmt, ein erhebliches ländliches Gewerbe nicht aufkommen
1) Über diese Grenzen s. oben S. 222, S. 232 ff.
2) Schmoller, Die Epochen der Getreidehandelsverfassung und
Getreidepolitik, Jahrbuch für Gesetzgebung, 1896, S. 707, Umrisse
und Untersuchungen, S. 642 meint, daß die städtische Getreidehandelspolitik,
 d. h. eine den sstädtischen Interessen ausschließlich folgende,
„nur in Stadtstaaten von geringem Umfang oder in Ländern und
Staaten, wo eine Großstadt die beherrschende Rolle spielte, oder in
Gebieten, wo die großen Slädte politisch und administrativ relativ
selbständig waren, ganz vorherrschen und sich behaupten konnte." Gewiß
 kam es den Städten im deutschen Mittelalter für ihre Getreidehandelspolitik
 zu statten, daß sie politisch und administrativ relativ
selbständig waren (übrigens handelt es sich hier nicht bloß um „große"
Städte). Aber eine befriedigende Erklärung gibt erst die Tatsache,
daß die mittelalterlichen Landesherren als solche den spezifisch agrarischen
 Angelegenheiten gar kein Interessse entgegenbrachten. Vgl.
übrigens unten S. 528 Anm . 3.

5 24
        <pb n="551" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft).
läßt, den Landmann nötigt, im Körnerbau und in der Viehwirtschaft
 in erster Linie für den Bürger zu produzieren?).
Am Schluß des Mittelalters wurden mancherlei Angriffe
gegen die Vorherrschaft der Städter unternommen?). Es treten
1) Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur, Bd. 3, S. 108
betont richtig, daß namentlich in Zunftstädten der Handel stark gemaßregelt
 worden sei. Aber in einer Patriziersstadt wie Nürnberg ist er doch
auch stark reglementiert. – Zu den Arbeiten von Naudé über die Geschichte
 des Getreidehandels ss. die Korrekturen bei W. Stein, Beiträge,
S. 44 Anm. 2 und S. 47 Anm. 5. S. auch oben S. 520 Anm. l und
S. 213 Anm. 2. — Hinsichtlich der Frage, wie weit die Beherrschung
des Landes durch die Städte ausgedehnt worden ist, bezw. werden
konnte, sei hier darauf hingewiesen, daß, wenn in einer Gegend das
bäuerliche Element besonders kräftig und einflußreich war, es zur
Ausbildung einer Zunftverfassung, d. h. eines das Land beherrschenden
Bannrechtes nicht gekommen ist. Vgl. Gothein, Wirtschaftsgeschichte
des Schwarzwaldes, Bd. 1, S. 439 u. 450. Andererseits kann bei
bestimmten Voraussetzungen von einem ländlichen Bezirk dieselbe
Nahrungsmittelpolitik getrieben werden, wie von einer Stadt: z.. B,;
wenn der betreffende ländliche Bezirk entweder Getreide nicht erzeugt
oder in einem andern landwirtschaftlichen Produkt unergibig ist.
Schmoller, Umrisse, S. 23 verwendet im Rahmen seiner Darstellung
das Beispiel von Bern, welches „seinem Oberland mit einer Kornund
 Salzsperre droht, wenn es nicht alle seine Butter nach Bern
bringe“. Allein hier handelt es sich nicht um den Gegensatz von Stadt
und Land, sondern um den zweier ländlicher Bezirke, die – namentlich
 weil das Oberland kaum Getreide hervorzubringen vermag
auf gegenseitigen Austausch angewiesen sind. Dies Beispiel ist von
besonderem Interesse, weil es zeigt, wie die Entwicklungstendenzen,
die man sonst wohl beobachten zu können glaubt, gegebenen Falls
durch Wirkungen entgegenstehender Inftanzen, hier der Bodenverhältnisse,
 durchkreuzt werden.
?) Schmoller, Umrisse, S. 17 meint, daß die Kämpfe zwischen
Stadt und Land „gerade im Nordosten“ besonders schroff gewesen
seien. Waren sie wirklich anderswo weniger heftig? Eher könnte man
einen Unterschied zwischen Osten und Westen insofern annehmen, als
im Osten das Land gegenüber der Stadt etwas mehr Selbständigkeit
erringt oder bewahrt als im Westen. Gothein wenigstens glaubt behaupten
 zu dürfen, daß die Beherrschung des Landes durch die Städte
im Südwesten wesentlich schärfer als im Nordosten gewesen sei. Vgl.
mein Territorium und Stadt, S. 41 f. Indessen ist mindestens ein
wesentlicher Unterschied nicht zu erkennen, am wenigsten für das Mit-525
        <pb n="552" />
        526 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Tendenzen von verschiedenen Ausgangspunkten hervor. Einmal
 wachsen gewissermaßen von sich aus die ländlichen Gewerbetreibenden
 an Zahl und Art!) und lehnen die Vormundschaft
der Städte ab. Auch der Grundherr oder Gutsherr wünscht
auf seinem Besitz einen gewerblichen Betrieb einzurichten. Sodann
 nehmen reiche Bürger von den billigeren Produttionsbedingungen
 des Landes Anlaß, Landleute für ihre großen
Unternehmungen arbeiten zu lassen, wodurch dem zünftigen
Handwerksmeister noch stärkere Konkurrenz gemacht wird als
durch die für eigene Rechnung arbeitenden einfachen ländlichen
 Handwerker?). Endlich sucht der Landwirt s ich von der
drückenden Forderung der Städte, daß er seine Produkte nur
in ihnen und an Städter abseten solle, zu befreien; der große
Landmann beansprucht, bei dem kleinen kaufen zu dürfen.
Über diese Fragen kommt es überall in Deutschland zu
einem lebhaften Kampfe zwischen Stadt und Land, der in einem
Territorium mehr durch Beschwerden, die man vor den fürsttelalter.
 Vgl. zu dieser Streitfrage noch H. Z. 102, S. 544 und
Rachel, Handelsverfassung der norddeutschen Städte, Jahrbuch f.
Geseßgebung 1910, S. 990. In Frankreich die Beherrschung des
platten Lands bis zum Vorabend der Revolution nur wenig unterbrochen:
 Wolters, Agrarzustände in Frankreich S. 225 f.
1) Über mittelalterl. Handwerker auf dem Land vgl. H. Duncter,
D. mittelalterliche Dorfgewerbe (Lpz. Diss. v. 1903); S. Kummer,
Das mittelalterliche Banngewerbe (Lpz. Diss. v. 1907); Ed. Schulte,
D. Gewerberecht der deutschen Weistümer (1909); Mor. Heyne,
Deutsche Hausaltertümer, Bd. 1: Das deutsche Wohnungswesen,
S. 203 Anm. 7; meine landständische Verfassung in Jülich und Berg III,
2, S. 152 Anm. 6 und S. 219. Es ist nicht notwendig mit Heyne anzunehmen,
 daß das Handwerk nur unter dem Einfluß der Stadt zum
Kaufgewerbe wird. Über Herstellung von Böttcherwaren auf dem
Lande im Mittelalter. s. oben S. 216 Anm. 3. Über die Zunahme der
ländlichen Handwerker am Ende des Mittelalters s. Kaser, Politische
und soziale Bewegungen im deutschen Bürgertum zu Beginn des
16. Jahrhunderts, S. 206 f.; Ritter, Deutsche Geschichte im Zeitalter
der Gegenreformation und des 30jährigen Krieges, Bd. 1, S. 29;
Territorium und Stadt, S. 271 ff.; H. Z. 75, S. 446 f.
2) Über das klassische Beispiel der Gäuweberfrage in Ulm s. Nübling,
 Ulms Baumwollweberei im Mittelalter, S. 147 ff.
        <pb n="553" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). t
lichen Hof bringt, in einem andern mehr auf den Landtagen
ausgefochten wird!). Überall ruft man die Landesherrschaft
als Friedensstifterin an. Es trägt zur Steigerung ihres Einflusses
 bei, daß diese Streitigkeiten vor ihr Forum kommen.
Wie aber stellt sie sich nun zu den entgegengesetzten Ansprüchen?
Zunächst haben wir hier an das zu erinnern, was wir vorhin
über die Schaffung eines territorialen Gästerechts gesagt haben.
Soweit dieses Plat greift, wird die Herrschaft der Städte über
das ganze Territorium ausgedehnt. In Hesssen wird z. B. im
Jahre 1534 den Fremden verboten, die Wolle direkt von den
Schäfern zu kaufen (was den inländischen Wollwebern frei
steht)?)). In Württemberg wird die Ausfuhr von Eichenrinde
im Interesse der heimischen Gerber verbotens). Im Mittelalter
 hatte, wenn überhaupt, nur die einzelne Stadt über das
betreffende umliegende Gebiet geherrscht, während manches
frei blieb®). Jetzt wird durch die Ausbildung des territorialen
Fremdenrechts die Herrschaft der Städte noch verschärft. So
verhält es sich wenigstens, wenn neben dem neuen territorialen
das alte städtische Gästerecht bestehen bleibt. Daß aber dieses,
zum mindesten in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit, konjerviert
 wurde, haben soeben unsere Erörterungen über das Gästeund
 das Stapelrecht gezeigt®). Jm folgenden sehen wir von dem
1) Über die Form der Erledigung dieser Streitigkeiten s. Territorium
 und Stadt, S. 271 ff. – Schmoller, Umrisse, S. 12 behauptet :
„Je kräftiger ein ständisches Verfassungsleben Städte und Adel zunächst
 unter sich und dann die ständischen Korporationen untereinander
zu gemeinsamer Arbeit vereinigte, . . desto leichter gelang der volkswirtschaftliche
 Assimilierungsprozeß.“ Gegen diese Behauptung erheben
 sich doch große Bedenken.
?) Jahrbücher für Nationalökonomie, Bd. 7, S. 90.
Z 2) Schtz, Zeitschrift für die gesamte Staatswissensschaft, Bd. 6,
1) S. oben S. 222 f.
?) Die im folgenden zitierten Werke enthalten weitere Belege.
Vgl. ferner z. B. unten S.535 f. und Schmoller, Umrisse S. 659 f. Wenn
die unten S. 531 Anm. 3 erwähnte Äußerung aus dem 18. Jahrhundert
 von dem städtischen ius prohibendi spricht, so schließt dieses
nicht bloß die Landleute, sondern auch die Händler und Gewerbe-52"
        <pb n="554" />
        r VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
lokalen Gästerecht, von dem Gegensat der einzelnen Städte
zu einander ab und betrachten? nur das Verhältnis der Städte
schlechthin zum platten Lande. Es sei aber hier ganz im allgemeinen
 bemerkt, daß die landesherrlichen: Geseße, welche die
Herrschaft der Städte über das umliegende Land aussprechen,
sehr oft zugleich im Dienst der gegenseitigen Eifersucht der einzelnen
 Bürgerschaften stehen. Das für den Landmann erlassene
Verbot z. B., sein Getreide frei zu verkaufen, betrifft ganz gewöhnlich
 nicht bloß ihn, sondern auch den Bürger einer Stadt,
zu deren Herrschaftsgebiet der betreffende ländliche Bezirk
nicht gerechnet wird.
a) Die Herrschaft des städtischen Handwerks.
Fast scheint es, daß in bezug auf das Handwerk die Herrschaft
 der Städte in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit
noch schärfer ausgebildet wird, als sie es im Mittelalter gewesen
war!). In Württemberg seßen die Metgerordnungeu von
1554 und 1567 fest, daß nur in denjenigen Flecken, welche von
alters her Metzger gehabt, das Metgen gestattet, im übrigen
aber allmählich abgeschafft werden soll, und auch die Ordnung
von 1651 bestimmt, daß künftig ohne besondere herzogliche Erlaubnis
 in Flecken und Dörfern keine Metzig aufgerichtet werden
soll?). Allerdings ist Württemberg das klassische Land der Bürgerherrschaft?).
 Auf seinem Landtag waren die städtischen Kreise
die ausschlaggebende Machtt) und konnten ihren Wünschen
treibenden anderer Städte aus. S. auch unten S. 535: der Verkauf
auf dem Markt der nächsten Stadt wird vorgeschrieben.
1) Es mag hier an Schäffles nicht ganz unberechtigtes Wort erinnert
 werden: „Die kastenhafte Abschließsung der Stände beginnt
erst mit dem Zerfall des Mittelalters oder vielmehr dieser durch jene."
Gesammelte Aufsätße 1, S. 63.
2) Schüz a. a. O. S. 277. Vgl. ebenda S. 273 und 295.
3) Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. 1,
S. 517. Die Städte, die diese Herrschast ausüben, sind dabei nur
mittlere und kleine Orte.
+) Diese Tatsache steht außerhalb aller Diskussion, wenn auch
datüber gestritten werden kann, ob der Bauernsstand eine gewissse
Vertretung auf dem Landtag gehabt hat. Vgl. m. Territorium und
Stadt, S. 213.

528
        <pb n="555" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschafst). ;
sehr wirksamen Nachdruck verleihen. Das Territorium ist hier
fast nur ein Mittel für die Zwecke der Städte. In andern Territorien,
 auf deren Landtag die ritterschaftliche Kurie energisch
mitsprach, ist die Idee der Beherrschung des Landes nicht in ganz
so schroffer Form verwirklicht worden. Aber ein sehr starkes
Maß der Abhängigkeit von den Städten finden wir auch in ihnen
und überall in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit erheblich
mehr gesetzliche Bestimmungen über die Beherrschung des Landes
als im Mittelalter. Dieser Untersschied könnte sich freilich so erklären,
 daß das, was im Mittelalter überwiegend Produkt der
Verhältnisse war, jeßt mehr durch die Gesetzgebung erstrebt
wurde. Jedenfalls indessen behaupten sich die Städte nach
Schluß des Mittelalters mehr oder weniger überall in der Beherrschung
 des Landes. Erst jetzt finden im allgemeinen die
genauern Fesstsezungen über das Verhältnis der ländlichen
zu den städtischen Handwerkern statt, wie wenn etwa angeordnet
 wird, daß Dorfhandwerker, falls sie sich neu niederlassen,
Mitglied einer städtischen Zunft werden.!) Die lebhaften Streitigkeiten
 über diesen Punkt spielen sich in der Weise ab, daß die
Städte die annähernd vollständige Bejseitigung der ländlichen
Handwerker verlangen, während das Land ~+ meistens vertreten
 durch die Ritterschaft + kaum je alle Arten des Handwerks,
 in der Regel nur eine gewisse Zahl für sich mit beansprucht.
 Jn folcher Weise wird bis ins 18. Jahrhundert disputiert.
 Die zur Entscheidung angerufene Landesherrschaft erfüllt
 meistens die Wünsche der Städte nicht ganz; aber in der
Hauptsache stellt sie sich auf ihre Seite. Der Grund, weshalb
sie sich so entscheidet, ist vornehmlich ein steuerpolitischer: das
System der in den Städten erhobenen indirekten Steuern hing
eng mit den städtischen Zwangs- und Bannrechten zusammen.
Die Klagen der sonst so mächtigen Ritterschaft finden in diesem
Punkte wenig Gehör, weil die Regierung gerade auf die indirekte
 Steuer das höchste Gewicht legt. Die Ritterschaft wird
') G. Jahn, Zur Gewerbepolitik der deutschen Landesfürsten
S. 113 u. 120. Hötsch, Stände v. Cleve u. Mark S. 31, 41, 63. Böhmer,
 Rügenwalde S: 286 f.
v. Below. Wirtschansgescbichte 2. Aufl.

520
24
        <pb n="556" />
        r VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
dafür in anderer Weise entschädigt. So ist denn die Herrschaft
des sstädtischen Handwerks in ihren wesentlichen Zügen bis in
den Beginn des 19. Jahrhunderts bestehen geblieben'). In
Sachsen wurden Gewerbezwang und Meilenrecht bis in die
1830er Jahre grundsätzlich aufrecht erhalten, und die Stadt
Wismar, die ein Bannrecht auf 223 Meilen ausübte, gewann
noch 1862 einen Prozeß gegen das mecklenburgische Ministerium
wegen Konzessionierung eines Bäckers auf der Insel Poel.?).
Der Merkantilismus mit seiner staatlichen Begünstigung
der Fabriken hat wohl das Handwerk beeinträchtigt; er bedeutet
aber keine Abweichung von dem System der Beherrschung des
Landes durch die städtischen Interessen. Er ist vielmehr bloß
eine Fortbildung des mittelalterlichen Systems, hat diesem
1) Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 40 f. Schmoller, Umrisse,
S. 314 ff. gibt in seiner Schilderung des brandenburgisch-preußischen
Innungswesens bis zum Jahre 1800 eine Menge von Belegen für
die Fessthaltung der städtischen Vorherrschaft. In seiner Abhandlung
über das Merkantilsystem in seiner historischen Bedeutung, ebenda
S. 1 ff., formuliert er mehrmals Urteile, in denen der Erfolg der territorialen
 Politik zu günstig dargestellt wird. Wenn er z. B. S. 19 von
„Grundsätzen, die das ganze Territorium gleichmäßig binden, öffnen
oder versschließen“, spricht, so ist dabei die Einschränkung zu machen,
daß die Zahl solcher Grundsätze im 16. Jahrhundert (das hat er hier
im Auge) noch nicht groß war. Wenn er ebenda Jagt, daß „jeder Sieg
der Ritterschaft .. . freieren Verkehr im Lande, billigere Zulassung
bedeutete,“ so ist dazu zu bemerken, daß die Ritterschaft in der Frage
der Stadtherrschaft kaum jemals einen großen, nur selten überhaupt
einen Sieg erfochten hat. „Ein Landesrecht, das ziemlich einheitlich
das Territorium umsspannte“ (ebenda), darf man für das Jahr 1600
gewiß noch nicht annehmen. Vgl. dagegen S. 325: „Die bunteste
Mannigfaltigkeit. in der Anordnung und in den materiellen Bestimmungen“.
 S. 24 läßt Schmoller, „die Vorstellung, daß der territoriale
Handel, die territoriale Industrie, der territoriale Markt ein einheitliches
 Ganze seien“, im 16. Jahrhundert exiftieren. Die Landesherren
werden sich doch in jedem Augenblick darüber klar gewesen sein, daß
von einem „territorialen Markt“ als einem einheitlichen Ganzen z. B.
deshalb keine Rede sein könne, weil die ländlichen Weber vor den
städtischen zurücksstehen müssen.
2) Rachel, S. 986. Techen, Marktzwang u. Hafenrecht in Mecdklenburg,
 Hans. Gbl. 1908, S. 116.

530
        <pb n="557" />
        über den Begriff der Territorialwirtschaft). ]
nur eine andere, jedoch kaum eine mildere Form gegeben. ~
Um über ein einzelnes Gewerbe noch ein Wort zu sagen, so wird
auf den Landtagen mit besonderer Heftigkeit über das Recht
der Brauerei und Brennerei gestritten. „Kaufmannschaft und
Brauwerk“ ~ erklären die Städte des Herzogtums Preußen
im Jahre 1641 ~ ,ist eine Stadtnahrung; die Landleute sollen
von ihren Zinsern, Acker und Vieh sich nähren“1). Und es ist
amüsant zu sehen, wie sie sich bemühen, darzulegen, daß dem
Adel, wie andere bürgerliche, so die Braunahrung bei Verlust
des adligen Standes „vermöge der kaiserlichen Turnierartikel“
verboten sei?). Die Landesherrschaft widerspricht den Städten
nur wenig. Am meisten schränkt sie die städtischen Ansprüche
zu Gunsten ihrer eigenen Brauereien und Brennereien ein.
Dem Adel und den Bauern gegenüber erkennt sie dagegen mit
Eutschiedenheit die Brauerei als städtische Nahrung an und
läßt von der gesetzlichen Regel bloß geringe Ausnahmen zu,
indem sie dem Adel das Brauen meistens für den eigenen Bedarf,
 den Bauern, wenn ihnen überhaupt, etwa zur Erntezeit
gestattet).
1) Breysig-Spahn a. a. O., Bd. 1, S. 317.
?) Ebenda S. 318.
3) Vgl. z. B. Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht g 184
und 393. Schmoller, Umrisse, S. 17. Breysig-Spahn a. a. O., Bd. 2,
S. 1114 unter d. W. Braugewerbe (vgl. namentlich Bd. 1, S. 277
und Bd. 2, S. 636 § 21) und S. 1120. + Eine lehrreiche Geschichte
des „Brauwesens in Jena und Umgegend“ gibt Horst Hoffmann in
der Jenaer Doktordissertation von 1896, S. 109 ff. 1537 wurde auf
einem Landtage „zum ersten Mal die Brau- und Schenkbefugnis einer
Anzahl über den Vorstadtring Jenas hinaus liegender Dörfer eingehend
 erörtert und die aus dem Bannrechte fließenden Verkehrsbeschränkungen
 staatlicherseits von neuem festgesettt und versschärft.
Die Bauern follten sich des Schenkens sowohl eigenen als fremden
Bieres gänzlich enthalten und sollten nur noch für ihren Hausbedarf
und ihre Familienfeste ein genau vorgeschriebenes Maß eigener Gerste
verbrauen dürfen.“ Es ist, wie vorhin angedeutet, eine außerordentlich
 häufige Erscheinung, daß die Beherrschung des Landes im Beginn
der Neuzeit gesetzlich fixiert und vielfach verschärft wird. Insofern
bietet also Jena nichts Besonderes. Später aber, schon um die Mitte
des 16. Jahrhunderts, tritt hier eine von der allgemeinen Entwieklung

53
4 A %
        <pb n="558" />
        .) VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirlschaft
Es ist sstadtwirtschaftliches Motiv, wenn die Brauerei auf dem
Land wegen der durch sie bewirkten Getreideteuerung verboten
wird!). Auch die Brennerei gilt, wiewohl nicht ganz in gleichem
Maße, als städtisches Vorrecht. Es ist erst das 19. Jahrhundert,
welches hier Land und Stadt dasselbe Recht verliehen hat?).
abweichende ein, indem Jena den Dörfern die Brauerei und aucl
die Einfuhr von Bier in die Stadt gestattet. Es löst sich also damit
die alte Stadtwirtschaft auf. Hoffmann, S. 120 und 126. Indessen
steht in dieser Beziehung die Stadt Jena innerhalb des Territoriums
isoliert. Die Landesherrschast hat die betreffende Entwicklung nicht
befördert, sondern eher rüctgängig zu machen gesucht. Der Landesherr
 ließ es, im 18. Jahrhundert, „nicht an Vorwürfen fehlen, das;
die Bürger von Jena, obgleich in allen Landen und sonderlich in Sach
sen und Thüringen einzig und allein den Städten die Braunahrung
und zwar cum iure prohibendi zustände, ... diesen Erwerbszweig
mißachtet hätten, und machte selbst Vorschläge zur Hebung desselben".
„Die Dorfschaften, die bisher gebraut, dürften dem nicht widersprechen,
 daß die Stadt sich ihres Braurechts selbst bediente, da sie
kein ius cogendi wider die Stadt besäßen“. Das Motiv, das den
Landesherrn hierbei leitete, war ein steuerpolitisches. Hoffmann S. 133.
Jene Worte zeigen zugleich recht deutlich, daß die Braunahrung
eum iure prohibendi noch im 18. Jahrhundert ganz allgemein städtisches
 Vorrecht ist.
1) Thiel in der Gesch. der Stadt Wien 4, S. 501.
' 2) Schmoller, Umrisse, S. 18 sagt, es habe aus den Wirrnissen
der lotalen Wirtschaftspolitik nur einen Ausweg gegeben: „Übertragung
der wichtigsten... Befugnisse von den Städten auf die Landesregierung
 und Herstellung einer inneren vermittelnden Ordnung,
welche den entgegengeseßten Interessen Rechnung trug, im Anschluß;
an das Bestehende auszugleichen suchte, aber notwendig und naturgemäß
 wie auf einen gewissen Abschluß des Landes nach außen, so
auf eine größere Freiheit der wirtschaftlichen Bewegung nach innen
hindrängte,“ und glaubt, daß dies Ziel schon im 16. Jahrhundert
erreicht worden sei. Wir wollen hier davon absehen, daß damals die
Herrschaft der Städte dem Mittelalter gegenüber vielleicht sogar verschärft
 worden ist. Jedenfalls lassen sich die landesherrlichen Maßregeln
 bis zum 18. Jahrhundert nicht dahin definieren, daß sie „einc
vermittelnde Ordnung“ begründen. Der Hauptsache nach stellt sich
der Landesherr zweifellos auf die Seite der Städte. Auf das Beispiel
 des deutschen Ordenslandes darf sich Schmoller (a. a. O.) nicht
berufen. Denn in dem betreffenden Falle handelt es sich nicht um
ein Produkt der neueren Territorialpolitik,. jsondern um die mittel-53Z2
        <pb n="559" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). ;
Nettelbeckt schildert in seiner Lebensbeschreibung !), wie die
allgemeinere Verbreitung der „Gewerbscheine zum freien
Betrieb aller Handtierungen im Staat“ und die dadurch bewirkte
 Einführung von Branntwein vom platten Lande es ihm
unmöglich gemacht haben, sich länger in seinem städtischen Brennereigewerbe
 zu behaupte... Wir sind leicht geneigt, einem
Gemeinwesen, das seine Existenz großenteils auf Privilegien
stuützt, ohne weiteres Gesundheit und innere Kraft abzusprechen.
Das Beispiel Nettelbecks erinnert uns aber daran, wieviel Tüchtigkeit
 doch die Stadt der alten Art in sich barg.
. b) Die städtische Getreidehandelspolitik.
Auch in bezug auf den Getreidehandel haben die drei ersten
Jahrhunderte der Neuzeit imm wesentlichen an dem alten System
festgehalten. Man kann hier sogar wiederum die Beobachtung
machen, daß nach Schluß des Mittelalters detailliertere und zwar
streugere geseßliche Bestimmungen erlassen worden sind, als
sie die vorausgehende Zeit gekannt hat. Übrigens bestehen
viele Abweichungen in dem Recht, das diese Verhältnisse ordnet.
Schmoller?) unterscheidet mit Recht mehrere Typen. Freilich
handelt es sich dabei weniger um gqhistorische" Typen, wie er
meint, als um lokale Untersschiede, die in derselben Zeit aufgetreten
 sind und auftreten. Namentlich läßt sich seine Gegenüberstellung
 einer „älteren“ und einer ,späteren städtischen
Getreidehandelspolitik“ kaum aufrecht erhalten?). Die Abalterlichen
 Zustände des Ordenslandes, welches eiue träftigere Regierung
 kannte als die deutschen Territorien gemeinhin. An anderen
Stellen hebt übrigens Schmolier selbst (S. 26 und 658) hervor, daß
das Ordensland im Mittelalter eine Sonderstellung einnahm.
1) Joachim Nettelbeck. Lebensbeschreibung, hrg. von Haken, Bd. 3,
S. 213.
2?) Umrisse und Untersuchungen, S. 643 ff. Über die Geschichte
der Getreidehandelspolitik vgl. ferner W. Naudé, Getreidehandelspolitik
 I u. IT (Acta Borussica) und die Darstellung oben S. 92 ff.
?) Aus derselben Zeit, aus der Schmoller, S. 644 f. Urkundenstellen
 aus Niedersachsen zur Charakterisierung seiner ersten Epoche
anführt, lassen sich auch Nachrichten, durch die seine zweite Evoche

:
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        534 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
weichungen in der geographischen Lage der Städte und das
verschiedene Maß, in dem die eine oder andere städtische Jnteressengruppe
 ihren Wünschen Nachdruck zu geben vermag,
geben der städtischen Getreidehandelspolitik eine verhältnismäßig
 bunte Gestalt. Wir bemerken zwei große Interessengegensäte
 in den Bürgerschaften. Auf der einen Seite wünscht
man unbedingt billiges Brot und sucht von diesem Gesichtspunkt
 aus jeden Handel auch der sstädtischen Kaufleute, der es
etwa verteuern könnte, nach Möglichkeit zu verhindern. Andererseits
 beanspruchen die sstädtischen Kaufleute sür die gewinnreiche
 Getreideausfuhr freie Bewegung. Der Konflikt wird
durch mancherlei Kompromisse geschlichtet. In Gent wird z. B.
zwischen „freiem“ und „unfreiem“ Korn unterschieden: alles
in Flandern gewachsene Korn und ein Viertel des aus der
Fremde bezogenen muß als „unfreies" in der Regel in der Stadt
bleiben, während das übrige dem freien Handel überlassen wird.
In der nächsten Umgebung Stettins darf kein Händler kaufen;
der Bauer soll zu Markt kommen; aber jenseits der Randow
darf der Stettiner Getreidekaufmann sJelbst das Getreide holen.
Meistens hält man es in den deutschen Städten so, daß die Ausfuhr
 des neuen Korns für einen Teil des Jahres, etwa von
Bartholomäi bis Lichtmeß, verboten ist!)). Wie aber auch die
einzelne Gemeinde sich in diesem Puntt zu den heimischen
Händlern stellt, alle stimmen darin überein, daß derjenige, der
überhaupt auf dem Lande Getreide kauft, ein Städter sein soll.
Der Getreidehandel wird ebensso als städtischer Nahrungszweig
beansprucht wie das Gewerbe einer Handwerkerzunft. So
kommt es, daß die Städte eine doppelte Vormundschaft über
das Land ausüben: erstens soll der Landmann dem Bürger
möglichst billiges Getreide liefern; zweitens darf er nicht selbsst
belegt wird, anführen. Vgl. W. Stein, Beiträge, S. 41 und oben
S. 213 Anm. 2.
1) S. die Beispiele bei Schmoller, S. 650 und Naude, die Getreidehandelspolitik
 der Europäischen Staaten vom 13. bis zum 18
Jahrhundert, als Einleitung in die preußische Getreidehandelspolitit,
S. 247 ff.
        <pb n="561" />
        (über den Begriff der Territorialwirtsschaft). j
Händler werden. Jn beiderlei Hinsicht kommen nun die territorialen
 Regierungen den städtischen Wünschen sehr weit entgegen.
 In Brandenburg erneuert z. B. eine Verordnung von
1535 die schon früher erlassene Vorschrift, daß die adligen Grundbesitzer
 zwar berechtigt sein sollen, Getreide ihres eigenen Wachstums
 außer Landes zu führen!), daß sie aber von den Bauern
kein Korn zu diesem Zwecke kaufen und diese letzteren das Getreide
 nur auf dem Markte der nächsten Stadt verkaufen dürfen?).
Wenn man hiernach annehmen könnte, daß der Adel das von
ihm produzierte Korn uneingeschränkt ausgeführt habe, so widersprechen
 dem andere Nachrichten, nach denen insbesondere das
Verbot der Ausfuhr vor Lichtmeß auch in betreff des ihm gehörenden
 Getreides gilt?). Die Zölle, die in jener Zeit erhoben
werden, sind reine Finanzzölle; sie sind auch nicht (oder wenigstens
 nur zufällig) Grenzzölle; sie kommen dem Jnländer in
keiner Weise zu statten. Dieses System wird in der Hauptsache
bis ins 18. Jahrhundert festgehalten). In Brandenburg
Preußen bemerken wir erst unter Friedrich Wilhelm I. und Fried
rich dem Großen eine erheblichere Abweichung von dem mittelalterlichen
 System zu Gunsten der Landwirtschaft; unter ihnen
kommen auch schon Anfänge von Schutzzöllen „zum Nuten
des Landmannes vor“). Allein von ihnen wird doch höchssteus
1) Das war ihnen zweifellos auch schon im Mittelalter gestattet
gewesen. Man darf daher diese Bestimmung nicht als ein „vermittelndes
 Zugeständnis“ seitens des Landesherrn auffassen.
2) Lexis, Art. Getreidehandel, Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
 2. Aufl., Bd. 4, S. 277.
3) Lexis a. a. O.
*) Vgl. außer Lexis z. B. Breysig-Spahn, Bd. 2, S. 416.
s) Lexis a. a. O. Vgl. oben S. 104. Vgl. ferner Naudé, Die Getreidehandelspolitit
 Friedrichs des Großen, Deutsche landwirtschaftliche
 Presse, Jahrgang 1895, Nr. 14 und 20; Deutsches Wochenblatt,
Jahrgang 1895, Nr. 20 und 21. An letterem Orte, S. 245 bemerkt
er: „Neben Holland und England war Preußen im 18. Jahrhundert
der Staat, welcher seinen Angehörigen am ausgiebigsten den Export
von Getreide gewährt hat. Frankreich, Spanien und Italien litten
unter einem andauernden Sperrsystem, das die Landwirtschaft der
romanischen Völker im vorigen Iahrhundert von Grund aus ruiniert

~35
        <pb n="562" />
        r j VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
der Versuch der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen
Stadt und Land gemacht. Und jedenfalls „ging das Verbot
des Auf- und Vorkaufens des Getreides auch noch in das preußische
 Landrecht über und wurde erst durch die Verordnung vom
20. November 1810 aufgehoben?). – Der Verlust der Autonomie
 seitens der Städte hat allerdings in einem Puntte schon
seitetwa dem 16.2) Jahrhundert eine bedeutsame Wandlung in der
Getreidehandelsverfassung hervorgebracht: während im Mittelalter
 meistens die einzelne Stadt für sich Ausfuhrverbote erließ,
 beansprucht jetzt der Landesherr das Recht, für sein ganzes
Territorium solche Verfügungen zu treffen?). Damit ist der
„Gedanke einer territorialen Zusammenfassung der Produktion
und Konsumtion des Landes“ gegeben?). Indessen greift doch
diese Umwandlung nicht sonderlich tief. Denm erstens werden
die lotalen Wünsche der einzelnen Städte keineswegs sogleich
überwunden; lange kämpfen noch Städte und Landesherr um
das Recht der Getreidesperre: und auch uach seinem formellen
hat." Andererseits hebt er S. 246 hervor, daß Friedrieh der Große
„jedem übermäßigen Steigen der Preise im Interesse seiner Lieblingsschöpfung,
 der Industrie, und im Interesse seiner Fabrikarbeiter
durch eine umJichtige Magazinverwaltung entgegengetreten ist, . . daß
Friedrich mit allen Mitteln des absoluten Fürsten den Zwischenhandel
 und die private Getreidespekulation unterdrückt hat“. Weiter
auf Naudés Ausführungen einzugehen, ist hier nicht der Ort. Val.
noch O. Hartwig, Aus Sicilien, Bd. 1, S, 100. Cine Parallele zur
preußischen Handelspolitik Friedrich des Gr.: C. Wild, Stadt und
Wirtschaft in den Bistümern Würzburg und Bamberg 17291746
(1906), S. 147.
1) Lexis, S. 278. Schmoller, S. 658 faßt „die deutschen größeren
Territorien des 16.918. Jahrhunderts“ als eine Einheit zusammen.
Diese Ansetzung ist nach obigem zu berichtigen. ]
2) Eine scharfe Zeitgrenze läßt sich nicht ziehen. Schon im Mittelalter
 erlassen die Landesherren Ausfuhrverbote. Vgl. meine landständische
 Verfassung in Jülich und Berg, Teil 2, S. 59 Anm. 218.
Freilich sind diese landesherrlichen Ausfuhrverbote der älteren Zeit
In der Regel nur Mittel im politischen Kampf mit politischen Gegnern.
3) Schmoller, S. 21 ff., S. 651 und S. 661.
+) Schmoller, S. 22.

IZE
        <pb n="563" />
        [über den Begriff der Territorialwirtjchaft). z
Siege rechnet er noch oft mit den- lokalen Wünschen. Zweitens
werden, von den Bedürfnissen der einzelnen Städte abgesehen,
seine Entschließungen doch überwiegend durch die Rücksicht auf
die allgemein-städtischen Interessen, nicht auf die des platten
Landes bestimmt!).
Die preußischen Könige Friedrich Wilhelm I. und Friedrich
der Große, die bemerkenswerte Ausnahmen zu Gunsten der
Landwirtschaft zulassen, sind im übrigen entschiedene Anhänger
des merkantilistischen Systems, und dieses ist, wie schon bemerkt,
eine Fortbildung der alten Stadtwirtschaft. Es besteht viel Gemeinsames
 zwischen beiden; der Merkantilist konnte stadtwirt
schaftliche Gedanken fortführen, und er tat es auch. Eine wessent
lich schärfere Wendung gegen die Stadtwirtschaft, eine das alte
Prinzip direkt ablehnende Bestimmung desjenigen, was in der
Volkswirtschaft erstrebenswert sei, begegnet erst bei den Physioktraten.
 Wenn irgendwo, so trkfft es bei ihren Ideen zu, daß
eine Theorie ihre Kraft und ihren Wert weniger durch ihren
positiven Inhalt, als durch den Gegensatz erhält, in den sie sich
zu vorhandenen Einrichtungen stellt. Und ein sehr wesentlicher
Zug in dem physiokratischen Systeni ist eben der Gegensatz
gegen die stadtwirtschaftlich-merkantilistische Beherrschung des
vlatten Landes. Ihre größte Wirksamkeit entfalten die Physiokraten
 in Frankreich. Aber auch in einen Teil Deutschlands
!) Das über den Getreidehandel Gesagte gilt mehr oder weniger
auch von dem Handel mit anderen Gegenständen der Urprodutktion.
Über die Beschränkung des Fleischhandels s. z. B. Gothein,. Wirtschaftsgeschichte
 des Schwarzwaldes, Bd. 1, S. 500 ff.; über die Beschränkung
 des Adels durch die Städte im Fischhandel Brenysig-Spahn,
Bd. 2, S. 995; über das Verbot der Holzausfuhr ins Ausland v. Bassewitz,
 Die Kurmark Brandenburg vor dem Ausbruch des französischen
Krieges im Oktober 1806, S, 441. Auf die als Verderb des Landmanns
 bezeichneten städtischen Taxen sei hier summarisch hingewiesen
(vgl. Schmoller, Umrisse, S. 378). Bemerkenswert für den Gegensaß
 zwischen Stadt und Land ist auch eine Klage der ostpreußischen
Städte bei Breysig-Spahn a. a. O., S. 1014 Anm. : „Jn den Dörfern
werden zum Nachteil der Stadtgerichte Bauerngerichte angestellt,
(Veburtsbriefe und andere gerichtliche Sachen ausgefertigt.“

] ZT
        <pb n="564" />
        ' VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
reicht ihr Einfluß hinüber!). Einen vollständigen Erfolg haben
sie übrigens noch nicht erreicht.
Wenn wir vorhin (S. 517) bemerkten, daß die Städte hinsichtlich
 der Erleichterung des Handelsverkehrs im Verhältnis
zu einander im 16. Jahrhundert vielleicht mehr als die Landesherren
 geleistet haben, und jett die geringe Produktivität der
letzteren in bezug auf die Befreiung des Landes von der städtischen
 Herrschaft konstatieren müssen, so dürfen wir doch andererseits
 hervorheben, daß den Landesherren mindestens das Verdienst
 zukommt, den städtischen Wünschen etwas gesteuert zu
haben, und daß jedenfalls ihre Ziele höher waren, als die der
Städte. Die Grenzen, die deren Tätigkeit hatte, werden uns
hier klar. Auch die früher geschilderten Städtebünde sind gar
nicht gesonnen, etwas von der Herrschaft über das Land aufzugeben;
 in der Fessthaltung derselben liegt sogar teilweise der
Zweck ihrer Vereinigungen?). Die Territorien konnten und
mußten mehr und Besseres vollbringen.
An meine Ausführungen über die Stellung der Landesherren
 zu der Beherrschung des Landes durch die Städte möchte
ich hier einige weitere Bemerkungen über das wachsende Interesse,
 das der Staat an den landwirtschaftlichen Angelegenheiten
 nimmt, knüpfen. In dem Verhältnis zu der sstädtischen
Vorherrschaft fanden wir, daß er dem Landmann als solchem
im Mittelalter gar keine, in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit
 eine sehr geringe Fürsorge zuwendet, und daß eine erheblichere
 Wandlung erst im Laufe des 18. Jahrhunderts eintritt.
Größerer Energie begegnen wir, wenn wir auf die inneren Ver-1)
 Vgl. meine Anzeige von Th. Ludwig, Der badische Bauer im
18. Jahrhundert (Straßburg 1896), in der H. Z. 84,. S. 506.
2) Vgl. z. B. Naudé, Die Getreidehandelspolitik der europäischen
Staaten, S. 248; Stein, Beiträge zur Geschichte der deutschen. Hanse,
S. 129; Hanjische Geschichtsblätter, 1897, S. 55 Anm. 5 (S. 56).
Die hangJische Getreidehandelspolitik richtete sich übrigens wohl mehr noch
gegen die nichthanzsischen Händler (namentlich die Holländer) als gegen
den Landmann. Stein, S. 130. ~ Über die schroffe Herrschaft, die
Basel in den neueren Jahrhunderten über das Land ausgeübt hat.
s. Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 594 ff.

538
        <pb n="565" />
        {[über den Begriff der Territorialwirtsschaft). )
hältnisse der landwirtsschaftlichen Bevölkerung blicken. Der
Staat nimmt sich früh der Bauern gegen andere Mächte des
platten Landes an, zunächst aus einem ssteuerpolitischen, dann
aus einem militärischen Gesichtspunkt!). Er verbietet schon im
Mittelalter, wenigstens in dessen letzten beiden Jahrhunderten,
den Erwerb von Bauerngütern durch die Kirche. Diese Verbote
werden freilich nicht aus besonderer Rücksicht auf den Bauernstand
 erlassen, sondern bilden Teile der allgemeinen Amortisationsgesetze,
 welche der Unmille über den steuerfreien Klerus
hervorruft?). Seit dem letzten Jahrhundert folgen, zuerst sparsam
 auftretend, Verbote des Erwerbs von Bauerngütern durch
Ritters) und Bürger*). Mit dem 16. etwa tauchen landesherrliche
 Unteilbarkeitsordnungen auf?). Auch für die technischen
Fragen der Land- und der Forstwirtschaft beginnen jetzt die
territorialen Regierungen zu ssorgen®). Diese verschiedenen
Zweige der landesherrlichen Tätigkeit haben jedoch im 16. und
17. Jahrhundert nur in Westdeutschland einige Bedeutung, im
Osten so gut wie gar keine. Größere Erfolge haben s ie hier wie
dort erst im 18. zu verzeichnen’). Das 19. Jahrhundert hat
eine weitere Steigerung der staatlichen Fürsorge für die Landwirtschaft
 gebracht. Je später die Zeit, desto mehr Aufmerk-')
 Eines der ältesten Beispiele für das Eintreten der Landesherren
zu Gunsten der Bauern aus einem militärischen Gesichtspunkt ist wohl
die in meinem Buch „Territorium und. Stadt“, S. 61, Anm. 1 angeführte
 Altenburger Landesordnung v. 1568.
2) Die ältesten Amortisationsgeseße stammen aus den Städten
aus dem 13. Jahrhundert. Die Landesherren folgen ihnen erst im
14. nach. S. meinen Aufsatz über die städtische Verwaltung des
Mittelalters, H. Z. 75, S. 454 f. Zu S. 454, Anm. 8 vgl. Frensdorff,
 Göttinger Festschrift für den Hansischen Geschichtsverein (Göt-U
 R x: p. Vu usslteu von Jülich-Berg, Bd. 1, S. 144.
~) Vgl. freilich unten S. 611 Anm. 4.
s) Zur Literatur über die Entstehungsursachen der ungeteilten
Vererbung der Bauerngüter s. oben S. 86.
s) S. z. B. Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. I; S. 41 f.; meine
Landtagsakten, a. a. O., S. 146.
?) Val. Knapp, Grundherrschaft und Rittergut, S. 47 ff.

5ZC
        <pb n="566" />
        540 - VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
samkeit widmet man dem platten Land; man lernt es jett erst
schäßen!).
Die beiden Dinge der Herrschaft des städtischen Handwerks
und der städtischen Getreidehandelspolitik zeigen uns zugleich
die Fortdauer der ständischen Teilung des wirtschaftlichen
Daseins weit über das Mittelalter hinaus. Belege für die fortgesette
 Anerkennung des Satzes, daß dem Adel der Handel
verboten?), Handel und Gewerbe Vorrecht der Bürger seien,
alle ihrer Vorfahren Fußstapfen nachfolgen sollen?), sind bis
in die Zeit des preußischen Landrechts hinein reichlich vorhanden.

§ ö. Die. Vorkaufsgesetzgebung.
Eines der wichtigsten Mittel, die die mittelalterliche Stadt
zur Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit und
Herrschaft angewandt hat, ist das Verbot des Vorkaufs oder,
positiv ausgedrückt, der Marktzwang. Begrifflich könnte man
das Vorkaufsverbot geradezu als dieGrundlage der gesamten
Stadtwirtschaftspolitik auffassen‘). Praktisch gehen freilich die
verschiedenen Sätze des mittelalterlichen Stadtrkchts meistens
auf besondere Antriebe zurück.
Die Idee der Verwerflichteit des Vorkaufs wird aus den
Städten durch die Landesherren übernommen, wie Schmoller
1) über die Rückkehr zur mittelalterlichen Beherrschung des Landes
durch die Stadt s. m. oben S. 301 genannte Schrift (vgl. auch Graf
Alex. Keyserling, ein Lebensbild, v. H. v. Taube I, S. 441).
2) Kaindl, Gesch. der Deutschen in den Karpathenländern II,
S. 50; Brandenburg. Landtagsakten hera. v. Friedensburg I, S. 82
Anm. 1 (Liste handeltreibender. Adligen), S. 82 s 5: Prälaten, Adel
und Bauern sollen keine Kaufmannschaft treiben; M. Haß, Kurmärkische
 Stände S. 161 u. S. 170 f. (Charakteristik des Ständetums);
 m. Territ. u. Stadt S. 271 ff.; M. Ritter, Deutsche Gesch. 1,
S. 41.
3) Jahn S. 112.
1) Vgl. oben S. 204, 232 Anm. 2 und S. 243. M. ,, Mittelalt. Stadtwirtschaft
 u. gegenwärtige Kriegswirtschaft“ S. 11 ff. Schmoller,
Umrisse S. 645.
        <pb n="567" />
        (über den Begriff der Territorialwirischaft). '
selbst hervorhebt!): „Der Glaube an die Schädlichkeit des Vorkaufs,
 der alle Waren nur verteuere, ging von den städtischen
Statuten ziemlich unverkürzt in die Landesgesete über.“
Man kann bei den städtischen Vorkaufsgesetzen des Mittelalters
 drei Kategorien unterscheiden?): der „Vorkauf" ist Gegenstand
 der Gesetzgebung als 1. Kauf außerhalb der städtischen
Märkte, 2. „Jn den Kauf fallen“, 3. Lieferungskauf. Uns interessiert
 hier, weil wir die Frage der Ausdehnung des Verkehrs
über das Stadtgebiet hinaus beantworten wollen, näher nur
die gewerbepolizeiliche Bestimmung, .die in der ersten Kate:
gorie ausgesprochen ist, während wir die privatrechtlichen Sätze
außer Acht lassen dürfen. Von jener aber ist es bekannt, daß
sie noch im preußischen Landrecht durchaus festgehalten wird.
„Wer durch Auf- und Vorkäuferei“ ~ heißt es Teil II, Titel 20,
ß 12925) –~ „Lebensmittel und andere gemeine Bedürfnisse
verteuert oder die Zufuhr derselben zu den öffentlichen Märkten
zu hindern oder zu schwächen unternimmt, soll nach Bestimmung
der Polizeigesetze eines jeden Orts nachdrücklich bestraft werden."“
Freilich besteht zwischen dem landesherrlichen Vorkaufsverbot
 und dem städtischen der Unterschied, daß jenes für das
ganze Land gilt, daß es durch die landesherrliche Verordnung
für das gesamte Gebiet des Territoriums gestützt wird. Indessen
überall bindet es den Kauf und Verkauf an den städtischen Markt.
§ 6. Die Grundlagen der Zunftverfassung.
Die vorstehende Darstellung hat gezeigt, daß die alten Mittel
der Stadtwirtschaftspolitik in den ersten Jahrhunderten der
Neuzeit nicht beseitigt worden sind. Nun wäre es freilich denkbar,
 daß die Bürgerschaften unter Festhaltung der Abschließung
nach außen und der Herrschaft über das umliegende Land ihre
innere Organisation verändert hätten. Gästerecht und Bann-1)
 Schmoller, Umrisse, S. 19. H. Z. 75, S. 443, A. 4. Ritter,
Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 40 f.
?) Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. 37 (1890), S. 268.
3) Über die Festhaltung des Vorkaufsverbots s. auch Teil II.
Titel 8, § 1355 u. B. Hildebrand, Jahrbücher f. Nat.-Ok. 22 S 173.

§d ;
        <pb n="568" />
        942 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
meilenrecht wären vereinbar mit Preisgabe der Zunftverfassung.
Wir haben ja auch schon die Beobachtung gemacht, daß ein Teil
der mittelalterlichen Zunftverfassung, die Autonomie, gefallen
ist. In dieser Hinsicht ging man, wie schon angedeutet, seit der
absolutistischen Zeit noch schärfer vor, indem man etwa die
interlokalen Vereinigungen und die interlokale Korrespondenz
der Zünfte untersagte (die Reichszunftordnung von 17311)
fordert die Abschaffung der Hauptladen oder Haupthütten,
die Beseitigung der Unterschiede von Haupt- und Nebenladen?),
die Einstellung der interlokalen und interterritorialen Korrespondenz
 der Zünfte und Handwerker) und die Zunftversammlungen
 unter obrigkeitliche Aufsicht stellte?).
Indessen die wesentlichen Stücke der alten Zünfte), der
Zunftzwang und die Regelung der Produktion des Einzelnen
im JInteresse der ganzen Korporation, die Beschränkung auf
mittlere und kleinere Betriebe, sind bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts
 bei Bestand geblieben. Nur vereinzelt und dann in der
Regel vorübergehend ist es zu Zunftauflösungen gekommen.
Die hochfliegenden Pläne auf radikale Änderungen für große
Gebiete?) sind nicht verwirklicht worden.
Wenn man gegen die eigenmächtigen Festseßkungen und
Vereinbarungen der Gewerbetreibenden mit dem Zweck der
Preisbeeinflussung, gegen das Ringbilden und die „Monopolien“"
1) Wie oben S. 113 erwähnt, wandte sich J. Möser gegen deren
Unterdrückung des genossenschaftlichen Geists.
2) S. oben S. 510 Anm. 2.
3) Vgl. G. Jahn, Zur Gewerbepolitik der deutschen Landesfürsten
 S. 12 u. 140.
') Es mag hier darauf hingewiesen werden, daß die oben (S. 508 ff. )
erwähnten Handwerker- und Städtevereinigungen sich keineswegs
eine Änderung der Grundlagen des Zunftwesens zum Ziele sseten,
sie eher zu befestigen suchen. Vgl. dazu noch Hangische Geschichtsblätter,
 1897, S. 76 und 103; Ztschr. f. Soz.- u. W.G., Bd. 2, S. 64.
Auch darin zeigen sich die Schranken, über die die Städte aus eigenem
Antrieb nicht hinausgegangen sind. Vgl. oben S. 538.
5) Vgl. über die an sich interessanten Pläne aus der zweiten Hälfte
des 17. Jahrhunderts summarisch Stieda, Art. Zünfte, Handw. d. St.
        <pb n="569" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). 543
der Zünftigen vorgeht!), so ist dem Mittelalter derartiges nicht
unbekannt?); es kann sich nur um eine Steigerung der Maßnahmen
 gegen den Mißbrauch handeln. Wenn die Landesherren
 Taxordnungen erlassen, so sind diese zwar als territoriale
räumlich umfassender, zugleich sachlich weiter greifend, insofern
sie mehr Gebiete ihrer Regelung unterwerfen und mehr in die
Einzelheiten eindringen. Wie Jie aber an sJich schon der mittelalterlichen
 Stadt vertraut sind?*), so seßen die landesherrlichen
Taxordnungen eine Mitwirkung der städtischen Verwaltung
durchaus voraus, überlassen ihr sogar vielfach die Ausführung
im einzelnent).
Die Tätigkeit der Landesherren beschränkt sich auf Abstellung
von Mißbräuchen, auf Reformen in Einzelheiten, auf die Herstellung
 umfassenderer Planmäßigkeit. Die viel genannte Handwerkerpolitik
 König Friedrich Wilhelms 1. von Preußen®), die
immerhin einen energischen Zug aufweist, hat auch keinen
andern Inhalt: weitere Fortschritte in dem Kampf gegen die
Zunftautonomie, in der Absschließung des Territoriums nach
außen (Beseitigung der Abhängigkeit von auswärtigen Hauptladen),
 etwas größere Unifizierung im Innern des Landes,
etwas Abbröckelung von dem alten Zwang. Zu den in dieser
Hinsicht bezeichnenden Maßnahmen gehören die Konzesssionierung
der Freimeister und die der Hausierer, die von den Landesherren
seit dem Ausgang des Mittelalters vorgenommen werden?).
!) Jahn, S. 102 und 144; Köhne (s. S. 551 A. 2) S. 41.
?) S. oben S. 241 A. 3, 277 A. 1 und S. 290 Anm. 5. S. auch
S. 316f. Über die „Einung“ (nicht = Innung) im Sinn einer besondern
 Vereinbarung oder Abrede der Handwerker namentlich auch
zur Preisbeeinflussung („Analogon zu den modernen Kartellen“) s.
Eulenburg, Ztschr. f. Soz.- u. W.G. 4, S. 142 f. Val. auch v. Lösch,
Westd. Ztschr. 1904, S. 77.
3) Jahn S. 89 unterschättt etwas die städtischen Taxen des Mittelalters.
 Vgl. oben S. 290.
+) Jahn, -S. 103 ff.
! §4. . hter sie die eingehende Darstellung von Schmoller, Umrue
 . .
®) Klagen der Städte über die Freimeister bez. Freibriefe s. z. B.
bei Brensig-Spahn, Bd. 2, S. 637 (vgl. S. 727), über die Hausierer
        <pb n="570" />
        §.4 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschasst
Eine Parallele zu den Freimeistern bilden die Hofhandwerker,
 die die alten abhängigen Handwerker des mittelalterlichen
 Fronhofs fortseßen und, wie sie schon im Mittelalter in
Städten mit starkem Gewerbebetrieb dem bürgerlichen Handwerk
 Konkurrenz gemacht hatten!), so jeut unter neuen Verhältnissen
 wieder als dessen Konkurrenten hier und da erscheinen.
Als im 16. Jahrh. die Territorien Hauptstädte?) erhielten,
bot sich mit der sich entwickelnden stärkern Seßhaftigkeit des Hofs
für die in seinem Dienst stehenden Gewerbsleute die Möglichkeit,
auch den städtischen Verbrauch für sich auszunutzen. So hören
wir aus Wien) Klagen der bürgerlichen Gewerbetreibenden
und der Stadt über die Hofhandelsleute, -krämer und -handwerker.
 Besondern Unwillen erregte es, daß die Hofgewerbsleute
demHof bei seinenReisen nicht nachfolgten (ein Mitglied des Herr
scherhauses nahm übrigens seit Ferdinand I. ständig Residenz
in Wien), sondern in Wien blieben und hier ihr Gewerbe auch
bei Abwesenheit des Hofs weiter trieben. Die Regierung kan
den Wünschen der Bürgerschaft einigermaßen nach, wie z. B.
Maximilian II. 1572 einen numerus clausus für die Hofbefreiten
einführte. Die Einrichtung der Hoffreiheiten wurde aber bei
behalten, gab dauernd den bürgerlichen Gewerbtreibenden An
laß zu Klagen und lieferte ~ dadurch erweckt sie ein weiteres
Interesse + seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts ein
bequemes Mittel, um neue, im Inland noch nicht gekannte,
(Schotten) ebenda S. 1120 und Schmoller, Umrisse S. 19. Jm Allg
Prß. Landrecht Teil II, Titel 8, § 184 wahrt sich der Staat das Recht,
Freimeister anzustellen. Die Freiheit, die den Hausierern gewährt wird,
ist übrigens lokal verschieden. Manchen Orts wird das Hausieren für
bestimmte Waren streng untersagt. Tröltsch, Die Kalwer Zeughandlungskompagnie,
 S. 72.
1) Vgl. oben S. 261. ..
?) Vgl. oben S. 497 f.; GGA. 1890, S. 324.
3) Vgl. Thiel i. d. Gesch. d. Stadt Wien, 4 S. 41822, 455, 511,
548, 551. Das Fortbestehen dieser Hofhandwerker ist, nebenbei bemerkt,
 zugleich ein Beweis gegen die hofrechtliche Theorie (\. oben
S. 261 A. 1). S. auch Thiel, Jahrbucha. a. O. S.46u. 61 über die grundherrlichen
 Handwerke.

1.52
        <pb n="571" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). 545
Gewerbszweige mit Umgehung der zünftischen Hemmungen
heimisch zu machen. ~ Eine verwandte Stellung wie die hofbefreiten
 Gewerbtreibenden hatte in Wien die (1531 als sstädtischer
 Wachkörper geschaffene) Stadtguardia seit dem Ende des
16. Jahrhunderts, nachdem sie als kaiserliche Garnisontruppe
organisiert worden war. Auch von ihr wurde eine Konkurrenz
gegenüber den bürgerlichen Gewerbtreibenden ausgeübt. Wenn
die Guardia durch Maria Theresia aufgelöst wurde (1741),
so weist dies Verhältnis doch auf den bekannten Gegensatz zwischen
 Bürgerschaft und Militärsstaat, wie er besonders im 18. Ih.
auf wirtschaftlichem Gebiet hervortritt, hin).
Neuerungen sind gewiß, für sich betrachtet, der historischen
Betrachtung sehr würdig; indessen die Grundlagen der Zunftverfassung
 tasten sie noch nicht an. Es sind dies alles bekannte
Tatsachen. Um sie uns aber ganz und gar gegenwärtig zu machen,
ist es vielleicht gut, daran zu erinnern, daß im 16. Jahrhundert,
gegenüber dem Mittelalter, die Zahl der Zünfte noch wächst?),
die Redaktion ihrer Statuten erst jetzt detaillierter, das Zunftrecht
 überhaupt bestimmter ausgebildet wird, daß viele Zünfte
erst im 16. Jahrhundret ihre Zunfthäuser erhalten?), daß im
16. und 17. die Bedingungen für das Meisterwerden verschärft
werden, daß nicht bloß im 16. und 17.1), ssondern auch noch im
18. Jahrhundert?) niemand zwei offene Läden, bez. einen offenen
1) Als eine weitere Parallele sei die wirtschaftliche Konkurrenz
der sog. hofbefreiten Juden oder Hofjuden gegenüber der Bürgerschaft
 genannt. Thiel S. 551.
?) Von Schmoller selbsst angedeutet, Umrissse S. 324 und 329
(Forschungen zur brandenb. und preuß. Gesch., Bd. 1, S. 65 und 69).
Hier und da wird die Zunftverfassung erst im 18. Jahrhundert eingeführt.
 Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. 1,
S. 450.
z) Val. mein älteres deutsches Städtewesen und Bürgertum, S.39.
1) Techen, Hansische Geschichtsblätter, 1897, S. 81. Kleine Abweichungen
 vom Marktzwang kommen, wie es scheint, schon seit dem
16. Jahrhundert auf. S. ebenda S. 92. Über eine Milderung in
Breslau im 17. Jahrhundert s. Walter Boragius. Archiv für soziale
Gesetzgebung, Bd. 13, S. 47.
*) Schmoller, Umrisse, S. 422.
v. Belotv. Wirtschastsgeschichte 2. Aufl.

q 5
        <pb n="572" />
        546 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Laden und eine Marktbude zugleich halten darf, daß selbst ein
Gesetßbuch, wie das allgemeine preußische Landrecht, welches
eine umfassende Kodifikation des Gewerberechts enthält, dem
lokalen Brauch einen weiten Raum gestattet!). Gothein spricht
im Hinblick auf die Übernahme wesentlicher Stücke der mittelalterlichen
 Zunftverfassung durch die Landesherren von einem
„Eingeständnis der eigenen Ideenlosigkeit“?). Wir wollen hier
nicht untersuchen, ob und inwiefern wir sie wegen ihres Anschlusses
 an die mittelalterliche Form zu tadeln haben?). Es
geht wohl zu weit, der landesherrlichen Gewerbepolitik des
16.018. Jahrhunderts) eigene Gedanken schlechthin abzusprechen.
 Tatsache ist es aber, daß die Landesherren in hohem
Maß, oft in überraschender Weise®) das städtische Muster nachgeahmt
 haben. Jedenfalls ist es richtiger, auf die „Jdeenlosigkeit‘
 hinzuweisen, als den Beginn einer neuen Wirtschaftsstufe
 mit dem Eintritt der Neuzeit zu behaupten.
Schmollers Periodisierung erklärt sich daraus, daß er sein
Augenmerk fast nur auf die politische Seite der Gewerbegeschichte
richtet und den Erfolg der territorialen Politik jener Jahrhunderte
zu hoch anschlägt. Wer aber eine Theorie der. Wirtschaftsstufen
aufstellen will, wird in erster Linie die allgemein wirtschaftlichen
und sozialen Momente zu untersuchen haben. Man darf nicht
ohne weiteres annehmen, daß eine Veränderung im Subjekt
!) Teil II, Titel 8, § 179 ff.
?) Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. I, S. 393.
3) Zur Rechtfertigung der Konservierung (auch Verschärfung) der
Zunftverfassung im 17. Jahrhundert vgl. Tröltsch, Die Kalwer Zeughandlungskompagnie,
 S. 76.
 4) Gothein, S. 394.
ö) Vgl. das von mir in meinem Aufsatz „Die städtische Verwaltung
des Mittelalters als Vorbild der späteren Territorialverwaltung“,
H. Z. 75, S. 444 angeführte charakteristische Beispiel. Daselbst habe
ich auseinandergesetzt, in welchen Zweigen der Verwaltung die Städte
von den Territorien kopiert worden sind, bez. diese sich als selbständig
schöpferisch erwiesen haben. In mehreren Verwaltungszweigen sind
die Landesherren originaler gewesen als auf dem Gebiet der Gewerbepolitik.
        <pb n="573" />
        (über den Begriff der Territorialwirtjschaft). 54.7
der Gewerbepolitik zugleich eine allgemeine Umwandlung der
gewerblichen Verhältnisse bedeutet.
Als erster hat wohl Tröltsch der Schmollerschen Periodisierung
der Gewerbegeschichte widersprochen. Jn der Rezension einer
Publikation zur Gewerbegeschichte der Stadt Münter i. Westf.1)
hebt er hervor, daß das Jahr 1661, in dem die Selbständigkeit
der Stadt und damit auch die Autonomie der Zünfte ihr Ende
erreicht, wohl rechtlich und politisch, nicht aber wirtschaftlich
und sozial einen Abschnitt bezeichnet. In vielen andern Städten
béseitigen die Landesherren die städtische Autonomie schon im
16. Jahrhundert. Daher datiert Schmoller von da ab die Periode
der Territorialwirtschaft. Allein das politische Ereignis greift
hier eben nicht so tief. In ihrem Kern bleiben die alten Zustände
bis in das 19. Jahrhundert erhalten?). Man muß äußere und
innere Gewerbeversassung unterscheiden.
Innerhalb des angedeuteten Rahmens haben die Landesherren
 zwar, wie bemerkt, nicht umfassende, aber immerhin
interessante Neuerungen vorgenommen?).
In der Lehrlings- und Gesellensache wie in andern gewerblichen
 Fragen folgte die Landesregierung vielfach Anregungen,
die das Reich gab. Die betreffenden Reichsgesete gehören insbesondere
 dem 16. (so den Jahren 1530, 1548, 1577) und dew
') Histor. Vierteljahrsschrift Bd. 1 (1898), S. 544 ff.
?) Bücher, Entstehung der Volkswirtschaft, S. 113, läßt die alte
stadtwirtschaftliche Organisation nicht ganz korrekt ,bis gegen Ende
des vorigen (d. h. des 18.) Jahrhunderts“ bestehen. – Eine unrichtige
Anschauung von der sozialen Struktur des Handwerkersstandes in der
Zeit des Übergangs vom Mittelalter zur Neuzeit hat Schönlant,
Soziale Kämpfe vor dreihundert Jahren (Leipzig 1894). Zur Kritik
seiner Ansichten s. oben S. 459 Anm. 2; Eulenburg, Ztschr.f. Soz.-u.
 W.G., Bd. 4, S. 136 ff. Auch Lamprecht beurteilt die sozialen
Verhältnisse der gewerblichen Kreise nicht richtig. Zur Kritik seiner
Behauptungen vgl. Max Lenz, H. Z., Bd. 77, S. 385 ff.,. Kaser,
Politische und soziale Bewegungen im deutschen Bürgertum zu Beginn
 des 16. Jahrhunderts (dazu H. Z. 89, S. 100 ff.) und W. Stolze,
zur Vorgeschichte des Bauernkrieges.
: ) ?g G. Jahn, Gewerbepolitik der deutschen Landesfürsten
S. .

I 5 +
        <pb n="574" />
        5.: VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
18. Jahrh. (1731, 1772) an!). Es wird einerseits der Lehrling
gegenüber dem Lehrmeister geschütt, andererseits der freien
Bewegung der Gesellen eine Schranke gezogen. Die Gesellen
werden einer sstrengern polizeilichen Beaufsichtigung unterworfen,
 Aufstand und Streit, Schmähen und Unredlichmachen
verboten. Der Arbeitsnachweis wird ihnen z. T. entzogen?)
und den Meistern in die Hand gegeben. Jeder wandernde Geselle
 sollte sich durch eine „Kundschaft“, ein obrigkeitliches Führungszeugnis,
 auszuweisen haben?). Einen Schutz der Gesellen
bedeutet es, wenn-die Landesherren die Erhöhung der Gebühren
und die übertriebenen Festlichkeiten bei der Verleihung des
Meisterrechts verbieten, überhaupt die Bedingungen für dessen
Erlangung genauer und einheitlicher regeln, auch erleichtern,
ferner obrigkeitliche Personen neben. den Zunftorganen bei der
Meisterprüfung tätig sein lassen. Der zünftlerische Begriff der
Unehrlichkeit, der vielen Gruppen den Zugang zu besser gestellten
Gewerben verschlossen hatte, wird bekämpft). Manche Bestimmungen
 fügen sich den allgemeinen Luxusordnungen ein, die
das Territorium von der mittelalterlichen Stadt übernommen
hatte, und betreffen Meister und Gesellen. Gegen deren unordent
liche Haltung wenden sich aber noch besondere Verordnungen,
so das Verbot des „blauen Montags‘'*). Wie die Quellen der
Zeit erkennen lassen, bestand in der Gesellenschaft ein ungeregeltes
 Wesen, ein unordentliches und terroristisches Treiben der
1) Über das Verhältnis der Reichs- zur Landesgesetßgebung vugl.
Frensdorff, Zunftrecht und Handwerkerehre, Hans. Geschichtsblätter
1907, S. 1 ff.; Thiel, in der Gesch. der Stadt Wien, 4, S. 121.
2) Nicht überall. Vgl. Thiel S. 449. Andererseits Jahn S. 48
u . 47.
3) Diese obrigkeitliche Wanderlegitimation wird durch das Reich
1731 gefordert, läßt sich aber, wenigstens lokal, schon lange vorher
nachweisen. Jahn S. 51I. !
4) Vgl. Jahn S. 13 ff.; G. Aubin, Die Leineweberzechen, Jahr
bücher f. Nat.-Ök. 104, S. 585 ff.; Köhne, Zischr. f. Soz.- W. 1917,
S. 501; Wewer (s. oben S. 301) a. a. O.
s) Jahn, S. 15, 49. Über den Ursprung des „blauen Montags“
vgl. Köhne, Ztschr. f. Soz.-W. 1919, S. 600 f.

H
        <pb n="575" />
        (über den Begrifs der Territorialwirtschaft). '
Gesellen untereinander und gegenüber den Meistern, dessen
die Zunft für sich und auch die Stadt offenbar nicht Herr werden
konnten und zu dessen Abstellung sich nun Reich und Territorium
veranlaßt sahen. Man wird hier von einer Notwendigkeit des
Einschreitens und von einem Verdienst des Staats sprechen
dürfen, mag man im übrigen hierbei immerhin an die allgemeine
Tendenz jener Jahrhunderte auf Einschränkung der Selbständigkeit
 der Genossenschaften erinnern. Dies Verfahren des Staats
ist um so belangreicher, als es eine gleichzeitige Fürsorge für die
Gesellen keineswegs ausschließt!).
Im ganzen genommen wird die freie Bewegung der Gesellen
am meisten eingeschränkt, wenngleich ihr Schut gegen den
Zunftegoismus, wie angedeutet, nicht fehlt.
Doch auch die allgemeine Stellung der Zunftmeister erfuhr
eine Wandlung. Wenn im Mittelalter die Stadt und die Zunft
selbst den Amtscharakter der Zunft, ihre Pflicht, das Publikum
gut zu versorgen, betont hatten, so ist es jetzt neben der Stadt
insbesondere die landesherrliche Regierung, welche den Amtscharakter
 der Zunft geltend macht, während diese jetzt einseitig
den Gesichtspunkt vertritt, daß sie das Recht, das Vorrecht der
Versorgung der Bürgerschaft habe, und eben damit der Landesregierung
 verstärkten Anlaß zur Betonung der Pflicht der Handwerksmeister
 gegenüber dem Publikum gibt. Schon hiermit
erhält das Handwert eine Wendung zu einer vom Staat konzessionierten
 Einrichtung, die dann in andern Erscheinungen
noch weiter zum Ausdruck kommt. Es stellen sich allmählich
die Anfänge einer Organisation der gewerblichen Verbände
zu einer Polizeianstalt im Dienst einer zentralisierenden Regierungspolitik
 ein. Doch bleiben der Kern der Zunftverfassung
1) Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 51 Anm. 2: ein Recht der Gesellen
auf Arbeit in beschränkter Weise anerkannt (eine ältere (1479) Forderung
 der Gesellen damit bewilligt). S. 54: Fürsorge für den kranken
Gesellen. Thiel, Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 431. Jahrbuch S. 53
(Handwerkerordnung Ferdinands 1.): gegen den Terror nicht verheirateter
 Gesellen werden die verheirateten geschützt (ein verheirateter
 Gesell darf von niemand gehindert werden, gesellenweise zu
arbeiten). Gothein S 394

540
        <pb n="576" />
        S' VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
und namentlich auch die der Zunft mit ihr gegebene Möglichkeit,
ihre Ausschließungstendenzen durchzuführen, einstweilen erhalten,
 und vollständig ist das Ziel einer solchen Organisation
im alten Staat (bis zur Aufhebung der Zünfte) überhaupt nicht
erreicht, auch wohl nicht erstrebt worden. Wie wir es schon andeuteten!),
 wird das ausschließliche Recht der Zunft in den Jahrhunderten
 nach Schluß des Mittelalters sogar noch zum Teil
verschärft und von seiten der Zünfte rigoros gehandhabt.
„Trotz der Reformordnungen und der schärferen obrigteitlichen
Aufsicht wußten die Zünfte die rechtliche Grundlage für das
ihren Sonderinteressen angepaßte wirtschaftliche Betriebssystem
 im 16. u. 17. Jahrh. im wesentlichen unbeeinträchtigt
zu erhalten. Gerade in dieser Zeit kommt das zünftische Gewerberecht
 erst zur vollen Ausbildung; es entwickelt sich jene zünftlerische
 Kasstenpolitik. deren Engherzigkeit und Rüchichtslosigkeit
 die Organisation der Zünfte in Verruf gebracht hat?).
Wenn die Landesherren einerseits von der Anschauung aus,
daß im Grund jeder Gewerbetreibende die Berechtigung zum
Gewerbebetrieb vom Landesherrn jelbst erhielt, dem Land
gegenüber der Stadt einige Zugeständnisse machten, Freimeister
konzessionierten und neue, zunftfreie Industriezweige, von denen
wir noch sogleich sprechen werden, zuließen, so wird andererseits
 gleichzeitig der Dorfhandwerker in manchen Beziehungen
noch fester an die städtische Zunft geknüpft, das Störertum noch
schärfer bekämpft, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete zwischen
den verschiedenen Handwerken noch diffiziler ausgebildet. Einen
Maßstab für die Auffassung der Zeit liefert der Umstand, daß
selbst die kühnern Reformpläne die Doppelzünftigkeit nicht unbegrenzt
 gestattens). Trotz aller landesherrlichen Einschränkungen
wußten die Zünfte im allgemeinen auch ihre genossenschaftliche
Gerichtsbarkeit zu bewahren‘). Und überhaupt bleiben die
1) Oben S. 529; Jahn S. 57, 119.
2) Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 66.
3) Köhne in der unten genannten Abhandlung über den Heidelverger
 Reformplan S. 31. Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 48.
Æ) Vgl. z. B. Thiel in der Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 444.

Z50
        <pb n="577" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). j
alten Sätze der Zunftverfassung in ihrem Kern erhalten, wie
denn noch im 18. Jh. die Assoziation von Zunftgenossen verboten
 wird1). Freilich wußten die Landesherren es mit diesem
von ihnen anerkannten oder geduldeten Verhältnis zu vereinigen,
 daß sie, wie bemerkt, neue Industriezweige neben
den alten zunftmäßigen Handwerken zuließen.
Eine wirkliche Gewerbefreiheit hat, abgesehen von einem
seit 1613 nur ein paar Jahre hindurch bestehenden Verhältnis
in den schleswig-holsteinischen Städten?), lediglich der pfälzische
Kurfürst Karl Ludwig für seine Stadt Mannheim proklamiert
und durchgeführt, nach holländischem Mutster, 'wie man angab,
wobei jedoch zu bemerken ist, daß Holland selbst damals keineswegs
 eine allgemeine Gewerbefreiheit gehabt hat. Es wurde
in Mannheim den Einzelnen vollkommene Freiheit in ihrer
wirtschaftlichen Betätigung gewährt, nicht freilich im Sinn des
Manchestertums, da der Kurfürst und der Mannheimer Rat
eine Reihe von Einrichtungen und Betrieben schufen, die das
gewerbliche Leben positiv fördern sollten. Allein es handelt
sich hierbei um eine vereinzelte Erscheinung in dem dovpvelten
Sinn, daß nur die eine Stadt in Betracht kommt und daß für
1) Vgl. z. B. Jahrb. d. Düsseldorfer G.V. 18, S. 145.
?) Vgl. Köhne, Reformen u. Reformprojekte in Heidelberg u.
Mannheim als Vorläufer der Gewerbefreiheit in Deutschland, Verhandlungen
 der I. Hauptversammlung der internat. Vereinigung
für vergleichende Rechtswissenschaft u. Volkswirtschaftslehre S. 568.
Hier und im „Neuen Archiv für d. Gesch. der Stadt Heidelberg",
Bd. 10, S. 20 ff. spricht K. über einen den Jahren 1523925 angehörigen,
 nicht zur praktischen Bedeutung gelangten Entwurf zur Vereinheitlichung
 des Heidelberger Zunftrechts, der für die eine Stadt
bestimmt ist (sich also dadurch von der österreichischen Handwerkerordnung
 von 1527 unterscheidet), aber kühne Gedanken enthält, sachlich
 etwa den von König Friedrich Wilhelm I. vertretenen Gedanken
gleichktommt und der die landesherrliche Verwaltung auch bei der
Bürgeraufnahme beteiligen will. Auch dieser für jene Zeit kühne
Entwurf läßt jedoch die ausschließliche Befugnis der Zünfte zum Betrieb
 der betr. Gewerbe bestehen. Und praktisch hat in Heidelberg
sogut wie anderswo die volle Zunftverfassung bis zum Schluß der
alten Zeit gegolten.

55]1
        <pb n="578" />
        D 52 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
sie die Gewerbefreiheit nur so lange galt, als Karl Ludwig lebte.
Nachträglich erhielt auch Mannheim die Zunftverfassung, und
die pfälzischen Städte im ganzen zeigten im Gegensatz zu denen
der im 18. Jh. reformierenden Staaten wie Preußen, Österreich,
Hannover, Hessen, Württemberg eine Gewerbeverfassung, die
„nur noch jenseits der Pyrenäen sowie auf deutschem Boden
in den zurückgebliebensten reichsstädtischen und geistlichen Territorien
 Analoga fand1)"
§ 7. Verleger und Fabrikanten.
Wir haben vorhin angedeutet, daß der grundsätzllich anertannte
 Zunftzwang sich manche Abbröckelung im einzelnen gefallen
 lassen mußte. Es könnte ferner sein, daß, wie die äußere
Gewerbeverfassung nicht mehr mit der inneren übereinstimmt,
so auch diese mit der tatsächlichen Gestaltung der Dinge nicht
gleichen Schritt hält. In bezug auf den ersten Punkt sind namentlich
 zu nennen die erwähnte beschränkte Zulassung von Freimeistern
 und Hausierern und die ebenfalls beschränkte, sogleich
näher zu erörternde Anerkennung einer großindustriellen Tätigkeit.
 In bezug auf den zweiten Punkt ist daran zu erinnern,
daß schon im Mittelalter die Durchführung der Idee der Zunftverfassung
 an den Tatsachen Grenzen gefunden hat?). Sie ist
immerhin in so hohem Maße gelungen, daß wir nicht Bedenten
tragen, das Mittelalter eine Periode der Stadtwirtschaft zu
nennen. Suchen wir jett ein Urteil darüber zu gewinnen, ob
in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit der Widerspruch zwischen
 Zunftverfassung und tatsächlichen Zuständen ein erheblich
 größerer geworden ist. Übrigens werden sich die Betriebe,
die unter staatlicher Anerkennung aufkommen, und diejenigen,
die sich mehr oder weniger im Gegensatz zum geltenden Gewerberecht
 ausbilden, nicht ganz scharf voneinander sondern lasssen.
Die Entstehung einer Großindustries) in Deutschland ist in
1) Köhne S. 565. Gothein S. 675 ff.
2) Vgl. oben S. 221 Anm. 2.
3) Das Wort Großindustrie gebrauche ich hier im allgemeinen Sinn
und unterscheide zwei Formen. derselben: 1) Das Verlegertum mit

-
,
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        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). ;
neuerer Zeit mehrfach geschildert worden. So hat Stieda in
den Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 39 und 40 !),
eine Darstellung der Entstehung der Hausindustrie gegeben.
Er nimmt drei Quellen für diese an: I. entsteht sie durch Auflösung
 der Fabrikunternehmung (S. 108ff.), 2. aus einer Nebenbeschäftigung
 des Landvolkes (S. 110 ff.), 3. durch Umbildung
des handwerksmäßigen Betriebes in einen hausindustriellen
(S. 115 ff ). Die erste Art dürfte für uns nicht in Betracht
kommen. Die zweite wird uns später beschäftigen. Für den
am häufigsten eingeschlagenen Weg hält Stieda die dritte Art.
Er weist zunächst auf die exportierenden Handwerker hin, die
genötigt waren, sich für ihren Absatz der Vermittelung des Kaufmanns
 zu bedienen. Das konnte den Anlaß zur Ausbildung
hausindustrieller Tätigkeit der abhängigen Leute, 2) die Fabrik.
Nur bei der zweiten Kategorie liegt ein gewerblicher Großbetrieb
vor. Bei der ersten haben wir es mit gewerblichen Kleinbetrieben
(beziehungsweise Mittelbetrieben) zu tun, die jedoch im Dienste eines
kaufmännischen Großbetriebs stehen. Den Ausdrud „kapitalistische
Unternehmung“ vermeide ich aus den früher. (S. 399 ff.) dargelegten
Gründen. Vgl. Bücher, Entstehung der Volkswirtschaft, S. 151 ff.;
fer L! .. Überblick bei Roscher-Stieda, Nationalökonomik
des Handels und Gewerbefleißes, 7. Auflage, S. 725 ff., der freilich
nicht ganz kritisch ist. Bothe, Direkte Besteuerung in Frankfurt a. M.
S. 226. Pesch III, S. 598 f. Über die Bortenwirkerei (das Posamentiergewerbe)
 als eine der ältesten Manufakturen (zunftwidrige
Verbindung von Handel und Handwerk) s. S. Goldmann, Danziger
Verfassungskämpfe S. 83. Der Aufsatß von R. Martin, Großbetrieb
und Handwerk vor 600 Jahren, Preußische Jahrbücher, Bd. 91 (1898),
S. 305 ff. bezieht sich nur auf die Erseßung der Fußwalkerei durch
die Walkmühle und der Spindel durch das Spinnrad. Vgl. hierzu
kritisch Al. Schulte, Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs
 zwischen Westdeutschland und Italien mit Ausschluß von Venedig,
 Bd. 1, S. 113 und 117 ff., besonders S. 118 Anm. 9 und S. 121.
— Für die Interpretation mancher Nachrichten ist die Beobachtung
von Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 48 Anm. 3 wichtig, daß die Ausübung
mehrerer Handwerke in einer Hand noch nicht den Großbetrieb bedeutet:
 gerade in kleinen Orten erwies es sich als notwendig, eine solche
Vereinigung zur Erleichterung der Existenzbedingungen zu gestatten,
wie ja noch heute ähnliche Verhältnisse von dieser Art bestehen.

I
        <pb n="580" />
        Hd VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
neuer Formen der wirtschaftlichen Beziehungen geben. Inu
dieser HinJicht ist besonders lehrreich ein Vertrag, den 4 Lübecker
Kaufleute im Jahre 1424 mit der Zunft der Bernsteindreher
daselbst schließen: die Meister derselben ~ 12 an der zahh &amp;gt;
verpflichten sich, während der beiden nächsten Jahre ihr gesamtes
Produkt an Paternosterkränzen den Kaufleuten zu überlassen.
Eine . solche Verpflichtung stellt eine bedeutsame Abweichung
von der mittelalterlichen Gewerbeverfa)sung dar. Freilich stehen
solche Handwerksmeister immerhin noch verhältnismäßig selbständig:
 „es fehlt die Anweisung des Kausmanns, wie die Ware
herzustellen sei, die Lieferung des Rohstoffes durch den Unternehmer“1).
 Der ausgedehnte Paternosterhandel jener Zeit?)
führte auch an andern Stellen zu ähnlichen Verhältnissen. Das
Ulmer?) Handlungshaus Ruland sett im 15. Jahrhundert ganze
„Fässer“ von Paternostern (aus Mistelholz) und ferner Salz-1)
 Max Weber, Zeitschrift für Handelsrecht, Band 37 (1890),
S. 270 faßt den Vertrag von 1424 in Übereinstimmung mit F. Conze,
Kauf nach hanseatischen Quellen (Bonner Dissertation von 1889),
S. 55 juristisch als Kauf (Lieferungskauf), nicht als Diensstmiete auf.
„Wirtschaftlich“ ~ fährt er fort ~ „hat allerdings . . . die schiefe Ebene
zum hausindustriellen Betrieb bereits begonnen; juristisch aber läge zu
einer Änderung der Konstruktion selbst dann noch ein Anlaß nicht vor,
wenn eine Monopolisierung der gesamten Arbeitsleistung (Verbot,
für andere zu arbeiten) stattfände und die Art der Herstellung seitens
des „Verlegers“ speziell vorgeschrieben wäre. Erst die mindestens
teilweise Lieferung des Rohstoffes durch den Kapitalisten bildet,
wie wirtschaftlich einen der wichtigsten, so juristisch den entscheidenden
z quis a hat über die Tätigkeit des von ihm S. 118 erwähnten
Hildebrand Vockinchusen weiterhin in seinen „Hansgisch-venetianischen
Handelsbeziehungen im 15. Jahrhundert“ Näheres mitgeteilt. Val.
oben Nr. VI S. 319 Anm. 2. Über die Bernssteindreher (Paternostermacher)
 s. auch Pauli, Lüb. Zustände 3, S. 41 f. In großem Umfang
 blieb bei ihnen neben dem Absat an Verleger der an das große
Publikum erhalten.
3) Über die Unternehmungen dieses Handelshauses s. oben S. 310
Anm. 1, 319 und S. 380; Th. Mayer, D. auswärlige Handel Österreichs
 im Mittelalter (1909), S. 86 ff. Stieda bezeichnet als Sit von
s 4s zretzit Augsburg. + Vgl. auch oben S. 217 Anm. 2
        <pb n="581" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). M
burger „Tafeln“!) in Menge um. Es erhält sie von Handwerkern,
die durch einen wohl um eine Nuance schärferen Vertrag als
die Lübecker Paternostermacher gebunden jind?). Die Frage,
ob die Lieferanten des Rulandschen Handlungshauses durchweg
 sstädtische Handwerker oder neben solchen auch Landleute
gewesen sind, mag hier unbeantwortet bleiben.
Weiter in das Mittelalter zurück reichen die von Stieda verwerteten
 Nachrichten über Abweichungen vom strengen Zurnkfthandwerk
 in der Böttcherei, die mit dem großen Heringshandel
der Hanseaten zusammenhängen. Diese Abweichungen sind
indessen in den neueren Jahrhunderten kaum stärker, eher geringer
 geworden. Überdies betreffen sie nur ein lokal beschränktes
Gebiet. Wichtiger ist das Schicksal der Klingenschmiede und der
') Stieda, S. 118 Anm. 3 denkt hier an Schreibtafeln Richtiger
scheint mir die Erklärung zu sein, die der Herausgeber des Rulandschen
 Handlungsbuches dem Worte gibt. Ott Rulands Handlungsbuch,
 herausgeg. von Haßler, Bibliothek des Stuttgarter litter. Vereins,
 Bd. 1 (1843), S. VIT f.
?) Die Bestimmung, daß sie vou ihren Erzeugnissen niemand
etwas verkaufen sollen, „sy geben dan ainen I tafel und nicht sammenkaufs‘’
 (Stieda, S. 119 Anni. 2), findet sich ganz ähnlich in dem
Arbeitsverhältnis der von der Kalwer Kompagnie abhängigen Zeugmacher.
 Tröltsch, Die Kalwer Zeughandlungskompagnie, S. 92:
Verbot vom Jahre 1653, die Waren kisten- oder ballenweise abzuseßsen.
 Diese Abmachungen illustrieren gut die neuen Verhältnisse
im Gegensat zum mittelalterlichen Stadtrecht (speziell Gästerecht),
welches im Interesse der städtischen Gewerbetreibenden den Gästen
den Kleinverkauf untersagt, sie auf den Großhandel beschränkt. S.
oben Nr. VI, S.307 ff. Man sieht, wie das eine Mal der Verkauf
im kleinen, das andere Mal der im großen als Vorrecht gewährt,
bez. vorenthalten wird. Es mag hier auch noch die Rolle der Lübecker
Schuhmacher von 1441 herangezogen werden, welche dem Schuhmacher,
 der dem Kaufmann .,thor seewart“? Schuhe machen wall,
verbietet, ihm mehr als 10 Paar zu liefern, ehe sie von den Elterleuten
„besehen“ sind. Wehrmann, Die älteren Lübeckischen Zunftrollen,
S. 4114; Stieda, S. 116. Nach dem Zusammenhang der Zunftrolle ist
diese Bestimmung wohl zunächst nur so zu verstehen, daß die Notwendigkeit
 der gewerblichen Schau eingesschärft wird. Aber zugleich
diente sie gewiß der Tendenz, den Handwerker von dem Kaufmann
unabhängig zu halten.

S 55
        <pb n="582" />
        5 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Messermacher in Solingen, die im 17., teilweise schon im 16. Jahrhundert
 unselbständige Lohnarbeiter werden; freilich ist auch
dies ein lokaler Vorgang. Die von Stieda erwähnten Kämpfe
im Hutmachergewerbe erheben sich wohl kaum über mittelalterliche
 Gegensäße und endigen außerdem mit einem Siege
der Zunftverfassung (im 17. Jahrhundert). Er weist ferner
auf die Umwandlungen innerhalb der Textilbranche hin, die
sich seit dem Ausgang des Mittelalters vollziehen!). Bei ihnen
haben wir es zweifellos mit den lokal am weitesten greifenden
Abweichungen vom mittelalterlichen System zu tun. Sie sind
denn auch von andern Forschern eingehender, sogar in besonderen
 Monogrophien, behandelt worden?). Die Geschichte der
Ulmer Barchentindustrie hat E. Nübling, Ulms Baumwollweberei
 im Mittelalter (Schmollers Forschungen IR, 5) erzählt®).
Ulmer Kaufherren beschäftigten Landleute, die neben der
1) Übrigens haben wir es auch hier teilweise mit Gegensäßen zu
tun, die schon dem Mittelalter bekannt waren und gewissermaßen
in der Natur der Sache lagen.
2) Um bei dieser Gelegenheit ein paar Nachrichten über Städte,
deren Gewerbegeschichtenoch nicht zusammenhängendb behandelt worden
ist, zusammenzustellen, so lesen wir bei P. v. Stetten, Geschichte der
reichsfreien Stadt Augsburg, Bd. 1, S. 703 und 779, daß einige
Kaufleute den Färbern ihren Arbeitslohn mit allerhand Waren (Farbund
 anderen Waren) und noch dazu zu einem zu hoch angesettten
Preise bezahlt haben (es wird deshalb eine Untersuchung gegen Jie
angestellt). Buff, Augsburg in der Renaissancezeit, S. 92 hebt hervor,
 daß, während bei den meisten Handwerkern die Zahl der Meister
viel größer als die der Gesellen ist, sich bei den Bleichern 4 Meister
und 83 Gesellen finden. Dieselbe Tatsache erwähnt Hartung, Jahrbuch
 für Gesetzgebung, Bd. 19, S. 880 Anm. 4, knüpft aber daran
eine zu weit gehende Generalisation. Der Rat von- Ravensburg traf
schon im Mittelalter Bestimmungen über den Fall, daß jemand ,sein
Geld auf Leinwand leihen will“. Hafner, Geschichte der Stadt Ravensburg,
 S. 135. Den (zünftigen) Stadtwebern in Memmingen und
Biberach droht eine Zeit lang die Konkurrenz der Gäuweber (im 15.
Jahrhundert). Es gelingt ihnen jedoch bald, deren Abtreibung durchzuseßen
 und ihr Zunftmonopol zu behaupten. Nübling, Ulms Baumwollweberei
 im Mittelalter, S. 149 f.
3) Vgl. dazu Al. Schulte a. a. O., Bd. 1, S. 646.

w L
C
        <pb n="583" />
        (über den Begriffs der Territorialwirlischaft). §§7
Weberei zugleich Landwirtschaft trieben!). Jhre Barchentproduktion
 erreichte einen außerordentlichen Umfang; aber die
Tätigkeit der „Gäuweber“ ?) rief den heftigen Unwillen der
zünftigen Stadtweber hervor, die den Rat gegen die verderbliche
 Konkurrenz in Bewegung zu setzen suchten. Dieser nahm indessen
 die Partei der Kaufleute. Lange hat iedoch die Ulmer
Großindustrie nicht geblüht. Sie fiel zwar nicht den heimischen
Handwerksmeistern, sondern auswärtiger Konkurrenz (namentlich
 der der Fuggerschen Weber aus Weißenhorn) zum Opfer
(seit den dreißiger und vierziger Jahren des 16. Jahrhunderts)).
Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 359ff.
schilderl, wie die Mitglieder der Handelszunft „zum Schlüssel“,
der alten Gewandsschneiderzunft®), eine größere Industrie zu
begründen suchen, wie aber die Weber ihnen widerstreben und
wie diese ~ im Zusammenhang mit einem allgemeinen großartigen
 Siege der Zünfte — das entschiedene Übergewicht er
langen. Die betreffenden Kämpfe fallen in das ausgehende
15. und die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts. Von da ab herrscht
die zünftige Arbeit in der Stadt Basel. Allerdings kommt nachträglich
 wieder eine Großindustrie daselbst auf. Allein diese
!) Nübling, S. 148.
?) Nach Nübling, S. 145 erhalten in der früheren Zeit die Weber
als Lohnweber die Baumwolle von den Wollherren zum Weben:
später dagegen „fungiert vielfach der Weber als selbständiger Unternehmer,
 kauft die Wolle vom Wollherrn, läßt sie spinnen, verwebt
sie und verkauft dann den rohen, d. h. ungebleichten Barchent wieder
an den Barchenthändler, trägt also das ganze Risiko der Produktion.“
Die Lage der Gäuweber würde sich hiernach also im Laufe der Zeit
nicht verschlechtert haben, sondern wäre, wenigstens vielfach, eine
selbständigere geworden. Nach Potthoff, Die Leinenleggen in der
Grafschaft Ravensberg S. 18 Anm. 2, würde N.s Bemerkung wohl
nur für die städtischen Weber zutreffen. N. S. 154: eine große Rolle
spielt das Darlehen an die Weber. S. 160: 1535 befehlen die Fugger
ihren Webern, ihre Baumwolle nicht mehr in Ulm zu kaufen, sondern
nur noch von ihnen (den Fuggern) zu beziehen.
*) Nübling, S. 159. Nur eine dürftige Existenz führte die Ulmer
Barchentweberei noch im 17. Jahrhundert.
+) Val. oben S. 327

Mm;?..;
N
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        H 3 VII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
sieht sich genötigt, ihre Arbeiter außerhalb der Stadt zu suchen!).
Tröltsch gibt in seinem Buch über ,die Calwer Zeughandlungskompagnie
 und ihre Arbeiter“ die eingehendste und gründlichste
 Darstellung, die bisher ein Zweig der in den neueren
Jahrhunderten aufkommenden Großindustrie gefunden hat.
In Württemberg entfaltet sich das neue Gewerbe der Zeugmacherei
 aus der städtischen Tuchmacherei?) und zwar in der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Bei dieser Entwickelung
spielt einmal die Mode eine sehr wesentliche Rolle, indem man
sich in jener Zeit in ganz Mittel- und Süddeutschtand von den
Tuchen den Zeugen zuwendet?). Sodann ahmt Württemberg
das in der Nachbarschaft, insbesondere im Badischen Pforzheim,
schon angenommene Verlagssystem nach; es zeigt den Wunsch,
den außerwürttembergischen Händlern ihr Geschäft abzuschneiden?).
 Unter den Verlegern spielen die Färber die Hauptrolles).
Sie bringen die andern Personen, die bei der Produktion beteiligt
 sind, in Abhängigkeit. Diese Gestaltung der Dinge beschränkt
 sich freilich auf einen Teik Württembergs, „das Schwarzwaldgebiet
 und den größten Teil des sogenannten Gäus (Herrenberg
 und Böblingen) bis gegen den Schönbuch hin“). Hier
ist der "Sieg der Verleger um 1612 entschieden. Im ganzen
übrigen Würitemberg bleibt die Zeugmacherei wie die Tuchmacherei
 Handwerksbetrieb. Die Vereinigung der Verleger zu
der Calwer Zeughandlungskompagnre fällt in das Jahr 16507).
1) Auch die Frankfurter Kapitalisten haben ihre industriellen Anlagen
 außerhalb des Stadtgebietes begründet. Ein Hauptgrund dafür
 war ebenfalls die in der Stadt herrschende zünftlerische Organisation.
Darmstädter, Das Großherzogtum Frankfurt (Frankfurt a. M. 1901)
S. 291.
2) Tröltsch, S. 10.
3) Tröltsch, S. 18.
4) Tröltsch, S. 19.
s) Tröltsch, S. 20 und 28. Wie ein einzeluer Färver in Konstanz
schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu einer solchen Stellung
 gelangt, darüber s. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes,
 Bd. 1, S. 6523.
) Erbttjeh, S. 29.

' SE
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        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). )
Dieselbe hat bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestanden.
Die Beziehungen der Kompagnie zu den von ihr abhängigen
Webern sind durch die sogenannte „Moderalionsverfassssung“
geregelt; sie bedeutet die Gebundenheit der Zeugmacher (ländlicher
 wie städtischer) gewisser Distrikte an die Calwer Kompagnie.
Die abhängigen Weber sind, soweit ihr Verhältnis zu der Kompagnie
 in Betracht kommt, der alten Zunftverfassung entrückt;
in andern Beziehungen gelten aber für sie wie für die freien
Weber manche Schranken der Handwerkerverfasssung.
Gothein würdigt in seiner Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes
 eingehend das Aufkommen der Großindustrie auf verschiedenen
 Gebieten, besonders auch das in der Textilbranche.
Er spricht die Ansicht aus (S. 35), daß ,die ursprüngliche Gestalt
der Großindustrie die Handelsvormundschaft ist‘. Der Ausdruck
 Handelsvormundschaft wird, obwohl er etwas der Sache
Wesentliches gut hervorhebt, besser vermieden, da man ihn auch
in anderm Sinn gebraucht1). Bleiben wir also bei der Bezeichnung
 Verlegertum. Richtig wird es sein, daß dieses die älteste
nachweisbare Form der Großindustrie ist?). Indesssen ist doch
der gewerbliche Großbetrieb – Großbetrieb natürlich verhältnismäßig
 genommen — nicht viel jünger. Bekanntlich hat im
Jahre 1391 der Nürnberger Patrizier Ulman Stromer eine
Papiermühle angelegt, zweifellos die erste, die Deutschland
erhalten hat?). Er beschäftigte in ihr im ganzen 12 Arbeiter +
das ist eine Zahl, welche für mittelalterliche Verhältnisse einen
großen Betrieb ersten Ranges darstellt. Die Papierproduklion
ist wohl auch weiterhin regelmäßig in der Form des Großbetriebes
 erfolgt‘). In Köln „finden wir Keime des Verlags-1)
 Vgl. Wilh. Stolze, Zur Vorgeschichte des Bauernkrieges (Schmollers
 Forschungen, XVIII, 4) S. 47.
2) Gothein, S. 35 verweist namentlich auf die seit dem 14. Jahrhundert
 bestehende Organisation in dem Konstanzer Leinwandhandel.
Ganz schlüsssig ist seine Beweisführung hier übrigens nicht. Über die
flandrische Textilindustrie s. oben S. 358 f;:
s) Chroniken der deutschen Städte, Bd. ], .S. 77 f. und.: 474.
Geering a. a. O., S. 286 f.
+) Vgl. Geering, S. 287 f. Hafner, Geschichte von Ravensburg,

S 5C
        <pb n="586" />
        . ~t VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
systems vom 14. Jahrh. ab bei vielen Gewerben; ausgebildet
aber treffen wir es nur im 15. in der Seidenindustrie und der
Kupferschlägerei an. Mit dieser hängen die einzigen Fabriken
zusammen, denen wir in demselben Zeitraum in Köln begegnen:
eine Kupfer- und Bleischmelzerei, eine Kupferschmelzerei und
ein Kupferwalzwerk“ (1461, 1464, 1490)1).
Über die Verbreitung der Großbetriebe überhaupt äußert
sich Gothein?2) dahin, daß sie „zunächst nur da möglich waren,
wo neue Gewerbe mit schwer erlernbarer Technik, die alsbald
auf einen weiten Absatkreis spekulierten, rasch in die Höhe
kamen“. Für die Papiermacherei trifft diese Erklärung unzweifelhaft
 zu. Sie gilt ferner großenteils für den Buchdrucks).
Man fann von ihr aber auch bei der Frage nach der Verbreitung
des Verlegertums in gewissem Sinne Gebrauch machen. Wenigstens
 wies der Ulmer Stadtrat die Ansprüche der Weberzunft
auf das Barchentmonopol mit der Motivierung zurück, der
Barchent sei ein fremdes Gewirk und gehöre überhaupt gar
keiner Zunft; d. h.: die Barchentweberei sei nicht einer von den
S. 275, 327, 440, 606. Al. Schulte, Geschichte des mittelalterlichen
Handels und Verkehrs zwischen Westdeutschland und Italien, Bd. 1,
S. 623 und 663. Die früher weit verbreitete Ansicht, daß Ravensburg
 die erste Papiermühle in Deutschland gehabt habe (. z. B.
Theödor Herberger, Augsburg und seine frühere Industrie [Augsburg
 1852], S. 17), ist irrtümlich. Über die Papierindustrie vgl. ferner
Pauli, Lüb. Zustände 3, S. 33; Siewert, Rigafahrer in Lübeck, S. 191
(vor 1425); Thiel i. d. Gesch. der Stadt Wien 4, S. 424.
1) H. v. Lösch, Kölner Zunfturkunden, Einl. S. 25. Dörner (.
oben S. 301) S. 26f. Westdeutsche Ztschr. 1909, S. 536 (Wanderung
des Verlagssystems in der Messingindustrie von Dinant nach Aachen
am Ende des Mittelalters?). Dürr, Augsburger Textilindustrie S. 34
(erste geseßliche Sanktion der Fabrikunternehmung in Augsburg).
Oben Nr. VI S. 382f.
2) Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. I, S. 29. Ähnlich
 Stieda bei Roscher a. a. O., S. 726.
3) Vgl. Roscher-Stieda a. a. O., S. 728 Anm. 2 über die gewaltige
Ausdehnung der Druckerei des im Jahre 1513 verstorbenen Nürnberger
 Bürgers A. Koberger. ~ Ein anderes Beispiel eines neuen
Gewerbes, in dem der Großbetrieb Anwendung findet, liefert die
Sammetweberei. Nübling, S. 161 Anm. 2. Vgl. vorhin S.553 Anm. 1.

560
        <pb n="587" />
        (über den Begriff der Territorialwirtjschaft). !
seit alters von den städtischen. Zünften mit Beschlag belegten
Berufen, sondern etwas neu Imporliertes!). Andererseits sind
die Gewerbe, in denen Großbetriebe aufkommen, nicht bloß
die neuen, vielmehr auch manche alte. So verfällt vor allem
der Bergbau dem Großbetrieb?). In anderen alten Gewerben
finden sich wenigstens einzelne Beispiele desselben. Aus Worms)
hören wir von einem (im Jahre 1514 wegen Aufruhrs hingerichteten)
 Kürschner, daß er .cemainlichen 12, 14, 16. 18 und
daruber knecht gehalten“ und daß . auch vil ander kursner
kursenwerk zwischen Frankfurtermessen beiime kauft haben ‘s).
Es liegt auf der Hand, daß wir es hier mit einem wirklichen
Großbetriebe zu tun haben?), der sich an das alte Handwerk anschheßt,
 gewissermaßen auf einer Erweiterung desselben beruht.
Die vorhin erwähnte große Ausdehnung der hansischen Böttcherei
 zeigt, wie bemerkt, das Verlegertum: vielleicht aber sind
daneben auch schon industrielle Großbetriebe einzelner Böttchermeister
 vorgekommen. Gothein glaubt Beispiele von Großbetrieben
 in der Metzgerei konstatieren zu können?). Indessen
sind es doch durchaus Ausnahmen, wenn wir innerhalb der alten
Gewerbe Großbetriebe finden. Soweit dic Großindustrie in
1) So im 15. Jahrhundert. Nübvling, S. 149.
2) Vgl. Gothein, S. 30 ff. und S. 667 ff.
3) Quellen zur Geschichte der Stadt Worms, herausgeg. durch
H. Boos, Bd. 3 (Monumenta Wormatiensia), S. 647 Anm. 1.
2) Beachtenswert ist es auch, daß dieser Kürschner nach dem bei
Boos. a. a. O. mitgeteilten Inventar über seinen Nachlaß ein . sehr
bedeutendes Warenlager besessen hat.
s) Wenn man mit Hasbach (vgl. oben S. 225 u. .227) den Begriff
 der lokalen Arbeitsvereinigung als wesentlichen Bestandteil des
Begriffs Fabrik ansieht, wird man kein Bedenken tragen, den Großbetrieb
 jenes Kürschners Fabrikbetrieb zu nennen. Bücher wird dagegen
 von sseiner Definition des Wortes Fabrik aus ihn nicht so bezeichnen.
 Entstehung der Volkswirtschaft, 2. Aufl., S. 154 (3. Aufl,
S. 204).
s) Y iclichatügzyihr. des Schwarzwaldes, Bd. 1, S. 501: die
Mebtgerei habe sich in Freiburg i. B. (im 16. Jahrhundert) infolge
der Fleischtaxen als Großgewerbe entwickell. Über Beispiele des
Großbetriebes in anderen Berufen s. ebenda S. 886 u. d. W. Großbetrieb.
v. Velo tv. Wirtschastsgescbichte 2. Aufl. 3H

56:
        <pb n="588" />
        ?! VU. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtjschast
ihnen Play greift, geschieht es vom Ende des Mittelalters bis
ins 18. Jahrhundert ganz überwiegend in der Form des Verlegertums!).
 Wenn wir hiermit die sachlichen Grenzen der
Verbreitung der Großindustrie beschrieben haben, so dürfen
wir hinsichtlich des numerischen Verhältnisses sagen, daß die
Zahl der großindustriellen Unternehmungen in den ersten Jahrhunderten
 der Neuzeit noch immer eine ziemlich bescheidene
bleibt. Die Großbetriebe (Fabriken) ~ innerhalb der angegebenen
 sachlichen Grenzen ~ mehren Jich etwas seit den letzten
Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts infolge der Anregungen,
die die um ihres Glaubens willen aus den Niederlanden, Frankreich
 und teilweise Italien vertriebenen Protestanten?) gaben.
1) Über die Verbreitung des Verlegertums und der Hausindustrie
im 17. und 18. Jahrhundert s. Stieda, Entstehung der deutschen Hausindustrie,
 S. 129 ff. Es mag hier hervorgehoben werden, daß die
viel! genannte, im Jahre 1685 herausgegebene Schrift „Entdeckte
Goldgrube in der Accise" die hausindustrielle Betriebsform namentlich
 gegenüber dem Fabriksystem rühmt. Stieda, S.130.
?) Vgl. z. B. Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel,
S. 449 ff.; Gothein a. a. O., S. 565 und mehrfach; Tröltsch a. a. O.,
S. 3 f.; Roscher-Stieda a. a. O., S. 729. ~ Übrigens sind die Anregungen,
 die Deutschland von Süden und Westen erhalten hat, bekanntlich
 älter als die Hugenottenzeit, und auch in ihr gehen sie nicht
bloß von einwandernden Protestanten aus. Vielfach erfolgt der Austausch
 in der Weise, daß Deutsche ins Ausland wandern und von dort
die bessere Kenntnis heimbringen. Über die Italiener als Lehrmeister
der Deutschen des Mittelalters in der Papierindustrie s. Geering,
S. 286 ff. und Al. Schulte, Bd. 1, S. 623 Anm. I1. Vgl. ferner Nübling,
 S. 161 Anm. 2; G. v. d. Ropp, Hangsische Geschichtsblätter 1892,
S. 174 ff.; Stieda, Hausindustrie, S. 125. E. O. Schulze, Die Koloniesierung
 und Germanisierung der Gebiete zwischen Saale und Elbe,
S. 234 Anm. 3 (dazu Tröltsch, S. 4). Bei der Umwandlung des Betriebes
 im Bauwefsen (vgl. oben S. 391 Anm. 1) spielen die Ausländer
auch eine große Rolle. Über die Verwendung italienischer Architekten
im 16. Jahrhundert s. H. Z. Bd. 75, S. 429. Über die allmähliche
Einschränkung des Monopols des zünftigen Handwerksmeisters im
Bauwesen vgl. Hansische Geschichtsblätter 1897, S. 49. Es bedarf
übrigens ja keiner Beweisführung, daß der Klein- und Mittelbetrieb
sich hier noch in bedeutenden: Umfang behauptet hat. Noch im
Jahre 1760 entschied das Wismarsche Konsulat, daß Schiffsarbeit

GT
        <pb n="589" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). .
Allein ein erheblicher Fortschritt tritt doch wohl erst im 18. Jahrhundert
 mit den unter dem Eirfluß des Mertantilsystems begründeten
 Fabriken ein, die der Mehrzahl nach teils staatliche
Begünstigung erfuhren, teils direkt staatliche Unternehmungen
waren!), und die deshalb auch vielfach einen künstlichen Charakter
 zeigen?). Unternehmungen von Verlegern kommen seit
dem Ausgang des Mittelalters häufiger vor als Fabriken. Aber
„bisweilen mußte die Großindustrie von Positionen, die sie
schon erobert zu haben glaubte, noch zurückweichens). Immer
nur von dem ganzen Reiferamte gemeinschaftlich und nicht von einzelnen
 Meistern zu übernehmen und zu verrichten sei. Hansische Geschichtsblätter,
 1897, S. 104. Vergl. oben S. 389.
. !) Die Literatur über diesen Gegenstand ist so groß, daß sie hier
auch nicht annähernd vollständig zitiert werden könnte. Um einige
Beispiele zu geben, sei auf Koser, König Friedrich der Große, Bd. 1,
S. 429 ff., v. Bassewitz, Die Kurmark Brandenburg vor 1806, S. 444,
Roscher-Stieda, S. 729, Schüz, Ztschr. für die gesamte Staatswissssenschaft,
 Bd. 6, S. 297 hingewiesen.
?) Sehr ungünstig äußert sich hierüber v. Bassewitz a. a. O., S. 457 f.
Tröltsch, Hist. Vierteljahrsschrift, Bd. 3, Jalrrgang 1900, S. 138 urteilt
 über die Fabrikgründungen des 18. Jahrhunderts in Berlin, es
handle sich „um künstliche Pflanzungen, deren Lebensfähigkeit nur
ausnahmsweise die Stürme der napoleonischen Kriege überdauerte.“
Wir werden freilich darin, daß wirtschaftliche Unternehmungen bei
gewaltigen politischen Erschütterungen zurückgehen, noch keinen unzweifelhaften
 Beweis für ihren Mangel an Lebensfähigkeit sehen
dürfen. Übrigens aber ist es für den Zusammenhang unserer Untersuchung
 nicht notwendig, eine allgemeine Würdigung der merkantilistischen,
 hier speziell der Friderizianischen Politik zu versuchen.
Vir haben nur die einfache Tatsache zu beantworten, wie weit man
sich in den neuern Jahrhunderten vom alten Handwerk entfernt hat.
Über die Berechtigung der Pflege der Großindustrie im merkantilistischen
 Zeitalter vgl. Schmoller, Umrisse, S. 530 ff. und die unten
S. 589 Anm. 2 genannte Literatur. Fechner, Ztschr. f. d. ges. Staatswissenschaft
 1901; V.i.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909, S. 315 ff. Gegen
Fechner: H. Z. 88, S. 370; Forschungen z. brdb. u. preuß. Gesch. 15,
S. 235; 22, S. 682; Croon, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1910, .S. 600.
3) S. z. B. oben S. 556 Anm. 2 über Memmingen und Biberach
und unten die Beispiele über den Kampf des Handwerks gegen die
Großindustrie. Auch innerhalb der gewerblichen Großbetriebe hat
manches Unternehmen nur ein kurzes Leben. Nübling, S. 161 Anm. 2.

563
IK:
        <pb n="590" />
        564 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
wurde durch sie der Kreis des zunftmäßigen Handwerks nur eingeschränkt,
 nicht dieses selber umgewandelt“!).
Es dürfte hier für die Interpretation der Quellen der Gewerbegeschichte
 eine allgemeine Bemerkung nicht überflüssig
sein. In der Gegenwart ist die Neigung sehr verbreitet?), bei
jeder Nachricht, die einen Gegensat zwischen Altem und Neuem
anzudeuten scheint, ohne viel Überlegung „Verfall“, „Zerseßung“,
„Auflösung“ des Alten zu wittern. Auf einem solchen Wege
würde es ein leichtes sein, bereits für das Ende des Mittelalters
die völlige Auflösung des Zunftwesens zu demonstrieren?).
Ja, wir müssen sogar hinzufügen: schon für das echte und rechte
Mittelalter ließe sich ein- derartiger Beweis führen. Wir haben
uns jedoch daran zu erinnern, daß kaum einmal ein System
absolut herrscht, daß es regelmäßig gilt Gegensätze zu überwinden.
 Ein System, eine Tendenz wird nur immer die Vorherrschaft
 ausüben. Und gerade bei dem Zunftwessen des Mittelalters
 wird jeder Forscher, je mehr er sich in jene Zeiten vertieft,
 um so deutlicher erkennen, daß es seine Geltung Kämpfen
verdankt, keineswegs reines „Naturprodukt“ ist‘), dem etwa,
nachdem seine Periode abgelaufen war, kraft derselben Natukgewalt
 ein anderes System folgte. Man hat mit Recht den
mittelalterlichen Zünften von ihrem ersten Bestehen an eine
antikapilalistische Tendenz zugeschrieben?®). Wir dürfen uns
deshalb nicht wundern, wenn im weiteren Verlauf ihrer Geschichte
 immer und immer Mächte auftauchen, die sich 1hnen
nicht fügen wollen. Auch schon im Mittelalter mußten die Zunft-1)
 Gothein, . Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. |,
S. 437, mit besonderem Bezug auf das 18. Jahrhundert.
2) Vgl. oben S. 367.
3) Solche Fälle der Gefahr einer Bildung von Großbetrieben,
wie sie Stieda im Hist. Taschenbuch, Jahrgang. 1885 (z. B. S. 330 ff.)
schildert, konnten wohl auch im Mittelalter vorkommen.
1) Vgl. oben S. 232 ff.
3) Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. 1, S.28.
Vgl. dazu oben S. 241 Anm. 3. Man wird freilich darüber streiten
können, in welchem Maß die antikäpitalistische Tendenz bei der ersten
Begründung der Zünfte mitgewirkt habe.
        <pb n="591" />
        (über den Begriff der Territorialwirtsschaft). s
meister beständig auf ihrer Hut sein, um die Vorherrschaft ihres
Betriebes zu behaupten. Was wir nun seit dem Beginn der
Neuzeit von Gegensätzen gegen das Zunftwesen beobachten, das
hat sehr oft keinen wirklich neuen Charakter; es finden sich vielmehr
 genug Analoga solcher Differenzen schon im Mittelalter.
Auch von den Niederlanden, aus denen damals mancher
Vertreter neuer Gedanken nach dem deutschen Reich kam, darf
man nicht behaupten, daß sie im 16. Jahrhundert ein ganz verändertes
 Ansehen gegenüber dem Mittelalter zeigten, wohl
gar von den Grundsätzen der Handelsfreiheit und des „wirtschaftlichen
 Individualismus“ beherrscht worden seien!'). So
steht es weder mit den südlichen Niederlanden noch mit Holland.
Es trug vielmehr „die Stufe der wirtschaftspolitischen Entwicklung,
 auf der Handel und Gewerbe standen, die Signatur
eines Kompromisses zwischen mittelalterlicher Stadtwirtschaft
und neuzeitlichem Merkantilismus.“ „Die Grundlagen auf
denen der leichte Oberbau ruhte, waren die der mittelalterlichen
autonomen Stadtwirtschaft‘‘?). Man hat mit Recht den stadtwirtschaftlichen
 Charakter Hollands in den neuern Jahrhunderten,
 vom 16. bis zum 18., hervorgehoben?)
Knüpfen wir an. diese Bemerkungen zugleich die Warnung,
den Merkantilismus nicht zu früh zu datieren, ihn nicht schon
mit den ersten Regungen einer territorialen Wirtjchaftspolitik
gleichzuseßen®). Gewiß bildet diese, die die Idee der mittel-1)
 Gegen diese von Pirenne in seiner sonst so ergiebigen Geschichte
Belgiens Bd. 3 vertretene Anschauung habe ich mich in d. Ztschr. f.
Soz.-W. 1907, S. 712 ff. ausgesprochen.
?) Rachfahl, Wilhelm v. Oranien und der nuiederländ. Aufstand
1, S. 301 f. Von einem „Kompromiß“ darf man auch nur in dem
Sinn sprechen, daß der stärkere Teil dabei die Stadtwirtschaft ist.
3) Sieveking, Grundzüge der neuern Wirtschaftsgesch. S. 8 Anm. 1
V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1908, S. 143.
‘) H. Hauser, Revue hist&amp;lt;.rique 80 (1902), S. 260 u. 275 läßt die
merkantilistischen Theorien schon seit Ende des 15. Jahrhunderts in
den Beratungen der französischen Reichsstände hervortreten. Es handelt
 sich dabei wohl mehr um den Gegensatz von Staats- und Stadtherrschaft
 als um den von Merkantilismus und Handelsfreiheit. Über
die verschiedene Politik der einzelnen Städte î. oben S 250

T;
        <pb n="592" />
        VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
alterlichen Stadtwirtschaft auf das Territorium überträgt, die
Vorstufe für ihn. Gewiß weist es auf den späteren Mertantilismus
 hin, wenn Maximilian I. von Bayern die Glasfabrikation
von Staatswegen begünstigt, die Anpflanzung des Maulbeer
baums für die Seidenzucht ins Auge faßt, die Kultur der Waidpflanze
 (von Erfurt her) einzubürgern sucht!). Aber es ist noch
nicht der Merkantilismus selbst mit seiner Handelsbilanztheorie
und seiner durch sie bedingten Auffassung der Stellung von
Handel und Industrie.
Nach unsern obigen Ermittelungen ergeben sich als die zwar
nicht alleinigen, aber wenigstens besondern Gebiete der großen
Betriebe (sei es des Verlags sei es der Fabrik) die neuen und
eben darum bisher zunftfreien städtischen Gewerbe und das
ländliche Gewerbe?). Dieses, welches der Städter für seinen
einzurichtenden größern Betrieb benutzt, war ja treilich auch
regelmäßig zunftfrei. Bei den neuen Gewerben dürfte der
Nachdruck weniger (mit Gothein) auf die schwer erlernbare
Technik als Ursache der Anwendung des Großbetriebs in Betracht
 kommen als vielmehr eben der Umstand, daß die Zunktverfassung
 nicht auf sie Beschlag gelegt hat.
Über die maßgebende Stellung, die das Zunftwesen auch in
den neueren Jahrhunderten eingenommen hat, werden wir
noch größere Klarheit gewinnen, wenn wir jetzt die Haltung
der Staatsgewalt in den Kämpfen zwischen Handwerk und Groß
industrie in den Grundzügen zu schildern versuchen.
Manches, was in dieser Hinsicht lehrreich ist, haben wir
1) Riezler, Gesch. Baierns 6, S. 185 ff., 192, 202, 282. Chroniken
des W. Gerstenberg, hera. v. Diemar, Einl. S. 19 (vgl. S. 421 u.
429): Die Stadt Frankenberg bittet (Anfang des 16. Jahrh.), daß;
nur Biere aus hessischen Städten (nicht aus Corbach) in Hessen verkauft
 werden dürfen. Dem Landesherrn wird die Sache mundgerecht
gemacht mit der Begründung, das Geld solle im Land bleiben. Das
wahre Motiv ist ein stadtwirtsschaftliches: die Konkurrenz des Biers
aus Corbach soll fern gehalten werden.
*) Gothein, Art. Familie, Handw. d. St.: ,Die. für den Weltmarkt
 arbeitende Industrie gehört in ihrem ersten Stadium überall
mehr dem Land als der Stadt an."

566
        <pb n="593" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). U
schon zu erwähnen Gelegenheit gehabt. Es sei namentlich an
die Entscheidungen der städtischen Regierungen in Ulm und
Basel erinnert: dort zu Gunsten des Kaufmanns, der Großindustrie,
 hier!) zu Gunsten des Handwerks. Beide Male wurden
 die Entscheidungen von städtischen Republiken, von Reichsstädten
 getroffen. Je nachdem die Kaufleute oder die Handwerker
zu maßgebendem Einfluß in der städtischen Verwaltung gelangt
waren, ergriff man diese oder jene Wirtschaftspolitik. Weniger
einfach liegen die Verhältnisse in den Territorien. In ihnen
hat es die Regierung mit komplizierteren Interessengegensätßen
zu tun; die Politik der Landesherren zeigt nicht so radikale Umschläge
 wie die städtische. Jm ganzen darf man sagen, daß die
territoriale Gewerbepolitik der Hauptsache nach unter dem
Einfluß der mittelalterlichen Tradition, nämlich der der Stadtwirtschaft,
 steht und in dieser durch die Rücksichten, die die territoriale
 Steuerpolitik ihr auferlegt, festgehalten wird. Ein charakteristischer
 Fall mag hier aus dem Herzogtum Jülich?) erörtert
werden.
Im Jahre 1539 erhob die Stadt Düren Beschwerde darüber,
daß durch die einem gewissen Clemens gehörige Kupfermühle
Holz und Kohlen verteuert würden. Darauf entschied die herzogliche
 Regierung folgendes: Clemens soll ,„gein holz oder koelen
mit wagen oder karren van den anbrengeren oder zufoereren
gelden noch gebruichen; sonder, wes ime so zuqueme, sol er
abwisen und nit annemen: aber, wes ine van w. g. h. ok anderen
uf dem stock van eigen buschen an schlagholz verkouft wurde.
ungeferlich zu dri. vier und zom allerhochsten vunt morgen
zu, Jarlichs verbruichen mogen. Und notturftige holzkohlen
sullen ime durch einen koller zom hochsten jarlichs zu 18
:) list: fie Ihrlithen Fälle in Biberach und Memmingen |. oben
S. 556 Anm. 2.
?) S. meine Landtagsakten von Jülich-Berg, Bd. 1, S. 284
Über parallele Motivierungen vgl. Jahrbuch des Düsseldorfer G. V. 15,
S.134 f., S. 155 f., S. 151; H. v. Lösch, Kölner Zunfturkunden II,
S. 307; Sondermann, Gesch. der Eisenindustrie im Kreis Olpe S. 32;
Sahm a. a. O. S. 203f. ; Böhmer, Rügenwalde S.. 268.

BGT
        <pb n="594" />
        Ht VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
wagen zugefoert werden. Und sunst sol er gein holz oder holzkolen
 gebruichen, usgescheiden wachholter- und ginzterenschanzen.
 . . . Vnd damit die holzkoelen nit zu hoech verduirt,
 wil hoehg. m. g. h. bevelken, das geme holzkoelen us
dem ... lande an Gulich getoirt sullen werden. doch nach
befinden ... siner k. g. solichs zu veranderen und das den
undertanen auch geburliche bezalong nach der werde geschehe.“
Vie man sicht, wird hier eine Entscheidung gefällt, die sich
durchaus im Rahmen der mittelalterlichen Stadtwirlschasstspolitik
 häll. Wenn für den Holz- und Kohlenverbrauch ein
Maximum festgeseßt wird, so ist dies eine Maßregel, die der
städtischen Verwaltung des Mitlelalters ganz geläufig ist!).
Wenn die große Entwicklung einer Industrie die für den täglichen
 Bedarf unentbehrlichen Waren verteuert, so hält die
Obrigkeit sich für berechtigt und verpflichtet, sie zu hindern.
Wie der Kölner Stadtrat das blühende Gewerbe der Kunsttöpferei
 mit Rücksicht auf die durch sie herbeigeführte Teuerung
des Brennholzes (und die Feuergefährlichkeit des Betriebes)
gewaltsam vernichtete und die Krugbäcker zur Auswanderung
trieb), so beseitigt der Jülicher Landesherr jenen Großbetrieb
zwar nicht, reduziert ihn aber auf einen bescheideneren Umfang.
In der verhältnismäßigen Duldung, die er ihm gewährt, wird man
kaum eine Abweichung vom mittelalterlichen System sehen dürfen.
Die territoriale Gewerbepolitik des 16. Jahrhunderts nimmt
wohl durchweg den Standpunkt ein, den der Jüticher: Herzog
dort vertritt. Aber auch noch im 17. ändert sie sich nicht, bis
strengere merkantilistische Anschauungen zur Herrschaft gelangen.
In den Territorien wie in den Reichsstädten?) befreundet man
sich sehr langsam mit der neuen Betriebsweise. Wenn in Württemberg
 die Kalwer Zeughandlungskompagnie über die freien
Handwerker siegt, so find ihre Mittel Täuschung der Regierung
und die württembergische Vetternwirtschaft?).
1) Hansische Gesschichtsblätter 1897, S. 83 f. Val. die vorige Anm.
2) Korrespondenzblatt der Westdeutsschen Zeitschrift, 1899, Sp. 87.
3) Über das 17. Jahrhundert s. z. B. Roscher-Stieda, S. 729.
4) Tröltsch, S. 73, 80, 84 f.

ôKt
        <pb n="595" />
        (über den Begriff der Territorialwirischaft).
Seit dem Ausgang des 17. Jahrhunderts, seit dm Anschluß
an strengere merkantilistische Grundsätze sind die Regierungen,
sind wenigstens einzelne Fürsten oft sehr energisch für die Großindustrie
 gegen die Zünfte eingetreten!). Aber im allgemeinen
hat man doch die großindustriellen Unternehmungen als eine
Abweichung von dem normalen, wünschenswerten Zustand
der Dinge empfunden?). Auch jetßt begegnen wir noch dem
Standpunkt, daß von der Zunkftorganisation frei nur ein neues
(Gewerbe sein dürfes). Oder man benutt für ein solches die
Einrichtung der hofbefreiten Handwerker (S. 544). Etwas mehr
ist es, wenn man den Unterschied zwischen Lokal- und Exportgewerben
 (in Österreich als Polizei- und Kommerzialgewerbe
bezeichnet) macht und nur diesen die freiere Bewegung zugesteht?).
Wie sehr aber die Zunft noch immer als Norm des gewerblichen
Lebens galt, ersehen wir daraus, daß gelegentlich auch die Kleinmeister
 eines neuen Gewerbes die Zunftorganisation annahmen
und von der Regierung bestätigt erhielten (sie standen in Abhängigkeit
 von einem Verleger)®). Die österreichische Regierung
meinte 1710, die Einbürgerung des Gewerbes der Brokat- und
Seidenzeugmacher in Wien und die Zuwanderung fremder
Arbeitskräfte gerade durch die zünftige Organisation (die Zahl
der Meister wird mit 24030 fixiert; für jede Fabrik werden
[) Stühle als Maximum vorgeschrieben) befördern zu können?Ö).
Man erhält bei solchen Anlässen fast den Eindruck, als ob
die Regierungen mit der einen Hand nehmen, was sie mit der
andeimr geben. Auf der einen Seite z. B. steht ein kaisertiches
Mandat (1772), welches Freiheit der Gesellen- und Lehrlingszahl
 fordert, auf der andern das preußische allg. Landrecht
(1794), welches jedem Handwerksmeister nicht mehr als zwei
1) Vgl. z. B. Koser, Friedrich d. Gr., Bd. 1, S. 432.
f) Bgt. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, Bd. I,
3) Thiel, i. d. Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 425 und 471.
t) Thiel a. a. O.
b) Thiel, a. a. O.
) Thiel, a. a. O. Vgl. übrigens oben S. 415 ff.

(G 9
        <pb n="596" />
        B VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Gesellen ufd einen Lehrling gestattet und darüber hinaus
die Vermehrung der Gesellenzahl nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis
 zulässig sein läßt’). Auf der einen Seite wird verboten,
daß. die Zunft das Produktionequantum des einzelnen positiv
festseßt oder ihm ein Maximum vorschreibt?); auf der andern
werden die alten Produktionsbeschränkungen der Zuntftverfassung
 (auch die Regelungen der Rohsstoffbeschaffung) wiederholt.
 Zum Teil ist tatsächlich die Haltung der Regierungen von
Widersprüchen nicht ganz frei. Doch löst sich das Widerspruchsvolle
 überwiegend dadurch, daß die versschiedenen Territorien
sich im Einzelnen abweichend verhalten, daß die obrigkeitliche
Erlaubrn is, wie es im preußischen Landrecht ausgesprochen ist,
weiteren Raum ließ, daß der Unterschied zwischen zunftmäßigen
und zunftfreien Gewerben aufgestellt war. Übrigens hat die
Festhaltung der alten Zunftverfassung für die große Mehrzahl
der Gewerbe, insbesondere die Beschränkung der Gesellenzahl,
zweifellos dazu beigetragen, daß in den alten Gewerben das
Verlagssystem und die Hausindustrie statt der Fabrik Plat
fandens).
Es sind mitunter eigentümliche Verbindungen, die den
Widerstand gegen die neuen Betriebsformen leisten. Während
der Staat des 18. Jahrhunderts den modernen Betrieb gegen
das alte städtische Handwerk zu stützen geneigt ist, gebraucht
dieses hier und da den konfessionellen Gegensatß als Mittel,
um die Vertreter des modernen Betriebs fernzuhalten: so in
Köln die Katholiken gegen die Protestanten, in Frankfurt a. M.
die Lutherischen gegen die Calvinisten. 1)
Auch Schmoller bestreitet nicht, daß die großindustriellen
Unternehmungen noch immer als Abweichung vom normalen
1) Jahn S. 143.
2) Jahn S. 144 (Hessen 1622 für die Bäcker; Braunschweig 1719)
In dem Heidelberger Entwurf. ~ ss. Köhne (oben S. 551 Anm. 2)
S. 31 – werden die Produktionsbeschränkungen für aufgehoben
erklärt.
3) Vgl. Jahn S. 144.
+) B. Nuske, Annalen des hist. Vereins f. d. Niederrhein s5, S. 191.

„TQ
        <pb n="597" />
        l über den Begriff der Territorialwirtschaft). 1
Zustand aufgefaßt wurden!). Er beschreibt die Stellung der
preußischen Regierung im 18. Jahrhundert in folgender Weise :
„Man könnte sagen, die Gesetzgebung habe die Ausbildung
größerer Geschäfte und ihre Konkurrenz untereinander fördern
oder nicht hindern wollen, habe aber doch jede Wendung zum
spekulativ-kapitalistischen Betrieb unter dem Handwerk noch
als ein Übel angesehen?).“
Ohne den zähen Widerstand der Zünfte hätte die Groß
industrie zweifellos mehr Terrain gewonnen3). In ihrem Kampfe
gegen dieselbe kam ihnen nicht bloß die Haltung der Regierungen
zu statten, sondern auch ihre vom Mittelalter ererbte wirtschastliche
 Organisation. Für einzelne Gewerbe, die ohne größeres
Anlagekapital nicht betrieben werden konnten, waren im Mittel
alter Anstalten zu gemeinsamer Benutung errichtet worden,
die sich entweder im Eigentum der Stadt oder in dem der Zünfte
befanden‘). Durch sie erhielt der einfache Handwerksmeister
die Vorteile, die sonst großer Kapitalbesiß gewährt. Solche
gemeinsamen Anstalten sind nun auch in den neueren Jahr-1)
 Über die Frage, in welchem Umfang die Zunftverfassung in
Preußen im Zeitalter des Merkantilismus beseitigt worden ist, vgl.
im einzelnen z. B. Croon, Zunftzwang und Industrie im Kreis Reichenbach,
 Ztschr. f. Gesch. Schlesiens 43, S. 118 Anm. 1,, .S. 122|
S. 126, S. 311 (Durchbrechung der alten wirtschaftlichen Trennung
von Stadt und Land), S. 327, S. 328 Anm. 1. Stieda, H. Z. 105,
S. 464 (Aufschwung der Textilindustrie in der Grafschaft Mark unter
dem Schut der preußischen Regierung). Der Entwicklung des Tabakgewerbes
 in Köln im 18. Jahrh. (H. Z. 114, S. 691) kam seine völlige
Freiheit vom Zunftzwang zu statten, die neben dem handwerksmäßigen
Betrieb die immer mehr in Aufnahme kommende fabrikmäßige Organisation
 ermöglichte. Es lassen sich Fabriken mit 50 Arbeitern feststellen.

?) Umrisse, S. 452. Schmoller äußert sich daselbst weiter über
die Stellung der Kaufleute, von der er meint, daß sie im Verkauf
von Produkten des Handwerks freiere Bewegung erhielten. Hierzu
nachher noch ein Wort.
3) Vgl. übrigens oben S. 246!
+) Vgl. Schönberg, Jahrbücher für Nationalökonomie, Bd. 9,
S. 113. Diese Tatsache wird in dem oben S. 553 Anm. 1 erwähnten
Aufsatze von Martin nicht genügend gewiùirdigt.

§7 :
        <pb n="598" />
        572 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
hunderten bestehen geblieben, ja öfters neu angelegt worden!)
und haben die Zünfte im Kampf gegen die Großindustrie unterstützt?).

Ein Schüler Schmollers, Ed. Otto, schildert den Zustand
des 18. Jahrhunderts mit den Sätzen: „Unter dem Einflusse
des fürstlichen Absolutismus und seiner merkantilen Wirtschaftspolitik
 trat neben das zünftige das freies) Handwerk, neben den
handwerksmäßigen Kleinbetrieb die „Industrie"“, d. h. der
hausindustrielle und der fabrikmäßige Mittel- und Großbetrieb.
Die Kundenproduktion trat allmählich zurück; zwischen den
Gewerbetreibenden und den Kunden schob sich mehr und mehr
der zur Zeit der Zunftblüte verpönte Zwischenhändler ein.")
Es scheint mir, daß in diesen Worten das Verhältnis, welches
im 18. Jahrhundert zwischen Handwerk und Großindustrie
bestanden hat, doch nicht ganz. richtig ausgedrückt ist. Gewiß
gehört es zu den schwierigsten Aufgaben, große und komplizierte
Verhältnisse in knappen Sätzen zusammenzufassen, und wir
wollen darum keine Splitterrichterei treiben. Indessen ist es
doch ein tieferer sachlicher Gegensatz, wenn wir sagen, es hätte
der handwerksmäßige Betrieb als der noch überwiegende, die
Kundenproduktion ~ soweit in ihr das Charakteristikum des Mittelalters
 überhaupt gesehen werden kann?) —alsdie noch vorherrschende
 bezeichnet werden müssen. Der Zwischenhändler ist
im 18. Jahrhundert zwar nicht in dem Maß wie in früheren
Jahrhunderten verpönt gewesen; aber für viele Waren schloß
1) Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, S. 395.
?) Über die Stellung der Händler und der Kupfermühlenbesitßer
zu den Kupferschmieden und die Wahrung des Zunftinteresses im
. Johrhtudert vgl. Krumbholtz, Gewerbe der Stadt Münster, Einung,
 S. ;
3) Übrigens ist es wohl richtiger (vgl. die Darstellung von Tröltsch),
die zünftigen Handwerker freie Handwerker zu nennen, im Gegensaty
zu den von einem Großindustriellen abhängigen
4) Eduard Otto, Das deutsche Handwerk in seiner kulturgeschichtlichen
 Entwickelung (Leipzig 1900), S. 105.
s) S. oben S. 204 ff.
        <pb n="599" />
        (über den Begriff der Territorialwirtsschaft). }
ihn die Gewerbeverfassung des 18. noch aus!). Die Schilderung
Ottos dürfte mehr für das 19. als für das 18. Jahrhundert
zutreffen?).
Schmollerz) sagt über das 18. Jahrhundert: „Seit dem 15.
und 16. Jahrhundert hatte der größere interlokale Absat dahin
gedrängt, daß der Handwerker nicht mehr alle seine Produkte
selbst verkaufe. . . . Der große Schritt der Arbeitsteilung, daß
der Handwerker technisch produziere, der Kaufmann den Vertrieb
 besorge, ... mußte gemacht werden.“ Und ferner über
das 16. Jahrhundert?): „Allerwärts drängte das Arbeiten
für entferntern Absatz auch zu einer andern Organisation des
ganzen Gewerbes; das Befahren der Messen durch den Weber
selbst wurde seltener." Hierzu wäre folgendes zu bemerkten.
Der interlokale Verkehr bildet auch schon im Mittelalter ein
konstitutives Element im wirtschaftlichen Leben®). Auch das
mittelalterliche Handwerk konnte, selbst in seiner alten Verfassung,
 bis zu einem gewissen Grade für den entferntern Absaß
 arbeiten. Ein erheblicher Export war möglich ohne Verlegertum
 und industriellen Großbetrieb „Trotz seines weiten
Absatkreises ist Kölns Gewerbe im Mittelalter im wessentlichen
auf der Stufe des Handwerks stehen geblieben‘'s). Zuzugeben ist,
daß bei wesentlicher Steigerung des entferntern Absatzes die
alte Handwerksverfassung schwer gelitten haben würde. Allein
es läßt sich für Deutschland eine bedeutende Zunahme des
Exports im 16. und 17. Jahrhundert doch wahrlich nicht
. 1) Schmoller, Umrisse, S. 425 macht meines Erachtens einen
jr |hatiet! Unterschied zwischen dem Mittelalter und dem 18. Jahrjunder!t.

?) Cin dem Ottoschen entgegengesetztes allgemeines Urteil fällt
Schüz a. a. O., S. 297. Richtiger ‘als Otto Gothein, S. 437.
3) Umrisie, S. 426.
+) Straßburger Tucher- und Weberzunst, S. 520.
é) S. oben S. 207 ff.
s) H. v. Lösch, Zunfturkunden, Einl. S. 25. Stieda, Hausindustrie,
S. 116 bemerkt mit Recht: „Diese exportierenden Handwerke änderten
 zunächst ihre Verfassung nicht. Sie hielten an der zünftlerischen
Organisation fest." Val. oben S. 214ff.

5S7 §
        <pb n="600" />
        574 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
behaupten; sogar um Laufe des 18. findet mehx eine Minderung
des Imports als eine Steigerung des Exports statt. Immerhin
soll zugegeben werden, daß in diesem wenigstens innerhalb der
großen deutschen Staaten der Austausch lebendiger wird. Ein
Zug zu größerer Konzentration im Verkehr tritt schon seit dem
Beginn der Neuzeit hervor!). Doch darf man sich den Unterschied
 zwischen dem Mittelalter einerseits und dem 16. und 17.,
auch 18. Jahrhundert andererseits nicht zu groß vorstellen. Wenn
Schmoller mit Recht hervorhebt, daß das Befahren der Messe
durch den Weber selbst seltener wurde, so ist es doch auch wieder
notwendig zu betonen, daß der Besuch entfernter Märkte durch
den Handwerker keineswegs aufgehört hat. Sogar in Württemberg,
 troß der Privilegien der Kalwer Zeughandlungskompagnie,
bringt der Handwerker teilweise selbst auf entferntere Messen
sein Produkt zum Verkauf?). Umgekehrt sind auch im Mittelalter
 nicht aule einzelnen Handwerksmeister selbst auf die Märkte
gezogen, haben nicht alle ihre Produkte selbst verkauft. Ein
gewisser Spielraum stand bereits damals dem Zwischenhändler
freis). Jedenfalls sind in bezug auf jenen „großen Schritt
der Arbeitsteilung“ das 16. und das 17. Jahrhundert nur wenig
und das 18. noch nicht gerade sehr viel über das Mittelalter
hinausgegangen4).
) Über eine in dieser Hinsicht bemerkenswerte Tatsache vgl. oben
S. 3625.
2) Tröltsch, S. 29.
3) Es sei an die Tätigkeit erinnert, die der Hamburger Gewandschneider
 Vicko von Geldersen im Zwischenhandel entfaltet hat. S.
S..350 ff.
z. 4) :!: Gegenstück zu Schmollers Urteil über das 16. Jahrhundert
vgl. man Geerings Schilderung der Baseler Verhältnisse: (Handel und
Industrie der Stadt Basel, S. 396 f.): „Noch zur Zeit der Reformation
 präsentiert sich uns das Zunfthandwerk in seiner höchsten Kraft
und Lebensfülle. Und der Sieg des Kleinbetriebsprinzips, der dem
Handwerk die bequemsten denkbaren Vorbedingungen schuf, konnte
nicht anders als es wenigstens zeitweilig heben. . .. In Basel dauert
die Blüte des Handwerks etwa bis 1650.“ Betreffs der spätern Zeit
sei die Ansicht von W. Tröltsch (s. oben S. 563 Anm. 2) angeführt,
daß Berlin nach den Stürmen der Napoleonischen Kriege, die der
        <pb n="601" />
        lüber den Begriff der Territorialwirtschaft). (5
Der Umstand, daß die landesherrlichen Regierungen nicht
ohne weiteres für den Großbetrieb Partei ergreifen, eher zögern
und gelegentlich widerspruchsvoll zu handeln scheinen, darf
uns übrigens nicht zu der Ansicht verleiten, als ob sie sich nur
von den Dingen hätten treiben lassen. Erstens war es ihr mit
Bewußtsein anerkannter Grundsatz, daß die Zunftverfassung
keineswegs unbedingt zu verwerfen sei!). Zweitens hat der
Staat, mochte er sich zu Zunft und Großbetrieb so oder so stellen,
unter allen Umständen das Verdienst, kraftvoll die gewerbliche
Arbeit gefördert zu haben, im Gegensatz zu den Städten, bei
denen wir die Jnitiative vermissen?).
Diese Förderung der Gewerbe durch den Staat, insbesondere
den merkantilistischen, verdient ganz unabhängig von der Frage,
wieweit die mittelalterliche Zunftverfassung beschränkt wurde,
bei der Würdigung der Wirtschaftsgeschichte des Territoriums
unsere lebhafte Aufmerksamkeit. Er folgt hier wiederum dem
Vorbild der mittelalterlichen Stadt, indem er das Schwergewicht
auf das heimische Gewerbe legt, diesen Gedanken von der Stadt
auf das ganze Land überträgt. Lehrreich ist es zu sehen, wie sich
die Luxusordnungen (Kleiderordnungen) diesem System einfügen:
 Bürger wie Landleute sollen vornehmlich einheimische
Erzeugnisse kaufen und tragen. Vielleicht läßt sich bei ihnen
Mehrzahl nach die unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich d. Gr.
gegründeten Fabriken zerstörten, „im ganzen wieder das Bild einer
Handwerkerstadt bot.“
1) 1577 macht eine gewerblich tätige Gemeinde gegenüber dem
Landesherrn geltend, daß ihm doch ,„an einer ganzer gemainer naburlicher
 wailfairt mer dan an einer of zweer Personen walstant gelegen
(einige „Doktoren“ hatten in der Gemeinde ein Eisenbergwerk erworben).
 S. m. Landtagsakten v. Jülich-Berg 2, Nr. 114.
2) Kuske, Annalen des hist. V. f. d. Niederrhein 85, S. 193: im
Gegensatz zu Städten wie Köln und Mülheim a. Rhein „greift der
neu sich entwickelnde Staat entschlossen zu, wo es die Förderung von
Reichtum und Zahl seiner Bevölkerung gilt, und er versucht, die rückständigen
 Prinzipien der städtischen Politik von seinen höheren Gesichtspunkten
 aus zu durchbrechen und zu zerstören.“ Dies auch zur
Widerlegung der tendenziösen Darstellung von Vreuß (. H. Z. 102,
S. 524 ff.).

.. 7
        <pb n="602" />
        576 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
noch eine Entwicklung beobachten: zunächst steht noch die Luxusbeschränkung
 im Vordergrund; allmählich macht die Fürsorge
für die heimische Erzeugung das Wesen der Sache aus!). Wir
haben aber hier gleichfalls festzustellen, daß die territoriale
Ordnung die städtische nicht beseitigte, sondern neben Jich duldete.
§ 8. Der Handel.
Betreffs des Handels können wir uns kürzer fassen. Unsere
Bemerkungen über das Gäste-, das Stapelrecht, die Beherrschung
des Landes durch die Stadt, die Vorkaufegeseygebung, die
gewerblichen Verhältnisse haben bereits wichtige Fragen der
Handelsverfassung zum Gegenstand gehabt.
Wir haben gesehen, daß die Leitung der Handelspolitik
mehr und mehr von den Städten auf die Landesherren übergeht?).
 Sie nehmen sich der Interessen ihrer Städte gegen die
1) Jahn. S. 158.
?) Beispiele des Übergangs der handelspolitischen Vertretung
von den Städten auf die territorialen Regierungen bei Schmoller,
S. 12 f., der übrigens mit Recht hervorhebt, daß anfangs die Anregungen
 noch von den Städten ausgehen. Dopsch, in seiner inhaltreichen
 Besprechung von Luschin v. Ebengreuth, Die Handelspolitik
der österreichischen Herrscher im Mittelalter, Mitteilungen des Instituts
 für österreichische Geschichtsforschung, Bd. 16 (1895), S. 365 f.
hebt mehrere Tatsachen zur Geschichte der Handelspolitik der österreichischen
 Herrscher im späteren Mittelalter.hervor: so die Begünstigung
Triests als Handelsstadt durch nachdrückliche Betonung eines darauf
abzielenden Straßenzwanges (1489); die Weisung Kaiser Friedrichs
vom 17. Juli 1478 an den Hauptmann von Triest darauf zu sehen,
daß die Fremden, welche in Triest Handel und Gewerbe trieben,
ihr Gut in Immobiliarbesitß daselbst festlegen jollten; den Abschluß
von Handelsverträgen mit dem Ausland, soweit dieselben z. B. die
Aufhebung des füt den Handel so schädlichen Rechts der Grundruhr
oder die Offenhaltung und Sicherung der Handelsstraßen auch für
den Fall einer kriegerischen Komplikation der beiden vertragsschließenden
 Mächte bezwectkten (1375). So interessant diese Tatsachen an
sich sind, so scheinen sie mir doch über den Rahmen des mittelalterlichen
Systems kaum hinauszugehen (vgl. übrigens oben S. 514 Anm. 1).
Wenn Dopsch meint,. die Landesherren suchten darauf hinzuwirken,
daß „der Handelsgewinn des fremden Kaufmannes dem Lande selbst
        <pb n="603" />
        (über den Begriff der Territorialwirtsschaft). 577
Städte fremder Territorien an!), wofür wir einen bezeichnenden
 Ausdruck in der Ausbildung eines territorialen Gästerechts
kennen gelernt haben. Ihre Handelspolitik ist ferner gegen das
platte Land, auch gegen die Landleute des eigenen Territoriums
gerichtet, indem sie, wenigstens in den ersten Jahrhunderten
der Neuzeit, in dem Streit zwischen Stadt und Land überwiegend
den Ansprüchen der Bürgerschaften nachgeben. Über den Rahmen
ihrer Territorien hinaus reicht ihre Handelspolitik aber nicht?).
Das hat vor allem die Hanse erfahren müssen. Das Reich war
groß genug, um die Aufgabe in sich zu fühlen, für den deutschen
Kaufmann einzutreten. Es fehlte ihm jedoch die Kraft. Die
Landesherren sahen in den selbständigen Städten „lästige Durchbrechungen
 des landesfürstlichen Prinzips“) und erblickten ihre
oberste Aufgabe darin, sie dem territorialen Organismus ein
zufügen. Eine weiter ausschauende Handelspolitik entfalten
die Territorien erst später und auch nur diejenigen unter ihnen,
die sich über das Maß der normalen deutschen Landesherrschaften
 hinaus zu größern Staaten entwickeln.
Nach dem Vorgang der mittelalterlichen Stadt, die etwa ein
Salzmonopol ausbildet, nimmt auch der Territorialstaat einzelne
Handelszweige in eigene Hand‘). Gewiß liegt darin ein Ansat;
zu einer Territorialwirtschaft. Wie indessen bei der Stadtwirtschaft
 der eigene Betrieb nicht das Wesen ausmacht, so tritt
er bei dem Territorium verhältnismäßig in den Hintergrund.
Unter den Maßregeln positiver Natur, die die Landesherren
im Interesse des Handels ergriffen haben, sind ihre Leistungen
zu Nutzen werde“, so ist doch wohl die Einschränkung zu machen, daß
nur der Nutzen der Städte des Landes erstrebt wird. Vgl. über das
älteste Vorkommen wirklicher Handelsverträge A. Oncken, Art. Handelsverträge,
 Handwörterbuch d. Staatsw., 2. Aufl., Bd. 4, S. 1080.
!) Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 45.
2) Die Regierung der burgundischen Niederlande (vgl. Ritter
a. a. O.) kann als eine einfache deutsche Territorialregierung nicht
angesehen werden.
s) Vgl. die präzisen Sätze bei Dietrich Schäfer, Deutschland zur
See, S. 22. H Z., Bd. 75, S. 448; Bd. 83, S. 431
*) Vgl. unten S. 589 Anm. 2.
v Below . Wirtichaftsgeschichte 2. Aufl

I7
        <pb n="604" />
        o ' VUI. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
auf dem Gebiete des Straßenwessens, der Land- wie Wasgserstraßen,
 zunächst bescheidener Natur. Eine namhaftere Tätigkeit
 entfalten sie hier erst im 18. Jahrhundert!).
Bischof Friedrich Karl von Würzburg (172946) trieb eine
bemerkenswerte einheitliche Straßenpolitik. Er ließ alle Hauptstraßen
 seines Territoriums, die sog. Kommerzialstraßen, herrichten
 und zog das ganze Land, nicht bloß die an der: Strecke
liegenden Ortschaften, zu den Kosten des Straßenbaus heran.
Das Stift Würzburg erhielt so in der Tat ein treffliches Straßennet,
 wie es kein Nachbarstaat aufzuweisen hatte. Hiermit war
eine Vorausseßzung für eine ,Territorialwirtschaft" gegeben.
Freilich reicht sie nicht aus, um eine solche in die Wirklichkeit zu
seßen. Andererseits liefern die Verhältnisse des würzburgijchen
Territoriums einen deutlichen Beweis dafür, daß im 18. Jh.
von einer ,„Volkswirtschaft“ Deutschlands noch recht wenig
vorhanden war: gegenüber den Wünschen des Bischofs, in den
Nachbarterritorien einen bequemen Anschluß für die Hauptstraßen
 seines Landes zu erhalten, zeigten die Nachbarn geringes
Entgegenkommen. So blieb auch der Plan, eine Chaussee vom
Main an die Donau zu bauen, unausgeführt?). Eine territoriale
Zolkpolitik betrieb derselbe Würzburger Bischos, fand aber dafür
 die gleiche Verständnislosigkeit bei den Nachbarn, und so
zeigt die territoriale Zollpolitik jener Zeit wie die territoriale
Straßenpolitik, daß von einer deutschen Volkswirtschaft in jener
Zeit nicht die Rede ist, am wenigsten in dem territorial zersplitterten
 Süden und Westen Deutschlands.
Fürdie Belebung des kaufmännischen Verkehrs sind im Lauf
der Zeit die Posten?) von großartiger Bedeutung geworden.
1) Vgl. H. Z. 75, S. 440 Anm. 1; Roscher-Stieda, S. 455 Anm. s;
Koser, Friedrich der Große, Bd. 1, S. 440 ff.
2) K. Wild, Staat und Wirtschaft in den Bistümern Würzburg
und Bamberg (1906), S. 137 f.
3) Zur Literatur über ihre Einführung in Deutschland s. Al. Schulte
Bd. 1, S. 500 ff.; Ohmann, Die Anfänge des Postwesens und die
Taxis (1909); Vierteljahrsschr. f. Soz.- u. Wirtsch.-Gesch. 1911,
S. 270 ff.

: 78
        <pb n="605" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). . )
Man kann darüber debattieren, ob Maximilian I. (soweit seine
Person überhaupt in Betracht kommt) sie in Deutschland als
König oder als Landesherr eingeführt hat. Jedenfalls wird
man sagen dürfen, daß, von der juristischen Frage abgesehen,
seine königliche Stellung und der außerordentliche Umfang
seines landesherrlichen Besitzes ihn zu ihrer Einführung veranlaßt
 haben. Vom Standpuntt eines normalen deutschen Landesherren
 aus wäre er kaun dazu gelangt. Die Landesherren
haben anfangs sämtlich ohne eigene Post die kaiserliche, die
Taxissche Post benuttt, und die kleinen sowie viele mittlere
Territorien sind ihr noch sehr lange treu geblieben. Hauptsächlich
 nur solche Territorien, die sich schon zu größeren Staaten
ausbildeten, haben eigene Possteinrichtungen geschaffen.
In der Geschichte des deutschen Münzwesens hat man mitunter
 zu scharf zwei Perioden unterschieden, das Mittelalter als
die Zeit des städtischen, die neueren Jahrhunderte als die des
territorialen Münzwessens. Tatsache ist, daß auch schon im
Mittelalter die Landesherren sich manche Verdienste um das
Münzwesen erwerben!). Die Zeit ihrer fruchtbaren Tätigkeit
beginnt freilich erst mit dem Beginn der Neuzeit. Anfangs,
namentlich im 16. Jahrhundert, erfahren sie noch manche Anregungen
 vom Reiche. Im Jahre 1559 wurde durch Reichsgeset;
eine einheitliche Münze für das ganze Reichsgebiet angeordnet?).
Am meisten kamen dieser Forderung diejenigen Gegenden nach,
in denen die Kreisverwaltung stark war, also eine Instanz,
die über die Territorien hinausragte. Trotz der geplanten
Einheit bestanden selbst in diesen, die sich doch dem Willen des
') Vgl. H. Z. 75, S. 449 f. (zu S. 450 Anm. 2 vgl. Bd. 76, S. 192);
E. v. Schwind und A. Dopsch, Urkunden zur Verfassungsgeschichte
der deutsch-össterreichischen Erblande im Mittelalter, S. 191 ff. Am
Ende des 15. Jahrhunderts gehen die Reformen im Münzwessen
nicht von der Stadt Köln, sondern von den rheinischen Fürsten aus.
Knipping, Westdeutsche Zeitschr., Bd. 13, S. 374. + Über die Frage,
inwieweit das Münzwessen der Städte durch die Territorialregierungen
nachgeahmt worden ist, s. H. Z. a. a. O., S. 450 und Schmoller, S. 427.
2) Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 36 f.: Bd. 2, S. 460.

E7€
q T+
        <pb n="606" />
        58/) VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Reichs gefügt hatten, Verschiedenheiten!). Und überhaupt genügten
 die Kreise nicht der schweren Aufgabe. Die weiteren
Verbesserungen im Münzwesen gehen durchaus auf die Landesherren
 zurück. Das einzelne Territorium war aber zu klein, um
als Grundlage einer besonderen Münzwirtschaft dienen zu
können. Deshalb vereinigten sich mehrere größere Staaten
zu einem Gebiet von gleichem Münzfuß.
Für die Ordnung von Maß und Gewicht hatten die Landesherren
 sich im Mittelalter sehr wenig interessiert?). Seit dem
16. Jahrhundert nehmen Jie sich ihrer mit größerm Eifer an. Im
Beginn der Neuzeit, in der Zeit der Bauernkriege, verlangen
mehrere Reformprogramme Einheit von Maß und Gewicht für das
ganze Reichs). Diese Forderung kommt aus Kreisen, die den
Landesherren feindlich waren. Wie nun die lokalen Gewalten den
Sieg davontrugen, blieb jener Wunsch unerfüllt. Die Landesherren
 haben im Lauf der Zeit wohl daran gearbeitet, innerhalb
 ihres Territoriums Maß und Gewicht mehr einheitlich zu
gestalten‘). Indessen volle Gleichheit haben jie nicht erreicht?).
Es blieben in der Reichszeit nicht nur die Verschiedenheiten
von Territorium zu Territorium, sondern anch viele Abweic&amp;lt;ungen
 in diesen selbst erhalten.
Von der Stellung der Landesherren zu dem lokalen Gästerecht
 und dem Stapelrecht haben wir oben bemerkt, daß sie die
1) Ritter, Bd. 2, S. 461 Anm. 3.
2) S. oben S. 203 Anm. 2. Über hanjische Einheitsbestrebungen
bis 1500 s. Held, Hans. Gbl. 1918, S. 128 ff. (S. 166: einheitliches
Maß nur für den Hering erreicht). Held hat meine a. a. O. erwähnten
 Darlegungen übersehen.
3) Vgl. darüber z. B. Roscher-Stieda, S. 623.
4) In Württemberg einheitliches Maß und Gewicht erstrebt: Ernst,
Hz. Christoph 3, S. 344 Anm. 1. Jahrb. des Düsseldorfer G. V. 15,
S. 157 (vgl. S. 158) bezieht sich wohl nur auf einen Amtsbezirk (16. Jh.)
s) Über Anfänge eines einheitlichen Maßes innerhalb des Territoriums
 im 18. Jahrhundert s. Roscher-Stieda, S. 624 Anm. 5. Keine
Einheit: Zöpfl, S. 124. Trotz Einheitsbestrebungen doch keine volle
Einheit: Fajkmajer in d. Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 569. Haß, D.
brandenburg. Zollwesen im 16. Jh., Schmollers Jahrbuch 190838,
S. 1443 ff.

Ä
        <pb n="607" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). 5,81
mittelalterlichen Schranken im 16. und 17. Jahrhundert nur
unerheblich, mit mehr Energie und größerem Erfolge erst im
18. Jahrhundert zu beseitigen suchen, daß aber von beiden noch
das 19. mancherlei gesehen hat. Ungefähr ebenso verhält es
sich mit dem alten Zollwesen. Die Landesherren bemühen sich,
im Interesse ihrer Städte die Beseitigung oder Herabsetzuung
fremder Zölle zu bewirken oder fremde Territorien durch Zollerhebungen
 zu bekämpfen, oder legen eigene Zollstätten zusammen?!).
 Im 18. Jahrhundert?) werden höchst energische
Zollkriege zwischen den größeren deutschen Staaten geführt.
Diese Zusammenfassung des Territoriums als eines zollpolitischen
 Ganzen ist dem Mittelalter gegenüber etwas durchaus
Neues, zumal in der Steigerung, die uns im 18. Jahrhundert
begegnet. Indessen im Innern wird an den mittelalterlichen
Zollschranken kaum gerüttelt; vielmehr bleibt das System der
Binnenzölle im wesentlichen bis ins 19. Jahrhundert erhalten?).
Von dem größten Interesse ist für unser Thema aus dem
Handelsleben die Bedeutung, die der Großhandel in den neueren
Jahrhunderten hat. Im Mittelalter hat ein Großhandel keineswegs
 gefehlt. Allein er wurde in der Regel von Personen betrieben,
 die zugleich im Kleinhandel tätig waren. Jedenfalls
gab es keinen Stand der Engroshändler in der offiziellen Gewerbeverfassung
 der Stadt‘). Anders wird es in dieser Hinsicht
 mit. dem Beginn der Neuzeit. Der Großhandel, gleich-+]
 vol H. Z., Bd. 75, S. 408 Anm. 1 und 8. 447 Anm. 3. Zöpfl
?) Koser a. a. O., S. 442 ff.
?) Sommerlad, Art. Binnenzölle, Handwörterbuch d. St. Aus
der Schrift von Otto Pilet, Ein Rückblick auf mein Leben (Magdeburg
1900), S. 77 ersieht man gut, wie sehr es noch der Kaufmann der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts empfand, daß „,die Binnenwasserstraßen
 bis auf den Rhein, der durch die Rheinschiffahrtsakte
von Abgaben zuerst frei geworden war, mit Zöllen hoch belastet
waren, namentlich die Elbe“. Die gänzliche Aufhebung der Elbzölle
ist bekanntlich erst sehr spät erfolat. Val. den Art. Elbschiffahrt im Handwörterbuch
 d. St.
4) S. oben Nr. VI].

V
        <pb n="608" />
        .! VIII. Der Untergang der niittelalterlichen Stadtwirtschast
viel von wem er betrieben wird, gewinnt gewaltig an Ausdehnung.
 Es ist aber auch ein besonderer Stand der Engroshändler
deutlich wahrnehmbar, und die städtische Gewerbeverfassung
nimmt jetßt von ihnen auch mehrfach offizielle Notiz. Um eine
Anschauung von der großartigen Ausdehnung des Großhandels
zu geben, brauchen wir nur an die Unternehmungen der Fugger
und Welser zu erinnern. Es ist bekannt, daß die großen oberdeutschen
 Handelshäuser in der zweiten Hälfle des 16. Jahrhunderts
 sehr schwere Verluste erleiden!). Troßdem scheint
eine Tendenz zu stärkerer Ausbildung des Großhandelsverkehrs
jich leidlich zu behaupten, bleiben namentlich die neuen Formen
des Großhandels erhalten. Diesen widmen wir jett eine etwas
eingehendere Betrachtung. Als neue Formen des Großhandels,
die die Neuzeit vor dem Mittelalter voraus hat, sind namentlich
 die Börsen und die öffentlichen Banken, die sich vor der
mittelalterlichen Wechselbank zugleich durch die Ausbildung
des Depositen- und Giroverkehrs auszeichnen, zu nennen.
Auch eine zunehmende Bedeutung der Messen darf man wohl
als ein Zeichen der unmittelbar auf das Mittelalter folgenden
Jahrhunderte ansehen?). Es wird wenigstens die Behauptung
zulässig sein, daß die eigentliche Blütezeit der Messen von Frankfurt
 a. M. das 16. Jahrhundert ist?). Jedenfalls steht so viel
fest, daß. Deutschland in diesen, ferner + seit dem 17. Jahr-1)
 Vgl. darüber Ehrenbergs Buch über das Zeitalter der Fugger.
~ Über das Problem des schon vor dem 30jährigen Kriege einssetßenden
 Rückgangs des deutschen Volkswohlstandes vgl. oben S. 429;
Gothein, Zeitschr. für die Geschichte des Oberrheins, 1888, S. 61.
S. übrigens auch Westdeutsche Zeitschr., 1900, S. 74.
2) Über die historische Stellung der Messen vgl. Rathgen, Art.
Märkte und Messen, Handw. d. St. Die Frage, ob die großen deutschen
Messen vorzugsweise eine neuzeitliche Erscheinung sind, ist übrigens
nicht bloß eine Frage der allgemeinen Verschiedenheit von Mittelalter
 und Neuzeit, sondern hängt auch mit besonderen, momentanen
Umständen zusammen. Z. B. war Frankfurt a. M. zu einem beträchtlichen
 Teil Erbe von Antwerpen.
3) Man darf freilich andererseits die große Bedeutung der Messen
von Frankfurt a. M. nicht zu spät anseßen. Vgl. Westdeutsche Zeitschr.
a. a. O.

3892
        <pb n="609" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). ::3
hundert –~ in denen von Frankfurt a. d. O. und von Leipzig
sehr bedeutende Messen gehabt hat. Einen ausgeprägteren
neuzeitlichen Charakter als die Messen tragen übrigens die Börsen
und öffentlichen Banken; sie überdauern auch jene, welche im
19. Jahrhundert ihre alte Wichtigkeit verlieren.
In den hervorgehobenen Beziehungen, in der Ausbildung
und der Behauptung der neuen Formen des Großhandels behält
 die alte Grenze von Mittelalter und Neuzeit doch auch für
die Wirtschaftsgeschichte Bedeutung, so sehr wir in anderer
Hinsicht zu betonen hatten, daß mittelalterliche Erscheinungen
des Wirtschaftslebens sich über den uns sonst geläufigen Endpunkt
 des Mittelalters hinaus fortseßens). Um ein zusammenfassendes
 Wort zu dieser Frage der Periodisierung der Geschichte
zu sagen, so sind auf wirtschaftsgeschichtlichem Gebiet Mittelalter
 und Neuzeit, alles zusammengenommen, wohl mehr verbunden
 als getrennt. Aber die Einheit ist nicht so stark, daß man
von ihr aus sich gegen die durch andere Verhältnisse geforderte
Ansetzung des herkömmlichen Schnittpunkts unbedingt aussprechen
 müßte.
Wenn wir nun das Verhältnis des deutschen Großhandels
zu den Territorien bestimmen wollen, so nehmen wir wahr,
daß er an sie recht wenig gebunden ist, und insbesondere die eben
erwähnten drei Einrichtungen des Großhandels weisen weit
über sie hinaus. Das Haus der Fugger z. B. an ein bestimmtes
Territorium zu knüpfen, ist ganz unmöglich. Bekanntlich sind
die Landesherren im Verein mit der großen Mehrheit des deutschen
 Volkes im 16. Jahrhundert den monopolsüchtigen oberdeutschen
 Handelshäusern feindlich gesinnt gewesen und haben
3) Ausführlich, auch unter Würdigung der verschiedenen Zweige
des Wirtschaftslebens, habe ich mich über die Berechtigung der alten
Begrenzung des Mittelalters in meinen „Ursachen der Reformation“
S. 108 ff. ausgesprochen. Vgl. oben S. 256. S. ferner über das
Mittelalter und seine Grenze, Ed. Meyer, Kleine Schriften S. 34
Anm.; Keutgen, Hansische Gbl. 1901, S. 69 f.; M. Weber, protestanbite
 Lthit c. oben S. 431 f.), S. 12 Anm. 16 (über Individualismus
c]:

HQ
        <pb n="610" />
        VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Versuche gemacht, siezubeseitigenoderwenigstens ihren Geschäftsbetrieb
 einzuschränken; auch die mittleren und niederen Schichten
der Bürgerschaften schlossen sich ihnen hierbei an!). Die Unterstütung,
 die die großen Firmen hiergegen genossen, lag einmal
in der städtischen Politik, soweit sie von ihnen beeinflußt wurde,
sodann in der Haltung des Kaisers. Jene Bekämpfung der
Monopolmacher hat die Landesherren nicht abgehalten, im
einzelnen mit ihnen in Beziehungen zu treten. Die Fugger
haben wohl mit allen namhafteren deutschen Landesherren in
Geschäftsverkehr gestanden. Aber weit größere Bedeutung hatten
 für sie die Beziehungen zu den Häuptern großer Reiche.
Und im übrigen entfaltet das Haus der Fugger eine Tätigkeit,
die nur im Rahmen des Welthandels Plat findet?). Betreffs
der deutschen Messen des 16.018. Jahrhunderts kann man darüber
 streiten, ob sie nur der Volkswirtschaft oder teilweise auch
der Weltwirtschafl angehören. Unbesstreitbar ist es, daß das
Territorium einen viel zu kleinen Umfang hat, um als Grundlage
 für den Verkehr einer Messe zu dienen. Die deutschen
Börsen jener Zeit?) gelangen nicht zu einer großen
1) Von besonderer Wichtigkeit sind in dieser Hinsicht die Beschlüsse
des Nürnberger Reichstags. Vgl. O. R. Redlich, Der Reichstag von
Nürnberg 1522923 (Leipzig 1887). Höchst interessant ist es zu beobachten,
 wie die Vertreter der großen Handelshäuser die Absichten
der deutschen Reichsstände beim Kaiser zu hintertreihen wissen. S.
darüber Kluckhohn, Zur Geschichte der Handelsgesellschaften und
Monopole im Zeitalter der Reformation, Historische Aufsäße dem
Andenken an G. Wait gewidmet. S. auch Frensdorff, Zeitschrift
der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanist. Abteilung,
Vd. 20; oben, „Großhändler und Kleinhändler“’, S. 314ff. Auch hier
(vgl. oben, „Theorien der wirtschaftlichen Entwickelung'’, S. 249ff.)sieht
man übrigens, daß die Ausdehnung des Großhandels zum Teil davon
 abhängig ist, welche Interessenkreise in der städtischen Verwaltung
zu maßgebendem Einfluß gelangen.
2) Welthandel und Weltwirtschaft sind ebenso relative Begriffe
wie Weltgeschichte. Ich verstehe unter Weltwirtschaft eine Wirtschaft,
die über den Rahmen der Volkswirtschast hinausgeht. (S. S. 182).
3) Über die Gründung der Kölner Börse, s. die Nachrichten im
Buch Weinsberg (herausgeg. von Höhlbaum und Lau), Bd. 2, S. 143;:
Bd. 4, S. 184 und 268, durch die die Angaben von Ehrenberg, Zeit-&amp;gt;84
        <pb n="611" />
        über den Begriff der Territorialwirtschaft). '
Stellung. Allein einer ,„Territorialwirtschaft“ kann doch keine
eingereiht werden. Sie sind eine Einrichtung für volks- und
weltwirtschaftliche Beziehungen. Ich führe einen charakteristischen
 Bericht des Kölner Bürgers Hermann Weinsberg?!) an:
„1597 Februar 15 haben die us- und inwendige kauflude angehalten
 umb eine neue burse; dan der kaufhandel und wetzel
[Wechsel] heuket sich eitz [jetzt] seir in Italien. Frankreich und
ancler landen.‘ Die öffentlichen Banken des 17. Jahrhunderts
haben mit einem einzelnen Territorium nichts zu tun. Im
weltwirtschaftlichen Verkehr spielen sie wohl kaum?) eine Rolle.
Sie dehnen ihr Arbeitsfeld indessen über einen sehr großen Teil
des Deutschen Reiches, wiewohl nicht gerade über das ganze,
aus. Im 18. Jahrhundert bringen allerdings die großen Staaten,
die freilich das Maß regelrechter deutscher Territorien schon weit
überschreiten, Bankinstitute hervor, die ihre Bedeutung in der
Tätigkeit für das Landesgebiet haben. Die wichtigste deutsche
Bank bleibt jedoch einstweilen noch eine nicht territoriale, die
Hamburger.
Der Großhandel ist in den neuerenJahrhunderten in Deulschland
 bedeutender als die Großindustrie?). Die Deutschen gehören
 wohl zu denjenigen Völkern, deren Geschichte noch verhältnismäßig
 viel Übereinstimmung zwischen Gewerbe- und
Handelsentwickelung aufweist. Aber eine Identität ist nicht vorhanden.
 Im Mittelalter gibt es keine Großindustrie in Deutjschalter
 der Fugger, Bd. 1, S. 82 und Bd. 2, S. 244 vervollständigt,
bez. berichtigt werden. Außer der Kölner kommen aus dem 16. Jahrhundert
 die Börsen von Hamburg, Nürnberg (,„Herrenmarkt“) und
Augsburg (,, Perlach“) in Betracht, aus dem 17. die von Lübeck und
Bremen. Vgl. den Art. Börsenwesen von Ehrenberg in der 2. Auflage
 des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften.
1) Auch Weinsberg, Bd. 4. S. 268.
ps, Hie Hamburger Bank hatte jedoch für die nordischen Reiche
Wichtigkeit.
3) Angemerkt sei hier die Form des Verlegertums als eines Großhandelsbetriebs;
 s. z. B. Böhmer, Rügenwalde S. 267 f.: städtische
Brauer haben das Verlagsrecht für Dorfkrüge.

O &amp;amp;
        <pb n="612" />
        k VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
land, wohl aber einen Großhandel!). Bücher hat seine Theorie
der Stufen der wirtschaftlichen Entwickelung und der mittelalterlichen
 Stadtwirtschaft unter der Voraussetzung ausgebildet,
daß Handels- und Gewerbegeschichte zusammenfallen, bezw.
daß mit der Gewerbegeschichte oder der Handelsgeschichte der
Gewerbe auch die allgemeine Handelsgeschichte gegeben ist?).
Eben deshalb hat er vielfach geirrt. Der Handel fügt sich nicht
so gut der mittelalterlichen Stadtwirtschaft ein, wie Bücher
meint. Jn der Neuzeit nun beobachten wir wiederum ein Auseinandergehen
 von Gewerbe- und Handelsgesschichte. Um nur
zwei Punkte hervorzuheben, so hält sich das Gewerbe offenbar
 in stärkerem Grade an die Territorien als der Handel, und
die Ausdehnung des Großhandels übertrifft, wie bemerkt, die
der Großindustrie. Es gibt in Deutschland im 16. Jahrhundert
nicht entfernt so bedeutende Großindustrielle wie Großhändlerst).
Es kann eben der Großhandel Fortschritté machen, während
im Gewerbe der kleine Betrieb die Herrschaft behält.
Es ist bemerkenswert, daß die älteren deutschen Börsen
durchweg in Reichsstädten gegründet werden. Auch die öffentlichen
 Banken des 17. Jahrhunderts (Hamburg, Nürnberg)
haben ihren Sit in solchen‘). Die großen Messen, welche in den
landesherrlichen Städten gehalten werden, sind die jüngeren.
Italien hat trot der territorialen Zersplitterung am frühesten
Börsen erhalten (wenigstens für den Geldhandel); die Macht
Venedigs mag dabei mitgewirkt haben, aber weniger als eines
kontinentalen Territoriums als einer Seemacht. Das Aufkommen
 Antwerpens hängt viel mit politischen Dingen zusam-1)
 Natürlich ist dieser Sat in der oben S. 581 Anm .. 4 gegebenen
Begrenzung zu verstehen.
2) S. oben S. 196ff. Vgl. unten S. 614 Anm. 2.
3) Allerdings besißen einige bedeutende Großhändler zugleich
großindustrielle Unternehmungen (so die Fugger).
4) Die älteren öffentlichen Leihhäuser sind ebenso wie die älteren
öffentlichen Banken städtische Einrichtungen. Vgl. den Art. Leihhäuser
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften und Mor. Ritter,
Deutsche Geschichte, Bd. 2, S. 464.

I86
        <pb n="613" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft).
men, insbesondere mit dem burgundisch-spanischen Staat, jedoch
 nicht mit den deutschen Territorien.
Die Frage, welche Politik die Landesherren den Messen
gegenüber eingenommen haben, ist nicht einfach zu beantworten.
Einerseits hat in Leipzig die sächsische Regierung wiederholt die
Freiheit des Verkehrs gegen lokalpatriotische Anwandlungen
des Stadtrates geschütt!). Andererseits „mußte die merkantilistische
 Handelspolitik die internationale [bez. interterritoriale]
Bedeutung der Messen herabdrücken, wie dies unter Friedrich
d. Gr. tatsächlich in Frankfurt a. O. der Fall war?).“ Jedenfalls
 treiben die landesherrlichen Regierungen ~ und auch nur
einige größere unter ihnen ~ erst in ziemlich später Zeit eine
anssehnlichere Meßpolitik.
Wir haben nun noch eines für die Handelsverfassung sehr
wichtigen Punktes zu gedenken, nämlich der Stellung, die die
Gesetzgebung betreffs des Vertriebs von Handwerksprodukten
durch den Kaufmann einnahm. Die Haltung der Landesherren
zu dieser Frage ist ungefähr dieselbe, die sie in den neueren
Jahrhunderten gegenüber dem Handwerk überhaupt beobachten.
Im wesentlichen bleiben sie dem mittelalterlichen System treu,
gestatten nur einige Milderungen?). Vielleicht darf man für
1) Rathgen, Art. Märkte und Messen, Handwörterbuch der Staatswissenschasften
 (1. Aufl.), Bd. 4, S. 1121. Übrigens nimmt einen
solchen Standpunkt auch schon der mittelalterliche Stadtherr ein.
S. 1123 verweist Rathgen ferner auf die preußischen freilich wenig
erfolgreichen Versuche, die Messsen von Halle und Naumburg zu heben,
solche in Breslau (174249) neu zu gründen. „Auch in Österreich
steht am Beginne einer staatlichen Handelspolitik die Gründung einer
Messe zu Triest (1729)“. Rathgen räumt übrigens ein, daß Frankfurt
a. M. „für seine im 16. Jahrhundert die größte Bedeutung erlangenden
 Messen keinen Rückhalt an einer größeren Territorialgewalt gehabt
 hat“. Beispiele einer „territorialen Marktpolitik“ führt er S. 1123
für Frankreich aus dem 15., für Deutschland erst aus dem 18. Jahrundert
 an.
h ?) Rathgen, S. 1121. Natürlich schließt dies nicht aus, daß innerhalb
 gewisser Schranken die preußische Regierung zu Gunsten der
Frankfurter Messse tätig war.
?) Val. oben Anm. S. 571 Anm. 2, S. 573 Anm. 1, .S. S73f.:.

587
        <pb n="614" />
        t VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
das 18. Jahrhundert eine erheblichere Abweichung behaupten!).
1) Am Schlusse dieses Abschnittes mögen noch einige einzelne
Notizen zur Geschichte des Großhandels gegeben werden. Über den
Großbetrieb im Holzhandel und im Weinhandel s. oben S. 382f. Über
die Verwandlung der zunftmäßigen Kleinschiffahrt in kapitalistische
Großschiffahrt s. eingehend Chr. Eckert, Rheinschiffahrt im 19. Jahrhundert
 (Schmollers Forschungen, XVI, 4). In der Seesschiffahrt
kommt der Großbetrieb etwas früher vor. S. oben, „Großhändler“
S. 385f. Auch hierbei sieht man, daß Großhandel und Großindustrie
in ihrer Entwictelung nicht zusammenfallen: zur Zeit der ersten Anfänge
 des Großbetriebs in der Reederei herrscht im Schiffbau noch
der Handwerksbetrieb. Vgl. oben S. 562 Anm. 2. Von Jnteresse
ist es in diesem Zusammenhang, daß die Kaufleute lange Zeit die
kleineren Fahrzeuge bevorzugt haben. So bemerkt Gothein, Westdeutsche
 Zeitschr. 14, S. 241 betreffs der Rheinsschiffahrt, daß man
erst seit dem 16. Jahrhundert begonnen hatte, größere Schiffe zu bauen,
daß aber dieser technische Fortschritt sich keineswegs der allgemeinen
Billigung erfreute (auch die kaufmännischen Kreise waren viel dagegen).
 E. Baasch, Die Börtfahrt zwischen Hamburg, Bremen und
Holland, S. 54 f. erwähnt einen Konflikt zwischen der Bremer Kaufmannschaft
 und den Bremer Schiffern (im 17. Jahrhundert). „Die
fremden Schiffe, die Amelander und Friesen, waren wegen ihrer
Tragfähigkeit . . . sehr beliebt, weil sie Alleinbefrachtungen auch bei
kleineren Ladungen ermöglichten; die Bremer Schiffe waren dagegen
meist größer . .. Aber gerade jene Alleinbefrachtungen . .. waren
der Schiffergilde ein Dorn im Auge." Über die Bemühungen Friedrichs
 des Großen um den Bau größerer Seeschiffe s. Koser, Bd. 1,
S. 443. – Um ein vollständiges Bild von der Stellung der Territorien
 zu den Bewegungen im Handelsleben zu geben, müßten wir
auch auf die Erleichterungen, die die neueren Jahrhunderte auf dem
Gebiete der Kreditgewährung, der Hinsgeseße und des Handelsrechts
 überhaupt bringen, eingehen. Vgl. dazu z. B. Erdmannsdörffer,
 Deutsche Geschichte von 1648-1740, Bd. 1, S. 113 ff., Ritter,
 Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 46 f. und Gothein, Die deutschen
Kreditverhältnisse und der 30jährige Krieg (Leipzig 1893). Zum großen
Teil hängen jene Fragen mit dem Problem der Rezeption des römischen
 Rechts zusammen (vgl. z. B. Weber, Zischr. f. Handelsrecht,
Bd. 37, S. 268). Vielleicht ist es der Erwähnung nicht unwert, daß
der Bekämpfer des kanonischen Zinsverboies Dumoulin bei deutschen
Landesherren Aufnahme fand. Doch kommt hier wohl mehr der
Gegensatz des protestantischen Deutschland gegen das katholische
Frankreich in Betracht. Für unsern speziellen Zweck wird es aber
nicht erforderlich sein, das Verhältnis der Territorien zu allen diesen

588
        <pb n="615" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). .
Es gehört nicht bloß hierher, mag aber in diesem Zusammen
hang erwähnt werden, daß die Regierung die Hausierer in
beschränkter Weise zuläßt. So werden die „Schotten“ in Preußen
in stadtarmen Gegenden wie Masuren zugelassen!).
Die landesherrliche Gewerbe- und Handelspolitik gipfelt
im Merkantilismus. Sein Verhältnis zur mittelalterlichen
Stadtwirtschaftspolitik gibt auch den Maßstab für die Beantwortung
 der Frage, inwiefern die landesherrliche Wirtschafts
politik des 18. Jahrhunderts über sie hinausgekommen ist?).
Gemeinsam ist dem Merkantilismus und der mittelalterlichen
 Stadtwirtschaftsvolitik der scharfe Abschluß nach außen,
der Gedanke der Autarkie des eigenen Gemeinwesens. Gemein
sam ist beiden die Zurückdrängung der Interessen des platten
tomplizierten Vorgängen darzulegen, da auch schon die Erörterung
der Punkte, die wir in den Vordergrund gestellt haben, ein Urteil
darüber möglich macht, ob man von einer besondern VPeriode der
Territorialwirtschaft sprechen darf.
1) S. Rachel a. a. O. S. 988 Anm. 2.
2) Die neuere Diskussion über den deutschen Merkantilismus
knüpft an den oben S. 153 erwähnten Aufsatz Schmollers von 1884 an.
Zusammenfassend spricht O. Hinte in seinen „Hist. u. polit. Aufsätzen“
(vgl.2, S.138 ff.) über den preußischen Merkantilismus. S. ferner Hinte,
Die Hohenzollern und ihr Werk S. 391 f. Nicht recht klar und auch
sachlich nicht zutreffend ist Schmollers Wort, der Merkantilismus
sei „Staatsbildung“. Eher läßt es sich hören, wenn Hintze das Merkantilsystem
 als die „Begleiterscheinung“ der innern Konsolidierung der
modernen Staaten bezeichnet. Nur hat man sich gegenwärtig zu halten,
daß es eine von mehreren Begleiterscheinungen ist. Zur Literatur
vgl. ferner Gothein, Annalen des hist. V. f. d. Niederrhein 58, S. 198 ff.
und oben S. 565 Anm. 4. Über den österreichischen Merkantilismus
s. H. Ritter v. Srbik, Der staatliche Exporthandel Österreichs v. Leopold
 I. bis Maria Theresia (1907); D.L.Z. 1911, Nr. 9; K. Pribram,
Gesch. der österreichischen Gewerbepolitik v. 1740–1860 (1907);
A. Fischel, Studien zur österreichischen Reichsgeschichte (1906: üb.
die Pläne des Christian Jul. v. Schierendorff, 1661—1726, als frühen
österreichischen Merkantilisten). S. auch Zielenziger, Die alten deutschen
 Kameralisten (1914), S. 39, 42 ff. Über die Abfolge Stadtwirtschaft,
 Merkantilismus, Nationalwirtschaft s. m. „Kriegs- und Friedensfragen“
 (vorher z. T. in den Jahrbüchern f. Nat.-Ök.) S. 3 ff.
in einer Kritik von Mitscherlichs „Unionwirtschaft."

QQ
        <pb n="616" />
        591) VUI. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Landes zu Gunsten der städtischen Erwerbszweige (welche letztere
in Preußen durch die Agrarpolitik der Könige gemildert wird).
Abweichendes verbindet sich mit Gemeinsamem darin, daß
die mittelalterliche Stadt dem Zwischenhandel feindlich ist,
während der Merkantilismus diese Feindschaft mit ihr nur insofern
 teilt, als er die Einfuhr von außen einzuschränken oder
gar zu verhindern sucht. Innerhalb des Territorinms stört er
dagegen den Zwischenhandel nicht. Er erkennt vielmehr jede
Art von Handel, die dazu dient, den Geldvorrat im Land zu
vermehren, an und befördert ihn. In der Industrieförderung
ferner zeigt sich ebenso Gemeinsames und Trennendes. Wir kennen
 die Fürsorge, die die mittelalterliche Stadt und die Zunft
selbst der gewerblichen Arbeit in beträchtlichem Umfang gerade
auch von dem Gessichtspunkt aus widmete, damit dem erfolgreichen
 Absaß der Waren nach außen Rechnung zu tragen (S. 273).
Aber die Steigerung der Ausfuhr fand Grenzen an dem Bestreben,
in erster Linie die Bedürfnisse der heimischen Bürgerschaft zu
berücksichtigen, und an dem Grundsatz, Großbetriebe nicht aufkommen
 zu lassen, vielmehr das mittlere und kleine Gewerbe
zu begünstigen. Dagegen proklamiert der Merkantilismus die
Indusstrieförderung ganz rücksichtslos und eben unter Preisgabe
der mittlern und kleinen Betriebe. Fast gegensätzlich wird das
Verhältnis von Merkantilismus und Stadtwirtschaft in der verschiedenen
 Stellung zur Rohstoffeinfuhr. Wenn die Stadt Wert
darauf legt, ein abhängiges Land zu haben, welches ihr dienendes
Glied sein soll, so reicht doch, abgesehen von den kleinsten Gemeinden,
 dieser eigene Bezirk nie aus, um den erforderlichen
Rohstoff zu liefern, sei es für die tägliche Nahrung oder gar für
die gewerbliche Fabrikation. Deshalb hat die Stadt keine Veranlassung,
 die Rohstoffeinfuhr zu hindern; sie wünscht sie vielmehr?).
 Anders der Merkantilismus. Da ssein Gebiet das große
territoriale Staatsgebiet ist, so liegt von vornherein die Möglichkeit
 vor, daß er sich selbst mit dem nötigen Rohstoff versorgen
1) Abgesehen wiederum von einigen der kleinsten Stadtgemeinden,
 in denen etwa die Weinproduktion so groß ist, daß man auswärtige
 Konkurrenz fürchtet.

F 4
        <pb n="617" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). :
kann. Seine Handelsbilanztheorie führt ihn aber auch dazu,
grundsätzlich die Rohstoffe, sür die gesamte gewerbliche Produktion,
 im Inland gewinnen zu lassen, sogar wider die natürlichen
 Verhältnisse, wofür das klassische Beispiel dic Pflege der
Seidenraupen in den nordischen Landschaften liefert. Im Zweifelsfall
 läßt er eher die Rohstoffe für die tägliche Nahrung ins
Land als die für die gewerbliche Produktion, weil er in erster
Linie mit der Industrieförderung arbeitet, von ihr mehr Geld
für das Land erwartet als von der Landwirtschast. Die friederizianische
 Getreidehandelspolitik bedeutet in diesem Stück
eine Abweichung vom schulgerechten Merkantilismus. .
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
18. Jahrhunderts ist es aber wichtig festzuhalten, daß der Merkantilismus
 — was meistens übersehen wird ~ nicht zum vollen
Sieg gelangt ist. Weniger unbeachtet ist die in der friederizianischen
 Getreidehandelspolitik liegende Abweichung geblieben.
Hingegen hat man sich wohl kaum je die Tatsache zum klaren
Bewußtsein gebracht, daß der aus dem Stadtwirtschaftsgedanken
stammende Merkantilismus die stärksten Schranken in dem fand,
worin die Stadtwirtschaft sich von ihm unterscheidet. Diese
Stücke suchte sie hartnäckig zu verteidigen, so insbesondere die
Zunftverfassung, die mittlern und kleinern Handwerksbetriebe
gegen den ihm entsprechenden Großbetrieb. Der Merkantilismus
konnte mit der Stadtwirtschaft eine gute Strecke zusammengehen;
 er ist ja mit ihr verwandten Ursprungs und verwandter
Art. Aber es gab dann auch Stellen, an denen die Wege sich
trennten.
Im einzelnen kann man zweifelhaft sein, ob die einen oder
die andern Einrichtungen sich dem Geist des Merkantilismus
einordnen oder. nur aus der Behauptung der Zunftverfassung
zu erklären sind. Werfen wir etwa die Frage auf, weshalb der
Zwischenhandel in den Rohmaterialien, die die Handwerker
bearbeiten, in den neuern Jahrhunderten verboten bleibt?).
Man wird urteilen dürfen, daß zum mindesten für die Lebens-1)
 Beispiel bei Jahn S. 145.

59 x
        <pb n="618" />
        : VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
mittelgewerbe hier sich einfach die alte Zunftverfassung fortsezt.
 Der Merkantilismus würde für sich allein solche Fragen
kaum vor sein Forum gezogen haben.
§ 9. Die Ursachen der neuen Erscheinungen.
Bisher haben wir von dem unmittelbaren Verhältnis der
Territorien zu den neuen Erscheinungen im Wirtschaftsleben,
von ihrer Gewerbe- und Handelspolitik, gesprochen. Es kann
aber auch eine mittelbare Einwirkung von jenen auf diese stattgefunden
 haben. Über sie unterrichten wir uns, indem wir die
allgemeinen Ursachen jener Erscheinungen, insbesondere der
Ausbildung der Großbetriebe im Gewerbe und Handel und
der neuen Formen des Großhandels, der Messen, Börsen, Banken,
 festzustellen suchen.
î Nach Büchers Auffassung ist, wie wir schon erwähnt haben!),
„die Ausbildung der Volkswirtschaft im wesentlichen eine Frucht
der politischen Zentralijation?), welche an der Wende des Mittel-1)
 S. oben S. 502.
2) Wie früher schon (s. oben. S. 171), so hat Schmoller auch wieder
 in seinen „Umrissen und Untersuchungen“, S. 60 Büchers Ausführungen
 nicht richtig verstanden. Nach ihm liegt das Wesen der
Bücherschen Stufentheorie darin, daß derselbe „die wirtschaftliche
Organisation verschiedener Epochen unabhängig von Gemeinde,
Territorium und Staat aus rein wirtschaftlichen Ursachen ableiten“
will. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß Bücher durchaus nicht
die Frage nach den Ursachen in den Vordergrund stellt; seine Absicht
ist lediglich, die Etappen der wirtschaftlichen Entwickelung zu schildern.
Wo er von Ursachen spricht, da geschieht es bloß zur Illustrierung,
mehr nur nebenbei. Sodann aber zeigt die oben im Text mitgeteilte
Stelle deutlich, daß Bücher wahrlich nicht alles aus rein wirtschaftlichen
 Ursachen „ableiten“ will. Niemand ist weiter davon entfernt
als er. Wenn man ihm einen Vorwurf hingsichtlich der Ableitung der
Ursachen machen will, so wäre es vielmehr der, daß er die politischen
Ursachen zu stark anschlägt. Ich habe mich in dieser Beziehung schon
gegen seine Erklärung der Entstehung der Städtewesens ausgesprochen.
 S. oben, „Theoriender wirtschaftlichen Entwickelung“', S.197.
Im übrigen kann die vorsichtige Art, mit der Bücher sich über die
wirtschaftlichen Momente als Ursachen äußert, anderen Autoren
dringend zur Nachahmung empfohlen werden. S. oben S. 170.

592
        <pb n="619" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). z
alters mit der Entstehung territorialer Staatsgebilde beginnt
und in der Gegenwart mit der Schöpfung des nationalen Einheitsstaates
 ihren Abschluß findet. Die wirtschaftliche Zusammenfassung
 der Kräfte geht Hand in Hand mit der Beugung der
politischen Sonderinteressen unter die höheren Zwecke der
Gesamtheit.“
Gegen den zweiten dieser beiden Sätze wird Jich, falls Bücher
damit nicht einen genauen zeitlichen Parallelismus aussprechen
will, nicht viel einwenden lassen. Hier interessiert er uns so wie
so weniger, da er über die Frage der Ursachen nichts behauptet.
Gegen den ersten Satz indessen dürfte ein Einwand zu erheben
sein. Hören wir aber zunächst Schmollers Ansgicht!).
„Der Kampf gegen den großen Adel, die Städte, die Korporationen
 und Provinzen, die nicht bloß politische, sondern
auch wirtschaftliche Verschmelzung dieser Sonderkreise zu einem
Ganzen, der Kampf für gleiches Maß und Geld, für ein geordnetes
 Münz- und Kreditwesen, für gleiches Recht und gleiche
Polizei, für einen freieren und lebendigeren Verkehr im Lande
war es vor allem, was eine Arbeitsteilung und einen Wohlstand
 ganz anderer Art schuf, tausendfache Kräfte entband.“
Was Schmoller Arbeitsteilung, zunehmenden Wohlstand
und Kräfteentbindung nennt, das ist ungefähr dasselbe wie
das, was Bücher unter Volkswirtschaft, bezw. Annäherung
an die Volkswirtschaft versteht. Beide leiten also die neuen
wirtschaftlichen Erscheinungen ,im wesentlichen“, „vor allem“
übereinstimmend aus einer politischen Tatsache ab, nämlich dem
Fortschritt der Territorialbildung. Schmollers Sat; ist allerdings
 als nicht ganz klar oder auch als inkorrekt insofern zu bezeichnen,
 als er unter die Kategorie der Ursachen schon ,die
wirtschaftliche Verschmelzung“ rechnet. Wir wollen die Möglichkeiten,
 wie er diese Worte aufgefaßt zu sehen wünschen mag,
nicht durchsprechen. ~ Beide Autoren sind der (zutreffenden)
Ansicht, daß die politische Zentralisation im Anfang der Neuzeit
noch verhältnismäßig gering war. Aber Schmoller schlägt sie
1) Umrisse und Untersuchungen, S. 37 f.
v. Belo iv. Wirtschastsgeschichte 2. Ausl.

ZD:
IK
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        h9t VILI. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
noch immerhin zu hoch an. Wir haben ja schon von verschiedenen
der hier von ihm berührten Zweige des wirtschaftlichen Lebens
auseinandergesett, daß in ihnen ein freierer Verkehr, eine Verschmelzung
 in den ersten Jahrhunderten kaum erreicht, sogar
kaum erstrebt worden ist. Der Partikularismus innerhalb des
Territoriums ist bis ins 17. Jahrhundert noch recht groß!).
Der angebliche Kampf für gleiches Geld kann für das 16., auch
wohl das 17. Jahrhundert bei der Kleinheit der deutschen Territorien
 schwerlich viel bedeuten. Überhaupt sind die landesherrlichen
 Bemühungen auf dem Gebiete des Münzwefsens in diesen
beiden Jahrhunderten, ja sogar im 18. weder so radikal noch so
sorgfältig, daß sich tiefgreifende Wirkungen davon erwarten
ließen. Am radikalsten dürften sie in den Mißgriffen gewesen
sein?). Doch wir wollen über das Maß der erreichten politischen
Zentralisation hier nicht weiter streiten.
Daß politische Vorgänge die größte Wirkung auf die Gestaltung
 der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ausüben
können, ist nicht im mindesten zu beztveifeln. Das 19. Jahrhundert
 hat ja dafür die greifbarsten Beweise geliefert, z. B.
in den Wirkungen, die die Versorgung der gewaltigen Armeen
für die Vermehrung und Steigerung der Großbetriebe im Handel
 und Gewerbe gehabt hat, und in den Folgen der Aufhebung
der Binnenzölle für die Belebung des Verkehrs. Auch andere
Zeiten. liefern genug Belege für die Wichtigkeit des politischen
Faktors. So hat die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters
sowohl in der Herrschaft, die sie ausübt, wie in den Grenzen,
die ihr gezogen sind, mancherlei politische Ursachen?). Der
deutsche Großhandel z. B. würde zweifellos eine größere Ausdehnung
 gewonnen haben, wenn die Macht der Venetianer
ihm nicht den Weg über Venedig hinaus versperrt hätte. Es
fragt sich nun aber, ob speziell die neuen Erscheinungen im
Wirtschaftsleben des 16.18. Jahrhunderts auf politische Ur-1)
 S. mein Territorium. und Stadt, S. 223 und 266.
2) Vgl. z. B. Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 2, S. 463 Anm. 2;
Bd. 3, S. 204 ff.
3) Val. “t S. 584 Anm.].

~. D
~ . û
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        (über den Begriff der Territorialwirtschaft).
sachen zurückgehen, und, wenn das der Fall ist, ob die betreffenden
 politischen Gewalten gerade die Territorien sind.
Das Aufkommen der großen oberdeutschen Handelshäuser
des 16. Jahrhunderts darf man insofern mit den Territorien
in Zusammenhang bringen, als die Geldverlegenheiten des
Landesherrn von Tirol zur Verpfändung von Bergwerken
führten, deren Ausnutzung den Betrieb der Fugger erheblich
gesteigert hat!). Auch sonst hat das große Geldbedürfnis der
deutschen Fürsten zur Ausdehnung des Betriebs der Geldhändler
 beigetragen. Indessen diejenigen politischen Mächte,
die den Geldhändlern in erster Linie zu tun gaben, waren nicht
die deutschen Landesherren, sondern der Papst?), der deutsche
Kaiser und die Monarchen großer Volkssstaaten. Soweit also
die Bildung der oberdeutschen Handelshäuser auf politische Ursachen
 zurückgeht, sind es überwiegend universale oder volksstaatliche
 Kräfte, welche wirksam werden. Nun müssen wir jedoch
 konstatieren, daß eben nicht bloß politische Momente in
Betracht kommen. Die Geldhändler Oberdeutschlands haben
sämtlich mit dem Warenverkehr begonnen und die meisten ihn
nie ganz aufgegeben. Die einzelnen haben somit versschieden
starke Beziehungen zu den politischen Gewalten. Alle jedoch
haben den Grund zu ihrer Wohlhabenheit durch den Warenhandel
 gelegt. Neben dem großen Geldhandel bildet der deutsche
Kaufmann gleichzeitig den Großbetrieb im Warenverkehr aus
oder vielmehr steigert ihn über das im Mittelalter vorhandene
Maß hinaus. Hier könnte die Analogie der späteren Zeiten
die Vermutung nahe legen, daß der Großbetrieb im Warenverkehr
 und ebenso die früher geschilderte Großindustrie durch
die Notwendigkeit der Versorgung der ansehnlichen Söldnerheere,
 die damals aufgestellt wurden, verursacht worden seien.
') Dies ist jedoch nicht die älteste und nicht die einzige Art, wie
die Fugger (und andere oberdeutsche Handelshäuser) zu ihrem großen
U tv sst »w1s {e
S. tra). sondern zieht außerdem durch sie von der pggern . Kirche
e ein

HY
NK:
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        t VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Allein diese Erklärung wird schwerlich!) zutreffen. Dagegen
wird man in anderer Weise die Steigerung des Großbetriebes
im Warenverkehr, wie wir sie im 16. Jahrhundert beobachten,
allerdings auf politische Ursachen zurückführen müssen. Wir
haben hier an die neuen Entdeckungen2), an die jetzt in
großen Massen herbeiströmenden Produkte Indiens zu denken.
Lag darin schon an sich ein Anlaß zur Ausdehnung der Betriebe, so
wirkten noch mehr dahm dre strenge staatliche Regelung des
Verkehrs der Kolonieen mit dem Mutterlande und der damit
in Zusammenhang stehende Grundsatz der portugiessischen Regierung,
 den Ertrag der Handelsflotte nach Möglichkeit nur
im großen zu veräußern. Es sind dies jedoch wiederum politische
 Ursachen, die mit den deutschen Territorien gar nichts
zu tun haben.
Die Gründe, die weiterhin den Großhandel und die Großindustrie
 befördert haben, lassen sich nicht einfach herzählen und
sind schwieriger zu erkennen als die genannten. Bald wirkt eine
1) Vgl. Forschungen zur deutschen Geschichte, Bd. 4, S. 485 :
Mit dem Gelde, das der Erzbischof von Salzburg 1486 als Reichssteuer
 einkassiert, wuchert er, indem er sich durch einen Nürnberger
für 1700 Gulden Tuch zu Gewändern einkaufen läßt und dies dann
bei der Ausgabe (doch wahrscheinlich an die in Sold genommenen
Landsknechte) mit 2550 Gulden berechnet. Das wäre ein Fall, der
in jenem Zusammenhange in Betracht kommen könnte. Aber es handelt
 sich hier doch nur um ein Kuriosum. Überdies stammt das Geld,
das den großen Umsatz möglich macht, nicht aus einer Territorial-,
sondern einer Reichsssteuer. ~ Daß die landesherrliche Verwaltung
anfangs keine erhebliche Bedeutung für die Förderung von Handel
und Gewerbe hat, darf man auch schon der Tatsache entnehmen, daß
erst allmählich Residenzen und Hauptstädte aufkommen und daß
demgemäß solche als Mittelpunkte von Handel und Gewerbe zunächst
noch keine Rolle spielen. Vgl. oben S. 467 u. 499.9.
2) Wenn ich hier eine Wirkung der neuen Entdeckungen auf die
Art des Handelsbetriebs in Deutschland annehme, so schließe ich mich
damit keineswegs der Ansicht an, daß dieselben sogleich eine allgemeine
 Verlegung der Verkehrswege in Europa hervorgerufen haben.
Gegen diese noch immer hier und da vorgetragene Anschauung hat sich
mit Recht energisch Dietrich Schäfer, Hansische Geschichtsblätter,
1897, S. 3 ff. ausgesprochen.

Z96
        <pb n="623" />
        (über den Begriff der Territorialwirtsschaft). î
besonders günstige Absatzgelegenheit!). Bald liegt der Antrieb
zur Wahl der neuen Betriebs- oder Wirtschaftsform in der
schwer erlernbaren Technik eines neuen Gewerbes, das auf einen
weiten Absatzkkreis spekuliert?). Bald wird die Lücke benutt,
die die mittelalterliche Zunftverfassung frei läßt). Bald bringen
Einwanderer die.neuen Einrichtungen ins Land, oder die Deutschen
 ahmen die fremde Sitte nach‘). Großenteils geschieht
dies, um der Konkurrenz des Auslandes zu begegnen?®). Mit
allen diesen Anlässen kann die Wirkung aufgespeicherten Kapitals
 verbunden sein; aber es kann ferner auch ohne sie wirken.
Wir haben uns dabei jedoch gegenwärtig zu halten, daß das
Kapital nicht getrennt von der menschlichen Persönlichkeit seine
Wirkungen ausübt®?). Auf die nicht politischen Ursachen sind
1) Vgl. oben S. 216 und 555 über die Böttcherei.
2) S. oben S. 560 Anm. 2.
3) S. oben S. 560 Anm. 3.
1) S. oben S. 562 Anm. 2.
5) Das Ausland bilden nicht bloß außerdeutsche Staaten, sondern
auch das eine Territorium im Verhältnis zum anderen. Vgl. Tröltsch,
Die Calwer Zeughandlungskompagnie, S. 5 f.
s) Schmoller, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, Bd. 1, S. 97 und
430 weist treffend die irrige Anschauung zurück, daß die ungleiche
Kapitalverteilung an sich die Großbetriebe erzeuge. „Was sie schafft
und erhält, bleiben immer die persönlichen Eigenschaften." ,Nicht
eine Untersuchung der Natur der Ware, des Kapitals und Ähnliches
bringt uns weiter, sondern eine solche der Ursachen menschlicher Verschiedenheit
 und der Institutionen, die diese steigern oder mildern
und die den Güterverteilungsprozeß beherrschen und beeinflussen.“
Wenn man sich aber diese Tatsache gegenwärtig hält, darf man unbedenklich
 das Kapital als Ursache des Großbetriebs nennen. Vgl.
Tröltsch, Historische Vierteljahrsschrift, 1900, S. 136f. – Zum nicht
geringen Teil ist das Kapital, welches den Großhandel und die Großindustrie
 befördert, ausländisches. Teilweise bringen es die Einwanderer
 nach Deutschland. Teilweise bleibt es im Eigentum des Auslandes.
 Bei dem Aufkommen der Seeversicherung in Deutschland
dürfte italienisches Kapital (das der „Lombarden“") tätig gewesen
sein. Die bedeutende Rolle, welche das ausländische Kapital bei der
Ausbildung der neuen Erscheinungen im wirtschaftlichen Leben Deutschlands
 spielt, läßt auch wiederum erkennen, daß die Bezei chnung

597
        <pb n="624" />
        % VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
wir übrigens nicht genötigt näher einzugehen. Denn für uns
handelt es sich ja nicht sowohl um die Frage, ob politische oder
nichtpolitische Momente maßgebend sind, als vielmehr um die,
welche Rolle unter den politischen Gewalten speziell den Territorien
 zukonnnt.
Hinsichtlich der Ursachen der großen Messen, Banken und
Börsen haben wohl schon unsere obigen Erörterungen den Beweis
 geliefert, daß sie in Wirkungen, die von den Territorien
ausgehen, wenigstens während des 16. Jahrhunderts nicht gesucht
 werden können.
Somit. können wir also Schmoller und Bücher nicht darin
beistimmen, daß die in dieser Zeit bemerkbaren Ansätze zur Ausbildung
 einer „Volkswirtschaft" „vor allem“, „im wesentlichen"
eine Frucht der politischen Centralisation ~ beide haben den
politischen Fortschritt der d eutschen Territorien im uuge
seien. Wir haben uns wiederum daran zu erinnern, daß die
politische Gewalt damals die Großindustrie und den Großhandel
 weit mehr gehindert als befördert hat. Soweit sie aufkamen,
 settten sie sich überwiegend trot der politischen Gewalten
durch!). Übrigens nimmt Bücher das, was er zuerst gesagt,
„Territorialwirtschaft“ doch nicht viel zur Charakterisierung der ersten
Jahrhunderte der Neuzeit beiträgt.
1) Stieda bei Roscher.a. a. O., S. 725 f. seßt in seiner Erörterung
über die Gründe des Aufkommens der Fabriken richtig auseinander,
daß die Beseitigung der Zunftschranken eine Voraussetßzung für dasselbe
 ist. In der Tat hätten Großindustrie und Großhandel auch schon
im Mittelalter eine bedeutende Rolle gespielt, wenn ihnen nicht die
Stadt- und insbesondere die Zunftpolitik feindlich gewesen wären;
das Handwerk und der kaufmännische Mittelstand mußten stets sorgsam
 vor dem Aufkommen großer Unternehmungen auf der Hut sein.
Diese Tatsache ist ein wertvoller Beleg für die Wichtigkeit des politischen
 Faktors. Es mag hier an die modernen Bestrebungen erinnert
twerden, bei der Deckung des Bedarfs der Armeen nach Möglichkeit
die Produzenten und bei dem Verkauf der in den staatlichen Gruben
gewonnenen Kohlen die Konsumenten zu berücksichtigen. Solche Bestrebungen
 können viel Erfolg haben. Ihre Wirkung ist freilich von
mancherlei Faktoren abhängig. Es können auch große Unternehmungen
gegen den Willen der politischen Gewalten aufkommen. Daß es Jich

„IC
        <pb n="625" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft).
nachträglich großenteils zurück. Nachdem er nämlich von den
politischen Kräften, auf die das Neue „im wesentlichen“ zurückgehe,
 gesprochen, hebt er die daneben wirkenden nichtpolitischen
Ursachen hervor und nennt als deren Folgen!): die steigende
Bedeutung der Messen (Frankfurt a. M. im 16. Jahrhundert),
die neuen Banken, das Aufkommen der Großindustrie, ja sogar
 das neue Transportwesen, die Staatsposten, die Zeitungen,
die nationale Handelsflotte (?) usw. Nun, da wären wir ja
einig; oder vielmehr, wir müssen jetzt nach der anderen Seite
Front machen und es monieren, daß Bücher in der Leugnung
politischer Ursachen zu weit geht.
Jm 17. Jahrhundert ändert sich die Situation kaum?). Nur
eine kleine Verschiebung zu Gunsten des Einflusses der Territorien
 ist bemerkbar. Erst mit dem 18. Jahrhundert treten wir
in Verhältnisse ein, die einen größeren Gegensatz gegen den
älteren Zustand zeigen. Freilich gilt dies der Hauptsache nach
nur von denjenigen Territorien, die sich zu bedeutenderen Staaten
 entwickeln. Diese befördern innerhalb der früher geschilderten
 Schranken direkt den Großhandel und die Großindusktrie,
und auch indirekt erfahren beide von den kräftigeren Staaten
und durch deren steigende Bedürfnisse manche Anregungen?).
sv im 16. und 17. Jahrhundert in Deutschland im allgemeinen verhielt,
hätte §tiehs . 725 hervorheben sollen (die Andeutungen S. 729
genugen nt .
!) Entstehung der Volkswirtschaft, S. 112. Die nachher aufgezählten
 Erscheinungen leitet Bücher durchweg aus der Tatsache ab,
daß in den Städten das Leihkapital entwickelt wurde und zu dem bis
dahin allein vorhandenen Handelskapital trat. Er nimmt also eine im
engsten Sinne wirtschaftliche Ursache an.
2) In den agrarischen Verhältnissen, die uns jedoch hier nicht interessieren,
 machen Großbessitz und Großbetrieb in der Zeit vom 16.
bis 18. Jahrhundert gewaltige Fortschritte, nicht am wenigsten gerade
im 17. Jahrhundert. Und die Ursachen dieser Erscheinung sind in
sehr starkem Maß politischer Natur. Über Norddeutschland s. mein
Territorium und Stadt, S. 1 f., über Böhmen Ritter, Deutiche Geschichte,
 Bd. 3, S. 106 ff.
3) Schmoller, Umrisse, S. 422 macht interessante Mitteilungen
über die Deckung des Bedarfs der preußischen Armee in den letzten

5.99
        <pb n="626" />
        s is VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
Wir haben bereits bemerkt, daß jett speziell die Messen sich der
Gunst der Landesherren erfreuen. Aber gerade hierbei beobachten
 wir wiederum die Grenze des Einflusses der Territorien:
die allgemeine Stellung einer Messe hängt doch nicht von der
Unterstüßung des Fürsten ab. Und wenn man von der Leipziger
 Messe sagt!), daß sie sich infolge des Erwerbs von Polen
durch den Kurfürsten von Sachsen gehoben hat, so geht das
Hinterland, auf das Jie sich stützt, eben bei weitem über den Rahmen
 eines deutschen Territoriums hinaus.
Von der Frage nach den Gründen jener neuen wirtschaftlichen
 Erscheinungen ist das Problem der Entstehung einer
territorialen Wirtschaftspolitik zu sondern. Was hat dahin geführt,
 daß die Landesherren, die im Mittelalter überwiegend
die Stadt als etwas für sich Stehendes behandelten?), in den
neueren Jahrhunderten ihr Herrschaftsgebiet mehr und mehr
als ein wirtschaftliches Ganzes zusammenzufassen suchen? Es
liegt nahe, hier von vornherein namentlich zwei Unterfragen
zu stellen: geht die Tendenz zur Zusammenfassung von den
Untertanen, bezw. von welchen Kreisen derselben aus? oder ist
die Bildung eines größeren Wirtsschaftskörpers ein Gedanke
und das Werk der landesherrlichen Gewalt? Sowohl für das
eine wie für das andere läßt sich manches anführen.
Wir haben früher die schon im Mittelalter hervortretende
Neigung der Städte größerer Gebiete sich zusammenzuschließen
kennen gelernt?). Die Unterlage dieser Gruppen wurde keineswegs
 immer durch ein Territorium gebildet. Aber wir dürfen
aus der Tatsache des Zusammenschlusses die Neigung der Bürgerschaften,
 überhaupt die alte Jsolierung zu verlassen, folgern.
Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts. Man sieht, wie die Regierung,
troßdem Jie prinzipiell den Zunftmeistern den Anspruch auf die Arbeit
 zuerkannte, doch wegen des starken Bedarfs der Armee eine Einschränkung
 dieses Prinzips zu Gunsten des Großbetriebs, des Zwischenhandels
 vornimmt.
1) Rathgen, Handwörterbuch d. St.
2) S. oben S. 503.
s) S. oben S. 505, S. 508, S. 517, S. 364.

600
        <pb n="627" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). . kh
Allerdings erfordern die Ziele, die sie erreichen wollen, doch
eine besondere Berücksichtigung. Die städtischen Münzverträge
können im vollen und besten Sinn des Worts als ein Fortschritt
von der Stadt- zur Volkswirischaft hin bezeichnet werden; sie
entspringen der Überzeugung, daß im Interesse des Verkehrs
ein größeres Münzgebiet hergestellt werden müsse!). Übrigens
verfolgen die Landesherren dasselbe Ziel. Die allgemeinen
Zwecke der Hanse wollen wir hier nicht erörtern; aber es darf
in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, daß bei
ihrem Bund und bei den Verkehrserleichterungen, die er seinen
Mitgliedern gewährte, das Motiv der gemeinsamen Vereinigung
gegen einen Gegner stärker als der Wunsch der Beseitigung innerer
 Schranken war?). Die Veremigungen der Handwerker
verschiedener Städte ferner haben wohl durchweg, wie schon
angedeutets), nicht sowohl die Beseitigung alter Emrichtungen
als vielmehr ihre Konservierung zum Ziele *). Man hatte offenbar
 vielfach die Überzeugung, daß die strenge Zunftverfassung
sich in der einen Stadt nicht aufrecht erhalten ließ, wenn in
einer andern laxere Grundsätze herrschten, oder man glaubte,
mit vereinten Kräften einem irgendwie gearteten Einbruch
in die Zunftverfasjung besser wehren zu können. Teilweise ist
das Ziel der Vereinbarungen einer Mehrzahl von Städten
die einfache Behauptung der Herrschaft, indem sie etwa dahin
gerichtet sind, das patrizische Regiment in den miteinander
verbundenen Gemeinden zu stüten.
Wie wir es hiermit andeuten und früher schon stärker be-1)
 Hist. Ztschr. 75, S. 449; Schmoller, Umrisse, S. 25.
2) S. oben S. 519.
3) S. oben S. 519 und 542 Anm. 4.
#) Hansische Geschichtsblätter, 1897, S. 76: Die Handwerker der
wendischen Städte fassen Beschlüsse über das Lehrlingswesen, also
im zünftlerischen Interesse. Ebenda, S. 103: die Vereinigung der
Rotgießer verschiedener Städte spricht das Verbot aus, daß der eine
dem anderen seine Arbeit abspanne (16. Jahrhundert). Die oben
S. 508 Anm. 5 erwähnte Vereinbarung der Armbruster bezieht sich
auf gemeinsame Regelung der Stücklöhne. Etwas anders verhält
es sich wohl bei den Gesellenvereinigqungen.

60
        <pb n="628" />
        " VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
tont haben, ist die Haltung der einzelnen Bürgerschaften je für
sich keineswegs immer einheitlich geschlossen. Ein Teil hängt
am alten System, während ein anderer den Neuerungen, die
etwa der Landesherr begünstigt, zustnmmt und die Zunftschranken
 als lästig empfindet. So hören wir, daß im Anfang des
17. Jahrhunderts in Wien die breiteren Volksschichten den Kampf
gegen die „Störer“ verurteilten und mit ihnen sympathisierten,
als das Stadtgericht gegen die Störer im Schusterhandwerk
einschreiten wollte. Das Einschreiten scheiterte. Der Hofkriegsrat
 lehnte eine Intervention der (landesherrlichen!) Stadtgardia
 ah.!)
Stärker als die spontane Bewegung der Bevölkerung
bezw. bestimmter Gruppen derselben auf Herstellung größerer
wirtschaftlicher Gebiete hin ist aber unzweifelhaft der dahin gerichtete
 Zwang, der von der landesherrlichen Gewalt ausgeht.
Die Ziele, die sie dabei versolgt, sind wiederum verschiedener
Art. In der ersten Zeit erstrebt sie überwiegend nur äußere
Herrschaft. Wenn sie ein wirtschastlich einheitliches Gebiet
zu schaffen sich bemüht, so sind diese Bestrebungen gewiß oft
unbewußte Wirkungen der erlangten einheitlichen politischen
Macht, beruhen nicht immer auf allgemeinen wirtschastspolitischen
 Erwägungen?). Wir gehen nicht auf die für uns hier
im Hintergrund stehenden Motive der Landesherren des ausgehenden
 Mittelalters und der folgenden Jahrhunderte ein,
mehr politische Macht zu gewinnen und sie namentlich auch
räumlich auszudehnen; sie liegen auf unmittelbar politischem
und militärischem Gebiets). Der so erlangte größere politische
1) Thiel i. d. Gesch. d. Stadt Wien, 4 S. 417 und 503.
2) Wie noch sogleich hervorzuheben sein wird, erwarben die Landesherren
 sich das Verdienst, in die Streitigkeiten der verschiedenen
Interessengruppen ordnend einzugreifen. Für die Erkenntnis ihrer
Motive ist es aber in der im Text angedeuteten Richtung lehrreich,
daß sie mitunter das Mittel der Erregung von Uneinigkeit antvandten,
um ihre Herrschaft um so leichter etablieren zu können. Vgl. H. Z.,
Bd. 75, S. 410 Anm. 2.
3) Vgl. H. Z. 75, S. 407; R. Schmidt, Allg. Staatslehre IL, 2,
S. 860 und 875.

D()2
        <pb n="629" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft).
Einfluß machte sich in andern Richtungen, so im Wirtschafts
leben, bis zu einem gewissen Grad fast automatisch geltend.
Die Überlegenheit des räumlich ausgedehntern Staats zeigt
sich z. B. darin, daß die Reichsstädte ungünstiger standen, weil
der Landesherr, in dessen Gebiet sie lagen, ihnen den Proviant
absperren und durch dies Mittel elnen Zwang auf sie ausüben
konnte!). Hatte es jolche Möglichkeiten schon im Mittelalter
gegeben, so wurden Jie jetzt gesteigert. Ein sjolcher Erfolg mußte
die Landesherren zu weiterm Vorgehen auf wirtschaftlichem
Gebiet reizen. „Die Betätigung des Landesfürsten auf wirtschaftlichem
 Gebiet mußte sich mit der Ausgestaltung der Landeshoheit
 als eine notwendige Folgeerscheinung einstellen. Einerseits
 konnte das immer weitere Ausgreifen der landesfürsthnchen
Kompetenz vor den Fragen des innern Lebens entwicklungsgemäß
 nicht Halt machen; andrerseits gebot den Landesherren
die Sorge für eine sichere Fundierung ihrer politischen Machtstellung
 auch die Ursprungsgebiete äußerer Macht in ihre unmittelbare
 Einflußsphäre einzubeziehen. Aus diesem immanenten
 Zujammenhang zwischen Ausbau der Landeshoheit und
landesfürstlicher Wirtschaftspolitik ist es zu erklären, daß in
Landschaften, in welchen die landesherrliche Zentralgewalt
verhältnismäßig früh zu kräftiger Entwicklung kam, sich zu gleicher
Zeit auch ein regeres Eingreifen des Landesfürsten in die innern
Verhältnisse ihrer Territorien beobachten läßt'"?). Was aus unmittelbar
 politischen Gründen geschaffen war, konnte hinterher
dem Virtschaftsleben zustatten kommen. So hat die aus politischen
 Gründen geschaffene Post nachträglich den Personen
und Waren) einen erleichterten Verkehr zur Verfügung gestellt.
 Umgekehrt konnten auch wirtschaftliche Erwägungen die
1) Klassisches Beispiel Eßlingen. V. Ernst, Hz. Ehristoph v. Württemberg
 3, S. 152 Anm. Über die allgemeine Bedrängung einer
s;zhsadt in Beginn der Neuzeit s. Sander, Haushaltung Nürner
 § :
q Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 29
?) Vgl. z. B. Pirenne, Gesch. Belgiens 3, S. 321: um 1560 ist
kin Eitfahrtdienft zwischen Gent und Paris zum Fischversand in Be-GNZ
        <pb n="630" />
        H VIII. Der Untergang der mittelalierlichen Stadtwirtschaft
Landesherren bestimmen, ihre politische Macht auszudehnen,
so die Erkenntnis, daß ihr begrenztes Territorium nicht ausreiche,
 um die wirtschaftlichen Maßnahmen, die sie planen, mit
rechtem Erfolg durchzusezen. Wie wir etwas derartiges bei der
Straßenpolitik des würzburger Bischofs beobachtet haben, so
gibt es einen andern Fingerzeig, wenn der Herzog von Jülich
auf eine ständische Beschwerde über das leichtfertige Treiben
der Dienstboten erwidert, wegen der vielfachen Grenzberührung
mit Kurköln (wohin die Diensstboten aus Jülich übertreten
würden) sei ohne Vereinbarung mit dem Kurfürsten der Erlaß
eines Edikts erfolglos!). Es macht nichts aus, daß hier nur
eine Vereinbarung in Aussicht genommen ist; das entscheidende
liegt in der Unzulänglichkeit der bisherigen Grenzen der staatlichen
 Tätigkeit. Doch diese Dinge führen uns auf die unmittelbaren
 Motive wirtschaftlicher und sozialer Art, die die Landesherren,
 wie zur Ausdehnung ihres Gebiets oder zu Vereinbarungen
 mit den Nachbarn, so namentlich und mehr zur Ausgleichung
 der lokalen Verschiedenheiten ihres eigenen Territoriums
 veranlaßten.
Den Kodifikationen der Territorien des 16. Jahrhunderts,
die die großen örtlichen Abweichungen des Privatrechts und des
Rechtsgangs ausgleichen (und zugleich die Auseinanderseßung
mit dem eindringenden römischen Recht besorgen) sollten?),
1) S. m. Landtagsakten II, Nr. 65 g 10 (1570).
2) S. m. Ursachen der Rez. des röm. Rechts S. 134 ff. Vgl.
Lusschin v. Ebengreuth, Österreich. Reichs- u. Rechtsgesch. S. 347
über die Bergordnung Maximilians für die gesamten 5 niederösterreichischen
 Lande. E. Heymann, D.L.Z. 1902, Sp. 561 hebt hervor,
daß die Kodifikationsbestrebungen des 18. Jahrhs. nicht eine Parallelerscheinung
 des Merkantilismus auf Abschließung des Staatsgebiets
 sind, sondern daß man ein ius certum suchte, an dem es infolge
 der fortschreitenden Wirtschaftsentwicklung und der damit
Hand in Hand gehenden Rezeption [?] in ganz Deutschland fehlte.
In der Tat liegt hier ein derartiger: Parallelismus nicht vor; wir
haben uns ja auch schon gegen die Annahme eines umfassenden Parallelismus
 der verschiedenen Seiten der Kultur in anderm Zusammenhang
ausgesprochen. Im übrigen sei auf meine angeführte Schrift hingewiesen.
 S. ferner Forschungen z. brdb. u. preuß. Gesch. 15, S. 271 ff.

6014
        <pb n="631" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). 1.5
den ,„Landrechten“, stehen die „Landesordnungen“, die Polizeiordnungen
 gegenüber, welchen neben andern eine ähnliche Aufgabe
 gestellt wird. Teilweise entschließen sich die Landesherren
aus lediglich finanziellen Motiven zu den Maßregeln, die eine
Beseitigung der mittelalterlichen Schranken anbahnen!). Die
Einführung eines territorialen Gästerechts, das sie im Beginn
der Neuzeit dem sstädtischen Gästerecht an die Seite setzen, ist
eine der frühesten Äußerungen einer Politik, die sich das wirtschaftliche
 Gedeihen der Territorialinsasssen?) zum Ziele setzt.
In sspäterer Zeit ist es der Gedanke an die größere finanzielle
Leistungsfähigkeit der Bevölkerung, der die Regierungen von
der Zunftverfassung zum Merkantilismus führt. Eine starke
Anregung zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer
Territorien gaben ihnen die Kämpfe zwischen Stadt und Land,
zwischen großen und kleinen Unternehmungen. Gerade hier
zeigt es sich besonders deutlich, daß die lokalen Gewalten den
in der neueren Zeit hervortretenden Schwierigkeiten nicht gewachsen
 waren, daß eine umfassendere Gewalt eingreifen mußte).
Innerhalb der gewerblichen Kreise drängten diejenigen,
welche an die alten Zunftschranken nicht gebunden ssein wollten,
nach Anerkennung. Sei es, daß neue technische Erfindungent!),
1) Vgl. z. B. die oben S.516 angeführte Äußerung aus dem Jahre
1513: der Landesherr hofft, daß eine Milderung des sstädtischen
Gässterechts den Ertrag der herzoglichen Zölle steigern werde. Er
spricht freilich auch noch ein allgemeineres wirtschaftliches Motiv aus.
2) Freilich noch nicht aller, sondern, da das lokale städtische Gästerecht
 daneben beibehalten wurde, nur der Bürgersschaften. S. oben
S. 528 ff.
3) Die Eingriffe der Landesherren in die inneren Verhältnisse
der Städte beziehen sich bekanntlich nicht bloß auf wirtschaftliche Dinge
im engeren Sinne, sondern auch z. B. auf die Abstellung der Vetternschaft
 im städtischen Beamtenwesen. Es ist bemerkenswert, daß schon
Melchior v. Ossa fordert, der Landesherr solle „gegen die Unrechtlichkeit
 in den Städten“ und gegen die Vetternwirtschaft (die Bevorzugung
der zur „Kette“ gehörenden Personen) einschreiten. F. A. v. Langenn.
Melchior v. Ossa, S. 173 und 183. Vgl. m. Landtagsakten 2, S. 89 § 8.
4) Vgl. z. B. Al. Meister, Chronik des M. Dulläus als Quelle
für die Wirtschaftsgeschichte, Beiträge zur Gesch. Dortmunds Bd. 16,

N(:
        <pb n="632" />
        VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
sei es, daß der Wunsch, das sich mehrende Kapital auf neue Art
zu verwerten, sei es, daß die sich einstellende Bevölkerungsvermehrung
 neue Betriebsformen ins Leben riefen, diese fanden
das Hindernis der Zunftverfassung, und die Stadt war nicht
geneigt, das Hindernis aufzugeben. Die landesherrliche Regierung
 dagegen bewies einen weitern Blick und kam den neuen
Forderungen einigermaßen entgegen!). Sie führte eine leidliche
 Lösung des Widerspruchs zwischen der alten Verfassung
und den neuen Verhältnissen herbei’). Die Beschästigung einer
darbenden Bevölkerung ist namentlich im 18. Jahrhundert ein
Motiv für die Regierung gewesen, entsprechend einzugreifen?).
Die Konkurrenz, die das Ausland machte *), und die Unvermeidlichkeit,
 ihr auch durch neue Betriebsformen zu begegnen, wurde
eher und mehr von dem Landesherrn als von der einzelnen
Stadt erkannt und gewürdigt. In andern Puntten handelt es
sich offenbar nicht sowohl um mangelnde Erkenntnis als um
fehlende Energie und Macht auf Seiten der Städte; so, wenn,
wie wir sahen, Stadtrat und Zünfte die vorhandenen Mißbräuche,
das unordentliche Wesen innerhalb ihres Bereichs nicht abzustellen
 vermögen (S. 549 f.).
S. 256. Andererseits darf das technische Moment nicht überschätt
werden. Vgl. oben S. 435; V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1907, S. 498
Anm. 1. Gothein, Köln im 19. Jahrh. I, S. 67: „Keineswegs machte
erst die Dampsschiffahrt den Stapel überflüssig.“
1) Vgl. z. B. Hinte, Schmollers Jahrbuch 1909, S. 765: Krefeld
wurde der Erbe der kölner Seidenindustrie, die an der Unfähigkeit der
stadtwirtschaftlichen Gewerbepolizei, sich den neuen Bedingungen
des gewerblichen Lebens anzupassen, zugrunde gegangen ist. Jahrbücher
 f. Nat.-Ök. 94, S. 832 ff.
2) Der erwähnte (S. 551) Heidelberger Entwurf fordert in lehrreicher
 Art freie Bewegung für den Gewerbetreibenden (Köhne S. 41):
„das ein ieder zunftiger seines gewerbs, ware, hantwerks und arbaitens
 hinfuro der andern zunftigen halben ganz unverpunden,
mechtig und trei sein soll’ usw.
3) Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwalds 1, S. 750.
4) Es kommt nicht bloß die Konkurrenz fremder Staaten, sondern
auch die anderer deutscher Territorien in Betracht. Rachel S. 990.
Ztschr. f. Hamburg. Gesch. 1909, S. 235. B. Hagedorn, Ostfrieslands
 Handel u. Schiffahrt im 16. Jh. S. 151].

6G06
        <pb n="633" />
        n.;
(über den Begriff der Territorialwirtschaft). out N
I Lx. 7. D
In allen dargelegten Beziehungen waren es re zäßihöliothek s
die Städte oder die in ihnen maßgebenden Gruppen welche Z
aus ihren Verhältnissen mcht herauswoliten, und die b§s- : V
herren die zur wirtschaftlichen Einheit und Bewegung trei * hielr
den. Erinnern wir ferner noch daran, daß die Gebiete, für die
sich die erwähnten Städtebünde konstituierten, keineswegs immer
mit den Grenzen der Territorien zusammenfielen, so kann vollends
 kein Zweifel bestehen, daß die Hauptarbeit von den Landesherren
 getan worden ist!), und es ist auch klar, daß die Einigung,
soweit sie erstrebt und erreicht wurde, durch die Bevölkerung
allein nicht zustande gekommen wäre.
Verweilen wir noch einen Augenblick bei den Widerständen,
die die Landesherren sanden. Die Stadt lehnt, wie sich uns gezeigt
 hat, die Einordnung in den größeren Territorialverband und
in eine andere wirtschaftliche Ordnung ab, einmal vom Standpunkt
 der politischen Selbständigkeit aus, die die Unterordnung
unter eim größeres Gemeinwesen aus einfachem Unabhängigkeits-
 und Machtinteresse verwirft?), sodann weil die damalige
Stadt sich wesentlich mit der Zunftverfassung identifizierte.
Allerdings war die Haltung der einzelnen Stadt nicht dauernd
die gleiche; in ihr selbst entschied der politijche Kampf über ihr
Verhältms zu den neuen Forderungen. Der mittelalterliche
Kampf zwischen Handel und Handwerk setzt sich im 16. Jahrh.
fort, und das Handwerk siegt jetzt mehrfach, wie wir denn ja
1) Die erwähnten Vereinigungen verschiedener, Städte, bezw.
ihrer Handwerker werden teilweise in der späteren, in der nachhansischen
 Zeit noch fortgesetzt. Aber es steckt in ihnen nichts Kräftiges
mehr. Vgl. Dragendorff, Hansische Geschichtsblätter, 1899, S. 190.
Allerdings könnte man zu obigem bemerken, daß, wenn in früherer
Zeit die Territorien nicht das politische Übergewicht erhalten hätten,
nicht sie, sondern die Städte die wirtschaftliche Einigung durchgesetzt
hätten. Gewiß ist es durch politische Kämpfe entschieden worden,
wem diese Aufgabe zufallen sollte. Aber es ist doch wohl nicht reiner
Zufall. daß die Territorien siegten und so die Aufgabe lösten.
_ ?) Erinnert sei an die Kämpfe von Landesherren und Städten
im 15. u. 16. Jh. Vgl. ferner z. B. Ohr, Ländliche Verhältnisse im
Verzogtum Braunschweig-Wolfenbüttel im 16. Jahrh., S. 41 und 108
        <pb n="634" />
        VIII.: Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
schon die Beobachtung gemacht haben (S. 528), daß teilweise erst
im 16. Jahrh. der Stadtwirtschaftsgedanke zu schärfster Herrschaft
 gelangt. Man darf zweifeln, ob man für das 16. Jahrh.
bei der einen oder andern Stadt eine Wiederhersstellung der
strengen Stadtwirtschaft oder ihre erste strenge Herrschaft behauptensoll.
 In Basel stellt die „neue Reformation“ von 15261)
das Ergebnis des Zunftsiegs, sich als Ordnung einer völlig im
handwerkerlichen Sinn gestalteten Stadtwirtschaft dar, die eben
gerade auch im wirtschaftlichen Sinn die neuen Formen ablehnte.
Wir merken hier an, daß Basel als Reichsstadt den Einfluß einer
übergeordneten Landesregierung nicht erfuhr.
Neben der Auseinandersetung des Territoriums mit den
Städten kommt die allgemeine Lage Deutschlands in Betracht,
die Abhängigkeit der Wirtschaftspolitik von den allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnissen. In der zweiten Hälfte des 16.
Jahrhunderts ging Deutschland wirtschaftlich rückwärts oder
nicht vorwärts?2), in der Zeit des dreißigjährigen Kriegs weit
zurück. Diese Periode war der weitern Ausbreitung der neuen
Betriebsformen natürlich nicht günstig. Andererseits mußten
hinterher, wie schon bemerkt, die landesherrlichen Regierungen,
um die Konkurrenz des Auslands nicht übermächtig werden
zu lassen, um so mehr darauf bedacht sein, die wirksamsten Formen
 zu begünstigen, und sie haben das ja auch getan.
Als Hindernis für das Vorgehen eines einzelnen Landesherrn
 haben wir noch zu verzeichnen, daß Maßnahmen, die er
isoliert traf, der rechten Wirkung entbehrten. Daraus erklärt
es sich wesentlich, daß die Neuerungen Karl Ludwigs von der
Pfalz bald wieder rückgängig wurden: die Waren aus dem zunkftfreien
 Mannheim trugen nicht den Zunftstempel und wurden
darum weniger geschätt.
Mit den hier erörterten Kategorien ist das Problem der
1) Wackernagel, Gesch. d. Stadt Basel II, 1, S. 533 ff.
2) Kaphahn, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 15, S. 252 ff. macht geltend,
 daß in der zweiten Hälfte des 16. Jh. das deutsche Wirtschaftsleben
 nicht an sich, aber im Vergleich zu dem seiner nordwestlichen
Nachbarn verkümmierte.

608
        <pb n="635" />
        (über den Begriff der Territorialwirtsschaft).
Ursachen noch nicht erschöpft!). Aber das Gesagte wird für die
Beantwortung der speziellen Frage, die wir uns gestellt haben,
hinreichen .
§ 10. Das Steuerwesen.
Der Gegensatz der Begriffe Stadt-, ,Territorial“- und
Volkswirtschaft betrifft bloß die Verhältnisse von Handel und
Gewerbe. Der Ackerbau wird von ihm nur insofern berührt,
als zum Wesen der Stadtwirtschaft die Beherrschung des platten
1) Zu der Frage, ob der Fabrikbetrieb sich aus oder neben dem
Handwerk entwickelt, aus welchen Kreisen die Großindustriellen und
Großhändler hervorgehen, s. oben S. 395 ff. u. 484 ff. (daselbst auch über
die Theorie von den „neuen Reichen“); Ztschr. f. Soz.-Wissensch. 1907,
S. 134 (die Post geht nicht, wie Pirenne meint, auf die „neuen
Reichen“ zurück); Roscher-Stieda, S. 739 Anm. 3; Stieda, Hausindustrie
a. a. O.; Tröltsch, Historische Vierteljahrsschrift, 1900, S. 138. –0- Man
könnte ferner die Frage erörtern, ob der Sieg der Landesherren über
die Städte mit einem wirtschaftlichen Rückgang derselben (vgl. Westdeutsche
 Zeitschrift, 1900, S. 74) zusammenhängt, bzw. in welchem
Maß dieser durch jenen bedingt ist. Freilich ist das Problem des wirtschaftlichen
 Rückgangs der Städte in seinen Einzelheiten bisher noch
nicht genügend untersucht worden. – Über die besondern Ursachen,
welche bald zu der einen, bald zu der anderen Getreidehandelspolitik
führen, s. Schmoller, Umrisse, S. 657 f. – Z. T. wiederholen sich
hier die Fragen, die ich oben S. 232ff. bei den Ursachen der mittelalterlichen
 Stadtwirtschaft erörtert habe. Gothein, Wirtschaftsgeschichte
des Schwarzwaldes, Bd. 1, S. 475 spricht sich ~ ebenso wie ich a. a. O.
— gegen die Anschauung aus, daß im Anfang der gewerblichen Entwicklung
 der Städte die größte wirtschaftliche und soziale Gebundenheit
 bestanden habe und daß sie trotß einzelner Rückschläge im Laufe
der Zeit nur Lockerungen erfahren habe. Er sieht sich „vielfach zu
einer entgegengesetten Ansicht“ genötigt. Richtig bemerkt er, daß
jene irrige Anschauung mit der hofrechtlichen Theorie zusammenhänge.
 Unzulässig ist es aber, wenn er weiterhin behauptet: „Die
Städte waren ursprünglich ohne Ackergemarkung.“ Es darf nur gesagt
 werden, daß einzelne sie nicht besaßen. Keutgen ist zu dem Resultut
 gelangt, daß auch Köln entgegen der früher allgemein herrschenden
 Annahme eine Allmende gehabt hat. V.j.schr. f. Soz.- u.
WG. 15. S. 312.
v. Below . Wirtischastsgeschichte 2. Aufl

609
20
        <pb n="636" />
        61.1) VIII]. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Landes gehört!). Es kommt hier zum Ausdruck, daß die Fülle
des geschichtlichen Lebens durch einfache Kategorien nie erschöpft
wird. Die Frage nach der Berechtiqung der Annahme eines
besonderen Zeitalters der ,Territorialwirtschast“ darf daher
auch bei ausschließlicher Berücksichtigung der Verhältnisse des
Handels und der Gewerbe beantwortet werden. Man könnte
aber immerhin noch weitere Zweige der staatlichen Verwaltung
daraufhin untersuchen, ob sich aus ihrer Gestaltung ein Anhalt
fir die Konsstruierung eines solchen Zeitalters gewinnen ließe.
Wir wollen deshalb wenigstens dem Steuerwesen?) noch ein
kurzes Wort widmen.
Schmoller?) läßt die territorialen Steuersysteme ,die alten
städtischen Steuersysteme teils beseitigen, teils wesentlich verändern“
 und ,zwischen Stadt und Land, ... zwischen den
einzelnen Landschaften des Territoriums Beziehungen und
Bande“ schaffen, „welche das wirtschaftliche Leben von Grund
aus umgestalteten“. Von vornherein ist die letzte Behauptung
abzulehnen: eine radikale Umwandlung des wirtschaftlichen
Lebens hat in keiner Weise stattgefunden. Sodann haben die
territorialen Steuern ganz gewiß dazu beigetragen, die einzelnen
1) Es liegt nahe, Änderungen im Betrieb der Landwirtschaft auf
den Einfluß der Stadt-, bezw. Volkswirtschaft zurückzuführen, und
gewisse Einwirkungen sind ja nicht zu bestreiten. Aber es wäre unzulässig,
 wenn man behaupten wollte, daß das Aufkommen der Stadt-,
bezw. der Volkswirtschaft oder gar einer ,„Territorialwirtschaft" bestimmte
 Änderungen in der Landwirtschaft unbedingt nach sich ziehe.
Um uns auf unser spezielles Beweisthema zu beschränken, so sind ja
im 16. Jahrhundert – mit dem das Zeitalter der ,„Territorialwirtschaft"
 beginnen soll – aus West- und Süddeutschland nur ganz geringe
 Änderungen in der Landwirtschaft zu verzeichnen, im Osten,
speziell im Nordosten größere. Aber ~ von anderm abgesehen ~ gerade
 diese örtliche Verschiedenheit. der Entwickelung beweist, daß
jenes neue nicht Ausdruck eines neu aufkommenden allgemeinen
wirtschaftlichen Zeitalters sein kann.
2) Ähnliches wie für das Steuerwesen ließe sich wohl für die Luxusgeseßgebung
 ausführen. Vgl. S. 548 und Sommerlad, Art. Luxus,
Handw. der St. Generelle Bestimmungen über die Steuerpflicht
in der Landesordnung Ferdinands I, v. 1526: Kogler, Tirol I, S. 570.
3) Umrisse und Untersuchungen, S. 29 f.

.
        <pb n="637" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). H1 1
Teile des Territoriums einander nahe zu bringen: aber diese
Annäherung hält sich doch in bemerkenswerten Grenzen. Manche
Landschaften des Territoriums behalten ihr eigenes Steuersystem!).
 Es wird ferner den lokalen Verwaltungsssprengeln
noch viel Freiheit der Bewegung zugestanden?). Wichtiger ist es,
daß die städtischen Steuerssysteme nicht „beseitigt“ oder „wesentlich
 verändert“ worden sind, sondern sich im wesentlichen behauptet
 haben. Erst in und seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts
 findet eine tiefer greifende Beeinflussung der städtischen
 Steuern durch die territorialen Regierungen statts).
Wir wir beobachtet haben, daß in allgemein wirtschaftlicher Beziehung
 die Städte ihre bevorzugte Stellung in den ersten Jahrhunderten
 der Neuzeit bewahren, so gehen sie auch hinsichtlich
der Steuerverfassung keineswegs im Territorium auf. Die
Landesherren erkennen noch im 16. Jahrhundert die eigentümlichen
 städtischen Privilegien des Mittelalters in den direkten
 Steuern des Territoriums ans). Von dem im Beginn der
Neuzeit geschaffenen indirekten territorialen Steuersystem
meint Schmollers), daß es „notwendig einen Kampf gegen die
städtischen indirekten Steuern und die auf sie sich gründende
Handelspolitik erzengte". Man wird doch wohl umgekehrt finden,
 daß das indirekte territoriale Steuersystem des 16. bis 18.
Jahrhunderts überwiegend den Verhältnissen der Städte angepaßt
 war und daß der Landesherr aus Rücksicht auf seine indirekten
 Steuern die alte Stadtherrschaft konservierte s), wo-1)
 Vgl. z. B. meine landständische Verfassung in Jülich und Berg,
Teil UI, Heft 1, S. 82 f. und Heft 2, S. 80 f.: Territorium und Stadt,
S.. 223.
?) Vgl. z. B. meine landständ. Verf. a. a. O., Heft 2, S. 45 und 5I.
3) Schmoller schreibt die von ihm behauptete Umwandlung der
Zeit vom 15. bis 17. Jahrhundert zu. Den Anfang bildet nach ihm
etwa das Jahr 1470.
+) V. meine landst. Verf. a. a. O., Heft 1, S. 39 Anm. 17 und S. 40
Anm. 19; Heft 2, S. 85 f.
5) Umrisse, S. 30.
s) An anderer Stelle (Umrisse, S. 379) hebt Schmoller übrigens
richtig hervor, daß die Entscheidungen in der Frage der Beherrschung

E
I 0%
        <pb n="638" />
        i VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
durch seine Handelspolitik wesentlich bestimmt wurde. Allerdings
 mußte ja die Einführung territorialer indirekter Steuern
die alten städtischen Accisen beeinflussen. Das System der in
direkten Steuern wurde weiter ausgebaut; ihr Ertrag fiel mehr
dem Landesherren zu, während ihn im Mittelalter fast ausschließlich
 die Städte genossen hatten; ihre Verwaltung endlich
wurde im Laufe der Zeit, hauptsächlich übrigens erst seit der
zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, eine landesherrliche. Aber
gerade die von Schmoller behauptete Wirkung trat kaum ein!).
des Landes durch die Stadt „mehr vom fiskalischen Accisestandpunkt
eingegeben“ wurden.
1) Die Schilderung des mittelalterlichen Steuerwesens bei Schmoller,
 S. 30 ist unzutreffend. Es verhält sich nicht so, daß „in den Städten“
 „das 13. Jahrhundert hauptsächlich die direkte Vermögenssteuer
ausbildete", sondern die spezifisch sstädtische Steuer des 13. Jahrhunderts
 ist durchaus die indirekte (die Accise). Die direkte Steuer
des 13. Jahrhunderts (auch schon des 12.) ist eine landesherrliche
(Bede, Schay). So bleibt es auch der Hauptsache nach im ganzen
Mittelalter; nurdaß in fast allen größeren und auch manchen kleineren
Städten seit dem 14. Jahrhundert zu der indirekten allgemeine Vermögenssteuern
 hinzutreten. Aber die Grundlage der städtischen
Finanzwirtschaft bildet in allen Jahrhunderten des Mittelalters die
Accise. Der von Schmoller für das 14. Jahrhundert behauptete Wechsel
 hat nicht stattgefunden. Er unterscheidet ferner nicht zwischen
der landesherrlichen und der landständischen Bede. Jrrig ist ferner
seine Angabe, daß die territorialen direkten Steuern des 14. und 15.
Jahrhunderts den ,älteren städtischen Steuern nachgebildet" worden
seien. Um Nachahmung kann es sich hier schon deshalb nicht handeln,
weil die städtischen direkten Steuern gar nicht älter sind. Eine Nachahmung
 der Städte durch die Landesherren ist im Mittelalter nur
auf dem Gebiet der Accise zu beobachten. Vgl. meine Abhandlung
über die städtische Verwaltung des Mittelalters als Vorbild der späteren
territorialen Verwaltung, S. 432; meine Artikel Bede und Grundsteuer
 im Handw. d. St.; Gött. Gel. Anzeigen 1890, S. 314; Westdeutsche
 Ztschr., 1900, S. 67. Das mittelalterliche Steuerwesen läßt
sich nur verstehen, wenn man die Bedeutung der älteren Bede richtig
würdigt. Auch in Schmollers Abhandlung über die Epochen der preußischen
 Finanzpolitik (Umrisse, S. 104 fs.) kommt dieselbe nicht zu rechter
 Geltung. Er hat es unterlassen, beim Wiederabdruck dieser Abhandlung
 die Bemerkungen in der in meinem Art. Grundsteuer erwähnten
 trefflichen Schrift von F. J. Neumann und in meiner land-9ô12
        <pb n="639" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). }
Die im l16. Jahrhundert begründete territoriale Steuerverfassung
 erinnert in gewissem Sinne an das damals geschaffene
 territoriale Gästerecht. Beide übertragen den in der mittelalterlichen
 Stadtwirtschaft herrschenden Gedanken der Abschließung
 auf das Territorium, indem Jie es dem Ausland gegenüber
 als eine Einheit auffassen und. den Ausländer dem IJnsassen
gegenüber benachteiligen!). Aber beide stimmen auch darin
überein, daß sie innerhalb des Territoriums noch keine Gleichheit
 einführen, vor allem die Sonderstellung der Städte nicht
beseitigen, sondern nur neben das städtischc das territoriale
Recht setzen.
Einen bemerkenswerten Schritt zur Vereinheitlichung des
Steuerwesens macht die Landesregierung im Beginn der Neu
zeit immerhin insofern, als sie die Privilegierung, die die städtischen
 Pfahlbürger per kas et uekas bisher besessen hatten, beseitigte,
 diese einfach aus der vorhandenen Verfassung strich.
§ 11. Resultate.
Wir können jetßt aus unseren Betrachtungen das Fazit ziehen.
Man darf von einer wirtschaftlichen Territorialpolitit,
nicht aber von einer Territorialwirtschaft sprechen. Wenn
man die Perioden der Wirtschaftsgeschichte je nach dem einflußreichsten
 Faktor in der Wirtschaftspolitik bilden will, so mag
Schmoller recht haben. Allein die Berechtigung eines solchen
ständ. Verfassung a. a. O., Heft 1, S. 54 Anm. 1 zu verwerten. Auch
hier sehen wir wiederum, daß der Beginn der Neuzeit nicht den Anfang
 einer ganz neuen Wirtsschaftsperiode bezeichnet. Wie einerseits
das mittelalterliche System noch weit in die neuere Zeit hineinreicht,
so beginnt andererseits das, was Schmoller ,Territorialwirtschaft“
nennt, schon erheblich früher im Mittelalter, als er annimmt. – Über
die von Schmoller, Umrissse, S. 29 Anm. 1 erwähnten Schriften von
Hoffmann und Bielfeld vgl. Gött. Gel. Anzeigen, 1890, S. 323 Anm. 2.
') Vgl. die stärkere Heranziehung der Ausländer, die im Lande
Grundbesitz haben, zu den territorialen Steuern. S. meinen Artikel
Grundsteuer a. a. O. § 6; Th. Knapp, Die Verfassung der Landorte
des jeßzigen Oberamts Heilbronn, Württembergische Jahrbücher für
Statistik und Landeskunde, 1899 S 38.

O] -
        <pb n="640" />
        ! VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Verfahrens ist zu bestreiten, wenn man solche Perioden als allgemeine
 Wirtschaftsstufen angesehen wissen will. An sich hat
natürlich auch die gesonderte Betrachtung der Wandlungen in dem
Subjekt durchaus ihre Berechtigung!). Man muß sich aber gegenwärtig
 halten, was sie istund will, welches Ziel die Politik erstrebt,
bez. welches sie erreicht hat, ob die neue Zeit wirklich ein ganz
neues Wirtschaftssystem darstellt. Es müßte in jedem einzelnen
Fall erst nachgewiesen werden, daß mit einem Wechsel in dem
Subjett der Politit sofort eine allgemeine Umwandlung der
wirtschaftlichen Verhältnisse zusammenfällt. Der von Schmoller
und Plenge vorausgesetzte enge Zusammenhang zwischen den verschiedenen
 Seiten der wirtschaftlichen Kultur versteht sich keineswegs
 von selbst?). Mit der Kenntnis der religiösen Bewegung
einer Zeit gewinnen wir noch keine Kenntnis der wirtschaftlichen
Zustände derselben, und selbst innerhalb der wirtschaftlichen
1) Vgl. Harms S. 431. Plenge (s. oben S. 162) wiederholt im
Grund nur Schmollers Schema (S. 50I1I: die vergleichende Wirtschaftstheorie
 müsse „staatlich“ sein).
2) Oben S. 585 habe ich auseinandergessetzt, daß die Entwickelung
des Handels und die der Gewerbe durchaus nicht in einem so engen
Zusammenhang stehen, wie es z. B. Bücher vorausseßt. Vgl. ferner oben
S. 256. Es kann bei einem Volke großer Handel ohne großes gewerbliches
Leben bestehen. Über das Verhältnis der Entwickelung der Landwirtschaft
 zu der von Handel und Gewerbe s. oben S. 610 Anm. 1.
Hildebrand sagt in seinen Jahrbüchern, Bd. 2, S. 10: „jede Nation
hat ihre Naturalwirtsschaft und mit ihr in der Regel auch ihre feudalen
Institutionen gehabt." Aber Bauernrepubliken haben troß der Naturalwirtschaft
 feudale Institutionen nicht. Die Vertreter der Kulturgeschichtsschreibung
 im 19. Jahrhundert gehen (soweit sie überhaupt
einen prinzipiellen Standpunkt einnehmen) übereinstimrrend von
dem Gedanken der Einheit der Kultur aus. Maßpvoll verteidigt diesen
Gedanken Gothein, Die Aufgaben der Kulturgeschichte (Leipzig 1899),
S. 37 ff., in extremer Weise Lamprecht (s. H. Z. 81, S. 258 ff.). Die
Vertreter der Idee der Einheit der Kultur müßten nachweisen, daß
der „Kundenproduktion“ überall die gleiche politische Verfassung entspricht.
 In Deutschland sehen wir aber, daß die „Kundenproduktion“",
die im Mittelalter mit der Autonomie der Städte gleichzeitig ist, in
den ersten Jahrhunderten der Neuzeit auch mit der Herrsschaft der
Landesherren bestehen kann. Val. oben S. 256.

FM.
        <pb n="641" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft.)
Kultur vermittelt uns die Anschauung der einen Seite noch nicht
ohne weiteres ein Bild der andern.
Mit dem 16. Jahrhundert beginnt eine Wirtschaftspolitik
der Landesherren. Aber die mittelalterliche Stadtwirtschaft
bleibt im wesentlichén bestehen. Falls wir eine einfache Formel
zur Bezeichnung des wirtschaftlichen Charakters der Zeit vom
16. bis zum 18. Jahrhundert aufstellen wollen, so dürfte es sich
empfehlen, sie die Periode der Stadtwirtschaft unter landesherrlicher
 Leitung zu nennen, im Gegensatz zum Mittelalter
als der Periode der Stadtwirtschaft unter städtischer Leitung?).
Die gewerbliche Produktion und der Austaujch der Waren,
der „Weg“, den sie zurücklegen?), haben in den ersten Jahrhunderten
 nach Schluß des Mittelalters überwiegend noch denselben
Charakter, den sie in diesem hatten. Es herrscht somit noch das
1) Auch Koser, Friedrich d. Gr., Bd. 1, S. 438 lehnt Schmollers
„Territorialwirtschaft“ stillschweigend ab, indem er als den positiven
sern des Merkantilismus „das Ringen nach Erseßzung des Widerstreits
 örtlicher, stadtwirtschaftlicher Sonderbestrebungen durch eine
staatliche und nationale Gemeinpolitik, durch eine Volkswirtschaft“
auffaßt. Er läßt also auf die Stadtwirtschaft unmittelbar die Volkswirtschaft
 folgen. Al. Schulte, Handel mit Italien, Bd. 1, S. 678
schildert die wirtschaftlichen Verhältnisse des 16. Jahrhunderts als
noch durchaus mittelalterlich. Er geht darin vielleicht etwas zu weit,
trifft aber mit seinem Urteil mehr das Richtige als Schmoller. Im
einzelnen ließe sich sonst manches gegen seine Ausführungen einwenden,
 z. B. gegen den Satz:: „die wirtschaftliche Gliederung in
Handelssstädte und wesentlich von der Urproduktion lebende Halbstaaten
 blieb in Dentschland bestehen.“ Diese „wirtschaftliche Gliederung“
 bestand ja auch in denjenigen Staaten, welche – wie England –~
im 16. Jahrhundert eine energische Handelspolitik entfaltet haben.
Eine andere Auffassung als Schmoller hat ferner offenbar Rathgen,
wenn er in Össterreich „eine staatliche Handelspolitik“ erst seit dem
18. Jahrhundert bestehen läßt. S. oben S. 587 Anm. 1. Meiner Auffassung
 treten bei F. Meinecke, D. Zeitalter der Erhebung; Spangenberg,
 H. Z. 103, S. 526; Bräuer, Zur Literatur u. Quellenkunde der
Wirtschaftsgeschichte S. 5; Wild a. a. O. S. 134; Thiel, Jahrbuch
a. a. O. S. 29; Zielenziger S. 69. Vgl. ferner V.j.schr. f. Soz.- u.
W.G. 1907, S. 498f. ; 1911, S. 240; Ztschr. f. Sozialw. 1904. S. 335 ff.,
S. 376 f.; Künteel, H. Z. 87, S. 362 ff.
2) Val. oben S. 157.

HKI 5
        <pb n="642" />
        é. VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
stadtwirtschafstliche System in wenig verminderter Weise vor.
Und die Landesherren stellen auch ihre Politik vorzugsweise
in den Dienst der Ziele der Stadtwirtschaft. Nun gibt es freilich
 neben dem alten auch neue wirtschaftliche Erscheinungen:
Aufkommen einer Großindustrie, Steigerung des Großhandels,
große Messen, Banken, Börsen. Indessen soweit die Landesherren
 mit diesen Dingen überhaupt zu tun haben, fördern Jie
sie einstweilen nur wenig oder stehen ihnen sogar feindlich gegenüber,
 bekämpfen sie im Interesse der alten Stadtwirtschaft.
Der Hauptissache nach stehen jene neuen Erscheinungen gar nicht
im Rahmen der territorialen Grenzen. Der Handel ist entweder
lokal, oder er geht nicht bloß über das Stadtgebiet, sondern auch
über das Territorium hinaus. Die neuen wirtjchaftlichen Erscheinungen
 gehören überwiegend der Volks-, teilweise sogar
der Weltwirtschaft an. Die Territorien sind sämtlich nicht groß
genug, die meisten viel zu klein, um eine Territorialwirtschaft
möglich zu machen. Der Landesherr sieht es mitunter selhst
ein, indem er sich ~+ so beim Münzwesen + mit Nachbarn ver
einigt, um ein größeres Wirtschaftsgebiet herzustellen.
Mit den Bemerkungen über die neuen wirtschaftlichen Er
scheinungen deute ich schon an, daß ich keineswegs beanspruche,
durch die vorhin aufgestellte Formel die ganze Fülle des wirtschaftlichen
 Lebens der hier in Betracht kommenden Jahrhunderte
wiederzugeben. Ich bin vielmehr der Ansicht, daß wir bei historischen
 Erscheinungen überhaupt darauf verzichten müssen, eine
Bezeichnung ausfindig zu machen, die allen ihren Seiten gerecht
 wird. Bei ihrer Kompliziertheit werden wir nur immer
das Überwiegende andeuten können. Die Autoren, die nicht
müde werden, über die Verkehrtheit der herkömmlichen Einteilung
 des geschichtlichen Verlaufs Altertum, Mittelalter und
Neuzeit zu sprechen, haben ihrerseits noch keine Terminologie
vorschlagen können, die imstande wäre, jene in befriedigender
Weise zu erseßen!). Daß auch der Ausdruck ,„Stadtwirtschaft“
1) Für die Wirtschaftsgesschichte, speziell die Gewerbegeschichte
Deutschlands weist die vorliegende Untersuchung nach, daß das Jahr
1500 einen weniger bedeutsamen Abschnitt bildet als das Jahr 1800

016
        <pb n="643" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). 61.7
dem mittelalterlichen Wirtschaftsleben nicht in allen Beziehungen
gerecht wird, haben wir schon angedeutet. Noch jchwieriger ist
die Auffindung eines Terminus für die uns hier beschäftigende
Zeit. Vielleicht zieht mancher es vor, für ste eine Formel aufzustellen,
 in der vorzugsweise die neuen Erscheinungen (der zunehmende
 Großhandel usw.) zum Ausdruck gelangen. Ich
lehne eine solche Formel ab, weil meiner Meinung nach das
Alte überwiegt'). Aber gesetzt, es stellte sie jemand auf: das
Wort ,Territorialwirtschaft“ würde sie keinenfalls enthalten.
Denn für jene neuen Erscheinungen ist es charatterisstisch, daß
sie an den Rahmen des Territoriums nicht gebunden sind.
Ein Zugeständnis könnte man Schmollers Auffassung allenfalls
 für das 18. Jahrhundert machen. Jett besiten einige
deutsche Staaten, insbesondere Preußen und Österreich, ein
in hohem Maße abgeschlossenes und eigenartiges wirtschaftliches
Leben. Sie erreichen für ihr großes Gebiet ungefähr dieselbe
Abgeschlossenheit, die die mittelalterliche Stadt für ihr kleines
Gebiet durchzuseßen wußte. Allein den Ausdruck ,„Territorialwirtschaft“
 wird man doch auch auf sie nicht anwenden. Denn
erstens gelangen zu jenem Ziel nicht alle deutschen Territorien,
sondern nur einige wenige. Und diejenigen, die überhaupt in
Betracht kommen, haben das Maß des normalen deutschen Territoriums
 weit überschritten. Perthes nennt sie „Staaten mit
europäischem Charakter“). Weiter aber?) haben sie, so bedeutoder
 richtiger 1810. Für die allgemeine Geschichte aber bleibt die
Einteilung in Mittelalter und Neuzeit immer noch die brauchbarsste.
Wichtiger als das kritische Urteil über die Mängel einer Einteilung
ist die Erkenntnis, daß die Einheit der Kultur nicht ohne weiteres
vorausgesetzt werden darf.
!) Daran kann doch wohl nicht gezweifelt werden. Über den Umfang
 und die Kraft des Neuen gehen die Ansichten allerdings etwas
auseinander. Vgl. einerseits Bücher oben S. 502, andererseits Tröltsch,
oben S. 574 Anm. 4.
?) Das deutsche Staatsleben vor der Revolution, S. 154 ff.
3) Wir wollen davon absehen, daß ihre wirtschaftliche Abgeschlossenheit
 nicht vollständig ist. Auch ein Staat wie Preußen sucht z. B. für
das Münzwesen Anschluß an andere.
        <pb n="644" />
        ö VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
sam ihre Fortschritte in der Überwindung der mittelalterlichen
Schranken im Innern sind!), mit ihnen noch keineswegs vollständig
 aufgeräumt: sie bewahren noch viel von der mittelalterlichen
 Stadtwirtschaft. Statt daß man sie als Repräsentanten
 der ,„Territorialwirtschaft“ bezeichnet, sollte man lieber
die Formel gebrauchen, sie stellten die Anfänge der Volkswirtschaft
 dar?). Die Schritte, die über die Stadtwirtschaft hinaus
1) Vgl. z. B. oben S. 520 Anm. 6.
2) S. oben S. 615 Anm. 1. ~ Schmoller scheint öfters einen
Unterschied zwischen territorialer und staatlicher VWirtschaftspolitik,
zwischen territorialen und staatlichen Wirtschaftskörpern zu machen.
Vgl. z. B. Umrisse, S. 28 Anm. 1 und S. 34-37. Er drückt sich jedoch
 nicht ganz klar darüber aus. Auf eine Schwierigkeit im Ausdruck
 weist Ratzel hin. S. oben S. 170 Anm. 1. Für Deutschland
hat jedoch der Sprachgebrauch dahin entschieden, daß man Territorium
 und Staat öfters in verschiedenem Sinne nimmt. Hat man
die ältere Zeit im Sinne, so spricht man von den „deutschen Territorien“.
 Denkt man an das 19. Jahrhundert, so spricht man von den
„Einzelstaaten“ oder von den deutschen Staaten schlechthin. Für
uns sind diese Unterschiede nicht von Wichtigkeit, da es eine „Territorialwirtschaft“
 jedenfalls nicht gegeben hat. Der Ausdruck Staatswirtschaft
 ist in dem uns interessierenden Zusammenhange schon
deshalb zu vermeiden, weil er den Gedanken an eine ganz andere
Vorstellungsreihe erweckt. Das, was man allenfalls in jenem Sinne
Staatswirtschaft zu nennen sich genötigt sehen könnte, läßt sich auch
als Volkswirtschaft bezeichnen, da bei diesem Begriff, wie er nun
einmal von Bücher ausgebildet worden ist, nicht sowohl an das nationale
 Moment als vielmehr nur an eine bestimmte Art des wirtschaftlichen
 Austausches innerhalb eines großen Gebietes gedacht
wird. Vgl. oben S. 584 Anm. 2. Ad. Wagner, Preuß. Jahrbücher,
Bd. 75, S. 553 macht gegen Schmoller den Einwand, zwischen seiner
Territorial- und Volkswirtschaft sei nur ein gradweiser Unterschied
vorhanden. Er gesteht damit implicite also die Existenz einer Territorialwirtschaft
 zu. Jm übrigen trifft sein Einwand zu. ~.Es würde
sehr lehrreich sein, hier noch die Verhältnisse anderer Völker zum Vergleich
 heranzuziehen. Vgl. dazu Schmoller, Umrisse, S. 442 ff. und
oben S. 249 Anm. 2. Allein wir müsssen uns aus Rüctsicht auf den uns
zur Verfügung stehenden Raum auf die deutsche Wirtschaftsgeschichte
beschränken. Es mag nur hervorgehoben werden, daß Schmoller
Umrisse, S. 658 von den französischen pays d’élection bemerkt, sic
seien schon so groß gewesen, „daß man nicht eigentlich mehr von einer
territorialen, sondern von einer staatlichen Politik sprechen muß".

O 18
        <pb n="645" />
        (über den Begriff der Territorialwirtjschaft). :
getan werden, führen nicht zu einer „Territorialwirtschaft“,
sondern zu der Volks-, teilweise sogar Weltwirtschaft.
Wenn wir der Politik der deutschen Landesherren die Wirkung
 und Bedeutung für das Wirtschaftsleben des 16. bis 18.
(oder 17.) Jahrhunderts, die Schmoller ihnen beimißt, absprechen,
so unterschätzen wir die Wichtigkeit des politischen Faktors für
die wirtschaftliche Entwickelung keineswegs. Wir sehen vielmehr
 gerade in der Tatsache, daß die politische Schwäche Deutschlands,
 seine Zerspitterung mit einem Zurückbleiben in wirtschaftlicher
 Beziehung zusammenfällt, einen Beweis für seinen
Einfluß, wie andererseits der wirtschaftliche Aufschwung, den
Deutschland seit 1871 genommen hat, auf unsere großen Siege
zurückgeht. Wir wollen auch der Arbeit der Landesherren in
der auf das Mittelalter folgenden Zeit die Anerkennung im allgemeinen
 nicht versagen. Aber ihre Tätigkeit ist im 16. und
meistens auch noch im 17. Jahrhundert mehr anderen Fragen
als den wirtschaftlichen gewidmet. Die Vergrößerung des
Territoriums, die Niederwerfung und Angliederung lokaler
Gewalten mannigfacher Art!), die Herstellung von Ordnung
und Stcherheit?), die großen kirchlichen Angelegenheiten, die
Reform der Verwaltungsorganisations), die im Zusammenhang
 mit der Rezeption des römischen Rechts vorgenommenen
Kodifikationen – das waren Probleme, deren Bewältigung
gewiß nicht gering anzuschlagen ist. Von den wirtschaftlichen
Fragen sind es jedoch hauptsächlich nur die Steuerverfassung,
das Münzwesssen und die Domänenverwaltung, in geringerm
Grade die Landwirtschafts) als solche, die eine selbständige
1) Es handelt sich hier keineswegs bloß um die Beseitigung der
Autonomie der Städte. Über eine andere Kategorie vgl. z. B. meine
landständische Verfassung in Jülich und Berg, Teil III, Heft 2. S. 183ff.
?) Nähere Ausführungen hierüber s. in meinen Landtagsakten
von Jülich-Berg, Bd. 1, S. 113 ff. und 139 ff.
3) S. mein Territorium und Stadt, S. 283 ff.; Rachfahl, D. Ursprung
 der monarchischen Behördenorganisation Deutschlands in der
Neuzeit, Jahrbücher f. Nat.-Ök. 105, S. 433 ff.
+) Val. oben S. 539 Anm. 107 und S. 95 f.

61 0
        <pb n="646" />
        t. ' z VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
Tätigkeit der Landesherren zeigen. Im übrigen schließen sie
sich in wirtschaftlicher Beziehung, wie wir gesehen haben, einstweilen
 überwiegend an das mittelalterliche System an. Erst
im 18. und vor allem im 19. Jahrhundert begegnen wir ihnen
hier in erhöhter und originaler Tätigkeit.
Nur nebenbei erwähnen wir, daß Bücher (s. oben S. 502)
übertreibt, wenn er „die westeuropäischen Staaten seit dem 16.
Jahrh. schon als einheitliche Wirtschaftskörper hervortreten“ läßt.
Auch bei ihnen wurde die Stadtwirtschaft noch keineswegs ausgetilgt.
 In Frankreich sind erst Colbert, die Physiokraten und
die Revolution (die übrigens in der Nahrungsmittelversorgung
wie unsere letzte Kriegszeit stadtwirtschaftliche Grundsätze scharf
betont!) große Epochen, und Colbert hat die Zunftverfassung
keineswegs ganz ausgetilgt. Es ist ferner nicht richtig, das
französsche 16. Jahrh. mit dem preußischen 18. in Parallele
zu stellen!). Der Unterschied zwischen Frankreich und Deutschland
im 16. Jahrh. wird dahin zu bestimmen sein, daß hier die Reichsgewalt
 neben den Territorien nur eine geringe, dort das Königtum.
 neben den provinzialen Gewalten eine große Rolle spielt.
Wie im 16. und 17. Jahrhundert die Bedeutung der politischen
 Verhältnisse für die wirtschaftlichen uns in vielsach negativer
 Hinsicht entgegentritt, so zeigen sie im 19. in hohem Maße
ihre fördernde Kraft. Wenn wir dieses im vollen Sinne eine
Zeit der Volkswirtschast zu nennen berechtigt sind, so ist die eingetretene
 Erweiterung des Verkehrs zu einem sehr beträchtlichen
Teile Produkt politicher Vorgänge. Die Bedürjnisse des großen
Staates und die Herstellung der Verkehrsfreiheit und Verkehrseinheit
 haben den Güteraustausch außerordentlich gesteigert.
Neben den neuen volkswirtschaftlichen Beziehungen sind die
alten stadtwirtschaftlichen noch nicht ganz geschwunden und
werden voraussichtlich auch nicht ausjcheiden. Die Neigung der
Gemeinden zu Abschließung und Ausübung der Herrschaft wird
immer wieder hervortreten. „Der wirtschaftliche Städtekrieg
1) Dies zu Hintzes Besprechung von Ebersstadts Französ. Gewerberecht,
 Schmollers Jahrbuch 1900, S. 1205 ff.

S20
        <pb n="647" />
        (über den Begriff der Territorialwirtschaft). ’1
früherer Jahrhunderte tobt immer weiter“!). Aber der Staat
hat die alten Schranken beseitigt und die Mittel, mit denen sonst
die Gemeinden einander und das platte Land zu bekämpfen
pflegten, an sich genommen. Das gewaltigste Verkehrsmittel
der Gegenwart ist in Deutschland fast ausschließlich in seiner
Hand. Die lokalen Bestrebungen werden keine großen Erfolge
haben, solange der Staat kräftig bleibt.
1) Hasbach, H. Z. 63, S. 352.

G..
        <pb n="648" />
        622

IX. Die älteste deutsche Steuer.
§ 1. Das Aufkommen der Bede.
Als die Franken in Gallien vordrangen, fanden sie dort
das römische Steuersystem vor. Sie haben dieses auch für Jsich
nutbar gemacht. Aber allmählich verfiel es. Es ist nicht zu
einem deutschen Steuersystem geworden.
Auch eine ausgebildete Zollverfassung fanden die Franken
in Gallien vor, und diese hielten sie fest: das deutsche Zollwesen
 des Mittelalters knüpft an das römische an. Wenn man
sonach den Zoll als die älteste deutsche Steuer bezeichnen könnte,
so ist er doch nicht deutschen Ursprungs, wobei wir von der
Streitfrage absehen, ob der Zoll zu den Steuern im engern
Sinn zu rechnen ist.
Deutschen Ursprungs oder wenigstens auf der Grundlage
der Verfassung des Frankenreichs erwachsen ist dagegen eine
Abgabe, die seit dem Ende des 12. Jahrhunderts uns in voller
Deutlichkeit begegnet, aber damals schon eine längere Geschichte
gehabt hat. In der Literatur lebt sie unter dem Namen Bede,
und zwar handelt es zich um die landesherrliche Bede. Sie
darf mit größtem Recht als die älteste deutsche Steuer bezeichnet
 werden.
Wenn wir sie die älteste deutsche Steuer nennen, so ist sie
nicht die älteste aller öffentlichen Leistungen, die den Deutschen
bekannt gewesen sind. Älter sind zweifellos der „Dienst“ für
den Unterhalt des königlichen Hofs, das Servitium, und der
für den Unterhalt des Heeres, das Fodrum, das jedem aus der
Geschichte der italienischen Feldzüge Friedrich Rotbarts geläufig
ist, aber schon dem alten fränkischen Reich angehört!). Jünger
1) Vgl. Post, das Fodrum. Straßburger Diss. v. 1880.
        <pb n="649" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. HL23
als die Bede ist die Accise (das Ungeld), die etwa so alt ist wie
die ausgebildete deutsche Stadtverfassung.
Die ersten Andeutungen über das Vorkommen der Bede
stammen aus der fränkischen Zeit, aus jener Periode, über deren
urkundlichen Vorrat G. Waitz im 4. Band seiner erschöpfenden
deutschen Verfassungsgeschichte Aufschluß gibt!). Es sind die
Grafen, die eine solche Abgabe erheben. Im Lauf der Zeit
mehren sich die Nachrichten. Schildern wir sogleich, in welcher
Gestalt uns die Bede seit dem Ende des 12. Jahrhunderts erscheint.

Die Abgabe führt mannigfaltige Namen?): petitio, Precaria,
!) Bd. 4 (2. Aufl.), S. 119 und 171 ff. W. Sickel, Die Privatherrschaften
 im fränkischen Reich, Westd. Ztschr. 16, S. 76 f.
?) Vgl. z. B. Waitz 8, S. 394 ff. Weitere Belege findet man in
der Spezialliteratur über die Bede (z. B. Thölke S. 88), von der ich
hier eine Auswahl folgen lasse. ~Ernst Baasch,Die Steuer im Herzogtum
 Baiern bis zum I. landständ. Freiheitsbrief, Marburger Diss. v. 1888.
— G. v. Below, Art. Bede im Handw. d. St. Ders., Grundsteuer
in älterer Zeit, ebenda. Ders., Zur Frage nach dem Ursprung der
ältesten deutschen Steuer, Mitteil. des Instituts für österreich. Geschichtsforschung
 25, S. 455 ff. Ders., Gesch. der direkten Staatssteuern
 in Jülich und Berg, in: landstd. Verf. von Jülich und Berg III,
I u. 2 (Ztschr. des berg. GV.s Bd. 26, 28, 29; vgl. Landtagsakten von
Jülich-Berg I, S. 1 Anm. 1). D ers., Derdeutsche Staat des Mittelalters1,
S. 85 ff. und S. 103. Ders., GGA. 1890, S. 311 ff. ~ C. Beyerle,
Die Pfleghaften, Ztschr. d. Savigny-Stiftung, Germ.-Abt., 1914,
S. 212 ff. ~ Bittner, Gesch. der direkten Staatssteuern im Erzstift
 Salzburg, Archiv f. österreich. Gesch. 92 (1903), S. 483 ff. (auch
als SA.); dazu G. v. Below, Mitt. des Instituts a. a. O.; Stengel,
Ztschr. der Sav.-Stiftung, Germ.-Abt., Bd. 25, S. 321 ; H. B. Meyer,
Hist. Vierteljschr. 1904, S. 88 ff. und S. 438 ff. ~ Brennecke, Die
ordentlichen direkten Staatssteuern Mecklenburgs im Mittelalter,
Marburger Diss. v. 1900; dazu G. v. Belotv, Ztschr. f. Sozialwissenschaft
 Bd. 6, S. 311 A. 8. + Christophel, Die direkten Staatssteuern
in Baden bis zum 16. Jahrh., Freiburger Diss. v. 1911. – Dopssch,
Beiträge zur Gesch. der Finanzverwaltung Österreichs im 13. Ih.,
Mitt. des Instituts 18 (1897), S. 233 ff. Ders., Steuerpflicht und
Immunität, Savigny-Ztschr. 1905, S. 1 ff. ~ A. Eggers, Das
Steuerwesen der Grafschaft Hoya, Marburger Diss. v. 1899; Ders.,
ein Herborder Bederegister v. 1398, Annalen des V.3 f. Nassauische

I
        <pb n="650" />
        GA IX. Die älteste deutsche Steuer.
exactio, coniectus. collecta, Bede, Steuer, Schoß, Schatß (am
Niederrhein), Schaff (am Mittelrhein), Gewerf. Steuer ist eine
Geschichtsforschung Bd. 32.09 V. Ernst, Die direkten Staatssteuern in
der Grafschaft Württemberg (S. A. aus den Würtlemberg. Jahrbüchern
f. Statistik u. Landeskunde 1904); dazu Bittner, V.j.schr. f. Soz. u.
WG. 1906, S. 389ff. – Ph. Heck, Der Sachsenspiegel und die Stände
der Freien. 1905. – R. Hübner, Die ordentliche Kontribution Mecklenburgs
 in ihrer geschichtlichen Entwicklung und rechtlichen Bedeutung,
in der Festschrift für O. v. Gierke (1911); dazu G. v. Below, Visschr.
f. Soz. u. WG. 1911, S. 450 ff. ~ Kogler, Das landesfürstliche
Steuerwesen in Tirol bis zum Ausgang des MA., SA. aus dem Archiv
f. österreich. Gesch. Bd. 90 (1901); dazu G. v. Belo w, H.Z. 90, S. 322ff. :
v. Wretschko, Z. R. G. 36, S. 294 ff. + W. Lot, Finanzwisssenschaft
S. 18 ff.; dazu G. v. Below, Weltwirtsch. Archiv 1919, S. 7sff.;
Dopsch, Vjschr. f. Soz.- u. WG. 1918, S. 509 ff. ~ E. Mack, Die
kirchliche Steuerfreiheit in Deutschland seit der Dekretalengeseßgebung
(1916); dazu Do psch, D.L.Z. 1919, Sp. 43; Holß mann, Sav.-Ztschr.,
Kanon. Abt. 1918, S. 256. – O. Merklinghaus, Die Bedeverfasssung
 der Mark Brandenburg, Forschungen z. brand. u. preuß.
Gesch. 8, S. 59 ff.; dazu P. v. Niessen, Schriften des Vereins f. d.
Gesch. der Neumarkt, 4. Heft, S. 104 ff. ~ J. Meten, Die ordentlichen
 direkten Staatssteuern des Mittelalters im Fürstbistum Münter,
Münstersche Diss. v. 1895 (Ztschr. f. westf. Gesch. Bd. 53). ~ M. Mohr,
Die Finanzverwaltung der Grafschaft Luxemburg im Beginn des
14. Jahrhunderts, Marburger Diss. v. 1892; dazu G. v. Below,
Ztschr. f. Soz.. u. WG. Bd. 1, S. 358 ff. ~ Niepmann, Die ordentlichen
 direkten Staatssteuern in Kleve und Mark bis zum Ausgang
des Mittelalters. Münstersche Diss. v. 1891. ~ Plönes, Die direkten
 Staatssteuern unter den Grafen und Herzogen v. Geldern bis
1543, Münstersche Diss. v. 1909. ~ H. Reuter, Die ordentliche Bede
der Grafschaft Holstein, Kieler Diss. v. 1905 (Ztschr. d. Ges. f. Schl.-Holsteinsche
 Gesch. Bd. 35). ~ A. Schmit, Die Bede in Kurköln,
Freiburger Diss. v. 1912; dazu Vjschr. f. Soz.-u. WG. 1915, S. 459 ff.
K. Schreiber, Das Urbar der Grafschaft Ravensburg v. 1550, Münstersche
 Diss. v. 1906 (S. 73 ff.). T H. Schöningh, D. Einflußder Gerichtsherrschaft
 auf die Gestaltung der ländlichen Verhältnisse in Jülich
u. Köln, Leipziger Diss. v. 1905 (S. 55 ff.); dazu Vischr. f. Soz.- u.
WG. 1911, S. 451. + Ferd. Schulz, Beiträge zur Gesch. der
Landeshoheit im Bistum Paderborn bis zur Mitte des 14. Jh., Tübinger
 Diss. v. 1908. – J. Schwalm, Ein unbekanntes Eingangsverzeichnis
 von Steuern der königl. Städte aus d. Zeit Kaiser Friedrichs
 IL, Neues Archiv 23, S. 519 ff.; dazu Al. Schulte, Zischr. f.

s
        <pb n="651" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. ;
in Oberdeutschland sehr verbreitete Bezeichnung; nach Niederdeutschland
 ist das Wort erst seit dem späten Mittelalter, namentlich
 durch die über das ganze Reich verbreiteten amtlichen Ausschreiben
 über die vom Reichstag bewilligten Steuern, gebracht
morden. Bede ist die in Niederdeutschland gebräuchlichste Benennung;
 aber es fehlen auch nicht entsprechende oberdeutsche
dialektische Formen (Bitte, Bete, beet, bät). Der Sieg der
niederdeutschen Form in der Literatur erklärt sich aus dem
größern Eifer, mit dem, wenigstens in frühern Jahrzehnten,
die Verhältnisse norddeutscher Territorien erforscht worden
sind'). Einen Blick in die Art der Erhebung gewährt sofort eine
an der deutschen Westgrenze verbreitete Bezeichnung: tallia
(von dem mittellateinischen talliare schneiden), incisura. ind.
 Gesch. des Oberrheins, N. F. Bd. 13. ~ P. Schweizer, Gesch.
der Habsburgischen Vogtsteuern, Jahrbuch f. Schweizer Gesch. Bd. 8
(1883), S. 135 ff. – H. Sonnenkalb, Die Steuer im Fürstbistum
Lüneburg während des Mittelalters, Kieler Diss. v. 1908. ~ H. Ritter
 v. Srbik, Die Beziehungen von Staat und Kirche in Österreich
während des Mittelalters. 1904. – Sterzenbach, Das Steuerwesen
 des Siegerlandes im Mittelalter, Münstersche Diss. v. 1910
(dazu Thölke S. 95). ~ Thölke, Die Bede in Kurpfalz bis ins 16.
Jahrh., Freiburger Diss. v. 1912 (vollständig in: Neue Heidelberger
Jahrbücher 17 (1912), S. 85ff.). – Ad. Wagner, Finanzwissenschaft,
 2. Aufl., 3. Bd., S. 73 ff. (über die Benennungen der Bede
(incisura usw.) s. S.77). ~ H. Weis, Die ordentlichen direkten Staatssteuern
 von Kurtrier im Mittelalter, Münstersche Diss. v. 1893. ~
K. Zeumer, Die deutsche Städtesteuern im 12. u. 13. Jahrh. 1878.
Ders., Zur Gesch. der Reichssteuern im frühern MA., H. Z. 81, S.24 ff.
S. auch die Literatur bei R. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte,
 5. Aufl. g 48, S. 553f. und ß 50, S. 626 ff. und Al. Meister,
Verfassungsgesch. S. 120 Anm. 2. Während des Drucks der vorliegenden
 Arbeit ist erschienen, konnte aber noch nicht verwendet
werden: Ad. Waas, Vogtei und Bede in der deutschen Kaiserzeit,
1. Teil (Arbeiten zur deutschen Rechts- und Verfassungsgessch., hera.
v. Joh. Haller u. a., 1. Heft 1919). Auf die Wichtigkeit der Bede ist
schon oben S. 53, S. 469 f., S. 612 A. 1 hingewiesen worden. Vgl. noch
Vischr. . f. Soz.. u. WG. 1911, S. 268: 1912, S. 550 ff.; 1915,
S. 288: H. Z. 116. 368.
1) Bgl. H. Z. 109, S. 605 ff.
v. Bel ow, Wirtschastsgesschichte 2. Ausl

::
4()
        <pb n="652" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
eisio, Kerbe (in Flandern Kerwe), hergenommen von dem Brauch,
die Zahlung des Pflichtigen in das Kerbholz einzujchneiden.
Es sind die aufkommenden Landesherren, welche die Bede
fordern. Zunächst erheben sie sie noch nicht unter diejem sich
erst allmählich durchseßenden allgemeinen Titel, sondern auf
Grund der besondern Titel, die die Inhaber der vollen gräflichen
 Gewalt damals führten: als Graf, Vogt, Herr im technischen
 Sinn (~ Landesherr ohne höhern Titel)!) oder auch
als Richter (den Inhaber der gräflichen Rechte bezeichnet z. B.
der Sachsenspiegel so). Die rechtliche Stellung dieser Herren
war im Innern der von ihnen verwalteten Gebiete wesentlich
gleich; nur nach außen hin, innerhalb der Reichsverfassung,
kam es darauf an, ob ein Landesherr den Fürstentitel oder gar
den Kurfürstentitel führte. Innerhalb des Territoriums forderte
der Herr von der Lippe ebenso die Bede wie der Kurfürst von
der Pfalz. Die Vögte in den Immurnitäten übten materiell
unendlich oft ganz die gleichen Rechte wie die Grafen in ihren
Grafschaften, und oft sind ja aus Kirchenvögten Grafen geworden,
 lediglich durch Änderung der Benennung, so die Grafen
(spätere Herzöge) von Berg, die Grafen von Habsburg und
von Tirol.
Die Bede führt wohl schon in der ersten Zeit, in der wir
Näheres über ie erfahren, ihren liebenswürdigen Titel zu Unrecht.
 Eine Urkunde des beginnenden 13. Jahrhunderts gebraucht
 die bezeichnende Wendung: petitio dominorum pro
mandato habetur. Das Wort petitio muß sich mit dem härtern
Wort exactio, ja extorsio (von extorquere) in den Gebrauch
teilen. Wir hören von violentae exactiones, quas precarias
vocant. Die Bede ist eine Zwangsabgabe, wird regelmäßig
Jahr für Jahr gezahlt.
Entsprechend dern Umstand, daß die Bede auf Grund der
gleichen Gewalt, der gräflichen, erhoben wird, besteht die Anschauung,
 daß ihr alle Territorialinsassen unterworfen sind.
!) Beispiele folcher Landesherren: die Herren v. d. Lippe (bevor
sie Grafen wurden), v. Hohenlohe,. v. Zimmern.

626
        <pb n="653" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. c
Doch gibt es privilegierte, mehr oder weniger befreite Gruppen.
Die Art der Lieferung ist meistens die in Geld, nicht so häufig
die in Naturalien.
§ 2. Der Rechtsgrund der Bede.
Indem wir dazu übergehen, die eben gegebene allgemeine
Schilderung der Bede in den Einzelheiten zu begründen, widmen
 wir zunächst der gelegentlich behaupteten!) Herkunft unserer
Abgabe aus der alten römischen Steuer ein Wort. Gegen eine
solche sprechen von vornherein die beiden Tatsachen, daß die
römische Steuer sich allmählich in vereinzelt übrig bleibende
Reallasten auflöst, während die Bede mit dem (wenigstens formellen)
 Anspruch auf Allgemeingiltigkeit auftritt, und daß die
Bede bei ihren ersten Erwähnungen als etwas Neues bezeichnet
 wird.
Der zweite Umstand spricht zugleich gegen die Meinung,
daß die Bede Entgelt für eine ältere, aufgegebene Leistung sei.
Lange ist durch die Autorität K. F. Eichhorn's die Ansicht gestützt
 worden, daß die Landesherren von ihren Untertanen für
Nichtleistung des Kriegsdienstes die Bede forderten. Auch nachdem
 ie widerlegt worden war, ist sie noch wiederholt in der einen
oder andern Gestalt erneuert worden?). Diese Zähigkeit in der
1) Ernst Mayer, Kritische Vierteljahrschrift 1891, S. 402. In desselben
 „Deutsche u. französ. Verfassungsgesch. I, S. 11 ff. findet sich
bei reichem Material Richtiges und Unrichtiges gemischt. Zur Kritik
vgl. H. Z. 89, S. 90 ff., S. 323 ff. Wenn exactio schon im klassischen
Altertum (vgl. z. B. Tacitus, Historien I, Kap. 20) Einforderung, Einkassierung
 und auch das Eingenommene bedeutet, so folgt daraus
natürlich noch nicht, daß die mittelalterliche exactio aus der römischen
Steuer hervorgegangen ist. Über exactio im Wormfser Konkordat
vgl. D.L.Z. 1906, Sp. 3224.
?) Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgesch. II, S. 455. Wagner
 a. a. O. und selbst Techen, Mecklenburg. Jahrbücher 67, S. 1 ff.
(vgl. dazu Ztschr. f. Soz.-W. 1903, S. 311 A. 8) neigen noch zu dieser
Ansicht. Namentlich aber hat Kogler a. a. O. sie vertreten. Zur Kritit
s. H. Z. 90, S. 323 f.; Reuter S. 12; m. älteste deutsche Steuer S. 457
A. 3; m. deutschen Staat des Mittelalters a. a. O. R. Schröder S. 627
A. 101. Zur neuesten Literatur über die Ablösungstheorie s. Beyerle
s

627
I;
        <pb n="654" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
Verteidigung der Vorstellung, daß die Bede irgend etwas mit
einer Entschädigung für eine andere Leistung zu tun haben müsse,
erklärt sich aus dem Vorurteil, das noch immer der Anschauung
von dem Bestehen wahrer staatlicher Einrichtungen im Mittelalter
 entgegengesezt wird. Wenn die Ritterschaft Befreiung
von der Bede genießt, so ergibt sich daraus noch nicht der Satz
Eichhorns; denn auch der Klerus und andere Kreise genießen Jie.
Es handelt sich bei der Ritterschaft tatsächlich um Befreiung,
nicht etwa bei den andern um Auflegung der Bede statt des zu
leistenden Kriegsdiensts. Die Besteuerung ist, wenigstens begrifflich,
 das prius; aber gewiß auch zeitlich. Die Ministerialen,
die doch den Kern der Landesritterschaft ausmachen, konstituieren
sich als Stand erst zu einer Zeit, in der die Bede zweifellos schon
bestand. Der Kreis derjenigen ferner, die der Bede unterworfen
sind, ist unvergleichlich viel größer als der Kreis derjenigen, die
zum Reiterdienst verpflichtet sind. Fast könnte man Eichhorns
Theorie umkehren: der Ritterdienst ist Entgelt für die Befreiung
von der Bedezahlung. Allein wir lehnen schlechthin die Anschauung
 ab, daß das Mittelalter nicht fähig sei, eine Steuer
hervorzubringen. Wir verwerfen die Tendenz, die Abgaben
des Mittelalters stets als sekundäre Leistungen zu deuten, als
Ablösungen, Entschädigungen, private Vereinbarungen, als
etwas, was nicht um seiner selbst willen geschaffen worden ist.
Wie die Ansicht Eichhorns, so läßt sich auch die Meinung
nicht halten, daß die Bede lehnrechtlichen Ursprung habe. Lehnssteuern
 spielen in Deutschland überhaupt eine sehr bescheidene
Rolle.!) Nicht mehr kann die Vermutung verteidigt werden,
S. 288. Cichhorns Ablössungstheorie findet sich übrigens schon bei
Sonnenfels, Grundsätze der Polizei, Handlung und Finanz (5. Aufl.)
III, S. 10 f. Es ist aber bezeichnend, daß Jie sich bei ihm in die von
ihm vertretene Lehre vom Staatsvertrag einordnet: s. S. 2 ff. über
die Entstehung des gesellschaftlichen Vertrags, die Begründung von
Leistungen für den „Staat“, „das gemeine Wesen“, über den „Staatsdienst“.
 Das vorausgesetßte Verhältnis ist aber tatsächlich nicht vorhanden:
 ,„Ritterpferdegelder“ sind jünger als die Bede.
1) Zeumer, Städtesteuern S. 56 f. Meine landständ. Verfassung
in Jülich und Berg I, S. 196 A. 83. Böhlau, Fiskus, landesherrliches
und Landesvermögen in Mecklenburg-Schwerin S. 41 A. 115.

628
        <pb n="655" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
daß die Bede aus einem Beitrag für den Unterhalt des Richters
bei der Gerichtsversammlung hervorgegangen sei!).
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits indirekt, daß die Bede
nicht aus einem grundherrsschaftlichen Recht hergeleitet werden
darf. In der Zeit, als die Ansicht von dem Ursprung der Landesherrschaft
 aus der Grundherrschaft vertreten wurde, fand
ganz entsprechend auch die von dem Ursprung der Bede aus ihr
eifrige Verteidigung?). Wie aber heute jene überwunden ist,
so ist auch für diese kein Raum mehr. Es gibt heute, nach der
innerhalb der Wifsenschaft allgemeinen Ablehnung der grundherrlichen
 Theorie, zwei Anschauungen über den Ursprung der
Landeshoheit: die eine, am meisten verbreitete, jieht in den.
Grafschasten und den gleichgeordneten Kirchenvogteien, bez.
in den techrisch sog. Herrschaften, die andere in den ,„Bannherrschaften“
 die Grundlagen der Landeshoheits). Jedenfalls steht
es fest, daß die Landesherrschaften aus öffentlichen Bezirken
hervorgegangen sind, und so ist auch die Bede öffentlich-rechtlichen
 Ursprungs.
Nicht aber nur, daß überall in den Quellen die iurisdictio
als Rechtsgrund der Bede genannt wird, es fehlt nicht an Nachrichten,
 welche ausdrücklich besagen, daß sie um der legitima
1) Zeumer S. 47.
2?) Ziemlich meine ersten Arbeiten schon richten sich gegen beide
Ansichten. Mein eifrigsster Gegner war dabei Lamprecht. Vgl. H. Z.
63, S. 296 ff.: m. landständ. Verf. I, S. 173 ff., S. 197 ff., S. 211 ff.,
[], S. 20 A. 80, S. 46, A. 160, 11I, 1, S. 6 ff., III, 2, S. 335 A. 1.
Zur Literatur über die Streitfrage vgl. Metzen a. a. O. S. 49 A. 66
und meine Abhandlung über die älteste deutsche Steuer a. a. O. S. 456
A. 3 und S. 462 A. 1 (statt „Bildung der Vogteien“ ist dort zu lesen
„Bildung der Territorien"). Über einen in der letzten Zeit noch vorhandenen
 Rest der grundherrlichen Theorie s. Beyerle S. 290 A. 3.
Vgl. Nabholz, Vischr. f. Soz.. u. WG. 1910, S. 564. Über einen
Lesefehler Ilgens s. Vjschr. f. Soz.- u. WG. 1910, S. 585 f.
3) Gute Formulierung bei Stimming, D.L.Z. 1919, Nr. 29,
Sp. 561. St. deutet auch treffend die Unbeweisbarkeit der besonders
von G. Seeliger vertretenen Theorie der „Bannherrsschaften“ an. Zu
deren Kritik s. m. älteste deutsche Steuer a. a. O., m. Artikel „Landessh:i
 und Niederqericht“. D. L. Z. 1914. Nr. 28. Sp. 1733 ff.. H. HZ:
, „4:1 ff.

629
        <pb n="656" />
        t IX. Die älteste deutsche Steuer.
necessitas des Landes, um der Herstellung des Friedens im
Lande, um des allgemeinen Besten des Landes willen erhoben
wird!). Nach dem Verfassungsrecht jener Zeit dürfen wir nicht
1) Zeurner, Städtesteuern S. 46. Bremer U. B. I, Nr. 171:
telonea et exactiones omnimode, quas . . . archiepiscopus pro terre
commodo generali in sua diocesi eradicavit (soweit sie unrechtmäßig
erhoben werden). Wenn hier die Abstellung von exactiones verlangt
wird, so kann doch das allgemeine Motiv des terre comm. gen. verwertet
 werden. Caesarii Heist. vit. S. Engelberti, bei Böhmer,
Fontes 2, S. 299: Et cum maxumas haberet expensas, tum propter
eur1as regales, tum propter supradicetos nobiles, quorum timore
corpori suo eustodiam adchibebat satis sumptuosam, ab Honorio papa.
‘qui Innocentio successit, antequam pallium et dare vellet, solvere
cogebatur que eius antecessores Adolphus, Bruno et Theoderieus
dissensionis tempore consumpserant in curia, cum sorte usuras
gravissimas, quorum summa transcendisse dicitur sedecim millia
marcarum. Lervoldi Catal. aep. Colon., ebenda S. 291 :: Engelbertus . .
cum . episcopatum prius confusum in bonum statum restituisset,
debita antecessorum suorum facta per totum episcopatum usque
ad viginti duo marcarum millia collecta persolvit. Caesarii Heist.
vita a. a. O., S. 302: Gratia pacis reformande neque expensis neque
corpori pepercit. Unde si beati pacifici, imo quia beati, et ipse beatus
est. Qui cum aliquando argueretur a religiosis, quare exactiones
faceret in populum sibi subiectum, humiliter se excusavit, culpam
recognovit, dicens sine pecuniis pacem se non Posse facere in terris.
Tempore quodam de tali materia conferens cum magistro Johanne
abbate sancti Trudonis aiebat: Magister, nostis quid facere cogitaverim?
 Respondente illo: Non domine, subiunzit: Super omnes
redditus meos duodecim seultetos ordinare disposui, ut illis ceteri
administratores rationem reddant et ex illis duodecim singulis mensibus
 singuli mihi meisque administrent, et ita non erit necesse,
ut aliena rapiam sive per exactiones aliquem gravem. Die Geldverlegenheit
 des Erzbischofs Engelbert (f 1216) hat hiernach drei
Gründe: 1. Reichslasten, 2. Kosten der Friedensbewahrung, 3. kirchliche
 Lasten. Es besteht die Auffassung des alten Territorialstaatsrechts
von der Pertinenzqualität des Domaniums (\. m. Territ. u. Stadt
S. 251): das Normale ist, daß mit den Erträgen des Domaniums die
Kosten der Regierung bestritten werden. Nur ein Zuschuß dazu ist die
Steuer, aber doch eben ein Zuschuß auch für Regierungszwecke. Handelt
es sich in jenem Bericht vielleicht um eine außerordentliche Steuer,
so ist doch jedenfalls durch ihn die angedeutete Auffassung schon für
die erste Zeit der Bede belegt. Vgl. auch v. Srbik S. 149.

.I3()
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        IX. Die älteste deutsche Steuer. .]
erwarten, daß die öffentlichen Einnahmen schlechthin und ausschließlich
 für öffentliche Zwecke verwendet werden. Ein wichtiger
 Hinweis auf das Wesen einer Abgabe liegt indessen gewiß
darin, wenn wiederholt als Zweck ihrer Forderung der öffentliche
 genannt wird. Und es mag auch hervorgehoben werden,
daß nicht bloß von der legitima necessitas des Landesherrn,
sondern des Landes die Rede ist, wie auch die Abgabe selbst
gelegentlich als ein Recht nicht des Landesherrn, sondern des
Landes!) benannt wird. So wenig wir dies als den durchgehenden
 oder vorwiegenden Brauch anzusehen haben, so verdient
 es doch Beachtung. Wir haben ein Recht darauf aufnrksam
 zu machen, wenn man andkrerseits wegen der Verwendung
der Abgabe für private Bedürfnisse des Landesherrn sie als
private auffassen will?). Bei der Verwendung der Einnahmen
des Landesherrn wird nicht zwischen seinen privaten Bedürfnissen
 und öffentlichen unterschieden. Darin aber liegt kein
Beweis gegen den öffentlichen Charakter einer Abgabe. Denn
wie im Mittelalter, so wird auch noch im Staat des absoluten
Herrschers der Ertrag der Steuern für private Bedürfnisse des
Landesherrn und öffentliche gleichmäßig verwandt). Wird
deshalb aber jemand Bedenken tragen, von Steuern, von öffentlichen
 Abgaben im Staat Ludwigs XIV. zu sprechen?)
Für den Steuercharakter der Bede führen wir in erster Linie
folgende Tatsachen an.
1) Auch auf die Bezeichnung Grafenschatz für Bede sei hingewiesen,
in welcher doch auch eine Beziehung zum Amt liegt.
2) So Zeumer S. 46, wenigstens für die ältere Zeit. Aber später
ist das Verhältnis nicht anders: alte und neuere Zeit stimmen darin
überein. Vgl. m. ma. Staat I, S. 86.
3) Über die Frage, inwiefern hierfür in Preußen das Edikt vou
1713 einen Einschnitt macht, vgl. m. ma. Staat I, S. 209; H. Z. 107,
S. 144; Weltwirtsch. Archiv 1919, S. 79.
+*) In den geistlichen Territorien wird das Verhältnis noch dadurch
kompliziert, daß der Landesherr auch seine Geistlichkeit (und zwar
die der ganzen Diözese, nicht bloß des Territoriums) für Landeszwecke
 gelegentlich besteuert oder wenigstens für sie vom Steuerertrag
 etwas verwendet. Vgl. F. Pfeil, der Kampf Gerlachs v.
Nassau um das Erzstift v. Mainz (Straßburger Diss. v. 1910), S. 21 f.

G 3
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        IX. Die älteste deutsche Steuer.
Zunächst erscheint sie als ein Zwangsbeitrag. Wenn sie, wie
erwähnt, anfangs wohl auf die Bitte des Herrn gewährt, bewilligt
 wurde!), so schließt dies die Zwangsmäßigkeit nicht aus,
da ja die Bewilligung durch eine Gemeinschaft auch einen
Zwang schafft.
Sodann ist die Bede allgemeine Untertanenlast, nicht Entgelt
 für etwas Besonderes und nicht eine Forderung auf Grund
eines Sonderrechts?)» Allerdings bestehen Bedebefreiungen.
Allein darin liegt ebensowenig ein Grund gegen die Deutung
der Bede als Steuer, wie in den Steuerfreiheiten, die die Beamten
 im modernen Staat genießen, ein Verstoß gegen den
sstaatsrechtlichen Charakter der Steuer liegt. Die Steuerfreiheit
der Beamten bedeutet nur eine Kassenfrage. Wenn die Schöffen
in einem Gerichtsbezirk für ihren Schöffendienst Bedefreiheit
genießens), so ist die Verwandtschaft mit modernen Verhältnissen
 ganz einleuchtend. Doch auch die Bedefreiheit der Ritterbürtigen
 dürfen wir auf die gleiche Stufe stellen. Bedefreiheit
und Leistung des schweren Reiterdienstes entsprechen einander!).
Automatisch fast tritt bei dem, der Bedefreiheit erhält, die
!) Bgl. m. ldstd. Verf. I11, 1, S. 6 A. 5.
2) Vgl. z. B. Frh. v. Schwind u. Dopsch, Urkunden zur Verfassungsgesch.
 Deutschösterreichs S. 159 (1300): totum territorium pertinet
 ad ipsum dominum .... et homines terre solvunt collectas
ipsi domino. S. ferner vorhin S. 630 A. 1. Ztschr. f. Hamburgische
Gesch. 1908, 8. 197 A. 4: die Bede ist generaliter danda; comm
 uniter terra dat.
3) Über die Bedefreiheit von Beamten, Schöffen und gewissen
Gemeindeorganen s. m. ldstd. Vf. III, 1, S. 24 f.; Kogler S. 152 f.
4) S. m. ldstd. Verf. III, 1, S. 16 f.; Weltw. Archiv 1919, S. 79 f.
(daselbst Näheres). Strange, Beiträge zur Genealogie III, S. 53 f.:
Markgraf W. v. Jülich befreit 1345 einen A. v. Roir [nicht als Ritter
bezeichnet, bisher wohl Bauer] für gewisse Güter vom .Schat. Dafür
 wird er für diese befreiten und seine andern Güter Lehnsmann
des Markgrafen. Ebenda S. 54 (1348): derselbe A. [sjett als „unse
Mann“ bezeichnet] erhält den Mühlenzwang für 2 Dörfer. Nachtigal,
Sahara und Sudan 1, S. 15: in Tripolis bilden die Kuruglija (welche
von den seit Jahrhunderten im Land angesessenen Türken abstammen,
aus deren Ehen mit Araberinnen) die unregelmäßige Reiterei (entsprechen
 der Lehnsmiliz) und bezahlen deshalb keine Steuern.

032
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        IX. Die älteste deutsche Steuer. »
Pflicht zu diesem Reiterdienst ein, und ebenso fällt dem, der ihn
nicht leistet, sofort die Pflicht zur Bedezahlung zu. Diese Auffasîung
 — sie gilt zunächst und insbesondere für die alte landesherrliche
 Bede, auf deren Verhältnissen sich jedoch später auch
die landständische Steuer aufbaut — wird jedenfalls als Auffassung
 der Zeit anzuerkennen sein. Man mag die Entschädigung
für die Leistung des Reiterdienstes, die in den ritterlichen Vorrechten
 enthalten ist, für zu groß bemessen halten oder nicht, man
mag die Meinung vertreten, daß die ritterlichen Kreise als sozial
mächtige Gruppe der Auflegung größerer Lasten von Anfang
an erfolgreich haben Widerstand leisten können, jedenfalls sahen
die Zeitgenossen die Befreiung als etwas sachlich Berechtigtes
an. Wir fügen nur hinzu, daß man in der Befreiung der Ritter
von der Bede und in ihrer Ausstattung mit einem Lehen eine
doppelte Entschädigung zum mindesten nicht ohne weiteres
sehen darf, weil nicht alle Ritter, die zum Reiterdiensst verbunden
waren, ein Ritterlehen besaßen und der Landesherr nicht bloß
von dem lehnsmäßigen, d. h. von dem von ihm lehnsabhängigen
(Urundbessitz Leistungen forderte, der Reiterkriegsdienst vielmehr
auch landrechtlichen Charakter hat, und daß für die Zeit, in der
die Bede eingeführt wurde, schwerlich schon ein sozial mächtiger
Ritterstand angenommen werden darf. Etwas anderes ist die
Frage nach der Gerechtigkeit der Befreiung in spätern Zeiten.
Es bedars keines weitern Worts darüber, daß in den letzten
Zeiten ein Mißverhältnis zwischen Privileg und Lejstung bestand.

Bei der Bedefreiheit des Klerus haben wir es mit der
besondern Stellung zu tun, die die Zeitgenossen den kirchlichen
Organen auf Grund der herrschenden allgemeinen Anschaunngen
 zuerkannten!). Allein selbst bei der Steuerfreiheit des
1) Ausführlich hierzu Mack a. a. O. R. v. Scherer, Allg. Literaturblatt
 1906, Sp. 438 bezweifelt, daß sich das Privileg der Abgabenfreiheit
 auf den gesamten Grundbesitz der Geistlichen und nicht nur
auf den kirchlichen Grundbesit bezogen habe. Über diese und andere
Beschränkungen der geistlichen Steuerfreiheit . Dopsch, GGA. 1903,
ZS. 76: Mak S. 58 ff. u. 86.

H ZZ
        <pb n="660" />
        ! IX. Die älteste deutsche Steuer.
Klerus erscheint doch die Steuerpflicht überwiegend als das von
Haus aus bestehende, während das Maß der Freiheit nachzuweisen
 bleibt. Seit dem 18. Jahrhundert tauchen die Amortisationsgesetze
 aus, welche dem Gegensat gegen die Steuerfreiheit
entstammen und den kirchlichen Grundbesitß vermindern oder
wenigstens seine Vermehrung verhindern wollen, um das vorhandene
 Steuersystem nicht zu sehr stören zu lassen.
Es bekundet sich auch in anderer Art die Tendenz, steuerpflichtige
 Realitäten bei ihrem Übergang an geistliche oder
ritterliche Personen in ihrer Steuerpflicht festzuhalten und die
Veräußerung abgabepflichtiger Güter an Geistliche zum Schaden
der Gemeinde zu verhindern!). Wenn dies Kundgebungen
sind, die erst nachträglich, wiewohl früh genug, hervortreten,
so werden mir doch von Anfang an die Anschauung vorauszusetßen
 haben, daß die Wirksamkeit des Klerus für das Gemeinwesen
 und geradezu den Staat förderlich sei, womit wir eine
entsprechende Analogie wie für die ritterliche Bedefreiheit für
die kirchliche gewinnen. Es hindert also auch die kirchliche Steuerfreiheit
 nicht die Voraussetßung der territorialen Allgemeingültigkeit
 der Bede.
Die städtischen Bürger sodann stehen grundsätlich innerhalb
 der Bedepslicht. Die Bede ist älter als die ausgebildete
 Stadtverfassung. Wenn allerdings die Bürger bei
dem Aufkommen der Stadtverfassung eine vielfache Steuerprivilegierung,
 von einer bestimmten Fixierung bis zur Herabseßzung
 des Betrags und bis zu gänzlicher Befreiung, erhalten,
so erscheint doch die Privilegierung hier noch weit mehr als bei
Ritterschaft und Klerus als Ausnahme von der Regel. Bei
der Befreiung oder Privilegierung der Bürger ist vielleicht auch
die Vorstellung mit wirksam gewesen, daß Handel und Gewerbe
begünstigt werden müßten und daß die Gewerbetreibenden
durch ihre besondere Arbeit sich um das Gemeinwesen verdient
1) Vgl. z. B. Kogler S. 147 ff. Jene Tendenz äußert sich z. B.
darin, daß ein Ritterlicher, der ein steuerpflichtiges Weib, z. B. eine
Bäuerin, heiratet, für deren Güter steuern muß (S. 151; ebenda über
den filius naturalis eines Ritterlichen).

ZA
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        IX. Die älteste deutsche Steuer. ;
machen!). Über die Gruppen der Ritterschaft, des Klerus und
der Stadtgemeinden hinaus sind einzelne Personen als Einzelne
von der Bede durch besondern Akt befreit worden?). Dies Verhältnis
 kann unsere Voraussetzung ja auch nicht stören.
Der Streit um beanspruchte Steuerfreiheit ist zum Teil
Streit um Anspruch auf die Steuer, insbesondere bei den Gemeinden,
 indem eine Gemeinde für einen Bezirk oder eine Person
 Steuerfreiheit gegenüber einem andern Verband (Gemeinde
 oder Territorium) verlangt. Im großen Maßstab wird
ein solcher Kampf von den Städten um ihre Pfahlbürger geführt,
 die in fremden Territorien oder Gemeinden sitzen und
ihre Steuer nicht dort, sondern in der Stadt zahlen sollen, in
der sie das Bürgerrecht gewonnen haben. Mitunter nimmt auch
der Stadtherr dies Interesse seiner Stadt wahr. Namentlich
begünstigt der König mehrfach das Ausbürgertum gerade in
bezug auf die Steuerzahlung, gelegentlich auch ein Landesherr?).
Einen kräftigen Beweis für den Steuercharakter der Bede
liefert weiter ihre besondere Benennung, die sie aus andern
Abgaben heraushebt. Mit einer sehr bemerkenswerten Folgerichtigkeit
 werden die von uns angeführten Benennungen auf
die Bede beschränkt, nicht auf private Abgaben angewandt und
andererseits Bezeichnungen, die für solche üblich sind, nicht von
der Bede gebraucht. In den Pachtbriefen des 13. Jahrhunderts
wird z. B. sauber zwischen dem Zins, den der Bauer an den
Verpächter, und der Steuer, die er an den Landesherrn zahlt,
) Vgl. oben S. 78 ff. Mehrfach wird die Steuer einer Gemeinde
auf längere oder kürzere Zeit erlassen, damit sie sich befestigen kann oder
weil sie besondern Schaden gelitten hat. Vgl. z. B. Schwalm S. 522 ff:
igen. Regesten der Erzbischöfe v. Mainz, Erster Band, S. 364,
T. Z.
?) Vgl. m. landstd. Vf. II] 1, S. 20 f.
s) Vgl. Niese, Reichsgut S. 57; F. Zander, Königlicher Einfluß
auf die innern reichsstädtischen Angelegenheiten unter Ludwig d. B.
und Karl IV, S. 90. Gegen den König drangen die Landesherren
auf Abstellung des Pfahlbürgertums: statutum in kavorem principum
§ lo. z:: §: Schnitt, Die Pfahlbürger, Ztschr. f. Kulturgesch. Bd. 9;

63.55
        <pb n="662" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
geschieden!). Diese Trennung der Ausdrücke wird zwar gelegentlich
 durchbrochen: es lassen sich ein paar Fälle namhaft machen,
daß eine Bede mit einer grundherrlichen Bezeichnung und umgekehrt
 eine grundherrliche Abgabe mit dem Bedenamen belegt
 wird?). Allein derartige Fälle sind doch so selten, die Trennung
 im Verhältnis zu dem sonst nicht sonderlich scharfen Sprachgebrauch
 des Mittelalters so energisch, daß wir daraus den Schluß
auf eine im Bewußtsein der Zeit lebende begriffliche Scheidung
zu ziehen genötigt sind. In diesem Zusammenhang erwähnen
wir weiter, daß der Landesherr (wenn nicht immer, so doch oft)
auf seinem eigenen Grundbesitz die Bede erhebt), worin wiederum
 ein Beweis dafür liegt, daß sie und die privaten Abgaben
auseinandergehalten wurden.
Bei der modernen Steuer ist der Gesichtspunkt des öffentlichen
 Interesses als zwingender Beweggrund für ihr Wesen
ausschlaggebend. So steht es freilich bei der Bede nicht. Immer-1)
 Vgl. z. B. m. ldstd. Vf. a. a. O. S. 7; Kogler S. 38 und 199;
Brennecke S. 8.
2) Kogler S. 199 A. 2: die Bede census genannt (im Sinn einer
Abgabe von konstantem Betrag). Keutgen, Urkunden II, S. 505 oben:
öffentliche Abgaben als pensio et census bezeichnet. Darpe, Ält.
Verzeichnisse der Einkünfte des münsterschen Domkapitels S. 79
Anm.: von einer eurtis (und zwar nur von dieser einen) erhält der
Cellerarius jährlich zu S. Clemens 14 Schilling Bedegeld; hier ist
Bede offenbar eine grundherrliche Abgabe. Ennen, Quellen zur Gesch.
der Stadt Köln I, S. 227: eine grundherrliche Bede. Kiener, Territorium
 der Bischöfe von Straßburg S. 26 A. 6: ,„Leibbete“ (Zins
der persönlich unfreien Leute), offenbar eine Analogiebildung. Lünhtel,
Bäuerliche Lasten in Hildesheim S. 190: eine Bede an den Archidiaton
gezahlt, wie es scheint, als solchen. Anders ebenda S. 133. Über das
Wort Schatz s. auch Zeumer, Der begrabene Schat, Mitteilungen des
Instituts 1901, S. 427. Vgl. übrigens Thölke S. 97 und unten über
die Benennungen der parallelen Abgaben. V.j.schr. f. Soz.- u. WG.
os z: (tre Verf. 111, 1, S. 25; Kogler S. 136. Im Hinblick
auf die Tatsache der Besteuerung des Grundbesitzes, bez. der Grundholden
 des Landesherrn dürfen die von Zeumer, Städtesteuern S. 9
ute» Beden nicht unbedingt als grundherrliche gedeutet

636
        <pb n="663" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. /
hin tritt jener Gesichtspunkt, wie wir gesehen haben, gelegentlich
 doch auch bei ihr hervor. Und die andern Umstände genügen,
um ihr den Steuercharakter zuzuerkennen!). Namentlich auch
machen wir nochmals auf den Sprachgebrauch aufmerksam: die
Terminologie beweist die begriffllche Unterscheidung, beweist,
daß die Zeitgenossen das Bewußtsein von dem Vorhandensein
einer Steuer besaßen. Kleine Abweichungen von der herrschenden
 Terminologie liefern um so weniger einen Gegenbeweis,
als heute noch die hervorragendsten Juristen sich in. der Bezeichnung
 der Abgaben ganz merkwürdig vergreifen?).
Den Einwand, den man gegen den Steuercharakter der Bede
etwa aus ihrer Fixierung, ihrer wenigstens frühen Fixierung
herleiten könnte, hat schon ein älterer Kenner ihres Wesens
durch die Bemerkung beseitigt: „Durch die Fixierung wurde
die Steuerqualität der Bede nicht aufgehoben; die Vereinbarung
 über dieGröße einer Leistung bedeutet keine Novation. '?)
Derselbe hat auch mit Recht geltend gemacht, daß es irrig sei,
die Beden deshalb, weil sie vielfach veräußert wurden, für bloß
gutsherrliche Pacht- oder Zinsgefälle zu haltent).
Man hat auch in dem Umstand, daß die Bede im Lauf der
Zeit Reallast geworden sei, Schwierigkeiten finden wollen. Es
handelt sich bei dieser Erscheinung nicht bloß um einen Vorgang,
der in die übliche Kategorie der Verdinglichung einer Abgabe
einzureihen sein würde. Wir haben es vielmehr in beträcht-1)
 Ich verweise hier auf die eingehende Darlegung des mittelalterlichen
 öffentlichen Rechts in meinem „mittelalt. Staat“, Bd. I
(zur weitern Literatur s. zuletzt Dopsch, Mitt. des Instituts 36,
S. 1 ff., H. Z. 121, S. 206ff., Savigny-Stiftung 1919, S. 344 ff.).
2) Es sei nur an den unglücklichen Titel von H. Brunners Abhandlung
 „Zur Gesch. der ältesten deutschen Erbschaftssteuer“ (vgl. dazu
Hübner, Privatrecht 3. Aufl. S. 653 und oben S. 58) erinnert, wo
es sich um gar keine Steuer, sondern eine private Abgabe handelt.
s) C. Chr. Eigenbrodt, Über die Natur der Bedeabgaben (Giessen
1826), S. 143. Näheres dazu in m. ldstd. Verf. a. a. O. S. 11 ff.
2) Eigenbrodt S. 25. Näheres dazu in m. ldstd. Vf. a. a. O. S. 54f.
(auch über die grundsätzliche Viedereinlösung in westdeutschen Territorien)
 und in m. ma. Staat I, S. 246 und 371.

63.5
        <pb n="664" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
lichem Umfang mit dem früher geschilderten!) Vordringen der
Gerichtsherrschaft auf das wirtschaftliche Gebiet zu tun, welches
darin seinen besondern Ausdruck sindet, daß die Gerichtsherren
ihre gerichtsherrlichen Rechte mehrfach nach Analogie der grundherrlichen
 ausbilden und erweitern. Wenn aber allmählich die
Bede einer Behandlung unterworfen wird, wie sie bei privaten
Abgaben üblich ist, so unterscheidet sie sich doch eben von Haus
aus und an sich von jenen. Wie nebenbei bemerkt sei, zeigt sich
in dem, was die Landesherrn im Zusammenhang mit ihrem
Bederecht unternahmen, auch die Wichtigkeit, die sie der Bede
beimaßen. Und jedenfalls können wir, mag die Verwandlung
der Bede in eine Reallast mit der stärkern Anspannung der Gerichtshoheit
 gegeben sein oder einen andern Grund haben, feststellen,
 daß die Reallast der Bede in Westdeutschland ~ ich komme
darauf zurück ~ immer öffentlich-rechtlicher Natur geblieben
und als solche erkennbar gewesen ist.
So gelangen wir immer wieder zu unserm Resultat, daß die
Bede öffentlich-rechtlichen UrsprungsistundSteuercharakterbesitt.
Kein wesentliches Hindernis für die Feststellung dieses ihres
Charakters liegt darin, daß die öffentliche Gewalt sich mehrfach
 durch Veräußerung eines Teils von ihr spaltet und daß
damit eine Unsicherheit in das Recht der Bedeerhebung kommt.
Es streiten verschiedene Inhaber öffentlicher Rechte um die
Bede, und zwar geschieht es deshalb namentlich, weil die Linie
zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit nicht immer glatt
läuft. Wie in allem Streit, so wird es ferner auch hier wichtig,
wer seinen Rechtsanspruch mit der sstärkern Macht vertreten
kann. Indessen sselbst da, wo die Bedeberechtigungen ein ziemlich
 buntes Bild bieten, vermögen wir doch den Ursprung der
Abgaben und in dem Bemühen, sie auf öffentliche Befugnisse
zurückzuführen, ihren dauernden Charakter zu erkennen?).
1) Vgl. oben S. 60 ff. E. Huber, Schweizerisches Privatrecht 4,
S. 706: ein ähnliches Obligatorium wie hinsichtlich der Unfreien
zeigt sich hinsichtlich des Besitzes von steuer- und gerichtspflichtigen
Grundstücken. M. ldstd. Vf. III, 1, S. 9 f, und S. 13. S. auch Hübner,
 Mecklenburg S. 19.
2) In der ganz überwiegenden Zahl der oben genannten Arbeiten

638
        <pb n="665" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
§ 3. Die allgemeine Bedeutung der Bede.
Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, bis zur Aufhebung
der Bede, beschäftigt sich die Literatur viel mit ihr und zeigt
eine gute Kenntnis von ihr. Die Verhandlungen über ihre
Aufhebung steigern dann noch den Eifer und Wert der Bedeliteratur.
 Es war für die Frage, ob die Bede mit oder ohne
Entschädigung der Berechtigten aufgehoben werden folle, bedeutungsvoll
 die Beantwortung der andern Frage, ob sie öffentlichen
 oder privaten Ursprungs sei. Die damals erschienenen
Schriften von Männern des praktischen Lebens verwertet der
Historiker noch heute dankbar!). Dann aber traten eine Lücke
in der Beschäftigung mit der Bede und eine Verständaislosigkeit
 ihr gegenüber ein; die gelehrte Literatur war schon einige
Jahrzehnte lang hinter der der Prektiker an Umfang und innerm
Wert zurückgeblieben. Die Verfassung des alten Staats mit
ihren im Mittelalter geschaffenen Grundlagen war am Anfang
des 19. Jahrhunderts beseitigt worden; Einrichtungen wie die
Bede kannte man nicht mehr aus lebensvoller Anschauung.
ist der Steuercharakter der Bede scharf betont. Von namhaften Nationalökonomen
 hat sich namentlich F.J. Neumann, Die persönlichen Steuern
vom Einkommen (1896), S. 232 ff., zu diesem Standpunkt bekannt.
Es mag hier noch ein Beispiel der Teilung der Bede erörtert werden.
Der König als Vogt teilt mit dem Bischof (als Immurnitätsherrn) die
Bede aus der betr. Stadt (H. Z. 81, S. 36). Die Macht des Immunitätsherrn
 ist gelegentlich so stark, daß er sich einen Anteil an der Bede
sichern kann. Aber oft oder vielmehr in der Mehrzahl der Fälle hat
der Vogt die Bede allcin in der Hand. Es kam auf Abmachungen im
einzelnen Fall, Verträge, Machtgruppierungen an. Zu G. Göt;,
Linzgau S. 95 ff. vgl. D. L. Z. 1914, Sp. 1733 ff.
!) Besonders wertvoll ist die erwähnte (S. 637) Schrift von Eigenbrodt.
 Aber auch die Schriften von Gräser (Die Steuernatur des Geschosses,
 Eisleben 1853, und: die Domainengeschosse in der Provinz
Sachsen und ihre Stellung zu dem öffentlichen Steuereinkommen.
eine Vorfrage in Beziehung auf das. neue Grundfteuergeset, ebenda
1860), J. C. H. Rive (Über das Bauerngüterwesen [hauptsächlich auf
Kleve-Mark und Essen bezüglich], Bd . 1, Köln 1824) und die bei jenen
genannten verwandten Arbeiten fördern die Erkenntnis. Vgl. m.
hs. Vf. II, 1, S. 6 f. und meine Deutsche Gesschichtschreibung S.136

B239
        <pb n="666" />
        f. IX. Die älteste deutsche Steuer.
Eine Anschauung von den alten Verhältnissen konnte man sich
jett nur noch auf dem Weg der historischen Forschung verschaffen.
Die Erforschung der mittelalterlichen Zustände aber stand unter
dem beherrschenden Einfluß der hofrechtlichen, grundherrlichen
Theorie; man begnügte sich mit ihr bei der Beurteilung. der
Bede um so leichter, als man den innern Verhältnissen der alten
Territorien überhaupt nicht viel Aufmerksamkeit widmete. Auffallend
 ist doch aber die Interessselosigkeit jener Jahrzehnte
gegenüber der Frage, welches denn der Ursprung der Bede sei.
Die Vertreter der grundherrlichen Theorie gingen an den Tatsachen
 Staat, Freiheit, Gemeinde mit einer merkwürdigen Gedankenlosigkeit
 vorbei. Wandel schaffte zunächst Karl Zeumer
mit seinen „Städtesteuern“ (1878), durch welches Buch erstens
die Aufmerksamkeit wieder energisch auf die Bede hingelenkt
und zweitens das richtige Verständnis für sie begründet oder
erneuert!) wurde. Vorerst fand seine Untersuchung allerdings
kaum Beachtung. K. Lamprecht wurde hinterher mit seinem
„Deutschen Wirtschaftsleben“ (1886) sogar noch der klassische
Vertreter der gedankenlosen Deutung der Bede als einer grundherrschaftlichen
 Abgabe. Ich habe dann (seit 1885) Zeumers
Untersuchungen aufgenommen und weitergeführt.
Vergegenwärtigen wir uns in einigen allgemeinen Betrachtungen
 die Bedeutung der Tatsache, daß die alte landesherrliche
Bede Steuercharakter hat.
1) Eigenbrodt hatte das richtige Verständnis gehabt. Über Zeumers
 Verdienste und meine Stellung zu seiner Auffassung s. m. ma.
Staat I, S. 85 ff. – Man beachtet oft zu wenig, wie sehr die Kenntnis
 der alten Zustände mit ihrer Beseitigung zunächst in der Literatur
einen Rückschritt macht. R. Loening, Ztschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft
 3, S. 249 bemerkt über die Wirkung der am Schluß der
Reichszeit erfolgenden definitiven Abschüttelung und Überwindung
des Mittelalters treffend: „Dieser Effett der damaligen Bewegung
kommt recht anschaulich zum Ausdruck in einer Bemerkung Roßthirts,
Gesch. u. System I, S. 227: „Deutschland vor 1800 ist jetßt (1838)
im allgemeinen unbekannter, als damals es Deutschland vor 1500
war." Es bestand eben vor 1800 noch jener Zusammenhang mit dem
Mittelalter, der erst durch jene allgemeine geistige Umwälzung unterbrochen
 wurde“. Vgl. übrigens auch m. ldstd. Vf. II1, 1, S. 3.

Z 40
        <pb n="667" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. 641
Eine solche Feststellung ist ein wichtiges Mittel zur Aufhellung
 des Kulturzustandes des Landes.
Der altdeutsche Staat hatte eine Steuer noch nicht ausgebildet.
 Es war kein Bedürfnis für sie vorhanden: Staats- und
Kriegsdienst hatten sich noch nicht von der Gesellschaft losgelöst:
jeder staatliche und der Kriegsdienst wurden von den Staatsbürgern
 sselbst und auf eigene Kosten geleistet. Ein anderes
Hindernis für die Ausbildung einer Steuer lag in der herrschenden
 Naturalwirtschaft mit ihrem Mangel an fungiblen Werten.
Es war für jene Zeit das zweckmäßigste, von den Staatsbürgern
das, was der Staat nötig hatte, unmittelbar (mcht durch Vermittelung
 einer Steuer) und in bestimmten Einzelleistungen
zu nehmen. Zum Teil bestritt die Staatskosten auch schon der
Herrscher aus seinem größern Besitz.
Die Ausdehnung des fränkischen Reichs über Gallien brachte
den Deutschen die römischen Steuern in die Hand. Da sie aber
der Aufrechterhaltung des römischen Steuersystems technisch
nicht gewachsen waren, so verfiel dieses. Die Staatskosten des
fränkischen Reichs wurden durch die Erträge des vermehrten
königlichen Großgrundbessißers und der Regalien (Gerichtsgefälle,
 Zölle usw.) bestritten, wozu dann noch einzelne Dinge,
wie bedeutende Güterkonfiskationen, Tribute unterworfener
Völker, kamen.
Eine Steuer, die Bede, schufen auf deutschem Boden zuerst,
 wie wir gesehen haben, die Inhaber der gräflichen Rechte,
die dann, vielleicht zum Teil eben deshalb und damit, zu Landesherren
 aufstiegen. Es wäre ein Irrtum, diesses Aufkommen
einer Steuer als eine einfache Folge einer inzwischen eingetretenen
 Erseßung der Naturalwirtschaft durch die Geldwirtschaft
 anzusehen. Zunächst ist zu beachten, daß die beiden Wirtschaftsarten
 nie zeitlich schroff einander gegenüberstehen: wie
schon in der fränkischen Zeit geldwirtschaftliches vorhanden
war, so bleibt ein überreiches Maß von Naturalwirtschaft in
der nachfränkischen Zeit erhalten. Sodann machen wir überall
in der Geschichte die Erfahrung, daß der Übergang von einer
Wirtschaftsart zu einer andern sich nicht nach einem festen innern
v. Bel o ww, Wirtsschastsgeschichte 2. Aul.

A 1
        <pb n="668" />
        642 IX. Die älteste deutsche Steuer.
Gesetz entwickelt, sondern von außen befördert oder gehindert,
beschleunigt oder verlangsamt werden kann. Und eben eine
befördernde Wirkung auf die Ausbildung der Geldwirtschaft
auf deutschem Boden hat zweifellos die Einführung der Bede
geübt, womit wir gar nicht bestreiten, daß die Einführung durch
einen inzwischen aus andern Gründen erfolgten Fortschritt
in den geldwirtschaftlichen Formen an sich möglich geworden
war. Die Grenze eines Wirtschaftssystems, jenseits welcher eine
bestimmte Steuer möglich wird, läßt sich natürlich nie genau
bemessen. Ein Versuch kann glücken oder mißglücken; es kommt
auch auf die Energie und Geschicklichkeit des staatlichen Drucks an.
Es wäre voreilig anzunehmen, daß gerade erst zu einem bestimmten
 Termin eine Steuer eingeführt werden konnte. Auch schon
zu einem andern Zeitpunkt .und an einer andern Stelle hätte
sie leicht geschaffen werden können und sich als nütlich erwiesen.
. Dem Anschein nach lagen nicht besondere neue Bedürfnisse
vor, welche die Einführung einer Steuer gebieterisch verlangten:
 die Heeresverfassung hatte sich seit der zweiten Hälfte des
8. Jahrhunderts nicht wesentlich verändert; die Beamtenverhältnisse
 waren in ihrer Art ~ ehrenamtliche Verwaltung
mit dem Bezug von Emolumenten und etwa noch Ausstattung
des Aints mit Grundbesitz; dazu das Lehnsbeamtentum = die
gleichen geblieben. Warum also legten die Landesherren oder
ihre Vorgänger troßdem so großen Wert darauf, eine Steuer
zu erhalten? Die Antwort gibt uns ein Blick auf gelegentliche
Nachrichten über die Verwendung der Bede. Wir hören, daß
der Landesherr aus ihrem Ertrag ein Lehen bestellt!). Früher
waren Landbesit und dann in steigendem Maß Ämter, staatliche
 Ämter, zu Lehen gegeben worden. Der König hatte aus
1) Lacomblet, U. B. f. d. Gesch. des Niederrheins II, 59 (1216):
feuda de exactionibus concessa. Ein sehr frühes Beispiel, v. 1088,
bei Waitz VIII, S. 398 A. 2 in einer Passauer Urk.: Markgraf O. resignavit
 plurima bengelsicia, darunter ius petitionis . .. parrochiarum
P. et G. Schmitz S. 88 (Beispiele v. 1221 u. 1279). Vgl. m. löstd. Vf.
III, 1, S. 58. Die Lehen (Renten) aus der Bede könnten wohl bei
Hübner, Privatrecht ß 52 S. 324 f. berücksichtigt werden.

. )
        <pb n="669" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. z
seinem reichen Besitz und dem der Kirche in größter Zahl Lehen
geschaffen; daneben waren die Ämter, Grafen- und Schultheißenämter,
 weiter Zoll- und Marktrechte in Lehen verwandelt worden.
 Aber diese Hingabe von Grundbesitz und staatlichen Rechten
 zu Lehen übte auf die königlichen Finanzen und die gesamte
königliche Macht eine verheerende Wirkung. Wenn die Landesherren
 nicht die gleiche trübe Erfahrung wie der König machen
wollten, so mußten sie sich neue Hilfsquellen schaffen, um nicht auf
jenes Verfahren in derselben Art angewiesen zu sein. Und so
liegt der Unterschied zwischen der königlichen und der landesherrlichen
 Finanzverwaltung eben darin, daß diese zwar auch
herrschaftlichen Grundbesitz und staatliche Rechte zu Lehen verwendet,
 aber daneben in der Bede sich ein Mittel schafft, um
nicht auf jene Mittel angewiesen zu bleiben. So verfügte die
Landesherrschaft über mehr Mittel als das Königtum und konnte
eben deshalb den Grundbesitz schonen und die staatlichen Rechte
stärker festhalten. Die Begründung und der Ausbau der Bede
fallen mit der Begründung und der Konsolidierung der landesherrlichen
 Gewalt zusammen. Gedenken wir noch eines besondern
 Zieles, das die Landesherren sich in jener Zeit steckten
und stecken mußten, wenn ihr Werk zu irgend einem Abschluß
kommen sollte. Staatliche Rechte, Gerichtsbezirke hätten, wie
erwähnt, zum Teil auch sie zu Lehen gegeben. Wenn sie verhindern
 wollten, daß das sich bildende Territorium nicht denselben
 Entwicklungsgang wie das Reich nahm, d. h. sich wieder
in einzelne Bestandteile, in kleine Herrschaften von Lehnsinhabern
 auflöste, so waren sie genötigt, die ausgetanen Stücke
zurückzubekommen, das Lehnsverhältnis zu beseitigen, was in
vielen Fällen nicht anders als durch Kauf des Bezirks oder Rechts
geschehen konnte. Und neben diesen häufigen Fällen ergab sich
auch sonst nicht selten die Notwendigkeit des Erwerbs eines
Gerichtsbezirks, eines Hoheitsrechts zum Zweck der Konsolidierung
 des Territoriums. Da bot sich den Landesherren dann
die Bede als ein finanzielles Mittel von außerordentlichem
Wert dar.
An Versuchen zur Einführung einer Steuer hat es auch auf

(4:
11 *
        <pb n="670" />
        644 IX. Die älteste deutsche Steuer.
der Seite des Königtums nicht gefehlt. Wir haben Nachrichten
über Bemühungen Heinrichs IV.. Heinrichs V. und Ottos 1V.1).
Es ist interessant, daß es sich bei den letzten beiden um Herrscher
handelt, die in verwandtschaftlichem Verhältnis zu dem englischen
Königtum der normannischen Dynastie standen, welches die
Finanzkraft des Landes energisch anspannte. Von Heinrich V.
erzählt Otto-von Freising geradezu, daß er consilio generi sui
regis Anglorum seine Finanzpläne gefaßt habe. Die wirtschaftlichen
 Verhältnissse Deutschlands hätten ihrer Verwirklichung
nicht entgegengestanden. Indessen es fehlte hier der nachhaltige
politische Druck, der innerhalb des Jich bildenden Territoriums
geltend gemacht wurde. Der König vermochte sein Ziel gegenüber
 den lokalen Gewalten nicht zu erreichen?).
In der Tatsache, daß es nicht der König, sondern die Landesherren
 sind, welche sich des materiellen Machtmittels der Steuern
bemächtigen, haben wir gewissermaßen die ganze deutsche Verfassungsgeschichte
 in nucc. Es ist mit ihr der endliche Sieg der
landesherrlichen Gewalt angedeutet. Freilich wollen wir nicht
die Behauptung wagen, daß seit der Ausbildung der Bede
eine Wiederhersstellung der königlichen Gewalt schlechthin ausgeschlosssen
 war. Aber Jie hätte sich gewiß nur noch auf dem
Weg der Schaffung einer umfassenden Hausmacht, also einer
eigenen königlichen Landesherrschaft, und des allmählichen Crwerbs
 der andern Landesherrschaften vollziehen können.
 Unm hierbei mit einem noch oft begegnenden Mißverständnis
aufzuräumen, so spricht man vielfach?) von ständigen Reichs-1)
 Vgl. Waitz VIII, S. 399 f.; m. ma. Staat I, S. 329 ff. und
S. 339 (daselbst weiteres über die Wechselwirkung zwischen Verfassung
und Wirtschaft und über die Frage, warum das Reich es nicht zu einer
Steuer brachte). Bei Heinrich IV. handelt es jich vielleicht nicht um
eine eigentliche Reichssteuer, sondern um unsere Bede. Philipp von
Schwaben hat (1207) nicht eine Reichssteuer, sondern eine Kreuzzugssteuer
 ausgeschrieben. Dopsch, Vischr. f. Soz.- u. WG. 1918, S. 513.
2) Über die stärkere staatliche Gewalt, die sich im Mittelalter im
kleinern Raumgebiet findet, s. m. Territorium und Stadt S. 13;
Zischr. f. Sozw. 1904, S. 387.
s) Selbst Zeumer drückt sich hier ungenau aus.
        <pb n="671" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. 545
steuern, die die Reichsstädte des Mittelalters gezahlt haben. In
Wahrheit sind es nicht echte Reichssteuern, sondern es ist eben
die Bede, die die dem König unmittelbar unterworfenen Städte,
die auf unmittelbar königlichen Gebiet, zahlen. Es ist eine Erscheinung,
 die die Anomalie der Reichsstädte hervorbringt. Der
König erhält die Steuer, die landesherrliche Bede, nur eben
da, wo er unmittelbarer Herr ist nicht gleichzeitig von andern
Reichsständen, und wenn er eine außerordentliche Steuer zu
bekommen wünscht, so verhandelt er wiederum nur mit den
Städten, die seiner unmittelbaren Gewalt unterworfen sind.
Lesen wir in unsern Darstellungen von Reichsssteuern, die etwa
Rudolf von Habsburg erhoben habe, so sind es tatsächlich nur
Steuern der Städte des unmittelbar königlichen Gebiets, mithin
im Wesen landesherrliche Steuern.
Juristisch wie nationalökonomisch ist es von entscheidender
Bedeutung, daß die Landesherren ihre vermehrten Bedürfnisse
nicht durch eine Vermehrung ihrer Einnahmen aus ihrem landwirtschaftlichen
 Besitz oder allenfalls aus den Regalien decken,
sondern durch eine Steuer. Mögen wir uns selbst die Motivierung
 der Bede durch den Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls
und sogar die tatsächliche Verwendung ihres Ertrags für diesen
Zweck wegdenken, rechnen wir damit, daß die vermehrten finanziellen
 Bedürfnisse des aufkommenden Landesherrn nicht
immer in gesteigerten Aufwendungen für das Territorium,
sondern in weitem Umfang in einem schlecht geführten Haushalt,
 in den Kosten leichtsinnig unternommener Fehden, in
einer technisch sehr schlechten Finanzverwaltung ihren Grund
haben, unter allen Umständen bleibt die erste Einführung einer
Steuer im Wirtschaftsleben eines Volks ein höchst bedeutsamer
Vorgang. Von der Wirkung der Einführung einer neuen Steuer
in unsern Zeiten können wir einen Rückschluß auf die erstmalige
Einführung einer Steuer überhaupt ziehen.
Um an ein paar Beispielen die Wirkung der Neuerung auf
das öffentliche und private Leben der Zeit zu veranschaulichen,
so sieht man sich im 13. Jahrhundert genötigt, in den bäuerlichen
Pachtverträgen die Frage zu erörtern, ob der Pächter oder der

G -
        <pb n="672" />
        64.' IN. Die älteste deutsche Steuer.
Verpächter die Bede zu zahlen habe. Ähnlich ferner wie es von
der Wirkung der Deklarierung des Zehnten zu einer kirchlichen
Zwangsabgabe im 8. Jahrhundert berichtet wird, hören wir,
daß im Jahr 1274 viele Untertanen des Bischofs von Straßburg
auswandern, weil er die Bede erhöht; der Pfahlbürger, die
sich der territorialen Steuerpflicht durch den Erwerb eines städtischen
 Bürgerrechts entziehen wollen, haben wir schon gedacht.
Und von der Bede haben wir namentlich auch festzustellen,
daß sie sich sogleich im Haushalt der damaligen Landesherren
einen großen Raum erobert. Karser Friedrich II. als Landesherr
 des unmittelbar königlichen Gebiets konnte in dessen Bedeertrag
 geradezu das Rückgrat der Reichsfinanzverwaltung
sehen!). Wenn man hierzu einschränkend bemerken darf, daß
das Reichsgut sich jetßt schon überwiegend aus Städten zusammensezte,
 der ländliche Grundbesitz schon stark abgenommen hatte,
so liefern doch auch Territorien, in denen die Städte gar nicht
überwiegen, den Beweis für eine starke Stellung der Bede
im landesherrlichen Haushalt?). Und wie es sich in den einzelnen
Territorien mit dem zahlenmäßigen Verhältnis zwischen dem
Ertrag der Bede und dem anderer Einnahmen verhalten mag,
noch im 16. Jahrhundert ist die normale Einnahme des Landesherrn
 die Bede?).
1) Niese, Reichsgut S. 113 ff. Vgl. Heldmann, Histor. Vierteljahrschrift
 1900, S. 535; Dopsch, a. a. O.
2) Die landesfürstlichen Urbare Nieder- u. Oberösterreichs, hera.
v. Dopsch, S. CCORAII ff. Ebenda S. CCORRVI] und in den Deutschen
Gesschichtsblättern 1905, S. 160 f. wendet D. sich gegen die Meinung Al.
Schultes von einem Gegensatz zwischen Österreich und Südwestdeutschland
 hinsichtlich der Bede. Urbare der Steiermark, hera. v. Dopsch u.
Mell, S. LAI u. CXIX. Ztschr. f. Sozw. 1911, S. 637 f. D.L.Z. 1912,
Sp. 121 ff. GGA. 1914, S. 177 ff. Werunsky, Österreichische Reichsund
 Rechtsgesch. S. 133 A. 1. Savigny-Ztschr. 26, S. 321.
3) Durchaus abzuweisen ist die noch oft begegnende Behauptung
(D.L.Z. 1910, Nr. 46, Sp. 2925), daß für das deutsche Königtum wie
für die Territorialherren im Mittelalter und noch lange hinaus der
Grundbesitz die Hauptquelle der Einkünfte bildet. Über das Verhältnis
 der verschiedenen Einnahmeguellen zu einander in den
spätern Jahrhunderten s. m. ldstds. Verf. III, 2, S. 146 f.

I4G
        <pb n="673" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. ß47
Man hat versucht, die Beziehungen zwischen Steuersystem
nnd Wirtschaftsstufe zu ermitteln!). Ganz genaue Beziehungen
zwischen ihnen anzunehmen hindert uns schon unsere Beobachtung,
 daß ein genauer Parallelismus zwischen den verschiedenen
Seiten der Kultur, auch nur der wirtschaftlichen Kultur, überhaupt
 nicht besteht. So können wir denn von vornherein gar
nicht erwarten, daß eine Wirtschaftsstufe etwa bei jedem Volk
sich in einem ganz bestimmten Steuershstem ausprägt. Aber
wir haben ja auch eben gesehen, wie. der individuelle Faktor
der Politik es verhindert, daß unter gleichen allgemeinen wirtschaftlichen
 Verhältnissen die eine Macht zu demselben finanziellen
 System gelangt wie die andere. Versuchen wir immerhin
ein Urteil über das Verhältnis der Bede etwa zur Stufe der
Stadtwirtschaft zu gewinnen, so wäre es nach unsern Festsstellungen
 abwegig, die Bede als Folge des Aufkommens der Städte,
des sstädtischen Wirtschaftslebens aufzufassen. Unbedingt ist
sie älter als die ausgebildete Stadtverfassung, älter als die spezifisch
 städtische Steuer, die Accise, die älteste Steuer für eigene
Gemeindezwecke der Stadt?), gleichaltrig ungefähr mit den
ersten Regungen einer stärkern Entwicklung von Handel und
Gewerbe. Doch ist es unmöglich, sie als deren irgendwie notwendiges
 Erzeugnis anzusehen. Wie die Bede gar nicht eine
besonders sstädtische Steuer ist, so sehen wir auch nirgends, daß
sie unmittelbar die gewerbliche Arbeit ergreift. Nur darin
1) Vgl. hierzu oben Nr. VIII § 10, S. 610 und Teschemacher,
Ztschr. f. d. ges. Staatswissenschaft 1912, S. 189.
2) Die Accise (Ungeld) ist nicht vor dem 12. Jahrh. nachzuweisen.
Rechtlich ist sie zunächst auch eine landesherrliche Steuer, wird aber
von Anfang an wesentlich für städtische Gemeindebedürfnisse erhoben
(für die Stadtbefestigung insbesondere). Vgl. über sie H. Z. 59, S. 240 f. ;
75, S. 432. Zum Ursprung der Accise s. K. Wagner, D. Ungeld in
den schwäb. Städten (Marb. Diss. v. 1903), S. 98 f., 104, 119 A. 1,
120 A. 2. Für Zeumers Anschauung, daß das Recht auf Erhebung
des Ungelds aus dem Zollregal herzuleiten sei, tritt F. Hollander,
Städtische Accisen am Niederrhein (1911), ein. Zu Hollander S. 75
Brotgecife) val. eine italienische Parallele (Savona 1313): Constit. IV,

1
        <pb n="674" />
        t IX. Die älteste deutsche Steuer.
könnten wir einen Zusammenhang zwischen ihr und der gewerblichen
 Entwicklung suchen, daß diese die Ausbildung der Geldwirtschaft
 entsprechend gefördert und damit eine Geldssteuer
möglich gemacht hätte. Wir haben uns jedoch bereits darüber
unterrichtet, daß die Einführung einer Steuer zwar eine gewissse
wirtschaftliche Entwicklung vorausssett, aber sie auch selbständig
in der Richtung des Geldverkehrs stark beeinslussen kann. Im
übrigen ist es eine recht schwierige Aufgabe, das Maß des Geldaustausches,
 des Münzumlaufs für die Jahrhunderte zu ermitteln,
 in denen die Bede aufkfommt!).
_ Unfgere Literatur übersieht noch immer den Anteil an der
Ausbildung der Geldwirtschaft, den die Bede selbständig geübt
hat. Wenn man z. B. für die Geschichte der städtischen Renten
und der landesherrlichen Anleihen die bestimmte Stufenfolge
aufgestellt hat, daß auf die naturalwirtschaftliche Fundierung
die geldwirtschaftliche gefolgt, daß „je nach dem der wirtschaftlichen
 Kulturstufe entsprechenden Charakter der wichtigsten
1) §. Cahn, Münz- u. Geldgessch. v. Konstanz S. 48 (vgl. auch
D.L.Z. 1912, Sp. 760 ff.) zieht aus dem Umstand, daß Münzen des
10. und 11. Jahrhs. „fast niemals in sog. Heimatfunden vorkommen",
sondern im entfernten Slavenland, den Schluß, die Prägung habe
fast nur für die Bedürfnisse des Fernhandels stattgefunden. Allein
das. Fundverhältnis kann auch anders gedeutet werden. Wir haben
aus jener Zeit (vgl. auch Cahn jselbst S. 58) und dem beginnenden
12. Jahrh. in den Urkunden kräftige Nachrichten über einen Geldverkehr
 in der Heimat. Wenn Cahn S. 59 weiter meint, daß man
wegen Münzverschlechterung zur Verwendung des reinen Edelmetalls
in Barrenform zurückgekehrt sei, so kommen als Gründe doch wohl
mehr die Kleinheit der Münzen und ihre lokale Vielgestaltigkeit, ihre
Anerkennung nur am Ort der Prägung selbsst, in Betracht. Nebenbei
bemerkt, würde in der Tatsache einer starken Münzverschlechterung
ein Gegenbeweis gegen die Annahme liegen, daß die Münzprägung
fast nur für die Bedürfnisse des Fernhandels stattgefunden habe.
Eine Münzverschlechterung ist doch nur verständlich, wenn der Münzumlauf
 schon beträchtlich ist, wenn im Land schon viel Münze gebraucht
wird. Jenseits der Landesgrenze konnte man überdies am wenigsten
viel mit schlechter Münze anfangen. Daran also wird nicht zu denken
sein, daß Münzen hauptsächlich wegen des Verkehrs des Oberrheins
hu gtt!: Hlevertne geprägt wurden. So sehr groß war dieser auch

J 48
        <pb n="675" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. 6:9
Einnahmequellen die Fundierung sich zuerst domanial, später
regalistisch, schließlich steuerlich gestaltete), so bringt die Tatsache
 der Bede, ihre Verwendung zur Rentenbestellung?) doch
eine kleine Berichtigung in diesen Plan.
Nach den mannigfachsten Richtungen hin sind die Wirkungen
der Einführung der Bede zu beobachten. Wir heben hervor
den Einfluß auf die ständische Gruppierung, wobei es genügt,
auf die Benennungen Bedeleute, Schatzleute, Pfleghafte, Biergeldens)
 zu verweisen. Insbesondere gegenüber dem Ritterstand,
 der zur Leistung des schweren Reiterdienstes verbunden
war, wurden die Bedepflichtigen unter entsprechenden Bezeichnungen
 zusammengefaßt. Andererseits lieferte die Befreiung
von der Bede auch wieder die Gruppe der „Freien“ in besonderm
Sinn#t). Im Lauf der Geschichte hat die Steuerpflicht mehrfach
 ständische Gruppierungen veranlaßt; die Bede gibt im
Mittelalter den ersten Anstoß dazu.
Die Bedepflicht gab aber auch ferner den berechtigten Stellen
 einen Anlaß, sich um die pflichtigen Subjekte und Obijekte
zu bemühen. Wenn die Steuerkraft des Landes, der Stadt
erhalten werden sollte, so mußte die berechtigte Stelle für
die Bewahrung der Subjekte und gegen die Minderung der
Objekte einschreiten. Aus dem Interesse für die Bede sind die
ältesten Amortisationsgesetze, welche Landesherren und Städte
erließen, hervorgegangen®). Weiterhin haben sich die Regierungen
 für die bedepflichtigen Leute und Grundstücke von dem
1) J. Landmann, Zur Entwicklungsgesch. der Formen und der
Organisation des öffentlichen Kredits, Finanzarchiv 29, S. 19 und 29.
Nicht bloß die Bede, sondern auch die sehr alten Münz- (Münzwechsel-)
und Zollverpfändungen sind hier zu berüchsichtigen.
2) S. oben S. 642 Anm. 1.
?) Vgl. zu der nicht einfachen Deutung der Wörter Pfleghafte
und Biergelden E. Meister, Ostfälische Gerichtsverfassung im Mittelalter
 S. 174 ff.: Benerle a. a. O. S. 284 ff.
+) Val. m. ldstd. Vf. III, 1, S. 20 ff.
s) Vgl. m. ol en S. 147 Anm. 1 erwähnte Arbeit S. 454 ff.;
H. v. Srbik a. a. O. S. 167 Anm. 4.

Dp
        <pb n="676" />
        . IX. Die älteste deutsche Steuer.
Interesse für die Bede aus auch noch in anderer Weise bemüht!).
Über sonstige Wirkungen der Einführung der Bede werden wir
uns zweckmäßig unterrichten, indem wir ihre Steuerart zu schildern
 unternehmen.
§ 4. Die Steuerart der Bede.
Jhrer Art nach wird man die Bede am richtigsten dahin
charakterisieren, daß sie der Jdee nach Vermögenssteuer sein
sollte, tatsächlich jedoch regelmäßig bei ihr nur Grundbesitß und
Gebäude berücksichtigt wurden?). Auf dem Land lag das Schwergewicht
 in der Besteuerung des Grundbesitzes, in den Städten
in der der Gebäude. Die undeutliche Formulierung des Ziels
der Besteuerung darf als bezeichnend für die Anfängerarbeit,
der wir bei dieser ältesten deutschen Steuer gegenüberstehen,
angesehen werden.
In der Abschätzung des Grundbesitzes für die Erhebung der
Bede begegnen uns zum ersten Mal in der deutschen Geschichte
Versuche einer Bonitierung?). Sie sind begreiflicherweise noch
schwach. Es kann indessen nicht bestritten werden, daß man sie
unternommen hat. Hiergegen spricht auch nicht die frühe Firierung
 der Bedebeträge. Diese nötigt uns vielmehr die Tatsache
der Bonitierung entsprechend früh anzusegßen, da unsere Nachrichten
 eine Schätzung der Grundstücke unzweifelhaft voraussetzen.
 Allerdings scheint eine Bonitierung nicht überall, nicht in
allen Steuerbezirken, stattgefunden zu haben. Kaum wahr-1)
 Vgl. oben S. 95.
2) Vgl. m. Abhandlung: zur Frage nach dem Ursprung der ältesten
deutschen Steuer S. 457 Anm. 4; m. Art. Bede im Handw. d. St.;
Merklinghaus S. 82. Es ist übrigens mit Recht bemerkt worden,
(Teschemacher, Ztschr. f. d. ges. Staatsw. 1912, S. 190), daß Personalund
 Realsteuern schwer zu unterscheiden sind in einer Zeit, in der
Ertrags- und Verwendungswirtschaft noch nicht in der heutigen Weise
geschieden waren, in der man sich die Person nicht ohne reale Ausstattung
 und den Grundbesitz nicht ohne dazu gehörigen Bearbeiter
denken konnte.
3) Vgl. m. Frage nach d. Ursprung der ält. Steuer S. 457 Anm. 4;
ldstd. Verf. III, 1, S. 31 ff. und die gesamte oben genannte Literatur;
Keutgen, Urkunden S. 510.

650
        <pb n="677" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. :1
scheinlich ist ein im Lauf der Zeit eintretender Fortschritt in
der Kunst der Bonitierung, soweit die Bede in Betracht kommt
(während die landständische Steuer gegenüber der Bede einen
solchen aufweist). Denn die Fixierung machte doch neue Bonitierungen
 überflüsssig, obwohl im Rahmen fixierter Beträge eine
Schätzung nicht ganz ausgeschlossen bleibt, zumal wenn die
Fixierung sich auf die von einer Gemeinde als Gesamtheit aufzubringende
 Summe beschränkt, was freilich der seltenere Fall gewesen
 zu sein scheint.
Wir wir früher bemerkten, tritt die Fixierung bei den Beträgen,
 die die Städte aufzubringen haben, zuerst auf. Dies
scheint wenigstens die Regel gewesen zu sein. Die Fixierung
der Bede (oder gar die völlige Befreiung von ihr) haben wir ja
schon als eines der städtischen Privilegien erwähnt. Bald aber
erhalten meistens auch die ländlichen Bezirke eine Festsetzung
ihres Betrags. Jm allgemeinen dürfte die Bede seit dem 13.
Jahrhundert nicht erhöht worden sein!).
Die Fixierung ist in der Regel Festsetzung der Summe, die
auf dem ganzen Bezirk ruht. Wir finden indessen im großen
und ganzen mit ihr eine Fixierung des Betrags der einzelnen
Steuerobiekte verbunden.
Wie sich aus dem Gesagten bereits ergibt, ist die Bede im
allgemeinen Gemeindelast, wenigstens da, wo die Steuer eines
Bezirks fixiert ist. Demgemäß unterscheiden sich anfangs noch
Stadt und Land einigermaßen dadurch, daß dort Gesamtbesteuerung,
 hier Einzelsteuer besteht, während nachher auch auf
dem Land die Gesamtbesteuerung herrschend wird?). Eine starke
Regel der Einrichtungen darf man freilich nicht erwarten. Mit
Rücksicht auf die Gesamtbesteuerung des Bezirks heißt die Bede
öfters Summenschätung oder direkt Summes).
1) Über den Versuch einer Ausnahme (Straßburg 1274) s. oben
S. 646. Gegen die Annahme der Erhöhung der Bede in der Mark
Brandenburg s. P. v. Niessen S. 105.
2) Vgl. m. ldstd. Vf. II], 1, S. 36 und Niese a. a, O. S. 107 ff.,
der jedoch wohl der Einzelsteuer auf dem Land zu große Verbreitung
beimißt. Oberrheinische Stadtrechte I; H;. S. 13.
?) Ztschr. des bergischen GV. 20, S. 134: 25, S. 57.

65
        <pb n="678" />
        . IR. Die älteste deutsche Steuer.
Indem die Gemeinde mit der Pflicht der Zahlung der ganzen
Summe beladen wurde, war s ie haftbar für jeden Ausfall, den
die Nichtzahlung der Bede durch ein einzelnes Mitglied zur
Folge hatte. Wiewohl die Landesherren in solchen Fällen oft
Billigkeitsgründen Rechnung getragen haben, ist von ihnen
doch der Grundsatz der Gesamthaftung festgehalten worden. Besondere
 Bedeutung erhielt die Angelegenheit infolge der Befreiungen
 einzelner pflichtiger Personen von der Bede und
der Freiheiten, die die befreiten Klassen für sich in Anspruch
nahmen. Die Gessamthaftung brachte die Gemeinden gegen
die Ausdehnung des Besites der Privilegierten in ihrem Bezirk
 oder gar gegen ihren Zuzug auf. Wir erinnern hier an die
Amortisationsgesetze.
Im Anschluß an diese Bemerkungen über die Steuer als
Gemeindelast nehmen wir die Gelegenheit wahr, um den Jrrtum
 der grundherrlichen Theorie zurückzuweisen, die sich, wie
die gesamte ländliche Organisation, so auch die der mittelalterlichen
 Besteuerung in den Rahmen der Grundherrschaft gebannt
vorsstellt!).
Moderne Sorgen wie die der Steuerabwälzung haben aus
Anlaß der Bede auch schon die alten Jahrhunderte beschäftigt,
z. B. bei den Landverpachtungen.
Wirtschaftsgeschichtlich ganz besondere Bedeutung kommt
dem Umstand zu, daß die Bede überwiegend Geldsteuer ist. Die
Anfänge stellen sich uns nicht ganz klar dar. An manchen Stellen
begegnet noch sehr spät die Natuxralabgabe. Bis zu einem gewissen
 Grad wird ein Fortschritt von der Natural- zur Geldabgabe
 eingetreten sein. Aber unsere alten Nachrichten legen
doch die Anschauung nahe, daß schon außerordentlich früh, schon
etwa im 12. Jahrhundert die Bede vornehmlich Geldsteuer gewesen,
 ja zu dem Zweck vornehmlich, eine solche zu erhalten,
eingeführt worden ist, und zwar nicht bloß in den Städten. Wenn
Erzbischof Engelbert seine Steuerforderungen mit der Begründung
 rechtfertigt, er könne nicht sine pecunia den Frieden
1) Vgl. m. ldsstd. Verf.. a. a. O. S. 37 und 41 ff.

I 52
        <pb n="679" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. )
aufrecht halten, so ist seine Äußerung gewiß wörtlich zu nehmen.
Das Geld, von dem die alten Nachrichten sprechen, nur als
Rechnungsmünze zu deuten wird schwerlich zulässsig sein!?).
Wir finden in der Zeit, für die uns ausführliche Angaben zur
Verfügung stehen, regelmäßig ein Gegenüber der Zahlungsart:
bei der Steuer überwiegend die Geldzahlung, bei Zins und
Pacht überwiegend die Naturallieferung. Dieser Gegensatz
darf gewiß weiter zurückdatiert werden, zumal er durch die
Nachrichten, die für die früheste Zeit vorliegen, gestützt wird.
An manchen Stellen wird freilich noch in später Zeit, so im
16. Jh., die Bede in Naturalien gezahlt. Gerade aber solche
Stellen legen den Gedanken nahe, daß der Unterschied zwischen
Geld- und Naturalzahlung innerhalb der Bede mehr dauernder
Art war. Denn es handelt sich dabei um Orte, an denen es sich
für den Berechtigten aus besondern Gründen empfahl, die
Naturallieferung zu bevorzugen, so um Weinorte. Ferner sind
die die Bede begleitenden Abgaben, auf die wir noch zurückkommen,
 in stärkerm Maß und oft ganz in Naturalien gezahlt
worden.
Übrigens darf man die Ersetzung der Naturallieferung durch
Geldzahlung nicht immer auf Fortschritte der Geldwirtschaft
an sich zurückführen. Es spielen gelegentlich ganz besondere Umstände
 mit. So ist für die Besitzungen des osnabrücker Domkapitels
 nachgewiesen worden, daß die weitere Verbreitung der
Geldzahlung mit der Zunahme der Kumulation der Benefizien
und der nachlässigen Erfüllung der Residenzpflicht zusammenhängt.
 Als die Domherren in der Regel am Ort der Bischofskirche
 zu finden waren, konnten sie die Naturalien, dîe die ab-1)
 S. m. ldstd. Vf. a. a. O. S. 49 f. und die gesamte obengenannte
Literatur, z. B. Thölke S. 128 f., Schmitz S. 75 ff und. S. 88 ff.,
Sonnenkalb S. 30, Kogler S. 93 f. Dopsch, Urbare der Steiermark
S. ORIX. Vgl. auch Zeumer, Städtesteuern S. 92. Beyerle S. 291
u. S. 378 ff. dürfte die Naturallieferung überschäten. O. Redlich,
Rudolf v. Habsburg S. 483 (Steuer in Naturalien). Ich habe schon
oben S. 166 A. 2 einiges über diese Dinge gesagt und ein bezeichnendes
 Wort Wilckens angeführt.

653
        <pb n="680" />
        Ê A IX. Die älteste deutsche Steuer.
hängigen Leute lieferten, verwerten. Als es aber häufig wurde,
daß ein Domherr Pfründen mehrerer Kirchen besaß und demgemäß
 stets einem oder einigen Stiftern, von denen er Emolumente
 bezog, fernblieb, hatten die Kapitularen ein Interesse,
daß die ihnen zustehenden Lieferungen in einer Gestalt erfolgten,
 beider der Transport und die Aufbewahrung keine Schwierigkeiten
 machten, eben in Geld. Wenn es Jich hierbei nicht gerade
um die Bede handelt, so bietet dies Beispiel doch einen lehrreichen
 Beitrag zur Bestätigung unserer Auffassung, daß der
Fortschritt des Geldverkehrs auch durch äußere Umstände befördert
 wird.
Daß der Reallastcharakter der Bede uns nicht verhindern
darf, sie als Steuer aufzufassen, haben wir schon bemerkt, ebenso,
daß wir ihren Reallastcharakter nicht übertreiben dürfen. Allerdings
 kommt ja der Gesichtspunkt, daß die Abgabe Steuer ist,
die Jrage, ob sie nach der Leistungsfähigkeit, als Gegenleistung,
nach irgend einem Maßstab der Gerechtigkeit erhoben wird,
nicht recht zur Geltung, wenn sie mit einem Grundstück oder
Haus fest verbunden und gar in dauernd fesstgeseßter Höhe gezahlt
 wird. Aber so starr waren die Verhältnisse doch nicht,
daß keinerlei freier Spielraum geblieben wäre. Wir erinnern
nux an den Fall, daß infolge der Befreiung eines Steuerobjekts
 die andern Mitglieder der Gemeinde, auf der die Bede
als Gesamtschuld ruht, entsprechend höher belastet werden.
Wie hierbei der Steuercharakter zum Vorschein kam, so ist er auch
sonst anerkannt geblieben.
Immerhin mag man es als bezeichnend für die älteste Zeit
unserer Steuergeschichte ansehen, daß die Kosten der staatlichen
Verwaltung außer in den Einnahmen aus dem Grundbesitz
und den Regalien in reallastartigen Abgaben ihre Deckung
fanden.
Die Bede wird, wie wir schon wissen, von der frühesten
historischen Zeit an als Jahresabgabe gezahlt, und zwar erfolgt
die Erhebung meistens zu mehreren Terminen im Jahr, als
Mai- und Herbst- oder gar als Mai-, Herbst-, Lichtmeßbede.
Belangreich ist die Frage, ob die Bede, die erste Steuer,

FE) Q
        <pb n="681" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. ,
erhebliche neue Verwaltungseinrichtungen nötig machte oder
ob sie ältere verwertet hat. Wir erwähnen hier nur, daß eine
Neigung, die gerichtlichen Beamten statt der grundherrlichen
zu benuten, sich beobachten läßt.!) Zu erklären ist sie zweifellos
 aus dem Umstand, daß die Bede auf Grund der Gerichtsbarkeit
 erhoben wurde.
Beachtung verdient es, daß die Steuerverpachtung bei der
Bede?), wie es scheint, keine Anwendung findet. Wir haben
ja schon davon gesprochen, daß in Deutschland im Unterschied
z. B. von Italien Staat und Gemeinde die Verwaltung wesentlich
 in eigener Hand behielten. Ergiebig für die Feststellung
des Maßes der wirtschaftlichen Kultur ist ferner ein Vergleich
von Deutschland im 13. Jahrhundert mit Ländern von verwandten
 Verhältnissen, etwa mit dem alexandrinischen und
römischen Ägypten. Hier waren die schriftliche Verwaltung
und das Bankwesen beträchtlich ausgebildet. Wenn wir viel
auf Kosten dessen zu sezen haben, daß weit mehr von den schriftlichen
 Zeugnissen aus dem alten Ägypten infolge seiner trockneren
 Luft erhalten ist als aus Deutschland, so war die schriftliche
Verwaltung doch tatsächlich dort reicher entwickelt als hier®s).
Andererseits wird in Deutschland die Bede mehr in Geld erhoben
 als in Ägypten, und hier gingen die Steuern (nach den
Papyri) durch Steuerpächter, staatliche Banken und Speicher
ein, während in Deutschland der Beamte das Feld beherrscht.
Wenn das mittelalterliche Deutschland den Ruhm trägt,
daß es die Beamten- und kommunale Verwaltung mehr be-1)
 S. m. ldstd. Vf. a. a. O. :S. 51; zur Frage nach d. Ursprung
S. 461. Christ, Neues Archiv f. d. Gesch. d. Stadt Heidelberg 5 (1903),
S. 66. H. Dicke, Gesetzgebung u. Verw. im Fürstentum Salm, Münstersche
 Diss. v. 1912, S. 19. Schwind u. Dopsch S. 21 Z. 34.
?) Reiche Anwendung findet die Steuerpacht bei der städtischen
Accise des Mittelalters. -
s) Es sei jedoch z. B. auf den Kölner Schied v. 1258 s 7 (Keutgen,
Urkunden I, S. 164) hingewiesen: Zollbescheinigung (bez. Zollbefreiung)
 per litteras civitatis testificandum. Was Haß, Schmollers
Jahrbuch 1903, S. 1457 über Zollscheine des 16. Jahrhunderts mitteilt,
 gilt im Grund schon für dort.

655
        <pb n="682" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
wahrt als andere Länder und die Steuerpacht entsprechend verschmäht,
 so ließ es freilich die Verpfändung von Steuern, Ämtern
und ganzen Amtsbezirken recht reichlich zu. Für uns sind besonders
 wichtig die Verpfändungen der territorialen Amtsbezirke
 an die Amtleute, die am Ende des Mittelalters sich gelegentlich
 auf das ganze Territorium ausdehnen. Es blieb zwar
unter der Verpfändung der Beamtenapparat für die Steuererhebung
 erhalten; aber die Verwendung der Erträge kam doch
dem Landesherrn aus der Hand. Diese Verpfändungen vereinigen
 sich mit dem System der Anweisungen auf die lokalen
Hebestätten und den Vorausnahmen der Einnahmen zu einem
nicht erfreulichen Bild der Steuerverwaltung, das sich im einzelnen
 noch weiter ausmalen ließe!).
§ 5. Die spätere Geschichte der Bede.
Die Bede ist, wie wir sahen, früh fixiert worden. Mit der
Fixierung verzichteten die Landesherren jedoch nicht auf eine
weitere Ausnutzung ihrer Hoheitsrechte nach der finanziellen
'Seite. Indem sie von einer Erhöhung der Bede absahen, beschritten
 sie andererseits, um sich mehr Einnahmen zu beschaffen,
zwei besondere Wege: den der Einführung von Nebenabgaben
und Nebenleistungen neben der Bede und den der Verhandlung
 mit den Landständen zum Zweck der Bewilligung außerordentlicher
 Steuern.
Neben der Bede erscheint eine Menge von Abgaben und
Leistungen, die ebenso wie sie nicht von besonderer Bewilligung
abhängig sind und im allgemeinen von denselben Personen
und Objekten verlangt werden wie die Bede. Zum Teil zeigen
sie so viel Verwandtschaft mit ihr, daß man sie in ihnen, nur eben
unter anderm Namen, sehen wird. Einige dürften mit ihr
gleichaltrig sein. Bei andern aber liegt die Vermutung nahe,
1) Territ. u. Stadt S. 286. Frensdorff, Festgabe für Hanssen S.309
(Entrichtung der Bede vor dem Fälligkeitstermin). M. Landtagsakten
 IL, S. 191 g 2: der Schat und die Steuer werden den Befehlshabern
 ins Haus gebracht; dabei versuchen diese, die Pflichtigen zu
veranlassen, bei ihnen Wein zu trinken.

656
        <pb n="683" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. fi
daß sie erst im Lauf der Zeit zur Bede hinzugefügt worden sind.
Die Namen, unter denen diese Abgaben und Leistungen erscheinen,
 sind etwa: eine exactio neben einer ältern precgria!),
zwei Beden neben einander, Schatz neben Bede, Fleisch-, Hühner-,
Weingeld, Futterhafer, Fronhafer, Vogthafer, Korngeld. In
Parallele von der angedeuteten Art stehen die Herbergspflicht
(auch in eine Geldzahlung öfters verwandelt), die Pflicht zur
Stellung von Heerwagen zum Transport, ferner von sog.
Dienstwagen für wirtschaftliche Zwecke des Landesherrn, die
landrechtliche Kriegsdienstpflicht?). Von solchen Abgaben, die
zweifellos im Lauf der Zeit erst zur Bede hinzugefügt sind, erwähnen
 wir das am Niederrhein vorkommende ,Baußengeld'“?):
es deutet durch seinen Namen an, daß man zur Erhöhung der
Einnahmen neben den alten eine neue Jsich schaffen wollte.
Einen Übergang von der Bede zur landsständischen Steuer
(die übrigens in Niederdeutschland noch lange gleichfalls Bede
heißt) bilden die berühmten drei Fälle. Gewisse Ereignisse
kehrten während der Regierungszeit der Landesherren so regelmäßig
 wieder, daß ihnen das Recht zuerkannt wurde, bei ihrem
1). Lamprecht, Wirtschaftsleben I, S. 606 Anm. 1. Sloet, Orkondenboek
 der Grafschappen Gelre en Zutfen Nr. 1103: petitio
antenuptialis sautumpnalis?] und matrimonialis. Lac. UB. 3, Nr.1056.
Philippi, Siegener UB. I, Einl. S. 29. Töpfer, Hunolstein I, S. 120 ff.
Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins 5, S. 142. M. ldstd. Vf. 1, A. 90ff.
und A. 139 ff. Schwind und Dopsch Nr. 27. Habsburger Urbar II,
2, S. 278. Westfäl. U. B., Nr. 2485 und 2488: somhavere vel avena
comicie. Redlich, Rudolf von Habsburg S. 581 A. 2 und Mak S. 83 ff.
(Marchfutter, Gastung, Herbergssteuer). Eßlinger U. B. I, S. 188
A. 1 (Bedewein). Srbik S. 135 A. 2: Vogtsteuer = ordentliche Steuer-Vischr.
 f. Soz.- u. WG. 15, S. 175: Vogtsteuer und Vogtzins im Gebiet
 des Grafen v. Königsegg = Herrensteuer und Herrenzins im
Österreichischen [die Königsegger hatten eben keine alte Grafschaft,
sondern nur eine Vogtei]. Über Jagdpflichten, Nachtselden s. ebenda
1906 S. 382 f. Kogler S. 229 ff. u. S. 238 ff. Gustav Müller,
Landeshoheit in Geldern S. 38.
2) Vgl. m. ldstds. Vf. a. a. O.; G. Aubin, Gutsherrlich-bäuerliche
§tthstriie ir Orereuen k: j . U L Ztschr. des bergischen
GV. 25, S. 21 und S. 264 ff.
v. Belo w, Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl

657
492
        <pb n="684" />
        t IX. Die älteste deutsche Steuer.
Eintritt für die durch sie verursachten Kosten die Untertanen
um, einen Beitrag zu ersuchen. Es sind die drei Fälle der Gefangenschaft
 des Landesherrn, des Ritterschlags seines Sohnes
und der Verheiratung seiner Tochter. Sie veranschaulichen
den (zwar nicht patrimonialen, aber) patriarchalen Charakter
des ältern Territorialstaats. In Frantreich, dem klassischen Land
der Kreuzzüge, tritt als vierter Fall der eines Kreuzzugs!) hinzu.
In diesen Fällen stand dem Landesherrn herkömmlich das Recht
zu, sich mit einer Steuerforderung an seine Landstände zu wenden,
 wobei wir freilich aus den Quellen nicht immer volle Klarheit
 darüber gewinnen, ob die Stände wirklich ohne weiteres
die geforderte Steuer gewähren sollten oder sich die Bestimmung
 der Höhe vorbehalten durften oder ob der Landesherr
gar nur das formelle Recht hatte, sie um eine Bewilligung zu
ersuchen. Im Untersschied von derartigen herkömmlichen Fällen
ist das Verhältnis bei den übrigen landständischen Steuern dies,
daß sie auf völlig freier Bewilligung beruhen, ein freies Geschenk
der Landstände an den Landesherrn sind ?). Darin bilden sie
den scharfen Gegensatz zur Bede.
Als freies Geschenk der Stände ist die landständische Steuer
außerordentliche Steuer, wird auch in den ersten Jahrhunderten
nur selten bewilligt. Im Lauf der Zeit sieht sich jedoch der
Landesherr immer häufiger genötigt, die Stände um eine
Steuerbewilligung zu ersuchen. Seit der zweiten Hälfte des
16. Jahrhunderts wird sie allmählich mehr und mehr zu einer
jährlich gezahlten, wenngleich immer besonders (höchstens
auf ein paar Jahre hinaus) bewilligten Steuer und hat diesen
!) M. löstdo. Vf. 11, S. 6. Mack S. 268 unter Gefangenschaft.
R. Holtzmann, Französische Verfassungsgeschichte S. 535 unter quatre
eas. Gelegentlich sind die herkömmlichen Fälle auch etwas anders
zusammengesetzt. Vgl. Mack S. 130 A. 1 und B. Hildebrand, Jahrbücher
 f. Nat. Ök. 25, S. 298 (Hessen, um 1500): 1. Befreiung aus
dem Gefängnis, 2. wenn es auf Alienation eines Stück Landes ankommt,
 3. Rrinzessinnensteuer. Bonvalot, loi de Beaumont S. 449.
A. Siedel, Entwicklung der Landeshoheit von Verden (1915), S. 24.
2) Vgl. die Schilderung des Dualismus des ältern deutschen Territorialstaats
 in m. Terr. u. Stadt S. 248 ff.

I 5K
        <pb n="685" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. ')
Chara kter auch bis zur Aufrichtung des Absolutismus behalten.
Da sie jedoch tatsächlich annähernd eine jährliche Steuer wurde
und der Betrag der einzelnen Bewilligungen die Höhe der jährlichen
 Bedezahlungen übertraf, so wurde nun die alte Bede durch
sie im Haushalt des Territoriums in den Hintergrund gedrängt.
Verfassungsgeschichtlich steht neben dieser wirtschaftlichen Entwicklung
 der Umstand, daß die Bede mit den andern von Bewilligung
 unabhängigen Einnahmen des Landesherrn, wie denen
aus seinem Grundbesitz und aus den nutzbaren Regalien, als
Domanium (im weitern Sinn) zusammengefaßt und der landständischen
 Steuer gegenübergestellt wird. Indessen hat diese
doch auch einen bedeutsamen Zusammenhang mit der Bede,
insofern sie den Steuergedanken, der zuerst in ihr verwirklicht
worden war, verwerten konnte, ferner sich in dem System der
Pflichtigkeiten und der Befreiungen an sie stark anschloß, in
der Steuerverwaltung manches von dem Vorhandenen benutte
und vielleicht auch ihre Matrikel auf die Bedematrikel aufbaute!).
In der Frage der Bedebefreiungen zeigt jJich einerseits eine Beschränkung
 derselben, die Heranziehung eines weiteren Kreises
zur Steuer, andrerseits aber eben eine sehr sichtbare Fortdauer
 alter Grundsätze.
Neben der landständischen Steuer und von ihr übersschattet
hat die landesherrliche Bede dann noch weiter bestanden bis
zu den großen Neuerungen des jungen 19. Jahrhunderts, als
die mittelalterlichen Lasten aufgehoben wurden und das Steuerwesen
 eine gründliche Umwälzung erfuhr.
Die vorstehende Schilderung trifft wenigstens für Westdeutschland
 oder, um es genauer auszudrücken, Altdeutschland
im Gegenssat zum kolonialen, dem Deutschland der germanisierten
 Slavenländer zu. Die Territorien des kolonialen Deutschlands
 haben zwar ebenso wie die Altdeutschlands die Bede als
grundlegende Steuer gekannt. Allein sie ist noch während des
1) Über diese Zusammenhänge wie überhaupt die Einzelheiten
der Verfassung der alten Bede und der landständischen Steuer s. meine
landst. Vf. in Jülich und Berg.

65C
423
        <pb n="686" />
        ‘ IR. Die älteste deutsche Steuer.
Mittelalters, seit dem 14. Jahrh., dem Staat großenteils oder
überwiegend aus der Hand geglitten. Sie ging, soweit der Landesherr
 nicht selbst Grundherr war, auf die geistlichen und weltlichen
 Grundherren und die Städte über. Soweit sie nicht ganz
aufgehoben wurde (etwa durch Bejreiung des Besitzers von ihr),
ist sie hier nun tatsächlich zu einer reinen Reallast, die nichts mehr
von einer Steuer an sich trug, geworden. Die Neigung zu einer
solchen Entwicklung hat auch Altdeutschland gezeigt.. Auch in
den altdeutschen Territorien ist die Bede wie andere öffentliche
Abgaben vielfach verpfändet worden, die Bede aus einem Bezirk
 wie die von einzelnen Besizungen !). Während aber die
Veräußerungen in den ostdeutschen Territorien endgiltige wurden,
 brachte der Staat der altdeutschen Territorien sie schließlich
 im allgemeinen wieder in seine Hand zurück?).
Der Verlust der Bede hat zusammen mit der Veräußerung
weiterer staatlicher Rechte für die ostdeutschen Territorien eine
tiefgreifende Wirkung geübt: deren Besonderheiten in Verfassung,
 Verwaltung und namentlich in den sozialen Verhältnissen
 beruhen zum nicht geringen Teil darauf?). In Ostdeutschland
 konnte man natürlich auch die landständische Steuer
bei ihrer an sich nicht geringern Entfaltung nicht im Anschluß
an die alte Bede aufbauen.
Zum Schluß wenden wir uns noch mit einem Wort unserm
Ausgangspunkt,. der gemeinsamen Grundlage des deutschen
und des französischen Staats in der fränkischen Verfassung, zu.
1) Vgl. z. B. H: Aubin, Verwaltungsorganisation des Fürsstbistums
Paderborn S. 10I.
2) Vgl. über eine große Revindikation m. Landtagsakten von
Jülich u. Berg I, S. 501 ff., über die Wiedereinlösung der Bede und
den allgemeinen Unterschied zwischen West und Ost m. ldstd. Vf. III,
1, S. 54 f.
3) t! diese Wirkung s. ausführlich m. Territ. und Stadt S. Off.,
von weiterer Literatur z. B. Spangenberg, H. Z. 103, S. 509 f.,
über den Verlust des Steuercharakters, den die Bede hier erleidet,
Hübner, Mecklenburg S. 7. Natürlich sind auch im Osten, wo die
Bede verfällt, noch landesherrliche Lasten (Wagendienste usw.) bestehen
 geblieben. Vgl. z. B. Abb, Gesch. des Klosters Chorin S. 113 ff.

all
        <pb n="687" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer. ' :
Wie Wait; urkundliche Nachrichten über die ersten Anfänge der
alten Bede aus westfränkischen und. ostfränkischen Grafschaften
zusammenträgt, so begegnet uns in den hellern Jahrhunderten
hier wie dort greifbar die gleiche Abgabe: ganz wie aus einem
deutschen Territorium klingt es uns 1223 aus einer französischen
Landschaft entgegen: homines werden befreit a tallia et omni
exactione vel consuetudine, que domini terrarum solent exigere
 ab hominibus suis!). Wenn die Taille, die hier genannt
wird, in Frankreich weiterhin mehr entwickelt wird, so bietet
Deutschland dazu gleichfalls Analogien, in den Nebenabgaben
der Bede, die wir erwähnt haben, auch in der landständischen
Steuer. Der Hauptuntersschied, der die beiden Länder trennen
sollte, liegt darin, daß in Frankreich sich das Königtum der Finanzen
 früher und energischer angenommen hat, übrigens auch
den Weg gegangen ist, den wir vorhin als nicht verwirklichte
Aussicht für Deutschland angedeutet haben, den der Unterwerfung
 selbsständiger gewordener Territorien.
Die Erwähnung der Tallia, welche Bezeichnung in Deutschland
 die Bede gerade an der Westgrenze mehrfach trägt, könnte
uns zu der Meinung Anlaß geben, daß die Bede zuerst im westfränkischen
 Reich aufgekommen und von da nach dem ostfränkischen
 Reich übertragen worden ist. Die Entstehung der Bede
haben wir uns ja gewiß auch in der Art zu denken, daß zunächst
!) Chartes de st.: Bertin I, Nr.. 646. Hominss bedeutet hier
nicht Eigenleute, sondern Insassen des betr. Bezirks (vgk. m. ma.
Staat I, S. 210 f.). Über exactions vgl. Clamageran, Histoire de
l'impot en France I, S. 199 ff., über die Regelung der Taille bei
der Stadterhebung S. 247. Kiener, Provence S. 187. Über die verschiedenen
 Verwendungen des Worts Taille in Frankreich s. Holzmann
a. a. O. S. 539 f. u. d. Wort. In seiner inhaltreichen Darstellung
macht H. den verschwommenen Vorstellungen über die ,„seigneurialen“
Rechte, wie sie in der französischen Geschichtsliteratur herrschen,
doch noch zu viel Zugeständnisse. Darüber meine Bemerkungen in
der H. Z. 59, S. 243; 73, S. 521. Über Prokuration (Ablösung der
Herbergspflicht) und Tallia (unsere Bede) im Kirchenstaat vgl. D.L.Z.
Nr. 1908, 25, Sp. 1578. Über die Bern (im Sinn von exactio) in
Psttmen tgl. Hprhee Prag S. 157; Ders., Ursprung der Städte in
men S.

Ö H,
        <pb n="688" />
        IX. Die älteste deutsche Steuer.
ein Graf oder allenfalls ein paar Grafen gleichzeitig auf den
Gedanken kamen, die Insassen ihrer Grafschaft mit einer „Bitte“
anzugehen, und daß dann die andern dies Verfahren nachahmten.
Ob aber der fruchtbare Gedanke zuerst bei einem Grafen, der
an der Loire saß, oder bei einem, der am Mittel- oder Niederrhein
 oder im Maingebiet saß, aufgetaucht ist, das müssen wir
dahingestellt sein lassen. Die Rechtsgrundlage der Bede ist
jedenfalls die fränkische gewesen, die von den fränkischen Herrschern
 geschaffene gräfliche Gewalt.

662
        <pb n="689" />
        ( 6Z3

Abb 660. Becher 1533. Borgius 212, 221, 309,
Achenbach 9. Becker 116. 336, 545.
Adamek 25. Beckmann 41I. Boschan 306.
Adam von Hremen Behaghel 290. Bothe 442, 5533.
179. Beissel 390. Brandi 75.
Adler 207, 245, 375, Beloch 174, 178. Bräuer 615.
462. Bender 212, 301. Brehmer 347.
Agats 371. Bergius 517. Brennecke 623, 636.
Alpert von Metz 41I. Bernatzik 423, 497. Brentano 61, 75, 193,
v. Amira 5 v. Bernhardi 131. 399, 406413, 416,
Apelbaum 306, 369 Bernhöft 3. 426, 432, 433, 448,
392. Beseler 122. 465, 489, 497.
v. Arnim 115, 116. Beyerle, C. 246, 475, Breusing 385.
Aubin, G. 77, 89, 377, 623, 627, 629, 649, Breysig 162, 517, 531,
391, 458, 459, 548,8 653. 535, 537, 543.
s57. Beyerle, F: 276. v. Briesen 14.
Aubin, H. 660. v. Bezold 76, 95. Brinkmann 126, 497.
Aventin 74. Biermann 438. Brinner 386.
v. Bippen 324. Brodnitz 92, 252, 443.
Birkenmaier 301, 377. Brucker 81, 509.
Vaader 360. v. Bismarck 127, 130, Bruder, A. 277.
Baasch 220, 385, 388,8, 136, 137. Bruder, H. 378.
387, 389, 393, 395, Bittner 623, 624. Brückner 18.
509, 520, b21, 588, Boch 106. Brunner 11, 12, 440,
623. Bodemann 463. 637.
Bächtold 85, A12, 217, Bodmer 106. Bruns 339.
237, 244. Böckel 124. Bücher 11, 13, 16, 20,
Bär 309. Böhlau 628. 21, 79, 133, 145, 148,
Bahlmann 131. Böhmer 80, 97, 379, 153, 156—159, 165,
Baist 42. 529, 567, 585. 167-180, 185-190,
Barth 176, 177. Bonaventura 411. 192—194, 196-203,
v. Basssewitz 537, 563. Bonvalot 658. 205-214, 2169218,
Bauer A. 174, 261. Boos 221, 222, 306, 2209228, 231-233,
Bauer F. 301, 328. '309, 312, 327, 343, 243, 256, 259, 261,
Bauer, St. 106. 376, 381, 518, 525, 303, :305, 309, 312,
Baur, F. Ch. 44100.. zs]. 327. 328. 368.-369,
        <pb n="690" />
        Autorenregister.
c 90.
72, 398, 400, Dörner 214, 301, 374, Fer sv. 132.250.
371, 372, ' 560. ! 42 Fengler 106, : 497.
110, 410. 486) /240, Dopsch 32, 83; 36, 65 Feuchtwanger 4
443-4350, 457, 458. 7T4, 178, 258, 2 9 Finke 115.
462. «ss. i! th .14: 118 't 514 Fischel 38.
502, 503, 547, 553, 470, 497, 499, 5 z Fischer, J. 97: 132.
561, 586, 592, 593, 576, 623, 624, 6g3. Vischer. P. q.. :
598, 599, 614, 617, 637, 644, 645, &amp;lt;5z Flamm 250, 271.
618, 620. Doren 167, 200, Flemming 10 ;
Büchler 143. et % LL Vo; hole st: s5§..
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Cäsariu iis 132.
bach 166, 630. r sss 206, 323, 827,
Cahn 357, 648. Eberstadt 258, 272, sctots 452.
Calvin 422, 424. 299, 620. s, B- A. n331,
42, 475. 24. Fuchs,
Chet s 623. Cc s 398, 517, G; C. J. 461.
(heituuwel 661. bl: 522, ss. Fuß 17..
Loben 110. 232, 234, Ur aros.490. ;
éotsé :.167, 8§ stgert s. 18. “tze hallen . 214, .
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Dänell 238, 306, 316 tut sau ga; t:t Gels von saisers-~
 390. : !yemeun 190,. 445" berg : Vicko von
Daniels 443. Engels 349. 480, 636. Geldersen, 353, 354,
Darmstädter 5358. uu u! 480. sss“ 344, 380, 369, 372,
Davidsohn 442, ; sruif 603, 624. 41 26..
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Delbrü ; . : 242, 304, ? r 301.
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van V.. gos 456Dqzher 92; 191 “sli 304.
Filtheu.1! '330, 331 hto! 563.
393.

664
        <pb n="691" />
        Autorenregister. .
v. Gierke 5, 122, 132, Hartmann, L. M. 175. Hildebrand, R., 16, 20,
151, 152, 153, 155, Hartmann, M. 275, 45350.
158, 272, 276, 339, 281, 325. Hintze 104, 105, 112,
448, 449, 450, 455. Hartung 331, 556. 117, 125, 438, 589,
456, 457, 460. Hartwig 290. 606, 620.
v. Goethe 121. Hartwig, O. 536. Hirsch 309, 341, 386~9
Götz 639. Hasbach 157, 163, 188, 389.
Goldmann 5353. 225, 227, 561, 621. Hirschfeld 286.
Goldschmidt, H. 126. Haß 95, 97, 540, 580, Höhlbaum 217, 304,
Goldschmidt, L. 160, 655. 324-326, 338, 339,
241, 248, 388, 494. Hasse 118, 338, 517. 348, 364, 518, 520.
Gothein 13, 15, 24, Haßler 310, 380, 555. Höhler 275.
58, 61, 75, 77, 159, Hatzig 113, 114. Höniger 304.
233, 235, 236, 242, Hauser 565. Hötzsch 529.
287, 362, 382, 417, o. Haxthausen 10, 13. Hoffmann, E. Th. A.
418, 495, 508, 510, Heck 624. 115.
513, 517, 521, 522, Hedemann 113. Hoffmann, H. 531,
525, 528, 537, 545, Hegel, G. W. F. 440.0. 532.
346, 549, 558, 559, Hegel, K. 309, 321, Hoffmann, M. 346.
560—562, 564, 566, 324-326, 335, 339, Hofmeister 269.
569, 573, 582, 588, 343, 346-348. Hohoff 399, 423.
589, 606, 609, 614. Heidinger 378. Hollander 647.
Gräser 639. Held 580. Holtze 239.
Gramich 243 Heldmann 646. Holtmann 624, 6358,
Greiff 318. Hellpach 448, 449. 661.
Grimm, Jakob 121, Hellwig 303. Hoppe 283.
122. Herberger 560. Horwitz 453.
Groß 385. Herder 106. Huber 638.
Grünhagen 481. / Hermandung 271. Huch 116.
Gummerus 176, 190. Hermelink 424, 431, Hübinger 383.
Günther von Paris 411. 442. Hübner 62, 258, 271,
Hermes 343, 415, 416, 276, 299, 624, 637,
Häpke 267, 306, 359, 418, 435, 459. 638, 642, 660.
4142, 464, 476, 477, Herzog 81, 374. Hufeland 181.
499. Heß 71. Hummel 301, 328.
Haff 73. Hettner 235. Husssong 107, 109.
Hafner 319, 556, 559. Heuschmid 376.
Hagedorn 376, 606. Heusler 26, 36. Ilgen 335, 338, 348,
Hahn, Br. 303, 442. Heyd 211, 304, 318, 629.
Hahn, Ed. 143. 342, 360. Immermann 111.
Haller 482. Heymann 604. v. Inama-Sternegg 36,
Hansen, G. 128. Heyne 266, 526. 303, 304, 324, 325,
Hansen, J. 375. Heynen 366, 442, 477. 331, 333, 336, 339,
Hanssen, G. 7, 8, 9, 14. Hildebrand, B. 145, 342, 392.
Hardenberg 116. 148-150, 152, 155, Jaffé 412, 413.
Harms 143, 146, 154,1 158, 161, 164-166, Jäger 320.
181-184, 205, 210,1 185, 202, 213, 214, Jahn 529, 540, 542,
226, 411, 412, 427,1) 219, 232, 243, 405, 543, 547. 548, 569,
131, 443. 497, 614.1 440, 541, 614. 658. 570, 576, 591.

665
        <pb n="692" />
        Autorenregister.
Jakob von Vitry 411 Kobatsch 183. 188, 214, 388, 469,
Janssen 74, 75, 423 Kober 267, 269, 280.0. 475, 547, 614, 629,
Jellinek 254. 286, 289, 294. 640, 657.
Jirecek 18. Köhne 65, 162, 260, Landmann 649.
Jiriczek 264. 269, 297, 301, 314, Landsberg 127.
Justi 188. 325, 327, 391, 411, Langenmantel 330.
442, 459, 499, 543 v. Langenn 6059
Kärst 255. 548, 550-552, 570, Lappe 73.
Kaindl 252, 540. 606. Lassalle 151.
Kaiser 301. Kogler 610, 624, 627. Lastig 2418.
Kant 439. z 632, 634, 636, 653 Lau 201, 208, 214,
Kaphahn 429, 6088 657. 215, 221, 222, 236,
Karcher 258, 365, 396. Kohl 1222. 244, 323, 324, 334
491. ; Kohler 25. 336, 338, 348, 363,
Kaser 526, 547. Koppers 143, 145, 161L, 364, 377, 383, 479,
Kattenbusch 434. 162. 480.
v. Kerckerinck 131. Koppmann 2346, 347, Lauenstein 301.
Kern 420. 352, 380, 385. Lauterbach 214..
Keßler, Graf Harry Kornemann 254, 45], Lavater 106.
248. 452. de Laveleye 11I, 13, 16,
Keßler, J. 375. Koser 520, 563, 566 20, 4500.
Keussen 203, 348. 578, 581, 588, 615 v. Lavergne-Peguilhen
v. Keußler 13, 14, 18 Kothe 230. 146.
Keutgen 167, 202, 204. Kovats 357. Lehmann, K. 442.
211, 234, 250, 260 Kowalewski 108. Lehmann, M. 117,125,
271, 273, 275, 279 Krapotkin 194, 260. 126.
298, 299, 306, 326 Kretschmer 2. Lenel 366-368, 415,
330, 344, 392, 396 Krumbholtß 326, 510, 477.
398, 410, 422, 4123 572. Lenz, F. 115, 116, 117,
449, 462— 464, 475 Küch 76. 126.
477, 583, 609. Küntel 203, 475, 615. Lenz, M. 368, 547.
Kiener 87, 179, 260 Kulischer 306, 365, 448. Leo 2,22. .
265, 469, 636, 661. Kummer 526. Leonhard 92, 108, 118,
Kiesselbach 291. Kunze 92, 339, 341, 162, 449.
v. Kleist 117. 384388. Lessing 441.
Kley 301. Kurz 222, 234, 334 Lewinski 401.
Klose 336.0. 336, 361, 384, 514 Lexer 309, 371.
Kluckhohn 394, 495, Kuske 212, 235, 250 Lexis 166, 212, 487,
584. 348, 349, 378, 381. 535, 536.
Klutmann 15. 570, 575. Lichner 331.
Knapp, G. F. 16, 34, Lichtner 125.
96, 112, 117, 119, Liefmann 205, 209,
123, 401, 440, 539 Lachmann 26. 210, 404, 406.
Knapp, Th. 51, 61 v. Laer 136. Liesegang 327.
T4, 77, 95, 113, 613. Lainez 420. List 146, 156, 1,62..
Knies 494. Lampp 104. Liudprand von Cre-Knipping
 189, 211, Lamprecht 4, 5, 14, mona 411.
219, 223, 315, 324, 16, 23, 71, 72, 1I60— Loening, E. 152, 153,
336, 383, 579. Mm62, 178, 179, 186, 247.

666
        <pb n="693" />
        Autorenregister. 667
Loening, R. 640. Meyer, Ed. 6, 32, 146, Nirrnheim 167, 337,
Loersch 383. 163, 167, 1712176, 350-3352, 354—
o. Lösch 200, 221, 241, 187, 191, 192, 200, 356, 362, 371, 372,
244, 271-276, 278 254, 261, 419, 150) 380, 385.
—280, 282, 285  3Z583. Nitzsch 159, 3022304,
287, 290—300, 345, Meyer, H. 132. 321, 325, 327, 328,
354, 357, 374, 417, Meyer, H. B. 623. 338, 391, 450, 461,
442, 491, 506, 543, v. Miaskowski 449. 522.
560, 567, 573. Michnay 331. Noack 92.
Lotz 624. Miljukoff 252. Nolte 322.
Lüntzel 636. v. Mises 77. Nübling 234, 310, 376,
Ludwig 77, 538. Mitscherlich 162, 589. 526, 556, 557, 5609
Lübben 309. Mitteis 175. 563.
Luschin v. Ebengreuth Möser 113, 114, 542. Nuglisch 224, 411, 442,
211, 218, 221, 227, Mohr 624. 458, 466, 491.
236, 242, 277, 306, Mollwo 347.
333, 337, 360, 371, Moltke 307, 309, 371. .
464, 467, 576, 604. Mommfen 388, 440. Öhr 607.
Macchiavel!i 432. Mone 304. Ohlendorf 476.
Mack 624, 633, 657, Morgan 12. Dhmann 578.
658. Müller, G. 657. Ohr 443.
Maine 10, 11. Müller, J. 519. Oldenberg 134, 460.
Maliniak 442. Müller, K. O. 357, Oncken, A. 577.
Mann 434. 377. Oncken, H. 127.
Martin 553, 571. Müller, S. 264, 265. Opel 230.
v. d. Marwitz 117. Müllerleile 301, 325. Oppermann 84. ]
Marx 154, 164, 190, Mummenhoff 326. Otto, . Ed. 150, 572,
399, 400, 426, 433, 573.
435, 437, 440, 445, Otto, W. 174, 443.
447, 494. Nabholz 629. Otto von Freising 644.
v. Maurer ,G. L. 8, 16, Nachtigal 176, 632. Overmann 326. 393.
17, 121, 477. Naudé 102, 104, 525,
Maurizio 143. 533—536, 538.
Mayer, E. 475, 627. Nettelbeck 533.. Pallas 9.
Mayer, E. W. 118. Neubauer 271, 277, Pappenheim 61, 386.
Mayer, M. 376. 337, 356, 357, 365, Passow 156, 192-194,
Mayer, Th. 248, 554. 377, 379, 458. 399, 406, 409, 412,
Meinecke 615. Neumann, M. 320. 413, 426, 443, 486,
Meister, A. 605, 625. Neumann, F. J. 163, 499.
Meister, E. 649. 612, 639. Pastor 74.
Meitzen 15, 19. Neumann, K. J. 450. Pauli 214, 320, 369,
Meéline 140, Neuwirth 390. 384, 387, 389, 554,
Menger 163. Niebuhr 4, 5, 495, 496. 560.
Merk 509. Niendorf 123. Peisker 18.
Merklinghaus 624, 650. Niepmann 624. Perthes, Cl. Th. 147,
Merores 443. Niese 244, 470, 635, 148, 150, 153, 155,
Metzen 624, 629. 646, 651. 233, 501, 522, 617.
Meusel 117. van Niessen 474, 504, Pesch 24, 162, 423,
Meyer, Chr. 309, 3228 63%24. 6351. 426. 455 553
        <pb n="694" />
        605 Autorenregister.
Peterka 255, 504. Rauch 208. 227, 334.1! Roth v. Schreckenstein
Peters 386, 388. 337. 346.
Petronius 261. Redlich, O. 368, 439 Roussseau 106, 114.
Pfeiffer 301, 653, 657. Rudolf von Ems 321,
Pfeil 631. . Redlich, O. R. 58850. 8322.
Philippi 14, 269, 279 Rehme 356, 442. Rüdiger 351.
280, 335, 383, 657. Reinecke 454. Rühl 118.
v. Philippovich 119 Reisner 454. Ruland 380.
120, 446. Renaud 474. v. Rumohr 115.
Pick 238. Reuter 624, 627. Ryff 353, 396.
Pierstorff 169, 175. Richter 383.
Pigeonneau 133. Ricker 301.
Pilet 581. _ Rickert 6, 22, 163, Sahm 211, 567.
Pirenne 85, 215, 2321 436. Salzer 477.
267, 358, 408, 469, Riehl 122, 123, 150. Sander 442, 470, 603.
565, 603, 609. Rietschel 244, 296, 442, Sattler 386.
Planck 238. 474, 475, 484. Savigny 440.
Planitz 475. Riezler 74, 77, 95 Schäfer, D. 25, 152,
Plenge 162, 170, 181, 96. 100. 211. 375 158, 167, 179, 2112
190, 256, 404, 44. 566. . | 213, 217, 221, 235,
445, 455, 614. van Rijswijk 237. 248, 319, 341, 343,
Plönes 624. Ritschl 431. 366, 386, 395, 460,
Pchls. tos; 137, 205,1 519. 620, 526, 5830" 387 3883  Y
412, 443, 491. 4z9 set gls. 579. Schäffle 528.
Post 622. , ' ' ' Schanz 216, 341.
Potthoff 557. 599. Schaube 92, 442.
Preuß 97, 484, 522, q. 639. 146 153 Scheffer-Boichorjt 177.
575. odbertus 146, 153, Scheler 443.
Pribram 589. 154, 175, 176, 185 Scheller 437.
Priebatsch 155, 186. 415. s v. Scherer 633.
Prinz 174, 253, 419 sispetihestsltsun Schiller 309.
Rörig 14, 442, 4640. SMpp er 8:4 15.
Rabel 25. Rohrbach 487. Schleicher 2.
Rachel 103, 238, 323, v. d. Ropp 315, 316, Schlichthörle 330.
395, 519, 520, 526, 562. . Schlüter 257.
530, 606. Roscher 9, 10, 13, 21, Schmeller 330.
Rachfahl 14, 18, 100, 140, 158, 202, 303, Schmidlin 469.
200, 258, 432, 433, 340, 354, 356, 553, Schmidt, F. S. A. 318,
442, 497, 565, 619. 960, 562, 563, 568, 320, 369, 386, 388.
Ranke 154, 440, 441, 578, 580, 598, 609 Schmidt, M-. G. 635.
450, 495, 496. Rosegger 128. Schmidt, R. 602.
Rapp 482. Rosendorf 326. Schmidt-Rimpler 238,
Rathgen 233, 519, 582 Rosenthal 516. 372.
587, 600, 615. Roßhirt 640. Schmidt von Werneu-Ratel
 21, 24, 170, 177, Roth 218, 307, 326, chen 121, 122.
- 184, 198, 238, 618.. 330, 484, 485. Schmit 624, 642, 653.

et
        <pb n="695" />
        Autorenregister.
Schmoller 16, 17, 148 Schultze, J. 96, 98, 99. Somlo 145.
~150, 152-156, Schulz, F. 624. Sommerlad 581, 610.
158, 1620164, 168 Schulze, E. O. 56,662. Sondermann 567.
—171, 179, 181, 190, Schumacher 431, 499. Sonnenkalb 625, 653.
192, 212, 247, 272, Schurtz 163. Spahn 517, 531, 535,
274, 278, 293, 295, Schuster 217. 537, 543. :
296, 311, 326, 327, Schwalm 624, 635. Spangenbergs615, 660.
335, 443, 445, 454, Schwartz, 26, 253. Spranger 25.
469, 474, 475, 477, Schweizer 625. v. Srbik 5, 104, 589,
493-496, 501503, v. Schwind 361. 625, 630, 649, 657.
507, 509-513, 516, Scott, Walter 115. Stahl 448.
517, 520, 521, 524, Seelig 251. Stalmann 275.
525, 527, 5309534, Seeliger 258, 304, 629. Stammler 176, 438.
536, 537, 540, 541, Semrau 213. Steig 117.
543—547, 563, 570 Sender, Clemens 318. Stein, E. 489.
574, 576, 579, 589, Sering 61, 63, 77, 86, vom Stein, K. 116,
592, 593, 597-599, 89, 93, 1309134. 117,. 118.
601, 6099615, 617 Sickel 623. Stein, R. 77.
~619. Siedel 658. - Stein, W. 211, 236,
Schneider 443. Sieveting 251, 258, 248, 291, 310, 316,
v. Schön 117, 118. 306, 369, 397, 400, 320, 339, 345, 349,
Schönberg 148, 150– 4I11I, 435, 442, 444, 375, 384, 386, 395,
152, 158, 176, 228, 446, 464, 477, 486,, 508, 518, 519, 525,
232, 245, 272, 281, 489, 491, 499, 565.6. 534, 538, 553-556.
291, 307, 320, 381, Siewert 237,238’, 311, Steinhausen 305, 321,
448, 449, 455, 457,, 338—341, 362, 383, 322, 368, 384, 385.
460, 571. ' 395, 560. Steinherz 514.
Schöningh 624. Sigwart, Chr. 25, 163. Stengel 122, 623.
Schönlank 459, 460, Sigwart, G. 419, 425, Stenzel 336.
547. 430. Sterzenbach 625.
Schotte 110. Simkhowitsch 12, 14. v. Stetten 330, 4779
Schreiber 624. Simmel 4, 171. 479, 5536.
Schröder, Ed. 189, 322. Simonsfeld 122, 319, Stieda 65, 152, 158,
Schröder, R. 12, 239, 371. 167, 212, 213, 216,
625, 627.- Skalweit 104. 217,. 221,. 233, 238,
Schrohe 2292. Smith 107, 108. 272, 303, 306, 307,
Schrieder 291. Sohm 460. 310, 319, 338, 339,
Schütz 97, 516, 527, Sohnrey 128. 341, 354, 356, 383,
528, 563,- 573. Sombart 146, 150,154, 385, 395, 459, 464,
Schulte, A. 179, 211, 157, 159, 160, 161,1 491, 495, 519-521,
267, 304-306, 365, 164, 165, 166—-170,) 542, 560, 5629 564,
371, 415, 476, 509, 174, 175, 179, 186, 568, 571, 573, 578,
553, 556, 560, 562, 187, 190, 198, 205, 580, 598, 599, 609.
578, 595, 615, 624,, 206, 209, 212, 227, Stimming 269, 629.
646. 306, 313, 357, 391,| Stöckle 278.
Schulte, Ed. 526. 393, 399, 402, 410, Stolze 547, 559.
Schulte, G. 241, 326. 416, 423, 425, 426, Stöven 286, 354.
Schultze, A. 238, 2329, 434462, 464—466, Strange 632.
ft6 423, 475, 514,1 4689500. _ Sttieder 442, 486, 491.

GH Y
        <pb n="696" />
        Autorenregister.
Strigel 378. Nhlirz 84, 215, 217. Werunsky 646.
Stuhr 237. 221, 311, 327, 333 Westermann 281.
Stutz 306. 334, 370, 398, 475, Weule 145.
Suntheim 318. 512,.515. Wever 301, 548.
Swart 95, 96. Usener 3, 5. Wichern, J. 132.
v. Sybel 7, 8, 20, 25 Widmann 314.
Varrentrapp 25. Wilcken 166, 172, 174,
Tacitus 7, 9, 12, 19, del Vecchio 5. 179, 653.
30, 34, 627. Vierkandt 143, 145 Wild 536, 578, 615.
v. Taube 540. 164, 178. Wilken 8.
Techen 200, 213, 216, Vigener 635. Wilmanns 92.
222, 230, 238, 307, Vöge 391. Windelband 436, 441,
354, 384, 508, 517, Vogel 136, 143, 26,6 453.
518, 530, 645, 627. 344, 376, 386, 397. Winter 234, 320.
Teschemacher 647, 650 Voigt 181, 182. v. Winterfeld 338, 477.
Thaer 120. Wismiüller 110..
Thiel 510, 512, 513, Waas 625. Vittich 16, 61, 95, 96,
532, 544, 545, 348— Wackernagel 343, 6088 407.
550, 553, 560, 569, Wäntig 512. Wodon 145.
602, 603, 615. Wätjen 388, 497. Wolff 441. ;
Thiele 1059107. Wagner, A. 155, 165 Wolters 109, 526.
Thimme, Hans 301. 169, 173, 179, 180 Wopfner 60, 72, 783,
Thimme, Hermann 225, 494, 618, 625 86, 96.
105, 497. 627. Wrede 11.
Thölke 623, 625, 636, Wagner, F. 417. v. Wretschko 469, 624.
653. Wagner, G. 301. Wuttke, K. 211.
Thomas von Aquino Wagner, K. 115. Wuttke, R. 100.
41I.. Wagner, K. 647. Wygodzinski 87, 117,
Tölner, Johann 352, Wagner, R. 325, 339,, 126, 127, 130, 133,
353, 369. . 387, 388. 134.
Töpfer 657. Wait 25, 289, 623
Töppen 178. 642, 644. Xenopol 436.
Tomaschek 221, 344. Weber 25, 162, 191
v. Treitschke 108. 192, 212, 217, 232 Jander 635.
Tröltsch, E. 24, 162, 254, 431-434, 450, Zeller 1.
163, 423, 4310434, 452, 465, 496, 554 Zeller-Werdmüller219.
Tröltsch, W. 392, 491, 583, 588. Zeltner 301.
544, 546, 547, 555 Wegele 318. Zeumer 625, 628—
558, 562, 563, 568 Wegener 116. 631, 636, 640, 644,
572, 574, 597, 609 Wehrmann 307, 346Q, 647, 6639..
617. 347, 362, 555. Zielenziger 589, 615.
Ttschuprow 24. Weinsberg 383, 584 Zink, Burkard 379.
Tuckermann 14, 218, 585. Zöpfl 522, 580, 581.
271, 291, 325. Weis 625. Zycha 82, 417, 429,
Turgot 1066 Weiß 252. 482, 491, 661.

6070
        <pb n="697" />
        671
Z

w Aktiengesellschaft 406.
Akzise 97, 98, 469, 612, 623, 647,
Aachen 296, 357, 560. 655.
Abendland 487. ~ Verpachtung derselben 319.
Abgaben 13, 33, 34, 40, 41, 45, 46, Albanien 8.
48, 50, 193, 259, 260, 581; Alborg 339.
622 f ., 631, 636-638, 652, Alexandria 214, 219.
653, 660. Vgl. Bede, Besit- Allmende 28, 29, 36, 65, 66, 69,
wechsel-A.,Besthaupt,Heirats-A., 70, 109, 110, 1832 f., 229, 609.
Sterbfall, Steuer, Verkehrs-A, ~ Aufteilung derselben 108, 110,
Zins, Zoll usw. 113, 126, 133, 477. Vgl. Ge-Ackerbau
 s. Landwirtschaft. meinheitsteilung.
Ackerbürger 474. — grundherrsschaftliches Obereigen-Ackerflur,
 Ackerland 28, 29, 41, 43, tum 35.
68, 66, 72, 474. Vgl. Flur: Alpen 29, 39, 40.
VEW E z rtzi M 352, fl!tws ..
s67, 368, 470, 473, 477, 478, Amerika 8, 10, 14, 128, 401, 434.
4814883, 527, 531, 535, 537, Vgl. Südamerika.
539, 593. Amortisationsgesete 111, 539, 634,
handeltreibender 427, 540. 649, 652.
Land-A. 123, 470, 473, 477 bis Amsterdam 521.
482, 484, 486, 489. Amt s. Zunft.
Renten beziehender 89, 140. Amtmann 470.
Stadt-A. 473, 483. Amtsdörfer 80.
- Ursprung in Italien 483. Analogie s. Vergleichung.
~ Verarmung 367 f. Vgl. Fidei- Anerbenrecht 131.
. kommiß, Ministerialen, Ritter. Anlagekapital 571.
Ägypten 174, 179, 206, 249, 255, Anleihe, landesherrliche 648.
655. = staatliche 367.
Afganistan 8, 15. ~ städtische 3652367.
Afrika 8, 176. Vgl. Südafrika. Ansiedler 476.
Agrarier 123. Ansiedlung, städtische 477.
Agrargeschichte 27 ff. Antisemitismus 124.
Agrarpolitik s. Landwirtschaft. Antwerpen 360, 582, 586,
Agrarzoll 81, 102, 133, 135, 139. Apfelverkäufer 377.
Agrikulturchemie 124. Apotheker 356, 365.
Akkordlohn 433. Aauitanien 42
        <pb n="698" />
        G.: Sachregister.
Arabien 11, 632. Athen 92, 252.
Arbeit 423, 425. Attika 253.
~ Einschränkung durch Sozialis- Augsburg 81, 218, 221, 237, 291,
mus 433. 295, 305, 309, 313, 314, 318,
~ Gegensatz zu Kapital 286. 328, 330, 331, 342, 343, 379,
~ gewerbliche 403, 451, 452, 590, 380, 463, 477, 478, 479, 490,
647. 496, 554, 560, 585.
~ Kundenarbeit 443, 444, 446; Ausbürgertum 635.
vgl. Kundenproduktion. Ausfuhr 182, 204, 216 f., 291, 343,
=-. Lohnarbeit 56, 160. 360, 362, 573 f., 590.
mittelalterl. Arbeitsverfasunueg ~ von Dünger 68.
~ 260. Vgl. Berufs-, Bitt-, Proo ~ von Eichenrinde 527.
fan-, Sklaven-Arbeit. ~– von Getreide 92, 96-99, 102,
Arbeiter 399402, 415-418, 421, 103, 125, 367, 534, 535; vgl.
430, 433, 461, 466, 558, 571. Getreidezoll.
~ Aufstieg zur Selbständigkeit F von Holz und Holzkohlen 68.
401-403, 414, 417. ~ von Korn 584, 585.
~ Ausbeutung derselben 399-401. — von landwirtschaftlichen Produk-~
 Facharbeiter 405. ten 101.
= landwirtschaftlicher 82, 126. ~ von Lebensmitteln 81.
Zahl der beschäftigten 416f , ~ von Salz 211.
418 f. Val. Fabrik,, Gutss, ~ von Tuch 358, 359, 363, 444.
Lohn-A., Preiswerker, Stör-ÀA. — von Waid 214.
Arbeitslust, Steigerung aus relig. von Wein 364. Vgl. Einfuhr.
ösen Motiven 432, 433. Ausfuhrgebühren 236.
~ Steigerung aus Gewinnstreben Ausfuhrmangel 248.
'' 433. Ausfuhrprämie 102.
Arbeitsnachweis 548. Ausfuhrverbote 81-84, 86, 90, 91,
Arbeitsteilung 38, 44, 403, 573, 93, 98-100, 104, 105, 1183,
574, 593; ; 125, 5359-s87.
~ Ausbildung derselben 38. Ausfuhrzoll 81, 977 1038. Vgl.
mittelalterliche 282. Getreidezoll.
— Unterschied der mittelalter. u. Ausmärker 239.
modernen 226. Australien 131.
Archidiakon 636. Auswanderung 568, 646. Vgl.
Architekt 391, 562. Einwanderung.
Armbruster 508, 601.
„Arme Leute“ = Bauern 716.
Armee 594. B
~ Bedarfsdeckung derselben 594,
598, 599. Bäcker 99, 290, 298, 299, 312,
Armenien 487. 323, 374, 375, 410, 451, 458,
Armut 367, 467. 509, 530.
Arnheim 236. ~ Krugbäcker 568.
Asche 340. Baden (Staat) 558
Asien 8, 10, 14, 15, 178. ~ (Stadt) 221
Assoziation m Handel 372. Vgl. Baienflotte 418.
Handelzgesellschaft. Balkan 427.
~ Von Zunfkftgenossen verboten 551. Bamberg 243.

§72
        <pb n="699" />
        Sachregister. ,
Bank, Bankhaus 409, 428, 582, Bauer, ungünstige öffentl. Meinung
583, 585, 586, 592, 598. 599, des MA. 94.
616, 655. Vertretung auf dem Landtag
~ Wechselbank 582. 528. Vgl. Arme Leute, Bauern-Bankier
 418, 482. gut, Demokratie, Einwanderung,
Banngewalt 255. Frondienst, Gutsherrschaft,
Bannherrsschaft 629. Landtag, Landwirtschaft, Lehen,
Bannnieile 80, 213, 230, 232, 255. Leihe, Zins, Zoll.
Bannmeilenrecht 282, 52220540, Bauermeister 63.
541, 542. Bauernbefreiung 46, 73, 91, 109,
Bannrechte 64f., 82, 147, 502, 523, 112, 118, 125.
525, 59299531. Bauerngericht 537.
~ Aufhebung 125, 435. Vgl. HGBauerngut, Bauernhof 41, 47, 48,
Mühlenzwang. 54, 59, 63, 194, 539.
Barchent 211, 309, 310, 379, 557, ~ Gutsländerei einverleibt 126.
560. ~ Obereigentümer 109.
Barchenthändler 557. = Streulage in Grundherrschaft
Barchentmonopol 560. 195.
Barchentweberei 379, 435,490,556, ~— Unteilbarkeit 54, 61, 62, 78,
557, 560. 86f., 95, 131.
Barwirtschaft 165. Vgl. Wirtsschafe. — unwirtschaftl.Vergrößerung 133.
Barzahlung 380. ~ Veräußerungsverbote 111.
Basel 207, 275, 278, 284, 288, + Verhältnis zur Ortsgemeinde
290, 294, 297-299, 327, 353, 195.
365, 370, 377, 378, 381, 491, Bauernkrieg 70, 75 ff., 580.
538, 557, 567, 574, 608. Bauernlehen 87.
Bauer, Bauernstand 27 ff., 78 ff., HBauernrepubliken 614.
194, 195, 197, 212, 218, 222, Bauernschuy, staatlicher 110 ff, 117,
229, 253, 259, 261, 341, 374 118,. 139.
bis 376, 400, 409, 469, 480, Bauernwirtschaft 168, 195, 402,
923, 525, 526, 531, 534, 535, 403.
958379540, 577, 632, 635. Bauhütte 390.
Klassen 51, 52 53ff.; freier Baumaterialien 212.
B. 53; abhängiger 33, 35, 39 Baumeister 379, 390, 391.
his 41, 45, 48, 194, 195, 229, Baumwolle 197, 228, 310, 379,
Besitzverhältnisse 32, 33, 54,94. HBaumuwollspinnerei 164.
als Freihändler 125. _ Baumuvuoollstoffe 208.
Geltendmachung seiner Inter- Baußengeld 657.
essen 94, 96, 101; vgl. Landtag. Bauunternehmer 391.
V fz!tißhe sclurq.iti Vauwesen 249. 162.1 342, 396
gewerbliche Nebenbeschäftigung 516, 566. Vgl. Altbayern. f
259, 260, 553, 555. Beamtentum 230, 279, 295, 632,
günstige Lage am Ende des 642, 655.
MA. 74f., 94. ; = höheres 471.
Herabdrückung zum Tagelöhner ~ Lehnsbamtentum 642.
111,.118. D städtisches 383, 605. HYgl.
Hilfskräfte 56. Bauermeister.
v. Below . Wirtschaftsgescbichte 2. Aufl.

678
4 2
        <pb n="700" />
        6 Sachregister.
Beamtengehalt 41n3.. Beruf, Berufszweige, städtische 78,
Bedarfsdeckungswirtsschaft 160, 161, 104. Vgl. Gewerbe, Handel.
205 f., 447, 448, 460, 465, Besiedlung 39, 110.
466, 492. Vgl. Vorkapite- ~ Bedeutung der Grundherrschaft
listisches Zeitalter. 36, 38.
Bede 53, 82, 167, 469, 612, 622 D des slawisschen Ostens 43 ff.
bis 662. ~ städtische 44. z
~ Aufkommen 622 ff., 661 f. = vermehrte ländliche 78. Vgl.
~ Namen 623 ff. Dorf, Einzelhofsystem, Koloni-~
 Herkunft 627 f. sation, Stadt, Weiler usw.
~ Rechtsgrund 627 ~639. Besit 27 ff., 62ff., 86 f., 131 f.
~ Steuercharakter 631 f., 640; D bäuerlicher 32, 51 ff., 59 ff., 109,
Verlust desselben 660. 126, 262.
Fixierung 637, 650, 651, 666. ~ erblicher 60.
~ Befreiungen 632 ff., 649, 6651, ~ Gemeinbesit 15, 20.
652, 659. = grundherrlicher 34, 41, 194.
== Erhebung 625, 638, 6540656. F der Kolonisten 54.
~ allgemeine Bedeutung 639 ff. = königlicher 643.
~ Steuerart 6500656. ~ lehnrechtlicher 87.
~ spätere Geschichte 656662. = privilegierter 652.
~ Aufhebung 639.  ritterlicher 89.
~ Matrikel 659. Vgl. Steuer. ~ in Römerstädten 475.
Bedeleute 649. = unfreier, abhängiger 52, 74.
Begriffe 440, 441. Vgl. Bauer, Bauerngut, Bur-=
 nationalökonomische 448. gen-B., Erbrecht, Grundbesig,
~ Notwendigkeit klarer 438 ff. Grundeigentum, Grundherr-Belgien
 11, 56. schaft, Gutsherrschaft, Lehen,
Benefizien, Kumulation 653. Leihe, Hof-, Land-, Kapital-,
Berg 626. Renten-, Schiffs-B., Unteilbar-Bergbau
 414, 417, 472, 473, 561. keit usw.
Bergen 217. Besitzwechselabgabe 58. Vgl. Ab-Bergrecht
 384, 604. gaben.
Bergwerk 419, 428, 490, 575, 595. Bessthaupt 61. Vgl. Sterbfall._
= Anteile 473. Betrieb 414, 417, 423, 424, 491,
~ Yrsitz 489. 552, 577, 597, 606, 608.
~~ Ertrag 472. Vgl. Eisen-B. ~ gewerblicher 157, 526, 5593,
Bergwerksunternehmung 430. 571, 572; vgl. Gewerbe.
Berlin 517, 520, 563, 574. ~ hausindustrieller 198, 227, 554,
Bern 525. 572.
Bernstein 219, 317. = industrieller 415, 417.
Bernsteindreher 217, 554. Vgl. dF kapitalistischer 401, 407, 41383,
Paternostermacher. 417, 419, 423, 429, 571.
Bernsteindreherzunft 554. = kaufmännischer: 464. .
Beruf 55. = landwirtschaftlicher 91,107, 124;
~ Berufsarbeit: Wertung im Cal- vgl. Dreifelderwirtschaft,. Feldvinismus
 431, im Luthertum graswirtschaft, Landwirtschaft.
434; vgl. Profanarbeit. ~~ des Seeverkehrs 388. Vgl.
~ - Berufsgleichheit 3222. Groß-B., Gutsherrschaft, Han-~
 Bexrufsteilung 226. del, Klein-, Minen-, Mittel-B.

r 4
        <pb n="701" />
        Sachregister.
Betriebskapital 404. Braunau 380.
Bettziechenweber 280. Braunschweig 211-213, 284, 294,
Bevölkerungswesen 111, 117, 203, 295, 352, 520, 570.
283, 453, 454, 488, 539, 575, Bremen 213, 295, 8324, 335, 347,
606. 386, 521, 585, 588.
Bezugswirtschaft 193. Brennerei 80, 98, 125, 531-533.
Biberach 556, 563, 567. Breslau 218, 236, 378, 480, 481,
Bier 100, 212, 376, 531, 532, 566. 488, 511, 517, 520, 545, 587.
~ Braunschweiger Mumme 212. Brokatmacher 569.
[ Srutbier 215. Bronzegefäße 264.
— Hopfenbier 212. Vgl. Brauerei. Bruderschaft s. Zunft.
Bierhandel 516. Brügge 315, 316, 317, 319, 341,
Biergelden s. Bedeleute. 350, 360.
Binnenzoll 581, 594. Brünn 304.
Biologie, biologische Theorien 164. Brüssel 363.
Bischof 468, 578, 604, 639, 646, Buchdruck 560. Vgl. Drucdkerei.
653. : Buchführer 377. :
Bittarbeit 193. Buchführung 464, 466.
Blattpflanzen, vermehrter Anbau im Huckow 80.
19. Jh. 124. Budweis 84.
Blauer Montag, Verbot desselben HYBuüdner 62
548. Bürger, Bürgerschaft 76, 90, 92,
Blei 364. 94, 98, 104, 116 u. öfter.
Bleischmelzerei 560. ~ Edelbürger 482, 483. Vgl.
Bleicher 556. Ausbürgertum.
Bodenschatz 488. Bürgerherrschaft 528.
Böblingen 558. Bürgerrecht 635.
Böhmen 84, 178, 514, 599. ~ Erwerb 474, 478, 479, 482,
Böhnhase 290. 483, 551, 646.
Börse 582586, 592, 598, 616. Burg 48, 90, 196.
Börtfahrt, Rang-, Reihefahrt 521 f.. — Burgenbesitz 89, 90.
Böttcher 299, 345, 509. Buren 27.
Böttcherei 216, 519, 555. 561. Burgund 587.
— Ausdehnung and.Ostseeküste245. Butter 309, 351, 525.
Böttcherware 526. Byzanz 18, 489.
Bolschewiken 93.
Bonitierung 650f.
Bootsleute s. Matrosen. C
Bornholm 325.
Bortenwirkerei 553. (vgl. K., Z.)
Bourgeois 471. Calvin 424.
Bozen 72, 267. Talvinismus 431 ff.
Brache 39, 71, 91, 101. = Zusammenhang mit Kapitalis-Brandenburg
 97, 121, 123, 507, mus 431 ff.
[ 511, 516;, 517, 530, 535, 651.. -- Wertschätzung der Berufsarbeit
Brauer 337, 375, 585. 431. ;
Ürzzztei 2% bs. 100,' 125, 222,7, .- Etirkung der Arbeitsfreudigkeit
~ VWeisbierbrauerei 100. Vgl.Bier. Calvinisten 570.

67 5
4 2%
        <pb n="702" />
        t Sachregister.
Calw 491, 555, 558, 559, 574. Deventer 236, 325, 343.
camers apostolica 468. Dienstboten 114, 352, 604.
capitulare de vrillis 42. Dienstmiete 554.
Casa di San Giorgio 366. Dienstwagen 657.
China 11, 144, 251. Dinant 215, 560.
Colbert 620. Dinkelsbühl 376.
Collegia 278, 451, 452. Domänen 48, 88.
Corbach 566. ~ Veräußerung gefordert 126.
Cypern 379. ~ Verwaltung 619.
Domanium 699.
~ Pertinenzqualität 619.
D Domkapitel 653.
Dordrecht 217, 236, 237.
Dänemark 7, 218, 348. Dorf 474, 479, 490, 582, 537.
Danzig 375, 389, 894, 509. Vgl. Gemeinde, Landgemeinde.
Darlehen 365, 427, 5597. Dorfbering 28.
~ verzinsliches 406, 407, 418, Dorfgeschichte 121.
422, 423. Dorfwirtschaft 160, 167, 168, 178,
~ zinsloses 420. Vgl. Zins, Zins- . 179, 205.
theorie. Dortmund 476.
Darlehenszins 430. Drapier 358, 359, 396.
Tarftellug. künstlerische 441. Drechsler 284, 289, 294, 296, 298,
Datteln 315. 299.
Demokratie 506, 511. Dreifelderwirtschaft 39, 40, 71-73,
~ Verhältnis zum Bauernsstand im 91, 120. Vgl. Zweifelderwirtschaft.
19. Jahrh. 119. Druckerei 560.
~ Stellung zum Handel 250. Dualla 238.
Depossitenverkehr 582. Dünger 68.
Detailhandel s. Kleinhandel. Düngung 45, 72, 91.
Detaillist s. Kleinhändler. Düren 567.
Detailverkauf s. Kleinverkauf. Duisburg 236.
Deutschland 7-10, 12, 15, 17, Dumoulin 588.
27, 299-338, 36, 40, 4244,
47, 50, 51, 53-56, 60, 61,
71-77, 81, 88, 89, 91-94, (§
213, 214, 234, 251, 252-254,
264, 266, 276, 827, 328, 340, Edelmetalle A72.
349, 358, 364-366, 371, 3138, — Berwendung in Barrenform 648.
395, 416-418, 429, 434, 4500 - Zufuhr AST.
451,456,471,477,481 -484,489, Eggenberger 478.
502, 503, 508, 516, 521, 524, Ehrschat |. Handänderungsgebühr.
526, 537, 552, 560, 562, 565, Eichenrinde 527.
574, 578, 582, 585-588, Eigenkirchenherr 88.
594-0597, 604, 608, 614, 615, Eigenleute 262.
617, 619, 620, 640, 644, 655, Eigenproduktion 157.
660, 661. Vgl. Mittel-, Nieder], Eigentum, freies 54.
Nord-, Nordost-, Ost-, Süde, ~ fremdes 33.
Südwest-, West-D. ~ @Ñgrundherrliches 64.
Deutz 294. ~ rentenbelastetes bäuerliches 60.

I76
C
        <pb n="703" />
        Sachregister.
prgtrgm. Fasferigrutun 386. Eissenverarbeitung 218.
\ Privat-, Ur-E. ! . Eisenwaren 215, 377.
Eigcnwittiuft 23, 8t 10, 41,47, Esnwvatsuhändtecz.ni
193, 2:10. 80, 146, 159, 160, Ebing 509 ndlerzunft 377.
fintuhr 182, z10. §5a. 160.362. Engiant .10. 52, 137, 140, 142
~ von Bier 582. ! 4, 213, 218, 236, 252, 254,
- von Branntwein 533. “1:7. 339, 340, 341, 349, 351,
von Edelmetall 487. ; 364-366, 418, 434; 463,
von Getreide 78, 93, 103, 856; ‘69, 470, 518, 519, 535, 615,
vgl. Getreidezoll. . Enns 361
von Hüten 216. j
von Korn 103, 104. Entdeckungen 596.
von landwirtschaftl. Produkten Ertpiztzngstehre. gesere 3-6. 11.
von Lebensmitteln 81, 218 E°Vsce;zil ers Ress
von Rohstoffen 218 . ; 192, 197, 199 . f., 190,
von Schlachtvieh 8;,590. 223, 224, 231, 91. ?95: 206,
von Spezereien 360-362 462. Vgl. u co: 282, 436,
tj: Tuchen 350, 354.357 Erbbaurecht 60.
tit Ut dur tatit rg gtgin % an 108 11.
Einfuhrhandel 463. Erbrecht 54, 59, 6 ; |
Ertzhrzgt 78, 100, 103. 95, 539. 99.81.69; 0- 7ss:
Einhritesast fzttoaier 502, 593. é Ftiterat Unteltbarkett.
ut): derselben 290. Erbuntertänigkeit 54; 77:
Euttghmen 365, 468-471, 487 Echsinsgut 19;
M s: &amp;lt;§. H59: Erfurt. 214, 219. 225. 237, 356,
Ez se z1 ute §1!- Z19: s66.
cus che e bnhg, UuerÜtg tu
in ! Z t r
noc c b
Einzelhofystem 29, ßZ. 49-447. 448. 466, (&amp;amp;;
Fi;zehttzei 151, 179, 182, 183, Erzti]ths 364, 365, 479, 596, 630
Eisen 351, 377, 396. Essen 639
ltifezbergierk 575. Vgl. Berg- Eßlingen 603.
Eisengewerbe 264. Esland ts: | 4
E zrhandler 221,. 877. Europa z. 144; t! Val. West-Eift!itd«ftrie
 214: Export s. Ausfuhr. gl. Weie.&amp;gt;
edekunst 264.

6 7 7
        <pb n="704" />
        Sachregister.
z szinzjsvertateang kommunale 133.
Fabrik 157, 164, 174, 403, 404, 414, ~ des Reichs 646.
457, 502, 530, 553, 660-563, Finanzwirtschaft, städtische 612.
566, 569-571, 575, 598. Finanzzoll 103, 535.
— Begriff 227, 561. Firma 357, 380, 391, 427, 584.
Fab stant 400.109. 484, 552 bis Fisqe Muna I77.
Fabrikarbeiter 261, 526. Vgl. Ar- Vrbficher 255, 188.97.
th 151, 218, 284, 313. F herrt 10, 28eyù f.
h /brikéetzev H). .56 558 hishhärelee zzt Z1. “ls. pur
patio: Liciet it ". uu 378, 537.
alken 214, 219. ischversan :
trUsset 1% uc 175. eh lo.
UG [f MM
Feldgemeinschaft 10, 15, 24. Vgl. 317, 335, 344, 349, 351, 352,
Gemeineigentum. 353, 354, 355, 356, 358, 359,
Ytelvgrastoirtichatt 30, 39, 40. f“ z§1; 373, 389, 395, 396,
EciZenhanbel Z10. G! 14 631. (rogrperen F. 243.
Feilschaft 178. Fleischhandel 537. :
h Fuer .
h ha ttl 19.01 210. r! 't ; ON zt s. 417
081, 114, ts! 546, st y! Flurverfassung, Reformim19. Jahr-447,
 648. Val. Fernverkehr. hundert 124. Vgl. Ackerflur.
Fernverkehr 342, 343, 413, 444. HPFlurzwang 64, 72, 124.
Fettwaren §25. 876. Förster 65,
Feudalismus, Feubatitst 413. orftwirt chat 539.
sittikenuit 6 132. . gey?:hl. Technik 460. A
~ Deutschrechtl. Ursprung 182. f lUtztitght!. Technik; vgl.
Frs cscichte 189. Guei
bine! eU te M hi, 88, 34, 35,48,
Finanzverfassung 523. 46, 478.
Finanzverwaltung 645. Frankenberg 566.
~ feudale 471. Frankenreich 42, 265, 622, 641,
-- landezherrliche 218, 428, 643. 660, 661, 662.

678
        <pb n="705" />
        Sachregister.
Frankfurt a. M. 214, 215, 221, 221, Fronhofsordnung 196. Vgl. Hof-237,
 305, 327, 328, 342, 343, recht.
353, 368, 370, 379, 380, 416, Fronhofswirtschaft 175, 178, 401.
417, 558, 561, 582, 587, 598. Fruchtwechselwirtschaft 107.
Frankfurt a. O. 520, 582, 587. Fürkäufer 376. Vgl. Vorkauf.
Frankreich 140, 179, 249, 252, Fürstentitel 626.
254, 264, 265, 450, 468, 470, Fütterer 221, 333, 377.
526, 535, 537, 562, 565, 585,, Fugger 313, 319, 371, 394, 424,
587, 588, 618, 620, 658, 660, 427, 428, 490, 557, 582-586,
kraternitas Danica 348. Fuggerei 395.
Frau 377. Futterhandel 221, 356.
: gz y;retiche Stetltug ?99- 491. JFrutterherren 356.
raustadt (in Posen .
Fredenhagen 387.
Freibrief 543. G
Freiburg i. Br. 207, 250, 2786,
287, 561. Gaffel 324, 345, 383.
Freie 27, 32, 33, 5254, 62, 63. Gallien 259, 264, 265, 622, 641.
Freigelassene 478. Ganges 10.
Freihändler 244. Vgl. Bauer. Garbrader 351.
Freihandel 107, 125, 244. î_ Garkoch 378.
Freimeister 543, 544, 550, 552. Garn 197.
Freistift 59. Garnisonort 498, 499.
Freizügigkeit, beschränkt durch Ge- Gartenbau 30, 37.
Fremberßerdel 51.7 Gr trwriztihetr 144.
Fremdenrecht 389. Vgl. Gästereche. Gästerecht 230, 233 f., 234, 238 ff.,
Fremder 62, 66, 67, 149, 204, 248, 255, 285, 307 f., 312 f.,
235, 236, 238, 239, 241-243, 371, 372, 514-519, 528, 541,
281 ff., 285, 307 f., 812, 341, 555, 576, 580, 605.
371, 375, 380, 389, 514 ff., d&amp;amp;XF doppeltes 516.
527, 576. Vgl. Ausbürgertum, ~ hansisches 518, 519.
Ausmärker, Gast, Pfahlbürge,, + Milderungen 517, 518.
Verkauf. ~ Territorialisierung 514 ff.
Friesland 267, 588. ~ territoriales 515, 527, 577,
Frondienst 33, 34, 40, 45, 46, 49 605, 6138. Vgl. Fremdenrecht.
bis 51, 55, 56, 70, 72, 194, 195. Gast 215, 234, 238, 239, 310,
~ Aufhebung im 19. Jahrh. 124. 312 f., 329, 332, 333, 341, 345,
~ Ersatz 108. 349, 352, 377, 383, 393, 397,
- gerichtsherrlicher 49 f., 56. 914, 515, 555. Vgl. Fremder.
~ grundherrlicher 56. Gasstgeber 377.
 staatlicher 53, 56. Gastgericht 238.
Fronhof 40, 41, 46, 54, 56, 64, gastung 234, 657.
178, 195, 199, .390, 544. Gäuweber 491, 526, 556, 557.
gewerblicher Betrieb bescheiden Gebäudesteuer 651, 654.
260 ff., 267, 300. Vgl. Hof- Gehöferschaften 8, 9, 14, 16.
genossenschaft, Hofrecht, Hofver- Geistliche 76, 94, 390, 634.
fasssung, Villikationsverfassunn. — als Grundherrn 58.

679
        <pb n="706" />
        t Sachregister.
Geistliche, Anteil am Hochbau 390. ' Gemeindeversammlung 64.
Vgl. Bischof, Erzbischof, Kirche, Gemeindeverwaltung 63 f.
Klerus, Kloster. Gemeindewirtschaft 168.
Geld 1659167, 193, 218, 358, Gemeineigentum 7–20, 28-30.
366, 8384, 404, 406, 408, 411, Vgl. Allmende, Gehöferschaften,
438, 472, 479, 486, 556, 566, Hauberggenossssenschaften, Mir,
591, 593-596, 627, 654. Vgl. Zadruga.
Rente. Gemeinfreiheit 119.
Geldanlage 384. Gemengelage 28, 29, 72.
Geldaristokratie 473. ~ Beseitigung 108, 110.
Geldbesitzer 400. Gemeinheitsteilung 124, 126, 133.
Geldeinkünfte 470. Gemüse 30.
Gelderwerb 448. Genf 424.
Geldgeber 366. Genossenschaft 388, 457.
Geldgeschäfte 482. ~ ältere deutsche 122.
Geldgier 411.  Handwerkergenossenschaft 437;
Geldgroßhandel 365. vg!. Zunft.
Geldhändler 365, 418, 471, 472, = landwirtschaftl. 186. Vgl. Haus-490,
 595. genossen, Hofgenossenschaft,
Geldhandel 365, 366, 490, 586, Markgenossenschaft, Münzer.
595. genözschaft 322.
Geldhandelshaus 428. Gent 534, 603.
Geldkapital 404. Genua 342, 366, 411, 483.
Geldleihe 471, 472. Geräte, hölzerne 259.
Geldring 366. ~ landwirtschaftliche 124.
Geldsteuer 166, 648, 652. Gerber 150, 527.
Geldverkehr 648, 654. ~ Lohgerber 374.
Geldvermögen 468. Gericht 58, 96.
Geldvorrat 590. Gerichtsbarkeit 654. Vgl. Zunft.
Geldvorschuß 365, 8367. , Gerichtsbezirk 643.
Geldwirtschaft 146, 161, 165 bis Gerichtsgefälle 469, 641.
167, 174, 175, 404-409, 414, Gerichtsherrschaft 49 ff., 64 f., 69 f.,
641, 642, 648, 653. 75 ff., 638.
Geldzahlung 167. Gerichtspflicht 55.
Gelegenheitsgesellschaft 356, 358, Gerichtsverfassung 923.
369. Germanen 19, 20, 21, 25~927, 30,
Gelegenheitshändler 3559358, 393, 31, 34, 35, 400.
418. Gerste 581.
Gelegenheitshandel 357, 365, 369, Geschichtsauffassung 494.
378, 379, 382. = individualistische 438.
Gemeinde 28, 29, 503, 534, 592, Gesschichtswissenschaft 4, 22, 494,
634, 635, 651, 652, 654. Vgl. 495.
Allmende, Landgemeinde, Marr. ~ Wesen 5.
genossenschaft. ~ Stellung zur vergleichenden
Gemeindeausschuß 63. Methode 22.
Gemeindehirte 64, 65. ~ Differenzen über Grundlagen
Gemeindeorgane s. Bauermeister, 188 f.
Feldhüter, Gemeindehirte, Heime Geschlachtgewander 330.
burge, Honne, Waldhüter usw. Gesschlechtswirtschaft 159.

680
        <pb n="707" />
        Sachregister. i
GBeselle, Handwerksgehilfe, Lehr- ' Getreidehandelspolitik. Geschichte
kind 225, 284, 287, 289, 290, 92 ff., 533.
389, 390, 400, 417, 457, 5122, F- in d. Generalstaaten 103.
54709549, 556, 569, 570. ~ hanssische 538.
Beschränkung der Gesellenzahh F der Landbewohner 96.
569 f. ~ spanische 103.
Dienstkontrakt des G. 290. ~ städtische im MA. 90 f., 524,
~ Gesellenkämpfe 459, 548. 533—540.
~ Gesellenbewegung 459 f., 548 f. DF territoriale 1029105.
~ Gefsellenschutz 549. ~ der. modernen Türkei 93.
Gesellenvereinigung 601. ~ Typen 533.
Gesellschaft 105, 641. Getreidekaufmann 534.
— Beziehungen zur Wirtschaft 170. Getreidemarkt 127.
~ individualistische Gestallung486. Getreidepreise 89, 92, 103, 105.
~ ökonomische 106. Getreidespekulation 536.
Gesellschaftsgeschichte 190. Getreidesperre 536.
Gesellschaftsordnung 164. Getreideteuerung 532.
Gejellschaftsunternehmung 406. Getreidezoll 133.
Gessellschaftswirtschaft 160, 205. ~ Getreideausfuhrzoll 81. Vgl.
Gesetze, empirische 436. Kornzoll.
~ historische 162—0164, 436, 437. F Getreideeinfuhrzoll 78.
~ kausale 436, 437. Gewandschneider (Tuchkleinhändler)
D wirtschaftliche 163, 642. Vgl. 208, 267, 285-287, 290, 292,
Entwicklungslehre. 294, 302, 304-306, 308, 309,
Gesindezwangsdienst 56. 311, 3239340, 343, 346, 347,
Betreide 79, 80, 83985, 90992, 350-363, 375, 377-383, 391
96.99, 102, 103, 125, 212, bis 393, 412, 414, 426, 444,
213, 228, 234, 257, 312, 367, 462, 463, 476, 480, 485, 491,
373—376, 525, 528, 534 bis 514, 574.
536. Gewandschneidergilde 158, 227, 323,
Aufspeicherung 367, 371. 324-328, 330, 335-337, 343,
Magazinierung 1085. . 350, 354, 355, 363, 480, 485,
überseeisches 1038. Vgl. Aus- 597.
fuhr, Ausfuhrverbote, Einfuhr, Gewann 28, 29.
Getreidezoll, Rente. Gewerbe 36, 69, 100, 135, 162,
Getreidebau, -produktion 30, 91, 196, 198, 209, 221, 253, 257,
128: 259 ff., 271 ff., 305, 342, 373,
Getreidegroßhändler 376. 374, 405, 414, 415, 418, 445,
Getreidehandel 48, 96, 98, 99, 106, 452, 453, 455, 459, 461, 467,
107, 113, 140, 212 ff., 356, 470, 488, 506, 510, 512, 516,
357, 361, 375, 376, 379, 384, 522, 523, 531, 534, 539, 544,
410, 516, 533, 536, 537. 591, 558, 560, 561, 565, 568,
Geschichte 525. 569, 571, 573, 575, 576, 582,
- als sstädtischer Nahrungszweig 585, 586, 590, 596, 597, 609,
534. ; 610, 614, 634, 647.
Getreidehandelspolitik 92, 96, 989, — exportierendes 569, 573.
102, 212 f., 397, 591, 609. - gFörderung durch Grundherr--
 des klassischen Altertums 92. schaft 260, durch Staat 575.
englische 92, 102. . ~ hjanlsisches 216.

68 ]
        <pb n="708" />
        6- 2 Sachregister.
Gewerbe, ländliches 197, 198, 250 f., | Gewerf s. Bede.
265, 267, 268, 524, 526. Gewerkschaft 472, 473.
D lokales 569. Gewicht 203.
~ Unehrlichkeit 548. D des Jardels 310. Vgl. Maß
~ Wurzel des selbständigen 259 f., und Gewicht. .
263, 266. Gewinn 402, 406, 411, 449, 480,
zunftfreies 570. Vgl. Betrieb, 487, 489, 492, 514. ;
Kapitalismus, Kauf-, Klein-, ~ größtmöglicher 161, 412, 465.
Kunst-, Tabak-, Textil, Wol- Fö unredlicher 400. Vgl. Unter-G.,
 Zurft. nehmergewinn.
Hegteröetetrisb, ländlicher verboten Gewinnstreben 4080413, 424, 425,
~ Städten reserviert 98. Gewölbherren(Kaufherren) 303, 304,
Gewerbefreiheit 101, 127, 551, 552. 314, 331-333, 336, 360, 556.
Gewerbegeschichte 546, 556, 5663, Gewohnheitsrecht 232, 247.
586. Gewürze 211, 314, 320, 323, 331.
~ Periodisierung 546 f., 616 f. Gilde s. Zunft.
Gewerbegesellschaft 516. Gildetheorie 152,321, 325, 327, 328.
Gewerbeordnung 506, 508. Gipser 298, 299.
Gewerbepolitik 207. Giroverkehr 582.
= landeshercliche 508, 511, 546,6 Glas 217.
547, 567, 568, 589, 592. Glasfabrikation 566.
Gewerbepolizei 541, 606. Glasführer 377.
D landezherrliche 506. Glockenspeise 217.
~ Bestimmungen 507. Gnadenlehen s. Falllehen.
Gewerberecht 552. Görlitz 378.
= koloniales 255 f. Göttingen 303, 309, 325.
Gewerbeschau 5595. Gold 4389.
Gewerbeschein 538. Goldschläger 364.
Gewerbetreibende 343, 369, 370, Goldschmied 215, 218, 284, 291,
411413, 424, 443, AAT, 448, 337, 345, 364, 370.
456, 458, 461, 465, 499, 50900 Geoslax 324.
516, 517, 527, 528, 544, 545, Graf 52, 263, 468, 623, 626, 641,
550, 572, 606, 634. 643, 662.
~ mit freiem Grundeigentum 266. Grafenschat s. Bede.
— im Hauptberuf 268 f. Grafschaft 629, 657, 662.
~ ländliche 526. ; Grempler 376, 377.
~ landwirtschaftl. Nebenbeschäftin: ©Grenzzoll 535..
gung 259 f, 553, 555, 556. greppen (vermutlich Edelweingärten
~ städtische 261, 555. auf felsigem, steinigem Boden;
~ zurftlose 290; vgl. Böhnhase. vgl. italien. greppo &amp;lt; cimbr.
Gewerbeverfassung des MA. 148. greppe - Felsstück) 84.
Gewerbeverzeichnisse 222. Griechenland 175, 252, 253, 254,
Gewerbezwang 530. 261, 419, 420, 425, 429.
Gewerbliche Ärbeitsteilung 38, 42. Großbetrieb 118, 227, 304, 313,
Gewerbliche Erzeugnisse 38, 55, 80, 405, 414, 425, 4271429, 431,
197, 257, 263, 308, 382, 419. 435, 491, 553, 559, 561, 562,
- der ländlichen Bevölkerung 197, 564, 568, 572, 575, 590, 595
202, 259,. 260. bis 597, 600.

EGI
        <pb n="709" />
        Sachregister. .
Großbetrieb, agrarischer 599; vgl. Großindustrie 151, 174, 243, 302,
Grundherrschaft, Gutsherrschaft. 382, 491, 517, 552, 557 bis
D fabrikmäßiger 572. 559, 562, 563, 567, 569, 571,
gewerblicher 242, 287, 553, 559, 572, 585, 586, 588 595-599,
560, 563, 592, 594. 616.
großindustrieller 415. ~ Entstehung 552 ff.
im Handel 588, 592, 594; vgl. — älteste Form 559.
Großhandel. ~ Kampf mit Handwerk 566 ff.
- industrieller 561, 573. ~ Wortgebrauch 552 f.
- kaufmännischer 553. Großindustrieller 415, 572, 586,
~ ländlicher 118, 131, 403. 609.
~ Verbreitung 560. Vgl. Betrieb, Großkapitalist 364, 365.
Kapital, Kleinbetrieb. Großkaufmann 227, 302304, 306,
Großbritannien 146. 307, 312, 321, 331, 339, 341,
Großgrundbesitz 31, 32, 109, 116, 345-347, 353 364, 373, 379,
122, 132, 470, 471, 641. Vgl. 381, 382, 392, 393, 395, 396 f.,
Landwirtschaft. 461.
Großgrundbesizer 123, 261, 263, Großkaufmannsgilde 340. Val.
340, 482, 483. Kaufmannzszunktt.
Großhändler, Grossist 302 ff., 322, Gründungsstadt 474, 476.
324, 325, 331, 333, 355-338, Grundbesitz 348, 364, 402, 472 bis
342-346, 349, 354, 355, 357 475, 477, 480, A88, 489, 493,
bis 359, 361, 364, 366, 370, 613, 633, 636, 642, 645, 650.
371, 373, 3759379, 381, 882, — Erwerbsverhinderung 247.
384, 385, 391, 396-398, 4000, geistlicher 633.
409, 462, 463, 493, 581. 582, - herrschaftlicher 643.
586, 609. . kirchlicher 633, 634.
Großhändlerzunft 325,833,334,889, ländlicher 469, 473, 646.
340, 347349, 381, 382, 392. — städtischer 247, 473, 488.
Großhandel 211 ff., 302 ff., 306 ff., &amp;amp; Verteilung 493. Vgl. Eigentum,
313 ff., 321 ff., 349 ff., 462-464, Feldgemeinschaft, Flurzwang,
485, 517, 555, 581 ff., 592 ff., Großgrundbesitz, Grundherr-616,
 617: schaft, Gutsherrschaft, Kloster.
erzwungener 306313, 380 f. Grundeigentum, genossenschaftliches
freiwillige Beschränkung auf G. 11.
313 ff. = Stadien der Entwicklung 12.
iedermann freigestellt 311 f. Grundeigentümer, städtischer 484.
- Gegenstände 211 ff. Grundherr 34 ff., 44, 45, 48-50,
Maßfestssezung 309 f. 52, 53, 59, 64, 66, 67, 69,
rechtliche Konzesssionierung zum 70, 73, 74, 87, 88, 94, 96, 97,
G. 307. 115-117, 122, 194, 195, 197,
Seehandel als ältester G. 344. 199, 260, 261, 401, 402, 412,
Träger 349-382. 468—473, 475, 481, 488, 493,
Trennung vom Kleinhandel 393. 498, 499, 522, 526, 660.
Verbindung mit Krleinhandel Grundherrschaft 38 ff, 47, 49, 62,
227, 331, 342, 350, 352, 353 ff., 64, 66, 76, 87, 102, 139, 194,
378, 383, 393 ff., 462, 485, 581. 195, 197, 205, 260, 262, 263,
Vgl. Firma, Geldgroßhandel, 265—270, 401, 402, 452, 629,
Ritterorden.Seeverkehr.Wein-G. 636, 638. 652. Val. Bannrechte.

GK
        <pb n="710" />
        Ü | Sachregister.
Grundleihe 52. Händler, vorkapitalistischer460. Vgl.
Grundrente 473, 488, 489, 499. ' Barchent-, Frei-, Geld-, Groß-H.,
~ akkumulierte 472 f., 484, 488, Lombarden, Seiden-, Spezerei-H.
498. Händlerdilettanten 357.
Grundbesitzsteuer 650, 654. Handänderungsgebühr s. Besitzwech-Grundzins
 5d, 451. ' selabgabe.
Grutrecht 229; vgl Bier. Handel 69, 100, 108, 122, 127,
Gürtler 215, 274, 291, 345, 357. 133-185, 139141, 147, 148,
Güteraustaush 165, 175, 182, 161, 173, 174, 176-179, 183,
620. 208, 210 ff., 229, 234, 236, 237,
Güterbeförderung 522. 239, 242, 244, 245, 250, 253,
Güterfall 58. 257, 267, 286, 305, 811, 320,
Güterkonfiskation 641. 335, 336, 338340, 348, 351,
Güterspekulation 481, 482. 353, 362, 364, 371, 372, 375,
Güterverzeichnisse 41. 377, 392, 394, 395, 406410,
Gutsarbeiter 83. 414, 418, 429, 445, 4A6I1, 462,
Gutsbesitzertum (Begriff) 123. 464, 465, 467, 469, 476, 479,
Gutsbetrieb, römischer 176. 480, 482485, 487-489, 491,
Gutsherr 33, 47, 48, 118, 122, 492, 501, 502, 512, 516, 518,
_ 123, 126, 147, 194 (russischer), 520, 522, 5923, 530, 534,
404, 522, 526. 537539, 565, 566, 576, 607,
Gutsherrin 404. 608, 610, 614, 616, 634, 647.
Gutsherrschaft 33, 34, 48, 49, 96,, ~ Beschränkung dch.Demokratie ?250.
102, 111, 116, 117, 178, 401, + Gegenstände 211 ff., 464.
402. ~ auf dem Lande 524.
persönliche Beteiligung an. demselben
 371.
H ~ primitiver 197. ;
= territorialer 530.
Habsburg 626. -- Verbindung mit Handwerk 345,
Hackbau 124, 143, 144. 356, 357, 553.
Hackfrüchte 124. ~ Verbot zwischen Gast u. Gast 237.
Hafer 377. - Vereinigung von Groß- u. Klein-Haferverkäufer
 377. handel 227. Vgl. Bier-, Frem-Hagenau
 291, 295, 509. den-H.,Gästerecht, Gelegenheits-,
Halberstadt 225, 243, 325.0. Groß-H., Handwerk, Kapitalis-Hall
 (in Schwaben) 417, 482. mus, Klein-, Leder-, Leinwand-,
Hall (in Tirol) 98. Mehl-, Paternosterz, Propre-,
Halle a. S. 230, 417, 587. See-, Seiden-, Welt-, Wein-H.
Halmfrüchte 30. Handelsbilanztheorie, merkantilisti-Hamburg
 251, 315, 339, 350—352, sche 566.
354, 356, 362, 380, 387, 389, Handelsfahrten, -reisen 217, 349.
518, 520, 521, 574, 585, 586. Handelsflotte 596, 599.
Händler 49, 200, 259, 323, 392, Handelsfreiheit 127, 565.
393, 396, 400, 409, 410, 424, Handelsgeschichte 586.
460-462, 467, 488, 527, 534, Handelzgessellschaft, -haus, -kon-535,
 538, 558, 572. pagnie 214, 314ff., 8350, 852,
~ berufsmäßiger 195. 358, 368. 369, 371, 372, 377,
~ städtischer 472. 378, 383, 392, 394, 396, 473.

..
        <pb n="711" />
        Sachregister. q
Handelsgesellschast, Beschränkungen Handwerk, Geschichte 269 f., 300.
320. ~ nicht grundherrlichen Ursprungs
große 313—321, 379, 421, 424, 258 ff., 270, 300.
429; Ravensburger 318f. ~ Kampf mit Großindustrie 566 ff.
Monopolbestrebungen 313f., - ländliches 96, 197, 198, 259 f.,
315, 394, 583f. 265, 267, 268, 271, 418, 524 ff.
oberdeutsche H.-en 394, 582, selbständiges, freies 259 ff., 265,
584, 595. Vgl. Fugger, Höch- 270.
stetter, Paumgartner, Ruland, += staatlich konzessioniertes 549.
Welser. - städtisches 198, 216, 2589270,
Teilnehmer 369. 418, 454, 528-533, 540, 570.
Vereinigung mehrerer H.-en 3219. ö Verbindung mit Handel 345,
für Weinhandel 315. Vgl. Ge- 553.
legenheitsgesellschaft, Handels- ~ mehrere H. in einer Hand 558.
monopol, Warenumsat. Vgl. Fronhof, Gewerbe, Handel,
Handelsgewächse 72. Vgl. Flachs, Handwerker, Kunssthandwertk,
Hanf, Hopfen, Waid. Zurntft.
Handelsherr 484. Handwerker 99, 209, 210, 216,
Handelskapital 502, 599. 222, 224, 225, 242, 246, 250,
Handelsmonopol 235. 251, 258 ff., 271 f ., 304, 308,
Handelsplatz, Wandel seiner Be- 336—338, 343, 345, 349, 356,
deutung 244. 357, 361, 362, 368, 370, 374,
Handelspolitik 536, 587, 611, 615. 375, 381, 383, 388, 392 f., 402,
~ landesherrliche 57S, 577, 589, 407, 409, 410, 412, 417, 418,
592. 422, 424, 430, 444, 445 460,
~ städtissche 230. Vgl. Getreidehan- 461 f., 466, 467, 473, 474, 476,
delspolitik, Lebensmittelpolitik. 477, 480, 485, 491-493, 498,
Handelsprofit 467, 479, 480,. 490. 499, 508-510, 5183, 547, 556,
Handelsrecht 588. 567, 568, 572, 574, 591, 601,
Handelsstraße 576. 607.
Handelsverfassung 307. ~ abhängige, unfreie 199, 261,
~ Beweglichkeit der ma. 85. 266, 544.
Handelsvertrag 576, 577. ~ exportierende 553.
Handelsvormundschaft 254, 559, ~ als Grundbesitzer 225.
591 § ländliche 80, 86, 202, 285, 526,
Handlungsbücher 208, 350 ff., 380, 529, 550.
599. ~ als Meßhbesucher‘ 343.
Handschuhe 380.  städtische 199, 200, 204, 209,
Handwerk 147, 148, 150, 157, 161, 223, 224, 289, 418. 452, 529,
197, 200, 204, 205, 209, 224, 559.
227, 258ff., 271 ff.. 286, 320, f als Verkäufer 323, 356, 357,
321, 340, 348, 356, 361, 374, 410, 462, 573 f.; vgl. Verkauf.
391, 400, 402, 403, 410, 411, — mit beweglichem Vermögen 225.
418, 427, 430 f., 443, 444, 4416, Handwerkerordnung 5119513, 515,
449, 451-460, 465, 467, 491, 551.
501, 506, 5119-5138, 523, 526Q, Handwerkertaxen 290, 291.
529, 530, 544, 550, 561, 563, Handwerksgehilfe s. Geselle.
564, 567, 5709574, 587, 598, Handwerksmeister 115, 200, 214,
607. 215, 224. 225, 289, 390, 526.

&amp;amp;?
        <pb n="712" />
        Sachregister.
Handwerksprodukte 587. Heilbronn 482.
~ Gesetzgebung betr. d. Vertrieb Heimburge 63. j
derselben 587 ff. Heiratsabgabe 55, 57.
Hanf 72. Herbergspflicht 657, 661.
Hannover 520, 552. Herbergssteuer 657..
Hanse 212, 218, 235, 316, 317, Hering 340, 345, 353, 378, 580
319, 320, 840-342, 344, 345, Heringer 336, 37.
349, 851, 365, 885, 389, 394) Heringshandel 216, 340, 555.
895, 418, 505, 508, 518, 519, Herr 626. .
G Ei] tu rt, 580, 601, 607. Herrenberg 558.
b . Herrenhof s. Fronhof.
Haujestsote 96.416.080. !4. 4224, Herrensteuer 657.
508, 518, sI yrrrersius 6§1.
httss #30. fo. Utta z s ost 100, 122, 124
!, . . . . .
?!! 990. ~4s. rush ur qu §r0
Häuserleihe 484. Heuverkäufer 377.
Häuserzins 401. Hildesheim 325.
s z
h:tchtntler 222. i tur ss tn t98 b bs
utehandel 221, 310. 440, 446 '
h therdsetthserichatecr 9, 10, 14, Höchstetter 313.
Hauptladen, -hütte 510, 542, 548. Löt r § l Mere s76
dau; L §ts!: 499, 544, 596. Hörige s2, 54 59, 115, 195, 202,
horsattesen 8V . 326. Hörter 304, 325.
Haushalt, städtischer 470. {r &amp;lt;bgutet 390. ditscher 479 (8
Gu Ls. sch tt sss, vst, p
 %s70. ' Hofgenosssenschaft 57.
Hauskommunion, -genossenschaft Hrfgericht 35, 41, 46, 51, 57.
(S Großfamilienwirtschaft) 17, h s!guctbalute 444: 846:
Haul ec U. Lenssrit 157, 197. Hofhandwerker 513, 544, 569.
Hauswirtschaft 153, 157, 167-1169, Hofkrämer 544.
172-179, 182, 183, 190-1927 Hofländerei 194.
194, 196-199, 201, 202, 281,4 Hofrecht 835, 86, 132, 260.
252, 255, 406, 419. Vgl. Oiken- Hofrechtliche Theorie 38, 176, 194,
t 199, 258f., 264, 271, 272,
Hebestätte 89, 468, 656. 800, 302f.. 452, 475, 493,
Heerwesen 90, 111. Vgl. Kriegs- 544, 609, 640, 652.
dienstpflicht. Hofstätte 476.
Heidelberg 441, 492, 550, 551, Hofverfassung 196.
570, 606. v. Hohenlohe 626.

G86
        <pb n="713" />
        Sachregister.
Holland 146, 315, 378, 519, 521, Indigo 214.
522, 535, 538, 551, 565. Individualismus 161.
Holstein 551. ~ wirtschaftlicher 131, 565.
Holz 68, 212, 234, 247, 257, 373, Individualsukzesfion 60, 61.
567, 568. Individualwirtschaft (im Sinne
~ Brennholz 568. Sombarts) 159, 205.
~ Zimmerholz 389. Vgl. Ausfuhr. Indogermanen 1.7.
Holzgraf s. Obermärker. Industrie 104, 105, 122, 127, 133
Holzhändlerzunft 382. bis 135, 139-141, '175, 177,
Holzhandel 382, 588. 216, 254, 264, 265, 267, 287,
Holzkohlen 68, 567, 568. 382, 396, 417, 491, 502, 536,
Holznutzung 67 f., 70. 557, 566, 568, 572, 590, 591.
Holzwaren 197. D kapitalistischer Betrieb 417.
Honda 235. ~ ländliche 265, 553, 555, 556.
Honig 309, 351, 369. D staatlicher Schug derselben 122.
Honne 63. D territoriale 530.
Honschaft 63. zunftfreie 550, 551. Vgl. Pa-Hopfen
 72. pier-, Seiden-, Textil-, Tuch-,
Hühnerhändler 221, 377. Woll-J.
Hüteberechtigung 108. Industrieartikel 214, 217, 382.
Hufe 473475, 490. Inlandverkehr 514.
* Begriff 28. institores 343, 351, 354.
M Arten 43f. _ Jonissche Kolonien 253.
D Hufenteil 63. Vgl. Schuppossser. Irland 10.
Hufner 474. Island 264, 339.
Hugenotten 562. Italien 11, 91, 92, 94, 122, 218,
Huntpis 490. 250, 252254, 259, 264, 278,
Hungersnöte 83 f., 93. 342, 344, 349, 350, 365, 366,
Hussitische Bewegung 76. 395, 432, 481-484, 487, 535,
Pr tnstere: 216, 556. bs? 585, 586, 597., 622, 647,
Juy f 655.
Zslh 97, 324, 378, 567, 568,
J Iudes 303, 365, 400, 462, 489,
Jagd 483. ~ hofbefreite 545.
Jagdgründe 144. Junkertum 123.
Jagdregal 70.
Jahreszins 46.
Jahrmarkt 204. 207, 215, . 216, K
234, 285, 308, 313, 341, 343,
352, 370, 381, 383, 462, 514, Kaisertum 154, 366, 584, 595.
515. Vgl. Markt, Wochenmarkt. Kalkulation, kaufmännische 405.
Japan 197, 251. Kammerherren 336, 360. ;
Jena 531, 532. Kantonsystem 111.
Immunität 626, 639. Kapital 118, 151, 232, 242, 286,
D klösterliche 452. Vgl. Vogtei. 373, 397, 399 ff., 597, 606.
Import s. Einfuhr. — Begriff 225; im marxistischen
Indien 10, 11, 596. Sinne 399

G 8K7
        <pb n="714" />
        ‘ Sachregister.
Kapital, geringer Vorrat als Ursache Krapitalistisches Zeitalter 401, 415.
der Stadtwirtschaft 232, 245, = charakterisiert durch Erwerbs-246,
 388, 397, 398, 409, 410, wirtschaft? 161.
425, 448. Beginn 4l4ff., 418, 424, 435.
-- Geschichte 428. Kapitalrisiko 210.
D städtisches 115. Kapitalvermögen 468.
=. als Ursache des Großbetriebs Kapitän 387.
597. Kartell 543.
ungleiche Verteilung 597. Karthago 254.
~ Wirkung 426f. Vgl. Anlage-, Kastilien 95.
Geld-, Handels-, Leih-, Na- Kataster 122.
tional-, Verlags-K. Katholiken 570, 588.
Kapitalbesit 288, 467, 484, 571. Kauffahrergilden 823, 338-349,
Kapitalbildung, -anhäufung 166, 355, 358, 393, 395, 463.
314 ff., 319, 373, 425 f., 465 f.. HKaufgewerbe 526.
471, 472ff. Kaufhauszwang 292.
~ auf d. platten Land 475. Kaufmanu, Kaufmannschaft, Kaufdurch
 Ertrag aus Bergwerk 489, mannstand 160, 185, 2109218,
Grundbesitz 489, Handel 489f. 216, 217, 223, 225, 236, 239,
- durch Vermögensübertragung 240, 246, 248, 285, 286, 289,
465 —472. Vgl. Grundrente, 302ff., 315, 316, 318, 319,
Handel, Reichtum. 321 ff., 8338 ff., 349, 352, 353,
Kapitalismus 399 ff. 3559357, 359 —364, 369 bis
~ antiker 418ff. 371, 3730376, 378-381, 383,
Begriff 401ff., 421, 423, 433,490. 386-388, 391395, 397, 405,
Entstehung des modernen K. 409412, 4A16, 428, 443, 455,
399 ff., 423, 498 ff. 460467, 473, ATA, ATG, ATT,
— Geist desselben 420, 423. 480485, 489, 491, 492, 498,
~ gewerblicher 432. 514, 516, 519, 531, 534, 539,
— Handelsk. 432. 553-557, 567, 571, 573, 576,
~ mittelalterlicher 366~368. 577, 581, 585, 587, 588, 595,
— verwendet große Mittel 402ff., 598.
413 ff., 434ff. ~ grundherrlicher 303.
~ Wortgeschichte 399. ~ reicher 473, 481, 486.
~ Wortsinn 400. ~ Zahl der K. im MA. 462, 464.
~ Zusammenhang mit Calvinis- Vgl. mereator.
mus 431 ff. Kaufmannzzunft, -gilde 285, 308,
Kapitalist 109, 224, 305, 366, 399, 321 f., 378. Vgl. Großkauf-401,
 409, 415, 429, 491, 554, mannsgilde.
558. Kaussalitätsgesez 488
Kapitalistenkonsortium 365, 366. Kiel 352.
Kapitalistischer Geist, ¿Bestrebungen Kirche 33, 111, 154, 595, 643, 6538,
162, 367, 373, 424, 426, 429 ff. 654. HVgl. Eigenkirchenherr,
~ Begriff 433. Geistliche, Grundbesitz, Klerus,
~ Genesis 472ff., 486 f. Kloster, Mönche.
~ Ursprung 431. Kirchengut 33, 88.
Kapitalistische Wirtschaft 401, 404 Kirchenstaat 661.
bis 406, 409, 413, 414, 419, Kirchenvogtei 629.
423. A34. 435, 459, 465, 471. Kleinbetrieb 227, 421, 562, 574.

"  88
        <pb n="715" />
        Sachregister.
Kleinbetrieb, gewerblicher 553, 572, Keodifikation, territoriale 604.
586, 591. Vgl. Betrieb, Groß- Köln 81, 189, 208, 215, 218, 219,
betrieb. 221, 223, 227, 230, 235, 236,
Kleingewerbe, bäuerliches 197. 237, 240, 266, 270, 272, 273,
Kleinhändler, Detaillist 207, 208, 275, 276, 2800282, 284, 285,
221 f., 240, 285, 302 ff., 312, 289, 2900292, 294-298, 304,
313, 327, 328, 330, 331, 334 305, 310, 315, 821-324, 335,
bis 336, 3429345, 349, 356 336, 339, 343, 345, 347-3350,
bis 358, 362, 363, 369, 370, 357, 363, 364, 370, 378, 380,
372, 381, 391, 392, 395. 381-885, 417, 475, 479, 481
Kleinhändlergilde 325, 334, 349. bis 483, 488, 519, 521, 559,
Kleinhandel 207, 228, 285, 302 ff., 560, 568, 570, 571, 573, 575,
313f., 325, 329, 831-334, 579, 584, 585, 604, 609, 655.
337, 340-344, 348, 352, 354 Königsberg 509, 517.
bis 856, 358, 360, ‘361, 364, Hsnigshufe 43.
365, 877. 880 —382, 892, 393, Königtum 52, 81, 166, 174, 268,
396, 397, 462, 463, 485, 514. 472, 579,' 596, 620, 635, 639.
Beschränkung auf K. Z11f: 642, 643-645, 661.
kon hezsen im Ausland er- Körnerbau 5.25 '
trebt : ;
Konzessionierung zum K. 307. Kötter 62, 63, 66, 67, 69,
~ Maßfesstsezung 310. Kohlen 228, 567, 598. Vgl. Holz-~
 Unterschäßung desselben 208. kohlen.
— Verbot des K. für Fremde 308. Kolberg 104.
D als Vorrecht 311. Kolonialrecht 255.
Kleinmeister 417, 569. Kolonialwaren 313, 323. Vgl.
Kleinod 370. Kramwaren.
.leinvertauf 208. 507-309, 313,) Fosonialwirtschaft 487.
353, 356, 360, 378, 380; 383, Foluzien 141, 160, 253, 255, 487,
zs. 595. Vgl. Monovol, Ver- Kolonisation 38 f., 43 ff.
Klerus 589, 628, 634, 635. Vgl. _ innere 110, 118.
Bischof, Ergbischof, Geistliche; ht? slzwischtn Ofters 4551.. 55,
Kirche, Kloster, Mönche, Prälat, Kolonisten 39 f 44 54 67.
H; Liest. Kommunistisches Manifest 190.
Klingenschmied 555. Konfiskation 193.
Kloster, Stift 37, 48, 82, 160, 266Ç, Konitz 462.
266, 280, 421, 468, 470, 472, Konservatives System, in Wirtschaft
479. u. Gesellschaft 127.
Beschränkung in d. Aufnahme Keonstantinopel 304.
von Mitgliedern 230. Konstanz 304, 558, 559.
Beschränkungen im Grundbesitz- Konsumtionswirtschaft 403, 404.
erwerb 247, 539. Vgl. Grund- Keopfsteuer 13.
besitz, Immunität,Steuerfreiheit. Kopiar 72.
Knonau 482. Korn 177, 213, 375, 534, 535.
Koblenz 214, 286, 309. Kornsperre 525.
Kodifikation 619. Kornzoll 103.
v. Be lo w, Wirtichaftsgeschichte 2. Aufl

689
14
        <pb n="716" />
        Sachregister.
Krämer 215, 221, 285, 302, 305, ' Kunst 249, 456.
306, 308, 309, 311, 322208334, Krunstgewerbe 456.
837, 338, 342—9344, 351, 354, Kunsthandwerk 390f., 460.
357, 360-362, 370, 375, 3177, Kunsttöpferei 568.
379, 382, 391, 392, 412, 476, Kupfer 217, 320, 394.
509, 511. Vgl. Hof-, Reiche, Kupferdraht 217.
Part-, Woll-K. Kupfermühle 567.
Krämerzunft 3239326, 333, 388,8, Krupfermühlenbesitzeer 570.
462. Kupferschlägerei 560.
Kramgewand 217, 329. Kupferschmelzerei 560. -
Kramwaren 323, 351, 360,862,873. Kupferschmied 215, 511, 572.
~ Import ders. 360. Vgl. Gewürze, Kupferwalzwerk 560.
Kolonialwaren, Südfrüchte. Kupferverarbeitung 218.
Kreditwesen 588, 598. Vgl. Land- Kurden 487.
schaft. Kurmede s. Sterbfall.
Kreditwirtschaft 146, 165, 166. Kurpfalz 224.
Krefeld 606. Kuxe 472.
Kreisverwaltung 579.
Krems 208, 227. L
Kreuzzug 472, 658.
= als Ursache der Geldakkumula- Laden 545, 546.
tion 472. Lagerherr 371.
Kreuzzugsteuer 644. Laibach 514.
Kreuzzugzehnt 468. Laien 390.
Krieg 406, 407. Laken 311, 352, 362.
~ Dreißigjähriger 429, 522; wirt- Lakenmacher 294.
schaftl. JTuugen desselben 249, Latkenschneider 358.
434, 582, 608. Landbesitz 282, 408, 434, 479, 481
~ Napoleonische 574. Vgl. Bauern- 488, 490.
krieg. ~ Auswucherung desselben 471.
Kriegsdienst 641. ~ bürgerlicher 482.
Kriegsdienstpflicht 657. ~ Frage nach der Entstehung 163.
Krotoschin 462. ~ städtischer im Orient 457.
Krupp 446, 447. ~ Unteilbarkeit 78, 86 f.
Kümmel 351. ~ zweckmäßige Größe 128. Vgl.
Künstler 477. Besitz.
Kürschner 275, 289, 290, 294, 298, Landesherr, Landesherrschaft 44,
331, 343, 561.. 48, 51-53, 70, 74-76, 81-85,
Kultur, ländliche 522. 88, 95-97, 99, 100, 147, 236,
= ritterliche 37. 244, 263, 370, 4685470, 493,
~ römische 489. 501, 508-508, 511-515, 517,
 @ städtische 522. 520-524, 527, 529-532, 535,
Kulturgeschichtsschreibung 614. 536, 538—- 540, 543, 546, 547,
Kundengewinnung 466. 549-551, 566-568, 575, 576,
Kundenkreis 466. 579-581, 583, 584, 5860-5688,
Kundenproduktion 157, 185, 199, 595, 600-609, 611, 612, 614,
204, 205, 206, 209 f., 216, 219, 616, 619, 620, 626, 627, 631,
220, 222, 445-447, 572, 614. 633, 635, 636, 638, 641-646,
Val. Arbeit. 649, 652, 656-658, 660.

690
        <pb n="717" />
        Sachregister. 1
Landesherr ordnet Gewerbewesen Landwirtschaft Altdeutschlands 56,
506. Kolonialdeutschlands 43, deut-=
 als Lehnsherr 87. sche, englische, europäische, fran-Einnahmen
 90, 469. zösische im 19. Jahrh. 128, 140 ff.,
Kampf mit den Städten 505s f., der modernen Türkei 93.
522ff. : = Aufschwung der heutigen deutvermittelt
 zwischen Städten und schen 136.
Landwirten 97. Bgl. Gewerbe, ~ Bedeutung der Romantik für
Handel, Hebestätte, Stadt, Steuer dieselbe 118 ff., ihre Wert-Zoll.
 schäßung durch die Romantik
Landeshoheit 603. 129 f.
~ Ursprung 629. ~ Beeinflussung durch die Grund-Landesordnung
 605. herrschaft 33 ff., durch die Ge-Landeszünfte
 510, 513. Vgl. Zunft. richts herrschaft 49 ff., 69 f., durch
Landfriedensbund 518. ; die Städte 44 f., 73, 139.
Landgemeinde 28, 29, 41, 62.2066, F| Betriebssystem 91, 107, 124,
82, 86, 88, 94,.126, 139, 168, 403; vgl. Betrieb, Dreifelder-169,
 195, 246, 247, 474, A75, wirtschaft, Feldgraswirtsschast,
503, 522. Neunfelderwirtschaft,Zweifelder-Verfassung
 62:66, 132 f., 198. wirtschaft usw.
Verhältnis zum Staat 64, 86. Jürsorge Bismarcks für dieselbe
Verhältnis zur Grundherrschaft 136.
41, 64, 195. Val. Dorf. Ge. +~ staatliche Fürsorge für dieselbe
meinde. in der NY. 710, 78 ff., 94 ff,
Landgericht 35. 109 ff., 119,. 120, 588 ff.
Landleben 129. ~ Gleichgültigkeit des ma. Staats
~ Würdigung durch Romantik gegenüber derselben 78 ff., 86 ff.,
120 ff. 91, 94, 522, 538.
Landleihe 413. ~ Großgrundbesitz als führendes
Landrecht 132, 605. Element derselben 123.
~ allgemeines preußisches 536, ~ unter der Herrschaft des Frei-540,
 541, 544. 546. 369, handels 107 f., der bauernfeindl.
570. italienischen Kommunen 91, des
Landschaft (= Kreditorganisation) Merkantilismus 104 f., 137, der
110. Physiokratie 105 ff., 117, ratio-Landstädte
 85, 484. nalistische des 18. Jahrh. 108,
Landstände 256, 656, 658. im Territorialstaat 98, 523ffs.,
Landtag 89, 90, 91, 95, 96, 512, im Staat des 19. Jahrh. 124 ff.,
527~929, 531. 139, 539. .
~ Bäuerliche Vertretung 528. - Problem staatlichen Schutzes
— ritterschaftliche Kurie 529. in Gegenwart und Hukurft
~ Städtekurie 5288. 138 f.. '
Landverkehr 395. Stellung des Rittertums z. L.
Landwirt s. Bauer, Grundherr, Guts- 89, 96 f. Vgl. Gutsherrschaft.
herr. Stellung des Sozialismus zur
Landwirtschaft, Ackerbau 1 ff., 27 ff., L. 119.
78 ff., 143, 144, 161, 373, 403, Technik 30, 36, 39, 42, 48, 70,
404, 523, 535, 537, 539, 557, 73, 101,. 107, 110,. 117, 120,
610. 614. 619. 124 128.

69-44.*
        <pb n="718" />
        Sachregister.
Landwirtschaft, Unentbehrlichkeit | Leihe 84, 35, 73, 193. Vgl. Geld-,
einer leistungsfähigen L. 135. Grund-, Landleihe.
Vgl. Freihandel, Genossenschaft,, Leihevertrag 38.
Getreidehandelspolitik, Geräte, Leihhaus 586.
Gerichtsherrschaft, Großgrundo Leihkapital 599.
besit, Grundherrschaft, Lebens- Leinenindustrie, hauswirtschaftlicher
mittelpolitik, Maschinen, Mer- Betrieb 198.
kantilismus, Physiokratie, Rit- Leinenspinnerei 218.
ter, Romantik, Sachverständiger, Leineweberzunft 516.
Stadt, Unterrichtswesen, Ver- Leinwand 178, 332 f., 340, 351,
ein3wesen. 497, 556.
Landwirtschaftskammer 136. Leinwandhändler 332 f.
Landwirtsschaftswissenschaft 136. Leinwandhandel 310, 332,361,559,
Lastadie (= Schiffsbaustätte) 386. Leipzig 338, 587, 600.
Lastadienbücher 386, 387. Liberalismus, wirtschaftlicher 108,
Laubenherren 333, 335. 116—120, 125-127, 140. Vgl.
laudemium . Besitzwechselabgabe. Individualismus.
Lauenburg 352. Lieferungskauf 540, 554.
Lebensmittel 81, 92, 218, 229, Lieger s. Faktor.
399, 541. Linz 234, 336.
Lebensmittelgewerbe 591, 592. v. d. Lippe 626.
Lebensmittelhandel 221, 382. Livland 237, 383.
Lebensmittelpolitik 81, 83, 525. locator 44.
des klassischen Altertums 92. Lodweber 330.
~ in England 92. Logik, naturwissenschaftliche 436,
Lebensmittelversorgung 277, 288. 437.
der ma. Stadt 202. Lohnarbeiter 502.
~ im 19. Jahrh. 125, 128, 140, ~— freier 56, 174, 556.
620. Lohnweber 557.
Lebzelter 357. Lohnwerk, Lohnwerkstheorie 157,
Leder 178. 189, 199, 200, 205, 209, 223,
Lederer 287, 290, 320, 357. 224, 259, 410, 458.
Lederhandel 222. . ~ Verbot des Lohnwerkes 200, 202.
Lehen 61, 470, 481, 633, 642, 633. Lohnwerker 199, 200, 209, 224,
Vgl. Bauern-, Fall-, Ritter-, 458.
Zings-uL. Lombardei 316.
Lehnmiliz 632. Lombarden 316, 349, 365, 483,
Lehnrecht 87, 628. 597. Vgl. Geldhändler.
~ Unteilbarkeit 60 f., 87 f. London 216.
Lehnssteuer 628. Lord 468.
Lehrkind s. Geselle. Lübeck 214, 216, 219, 222, 311,
Lehrling 400, 547, 548, 569, 570, 320, 339-341, 343, 344, 346
601. bis 348, 351, 352, 361-363,
Leibeigne 13, 52, 54-58, 77, 113, 369, 386, 389, 393, 395, 464,
194. 481, 482, 519, 554, 555, 585.
Leibherr 52, 53, 59, 76. Lüneburg 350, 351, 352, 376,
Leibfall 58. 417, 463.
Leib-, Kopfzins 55, 451. Luthertum 434, 570.
Leiden 315 f. ~ Wertung des Berufs 434.

6 92
        <pb n="719" />
        Sachregister.
Luxusbedürfnisse 249. Marxismus 437, 447.
Luxusgesetzgebung, -ordnung 548, Maschinen 453.
575 f., 610. ~ landwirtschaftl. 124.
Luxuswaren 395. Massenproduktion 502.
Luzern 342. Massentransport 228, 344. Val.
Lynn 364. Transport.
Masuren 589.
Maße 203.
M . {z3:d:1 190. 379.
~ Kor ;
Märkerding 66. ~ Stück 310.
Magazinverwaltung 536. ~ Terling 310, 352.
Magdeburg 283, 284. Maß u. Gewicht 203.
Mailand 483. , ~ Ordnung derselben 580, 593.
Mainz 235, 266, 270, 298, 304, Vgl. Gewicht, Maße. ]
326. Matrosen (Bootsleute) 388.
maior 41. Vgl. Meier. Maulbeerbaum 566.
Majorat 132. Maurer 298, 299.
Malayen 177. Mecklenburg 386, 530.
Malmö 325. Medebach 217, 305.
Mandeln 310, 351. Mehl 373.
Manchestertum 112, 119, 126, 128, Mehlhandel 410.
131, 133, 137, 551. Mehrwert 401.
Mannheim 551, 552, 608. Mehrwertlehre 399, 400.
Manufaktur 146, 164, 502, 553. Meier 45MA47, 96, 482. Vgl. maior.
~ Begriff 227. Vgl. Wollwaren-M. Meiningen 243.
Marienburg 386. Meister 287, 290, 417, 456, 459,
Mark (Grafschaft) 571, 6899,. 569, 574. Vgl. Kleinmeister.
Markgenossenschaft 29, 35, 41, 62, Melasse 310.
65 ff, 86, 132 f., 189, 167, 1,29, Memmingen 556, 563, 567.
247, 522. Mentkteller 377.
Markt 196, 197, 199, 204, 207, mercator 337, 354, 385, 391,
212, 215, 219, 233, 234, 248, 411, 420, 462. Vgl. Kaufmann.
260, 261, 263, 265, 270, 277, Merkantilismus 104 f, 107, 122,
280, 286, 311, 315, 342, 343, 134, 137, 140, 155, 169, 414,
353, 360, 396, 397, 401, 436, 517, 530, 537, 563, 565, 566,
446, 476, 499, 517, 528, 580, 568, 569, 571, 572, 575, 587,
534, 535, 541, 574. Vgl. Jahr-, 589, 604, 605, 615.
Welt-, Wochen-M. - Beschränkung in Preußen zu-Marktbude
 546. gunsten der Landwirtschaft 104f.
Marktpolitik 587. - Vengleich mit Stadtwirtschaft
Marktrecht 147, 204, 255. 590 f. HVgl. Landwirtschaft,
Marktrechtstheorie 305. Neumerkantilismus. Stadtwirt-Marktstände
 280. schaft.
Markttage 308. Merzler 376. Vgl. Höker.
Marktverkehr 177, 209. Messen 214, 215, 342, 343, 353,
Marktzwang 230, 234, 255, 373, 362, 370, 561, 573, 574, 582 bis
ß 540, tth. Vgl. Vorkaufsverbot. zü4; 586, 587, 592, 598-600,
arner . ;

69Z
        <pb n="720" />
        Sachregifster.
Meßbesucher 343,353,355,362,573. Motive, historische, 437, 438.
Mefßpolitik 587. ~ Mannigfaltigkeit derselben 494.
Messerer 215, 221, 370, 509, 515. Mühlenzwang 682. Vgl. Bannrechte.
Messermacher 55666. . Mühlstemime 221nN.
Messserschmiede 3566.. Müller 374, 375, 410.
Messingindustrie 560. Mülheim a./Rh. 575.
Metallwaren 214. München 330.
.lethg§e, Ertlärtus letter Ursachen h utser §;/23; §16. z10, 1U?. ~u
, ; u ünze, Münzwesen 86, , 923,
~ exakte" Schmollers 494 f. 979, 580, 593, 616, 617, 619,
D historische 437 f. 4955. . 648.
D statistische 487. Vgl. Quellenanae- Ö landesherrliche, territoriale 471,
Ilyse, Quellenbenuzung, Verglei- 979, 594.
&amp;lt;ung.. &amp;gt; ~ städtische 571I.
Metzger, Fleischer, Schächter 81, 99, Münzer 326, 337. Vgl. Hausge-207,
 285, 290, 292, 294, 323, nossen.
374, 375, 410, 528, 561. Val. Münzfuß 580.
Vieh. Münzgebiet 601.
Metzgerordnung 528.2. Müngzprägung 218, 648.
Mexiko 11, 248 Münzyvertrag 601.
Meyer v. Knonau 482. Münzumlauf 648.
Middelburg 325, 326, 335. Müngzyversschlechterung 648.
Militär 539. Münzwirtschaft 580.
Militärverfassung 523.. Mutterrechtstheorie 12.
Militarismus 400. j
Minenbetrieb 3888
Ministerialen 304, 368, 473-0476, N
479, 482, 490, 491, 493, 628.
Minorat 132. Nagelschmied 221.
Mir 10, 18315, 20, 21, 93, 166. Nahrung 410M413, 465, 492, 518,
Mittelbetrieb 227, 553, 562, 572, 516B
s91. Nation 181. j
Mitteldeutschland 63. Nationalgüter 109.
Mittelstand 373, 460. f Nationalismus 400
Mittelstandspolitik 120. Nationalkapital 431.
Mode, ihre Wirkung auf Wirtschafts- Nationalökonomie, ästhetische 440.
"leben 491,, 558. = ethische 440.
Mönche 37, 49. Vgl. Geistlihe, ~ historische Schule 132, 158, 186.
_ Kirche, Kloster, Klerus. ~ induktive 186 f.
Monopol 238, 308, 318, 395, 522,2 = klassische 118.
' 1542,: 562. ~ Urteile über Arbeiten von Histo-~
 der Arbeitsleistung 551nn. rikern 190. Vgl. Volkswirt-~
 der großen Handelzsgessellschaften schaftslehre.
313 f., 315, 394, 588 f.. Nationalwirtschaft 142, 55889.
D der Handwerkerzünsste 3088 Naturalleistungen 55, 56, 180, 653.
des Kleinverkaufs 336. Naturalwirtsschaft 146, 161,
der Städte 86, 96, 100, 107. 165-167, 174, 193, 406408,
Vgl. Barchent- M., Handels- 413, 614, 641, 648.
gesellschaft, Handels-, Salz-M. Neaturalzins 55, 89, 653.

994
        <pb n="721" />
        Sachregister.
Naumburg 587. Öffnungsrecht 90.
Neapel 483. Öl 351.
Neger 144. Ofen 331, 335, 360. ;
Neumerkantilismus 127, 414. Oikenwirtschaft 146, 174. Vgl. Haus-Neunfelderwirtschaft
 91. Vgl. Drei-, wirtschaft.
Zweifelderwirtschaft. Ordensland 389, 532, 5833.
Neustettin 104. Organisationstalent 405.
Niederdeutschland 58, 220, 321, Orient 240, 254, 342, 487.
327, 344, 394, 625, 657. Osnabrück 653.
Niederlande 100, 149, 208, 213, v. Ossa, Melchior 605.
351, 353, 359, 363, 368, 429, Ostdeutschland 77, 88, 140, 217,
434, 521, 562, 565, 577. 401, 660.
Niederösterreich 215, 604. Ostpreußen 118, 211, 537.
Niedersachsen 47, 96, 327, 533. Ostrom 259.
Nomadentum 27. Osstseeländer 197, 254, 348
Nördlingen 214, 376. Overstolz 480.
Nordamerika 193. ;
Norddeutschland 211, 238, 264,
328, 330, 351, 378, 394.
Nordosstdeutschland 47-49. Pacht 46, 47, 54, 56, 59, 89, 194,
Nordseeländer 254. 319, 365, 469, 471, 635, 637,
Norfolk 107. 645, 646, 652, 653, 655, 656.
Normannen 644. Vgl. Erb-, Teil-, Vital-, Keit-P.;
nouveaux riches 473, ATT, Staatspächter.
484 —486, 609. Pachtbrief 72, 635.
Nowgorod 339. ; Pachtvertrag 48, 645.
Noyon 424. Päpste 468, 595.
Nürnberg 24, 217, 218, 221, 312, Papier 310.
326, 343, 344, 349, 350, 360, Papierindustrie 560, 562.
368, 379, 394, 459, 475, 484, Papiermühle 559, 560.
519, 525, 559, 560, 594-586, Peapierproduktion 559, 560.
596, 603. Paris 411, 603.
Partkrämer, Partierer 336.
B p fa e 219, 380, 382, 554.
Oberdeutschland 219, 220, 318, Peaternosterhandel 554.
342, 344, 349, 350, 394, 398, Peaternostermacher 554, 555. Vgl.
490, 582, 584, 595, 625. Val. Bernsteindreher.
Süddeutschland. Patrizier, Patriziat 25 ff., 326, 331,
Oberehnheim 509. 334-338, 346, 347, 356,
Obermärker 65. 363-365, 368, 379, 382, 383,
Obstbau 30. 392, 478-486, 490-493, 525,
Ochsenhandel 361. Vgl. Viehhandel. 559, 601. é
Oderbrüche 110. ~ Besitzer von Landgütern 479;
Öbster 377. vgl. Hofbesitz. j
Österreich 211, 217, 218, 284, 228Q, - Kampf mit den Zünften 297.
311, 360, 361, 396, 509, 511, F als Rentner 381.
513-516, 551, 552, 569, 576,, ùSltellung zum Handel 250, 318,
587. 589. 615. 617, 646. 657. 356. 427. 476, 479. 484.

695
        <pb n="722" />
        Sachregister.
Paumgartner 313. ' Preistaxen 99. Vgl. Taxen.
Pays d'’élection 618. Preiswerk 209, 224, 458.
Pech 212. Preiswerker 458.
Pelze 211. Preßburg 357.
Pelzwerk 167, 340. pretium iustum 201, 248, 367.
Perpignan 211. Preußen 154, 178, 330, 376, 517,
Personalssteuer 650. 520, 521, 530, 531, 535-537,
Peru 11, 257. 540, 541, 543, 544, 546, 552,
Pest 454.0 569—571, 589, 590, 599, 617,
Pfahlbürgertum 523, 613, 635, 620, 631.
646. Priester 166, 249.
Pfalz 551, 552, 608, 626. Privateigentum 28.
Pfeffer 195, 310, 349, 351. ~ Entstehung 31.
Pfeiferbruderschaft 510. D an Ackerland 29, 60.
Pfleghafte s. Bedeleute. D anHaus u. Hof 29. Vgl. Gemein-,
Pflugarbeit 71, 91. Grund-, Ur-Eigentum.
Pforzheim 558. Privatrecht 604.
Pfragner 377. Produktion 467.
phenwert, phenwertsweis 309, - auf Bestellung 209, 216; auf
311, 334, 345, 361. Vorrat (für den Markt) 209f.,
Physiokratie 105 ff., 119, 121, 140, 216, 222, 224, 446, 460.
537, 620. D gewerbliche 591, 615.
Pietismus 431, 432.’ = größtmögliche 118.
Pirna 211. ~ handwerksmäßige 453 —455,
Pisa 411. 461.
Plantagenbau 144. ~ kapitalistissche 399.
Plantagenwirtschaft 401. ~ Rationalisierung derselben 405.
Plauen 417. Vgl. Arbeit, Eigen-P., Gewerbe,
Poel 530. Handwerk, Kunden-, Massen-,
Polen 252, 600. Papier-, Über-P., Unternehxls
 253, 254. mung, Ur-, Waren-P.
Polizei 593. Produktionsbeschränkung 570.
Polizeiordnung 506, 513, 605. Produktionsfreiheit 452.
Politiker, städtische 369. des Unfreien 260.
Polock 340, 341. Produktionsmittel 399.
Polyptychon 41. Produktionsunternehmung 406.
Pommern 216. Profanarbeit, Schätzung im ma.
Portugal 2183, 219, 487, 596. Katholizismus und im Prote-Possamentier
 553. j stantismus 432.
Positivismus 449, 486, 499. Prokuration 661.
Post 578f., 599, 603, 609. Prokurist 369.
Pottasche 212, 219. Proprehandel 217.
Prälat 540. Protestanten 562, 570, 588. Vgl.
Prag 239. Beruf, Calvinismus,. Profan-Preisbeeinflussung
 542, 543. arbeit.
Preispolitik 84, 315. Pulver 230.
Preisregulierung 124, 125. Pyrenäen 5592.
Preissteigerung 100, 314 ff., 319,
321, 367, 379, 467, 536.

696
        <pb n="723" />
        Sachregister.
Q Reichsstände 565, 584, 645.
Reichssteuer 596, 644, 645.
Quecksilber 320. Reichstag 584, 625.
Quellenanalyse 4, 14, 23. Reichszunftordnung 542.
Quellenbenutzung 494 f. Reichtum 465, 467, 471, 477, 482,
489, 498, 500, 575.
D aus akkumulierter Grundrente
R : t!!§. iiver 471.
Radolfzell 305. ~ feudaler 471.
Rangfahrt s. Börtfahrt. ~ durch Handelstätigkeit 467, 472.
Rappenmünze 508. ~ ländlicher 468, 470, 473.
Rationalismus 118. ~ städtischer 468, 477, 488, 498.
Ratsherr, gelehrter 356. Reiferamt 563.
Raub 193. Reihefahrt s. Börtfahrt.
Rauchssteuer 18. Reis 310.
Ravensburg 318, 556, 560. Reiterdienst, schwerer 632 f., 649.
Reallast 637, 638. Religion, wirtschaftl. Bedeutung
Realssteuer 650. 427, 431 ff. Vgl. Beruf, Cal-Recht
 593. vinismus, Profanarbeit.
D ländliches 122; vgl. Weistum. Rente 37, 47—49, 70, 381, 482,
~ Rezeption des römischen 588, 485, 488, 499, 648.
619. ~ Geldrente 89.
= römisches 604. ~ Getreiderente 89.
~ sstädtisches 613. ~ Landrente 468, 477.
= territoriales 613. Rentenbesitz 350, 468.
Rechtsgang 604. Rentenkauf, -bestellung 484 , 649.
Rechtspolitik 289. . Rentenverwalter, landesherrlicher
Rechtsschule, historische 121,.- 132. 48.
Rechtssystem 3, 6. Rentner 484.
Rechtswissenschaft, vergleichende 3, Residenz 498, 499, 597.
6,6, 10, 1k: 12,1 85; Residenzpflicht 653.
Reederei 386, 387, 588. v. Reste 481.
Reformation 76. Reval 167, 8309, 369, 383.
„Reformation Kaiser Sigmunds“ Rheinschiffahrtsakte 521, 581.
314, 318, 319. Richerzeche 335.
Regalien 641, 645, 659. Richter 626.
Regensburg 217, 236, 244, 289, Riemenschneider 345.
304, 337. Riga 216, 239, 339, 340, 341,
Regulierung der gutsherrl.-bäuerl. 344, 363, 383.
Verhältnisse 125. Ritter 48, 76, 86, 89, 94, 96, 97,
Reich 549, 565, 577, 579, 580, 9H8,: 101, 103, 11i; 113, 115,
585, 644. 263, 322, 337, 367, 368, 382,
Reichkrämer 336. 407, 471, 472, 481, 482, 522;
Reichsgewerbegesez 547, 548. 9523, 529, 530, 539, 628, 632
Reichsgut 646. bis 635, 649.
Reichsstädte 85, 115, 476, 482, Agrarpolitik 89.
484, 519, 567, 568, 586, 60638, gewerbliche Erzeugnisse 38.
608, 645. = Einnahmeauellen 89 f.

697
        <pb n="724" />
        Sachregister.
Ritter als Landwirt 9b f.; vgl.
Gutzsherrschaft.
~ Meier als R. sich gebärdend 45. Sachsen 100, 214, 219, 530, 532,
Vgl. Landtag. 587, 600.
Rittergut 132. Sachsenspiegel 626.
Ritterlehen 60 f., 87, 89 f., 633. Sachverständiger, landwirtschaft-Ritterorden
 468, 487. licher 136.
~ deutscher 386, 532; als Getreide- Salland 41.
großhändler 376. Salmannenrecht 246.
Ritterpferdegeld 628. Salz 176, 177, 211, 219, 257,
Ritterwürde 335. 376, 378, 396.
Ritterzunft 324. Salzburg 380, 382, 514, 554, 555,
Rodung 43, 60, 63, 66, 67. 596.
Römerstädte 259, 265, 266, 266Q, Salzhändler 376.
269, 474, 4A75. Salzhandel 336, 361, 376, 516.
Roggen 353. Salzlager 176, 177.
Rohstoff 218, 230, 344, 590. Salzmonopol 376, 577.
~ Einkauf 225, 287, 288, 374. Salzpfanne 230, 417.
~ gewerblicher 382. Salzschiffe 384.
~ Handel mit R. 327. Salzsperre 525.
--- Verarbeitung 151. Salzwedel 292.
Rohstoffbeschaffung 288, 289, 374, Samenkäufer 356.
390, 391, 412, 554, 570, 590f. Sammetweberei 560.
- durch Besteller 199, 200, 2242, samptkauk (= Umsatß im Großen,
~ durch Kapitalisten 554. Samt 314.
~ durchSelbstbeschaffung 197,202, Sankt Pölten 215, 287, 290, 320,
209, 224 f., 260. 515.
Rohstofsverteilung 289. Savona GAT.
Rohwolle 358, 396. Schächter s. Metzger.
Ron 15, 19, 30, 31, 34, 41, 76, Schäfer 527.
92, 253, 264, 265, 267, 269, Schaff s. Vede.
270, 278, 429, 451, 452, 488, Schat s. Bede.
489. Schatleute s. Vedeleute.
Romantik, Bedeutung für Land- Schenkung 193.
wirtschaft 113 ff., 129 ff. v. Schierendorf 589.
Romantiker 106, 115 ff., 120–0122, Schiffe 230, 384, 385, 388, 389,
126. 518, 588. Vgl. Verkauf.
Roosen Berend 387. Schiffer 351, 386, 387, 588.
Rostock 345, 352. Schiffahrt 101, 236, 237, 397, 415.
Rotgießer 601. ~ Binnenschiffahrt 385.
Rügenwalde 80. ~ Flußschiffahrt 384.
Ruland 219, 319, 380, 382, 5541, + Großschiffahrt 588.
555. ~ Rleinschiffahrt 588.
Rußland 10, 138, 14, 15, 17, 22, — Rheinschiffahrt 588.
93, 167, 194, 198, 213, 288,8 — Seeschiffahrt 588.
237, 252, 260 f., 340, 344, 349. Schiffergilde 325, 588.
Schiffsanteile s. Schiffsparten.
Schiffsarten 385.

698
|S
        <pb n="725" />
        Sachregister.
Schiffsbau 220, 247,385, 887-390, Seidenhändler 360.
588. Seidenhandel 334.
Schiffsbesiz 382 ff. Vgl. Salzschiffe. Seidenindustrie 560, 606.
Schiffsführer 387. Seidenraupen 59I1.
Schiffsladung 388. Seidenspinnerei 218.
Schiffsladungsparten 388. Seidenweberei 491.
Schiffsparten385,386,387, 388,889. Seidenzeugmacher 569.
Schiffsverkehr 236. Seidenzucht 566.
Schiffszimmerleute 389, 509. Seifenfabrikation 219.
Schlachtvieh 100. Seldner 62.
Schlesien 214, 218, 364, 509. Sensationswissenschaft 498.
Schleswig 348, 551. Serbien .15, 17,: 18.-’
Schlettstadt 81. servitium 622.
Schmied 38, 259, 345, 509. Vgl. Sibirien 9.
Klingen-, Kupfer-, Messer-, Siegen 9, 10, 15.
Nagel-Sch. Silber 167.
Schneider 150, 345, 509. Skandinavien 11, 19, 213, 264,
Schöffen 632. 265, 349.
Schönbuch 558. Sklaven 174, 430.
Schonen 339-341, 3440346, 355, ~ als Fabrikarbeiter 261.
378. Sklavenarbeit 430.
Schongau 478. Skavenwirtschaft 160, 175.
Schönwetter 480. Slawen 8, 17, 18, 42, 44, 55, 73,
Schoß s. Bede. 74, 88, 252, 648.
Schotten 377, 589. ~ Südslawen 197.
Schotiland 8, 10. ~ Urslawen 18.
Echzhysher 150. 2.31 286, Söldnerheer 595.
. â D [] .
Schztdeechr, Reform d. bäuerlichen Eetf Z
Schultheiß, Schulze 63, 643. Sommerung 39.
Schupposser 63. Sozialisierung 403.
Schutzoll 102, 125, 128, 535. Sozialismus, Sozialdemokratie 119,
Schutzzollpolitik, moderne 182. 433.
Schwarzhäuptergilde 340. ~ städtefreundlich 119.
Schweidnitz 509. = Stellung zur Arbeit 433.
Schweiz 211, 253, 384, 439, 488. — Stellung zum Ureigentum 12,
Schwert 214, 219, 264, 265. 16, 17.
Seebuch 385. Sozialpolitik, agrarische 131.
Seefahrer 354, 483. ~ der ma. Städte 250f., 302,
Seehandel 369, 385. 309, 390, 397.
Seemacht 586. Soziologie 4, 164.
Seeverkehr 344, 388. ;
— begünstigt Großhandei 3958. Spanien 213, 219, 389, 411, 428,
~ seine Prinzipien 388. tz . t . ö
Seeversicherung 597. ] Speyer 396.
Seide, Seidenstoffe 208, 211, 218, Spezereien 332, 349, 350, 351,
219, 314, 329. 332334. 344, 359, 360-362, 382, 394.
360. Spezereihändler 307.

699
        <pb n="726" />
        s Sachregister.
Spezialanweisung auf lokale Hebe- | Stadt, Beherrschung des platten
stätten 89, 468, 656. Landes durch die Stadt 79 ff.,
Spielleutebrüderschaft 510. 9294, 97, 98, 1083, 106,
Spindel 553. 107, 203, 222f., 229, 232,
Spinner 416. 233 f.. 242, 243, 245, 258B,
Spinnrad 553. 254, 289, 378, 376, 397,
Spital 230. 522-9540, 576, 609-611;
Etrzthwifenichaft, vergleichende 2, tg Bannmeile, Bannmeilen-:
 recht.
Staat. 179, 180, 181 u. öfter. Bevölkerungszahl 90.
= als gesschlossenes Wirtschastsgee. = englische 92.
biet 134f., 140. ~ Entstehung 158f., 196 ff., 246,
~ griechischer 253f. ATA, 592.
~ Jndustriestaat 132. = als Finanzmacht 90.
~ Nationalstaat 135. -- Fürsorge für die gewerbliche
~ Städtepolitik und St. 82. Produktion 293; landesherrliche
F „ hz ther sberaker 18 Ä. jege r r hs
Staatsdienst 641. 100, 108f. sss. ' Zinti
Staatsgewalt im Kampf zw. Hand- —F italienische 91.
werk u. Großindustrie 566 ff. ~ Kampf mit Landesherrn 85,
Staatshaushalt 470, 646. 522 ff.
Staatsnation 181. ~ Kampf zwischen Stadt u. Land
Staatspächter 429. im MA. 522 ff., 577, 605.
Staatswirtschaft 170, 618. ~ Kriterien der ma. Stadt 198.
Stade 352. ~ ihre politische Selbständigkeit
Stadt, Städtewesen 43, 44, 64, 249.
69, 73, 79 ff., 94297, 100, = soziale Organisation der ma.
102-104, 115, 116, 128, 139, Stadt 156.
146, 147, 149, 151, 158, 1,10, - städtische Privilegien 82284,
189, 212, 213, 215, 219, 232, 229; ihre Lockerung durch den
237, 239, 245, 2410251, 262, Staat 96.
267, 269, 276, 278, 283, f Berhältnis zwischen Stadt und
287-289, 294, 311, 312, 329, Land im 19. Jahrh. 122.
347, 364, 365, 367, 373, 374, ~ Verlust der Selbständigkeit 505,
376, 378, 386, 389, 395, 407, 547.
412, 414, 415, 444, 445, 451, © Bermehrung ihrer Zahl 244.
454, 457, 458, 460, 46636471, ~ö VRirtsschaftlicher Rückgang 609.
473475, 418483, 488, 489, Vgl. Gründungs-, Reichs-, Rö-493,
 498—500, 503, 504, mer-, Territorial-St., Wendische
507-516, 520, 5222526, 529, Städte.
531, 534, 556-540, 542-544, Stadtbaumeister 379.
548-551, 556, 558, 566567, Stadtdörfer 80.
571, 575-577, 579, 581, 586, Stadtgebiet 473, 475, 541.
590, 593, 599601, 605-608, Stadtgemeinde, mittelalterliche 150,
611-614, 617, 619, 635, 639, 247, 276, 279, 292, 298, 452,
646, 647, 649, 650 ff., 660. 474, 475, 523, 635.
-. Autonomie 249; ihre Beseiti-. ~ HZusammenhang mit Landgegung
 503 ff., 547. meinde 474f. Vgl. Stadt.

T00
        <pb n="727" />
        Sachregister. ~01
Stadtgericht 537, 602. Stadtwirtschaft,. Ursachen 232 bis
Stadtguardia 545, 602. 251, 594.
Stadtherr 241, 249, 275, 276, 279, - Vergleich mit Merkantilismus
280, 293, 365, 473, 503, 504, 590 ff.
587, 635. ~ Verhältnis zur Bede 647.
Stadtrat 81, 99, 207, 215, 217, -.- Verwirklichung verschieden stark
261, 273f., 289, 293, 310, 365, 231.
376, 386, 389, 481, 507, 518, ö unter landesherrlicher Leitung
551, 556, 557, 560, 587, 606. 100, 615.
Stadtrecht 240, 243, 292, 328, — des klassischen Altertums 176,
329, 331, 343, 463, 516. 540, 252 ff., 418, 419, 420.
555. Stadtwirtschaftspolitik 503, 504,
Stadtstaat 170, 253 f., 365, 524. 540, 541, 568.
~ griechischer 252. Städtebündnissse 242, 508, 517, 518,
Stadtverfassung 196, 246, 258, 538, 542, 607. Vgl. Hane.
270, 297, 298, 378, 380, 474, Stände 51 ff., 512.
505, 506, 634. Vgl. Stadt, ~— der germanischen Urzeit 27.
Zunft. D der fränkischen Zeit 32f.
Stadtverwaltung 377, 390, 506,0 — im MA. 51 ff.; vgl. Adel, Ar-514,
 543, 546, 567, 568, 584. beiter, Bauer, Bürger, Geistliche,
Stadtwirtschaft 69, 79 ff., 82, 84, Ministerialen, Ritter usw.
85, 92, 93, 99-101, 104, 117, Gegensätze innerhalb derselben
134, 137, 140, 148-153, 286.
156—158, 160, 168, 175, 177, f im Wirtschaftsleben 540. Vgl.
179, 181-183, 185, 187, Mittelstand.
190-192, 196 ff.. 199, 252, Stamm 177. j
254-256, 288, 388, 390, 413, — Schmollers Begriff 168 f.
420, 428, 443 ff., 461, 492, Stammeswirtschaft 153, 168.
501 ff.. 513, 519, 524, 537, Stammgut 62.
547, 552, 564-566, 567, 577, Stapelplatz 394.
586, 589, 591, 594, 601, 606, Stapelrecht 147, 204, 219, 230,
608—610, 613, 615, 616, 618. 232 f., 242, 246, 248, 288,
angeblicher Zusammenhang mit 395, 397, 519-522, 527. 576,
Hauswirtschaft 196-202, 223, 580, 601.
231. ~ Entstehung 233 fs.
- außerhalb Deutschlands 251 f. ~ Blütezeit 520.
Entstehung: Bedeutung der neu — Verfall 520, 521.
türlichen Verhältnisse 232 f., Aufhebung 520, 521.
245; „ unter dem Einfluß der gttatutum in favorem principum
Tradition 246 ff.; als Folge be- 244. 635
f;}: Politik 233 f., 240 f., Steiermark 214, 361, 379, 478.
Natur 159, 202-231. Steinhauer 417.
Streit über Urheberschaft der Steinmetz 390.
§7 von der ma. St. 148ff. Steinmegenverband 510.
bereinstimmung mit kanonisti- Stendal 283, 284, 287, 290, 292,
scher Wirtschaftstheorie 247 f. 294, 295, 354.
Umfang 212. Sterbfall 55, 58f.
Untergang 501 ff., 532. Stettin 339, 517, 520, 521, 534.

71
        <pb n="728" />
        702 Sachregister.
Steuer 50, 166, 167, 193, 281, | Straßburg i. E. 81, 87, 214, 219,
469, 470, 523, 609-613, 292, 326, 328, 342, 343, 353,
622 ff. 375, 396, 475, 495, 508, 509,
D älteste deutsche 622642. 646, 651.
~- außerordentliche 666, herkömm- S.ltraßen, Straßenwesen 476, ATT,
liche Fälle 657, 658. 578.
direkte 611, 612; indirekte 220, — Landstraßen 578.
529, 611, 612. , ~ Wasgserstraßen 578, 581.
~ Einzelsteuer u. Gesamtbesteue- Straßenpolitik, territoriale 578, 604.
rung 651. Straßenunssicherheit 467.
~ überwiegendin Geldzahlung 658. Straubing 516.
~ landesherrliche 53, 90. Stücklohn 601.
~ landsständishe. 6838, 651, Stuttgart 326.
657-661. . Südafrika 27.
~ in Naturalien 653. Südamerika 193, 344.
~- städtische 201, 611, 612. Süddeutschland 63, 97, 211, 221,
~~ territoriale 609-613, 645. 238, 326, 328, 378, 394, AIS,
Vereinheitlichung 618. Vgl. Ak- 435, 610.
zise, Bede, Geld-, Herbergs-, Südfrüchte 211, 317, 323.
Herren-, Kopf-, Kreuzzugs2z, Säüdslawen 197.
Lohn-St.; Pacht, Personal-- Südwestdeutschland 47, 646..
Rauch-, Real-, Reichs-, Ver- Summe |. Bede.
mögens-St., Zoll. Sundainseln 25.
Steuerabwälzung 652. Syndikat 320.
Steuerbezirk 64, 650, 651. Syrien 178, 411.
Steuerbücher 457.
Steuerfreiheit 261, 539, 633—635.
Steuerliste 381. T
Steuerpacht 655, 656.
Steuerpolitik 117, 529, 532, 539, Tabakgewerbe 571.
567. Tafel, Salzburger 880, 382, 555.
~ städtische 230. Tagelöhner s. Bauer.
~ territoriale 567. Taille 625, 661. .
Steuerreformer 123. Tangermünde 326.
Steuersnstem, Beziehung zur Wirt- Tausch 173, 179, 193, 201.
schaftsstufe 647. Tauschwirtschaft 146, 160, 193,
~ byzantinisches 18. 206, 210. ;
~ deutsches 622.. Taxen 99, 537, 5483, 561. Vgl.
~ @ merkantilistisches 107. Einkaufs-, Handwerker-, Ver-~
 römisches 622, 627, 641. kaufs-T.
~ sstädtisches 610, 611. Taxis 579.
= territoriales 97, 610, 611, 6133. Technik 164, 453, 459.
Steuerverpfändung 656. ~ Fortschritte derselben 460; vgl.
Steuerverwaltung 612, 652, 659. Landwirtschaft.
Stimmrecht 122. ~ Geschichte 428.
Stockholm 339. ~ gewerbliche 456, 460.
Stör 202, 550. ~ schwer erlernbare 560, 566, 597.
Störarbeiter 224, 602. Teer 212.
Stralsund 335, 352, 369, 509. Teilpacht 56, 402. Vgl. Pacht.
        <pb n="729" />
        Sachregister. . "Z
Territorialherr s. Landesherr. Tuche 208, 211, 217, 218, 240,
Territorialpolitik 503, 511, 530, 260, 267, 289, 323, 343, 351
546. bis 354, 356 ~ 360, 363, 364,
~ wirtschaftliche 613. 870, 373, 378, 380, 382, 396,
Territorialstaat 152, 170, 577, 658. 41541T7, 426, 444, 447, 463,
Territörialstadt 476, 503, 504. 596. Vgl. Wollen-T.
Territorialwirtschaft 162, 153, 134, Tucher 328, 358, 359, 396, 414
169,.-170, 180, 501 ff., 57?7, bis 417.
578, 585, 589, 598, 609, 610, Tuchfabrikation 149, 198, 292, 359.
613, 615-619. D bäuerliche 266.
Territorium 179, 367, 504, 506,6 ~ flandrische 210, 266f.
508, 511-515, 526, 527, 529, = kapitalistische 304.
980, 532, 533, 588, 541, 5441, ~ vorwiegend sstädtischer Charakter
546 - 549, 566-568, 570, 575, derselben 198.
I77–581, 58830588, 590, 592 Tuchgewerbe 358.
bis 600, 604-608, 610, 611, Tuchhändler 337, 353, 354, 444.
613, 616-620, 625, 626, 635, Vgl. Gewandschneider.
640, 643646, 660, 661. Tuchhandel 307, 310, 315, 328.
- Entstehung 151, 502, 593. 352, 357, 361, 375, 383. 444.
~- geistliches 552, 631. Tuchindustrie 488.
= reichsstädtisches 552. Tuchkleinhändlers.Gewandschneider.
~ Wortgebrauch 618. Tuchweber 315.
Textilbezirk 214. Tuchweberei 150, 292, 444, 558.
Textilgewerbe 291, 414, 556, 559. Türkei 18, 93.
Textilindustrie 231, 282, 417, 418, Türken 317, 632.
559, 571. Tuln 285, 287, 290, 292, 294.
Textilstoffe 259. Turnierartikel 531.
Thorn 218.
Thüringen 214, 219, 378, 532.
Tiel 236. n
Tirol 428, 595, 626.
Töpfer 38. Übergangswirtschaft 159, 205f.
Töpferei 264, 265. Vgl. Kunst- Übergangsproduktion 408.
töpferei. Übersee 325, 340.
Tonwaren 197, 265. Ulm 219, 234, 319, 376, 380, 396,
Toul 411. 490, 526, 554, 556, 557, 560;
Traditionalismus, wirtschaftlicher 567. Ü
432, 433, 465, 466. Unehrlichkeit s. Gewerbe.
Transport 128, 344, 599, 654, 657. Unfreie 27, 32 f., 35,46, 50, 520 54,
Vgl. Massen-T. 56 ~58, 62, 63, 82, 113, 114,
Transportkosten 467. 179, 199, 258-260, 269., 452,
Transportleistung 56. 636, 638.
Transportproblem im MA. 397. -- Behandlung bei den Germanen
Transportstraßen im MA. 151. 35, im MA. 42.
Transporttechnik 448. D als gewerbliche Arbeiter 260,
Tribut 641. 451.
Trier 8, 9, 14, 16, 221, 377. ~ Gut derselben 195.
Triest 576, 587. - Milderung der Unfreiheitsfor-Trivolis
 632. men 112f.

7()§
        <pb n="730" />
        704 Sachregister.
Unfreie, wirtschaftliche Freiheit der- ' Untertan 600.
selben 260, 262. Urbar 42, 72.
D zinszahlender 45. Vgl. Eigen- Ureigentum 1, 12, 13, 1518, 21.
leute, Hofrecht, Hofgericht, Leib- Vgl. Eigentum.
eigene, Sklaven. Urproduktion 537, 615.
Ungarn 8, 74, 218, 236, 252, 394. Urvermögen 472, 473.
Ungeld s. Akzise. Utrecht 217, 315.
Unionwirtschaft 142, 589.
Unteilbarkeit (Grundbesitz) 61.
~ Gründe für dieselbe 88, 95, 539. B
~ wechselnde Zwecke und Motivierungen
 180f. Vgl. Bauern- Venedig 214, 215, 217, 219, 223,
gut, Lohnrecht, Landbesitz. 312, 314, 318, 319, 334, 342,
Unteilbarkeitsordnung 539. 349, 360—362, 367, 368, 379,
Unterkäufer 201, 375. 411, 483, 586, 594.
Unternehmer 205, 304, 415 5418, Verdienst 515.
459, 492, 554. Verdun 411.
~ Büchers Begriff 225. Vereinswesen, landwirtschaftliches
= kapitalistischer 430, 467. 124, 136.
~ kaufmännischer 418. Verfallserscheinungen 367, 368, 564.
= städtischer 243. Vergesellschaftung 164.
Unternehmergewinn 412, 413. ~ Begriff Sombarts 154.
Unternehmerwirtschaft 175.9. ~ als Einteilungsprinzip von
Unternehmung 210, 225, 407, 416, Wirtsschaftsstufen 160, 206, 449.
417, 421, 563, 582. é Vergleichung, Anwendung und me-~
 gesellschaftliche 406. thodische Bedeutung derselben
~ große 387, 401405, 424, 425, 1-5, 7-10, 14, 19-26, 98,
429, 490, 526, 598, 605. 188, 253.
- großindustrielle 489, 562, 569, Verkauf 389, 401, 402, 410, 426,
570, 586. 476, 514, 518, 528, 541, 571,
-- handwerksmäßige 426. 574, 598.
~ kapitalistische 227, 402, 406,6, = von Eunuchen 411.
425-427, 459, 489, 491, 558. f von verdorbenem Fleisch 243.
D kleine 605. ; = an Fremde 204; vgl. Fremder.
~ koloniale 487. ~ im Großen 342, 349, 3519353,
~ Leitung derselben 400, 402, 599.
403, 405, 409. - ~ von Handschuhen 380.
als Produktion auf Vorrat (f. ~— an Handwerker 204; durch died.
 Markt) 209. „ elben 285.
~ sozialistische . Konstruktion der- ~ von Handwerkswaren 285, 289.
selben 4089. = von Salz 376.
= staatliche 563. ~ von Schiffen 247; vgl. Schiffe.
~ Unterschied v. Betrieb 414. ~ von Spezereiwaren 362; yugl.
~ von Verlegern 563. Vgl. Berg- Spezereien.
werks-, Gesellschafts-, Produk. — von Vieh 287, 400, krankem
tions-U. Vieh 410; vgl. Vienne
Unternehmungslust 426 ff., 491. = Ñ von gefälschtem Wein 243.
Unterichtswesen, landwirtschaftlichee. – an Wiederverkäufer 204. Vgl.
110, 124, 186. Kaufmann, Kleinverkauf.

&amp;gt;
        <pb n="731" />
        Sachregister. i
Verkaufsladen 381. Vermögensübertragung 465 ff.
Verkaufsplatz 280, 288. = dch. Anteilnahme an öffentl. Ein-Verkaufstaxen,
 Verbot derselben 290. künften 470 f.
Verkehr 101, 147, 149, 150, 154,4, Verpachtung s. Pacht.
161, 165, 171, 179, 180, 188, Verpfändung von Ämtern, Amts-194,
 195, 201, 206, 214, 215, bezirken 367, 471, 656.
220, 222, 228, 2360238, 2441, + öffentlicher Gefälle 471, von
249, 371, 373, 397, 420, 425, Steuern 656.
426, 429, 443, 467, 503, 512, Verrufserklärung 509.
516, 517, 523, 524, 530, 541, Versicherungsgeschäft 388.
973, 574, 584, 587, 593, 594, Vertrag 182, 183, 193.
596, 601, 620 Verwaltung 655.
- Besteuerung desselben 230. ~ kommunale 655.
interlokaler 444. ~ KRreis-V. 579.
überseeischer 325, 385; vgl.Seen ~ schriftliche 39, 655.
verkehr. = staatliche 654.
Verbesserung desselben 125. Vgl. ~ städtische s. Stadtverwaltung.
Fern-, Inland-, Land-, Seer, F territoriale 515, 551,. 596.
Welt-V. : Verwaltungsbefugnisse, Übergang
Verkehrsabgaben 201. derselben auf Private 365, 366.
Verkehrsbeherrschung 244. Verwaltungsorganisation, Reform
Verkehrsbeschränkung 244, 514, 531. derselben 619.
Verkehrseinheit 620. Verwaltungsrecht, mittelalterliches
Verkehrserleichterung 601, 603. 259.
Verkehrsfreiheit 620. Vieh 79, 99, 207, 373, 375, 531.
Verkehrsgesellsschaft 184. ~ Einkaufsbesschränkungen für
Verkehrshindernissse, -schwierigkeiten Metzger 207, 287.
§s1. 246, 395, 897, 409. 425, — krankes 80, 81, 410. Vgl.
; Schlacht-V.
Verkehrskontrolle 201 f., 230. Viehgroßhändler 375.
Verkehrsmittel 151, 621. Viehhändler 375.
Verkehrspolitik 207, 237. Viehhandel 48, 106, 207, 287, 374,
Verkehrsrecht, mittelalterliches 241. 375, 384, 400, 410. Val. Ochsen-Verkehrstechnik
 425. ' handel.
Verkehrswirtschaft 160, 489. Viehwirtschaft 27, 30, 40, 66, 68,
Verlagskapital 502. 100, 525.
Verlagsrecht 585. Viehzucht 144.
verlzgssysn: 167; 41:4; 418, 558 Vlillenverfassung s. Villikationsveri
 , 566, 570. z fassung.
Verleger 415, 491, 5520576, 585. cite U.
Verlosung der Aderteile 7. Villikationsverfassung 40, 41, 45
Vermögen 490. bis 47, 49, 56, 70.
~ Differenzierung 262 f. vinitor 383.
~ Erwerb, Ansammlung größerer Vitalpacht 59. Vgl. Pacht.
467, 468, 471,4 488. Völkerbund 183.
~ privates 470. Völkerkunde 158.
— ursprüngliches 472. Vgl. Ur-V. Völkerwanderung 269, 270.
Vermögensbesit 38t, 382, 4682. Vogelbeize 483.
Vermögenssteuer 612. 650. Voat 52. 626, 639. 657.
u. Below. Nüirtichastsgesschichte 2 Y ul %

eU:
Aa.
        <pb n="732" />
        70!: Sachregister.
Vogtei 657. Vgl. Immunität. ' Waldprodukte 212.
Volksrecht 19. Waldverwüstung 133.
Volkswirtschaft 157, 179, 180, 188 Waldwirtschaft 56.
bis 185, 190, 205, 252, 254,4 Walkerei, Fußwalkerei 553.
255, 431, 502, 508, 537, 578, Malkmühle 553.
984, 585, 592, 593, 598, 601, Walkprozeß 198.
609, 610, 615, 616, 6289—620. Wanderlegitimation 548.
~ Mehrdeutigkeit des Wortes 181f. Warenhändler 471, 472.
Volkswirtschaftslehre, vergleichende HWarenhandel 418, 465, 472, 482,
3. Vgl. Nationalökonomie.  4090, 595.
Vorkapitalistisches Zeitalter 468. Warenlager, -vorräte im MA. 369
~ charakterisiert durch Bedarfdek- bis 371, 561.
kungswirtsschaft 161. Warenproduktion 157, 229.
Vorkauf, Fürkauf 204, 215, 250, Warensschau 275, 291 f. 293, 555.
287, 288. Vgl. Gewerbeschau.
~ Begriff 232. Warenspezialisierung 344.
 Vervwerklichkeit 250, 540 f. Warentausch 167, 173, 185, 221,
Vorkaufsgesetzgebung 234, 243, 250. 260.
540 f., 576. ~ interlokaler 228, 443.
Vorkaufsverbot 229, 367, 373, 50880 = lokaler 228.
536, 540f. Vgl. Marktzwang. ~– Umfang 18»5, 228 .f
Warenumsatz 380, 419, 590.
= im Großen, 302, 380, 464.
~ der Handelzgessellschaften 373.
VI ~ Kontrolle des W. 24198.
Warenverkehr 203, 223, 595, 596.
Wachs 212, 217, 340. ~ Kontrolle desselben 230, 375.
Wachsverkauf 217, 309, 310. Warenweg 182-185, 615.
Waffen 214, 230, 263, 265. ~ seine Länge im Sinne Büchers
Wagner 299. 157, 180, 181, 218 f. 231, 257,
Waid (Färbemittel) 72, 213 f., 219, 445, 446, 448, 449.
378. watmanger 333, 363.
~ Anbaugebiete 214, 378. Weber 38,213, 269, 270, 286, 287,
~ Verwertungsstätten 8378. 289, 292, 294, 295, 298, 328,
Waidbau 324. 340, 358, 359, 414, 416, 426,
Waidbereitung 219. 444, 508, 509, 530, 556, 55T7,
Waidhändler 3789.. 559, 573, 574. :
Waidhändlerzunft 324.  Landweber 267, 289, 530.
Waibhandel 214, 356, 357, 3718, = städtische 530, 556, 557.
379. Vgl. Bettziechen-, Lod-, Lohn-,
Waidhofen 215, 515. Tuch-, Wollen-W.
Waidpflanze 566. Weberei 227, 243, 289, 557.
Wald 65-68, 229, 389. ~ feinere 80, 222. t
~ städtischer 247. = als Hauptberuf 222n.
Waldhüter 65. D als landwirtschaftl. Nebenberuf
Waldhufe 43. 260.
Waldland 32. ~- Organisation 446.-Waldnugung
 66f. Vgl. Holznutzung. Vgl. Tuch-, Barchent-, Samt-,
Waldordnung 86, 95. Woll-W.

s
ä
        <pb n="733" />
        15.5
Sachregister. Ly
I tt &amp;amp;
Weberzunft 243, 266, 274, 330, Weltwirtschaft 141, 182 ) Ss jbliothek
379, 444, 495, 560. Vgl. Leine- 585, 616, 619. E
weberzunft. ~ Verhältnis zur Volks haft D
Wechsel 585. 184. / -
Wechselgeschäfte 351. Weltwirtschaftspolitik 183. « scje\ *
Wege-, Straßenzwang 233, 255, ertisch.. gFtäste 216, 508, 50§
Wegnahme, kriegerische 193. Wertpapiere 249.
Wehrfähige, ihre Zahl auf dem HYWesel 236.
Lande 130. Westdeutschland 97, 539, 610, 637,
Wehrpflicht 400. 638, 659.
~ allgemeine 111. Westeuropa 264, 434, 502, 620.
Weichbild 212, 255, 354, 483. Westfalen 10, 29, 219, 335,
Weide 30, 40, 65, 66, 68, 144, 229. Wien 84, 215, 217, 218, 221, 236,
Weiler 29. 280, 281, 284, 294, 304, 311,
Wein 211, 234, 340,. 364, 378, 312, 330, 331, 333, 335, 361,
384, 516, 656. 370, 380, 393, 441, 512, 514,
D Branntwein 533. 515, 544, 545, 569’ 602.
D Landwein 84, 211. Wiesen 30, 40. 49.
D Recht des Verkaufs 326. Wiesenbau 49, 56.
~ Verkauf gefälschten Weins 243. Winterung 39.
Weinausschank, -zapf 324, 337, Wirt 377. ;
383.: .? Wirtschaft 404, 405.
Weinbau 30, 49, 56, 84, 512, 590.0. — Beziehung zur Gesellschaft 170.
Vgl. greppen. ~ Frankreichs im 11. Jahrh. 179.
Weinbauer 223. ~ ihre geldliche Durchdringung
Weinbergbesitzer 383. 404 f., 465.
Weinbrudersschaft 323 f., 336, 382, geschlossene 194 f.
384. = rationalistische 161.
Weingärtner 357. ~ sozialistische 160.
Weingroßhändler 384. ~ traditionalistische 161,465, 466;
Weingroßhandel 383. vgl. Traditionalismus.
Weinhändler 335337, 383. Vgl. Bar-, Bauern-, Bedarfs-Weinhändlergilde
 323, 324, 336, deckungs-, Bezugs-, Dorf-, Drei-364.
 felder, Einzel-, Erwerbs-, Fa-Weinhandel
 211, 315, 336, 364, milien-, Feldgras-, Finanz-,
382—384, 516, 588. Vgl. Han- Forst-, Fronhofs-, Geld-, Gedelsgesellschaft.
 meinde-, Geschlechts-, Gesell-Weinschenken
 331. schafts-, Haus-, Individual-,
Weinwuchs Kolonial-, Konsumtions-, Kre-~
 Aufkauf desselben 383. dit-, Münz-, National -,
Weistum 57, 74, 121. Natural-, Oiken-, Plantagen-,
Weißenhorn 557. Sklaven-, Staats-, Stadt-,
Weizen 100. Tausch-, Übergangs-, Union-,
Welser 313, 319, 371, 490. Verkehrs-, Vieh-, Welt-W.
Welthandel 135, 584. Wirtschaftseinheit 194. 195, 203,
Weltmarkt 566. 412.
Weltstaat 184. Wirtschaftsgebiet 616.
Weltverkehr 185. ~ einheitliches 502, 503.
d
        <pb n="734" />
        Sachregister.
Virtschaftsgeist 424, 425. Wirtschaftsstufen, Verwertung der
Wirtschaftsgesschichte 441, 4983, 583, Stufenbegriffe durch Historiker
~ allgemeine 256. 190. Vgl. Vergesellschaftung.
~ Periodisierung 583, 613 f. HVieirtschaftssystem 180, 614.
616 f. Wirtschaftstheorie 493. )
~ Problembehandlung 440. ~ kanonistissche 247 f., 420, 423;
Wirlschaftsgesinnung 422, 430. vgl. Zinstheorie.
~ des MA. 422. ~ vergleichende 614.
~ des Calvinismus 431. ~ Verhältnis zur Wirtschaftsge-Virtschaftskörper
 180 f., 600, 618, schichte 171 f., 188.
620. Wirtschaftszentren 220, 394, 443.
Wirtschaftsordnung 164, 196. Wismar 530, 562.
Wirtschaftspolitik 154, 155, 170, Wisssenschaft, ihre Aufgabe 437 f.
180, 181, 184f., 289, 256, Vgl. Sensationswissenschaft.
502-504, 532, 565,. 567, 572, Wochenmarkt, 197, 204, 207, 216.
608, 613, 618. Vgl. Markt, Jahrmarkt.
~ Bismarcks 180 f., 136, 137. Woltltätigkeit ;
-- Deutschlands 139. * = kirchliche 367.
~ Englands 140 ff. = private 193, 367.
. Frankreichs 140. Wolle 213, 332, 340, 344, 358,
der ma. Stadt 250 f., 802, 309, ' 364, 379, 396, 497, 527, 557.
87.0, 397. s Vgl. Baum-, Roh-W.
territoriale 501, 504, 589, 6600, Wollfärberei 218.
603, 615. Wollgewerbe 266.
Wirtschaftsreformer 123. Wollhändler 396.
Wirtschaftssstufen 148 ff., 256 f., Wollhandel 358.
436, 437, 449, 502, 546, 6138, Wollherr 557.
647. Wollindustrie 415, 459.
Beziehungen zu Steuersystemnen Wollkämmen 415.
647. Wollkränter 416.
Theorien über W. 143 f. HWollkrämpeln 415, 416.
Theorie Büchers 153, 157, 586, Wollschlagen 828, 396, 415, 416.
592, ihre Kritik 167 f., 170, 226,6, Wollspinnerei 218.
446, 592, ihre Vorzüge 158, Wollstoffe 286.
206. Theorie Goldschmidts HWeaolltuch 332.
160. Theorie Hildebrands HWollwarenmanufaktur 417. Vgl.
146 f., 161, ihre Kritik 165. Manufaktur. -
Lamprechts sechs Zeitalter Wollweber 150, 345, 527. Vgl.
160 f. Theorie Lists 146. Gäuweber.
Theorie Nassow's 192 ff. Theorie Wollweberei 208, 218, 491.
Plenges 162, 256. Theorie Wollzeuge 178, 197.
Schmollers. 153 ff., ihr poliiz. Worms 221, 234, 282, 284, 293,
scher Charakter 154 f.169, ihre 309, 312, 343, 381, 561.
Kritik 165, 168. Theorie Som- HWürttemberg 513, 516, 528, 592,
barts 159, 206, ihre Kriitk 9%58, 568, 574, 580.
187. Kritik der Stufentheorien . rzhurs .04t 279, 282, 298,
als Fü vcatihpkn 162, 191 f. Wucher 365, 367, 471.
196. ~ Beariff 248.

7 08
        <pb n="735" />
        Sachregister. )
Wucherer 472. Zirkelgesellschaft (in Lübeck) 340,
Wucherfreiheit 127. 346, 347.
Wüstung 73. Zivilisation 122.
Zoll, Zollwesen 86, 97, 310, 467,
X 469, 516, 523, 535, 581, 622,
Xenophon 388. - - der Generalstaaten 103.
. territoriales 581, 605. Vgl.
Agrar-, Ausfuhr-, Binnen-, Ein-Y
 fuhr-, Finanz-, Getreide-, Grenz-,
Ypern 231. Schutz-.
Yukatan 249. Zolleinnahmen 514.
Jollfreiheit, -besreiung 93, 218, 655.
zollkrieg 581.
Z Zollordnung 211.
Zabern 509. Jollpolitik, territoriale 578.
Zadrüga 15, 17, 18. jollregal 647.
Zeche 472. Vgl. Zunft. jollrolle 214.
Zehnt 58, 646. Vgl. Kreuzzugszehnt. pjollscheine 655.
Zeitpacht 46, 47, 54, 55, 59, 60, g.pollstätte 90, 209, 218, 581.
95, 96, 112. Vgl. Pacht. Jolltarif 286.
Zeitung 599. Zucker, Puderzucker 310.
Zentralisation, politische 592 ff. Zürich 342, 482.
Zeug 558. Vgl. Wollzeug. Zütphen 236.
Zeughandlungskompagnie 491, 558.,. Zunft (Amt, Bruderschaft, Gilde,
559, 568, 574. Innung, Zeche) 99, 113, 150,
Zeugmacher 555, 559. 151, 158, 200, 202, 242, 243,
Zeugmacherei 558. 246, 258ff.. 271 ff., 308, 812,
Ziboldt 379. 320 ff., 338 ff., 350, 354, 355,
Ziegelbrenner 68. 361, 382, 389, 395-397, 410,
v. Zimmern 626. 412, 417, 4222424, 427430,
Zimmerleute 299. Vgl. Schiffszim- 448-453, 455, 457-459, 462,
merleute. 491, 5059507, 509, 510, 512,
Zindel (geringe Sorte Taft) 333. 513; 519, 525,/530, 5334, 541 ff.,
Zinn 217. 590, 606.
Zins 47, 55, 56f, 89, 194, 421, ~ Bezeichnungen 241, 275, 297 f.
423, 468470, 531, 635, 637. +-. Definition 274.
bäuerlicher 45, 98. Entstehung 158, 241 ff., 270 ff.,
überwiegend :n Naturalliefe- 297, 449 f., 478; vgl. Zunftrung
 653. Vgl. Darlehens-, bildung.
Grund-, Häuser-, Jahres-, Leib, ~~ HZ.-Revolution 251, 330.
Kopf-, Natural-Z. = territoriale Ordnung 507, 510,
Zinsgesetzgeb ung 423. 513.
Zinsgut 59. ~ Verfall 150, 550, 565.
Zinslehen 59, 60. - - Verfassung 210, 297, 298, 525,
Zinstheorie, kanonistische 4210 423, 591, 592, 597, 601, 605 ~607,
430, 465, 466, 588. Vgl. Wirt- 620, ihre Grundlagen 5410552,
schaftstheorie. ihre Idee 221, 252; äußere
.- neuere 424, 432. Organisation: Besseitiqung

7()C
        <pb n="736" />
        7 Sachregister.
Zunft (Fortsezung). Zunftbrief, -rolle, -statuten 222,
der Autonomie 503 ff., eigene 276284, 286, 287, 2890292,
Gerichtsbarkeit 272, 275, 550; 294, 295, 298300, 422, 457,
Versammlung unter obrigkeit- 458, 507, 555.
licher Aufsicht 542, Vorstehee. ~ Frage nach der Entstehung 291.
275; vgl. Böhnhase, Freimeistee, Zunfthaus 545.
Zunftbriefe, Zunftrecht; innere Zunftkorrespondenz 542.
Organisation: Cintrittsgeld Zunftmeister, Meister 115, 225,
282~284, 289 f., 299; Mit- 287, 290, 389391, 458, 459,
gliedschaft 234, 283, 285, 289, 926, 548, 549, 554, 556, 557,
290, 449, 457, 529; Doppel- 562-0565, 571, 600.
zünftigkeit 550; Pflicht gegen: ~ Bedingung fürs Meisterwerden
über dem Publikum 549; anti- verschärft 545.
kapitalistische Tendenz 564; va le.. ~ Meisterprüfung 548. Vgl. Hand-Assoziation,
 Bannmeile, Bann- werksimeister, Meister.
rechte, Gästerecht, Geselle, Lehr: Hunftmonopol 556.
ling, Preistaxen, Rohstoffbe- Zunftordnung 200.
schaffung, Zunftmeister. Zurftpolitik 448.
hutter!schgtt.846. . ua Zunftprivilegien 507.
_ “csg 455 f. : Zunktrecht 502.
- Zahl 545. z Zunftverbote 242, 277.
Zwecke 821, 455; Erlangung HZunftzwang 271.277, 281, 2838,
eigenerGerichtsbarkeit293-297, 285, 294, 354, 452, 542, 549,
eigener Verwaltungsorgane 297 ; 992.
gesellige 284, 298f.; gewerblineve ~ Aufhebung 277.
277-293, 451; politische 297, 2 gur Abwehr unbeguemer Kon-459;
 religiöse 284, 298f.; zeit hztevs !s1f. 166..:98. 296
tliche als Hauptzwecke 299 f. p.
[gte hatfts 435, t D Beitrittszwang 273 ff., 281, 285,
642, 550, 564. Vgl. Collegia, 298. i
Kauffahrergilde, Kaufmanns-Z,. ~ Beschränkung auf mittlere und
Großkaufmannsgilde, Klein- kleinere Betriebe 542. :
händlergildle, HLandeszünfte, ~ zwecks Eintreibung von Bei-Leineweber-Z.,
 Pfeiferbruder- trägen für gemeinnützige Verschaft,
 Richerzeche, Schiffergilde, anstaltungen 279~281, 288.
Schwarzhäuptergilde, Spiel. ~ Freiheit vom g. 571.
leutebrüderschaft, Waidhändler. ~ materielle Zwecke des Z. 277 ff.
Z., Weber-Z., Hirkelgesellscha ft. - Milderug z4....
Zunftbildung, Ämtertheorie Keen. politischer und wirtschaftlicher
gens 271, 278, 279... 298. .
- Erlangung des Zunftzwanges. D Regelung der Produktion 542.
271; vgl. Zunftzwang. Zwangsrechte s. Bannrechte. ;
. - unter Kaufleuten 323, 334. Zweifelderwirtschaft 91. Vgl. Drei-,
Kontrolltheorie Löschs 272 ff., Neunfelderwirtschaft.
282, 291 f., 296. Zwischenhändler 80, 315, 374, 572,
Motive derselben 271 ff., 279 ff., 974.
449 f. Zwolle 236.

"10
        <pb n="737" />
        Berichtigungen und Nachträge.
S. 12 Z. 18 von oben lies „wie" statt niie".
S. 51 lies V statt VII.
S. 59 lies VI statt VIII.
S. 62 lies VII statt IX.
S. 70 lies VIII statt X.
S. 72 lies IX statt XI.
S. 188 Z. 17 von unten lies „feiner“ statt „seiner“.
S. 250 Anm. 1: Zu den Rezensionen über Flamms Schrift vgl.
noch Nuglisch, Jahrbücher f. Nat.-Ök. 87, S. 247 ff.
S. 336 Z. 1 von oben lies ,in“ statt „im'!.
S. 362 Z. 15 von unten lies ,Teil“ statt „Feil“. !
S. 366 Z. 6 von unten lies n„Heynen" statt „Heymen“.
S. 423 Z. 8 von unten lies „Bernatik“ statt ,„Bernatik“.
S. 431 Z. 7 von unten lies „III“ statt „IV“.
. S. 489 Anm. 1: Zu Brentanos Schrift vgl. Gehrig, Jahrbücher f.
Nat.-Ök. 111, S. 494 f., welcher bedauert, daß S. die Arbeiten von
Gelzer, Hartmann, Stöckle (s. oben S. 278 A. 1) nicht benutt habe, und
hervorhebt, daß nicht (wie B. meint) ein Vorherrschen des Kapitalismus
im gesamten Byzantinischen Reich anzunehmen sei, und Köhne, Mitteilungen
 aus der historischen Literatur 1918, S. 169 (über den von
Brentano übersehenen Unterschied zwischen den byzantinischen und den
abendländischen Handwerkerverbänden).
S. 548 Anm. 4 lies „Wever“ statt „Wewer“.
        <pb n="738" />
        GRUNDRISS DER SOZIALÖKONOMIIK
Fortsetzung der Umschlagseite II.
Abteilung V, 1: Entwicklung, Wesen und Bedeutung
 des Handels. 2., neubearbeitete Auflage. 1925.
Bearbeitet von H. Sieveking. Einzelpreis M. 3.~-, geb.
M. 5.~: Subskriptionspreis M. 2.70. geb. M. 4.70.
Abteilung V, 2: Der moderne Handel, seine OrganisationundFormen
 und diestaatliche Binnenhandelspolitik.
 2., völlig neubearbeitete Auflage. 1925.
Bearbeitet von Jul. Hirsch. Einzelpreis M. 16.-, geb.
M. 18.50: Subskriptionspreis M.. 14.40. geb. M. 16.90.
Abteilung VI: Industrie, Bauwesen, Bergwesen.
2., neubearbeitete Auflage. 1923. Bearbeitet von H. Sieveking,
 E. Schwiedland, Alfred Weber. Fr. Leitner, M. R.
Weyermann, Otto. von Zwiedineck-Südenhorst, Adolf Weber,
 E. Gothein, Th. Vogelstein. Einzelpreis M. 14.—, geb.
M. 16.9: Subskriptionspreis M. 12.60. geb. M. 14.60.
Abteilung VII: Landr- und forstwirtschaftliche
Produktion. Versicherungswesen. 1922. Bearbeitet
von W. Wittich, Th. Brinkmann, JJ. B. Esslen. J. C. Grünberg,
 E. Wegener, H. Mauer, W. Wygodzinski, H. Hausrath,
P. Moldenhauer. Einzelpreis M. 11 ., geb. M. 13.2; Subskriptionspreis
 M. 9.90, geb. M. 11.90.
Abteilung IX, 1: Die gesellschaftliche Schichtung
im Kapitalismus. 1925. Bearbeitet von C. Brinkmann,
L. Pesl, G. Albrecht, E. Lederer, G. Briefs, R. Michels,
G. Neuhaus, Einzelpreis M. 25.0, geb. M. 27.50; Subskrintionsnreis
 M. 22.50. geb. M. 25.–
VERLAG VON J. LF. MOHR (PAUL SIEBECK)
TÜBIN GEN
        <pb n="739" />
        Deutsche Reichspolitik
einst und jetzt
(Recht und Staat 23)
1922. V 11, 54 Seiten. M. 1.20
(Subsskriptionspreis M. 1.0)
Aus Besprechungen:
Die kurze aber inhaltsreiche Schrift des bekannten Freiburger Historikers
 geht von der Streitfrage aus, ob die Erneuerung des Kaisertums
durch Otto I. unserem Volk und Staate zum Segen gereicht habe.
Below kommt, wie auch schon Klaß (Einhart), zu dem Schluß, daß im
h !: scrempu.g tit. tm Pt uu rr gtx. für uus. tei
auch Bismarcks Stellung zum Unitarismus und zur Demokratie berührt
und auf die Mängel der heutigen Zustände im Verhältnis zwischen
Reich und Einzelstaaten hingewiesen. Die Betrachtung klingt dann in
positiven Vorschlägen zur Verbesserung der heutigen Verhältnisse aus:
Einschränkung der Demokratie vor allem durch das Zweikammersystem,
und eine selbständige Stellung des Reichsoberhauptes. Wir empfehlen
die Schrift aufs angelegensste und bedauern nur, uns mit dieser knappen
 Andeutung des reichen Inhaltes begnügen zu müssen.
Albdeutsche Blätter 20. 11. 22.
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte
1922. VI, 462 Seiten. Großoktav. M. 7.50, geb. M. 9.9
Inhalt; Aus dem klassischen Altertum. Zur griechischen Wirtschastsgeschichte.
 Die Aufstände der unfreien Arbeiter 148—129 v. Chr.
Die Diokletianische Taxordnung vom Jahre 301. Au s d em Mittelalter
 und d er Neuzeit. Zur Arbeiterfrage im Mittelalter. Die
Frauenfrage im Mittelalter. Zwei mittelalterliche Steuerordnungen.
Der öffentliche Haushalt der Stadt Frankfurt im Mittelalter. Die
Berufe der Stadt Frankfurt a. M. im Mittelalter. Das städtische
Beamtentum im Mittelalter. Mittelalterliche Handwerksverbände.
Frankfurter Buchbinderordnungen vom RV]. bis zum RIR. Jahrhundert.
 Register.
VERLAG VON J. C. B. MOHR (PAUL SIEBE CK)
T ÜBIN GEN
Druck von H. Laupp jr in Tübingen
        <pb n="740" />
        c3
;
&amp;gt;)
IX. Die älteste deutsche Steuer. ; ?
Chara kter auch bis zur Aufrichtung des Absolutismus behalten. ?
Da sie jedoch tatsächlich annähernd eine jährliche Steuer wurde
und der Betrag der einzelnen Bewilligungen die Höhe der jährlichen
 Bedezahlungen übertraf, so wurde nun die alte Bede durch .
sie im Haushalt des Territoriums in den Hintergrund gedrängt.
Verfassungsgeschichtlich steht neben dieser wirtschaftlichen Entwicklung
 der Umstand, daß die Bede mit den andern von Bewilligung
 unabhängigen Einnahmen des Landesherrn, wie denen
aus seinem Grundbesit) und aus den nutbbaren Regalien, als ;
Domanium (im weitern Sinn) zusammengefaßt und der landständischen
 Steuer gegenübergestellt wird. Indessen hat diese
doch auch einen bedeutsamen Zusammenhang mit der Bede,
insofern sie den Steuergedanken, der zuerst in ihr verwirklicht
worden war, verwerten konnte, ferner sich in dem System der
Pflichtigkeiten und der Befreiungen an Jie stark anschloß, in
der Steuerverwaltung manches von dem Vorhandenen benutzte
und vielleicht auch ihre Matrikel auf die Bedematrikel aufbaute!).
In der Frage der Bedebefreiungen zeigt sich einerseits eine Beschränkung
 derselben, die Heranziehung eines weiteren Kreises
zur Steuer, andrerseits aber eben eine sehr sichtbare Fortdauer
 alter Grundsätze.
Neben der landständischen Steuer und von ihr überschattet ,
hat die landesherrliche Bede dann noch weiter bestanden bis T
zu den großen Neuerungen des jungen 19. Jahrhunderts, als
die mittelalterlichen Lasten aufgehoben wurden und das Steuer- h
wesen eine gründliche Umwälzung erfuhr. ]
Die vorstehende Schilderung trifft wenigstens für West- :
deutschland oder, um es genauer auszudrücken, Altdeutschland 2
im Gegensatz zum kolonialen, dem Deutschland der germani- ,
sierten Slavenländer zu. Die Territorien des kolonialen Deutsch- 1
lands haben zwar ebenso wie die Altdeutschlands die Bede als
grundlegende Steuer gekannt. Allein sie ist noch während des t
1) Über diese Zusammenhänge wie überhaupt die Einzelheiten
der Verfassung der alten Bede und der landständischen Steuer s. meine
landst. Vf. in Jülich und Berg.

659
42%
        <pb n="741" />
        <pb n="742" />
        <pb n="743" />
        <pb n="744" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
